Zur Kundenwerbung und zu dem Vertrieb ihrer Waren hat sie etwa 30 000 Vertreter im Nebenberuf eingesetzt, die diese Tätigkeit gemäß $ 14 GewO als Gewerbe angemeldet haben» Pie Vertreter im Nebenberuf erhalten für die vermittelten Kaufabschlüsse eine Provision von 10 jährlich zu einem Hunderte von Millionen betragenden Ausfall an Gebühren und Steuern führe, sei das gesamte Vertriebssystem der beklagten Versandhäuser aufgebaut» Dieses System biete den Unternehmen, von denen es angewendet werde gegenüber dem Einsatz gewerblich gemeldeter Vertreter im' Hebenberuf, auf den die gesetzestreucn Versandhäuser sich beschränken müßten, einen erheblichen Vorteil, der ihnen zu einem Vorsprung im Wettbewerb verhelfe» Es gestatte zunächst die Einsparung beachtlicher Werbeunkosten und Provisionsausgaben» Den Unterschied zv/ischen der Provision der Sammelbesteller (5 - 6 $5) und der Provision der Vertreter im Nebenberuf (10 #) könne das nach dem Sammelbesteller system arbeitende Versandhaus zur Kapitalbildung oder zur sonstigen Erhöhung seiner v/irtschaftliehen Kapazität verwenden» Außerdem vermindere das System der Sammelbesteller die Koston der Warenverteilung und den Aufwand, der mit der Organisation und der Aufrechterhaltung eines Stabes von Vertretern im Nebenberuf verbunden sei» Die planmäßig herbeigeführte Anonymität der Sammelbesteiler biete ferner auch Personen, die sich nicht offen als Vertreter betätigen möchten oder dürften, z»B« Beamten, Angestellten im öffentlichen Dienst oder Angehörigen sozial höhcrgestell-ter Berufe, nicht zuletzt aber auch unzuverlässigen Elementen Gelegenheit, mit einem Nebenverdienst am gewerblichen Leben Teilzunehmen, ohne eine Behelligung durch die Behör-. Die systematische Anwendung einer Vertriebsmethode, die wie der Vertrieb durch gewerblich nicht gemeldete Sammelbesteller auf illegale Voraussetzungen gegründet 3ei und die dargelegten Vorteile gegenüber den Wettbewerbern gewähre, verstoße gegen die guten Sitten« Auf geringfügige Unterschiede in der praktischen Handhabung des Systems durch die einseinen danach arbeitenden Versandhäuser komme es hierbei nicht an« Für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung sei auch nicht entscheidend, ob und in welchem Umfange die Gewerbe- und Steuerbehörden bisher tatsächlich gegen die Verletzung von Anmelde- und Steuerpflichten vorgegangen seien oder wie die Strafverfolgungsbehörden das Verhalten der Sammelbesteller unter rein strafrechtlichen Gesichtspunkten beurteilt hätten« Immerhin habe eine von ihr, der Klägerin, an zahlreiche Gewer-bebehörden gerichtete Hundfrage ergeben, daß die Anzeigepflicht der Sammelbesteller von diesen Behörden bejaht* werde« Die Gewerbeanmeldung der Sammelbesteller sei allerdings von diesen selbst und nicht von den Versandhäusern zu bewirken« Das unlautere Verhalten der Versandunternehmen liege indessen in dem bewußten, planvollen, zur Grundlage der geschäftlichen Kalkulation gemachten und zur Förderung des eigenen Wettbewerbs vorgenommenen Einsatz von Werbern und Auftragsmittlern im Warenvertrieb, bei denen nach der Lebenserfahrung zu demindest damit gerechnet werden müsse, daß sie ihre gesetzliche Meldepflicht und ihre steuerlichen Pflichten nicht erfüllten« Dieser Einsatz bedeute eine systematische Ausnutzung fremder Gesotzcoverlotzungen und Steuerhinterziehungen zu Zwecken des 7/ettbcwerbo« Er verstoße auch gegen das Gesetz zur Bie Fälle schließlich, in denen ein Sammelbesteller mit seinen Einnahmen die gesetzlichen Steuerfreigrenzen nicht überschreite oder aus Gefälligkeit tätig werde, müßten bei der rechtlichen Betrachtung unberücksichtigt bleiben; denn der Beklagten sei die Überwachung aller Sammelbesteller und die Ausschaltung auch nur der bloßen Gefahr zuzu demuten, daß anmeldepflichtige Personen ohne Anmeldung für sie tätig würden. e) die Rücksendungen der Retouren und die Vermittlung von Reklamationen vornehmen, sofern ihnen für diese Tätigkeit insgesamt oder einen Teil davon über die Erstattung der nachgewiesenen Unkosten hinaus eine Vergütung versprochen oder gewährt wird, aufgegebene Warenbestellungen auszuführen, bevor nicht der betreffende Sammelbesteller bei dem zuständigen Gewerbeamt gemäß § 14 GewO Anzeige erstattet hat. betrüge, die Rücksendungen der Retouren und die Übermittlung von Reklamationen oder für eine dieser Tätigkeiten außer dem Ersatz von nachgewiesenen Unkosten eine Vergütung versprochen oder gewährt wird, auf gegebene Warenbestellungen auszuführen, bevor nicht] die Anmeldung des betreffenden Sammelbestellerö gemäß § 14 GewO bei dem zuständigen Gewerbeamt erfolgt ist oder erfolglos versucht worden ist. sofern ihnen für die Vermittlung oder Übermittlung solcher Bestellungen, für die Empfangnahme der bestellten Waren, für deren Weiterleitung an die Gerne inschaftsbesteiler, für das Inkasso der Rechnungsbeträge, die Rücksendung der Retouren und die Übermittlung von Reklamationen oder für eine dieser Tätigkeiten außer dem Ersatz von nachgewiesenen Unkosten eine Vergütung versprochen oder gewährt wird, auf gegebene Warenbestellungen auszuführen, bevor nicht der betreffende Sammelbesteller bei dem zuständigen Gewerbeamt gemäß § 14 GewO Anzeige erstattet hat. Der Beklagten bei Meidung von Geldstrafe in unbegrenzter Höhe oder Haftstrafe bis zu 6 Monaten für jeden Rail der Zuwiderhandlung zu untersagen, für die laufende Übermittlung oder Vermittlung von Gemeinschaftsbestellungen an die Beklagte, für die Empfangnahme der bestellten Waren, für deren Weiterleitung an die Gemeinschaftsbesteller, für das Inkasso der Rechnungsbeträge, die Rücksendung der Retouren und die Übermittlung von Reklamationen oder für eine dieser Tätigkeiten Personen, die eine Anzeige gemäß § 14 GewO nicht erstattet haben. Über den Ersatz der nachgewiesenen Unkosten hinaus eine Vergütung zu gewähren oder in Aussicht zu stellen.F. Der Beklagten bei Meidung von Geldstrafe in unbegrenzter Höhe oder Haftstrafe bis zu 6 Monaten für jeden Fall* der Zuv/idcrhandlung zu untersagen, Personen, die, ohne bei dem zuständigen Gewerbeamt Anzeige gemäß § 14 GewO erstattet zu haben, laufend für nicht ihrer Fürsorgepflicht unterliegende Dritte Gemeinschaftsbestellungen an die Beklagte vermitteln oder übermitteln (S8mmelbesteller), für diese Vermittlung oder Übermittlung, für die Empfangnahme der bestellten Waren, für deren Weiterleitung an die Gemcinschaftsbesteller, für das Inkasso der Rechnungsbeträge, die Rücksendung der Retouren und die Übermittlung von Reklamationen oder für eine dieser Tätigkeiten außer dem Ersatz von nachgewiesenen Unkosten eine Vergütung zu versprechen oder zu gewähren. Bor Beklagten bei Meidung von Geldstrafe in unbegrenzter Höhe oder Haftstrafe bis zu 6 Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu untersagen, Personen, von denen sie weiß, daß sie, obwohl sie eine Anzeige gemäß § 14 GewO nicht erstattet haben, laufend für nicht ihrer Fürsorgepflicht unterliegende Dritte Sie hat zunächst beanstandet, daß die Klageänträge nicht hinreichend bestimmt seien, um als Grundlage für die Vollstreckung dienen zu können* Dies gelte zu demindest für die allgemein gehaltene Bezugnahme auf die den Sammelbe-steilem zur Verfügung gestellten Richtlinien und Vordrucke, die ständigon Veränderungen unterworfen seien« Außerdem gehe ein Verbot mit dem beantragten Inhalt über das von der Klägerin beanstandete Verhalten im Wettbewerb weit hinaus« Nach den Klageanträgen solle den beklagten Versandhäusern nicht nur dieses Verhalten, sondern schlechthin die Erfüllung gültig abgeschlossener Kaufverträge und damit die gewerbliche Tätigkeit selbst untersagt werden« Dies sei unzulässig« Ein Teil der Anträge erfasse übordics auch solche Sammelbestellungen, bei denen die Tätigkeit des SammelbeStellers nicht einmal vom Standpunkt der Klägerin als gewerbsmäßig angesehen werden, also kein Gesetzosver-stoß vorliegen könne« nicht wettbewerbswidrig» Die Tätigkeit dieser Personen, die auf einer althergebrachten Verbrauchergewohnheit beruhe, sei in aller Regel keine gewerbsmäßige und bedürfe daher grundsätzlich keiner Gewerbeanmeldungc Der Sammelbeoteller werde nur gelegentlich oder von Pall zu Pall tätig» Er handele dabei nicht als Vertreter des Versandhauses, sondern als Beauftragter der in der Bestellergruppe zusammengefaßten Kunden» Werbung sei ihm ausdrücklich untersagt» Den Einzug und die Ab ftthrung der Kaufpreisraten nehme er als Bote der Käufer vor» Nach alledem betätige er sich nicht selbständig und nicht mit eigenem Risiko am Wirtschaftsverkehr, wie dies für einen Gewerbetreibenden charakteristisch sei» Die Vergütung stelle keine Provision, sondern einen pauschalierten Ersatz für die im Verkehr des Sammelbestellers mit den Mitbestellern erwachsenden Unkosten dar, die andernfalls von den Bestellern getragen werden müßten» Soweit dem Sammelbesteller über die tatsächlichen Unkosten ein Überschuß verbleibe, sei dieser häusern die Ausführung von Sammelbestellungen gewerblich nicht gemeldeter Auftragsmittler verbieten lassen wolle, so erstrebe sie mithin im Ergebnis eine Maßnahme, die nicht einmal von den mit der Gewerbeauf-sicht befaßten Verwaltungsbehörden getroffen werden könne und schon aus diesem Grunde dem Zivilgericht versagt sei» Die von der Klägerin in den Vordergrund gerückten Nachteile für den Steuerfiskus, welche die Unterlassung der Gev/erbeanmeldung angeblich nach sich ziehen solle, seien weit Übertrieben und in der ganz überwiegenden Mehrzahl der Fälle schon deshalb nicht zu besorgen, weil die für den einzelnen Sammelbesteller jährlich anfallende Vergütung, von wenigen Ausnahmen abgesehen, unter den steuerlichen Freigrenzen bleibe* Zumindest seien etwaige Unterlassungsansprüche der Klägerin verwirkt* Der Klägerin sei zur Zeit ihrer Gründung im Jahre 1954 der seit langem übliche Einsatz von Sammelbestellern durch mehrere große Versandhäuser bekannt gewesen« Sie habe diese Tätigkeit jahrelang geduldet und sogar ihren Vertretern im Nebenberuf durch Aufhebung des anfänglichen Verbots erlaubt, nebenher für andere Versandunternehmen als Sammelbesteller zu arbeiten* Dieses Verhalten habe von den beklagten Versandhäusern nur in dem Sinne aufgefaßt werden können, daß die Klägerin gegen die von ihr jetzt mit der Klage beanstandete Vortriebswoise keine Bedenken habe« A. Di© Beklagte hat vorweg gegen die Passung der Klageanträge unter dem Gesichtspunkt der Vollstreckbarkeit Ein-wände erhoben» die insoweit nicht von der Hand zu weisen sind» als die Klägerin in den Anträgen wiederholt in allgemeiner Form auf die von der Beklagten herausgegebenen» jedoch ständigen Änderungen unterworfenen Richtlinien und Vordrucke für die Sommelbostoller Bezug genommen und in mehreren Hilfsanträgen einen unbestimmten Begriff wie denjenigen der wlaufenden0 Übermittlung von Bestellungen verwendet hat. um die Kunden als Mittel zur Beeinträchtigung der Wettbewerber aus; eine solche Ausnutzung müsse für einen Unterlassung^ anspruch nach § 1 UWG aber vorausgesetzt werden; denn diese Vorschrift habe dem einzelnen Wettbewerber nicht die Befugnis einräumen wollen, auch bei fehlender Gefahr eigener wettbewerblicher Beeinträchtigung ein gerichtliches Verbot gegon die Mitbewerber zu beantragen« Mit dem, was das Berufungsgericht hier als "Befugnis“ bezeichnet, ist ersichtlich entgegon dom Üblichen Sprachgebrauch nicht - was in diesem Zusammenhang verfehlt wäre - die Klagebefugnis im Sinne des § 13 Abs. 1 UWG, sondern die sächlich-rechtliche Voraussetzung für den Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG gemeint, daß das zu beanstandende Verhalten das Wettbewerbsverhältnis des Handelnden zu seinen Mitbewerbern* d.h. in erster Linie den Kampf b'eider Teile um die Kunden beeinflussen müsso, der, wie das Berufungsgericht im Grundsatz richtig erkannt hat, das Wesen des geschäftlichen Wettbewerbs ausmacht« Die andere Erwägung des Berufungsgerichts*ist die, daß es für die Erage, ob der Sammelbesteller, der kein Gewerbe anmelde, gegen § 14 GewO verstoße, auf den Einzelfall ankomme, daß aber erfahrungsgemäß bei der Mehrzahl der Samrael-besteller die Merkmale einer gewerblichen Tätigkeit nicht ge« geben seien und daß das seit langem gebräuchliche System der Samnelbcsteller aus diesem Grunde zu demal angesichts seiner Duldung durch die zuständigen Behörden nicht sittenwidrig seit Das Berufungsgericht hat hierbei den Sinn des Klagebo-gehrens so, wie es ihn auf gef aßt hat, dahin gekennzeichnet, die Klägerin erblicke das Anstößige an dem Verhalten der Beklagten nicht in dem Einsatz von Sammelbestellorn, d.h. von Auftragsmittlem mit dem jeweils in den Klageanträgen wiodergegebenen Tätigkeitsbereich schlechthin, sondern darin, daß die Beklagte die Tätigkeit dieser Sammelbestoller zur Dem könnte allerdings entgegengchalten werden, daB die Klägerin den Einsatz von Sammelbestellern noch unter weiteren wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten, nämlich dem des psychologischen Kaufzwangs, der progressiven Kundenwerbung, der Täuschung der Kunden über die Uneigennützigkeit oder die Sachkunde der Sammelbesteller sowie der Beeinträchtigung der Arbeitsmoral bei Aufnahme von Bestellungen am Arbeitsplatz, ferner wegen eines Verstoßes gegen das Habattgesetz, gegen das Gesetz zur Verhütung von Mißbräuchen auf dem Gebiete der Rechtsberatung und gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit beanstandet hat» Diese Gesichtspunkte, die in dem angefochtenen Urteil übrigens ergänzend geprüft, aber gleichfalls nicht für durchschlagend erachtet worden sind, stehen,von'dem etwaigen Verstoß gegen das Gesetz zur Be-kämpfung der Schwarzarbeit abgesehen, mit der Verletzung der Anzeigepflicht näch § 14 GewO, welche die Klägerin in erster Linie geltend macht, nicht im Zusammenhang•' Soweit sie als Grundlage für ein Verbot des Einsatzes von Sammol-bestellorn in Betracht kommen könnten, würden sie also dieses Verbot unabhängig davon rechtfertigen, wie die Präge der gcwcrberechtlichen Anzeigepflicht der Sammelbcsteller zu beurteilen ist» Wenn die Erwähnung des § 14 GewO in den Klageanträgen demgegenüber lediglich die Bedeutung hätte, daß das beantragte Verbot auf den Personenkrois der nicht als Gewerbetreibende angemeldeten Sammelbesteller zu beschränken sei, würde in einem solchen Palle das Verbot ohne Rücksicht darauf erlassen worden müssen, ob die Sammelbesteller allgemein anzeigepflichtig sind oder nicht; denn es stände der Klägerin grundsätzlich frei, anstelle des möglichen weiteren, d»h« hier, eines gegen den Einsatz von Sammelbestellern schlecht- Wie das Berufungsgericht indessen im Ergebnis rechtsfehlerfrei angenommen hat, handelt es sich bei der Bezugnahme auf § 14 GewO in den Klageanträgen in Y/ahrhcit nicht um eine bloße Einschränkung in dem erwähnten Sinne* Die Umstände nämlich, aus denen nach der Meinung der Klägerin die Beschäftigung von Sammolbesteilern oder die Gewährung einer Vergütung an sie außer wegen des Pehlens der Gewerbeanmeldung wettbeworbsrechtlichon Bedenken begegnen 30II, sind in keine* der von der Klägerin formulierten Anträge zu dem Ausdruck gelangt* Wird das in jedem Anträge wiederkehrende Merkmal weggelassen, daß der Sammelbesteller, der die Bestellung aufgegeben hat oder dem dafür eine Gutschrift versprochen oder gewährt wird, nicht nach § 14 GewO als Gewerbetreibender gemeldet ist, so weist das Verhalten, das alsdann als Gegenstand des beantragten.Vcrbots übrig bleibt', keines der Unlauterkeit smerkmale auf, die für das Vorliegen eines der sonstigen, von der Klägerin angeführten Tatbestände vorausgesetzt worden müßten* Dabei mag auf sich beruhen, ob derartige Merkmale dem Klägevorbringen selbst überhaupt zu entnehmen wären* Nach den Anträgen, in denen sie nicht aufgeführt sind» kann eine Verurteilung der Beklagten jedenfalls nur auf solche die Sittenwidrigkeit begründende Umstände gestützt werden, die durch die Gewerbeanmeldung ausgeräumt worden würden. Diese Anmeldung würde aber weder einen etwa von den Sammelbestellern auf die Mitbesteller ausgeübten unsachlichen Kaufzwang noch etwaige Bedenken beseitigen, wie sie im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in BGHZ 13, 356, 367 gegen eine sogenannte progressive Kundenwerbung von der Klägerin erhoben werden. Bin Verstoß gegen das Babattgesetz ferner wäre nur dann denkbar, wenn der Sammelbesteller entgegen dem Klagevortrag nicht als Gewerbetreibender zu betrachten, also auch nicht meldepflichtig wäre; denn nur dann ließe die ihm zustehende Gutschrift sich möglicherweise als Preisnachlaß gegenüber einem Letztverbraucher im Sinne der §§ 1, 2 RabG deuten« Sofern schließlich das den Sammelbestellern obliegende Einkao-sicron der Kaufpreisraten Bedenken im Hinblick auf das Gesetz zur Verhütung von Mißbräuchen auf dem Gebiete der Recht s-beratung begegnen könnten - was das Berufungsgericht indessen mit zutreffender, von der Revision nicht angegriffener Begründung verneint hat würden auch diese Bedenken durch die Gewerböahmeldung.nicht zerstreut, sondern eher noch verstärkt werdon; denn die Gewerbeanmeldung Würde ein gewisses äußeres Anzeichen dafür bilden, daß der Sammelbesteller das Inkaooo im Sinne dco erwähnten Gesetzes geschäftsmäßig betreibe Unter keinem der hier erörterten rechtlichen Gesichtspunkte würde ein etwaiger Yfettbewcrbsverstoß in einer irgendwie gearteten Beziehung zu dem Verstoß der Sammolbeeteller gegen die Anzoigepflicht nach § 14 GewO stehen, doosen Ausnutzung in den Klageanträgen als einziger die Unlauterkeit begründender Umstand in Erscheinung tritt« Für die Frage, ob der Klage sei es in der Fassung des Hauptantragoo, sei eo mit einer der den Hilfsanträgen zu entnehmenden Einschränkungen ent oprochon werden kann, kommt es hiernach darauf an, ob das System der Sammelbestellung in der Gestalt, in der die Beklagte sich seiner bedient und in der eo von der Klägerin gekennzeichnet wird, deshalb sittenwidrig ist, weil damit Verstöße der Sammelbcotoller gegen § 14 GewO verbunden sind« Der frühere Streit der Parteien darüber, ob die Klägerin sich b) Allerdings sehe die Klägerin den sittlichen Unwert bei dem Verhalten der Beklagten nicht im einzelnen Verstoß, sondern in der von ihr behaupteten planmäßigen Ausschaltung des § 14 GewO zur Gewinnung von Sammelbestellcrn, die bei Zwang zu gesetzestreuem Verhalten nicht zur Mitwirkung im Unternehmen der Beklagten bereit sein würden* Jedoch könnten auch Gesetzesverstöße mit sittlichem Unv/ertgehalt, die vor der eigentlichen Wettbewerbshandlung lägen, bei der Beurteilung nach § 1 UWG nur dann eine entscheidende Rolle spielen, wenn sic auf die Wettbewerbshandlung derart einwirkten, daß dieser der Charakter des Sittenverstoßes anhafte. Eine Beeinträchtigungder Mitbewerber könne aber nicht schon darin gesehen werden, daß der Wettbewerber aus der Gesetze sverletzung, auf der er nach Ansicht der Klagepartei aufbaue, für sich selbst Nutzen ziehe, indem er etwa durch gesetzeswidrigen Erwerb von Ware sein Betriebsvermögen vergrößere oder unter Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften oder unter Ausnutzung von Gesetzesverstößen seiner Hilfspersonen, die grundsätzlich selbst für die Beachtung der an sie gerichteten Vorschriften einzustehen hätten, die personellen Voraussetzungen für seine geschäftliche Tätigkeit und damit sein Vertriebssystera verbessere. b) Ferner ist dem Berufungsgericht darin beizutreten, daß die Verletzung der Anzeigepflicht aus § 14 GewO durch ein Unternehmen oder durch dessen Hilfspersonen für sich allein noch nicht dazu führen kann, dem Unternehmen auf Grund des § 1 UWG Wettbewerbshandlungen zu untersagen, die im Rahmen der nicht angezeigten gewerblichen Tätigkeit von ihm * selbst oder von seinen Hilfspersonen vorgenommen v/erden. Die Anzeige ist mithin nicht Voraussetzung für die Zulässigkeit der Aufnahme und der Ausübung des Gewerbes* Andererseits worden auch etwaige aus der Gewerbe-tütigkeit sich ergebende Pflichten nicht erst durch die Anzeige begründet* Die Vorschrift des § 14 GewO dient vielmehr in erster Linie gev/orbepoliz ei liehen Zwecken* Mit ihr soll erreicht werden, daß die jeweilige Gemeinde über Zahl und Art der auf ihrem Gebiet bestehenden Gewerbebetriebe unterrichtet ist (vgl. Mai 1959 - I ZR 47/57 = WuW BGH 339)• Dies gilt erst rocht, wenn dio Vorschrift nicht von dom ?/ettbowerber selbst, sondern von Hilfspersonen verletzt wird, ohne daß den Wettbewerber eine gesetzliche Pflicht trifft, für dio Beachtung der Vorschrift durch diese Hilfspersonen Borgo zu tragen* Dio Grundsätze des lauteren Wettbewerbs erfordern es zu demal nicht, daß der Unternehmer überwacht, ob Personen, die v/io dio sogenannten Sammelbesteller außerhalb eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses bei der Vermittlung von Bestellungen mitwifken, ihren etwaigen steuerlichen Verpflichtungen nach-kommen oder gar, ob Ordnungsvorschriften auf sie anzuwenden sind und von ihnen befolgt werden, die wie die des § 14 GewO lediglich die behördliche Aufsicht für die Fälle vereinfachen sollen, in denen solche Verpflichtungen entstehen könnten« durch ermöglichte fortgesetzte Steuerhinterziehung nicht nur die Anwerbung dieser Sammelbesteller als Auftragsmittler müheloser gestalte, sondern daß sie die Grundlage des auf der Tätigkeit solcher Auftragsmittler aufgebauten Vertriebssystems der Beklagten bilde, welches ohne die planmäßig in Rechnung gestellten Geeetzesver-lctzungen nicht aufrecht erhalt eh werden könne« Wenn dies zuträfo, würde der Sittenverstoß, den die Klägerin in der Ausnutzung der behaupteten Gesetzesverletzungen durch die Beklagte erblickt, nicht lediglich der Erlangung eines betriebsinternen Vorteils dienen, sondern er würde ebenso den nachfolgenden Einsatz der an-geworbenen, gewerblich nicht gemeldeten Sammelbesteller zur Aufnahme und Vermittlung von Bestellungen ergreifen, der alsdann gleichfalls sittenwidrig wäre; denn gerade in diesem Einsatz würde die systematische und fortgesetzte Ausnutzung des Gesetzesverstoßes in Erscheinung treten, der in einer andauernden gewerblichen Tätigkeit ohne die vorgeschriebene Gewerbeanzeige gesehen werden müßte« Die Besonderheit des Falles besteht hier darin, daß das als sittenwidrig beanstandete Verhalten nicht mit der Anwerbung des seiner Anzeigepflicht Zuwiderhandelnden Sammelbestellers durch die Beklagte abgeschlossen wäre, sondern daß es sich Über die gesamte Bauer der Tätigkeit des Sam-melbestellers hin fortsetzen würde; denn die Zuwiderhandlung des Sammelbestellers gegen das Gesetz und deren Ausnutzung durch die Beklagte würden andauern, solange der Sammelbesteller überhaupt Bestellungen für die Beklagte sammelt und weitergibt« Der Einsatz der Sammelbesteller zur Aufnahme und Vermittlung von Bestellungen aber ist eine Maßnahme, die unmittelbar dem das Uesen des Wettbewerbs kennzeichnenden Kampf,um den Kunden dient und daher auch die Wettbewerbslage der Beklagten im Verhältnis zu ihren Mitbewer- . bern wesentlich beeinflußt« Dem angefochtenen Urteil kann nicht darin beigetreten werden, daß auch dann, wenn in der Tätigkeit gewerblich nicht gemeldeter Sammelbesteller ein Verstoß gegen § 14 GewO zu erblicken wäre, gleichwohl der Einsatz dieser Besteller beim Warenvertrieb allein schon deshalb Wettbewerber echt lieh bedenkenfrei sei, weil das Versandhaus die mit seinem Vertriebssystem verbundenen Vorteile nicht in Gestalt von Preisunterbietungen oder Qualitätsverbesserungen, also eines gegenüber dem seiner Wettbewerber ’günstigeren Warenangebots im Wettbewerb nutzbar mache« Die hier vom Berufungsgericht verneinte Frage, ob die Beklagte sich der ihr vorgeworfenen sittenwidrigen Ausnutzung fremder ßesetzesverstöße als Mittel zur Erzielung eines Vorsprungs vor den geeetzestreuen Mitbewerbern bediene, wie die Anwendung des § 1 UWG dies voraussetzen würde, wird dabei unter einem zu engen Blickwinkel betrachtet. heit ausgenutzt wird* Es erscheint ohnehin schon zweifelhaft und ist jedenfalls durch den insoweit nicht näher substantiierten Klagevortrag nicht dargetan» daß der erwähnte Unterschiedsbetrag von 4 bis 5 £ für die soge-nannten Vertreter im Hebenberuf gerade deshalb auf gewendet werden muß» weil diese Vertreter ein Gewerbe attmel-den, die Ssmmelbesteiler dagegen nicht» und daß einem Sanuselbesteller unter sonst gleichbleibenden Verhältnissen» d.h» bei gleicher Tätigkeit und gleichem Auftragseingang» lediglich zu dem Ausgleich der mit der Gewerbeanzeige für ihn verbundenen zusätzlichen Ausgaben ein annähernd doppelt so hoher Betrag gezahlt werden muß» als er ihn ohne die Gewerbeanzeige erhielte* Hs läge näher» den Unterschied daraus zu erklären» daß der Vertreter im lebenberuf als Handelsvertreter vertraglich verpflichtet ist» sich um die Vermittlung und um den Abschluß von Geschäften zu bemühen (§86 Abs« 1 HGB)» während es dem Sammelbesteller frei steht» ob er überhaupt - :';.v In diesem Zusammenhang hätte das Berufungsgericht ferner die von ihm selbst unterstellte Tatsache berücksichtigen müssen, daß sich ohne Anzeige und Registrierung bei der Gewerbebehörde Personen aus diesem Kreise leichter und zahlreicher zur Mitarbeit bei einem Versandhaus bereitfinden werden, als dies der Fall wäre, wenn die Tätigkeit eine Gewerbeanmeldung erfordern würde. Unter den hier dargelegten Voraussetzungen wäre ein Vertriebesystem wie das der Beklagten anderen Vertriebsmethoden sowohl v/egen der erreichbaren Zahl von Auftragsmittlern als auch v/egen der Erfolgsaussichten jedes einzelnen Auftragsmittlers im Wettbewerb überlegen; denn es würde sich danach kaum bezweifeln lassen, daß ein Versandhaus, welches systematisch für die Auftragsvermittlung gewerblich nicht, gemeldete Sammel- Bern kann nicht entgegengehalten werden, die Wettbewerbs- , läge, der Klägerin werde durch das Vertriebssystem der Beklagten nicht verschlechtert, weil die Klägerin ihre Auftrags« mittler in jedem Falle zur Gewerbeanmeldung veranlassen wolle, weil also Personen, denen die Anmeldung nicht erwünscht sei, für die Klägerin ohnehin als Auftragsmittler nicht in Be« tracht kämen und weil die Beklagte mithin der Klägerin keine Auftragsmittler wegnehme» Für die vom Berufungsgericht verneinte Frage, ob die Beklagte mit ihrem Vertriebssystem, d.h« mit dem behaupteten systematischen Einsatz gewerblich nicht gemeldeter Bammelbesteller einen Vorsprung im Wettbewerb vor ihren Mitbewerbern gewinnt, kommt es nämlich allein darauf an, ob mit diesem System bei einem Vergleich mit anderen Vertriebsmethoden, d.h» hier, mit dem Vertrieb durch gewerblich gemeldete Auftragsmittler, ein größerer Erfolg im Kampf um den Kunden erzielt wird. Wenn sich alsdann ergeben sollte, daß das insoweit erfolgreichere System wettbewerbswid.rig ist, stände den Mitbewerbern nach §§ 1, 13 Abs. 1 UWG ein Unter« lassungsanspruch gegen die Beklagte unabhängig davon zu, ob oder inwieweit die im Habmen dieses Systems eingesetzten Auftragsmittler ohne diesen Einsatz für den jeweiligen Klägerais Auftragsmittler zur Verfügung gestanden hätten oder ob sich alsdannKeine der Parteien ihrer hätte bedienen können. falls aber würde der Beklagten der Einsatz gewerblich nicht gemeldeter Sammelbesteller untersagt und damit ein Verbot ausgesprochen werden können, das zu demindest als Einschränkung in den Klageanträgen enthalten ist. a) Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang zunächst geprüft, ob die Tätigkeit eines Sammelbestellers nach § 14 GewO anzeigepflichtig ist, und ausgeführt, dabei rkomme es auf den Einzelfall an« Einerseits könne die "pauschalierte UnkostenvergütungH von 5 bzw« 6 # für einen Teil der Sammelbesteller einen Gewinnanreiz bilden, der diese Sammelbesteller zu einer fortgesetzten intensiven, die Merkmale des Gewerbes im Sinne des § 14 GewO erfüllenden Tätigkeit veranlasse« Andererseits sei nach der Lebenserfahrung anzunehmen, daß bei der weitaus größten Zahl der Samaolbesteller jene Merkmale nicht gegeben seion. Die Mitteilung der Beklagten an einzelne Sammclbesteller, eine Anzoige nach § H GewO sei nicht erforderlich» ge-, nüge hierzu nicht» solange diese Belehrung nicht bewußt unrichtig oder erkennbar unzutreffend sei» In dieser Hinsicht sei aber zu berücksichtigen» daß die Beurteilung im Binzelfalle» worauf auch das Bayerische Wirtsohafts-mini st criüm in dem erwähnten Bescheid hingewiesen habe» oftmals schwierige Prüfungen erfordere» und daß eine Verleitung zu dem Verstoß gegen das Gesotz nicht schon deshalb angenommen werden könne» weil die Beklagte die Sachlage abweichend von der Klägerin oder von anderen Stellen werte. Yfie eie selbst immer v/ieder betont hat» will eie das auf den Einsatz solcher Personen beruhende Yertriebssystem als Ganzes troffen» Pies gilt für sämtliche Klageanträge» mag auch in einigen HilfSonträgen die Tätigkeit der Sammelbesteller einschränkender als in anderen Anträgen gekennzeichnet, oder das Verbot nicht auf die Ausführung der von den Sammelbest cllorn auf gegebenen Warenbestellungen, sondern auf die Gewährung einer die nachgewiesenen Unkosten übersteigenden Vergütung gerichtet sein» Zur Begründung der hiernach erhobenen Ansprüche kann es nicht genügen, daß in Fällen, mögen sie mehr oder weniger zahlreich sein, die Tätigkeit von Sammelbestellern den Charakter eines Gewerbes angenommen hat» gleichwohl aber die Anzeige nach §14 GewO unterblieben ist» Vielmehr müßte ein Sachverhalt behauptet und festgestellt sein, aus dem sich ergibt» daß der Einsatz von Sammelbestellern so, wie die Klageanträge ihn jeweils kennzeichnen, eine bewußte und planmäßige Ausnutzung von Zuwiderhandlungen der Sammelbe-stcller gegen die gewerberechtliche Ahzeigepflicht darstellt. Der Vertrieb von Ware im Versandhandel auf Grund von Sammelbestellungen, bei denen sich mehrere Kaufinteressenten zusammenschließen und einer von ihnen die gesamte Abwicklung mit dem Versandhauo besorgt, nämlich die Bestellungen weitergibt, die Ware in Empfang nimmt und verteilt, die Kaufpreisraten entgegennimmt und abführt und etwaige Heklamationen vermittelt, ist nach dem fcstgestellten Sachverhalt keine Neuerscheinung« Die Firma Baur in Burgkundstadt, eine der Beklagten in den gleichgelagerten von der Klägerin anhängig gemachten Verfahren, die überhaupt nur' Sammelbestellungen entgegennimmt, handhabt den Vertrieb sohon seit dem Jahre 1925 in der beschriebenen Weise« Die Tätigkeit derjenigen Besteller, die jeweils die Vermittlung zwischen der Bestellergruppe und dem Versandhaus wahrnahmen, ist dabei ursprünglich ersichtlich von niemandem als eine gewerbsmäßige betrach tet worden. Die etwaige Absicht, dabei auch in den Genuß einer über den Betrag der Unkosten vielleicht hinausgehenden Vergütung zu gelangen, hat das Berufungsgericht aus dem Bestreben des Saramelbestellera erklärt, seinen eigenen Warenbezug bei dem Versandhaus im ganzen, namentlich die im Bedarfsfälle künftig von ihm aufzugebenden Bestellungen zu verbilligen. Selbst wenn man daher von der oben wiedergegebenen steuerrechtlichen Begriffsbestimmung ausgehti würde durch die Tätigkeit eines Sammelbestellers unter den hier dargelegten Umständen die rechtlich ohnehin nicht allgemein festlegbare grenze noch nicht notwendig überschritten werden» die eine von der Gelegenheit abhängige und in dem Gedanken an eine vorteilhafte Deckung auch das eigenen Bedarfs übernommene Mitwirkung von Kunden beim Absatz ihres Lieferanten von der Tätigkeit eines gewerbsmäßigen, sei es auch nebenberuflichen Vertreters trennt, der unabhängig von einer unter sich mehr oder weniger geschlossenen Bestellergruppe in einer selbständigen Funktion als Vermittler von Vertragsabschlüssen am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt und dabei durch nachhaltige Bemühungen um Aufträge Dritter geschäftliche Erträge erzielt« Daß das Versandhaus den vielfach ungewandten Sammelbestellern für die Abwicklung der Bestellungen Instruktionen erteilt und Vordrucke zur Verfügung stellt, ändert hieran nichts« Auch bei häufigerer Yfiederholung ohne jedesmalige eigene Mitbeteiligung würde nach alledem die Tätigkeit des Sämmelbe-otoilers noch nicht ohne weiteres als ein nach § 14 GewO anzeigepflichtiges Gewerbe angesehen werden können« Nun hat sich allerdings, wie die eigenen Angaben der vender Klägerin auf Unterlassung in Anspruch genommenen Versandhäuser erkennen lassen, die Vertriebsforia der Sammelbestellung in neuerer Seit erheblich über den früher üblichen Umfang hinaus entwickelt« Es liegt nahe, daß die Funktion der von den Versandhäusern als Sammelbesteller bezeiohneten Mittelspersonen durch diese Entwicklung eine erhöhte Bedeutung erlangt hat« Jedoch kann nicht schon aus dem Anwachsen der Zahl > der Samraelbesteiler und der damit Hand in Hand gehenden Um-satssteigerungen bei den Versandhäusern gefolgert werden, daß dio Vermittlung von Sammelbestellungen nunmehr allgemein als Gev/orbo betrachtet werden müsse« Denn die zahlenmäßige Zunahme der Sammelbesteller im ganzen besagt nichts dafür, daß auch \ der Klage erforderliche sl&gelj* Schluß gezogen werden könne, der Einsatz von gewerblich nicht gemeldeten Ssmmelbestellern • beruhe auf einer systematischen Ausnutzung von Gesetzesübertretungen und ein mit ihm erzielter Wettbewerbsvorsprung sei deshalb im Sinne des § 1 UWG wettbewerbswidrig« Dieser Annab®' kann aus Hechtsgründen nicht entgegengetreten werden. Diese Einzelfälle zwingen nicht zu einer Verallgemeinerung, durch welche die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit des Vertriebssystems der Beklagten als Ganzen in Präge gestellt werden könnte, und sie mußten daher vom Tatrichter auch nicht in diesem Sinne gewürdigt werden» Das gleiche gilt für die Angaben der Klägerin über die Zahlen der für bestimmte Versandhäuser Ai häuser arbeitenden Sammelbesteller, die keine Gewerbeanzeige erstattet haben, deren Vermittlungstätigkeit aber nach Anale der Klägerin zweifelsfrei das Gepräge eines Gewerbes tragen soll« Abgesehen davon, daß die Klägerin ihr Vorbringen zur Frage der Gev/erbsmäßigkeit auch hier nur für wenige Binzel-fälle näher spezifiziert hat, handelt es eich dabei im Vergleich mit der Gesamtzahl der überhaupt tätigen Sammel-besteller, die nach der Feststellung des Berufungsgerichte in die Hunderttausende geht, um einen so verschwindend geringen (Teil, daß auch jene Zahlenangaben das Berufungsgericht nicht zu einer von der seinigen abweichenden Gesamtbetrachtung nötigten» Wenn die Revision unter Bezugnahme auf die Entscheidung RGZ 166, 240, 242 geltend macht, bei einer Beweislage wie der vorliegenden sei auch die Beklagte aufklärungspflichtig, so muß darauf verwiesen werden, daß die Beklagte die Zahl der bei ihr eingesetzten Sammelbesteller mit Hinweisen auf die durchschnittliche Höhe der auf diese Sammelbesteller entfallenen Auftragssummen mitgeteilt hat« Zu einer weit ergehenden Offenlegung ihrer Geschäftsvorgänge war die Beklagte gegenüber der mit ihr im Wettbewerb stehenden Klägerin nicht verpflichtet« Bas Berufungsgericht hat die mitgeteilten, von der Klägerin bestrittenen Zahlen nicht verwertet« Die Zahlen hätten aber der von ihm vorgenommenen Würdigung des tatsächlichen Sachverhalts nicht entgegenge-otandon, sondern dafür eher nach eine zusätzliche Stütze geboten« Obwohl die Klägerin durch eine ausführliche, ihre Rechtsauffassung wiedergebende Anfrage an zahlreiche Ordnungsämter die Behörden auf die Tätigkeit der Sammelbesteller so, wie sie vom Standpunkt der Klage aus zu betrachten wäre, hingewiesen und hierbei von den Ordnungs-ämtem durchweg zustimmende Antworten erhalten hat. Soweit die Einkommensteuer und - was wegen der Höhe der Freigrenze hier allerdings kaum praktisch werden wird - die Umsatzsteuer in Betracht kommt, wird überdies die Erfüllung einer etwaigen Steuerpflicht der Sammelbesteller nicht nur und auch nicht in erster Linie durch die Vorschrift des § H GewO» sondern durch die von jedermann zu beachtenden Öffentlichen Aufforderungen zur Abgabe von Steuererklärungen aichergeotollt» denen ohne Rücksicht auf den gewerblichen Charakter der zugrundeliegenden Tätigkeit nachzukommen ist» Außordem wird darauf mittelbar durch die steuerliche Prüfung der Geschäftsbücher der Versandhäuser hingewirkt» in denen die den Sammelbcstellcrn erteilten Gutschriften auszuweisen sind» Wenn die zuständigen Landeozoniralbehörden ferner zu der Auffassung gelangt wären» daß die Sammelbesteller sich durch die Unterlassung der Anzeige nach § 14 GewO allgemein der Pflicht zur Entrichtung der gemeindlichen Gewerbesteuer entzögen» so würden die Unterlagen der Finanzämter» insbesondere die Ergebnisse der Prüfung bei den Versandhäusern sich durch entsprechende zentrale Anweisungen über die Amts-hilfe zwischen den Finanzämtern und den Gemeindebehörden auch für die Veranlagung der Sammelbesteiler zur Gewerbesteuer ausv/erten lassen« Auf die Sammelbesteller bezogene Anweisungen dieses Inhalts sind aber offenbar von keiner der naßgebenden Stellen erlassen worden« Die Revision meint demgegenüber» das Berufungsgericht habe den Vortrag der Klägerin nicht berücksichtigt» daß die dargelegte grundsätzliche Einstellung der Strafgerichte und Verwaltungsbehörden auf eine planmäßige Verschleierungstaktik zurück-zuführen sei» die von der Beklagten und den auf ihrer Seite stehenden Versandhäusern seit Jahren betrieben werde» um die Eigenschaft der Sammelbesteller als Gewerbetreibende nicht in Erscheinung treten zu lassen» Bas Berufungsgericht hat diesen Vortrag zwar nicht mit ausdrücklichen Worten beschie-den» Seine Darlegungen lassen aber in ihrem Zusammenhalt erkennen» daß es ihn nicht für überzeugend gehalten hat» Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden» Das gehandhabte Vertriebssystem tritt in der Gestalt» in der es in den Klageanträgen beschrieben ist» in den einschlägigen Drucksachen der betreffenden Versandhäuser offen zutage» Dies gilt sowohl für sicherlich auch von den amtlichen Stellen erwogen worden sind« Selbst die stärkeren Bedenken indessen» die im Gegensatz zu den älteren Veröffentlichungen neuerdings» freilich nicht ohne Widerspruch» gegen den Einsatz gewerblich nicht gemeldeter Sommelbostoller erhoben werden (vgl* Müller, Becker» Höfter aaO; dagegen Fröhlor aaO), haben nicht dazu geführt» daß die amtlichen Stellen von ihrer auf den Einzelfall abgestcllten Betrachtungsweise abgegangen sind» bei der nach den getroffenen Feststellungen bislang die Eigenschaft der Sammclbesteller als Gewerbetreibende zu demeist verneint, jedenfalls aber nicht im Sinne der Klage bejaht worden ist« ln dieser Betrachtungsweise wird die auch dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende grundsätzliche Einstellung erkennbar, daß ein Vertriebssystem, welches auf die in den Klageanträgen beschriebene Weise mit dem Einsatz von Sammelbestellern arbeitet, nicht notwendig mit einer Verletzung der gewerberechtlichen Anzeigepflicht verbunden ist, daß vielmehr die Einrichtung der Sammelbeeteller, die in ihrem Ursprung sicherlich kein Gewerbe darstellte, auch heute keine Erscheinungsform aufv/ei3t, nach der die Tätigkeit der Sammelbeotoller allgemein eindeutig als Gewerbe gekennzeichnet werden könnte, und daß die Vielgestaltigkeit der möglichen Tutbestände in gewerberechtlicher Beziehung keine einheitliche Beurteilung zuläßt« cc)Bei dieser Sachlage kann einem Versandhaus nicht deshalb, weil es überhaupt gewerblich nicht gemeldete Sammelbesteller cinsetzt, der Vorwurf gemacht werden, es wende ein Vertriebs-system an, das auf bewußter und planmäßiger Ausnutzung fremder Gesetzesverletzungen aufgebaut sei,und der von ihm mit diesem System erzielte Vorsprung im Wettbewerb sei daher unlauter. anzuoehen ist oder im Laufe der Zeit einen gewerblichen Charakter gewonnen hat, beruhen nioht darauf, daß das Vertriebssyotem der Sammelbestellung als solches allgemein oder doch im Hegelfalle nicht ohne Verletzung der gewerberechtlichen Anzeigepflicht durchführbar wäre, sondern darauf, daß die betreffenden einzelnen Sammelbesteiler ihrerseits die Grenzen dieses Systems überschritten haben« Daraus folgt, daß ein Unterlassungsanspruch, mit dem der Einsatz gewerblich nicht gemeldeter Sammelbesteller schlechthin unterbunden werden soll, keinen Erfolg haben kann« Es kann dahingestellt bleiben, ob im Hinblick auf die Entwicklung, die der Versandhandel und innerhalb des Versandhandels die Einrichtung der Sammelbestellung in den letzten Jahren genommen hat, die Möglichkeit von Verletzungen dieser Anzeigepflicht so nahegerückt ist, daß die Beklagte sie nach den Grundsätzen des lauteren Wettbewerbs ausräumen müßte» Auch wenn dies zu bejahen wäre, würde hieraus kein Anspruch darauf hergeleitet werden können, daß die Beklagte allgemein von einem Vertrieb mit Hilfe gewerblich nicht gemeldeter Sammelbesteller Abstand nimmt« Die Unterlassungsklage soll hier nur der Gefahr vorbeugen, daß die Mitbewerber der beklagten Versandhäuser Im Übrigen hat das Berufungsgericht festgestellt, daß die beklagten Versandhäuser etwa seit dem Jahre I960 den Sammelbestellern tatsächlich eine Hechtsbelehrung erteilen, durch die etwaige irrtümliche Vorstellungen aus früherer Seit ausgeräumt werden würden» Damit erübrigte sich auch ein näheres Eingehen auf das Vorbringen der Klägerin, daß diese Versandhäuser den für sie arbeitenden Sammelbestellern in früherer Seit mehrfach mitgeteilt hätten, sie seien nicht anzeigepflichtig, obwohl sich unter den Empfängern dieser Mitteilungen möglicherweise Personen befunden haben, die eine Anzeige hätten erstatten müssen» Auf diesen Umstand kommt es im Kähmen der gestellten Klageanträge überdies deshalb nicht an, weil auch mit ihm ein allgemeines Verbot des von der Klägerin angegriffenen Vertriebssystems nicht hätte gerechtfertigt werden können» Entsprechendes gilt für die Behauptung der Klägerin, die beklagten Versandhäuser hätten die Sammelbesteller zu Verstößen gegen die gewerberechtlichen Vorschriften veranlaßt oder verleitet» Auch diese Behauptung geht zudem von der unrichtigen Voraussetzung aus, daß die Tätigkeit der Sammelbesteiler allgemein als eine gewerbliche betrachtet werden müsse» 4* Die Beklagte kann nach dem Vorhergehenden aus wett-bev/erbsrechtliehen Gerichtspunkten nicht dazu verurteilt v/erden, von Sammelbestellern übermittelte Bestellungen nur dann auozuführen, v/enn der betreffende Sammelbesteller eine Anzeige nach § 14 GewO erstattet hat» Daraus folgt weiter, daß zur Begründung der Klage auch nicht das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit vom 30» März 1957 (BGBl I 315) hcrangezogen werden kann« Denn die Anwendung dieses Gesetzes setzt, soweit es auf den vorliegenden Tatbestand bezogen werden kann, gleichfalls einen Verstoß gegen die gewerbe-rechtlichö Anzeigepflicht voraus» Sie würde außerdem daran scheitern, daß der Beklagten auch bei Unterstellung der nen Unkosten hinausgellt (Anträge zu E, F, G) « Der Umstand ob etwaige Unkosten pauschaliert oder nur in der jeweils nachgewiesenen Höhe erstattet werden, ist für die Frage, ob die Tätigkeit, welche die Unkosten verursacht, ein anzeigepflichtiges Gewerbe darstellt, an sich ohne Bedeutung« Es könnte also nur darauf ankommen, ob der angesetzte Pauschalbetrag so.hoch ist, daß er auch die höchst nach der Lebenserfahrung zu erwartenden Unkosten in einem unangemessenen Verhältnis übersteigt und etwa aus diesem Grunde als Gewerbegewinn angesehen werden könnte« Das kam von einem Satz, der auf 5 bis 6 # der jeweiligen Auftrags summe bemessen ist, um so weniger gesagt werden, als dieser Satz hinter der üblichen Vertreterprovision, die nach dem eigenen Vortrag der Klägerin 10 ^ beträgt, beträchtlich zurückbleibt. Unkostenpauschale für den Sammelbesteller eint Überschuß übrig läßt, immer noch zu prüfen sein, ob nach der Lage des Einzelfalles in diesem Uberschuß nicht lediglich ein Vorteil zu.sehen wäre, den der Sammelbesteller sich als Kunde des Versandhauses für seine eigenen Warenbezüge verspricht, den er also im Interesse einer verbill: ten Deckung seines eigenen Bedarfs erstrebt und der daher keinen gewerblichen Gewinn darstellen würde« Wie sich auch hier zeigt, kann die gewerberechtliche Beurteilung nicht auf Grund der von der Klägerin gewählten abstrakten Betrachtungsweise, sondern nur anhand der konkreten Umstär des jev/eiligen Einzelfalles vorgenommen werden, die in ihr Gesamtheit gewürdigt werden müssen« Die Gewährung des Vorteils, der in dem erwähnten etwaigen Überschuß der Unkost6 pauschale über den tatsächlichen Unkostenbetrag bestände, würde auch nicht gegen das Rabattgesetz verstoßen; denn es handolt sich dabei nicht um einen Hachlaß auf einen vom Sammelbesteiler zu zahlenden Kaufpreis, sondern um eine Be Schließlich kann auch die in dem Klageanträge zu G vorgenommene weitere Einschränkung nicht zu einem Erfolg der Klage führen, nach der nur diejenigen Fälle von dem Verbot erfaßt werden sollen, in denen die Klägerin weiß, daß der Sammelbestellcr eine Anzeige nach §14 GewO nicht erstattet hat, daß er aber gleichwohl die in den Klageanträgen beschriebenen Aufgaben wahrnimmt« Auch dieser Antrag geht von der Voraussetzung aus, daß sämtliche Sammelbesteller anzeigepflichtig seien, und er zielt dementsprechend für don Fall, daß der Beklagten die Eichtanmeldung bekannt ist, wiederum auf ein unterschiedsloses Verbot des Einsatzes von Sammelbosteilern, also auch des Einsatzes solcher Sammelbesteller ab, die nicht zur Anzeige verpflicht tet sind, weil sie kein Gewerbe betreiben« Ein solches Verbot kann jedoch, wie dargolegt, nicht erlassen werden«
Ib ZR 177/61
Verkündet am 29* Mai 1963 gug> Juotizangostellter ale Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2546 069
Im Hamen des Volkes In dem Hechtsstreit
der Firma Friedrich Sc] a.M. §
haftenden Gcsellsc jppstraße V,
& Co., K«G«, Überlandversand,
__ eg 9» vertreten durch den poraönlich er Friedrich Sc]
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
gegen
die Firma Karl
\7
bei
fextilversandhaus, Inhaber Karl DJ
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr«
hat der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17* Mai 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. h.c« Wilde und der Bundesrichter Dr. KrUgor-Ifie'land, Jungbluth, Dr« Sprenkmann und Dr« Mösl
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 13« August 1961 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewi e sen.
Von Rechts wegen
Tatbestands
Die Parteien befassen sich mit Versandhandel» Ihre Kaufverträge mit den zu beliefernden letztVerbrauchern werden in aller Regel als Abzahlungsgeschäfte auf Wochenoder Monatsraten abgeschlossen»
%
Pie Klägerin besteht seit dem Bnde des Jahres 1954» Ihr Jahresumsatz betrug im Jahre I960 nach ihrer Angabe 190 Millionen PM. Zur Kundenwerbung und zu dem Vertrieb ihrer Waren hat sie etwa 30 000 Vertreter im Nebenberuf eingesetzt, die diese Tätigkeit gemäß $ 14 GewO als Gewerbe angemeldet haben» Pie Vertreter im Nebenberuf erhalten für die vermittelten Kaufabschlüsse eine Provision von 10
Pie Beklagte betreibt ihr Unternehmen seit einigen »Jahren» Sie liefert Konsumartikel, insbesondere Textilien» Ihr Jahresumsatz belief sich zuletzt auf mehr als 20 Millionen PI!» Beim Absatz ihrer Waren bedient sie sich unter anderem sogenannter “Sammelbesteller", die sie auch als Beauftragte der Bestellergruppe“ bezeichnet» Piese Personen haben die Aufgabe, an Hand des ihnen von der Beklagten überlassenen Warenkatalogs auf Formblättern der Beklagten Bestellungen mehrerer Kunden, der sogenannten Bestellergruppe, zusammen-zufaasen und an die Beklagte weiterzuleiten, ferner, die Ware, die ihnen alsdann porto- und verpackungsfrei zugesandt wird, zu verteilen, von den einzelnen Bestellern die Kaufproisraten entgegenzunehmen und an die Beklagte abzuführen sowie etwaige Reklamationen, Umtäusche und Retouren zu vermitteln» Über die Purchführung dieser Aufgaben werden die Sammelbesteller durch Pruoksachen der Beklagten näher untcrx'ichtct» Paß der Sammelbesteller sich an dem jeweiligen Sammclauftrag mit einer eigenen Bestellung beteiligt, wird nicht verlangt» Auf jede Sammelbestellung vergütet die
Beklagte dem Sammelbestaller einen Betrag von 3 # der Aut« tragssumae, den eie als Unkostenpauschale für die dem Sammelbeateller entstehenden Auslagen bezeichnet; bei pünktlichem Zahlungseingang gewährt sie zu dem Jahresende einen zusätzlichen Betrag von 1 £« Bis Paket Zustellgebühr und die Porti für Briefe und Rücksendungen im Verkehr mit dem Versandhaus werden dem Sammelbesteiler gesondert erstattet. Die Zahl der von ihr belieferten Bestellergruppen hat die Beklagte mit 2 000 angegeben.
Die Klägerin hat die Beklagte und mit weiteren Klagen eine Reihe anderer Versandhäuser» die in ähnlicher Weise wie die Beklagte mit Sammelbestellern arbeiten, auf Unterlassung in Anspruch genommen. Sie hat geltend gemacht, die Tätigkeit der Sammelbesteller werde, von ganz seltenen Ausnahmefällen abgesehen, gewerbsmäßig, nämlich in gleicher Weise wie die eines Geschäfte vermittelnden und werbenden Handelsvertreters planvoll und nachhaltig, selbständig und mit eigenem Gev/innstreben auageübt. Daher seien die Sammelbesteller im Regelfälle nach § 14 GewO verpflichtet, ihre Tätigkeit als Gewerbe anzu demelden. Die Höhe der von ihnen erzielten Umsätze sei dabei ohne Bedeutung« Die Anmeldung werde von den Sammelbestellern jedoch nicht vorgenommen.
Ben betreffenden Versandhäusern sei dies nicht nur bekannt; sie seien vielmehr, unterstützt durch den Rechtsberater des Bundesverbandes des deutschen Versandhandels - dem die Klägerin seit Februar I960 nicht mehr angehört fortlaufen bestrebt, bei den Sammelbestellem, den zuständigen Gerichten und Verwaltungsbehörden und in der Öffentlichkeit die unrichtige Auffassung zu verbreiten, Sammelbesteller seien keine Gcv/erbetreibenden und daher der Anmeldepflicht nicht unterworfen. Hierdurch würden die Sammelbesteller planmäßig
von der vorgeschriebenen Gev/erbeanmeldung abgehalten und vor der Inanspruchnahme durch die Behörden geschützt. Dies geschehe mit Mitteln, die geeignet seien, den wahren Sachverhalt zu verschleiern. Durch Bezeichnungen wie "Saramelbe-steller11, Hauptkunde", "Gemeinschaftsbestoller", ’’Auftragsmittler der Be3tellergruppefV, "Kontaktkunde?!, "Vertrauenskunde" u.ä. werde versucht, die Personen, die in Wahrheit als Vertreter des Versandhauses anzusehen seien, als Verbraucher und Kunden erscheinen zu lassen. Dementsprechend werde die Institution der Sammelbestellung irreführend als "Verbrauchergewohnheit" umschrieben, obwohl eine Sammelbestellung nicht durch die initiative der an der Bestellung beteiligten Verbraucher, sondern durch die Werbung des als Vertreter eingesetzten Sammelbestellers zustande komme. Wenn das Versandhaus dem Sammelbesteller eine Werbetätigkeit untersage, so stehe dieses Verbot nur auf dem Papier, weil es nicht überwacht und sogar bewuBt nicht durchgeoetzt werde, und weil ein Sammelbesteller, der seiner Aufgabe gerecht werden wolle, auf Werbung überhaupt nicht verzichten könne. Das dem Sammelbesteller gewährte Entgelt werde nach außen als "Unkostenpauschale", "Unkostenersatz", "Unkostenvergütung" oder auch als "Inkassoprämie0 getarnt. In Wirklichkeit handele es sich um eine Vertreterprovision, die den wesentlichen Anreiz für die Betätigung als Sammelbesteller bilde. Perner werde von den Versandhäusern wahrheitswidrig bestritten, daß der Sammelbesteller Inkassovollmacht habe, obwohl diese Vollmacht aus den gedruckten Anweisungen für Sammelbesteller eindeutig hervorgehe.
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Durch den Einsatz von Sammelbestellern hätten die Versandhäuser hiernach unter Entstellung der Tatsachen eine unbeschränkte Zahl von Gewerbetreibenden geschaffen, die der behördlichen, insbesondere der steuerlichen Aufsicht entzogen, also in der läge seien, sich unerkannt gewerblich zu betätigen und Gewerbe- und Einkommensteuer zu hinter-
ziehen» Auf dem gesetzwidrigen Verhalten dieser Personen, das wichtige Belange der Allgemeinheit gefährde und all-
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jährlich zu einem Hunderte von Millionen betragenden Ausfall an Gebühren und Steuern führe, sei das gesamte Vertriebssystem der beklagten Versandhäuser aufgebaut» Dieses System biete den Unternehmen, von denen es angewendet werde gegenüber dem Einsatz gewerblich gemeldeter Vertreter im' Hebenberuf, auf den die gesetzestreucn Versandhäuser sich beschränken müßten, einen erheblichen Vorteil, der ihnen zu einem Vorsprung im Wettbewerb verhelfe» Es gestatte zunächst die Einsparung beachtlicher Werbeunkosten und Provisionsausgaben» Den Unterschied zv/ischen der Provision der Sammelbesteller (5 - 6 $5) und der Provision der Vertreter im Nebenberuf (10 #) könne das nach dem Sammelbesteller system arbeitende Versandhaus zur Kapitalbildung oder zur sonstigen Erhöhung seiner v/irtschaftliehen Kapazität verwenden» Außerdem vermindere das System der Sammelbesteller die Koston der Warenverteilung und den Aufwand, der mit der Organisation und der Aufrechterhaltung eines Stabes von Vertretern im Nebenberuf verbunden sei» Die planmäßig herbeigeführte Anonymität der Sammelbesteiler biete ferner auch Personen, die sich nicht offen als Vertreter betätigen möchten oder dürften, z»B« Beamten, Angestellten im öffentlichen Dienst oder Angehörigen sozial höhcrgestell-ter Berufe, nicht zuletzt aber auch unzuverlässigen Elementen Gelegenheit, mit einem Nebenverdienst am gewerblichen Leben Teilzunehmen, ohne eine Behelligung durch die Behör-. den befürchten zu müssen» Die Tätigkeit als Sammelbeoteller werde dadurch so anziehend, daß von ihr, der Klägerin, gev/onneno Vertreter im Nebenberuf bereits zu Versandhäusern mit Sammelbestellersystem abgewandert seien»
Die systematische Anwendung einer Vertriebsmethode, die wie der Vertrieb durch gewerblich nicht gemeldete Sammelbesteller auf illegale Voraussetzungen gegründet 3ei und die dargelegten Vorteile gegenüber den Wettbewerbern gewähre, verstoße gegen die guten Sitten« Auf geringfügige Unterschiede in der praktischen Handhabung des Systems durch die einseinen danach arbeitenden Versandhäuser komme es hierbei nicht an« Für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung sei auch nicht entscheidend, ob und in welchem Umfange die Gewerbe- und Steuerbehörden bisher tatsächlich gegen die Verletzung von Anmelde- und Steuerpflichten vorgegangen seien oder wie die Strafverfolgungsbehörden das Verhalten der Sammelbesteller unter rein strafrechtlichen Gesichtspunkten beurteilt hätten« Immerhin habe eine von ihr, der Klägerin, an zahlreiche Gewer-bebehörden gerichtete Hundfrage ergeben, daß die Anzeigepflicht der Sammelbesteller von diesen Behörden bejaht* werde«
Die Gewerbeanmeldung der Sammelbesteller sei allerdings von diesen selbst und nicht von den Versandhäusern zu bewirken« Das unlautere Verhalten der Versandunternehmen liege indessen in dem bewußten, planvollen, zur Grundlage der geschäftlichen Kalkulation gemachten und zur Förderung des eigenen Wettbewerbs vorgenommenen Einsatz von Werbern und Auftragsmittlern im Warenvertrieb, bei denen nach der Lebenserfahrung zu demindest damit gerechnet werden müsse, daß sie ihre gesetzliche Meldepflicht und ihre steuerlichen Pflichten nicht erfüllten« Dieser Einsatz bedeute eine systematische Ausnutzung fremder Gesotzcoverlotzungen und Steuerhinterziehungen zu Zwecken des 7/ettbcwerbo« Er verstoße auch gegen das Gesetz zur
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Bekämpfung der Schwerzarbeit vom 30. März 1957. überdies sei es wettbov/erbswidrig, in dem hier gegebenen Ausmaß Laien gegen Entgelt als Y/erbor zu beschäftigen.
Bas System der Sammelbestoller lasse ferner eine Irreführung jedenfalls derjenigen Verbraucher besorgen» die aus den gesamten Umständen den naheliegenden Schluß zögen» der Sammelbesteller werde aus Gefälligkeit» also .unentgeltlich tätig und die Bestellung durch ihn trage daher zur Verbilligung des Warenbezuges bei. Selbst wenn man aber der unzutreffenden Auffassung der Beklagten folge, daß der Sammelbesteller nicht Vertreter des Versandhauses, sondern Kunde sei und auf die Käuferseite gehöre, sei die beanstandete Vertriebsmethode wettbev/erbsrechtlich nicht zulässig. In diesem Fälle müsse nämlich die sogenannte Unkostenpauschale von 5 bis 6 $> als Preisnachlaß betrachtet werden, den das Babattgesetz bei Batenzahlun-gen schlechthin verbiete und auch bei Barzahlung in der hier vorgesehenen Höhe nicht zulasse. Bie Fälle schließlich, in denen ein Sammelbesteller mit seinen Einnahmen die gesetzlichen Steuerfreigrenzen nicht überschreite oder aus Gefälligkeit tätig werde, müßten bei der rechtlichen Betrachtung unberücksichtigt bleiben; denn der Beklagten sei die Überwachung aller Sammelbesteller und die Ausschaltung auch nur der bloßen Gefahr zuzu demuten, daß anmeldepflichtige Personen ohne Anmeldung für sie tätig würden.
Bie Klägerin hat einen Hauptantrag und 7 Hilfsanträge gestellt. Bie Anträge lauten:
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I. Hauptantrag:
Der Beklagten bei Meidung von Geldstrafe in unbegrenzter Höhe oder Haftstrafe bis zu 6 Monaten für jeden Pall der Zuwiderhandlung zu untersagen,
Gemeinschaftsbestellungen, die ihr im Rahmen der von ihr für. die Aufnahme der Sammelbestellungen gegebenen Richtlinien, insbesondere unter Benutzung der von ihr für die Aufgabe von Sammelbestellungen zur Verfügung gestellten Vordrucke auf gegeben werden, auszuführen, insbesondere die in Aussicht gestellte Provision zu vergüten, bevor der betreffende Sammel-bösteller eine Anzeige gemäß § 14 GewO, erstattet hat.
II. Hilfsanträge
A. Der Beklagten bei Meidung von Geldstrafe in unbegrenzter Höhe oder Haftstrafe bis zu 6 Monaten für jeden Pall der Zuwiderhandlung zu untersagen,
von Personen, die im Rahmen der von ihr für die Aufnahme von Sammelbestellungen bekanntgegebenen Richtlinien, insbesondere unter Benutzung der von ihr für die Aufgabe von Sammelbestellungen zur Verfügung gestellten Vordrucke
a) Gemeinschaftsbestellungen vermitteln oder übermitteln,
b) bestellte Waren in Empfang nehmen,
c) diese Waren an die Gemeinschaftsbesteller weiterleiten,
d) das Inkasso der Rechnungsbeträge besorgen,
e) die Rücksendungen der Retouren und die Vermittlung von Reklamationen vornehmen,
sofern ihnen für diese Tätigkeit insgesamt oder einen Teil davon über die Erstattung der nachgewiesenen Unkosten hinaus eine Vergütung versprochen oder gewährt wird,
aufgegebene Warenbestellungen auszuführen, bevor nicht der betreffende Sammelbesteller bei dem zuständigen Gewerbeamt gemäß § 14 GewO Anzeige erstattet hat.
B. Der Beklagten bei Meidung von Geldstrafe in unbegrenzter Höhe oder Haftstrafe bis zu 6 Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu untersagen,
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vo3\ Personen, die laufend für Dritte Gemeinschaftsbestellungen an die Beklagte vermitteln oder übermitteln (Sammelbesteller),
sofern ihnen für die Vermittlung oder Übermittlung solcher Bestellungen, für die Empfangnahme der bestellten Waren, für deren Weiterleitung an die Gerne inschaftsbes teller, für das Inkasso der Bechnungs? betrüge, die Rücksendungen der Retouren und die Übermittlung von Reklamationen oder für eine dieser Tätigkeiten außer dem Ersatz von nachgewiesenen Unkosten eine Vergütung versprochen oder gewährt wird,
auf gegebene Warenbestellungen auszuführen, bevor nicht] die Anmeldung des betreffenden Sammelbestellerö gemäß § 14 GewO bei dem zuständigen Gewerbeamt erfolgt ist oder erfolglos versucht worden ist.
C. Der Beklagten bei Mcidung von Geldstrafe in unbegrenzter Höhe oder Haftstrafe bis zu 6 Monaten für jeden Pall der Zuwiderhandlung zu untersagen:
von Personen, die es übernehmen oder übernommen haben, laufend für nicht ihrer Fürsorgepflicht unterliegende Dritte Gemeihschaftsbestellungen an die Beklagte zu vermitteln oder zu übermitteln (Sammelbesteller),
sofern ihnen für die Vermittlung oder Übermittlung solcher Bestellungen, für die Empfangnahme der bestellten Waren, für deren Weiterleitung an die Gerne inschaftsbesteiler, für das Inkasso der Rechnungsbeträge, die Rücksendung der Retouren und die Übermittlung von Reklamationen oder für eine dieser Tätigkeiten außer dem Ersatz von nachgewiesenen Unkosten eine Vergütung versprochen oder gewährt wird,
auf gegebene Warenbestellungen auszuführen, bevor nicht der betreffende Sammelbesteller bei dem zuständigen Gewerbeamt gemäß § 14 GewO Anzeige erstattet hat.
D. Der Beklagten bei Meldung von Geldstrafe in unbegrenzter Höhe oder Haftstrafe bis zu 6 Monaten für jeden Fall -A der Zuwiderhandlung zu untersagen,
Personen, die im Rahmen der von ihr für die Aufnahme von Sammelbestellungen bekanntgegebenen Richtlinien,* insbesondere unter Benutzung des von ihr für die Aufgabe von Sammelbestellungen zur Verfügung gestellten Pormularwesens für nicht ihrer Fürsorgepflicht unterliegende Dritte
a) Gemeinschaftsbestellungen vermitteln oder übermitteln,
b) bestellte Waren in Empfang nehmen,
c) diese Waren an die Gemeinschaftsbesteller weiterleil
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A
d) das Inkasso der Rechnungsbeträge besorgen,
e) die Rücksendung der Retouren und die Ober-mittlung von Reklamationen vornehmen,
für diese Tätigkeit insgesamt oder einen Teil davon Über die Erstattung der nachgewiesenen Unkosten hinaus eine Vergütung zu versprechen oder zu gewähren, sofern nicht eine Anzeige gemäß § 14 GewO erstattet worden ist.
32. Der Beklagten bei Meidung von Geldstrafe in unbegrenzter Höhe oder Haftstrafe bis zu 6 Monaten für jeden Rail der Zuwiderhandlung zu untersagen,
für die laufende Übermittlung oder Vermittlung von Gemeinschaftsbestellungen an die Beklagte, für die Empfangnahme der bestellten Waren, für deren Weiterleitung an die Gemeinschaftsbesteller, für das Inkasso der Rechnungsbeträge, die Rücksendung der Retouren und die Übermittlung von Reklamationen oder für eine dieser Tätigkeiten Personen, die eine Anzeige gemäß § 14 GewO nicht erstattet haben. Über den Ersatz der nachgewiesenen Unkosten hinaus eine Vergütung zu gewähren oder in Aussicht zu stellen.
F. Der Beklagten bei Meidung von Geldstrafe in unbegrenzter Höhe oder Haftstrafe bis zu 6 Monaten für jeden Fall* der Zuv/idcrhandlung zu untersagen,
Personen, die, ohne bei dem zuständigen Gewerbeamt Anzeige gemäß § 14 GewO erstattet zu haben, laufend für nicht ihrer Fürsorgepflicht unterliegende Dritte Gemeinschaftsbestellungen an die Beklagte vermitteln oder übermitteln (S8mmelbesteller), für diese Vermittlung oder Übermittlung, für die Empfangnahme der bestellten Waren, für deren Weiterleitung an die Gemcinschaftsbesteller, für das Inkasso der Rechnungsbeträge, die Rücksendung der Retouren und die Übermittlung von Reklamationen oder für eine dieser Tätigkeiten außer dem Ersatz von nachgewiesenen Unkosten eine Vergütung zu versprechen oder zu gewähren.
G. Bor Beklagten bei Meidung von Geldstrafe in unbegrenzter Höhe oder Haftstrafe bis zu 6 Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu untersagen,
Personen, von denen sie weiß, daß sie, obwohl sie eine Anzeige gemäß § 14 GewO nicht erstattet haben, laufend für nicht ihrer Fürsorgepflicht unterliegende Dritte
a) Gemeinschaftsbesteilungen vermitteln oder übermitteln.
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b) bestellte Waren in Empfang nehmen,
c) diese Waren an die Gemeinschaftsbosteiler weiterleiten,
d) das Inkasso der Rechnungsbeträge besorgen,
e) die Rücksendung der Retouren und die .Übermittlung von Reklamationen vornehmen,
für diese Tätigkeit insgesamt oder einen Toil davon über die Erstattung der nachgewiesenen Unkosten hinaus eine Vergütung zu versprechen oder gewähren*
Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt«
Sie hat zunächst beanstandet, daß die Klageänträge nicht hinreichend bestimmt seien, um als Grundlage für die Vollstreckung dienen zu können* Dies gelte zu demindest für die allgemein gehaltene Bezugnahme auf die den Sammelbe-steilem zur Verfügung gestellten Richtlinien und Vordrucke, die ständigon Veränderungen unterworfen seien« Außerdem gehe ein Verbot mit dem beantragten Inhalt über das von der Klägerin beanstandete Verhalten im Wettbewerb weit hinaus« Nach den Klageanträgen solle den beklagten Versandhäusern nicht nur dieses Verhalten, sondern schlechthin die Erfüllung gültig abgeschlossener Kaufverträge und damit die gewerbliche Tätigkeit selbst untersagt werden« Dies sei unzulässig« Ein Teil der Anträge erfasse übordics auch solche Sammelbestellungen, bei denen die Tätigkeit des SammelbeStellers nicht einmal vom Standpunkt der Klägerin als gewerbsmäßig angesehen werden, also kein Gesetzosver-stoß vorliegen könne«
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Zu/eigcntliehen Streitfrage macht die Beklagte geltend, der Einsatz gewerblich nicht gemeldeter Sammelbesteiler sei
nicht wettbewerbswidrig» Die Tätigkeit dieser Personen, die auf einer althergebrachten Verbrauchergewohnheit beruhe, sei in aller Regel keine gewerbsmäßige und bedürfe daher grundsätzlich keiner Gewerbeanmeldungc Der Sammelbeoteller werde nur gelegentlich oder von Pall zu Pall tätig» Er handele dabei nicht als Vertreter des Versandhauses, sondern als Beauftragter der in der Bestellergruppe zusammengefaßten Kunden» Werbung sei ihm ausdrücklich untersagt» Den Einzug und die Ab ftthrung der Kaufpreisraten nehme er als Bote der Käufer vor» Nach alledem betätige er sich nicht selbständig und nicht mit eigenem Risiko am Wirtschaftsverkehr, wie dies für einen Gewerbetreibenden charakteristisch sei» Die Vergütung stelle keine Provision, sondern einen pauschalierten Ersatz für die im Verkehr des Sammelbestellers mit den Mitbestellern erwachsenden Unkosten dar, die andernfalls von den Bestellern getragen werden müßten» Soweit dem Sammelbesteller über die
tatsächlichen Unkosten ein Überschuß verbleibe, sei dieser
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so geringfügig, daß er nicht als erstrebter Gewinn und mithin nicht als Gewerbeertrag bezeichnet werden könne» Es sei auch nicht richtig, daß sie, die Beklagte, eine etwaige gewerbliche Tätigkeit der Sammelbesteller zu verschleiern suche oder die Sammelbesteller von der Gewerbeanmeldung bewußt abhalte» Sie lasse den betreffenden Personen^die Wahl, ob sie sich als Vertreter im Nebenberuf oder als Sammelbest cllor betätigen wollten; für den Pall, daß die Punktion als Sammelbesteller gewählt werde, weise sie ausdrücklich darauf hin, der Sammelbeoteller müsse selbst verantwortlich entscheiden, ob er ein Gewerbe anmelde oder nicht» Viele Sammelbeoteller hätten daraufhin die Anmeldung vorgenommen« Wenn die Zahl der Mitbesteller in einer Best ellergruppe oder wenn der Umsatz einer Gruppe so anwachse, daß der Sammelbe-stcller möglicherweise steuerpflichtig werde, stelle sie den Sammelbeoteller v/eiterhin vor die Wahl, entweder einor Tei-
lung der Gruppe zuzustimmen oder seine Tätigkeit nunmehr a Gewerbe zu melden* Bei der Anmeldung und der etwa abzugebe Steuererklärung werde der Sammelbesteller von ihr unterstüt Mithin könne weder von Gesetzesverstößen auf 'seiten der Sammelbesteller noch davon die Rede sein, daß sie, die Beklagte, solche Verstöße systematisch ausnutze. Es sei auch unrichtig, daß die Tätigkeit der Sammelbesteller getarnt werde oder anonym bleibe; vielmehr seien die Namen der Sann besteller aus den Bestellformularen ersichtlich und die.gedruckten Instruktionen für die Sammelbestellcr allgemein zu gänglich.
Im übrigen werde die Auffassung der beklagten Versandhäuser, daß die Tätigkeit der Sammelbesteller im Regelfälle keine gewerbsmäßige und deshalb nioht anmeldepflichtig sei, in der Praxis der Verwaltungsbehörden, ferner vom Bundes-v/irtSchaftsministerium, von den Staatsanwaltschaften und ße richten, von zahlreichen namhaften Rechtsgelehrten und von der Hehrheit der im Bundesverband des deutschen Versandhandels zusammengeschlossenen Versanduntemehmen, aus dem die Klägerin ausgeschlossen worden sei, geteilt. Selbst wenn mal dieser Auffassung nicht beitrete, könne gegen jene Versandhäuser bei einer solchen Sachlage nicht der Vorwurf der Unlauterkeit erhoben werden. Abgesehen hiervon enthalte die Vorschrift des § 14 GewO kein sittliches Gebot. Sie sei viel mehr eine wertneutrale Ordnungsvorschrift, durch deren Verletzung ein Verhalten im geschäftlichen Verkehr nicht den Charakter eines Wettbewerbsverstoßes annehmen könne. Dies gelte um so mehr, als danach nicht etwa die Zulässigkeit der gev/erblichen Betätigung von einer Anmeldung abhängig gemacht sondern lediglich für die als solche ohne weiteres statthaft Gewerbeausübung aus Ordnungsgründen eine Anmeldung vorgeschrieben werde. Bas Unterbleiben der Anmeldung könne daher auch nicht etwa-zur Schließung des nicht angemeldeten Gewerb betricbee führen. Wenn die Klägerin den beklagten Versand-
häusern die Ausführung von Sammelbestellungen gewerblich nicht gemeldeter Auftragsmittler verbieten lassen wolle, so erstrebe sie mithin im Ergebnis eine Maßnahme, die nicht einmal von den mit der Gewerbeauf-sicht befaßten Verwaltungsbehörden getroffen werden könne und schon aus diesem Grunde dem Zivilgericht versagt sei» Die von der Klägerin in den Vordergrund gerückten Nachteile für den Steuerfiskus, welche die Unterlassung der Gev/erbeanmeldung angeblich nach sich ziehen solle, seien weit Übertrieben und in der ganz überwiegenden Mehrzahl der Fälle schon deshalb nicht zu besorgen, weil die für den einzelnen Sammelbesteller jährlich anfallende Vergütung, von wenigen Ausnahmen abgesehen, unter den steuerlichen Freigrenzen bleibe*
Zumindest seien etwaige Unterlassungsansprüche der Klägerin verwirkt* Der Klägerin sei zur Zeit ihrer Gründung im Jahre 1954 der seit langem übliche Einsatz von Sammelbestellern durch mehrere große Versandhäuser bekannt gewesen« Sie habe diese Tätigkeit jahrelang geduldet und sogar ihren Vertretern im Nebenberuf durch Aufhebung des anfänglichen Verbots erlaubt, nebenher für andere Versandunternehmen als Sammelbesteller zu arbeiten* Dieses Verhalten habe von den beklagten Versandhäusern nur in dem Sinne aufgefaßt werden können, daß die Klägerin gegen die von ihr jetzt mit der Klage beanstandete Vortriebswoise keine Bedenken habe«
Das Landgericht hat die Beklagte nach dem Hauptan-tragc der Klage verurteilt» Es hat die Tätigkeit der Samnolbesteiler so, wie es sie aufgefaßt hat, als Gewerbe
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angosehen, das nach § 14 GewO der Anmeldepflicht unterliege o Die Sittcnr/idrigkoit des Verhaltens der Beklagten, so hat es dargologt, ergebe sich ohne Rücksicht hierauf aus einer Reihe besonderer Umstände, und zwar namentlich daraus, daß die Beklagte die Gewerbeanmel-dung ihrer Sammelbestoller bewußt und planmäßig unterdrücke und hierdurch von ihren mit Vertretern.im Nebenberuf arbeitenden Mitbewerbern einen wirtschaftlichen Vorsprung erlange* Der Verwirkungseinwand scheitere daran, daß das Verhalten der Beklagten illegal sei. Bas beantragte Verbot gehe nicht zu weit, da das unlautere Vertriebssystem der Beklagten in seiner Gesamtheit beseitigt werden müsse, selbst wenn im Binzelfalle die Sammelbestellung eines Nichtbetroffenen von dem Verbot miterfaßt werde. Bio Entscheidung, ob tatsächlich ein Gewerbebetrieb vorliege, stehe letztlich den Verwaltungsbehörden zu; daher geschehe auch demjenigen Sammelbe-stoller, der nicht nachhaltig oder nicht mit gewerblichem Gewinnotreben handele, kein Unrecht, wenn seine Belieferung durch die Beklagte gleichfalls von seiner Ge-v/erbeonmeldung abhängig gemacht werde.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgev/iesen.
Mit der hiergegen eingelegten Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.
Bie Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
?
Entacheidungsgründet
A. Di© Beklagte hat vorweg gegen die Passung der Klageanträge unter dem Gesichtspunkt der Vollstreckbarkeit Ein-wände erhoben» die insoweit nicht von der Hand zu weisen sind» als die Klägerin in den Anträgen wiederholt in allgemeiner Form auf die von der Beklagten herausgegebenen» jedoch ständigen Änderungen unterworfenen Richtlinien und Vordrucke für die Sommelbostoller Bezug genommen und in mehreren Hilfsanträgen einen unbestimmten Begriff wie denjenigen der
wlaufenden0 Übermittlung von Bestellungen verwendet hat.
Ben hieraus hergeleiteten Bedenken» die sich übrigens nicht
gegen sämtliche Klageanträge in gleioher Weise richten»
braucht indessen an dieser Stelle nicht nachgegangen zu
werden. Sie beziehen sich auf die Präge» wie die von den
Sammelbestellern tatsächlich ausgeübte Tätigkeit» deren
wesentliche Merkmale im Tatbestand des Berufungsurteils
*
ohne Y/iderspruch von seiten der Parteien wiedergegeben sind» in einem etwaigen Unterlassungsgebot auf die für das Voll-streckirngsverfahren eindeutigste Weise gekennzeichnet werden kann. Hierüber kann erst' entschieden werden, wenn zu-
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nächst geklärt ist, ob oder inwieweit der Klägerin grundsätzlich ein wettbewerbsrechtlicher Anspruch gegen die Beklagte auf Unterlassung des Einsatzes von Sammelbestellern zusteht. Bas Berufungsgericht hat die Klage daher mit Recht ohne Rücksicht auf die erwähnten Bedenken in sachlich-rechtlicher Hinsicht nach dieser Richtung geprüft.
B. I. Es hat die Klageabweisung hauptsächlich auf zwei voneinander unabhängige Erwägungen gestützt.
Bic erste dieser Erwägungen geht dahin, die Beklagte nutze die von der Klägerin behaupteten Verst äße der Sammel-bcstellcr gegen die Anzeigepflicht nach § 14 GewO» selbst wenn sic daraus betriebliche Vorteile ziehe, nicht im Kampf
um die Kunden als Mittel zur Beeinträchtigung der Wettbewerber aus; eine solche Ausnutzung müsse für einen Unterlassung^ anspruch nach § 1 UWG aber vorausgesetzt werden; denn diese Vorschrift habe dem einzelnen Wettbewerber nicht die Befugnis einräumen wollen, auch bei fehlender Gefahr eigener wettbewerblicher Beeinträchtigung ein gerichtliches Verbot gegon die Mitbewerber zu beantragen« Mit dem, was das Berufungsgericht hier als "Befugnis“ bezeichnet, ist ersichtlich entgegon dom Üblichen Sprachgebrauch nicht - was in diesem Zusammenhang verfehlt wäre - die Klagebefugnis im Sinne des § 13 Abs. 1 UWG, sondern die sächlich-rechtliche Voraussetzung für den Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG gemeint, daß das zu beanstandende Verhalten das Wettbewerbsverhältnis des Handelnden zu seinen Mitbewerbern* d.h. in erster Linie den Kampf b'eider Teile um die Kunden beeinflussen müsso, der, wie das Berufungsgericht im Grundsatz richtig erkannt hat, das Wesen des geschäftlichen Wettbewerbs ausmacht«
Die andere Erwägung des Berufungsgerichts*ist die, daß es für die Erage, ob der Sammelbesteller, der kein Gewerbe anmelde, gegen § 14 GewO verstoße, auf den Einzelfall ankomme, daß aber erfahrungsgemäß bei der Mehrzahl der Samrael-besteller die Merkmale einer gewerblichen Tätigkeit nicht ge« geben seien und daß das seit langem gebräuchliche System der Samnelbcsteller aus diesem Grunde zu demal angesichts seiner Duldung durch die zuständigen Behörden nicht sittenwidrig seit
Das Berufungsgericht hat hierbei den Sinn des Klagebo-gehrens so, wie es ihn auf gef aßt hat, dahin gekennzeichnet, die Klägerin erblicke das Anstößige an dem Verhalten der Beklagten nicht in dem Einsatz von Sammelbestellorn, d.h. von Auftragsmittlem mit dem jeweils in den Klageanträgen wiodergegebenen Tätigkeitsbereich schlechthin, sondern darin, daß die Beklagte die Tätigkeit dieser Sammelbestoller zur
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• u. ** *
Grundlage ihres Vertriebssystems gemacht habe, obwohl die eingesetzten Samraelbestoller ihrer nach Meinung der Klägerin bestehenden Pflicht zur Anmeldung eines Gewerbes nach §14 GewO nicht genügen»
Dem könnte allerdings entgegengchalten werden, daB die Klägerin den Einsatz von Sammelbestellern noch unter weiteren wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten, nämlich dem des psychologischen Kaufzwangs, der progressiven Kundenwerbung, der Täuschung der Kunden über die Uneigennützigkeit oder die Sachkunde der Sammelbesteller sowie der Beeinträchtigung der Arbeitsmoral bei Aufnahme von Bestellungen am Arbeitsplatz, ferner wegen eines Verstoßes gegen das Habattgesetz, gegen das Gesetz zur Verhütung von Mißbräuchen auf dem Gebiete der Rechtsberatung und gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit beanstandet hat» Diese Gesichtspunkte, die in dem angefochtenen Urteil übrigens ergänzend geprüft, aber
gleichfalls nicht für durchschlagend erachtet worden sind,
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stehen,von'dem etwaigen Verstoß gegen das Gesetz zur Be-kämpfung der Schwarzarbeit abgesehen, mit der Verletzung der Anzeigepflicht näch § 14 GewO, welche die Klägerin in erster Linie geltend macht, nicht im Zusammenhang•' Soweit sie als Grundlage für ein Verbot des Einsatzes von Sammol-bestellorn in Betracht kommen könnten, würden sie also dieses Verbot unabhängig davon rechtfertigen, wie die Präge der gcwcrberechtlichen Anzeigepflicht der Sammelbcsteller zu beurteilen ist» Wenn die Erwähnung des § 14 GewO in den Klageanträgen demgegenüber lediglich die Bedeutung hätte, daß das beantragte Verbot auf den Personenkrois der nicht als Gewerbetreibende angemeldeten Sammelbesteller zu beschränken sei, würde in einem solchen Palle das Verbot ohne Rücksicht darauf erlassen worden müssen, ob die Sammelbesteller allgemein anzeigepflichtig sind oder nicht; denn es stände der Klägerin grundsätzlich frei, anstelle des möglichen weiteren, d»h« hier, eines gegen den Einsatz von Sammelbestellern schlecht-
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S'-VS
hin gerichteten Antrages) einen enger gefaßten Antrag, d.h* hier, den Antrag auf Unterlassung des Einsatzes gewerblich nicht gemeldeter Sammelbesteiler zu stellen, Uber den das Gericht alsdann nicht hinausgehon dürfte (§ 308 Abs* 1 ZPO).
Wie das Berufungsgericht indessen im Ergebnis rechtsfehlerfrei angenommen hat, handelt es sich bei der Bezugnahme auf § 14 GewO in den Klageanträgen in Y/ahrhcit nicht um eine bloße Einschränkung in dem erwähnten Sinne* Die Umstände nämlich, aus denen nach der Meinung der Klägerin die Beschäftigung von Sammolbesteilern oder die Gewährung einer Vergütung an sie außer wegen des Pehlens der Gewerbeanmeldung wettbeworbsrechtlichon Bedenken begegnen 30II, sind in keine* der von der Klägerin formulierten Anträge zu dem Ausdruck gelangt* Wird das in jedem Anträge wiederkehrende Merkmal weggelassen, daß der Sammelbesteller, der die Bestellung aufgegeben hat oder dem dafür eine Gutschrift versprochen oder gewährt wird, nicht nach § 14 GewO als Gewerbetreibender gemeldet ist, so weist das Verhalten, das alsdann als Gegenstand des beantragten.Vcrbots übrig bleibt', keines der Unlauterkeit smerkmale auf, die für das Vorliegen eines der sonstigen, von der Klägerin angeführten Tatbestände vorausgesetzt worden müßten* Dabei mag auf sich beruhen, ob derartige Merkmale dem Klägevorbringen selbst überhaupt zu entnehmen wären* Nach den Anträgen, in denen sie nicht aufgeführt sind» kann eine Verurteilung der Beklagten jedenfalls nur auf solche die Sittenwidrigkeit begründende Umstände gestützt werden, die durch die Gewerbeanmeldung ausgeräumt worden würden. Diese Anmeldung würde aber weder einen etwa von den Sammelbestellern auf die Mitbesteller ausgeübten unsachlichen Kaufzwang noch etwaige Bedenken beseitigen, wie sie im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in BGHZ 13, 356, 367 gegen eine sogenannte progressive Kundenwerbung von der Klägerin erhoben werden. Sic v/ürde auch nicht verhindern, daß die Kunden der jeweiligen Bestellergruppe die Tätigkeit des Sammelbestellers in Unkenntnis der ihm zu~
stehenden Gutschrift für uneigennützig oder daß sie den Sammelbestoller für branchenkundig halten« Ebensowenig würde die Gewerbcanmeldung etwas daran ändern, daß Semmel-beotoller bei sich bietender Gelegenheit Bestellungen während der Arbeitszeit an ihrem Arbeitsplatz ehtgegennfchmon«
Bin Verstoß gegen das Babattgesetz ferner wäre nur dann denkbar, wenn der Sammelbesteller entgegen dem Klagevortrag nicht als Gewerbetreibender zu betrachten, also auch nicht meldepflichtig wäre; denn nur dann ließe die ihm zustehende Gutschrift sich möglicherweise als Preisnachlaß gegenüber einem Letztverbraucher im Sinne der §§ 1, 2 RabG deuten« Sofern schließlich das den Sammelbestellern obliegende Einkao-sicron der Kaufpreisraten Bedenken im Hinblick auf das Gesetz zur Verhütung von Mißbräuchen auf dem Gebiete der Recht s-beratung begegnen könnten - was das Berufungsgericht indessen mit zutreffender, von der Revision nicht angegriffener Begründung verneint hat würden auch diese Bedenken durch die Gewerböahmeldung.nicht zerstreut, sondern eher noch verstärkt werdon; denn die Gewerbeanmeldung Würde ein gewisses äußeres Anzeichen dafür bilden, daß der Sammelbesteller das Inkaooo im Sinne dco erwähnten Gesetzes geschäftsmäßig betreibe
Unter keinem der hier erörterten rechtlichen Gesichtspunkte würde ein etwaiger Yfettbewcrbsverstoß in einer irgendwie gearteten Beziehung zu dem Verstoß der Sammolbeeteller gegen die Anzoigepflicht nach § 14 GewO stehen, doosen Ausnutzung in den Klageanträgen als einziger die Unlauterkeit begründender Umstand in Erscheinung tritt« Für die Frage, ob der Klage sei es in der Fassung des Hauptantragoo, sei eo mit einer der den Hilfsanträgen zu entnehmenden Einschränkungen ent oprochon werden kann, kommt es hiernach darauf an, ob das System der Sammelbestellung in der Gestalt, in der die Beklagte sich seiner bedient und in der eo von der Klägerin gekennzeichnet wird, deshalb sittenwidrig ist, weil damit Verstöße der Sammelbcotoller gegen § 14 GewO verbunden sind« Der frühere Streit der Parteien darüber, ob die Klägerin sich
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für die Beurteilung dieses Systems nur auf Maßnahmen der I Beklagten des vorliegenden Bechtsstreits oder ergänzend I
auch auf Werbe- und Vertriobsgewohnheiten der in den Parallel! verfahren verklagten Versandhäuser berufen darf, kann hier- 1 bei für die Bevisionsinstanz als erledigt angesehen werden; I denn nach dem für diese Instanz maßgebenden Tatbestand des I zweitinstanzlichen Urteils ist es unstreitig, daß die Vor- I triebsmethoden aller mit Sammelbestollern arbeitenden Be- I klagten in den Punkten, auf die es nach den Klageanträgen 1 ankommt, übereinstimmen. I
II* Zu der Präge, die nach dem Vorhergehenden entschdi- I dend ist, hat das Berufungsgericht im einzelnen folgendes. I ausgeführt. 1
1. a) Der Unterlassungsanspruch der Klägerin solle sich I daraus ergeben, daß die Beklagte ihr Vertriebssystem auf der I Mitwirkung Dritter aufgebaut habe* die bei der Entfaltung I
ihrer Tätigkeit gegen das Gesetz verstießen* Nun könne aber nil mand verpflichtet sein, die Entfaltung einer Wettbewerbstätig-1 keit unter Mitwirkung Dritter wegen der von diesen begangenen I Geoctzesverstöße zu unterlassen, wenn ihn nicht dio gleiche I üntcrlassungspflicht treffen würde, falls er selbst entspre- I chende Gesetzesverstöße beginge. Es sei daher im vorliegenden I Palle zu untersuchen, ob einem Wettbewerber eine an sich ein- I wandfroie Betätigung untersagt werden könne - mit der das Be- I rufungogcricht hier ersichtlich die Ausführung von Warenbestellungen und die Gewährung von Vergütungen an Auftragsmittler in allgemeinen meint wenn dieser Betätigung ein Go setze over stofi vorangegangen sei* Dies hänge davon ab, ob das verletzte Geaets einem sittlichen Gebot Geltung verschaffen wolle. PUr die Vorschrift des § 14 GewO sei dies zu verneinen* Es handele sich daboi um eine bloße Ordnungsvorschriftt, deren Verletzung eine im übrigen einwandfreie Wettbewerbshandlung nicht berühre* Der gewcrbcpolisciliche und statistische Zweck der darin vorgeschriebenen Anmeldung und die Möglichkeit ihrer steuerlichen M Wertung hätten auf die sittliche Beurteilung von Wettbewerbs-handlungcn des Gewerbetreibenden keinen Einfluß.
b) Allerdings sehe die Klägerin den sittlichen Unwert bei dem Verhalten der Beklagten nicht im einzelnen Verstoß, sondern in der von ihr behaupteten planmäßigen Ausschaltung des § 14 GewO zur Gewinnung von Sammelbestellcrn, die bei Zwang zu gesetzestreuem Verhalten nicht zur Mitwirkung im Unternehmen der Beklagten bereit sein würden* Jedoch könnten auch Gesetzesverstöße mit sittlichem Unv/ertgehalt, die vor der eigentlichen Wettbewerbshandlung lägen, bei der Beurteilung nach § 1 UWG nur dann eine entscheidende Rolle spielen, wenn sic auf die Wettbewerbshandlung derart einwirkten, daß dieser der Charakter des Sittenverstoßes anhafte. Hach dem Schutzzweck, dem die Klagebefugnis der Mitbewerber nach §§ 1, 13 Abs. 1 UWG diene, komme es hierbei darauf an, ob die Handlung, deren Unterlassung gefordert werde, eine Beeinträchtigung der Mitbewerber zur Folge habe. Wenn dagegen ausschließlich in Belange der Allgemeinheit, etwa in wirtschaftspolitische oder fiskalische Interessen eingegriffen werde,»sei die Klage aus § 1 UWG nicht gegeben.
Eine Beeinträchtigungder Mitbewerber könne aber nicht schon darin gesehen werden, daß der Wettbewerber aus der Gesetze sverletzung, auf der er nach Ansicht der Klagepartei aufbaue, für sich selbst Nutzen ziehe, indem er etwa durch gesetzeswidrigen Erwerb von Ware sein Betriebsvermögen vergrößere oder unter Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften oder unter Ausnutzung von Gesetzesverstößen seiner Hilfspersonen, die grundsätzlich selbst für die Beachtung der an sie gerichteten Vorschriften einzustehen hätten, die personellen Voraussetzungen für seine geschäftliche Tätigkeit und damit sein Vertriebssystera verbessere. Vielmehr könne Unterlassungsanspruch gegen einen Wettbewerber wegen begangener Gesetzesverstöße, auch solcher seiner Hilfspersonen, aus § 1 UWG nur hergeleitet werden, wenn durch die Verstöße die eigene Wettbewerb shandlung des Wettbewerbers in sittenwidriger Weise verfälscht und dadurch die gleiche wettbewerbliche Ausgangelage zu Ungunsten de& Mitbewerbern verändert werde.
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Hierzu genüge im vorliegenden Palle nicht die Erzielung der von der Klägerin behaupteten betriobointornen Vorteile? namentlich nicht eine durch Einsparung von Unkosten ermöglichte günstigere Kalkulation« Her Wettbewerb vollziehe sich im Kampf um den Kunden« In dieser Kichtung ergebe der Klagevortrag jedoch nichts? was auf eine Verschiebung der Wettbewerbslage schließen lasse» Die Klägerin mache nicht geltend» daß die Beklagte die durch das System der Sammolbe-steiler errungenen Vorteile einsetze» um die Preise der Mitbewerber zu unterbieten« Es sei imstreitig» daß bei einem Vergleich der Waren und Lieferbedingungen der Parteien das Angebot der Beklagten für den Kunden nicht vorteilhafter sei als das der Klägerin« Ob die Beklagte sich in dieser Hinsicht imgünstiger stände» wenn sie statt der Sammelbe-stcller gewerblich gemeldete Hilfspersonen beschäftigen müßte - was die Klägerin ohne ausreichende Substantiierung behauptet habe ~» sei nicht rechtserheblich« Es komme allein darauf an» in welche wettbewerbliche Lage die Beklagte sich mittels der durch das System der Sammelbestoller gezogenen Vorteile im Verhältnis zu ihren Mitbewerbern setze» d«h» ob sie ihre Waren durch niedrigere Preise oder bei gleichen Preisen durch höhere Qualität dem Publikum vorteilhafter an-biete, alo dies von soiton der Klägerin oder anderer nicht mit Sammclbestellern arbeitender Versandhäuser geschehe« Dafür sei nichts vorgetragen« Das Warenangebot, d«h« die eigentliche V/cttbeworbshandlung, werde inhaltlich auch nicht dadurch verändert, daß die Beklagte mit ihrem System die zur Aufrechtorhaltung ihres Geschäftsbetriebs erforderlichen Hilfskräfte aus den yon der Klägerin angeführt on Gründen müheloser als jene Mitbewerber gewinnen könne« Dieser Vorsprung im Kampf um die Mittelspersonen bedeuto lediglich, daß die Möglichkeit einer günstigen Gestaltung von Betriebsmitteln goschaffen werde, zu denen auch die Sammelbesteller zu rechnen seien; dagegen finde kein die Wettbewerbslage verfälschender Einsatz
*
i
des aus dem System sich ergebenden Vorteils im äußeren Geschäftsverkehr zu Zwecken des Wettbewerbs statt.
2. her Revision ist zuzugeben, daß diese Erwägungen, auf die das Berufungsgericht die Klageabweisung in erster Linie gestützt hat, einer rechtlichen Nachprüfung nicht standhalten•
(
a) has Berufungsgericht hat zwar nicht verkanntdaß i
die Klägerin ein wettbewerbsv/idriges Verhalten nicht etwa
schon in dem etwaigen Verstoß des einzelnen Sammelbestellers gegen die gewerberechtliche Anzeigepflicht sieht. Schon aus diesem Grunde kann die Klage.nicht auf die Vorschrift des § 13 Abs. 3 UWG -gestützt werden, wonach wegen bestimmter WettbewerbsVerstöße von Angestellten und Beauftragten auch der Inhaber des Betriebs auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann.
b) Ferner ist dem Berufungsgericht darin beizutreten, daß die Verletzung der Anzeigepflicht aus § 14 GewO durch ein Unternehmen oder durch dessen Hilfspersonen für sich allein noch nicht dazu führen kann, dem Unternehmen auf Grund des § 1 UWG Wettbewerbshandlungen zu untersagen, die im Rahmen der nicht angezeigten gewerblichen Tätigkeit von ihm * selbst oder von seinen Hilfspersonen vorgenommen v/erden.
Nach § 14 GewO muß derjenige, der den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes anfängt, dies der für den betreffenden Ort nach Landesrecht zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen. Wer eine danach erforderliche Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet, macht sich nach § 148 Abs. 1 Nr. 1 GewO einer strafbaren Übertretung schuldig.
Dagegen hat die Unterlassung der Anzeige nicht zur Folge, daß die Fortsetzung der gewerblichen Tätigkeit verhindert worden kann. Die Anzeige ist mithin nicht Voraussetzung für
die Zulässigkeit der Aufnahme und der Ausübung des Gewerbes* Andererseits worden auch etwaige aus der Gewerbe-tütigkeit sich ergebende Pflichten nicht erst durch die Anzeige begründet* Die Vorschrift des § 14 GewO dient vielmehr in erster Linie gev/orbepoliz ei liehen Zwecken* Mit ihr soll erreicht werden, daß die jeweilige Gemeinde über Zahl und Art der auf ihrem Gebiet bestehenden Gewerbebetriebe unterrichtet ist (vgl. BayObBG St 1956, 39> 50;
1961, 74)« Die Anzeige stellt das dazu dienende technische Mittel dar* Bei dieser Sachlage hat das Berufungsgericht die Vorschrift des § 14 GewO zutreffend als eine sogenannte wertneutrale Horm angesehen, die lediglich aus Gründen ordnender Zweckmäßigkeit erlassen ist und kein sittliches Gebot, namentlich kein Gebot für das Verhalten im geschäftlichen Wettbewerb enthält* Dies gilt auch, soweit die Vorschrift nebenher eine bequemere steuerliche Brfassung der Gewerbebetriebe ermöglicht* Denn auch dio Steuerpflicht ist, sofern die sonstigen in den Steuergosctzon aufgestellten Voraussetzungon vorliegen, unabhängig von der Gewerbe-anzeige zu erfüllen*
Aus der Verletzung einer bloßen Ordnungsvorschrift kann ohne weiteres noch nicht der Vorwurf eines Verstoßes gegen dio guten kaufmännischen Sitten hergoloitot werden (vgl. RGZ 1.66, 315, 319; BGH vom 5. Mai 1959 - I ZR 47/57 = WuW BGH 339)• Dies gilt erst rocht, wenn dio Vorschrift nicht von dom ?/ettbowerber selbst, sondern von Hilfspersonen verletzt wird, ohne daß den Wettbewerber eine gesetzliche Pflicht trifft, für dio Beachtung der Vorschrift durch diese Hilfspersonen Borgo zu tragen* Dio Grundsätze des lauteren Wettbewerbs erfordern es zu demal nicht, daß der Unternehmer überwacht, ob Personen, die v/io dio sogenannten Sammelbesteller außerhalb eines Dienst- oder
Arbeitsverhältnisses bei der Vermittlung von Bestellungen mitwifken, ihren etwaigen steuerlichen Verpflichtungen nach-kommen oder gar, ob Ordnungsvorschriften auf sie anzuwenden sind und von ihnen befolgt werden, die wie die des § 14 GewO lediglich die behördliche Aufsicht für die Fälle vereinfachen sollen, in denen solche Verpflichtungen entstehen könnten«
c) Gleichwohl kann der Verstoß gegen Ordnungsvorschriften unlautor sein, wenn der Handelnde ihn bewußt und planmäßig begeht, um sich auf diese Weise einen Vorsprung im Wettbewerb vor Deinen Mitbewerbern zu verschaffen (RGZ 117, 16, 22; BGH GRUR 1957, 558 - Bayern-Expreß; I960, 193 - Frachtenrttckver-gütung). Bas gleiche muß gelten, wenn der Wettbewerber zur Erzielung eines solchen Vorsprungs zwar nicht selbst gegen gesetzliche Vorschriften verstößt, aber zu demselben Zweck bewußt und planmäßig Verstöße seiner Hilfspersonen ausnutzt. Bao Berufungsgericht hat auch diesen Gesichtspunkt an *sich nicht übersehen. Bei seiner Würdigung hat es jedoch den Klage-vortrag nicht erschöpft. .
Es meint,die Klage richte sich gegen die von der Klägerin behauptete planmäßige Ausschaltung des $ 14 GewO zur Gewinnung
■ i *
von Sammelbestellern, die bei einem Zwang zur Gewerbeanmeldung die ihnen obliegenden Aufgaben nicht übernehmen würden. Der Vorwurf, den die Klägerin erhebt, betrifft indessen nicht nur die ,fGev/inhungn der Sammelbesteller, d.h. die der wettbewerblichen Tätigkeit des einzelnen Saramelbestellero voraufgehende Handlung, die mit der Anwerbung des Sammelbe3tellers beendet ist und vom Berufungsgericht als eine interne Maßnahme zur Beschaffung personeller Betriebsmittel betrachtet wird. Wie die Revision zutreffend geltend macht, geht der Klagevortrag vielmehr dahin, daß die Nichtbeachtung der den Sararaelbestelr lern obliegenden Anzoigepflicht nach § 14 GewO und die da-
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durch ermöglichte fortgesetzte Steuerhinterziehung nicht nur die Anwerbung dieser Sammelbesteller als Auftragsmittler müheloser gestalte, sondern daß sie die Grundlage des auf der Tätigkeit solcher Auftragsmittler aufgebauten Vertriebssystems der Beklagten bilde, welches ohne die planmäßig in Rechnung gestellten Geeetzesver-lctzungen nicht aufrecht erhalt eh werden könne«
Wenn dies zuträfo, würde der Sittenverstoß, den die Klägerin in der Ausnutzung der behaupteten Gesetzesverletzungen durch die Beklagte erblickt, nicht lediglich der Erlangung eines betriebsinternen Vorteils dienen, sondern er würde ebenso den nachfolgenden Einsatz der an-geworbenen, gewerblich nicht gemeldeten Sammelbesteller zur Aufnahme und Vermittlung von Bestellungen ergreifen, der alsdann gleichfalls sittenwidrig wäre; denn gerade in diesem Einsatz würde die systematische und fortgesetzte Ausnutzung des Gesetzesverstoßes in Erscheinung treten, der in einer andauernden gewerblichen Tätigkeit ohne die vorgeschriebene Gewerbeanzeige gesehen werden müßte« Die Besonderheit des Falles besteht hier darin, daß das als sittenwidrig beanstandete Verhalten nicht mit der Anwerbung des seiner Anzeigepflicht Zuwiderhandelnden Sammelbestellers durch die Beklagte abgeschlossen wäre, sondern daß es sich Über die gesamte Bauer der Tätigkeit des Sam-melbestellers hin fortsetzen würde; denn die Zuwiderhandlung des Sammelbestellers gegen das Gesetz und deren Ausnutzung durch die Beklagte würden andauern, solange der Sammelbesteller überhaupt Bestellungen für die Beklagte sammelt und weitergibt«
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Der Einsatz der Sammelbesteller zur Aufnahme und Vermittlung von Bestellungen aber ist eine Maßnahme, die unmittelbar dem das Uesen des Wettbewerbs kennzeichnenden Kampf,um den Kunden dient und daher auch die Wettbewerbslage der Beklagten im Verhältnis zu ihren Mitbewer- . bern wesentlich beeinflußt« Dem angefochtenen Urteil kann nicht darin beigetreten werden, daß auch dann, wenn in der Tätigkeit gewerblich nicht gemeldeter Sammelbesteller ein Verstoß gegen § 14 GewO zu erblicken wäre, gleichwohl der Einsatz dieser Besteller beim Warenvertrieb allein schon deshalb Wettbewerber echt lieh bedenkenfrei sei, weil das Versandhaus die mit seinem Vertriebssystem verbundenen Vorteile nicht in Gestalt von Preisunterbietungen oder Qualitätsverbesserungen, also eines gegenüber dem seiner Wettbewerber ’günstigeren Warenangebots im Wettbewerb nutzbar mache« Die hier vom Berufungsgericht verneinte Frage, ob die Beklagte sich der ihr vorgeworfenen sittenwidrigen Ausnutzung fremder ßesetzesverstöße als Mittel zur Erzielung eines Vorsprungs vor den geeetzestreuen Mitbewerbern bediene, wie die Anwendung des § 1 UWG dies voraussetzen würde, wird dabei unter einem zu engen Blickwinkel betrachtet. Bas Berufungsgericht hat offenbar nur den von der Klägerin behaupteten finanziellen Vorteil des Systems der Sammelbesteller. im Auge gehabt, der in der angeblichen Ersparnis von Vertreterprovisionen, nämlich des Unterschiedsbetrags zwischen dem sogenannten Unkostenpauschale der Sammelbesteller von 5 bis 6 % und der anscheinend üblichen Provision der als Vertreter im Nebenberuf bezeichnten gewerblich gemeldeten Auftragsmittler in Höhe von 10 bestehen soll, der von der Beklagten aber nach dem festgestellten Sachverhalt nicht zur Verbilligung der Ware oder zur Verbesserung der Warenbeschaffen-
heit ausgenutzt wird* Es erscheint ohnehin schon zweifelhaft und ist jedenfalls durch den insoweit nicht näher substantiierten Klagevortrag nicht dargetan» daß der erwähnte Unterschiedsbetrag von 4 bis 5 £ für die soge-nannten Vertreter im Hebenberuf gerade deshalb auf gewendet werden muß» weil diese Vertreter ein Gewerbe attmel-den, die Ssmmelbesteiler dagegen nicht» und daß einem Sanuselbesteller unter sonst gleichbleibenden Verhältnissen» d.h» bei gleicher Tätigkeit und gleichem Auftragseingang» lediglich zu dem Ausgleich der mit der Gewerbeanzeige für ihn verbundenen zusätzlichen Ausgaben ein annähernd doppelt so hoher Betrag gezahlt werden muß» als er ihn ohne die Gewerbeanzeige erhielte* Hs läge näher» den Unterschied daraus zu erklären» daß der Vertreter im lebenberuf als Handelsvertreter vertraglich verpflichtet ist» sich um die Vermittlung und um den Abschluß von Geschäften zu bemühen (§86 Abs« 1 HGB)» während es dem Sammelbesteller frei steht» ob er überhaupt - :';.v
■*Vi* •;= tätig wird» Dieser Frage braucht indessen hier nicht weiter nachgegangen zu werden» Der Vorsprung im. Wettbewerb, der einen Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften oder die Ausnutzung fremder Gesetzesverstöße im Sinne. des § 1 UWG sittenwidrig machen könnte, muß sich nämlich nicht notwendig in dem durch etwaige Betriesbersparnisse ermöglichten Angebot billigerer oder besserer Ware aus-drücken, wenn dies auch der Regel entsprechen mag (vgl» dazu HGZ 117, 16, 22; BGH GR0R 1957, 558 - Bayern-Expreß; I960, 195 - FraehtenrUckvergütung). Er kann sich vielmehr auch aue der Vertriebsmethode, insbesondere aus der Art und Weise ergeben, auf die das nach Warenbeschaffenheit und Preis mit dem der Mitbewerber vielleicht übereinstimmende Angebot an den Verbraucher herangetragen wird (vgl» Baumbach-Heferraehl, Wettbewerbsund Waren-scichenrocht, 6» Aufl», § 1 UWG Randzahl 255}»
F
-Mo-
dena die erste Voraussetzung für jeden Erfolg im geschäftlichen Wettbewerb ist die, daß es gelingt, den Kunden auf ein vorhandenes Angebot überhaupt aufmerksam zu machen, und der Kampf um den Kunden äußert sich daher vornehmlich gerade in der Wahl der Methode, mit der dies geschieht. Im Versandhandel, um den es hier geht, kommt diesem Umstande eine besondere Bedeutung zu. Bas Versandunternehmen kann sein Angebot dem Publikum nicht in derselben Weise wie der ortsfeste Einzel handel, namentlich nicht etwa wie ein Warenhaus offenlegen, das mit ihm nach dem Warensortiment am ehesten vergleichbar wäre. Die Organisation des Vertriebs durch geeignete Mittelspersonen, welche die zu gewinnenden Letztverbraucher ansprechen, ihnen das Angebot zugänglich machen und ihnen bei der Bestellung behilflich sind, ist daher für die Versandhäuser ein Faktor, der ihren Wettbewerb untereinander und cit dem ortsfesten Einzelhandel entscheidend mitbestimmt.
Bas Berufungsgericht hätte prüfen müssen, ob bei dieser Sachlage nicht schon nach der Lebenserfahrung der Einsatz *gerade solcher Mittelspersonen besonderen Erfolg verspricht, die selbst dem Kreise der Verbraucher angehören und bei ihrer Tätigkeit auf die persönlichen Beziehungen in ihrem engeren Lebensbereich zurückgreifen können. In diesem Zusammenhang hätte das Berufungsgericht ferner die von ihm selbst unterstellte Tatsache berücksichtigen müssen, daß sich ohne Anzeige und Registrierung bei der Gewerbebehörde Personen aus diesem Kreise leichter und zahlreicher zur Mitarbeit bei einem Versandhaus bereitfinden werden, als dies der Fall wäre, wenn die Tätigkeit eine Gewerbeanmeldung erfordern würde.
Unter den hier dargelegten Voraussetzungen wäre ein Vertriebesystem wie das der Beklagten anderen Vertriebsmethoden sowohl v/egen der erreichbaren Zahl von Auftragsmittlern als auch v/egen der Erfolgsaussichten jedes einzelnen Auftragsmittlers im Wettbewerb überlegen; denn es würde sich danach kaum bezweifeln lassen, daß ein Versandhaus, welches systematisch für die Auftragsvermittlung gewerblich nicht, gemeldete Sammel-
besteller einsetzt, sich durch diesen Einsatz einen umfassend eren und gefestigteren Kundenkreis zu schaffen vermag als ein Unternehmen, bei dem eine gleichartige Betätigung von einer Gewerbeanzeige abhängig gemacht wird»
Bern kann nicht entgegengehalten werden, die Wettbewerbs- , läge, der Klägerin werde durch das Vertriebssystem der Beklagten nicht verschlechtert, weil die Klägerin ihre Auftrags« mittler in jedem Falle zur Gewerbeanmeldung veranlassen wolle, weil also Personen, denen die Anmeldung nicht erwünscht sei, für die Klägerin ohnehin als Auftragsmittler nicht in Be« tracht kämen und weil die Beklagte mithin der Klägerin keine Auftragsmittler wegnehme» Für die vom Berufungsgericht verneinte Frage, ob die Beklagte mit ihrem Vertriebssystem, d.h« mit dem behaupteten systematischen Einsatz gewerblich nicht gemeldeter Bammelbesteller einen Vorsprung im Wettbewerb vor ihren Mitbewerbern gewinnt, kommt es nämlich allein darauf an, ob mit diesem System bei einem Vergleich mit anderen Vertriebsmethoden, d.h» hier, mit dem Vertrieb durch gewerblich gemeldete Auftragsmittler, ein größerer Erfolg im Kampf um den Kunden erzielt wird. Wenn sich alsdann ergeben sollte, daß das insoweit erfolgreichere System wettbewerbswid.rig ist, stände den Mitbewerbern nach §§ 1, 13 Abs. 1 UWG ein Unter« lassungsanspruch gegen die Beklagte unabhängig davon zu, ob oder inwieweit die im Habmen dieses Systems eingesetzten Auftragsmittler ohne diesen Einsatz für den jeweiligen Klägerais Auftragsmittler zur Verfügung gestanden hätten oder ob sich alsdannKeine der Parteien ihrer hätte bedienen können.
Allerdings könnte dieser Unterlassungaanspruch nicht so weit gehen, daß der Beklagten die Ausführung bereits von ihr angenommener Bestellungen oder die Leistung schön erfallener Vergütungen verboten wird, wie die Klägerin dies mit ihren Anträgen dem Wortlaut zufolge zu verlangen scheint. Jeden«
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falls aber würde der Beklagten der Einsatz gewerblich nicht gemeldeter Sammelbesteller untersagt und damit ein Verbot ausgesprochen werden können, das zu demindest als Einschränkung in den Klageanträgen enthalten ist.
3. Hach alledem hätte das Berufungsgericht die Klage nicht schlechthin schon mit der Begründung abweisen dürfen, daß die Beklagte deshalb nicht v/ettbewerbswidrig handle, v/eil sie etwaige Vorteile, die sie durch das beanstandete Vertriebssystem erlange, nicht zu Zwecken des Wettbewerbs gegenüber denjenigen Versandhäusern ausnutze, die nur mit gewerblich gemeldeten Auftragsmittlern, den sog. Vertretern im Nebenberuf, arbeiten. Vielmehr muß bei der rechtlichen Beurteilung davon ausgegangen werden, daß dieses Vertriebssystem , d.h. der Einsatz von gewerblich nicht gemeldeten
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Sammelbestellern, dem Unternehmen, das es anwendet, einen . Vorsprung beim Warenvertrieb und damit im Wettbewerb vor Unternehmen verschafft, bei denen die gleichen Aufgaben von gewerblich gemeldeten Vertretern im Nebenberuf v/ahrgenommen werden. Die Entscheidung über die Klage hängt deshalb davon ab, ob dieser Vorsprung wegen des Mittels, mit dem er erzielt wird, als unlauter bezeichnet werden muß. Diese Frage hat das Berufungsgericht is mit Recht verneint.
a) Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang zunächst geprüft, ob die Tätigkeit eines Sammelbestellers nach § 14 GewO anzeigepflichtig ist, und ausgeführt, dabei rkomme es auf den Einzelfall an« Einerseits könne die "pauschalierte UnkostenvergütungH von 5 bzw« 6 # für einen Teil der Sammelbesteller einen Gewinnanreiz bilden, der diese Sammelbesteller zu einer fortgesetzten intensiven, die Merkmale des Gewerbes im Sinne des § 14 GewO erfüllenden Tätigkeit veranlasse« Andererseits sei nach der Lebenserfahrung anzunehmen, daß bei der weitaus größten
Zahl der Samaolbesteller jene Merkmale nicht gegeben seion. ln Übereinstimmung mit dem im Rechtsstreit vorgelegten Gutachten deifj Professoren ü^HHP» G^^B» und PflHP sei davon auszugehen, daß auch derjenige kein Gewerbe ausübe» der zwar gelegentlich die Möglichkeit wahrnehme» sich eine Provision zu. verdienen» aber nicht von einem auf Portsetzung berechneten Gewinnstreben geleitet sei» welchos über dio beabsichtigte Verbilligung einer eigenen laufenden oder künftig aufzugebenden Bestellung hinausgehe. Genauere Peststellungen könne das Gericht insov/eit mit den ihm zur Verfügung * stehenden Aufklärungsmitteln nicht treffen» da die Zahl der sogenannten Sammelbesteller insgesamt in die Hunderttausende gehe und die Vernehmung eines kleineren» mehr oder weniger willkürlich begrenzten Teils kein repräsentatives Bild ergeben würde. Die Heigung, wegen eines verhältnismäßig bescheidenen Gewinnes eine auf die Bauer berechnete Hebentätigkeit aus2uüben» sei überdies nach der Lebenserfahrung gering» zu demal sich dem» der auf einen Nebenerwerb von einer gewissen Hachhaltigkeit ausgehe, lohnendere Tätigkeiten als die des Sammelbesteilere böten. Bie Gefahr, dafi der nicht gemeldete Sammelbesteller sich einer Übertretung nach §§ 14, 148 GewO schuldig mache, liege daher nicht so nahe» daß das Versandhaus» welches sich der Sanmielbesteller bediene» grundsätzlich oder doch in der Mehrzahl der Fälle Anlaß zu der Annahme habe» der Sammelbe st eller begehe eine solche Übertretung. Bies gelte erst recht für die Gefahr etwaiger Steuerhinterziehungen; denn hierbei seien weiterhin noch die steuerlichen
Freigrenzen zu berücksichtigen. Im übrigen dürfe da3 mit
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Sammclbestellem arbeitende Versandhaus davon ausgehen, daß der Pflichtige von den zuständigen Behörden in Anspruch genommen werde. Wenn jedoch auch von seiten der Aufsichts-
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behörden, letztlich der zuständigen Ministerialrossorts wie z.B. des Bayerischen Wirtschaftsministeriums (Bescheid vom 15* Juni 1961) erklärt werde» daß zu einem allgemeinen Einschreiten kein Anlaß vor liege» so könne dem V/ettbewerber nicht unter dem Gesichtspunkt des § 1 UWG, wonach u.a. die Kenntnis der die Sittenwidrigkeit begründenden Umstände vorausgesetzt werden müsse» der Vorwurf gemacht werden» er setze sich mit der Auffassung des redlichen Verkehrs,insbesondere mit den Stande sanschauungen im Geschäftszweige des Versandhandels in Widerspruch» wenn er einer in diesem Geschäftszweige-seit langem gehandhabten» weit verbreiteten und unbeanstandet- gebliebenen Übung folgend sogenannte Sammelbesteller einsetze» ohne im Binzelf alle seinerseits die den Behörden obliegende Überprüfung der Ahzeigepflicht vorzunehmen*
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Dafür» daß die Beklagte Sammelbesteller planmäßig zur Verletzung der genannten Pflichten veranlasse oder verleite» fehle es an einem beachtlichen Klagevortrag»
Die Mitteilung der Beklagten an einzelne Sammclbesteller, eine Anzoige nach § H GewO sei nicht erforderlich» ge-, nüge hierzu nicht» solange diese Belehrung nicht bewußt unrichtig oder erkennbar unzutreffend sei» In dieser Hinsicht sei aber zu berücksichtigen» daß die Beurteilung im Binzelfalle» worauf auch das Bayerische Wirtsohafts-mini st criüm in dem erwähnten Bescheid hingewiesen habe» oftmals schwierige Prüfungen erfordere» und daß eine Verleitung zu dem Verstoß gegen das Gesotz nicht schon deshalb angenommen werden könne» weil die Beklagte die Sachlage abweichend von der Klägerin oder von anderen Stellen werte.
b) Diese Ausführungen des Berufungsgerichts wer den von der Revision ohne Erfolg angegriffen.
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Bio Klägerin wendet sieh ait der Klage gegen den Einsatz gewerblich nicht gemeldeter Sammeltesteiler schlechthin. Yfie eie selbst immer v/ieder betont hat» will eie das auf den Einsatz solcher Personen beruhende Yertriebssystem als Ganzes troffen» Pies gilt für sämtliche Klageanträge» mag auch in einigen HilfSonträgen die Tätigkeit der Sammelbesteller einschränkender als in anderen Anträgen gekennzeichnet, oder das Verbot nicht auf die Ausführung der von den Sammelbest cllorn auf gegebenen Warenbestellungen, sondern auf die Gewährung einer die nachgewiesenen Unkosten übersteigenden Vergütung gerichtet sein» Zur Begründung der hiernach erhobenen Ansprüche kann es nicht genügen, daß in Fällen, mögen sie mehr oder weniger zahlreich sein, die Tätigkeit von Sammelbestellern den Charakter eines Gewerbes angenommen hat» gleichwohl aber die Anzeige nach §14 GewO unterblieben ist» Vielmehr müßte ein Sachverhalt behauptet und festgestellt sein, aus dem sich ergibt» daß der Einsatz von Sammelbestellern so, wie die Klageanträge ihn jeweils kennzeichnen, eine bewußte und planmäßige Ausnutzung von Zuwiderhandlungen der Sammelbe-stcller gegen die gewerberechtliche Ahzeigepflicht darstellt. Pie Auffassung des Berufungsgerichts 4äß.:diese Voraussetzung nicht dargetan sei, kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet worden»
aa) In der Gewerbeordnung ist auf eine Abgrenzung des Gewerbebegriffs aus der Erwägung heraus verzichtet worden, daß die Vielgestaltigkeit der gewerblichen Entwicklung eine solche Abgrenzung nicht gestatte (Begründung zu § 6 der Gewerbeordnung von 1869)* Bö ist daher für den Verkehr nicht möglich, anhand gesetzlicher Merkmale mit Sicherheit zu erkennen, ob es sich boi einer Tätigkeit um ein Gewerbe im Sinxtc der Gewerbeordnung handelt, das der Anzeigepflicht nach § 14 GewO unterworfen ist» Pie vom Landgericht zu-grundegelegte, in der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung vom 24» März 1.956 (nunmehr in der Fassung vom 30» Mai 1962 - BGBl I 373) enthaltene steuerrechtliche Begriffsbestimmung, die von einer selbständigen nachhaltigen, mit Gewinnabsicht
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unternommenen und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellenden Betätigung spricht, ist für das Gev/erberecht nicht schlechthin maßgebend, mag sie auch für die Auslegung des Gesetzes gewisse Anhaltspunkte bieten* So besteht von jeher Übereinstimmung darüber, daß die Urproduktion und die sogenannte freiberufliche Tätigkeit wissenschaftlicher, künstlerischer und schriftstellerischer Art nicht als Gewerbe zu betrachten sind, obwohl die vorerwähnten Merkmale zu demindest in der Mehrzahl der Fälle auf .'Sie zutreffen« Die Beurteilung kann, wie es auch dem in der amtlichen Begründung zu dem Ausdruck gelangten Willen des Gesetzgebers entspricht, nicht schematisch, sondern nur unter Berücksichtigung der jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse vorgenommen werden, wobei auch die Lebensanschauung oine Holle spielt*
Der Vertrieb von Ware im Versandhandel auf Grund von Sammelbestellungen, bei denen sich mehrere Kaufinteressenten zusammenschließen und einer von ihnen die gesamte Abwicklung mit dem Versandhauo besorgt, nämlich die Bestellungen weitergibt, die Ware in Empfang nimmt und verteilt, die Kaufpreisraten entgegennimmt und abführt und etwaige Heklamationen vermittelt, ist nach dem fcstgestellten Sachverhalt keine Neuerscheinung« Die Firma Baur in Burgkundstadt, eine der Beklagten in den gleichgelagerten von der Klägerin anhängig gemachten Verfahren, die überhaupt nur' Sammelbestellungen entgegennimmt, handhabt den Vertrieb sohon seit dem Jahre 1925 in der beschriebenen Weise« Die Tätigkeit derjenigen Besteller, die jeweils die Vermittlung zwischen der Bestellergruppe und dem Versandhaus wahrnahmen, ist dabei ursprünglich ersichtlich von niemandem als eine gewerbsmäßige betrach tet worden. Dies entsprach der Sachlage; denn der Vermittler der Sammelbestellung, der als Sammelbesteller bezeichnet wird, war ebenso Kunde des Versandhauses ^wie seine Mitbe-cteller dies waren*
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Der aog. Sammelbesteller wurde aber ohne weiteres auch noch nicht dadurch zu dem Gewerbetreibenden, daß er, nachdem einmal die erste Sammelbestellung zustandegekommen war, auf Grund der hierdurch sngeknüpften Beziehungen des Versandhauses zu der gebildeten Bestellergruppe bei sich bietenden Gelegenheiten, d.h. bei auftretendem weiterem Bedarf im Kreise der Besteller, wiederholt, d.h. im Sinne «öinexi'C: a-Heihe;von Hilfsahträgeri? ’ v der Klage wohl bereits ’laufend”, in der gleichen Weise tätig wurde, und wenn er für seine vermittelnde Tätigkeit eine Vergünstigung, etwa in Gestalt einer Gutschrift auf die Auftragssumme erhielt.
Dabei hätte es keinen Unterschied gemacht, ob er sich an jeder weiteren Bestellung wiederum selbst beteiligte oder nicht. Bine solche Beteiligung hing bei ihm ebenso wie bei jeder anderen zur Bestellergruppe gehörenden Person vom jeweiligen Bedarf ab. Es lag indessen im Interesse des Sammelbestellers als Kunde und Käufer, auch dann, wenn bei ihm ein gegenwärtiger eigener Kaufwunsch nicht vorlag, die Zusammenfassung und Weiterleitung von Bestellungen aus seiner Gruppe in der Hand zu behalten; denn dadurch erleichterte er sich die Möglichkeit, sich jederzeit auch selbst wieder als Besteller in eine Sammelbestellung einzuschalten und sich die hiermit verbundenen Vorteile zu verschaffen.
Die etwaige Absicht, dabei auch in den Genuß einer über den Betrag der Unkosten vielleicht hinausgehenden Vergütung zu gelangen, hat das Berufungsgericht aus dem Bestreben des Saramelbestellera erklärt, seinen eigenen Warenbezug bei dem Versandhaus im ganzen, namentlich die im Bedarfsfälle künftig von ihm aufzugebenden Bestellungen zu verbilligen. Diese Betrachtungsweise ist bei einer auf längere Dauer berechnete» Verbindung zwischen dem .Kunden und dem Bieferanten und bei einem pauschalierten Satz in der vom Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei als verhältnismäßig gering bezeichnten Höhe von nur 5 bis 6 wirtschaftlich naheliegend und läßt jedenfalls koinen' Rechtsfehler erkennen. Selbst wenn man daher von der
oben wiedergegebenen steuerrechtlichen Begriffsbestimmung ausgehti würde durch die Tätigkeit eines Sammelbestellers unter den hier dargelegten Umständen die rechtlich ohnehin nicht allgemein festlegbare grenze noch nicht notwendig überschritten werden» die eine von der Gelegenheit abhängige und in dem Gedanken an eine vorteilhafte Deckung auch das eigenen Bedarfs übernommene Mitwirkung von Kunden beim Absatz ihres Lieferanten von der Tätigkeit eines gewerbsmäßigen, sei es auch nebenberuflichen Vertreters trennt, der unabhängig von einer unter sich mehr oder weniger geschlossenen Bestellergruppe in einer selbständigen Funktion als Vermittler von Vertragsabschlüssen am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt und dabei durch nachhaltige Bemühungen um Aufträge Dritter geschäftliche Erträge erzielt« Daß das Versandhaus den vielfach ungewandten Sammelbestellern für die Abwicklung der Bestellungen Instruktionen erteilt und Vordrucke zur Verfügung stellt, ändert hieran nichts« Auch bei häufigerer Yfiederholung ohne jedesmalige eigene Mitbeteiligung würde nach alledem die Tätigkeit des Sämmelbe-otoilers noch nicht ohne weiteres als ein nach § 14 GewO anzeigepflichtiges Gewerbe angesehen werden können«
Nun hat sich allerdings, wie die eigenen Angaben der vender Klägerin auf Unterlassung in Anspruch genommenen Versandhäuser erkennen lassen, die Vertriebsforia der Sammelbestellung in neuerer Seit erheblich über den früher üblichen Umfang hinaus entwickelt« Es liegt nahe, daß die Funktion der von den Versandhäusern als Sammelbesteller bezeiohneten Mittelspersonen durch diese Entwicklung eine erhöhte Bedeutung erlangt hat« Jedoch kann nicht schon aus dem Anwachsen der Zahl > der Samraelbesteiler und der damit Hand in Hand gehenden Um-satssteigerungen bei den Versandhäusern gefolgert werden, daß dio Vermittlung von Sammelbestellungen nunmehr allgemein als Gev/orbo betrachtet werden müsse« Denn die zahlenmäßige Zunahme der Sammelbesteller im ganzen besagt nichts dafür, daß auch
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die Tätigkeit des einzelnen Sammelbestellers sich über das Verhältnis des Dauerkunden zu dem Lieferanten hinaus ausgeweitet und den Charakter einer hiervon losgelösten gewerbsmäßigen Geschäftsvermittlung angenommen hat« Es kann vielmehr umgekehrt auch so liegen, daß der Wirkungsbereich des einzelnen Sammelbestellers um so begrenzter bleibt, je größer die Zahl der für das betreffende Versandhaus insgesamt eingesetzten Sammelbesteller ist« Die steigende Bedeutung der BestellungsVermittlung überhaupt könnte aber dazu führen, daß zu demindest für einen Teil der Mittelspersonen nunmehr auch bei einer an sich geringen Vergünstigung ein Anreiz geschaffen wurde, ihre Tätigkeit nach Art derjenigen eines Handelsvertreters zu einer gewerblichen auszugestalten, und. daß bei den Versandhäusern ein Interesse entstand, Auftragsmittler für sich zu gewinnen, Aufgaben nach Art derjenigen
eines Sammelbestellers nicht oder nicht mehr im Hinblick auf eigene, sei es gegenwärtige, sei es zukünftige Kaufwünsche, sondern wegen der Aussicht auf eine Vergütung und in einem | planmäßig angelegten größeren Stile übernahmen«
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[ Auch das Berufungsgericht hat die möglichen Auswirkungen
[ dieser Entwicklung auf die gewerberechtliche Beurteilung der
I Tätigkeit zahlreicher Sammelbesteller nicht verkannt. Es hat
l aber angenommen, daß daraus noch nicht der für einen Erfolg
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\ der Klage erforderliche sl&gelj* Schluß gezogen werden könne,
der Einsatz von gewerblich nicht gemeldeten Ssmmelbestellern • beruhe auf einer systematischen Ausnutzung von Gesetzesübertretungen und ein mit ihm erzielter Wettbewerbsvorsprung sei deshalb im Sinne des § 1 UWG wettbewerbswidrig« Dieser Annab®' kann aus Hechtsgründen nicht entgegengetreten werden. Insbesondere ist kein Hechtsverstoß darin zu erblicken, daß das Berufungsgericht.sich auf die Lebenserfahrung gestützt hat, die es nahelegt, daß zu demindest ein bedeutender, für die rechtliche Würdigung des Vertriebssystems ins Gewicht fallender Teil der Sammelbesteller sich nach wie vor auf die Samm-
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lung und Abwicklung von Bestellungen aus einer. Gruppe von Personen beschränkt, die mit dem Sammelbesteiler und untereinander schon durch anderweitige, z.B» verwandtschaftliche, freundschaftliche oder berufliche Beziehungen verbunden sind, mit ihm eine Art von Interessengemeinschaft als Kunden des Versandhauses gebildet haben, und für die der Sammelbe-steiler ebenfalls als Kunde in der Erwartung von Vorteilen bei der Deckung seines eigenen gegenwärtigen oder zukünftigen Bedarfs, nicht jedoch als Vertreter des Versandhauses tätig wird. Die Auffassung des Berufungsgerichts wird mittelbar durch den von der Klägerin selbst hervorgehobenen Umstand bestätigt, daB mehrere nach dem beanstandeten Vertriebssystem arbeitende Versandhäuser den Sammelbestellern-danri, wenn die Bestellergruppe zu groß wird, eine Teilung der Gruppe empfehlen. Solche Gruppenteilungen tragen zwangsläufig dazu bei, den Charakter der einzelnen Bestellergruppen als einer Kundengemeinschaft zu erhalten und daß Tätigkeitsfeld des jeweiligen Saomelbestellers auf den Interessenbereich der Gruppe zu begrenzen«
Daß das Berufungsgericht, wie die Revision rügt, im vorliegenden Zusammenhang rechtserhebliches Vorbringen der Klägerin übergangen habe, trifft nicht zu. Die Klägerin hat einzelne Vorgänge behauptet und unter Beweis gestellt, die sich teils auf die Art und Weise der Anwerbung von Sammelbestellern, teils auf den Umfang der von Sammelbestellern ausgeübten Tätigkeit beziehen. Diese Einzelfälle zwingen nicht zu einer Verallgemeinerung, durch welche die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit des Vertriebssystems der Beklagten als Ganzen in Präge gestellt werden könnte, und sie mußten daher vom Tatrichter auch nicht in diesem Sinne gewürdigt werden» Das gleiche gilt für die Angaben der Klägerin über die Zahlen der für bestimmte Versandhäuser
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häuser arbeitenden Sammelbesteller, die keine Gewerbeanzeige erstattet haben, deren Vermittlungstätigkeit aber nach Anale der Klägerin zweifelsfrei das Gepräge eines Gewerbes tragen soll« Abgesehen davon, daß die Klägerin ihr Vorbringen zur Frage der Gev/erbsmäßigkeit auch hier nur für wenige Binzel-fälle näher spezifiziert hat, handelt es eich dabei im Vergleich mit der Gesamtzahl der überhaupt tätigen Sammel-besteller, die nach der Feststellung des Berufungsgerichte in die Hunderttausende geht, um einen so verschwindend geringen (Teil, daß auch jene Zahlenangaben das Berufungsgericht nicht zu einer von der seinigen abweichenden Gesamtbetrachtung nötigten» Wenn die Revision unter Bezugnahme auf die Entscheidung RGZ 166, 240, 242 geltend macht, bei einer Beweislage wie der vorliegenden sei auch die Beklagte aufklärungspflichtig, so muß darauf verwiesen werden, daß die Beklagte die Zahl der bei ihr eingesetzten Sammelbesteller mit Hinweisen auf die durchschnittliche Höhe der auf diese Sammelbesteller entfallenen Auftragssummen mitgeteilt hat« Zu einer weit ergehenden Offenlegung ihrer Geschäftsvorgänge war die Beklagte gegenüber der mit ihr im Wettbewerb stehenden Klägerin nicht verpflichtet« Bas Berufungsgericht hat die mitgeteilten, von der Klägerin bestrittenen Zahlen nicht verwertet« Die Zahlen hätten aber der von ihm vorgenommenen Würdigung des tatsächlichen Sachverhalts nicht entgegenge-otandon, sondern dafür eher nach eine zusätzliche Stütze geboten«
bb) Biese Würdigung steht ferner im Einklang mit der rechtlichen Beurteilung, welche die Tätigkeit der Sammelbesteller bislang in der Praxis der Strafverfolgungsbehörden imd der Strafgerichte sowie der insoweit maßgebenden zentralen Verwaltungsbehörden gefunden hat.
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Bie Rechtsauffassung dieser Stellen ist zwar für die hierzu entscheidende Frage, ob die mit gewerblich nicht gemeldeten Sammelbestellern arbeitenden Versandhäuser gegen die guten kaufmännischen Sitten verstoßen, nicht bindend. Sie kann jedoch bei dieser Entscheidung nicht unberücksichtigt bleiben. Wenn nämlich die wettbewerbsrechtliche Beurteilung wie im vorliegenden Falle davon abhängt, ob das zu beurteilende Verhalten auf der Verletzung anderer gesetzlicher Vorschriften oder auf der planmäßigen Ausnutzung solcher von Britten begangenen Gesetzesverletzungen beruht, so wird das Maß der an ein sittlich einwandfreies Verhalten zu stellenden Anforderungen entscheidend davon beeinflußt, welche Auffassung die zur Verhinderung oder Verfolgung der in Betracht kommenden. Gesetzeoverletzungen in erster Linie berufenen Gerichte und Behörden, hier also die Strafverfolgungsbehörden, die Strafgerichte und die zentralen Verwaltungsbehörden, hinsichtlich dieser Gesetzesverletzungen, nämlich der Verletzung der gewerberechtlichen Anzeigepflicht und im Zusammenhang hiermit etwaiger steuerlicher Vorschriften durch die Sammelbesteller der Versandhäuser vertreten.
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Biese Auffassung geht im Ergebnis dahin, daß es stets auf die Lage des Einzelfalles ankomme, daß also eine allgemein gültige Regel, wonach die Sammelbesteller als Gewerbetreibende anzusehen und damit samt und sonders anzeigepflichtig sind, nicht auf gestellt werden könne. Bie Strafgerichte, haben, soweit darüber Entscheidungen vorgelegt worden und bekannt sind, Bestrafungen von Sammelbestellern wegen Übertretung der §§ 14, 148 GewO bis auf zwei von der Klägerin behauptete Ausnahmen nicht ausgesprochen. Auch in der Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 22. Januar 1959, durch die das eine Sammelbestellerin der Firma Baur freisprechende Urteil eines Amtsgerichts aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückverv/iesen wurde, wird betont, daß die gesamten Umstände des BinzelfalleB maßgebend
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seien. Hit dieser Begründung wird dort der Ausgangspunkt der amtogcrichtlichen Entscheidung als nicht frei von Rechtsirrtum beanstandet» daß die Tätigkeit der Sammelbesteller grundsätzlich keine, gewerbliche sei. Indessen wird auch nicht etwa der umgekehrte, von der Klägerin des vorliegenden Rechtsstreits vertretene Standpunkt gebilligt, der Sammel-bestoller übe stets oder wenigstens regelmäßig ein anzeigepflichtiges Gewerbe aus. An der strafgerichtlichen Praxis hat sich während der Bauer des vorliegenden Rechtsstreits nichts geändert. Obwohl die Klägerin durch eine ausführliche, ihre Rechtsauffassung wiedergebende Anfrage an zahlreiche Ordnungsämter die Behörden auf die Tätigkeit der Sammelbesteller so, wie sie vom Standpunkt der Klage aus zu betrachten wäre, hingewiesen und hierbei von den Ordnungs-ämtem durchweg zustimmende Antworten erhalten hat. sind auch aus neuerer Zeit, von den beiden schon erwähnten Ausnahmefällen abgesehen, keine gerichtlichen Entscheidungen namhaft gemacht worden, durch die gegen Sammelbesteller wegen Übertretung nach § 148 GewO oder wegen Steuerhinterziehung Strafen verhängt worden sind. Bie obersten Verwaltungsbehörden, die mit der Angelegenheit befaßt waren, haben, wie die Äußerungen des Bundeswirtschaftaministeriums vom 24. November 1953 und 28. Oktober 1959 und des Bayerischen Wirtschaftsministeriums vom 15. Juni 1961 ergeben, gleichfalls keinen Anlaß gesehen, im Verwaltungswege mit allgemeinen Maßnahmen einzugreifen oder solche Maßnahmen anzuregen. Zentrale Verwaltungsmaßnahmen hätten aber namentlich dann nahegelegen, wenn Grund zu der Annahme bestanden hätte, daß die Versäumung der Gewerbeanmeldung durch die Sammelbesteller eine die öffentlichen Belang^^ex^M^ide Steuerverkürzung zur Folge habe, worauf die Klägerin sich beruft. Soweit die Einkommensteuer und - was wegen der Höhe der Freigrenze hier allerdings kaum praktisch werden wird - die Umsatzsteuer in Betracht kommt, wird überdies die Erfüllung einer etwaigen Steuerpflicht der Sammelbesteller nicht nur
und auch nicht in erster Linie durch die Vorschrift des § H GewO» sondern durch die von jedermann zu beachtenden Öffentlichen Aufforderungen zur Abgabe von Steuererklärungen aichergeotollt» denen ohne Rücksicht auf den gewerblichen Charakter der zugrundeliegenden Tätigkeit nachzukommen ist» Außordem wird darauf mittelbar durch die steuerliche Prüfung der Geschäftsbücher der Versandhäuser hingewirkt» in denen die den Sammelbcstellcrn erteilten Gutschriften auszuweisen sind» Wenn die zuständigen Landeozoniralbehörden ferner zu der Auffassung gelangt wären» daß die Sammelbesteller sich durch die Unterlassung der Anzeige nach § 14 GewO allgemein der Pflicht zur Entrichtung der gemeindlichen Gewerbesteuer entzögen» so würden die Unterlagen der Finanzämter» insbesondere die Ergebnisse der Prüfung bei den Versandhäusern sich durch entsprechende zentrale Anweisungen über die Amts-hilfe zwischen den Finanzämtern und den Gemeindebehörden auch für die Veranlagung der Sammelbesteiler zur Gewerbesteuer ausv/erten lassen« Auf die Sammelbesteller bezogene Anweisungen dieses Inhalts sind aber offenbar von keiner der naßgebenden Stellen erlassen worden«
Die Revision meint demgegenüber» das Berufungsgericht habe den Vortrag der Klägerin nicht berücksichtigt» daß die dargelegte grundsätzliche Einstellung der Strafgerichte und Verwaltungsbehörden auf eine planmäßige Verschleierungstaktik zurück-zuführen sei» die von der Beklagten und den auf ihrer Seite stehenden Versandhäusern seit Jahren betrieben werde» um die Eigenschaft der Sammelbesteller als Gewerbetreibende nicht in Erscheinung treten zu lassen» Bas Berufungsgericht hat diesen Vortrag zwar nicht mit ausdrücklichen Worten beschie-den» Seine Darlegungen lassen aber in ihrem Zusammenhalt erkennen» daß es ihn nicht für überzeugend gehalten hat» Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden» Das gehandhabte Vertriebssystem tritt in der Gestalt» in der es in den Klageanträgen beschrieben ist» in den einschlägigen Drucksachen der betreffenden Versandhäuser offen zutage» Dies gilt sowohl für
die Tätigkeit der Sammelbesteller als auch für die ihnen gewährte Vergütung» Die gedruckten Instruktionen der Firma BflP in wie sich aus den erwähnten
Bescheiden ergibt, auch dem Bundesministerium für Wirtschaft Vorgelegen» Die Meinung, daß die zuständigen Gerichte und Behörden sich demgegenüber - wie die Klägerin geltend macht -durch den Gebrauch einzelner Bezeichnungen ("Sammelbesteller«, “Hauptkunde”, "Vertrauenskunde", "Beauftragter der Bestellergruppe", "Unkostenpauschale") über die Art der Tätigkeit und über die damit für den Sammelbeateller verbundenen Vorteile hätten täuschen lassen, kann ernstlich nicht vertreten werden« Dem stände auch entgegen, daß andere, gleichfalls gebrauchte Bezeichnungen (wie "Auftragsmittler", "Inkasso-prämie") umgekehrt im Sinne eines zwischen Sammelbesteller und Versandhaus/stehenden Vertreterverhältnisses hätten verstanden werden können. Ebensowenig begründet wäre die Annahae, daß die amtlichen Stellen durch bloße Rechtsausführungen der beteiligten Versandhäuser zu einer irrigen Beurteilung der Rechtslage veranlaßt worden seien«
ln diesem Zusammenhang ist zudem zu beachten, daß nach dem eigenen Vortrag der Klägerin die Frage, welche Stellung die Sammelbesteller in gev/erberechtlicher Hinsicht einnehmen, angesichts der Entwicklung des Versandhandels in den vergangenen Jahren wiederholt öffentlich, namentlich im Fachschrift tum erörtert worden ist (vgl. dazu Lange, HJW 1953, 687$ Kohlhaas in Die neue Belize! 1953? 116; Landmann-Rohraer, Gewerbeordnung § 14 Anm«. 2 a, e; Fuhr, Gewerbeordnung Vor-bem« III 2 h vor § 14; aus jüngster Zeit Müller, HJW i960, 1839; 1962, 1548; 1963, 895; Becker, BB 1961, 197; Höfter,
BB 1961, 732; Fröhler, HJW 1963, 279; Janssen, HJW 1963, 620 und die im Rechtsstreit vorgelegten Gutachten)« Auch diese Erörterungen zeigen, daß die Auswirkungen, die der Aufschwung des Versandhandels auf die Vertriebsform der Sammelbestellung ausüben konnte, keineswegs unerkannt geblieben und daher
sicherlich auch von den amtlichen Stellen erwogen worden sind« Selbst die stärkeren Bedenken indessen» die im Gegensatz zu den älteren Veröffentlichungen neuerdings» freilich nicht ohne Widerspruch» gegen den Einsatz gewerblich nicht gemeldeter Sommelbostoller erhoben werden (vgl* Müller, Becker» Höfter aaO; dagegen Fröhlor aaO), haben nicht dazu geführt» daß die amtlichen Stellen von ihrer auf den Einzelfall abgestcllten Betrachtungsweise abgegangen sind» bei der nach den getroffenen Feststellungen bislang die Eigenschaft der Sammclbesteller als Gewerbetreibende zu demeist verneint, jedenfalls aber nicht im Sinne der Klage bejaht worden ist« ln dieser Betrachtungsweise wird die auch dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende grundsätzliche Einstellung erkennbar, daß ein Vertriebssystem, welches auf die in den Klageanträgen beschriebene Weise mit dem Einsatz von Sammelbestellern arbeitet, nicht notwendig mit einer Verletzung der gewerberechtlichen Anzeigepflicht verbunden ist, daß vielmehr die Einrichtung der Sammelbeeteller, die in ihrem Ursprung sicherlich kein Gewerbe darstellte, auch heute keine Erscheinungsform aufv/ei3t, nach der die Tätigkeit der Sammelbeotoller allgemein eindeutig als Gewerbe gekennzeichnet werden könnte, und daß die Vielgestaltigkeit der möglichen Tutbestände in gewerberechtlicher Beziehung keine einheitliche Beurteilung zuläßt«
cc)Bei dieser Sachlage kann einem Versandhaus nicht deshalb, weil es überhaupt gewerblich nicht gemeldete Sammelbesteller cinsetzt, der Vorwurf gemacht werden, es wende ein Vertriebs-system an, das auf bewußter und planmäßiger Ausnutzung fremder Gesetzesverletzungen aufgebaut sei,und der von ihm mit diesem System erzielte Vorsprung im Wettbewerb sei daher unlauter. Etwaige Gesetzesübertretungen von Sammelbe-otcllcrn, die keine Gewerbeanzeige erstatten, obwohl ihre Tätigkeit nach den Umständen des Falles als gewerbliche
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anzuoehen ist oder im Laufe der Zeit einen gewerblichen Charakter gewonnen hat, beruhen nioht darauf, daß das Vertriebssyotem der Sammelbestellung als solches allgemein oder doch im Hegelfalle nicht ohne Verletzung der gewerberechtlichen Anzeigepflicht durchführbar wäre, sondern darauf, daß die betreffenden einzelnen Sammelbesteiler ihrerseits die Grenzen dieses Systems überschritten haben« Daraus folgt, daß ein Unterlassungsanspruch, mit dem der Einsatz gewerblich nicht gemeldeter Sammelbesteller schlechthin unterbunden werden soll, keinen Erfolg haben kann«
dd) Ein solcher Anspruch läßt sich auch nicht, v/ie die Revision meint, damit begründen, daß das Vertriebssystem der Beklagten zu demindest die ernste Gefahr von Verstößen gegen die gewerberechtliche Anzeigepflicht besorgen lasse• #
Es kann dahingestellt bleiben, ob im Hinblick auf die Entwicklung, die der Versandhandel und innerhalb des Versandhandels die Einrichtung der Sammelbestellung in den letzten Jahren genommen hat, die Möglichkeit von Verletzungen dieser Anzeigepflicht so nahegerückt ist, daß die Beklagte sie nach den Grundsätzen des lauteren Wettbewerbs ausräumen müßte» Auch wenn dies zu bejahen wäre, würde hieraus kein Anspruch darauf hergeleitet werden können, daß die Beklagte allgemein von einem Vertrieb mit Hilfe gewerblich nicht gemeldeter Sammelbesteller Abstand nimmt« Die Unterlassungsklage soll hier nur der Gefahr vorbeugen, daß die Mitbewerber der beklagten Versandhäuser
durch einen von diesen unter Ausnutzung von Gesetzes-Verletzungen Dritter erzielten Vorsprung im Wettbewerb beeinträchtigt werden« Mit einer solchen vorbeugenden Unterlassung8klage kann nicht mehr gefordert werden als das, was angemessen und zu demutbar ist* um die behauptete Beeinträchtigungsgefahr zu beseitigen« Das Klagebegehren wurde aber dazu führen* daß der Beklagten der Einsatz gewerblich nicht gemeldeter Sammelbesteller auch dann vex*boton wird* wenn die Tätigkeit dieser Sam-melbestoller kein Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung darstellt« Ein so weitgehendes Verbot wäre um so weniger zulässig* als es mittelbar auch in die Hechte Dritter* nämlich derjenigen Sammelbesteller eingreifen würde* die zu einer Gewerbeanmeldung nicht verpflichtet sind; denn auf Grund des beantragten Verbots wären.auch diese Sammelbcsteller* wenn sic ihre erlaubte Tätigkeit mit Erfolg fortsetzen wollen, genötigt* eine Anzeige nach §14 GewO zu erstatten« Sur Vermeidung der bloßen Gefahr, daß von der Beklagten eingesetzte Sammelbesteller einer etwaigen Anzeigepflicht nicht genügen, tvürde demgegenüber eine Verurteilung der Beklagten zu einem Hinweis an die Sammelbesteller ausreichen* der diese in eindeutiger Weise über die Gesetzeslage aufklärt (vgl« dazu auch BGHZ 17, 266, 292, 293; BGH GEHE I960, 340* 343, 344 - Werbung für Tonbandgeräte)« Eine Verurteilung dieses Inhalts hat die Klägerin aber mit Absicht nicht beantragt* weil sie, wie sie wiederholt geäußert hat, das System der Sämmelbe~ steiler in seiner bislang gehandhabten Gestalt als Ganzes “auogerottot11 wissen will« Dieses Ziel kann jedoch nicht mit der Begründung erreicht werden, daß mit dem System die bloße Gefahr von Verstößen gegen die Anzeigepflicht nach § 14 GewO verbunden sei«
Im Übrigen hat das Berufungsgericht festgestellt, daß die beklagten Versandhäuser etwa seit dem Jahre I960 den Sammelbestellern tatsächlich eine Hechtsbelehrung erteilen, durch die etwaige irrtümliche Vorstellungen aus früherer Seit ausgeräumt werden würden» Damit erübrigte sich auch ein näheres Eingehen auf das Vorbringen der Klägerin, daß diese Versandhäuser den für sie arbeitenden Sammelbestellern in früherer Seit mehrfach mitgeteilt hätten, sie seien nicht anzeigepflichtig, obwohl sich unter den Empfängern dieser Mitteilungen möglicherweise Personen befunden haben, die eine Anzeige hätten erstatten müssen» Auf diesen Umstand kommt es im Kähmen der gestellten Klageanträge überdies deshalb nicht an, weil auch mit ihm ein allgemeines Verbot des von der Klägerin angegriffenen Vertriebssystems nicht hätte gerechtfertigt werden können» Entsprechendes gilt für die Behauptung der Klägerin, die beklagten Versandhäuser hätten die Sammelbesteller zu Verstößen gegen die gewerberechtlichen Vorschriften veranlaßt oder verleitet» Auch diese Behauptung geht zudem von der unrichtigen Voraussetzung aus, daß die Tätigkeit der Sammelbesteiler allgemein als eine gewerbliche betrachtet werden müsse»
4* Die Beklagte kann nach dem Vorhergehenden aus wett-bev/erbsrechtliehen Gerichtspunkten nicht dazu verurteilt v/erden, von Sammelbestellern übermittelte Bestellungen nur dann auozuführen, v/enn der betreffende Sammelbesteller eine Anzeige nach § 14 GewO erstattet hat» Daraus folgt weiter, daß zur Begründung der Klage auch nicht das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit vom 30» März 1957 (BGBl I 315) hcrangezogen werden kann« Denn die Anwendung dieses Gesetzes setzt, soweit es auf den vorliegenden Tatbestand bezogen werden kann, gleichfalls einen Verstoß gegen die gewerbe-rechtlichö Anzeigepflicht voraus» Sie würde außerdem daran scheitern, daß der Beklagten auch bei Unterstellung der
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Richtigkeit des Klagevortrags nicht, wie es nach § 2 des Gesetzes erforderlich wäre, Gewinnsucht zur last fällt, die nur vorliegt, wenn der berechtigte Erwerbssinn auf ein ungewöhnliches, sittlich anstößiges Maß gesteigert wirdo In dem Streben, bei der Kundengewinnung einen Vorsprung vor den Mitbewerbern zu erringen, würde eine solche verwerfliche Steigerung des Erwerbssinns auch dann noch nicht erblickt worden können, wenn dazu ein wettbewerbsrechtlich nicht vertretbares Mittel eingesetzt werden würde; denn der Vorwurf der Gewinnsucht bezieht sich nicht auf das angewendete Mittel, sondern auf das erstrebte Ergebnis, das über den Rahmen eines nach den sittlichen Anschauungen vertretbaren Geschäftsgewinns hinausgehen muß. Für einen Sachverhalt, wie er danach gegeben sein müßte, fehlt es hier an jedem Anhaltspunkt.
5. Auf Grund der erörterten Rechtslage würde dem Klage-anspruch auch nicht in der Fassung eines der zahlreichen Hilfsanträge entsprochen werden können. Weder daraus, daß ein Sammelbesteller "laufend" tätig wird (Anträge zu B, C,
E, F, G) - wobei das Merkmal einer "laufenden" ’.Tätigkeit zunächst näherer Erläuterung bedürfte noch daraus, daß die in seiner Bestellergruppe zusammengefaßten Personen seiner FUrsorgepflicht nicht unterstellt sind (Anträge zu C, D, F, G), läßt sich nach dem Vorhergehenden ein sicheres Anzeichen dafür entnehmen, daß der Sammelbesteller ein anzeigepflichtiges Gewerbe betreibt.
Ebensowenig kann die Anzeigepflicht dadurch begründet werden, daß das Versandhaus sich die von ihm zu erstattenden Unkosten, die dem Sammelbesteiler im Verhältnis zu den der Beatellergruppe angehörenden Personen erwachsen, nicht nachv/eisen läßt, sondern dem Sammolbesteller dafür in Gestalt eines Hundertsatzes der Auftragssumme eine Pauschale gewährt, die möglicherweise Über die tatsächlich entstände-
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nen Unkosten hinausgellt (Anträge zu E, F, G) « Der Umstand ob etwaige Unkosten pauschaliert oder nur in der jeweils nachgewiesenen Höhe erstattet werden, ist für die Frage, ob die Tätigkeit, welche die Unkosten verursacht, ein anzeigepflichtiges Gewerbe darstellt, an sich ohne Bedeutung« Es könnte also nur darauf ankommen, ob der angesetzte Pauschalbetrag so.hoch ist, daß er auch die höchst nach der Lebenserfahrung zu erwartenden Unkosten in einem unangemessenen Verhältnis übersteigt und etwa aus diesem Grunde als Gewerbegewinn angesehen werden könnte« Das kam von einem Satz, der auf 5 bis 6 # der jeweiligen Auftrags summe bemessen ist, um so weniger gesagt werden, als dieser Satz hinter der üblichen Vertreterprovision, die nach dem eigenen Vortrag der Klägerin 10 ^ beträgt, beträchtlich zurückbleibt. darüber hinaus würde nach dem früher Ausgeführten selbst in dem unterstellten Fall, daß die sogenannter. Unkostenpauschale für den Sammelbesteller eint Überschuß übrig läßt, immer noch zu prüfen sein, ob nach der Lage des Einzelfalles in diesem Uberschuß nicht lediglich ein Vorteil zu.sehen wäre, den der Sammelbesteller sich als Kunde des Versandhauses für seine eigenen Warenbezüge verspricht, den er also im Interesse einer verbill: ten Deckung seines eigenen Bedarfs erstrebt und der daher keinen gewerblichen Gewinn darstellen würde« Wie sich auch hier zeigt, kann die gewerberechtliche Beurteilung nicht auf Grund der von der Klägerin gewählten abstrakten Betrachtungsweise, sondern nur anhand der konkreten Umstär des jev/eiligen Einzelfalles vorgenommen werden, die in ihr Gesamtheit gewürdigt werden müssen« Die Gewährung des Vorteils, der in dem erwähnten etwaigen Überschuß der Unkost6 pauschale über den tatsächlichen Unkostenbetrag bestände, würde auch nicht gegen das Rabattgesetz verstoßen; denn es handolt sich dabei nicht um einen Hachlaß auf einen vom Sammelbesteiler zu zahlenden Kaufpreis, sondern um eine Be
lohnung für eine Mitwirkung am Warenabsatz nach Art der Werbeprämien, wie eie manche Unternehmen ihren Kunden für die Gewinnung neuer Kunden in Aussicht stellen«
Schließlich kann auch die in dem Klageanträge zu G vorgenommene weitere Einschränkung nicht zu einem Erfolg der Klage führen, nach der nur diejenigen Fälle von dem Verbot erfaßt werden sollen, in denen die Klägerin weiß, daß der Sammelbestellcr eine Anzeige nach §14 GewO nicht erstattet hat, daß er aber gleichwohl die in den Klageanträgen beschriebenen Aufgaben wahrnimmt« Auch dieser Antrag geht von der Voraussetzung aus, daß sämtliche Sammelbesteller anzeigepflichtig seien, und er zielt dementsprechend für don Fall, daß der Beklagten die Eichtanmeldung bekannt ist, wiederum auf ein unterschiedsloses Verbot des Einsatzes von Sammelbosteilern, also auch des Einsatzes solcher Sammelbesteller ab, die nicht zur Anzeige verpflicht tet sind, weil sie kein Gewerbe betreiben« Ein solches Verbot kann jedoch, wie dargolegt, nicht erlassen werden«
Ill* Der Versuch dor Klägerin, den Einsatz der gewerblich nicht gemeldeten Sammolbesteller als “System" verbieten zu lassen, mußte nach alledem scheitern« Die Revision der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des Berufungsgerichts war daher zurückzuv/eisen«
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO«
Senatspräsidont Prof« Dr« Wilde Krüger-Nieland
ist krankheitshalber an der Unterschrift slei stung verhindert«
Krüger-Hieland
Jungbluth
Sprenkmann
Mösl