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BGH · Ib ZR 174/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ib ZR 174/61

Die Klägerin hat vorgetragen, dao Wort "Lesering" sei eine Sprachcchöpfung des B^iHiH0~Verlags, der dafür Verkchrsgoltung in dem Sinne erlangt habe, daß das Wort von den in Betracht kommenden Verkehrokreisen als Hinweis auf diesen Verlag verstanden werde» Bo gebe nur einen Leoering, nämlich den BjBHHBB-lesoring» Die Beklagten hätten demgegenüber das Bestreben, dao Wort "Lescring" als Gattungsbegriff erscheinen zu lassen oder seine Umwandlung in einen solchen Begriff herbeizuführon und es dadurch zu verwässern» Damit werde in die ihr, der Klägerin, zusteilenden Rechte an der Bezeichnung und in ihr Recht am eingerichteten und aus-geübten Gewerbebetrieb eingegriffen» In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht haben die Beklagten sich am 27» Juni I960 unter den Versprechen einer Vertragsstrafe von 1 000 DM für jeden Fall der Zuwiderhandlung verpflichtet, nicht im geschäftlichen Verkehr, also in Rundschreiben, Einsendungen an Presseredaktionen und dergleichen Sie haben geltend gemacht, das Wort "Lesering" stelle ähnlich wie das Wort Buchgeraeinschaft eine in sprachüblicher Y/eise gebildete Gattungsbezeichnung dar, die schon alsbald nach ihrem ersten Auftauchen im Jahre 1950 ebenso wie die Bezeichnungen "Buchgemeinschaft" oder "Buchclub" gattungsmäßig verwendet worden sei« Die Klägerin habe das Wort seit 1950 stets nur in Verbindung mit dem Firmennamen Bertelsmann gebraucht, dem in dieser Verbindung kcnnzeichnuni mäßig das Übergewicht zukomme« Sie sei auch nicht gegen andere Unternehmen eingeschritten,, die sich des Wortes "Lese-ring" gleichfalls firmenmäßig bedient hätten« Daher habe sic für die Bezeichnung "Lesering" keine Rechte erlangt, durch die Andere an dem Gebrauch des Wortes als Gattungsbegriff gehindert seien« Das Wort sei dementsprechend auch schon vor dem Rundschreiben vom 20« November 1959 in Veröffentlichungei allgemein als Gattungsbegriff benutzt worden« Die Klägerin könne ihnen, den Beklagten, mithin diese Benutzung nicht verbieten lassen« Im übrigen enthalte das Rundschreiben einen zulässigen und notwendigen Vergleich zweier voneinander abweichender Vertriebssysteme, der sich gegen keinen bestimmten Wettbewerber richte und inhaltlich zutreffe« Im Vertriebssystem der Klägerin sei anders als bei den Buchgemeinschaften zwischen dem Verlag eis Hersteller und den Lesern ein Zwischenglied eingeschaltet« Ein solches Zwischenglied sei auch die Verlagsgemeinschaft B|^HIH|Hl in RflflB, die stellvertretend nicht für den Hcrstellerverlag, sondern für die selbständigen Betreuungsfirraen tätig werde und wie jeder andere Zwischenhändler an dieser Tätigkeit zusätzlich verdiene«, Was über dieses zweistufige System im Gegensatz zu dem einstufigen System der Buchgemeinschaften im einzelnen in dem Rundschreiben ausgeführt werde, entspreche der Wahrheit« Der Klageantrag zu 1 c gebe diese Ausführungen zudem abweichend vom Y/ortlaut des Schreibens in einer den tatsächlichen Inhalt entstellenden Passung wieder und docke sich daher nicht mit der beanstandeten Verletzungsform« I» die Beklagten verurteilt, es bei Vermeidung von Geld- oder Haftstrafen zu unterlassen, in Rundschreiben und sonstigen Mitteilungen zu behaupten, die ohne Einschaltung von Vertriebsfirmen arbeitenden Buchgemeinschaften hätten eine wesentlich engere gegenseitige Verbindung mit ihren Mitgliedern und sie verkörperten eine Individualität gegenüber den Leseringen (7eil des Klageantrages zu 1c), Das Landgericht hat angenommen, die Beklagten hätten dar-getan, daß das Wort ’’Leooring" zur Zeit der Versendung des beanstandeten Rundschreibens schon als GattungsbeZeichnung eingebürgert gewesen sei und daher als solche in nicht zeichenmäßiger Weise ungeachtet dos für die Klägerin bestehenden Zeichcnschutzes gebraucht werden dürfe. ten hätten eine wesentlich engere gegenseitige Verbindung mit ihren Mitgliedern und sie verkörperten eine Individualität gegenüber den» Leceringon, einen Systemvergleich gesehen, der zv/ar als solcher grundsätzlich erlaubt sei, im vorliegenden Palle aber die Grenzen einer wahrheitsgemäßen Erörterung überschreite und daher unzulässig sei® Die Vorteile, die das Rundschreiben für die als "Buchgemeinschaften11 bezeichnete Vertriebsform gegenüber den sogenannten "Leseringen” in Anspruch nehme, seien in dem behaupteten allgemeinen Umfange nicht vorhanden; sie seien auch nicht auf die Verschiedenheit der Vertriebsformen zurückzuführen« Dem Schadensersatzanspruch hat das Landgericht hinsichtlich des (mit "insbesondere11 beingeleiteton) Schlußteils des Klageantrags zu 1a, der die gegensätzliche Gegenüberstellung von "Buchgemeinschaften" und "Leseringen" zu dem Gegen-stancehat, und hinsichtlich des Antrags zu 1b entsprochen, weil die Beklagten mit ihrem diesen Anträgen zugrundeliegenden Verhalten versucht hätten, die Öffentlichkeit durch die Presse im Sinne der von der Beklagten zu 2) in dem Rechtsstreit vor dem Oberlandesgericht Hamm vertretenen Auffassung zu beeinflussen, ein solcher Beeinflussungsversuch aber zu demal im Hinblick auf die in jenem Rechtsstreit möglicherweise notwendig werdende Verkehrsbefragung und wegen des Bestrebens der Beklagten, die der Presse nahegolegte Darstellung nicht als Meinung von Interessenten, sondern als solche der Zeitungsredaktionen erscheinen zu lassen, gegen die Grundsätze des lauteren Wettbewerbs verstoße« Dem Schadensersatzanspruch wegen der von dem Klageantrags zu 1c erfaßten Äußerungen der Beklagten hat das Landgericht stattgegeben, weil es diese Äußerungen* Zur Auskunftserteilung ferner hat das Landgericht den Beklagten zu 1) nur hinsichtlich der Empfänger des Rundschreibens, nicht aber auch hinsichtlich der auf Grund des Rundschreibens erschienenen Veröffentlichungen verurteilt, weil, v/ie es angeführt hat, die Voraussetzung, daß der Berechtigte über den Umfang seines Rechtes entschuldbar A& Ungewissen sei, der Verpflichtete dagegen imschwer Auskunft erteilen könne, nur für den ersten Punkt zu bejahen sei» Gegen das Urteil des Landgerichts haben die Klägerin Berufung, die Beklagten Anschlußberufung eingelegt» Die Klägerin hat damit die vom Landgericht abgewiesenen Unterlas-sungsanträge zu 1a und 1b sowie den Widerrufsantrag (zu 3), nicht dagegen auch den Antrag auf Zubilligung der Befugnis zur Urtoilsbekanntmachung weiterverfolgt» Die Beklagten haben um Abweisung der Klage auch insoweit gebeten, als das Landgericht ihr stattgegeben hatte» Auf die Berufung der Klägerin hat es das Urteil des Landgerichts dahin geändert, daß es die Beklagten zur Unterlassung auch des den Gegenstand der Klageanträge zu 1a und 1b bildenden Verhaltens sowie zu dem Widerruf verurteilt hat, wobei es allerdings beim Klageantrag zu 1a die Worte "in öffentlichen Mitteilungen, insbesondere in der Presse" gestrichen und den Text des Widerrufs b) durch Rundschreiben, Einsendungen an Presseredaktionen und dergleichen diese zu veranlassen, als Buchgemeinschaft nur solche Unternehmungen zu bezeichnen, die ihre Mitglieder hauptsächlich unter Ausschluß des Handels beliefern, dagegen Buchgemeinschaften, die den Handel einschalten, als Leseringe zu kennzeichnen, Io Las Berufungsgericht hat das Rundschreiben der Beklagten vom 20o November 1959 vorweg in seiner Gesamtheit gewürdigt» Es hat die Auffassung vertreten, dieses Schreiben, dessen Versendung nach den von den Beklagten damit verfolgten Absichten eine zu Zwecken des Wettbewerbs vorgenommene Maßnahme im geschäftlichen Verkehr darstelle, enthalte wegen der Gegenüberstellung der angeblichen Vorzüge der sogenannten "Buchgcmoinochafton" mit den angeblichen Nachteilen der "(zwei) Leseringe", mit denen für die beteiligten Verkehrs-kreise erkennbar in erster Linie die Klägerin gemeint sei, eine herabsetzende vergleichende Werbung, die ohne Rücksicht auf die Wahrheit oder Unwahrheit der über die Leistung des Mitbewerbers gemachten Angaben wettbewerbswidrig sei; auch wonn man in jener Gegenüberstellung indessen mit dem Landgericht einen Systemvergleich erblicke, sei dieser Vergleich Im übrigen können diese Darlegungen die angefochtene Entscheidung jedoch schon deshalb nicht tragen, weil die Klägerin nicht den hier vom Berufungsgericht zugrundegelegt on Gesamtinhalt des Rundschreibens zu dem Gegenstand der Klage gemacht, sondern dem Rundschreiben einzelne bestimmte Begriffe und Äußerungen entnommen hat, deren Gebrauch durch die Beklagten jeweils getrennt von ihr beanstandet wird«. IIo Io 3ei der Prüfung, des Antrages zu 1 a), der die Unterlassung des Gebrauchs der Bezeichnung nLeseringM als Gattungsbegriff betrifft, ist das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf die insoweit von ihm gebilligten Ausführungen des Landgerichts ohne Rechtsirrtum davon ausgegangen, daß die Klägerin einem solchen nicht kennzeichnungsmäßi-gen Gebrauch nicht schon nach den Vorschriften des Waren-Zeichengesetzes (§§ 24, 25 Y/ZG) oder nach den Vorschriften zu dem Schutz geschäftlicher Bezeichnungen (§§ 16 UY/G, 12 BGB) Durch die auf den letzten Teil des Klageantrags zu 1a sich beziehende Untcrlassungsverpflichtung, welche die Beklagten vor dem Landgericht eingegangen seien, sei die Wiederholungegofahr nicht beseitigt worden, da die Vorpfliehtungs-erklärung insoweit unter der auflösenden Bedingung einer für die Firma Bertelsmann ungünstigen Entscheidung in dem Hammer Prozeß abgegeben worden sei und der Klägerin die Entgegennahme einer solchen bedingten Erklärung nicht habe zugenutet werden können«, Dao sittenwidrige Vorhalten der Beklagten könne durch einen für die Beklagte zu 2) günstigen Ausgang jenes Rechtsstreits nicht nachträglich gerechtfertigt worden; ob die Beklagten in diesem Palle wegen Veränderung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse gegen das im vorliegenden Verfahren erlassene Verbot angohen könnten, brauche nicht geprüft zu werden» Der Klageantrag zu 1a umfaßt, wie das Landgericht richtig erkannt hatte, ungeachtet des darin enthaltenen Wortes "insbesondere" zwei vom Berufungsgericht nicht hinreichend auseinander gehaltene Toilansprüche, nämlich einmal den Anspruch, daß die Beklagten den Gebrauch der Bezeichnung "Lcoering" als Kennzeichnung eines bestimmten Vortriebssystems und damit als GattungobeZeichnung schlechthin unterlassen, zu dem sndern den Anspruch, daß sic .-nicht von "Leseringen" im Gegensatz zu "Buchgemeinschaften" sprechen sollen» a) Der erste Teilanspruch steht zu dem Rechtsstreit zwischen der Beklagten zu 2) und der Klägerin vor dom Ober-landesgcricht Hamm, der die Bezeichnung "Buchgemeinschaft" betrifft, in keiner Beziehung» Die Frage, ob die Klägerin den Beklagten die Verwendung des Wortes "Lesering" als Gattungobe Zeichnung untersagen lassen kann, ist unabhängig davon zu entscheiden, ob die Klägerin ihrerseits die Verwendung des Wortes "Buchgcmcinschaft” für ihr Unternehmen unterlassen muß» Die Verurteilung der Beklagten nach dem ersten Teil des Antrages zu 1a kann daher nicht, wie dies in dem angefochtenen Urteil geschieht, damit begründet werden, durch den Gebrauch der Bezeichnung "Lcecring" als Gattungsbegriff werde der Entscheidung des in Hamm schv/ebenden Rechtsstreits vorgegriffen» Vielmehr muß dieser Teil des Antrages ohne Rücksicht auf den anderen Rechtsstreit geprüft werden» Bio gattungsmäßige Verwendung eines Zeichens ist jedoch dann nicht ohne weiteres wettbeworbswidrig, wenn das Zeichen ciiien zu demindest nicht ganz unerheblichen Teil des Verkehrs ohnehin schon als Sammelbegriff geläufig ist« Dies wird in dem angefochtenen Urteil verkannt« Bas Berufungsgericht ist ersichtlich der Auffassung, den Beklagten könne der gattungsmäßige Gebrauch des Wortes "Lesering" solange untersagt werden, als das gleichlautende Warenzeichen der Klägerin sich nicht schon endgültig zu dem freien Y/arennamen entwickelt habe, und für das Verbot genüge daher die Peststcl-lung, daß diese Entwicklung im Zeitpunkt der Versendung des Rundschreibens vom 20« November 1959 noch nicht abgeschlossen gewesen sei« Biese Auffassung trifft nicht zu« Allerdings ist das eingetragene Zeichen gegenüber dem kennzoichnungs-mäßigen Gebrauch als Warenzeichen für gleiche oder gleichartige Waren oder in einer fremden Firma geschützt, solange das Zeichenwort sich nicht in einen freien Warennamen um-gev/andolt hat, und eine solche Umwandlung kann nicht angenommen worden, solange noch irgendein beteiligter Verkehrs-kreis, sei es auch nur ein Teil der mit der Herstellung oder dem Vertrieb ähnlicher Waren befaßten Personen, an der Bedeutung des Wortes als Hinweis auf die Herkunft der Ware aus einem bestimmten Betriebe festhält (RGZ aaO So 413, 414) o Dies schließt aber nicht aus, daß das geschützte Wort außerhalb des dem Zeichoninhabcr vorbehaltenen kennzeichnungomä-ßigen Gebrauchs zulässigerweise auch gattungsmäßig im Verkehr verwendet wird» Die Eigenschaft des Wortes als eines im Rahmen des kcnnzcichnungsmäßigen Gebrauchs geschützten Warenzeichens steht seiner Verwendung als Gattungsbezeichnung außerhalb dieses Rahmens nicht entgegen (vgl» RGZ 167, 171, 173 - Alponmilch)o Eine Sachlage dieser Art kann sich namentlich bei Wortzeichen ergeben, die, mögen sie auch an 3ich unterschcidungskräftig sein, doch ihrem Sinne nach allgemein begriffliche Vorstellungen von der angebotenen Ware oder dem für ihren Vertrieb angewendeten System vermitteln« Davon war schon das Landgericht zutreffend ausgegangen« Daraus, daß nach dom ’-DIVO”-Gutachten noch 30 i der befragten Personen bei dom Worte "Lesering" an das Unternehmen der Klägerin denken, ist hiernach zwar zu entnehmen, daß nach wie vor allein der Klägerin das Recht zustoht, das Wort kennzeichnungsmäßig zu gebrauchen« Dagegen ist mit jener Feststellung nichts für die hier zu entscheidende Frage gewonnen, ob der Verkehr das Wort bei nicht kennzeichnungsmäßiger Verwendung als Gattungsbegriff auffaßt« Wenn dies der Fall ist, d«h« wenn das Wort "Losering" ebenso wie etwa das Wort •'Buchgemeinschaft " (vgl. ohne Rechtsfehler gewürdigten Tatsachen unterliegt es keine® Zweifel, daß das Wort "Lesering" unbeschadet der Punktion als Hinweis auf das Unternehmen der Klägerin, die es bei kennzeichnungsmäßigem Gebrauch entfalten mag, im Zeitpunkt der Versendung des beanstandeten Rundschreibens sich nicht anders wie früher schon das V/ort "Buchgeraeinschaft” außerhali dieses Gebrauchs im Verkehr als Gattungsbegriff eingebürgert hatte» Auf die weiteren Beweiserbieten der Beklagten hierfür, deren Nichtberücksichtigung die Revision rügt, braucht bei dieser Sachlage nicht mehr eingegangen zu werden» Es bedarf daher insoweit auch keiner Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht» Vielmehr mußte hinsichtlich des ersten Tcilanspruchs des Klageantrags zu 1 a) das klageabweisende Urteil des Landgerichts wieder hergestellt werden, weil die gattungsmäßige Verwendung des Wortes "Lesering" schlechthin, d»h» ohne hinsutretende, die - Sittenwidrigkeit begründende Umstände nicht wettbewerbswidrig ist und die Klägerin den Beklagten diese Verwendung daher nicht verbieten lassen kanm b) Anders als von dem ersten wird von dem zweiten Teilanopruch dieses Antrages auch der Gegenstand des Rechtsstreits zv/ischen der Beklagten zu 2) und der Klägerin vor dem Oberlandesgericht Haram berührt» Die Präge, ob den Beklagten aus wettbewerbsrechtlichen Gründen untersagt werden kann, in für die Presse bestimmten Mitteilungen von "Lese-ringen” im Gegensatz zu "Buchgemeinschaften” zu sprechen, kann nicht entschieden werden, ohne daß der Begriff der "Buch gemeinschaft" klargestellt wird, über dessen Merkmale die Parteien jenes Rechtsstreits streiten» Würde in dem Rechtsstreit festgestellt, daß der Begriff "Buchgemeinschaft” als wesentliches Merkmal die Ausschaltung des Handels aus dem Buchvertrieb voraussetzt, so wäre damit zugleich dargetan, daß zwischen dem Begriff "Lesering", den die Klägerin für ihr unter Einschaltung des Handels arbeitendes Unternehmen in Bei dieser besonderen Sachlage hat die hinsichtlich des zweiten l’cilanspruchs des Klageantrages zu '1 a) übernommene, durch das Versprechen einer angemessenen Vertragsstrafe gesicherte Unterlassungsverpflichtung der Beklagten vor dem Landgericht (zu Ziffer 1) trotz der ihr beigefügten Einschränkung, daß sie im Palle einer der Klägerin ungünstigen rechtskräftigen Entscheidung des Hammer Prozesses entfallen solle, das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin für diesen foilanspruch beseitigt; denn mit dem Eintritt der auflösenden Bedingung, daß der Klägerin als der Beklagten fernes Prozesses die Verwendung der Bezeichnung ''Buchgemeinschaft” verboten wird, würde dieser Anspruch sich jedenfalls für die Zukunft als unbegründet erweisen, während ihm bis zu dem Eintritt oder bei Ausfall dieser Bedingung durch die Verpflichtungserklärung der Beklagten in vollem Umfange genügt ist» Es ist zwar richtig, daß regelmäßig nur eine bedingungslose Unterwerfung unter den Unterlassungsanspruch die V/iederhölungsgefahr ausräumt o V/cnn der Unterlassungsanspruch aber von der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung eines Verhaltens auch des Klägers abhängt, das den Gegenstand eines gegen den Kläger geführten anderen Rechtsstreits bildet, und wenn auch der Kläger, wie hier, ersichtlich davon ausgeht, daß die Streitfrage in jenem Rechtsstreit endgültig bereinigt werden wird, so kann der beklagten Partei nicht zugemutet werden, sich durch die zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr erforderliche Erklärung unabhängig von den Ergebnis des anderen Rechtsstreits und damit auch für den Fall zur Unterlassung zu verpflichten, daß sich ihr Verhalten demnächst auf Grund der Entscheidung des anderen Rechtsstreits als zulässig erweist (vgl» dazu für die ähnlich gelagerten Fälle von Verpflich- III* 1* Mit dem Klageantrag zu 1 b) will die Klägerin verhindern, daß die Beklagten - v/ie in dem beanstandeten Rundschreiben - Zeitungsredaktionen veranlassen, als Buchgemeinschaft nur solche Unternehmen zu bezeichnen, die ihre Mitglieder hauptsächlich unter Ausschluß des Handels beliefern, dagegen ähnliche Unternehmen, die den Handel einschaltcn, als Leseringe zu kennzeichnen« Das Berufungsgericht hat dieses Verhalten aus zwei Gründen nach § 1 UWG für Wettbewerbs- -widrig erachtet, einmal wiederum deshalb, weil die Beklagten damit versucht hätten, die Auffassung des breiten Publikums zugunsten des von der Beklagten zu 2) in dem Rechtsstreit vor dem Oberlandesgericht Hamm vertretenen Standpunkts zu beeinflussen, zu dem anderen deshalb, weil die Gegenüberstellung von Buchgemeinschaften und Leseringen eine unzulässige vergleichende Werbung enthalte« Die Richtigkeit des von den Beklagten behaupteten Unterscheidungsmerkmals der beiden Vertriebsformen - Aus- bzw» Einschaltung des Handels - hat es dabei dahingestellt sein lassen» Die Wiederholungsgefahr hat es auch in diesem Palle ungeachtet der von den Beklagten vor dem Landgericht abgegebenen Verpflichtung serklärung (zu Ziffer 2) bejaht, weil die Erklärung auch in diesen Punkte von der auflösenden Bedingung abhängig gemacht worden sei, daß der Klägerin in dem erwähnten Prozeß der Gebrauch der Bezeichnung uBuchgemcinschaft,, untersagt werde» 2» Entgegen der von der Revision insoweit mit Recht angegriffenen Auffassung des Berufungsgerichts scheitert auch der Klageantrag zu 1 b) an dem Pehlen eines Rechtsschutzbe-dUrfnisocso Die Beklagten haben sich vor dem Landgericht unter Versprechen einer Vertragsstrafe verpflichtet, Presseredaktio-nen nicht zu veranlassen, als Buchgemoinschaften nur solche Unternehmen zu bezeichnen, die ihre Mitglieder hauptsächlich unter Ausschluß des Handels beliefern* Das Landgericht hat diese Erklärung rechtsfehlerfrei dahin ausgelegt, daß durch sie inhaltlich der Antrag zu 1 b) in vollem Umfange gedeckt sei, obwohl sie dem Wortlaut nach nicht auch die weitere Aufforderung an die Redaktionen umfaßt, derartige Unternehmen dann, wenn sie den Handel einschalten, als Leseringe zu kennzeichnen; denn schon durch die Unterlassung des ersten Teils der Aufforderung wird die gegensätzliche Gegenüberstellung, gegen die der Klageantrag zu 1 b) sich allein richtet, gegenstandslos» Es kommt also allein darauf an, ob die hiernach inhaltlich ausreichende und wiederum durch das Versprechen einer angemessenen Vertragsstrafe gesicherte Unterlas-sungsverpflichtung zur Beseitigung der Y/iederholungsgefahr und damit des Rcchtsschutzbedürfnissos aus dem Grunde nicht genügt, weil sie bei einer Verurteilung des B[^HHHB~Verl&gG Die ünterlassungsverpfliehtung der Beklagten bleibt ohne Einschränkung wirksam, es sei denn, in dem erwähnten Rechtsstreit würde festgestellt, daß als "Buehge-meinschaft" nur ein unter Ausschluß des Handels arbeitendes Vertriebscyötem bezeichnet werden darf« Damit ist aus den bereits dargelegten Gründen die Wiederholungsgefahr in dom weitesten, den Beklagten zu demutbaren Umfange ausge-räumt und das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin für eine Verurteilung der Beklagten nach dem Klageantrag zu 1 b) weggefallen» Mithin mußte auch dieser Klageantrag abgewiesen werdeno IVo Die Behauptung, die den Beklagten auf Grund des in der Hauptsache noch nicht erledigten Teils des Klageantrags zu 1 c) untersagt werden sollen, hat das Berufungsgericht einmal als herabsetzende vergleichende Werbung (§1 UWG-) und zu dem andern als Werbung mit irreführenden Angaben verboten, die geeignet seien, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen (§ 5 UWG)» hierauf im zweiten Reehtszuge hingewiesen und dazu bemerkt, daß die Äußerungen, gegen die der Antrag sich richte, nach dem tatsächlichen Wortlaut des Rundschreibens einen abweichenden Sinn ergäben, daß der Antrag aber jedenfalls nicht der Verletzungsform entspreche (Schriftsatz vom 29°601961, So 10) o Nach dem Anträge sollen die Beklagten die Behauptung unterlassen, "die ohne Einschaltung von Vertriebsfirmen arbeitenden Buchgemeinschaften hätten eine wesentlich engere Sie ist aber nach der vor dom Landgericht übernommenen, insoweit bedingungslosen Unterlassungs-Verpflichtung der Beklagten (zu Ziffer 3) infolge Erledigung der Hauptsache für den Unterlassungsanspruch aus dem Rechtsstreit ausgoschieden worden« Die vorausgehenden Sätze müssen daher im Rahmen dos Klageantrages zu 1 c) nunmehr für sich allein beurteilt werden« Alsdann haben sie jedoch nicht die Bedeutung, die ihnen in der Passung dieses Antrages beige-legt wird« Es fehlt vielmehr jetzt an der Gegenüberstellung der sogenannten Buchgemcinschaften mit dem Vortriebssystem der Klägerin und damit an dem Merkmal, in dem der nach Ansicht des Berufungsgerichts in dem Rundschreiben enthaltene die Klägerin herabsetzende und inhaltlich unrichtige Werbe- Außerdem hat das Berufungsgericht in die Beurteilung des Antrags, wie die Revision mit Rocht rügt, noch weitere Äußerungen aus dem Rundschreiben der Beklagten einbezogen, die von vornherein nicht Gegenstand der Klage waren oder e3 wenigstens seit der insoweit eingetretonen Erledigung der Hauptsache nicht mehr 3ind. Insbesondere läßt die Verurteilung der Beklagten nach dem Anträge zu 1 c) sich nicht, wie dies in dem angefochtenen Urteil geschieht, in der Weise begründen, daß die Bemerkungen in dem Rundschreiben, zwischen den Buchgemeinschaften und ihren Mitgliedern seien "keine BetreuungS“ firmen eingeschaltet und die einzelnen Buchgemeinschaften hätten "ein ausgesprochenes, aber unterschiedliches Profil", der Bemerkung gegonübergcstellt werden, die "Leseringe" ständen "gegenüber den Mitgliedern durchaus anonym"; denn die ersten beiden Bemerkungen sind mit keinem der Klageanträge angegriffen worden, und die letzte Bemerkung wird von der Untcrlassungsverpflichtung (zu Ziffer 3) erfaßt. oder in für die Presse bestimmten Mitteilungen von "Lesorinjrvi im Gegensatz zu nBuchgemcinschaftenu gesprochen - vgl«, den Schlußteil des Klageantrags zu 1 a) - und weil sie durch Rund schreiben, Einsendungen an Presseredaktionen und dergl® diese veranlaßt haben sollen, als Buchgenie ins chaft nur solche Unternehmungen zu bezeichnen* die ihre Mitglieder hauptsächlich unter Ausschluß de3 Handels beliefern, dagegen Buch« gcmeinschaften, die den Handel einschalten, als "Loscringe” zu kennzeichnen - vgl» den Unterlassungsantrag zu 1 b) -® Das beanstandete Verhalten, aus dem der Schadensersatzanspruch in r geleitet wird, liegt danach in dem Versuch der Beklagten, dur4% das Rundschreiben vom 20« November 1959 die Öffentlichkeit auf dem Wege über die Presse im Sinne der Auffassung zu beeiB flussen, welche die Beklagte zu 2) in dem Wettbewerbsprozeß zwischen ihr und der Klägerin vor dem Oberlandesgericht Hami vertritt« Dieser Versuch ist sowohl vom Xandgericht als auch vom Oberlandesgericht mit Recht als Wettbewerbsverstoß betrautet worden« Er war darauf gerichtet und mußte im Palle des Gelingens auch zwangsläufig dazu führen, eine zweifelhafte und in hohem Grade streitige Bezeichnungsfrage, von der im damaligen Zeitpunkt nahelag, daß darüber nach der voraufgegangenen Zurückvorweisung des Rechtsstreits an das Oberlandesgericht Hamm eine Verkehrsbefragung durchgeführt werden würde, in neutral wirkenden, tatsächlich aber durch ein Rundschreiben wie dasjenige vom 20« November 1959> also von einer interessierten Partei veranlaßten Prcsseverlautbarungen dem Publikum gegenüber so erscheinen zu lassen, als sei sie im Sinne des Standpunkts der Beklagten unzweifelhaft» Ein solches Verhalten war auch dann unlauter, wenn die Klägerin bb) Die in dem ursprünglichen Klageanträge zu 1 c) teils wörtlich, teils sinngemäß wiedergegebenen Äußerungen aus dem Rundschreiben vom 20» November 1959 waren gleichfalls mit den Grundsätzen des lauteren Wettbewerbs nicht vereinbar» Für sie gilt, zunächst in ihrem Zusammenhalt, in dem sie beurteilt werden müssen, das gleiche, was im Vorhergehenden über die Äußerungen gemäß dem Schlußteil des Antrages zu 1 a) und dem Anträge zu 1 b) ausgeführt worden ist» Die Gegenüberstellung einerceits der Buchgcmoinschaftcn als der Unternehmen, die eine enge gegenseitige Verbindung mit ihren Mitgliedern haben, außerdem wesentliche, den Mitgliedern zugute kommende Ein- sparungen erzielen und weiterhin eine "Individualität“ verkörpern sollen, andererseits der Leseringe, von denen gesagt wird, daß sie zu ihren Mitgliedern durchaus anonym ständen, weil sie lediglich ein Konglomerat von Betreuungsfirmen zu dem Partner hätten, betrifft unter anderem die in dem Rechtsstreit vor dem Oberlandesgericht Hamm im Zusammenhang mit der Anwendung des § 3 UWG zu prüfende Frage, ob der Gebrauch der Bezeichnung "Buchgemeinschaft" geeignet ist, im Verkehr den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen» Die Vorteile, die der Verkehr sich von einem so bezcichneten Unternehmen gegenüber den sogenannten Leseringen versprechen könnte, würden nämlich nach dem Vortrag der Beklagten in erster Linie in der durch Einsparung des Zwicchenhandelsrabatts erzielten Verbilligung des Buchbezugs und in der die persönlichen Wünsche der Mitglieder besser ansprechenden "Individualität" des Unternehmens bestehen, die auf seiner gegenüber den Leoe-ringen engeren Verbindung mit den Mitgliedern beruhen soll» Auch in diesem Punkte wird durch die Erläuterung der beiden Begriffe im Sinne des beschriebenen Gegensatzes der Versuch unternommen, den umstrittenen und ungeklärten Sachverhalt der Öffentlichkeit gegenüber auf dem neutral erscheinenden Wege über die Presse als in dem behaupteten Sinne feststehend darzustellen«, Schon wegen des beschrittenon Weges können die Beklagten sich aus den erörterten Gründen auch hier nicht mit Erfolg auf eine Abwehrstellung oder auf ein Rocht zur Wahrnehmung eigener berechtigter Interessen berufene Der dahin zielende Vortrag der Beklagten, de33en Nicht-Berücksichtigung die Revision rügt, ist deshalb nicht rechts-erhebliche Darüber hinaus enthalten die in dem ursprünglichen Klageanträge zu 1 c) zusammengefaßten Bemerkungen der Beklagten, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum ange- nommen hat, einen herabsetzenden Y/erbevergleich» Die als "Leseringc" bezoichneten Unternehmen werden durch die Ausdrücke "anonym" und "Konglomerat von ßetreuungsfirinen" eindeutig abgcwortet; im Kähmen des angesteilten Vergleichs gewinnt außerdem auch der Hinweis, daß die Einsparungen der sogenannten Buchgemcinschaften den Mitgliedern "zugute kämen", eine die Leseringo herabsetzende Bedeutung, weil er leicht dahin verstanden werden kann, daß die sogenannten Leseringe etwaige Einsparungen nicht den Kunden zugutekommen ließen, sondern 3ie als Gewinn für sich behielten» Da das Unternehmen der Klägerin als Lesering nach der auf dem "DIVO"-Gutachten beruhenden Feststellung des Berufungsgerichts in beteiligten Verkehrskreisen weithin bekannt ist und die Beklagten die Zahl der in Betracht kommenden LeGeringe in dem Rundschreiben selbst nur mit zwei angegeben haben, hat das Berufungsgericht ferner, wenn auch in anderem Zusammenhang, ohne Rechtsirrtum angenommen, daß mit dem hiernach unzulässigen Vergleich das Unternehmen der Klägerin erkennbar getroffen worden sei» Auch dieser Vergleich war weder aus Gründen der Abwehr eines von der Klägerin gegen das Unternehmen der Beklagten zu 2) oder die Büchergilde gerichteten widerrechtlichen Angriffs noch zur Wahrnehmung berechtigter Interessen der Beklagten erforderlich» Die Beklagten haben hierfür nichts Rechtserhobliches vorgetragen. Das Vorbringen, auf das die Revision sich in diesem Zusammenhang bezieht, hat die von den Beklagten behaupteten Unterschiede zwischen den von ihnen gogcnübergestollten Vertriebssystemen zu dem Gegenstände» Selbst wenn diese Unterschiede aber vorhanden wären, so würde damit doch eine Beeinflussung der Öffentlichkeit durch einen Y/erbcvergloich in der hier vorliegenden Form wettbe-wcrbsrcchtlich nicht gebilligt werden können» Daß die Äußerungen gemäß dom Klageanträge zu 1 c) auch im Schadensersatzantrage nicht genau nach dem Wortlaut des Rundschreibens aufgoführt sind, ist im vorliegenden Zusammenhang belanglos, da es hier auf den Sinn ankommt, den diese Äußerungen vor der Abgabe der toilwciscn Untorlassungsverpflichtung der Beklagten hatten, und. 3» Dio von dor Revision ohne näheren Einzelrügen angegriffene Verurteilung des Beklagten zu 1), durch eine Benachrichtigung der Empfänger die zukünftige Verwendung des Rundschreibens für etwaige Veröffentlichungen zu verhindern, ist vom Berufungsgericht unter dem Gesichtspunkt der Besoitigungs-pflicht in Grundsatz rechtlich einwandfrei auf die Vorschriften der §§ 249, 1004 BGB gestützt und frei von Rechtsirrtum begründet wordeno Da die Benachrichtigung jedoch keinen "Widerruf" bestimmter tatsächlicher Behauptungen enthält, mußte ihre Bezeichnung als "Widerruf,f Wegfällen«, Außerdem wird es der Sachlage nicht gerecht, wenn dem Beklagten zu 1) zur Begründung des sogenannten Widerrufs die Erklärung gegenüber den Empfängern des Rundschreibens aufgegeben worden ist, die Bezeichnung "Losering" soixnicht zutreffend, weil in der Bundesrepublik der Lesering der Klägerin in Gütersloh für diese Bezeichnung wettbewerblichen Schutz in Anspruch nehme. Der Schlußteil dieses Antrags und der Antrag zu 1 b) hätten dagegen bis zur Abgabe der Yerpflichtungscrklärung der Beklagten wenigstens mit der auch in der Unterlassungsverpflichtung enthaltenen Einschränkung Erfolg haben müssen, daß die Verurteilung entfiel, wenn die Klägerin in dem Rechtsstreit vor dem Obcrlandesgcricht Hamm rechtskräftig unterlag« Nach Abgabe der Verpflichtungserklärungen, die mit der teilweisen Erledigung der Hauptsache hinsichtlich des Antrags zu 1 c) zusammenfällt, war die Y/oiterverfolgung dieser Anträge jedocli ungerechtfertigt« Der Antrag zu 1 c) war bis zur teilweisen Erledigung der Hauptsache in vollem Umfange begründet, danach aber hinsichtlich des nicht für erledigt erklärten fj?eils wegen der Verpflichtungserklärungen der Beklagten abzuweisen« Bor Anspruch auf Auskunfterteilung war in erster Instanz in einem größeren als dem später noch anhängig gebliebenen Umfange, insoweit aber ohne Erfolg erhoben worden.

Zitierte Normen: § 16 BGB § 1 UWG
RechtsstreitRundschreibenMitgliedBerufungsgerichtWortLandgerichtKlägerinUnternehmen

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk s Amtliche Sammlung:
3a
nein
2-139 088
TJV/Cr § 1; BGB §§ 823 Ag5 G, I, 1004
Lesering
a)	Zur Präge, welche Ansprüche dem Inhaber eines Y/aren-seichens gegen den Gebrauch des geschützten Wortzeichens als Gattungsbegriff zustehen«
b)	Zur Präge, wann das Rechtsschutzbodürfnis für die Unterlassungsklage durch eine unter dem Versprechen einer angemessenen Vertragsstrafe übernommene Untcrlassungsver-pflichtung des Beklagten beseitigt wird, die durch das Ergebnis eines anderen Rechtsstreits auflösend bedingt ist o
BGH, Urto v, 12« Juli 1963 - Ib ZR 174/61 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
 Verkündet 12. Juli 1963
Justizhauptsekretär ala Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
1)	des Geschäftsführera der Buchergilde Dr. Helmut DflHBV»	Uj
 als Vorsitzenden der Arbeitsgemeinschaft der Buchgemeinschaften,
2)	der Deutschen Buchgemeinschaft CoA, KflHiNachfolger, offene Handelsgesellschaft, vertreten durch ihre persönlich haftenden Gesellschafter Erna und Ernst IiflHHH»	GefllB	Allee	A,
Beklagte und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof«.
gegen
 die Firma	in GüflHIHb EflHHBstraße
 gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer Reinhard ft
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
hat der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3-» Juli 1963 unter Mitwirkung der Bundes-richtcr Dr. Krüger-Nieland, Jungbluth, Pehle, Dr. Sprenkmann und Dr. Mösl
 für Recht erkannt:
I. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 22. September 1961 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgoändert und wie folgt neu gefaßt:
1)	Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 4» Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 14o Juli I960 wird zurückgewiosen, soweit die Unterlassungsanträge zu 1a und 1b abgewiesen worden sind»
2)	Auf die Anochlußberufung der Beklagten wird das landgerichtliche Urteil dahin abgeändert, daß auch der Unterlaasungsantrag zu 1c abgewiesen wird, soweit die Klägerin ihn nicht für in der Hauptsache erledigt erklärt hat«
3)	Auf die Berufung der Klägerin wird das landgc-richtliche Urteil dahin teilweise abgeändert, daß der Beklagte zu 1) unter Abweisung des weitergehenden Klageantrages zu 3) verurteilt v/ird,
% .
den Empfängern des Hundsehreibens vom 20» November 1959 schriftlich mitzuteilen, daß von einer Veröffentlichung seiner Pressemitteilung vom 20o November 1959 über "Buchgeraeinsehaften und Lescringe" abgesehen werden solle, weil gegen eine solche Veröffentlichung wettbewerbsrechtliche Bedenken bestehen«
4)	Hinsichtlich der Klageanträge zu 2) (auf Auskunftserteilung und zu 4) (auf PostStellung der Scha-denoersatzpflicht) wird die Anschlußberufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil zu-rückgewieoen*
IIo Von den Kosten des Rechtsstreits werden die bis zur toilv/oiscn Erledigung der Hauptsache entstandenen Kosten des ersten Rechtszuges zu 5/20 der Klägerin, zu 13/20 den Beklagten als Gesamtschuldnern, zu 2/20 dem Beklagten zu 1) allein, die weiteren Kosten des ersten Rechtszuges zu 6/10 der Klägerin, zu 3/10 den
 Beklagten als Gesamtschuldnern und zu l/lO dem Beklagten zu 1) allein, die Kosten der Berufungs-und der Revisionsinotanz zu 8/15 der Klägerin, zu 5/l5 den Beklagten als Gesamtschuldnern und zu 2/15 dem Beklagten zu 1) allein auferlegte
 Von Rechts wegen
 
Tatbestands
 Dio Klägerin und die Beklagte zu 2) vertreiben Bücher in der Y/eise, daß sie in regelmäßigen Zoitabständcn einen festen Abnehmerkreis, die sogenannten Mitglieder, damit beliefern» Der Beklagte zu 1) i3t Geschäftsführer der Büchergilde	die	ähnlich	verfährt,	und	Vorsitzender	der
 Arbeitsgemeinschaft der Buchgomeinschaftcn, in der eine Anzahl von Buchgemcinschaften zusammengeschlossen sind»
Zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2) ist ein Rechtsstreit anhängig, in dem die Beklagte zu 2) beantragt hat, der Klägerin zu untersagen, sich im Geschäftsverkehr als "Buchgemeinschaft" zu bezeichnen und in Verbindung hiermit von "ihren Mitgliedern” zu sprechen, obwohl sie in ihren
% .
Buchvcrtriob den Zwischenhandel cinschaltet» Dieser Rechtsstreit schwebt nach zweimaliger Zurückverweisung durch den
 Bundesgerichtshof bei dem Oberlandesgericht Hanrnio
%
Bür die Klägerin ist in der Y/arenzeichenrolle des Deutschen Patentamts unter Nr«, 698 003 auf Grund der Anmeldung von 20o November 1953 seit dem 7» Dezember 1956 das Y/ortzoichen "LESERING" für Druckereierzeugnisse, insbesondere für Bücher eingetragen»
Mit Datum vom 20» November 1959 haben die Beklagten an die Schriftleitungon deutscher Tageszeitungen ein Rundschreiben versandt, in dem sie die Auffassung vertraten, in manchen Untersuchungen aus jüngerer Zeit sei der entscheidende sachliche Unterschied zwischen "Buchgomeinschaftcn" und "Losc-ringen" ungenügend oder unrichtig dargestellt worden; beide Organisationen unterschieden sich wesentlich durch ihre Ver-triebsmothodo; ein wesentliches Merkmal der Buchgomoinochaf-ten sei der direkte Kontakt mit den Mitgliedern, also die
 
Vereinigung sowohl der Verleger- und Hersteller- als auch der Handelsfunktion; die Leseringe dagegen hätten, besonder auf Veranlassung des Reiseund Versandbuchhandels, die Buc gomoinschaftoidee praktisch wieder rückgängig gemacht und s zu dem zweistufigen System, zur Trennung der Verleger- und Her 3tcllcr- von der Handelsfunktion zurückgekehrt; bei ihnen betätige der Zwischenhändler (werbende Buch- und Zeitschrif tenhändlor, Reiseund Vorsandbuchhändler und ein Kreis von Sortimentern) sich als Werber von Lesering-Mitgliedern, die rechtlich seine Abonnenten seien, kaufe die von diesen bestellten Bücher beim Hersteller (der Leoeringproduktionsfir mit einem verhältnismäßig hohen Rabatt und beliefere seine Mitglieder, v/odurch ihm ein entsprechender Gewinn zufalle• Ko heißt dann in dem Rundschreiben wörtlich?
"Die beträchtlichen Unterschiede dieser beiden Vertriebsformen liegen auf der Hand» Die Buchgemeinschaften kennen ihre Mitglieder 3ehr genau, da zwische beiden keine Betreuungsfirma eingeschaltet ist; außerdem entstehen durch das Pehlen der Zwischenstufe wesentliche Einsparungen, die den Mitgliedern direkt zugute kommen. Die enge und gegenseitige Verbindung kommt sehr deutlich in dem ausgesprochenen, sehr unterschiedlichen ’Profil1 der einzelnen Buchgemeinschaften zu dem Ausdruck. Die Mitglieder beeinflussen in Geschmack und Ausstattung ’ihre* Buchgemeinschaft und umgekehrt, eine Individualität, die äußerlich in der Vielfalt der Buchgeraeinschaften (fünfzehn) zu Tage tritt.
Die (zwei) Leseringe hingegen bleiben gegenüber den Mitgliedern durchaus anonym, da sie lediglich ein Konglomerat von Betreuungsfirmen zu dem Partner habenc Dementsprechend werden auch häufig Mitgliedergruppen
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aufgcspalton und die Belieferungsrechto gruppenweise an interessierte Zwischenhändler veräußert, die auf diese Weise - jo nach Kapitalkraft - ihren Kunden-stamm vergrößern»
Wir wären Ihnen sehr dankbar, wenn Sie bei evtl» künftigen, die Buchgoraeinschaft betreffenden Publikationen, auch auf die Verschiodenartigkeit der Buchgemeinachaftcn und Loaeringc hinweisen»1’
Die Klägerin hat vorgetragen, dao Wort "Lesering" sei eine Sprachcchöpfung des B^iHiH0~Verlags, der dafür Verkchrsgoltung in dem Sinne erlangt habe, daß das Wort von den in Betracht kommenden Verkehrokreisen als Hinweis auf diesen Verlag verstanden werde» Bo gebe nur einen Leoering, nämlich den BjBHHBB-lesoring» Die Beklagten hätten demgegenüber das Bestreben, dao Wort "Lescring" als Gattungsbegriff erscheinen zu lassen oder seine Umwandlung in einen solchen Begriff herbeizuführon und es dadurch zu verwässern» Damit werde in die ihr, der Klägerin, zusteilenden Rechte an der Bezeichnung und in ihr Recht am eingerichteten und aus-geübten Gewerbebetrieb eingegriffen»
Die von den Beklagten gemachte Unterscheidung zwischen ,,Buchgcmoinochafton,, und "Leseringen1* führe außerdem den Verkehr irre» Der behauptete Unterschied sei tatsächlich nicht vorhanden» Bei den Unternehmen, bei denen die Betreuung der Leser den in dem Rundschreiben genannten Händlern anvertraut sei, bestehe zwischen dem Verlagsuntornehmen und den Lesern eine nicht weniger enge Beziehung als bei den Unternehmen, bei denen keine Händler, sondern eigene Bücherstuben der Euchgcmeinschaft oder sonstige Vertrauenspersonen eingeschaltet seien» Von den zur Zeit etwa 2 1/2
•Leserings werde zudem der
A
Millionen Lesern des
 
größere Toil - 1,1 Millionen - nicht von Händlern* sondern unmittelbar von der Vorlagsgemoinschaft BBiHBHB
betreut. Darüber hinaus übernehme der bBHHV* Lcsering für die Erfüllung der Pflichten der Betreuung «firmen den Mitgliedern gegenüber die selbstschuldnerische Bürgschaft Die persönliche Verbindung zu den Lesern werde ferner durch die entsprechend ausgestattete BUHB-Lcsering-Illustrierte v/achgohalton* Die den Lesern gewährten Prois-vorteile, die bei den hier in Betracht kommenden Unternehmen im wesentlichen gleich seien, hätten ihre Ursache nicht in der Ausschaltung der Händler, sondern vor allem in der Verminderung des Verlagsrisikoo durch die Zahl der vertraglich gebundenen Abnehmer und in der dadurch ermöglichten Rationalisierung des Vertriebs«
Auch abgesehen von ihrer hieraus sich ergebenden Unrichtigkeit sei die Darstellung der Beklagten wettbewerbswidrig, da sie eine unzulässige vergleichende Werbung enthalte«
Die Versendung des Rundschreibens an die Presse habe ferner dazu dienen sollen, im Hinblick auf den beim Oberlan-doogericht Haram anhängigen Rechtsstreit die beteiligten Vcr-kehrokreise zugunsten der von der Boklagten zu 2) vertretenen Rechtsauffa33ung zu beeinflussen* Dies sei ebenfalls unlauter*
Die Klägerin hatte ursprünglich beantragt?
1 * den Beklagten bei Vermeidung einer vom Gericht für jeden Pall der Zuwiderhandlung festzusetzonden Geldstrafe in unbeschränkter Höhe oder Haftstrafe bis zu 6 Monaten zu verbieten,
 if
 
a)	in öffentlichen Mitteilungen, insbesondere in der Presse, oder in für die Presse bestimmten Mitteilungen die Bezeichnung LESERING als Kennzeichnung eines bestimmten Vertriebssystems und damit als Gattungsbegriff zu benutzen, insbesondere von LESERINGEN im Gegensatz zu "Buchgemeinschaften" zu sprechen,
b)	durch Rundschreiben, Einsendungen an Presserodaktionen und dergleichen diese zu veranlassen, als Buchgoraeinschaft nur solche Unternehmungen zu bezeichnen, die ihre Mitglieder hauptsächlich unter Ausschluß des Handels belieferten, dagegen Burchge-moinschaftcn, die den Handel einschalteten, als LESERINGE zu kennzeichnen,
c)	in Rundschreiben und sonstigen Mitteilungen zu behaupten, die ohne Einschaltung von- Vertriebsfirmen arbeitenden Buchgomoincchaften hätten eine wesentlich engere gegenseitige Verbindung mit ihren Mitgliedern und außerdem wesentliche Einsparungen an Vertriobskosten, die den Mitgliedern zugute kämen, und sie verkörperten eine Individualität gegenüber LESERINGEN, die zu ihren Mitgliedern durchaus anonym stünden, da sie lediglich ein Konglomerat von Betreuungsfirmen zu dem Partner hätten,
2o den Beklagten zu 1) zu verurteilen, ihr darüber Auskunft zu erteilen, an welche Adressaten das Rundschreiben vom 20o11o59 versandt worden ist, sowie darüber, welche Veröffentlichungen auf Grund des sogenannten Rundbriefes erfolgt sind,
3o den Beklagten zu 1) ferner zu verurteilen, den Adressaten des vorstehend unter 2o genannten Rund-
 
Schreibens vom 20„11o59 einen Widerruf in folgender Form zugehen zu lassen %
"Widerruf„
Als Empfänger meiner Pressemitteilung vom 20<,11o59 über »Buchgemeinschaften, Lesering* bitte ich Sio5 sofern noch nicht geschehen, von einer Veröffentlichung abzusohen, weil der Begriff »Leseringe * nicht zutreffend ist, da in der Bundesrepublik lediglich der	in	Gütersloh
 existiert, der für die Bezeichnung »Lesering» zeichenrechtlichen und wettbewerblichen Schutz in Anspruch nimmt",
4o festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr allen materiellen und inmateriellen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I 1o bezeichneten Handlungen dor Beklagten entstanden ist und noch entstehen wird,
5o ihr die Befugnis zuzusprechen, den verfügenden Teil des Urteils zu 1a bis 1c auf Kosten dor Beklagten im "Zeitungsverlag und Zeitschriftenverlag", sowie im "Börsenblatt des Deutschen Buchhandels", Ausgaben M, auf der letzten Textseite in der dort üblichen Schrei weise unter der Überschrift "Buchgemeinschaften und BHHB^-Lesering" mi"k folgender Fassung des Urtei zu veröffentlichen:
»»In einem Rechtsstreit des B^^^Lc sc ringe gegen die Bürchergilde	und
 die Deutsche Bu®gemeinschaft,
 am .......... das	LG	Düsseldorf	-	Geschäfts-IIr»
4 0 58/60 - folgendes Urteil verkündet:	11	s
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In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht haben die Beklagten sich am 27» Juni I960 unter den Versprechen einer Vertragsstrafe von 1 000 DM für jeden Fall der Zuwiderhandlung verpflichtet,
 nicht im geschäftlichen Verkehr, also in Rundschreiben, Einsendungen an Presseredaktionen und dergleichen
1• von "Leseringen" im Gegensatz zu "Buchgemeinschaften" zu sprechen,
2o diese zu veranlassen, als Buchgemeinschaften nur solche Unternehmungen zu bezeichnen, die ihre Mitglieder hauptsächlich unter Ausschluß des Handels beliefern,
- zu 1 und 2 jedoch mit der Einschränkung, daß die Verpflichtung entfallen soll, wenn der vor dem Oberlandesgericht Hamm unter dem Aktenzeichen 4 U 195/53 anhängige Prozeß Deutsche
3» zu behaupten, daß die Leseringe zu ihren Mitgliedern durchaus anonym ständen,
4o zu behaupten, daß die ohne Einschaltung von Vertriebsfirmen arbeitenden Buchgemeinschaften wesentliche Einsparungen an Vertriebskosten hätten, die den Mitgliedern zugute.kommen,
- zu 3 und 4 ohne Einschränkungo
 Die Klägerin hat die Verpflichtungserklärung zu 3 und 4 angenommen und in diesem Umfange den Klageantrag zu 1 c ohne Widerspruch der Beklagten für in der Hauptsache erledigt
 Buchgeincinschaft gegen
 rechtskräftig zu -Verlags entschieden wird -,
Ungunsten des B
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erklärte Die Annahme der Erklärung zu 1 und 2 hat eie mit der Begründung abgclehnt, insoweit sei die Unterlassungsvcr-pflichtung wegen der hinzugefügten Einschränkung von einer Bedingung abhängig gerächt und daher nicht geeignet? die Y/iederholungsgefuhr au3zuräumeno Den Klageantrag zu 1 c hat sie alsdann nur in dem hiernach nicht erledigten Umfange ge-stellt« Was den Antrag zu 5 (Veröffentlichungobefugnis) anbetrifft? so hat sie hilfsweise beantragt,
 daß unter Aufrechterhaltung des sonstigen Wortlauts dieses Antrages die Veröffentlichung anstatt in den bisher angeführten beiden Fachzeitschriften in zwei großen? vom Gericht zu bestimmenden (Tageszeitungen,
 ZoB« "Y/elt", "Süddeutsche Zeitung", "Deutsche Zeitung und V/irtschaftczeitung”, "Bild" zu erfolgen hat«
Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt«
Sie haben geltend gemacht, das Wort "Lesering" stelle ähnlich wie das Wort Buchgeraeinschaft eine in sprachüblicher Y/eise gebildete Gattungsbezeichnung dar, die schon alsbald nach ihrem ersten Auftauchen im Jahre 1950 ebenso wie die Bezeichnungen "Buchgemeinschaft" oder "Buchclub" gattungsmäßig verwendet worden sei« Die Klägerin habe das Wort seit 1950 stets nur in Verbindung mit dem Firmennamen Bertelsmann gebraucht, dem in dieser Verbindung kcnnzeichnuni mäßig das Übergewicht zukomme« Sie sei auch nicht gegen andere Unternehmen eingeschritten,, die sich des Wortes "Lese-ring" gleichfalls firmenmäßig bedient hätten« Daher habe sic für die Bezeichnung "Lesering" keine Rechte erlangt, durch die Andere an dem Gebrauch des Wortes als Gattungsbegriff gehindert seien« Das Wort sei dementsprechend auch schon vor dem Rundschreiben vom 20« November 1959 in Veröffentlichungei allgemein als Gattungsbegriff benutzt worden« Die Klägerin könne ihnen, den Beklagten, mithin diese Benutzung nicht verbieten lassen«
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Im übrigen enthalte das Rundschreiben einen zulässigen und notwendigen Vergleich zweier voneinander abweichender Vertriebssysteme, der sich gegen keinen bestimmten Wettbewerber richte und inhaltlich zutreffe« Im Vertriebssystem der Klägerin sei anders als bei den Buchgemeinschaften zwischen dem Verlag eis Hersteller und den Lesern ein Zwischenglied eingeschaltet« Ein solches Zwischenglied sei auch die Verlagsgemeinschaft B|^HIH|Hl in RflflB, die stellvertretend nicht für den Hcrstellerverlag, sondern für die selbständigen Betreuungsfirraen tätig werde und wie jeder andere Zwischenhändler an dieser Tätigkeit zusätzlich verdiene«, Was über dieses zweistufige System im Gegensatz zu dem einstufigen System der Buchgemeinschaften im einzelnen in dem Rundschreiben ausgeführt werde, entspreche der Wahrheit« Der Klageantrag zu 1 c gebe diese Ausführungen zudem abweichend vom Y/ortlaut des Schreibens in einer den tatsächlichen Inhalt entstellenden Passung wieder und docke sich daher nicht mit der beanstandeten Verletzungsform«
Sodann hätten sie, die Beklagten, sich gegenüber der Klägerin in einer Abwehrlage befunden, weil die Klägerin 3ich systematisch bemühe, die Zweistufigkeit ihres Systems gegenüber dem Vorkehr zu verschleiern, und dabei ungeachtet des in Hamm schwebenden Rechtsstreits versuche, ihre Auffassung von dem Begriff der Buchgemeinochaft weiter durchzu-setzen«
In dem Umfange der abgegebenen Verpflichtungserklärungen, auch derjenigen zu 1 und .2, fehle für die Klage schließlich das Rochtsschutzbedürfnis«
Der Antrag auf Widerruf entbehre der Grundlage und sei in dem von der Klägerin verlangten Wortlaut zudem unrichtig«
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.Ein Schaden sei der Klägerin nicht entstanden»
Das Landgericht hat
I» die Beklagten verurteilt, es bei Vermeidung von Geld- oder Haftstrafen zu unterlassen,
 in Rundschreiben und sonstigen Mitteilungen zu behaupten, die ohne Einschaltung von Vertriebsfirmen arbeitenden Buchgemeinschaften hätten eine wesentlich engere gegenseitige Verbindung mit ihren Mitgliedern und sie verkörperten eine Individualität gegenüber den Leseringen (7eil des Klageantrages zu 1c),
II» den Beklagten zu 1) verurteilt, der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, an welche Adressaten das Rundschreiben vom 20.11»1959 versandt worden ist,
III. festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die zu I bezeichneten Handlungen der Beklagten sowie dadurch entstanden ist und noch entstehen wird, daß die Beklagten
a)	in Öffentlichen Mitteilungen, insbesondere in der Presse, oder in für die Presse bestimmten Mitteilungen von "Leseringen" im Gegensatz zu “Buchgemeinschaften" gesprochen haben,
b)	durch Rundschreibon, Einsendungen an Prosse-redaktionen und dergleichen diese veranlaßt haben, als Buchgemeinschaft nur solche Unternehmungen zu bezeichnen, die ihre Mitglieder hauptsächlich unter Ausschluß des Handels beliefern, dagegen Buchgemeinschaften, die den Handel cin~ schalten, als Leseringe zu kennzeichnen,
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c)	in Rundschreiben und sonstigen Mitteilungen
 behauptet haben, die ohne Einschaltung von Vertriebsfirmen arbeitenden Buchgcmeinochaften hätten eine wesentlich engere gegenseitige Verbindung mit ihren Mitgliedern und außerdem wesentliche Einsparungen an Vertriebskosten, die den Mitgliedern zugute kämen, und sie verkörperten eine Individualität gegenüber den Leseringen, die zu ihren Mitgliedern durchaus anonym ständen, da sie lediglich ein Konglomerat von Betreuungsfirmen zu dem Partner hätten»
Die weitergehende Klage hat das Landgericht abgewiesen.
Die Kosten hat es zu 3/4 der Klägerin, zu 1/4 den Beklagten auferlegt»
Das Landgericht hat angenommen, die Beklagten hätten dar-getan, daß das Wort ’’Leooring" zur Zeit der Versendung des beanstandeten Rundschreibens schon als GattungsbeZeichnung eingebürgert gewesen sei und daher als solche in nicht zeichenmäßiger Weise ungeachtet dos für die Klägerin bestehenden Zeichcnschutzes gebraucht werden dürfe. Aus diesem Grunde hat es den Klageantrag zu 1a mit Ausnahme des mit dem Wort "insbesondere" eingcloitoten Schlußteils abgewiesen» •
Den Schlußteils des Antrags zu 1a und den gesamten Antrag zu 1b hat cs gleichfalls abgewiesen, weil es der Klägerin insoweit wegen der Verpflichtungserklärungen der Beklagten (zu Ziffern 1 und 2), deren Bedeutung nach seiner Auffassung durch die beigefügte Bedingung nicht beeinträchtigt worden ist, kein Rechtsschutzbedürfnis mehr zugebilligt hat.
Der Antrag zu 3 (Widerruf) teilt nach der Ansicht des Landgerichts das Schicksal des Antrags zu 1a, weil der verlangte Widerruf sich auf den Gegenstand dieses Antrags beziehe.
 
Dagegen hat das Landgericht den von der Erledigungser-klürung nicht betroffenen Teil des Klageantrags zu 1c für gerechtfertigt gehaltene Es hat in der von ihm aus dem Rundschreiben entnommenen Behauptung der Beklagten, die ohne Einschaltung von Vertriebsfirmen arbeitenden Buchgomcinschaf«. ten hätten eine wesentlich engere gegenseitige Verbindung mit ihren Mitgliedern und sie verkörperten eine Individualität gegenüber den» Leceringon, einen Systemvergleich gesehen, der zv/ar als solcher grundsätzlich erlaubt sei, im vorliegenden Palle aber die Grenzen einer wahrheitsgemäßen Erörterung überschreite und daher unzulässig sei® Die Vorteile, die das Rundschreiben für die als "Buchgemeinschaften11 bezeichnete Vertriebsform gegenüber den sogenannten "Leseringen” in Anspruch nehme, seien in dem behaupteten allgemeinen Umfange nicht vorhanden; sie seien auch nicht auf die Verschiedenheit der Vertriebsformen zurückzuführen«
Dem Schadensersatzanspruch hat das Landgericht hinsichtlich des (mit "insbesondere11 beingeleiteton) Schlußteils des Klageantrags zu 1a, der die gegensätzliche Gegenüberstellung von "Buchgemeinschaften" und "Leseringen" zu dem Gegen-stancehat, und hinsichtlich des Antrags zu 1b entsprochen, weil die Beklagten mit ihrem diesen Anträgen zugrundeliegenden Verhalten versucht hätten, die Öffentlichkeit durch die Presse im Sinne der von der Beklagten zu 2) in dem Rechtsstreit vor dem Oberlandesgericht Hamm vertretenen Auffassung zu beeinflussen, ein solcher Beeinflussungsversuch aber zu demal im Hinblick auf die in jenem Rechtsstreit möglicherweise notwendig werdende Verkehrsbefragung und wegen des Bestrebens der Beklagten, die der Presse nahegolegte Darstellung nicht als Meinung von Interessenten, sondern als solche der Zeitungsredaktionen erscheinen zu lassen, gegen die Grundsätze des lauteren Wettbewerbs verstoße« Dem Schadensersatzanspruch wegen der von dem Klageantrags zu 1c erfaßten Äußerungen der Beklagten hat das Landgericht stattgegeben, weil es diese Äußerungen*
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und zwar auch insoweit, als der TJnterlassungsantrag in der Hauptsache erledigt ist, für unzutreffend gehalten hat*
Zur Auskunftserteilung ferner hat das Landgericht den Beklagten zu 1) nur hinsichtlich der Empfänger des Rundschreibens, nicht aber auch hinsichtlich der auf Grund des Rundschreibens erschienenen Veröffentlichungen verurteilt, weil, v/ie es angeführt hat, die Voraussetzung, daß der Berechtigte über den Umfang seines Rechtes entschuldbar A& Ungewissen sei, der Verpflichtete dagegen imschwer Auskunft erteilen könne, nur für den ersten Punkt zu bejahen sei»
Pür die Urteilsbekanntmachung schließlich hat das Landgericht keinen Anlaß gesehen, weil es eine darauf gerichtete Befugnis nur bei krassen wettbewerbsrechtlichen Verstößen gewähre o
Gegen das Urteil des Landgerichts haben die Klägerin Berufung, die Beklagten Anschlußberufung eingelegt» Die Klägerin hat damit die vom Landgericht abgewiesenen Unterlas-sungsanträge zu 1a und 1b sowie den Widerrufsantrag (zu 3), nicht dagegen auch den Antrag auf Zubilligung der Befugnis zur Urtoilsbekanntmachung weiterverfolgt» Die Beklagten haben um Abweisung der Klage auch insoweit gebeten, als das Landgericht ihr stattgegeben hatte»
Das Oberlandesgericht hat die Anschlußberufung der Beklagten zurückgewiesen». Auf die Berufung der Klägerin hat es das Urteil des Landgerichts dahin geändert, daß es die Beklagten zur Unterlassung auch des den Gegenstand der Klageanträge zu 1a und 1b bildenden Verhaltens sowie zu dem Widerruf verurteilt hat, wobei es allerdings beim Klageantrag zu 1a die Worte "in öffentlichen Mitteilungen, insbesondere in der Presse" gestrichen und den Text des Widerrufs
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abv/Gichcnd gefaßt hat; die Feststellung der Schadenser-catzpflicht der Beklagten hat es dem Untcrlassungsgebot angepaßt o
Der Wortlaut der Verurteilung durch das Oberlandesgericht:- lautet demnach in seiner Gesamtheit wie folgt;
I, Die Beklagten werden verurteilt, es bei Vermeidung einer vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung fe3tisusetzenden Geldstrafe in unbeschränkter Höhe oder Haftstrafe bis au 6 Monaten zu unterlassen,
a)	in für die Presse bestimmten Mitteilungen die Bezeichnung ’’Lesering11 als Kennzeichnung eines bestimmten Vertriebssystems und damit als Gattungsbegriff zu benutzen, insbesondere von Leseringen im Gegensatz zu “Buchgemeinschaften" zu sprechen,
b)	durch Rundschreiben, Einsendungen an Presseredaktionen und dergleichen diese zu veranlassen, als Buchgemeinschaft nur solche Unternehmungen zu bezeichnen, die ihre Mitglieder hauptsächlich unter Ausschluß des Handels beliefern, dagegen Buchgemeinschaften, die den Handel einschalten, als Leseringe zu kennzeichnen,
c)	in Rundschreiben und sonstigen Mitteilungen zu behaupten, die ohne Einschaltung von Vertriebsfirmen arbeitenden Buchgemeinschafton hätten eine wesentlich engere gegenseitige Verbindung mit ihren Mitgliedern und verkörperten eine Individualität gegenüber den Leooringen*
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IIo Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, an welche Adressaten das Rundschreiben vom 20» November 1959 versandt worden ist«
IIIo Der Beklagte zu 1) wird ferner verurteilt, den
 Empfängern des Rundschreibens vom 20o November 1959 einen Widerruf in folgender Form zugehen zu lassen!
MY/iderruf:
Ich bitte Sie als Empfänger meiner Presse-mitteilung vom 20o11o1959 Uber *Buchgemein-schaften und Leseringe1, sofern noch nicht geschehen, von einer Veröffentlichung abzusehen, weil der Begriff fLeseringc,_ nicht zutreffend ist, da in der Bundesrepublik der BfHH^B~^GSGr:i-n€ in	^*r	die
 Bezeichnung 1Lesering' wettbewerblichen Schutz in Anspruch nimmton
IV, Es wird festgestellt, daß die Beklagten a.ls Gesamtschuldner verpflichtot sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter I a bis c näher bozeichneten Handlungen der Beklagten und dadurch entstanden ist und noch entstehen wird, daß die Beklagten in Rundschreiben und sonstigen JSittei-lungen behauptet haben,
a) die ohne Einschaltung von Vertriebsfirmen arbeitenden Buchgemeinschaften hätten wesentliche Einsparungen an Vertriebskosten, die den Mitgliedern zugute kämen,
 
b) die Leseringe ständen zu ihren Mitgliedern
 durchaus anonym, da sie lediglich ein Klonglomofrf von Betreuungsfirmen zu dem Partner hätten»
Von den Kosten des ersten Rechtszuges hat das Berufungs. gericht der Klägerin 1/10, den Leiden Beklagten als Gesamtschuldnern 2/10 und dem Beklagten zu 1) sowie der Beklagten zu 2) je 7/20, von den Kosten des Berufungsverfahrens den beiden Beklagten als Gesamtschuldnern 1/4 oov/ic dem Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) je 3/8 auferlegt»
Gegen das Berufungsurteil haben die Beklagten Revision eingelegt, mit der sie die Klageabweisung erstreben«.
Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision»
Kntscheidungsgründe:
Io Las Berufungsgericht hat das Rundschreiben der Beklagten vom 20o November 1959 vorweg in seiner Gesamtheit gewürdigt» Es hat die Auffassung vertreten, dieses Schreiben, dessen Versendung nach den von den Beklagten damit verfolgten Absichten eine zu Zwecken des Wettbewerbs vorgenommene Maßnahme im geschäftlichen Verkehr darstelle, enthalte wegen der Gegenüberstellung der angeblichen Vorzüge der sogenannten "Buchgcmoinochafton" mit den angeblichen Nachteilen der "(zwei) Leseringe", mit denen für die beteiligten Verkehrs-kreise erkennbar in erster Linie die Klägerin gemeint sei, eine herabsetzende vergleichende Werbung, die ohne Rücksicht auf die Wahrheit oder Unwahrheit der über die Leistung des Mitbewerbers gemachten Angaben wettbewerbswidrig sei; auch wonn man in jener Gegenüberstellung indessen mit dem Landgericht einen Systemvergleich erblicke, sei dieser Vergleich
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zulässig, weil er sich nicht in den Grenzen einer wahrheitsgemäßen sachlichen Erörterung halte.-.
Diesen allgemeinen Darlegungen ist boizutreten, soweit das Berufungsgericht angenommen hat, daß die Beklagten im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Y/ettbewerbs gehandelt haben. Im übrigen können diese Darlegungen die angefochtene Entscheidung jedoch schon deshalb nicht tragen, weil die Klägerin nicht den hier vom Berufungsgericht zugrundegelegt on Gesamtinhalt des Rundschreibens zu dem Gegenstand der Klage gemacht, sondern dem Rundschreiben einzelne bestimmte Begriffe und Äußerungen entnommen hat, deren Gebrauch durch die Beklagten jeweils getrennt von ihr beanstandet wird«.
Die erwähnten Ausführungen des Berufungsgerichts erfassen namentlich die Klageanträge zu 1 a) und 1 b) nicht vollständig, und sie lassen ferner nicht hinreichend erkennen, auf welche derjenigen in dem Klageanträge zu 1 c) wieder-gegebenen Behauptungen sie sich beziehen sollen, über die nach der insoweit eingetretenen teilweison Erledigung der Hauptsache noch gestritten wird«, Das Berufungsgericht hat denn auch in der weiteren Urteilsbegründung eine Unterteilung nach den einzelnen Anträgen vorgenommen und die Verurteilung der Beklagten dort zu dem Teil auf andere Gesichtspunkte als auf den einer unzulässigen vergleichenden Werbung gestützt.
IIo Io 3ei der Prüfung, des Antrages zu 1 a), der die Unterlassung des Gebrauchs der Bezeichnung nLeseringM als Gattungsbegriff betrifft, ist das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf die insoweit von ihm gebilligten Ausführungen des Landgerichts ohne Rechtsirrtum davon ausgegangen, daß die Klägerin einem solchen nicht kennzeichnungsmäßi-gen Gebrauch nicht schon nach den Vorschriften des Waren-Zeichengesetzes (§§ 24, 25 Y/ZG) oder nach den Vorschriften zu dem Schutz geschäftlicher Bezeichnungen (§§ 16 UY/G, 12 BGB)
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entgegentreten könne«, Deshalb hat das Berufungsgericht den Antrag zu 1 a) allein auf Grund des § 1 UV/G beurteilt»
Es hat hierbei als entscheidend angesehen, ob das für die Klägerin als Warenzeichen eingetragene Wort "Lescring" sich im Verkehr von einer Individualbezeichnung in einen Gattungsbegriff umgewandelt habe, und ob diese Umwandlung in Zeitpunkt der Versendung des Rundschreibens der Beklagten von 20o November 1959 bereits abgeschlossen gewesen sei» Diese frage hat es verneint» Es hat dazu im einzelnen ausgeführt, wenn in den von den Beklagten vorgelegten Veröffentlichungen auch häufig von Lescringen die Rede sei und im allgemeinen kein begrifflicher Unterschied zwischen "Looering" und uBuchgomeinschaft,f gemacht werde, so seien diese Veröffei lichungon doch nicht besonders zahlreich» Einige davon, die nach dem 20» November 1959 erschienen seien, könnten zudem durch das beanstandete Rundschreiben beeinflußt sein» Auch der Umstand, daß nach dem von der Klägerin überreichten demookopischen ”DIVO”-Gutachten im Winter I960 ein Hundertsatz von 42 # der Befragten als "Lesering" jedes Unternehmen bezeichnet habe, welches an einen Kreis von Mitgliedern Bücht zu besonders günstigen Bedingungen abgebe, gestatte es noch nicht, das Wort ’’Lesering1' allgemein als Gattungsbegriff an-zusohen, zu demal damals noch 30 $ der Befragten der Meinung gewesen seien, daß da3 Y/ort ein ganz bestimmtes Unternehmen bezeichne» Die Beklagten hätten gegen § 1 UWG verstoßen, indem sie die etwaige Entwicklung des Y/ortos zu einem Gattungsbegriff durch Beeinflussung der Tagespresse hätten vorantreiben und vollendete Tatsachen hätten schaffen wollen, obwohl sie gewußt hätten, daß der Rechtsstreit vor dem Oberlandesge-rieht Hamm noch anhängig gewesen sei» Ein ebensolcher Verstoß sei darin zu sehen, daß die Beklagten den Begriff "Lesering" im Gegensatz zu dem Begriff ,,Buchgemeinschaft,, gebraucht hätten; hierdurch hätten die Beklagten versucht, die Öffentlichkeit mit Hilfe der Presse im Sinne des von der Beklagten
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zu 2) in jenen Rechtsstreit vertretenen Standpunkte zu beeinflussen, obwohl cg durchaus in Bereich dcc Möglichen gelegen habe, daß dao Oberlandeagoricht Hamm eine Meinung ob of ragung habe durchführen lassen,, bei der cs möglicherweise auch auf den Unterschied zwischen "Buchgemeinschaf ton" und "Loseringen" angokomnien wäre«
Durch die auf den letzten Teil des Klageantrags zu 1a sich beziehende Untcrlassungsverpflichtung, welche die Beklagten vor dem Landgericht eingegangen seien, sei die Wiederholungegofahr nicht beseitigt worden, da die Vorpfliehtungs-erklärung insoweit unter der auflösenden Bedingung einer für die Firma Bertelsmann ungünstigen Entscheidung in dem Hammer Prozeß abgegeben worden sei und der Klägerin die Entgegennahme einer solchen bedingten Erklärung nicht habe zugenutet werden können«, Dao sittenwidrige Vorhalten der Beklagten könne durch einen für die Beklagte zu 2) günstigen Ausgang jenes Rechtsstreits nicht nachträglich gerechtfertigt worden; ob die Beklagten in diesem Palle wegen Veränderung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse gegen das im vorliegenden Verfahren erlassene Verbot angohen könnten, brauche nicht geprüft zu werden»
2» Diese Ausführungen des Berufungsgerichts werden von der Revision mit Recht angegriffen»
Der Klageantrag zu 1a umfaßt, wie das Landgericht richtig erkannt hatte, ungeachtet des darin enthaltenen Wortes "insbesondere" zwei vom Berufungsgericht nicht hinreichend auseinander gehaltene Toilansprüche, nämlich einmal den Anspruch, daß die Beklagten den Gebrauch der Bezeichnung "Lcoering" als Kennzeichnung eines bestimmten Vortriebssystems und damit als GattungobeZeichnung schlechthin unterlassen, zu dem sndern den Anspruch, daß sic .-nicht von "Leseringen" im Gegensatz zu "Buchgemeinschaften" sprechen sollen»
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a) Der erste Teilanspruch steht zu dem Rechtsstreit zwischen der Beklagten zu 2) und der Klägerin vor dom Ober-landesgcricht Hamm, der die Bezeichnung "Buchgemeinschaft" betrifft, in keiner Beziehung» Die Frage, ob die Klägerin den Beklagten die Verwendung des Wortes "Lesering" als Gattungobe Zeichnung untersagen lassen kann, ist unabhängig davon zu entscheiden, ob die Klägerin ihrerseits die Verwendung des Wortes "Buchgcmcinschaft” für ihr Unternehmen unterlassen muß» Die Verurteilung der Beklagten nach dem ersten Teil des Antrages zu 1a kann daher nicht, wie dies in dem angefochtenen Urteil geschieht, damit begründet werden, durch den Gebrauch der Bezeichnung "Lcecring" als Gattungsbegriff werde der Entscheidung des in Hamm schv/ebenden Rechtsstreits vorgegriffen» Vielmehr muß dieser Teil des Antrages ohne Rücksicht auf den anderen Rechtsstreit geprüft werden»
Bei dieser Prüfung ist davon auszugehon, daß aus wett-bcwerbsrcchtlichen Gründen auch die nicht kennzeichnungsmäßigt Verwendung eines geschützten Warenzeichens, beispielsweise dit Verwendung des Zeichens als Gattungsbegriff, unzulässig sein kann» So würde es gegen die Grundsätze des lauteren Wettbewerbs verstoßen, wenn ein Mitbewerber des Zeicheninhabers dadurch, daß er das Zeichen als Gattungsbezeichnung benutzt oder auf eine solche Benutzung im geschäftlichen Verkehr hinwirkt, planmäßig darauf abzielt, die Funktion des Zeichens als Hinweis auf die Herkunft der Ware aus dem Betriebe dos Zeichen-inhabero zu beeinträchtigen» Einem auf dieses Ziel gerichteten Verhalten eines Mitbewerbers, das mit den nur gegen den kcnnzoichnungsmäßigen Gebrauch gegebenen zeichenrechtlichen Ansprüchen nicht bekämpft worden kann, könnte der Zeicheninhaber mit einem Unterlassungsanspruch aus § 1 UWG entgegentreten» Die3 gilt namentlich dann, wenn der Mitbewerber versucht, durch Veröffentlichungen in der Presse oder durch Mitteilungen an Zeitungsredaktionen, mit denen er auf den
 Sprachgebrauch in der Presse Einfluß nehmen will, das ge-schützte Zoichenwort in der Öffentlichkeit als einen,'allgemein gebräuchlichen und feststehenden Gattungsbegriff erscheinen zu lassen; denn angesichts des weitreichenden Einflusses der Preose auf die Begriffsbildung und die Sprach-gewohnheiten aller, auch der gewerblich tätigen Vcrkehrokreise sind Maßnahmen dieser Art besonders geeignet, im geschäftlichen Vorkehr die Umwandlung dos Zeichenwortes zu einem freien Waronnamcn zu bewirken oder doch nachhaltig zu fördern und damit die Kennzeichnungskraft des Warenzeichens als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen ernstlich zu gefährden« Da die zu Zwecken des Wettbewerbs herbeigeführtet Gefährdung dieser Punktion im geschäftlichen Verkehr schon unter dem Gesichtspunkt dos unlauteren Wettbewerbs zu verbieten wäre, bedarf cs im vorliegenden Palle, in dem die Beteiligten Wettbewerber sind, keiner Prüfung der Präge, unter welchen Voraussetzungen der gattungsmäßige Gebrauch eines eingetragenen Y/arenzoichcno außerdem einen widerrechtlichen Eingriff in den eingerichteten und auogeübten Gewerbebetrieb des Zeichen-inhabero darstollcn würde (vgl« dazu RGZ 117, 408 - Lysol)«
Bio gattungsmäßige Verwendung eines Zeichens ist jedoch dann nicht ohne weiteres wettbeworbswidrig, wenn das Zeichen ciiien zu demindest nicht ganz unerheblichen Teil des Verkehrs ohnehin schon als Sammelbegriff geläufig ist« Dies wird in dem angefochtenen Urteil verkannt« Bas Berufungsgericht ist ersichtlich der Auffassung, den Beklagten könne der gattungsmäßige Gebrauch des Wortes "Lesering" solange untersagt werden, als das gleichlautende Warenzeichen der Klägerin sich nicht schon endgültig zu dem freien Y/arennamen entwickelt habe, und für das Verbot genüge daher die Peststcl-lung, daß diese Entwicklung im Zeitpunkt der Versendung des Rundschreibens vom 20« November 1959 noch nicht abgeschlossen gewesen sei« Biese Auffassung trifft nicht zu« Allerdings
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ist das eingetragene Zeichen gegenüber dem kennzoichnungs-mäßigen Gebrauch als Warenzeichen für gleiche oder gleichartige Waren oder in einer fremden Firma geschützt, solange das Zeichenwort sich nicht in einen freien Warennamen um-gev/andolt hat, und eine solche Umwandlung kann nicht angenommen worden, solange noch irgendein beteiligter Verkehrs-kreis, sei es auch nur ein Teil der mit der Herstellung oder dem Vertrieb ähnlicher Waren befaßten Personen, an der Bedeutung des Wortes als Hinweis auf die Herkunft der Ware aus einem bestimmten Betriebe festhält (RGZ aaO So 413, 414) o Dies schließt aber nicht aus, daß das geschützte Wort außerhalb des dem Zeichoninhabcr vorbehaltenen kennzeichnungomä-ßigen Gebrauchs zulässigerweise auch gattungsmäßig im Verkehr verwendet wird» Die Eigenschaft des Wortes als eines im Rahmen des kcnnzcichnungsmäßigen Gebrauchs geschützten Warenzeichens steht seiner Verwendung als Gattungsbezeichnung außerhalb dieses Rahmens nicht entgegen (vgl» RGZ 167, 171, 173 - Alponmilch)o Eine Sachlage dieser Art kann sich namentlich bei Wortzeichen ergeben, die, mögen sie auch an 3ich unterschcidungskräftig sein, doch ihrem Sinne nach allgemein begriffliche Vorstellungen von der angebotenen Ware oder dem für ihren Vertrieb angewendeten System vermitteln« Davon war schon das Landgericht zutreffend ausgegangen« Daraus, daß nach dom ’-DIVO”-Gutachten noch 30 i der befragten Personen bei dom Worte "Lesering" an das Unternehmen der Klägerin denken, ist hiernach zwar zu entnehmen, daß nach wie vor allein der Klägerin das Recht zustoht, das Wort kennzeichnungsmäßig zu gebrauchen« Dagegen ist mit jener Feststellung nichts für die hier zu entscheidende Frage gewonnen, ob der Verkehr das Wort bei nicht kennzeichnungsmäßiger Verwendung als Gattungsbegriff auffaßt« Wenn dies der Fall ist, d«h« wenn das Wort "Losering" ebenso wie etwa das Wort •'Buchgemeinschaft " (vgl. dazu RG HuW 1932, 143 f; BGH GRUR 1955,
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95, 96 - Buchgemeinschaft I) im Verkehr auch als Sammelname zur Kennzeichnung einer bestimmten Art von Buchvertricb benutzt wird, so sind auch die Beklagten berechtigt, sich seiner in dieser Bedeutung zu bedienen«, Nach der Fassung des ersten Teils des Klageantrags zu 1 a) würde es hierbei nicht darauf ankommen, wie das System dieses Buchvertricb im einzelnen gestaltet ist, insbesondere, ob es etwa Merkmale aufweist oder nicht, die der Verkehr von einer "Buchgeincinschaft" erwartete
 Die bereits vom Landgericht getroffenen FeststeHungen lassen nun eindeutig erkennen, daß ein jedenfalls nicht ganz unerheblicher Teil des Verkehrs schon vor der Absendung des Hundsehreibons der Beklagten vom 20o November 1959 das Wort "Lesering" außerhalb der Warenzeichen- oder firmenmäßigen Verwendung als Sammelnamen für eine im wesentlichen nach dem Abonnemontsprinzip aufgebaute Form des Buchvertriebs verstanden hato Las Wort "Lesering" ist danach - auch in der Mehrzahl "Leseringe" - in mindestens 7 Veröffentlichungen aus zu dem Teil verschiedenen Jahren in gleicher V/eise wie das Y/ort ’'Buchgemeinschaft" bzw« "Buchgeiiieinochafton" fortlaufend als Suchbegriff benutzt worden« Die Veröffentlichungen waren an Verleger und Sortimenter (’’Vertrauliche Verlcgermittei-lungen", "Der Sortimenter"), also an Fachkreise, wie auch an das allgemeine Publikum gerichtet (Lorscher Anzeiger,
 Freie Presse, Esslingcr Zeitung)« Die Verfasser nahmen ersichtlich als selbstverständlich an, daß das Y/ort "Lesering" den danach angesprochenen, durchaus unterschiedlichen Leserkreisen als Sammelbegriff in dem dargelegten Sinne vertraut 3eio Der Aufsatz des Professors Dr« Y/olfgang Kayser in der Zeitschrift "Panorama" (Februar 1959) bestätigt diesen Sprachgebrauch ferner für den wissenschaftlichen Bereich« Angesichts dieser im Urteil des Landgerichts eingehend und
 
ohne Rechtsfehler gewürdigten Tatsachen unterliegt es keine® Zweifel, daß das Wort "Lesering" unbeschadet der Punktion als Hinweis auf das Unternehmen der Klägerin, die es bei kennzeichnungsmäßigem Gebrauch entfalten mag, im Zeitpunkt der Versendung des beanstandeten Rundschreibens sich nicht anders wie früher schon das V/ort "Buchgeraeinschaft” außerhali dieses Gebrauchs im Verkehr als Gattungsbegriff eingebürgert hatte» Auf die weiteren Beweiserbieten der Beklagten hierfür, deren Nichtberücksichtigung die Revision rügt, braucht bei dieser Sachlage nicht mehr eingegangen zu werden» Es bedarf daher insoweit auch keiner Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht» Vielmehr mußte hinsichtlich des ersten Tcilanspruchs des Klageantrags zu 1 a) das klageabweisende Urteil des Landgerichts wieder hergestellt werden, weil die gattungsmäßige Verwendung des Wortes "Lesering" schlechthin, d»h» ohne hinsutretende, die - Sittenwidrigkeit begründende Umstände nicht wettbewerbswidrig ist und die Klägerin den Beklagten diese Verwendung daher nicht verbieten lassen kanm
b) Anders als von dem ersten wird von dem zweiten Teilanopruch dieses Antrages auch der Gegenstand des Rechtsstreits zv/ischen der Beklagten zu 2) und der Klägerin vor dem Oberlandesgericht Haram berührt» Die Präge, ob den Beklagten aus wettbewerbsrechtlichen Gründen untersagt werden kann, in für die Presse bestimmten Mitteilungen von "Lese-ringen” im Gegensatz zu "Buchgemeinschaften” zu sprechen, kann nicht entschieden werden, ohne daß der Begriff der "Buch gemeinschaft" klargestellt wird, über dessen Merkmale die Parteien jenes Rechtsstreits streiten» Würde in dem Rechtsstreit festgestellt, daß der Begriff "Buchgemeinschaft” als wesentliches Merkmal die Ausschaltung des Handels aus dem Buchvertrieb voraussetzt, so wäre damit zugleich dargetan, daß zwischen dem Begriff "Lesering", den die Klägerin für ihr unter Einschaltung des Handels arbeitendes Unternehmen in
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crater Linie he.rausgestellt hat, und dem Begriff "Buchgcmein-schaft" ein Gegensatz besteht, daß also die gegensätzliche Verwendung beider Begriffe nicht wettbewerbswidrig sein kann*
Bei dieser besonderen Sachlage hat die hinsichtlich des zweiten l’cilanspruchs des Klageantrages zu '1 a) übernommene, durch das Versprechen einer angemessenen Vertragsstrafe gesicherte Unterlassungsverpflichtung der Beklagten vor dem Landgericht (zu Ziffer 1) trotz der ihr beigefügten Einschränkung, daß sie im Palle einer der Klägerin ungünstigen rechtskräftigen Entscheidung des Hammer Prozesses entfallen solle, das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin für diesen foilanspruch beseitigt; denn mit dem Eintritt der auflösenden Bedingung, daß der Klägerin als der Beklagten fernes Prozesses die Verwendung der Bezeichnung ''Buchgemeinschaft” verboten wird, würde dieser Anspruch sich jedenfalls für die Zukunft als unbegründet erweisen, während ihm bis zu dem Eintritt oder bei Ausfall dieser Bedingung durch die Verpflichtungserklärung der Beklagten in vollem Umfange genügt ist» Es ist zwar richtig, daß regelmäßig nur eine bedingungslose Unterwerfung unter den Unterlassungsanspruch die V/iederhölungsgefahr ausräumt o V/cnn der Unterlassungsanspruch aber von der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung eines Verhaltens auch des Klägers abhängt, das den Gegenstand eines gegen den Kläger geführten anderen Rechtsstreits bildet, und wenn auch der Kläger, wie hier, ersichtlich davon ausgeht, daß die Streitfrage in jenem Rechtsstreit endgültig bereinigt werden wird, so kann der beklagten Partei nicht zugemutet werden, sich durch die zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr erforderliche Erklärung unabhängig von den Ergebnis des anderen Rechtsstreits und damit auch für den Fall zur Unterlassung zu verpflichten, daß sich ihr Verhalten demnächst auf Grund der Entscheidung des anderen Rechtsstreits als zulässig erweist (vgl» dazu für die ähnlich gelagerten Fälle von Verpflich-
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tungserklärungen eines auf Unterlassung in Anspruch genommenen Drittens BGH GRUR 1957, 34-2, 348 - Underberg; BGH GRUR 1957» 352, 354 - Taeschnor)* Der Umstand, daß die Klägerin die Verpflichtungserklärung der Beklagten wegen der damit verbundenen Bedingung zunächst nicht angenommen hat, konnte den Wegfall dos Rechtsschutzbedürfnisscs nicht hindern; denn die Klägerin hat die Annahme der Erklärung ohne' berechtigten Grund verweigert* Außerdem ergibt der eigene Prozeßvortrag der Klägerin, daß sie zu demindest jetzt die Verpflichtung auch ihrerseits als bindend betrachtet; denn sie hat nach ihrer Behauptung den Beklagten zu 1) v/egen einer angeblichen Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung hinsichtlich des zweiten Teilanspruchs des Klageantrags zu 1 a) auf Zahlung der Vertragsstrafe verklagt (Schriftsatz der Klägerin vom 31* Dezember I960 S« 12)« Dieser Tcilan-spruch war daher mangels RechtsSchutzbedürfnisses abzuweisen«
III* 1* Mit dem Klageantrag zu 1 b) will die Klägerin verhindern, daß die Beklagten - v/ie in dem beanstandeten Rundschreiben - Zeitungsredaktionen veranlassen, als Buchgemeinschaft nur solche Unternehmen zu bezeichnen, die ihre Mitglieder hauptsächlich unter Ausschluß des Handels beliefern, dagegen ähnliche Unternehmen, die den Handel einschaltcn, als Leseringe zu kennzeichnen« Das Berufungsgericht hat dieses Verhalten aus zwei Gründen nach § 1 UWG für Wettbewerbs- -widrig erachtet, einmal wiederum deshalb, weil die Beklagten damit versucht hätten, die Auffassung des breiten Publikums zugunsten des von der Beklagten zu 2) in dem Rechtsstreit vor dem Oberlandesgericht Hamm vertretenen Standpunkts zu beeinflussen, zu dem anderen deshalb, weil die Gegenüberstellung von Buchgemeinschaften und Leseringen eine unzulässige vergleichende Werbung enthalte« Die Richtigkeit des von den Beklagten behaupteten Unterscheidungsmerkmals
 
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der beiden Vertriebsformen - Aus- bzw» Einschaltung des Handels - hat es dabei dahingestellt sein lassen» Die Wiederholungsgefahr hat es auch in diesem Palle ungeachtet der von den Beklagten vor dem Landgericht abgegebenen Verpflichtung serklärung (zu Ziffer 2) bejaht, weil die Erklärung auch in diesen Punkte von der auflösenden Bedingung abhängig gemacht worden sei, daß der Klägerin in dem erwähnten Prozeß der Gebrauch der Bezeichnung uBuchgemcinschaft,, untersagt werde»
2» Entgegen der von der Revision insoweit mit Recht angegriffenen Auffassung des Berufungsgerichts scheitert auch der Klageantrag zu 1 b) an dem Pehlen eines Rechtsschutzbe-dUrfnisocso
 Die Beklagten haben sich vor dem Landgericht unter Versprechen einer Vertragsstrafe verpflichtet, Presseredaktio-nen nicht zu veranlassen, als Buchgemoinschaften nur solche Unternehmen zu bezeichnen, die ihre Mitglieder hauptsächlich unter Ausschluß des Handels beliefern* Das Landgericht hat diese Erklärung rechtsfehlerfrei dahin ausgelegt, daß durch sie inhaltlich der Antrag zu 1 b) in vollem Umfange gedeckt sei, obwohl sie dem Wortlaut nach nicht auch die weitere Aufforderung an die Redaktionen umfaßt, derartige Unternehmen dann, wenn sie den Handel einschalten, als Leseringe zu kennzeichnen; denn schon durch die Unterlassung des ersten Teils der Aufforderung wird die gegensätzliche Gegenüberstellung, gegen die der Klageantrag zu 1 b) sich allein richtet, gegenstandslos» Es kommt also allein darauf an, ob die hiernach inhaltlich ausreichende und wiederum durch das Versprechen einer angemessenen Vertragsstrafe gesicherte Unterlas-sungsverpflichtung zur Beseitigung der Y/iederholungsgefahr und damit des Rcchtsschutzbedürfnissos aus dem Grunde nicht genügt, weil sie bei einer Verurteilung des B[^HHHB~Verl&gG
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in dom die Bezeichnung "Buchgemeinschaftn betreffenden Rechtsstreit v/egf allen soll«, Di es ist aus denselben ISrv/ä-gungen zu verneinen, die insoweit bereits im Zusammenhang mit dem Schlußteil des Klageantrags zu 1 a) angestellt v/ordon sind«. Die ünterlassungsverpfliehtung der Beklagten bleibt ohne Einschränkung wirksam, es sei denn, in dem erwähnten Rechtsstreit würde festgestellt, daß als "Buehge-meinschaft" nur ein unter Ausschluß des Handels arbeitendes Vertriebscyötem bezeichnet werden darf« Damit ist aus den bereits dargelegten Gründen die Wiederholungsgefahr in dom weitesten, den Beklagten zu demutbaren Umfange ausge-räumt und das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin für eine Verurteilung der Beklagten nach dem Klageantrag zu 1 b) weggefallen» Mithin mußte auch dieser Klageantrag abgewiesen werdeno
IVo Die Behauptung, die den Beklagten auf Grund des in der Hauptsache noch nicht erledigten Teils des Klageantrags zu 1 c) untersagt werden sollen, hat das Berufungsgericht einmal als herabsetzende vergleichende Werbung (§1 UWG-) und zu dem andern als Werbung mit irreführenden Angaben verboten, die geeignet seien, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen (§ 5 UWG)»
Das Berufungsgericht hat hierbei indessen nicht beachtet daß das Rundschreiben Behauptungen des in dem Anträge zu 1 c) wiodergegebenen Wortlauts nicht enthält<> Die Beklagten hatte! hierauf im zweiten Reehtszuge hingewiesen und dazu bemerkt, daß die Äußerungen, gegen die der Antrag sich richte, nach dem tatsächlichen Wortlaut des Rundschreibens einen abweichenden Sinn ergäben, daß der Antrag aber jedenfalls nicht der Verletzungsform entspreche (Schriftsatz vom 29°601961,
 So 10) o Nach dem Anträge sollen die Beklagten die Behauptung unterlassen, "die ohne Einschaltung von Vertriebsfirmen arbeitenden Buchgemeinschaften hätten eine wesentlich engere
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gcgonscitigc Verbindung mit ihren Mitgliedern und sie verkörperten eine Individualität gegenüber den Leseringen",-In dem Rundschreiben ist jedoch nicht von einer "engerenM Verbindung und auch nicht von einer Individualität "gegenüber den Le3cringenM die Rede0 Die entsprechenden Sätze des Rundschreibens lauten vielmehr:
"Die enge und gegenseitige Verbindung" (gemeint ist: zwischen den Buchgemeinschaften und ihren Mitgliedern) "kommt sehr deutlich in dem ausgesprochenen, sehr unterschiedlichen ’Profil1 der einzelnen Buch-gemcinschaften zu dem Ausdruck« Die 2/Iitglieder beeinflussen in Geschmack und Ausstattung ’ihre* Buchge-meinschaft und umgekehrt, eine Individualität, die äußerlich in der Vielfalt der Buchgemeinschaften (fünfzehn) zutage tritt"«
Allerdings folgt dann die Behauptung, "die (zwei) Leseringe hingegen" blieben "gegenüber den Mitgliedern durchaus anonym, da sie lediglich ein Konglomerat von Betrcuungsfirmen zu dem Partner" hätten« Diese Behauptung war ursprünglich gleichfalls Gegenstand des Klageantrages zu 1 c)« Erst durch sie wurde in Verbindung mit den vorausgegangenen, oben wiedergegebenen Sätzen ein Vergleich zwischen den beiden Vertriebs-Systemen hergostcllt. Sie ist aber nach der vor dom Landgericht übernommenen, insoweit bedingungslosen Unterlassungs-Verpflichtung der Beklagten (zu Ziffer 3) infolge Erledigung der Hauptsache für den Unterlassungsanspruch aus dem Rechtsstreit ausgoschieden worden« Die vorausgehenden Sätze müssen daher im Rahmen dos Klageantrages zu 1 c) nunmehr für sich allein beurteilt werden« Alsdann haben sie jedoch nicht die Bedeutung, die ihnen in der Passung dieses Antrages beige-legt wird« Es fehlt vielmehr jetzt an der Gegenüberstellung der sogenannten Buchgemcinschaften mit dem Vortriebssystem der Klägerin und damit an dem Merkmal, in dem der nach Ansicht des Berufungsgerichts in dem Rundschreiben enthaltene die Klägerin herabsetzende und inhaltlich unrichtige Werbe-
 
vergleich allein in Erscheinung tritt« Was übrig bleibt, ist lediglich eine Anpreisung der für die "Buchgemein-schaften" in Anspruch genommenen Vorteile. Baß diese Anpreisung für sich allein unrichtig iot, v/ird von der Klägerin nicht behauptet und läßt sich auch den Feststellungen des Berufungsgerichto nicht entnehmen. Biese PestStellungen gehen vielmehr in Übereinstimmung mit dem Klagevortrage ausschließlich in die Richtung, daß dio gegenseitige Verbindung zwischen dem Buchunternchmcn und den Mitgliedern bei der Klägerin als sogenanntem Lesering ebenso eng sei wie bei der Beklagten zu 2) als sogenannter Buchgomoinochaft. Außerdem hat das Berufungsgericht in die Beurteilung des Antrags, wie die Revision mit Rocht rügt, noch weitere Äußerungen aus dem Rundschreiben der Beklagten einbezogen, die von vornherein nicht Gegenstand der Klage waren oder e3 wenigstens seit der insoweit eingetretonen Erledigung der Hauptsache nicht mehr 3ind. Bie Berücksichtigung dieser Äußerungen ist rechtsirrig. Insbesondere läßt die Verurteilung der Beklagten nach dem Anträge zu 1 c) sich nicht, wie dies in dem angefochtenen Urteil geschieht, in der Weise begründen, daß die Bemerkungen in dem Rundschreiben, zwischen den Buchgemeinschaften und ihren Mitgliedern seien "keine BetreuungS“ firmen eingeschaltet und die einzelnen Buchgemeinschaften hätten "ein ausgesprochenes, aber unterschiedliches Profil", der Bemerkung gegonübergcstellt werden, die "Leseringe" ständen "gegenüber den Mitgliedern durchaus anonym"; denn die ersten beiden Bemerkungen sind mit keinem der Klageanträge angegriffen worden, und die letzte Bemerkung wird von der Untcrlassungsverpflichtung (zu Ziffer 3) erfaßt.
Auch die Verurteilung der Beklagten nach dem Klageanträge zu 1 c) kann nach alledem unter keinem der vom Berufungsgericht horangezogenen rechtlichen Gesichtspunkto aufrechterlial" ten werden, weil infolge der VerpflichtungoerklUrung der
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Beklagten auch hinsichtlich de3 aufrechterhaltenen Teils des Antrags der vom Berufungsgericht zugrundegelegteA Verletzungstatbestand weggefallcn ist» Da dieser im Rechtsstreit selbst geschaffene Sachverhalt keiner weiteren Klärung mehr bedarf, kann das Revisionsgericht auch Uber den Antrag zu 1 c) selbst entscheiden«. Dieser Antrag war danach gleichfalls abzuweisen«,
Vo Dagegen kann die Revision im wesentlichen keinen Erfolg haben, soweit cs sich um die Ansprüche auf Feststellung der Schadenersatzpflicht, auf Auskunft ert ei lung und auf	;i
Abgabe einer - von der Klägerin allerdings irrig als "Y/iderruf " bezeichneton - klarstcllenden Erklärung gegenüber den Empfängern des Rundschreibens vom 20«, November 1953 handelt«,
Für diese Ansprüche ist von dem ursprünglichen Wortlaut dos Rundschreibens auszugehen, wie er sich im Rahmen der Unterlassungsanträge zu 1 a) bis 1 c) ergab, bevor die Beklagten sich vor dem Landgericht zur Unterlassung bestimmter darin enthaltener Äußerungen verpflichteten«,
1«, a) Das Berufungsgericht hat die Feststellung der Schadensersatzpflicht im Gegensatz zu dem Landgericht auch auf /
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 den gattungsmäßigen Gebrauch dos Wortes Lesering schlechthin a erstreckt, der den Gegenstand des ersten Teilanspruchs des	f
Klageantrags zu 1 a) bildeteo Insoweit konnte die ange-	i
fochtonc Entscheidung nicht aufrechterhalten werden• Die Klägerin hatte mit ihrem Berufungsantrag die Entscheidung des t Landgerichts in diesem Punkte, soweit er den Schadensersatz betrifft, nicht angegriffen» Außerdem ist, wie dargelegt,	:
die gattungsmäßige Verwendung des Wortes "Lesering" schlecht- ; hin nicht wettbewerbswidrig» Die Klägerin kann daher aus ihr keinen Schadensersatzanspruch herleiten«,
 
b) Im übrigen ist der Schadensersatzanspruch aber gerechtfertigt«,
aa) Der Anspruch wird zunächst erhoben, weil die Beklag, ten in öffentlichen Mitteilungen, insbesondere in der Presse
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oder in für die Presse bestimmten Mitteilungen von "Lesorinjrvi im Gegensatz zu nBuchgemcinschaftenu gesprochen - vgl«, den Schlußteil des Klageantrags zu 1 a) - und weil sie durch Rund schreiben, Einsendungen an Presseredaktionen und dergl® diese veranlaßt haben sollen, als Buchgenie ins chaft nur solche Unternehmungen zu bezeichnen* die ihre Mitglieder hauptsächlich unter Ausschluß de3 Handels beliefern, dagegen Buch« gcmeinschaften, die den Handel einschalten, als "Loscringe” zu kennzeichnen - vgl» den Unterlassungsantrag zu 1 b) -® Das beanstandete Verhalten, aus dem der Schadensersatzanspruch in r geleitet wird, liegt danach in dem Versuch der Beklagten, dur4% das Rundschreiben vom 20« November 1959 die Öffentlichkeit auf dem Wege über die Presse im Sinne der Auffassung zu beeiB flussen, welche die Beklagte zu 2) in dem Wettbewerbsprozeß zwischen ihr und der Klägerin vor dem Oberlandesgericht Hami vertritt« Dieser Versuch ist sowohl vom Xandgericht als auch vom Oberlandesgericht mit Recht als Wettbewerbsverstoß betrautet worden« Er war darauf gerichtet und mußte im Palle des Gelingens auch zwangsläufig dazu führen, eine zweifelhafte und in hohem Grade streitige Bezeichnungsfrage, von der im damaligen Zeitpunkt nahelag, daß darüber nach der voraufgegangenen Zurückvorweisung des Rechtsstreits an das Oberlandesgericht Hamm eine Verkehrsbefragung durchgeführt werden würde, in neutral wirkenden, tatsächlich aber durch ein Rundschreiben wie dasjenige vom 20« November 1959> also von einer interessierten Partei veranlaßten Prcsseverlautbarungen dem Publikum gegenüber so erscheinen zu lassen, als sei sie im Sinne des Standpunkts der Beklagten unzweifelhaft» Ein solches Verhalten war auch dann unlauter, wenn die Klägerin
 
ihrerseits - worauf die Revision sich ohne Erfolg beruft -in ihren Werbedrucksachen die in jenem Rechtsstreit angegriffene Bezeichnung "Buchgeracinschaft" für ihr Vertriebssystem weiter benutzte, was ihr, solange kein gerichtliches Vorbot erlassen war, nicht verwehrt werden konnte» Die Unlauterkeit ist hier nicht darin zu sehen, daß die Beklagten die von ihnen für richtig gehaltene Meinung als die ihrige zur Geltung brachten, sondern darin, daß sie den Eindruck erweckten, diese Meinung sei als festgestellte Verkehrsauf-fassung unbestritten, und daß sie auf diese Weise zugleich auf die noch ungeklärte Verkehrsauffassung einen in seinem Ursprung nicht erkennbaren Einfluß nahmen» Dieses Vorgehen läßt sich wettbewerbsrechtlich weder unter dem Gesichtspunkt der erlaubten Abwehr noch unter dem der Wahrnehmung berechtigter Interessen rechtfertigen» Da die Sachlage beiden Beklagten genau bekannt war, ist auch die Frage dos Verschuldens vom Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum bejaht worden» Daß die Maßnahme der Beklagten geeignet war, der Klägerin Schaden zuzu-fügon, und daß der Eintritt eines Schadens zu demindest im Hinblick auf eine zu besorgende Begriffsverwirrung wahrscheinlich ist, bedarf keiner weiteren Darlegung» Die Voraussetzungen für eine Schadensersatzpflicht nach § 1 UY/G sind mithin erfüllt.
bb) Die in dem ursprünglichen Klageanträge zu 1 c) teils wörtlich, teils sinngemäß wiedergegebenen Äußerungen aus dem Rundschreiben vom 20» November 1959 waren gleichfalls mit den Grundsätzen des lauteren Wettbewerbs nicht vereinbar» Für sie gilt, zunächst in ihrem Zusammenhalt, in dem sie beurteilt werden müssen, das gleiche, was im Vorhergehenden über die Äußerungen gemäß dem Schlußteil des Antrages zu 1 a) und dem Anträge zu 1 b) ausgeführt worden ist» Die Gegenüberstellung einerceits der Buchgcmoinschaftcn als der Unternehmen, die eine enge gegenseitige Verbindung mit ihren Mitgliedern haben, außerdem wesentliche, den Mitgliedern zugute kommende Ein-
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sparungen erzielen und weiterhin eine "Individualität“ verkörpern sollen, andererseits der Leseringe, von denen gesagt wird, daß sie zu ihren Mitgliedern durchaus anonym ständen, weil sie lediglich ein Konglomerat von Betreuungsfirmen zu dem Partner hätten, betrifft unter anderem die in dem Rechtsstreit vor dem Oberlandesgericht Hamm im Zusammenhang mit der Anwendung des § 3 UWG zu prüfende Frage, ob der Gebrauch der Bezeichnung "Buchgemeinschaft" geeignet ist, im Verkehr den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen» Die Vorteile, die der Verkehr sich von einem so bezcichneten Unternehmen gegenüber den sogenannten Leseringen versprechen könnte, würden nämlich nach dem Vortrag der Beklagten in erster Linie in der durch Einsparung des Zwicchenhandelsrabatts erzielten Verbilligung des Buchbezugs und in der die persönlichen Wünsche der Mitglieder besser ansprechenden "Individualität" des Unternehmens bestehen, die auf seiner gegenüber den Leoe-ringen engeren Verbindung mit den Mitgliedern beruhen soll» Auch in diesem Punkte wird durch die Erläuterung der beiden Begriffe im Sinne des beschriebenen Gegensatzes der Versuch unternommen, den umstrittenen und ungeklärten Sachverhalt der Öffentlichkeit gegenüber auf dem neutral erscheinenden Wege über die Presse als in dem behaupteten Sinne feststehend darzustellen«, Schon wegen des beschrittenon Weges können die Beklagten sich aus den erörterten Gründen auch hier nicht mit Erfolg auf eine Abwehrstellung oder auf ein Rocht zur Wahrnehmung eigener berechtigter Interessen berufene Der dahin zielende Vortrag der Beklagten, de33en Nicht-Berücksichtigung die Revision rügt, ist deshalb nicht rechts-erhebliche
 Darüber hinaus enthalten die in dem ursprünglichen Klageanträge zu 1 c) zusammengefaßten Bemerkungen der Beklagten, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum ange-
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nommen hat, einen herabsetzenden Y/erbevergleich» Die als "Leseringc" bezoichneten Unternehmen werden durch die Ausdrücke "anonym" und "Konglomerat von ßetreuungsfirinen" eindeutig abgcwortet; im Kähmen des angesteilten Vergleichs gewinnt außerdem auch der Hinweis, daß die Einsparungen der sogenannten Buchgemcinschaften den Mitgliedern "zugute kämen", eine die Leseringo herabsetzende Bedeutung, weil er leicht dahin verstanden werden kann, daß die sogenannten Leseringe etwaige Einsparungen nicht den Kunden zugutekommen ließen, sondern 3ie als Gewinn für sich behielten» Da das Unternehmen der Klägerin als Lesering nach der auf dem "DIVO"-Gutachten beruhenden Feststellung des Berufungsgerichts in beteiligten Verkehrskreisen weithin bekannt ist und die Beklagten die Zahl der in Betracht kommenden LeGeringe in dem Rundschreiben selbst nur mit zwei angegeben haben, hat das Berufungsgericht ferner, wenn auch in anderem Zusammenhang, ohne Rechtsirrtum angenommen, daß mit dem hiernach unzulässigen Vergleich das Unternehmen der Klägerin erkennbar getroffen worden sei» Auch dieser Vergleich war weder aus Gründen der Abwehr eines von der Klägerin gegen das Unternehmen der Beklagten zu 2) oder die Büchergilde	gerichteten	widerrechtlichen
 Angriffs noch zur Wahrnehmung berechtigter Interessen der Beklagten erforderlich» Die Beklagten haben hierfür nichts Rechtserhobliches vorgetragen. Das Vorbringen, auf das die Revision sich in diesem Zusammenhang bezieht, hat die von den Beklagten behaupteten Unterschiede zwischen den von ihnen gogcnübergestollten Vertriebssystemen zu dem Gegenstände» Selbst wenn diese Unterschiede aber vorhanden wären, so würde damit doch eine Beeinflussung der Öffentlichkeit durch einen Y/erbcvergloich in der hier vorliegenden Form wettbe-wcrbsrcchtlich nicht gebilligt werden können»
Daß die Beklagten schuidhaft gehandelt haben, kann schon wegen der von ihnen gewählten Ausdruckswcise nicht ernstlich
 
bezweifelt werden, in der die Absicht der Herabsetzung der •'Lcseringe” und damit der Klägerin deutlich hervortritt* Aus der abwertenden Darstellung der von den Mitbewerbern, vornehmlich von der Klägerin gehandhabten Vertriebsform ergibt sich ferner die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts o Auch wegen der im ursprünglichen Antrag zu 1 c) zusammengofaßten Äußerungen der Beklagten steht daher der Klägerin gegen die Beklagten ein Schadensersatzanspruch zu„
c) Die Fassung des Antrags auf Feststellung der Schadens ercatzpflicht begegnet so, wie das Landgericht diesem Antrag stattgegeben hatte, keinen Bedenken Dies gilt auch, soweit der Klageantrag zu 1 a) in bezug genommen worden ist, bei dem das Berufungsgericht von jener Fassung, wenn auch ohne sachliche Änderung, abgewichen war«. Daß die Äußerungen gemäß dom Klageanträge zu 1 c) auch im Schadensersatzantrage nicht genau nach dem Wortlaut des Rundschreibens aufgoführt sind, ist im vorliegenden Zusammenhang belanglos, da es hier auf den Sinn ankommt, den diese Äußerungen vor der Abgabe der toilwciscn Untorlassungsverpflichtung der Beklagten hatten, und. da dieser Sinn in dem Anträge zutreffend wiedergegeben isto Mithin konnte es hinsichtlich dos Schadonsersatzanspructcs bei der Zurückweisung der Anschlußberufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil verbleiben, das diesem Anspruch entsprochen hatte, sov/eit es sich nicht um den bloßen gattungsmäßigen Gebrauch des Wortes "Lesering" handelte
2o Für den Anspruch gegen den Beklagten zu 1) auf Auskunft erteilung, den die Klägerin nur noch in dem ihr vom Land goricht sugcbilligtcn Umfange verfolgt, gelten die gleichen rechtlichen Erwägungen, die für die Beurteilung des Schadens' ercatsonspruchs maßgebend sind»
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3» Dio von dor Revision ohne näheren Einzelrügen angegriffene Verurteilung des Beklagten zu 1), durch eine Benachrichtigung der Empfänger die zukünftige Verwendung des Rundschreibens für etwaige Veröffentlichungen zu verhindern, ist vom Berufungsgericht unter dem Gesichtspunkt der Besoitigungs-pflicht in Grundsatz rechtlich einwandfrei auf die Vorschriften der §§ 249, 1004 BGB gestützt und frei von Rechtsirrtum begründet wordeno Da die Benachrichtigung jedoch keinen "Widerruf" bestimmter tatsächlicher Behauptungen enthält, mußte ihre Bezeichnung als "Widerruf,f Wegfällen«, Außerdem wird es der Sachlage nicht gerecht, wenn dem Beklagten zu 1) zur Begründung des sogenannten Widerrufs die Erklärung gegenüber den Empfängern des Rundschreibens aufgegeben worden ist, die Bezeichnung "Losering" soixnicht zutreffend, weil in der Bundesrepublik der Lesering der Klägerin in Gütersloh für diese Bezeichnung wettbewerblichen Schutz in Anspruch nehme. Eine solche Erklärung würde im Widerspruch mit der (Tatsache stehen, daß der Begriff "Lesering" in Verkehr auch schon vor der Versendung des Rundschreibens gattungsmäßig verwendet wurde«, Da andererseits die Mitteilung an die Empfänger des Rundschreibens nur dann Erfolg verspricht, wenn den Empfängern ein Grund dafür angegeben wird, \vo3halb die Verwendung des Rundschreibens unterbleiben solle, erschien es angezeigt, diese Begründung gegenüber dem Klageanträge und dem Ausspruch im angefochtenen Urteil dahin einzuschränken, daß gegen eine Veröffentlichung wettbewerbsrechtliche Bedenken bestehen,
VIo ifach alledem waren die Unterlassungsanträge (Klageanträge zu 1 a), 1b), 1 c), soweit die Hauptsache nicht für erledigt erklärt worden ist, in vollem Umfange abzuweisen«.
Dem Beocitigungsanspruch (Klageantrag zu 3) war mit einer Einschränkung stattzugeben, während es hinsichtlich der übrigen, noch in die Revisionsinstanz gelangten Ansprüche bei der Verurteilung durch das Landgericht zu verbleiben natIo o
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Bei der nach den §§ 92, 97 ZPO zu treffenden Konten-entnchoidung wurde berücksichtigt, daß von den Untorlas-eungsanträgen der erste Tcilanspruch doo Antrages zu 1 a) von vornherein unbegründet war. Der Schlußteil dieses Antrags und der Antrag zu 1 b) hätten dagegen bis zur Abgabe der Yerpflichtungscrklärung der Beklagten wenigstens mit der auch in der Unterlassungsverpflichtung enthaltenen Einschränkung Erfolg haben müssen, daß die Verurteilung entfiel, wenn die Klägerin in dem Rechtsstreit vor dem Obcrlandesgcricht Hamm rechtskräftig unterlag« Nach Abgabe der Verpflichtungserklärungen, die mit der teilweisen Erledigung der Hauptsache hinsichtlich des Antrags zu 1 c) zusammenfällt, war die Y/oiterverfolgung dieser Anträge jedocli ungerechtfertigt« Der Antrag zu 1 c) war bis zur teilweisen Erledigung der Hauptsache in vollem Umfange begründet, danach aber hinsichtlich des nicht für erledigt erklärten fj?eils wegen der Verpflichtungserklärungen der Beklagten abzuweisen« Bor Anspruch auf Auskunfterteilung war in erster Instanz in einem größeren als dem später noch anhängig gebliebenen Umfange, insoweit aber ohne Erfolg erhoben worden. In ersten Rochtszuge hatte dio Klägerin ferner noch die Zubilligung der Bekanntmachungsbefugnis beantragt; mit diesem in den folgenden Instanzen nicht mehr gestellten Anträge ist sie jedoch gleichfalls nicht durchgedrungen»
Auf der Grundlage der Teilstreitwertc, die für die einzelnen Anträge festgesetzt worden sind, und unter Beachtung der unterschiedlichen Beteiligung der beiden Beklagten am Rechtsstreit ergab sich die aus der Urteilsformel ersichtliche Kostonverteilung»
Frau Bundesrichterin Dr. Krüger-Nieland	Jungbluth
 ist infolge ürlaubsabwesenheit an der Unterschriftsleistung verhindert»
Jungbluth
 Pehle
Sprenkmann
 Mösl