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BGH

Gericht: BGH

Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin importiert Weine und verkauft sie an Großabnehmer weiter; sie macht auch größere Geschäfte mit Weinbrando Sie beantragte beim Hauptzollamt in XflH) Aufschub der Zahlung der Branntweinsteuer für sechs Monate (§ 129 AbgO), der ihr bis zu dem Betrage von 260c000,— DM bewilligt wurde» Da ein solcher Zahlungsaufschub nur gegen Sicherheit bewilligt wird, übernahm die Beklagte für eine Steuerschuld bis zu 1000000,— DM die Bürgschaft; die Bayerische Hypotheken- und Wechsel-Bank, Filiale hatte - was der Beklagten nicht ■bekannt war - bezüglich eines weiteren Betrages von 160o000,- DH die Bürgschaft übernommen„ Die Klägerin nutzte den ihr gewährten Aufschub durchweg bis an die Grenze von 260«000,— DM aus« Sie hatte ihrerseits der Beklagten zur Sicherheit für deren Bürgschaftsverpflichtung Wertpapiere (Pfandbriefe) verpfändet und einen größeren Posten Wein übereignet, der unter Zollverschluß lag. Am 21 * Oktober 1959 besprachen drei Beamte des Hauptzollamts 10HB Regelung der Bürgschaf tsan-gelegenheit mit dem damaligen Leiter der Kreditabteilung, jetzigen Direktor der Beklagten0 Mit Schreiben vom 22„Oktober 1959 teilte die Beklagte der Klägerin mit, habe die Wertpapiere verkauft und von dem Verkaufserlös 60,000,— DM als Abschlagszahlung auf die Zollbürgschaft an das Hauptzollamt überwiesen, den feest von 51,70 DM dem laufenden Konto der Klägerin gutgeschrieben; sie kündigte an, f,nach Maßgabe des Zahlungseingangs aus dem Verkauf der in Besitz genommenen Weine „•» laufend weitere Abschlagszahlungen an das Zollamt" zu leisten„ dem Tage der Zahlung durch die Beklagte an das Hauptzollamt, noch nicht fällig gewesen, Hätte die Beklagte, so meint sie, diesen Betrag auf einem Sonderkonto angesammelt, so hätte sie, die Klägerin, eine andere Bank gefunden, die an Stelle der Beklagten die Zollbürgschaft übernommen hätte. Durch die vorzeitige Zahlung der Beklagten sei sie, die Klägerin, nicht in der Lage gewesen, den ihr gesetzlich zustehenden Aufschub für die Branntweinsteuer in Höhe des Betrages von.60,000,— DM in Anspruch zu nehmen. Sie hat den Vortrag der Klägerin bestritten und hat sich insbesondere darauf berufen, ihr sei bei Überweisung des Betrages von 60.000,— DM an das Hauptzollamt nicht bekannt gewesen, daß die Abgabenschuld insoweit noch nicht fällig gewesen sei« Aufgrund des Schreibens der Beklagten vom 19 o Oktober 1959 hätten ani;^l, Oktober 1959 drei Beamte des Hauptzollamts fp^den Diensträumen der Beklagten mit deren Leiter der Kreditabteilung verhandelt 0 Damals habe die Klägerin den ihr gewährten Zahlungsaufschub in Höhe von 259»999»— DM - also in voller Höhe - in Anspruch genommen gehabte Dieser Betrag sei aber an diesem Tage nicht zur Zahlung fällig gewesen, vielmehr seien - einschließlich später entstandener Steuerschulden - die Steuerzahlungen in folgenden Teilbeträgen fällig gewordens am 25. 20 Rechtlich würdigt das Berufungsgericht den Verkauf der Wertpapiere vor Fälligkeit der Bürgschaftsschuld als positive Vertragsverletzung der Beklagten^ Zwar sei sie nach § 11 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Beendigung der Geschäftsverbindung mit der Klägerin berechtigt gewesen, da Wechsel zu Protest gegangen waren, und sie sei auch nach § 18 ohne gerichtliches Verfahren auf einseitiges Anfordern des Gläubigers zur Zahlung berechtigt gewesene Sie habe aber nicht die ihr übergebenen Sicherheiten ohne Rücksicht auf die Fälligkeit der Verpflichtungen willkürlich verwerten dürfen; das ergebe sich sowohl aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) wie vor allem aus § 20 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach die Sicherheiten ’‘unter tunlichster Rücksichtnahme auf den Kunden” zu verwerten seien0 lNj durch die Beklagte der Klägerin noch keinen Schaden gebracht haben, sondern sie nur vorzeitig von der Steuerschuld befreit haben, was sogar einen Vorteil bedeutet haben könne0 Der Schaden der Klägerin bestehe aber darin, daß sie "gute Sicherheiten" - die Rentenpfandbriefe -verloren habe, die sie benötigt hätte, um einen Steueraufschub auf sechs Monate für den gleichen Betrag zu erlangen, indem sie diese Wertpapiere selbst beim Hauptzollamt hinterlegte oder sie einer anderen Bank zur Sicherheit für die von dieser zu übernehmende Bürgschaft übergab6 Da die Steuerschuld keinesfalls vor dem 25» Dezember 1959 fällig gewesen sei, sei der Verkauf der Wertpapiere am 22« Oktober 1959 "schlechtin vertragswidrig" und auch geeignet gewesen, die Klägerin zu schädigen? 1 Hr* 5 AbgO gewesen, die von der Zollbehörde als ausreichende Sicherheit hätten aner-kannt werden müssen, wenn die Klägerin die Einrichtung eines Aufschubkontos beantragt hätte„ Es könne aber auch keinem Zweifel unterliegen, daß die Klägerin, wenn ihr die Yfertpapiere erhalten geblieben wären, eine Bank gefunden hätte, die bereit gewesen wäre, die "in Anbetracht der Verpfändung der Wertpapiere risikolose Bürgschaft" für die Klägerin zu übernehmen; einen Anhaltspunkt dafür gebe ein Schreiben des französischen *'inanz-beraters Georges 1^0 vom Oktober 1959, der über eine französische Bank eine deutsche Bank habe damit beauftragen wollen, die Bürgschaft anstelle der Beklagten zu übernehmeno Daß das Hauptzollamt verpflichtet gewesen wäre, auf die Sicherung durch die Bürgschaft h Bas Berufungsgericht hat die zu dem Schadensersatz verpflichtende Vertragsverletzung der Beklagten darin erblickt, daß diese die zur Sicherheit verpfändeten Wertpapiere der Klägerin veräußert hatD Bamit setzt sich aber das angefochtene Urteil in Widerspruch sowohl zur Klagebegründung, zu dem Klageantrag als auch zu seinen eigenen Feststellungen,, TAj genauer gesagt vor Ablauf der sechsmonatigen Stundungsfrist o Das allein entspricht auch dem sonstigen Verhalten der Klägerin» Das Berufungsgericht stellt selbst in anderem Zusammenhang (BU 17) fest, die Klägerin sei, wie sich aus ihrem Schreiben vom 2Ö» Oktober 1959 ergebe, ’’grundsätzlich mit der Veräußerung der Wertpapiere einverstanden” gewesen; sie habe nur gebeten, den Erlös auf einem Sonderkonto anzusammeln0 Noch deutlicher ist in dieser Richtung das Schreiben der Klägerin an die Beklagte vom 26« Oktober 1959, in dem es heißt: ’’Wir haben davon Kenntnis genommen, daß Sie wie vereinbart die Ihnen als Sicherheit überlassenen Wertpapiere verkauft haben”» 20 Davon, daß das von der Klägerin allein als schadenstiftend angesehene Ereignis, nämlich die Entrichtung der Steuer vor Ablauf der Stundung, eine positive Vertragsverletzung der Beklagten darstellte, kann ohne rechtliche Bedenken ausgegangen werden» Zu der Frage allerdings, ob durch dieses Ereignis der Klägerin ein Schaden zugefügt worden ist, hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen; die in diesem Zusammenhang gebrauchte Wendung, dieses Ereignis möge der Klägerin noch keinen Schaden gebracht haben, enthält keine eindeutige Feststellung, die dem Revisionsgericht eine abschließende Entscheidung im Sinne einer Klageabweisung ermöglichen könnte» Da die Klägerin das Aufschubkonto von 260»000,— DM im Oktober 1959 voll ausgenützt hatte, hätte sie selbst bei fortbestehender Bürgschaft der Beklagten einen Aufschub für die bei weiteren Entnahmen anfallenden Abgaben nur erlangen können, wenn sie gleichzeitig bereits aufgeschobene Steuerschulden in entsprechender Höhe getilgt hätte, auch wenn diese Schulden noch nicht fällig waren; das hätte auch dann gegolten, wenn es der Klägerin gelungen wäre, eine andere Bank zur Übernahme einer Bürgschaft in entsprechender Höhe zu bewegen und diese Bürgschaft gegenüber dem Hauptzollamt gegen die Bürgschaft der Beklagten auszu-wechseln0 Die Klägerin hätte also darzutun, daß sie gegenüber dem Hauptzollamt in anderer Weise als durch die Bürgschaft der Beklagten - die nach der Kündigung nur noch der Sicherung von Forderungen diente, die bis zur Wirksamkeit der Kündigung entstanden waren - hätte Nur wenn diese Voraussetzungen dargetan wären, könnte der Klägerin dadurch ein Schaden entstanden sein, daß sie, weil sie einen Abgabenaufschub nicht mehr in Anspruch nehmen konnte, einen Umsatzrückgang erlitten hätte0 Die bloße Bemerkung des angefochtenen Urteils, die Verwertung der Wertpapiere der Klägerin durch die Beklagte' s§i geeignet gewesen, den von der Klägerin erlitteggpn schweren Umsatzrückgang herbei-zuführen, genügtviiicht, die Herbeiführung eines Schadens durch Vertragsverletzung der Beklagten darzutun; sie reicht nicht einmal aus, den hohen Grad der Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs darzutun, wie er für den Erlaß eines Grundurteils erforderlich ist (BGH DM ZPO § 304 Nre 16)* Im übrigen ergibt sich - worauf die Revision zutreffend verweist - aus der von der Klägerin selbst überreichten Aufstellung ihrer Umsätze (GA 58), daß sie im Jahre 1959 einen Umsatzrückgang an Weinbrand und Destillaten von 95«095>60 DM im Januar auf 50544544 DM im September erlitten hatte, so daß der weitere Rückgang in den folgenden Monaten nur eine Fortsetzung der absteigenden Linie darstellen konnte, ohne daß die Entrichtung der Steuer durch die Beklagte dafür ursächlich zu sein brauchte« die Ablösung der Bürgschaft der Beklagten durch eine andere Bank nur erreichen konnte, wenn dieser die bislang der Beklagten eingeräumten Sicherheiten überlassen wurdeno Ber Erlös aus dem Verkauf der Y/ertpapiere und des Y/eines konnte somit bei einer solchen Regelung von der Klägerin nicht etwa zur Minderung ihrer Verpflich- Danach ist auch insoweit nicht mit der für ein Grundurteil erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit dargetan, daß durch eine Vertragsverletzung der Beklagten der Klägerin ein zu dem Ersatz verpflichtender Schaden entstanden ist» Das angefochtene Urteil kann daher bezüglich der vorzeitigen Auszahlung der Bürgschaftssumme keinen Bestand haben» mit 11 VoHo belastet worden; die dazu angekündigte Zinsberechnung hat sie nicht vorgelegt, so daß es insoweit schon an der Substantiierung des Klagevorbringens fehlt-Später hat sie behauptet, ihr seien in Höhe von 11 v0H„ Zinsen entgangen, weil die Beklagte den Erlös aus den Wertpapieren nicht zinsgünstig angelegt habe« Die Revision verweist zutreffend darauf, daß die zuerst genannte Belastung der Lebenserfahrung widerspreche, da die Zahlung der Beklagten aus dem Vermögen der Klägerin vorgenommen worden sei«, Es könnte also, wie das Berufungsgericht an sich zutreffend ausführt, ein Zinsschaden nur dadurch entstanden sein, daß der Erlös aus dem Verkauf der Wertpapiere nicht, dem Wunsch der Klägerin entsprechend, auf einem Sonderkonto angelegt worden ist und dab@r für die Zeit bis zur Fälligkeit der Steuerschuld keifien Zinsertrag bringen konnte« Einem solchen Zeitverlust stehe aber, wie das Berufungsgericht weiter darlegt, als anzurechnender Vorteil gegenüber, daß die »Klägerin durch den vorzeitigen Wegfall der Bürgschaft Avalprovision ersparte; da-zur Höhe von Zinsverlust einerseits und Provisionsersparnis andererseits keine Feststellungen getroffen sind, kommt das Berufungsgericht auch hier nur zur Möglichkeit, nicht aber zu einer hohen Wahrscheinlichkeit für die Entstehung eines Schadensersatzanspruchs„ Bei dieser Sachlage durfte aber auch insoweit keine Verurteilung dem Grunde nach ausgesprochen werden«

Zitierte Normen: § 242 BGB
weinenBürgschaftBerufungsgerichtSicherheitKlägerinSchaden

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
171/64
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
30o Juni 1967 Zug,
 Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der	und S	__
durch den Vorstand, die Direktoren
 vertreten und Hl
 Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmä^htigter: Rechtsanwalt

Streithe1f e r 1 n der Beklagten:
Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister der Finanzen, dieser vertreten durch die Ober-finanzdirektion^JSHjHBL-^M^i^^S Zölle und Verbrauchssteuern in
- im Revisionsrechtszug nicht vertreten -
gegen
 die Firma W| führer Willy
•Uflpi Import-Export GmbH,
-Straße Ä vertreten durch den Geschäfts-
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr<
2

Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30» Juni 1967 unter Mit-v/irkung der Senatspräsidentin Dr» Krüger-Nieland und der Bundesrichter Dr0 Sprenkmann, Dr„ Mösl, Alff und Dr o Simon
 für Hecht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Teil-Grund-Urteil des 20 Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Neustadt/Weinstraße vom 12* Dezember 1963 aufgehoben» Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions vjer fahr ens , an das Berufungsgericht (jetzt: .'Oberlandesgericht Zweibrücken) zurückverwiesen»
Von Rechts wegen Tatbestand
 Die Klägerin importiert Weine und verkauft sie an Großabnehmer weiter; sie macht auch größere Geschäfte mit Weinbrando Sie beantragte beim Hauptzollamt in XflH) Aufschub der Zahlung der Branntweinsteuer für sechs Monate (§ 129 AbgO), der ihr bis zu dem Betrage von 260c000,— DM bewilligt wurde» Da ein solcher Zahlungsaufschub nur gegen Sicherheit bewilligt wird, übernahm die Beklagte für eine Steuerschuld bis zu 1000000,— DM die Bürgschaft; die Bayerische Hypotheken- und Wechsel-Bank, Filiale	hatte	-	was der Beklagten nicht
 
■bekannt war - bezüglich eines weiteren Betrages von 160o000,- DH die Bürgschaft übernommen„ Die Klägerin nutzte den ihr gewährten Aufschub durchweg bis an die Grenze von 260«000,— DM aus« Sie hatte ihrerseits der Beklagten zur Sicherheit für deren Bürgschaftsverpflichtung Wertpapiere (Pfandbriefe) verpfändet und einen größeren Posten Wein übereignet, der unter Zollverschluß lag.
Die Parteien hatten schon längere Zeit in Geschäftsverbindung gestanden, für die die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten maßgebend waren«
Als sich die Vermögensverhältnisse der Klägerin im Jahre 1958 verschlechterten, strebte die Beklagte danach, aus der Bürgschaft entlassen zu werden,. Die Klägerin versprach mit Schreiben vom 28« März 1958, monatlich 10«000,— DM auf ein Sonderkonto bei der Beklagten zu überführen, so daß die Beklagte Ende Januar 1959 die dann angesammelten 100«000,— DM an das Hauptzollamt bezahlen und dafür aus der Bürgschaft entlassen werden sollte« Dazu kam es in der Folgezeit nicht, da die Klägerin die versprochenen Zahlungen nicht leistete«
Als im Jahre 19-59- Wechsel, der Klägerin zu Protest gingen, kündigte die Beklagte mit Schreiben vom 15o Oktober 1959 den Zollbürgschaftskredit und eine weitere bestehende Kontokorrentschuld von 15«000,— DM; sie teilte weiter mit, daß sie die ihr verpfändeten Wertpapiere zu dem Verkauf gegeben habe und den ihr über~ eigneten Wein in Besitz nehme« Dem Haupt Zollamt in 1^^^ teilte die Beklagte die Kündigung des Bürgschaftskredits mit Schreiben vom 19o Oktober 1959 mit«
Die Klägerin "beantwortete die Kündigung der Beklagten mit Schreiben vom 20• Oktober 1959, in dem es heißt:
'ooo Wegen des Verkaufs der bei Ihnen als Sicherheit hinterlegten Wertpapiere möchten wir Sie bitten, den Erlös aus dem Verkauf ausschließlich zur späteren Abzahlung unserer Zollschuld zu verwenden,, Bis die Gesamtsumme von DM 100„000, beisammen ist, bitten wir Sie höflich, den Erlös auf einem Sonderkonto zu führen0 Die fehlenden DM 40 o 000,— werden wir in Kürze aus Weinverkäufen abdecken können0.»"
Am 21 * Oktober 1959 besprachen drei Beamte des Hauptzollamts 10HB Regelung der Bürgschaf tsan-gelegenheit mit dem damaligen Leiter der Kreditabteilung, jetzigen Direktor	der	Beklagten0 Mit
 Schreiben vom 22„Oktober 1959 teilte die Beklagte der
 Klägerin mit,
 habe die Wertpapiere verkauft und
 von dem Verkaufserlös 60,000,— DM als Abschlagszahlung auf die Zollbürgschaft an das Hauptzollamt überwiesen, den feest von 51,70 DM dem laufenden Konto der Klägerin gutgeschrieben; sie kündigte an, f,nach Maßgabe des Zahlungseingangs aus dem Verkauf der in Besitz genommenen Weine „•» laufend weitere Abschlagszahlungen an das Zollamt" zu leisten„
Ebenfalls am 22, Oktober 1959 schrieb die Beklagte an das Hauptzollamt;
"o,o Wie Sie uns mitteilten, ist unsere Bürgschaft in voller Höhe in Anspruch genommene V/ir bitten Sie davon Kenntnis zu nehmen, daß wir als erste Abschlagszahlung auf unsere Bürgschaftsverpflichtung heute DM 60o000,— auf Ihr Konto 0 <>. überwiesen haben8 Die feestschuld von DM 40o000,— wird aus dem Verkauf der siche-rungsübereigneten Weine beglichene Wir hatten
 
ursprünglich die Absicht, diesen Betrag in einer Summe schon jetzt an Sie zu überweisen, möchten davon aber Abstand nehmen, nachdem in diesem Balle die Wein-Union den Betrag von DM 400 000,— verzinsen müßte, was ihr im Augenblick nicht zugemutet werden kann. Wir werden also von Fall zu Fall nach Maßgabe des Verkaufs der Weine Zahlung leisten und hoffen, das Konto bei Ihnen in ca. 14 Tagen ausgeglichen zu haben O.on
 Die Klägerin schrieb der Beklagten am 26» Oktober 1959;
”0.„Wir haben davon Kenntnis genommen, daß Sie wie vereinbart die Ihnen als Sicherheit überlassenen Wertpapiere verkauft haben ,„.
Wie Ihnen bekannt ist, wollen wir diese DM 100„000,— auf einem blockierten Konto bei Ihnen sammeln, um uns durch Sie oder durch eine andere Bank die Zollbürgschaft zu sichern.
Weiter ist Ihnen bekannt, daß wir für eine Zollbürgschaft nur eine geringe Vergütung zu leisten haben, dagegen besteht die Möglichkeit für einen blockierten Betrag von DM 1000000,— einen für uns interessanten Zinssatz zu erzielen.
In der Zwischenzeit haben wir bereits mit einer anderen Bank verhandelt, um Sie von der Zollbürg-schaft abzulösen. Dabei wurde vereinbart, daß wir den von Ihnen erzielten Erlös unserer Wertpapiere (DM 60.051*70) dort einzahlen. Dadurch werden Sie von der Zollbürgschaft, und zwar über den Gesamtbetrag von DM 100o000,— entlastet, jedoch erhalten wir von der ablösenden Bank eine Zollbürgschaft über den Betrag von DM 100o000,—zur Verfügung gestellt o.o,f
Die Aufforderung des Hauptzollamts vom 15» Februar I960, den Restbetrag der Bürgschaftsschuld in Höhe von 40o000,— DM einzuzahlen, befolgte die Beklagte bis zu dem 25o Februar I960.
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus diesen Vorgängen auf Schadensersatz in Anspruch. Sie trägt vor,
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die Abgabenschuld von 60000,— DM sei am 22, Oktober 1959? dem Tage der Zahlung durch die Beklagte an das Hauptzollamt, noch nicht fällig gewesen, Hätte die Beklagte, so meint sie, diesen Betrag auf einem Sonderkonto angesammelt, so hätte sie, die Klägerin, eine andere Bank gefunden, die an Stelle der Beklagten die Zollbürgschaft übernommen hätte. Durch die vorzeitige Zahlung der Beklagten sei sie, die Klägerin, nicht in der Lage gewesen, den ihr gesetzlich zustehenden Aufschub für die Branntweinsteuer in Höhe des Betrages von.60,000,— DM in Anspruch zu nehmen. Dies habe ihr einen noch nicht abzusehenden Schaden verursacht; sie habe dadurch einen Umsatzrückgang von mindestens 2,000,000,— DM und dementsprechend einen Nettoverdienstentgang von mindestens 200,000,— DM erlitten, von dem sie zunächst*«einen Teilbetrag von 35<>000,— DM verlange,
 Ferner l^abe die Beklagte, so trägt die Klägerin weiter vor, die zur Sicherung übereigneten Weine unter den Normalpreisen verkauft und ihr dadurch einen Schaden von 7,376,85 DM zugefügt; endlich habe sie, die Klägerin, einen Zinsverlust von 6,380,— DM dadurch erlitten, daß die Beklagte den Erlös aus den Wertpapiere und Weinverkäufen nicht auf einem --Sonderkonto angesammelt habe.
Die Klägerin hat beantragt,
1,	die Beklagte zur Zahlung von 48,756,85 DM nebst 5 v,H, Zinsen zu verurteilen,
2,	festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den 48,756,85 DM über-
 
steigenden Schaden zu ersetzen, der dieser dadurch entstanden ist und entstehen wird, daß die Beklagte rechtswidrig die Bürgschaftssumme von 60o000,— DM vorzeitig an das Hauptzollamt in	gezahlt	hat.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen«
Sie hat den Vortrag der Klägerin bestritten und hat sich insbesondere darauf berufen, ihr sei bei Überweisung des Betrages von 60.000,— DM an das Hauptzollamt nicht bekannt gewesen, daß die Abgabenschuld insoweit noch nicht fällig gewesen sei«
Die Streithelferin ist der Beklagten im Berufungsverfahren beigetreten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat nach Beweisaufnahme durch Teilurteil den Zahlungsanspruch dem G-runde nach für gerechtfertigt erklärt.
Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte insoweit die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils; die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. Die Streithelferin ist im Revisionsrechtszug nicht vertreten.
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Ents che i dungsgründej_
A)	Io 10 Zur Frage der vorzeitigen Tilgung der Steuerschuld hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Beklagte sei gemäß § 11 Abs» 2 Buchst* b ihrer - der Klägerin bekannten - Allgemeinen Geschäftsbedingungen berechtigt gewesen, das Kreditverhältnis zu kündigen, nachdem zahlreiche Wechsel der Klägerin nicht eingelöst worden seien; diese Kündigung habe die Klägerin in ihrem Schreiben vom 20* Oktober 1959 widerspruchslos hingenommen. Alsdann sei die Beklagte bestrebt gewesen, sich aus den für die Klägerin übernommenen Verpflichtungen, vor allem der Zollbürgschaft, schnell zu losen0
Aufgrund des Schreibens der Beklagten vom 19 o Oktober 1959 hätten ani;^l, Oktober 1959 drei Beamte des Hauptzollamts fp^den Diensträumen der Beklagten mit deren Leiter der Kreditabteilung verhandelt 0 Damals habe die Klägerin den ihr gewährten Zahlungsaufschub in Höhe von 259»999»— DM - also in voller Höhe - in Anspruch genommen gehabte Dieser Betrag sei aber an diesem Tage nicht zur Zahlung fällig gewesen, vielmehr seien - einschließlich später entstandener Steuerschulden - die Steuerzahlungen in folgenden Teilbeträgen fällig gewordens
 am 25. Dezember 1959 am 25o Januar I960 am 25o Februar I960 am 25o März I960 am 25o April I960
56 o 486,— DM, 40.169,— DM, 35.652,— DM, 60.469,— DM, 83 o 128,— DMo
 
In der Besprechung mit den .Zollbeamten habe sich, so fährt das angefochtene Urteil fort, der Vertreter der Beklagten nicht vergewissert, ob deren Bürgschafts-schuld schon zur Zahlung fällig sei, er habe vielmehr erklärt, er habe seine Kasse bereits angewiesen,
60o000,— DM an das Hauptzollamt zu zahlen; diese Erklärung sei abgegeben worden, ohne daß die Zollbeamten ihrerseits sofortige Zahlung dieses Betrages verlangt gehabt hätten• Für die Zahlung dieses Betrages habe sich die Beklagte dadurch schadlos gehalten, daß sie die ihr von der Klägerin verpfändeten Rentenpfandbriefe verkaufte und von dem Erlös 600000,— DM einbehielt0
20 Rechtlich würdigt das Berufungsgericht den Verkauf der Wertpapiere vor Fälligkeit der Bürgschaftsschuld als positive Vertragsverletzung der Beklagten^ Zwar sei sie nach § 11 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Beendigung der Geschäftsverbindung mit der Klägerin berechtigt gewesen, da Wechsel zu Protest gegangen waren, und sie sei auch nach § 18 ohne gerichtliches Verfahren auf einseitiges Anfordern des Gläubigers zur Zahlung berechtigt gewesene Sie habe aber nicht die ihr übergebenen Sicherheiten ohne Rücksicht auf die Fälligkeit der Verpflichtungen willkürlich verwerten dürfen; das ergebe sich sowohl aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) wie vor allem aus § 20 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach die Sicherheiten ’‘unter tunlichster Rücksichtnahme auf den Kunden” zu verwerten seien0
Zwar möge, so legt der Berufungsrichter weiter dar, die vorzeitige Rückzahlung der Bürgschaftsschuld
 
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 durch die Beklagte der Klägerin noch keinen Schaden gebracht haben, sondern sie nur vorzeitig von der Steuerschuld befreit haben, was sogar einen Vorteil bedeutet haben könne0 Der Schaden der Klägerin bestehe aber darin, daß sie "gute Sicherheiten" - die Rentenpfandbriefe -verloren habe, die sie benötigt hätte, um einen Steueraufschub auf sechs Monate für den gleichen Betrag zu erlangen, indem sie diese Wertpapiere selbst beim Hauptzollamt hinterlegte oder sie einer anderen Bank zur Sicherheit für die von dieser zu übernehmende Bürgschaft übergab6 Da die Steuerschuld keinesfalls vor dem 25» Dezember 1959 fällig gewesen sei, sei der Verkauf der Wertpapiere am 22« Oktober 1959 "schlechtin vertragswidrig" und auch geeignet gewesen, die Klägerin zu schädigen?
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Die Wertpapiere seien nämlich Pfandbriefe im Sinne des § 132 Abs*-. 1 Hr* 5 AbgO gewesen, die von der Zollbehörde als ausreichende Sicherheit hätten aner-kannt werden müssen, wenn die Klägerin die Einrichtung eines Aufschubkontos beantragt hätte„ Es könne aber auch keinem Zweifel unterliegen, daß die Klägerin, wenn ihr die Yfertpapiere erhalten geblieben wären, eine Bank gefunden hätte, die bereit gewesen wäre, die "in Anbetracht der Verpfändung der Wertpapiere risikolose Bürgschaft" für die Klägerin zu übernehmen; einen Anhaltspunkt dafür gebe ein Schreiben des französischen *'inanz-beraters Georges 1^0 vom Oktober 1959, der über
 eine französische Bank eine deutsche Bank habe damit beauftragen wollen, die Bürgschaft anstelle der Beklagten zu übernehmeno Daß das Hauptzollamt verpflichtet gewesen wäre, auf die Sicherung durch die Bürgschaft
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der Klägerin (gemeint ist offensichtlich: der Beklagten) zu verzichten und sie gegen die Hinterlegung der Pfandbriefe oder die Bürgschaft einer anderen Bank auszutauschen, ergebe sich aus § 140 AbgOo
IIo Biese Barlegungen halten der rechtlichen Bachprüfung nicht stand„
h Bas Berufungsgericht hat die zu dem Schadensersatz verpflichtende Vertragsverletzung der Beklagten darin erblickt, daß diese die zur Sicherheit verpfändeten Wertpapiere der Klägerin veräußert hatD Bamit setzt sich aber das angefochtene Urteil in Widerspruch sowohl zur Klagebegründung, zu dem Klageantrag als auch zu seinen eigenen Feststellungen,,
Bach dem Tatbestand des Berufungsurteils hat die Klägerin ihren Schadensersatzanspruch darauf gestützt, daß die Beklagte die ,,Einkommensteuerschuld,, (gemeint ist ersichtlich die geschuldete Branntweinsteuer) in Höhe von 600000,—~ BM vor Fälligkeit zurückgezahlt hat, statt den Betrag auf einem Sonderkonto anzusammeln; dementsprechend lautet auch der - vom Berufungsgericht noch nicht beschiedene - Feststellungsantrag dahin, daß die Beklagte verpflichtet sei, den Schaden zu ersetzen, der der Klägerin dadurch entstanden ist, daß die Beklagte rechtswidrig die Bürgschaftssumme von 600000,— BM vorzeitig an das Hauptzollamt in	gezahlt	hato	Es
 ist dabei nicht die Rede davon, daß ein Schaden durch die Veräußerung der Wertpapiere entstanden sei; vielmehr erblickt die Klägerin das schadenstiftende Ereignis allein in der Entrichtung der Steuer vor Fälligkeit,
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 genauer gesagt vor Ablauf der sechsmonatigen Stundungsfrist o Das allein entspricht auch dem sonstigen Verhalten der Klägerin» Das Berufungsgericht stellt selbst in anderem Zusammenhang (BU 17) fest, die Klägerin sei, wie sich aus ihrem Schreiben vom 2Ö» Oktober 1959 ergebe, ’’grundsätzlich mit der Veräußerung der Wertpapiere einverstanden” gewesen; sie habe nur gebeten, den Erlös auf einem Sonderkonto anzusammeln0 Noch deutlicher ist in dieser Richtung das Schreiben der Klägerin an die Beklagte vom 26« Oktober 1959, in dem es heißt: ’’Wir haben davon Kenntnis genommen, daß Sie wie vereinbart die Ihnen als Sicherheit überlassenen Wertpapiere verkauft haben”»
Ist somit davon auszugehen, daß die Klägerin mit dem Verkauf der Wertpapiere einverstanden war, dann kann dieser Vet$£äuf als solcher keine zu dem Schadenser-
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satz verpflichtende ,Vertragsverletzung darstellen»
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20 Davon, daß das von der Klägerin allein als schadenstiftend angesehene Ereignis, nämlich die Entrichtung der Steuer vor Ablauf der Stundung, eine positive Vertragsverletzung der Beklagten darstellte, kann ohne rechtliche Bedenken ausgegangen werden» Zu der Frage allerdings, ob durch dieses Ereignis der Klägerin ein Schaden zugefügt worden ist, hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen; die in diesem Zusammenhang gebrauchte Wendung, dieses Ereignis möge der Klägerin noch keinen Schaden gebracht haben, enthält keine eindeutige Feststellung, die dem Revisionsgericht eine abschließende Entscheidung im Sinne einer Klageabweisung ermöglichen könnte»
* w.
 
Das Berufungsgericht wird also Beststellungen darüber zu treffen haben, ob der Klägerin aus der Begleichung der Steuerschuld am 22« Oktober 1959 ein Schaden entstanden ist® Dabei ist von dem Zweck des Aufschubkontos auszugehen, der für den Begünstigten darin besteht, daß er bis zur Höhe des bewilligten Betrages Spirituosen aus dem Zollverschlußlager entnehmen und verkaufen kann, ohne die fällige Steuer sofort entrichten zu müssen; da er die Steuer auf seine Abnehmer abwälzt, kann er mit der Entrichtung der Abgaben warten, bis er seinerseits den Kaufpreis und damit den darin enthaltenen Steuerbetrag von seinen Kunden erhält, und braucht die Steuer nicht aus eigenen Mitteln vorzulegen»
Da die Klägerin das Aufschubkonto von 260»000,— DM im Oktober 1959 voll ausgenützt hatte, hätte sie selbst bei fortbestehender Bürgschaft der Beklagten einen Aufschub für die bei weiteren Entnahmen anfallenden Abgaben nur erlangen können, wenn sie gleichzeitig bereits aufgeschobene Steuerschulden in entsprechender Höhe getilgt hätte, auch wenn diese Schulden noch nicht fällig waren; das hätte auch dann gegolten, wenn es der Klägerin gelungen wäre, eine andere Bank zur Übernahme einer Bürgschaft in entsprechender Höhe zu bewegen und diese Bürgschaft gegenüber dem Hauptzollamt gegen die Bürgschaft der Beklagten auszu-wechseln0 Die Klägerin hätte also darzutun, daß sie gegenüber dem Hauptzollamt in anderer Weise als durch die Bürgschaft der Beklagten - die nach der Kündigung nur noch der Sicherung von Forderungen diente, die bis zur Wirksamkeit der Kündigung entstanden waren - hätte
 
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Sicherheit leisten können und daß sie darüber hinaus ungeachtet ihrer vom Berufungsgericht ausdrücklich festgestellten schlechten Vermögenslage und ihrer Wechselproteste in der Zeit vom 22» Oktober 1959 bis zu dem 25o Dezember 1959 die Mittel aufgebracht hätte, das voll ausgenützte Aufschubkonto so weit zu verringern, daß sie in entsprechender Höhe /Sollaufschub für neue Entnahmen erlangen konnte0
Nur wenn diese Voraussetzungen dargetan wären, könnte der Klägerin dadurch ein Schaden entstanden sein, daß sie, weil sie einen Abgabenaufschub nicht mehr in Anspruch nehmen konnte, einen Umsatzrückgang erlitten hätte0 Die bloße Bemerkung des angefochtenen Urteils, die Verwertung der Wertpapiere der Klägerin durch die Beklagte' s§i geeignet gewesen, den von der Klägerin erlitteggpn schweren Umsatzrückgang herbei-zuführen, genügtviiicht, die Herbeiführung eines Schadens durch Vertragsverletzung der Beklagten darzutun; sie reicht nicht einmal aus, den hohen Grad der Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs darzutun, wie er für den Erlaß eines Grundurteils erforderlich ist (BGH DM ZPO § 304 Nre 16)* Im übrigen ergibt sich - worauf die Revision zutreffend verweist - aus der von der Klägerin selbst überreichten Aufstellung ihrer Umsätze (GA 58), daß sie im Jahre 1959 einen Umsatzrückgang an Weinbrand und Destillaten von 95«095>60 DM im Januar auf 50544544 DM im September erlitten hatte, so daß der weitere Rückgang in den folgenden Monaten nur eine Fortsetzung der absteigenden Linie darstellen konnte, ohne daß die Entrichtung der Steuer durch die Beklagte dafür ursächlich zu sein brauchte«
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Y/ar es der Klägerin aber nicht möglich, durch die Bürgschaft einer anderen Bank oder durch anderwärts von ihr gestellte Sicherheiten weiteren Zollaufschub zu erreichen, so wäre die Ursächlichkeit der von der Beklagten geleisteten Zahlung für einen Schaden der Klägerin noch weniger wahrscheinlich, Denn dann galt zwar die von der Beklagten geleistete Bürgschaft für die bisherigen Steuerschulden weiter, sie konnte aber von der Zollkasse nicht mehr als Sicherheit für weitere Abgabeschulden anerkannt werden, so daß die Klägerin bei jeder weiteren Entnahme aus dem Zollverschlußlager sofort die fälligen Abgaben zu entrichten hatte, unabhängig davon, ob die Beklagte ihre Bürgschaftsschuld vorzeitig erfüllt hatte oder nicht» In diesem Zusammenhang kann aber dem Berufungsgericht nicht darin gefolgt werden, es "könne keinem Zweifel unterliegen", daß die Klägerin,falls ihr die Wertpapiere erhalten geblieben wären, eine andere Bank gefunden hätte, die die Bürgschaft für sie übernommen hätte» Bas Schreiben des Georges 1^^ könnte dafür - abgesehen von den Bedenken der Revision gegen die Zulässigkeit seiner Verwertung - schon deshalb nicht herangezogen werden, v/eil es, wie sich aus dem zeitlichen Zusammenhang ergibt, in Unkenntnis der Kündigung der Geschäftsbeziehungen durch die Beklagte abgefaßt worden ist» Abgesehen hiervon darf nicht übersehen werden, daß die
 Klägerin nach ihrem eigenen Sachvortrag iJ' I .....
die Ablösung der Bürgschaft der Beklagten durch eine andere Bank nur erreichen konnte, wenn dieser die bislang der Beklagten eingeräumten Sicherheiten überlassen wurdeno Ber Erlös aus dem Verkauf der Y/ertpapiere und des Y/eines konnte somit bei einer solchen Regelung von der Klägerin nicht etwa zur Minderung ihrer Verpflich-
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tungen aus dem Aufschubkonto verwendet werden» Dafür aber, daß die Klägerin während des fraglichen Zeitraums in der läge gewesen wäre, aus anderen Mitteln ihr:; voll ausgenutztes Aufschubkonto zu verringern, fehlt es an substantiierten Beweisantritten»
Danach ist auch insoweit nicht mit der für ein Grundurteil erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit dargetan, daß durch eine Vertragsverletzung der Beklagten der Klägerin ein zu dem Ersatz verpflichtender Schaden entstanden ist» Das angefochtene Urteil kann daher bezüglich der vorzeitigen Auszahlung der Bürgschaftssumme keinen Bestand haben»
B)	Die Klägerin hat einen weiteren Schaden von 7»376,85 DM ge1tend ^gemacht, der ihr dadurch entstanden sein soll, daß i<^e Beklagte die ihr zur Sicherheit über-eigneten Weine unter,dem Marktpreis veräußert habe»
Das Berufungsgericht hat dazu festgestellt, die Beklagte habe die hier in Betracht kommenden beiden Posten Wein zu dem Preise von 1,59 und von 1,60 DM je Liter verkauft; ein Zeuge F(^^P (bis 195S Geschäftsführer der Klägerin, danach Geschäftsführer der Firma CflfHflHBde	die	bis	Mitte	1959 in engen Ge-
schäft sbeziehungen mit der Klägerin stand) habe bekundet, daß die Klägerin ihm I960 Wein der gleichen Art zu 1,45 und 1,75 DM je Liter verkauft habe, doch sei er bereit gewesen, aus Entgegenkommen gegenüber der Klägerin die in Rede stehenden Posten Wein zu dem Preise von 2,70 und 2,15 DM je Liter zu kaufen; in diesem Preis seien Zoll und Wein (gemeint ist offensichtliche
 Zoll und Steuer) enthalten gewesen; oh dies auch hei den Preisen von 1,75 und 1,45 DM der Pall gewesen sei, habe der Zeuge nicht bekunden können» Danach sei es möglich - so führt das Berufungsgericht weiter aus daß die Beklagte, die nicht dargetan habe, welche Maßnahmen sie für die Erzielung eines möglichst guten Preises, getroffen habe, den Wein zu einem besseren Preis hätte verkaufen können0
Auch diese Darlegungen tragen die Verurteilung der Beklagten dem Grunde nach nicht * Grifft es schon nicht zu, daß die Beklagte die Darlegungs— und Beweislast dafür trägt, welche Anstalten sie für die Erzielung eines marktgerechten Preises getroffen hat, so genügt vor allem nicht die bloße Möglichkeit, ein::.
Kunde hätte aus "Entgegenkommen" einen höheren als den marktgerechten und vorher von der Klägerin selbst erzielten Preis bezahlt, um die hohe Wahrscheinlichkeit eines Schadensersatzanspruchs zu begründen, die für den Erlaß eines Grundurteils erforderlich ist*
Das angefochtene Urteil kann daher auch insoweit keinen Bestand haben»
C)	Entsprechendes gilt für die Darlegungen des Oberlandesgerichts zu dem von der Klägerin geltend gemachten Zins schaden von 6 <>380,— DMo
 Die Begründung der Klägerin für diesen Anspruch hat mehrfach gewechselt0 In der Berufungsbegründung hat sie vorgetragen, durch die vorzeitige Zahlung der Beklagten an das Hauptzollamt sei sie von der Beklagten
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mit 11 VoHo belastet worden; die dazu angekündigte Zinsberechnung hat sie nicht vorgelegt, so daß es insoweit schon an der Substantiierung des Klagevorbringens fehlt-Später hat sie behauptet, ihr seien in Höhe von 11 v0H„ Zinsen entgangen, weil die Beklagte den Erlös aus den Wertpapieren nicht zinsgünstig angelegt habe« Die Revision verweist zutreffend darauf, daß die zuerst genannte Belastung der Lebenserfahrung widerspreche, da die Zahlung der Beklagten aus dem Vermögen der Klägerin vorgenommen worden sei«, Es könnte also, wie das Berufungsgericht an sich zutreffend ausführt, ein Zinsschaden nur dadurch entstanden sein, daß der Erlös aus dem Verkauf der Wertpapiere nicht, dem Wunsch der Klägerin entsprechend, auf einem Sonderkonto angelegt worden ist und dab@r für die Zeit bis zur Fälligkeit der Steuerschuld keifien Zinsertrag bringen konnte«
Einem solchen Zeitverlust stehe aber, wie das Berufungsgericht weiter darlegt, als anzurechnender Vorteil gegenüber, daß die »Klägerin durch den vorzeitigen Wegfall der Bürgschaft Avalprovision ersparte; da-zur Höhe von Zinsverlust einerseits und Provisionsersparnis andererseits keine Feststellungen getroffen sind, kommt das Berufungsgericht auch hier nur zur Möglichkeit, nicht aber zu einer hohen Wahrscheinlichkeit für die Entstehung eines Schadensersatzanspruchs„ Bei dieser Sachlage durfte aber auch insoweit keine Verurteilung dem Grunde nach ausgesprochen werden«
D) Nach allem war auf die Revision der Beklagten das angefochtene Urteil aufzuheben; die Sache war zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgerichte zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wird o
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