Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1« Dezember 1967 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr« Krüger-Hieland und der Bundesrichter Pehle, Br» Sprenkmann, Dr« Simon und ProfoDr. Bökelmann für Hecht erkannt: in Basel« Sie gehörten früher auch dem Verwaltungsrat an» Ara 24« Mai 1962 fand eine Hauptversammlung dex^ Gesellschaft statt, auf der der Treuhanddirck-tor Dr» Peter Z^^^ aus Basel den Kläger vertrat und dessen Aktien zu dem Kurs von $0 # des Nennwerts zu dem Kauf anbot. Der Kläger macht mit seiner Klage den Kaufpreis für die Aktien geltend» Br meint, der Kauf sei am 1» Juni 1962 zu dem Preis von 30 $ des Nennwerts der Aktien abgeschlossen worden, und zwar durch das in der Notiz richtig festgehaltene Ferngespräch zwischen dem in seiner Vertretung handelnden Br» und äem Beklagten» Das Schreiben des Klägers vom 4, Juni 1962 habe demgemäß lediglich ein Angebot enthalten, das er durch seinen Brief vom 14» August 1962, wenn auch versehentlich mit einiger Verspätung, abgelehnt habe* Er habe die Aktien des Klägers auch nicht für sich allein erwerben wollen, sondern für eine aus ihm, seiner Ehefrau und einer Brau von Sch^HHlfcbestehenden Gruppe, von der aber die letztere den Kauf abgelehnt habe. Nach Auffassung beider Vorderrichter bestimmt sich der Anspruch des Klägers nach schweizerischem Recht, weil der Schwerpunkt des Schuldverhältnisses in der Schweiz liegt und auch die Barteien übereinstimmend davon ausgegangen sind, daß schweizerisches Recht Anwendung findet* Die Revision greift diese Erwägungen nicht an* Demgemäß bedürfen sie keiner Nachprüfung (BGHZ 38, 254j 255)- Es entnimmt ihnen den festen Abschluß des Kaufvertrags über die Aktien zu dem vom Beklagten gebotenen Preis und zu den von ihm genannten Nebenbe-dingungen durch das Ferngespräch vom 1, Juni 1962, Der Vertrag habe, so führt das Berufungsgericht aus, nach den Angaben Br. nicht etwa erst durch Austausch schriftlicher Mitteilungen der Parteien zustande kommen sollen. Zu dem Abschluß sei Br. Z^f^^bevollmächtigt gewesen und der Beklagte habe auch erkannt, daß Br. Z^[|^| für den Kläger abgeschlossen habe. Ohne Bedeutung sei, ob der Beklagte die Aktien für sich allein habe erwerben wollen oder für eine aus mehreren Personen bestehende Gruppe; nach den Bekundungen des Zeugen sei er nur für sich selbst handelnd aufgetreten und habe den Kaufvertrag im eigenen Namen geschlossen. Zur Frage der Glaubwürdigkeit des Zeugen hat das Berufungsgericht in den Gründen seiner Entscheidung sehr ausführlich und unter Berücksichtigung des Vorbringens beider Parteien Stellung genommen« Auf letzte Einzelheiten des Parteivortrags brauchte es dabei nicht einzugehen (vgl« BGHZ 3, 175)« Auch ein Verstoß gegen § 286 Abs« 1 Satz 2 ZPO ist daher nicht ersichtlich« Die Büge der Revision, das Berufungsgericht habe verkannt, daß sich aus dem Schreiben des Klägers vom 4« Juni 1962 der Vorbehalt der Schriftform ergebe, geht schon deshalb fehl, weil das Berufungsgericht für erwiesen hält,, daß der Kaufvertrag bereits durch das Ferngespräch vom 1« Juni 1962 fest abgeschlossen wurde» und auch die Revision nicht darzulegen vermag, wieso der Kläger durch sein Schreiben hieran etwas hätte ändern können oder auch nur hätte ändern wollen« Im übrigen war dem Berufungsgericht bekannt, unter welchen Voraussetzungen nach schweizerischem Recht vereinbarte Schriftform anzunehraen ist« Über die einschlägigen Rechtsnormen, insbesondere über Art. 16 ÖR wurde in beiden Vorinstanzen verhandelt« Bs liegt also nicht der Fall der dem Tatrichter unbekannt gebliebenen ausländischen Rechtsnorm vor, in dem das Reviaionsgericht die ausländische Horm ausnahmsweise selbst prüfen und anwenden könnte (BGHZ 40, 197)» vielmehr bewendet es bei der Regel, wonach die Auslegung ausländischen Rechts der Nachprüfung in der Revisionsin-stanz entzogen ist (§§ 549, 562 ZPO)« Ohne Erfolg muß schließlich auch die weitere Rüge der Revision bleiben, das Berufungsgericht habe die Statuten der MIWAG nicht beachtet» Die Revision führt dazu aus: Die Übertragung der in Frage stehenden Aktien bedürfe nach § 6 Abs» 1 der Statuten zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung des Verwaltungsrats, § 6 Abs» 2 gebe jedem Aktionär ein Vorkaufsrecht und ausweislich § 6 Abs» 5 bestehe eine unverzügliche Meldepflicht gegenüber dem Verwaltungsrat0 Bei der Meldung seien die abgeschlossenen Vereinbarungen vorzulegen» Hierv/egen sei nach Art» 16 OR zu vermuten, daß die Parteien vor Erfüllung der Form nicht verpflichtet sein wollten» Kaufvertrag zwischen den Parteien entgegenstehen, nach ausländischem, also nicht revisiblem Recht zu entscheiden ist (§ 549 ZPO), ist auch insoweit eine Nachprüfung des angefochtenen Urteils in der Revisions ins tanz ausgeschlossen « Eine darauf abzielende Rüge wäre selbst dann unbeachtlich, wenn man annehraen wollte, das Berufungsgericht habe seine Rechtsauffassung nicht erschöpfend begründet; denn die Präge, ob ein solcher Mangel vorläge, würde ein Eingehen auf das vom Berufungsgericht angewendete ausländische Recht notwendig machen, und das wäre dem Revisionsgericht durch § 562 ZPO verwehrt (vglo BUH rn Nr« 64 zu §54-9 ZPO = NJW 1963, 252).
BUNDESGERICHTSHOF
Hi
2048 024
IM NAMEN DES VOLKES
ö_ZR_3.Jl/65 URTEIL Verkündetaro
I» December 196?
Oechsler, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Fürst zu Ol
I, Alois, 0(
l/Bayern,
Beklagten und Revisionskläger,
Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof«Dr.
und Dr,
gegen
Peter Ge Sl Straße®.,
I, Kaufmann in B®®'Schweiz, G
Kläger und Revisionsbeklagter.
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- Prozoßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
L
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Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1« Dezember 1967 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr« Krüger-Hieland und der Bundesrichter Pehle, Br» Sprenkmann, Dr« Simon und ProfoDr. Bökelmann
für Hecht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 4« Zivilsenats des 0berlandesgerieht3 München mit dem Sitz in Augsburg vom 270 April 196$ wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen«
Von Rechts wegen Tatbestand:
Die Parteien waren Aktionäre der AU
in Basel« Sie gehörten früher auch dem Verwaltungsrat an» Ara 24« Mai 1962 fand eine Hauptversammlung dex^ Gesellschaft statt, auf der der Treuhanddirck-tor Dr» Peter Z^^^ aus Basel den Kläger vertrat und dessen Aktien zu dem Kurs von $0 # des Nennwerts zu dem Kauf anbot. Einer der Teilnehmer der Versammlung machte ein Gegenangebot in Höhe von 10 # des Nennwerts« Darauf erklärte der ebenfalls anwesende Beklagte gegenüber Dr» daß er selbst an dem Kauf der Aktien interes-
siert sei« In der Folgezeit verhandelte man fernmündlich über den Preis« Über ein Ferngespräch zwischen dem Beklagten und Dr« vom 1« Juni 1962 fertigte der
letztere für den Kläger eine Notiz, in der es heißt:
"Fürst zu Oe* ruft an und teilt mit, daß er Beine sämtlichen Aktien zu 30 $ kauft; wegen Bezahlung wollte er Bir vorschlagen, daß er anfangs November 1962 zahlt* Ich sage ihm, Bu habest Zahlung bis Ende 1962 vorgeschlagen, so daß er sich lieber diesen Spielraum Vorbehalten sollte« Fürst zu Oe« wird also bis Ende 1962 an Bich zahlen«
Er erwartet, daß Bu keinem Britten Kenntnis gibst vom Kauf, und daß Bu offiziell weiterhin Aktionär bleibst, solange Fürst zu Oe« dies wünscht, und daß Bu schließlich im Sinne des Fürsten Oe« die Stimme abgeben wirst«
Er bittet Bich, ihm den Verkauf schriftlich zu bestätigen einschl« seiner Wünsche «<> «"
Am 4o Juni 1962 schrieb der Kläger an den Beklag-
ten:
"Herr Ir. Z(HIB iia’t mir am d«M« mitgeteilt, daß Sie meine__Q££fcgte, meine sämtlichen Aktien der
AG zu dem Kurs von 30 $ zu erwerben, angenommen haben; Ihre Zahlung erfolge bis spätestens 31o Bezeraber 1962 «««"
Bas Schreiben enthält weiter eine Aufzählung der Aktien des Klägers (292 Stammaktien und 482 Vorzugsaktien) und eine Berechnung des Kaufpreises« In ihm wird außerdem die Geheimhaltung des Aktienkaufs bestätigt« Es schließt mit dem Satz:
"Ich bitte Sie, zu dem Zeichen Ihres Einverständnisses das Boppel.: dieses Briefes unterzeichnet an mich zurückzusenden«"
Als der Beklagte nicht antwortete, schrieb ihm der Kläger am 26« Juni 1962:
"Ich komme zurück auf mein Schreiben vom 4° d«M« betreffend f^H^-Aktien und bitte Sie, die Ihnen überlassene Kopie der Ordnung halber unterzeichnet an mich zurückzusenden«”
In einem am 16, August 1962 zur Post gegebenen Brief vom 14» August 1962 teilte der Beklagte dem Kläger schließlich folgendes mit:
"Beider ist es mir aus mehreren Gründen heraus nicht möglich, Ihr freundliches Angebot zur Übernahme der Aktien anzunehmen»"
Der Kläger macht mit seiner Klage den Kaufpreis für die Aktien geltend» Br meint, der Kauf sei am 1» Juni 1962 zu dem Preis von 30 $ des Nennwerts der Aktien abgeschlossen worden, und zwar durch das in der Notiz richtig festgehaltene Ferngespräch zwischen dem in seiner Vertretung handelnden Br» und äem Beklagten»
Br hat beantragt,
den Beklagten zur Zahlung von 142»624,80 DM nebst 6 i* Zinsen hieraus seit 1» Januar 1963 zu verurteilen»
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen»
Er behauptet, Dr» sei lediglich als Mit-
telsmann zwischen den Parteien tätig geworden, habe aber keine Abschlußvollmacht des Klägers gehabt» Zwischen Br. Z0m uttd ihzn* dem Beklagten, seien lediglich die Bedingungen eines zwischen den Parteien selbst noch zu schließenden Kaufvertrags festgelegt worden» Br habe Br» nicht gebeten, der Kläger möge den vollzogenen
Vertragsabschluß noch schriftlich bestätigen, sondern vielmehr, der Kläger möge ihm ein schriftliches Vertragsange-
bot mit dem Inhalt der festgelegten Einzelheiten unterbreiten, auf das er dann schriftlich antworten werde*
Das Schreiben des Klägers vom 4, Juni 1962 habe demgemäß lediglich ein Angebot enthalten, das er durch seinen Brief vom 14» August 1962, wenn auch versehentlich mit einiger Verspätung, abgelehnt habe* Er habe die Aktien des Klägers auch nicht für sich allein erwerben wollen, sondern für eine aus ihm, seiner Ehefrau und einer Brau von Sch^HHlfcbestehenden Gruppe, von der aber die letztere den Kauf abgelehnt habe.
Br. Beter ist im ersten Rechtszug eidlich
als Zeuge vernommen worden«
Das Landgericht hat der Klage bezüglich der Hauptforderung nebst 5 $ Zinsen stattgegeben und die Zinsmehrforderung abgewiesen* Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen* Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiter* Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision*
Ent s cheidungsgründe:
Nach Auffassung beider Vorderrichter bestimmt sich der Anspruch des Klägers nach schweizerischem Recht, weil der Schwerpunkt des Schuldverhältnisses in der Schweiz liegt und auch die Barteien übereinstimmend davon ausgegangen sind, daß schweizerisches Recht Anwendung findet* Die Revision greift diese Erwägungen nicht an* Demgemäß bedürfen sie keiner Nachprüfung (BGHZ 38, 254j 255)-
In Übereinstimmung mit dem Landgericht hält das Oberlandesgericht die Bekundungen des Zeugen Br, für glaubwürdig. Es entnimmt ihnen den festen Abschluß des Kaufvertrags über die Aktien zu dem vom Beklagten gebotenen Preis und zu den von ihm genannten Nebenbe-dingungen durch das Ferngespräch vom 1, Juni 1962, Der Vertrag habe, so führt das Berufungsgericht aus, nach den Angaben Br. nicht etwa erst durch Austausch
schriftlicher Mitteilungen der Parteien zustande kommen sollen. Vielmehr habe der Beklagte nur noch um schriftliche Bestätigung des Abschlusses gebeten. Zu dem Abschluß sei Br. Z^f^^bevollmächtigt gewesen und der Beklagte habe auch erkannt, daß Br. Z^[|^| für den Kläger abgeschlossen habe. Ohne Bedeutung sei, ob der Beklagte die Aktien für sich allein habe erwerben wollen oder für eine aus mehreren Personen bestehende Gruppe; nach den Bekundungen des Zeugen sei er nur für sich selbst handelnd aufgetreten und habe den Kaufvertrag im eigenen Namen geschlossen. Nach schweizerischem Recht bedürfe der Kaufvertrag keiner Form. Der Beklagte sei an ihn gebunden und müsse den Kaufpreis bezahlen.
Bie Angriffe der Revision hiergegen haben keinen Erfolg,
An die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ist das Revisionsgericht gebunden. Anhaltspunkte dafür, daß diese Feststellungen auf einer Gesetzesverletzung beruhen, sind nicht vorhanden.
Soweit die Revision die Glaubwürdigkeit des Zeugen Br. anzweifelt, etwa deshalb, weil dieser in einem
Duzverhältnis zu dem Kläger gestanden halbe und von diesem wirtschaftlich abhängig gewesen sei, versucht sie unzulässigerweise eine eigene Beweiswürdigung an die Stelle der dem Tatrichter vorbehaltenen zu setzen*
Zur Frage der Glaubwürdigkeit des Zeugen hat das Berufungsgericht in den Gründen seiner Entscheidung sehr ausführlich und unter Berücksichtigung des Vorbringens beider Parteien Stellung genommen« Auf letzte Einzelheiten des Parteivortrags brauchte es dabei nicht einzugehen (vgl« BGHZ 3, 175)« Auch ein Verstoß gegen § 286 Abs« 1 Satz 2 ZPO ist daher nicht ersichtlich«
Die Büge der Revision, das Berufungsgericht habe verkannt, daß sich aus dem Schreiben des Klägers vom 4« Juni 1962 der Vorbehalt der Schriftform ergebe, geht schon deshalb fehl, weil das Berufungsgericht für erwiesen hält,, daß der Kaufvertrag bereits durch das Ferngespräch vom 1« Juni 1962 fest abgeschlossen wurde» und auch die Revision nicht darzulegen vermag, wieso der Kläger durch sein Schreiben hieran etwas hätte ändern können oder auch nur hätte ändern wollen« Im übrigen war dem Berufungsgericht bekannt, unter welchen Voraussetzungen nach schweizerischem Recht vereinbarte Schriftform anzunehraen ist« Über die einschlägigen Rechtsnormen, insbesondere über Art. 16 ÖR wurde in beiden Vorinstanzen verhandelt« Bs liegt also nicht der Fall der dem Tatrichter unbekannt gebliebenen ausländischen Rechtsnorm vor, in dem das Reviaionsgericht die ausländische Horm ausnahmsweise selbst prüfen und anwenden könnte (BGHZ 40, 197)» vielmehr bewendet es bei der Regel, wonach die Auslegung ausländischen Rechts der Nachprüfung in der Revisionsin-stanz entzogen ist (§§ 549, 562 ZPO)«
Ohne Erfolg muß schließlich auch die weitere Rüge der Revision bleiben, das Berufungsgericht habe die Statuten der MIWAG nicht beachtet» Die Revision führt dazu aus: Die Übertragung der in Frage stehenden Aktien bedürfe nach § 6 Abs» 1 der Statuten zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung des Verwaltungsrats, § 6 Abs» 2 gebe jedem Aktionär ein Vorkaufsrecht und ausweislich § 6 Abs» 5 bestehe eine unverzügliche Meldepflicht gegenüber dem Verwaltungsrat0 Bei der Meldung seien die abgeschlossenen Vereinbarungen vorzulegen» Hierv/egen sei nach Art» 16 OR zu vermuten, daß die Parteien vor Erfüllung der Form nicht verpflichtet sein wollten»
Die Revision muß sich zunächst entgegenhalten lassen, daß den Bestimmungen der Statuten nach der Auffassung beider Parteien, wie sie im zweiten Rechtszug zutage getreten ist, keine entscheidende Bedeutung beizu demessen war» Der Beklagte hat die Statuten mit der Klago-erwiderung vorgelegt« Seitdem ist er auf sie nicht zurückgekommen« Insbesondere hat er im zweiten Rechtszug nicht gerügt, daß das Landgericht nicht auf sie eingegangen ist« Ob seiner Rüge in der Revisionsinstanz schon hiernach der Erfolg zu versagen war, kann auf sich beruhen. Beim jedenfalls trifft es nicht zu, daß das Berufungsgericht die Statuten der unberücksichtigt gelassen hätte» Am
Schluß des Berufungsurteils (S» 20) wird bemerkt, daß die vom Beklagten nur in erster Instanz ins Treffen geführten Bestimmungen der Statuten seine Verurteilung zur Zahlung nicht hindern» Bas Berufungsgericht hat demnach ersichtlich auch die Statuten der in seine Über-
legungen einbezogen« Ba die Frage, wieweit diese einem
Kaufvertrag zwischen den Parteien entgegenstehen, nach ausländischem, also nicht revisiblem Recht zu entscheiden ist (§ 549 ZPO), ist auch insoweit eine Nachprüfung des angefochtenen Urteils in der Revisions ins tanz ausgeschlossen « Eine darauf abzielende Rüge wäre selbst dann unbeachtlich, wenn man annehraen wollte, das Berufungsgericht habe seine Rechtsauffassung nicht erschöpfend begründet; denn die Präge, ob ein solcher Mangel vorläge, würde ein Eingehen auf das vom Berufungsgericht angewendete ausländische Recht notwendig machen, und das wäre dem Revisionsgericht durch § 562 ZPO verwehrt (vglo BUH rn Nr« 64 zu §54-9 ZPO = NJW 1963, 252).
Da auch sonst ein Rechtsirrtum des Berufungsgerichts zu dem Nachteil des Beklagten nicht erkennbar ist, war seine Revision als unbegründet zurückzuweisen«
Nach § 97 Abs« 1 ZPO hat der Beklagte die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels zu tragen«
Krüger-Nieland Pehle Sprenkmann Simon .*=. Bökelmann