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BGH

Gericht: BGH

Bei dem U^P-Norm-Dübel-N der Klägerinnen handelt es sich um einen Dübel dieser Art, Der gegen Feuchtigkeit und chemische Einflüsse imprägnierte, rot gefärbte Faserstoff dieses Dübels ist von einer Metällhülsc aüs aluminiertem Eisenblech umschlossen. In diesem Umfange, in dem es ein Aucotattungsrecht der Klägerinnen für gegeben erachtet, hat das Landgericht auch den Anspruch auf Auskunfterteilung stattgegeben und die Schadenseroatzpflicht der Beklagten fcstgestcllt« Im übrigen, d.h. hinsichtlich der nach seiner Auffassung technisch bedingten Längsschlitze und der in erster Instanz noch umstrittenen Aluminiumfarbe des Mantels, hat es die Klage unter Belastung der Klägerinnen mit einem Fünftel der Kosten abgev/ieoen. Stanznlöchornn auch von 3'tanzltschlitzcn" die Scdo dst, mit denen die Beklagte ihre Erzeugnisse unstreitig nicht versehen hat, Das landgorichtlicho Urteil ist von der Beklagten mit der Berufung, von den Klägerinnen iäifc der ^(unselbstständigen) Anschlußberufung angegriffen worden. Die Beklagte v/ird verurteilt, es bei Vermeidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geld- oder Haftstrafo bis zu 6 Monaten zu unterlassen, Dübel aus Motallhülscn mit Faserstoffoinlago herzustcllen, in Verkehr zu bringen oder feilzuhaltcn, deren Motallhülse (Mantel) abgesehen von zwei oder mehreren Längs-schlitzcn und der sie zusammenfassenden Kappe zusätzlich folgende Kennzeichen aufweists I, Bas Berufungsgericht ist der Auffassung* dalS^dcn’ Klägerinnen für die im Klageantrag genannten Merkmale des m^-ITorm-Bübcls-N, nämlich für^dic Bängcschlitze an den Seiten, die kleinen Quorochlitzc am Bpdon und die runden Stanzlöchcr in den Schenkeln des fomtols, kein Ausntattungnsohntz nach § 25 TOO zugebijjiligt worden könne, weil diese Merkmale keine Verkehrsgoltung als Herkunftohinweis erlangt hätten - was in dem angefochtenen Urteil entgegen dem Vortfehg der Revision abschließend feotgestcllt wird (BU S,'"'"’21' his 25) und weil durch die beanstandeten Merkmale der Dübel der Beklagten im Verkehr keine Verv/echolungsgcfahr hervorgerufen werde«, Es hat dabei keineswegs übersehen, daß ein technisch nicht unbedingt notwendiges, sondern willkürlich wählbares Element auch dann Auostattungsschutz genießen kann, wenn es nebenher den Gebrauchszweck der Ware fördert, wie dies etwa von Zierriemen an Sportschuhen gelten konnte, die zwar die Festigkeit des Schuhoitzos erhöhen, deren Zahl und ästhetische.Ausgestaltung aber von diesem technischen Nebenzweck unabhängig sind (BGH GRUR 1959? Bas Berufungsgericht hat jedoch als wahrscheinlich angesehen, daß die technische Bedeutung der Längsschlitzc, Quorschlitzc und Stänzlöchcr oder sonstigen Aussparungen bei der Dübel-Konstruktion der Klägerinnen über eine solche nur nebenher erzielte Förderung des Gebrauchszwecks hinausgeht, weil - was das Berufungsgericht gleichfalls für wahrscheinlich hält -diese Öffnungen im Dübelmantel beim Eintreiben von ITägcln oder Schrauben die wünschenswerte Verformung des Dübcl-mantels fördern und eine bessere Verklammerung des sich alsdann erweiternden Mantels und des aus den Öffnungen austretenden Faserstoffes in der Wand bewirken, wodurch die Zugfestigkeit der Nägel oder Schrauben in einem für die technische Brauchbarkeit des Dübels wesentlichen Maße erhöht werden soll, und weil außerdem die Längsund Querschlitze das zwangsläufige Ergebnis eines rationellen Fertiguhgovorgangs dar3tellen<> Hätte das Berufungsgericht eine dahingehende abschließende Feststellung getroffen, so wäre in rechtlicher Hinsicht die Folgerung unabweisbar gewesen, daß die Verwendung von Längs schlitzen, Quersehlitzcn und sonstigen Aussparungen jedenfalls nicht schlechthin dem Ausstattungoschutz zugänglich ist und die Klägerinnen mithin einen solchen Schutz zu demindest nicht in den weitgehenden Unfang der Klageanträge für sich in Anspruch nehmen können. Bei der Prüfung, ob die Merkmale, deren Schutzfähigkeit als Ausstattung es unterstellt, im Sinne des § 25 V/ZG Verkehrsgeltung für die Klägerinnen erlangt haben, d.h., ob sic innerhalb beteiligter Verkohrs-kroise als Kennzeichen der Ujjp^-Norn-Bübol-N der Klägerinnen gelten, ist das Berufungsgericht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs davon ausgegangen, daß hierüber allein die Auffassung des Verkehrs, also im Streitfälle die der angeoprochenen Abnehmerkreise entscheide, die im wesentlichen aus Handwerkern bestehen. Bor Revision kann ferner nicht zugegeben worden, daß es wegen der jo nach der Bübclgrößo verschiedenen Zahl der Stanzlöcher bei den U^^-Uorm-DUbcln-IT denk-gcsetzlich von vornchorcin unmöglich gewesen cci, aus den Antworten der Handwerker auf die Kenntnis einer bestimmten lochzahl zu schließen, und daß daher aus den insoweit ungenauen Antv/orten hätte gefolgert werden müssen, bereits das Vorhandensein von Stanzlöchorn schlechthin ohne Rücksicht auf deren Zahl werde als Kennzeichen der Uj^-lTorm-Bübcl-N gewertet. beteiligten Verkehrskrcisc ergehen hat* Die Revision rügt nur, daß das Berufungsgericht nicht, wie von den Klägerinnen beantragt, nochmalige Auskünfte der schon vom Landgericht gehörten Verbände oingeholt habe. Da der Verkehr nach der Feststellung des Berufungsgerichts einen etwaigen Herkunftshinwcis aus anderen als denjenigen Merkmalen entnimmt, für welche die Klägerinnen Auostattungoschutz begehren, kann auch der Kombination der streitigen Merkmale keine für den Ausstattungs-schutz ausreichende Hinv/oisfunktion innewohnen* Daß dos Berufungsgericht diese Frage nicht ausdrücklich erörtert hat,stellt deshalb keinen Rechtsfchlor dar* Die Klägerinnen hätten darüber hinauc nach den Inhalt ihrer Patentschrift 1057691 die Längcschlitzc und Stanzlöchor früher selbst als technisch bedingt angesehen und die Längsschlitzc zudem als bekannt bezeichnet, Pas Berufungsgericht hat dabei namentlich die Sätze in der Patontboschrcibung im Auge, in denen cs heißt, es sei bekannt, für Fasorstoffdübcl hülsen-förmige Passungen zu wählen, die mit Längscchlitzen versehen seien; bei diesen Dübeln helfe der beim Eindrehen einer Schraube aus den Schlitzen austrotondc Faserstoff den Dübel in dem Maucrloeh foetzuhalton (Patcntbeschreibung 1 Zeilen 22 bis 26), In derselben Patentschrift sind die Quer schlitze am Boden zjfe-Gögen- Auch in ihren Prospekten, so führt das Berufungsgericht weiter aus, hätten die Klägerinnen durch Beschreibung und Zeichnung die technische Funktion der Schlitze und Löcher hervorgehoben, den,Austritt des Faserstoffs aus dem Mantel zu ermöglichen und: die vorteilhafte Spreiz- und Haftwirkung herbeizuführen. Das Berufungsgericht hat dabei namentlich auf eine technische Zeichnung in dem Werboblatt "Besser befestigen, Upat nehmen" verwiesen, in der gezeigt werde, daß die Paserstoffoinlage unter dem Druck der Schraube aus den Stanzlöchern und den Längsschlitzen auotrete. Allerdings muß nach dom Bcrufungsurteil auch im vorliegenden Zusammenhang unterstellt v/orden, daß die streitigen Elemente nicht technisch bedingt sind, d.h., daß sic ohne ins Gewicht fallenden Ilachtcil für den Gebrauchszweck oder die Herstellung auch anders gestaltet und daher jedenfalls nicht schon in Hinblick auf eine von ihnen zu erfüllende technische Punktion von Ausstat-tungsschutz ausgeschlossen werden können. Bio Entstehung eines Ausotattungsrechts für solche Elemente wird noch nicht notwendig dadurch verhindert, daß das Hersteller-Unternehmen selbst die Elemente ursprünglich als technisch funktionell betrachtet und dies auch in seiner Werbung zu dem Ausdruck gebracht hat. Die Klägerinnen beanspruchen dabqi Ausstattungsschutz nicht etwa nur für eine einzelne dieser Ausführungsformen, die vielleicht besonders einprägsam hätte sein können, sondern für.alle Gestaltungen, die bei Merkmalen der aufgeführten Art überhaupt denkbar sind; denn das begehrte Verbot soll sich schlechthin auf Querschlitzc in jeder beliebigen Zahl und auf gestanzte Aussparungen in jeder beliebigen Zahl und Gestalt, sei es als Löcher, sei es als Schlitze, und mithin allgemein darauf erstrecken, daß überhaupt im Mantel eines Faserstof fdübels solche Aussparungen angebracht sind«, Es ist jedoch nichts dafür dargetan, daß die Klägerinnen für alle diese mannigfaltigen Auoführungsfornen den für die Entstehung eines Auootattungoreehts erforderlichen Grad von Vcrkchrsgeltung erworben haben* Hach alledem kann der Bewciswürdigung so, wie das Berufungsgericht sie vorgenommen hat, aus Rechtsgründen nicht entgegen- 1. Bas Berufungsgericht hat auch diese Präge verneint* Es hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung dos Bundesgerichtshofs dargologt, ein Verstoß gegen die guten Sitten im Wettbewerb könne zwar bei planmäßiger Annäherung an eigenartige, im Verkehr bekannte Merkmale der Y/aro eines Mitbewerbers auch dann vorliegcn, wenn die Voraussetzungen für einen Auostattungsschutz nach § 25 WZG nicht erfüllt seien; dazu seien aber besondere Umstände erforderlich, welche die Handlungsweise des Nachahmers unlauter erscheinen lioßeri* Solche Umstände, so hat es ausgeführt, seien hier nicht footzustollen* Die Beklagte habe nur die in den Dübeln der Klägerinnen zu dem Ausdruck gelangte technische Lehre verwendet, was ihr erlaubt sei, nicht dagegen solche Merkmale nochgeahmt, von denen sic gewußt habe, daß sie für den Gebrauchszweck belanglos seien; ob dies für eines der streitigen Merkmale zutreffe, habe sich ja auch im Prozeß noch nicht klären lassen. Die Y/endung, die Beklagte habe nur die in den Dübeln der Klägerinnen zu dem Ausdruck gelangte technische Lehre benutzt, nicht dagegen Merkmale nachgeahmt, die ihr als für den Gebrauchszweck belanglos bekannt gewesen seien, könnte dies zweifelhaft erscheinen lassen. dem Berufungsgericht nicht gefolgt werden können; denn der festgootelltc Sachverhalt läßt keinen Zweifel daran, daß die Beklagte ihre Dübel denjenigen Ausführungen der Ujfl^-Horn-Dübel-N der Klägerinnen nachgebaut hat, die außer mit zwei Qucr-schlitzen und zwei senkrecht dazu verlaufenden Langs-schlitzen mit zwei oder drei untereinander in Längsrichtung angeordneten runden Stanzlöchern im Schenkol dos f Mantels versehen sind. sung, die in den Klageanträgen vor dem Berufungsgericht für die Merkmalo a und c der Dübel gewählt worden"ist, würde daher nicht aufrechterhalten werden können. b) Die hierbei zunächst zu klärende Frage, ob die von der Beklagten nachgeahmten Ausführungen des U^P-ITorm-Dübels-N im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (EGHZ 21, 266, 271, 272 - Uhrenrohwerkc) als eigenartige, überdurchschnittliche Erzeugnisse im Gegensatz zur bloßen Massen-(Dutzend-)Ware anzusehen sind, hat das Berufungsgericht ausdrücklich dahingestellt gelassen. Es kommt hier nicht, wie bei Beurteilung dos Ausstattungsschutzeo, darauf an, ob gerade diV streitigen Merkmale sich als Kennzeichen für die Erzeugnisse der Klägerinnen im Verkehr durchgesetzt haben. Dabei darf, wie die Revision mit Recht geltend macht, nicht außer acht gelassen werden, daß in Erinnerungsbild des Verkehrs Übereinstimmungen erfahrungsgemäß mehr haften als etwaige Unterschiede, und daß unterschiedliche Elemente für den Gesamteindruek regelmäßig nur dann entscheidend sind, wenn sie gegenüber den Übereinstimmungen derart hervortreten, daß sie sich der Erinnerung auch bei flüchtiger Betrachtung einprägen (BGH GRUR 1952, 35? Een hiernach maßgebenden rechtlichen Gesichtspunkten hat das Berufungsgericht nicht Rechnung getragen, wenn es lediglich bemerkt hat, daß zur Ausstattung bei dom U^H-DUbcl "doch auch” die rote Farbe des Faserstoffs und dio Aluminiumfarbo der Hülse, bei den Dübeln der Beklagten die grüne Farbe von Faserstoff und*Hülse und (beim M^^-Dübcl) die Messingfarbo der Kappe zu rechnen seien. Mit dieser Begründung kann die Vorwechslungsgefahr umso weniger verneint werden,als die in erster Linie streitigen Merkmale, nämlich die Querschlitsc und Stanz-löclicr jedenfalls in der Anordnung, wie der lH^-Horn-Dübel-N der Klägerinnen sie zeigt, offenbar nur bei den Erzeugnissen der Parteien anzutreffen sind. Aber cs bestätigt doch für den vorliegenden Fall die Erfahrungstatsache, daß die Übereinstimmungen der beiderseitigen Erzeugnisse den Gcsamtcindruck bei einem für die rechtliche Beurteilung erheblichen 2oil des Verkehrs stärker beeinflussen als die Abweichungen und daß daher die Gefahr von Herkunftstäuschungen zu besorgen ist. b©troffenden Handworker die ihnen unterlaufene Hcr-kunftsvcrwcchslung mit der "im Prinzip gleichen Forn und Art der Dübel" erklärt hätten, sei ihr Irrtum nicht auf Ähnlichkeiten der Aufmachung, oondern darauf zurückzuführen, daß hoi den Dübeln beider Parteien die gleichen technischen Lehren verwendet seien« Diese Erwägung vermag schon deshalb nicht zu überzeugen, weil nicht ersichtlich ist, inwiefern mit dem Ausdruck "gleiche Form und Art" nur technische Lehren und nicht ebenso auch technisch nicht bedingte äußere Gostaltungo-clcmontc gemeint sein könnten« Ec kann ferner zweifeihaft sein, ob das Berufungsgericht sich hier ngch im Einklang mit seiner früheren Feststellung befinSt~ö%, daß sich eine technisch funktionelle Bedeutung d.Q£ streitigen Merkmale, d.h.also, eine durch diese Merkmale verwirklichte technische Lehre nicht, abschließend emit-teln lasse. Auch wenn die Schlitze und Stanslöchcr im U^pl-Korn-Dübel-lf nämlich nicht technisch bedingt sind, würden die Klägerinnen durch ihre frühere Werbung.immerhin die Verbraucher erwartung dahin gelenkt habcnr den Schlitzen und Stanslöchern eine technisch-funktionelle Bedeutung beizulogen« Deshalb kann mit dem Berufungsgericht davon ausgegangen werden, daß die Verbraucher die bei den Erzeugnissen der Parteien übereinstimmenden Elemente auf technische Überlegungen zurückführen« Dies würde aber entgegen der Annahme des Berufungsgerichts eine Hcrkunftstäuschung, die für die Anwendung des § 1 U\7G rcchtscrhcblich worden könnte, noch nicht aucschließon« Einc solche Täuschung kann auch durch technische Elemente bewirkt werden, wenn durch diese Elemente eine gedankliche Verbindung mit einer bestimmten Herkunftsstätte hervorgorufen wird (BGH GRUR 1963, 152, 156 - Rotaprint)* Nach der bisherigen Feststellung dos Berufungsgerichts ist dies für einen nicht ganz unbeachtlichen Teil des Verkehrs zu bejahen. bb) Wenn es bei dieser Feststellung verbleibt, so wird die Entscheidung darüber, ob den Klägerinnen Ansprüche aus § 1 UY/G zustehen, weiterhin davon abhüngen, ob oder inwieweit die Herkunftstäuschung vermeidbar ist oder nicht, d.h., ob die Beklagte alle ihr zu demutbaren Maßnahmen ergriffen hat, einer solchen Täuschung entgegen-zuwirken. Dabei ist auf Grund des derzeit fcstgcsteilten Sachverhalts wiederum davon auszugehen, daß im Vorkehr unter dem Einfluß dor HjJ^-Werbung Aussparungen im Dübclmantol als für den Gebrauchszweck der Dübel vorteilhaft betrachtet worden. Wenn es sich darum handelt, welche von der des TJ^p-Norm-Dübols-N abweichende Gestaltung den Wettbewerbern unter dem Gesichtspunkt eines lauteren Wettbewerbs zu demutbar ist, müssen die Klägerinnen diese auf ihre eigene Werbung zurückgchendo Einstellung des Verkehrs gegen sich gölten lassen. Soweit für die Konstruktion des TJ^^-Norm-Dübcls-N kein Patent- oder Gebrauchsmusterschutz zugunsten der Klägerinnen besteht, kann daher von ^keinem Wettbewerber verlangt werden, seine Erzeugnisse weniger vorteilhaft erscheinen zu lassen, indem er auf Aussparungen im Dübclmantol grundsätzlich verzichtet. Beklagten, infolge deo Zusammentreffens von Längsschlitzen, Quercchlitzcn und zwei bis drei untereinander angeordneten Stanzlöchern der Gesanteindruck dec nachgebauten Erzeugnisses zu demindest bei einem nicht unbeachtlichen Teil der beteiligten Vcrkchrskreisc Herkunftsverv/ech3lungen mit den Erzeugnissen der Klägerinnen heraufbeschwört, oder ob dafür nicht auch andere Geotaltungsnöglichkeiten zur Verfügung standen, welche, die auf technische Vorteile gerichteten Erwartungen des Verkehrs nicht enttäuscht, aber doch, und sei cs auch nur in Verbindung mit der abv/eichendcn Farbgebung, die Verwechslungsgefahr ausgeräunt oder jedenfalls in einem ins Gewicht fallenden Maße vermindert hätten« Dr«o wird das Berufungsgericht noch prüfen müssen« B£e Au&führtmgen, die zu diesem Funkte in dem angofochtenen Urteil enthalten sind, beruhen auf der rechtlich nicht zutreffenden Beurteilung der Verwechslungsgcfalir, auf d;Lq das Berufungsgericht sich auch im vorliegenden Zusammenhang bezogen hat (BU S« 27). Bei der erneuten Prüfung wird aber unter anderem auch zu klären sein, ob eine Abweichung von der Gestaltung, welche dieBeklagte vom Upat-Dübol übernommen hat, das Herat'olluhgsvbrfahren in unzu demutbarer Y/eise erschweren oder verteuern würde, wie die Beklagte dies behauptet. Jo nachdem, in welchem Umfange das letztei’e geschehen ist, wüi’dcn die Klägerinnen die mit einen Uachbau ihrer Erzeugnisse vei'bundenc Iler-kunftstäuschung in Kauf nehmen müssen; denn die Klägerinnen können nicht beanspruchen, daß wegen der Vielzahl der von ihnen gewählten Gestaltungoformcn in Ergebnis ein allgemeines Gestaltungsprinzip, nämlich die Anbringung von Löchern und Schlitzen im Dübelmantcl überhaupt, für sic monopolisiert wird, das sic dem Verkehr - sei es mit oder ohne Berechtigung - als in seiner Wirkungsweise besonders vorteilhaft nahegebracht haben und mit dem sich daher die Vorstellung eines technischen Vorzugs verbindet. Sollte die erneute, nach den vorstehenden Richtlinien vorsunehmendo Prüfung ergeben, daß es möglich und für die Beklagte zu demutbar ist, von der gewählten Vcrletzungsform abzugohen, so würde der Beklagten als fachkundigem Unternehmen kaum der Vorwurf wcttbewcrbcwidrigcn Verhaltens erspart werden können, wenn sie - und zwar anfangs sogar ohne die später eingoführte Grünfärbung des Bübelmantels - Der Umstand allein, daß die Klägerinnen die von der Beklagten verwendeten Gestaltungoclenente als technisch bedingt angesehen haben, würde in diesen Palle einen solchen Vorwurf nicht aus-schließcn können; denn die Beklagte müßte sich immer noch entgegenhaltcn lassen, daß sie für die Erzielung des, sei cs tatsächlichen, sei es vermeintlichen technischen Vorteils nicht gerade auf die Gestaltung und Anordnung angewiesen gewesen wäre, die sic den’Schlitzen und Stanzlöchcrn bei den nachgeahmten Ausführungen;-der U^^-Dübcl gegeben hat. V/enn das Berufungsgericht, nach erneuter Erörterung dos Sachverhaltes zu dem Ergebnis gelangt, daß der TJiJP-Horm-Dübel-U ein eigenartiges und überdurchschnittliches Erzeugnis ist, und v/enn die bisherigen Feststellungen nicht erschüttert worden, nach denen die nachgobautcn Dübel der Beklagten die Gefahr von Hcrkunfts-täuschungcn besorgen lassen, so wird anhand des Vorbringens der Parteien zu untersuchen und zu entscheiden sein, ob der Beklagten eine abv/oichondc Gestaltung zuzunuten war und ob ihr die sklavische Übernahme der Merkmale

Zitierte Normen: § 1 UWG
MerkmalKlägerinnenErzeugnisBerufungsgerichtElementtechnischdübelnRevision

Volltext der Entscheidung

2222 Oil
BUNDESGERICHTSHOF
/
IM NAMEN DES VOLKES
rb^ZR_1J6/62
URTEIL
in dem Rechtostreit
 Verkündet am
25. November 1964 Zug Justizangcstellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
1
der UflP Mau erdüb cl GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer, von V/o^b,
gesetzlich Dipl o-Ing«,
2. der Firma Max	vertreten
 durch den persönlich haftenden Gesellschafter,
 Dipl.-Ing.	von	Y/ö^^»
Klägerinnen und Revisionsklägerinnen,
- Prozcßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte und Dr.
Prof,
 gegen
die Firma Friedrich	Dübelfabrik,	KuHHBI	/
Württbg., Kiil^platz €P, Inhaber: Fabrikant Friedrich KflB» ebendort.
Beklagte und Revioionobcklagtc,
- Prozeßbevollraäclitigter: Rechtsanwalt Dr
/
 
Der Ib-Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25« November 1964 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr« Krüger-IIi eland, Jungbluth, Pehle, Dr. Mösl und Alff
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerinnen v/ird das Urteil des 6, Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23. Oktober 1962 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderv/eiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Die Klägerin zu 2 stellt Befcstigungsmittel, darunter verschiedene Arten von Mauerdübeln her, die unter der Bezeichnung UJ^-Dübol im Inland von der Klägerin zu 1 vertrieben werden« Die Bezeichnung f,U^^n ist für die Klägerin zu 2 als V/arenzeichen eingetragen.
Zu dem Her3tellungs- und Verkaufsprogramm der Klägerinnen gehört u.a. der Uj^-Norm^Dübol-N.
Die Beklagte betreibt eine Dübel-Fabrik und eine Iiolzschrauben-Großhandlung« Sie stellt die sogenannten M^P-Dübel her, die sie durch Vertreter ohne Einschaltung
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des Handels unmittelbar an letzte Abnehmer (Handwerker) absotzt; außerdem verkauft sie die U^^-Dübel der Klägerin zu 2.
Der technische Zv/eck von Dübeln besteht darin, einen zu dem Eintreiben von Nägeln oder Schrauben ungeeigneten Baustoff, etwa den einer Mauer, durch einen geeigneteren zu ersetzen, indem in ein vorgebohrtes Loch ein Füllstoff - bei den Erzeugnissen der Parteien ein imprägnierter Faserstoff - eingebracht wird«. Der Faserstoff weicht, wenn in ihn ein Nagel oder eine Schraube eingetrieben wird, aus, spreizt sich und haftet dadurch am !'lauerloch. Er kann in eine Metallhülse eing^egt
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werden, die ihm Festigkeit verleiht und das Einbringen,^ in das Bohrloch erleichtert; damit die SprcizAvirkung nicht beeinträchtigt wird, muß die Hülse aber leicht verformbar sein und sich dem BohrloclT anpaesen.
Bei dem U^P-Norm-Dübel-N der Klägerinnen handelt es sich um einen Dübel dieser Art, Der gegen Feuchtigkeit und chemische Einflüsse imprägnierte, rot gefärbte Faserstoff dieses Dübels ist von einer Metällhülsc aüs aluminiertem Eisenblech umschlossen. Der Hülöcnmantcl’ hat eine rohrähnliche Form und ist am einführoeitigen Ende, dem "Boden", flach, während für die Klägerinnen früher ein konischer Boden patentiert war; die "Kappe" des Mantels, d.h. dos dem Boden entgegengesetzte Eülscnende, hat die Gestalt einer runden, in der Mitte gelochten Scheibe; sie verhindert das Hineinrutschen des Dübels in zu tief gebohrte Löcher. Im Hülsenmantcl befinden sich 2 von der Kappe bis nahe an den Boden verlaufende
 
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Längsschlitze und unmittelbar an Boden 2 schiaale Quer-schlitzc, von donon jeder wie der Querstrich eines WTM Uber einen der Längsschlitze verläuft. Die beiden durch die Längsschlitze getrennten Mantelschenkcl weisen Aussparungen auf, die bei den verschiedenen Größen teils aus 2, 3 oder 4 runden Stanzlöchern, teils aus schräg angc-ordneton länglichen Öffnungen, auch in Verbindung mit einem Stanzloch, teils aus ebenso angeordneten bloßen Aufschlitzungen bestehen (Musterkarte und Prospekt SU 7/53); durch die Längsschlitze, Querschlitze und Aussparungen sowie durch das Loch in der Kappe ist die rote Faserstoffeinlage sichtbar»
Auch bei den Dübeln der Beklagten ist die Faserstoff einlage von einer Metallhülse umgeben, die ebenso wie die des UjJp-lTorm-Dübolc~H im Mantel mit 2 Längs-schlitzen und am Boden mit 2 Quersehlitzen versehen ist; die beiden Schenkel des Hülsenmantels zeigen Aussparungen in Gestalt von (2 oder 3) runden Stanzlöchcrn. Der Faserstoff ist indessen nicht rot, sondern grün gefärbt. Zu Beginn des Rechtsstreits waren beim Mefa-Dübel der Mantel aluminiumfarben und die Kappe messing-färben, während bei einem anderen Erzeugnis der Beklagten, dem Tjp-T^^Dübel, beide Teile in Eisenfarbe gehalten waren; inzv/ischen ist die Beklagte dazu übergegangen, auch die Dübelhülsen grün zu färben.
Die Klägerinnen nehmen für die Gestaltung des TJ^p-Korm-Dübels-R Ausötattungsschutz nach § 25 WZG in Anspruch. Als kennzeichnende Merkmale haben sie
 
daboi in ihren zweitinstanzlichen Vortrag die Qucr-schlitzc am Boden, die Längsschlitzc in Hülscnnantcl und die Aussparungen in den Schenkeln doo Mantels, insbesondere die Stanzlöcher bezeichnet. Im ersten Rechtszuge hatten sie in diesem Zusammenhang auch noch die Aluminiumfarbe des Mantels genannt.
Die geschützten Merkmale, so haben die Klägerinnen geltend gemacht, habe die Beklagte bei den Mj^-Dübcln in verwechselbarer Weise nachgeahnt. Durch dicscll - zudem bewußt vorgenommene - Nachahmung verletze die^Beklagte
 das bestehende Ausstattungsrccht. Außerdem vcro$ofl'e.*cie
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gegen die Grundsätze des lauteren Y/ettbeworbs;. denj^boi dom Uj^-Norn-Dübcl-N handele es sich um ein überdurchschnittliches, eigenartiges Erzeugnis. Hit dieser Be-
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gründung haben die Klägerinnen gegen* die Beklagte äuf Unterlassung, Auskunftertoilung und Boststcllüftg der Schadensersatzpflicht geklagt.	V"	-
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Die Beklagte hat dem Klagevortrag entgcgcngchalton, die genannten Merkmale seien rein teebniocher Natur und daher nicht geeignet, Gegenstand einete Ausstattungs-schutzos zu sein. Die Längs- und.Quordchlitzc seien fertigungsbedingt und daher unvermeidbare Die Schlitze und die Stanzlöchor seien überdies zur Erreichung des erforderlichen Spreizdrucks und damit zur Anpassung des Dübels an das Bohrloch notwendig. Durch die Schlitze und Löcher trete nämlich bei dom durch das Eintreiben von Nägeln und Schrauben erzeugten Druck die Eascrfüllung aus, die sich alsdann in Mauerwerk verkrallc. Runde Stanz-löchcr seien hierbei wegen der einfachen und billigen
 
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Herstellung und Im Hinblick auf die Stabilität des Hübels von optimalem technischem Wert. Das von den Klägerinnen genannte Konkurrenzerzeugnis, der uTo0,~ Hübel, das nur Längsschlitzo habe, passe sich aus diesem Grunde schlechter an und erziele nicht die gleiche Zugfestigkeit. Abgesehen hiervon hätten die Klägerinnen für die Schlitze und Stanzlöcher des Uj^-Norm-Hübcls-IT keine Verkehrsgeltung erlangt. Her Verkehr richte sich nicht hiernach, sondern nach der Farbe der Faserfüllung. In der Werbung der Klägerinnen sei denn auch die rote Farbe dieser Füllung immer wieder hervorgehoben und den Abnehmern als Kennzeichen der ÜjJ^-Hübel eingchän-mert worden. Wegen der abweichenden Färbung von Füllung und Hülse bei den M®J-Hübcln bestehe auch keine Ver-wechelungsgefahr; außerdem seien die Erzeugnisse beider Parteien nur in Packungen erhältlich, die voneinander völlig verschieden seien. Ein wettbewerberechtlich unzulässiger Nachbau liege schon deshalb nicht vor, weil Hübel als Massonv/are zu gelten hätten.
Has Landgericht hat nach Einholung von Auskünften des Bundesverbandes des Elektrogroßhandels und des Fachverbandes der Eioenwaren- und Hauoratshändler e.V. sowie eines technischen Gutachtens do3 Bipl.Ing. die Beklagte zur Unterlassung verurteilt, soweit ihre Hübel folgende Kennzeichen aufv/eisen:
am Boden einen oder mehrere Quorschiitze, an den Schenkeln eine oder mehrere Aussparungen in Form von Stanzlöchern oder Stanzschlitzon.
 
In diesem Umfange, in dem es ein Aucotattungsrecht der Klägerinnen für gegeben erachtet, hat das Landgericht auch den Anspruch auf Auskunfterteilung stattgegeben und die Schadenseroatzpflicht der Beklagten fcstgestcllt« Im übrigen, d.h. hinsichtlich der nach seiner Auffassung technisch bedingten Längsschlitze und der in erster Instanz noch umstrittenen Aluminiumfarbe des Mantels, hat es die Klage unter Belastung der Klägerinnen mit einem Fünftel der Kosten abgev/ieoen.
Bio Parteien waren sich in der Bei’ufungsinstanz darüber einig, daß diese Verurteilung insoweit üJ)cr das Klagebegehren hinaueging, als darin außer von ~	'*"*	.
Stanznlöchornn auch von 3'tanzltschlitzcn" die Scdo dst, mit denen die Beklagte ihre Erzeugnisse unstreitig nicht versehen hat,
 Das landgorichtlicho Urteil ist von der Beklagten mit der Berufung, von den Klägerinnen iäifc der ^(unselbstständigen) Anschlußberufung angegriffen worden. Die Klägerinnen haben in der Berufungsinstanz beantragt, die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung^, (und dementsprechend die darauf bezugnehmende Entcchoidung über die Auckunftertoilung und die Schadensersatzpflicht) wie folgt zu fassens
 Die Beklagte hat es zu unterlassen, Dübel aus Motallhülsen mit Faserstoffeinlagc, insbesondere solche unter der Bezeichnung	Dübel
 und ÜJj^-T^-Dübol herzustcllen, in Vorkehr zu bringen oder foilzuhalten, deren Lletall-hülse (Hantel) abgesehen von der Kappe zusätzlich folgende Merkmale aufv/eists
 
a)	Am Boden einen oder nohrerc Querschlitze,
b)	im Mantel vom Boden ausgehend zwei Längsschlitze, die den Mantel in zwei Schenkel teilen,
c)	an den Schenkeln eine oder mehrere Aussparungen, insbesondere in Form von Stanz-löchern.
Da3 Obcrlandosgoricht hat durch cino von der Hand-v/erkskammer Stuttgart durchgeführto Umfrage bei Handwerksbetrieben und durch nochmalige Binhoiaag eines technischen Gutachtens, das der Oberregicrungsbaurat a.D« erstattet und in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, weiteren Beweis erhoben* Es hat alsdann auf die Berufung der Beklagten unter Abänderung des Urteils des Landgerichts die Klage im vollen Umfange ab-gewiosen und die Anschlußberufung der Klägerinnen zu-rückgcwieseno
 Mit der hiergegen eingelegten Revision verfolgen die Klägerinnen ihre im zv/oiten Rechtssugo gestellten Anträge weiter« Sie haben jedoch angeregt, der Urteils-formcl nunmehr folgende Fassung zu geben:
Die Beklagte v/ird verurteilt, es bei Vermeidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geld- oder Haftstrafo bis zu 6 Monaten zu unterlassen, Dübel aus Motallhülscn mit Faserstoffoinlago herzustcllen, in Verkehr zu bringen oder feilzuhaltcn, deren Motallhülse (Mantel) abgesehen von zwei oder mehreren Längs-schlitzcn und der sie zusammenfassenden Kappe zusätzlich folgende Kennzeichen aufweists
 
a)	am Boden einen oder mehrore Qucrschlitze,
b)	an den Schenkeln eine oder mehrere Aussparungen in Form von Stünzlöchern oder Stanzschlitzen.
Auf diese Fassung soll alsdann auch die Verurteilung zur Auskunfterteilung und die Feststellung der Schadens-ersatzpflicht Bezug nehmene
 Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revisiono
 Bntscholdungsgrünfle:
* ■
I, Bas Berufungsgericht ist der Auffassung* dalS^dcn’ Klägerinnen für die im Klageantrag genannten Merkmale des m^-ITorm-Bübcls-N, nämlich für^dic Bängcschlitze an den Seiten, die kleinen Quorochlitzc am Bpdon und die runden Stanzlöchcr in den Schenkeln des fomtols, kein Ausntattungnsohntz nach § 25 TOO zugebijjiligt worden könne, weil diese Merkmale keine Verkehrsgoltung als Herkunftohinweis erlangt hätten - was in dem angefochtenen Urteil entgegen dem Vortfehg der Revision abschließend feotgestcllt wird (BU S,'"'"’21' his 25) und weil durch die beanstandeten Merkmale der Dübel der Beklagten im Verkehr keine Verv/echolungsgcfahr hervorgerufen werde«,
1, a) Bevor es diese Auffassung im einzelnen begründet, wendet das Berufungsgericht sich indessen zunächst der anderen Frage zu, ob die drei genannten Merkmale nicht im Sinfte der vom Ersten Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs entwickelten Rechtsprechung (EOHZ 11, 129 -
10 -
ß
Zählkassetten; BGH GRUR 1962, 409 - Wandsteckdooe;
BGH GRUR 1962, 459 - Lichtkuppeln) den Ausctattungs-Gchutz überhaupt unzugänglich sind, v/oil sie durch den Zweck der »Yare technisch bedingt sind, also bei Anwendung der in den Erzeugnissen gegenständlich gewordenen technischen Lehre nicht willkürlich verändert werden können und daher schon nach objektiven Maßstäben zu dem Wesen der Ware gehören« Auf Grund einer eingehenden Würdigung des Beweisergebnissos hält das Berufungsgericht es für erheblich wahrscheinlicher, daß die Merkmale ausschließlich technische Bedeutung haben, als daß dies nicht der Rail sei; dabei stützt es sich teils auf das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen	teils	auf	das von der Beklagten
 vorgologto Gutachten des Otto-Graf-Inctitutc an der technischen Hochschule Stuttgart und auf die Ergebnisse der den beiden Gutachten zugrunde liegenden Versuchsreihen^ außerdem auf Äußerungen der Klägerinnen in der Deutschen Patentschrift 1037691 und auf eigene tatsächliche Erwägungen« Gleichv/ohl meint es, die Beweisaufnahme habe diesen Punkt nicht eindeutig klären können; der Versuch, eine solche Klärung durch weitere technische Untersuchungen herbeizuführen, könne jedoch unterbleiben, weil den streitigen Merkmalen der Ausstattungsschutz aus anderen Gründen, nämlich mangels Verkehrsgoltung und wegen Pohlens der Verwechslungsgefahr zu versagen sei«
b) Da das Berufungsgericht hiernach die Präge nach der technischen Punktion der Merkmale letztlich unentschieden läßt und damit die Eignung der Merkmale als Aus-stattungsclemente trotz der hiergegen geäußerten erheblichen
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Bedenken unterstellt, stoßen die gegen diese Bedenken erhobenen Angriffe der Revision an sich ins Leere; denn die Begründung des Berufungsurtoils ergibt eindeutig, daß die angegriffenen Ausführungen für die Entscheidung selbst nicht tragend sein sollten. Lediglich zur Klarstellung sei indessen su diesen Ausführungen und au den darauf sich besichenden Rcvisioncangriffcn folgendes bemerkt.
Die Revision irrt, wenn sie anniramt, das Berufungsgericht habe die in der Rechtsprechung des Ersten Zivilsenats herausgcstelltcn rechtlichen Geoichtopunkw* Jür die Abgrenzung der Ausstattung von dort zun Wcq.cn dgt Ware gehörenden Merkmalen verkannt. Entgegen der Ansicht der Revision ist von Bundesgerichtshof nicht ausgesprochen worden, daß nur diejenigen Elemente dem Ausstattungccchutz entzogen seien, die ein "zwingendes Mittel zur/'Fördcrung der praktischen Brauchbarkeit der V/aro": darstollcn. Die entsprechende Formulierung in der "forn-strip^-Entscheidung (EGH GRIJR 1962, 299, 301), auf welche die Revision sich bezieht, gab lediglich eine Feststellx#>.g des damaligen Berufungsgerichts wieder, aus der allerdings av/eifeisfrei hervorging, daß die in jenem Fall umstrittene Gestaltung zu dem Wesen der Yfaro zu rechnen und deshalb nicht nach § 25 WZG schutzfähig war. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind diejenigen Elemente des äußeren Erscheinungsbildes einer Ware nicht ausotattungsschutz-fähig, die technisch "bedingt" sind; dagegen sind auf technischen Gründen beruhende Elemente*, gleichwohl ausstat-tungsschutzfüiiigf wenn sie willkürlich gewählt, d.h. sowohl unter dem Gesichtspunkt des Gebrauchszwecks als auch der
 Herstellungskosten
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ohne ins Gewicht fallenden Nachteil verschieden gestaltet werden künnen (BGHZ 11, 129, 132 - Zühlkassetten; BGH GRUR 1962, 459» 460 - Lichtkuppeln, unter 4 b). Hierauf hat das Berufungsgericht seine - freilich nicht zu dem Abschluß gelangte - Untersuchung zutreffend abgcstellt.
Es hat dabei keineswegs übersehen, daß ein technisch nicht unbedingt notwendiges, sondern willkürlich wählbares Element auch dann Auostattungsschutz genießen kann, wenn es nebenher den Gebrauchszweck der Ware fördert, wie dies etwa von Zierriemen an Sportschuhen gelten konnte, die zwar die Festigkeit des Schuhoitzos erhöhen, deren Zahl und ästhetische.Ausgestaltung aber von diesem technischen Nebenzweck unabhängig sind (BGH GRUR 1959?
 423, 424 - Fußballsticfcl). Bas Berufungsgericht hat jedoch als wahrscheinlich angesehen, daß die technische Bedeutung der Längsschlitzc, Quorschlitzc und Stänzlöchcr oder sonstigen Aussparungen bei der Dübel-Konstruktion der Klägerinnen über eine solche nur nebenher erzielte Förderung des Gebrauchszwecks hinausgeht, weil - was das Berufungsgericht gleichfalls für wahrscheinlich hält -diese Öffnungen im Dübelmantel beim Eintreiben von ITägcln oder Schrauben die wünschenswerte Verformung des Dübcl-mantels fördern und eine bessere Verklammerung des sich alsdann erweiternden Mantels und des aus den Öffnungen austretenden Faserstoffes in der Wand bewirken, wodurch die Zugfestigkeit der Nägel oder Schrauben in einem für die technische Brauchbarkeit des Dübels wesentlichen Maße erhöht werden soll, und weil außerdem die Längsund Querschlitze das zwangsläufige Ergebnis eines rationellen Fertiguhgovorgangs dar3tellen<> Hätte das Berufungsgericht eine dahingehende abschließende Feststellung getroffen, so wäre in rechtlicher Hinsicht die
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Folgerung unabweisbar gewesen, daß die Verwendung von Längs schlitzen, Quersehlitzcn und sonstigen Aussparungen jedenfalls nicht schlechthin dem Ausstattungoschutz zugänglich ist und die Klägerinnen mithin einen solchen Schutz zu demindest nicht in den weitgehenden Unfang der Klageanträge für sich in Anspruch nehmen können. Es wäre dann allerdings noch zu prüfen gewesen, ob gerade diejenige Ausgestaltung der Schlitzo und Aussparungen, die bei den Lübeln der Parteien gleichförmig aiizutroffen ist, im Hinblick auf die technischen Erfordernisse des Herstellungsverfahrens oder die Wirkungsweise geboten erscheint oder doch jedenfalls die naheliegende und wirtschaftlich zweckmäßige Lösung der technischen Aufgabe darstellt, oder ob diese Öffnungen im JDubolnant'öl nicht vielmehr wenigstens im einzelnen ohne Beeinträchtigung jener Erfordernisse willkürlichugcctaltct oder ungeordnet worden können. Jo nach dorr Ergehnio dieser Prüfung hätte der’Gesichtspunkt der technischen Bodingthci den Ausstattungoschutz für die besondere Ausführung, in der die Erzeugnisse der Parteien übercinotinmcn, möglicherweise nicht mehr entgegengootanden. La das Berufungsgericht indessen die Frage nach.der technischen Bedeutung der streitigen Merkmale ohnehin im Ergebnis offongclaosen hat, liegt kein Rcchtsfchlor darin, daß es nach dieser Richtung keine Überlegungen angestollt hat.
Was die Revision an den Darlegungen des Berufungsgerichts zu diesem Punkte weiterhin noch beanstandet, betrifft die tatrichterlichc Bev/eiswürdigung, die keinen
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Rechtafchler erkennen läßt und im übrigen der Nachprüfung in der Revioionsinstanz entzogen ist. Der Tatrichter war namentlich nicht etwa, wie die Revision meint, aus Rechtsgründen daran gehindert, statt dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen den des Otto-Graf-Instituto der Technischen Hochschule Stuttgart zu folgen, soweit dieses Gutachten ihm überzeugender erschien. Es gibt keine Bcwoisrcgol des Inhalts, daß - wie die Revision es ausdrückt -einem Sachverständigengutachten schon deshalb kein Bewoiewert beigemeosen worden dürfe, weil es sich dabei um ein für eine Prozeßpartei erstattetes Privatgutachten handelt.
2. Bei der Prüfung, ob die Merkmale, deren Schutzfähigkeit als Ausstattung es unterstellt, im Sinne des § 25 V/ZG Verkehrsgeltung für die Klägerinnen erlangt haben, d.h., ob sic innerhalb beteiligter Verkohrs-kroise als Kennzeichen der Ujjp^-Norn-Bübol-N der Klägerinnen gelten, ist das Berufungsgericht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs davon ausgegangen, daß hierüber allein die Auffassung des Verkehrs, also im Streitfälle die der angeoprochenen Abnehmerkreise entscheide, die im wesentlichen aus Handwerkern bestehen.
a) Biese Verkehrsauffassung hat das Berufungsgericht in erster Linie dem Ergebnis der von ihm veranlaßten Umfrage der Handwerkskammer Stuttgart entnommen, die von 35 Inhabern einschlägiger Handwerksbetriebe beantwortet worden ist. Bas Berufungsgericht stellt fest.
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daß danach zwar die Gesamtaufmachung der Upat-Bübcl durchaus York ehr sgcltung genieße, daß der Verkehr jedoch als herkunftshinwoioend nicht die streitigen llcrk-male, sondern andere Elemente, nämlich, eine konisch zugeopitzte Form, die Zahl der Stanzlöcher in der Hülse, die Aluminiumfarbc der Hülse und die rote Farbe der Faser-füllung ansehe, von denen dio Beklagte jedenfalls das erste, dritte und vierte Element nicht verwende, während die befragten Handwerker bezüglich der Lochzahl ersichtlich einen Irrtum anheingefallen seien, weil diese Zahl bei den Erzeugnissen der Klägerinnen gar nicht konstant scio Ben abweichenden Auskünften der vom landgci^pht gehörten Händlerverbändo mißt das Berufungsgericht komo hinreichende Beweiskraft bei, weil, wie es augführtv ixi der ihnen zugrunde liegenden unsachgemäßen Anfrage des Landgerichts die streitigen Merkmale und nur diese -schon genannt gewesen seien und die Anfrage daher in dom Sinne suggestiv habe wirken müssen, daß die genannten Merkmale gerade den Erzeugnissen der Klägerinnen eigentümlich seien; dabei hat das Berufungsgerieht auch den Umstand berücksichtigt, daß nach seiner Feststellung die Mitglieder jener Verbände von dor^nter Ausschluß des Handels verkaufenden Beklagten nicht belibfert werden und daher die Erzeugnisse der Beklagten nicht kennen«
b) Bie gegen diese Beweiswürdigung gerichteten Re-visionsrügen liegen überwiegend auf tatsächlichem Gebiete und können daher in der Revisionsinstanz keine Beachtung finden« In rechtlicher Hinsicht geben die Ausführungen des Berufungsgerichts keinen Anlaß zur Beanstandung«
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Abwegig lot die Ansicht der Revision, das Berufungsgericht habe verkannt, daß bei einer Vcrkchrsbcfragung zu den als Herkunftshinweioen genannten Merkmalen erfahrungsgemäß stets noch ungenannte hinsuträten. Es ist nicht ersichtlich, inv/iefern der Tatricht er Merkmalen die Bedeutung eines Herkunftshinweiscs zusprechon könnte, die von den befragten Verkehrskreisen in Gegensatz zu anderen Merkmalen gerade nicht unter den horkunfts-hinweisenden Elementen aufgeführt worden sind.
Bor Revision kann ferner nicht zugegeben worden, daß es wegen der jo nach der Bübclgrößo verschiedenen Zahl der Stanzlöcher bei den U^^-Uorm-DUbcln-IT denk-gcsetzlich von vornchorcin unmöglich gewesen cci, aus den Antworten der Handwerker auf die Kenntnis einer bestimmten lochzahl zu schließen, und daß daher aus den insoweit ungenauen Antv/orten hätte gefolgert werden müssen, bereits das Vorhandensein von Stanzlöchorn schlechthin ohne Rücksicht auf deren Zahl werde als Kennzeichen der Uj^-lTorm-Bübcl-N gewertet. Zunächst stände die Folgerung, auf welche die Revision hier hin-ziclt,ira Widerspruch zu dem eindeutigen Inhalt der betreffenden Antv/orten; denn dort wird gerade nicht auf das Vorhandensein von Stanzlöchorn schlechthin, sondern ausdrücklich auf die Zahl der Löcher abgcstcllt. Wenn das Berufungsgericht die Antworten nicht im Sinne des Klagovortrags gewürdigt hat, so hat es sich also genau an das tatsächliche Ergebnis der Umfrage gehalten.
Außerdem ist es sehr wohl denkbar, daß diejenigen Handwerker, die ein Merkmal dieser Bübcl u.a. in einer bestimmten Lochzahl sehen wollen, sich ihre unzutreffende /nsicht
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auf Grund der von ihnen üblicherweise verwendeten Dübelgrößcn gebildet haben. Die Y/ürdigung der Umfrage durch das Berufungsgericht ist danach auch denkge-sotzlich möglich und verstößt weder gegen die Lebenserfahrung noch gegen anerkannte Rechtsrogcln.
Sodann trifft es nicht zu, wenn die Revision meint, das Berufungsgericht, welches die Beweiserhebung durch das Landgericht wegen des suggestiven Charakters der ihr zugrunde liegenden Fragestellung bemängele, habe verkannt, daß die Anfrage des Landgerichts mit der vom Berufungsgericht selbst veranlaßten Umfrage der Handwerkskammer Stuttgart übcroinstimmc. Die hier behauptete Übereinstimmung besteht nicht, während das Laad-goricht in seiner Beweisfrage die umstrittenen Merkmale nicht nur als einzige Merkmale des U^P^-Dübols wieder-gegeben, sondern sie obendrein schon-vön sich aus als "eigenartige Gestaltung" bezeichnet und damit allerdings das Ergebnis der Befragung in suggestiver Weise, vorweg-genommen hatte, wird in den vom Berufungsgericht, gestellten Fragen jede Bezugnahme auf die eigentlichen 'Streitpunkte vermieden und zur äußeren Unterscheidung *4or Erzeugnisse der Parteien lediglich von den "aluminium-farbenen" urdden "grünen" Dübeln gesprochen, so daß die Befragten hinsichtlich der streitigen Merkmale unbefangen blieben. Die Beschränkung der zweitinstanzlichen Umfrage auf den Bereich der Handwerkskammer Stuttgart ist von der Revision nicht beanstandet worden. Sö muß deohalb davon ausgegangen werden, daß die Auswahl der befragten Personen einen hinreichenden Querschnitt der
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beteiligten Verkehrskrcisc ergehen hat* Die Revision rügt nur, daß das Berufungsgericht nicht, wie von den Klägerinnen beantragt, nochmalige Auskünfte der schon vom Landgericht gehörten Verbände oingeholt habe. Hierzu hatte das Berufungsgericht indessen angesichts der von ihm vorgenommenen V/ürdigung der früheren Auskünfte dieser Verbände, der aus Rechtsgründen nicht entgegen-getreten werden kann, keine Veranlassung.
Da der Verkehr nach der Feststellung des Berufungsgerichts einen etwaigen Herkunftshinwcis aus anderen als denjenigen Merkmalen entnimmt, für welche die Klägerinnen Auostattungoschutz begehren, kann auch der Kombination der streitigen Merkmale keine für den Ausstattungs-schutz ausreichende Hinv/oisfunktion innewohnen* Daß dos Berufungsgericht diese Frage nicht ausdrücklich erörtert hat,stellt deshalb keinen Rechtsfchlor dar*
3* a) Zur Unterstützung seiner auf Grund der Auskunft der Handwerkskammer Stuttgart getroffenen Feststellung hat das Berufungsgericht noch eine Reihe weiterer Erwägungen angcstcllt.
Es hat unter Bezugnahme auf die überreichten Drucksachen dargelegt, die Klägerinnen hätten in ihrer \7er-bung nie auf die streitigen Merkmale als Herkunftskennzeichen abgehoben, sondern im Gegenteil den Verbrauchern stets oingehämraert, auf die rote Farbe der Faserfüllung (“Der Dübel mit der roten Füllung“; “Die rote Füllung schützt *•* vor Nachahmungen") zu achten*
 
Die Klägerinnen hätten darüber hinauc nach den Inhalt ihrer Patentschrift 1057691 die Längcschlitzc und Stanzlöchor früher selbst als technisch bedingt angesehen und die Längsschlitzc zudem als bekannt bezeichnet, Pas Berufungsgericht hat dabei namentlich die Sätze in der Patontboschrcibung im Auge, in denen cs heißt, es sei bekannt, für Fasorstoffdübcl hülsen-förmige Passungen zu wählen, die mit Längscchlitzen versehen seien; bei diesen Dübeln helfe der beim Eindrehen einer Schraube aus den Schlitzen austrotondc Faserstoff den Dübel in dem Maucrloeh foetzuhalton (Patcntbeschreibung 1 Zeilen 22 bis 26), In derselben Patentschrift sind die Quer schlitze am Boden zjfe-Gögen-
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stand eines üntcranspruchs gemacht (Patentanspruch^).,
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Auch in ihren Prospekten, so führt das Berufungsgericht weiter aus, hätten die Klägerinnen durch Beschreibung und Zeichnung die technische Funktion der Schlitze und Löcher hervorgehoben, den,Austritt des Faserstoffs aus dem Mantel zu ermöglichen und: die vorteilhafte Spreiz- und Haftwirkung herbeizuführen.
Das Berufungsgericht hat dabei namentlich auf eine technische Zeichnung in dem Werboblatt "Besser befestigen, Upat nehmen" verwiesen, in der gezeigt werde, daß die Paserstoffoinlage unter dem Druck der Schraube aus den Stanzlöchern und den Längsschlitzen auotrete.
Es hätte in diesem Zusammenhang auch noch die Scheraa-zeichnung auf dem ihm als Beweisstück vorgelegtcn V/erbeblatt U 454 anführen können, auf der das Austreten des Faserstoffs ebenfalls sichtbar gemacht ist. Schließlich hat das Berufungsgericht sich auf die V/erbeschrift der Klägerinnen "5 Minuten Dübelei!" bezogen, in der die Konstruktion der mit Löchern und Schlitzen versehenen
 
LTetallhülse nur unter dem Gesichtspunkt technischer Vorzüge geschildert werde.
ITaeh der Ansicht des Berufungsgerichts sprechen auch die hier dargelogtcn Umstände gegen die Vcrkohrc-gcltung der Schlitze und Stanzlöcher als Horkunftshin-wcis in Sinne des § 25 WZG.
h) Entgegen der Meinung der Revision tritt in dieser Auffassung kein Rechtsirrtun zutage.
Allerdings muß nach dom Bcrufungsurteil auch im vorliegenden Zusammenhang unterstellt v/orden, daß die streitigen Elemente nicht technisch bedingt sind, d.h., daß sic ohne ins Gewicht fallenden Ilachtcil für den Gebrauchszweck oder die Herstellung auch anders gestaltet und daher jedenfalls nicht schon in Hinblick auf eine von ihnen zu erfüllende technische Punktion von Ausstat-tungsschutz ausgeschlossen werden können. Bio Entstehung eines Ausotattungsrechts für solche Elemente wird noch nicht notwendig dadurch verhindert, daß das Hersteller-Unternehmen selbst die Elemente ursprünglich als technisch funktionell betrachtet und dies auch in seiner Werbung zu dem Ausdruck gebracht hat. Der Ausstattungoschutz kann auch nicht schon deshalb versagt werden, weil einzelne Elemente der gewählten Gestaltung - wie hier etwa die ■ Lilngsschlitze im Metallmantcl - bereits bei gleichartigen Erzeugnissen anderer Hersteller verwendet worden sind. Alles dies hat das Berufungsgericht indessen keineswegs verkannt. Es hat vielmehr, was die Revision übersieht, zunächst die Verkehrcauffassung cmittclt und die Ergebnisse der in beiden Rechtszügen veranstalteten Umfragen
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gev/ürdigt; die anschließend von ihm erörterten Werbe-hinweiso der Klägerinnen auf die Bedeutung der roten Barbe der Faserfüllung als Unterscheidungsmerkmal und auf die technische Bedeutung der Öffnungen in Dübelmantel hat es alsdann als Beweisanzeichen dafür gewertet, daß die ermittelte Verkehrsauffaccung besonders naheliegt, weil sie von den Klägerinnen selbst hervorgerufen oder zu demindest gefördert worden ist. Hiergegen können keine rechtlichen Einwändo erhoben werden„ Zur weiteren Unterstützung seiner Auffassung hatte das Berufungsgericht im übrigen noch den durch seine Bezugnahme auf die ‘Werbedrucksachen und Musterstücke fcstgcstolltcn Umstand hcranzichen können, daß bei den verschiedenen Größcii der UjJ^-Norn-Bübcl-N wenn auch nicht die Längs- uÄd Querschlitzc, so doch jedenfalls die Aussparungen in Dübelnantcl abgesehen von ihrer wechselnden Zahl auch in der Form sehr unterschiedlich, nämlich teils, als runde Stanzlöchcr, teils als längliche, pchräg' gestellte Stanzlöchcr und teils als schmale, schräge AufpchlitZungen Gusgcführt sind. Die Klägerinnen beanspruchen dabqi Ausstattungsschutz nicht etwa nur für eine einzelne dieser Ausführungsformen, die vielleicht besonders einprägsam hätte sein können, sondern für.alle Gestaltungen, die bei Merkmalen der aufgeführten Art überhaupt denkbar sind; denn das begehrte Verbot soll sich schlechthin auf Querschlitzc in jeder beliebigen Zahl und auf gestanzte Aussparungen in jeder beliebigen Zahl und Gestalt, sei es als Löcher, sei es als Schlitze, und mithin allgemein darauf erstrecken, daß überhaupt im Mantel eines Faserstof fdübels solche Aussparungen angebracht sind«, Es ist
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jedoch nichts dafür dargetan, daß die Klägerinnen für alle diese mannigfaltigen Auoführungsfornen den für die Entstehung eines Auootattungoreehts erforderlichen Grad von Vcrkchrsgeltung erworben haben* Hach alledem kann der Bewciswürdigung so, wie das Berufungsgericht sie vorgenommen hat, aus Rechtsgründen nicht entgegen-
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getreten werden«
II3? Die von Berufungsgericht weiterhin behandelte Präge der Vorwecholungogefahr bedarf nach dom Vorhergehenden in Rahmen der aus Auostattungsschutz horgeleitetcn An-spruchsbegründung keiner Erörterung mehr. Sie ist jedoch für die andere Präge von rechtlicher Bedeutung, ob die Klägcansprüchc unter dem rechtlichen Gesichtspunkt dos sogenannten sklavlsehen Hachbaus - § 1 U\7G - gerechtfertigt sind,
1. Bas Berufungsgericht hat auch diese Präge verneint* Es hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung dos Bundesgerichtshofs dargologt, ein Verstoß gegen die guten Sitten im Wettbewerb könne zwar bei planmäßiger Annäherung an eigenartige, im Verkehr bekannte Merkmale der Y/aro eines Mitbewerbers auch dann vorliegcn, wenn die Voraussetzungen für einen Auostattungsschutz nach § 25 WZG nicht erfüllt seien; dazu seien aber besondere Umstände erforderlich, welche die Handlungsweise des Nachahmers unlauter erscheinen lioßeri* Solche Umstände, so hat es ausgeführt, seien hier nicht footzustollen*
Burch die streitigen Merlanalo werde - wie das Berufungsgericht schon im Zusammenhang mit dem Anspruch aus § 25 Y/ZG angenommen hatte - keine Verwecholungs-gefahr hervorgerufen; denn zu dem maßgebenden Gesamteindruck gehöre beim Uj^p-Bübol doch auch die rote Parbe
 
dor Einlage und die Aluminiumfarbo der Hülse, “bei den Dübeln der Beklagten die grüne Farbe von Faserstoff und Hülse und (beim MJ^-Dübel) die Ilessingfarbo der Kappe. Wenn manche Firmen Kunststoff-Dübel jo nach der Größe in verschiedenen Farben auf den Markt brächten,
- v/as die Klägerinnen behauptet hatten -, so nehme dies bei den Metallhülocn der Parteien der Farbo nicht die Eignung als Unterscheidungsmerkmal, wie denn auch die Unfrago der Handwerkskammer Stuttgart ergeben habe, daß bei den Upat-Dübcln die Aluminiumfarbo als Horkunfts-kcnnzoichcn angesehen werde. Allerdings habe anläßlich dieser Umfrage ein nicht ganz unerheblicher Teil der befragten Handwerker die Dübel beider Parteien djteqclbcn Hersteller zugcschricben. Die mitgotoilto Begründung* für diesen Irrtum lasse aber erkennen, daß or-hicht^'auf die streitigen Merkmale oder überhaupt auf Ähnlichkeiten der Ausstattung zurückzuführen sei. Dfb Gleichheit der Herkunftsstätte sei von jenen Handwerkern nämlich "outsider im Prinzip gleichen Form und Art der Dübcil", d.h. aus der Verwendung der gleichen technischen'Bohrendgefolgert worden, v/elchc die Klägerinnen der Beklagten nicht verbieten könnten. Im Prinzip sei nicht nur die Art, sondern auch die Form der Dübel durch die^verwendete technische lehre vorgegeben.
Die Beklagte habe ferner alle ihr zu demutbaren Vorkehrungen getroffen, um eine etwaige Verwcchslungcge-fahr auszuschließen. Sie liefere ihre Dübel in ganz anderer Verpackung, färbe im Hinblick auf die Hervorhebung der roten Farbe in der Werbung der Klägerinnen die Faserstoffeinlage grün und sei im Prozeß dazu übergegangen, auch die Hülse grün zu tönen.
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Selbst wenn übrigens die streitigen Merkmale zu Verwechslungen führen könnten, so lasse sich doch zu demindest auf Seiten der Beklagten nicht die subjektive Kenntnis fentstellen, daß diese Merkmale nur Aufmachung seien. Die Klägerinnen hätten in der Schlußverhandlung zweiter Instanz zugegeben, daß sie selbst die Schlitze und Aussparungen ursprünglich als technisch erforderlich angesehen hatten. Die Beklagte habe nur die in den Dübeln der Klägerinnen zu dem Ausdruck gelangte technische Lehre verwendet, was ihr erlaubt sei, nicht dagegen solche Merkmale nochgeahmt, von denen sic gewußt habe, daß sie für den Gebrauchszweck belanglos seien; ob dies für eines der streitigen Merkmale zutreffe, habe sich ja auch im Prozeß noch nicht klären lassen.
Ob es sich bei den Dübeln der Klägerinnen um ein eigenartiges, überdurchschnittliches Erzeugnis handele, könne nach alledem dahinstehen.
2. Diese von der Revision angegi’iffenen Ausführungen dos Berufungsgerichts halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a)	Das angefochtene Urteil läßt nicht klar erkennen, ob das Berufungsgericht überhaupt einen Pall des Nach-baus als gegeben ansieht. Die Y/endung, die Beklagte habe nur die in den Dübeln der Klägerinnen zu dem Ausdruck gelangte technische Lehre benutzt, nicht dagegen Merkmale nachgeahmt, die ihr als für den Gebrauchszweck belanglos bekannt gewesen seien, könnte dies zweifelhaft erscheinen lassen. Möglicherweise aber sollte damit nicht
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der Tatbestand doe Hochbaues als solcher verneint, sondern nur die nach der Meinung des Berufungsgerichts bei der Beklagten vorhandene subjektive Auffassung gekennzeichnet werden, die nachgeahnten Merkmale seien für die Herkunftsvorctellung des Verkehrs bedeutungslos. In ungekehrten Falle würde! dem Berufungsgericht nicht gefolgt werden können; denn der festgootelltc Sachverhalt läßt keinen Zweifel daran, daß die Beklagte ihre Dübel denjenigen Ausführungen der Ujfl^-Horn-Dübel-N der Klägerinnen nachgebaut hat, die außer mit zwei Qucr-schlitzen und zwei senkrecht dazu verlaufenden Langs-schlitzen mit zwei oder drei untereinander in Längsrichtung angeordneten runden Stanzlöchern im Schenkol dos f Mantels versehen sind. Sollte sich ergeben, daß^diotiTSf Hochbau unlauter ist, so würden die Klägerinnen ihre . daraus folgenden Ansprüche freilich auf*?dic nachgebaute
 Verletzungsform beschränken müssen. Die allgemeine Fas-
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sung, die in den Klageanträgen vor dem Berufungsgericht für die Merkmalo a und c der Dübel gewählt worden"ist, würde daher nicht aufrechterhalten werden können. Mit dieser Beschränkung aber bedarf die Beurteilung der An-spüchc unter dom Gesichtspunkt des sklavischen Hachbaus einer erneuten Früfung durch den Tatrichter.
b)	Die hierbei zunächst zu klärende Frage, ob die von der Beklagten nachgeahmten Ausführungen des U^P-ITorm-Dübels-N im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (EGHZ 21, 266, 271, 272 - Uhrenrohwerkc) als eigenartige, überdurchschnittliche Erzeugnisse im Gegensatz zur bloßen Massen-(Dutzend-)Ware anzusehen sind, hat das Berufungsgericht ausdrücklich dahingestellt gelassen.
Für die vorliegende Revisionsinstanz ist deshalb davon auszugehen, daß diese Dübelausführungen die - nicht zu
 
überspannenden - Anforderungen erfüllen, durch die ein Erzeugnis sich von der Massenware abhebt, d.h., daß sie Besonderheiten aufv/eisen, die ungeachtet des alltäglichen Gebrauchszwecks und des verhältnismäßig unbedeutenden Wertes von Dübeln im allgemeinen im Verkehr Herkunfts- und Gütevorstellungen auslösen. Diese Eigenschaft kann einem Erzeugnis nicht schon deshalb abgesprochen werden, weil es nicht die für den zeichen-rechtlichen Ausstattungcschütz erforderliche kennzcich-nungsnäßige Verkehrsgoltung genießt* Für den v/ottbev/erbs rechtlichen Schutz nach § 1 UWG ist vielmehr ausreichend daß die Ware im Verkehr bekannt ist und der Verkehr mit ihr Herkunfts- und GütovorStellungen verknüpft (BGKZ 21, 266, 274; BGH GRUR 1963, 152, 155 - Rotaprint). Da das Berufungsgericht dies offcngclasocn hat, muß es hier zugunsten der Klägerinnen unterstellt worden.
c)	Allerdings ist die Nachahmung auch solcher Erzeugnisse, die in dem erörterten Sinne eigenartig und überdurchschnittlich sind, nicht ohne weiteres unlauter.
Sie kann vielmehr nur dann zu einem Unterlossungson-spruch aus § 1 UWG führen, wenn zu der Nachahmung als solcher weitere Umstände hinzutreten, welche die darin liegende Ausnutzung einer fremden Arbeitsleistung verwerflich erscheinen lassen. Als ein solcher Umstand könnte im Streitfälle nach dem Klagovortrag nur der in 33etracht kommen, daß der Nochbau des. U^^-Norm-Dübols-II in der Ausführung, welche die Beklagte übernommen hat, zu Hcrkunftsvorwcchslungen führt, die vermeidbar sind, und daß hierdurch die - wie zu unterstellen ist - für den Uj^-Dübel bestehenden Gütevorstollungen in einer der Beklagten vorwerfbaren V/eise für die Dübel der
 
Beklagten ausgebeutetWerden (vgl, BGHZ 35, 341, 348 -Buntstreifensatin). Bas Berufungsgericht hat dies im Grundsatz richtig erkannt, Bas Ergebnis, zu dem es gelangt ist, läßt sich indessen zu dem Teil aus rechtlichen Erwägungen, zu dem Teil wogen unzureichender tatsächlicher Feststellungen nicht aufrechterhalton,
 aa) Der Annahme des Berufungsgerichts, es fehle an der Verwechslungsgefahr, kann angesichts des fectge-steilten Sachverhalts aus Hechtsgründen nicht beigetreten werden. Es kommt hier nicht, wie bei Beurteilung dos Ausstattungsschutzeo, darauf an, ob gerade diV streitigen Merkmale sich als Kennzeichen für die Erzeugnisse der Klägerinnen im Verkehr durchgesetzt haben.
Im Hahnen des $ 1 IBVG ist vielmehr War auf abzustcllen, ob diese Merlanale den Gesamteindruek des von' einer Me-tallhülse ungebonen Faserstoffdübels-hinreichend nitbe-stinnen, um bei demjenigen, der das Erzeugnis der einen Partei kennt, die Erinnerung hieran wachzurufen, wenn er auf das Erzeugnis der anderen Partei "-stößt und dort gleichen Merkmalen begegnet?.' Dabei darf, wie die Revision mit Recht geltend macht, nicht außer acht gelassen werden, daß in Erinnerungsbild des Verkehrs Übereinstimmungen erfahrungsgemäß mehr haften als etwaige Unterschiede, und daß unterschiedliche Elemente für den Gesamteindruek regelmäßig nur dann entscheidend sind, wenn sie gegenüber den Übereinstimmungen derart hervortreten, daß sie sich der Erinnerung auch bei flüchtiger Betrachtung einprägen (BGH GRUR 1952, 35? 57-
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 Widia-Ardia; 1956, 179» 181 - Ettalor Klosterlikör).
Een hiernach maßgebenden rechtlichen Gesichtspunkten hat das Berufungsgericht nicht Rechnung getragen, wenn es lediglich bemerkt hat, daß zur Ausstattung bei dom U^H-DUbcl "doch auch” die rote Farbe des Faserstoffs und dio Aluminiumfarbo der Hülse, bei den Dübeln der Beklagten die grüne Farbe von Faserstoff und*Hülse und (beim M^^-Dübcl) die Messingfarbo der Kappe zu rechnen seien. Mit dieser Begründung kann die Vorwechslungsgefahr umso weniger verneint werden,als die in erster Linie streitigen Merkmale, nämlich die Querschlitsc und Stanz-löclicr jedenfalls in der Anordnung, wie der lH^-Horn-Dübel-N der Klägerinnen sie zeigt, offenbar nur bei den Erzeugnissen der Parteien anzutreffen sind.
Darüber hinaus hot das Berufungsgericht sogar selbst fostgcctcllt, daß ein nicht ganz unbeachtlicher feil der befragten Handwerker trotz der bei Fachleuten vorauszusetzenden kritischeren Betrachtungsweise die Dübel beider Parteien demselben Hersteller suocljreibt. Dies spricht zwar noch keineswegs für die von den Klägerinnen behauptete Vorkohrsdurchcctzung gerade der streitigen Merkmale im Sinne eines kcnnzcichnungonäßigcn Kcrkunfts-hinweisoo. Aber cs bestätigt doch für den vorliegenden Fall die Erfahrungstatsache, daß die Übereinstimmungen der beiderseitigen Erzeugnisse den Gcsamtcindruck bei einem für die rechtliche Beurteilung erheblichen 2oil des Verkehrs stärker beeinflussen als die Abweichungen und daß daher die Gefahr von Herkunftstäuschungen zu besorgen ist.
Dieser Schluß läßt sich nicht mit der vom Berufungsgericht angcstcllten Erwägung abwenden, da die
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b©troffenden Handworker die ihnen unterlaufene Hcr-kunftsvcrwcchslung mit der "im Prinzip gleichen Forn und Art der Dübel" erklärt hätten, sei ihr Irrtum nicht auf Ähnlichkeiten der Aufmachung, oondern darauf zurückzuführen, daß hoi den Dübeln beider Parteien die gleichen technischen Lehren verwendet seien« Diese Erwägung vermag schon deshalb nicht zu überzeugen, weil nicht ersichtlich ist, inwiefern mit dem Ausdruck "gleiche Form und Art" nur technische Lehren und nicht ebenso auch technisch nicht bedingte äußere Gostaltungo-clcmontc gemeint sein könnten« Ec kann ferner zweifeihaft sein, ob das Berufungsgericht sich hier ngch im Einklang mit seiner früheren Feststellung befinSt~ö%, daß sich eine technisch funktionelle Bedeutung d.Q£ streitigen Merkmale, d.h.also, eine durch diese Merkmale verwirklichte technische Lehre nicht, abschließend emit-teln lasse. Dieser Umstand ist indessen für die rechtliche Beurteilung nicht einmal entscheidend und bedarf daher auch im vorliegenden Zusammenhang keiner Klärung«
Auch wenn die Schlitze und Stanslöchcr im U^pl-Korn-Dübel-lf nämlich nicht technisch bedingt sind, würden die Klägerinnen durch ihre frühere Werbung.immerhin die Verbraucher erwartung dahin gelenkt habcnr den Schlitzen und Stanslöchern eine technisch-funktionelle Bedeutung beizulogen« Deshalb kann mit dem Berufungsgericht davon ausgegangen werden, daß die Verbraucher die bei den Erzeugnissen der Parteien übereinstimmenden Elemente auf technische Überlegungen zurückführen« Dies würde aber entgegen der Annahme des Berufungsgerichts eine Hcrkunftstäuschung, die für die Anwendung des § 1 U\7G rcchtscrhcblich worden könnte, noch nicht aucschließon«
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Einc solche Täuschung kann auch durch technische Elemente bewirkt werden, wenn durch diese Elemente eine gedankliche Verbindung mit einer bestimmten Herkunftsstätte hervorgorufen wird (BGH GRUR 1963, 152, 156 - Rotaprint)* Nach der bisherigen Feststellung dos Berufungsgerichts ist dies für einen nicht ganz unbeachtlichen Teil des Verkehrs zu bejahen.
bb) Wenn es bei dieser Feststellung verbleibt, so wird die Entscheidung darüber, ob den Klägerinnen Ansprüche aus § 1 UY/G zustehen, weiterhin davon abhüngen, ob oder inwieweit die Herkunftstäuschung vermeidbar ist oder nicht, d.h., ob die Beklagte alle ihr zu demutbaren Maßnahmen ergriffen hat, einer solchen Täuschung entgegen-zuwirken. Dabei ist auf Grund des derzeit fcstgcsteilten Sachverhalts wiederum davon auszugehen, daß im Vorkehr unter dem Einfluß dor HjJ^-Werbung Aussparungen im Dübclmantol als für den Gebrauchszweck der Dübel vorteilhaft betrachtet worden. Wenn es sich darum handelt, welche von der des TJ^p-Norm-Dübols-N abweichende Gestaltung den Wettbewerbern unter dem Gesichtspunkt eines lauteren Wettbewerbs zu demutbar ist, müssen die Klägerinnen diese auf ihre eigene Werbung zurückgchendo Einstellung des Verkehrs gegen sich gölten lassen. Soweit für die Konstruktion des TJ^^-Norm-Dübcls-N kein Patent- oder Gebrauchsmusterschutz zugunsten der Klägerinnen besteht, kann daher von ^keinem Wettbewerber verlangt werden, seine Erzeugnisse weniger vorteilhaft erscheinen zu lassen, indem er auf Aussparungen im Dübclmantol grundsätzlich verzichtet. Andererseits bleibt die Frage offen, ob es in diesem Falle notwendig ist, die Aussparungen gerade so vorzunehmen, daß, wie bei den Dübeln der
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Beklagten, infolge deo Zusammentreffens von Längsschlitzen, Quercchlitzcn und zwei bis drei untereinander angeordneten Stanzlöchern der Gesanteindruck dec nachgebauten Erzeugnisses zu demindest bei einem nicht unbeachtlichen Teil der beteiligten Vcrkchrskreisc Herkunftsverv/ech3lungen mit den Erzeugnissen der Klägerinnen heraufbeschwört, oder ob dafür nicht auch andere Geotaltungsnöglichkeiten zur Verfügung standen, welche, die auf technische Vorteile gerichteten Erwartungen des Verkehrs nicht enttäuscht, aber doch, und sei cs auch nur in Verbindung mit der abv/eichendcn Farbgebung, die Verwechslungsgefahr ausgeräunt oder jedenfalls in einem ins Gewicht fallenden Maße vermindert hätten« Dr«o wird das Berufungsgericht noch prüfen müssen« B£e Au&führtmgen, die zu diesem Funkte in dem angofochtenen Urteil enthalten sind, beruhen auf der rechtlich nicht zutreffenden Beurteilung der Verwechslungsgcfalir, auf d;Lq das Berufungsgericht sich auch im vorliegenden Zusammenhang bezogen hat (BU S« 27). Sie können daher d^o Abweisung der Klage nicht tragen. Bei der erneuten Prüfung wird aber unter anderem auch zu klären sein, ob eine Abweichung von der Gestaltung, welche dieBeklagte vom Upat-Dübol übernommen hat, das Herat'olluhgsvbrfahren in unzu demutbarer Y/eise erschweren oder verteuern würde, wie die Beklagte dies behauptet. Ebenso könnte von Bedeutung sein, ob rationell ausführbare Gestaltungen gleicher Art möglich sind, die nicht von den Klägerinnen für andere Ausführungsformen ihrer Bübol, v/io zu dem Beispiel für die Ausführungen mit länglichen, schräg gestellten Stanzlöchern oder mit schrägen AufSchlitzungen, ebenfalls
 
schon vorwcggenommen worden sind. Jo nachdem, in welchem Umfange das letztei’e geschehen ist, wüi’dcn die Klägerinnen die mit einen Uachbau ihrer Erzeugnisse vei'bundenc Iler-kunftstäuschung in Kauf nehmen müssen; denn die Klägerinnen können nicht beanspruchen, daß wegen der Vielzahl der von ihnen gewählten Gestaltungoformcn in Ergebnis ein allgemeines Gestaltungsprinzip, nämlich die Anbringung von Löchern und Schlitzen im Dübelmantcl überhaupt, für sic monopolisiert wird, das sic dem Verkehr - sei es mit oder ohne Berechtigung - als in seiner Wirkungsweise besonders vorteilhaft nahegebracht haben und mit dem sich daher die Vorstellung eines technischen Vorzugs verbindet.
cc) Auf Grund der hiernach zu treffenden tatrichterlichen Feststellungen wird sich schließlich auch beurteilen lassen, ob das Vorhalten der Beklagten subjektive Unlaut erkoitomonente aufv/oiot, insbesondere, ob die Beklagte GütcvorStellungen ausgonutzt hat, die der Verkehr mit der Gestaltung des U®P-!!orm-Dübels-3T verbindet,.
Auch bei der Beurteilung dieser Frage ist da3 Berufungsgericht ersichtlich von seiner Einstellung zur Frage der Verwechslungsgefahr und der Zumutbarkeit abweichender Ausgestaltung beeinflußt worden. Sollte die erneute, nach den vorstehenden Richtlinien vorsunehmendo Prüfung ergeben, daß es möglich und für die Beklagte zu demutbar ist, von der gewählten Vcrletzungsform abzugohen, so würde der Beklagten als fachkundigem Unternehmen kaum der Vorwurf wcttbewcrbcwidrigcn Verhaltens erspart werden können, wenn sie - und zwar anfangs sogar ohne die später eingoführte Grünfärbung des Bübelmantels -
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gleichwohl zu dem sklavischen Hachbau geschritten wäre, ohne sich um die - alsdann als vermeidbar festgcsicllto -IIcrkunftstäu3chung zu kümmern und ohne sich um eine nach den technischen Vorstellungcn des Verkehrs gleichwertige abweichende Gestaltung zu bemühen. Der Umstand allein, daß die Klägerinnen die von der Beklagten verwendeten Gestaltungoclenente als technisch bedingt angesehen haben, würde in diesen Palle einen solchen Vorwurf nicht aus-schließcn können; denn die Beklagte müßte sich immer noch entgegenhaltcn lassen, daß sie für die Erzielung des, sei cs tatsächlichen, sei es vermeintlichen technischen Vorteils nicht gerade auf die Gestaltung und Anordnung angewiesen gewesen wäre, die sic den’Schlitzen und Stanzlöchcrn bei den nachgeahmten Ausführungen;-der U^^-Dübcl gegeben hat.
Ähnliche Erwägungen werden 'auch bpi der Prüfung des für den Schadenscrsatzanspruch erforderlichen Verschuldens der Beklagten an zue t eil cii- sein.
y.
3. Zusammen fass end ergibt sich aus dem Vorhergehenden folgendes. V/enn das Berufungsgericht, nach erneuter Erörterung dos Sachverhaltes zu dem Ergebnis gelangt, daß der TJiJP-Horm-Dübel-U ein eigenartiges und überdurchschnittliches Erzeugnis ist, und v/enn die bisherigen Feststellungen nicht erschüttert worden, nach denen die nachgobautcn Dübel der Beklagten die Gefahr von Hcrkunfts-täuschungcn besorgen lassen, so wird anhand des Vorbringens der Parteien zu untersuchen und zu entscheiden sein, ob der Beklagten eine abv/oichondc Gestaltung zuzunuten war und ob ihr die sklavische Übernahme der Merkmale
 
ohne eine solche Abweichung unter diesen Umständen als unlauter vorgeworfen werden kann. Auf diese Weise wird sich oino ausreichende Grundlage für die Beurteilung gewinnen lassen, ob den Klageanträgen etwa in einer auf die Verletzungsforn zugeschnittenen Passung auf Grund des § 1 IFnYG entsprochen werden könnte, oder ob die Anträge auch bei Berücksichtigung dieser Vorschrift abge-wiosen v/erden müssen.
III. Bas angefochtenc Urteil war hiernach aufzuheben, und 'die Sache war zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurücksuvcinvcisen.
Krüger-2Ti eland	Jungbluth	Pohle
 Mösl	BR	Alff	ist infolge
 Urlauboabwcsenhcit an der Untcrschrifts-lcistung vrhindert
 Krüger-Ki eland