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BGH · Ib ZR 170/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ib ZR 170/64

Frau Unterzeichnete ein von der Beklagten aufgesetztes und an die Beklagte gerichtetes Schreiben der Firma das folgenden Wortlaut hat: gen und der Tageskasse 2 Zettel beizulegen,' daß das vereinnahmte Geld Eigentum der Beklagten sei« Der Kläger war jedoch mit diesem Vorschlag nicht einverstanden, sondern verlangte von der Beklagten Schadensersätze Der Kläger hat vorgetragen, er habe der Beklagten den Auftrag gegeben, die Forderung der Firma & COo abzulöseno Bei der Ausführung dieses Auftrages sei jedoch die Beklagte ihren Sorgfaltspflichten nicht nachgekommen; denn sie habe der Firma & Co« seine Akzepte belassen, aus denen er nun in Anspruch genommen werde« Da er seine Akzepte restlos einlösen müsse, habe er mit erheblichen Schäden zu rechnen« Auf jeden Fall mil flöß fl 1 ß Hölrl o nr+ö 4 Vim r* + rr /H « UarpA 1 a -» « 4* av» Ao Daß Berufungsgericht führt aus, es könne nicht davon ausgegangen v/erden, daß die Beklagte es übernotniaen habe, als Vertreterin des Klägers die von diesem gewünschte Umschuldung mit der Firma SflHB abzusprechen« Der Kreditantrag, den der Kläger am 3« Dezember 1961 bei der Beklagten eingereicht habe, lasse nicht erkennen, daß die Beklagte eine Umschuldung durch Verhandlungen mit der Firma SflHB habe durchsetzen sollen. Das Berufungsgericht war auch entgegen der Auffassung der Revision nicht genötigt, aus dem Umstand, daß die Kosten des Ferngesprächs mit der Filiale der Deutschen Bank in F®^ dem Kläger auferlegt wurden, den Schluß zu ziehen, die Beklagte habe als Vertreterin des Klägers die Umschuldung durchführen sollen• Bo Io Das Berufungsgericht führt weiter aus, die Beklagte habe über die Kreditgewährung hinaus dem Kläger bei der Abwicklung des Schuldverhältnisses mit der Firma geholfen« Die Vorstandsmitglieder der Beklagten hätten das Schreiben der Firma an die Beklagte vom 80 Dezem- II« Mit diesen Ausführungen befindet sich das Berufungsgericht in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, die der Bundesgerichtshof fortgeführt hat, wonach die Bank nach Vertragsgrundsätzen, demnach für die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns einzustehen hat (§ 347 HGB), v/enn sich die Ratserteilung als JTebenloistung eines anderen Vertrages darstellt oder v/enn sich bei einer bestehenden Geschäftsverbindung ein Vertrauensverhältnis herausgebildet hat, in dem die Wahrung von Treu und Glauben in erhöhtem Maße und in weiterem Umfang als im Verkehr zwischen einander fremd gegenüberstehenden Personen '■ Soweit die Bank in diesem Umfang dafür einzutreten hat, daß sie eine gehörige Prüfung der Umstände oder eine im konkreten Palle erforderliche Belehrung des Kunden unterlassen hat, kann sie sich nicht auf die Haftungsbeschränkung nach Nr* 10 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen berufen* Denn einmal umfaßt der Wortlaut von Nr* sollen, v/io der Kläger ,das schon vor der Kreditbewilligung mit der Firma SflHRHB|vereinbart habe» Angesichts der Gefahr für dep Kläger, J^ei Nichteinlösung der Wechsel durch die Fiipna /SflHjHHIl als Bezogener in Anspruch genommen zu werden, %be Anlaß bestanden, sich über die Vertrauenswürdigkeit und Zahlungsfähigkeit der Firma MPzu vergewissern» Das habe die Beklagte auch getan; denn ihr Vorstandsmitglied IfiHHBhabe bei der Filiale der Deutschen Bank in I^I^Bangsrufen, bei der die Firma Kunde gewesen sei, und habe die Auskunft erhal-ten, SflHHV habe meistens größere Guthaben und arbeite durchwegs nur auf Guthabenbasis; wenn er sein Konto einmal überziehe, werde die Schuld in höchstens 2 bis Tagen beseitigt» SflüBBi sei in F(HBStadtratokandidat, verkehre in den ersten Kreisen, erfreue sich besten Ansehens und sei Inhaber eines bedeutenden Immobilien- und Gütermaklerbüros; außerdem sei er hauptberuflich Generalagent der GJB^P Vers ich erungs AG» Angesichts dieser Aus- 2» Auch aus den Finanzierungsbedingungen, so führt das Berufungsgericht v/eiter aus, hätte die Beklagte nicht Verdacht gegen die Vertrauenswürdigkeit der Firma schöpfen müssen» Das Vorstandsmitglied Oehrlein habe aus dem Vertrag vom 27° Juli 1961 entnommen, daß der Kläger ein Darlehen von DH 17<>600,— erhalten habe» Bei Zugrundelegung dieser Darlehns3ohuld hätten die Kreditkosten pro Monat rund 0,87 $> betrogen, ein Satz, der wegen des mit derartigen Krediten verbundenen Risikos auch nach der Meinung des Sachverständigen nicht ungewöhnlich sei» Das Gleiche gelte, auch wenn der Beklagten bekannt gewesen sei, daß der Kläger keine Abschrift des Finanzierungsvertrages erhalten habe; denn das habe auf einem Versehen einer untergeordneten Hilfskraft der Firma beruhen können» den Wechseln belehrt* Das Vorstandsmitglied VflHihabc bei der Besprechung vom 8* Dezember 1961 ausdrücklich darauf hingewiesen, daß der Kläger aus den Wechseln als Bezogener in Anspruch genommen v/erden könne, wenn die Firma SflHHIpdie Wechsel nicht einlöse* Im gleichen Sinne sei der Kläger auch von dem Vorstandsmitglied Oehrlein unterrichtet worden* Erst nach diesen Belehrungen sei die sogenannte Enthaftungserklärung geschrieben und von Frau unterzeichnet worden* Die Behaup- 4* Die Beklagte, so führt das Berufungsgericht weiter aus, habe dagegen nicht die Pflicht gehabt, den Kläger.von dem Geschäft abzuhalten,oder zu demindest eindringlicher zu warnen, als dies geschehen sei* Dies schon deshalb nicht, weil der Kläger die Art^und Weise der Kreditablösung bereits vorher pjit, der .Firma SHMBl abgesprochen habe, wie aus dem ScHreib&p der Firma SflHBan den Kläger vom 8* Dezember 1961 zu ersehen sei* 1* Sov/eit die Revision der Ansicht ist, die von der Filiale der Deutschen Bank eingeholto Auskunft habe schon deshalb nicht genügt, weil die Wechsel bis zu dem 5o August 1964 liefen und bis zu diesem Zeitpunkt der Kläger jederzeit als Akzeptant hätte in Anspruch genommen werden können und daher bei jedem Mißverständnis und jeder vorübergehenden Abwesenheit von mit Maßnahmen der Wechselinhaber hätte gerechnet v/erden müs- Dem Kläger war, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum feststellt, aufgrund der Belehrung durch die Vorstandsmitglieder der Beklagten bekannt, daß er aus den Wechseln in Anspruch genommen werden konnte, falls die Firma SflHIH)die Wechsel nicht einlöste» Dieses Risiko nahm er mithin auf sich» Das Berufungsgericht stellt daher ohne Rechtsverstoß entscheidend darauf ab, ob die Beklagte ohne Verschulden die Firma SflHInach der damaligen Auskunft als vertrauenswürdig und als fähig an-sehen konnte, ihre übernommenen Pflichten zu erfüllen* utxu> u.u£j o uxtse uüj tiu o uct o , ucgcßuc o rvcxucii rechtlichen Bedenken» Es ist nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht etwa nicht die Dauer der Wechselverpflichtungen beachtet und die Möglichkeit außer Acht gelassen hätte, daß innerhalb von zwei Jahren sich die Liquidität eines Unternehmens ändern könne* Wenn das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommt, die Äußerung der Vorstandsmitglieder der Beklagten gegenüber dem Kläger, es sei angesichts der sehr guten Auskunft der Filiale der Deutschen Bank in F^^über die Firma "anzunehmen, daß nichts schief gehen werde”, habe nicht gegen die der Beklagten obliegenden Belehrungspflichten verstoßen, so kann darin nicht eine Verkennung des Begriffs der einem ordentlichen Kaufmann obliegenden Sorgfaltspflicht gesehen werden* Aber auch die — wenn auch nur als sehr entfernt liegend angesehene - Möglichkeit, die Finanzierung werde nicht, wie vorausgesagt, abgewickelt werden, war in der Belehrung der Vorstandsmitglieder der Beklagten enthalten, die dahin läutete, im Hinblick auf die gute Auskunft sei anzunehraen, daß nichts schief gehen werde» Auch für den Kläger war damit, nach den Feststellungen dos Berufungsgerichts hinreichend deutlich gesagt, daß die glatte Abwicklung des Geschäfts nicht garantiert werden könne» 20), das Vorstandsmitglied habe von dom Kläger und aus dem im August 1961 eingereichten Scheck gewußt, daß der Kläger nur einen Kredit von DM 15o000,— erhalten habe, die Finanzierungskosten dementsprechend erheblich höher gelegen hätten, und daß daher Bedenken gegen die Vertrauenswürdigkeit der Beklagten gerechtfertigt gewesen seien» Der Umstand, daß der Kläger im August einen Scheck über DM 15*000,— bei der Beklagten zur Gutschrift einge-.reicht hatte, nötigte das Berufungsgericht nicht zu einer anderen Beurteilung, Im übrigen hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang weiter ausgeführt (BU 10), nach dem Gutachten des Sachverständigen würden bei derartigen Krediten wegen des damit verbundenen Risikos vielfach Zinssätze von 1 bis 1,5 # pro Monat berechnet. 3o Nicht zu beanstanden ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, der Umstand, daß der Klägei' möglicherweise keine Abschrift des Finanzierungsvertrages in Händen gehabt habe, sei nicht geeignet gewesen, Mißtrauen bei der Beklagten zu wecken» Denn das habe auf einem Versehen untergeordneter Hilfskräfte beruhen können» 4» Bio Revision ist schließlich der Auffassung, das Berufungsgericht habe nioht beachtet, daß die Direktoren der Beklagten Fachleute gewesen seien und der Kläger als Handwerksmeister von 24 Jahren ersichtlich die Gefahren des Geschäfts nicht überschaut habe» Durch die Vorbesprechungen zwischen dem Kläger und SflHHl sei noch kein endgültiger Zustand geschaffen und noch kein Schaden angerichtet worden» Das sei erst am 8» Dezember 1961 in Gegenwart und unter Mitwirkung der Direktoren der Beklagten geschehen» hät alle diese Umstände berücksichtigt; es führt aus ;(BU 421, die Beklagte habe nicht erwarten können, daß der Kläger - ein junger Handwerksmeister -die erforderlichen Rechtskenntnisse gehabt habe; dies gelte auch dann, wenn die Beklagte den Unterricht des Klägers im Wechselrocht in Rechnung gesetzt habe; denn sie habe nicht annehmen können, daß der Kläger umfassende Kenntnisse im Wechselrecht habe und deshalb in der Lage sei, die Folgen und Gefahren seiner Vereinbarungen eindeutig zu erkennen» Die Ausführungen des Berufungsgerichts verletzen auch keinen Erfahrungssatz» Dem Kläger v/ar nach den Feststellungen des Berufungsgerichte das Risiko des Vertrages bekannt» Er hatte auch schon vor dem 8» Dezember 1961, wie das Berufungsgericht aufgrund des an den Kläger gerichteten Schreibens der Firma SflHIHi vom Unter diesen Umständen ist es nicht rechtsfehlerhaft und entspricht den bereits dargelegten Grundsätzen der Rechtsprechung über die bei der Beratung in solchen Füllen anzuwendenden Sorgfaltspflichten, wenn das Berufungsgericht annimmt, die Beklagte habe ihrer Fürsorge- und Aufklärungspflicht dadurch genügt, daß sie auf die Gefahren hingev/iesen habe, die dem Kläger aus den in Umlauf befindlichen Wechseln erwachsen konnten, dagegen sei eine eindringliche Warnung oder sogar der Versuch, den Kläger von dem Geschäft abzuhalten, nicht erforderlich gewesen»

Zitierte Normen: § 347 HGB § 675 BGB
FirmaBerufungsgerichtKlägerAuskunftBankRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Ib ZR 170/64	URTEIL	Verkündet	am
24o Mai 1967 Häge,
 Justiz-Obersekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Metzgermeisters Emil
 traße
’f
Klägers und Revisionsklägers,
 Pro zeßbevd llmäc]it ig^e;
Rechtsanwälte Prof, und Dr,
 gegen
die	eGmbH	in
 gesetzlich vertreten durch 10 Brich
 straße Bankvor-
stand in	2o	Wilhelm
„ 3<» Werner V<
Bankvorstand in
, Bankvorstand in Al
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr<,
2
Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24«> Mai 1967 unter Mitwirkung der Bundesrichter Pehle, Dr«, Mösl, Alff, Dr«, Simon und Prof«, Dr» Bökelmann
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 9, Juli 1964 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen«
Von Rechts Wegen
 Tatbestand:
Im August	übernahm	der	Kläger	eine	Metzgerei
 in KZu^ Finanzierung dieses Betriebes ließ er sich am 27o, ijuli 1961 von der Firma	Co09 Im-
raobilienbürp in	einen	Kredit	in	Höhe	von	DM 15°C00,—
geben» Pür dieses-Darlehen mußte die Ehefrau des Klägers eine Bürgschaft in Höhe von DM 18»000,— leisten» Außerdem gab der Kläger der Firma SflHHV & Co» Akzepte im Gesamtbetrag von DK 23»090,—.
Da dem Kläger dieser Kredit zu teuer erschien, wandte er sich an die Beklagte, bei der er seit dem 15» August 1961 ein Konto unterhielt, um von dieser einen billigeren Kredit zur Ablösung der Forderungen der Firma & Co» zu erhalten»
 
Am 8. Dezember fand in den Räumen der Beklagten eine Besprechung statt, an der der Kläger, von der Beklagten die Vorstandsmitglieder VfllB und für die Birma	Frau	SVHHV	und Frau Hl
 teilnahmen® Zu Beginn überreichte Frau smi^^ein von der Firma	an	^en	Kläger	gerichtetes Schrei-
ben vom 80 Dezember 1961 - wem, ob dem Kläger oder den Vorstandsmitgliedern der Beklagten ist unter den Parteien streitig in dem es heißt:
"ooo Verabredungsgemäß übernehmen wir heute die von Ihnen bei uns getätigte Finanzierung vom 27o7.61 und erklären uns bereit, daß Sie hiermit keine Zahlungen mehr für diese Finanzierung zu
 leisten haben®
Wir sind in der Lage, diese Finanzierung einem Kunden von uns, der Facon- und Schraubendreherei Josef ScBHB & Co», zu übergeben®
Der Kunde - die Firma Josef ScflHB & Co. OHG, ist uns seit Jahren bekannt und wir übernehmen somit die Verantwortung für die ordentliche Ablösung durch diese Firma«
Durch die Abtretung der Finanzierung an die Firma ScHBI ersparen Sie sich den Zinsverlust zu dem effektiven Zins, den die Bank fordert, und dem geringen Rediskont®
Sie sparen sich weiterhin den Verlust der Unkosten, die auf der Finanzierung liegen, inform von Wechselsteuer, Wechselinkassogebühren und der Bearbei-tungs- sowie Vermittlungsprovisiono11
Nach längerer Verhandlung gewährte die Beklagte schließlich den beantragten Kredit, den der Kläger später dadurch absicherte, daß er Teile seines Geschäfts-inventaro und einen Kraftwagen der Beklagten sicherungo-halber übereignete® Der Kläger Unterzeichnete einen über-
 
if
 weisungsauf trag, zufolge dessen die Beklagte DM 12.436,— an die Birma SdHHl auszahlen sollte. Die Beklagte händigte darauf den Vertretern der Firma	&	Co,
 einen Verrechnungsscheck über diesen Betrag aus«. Frau
 Unterzeichnete ein von der Beklagten aufgesetztes und an die Beklagte gerichtetes Schreiben der Firma das folgenden Wortlaut hat:
"... Hierdurch bestätigen wir Ihnen, daß v/ir von Ihnen - Volksban kKflHHj^^GmbH - für Rechnung des Herrn Emil UflPKKSHHP? den Betrag von DM 12.436,— durch B2B-Verreehnungsscheck erhalten haben.
Dagegen verpflichten v/ir uns, di^noch mit der Bezogen enunterschrift des Herrn UflH^pin Umlauf befindlichen 31 Abschnitte a DM 641» — , fällig am 5o 1.1962 bis 5*7*1964 sowie den letzten Abschnitt in Höhe von DM 655,—, fällig am 5*8*1964» einzulösen o	'
Wir enthaft ent dam it Herrn Ui^HP aus seiner Wechsel unt er sc h r ift als Bezogener.
Gleichzeitig bestätigen wir, daß weder wir noch die Schweizer Äef^hanzierungsgesellschaft nach Erhalt des umstehendeil Betrages irgendwelche Ansprüche gegen Herrn ÜPPHP haben oder geltend machen können und v/ir für etwaige Ansprüche der Finanzierungsgesellschaft als persönliche Schuldner an Stelle von Herrn U||PB eint roten.
Die Bürgschaftserklärung vom 31.7.1961 der Frau Erna UpBBl geben v/ir anbei zurück.11
Einige Zeit darauf wurde die Firma	Co.
zahlungsunfähig. Der Kläger wurde deshalb aus seinen in Umlauf befindlichen Akzepten in Anspruch genommen. Als der erste Wechsel dem Kläger zur Einlösung präsentiert wurde, riet die Beklagte dem Kläger, den Offenbarungseid zu leisten, seiner Ehefrau das Geschäft zu übertra-
 
gen und der Tageskasse 2 Zettel beizulegen,' daß das vereinnahmte Geld Eigentum der Beklagten sei« Der Kläger war jedoch mit diesem Vorschlag nicht einverstanden, sondern verlangte von der Beklagten Schadensersätze
 Der Kläger hat vorgetragen, er habe der Beklagten den Auftrag gegeben, die Forderung der Firma & COo abzulöseno Bei der Ausführung dieses Auftrages sei jedoch die Beklagte ihren Sorgfaltspflichten nicht nachgekommen; denn sie habe der Firma	&	Co«	seine
 Akzepte belassen, aus denen er nun in Anspruch genommen werde« Da er seine Akzepte restlos einlösen müsse, habe er mit erheblichen Schäden zu rechnen« Auf jeden Fall
 mil flöß fl 1 ß Hölrl o nr+ö 4 Vim	r*	+	rr	/H	«	UarpA 1 a -» « 4* av»
lift	vd	Ulv	VV	OiMUA	MCVV4J	4.	Ui.	UO.^	JUg	vvu
 die er bisher für die Einlösung der Wechsel habe ausgeben müssen«
Er hat beantragt,
 die Beklagte zu verurteilen, an ihn DM 1.282,— nebst 7 1/2 # Zinsen aus DM 641 >— für die Zeit vom 5«5o - 5»6*1962 und aus DM 1«282,— für die Zeit ab 6.6.1962 zu zahlen«
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen«
Sie hat vorgetragen, es treffe nicht zu, daß sie beauftragt gewesen sei, den Kredit des Klägers bei der Firma SflHB & Go0 abzulösen. Diese Aufgabe habe sie auch nicht übernommen« Die Behauptung des Klägers, daß sie Sorgfaltspflichten verletzt habe, treffe nicht zu« Denn sie habe den Kläger auf die "relative Wertlosigkeit”
 
der Erklärung der Firma S||H^ & Co« im Schreiben vom 8. Dezember 1961 hingewiesen. Der Kläger habe gewußt, daß er trotz der Überweisung der DM 12.436*— aus den Wechseln in Anspruch genommen werden könne. Dieses Risiko habe der Kläger in Kauf nehmen wollen, um die bei Rückruf der Wechsel entstehenden Spesen und Frovisionskosten in Höhe von etwa DM 3.000,— ersparen zu können. Die Beklagte habe nicht ahnen können, daß die Firma <& Co. ein Schwindelunternehmen gewesen sei. Denn sie habe auf eine telefonische Anfrage bei der Bank der Firma SJBHIB & von einer Sekretärin die beste Auskunft über diese Firma erhalten.
Das Bandgericht hat der Klage stattgegeben.
In der Berufungsinstanz hat der Kläger Anschlußberufung eingelegt Urid^beantragt,
 die Beklagte weiter zu verurteilen, anf ihn ^ 5 ri 28, —; nebst 7 1/2?$
Zinsen aus jeweils DM 641,— ab 5*8.,
5* 11.,, 5o 12. 1962, 3d., 5*2., 5°3°*
5°4°, 5o5o1963 zu zahlen.
Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung die Klage abgewiesen und die Anschlußberufung des Klägers zurückge-wie sen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche aus dem zweiten Rechtszug weiter. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.
 
Bntscheidungsgründe:
Ao Daß Berufungsgericht führt aus, es könne nicht davon ausgegangen v/erden, daß die Beklagte es übernotniaen habe, als Vertreterin des Klägers die von diesem gewünschte Umschuldung mit der Firma SflHB abzusprechen« Der Kreditantrag, den der Kläger am 3« Dezember 1961 bei der Beklagten eingereicht habe, lasse nicht erkennen, daß die Beklagte eine Umschuldung durch Verhandlungen mit der Firma SflHB habe durchsetzen sollen. Das Vorstandsmitglied der Beklagten VflHl habe allerdings verlangt, der Kläger solle zu der Besprechung am 8. Dezember 1961 SflBHp mitbringen, dies aber nur deswegen, weil VWMtKtKlarheit darüber habe gewinnen wollen, welchen Kredit der Kläger zur Ablösung benötige» Aus dem Schreiben der Firma
 den Kläger vom 8« Dezember 1961 ergebe sich, daß der Kläger bereits vor der Besprechung vom 8. Dezember 1961 persönlich mit der Firma	über	eine	Ablösung
 des Kredits verhandelt und mit dieser vereinbart habe, er werde seine Schuld am 8« Dezember 1961 zurückzahlen«
Diese im wesentlichen tatrichterlichen Erwägungen lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen» Die Angriffe der Revision sind nicht begründet« Hinsichtlich des Zeitpunkts des Sicherungsübereignungsvertrages mit der Beklagten stellt das Berufungsgericht im unstreitigen Teil des Tatbestands (BU 2) fest, der Kläger habe den Kredit nach dessen Bewilligung (also nach dem 8» Dezember 1961) durch Übereignung von Teilen des GeschäftsInventars und von einem Kraftwagen abgesichert« Die Revision kann daher mit ihrem tatbestandswidrigen Vorbringen, der Sicherungc-übereignungsvertrag mit der Beklagten sei bereits vor dem 8« Dezember 1961 abgeschlossen worden, nicht gehört werden«
 
Das Berufungsgericht war auch entgegen der Auffassung der Revision nicht genötigt, aus dem Umstand, daß die Kosten des Ferngesprächs mit der Filiale der Deutschen Bank in F®^ dem Kläger auferlegt wurden, den Schluß zu ziehen, die Beklagte habe als Vertreterin des Klägers die Umschuldung durchführen sollen•
Bo Io Das Berufungsgericht führt weiter aus, die Beklagte habe über die Kreditgewährung hinaus dem Kläger bei der Abwicklung des Schuldverhältnisses mit der Firma geholfen« Die Vorstandsmitglieder der Beklagten hätten das Schreiben der Firma	an die Beklagte vom 80 Dezem-
ber 1961 entworfen, die Höhe der Schuld bei SflHHIpüber-pruft und aufgrund eines vom Kläger Unterzeichneten Überweisungsauftrages bezahlt« Zu dieser Zeit sei der Kläger bereits Genossenschaftsmitglied und Kunde der Beklagten gewesen und habe sich deshalb darauf verlassen dürfen, daß die Beklagte bei ihrer Mithilfe die Sorgfalt eines ordentlichen KaufmahnS'/^vjnen^e« Die Beklagte habe deshalb die Pflicht gehabt} >gehäu zu prüfen, ob die Art und Weise der Kreditablösung	Kläger	eine Gefahr bedeutete, und
 den Kläger dementsprechend zu belehren«
II« Mit diesen Ausführungen befindet sich das Berufungsgericht in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, die der Bundesgerichtshof fortgeführt hat, wonach die Bank nach Vertragsgrundsätzen, demnach für die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns einzustehen hat (§ 347 HGB), v/enn sich die Ratserteilung als JTebenloistung eines anderen Vertrages darstellt oder v/enn sich bei einer bestehenden Geschäftsverbindung ein Vertrauensverhältnis herausgebildet hat, in dem die Wahrung von Treu und Glauben in erhöhtem Maße und in weiterem Umfang als im Verkehr zwischen einander fremd gegenüberstehenden Personen
 
zur Übung wird; dabei kommt es nicht auf die Dauer der Geschäftsbeziehungen an; denn das sich aus der Geschäftsverbindung ergebende Vertrauensverhältnis zwischen Bank und Kunden läuft schon von Beginn der Geschäftsverbindung an (HG JW 1930, 2927, 2928; RGZ 126, 50, 52; BGHZ 13,
19B, 199)*
Demnach müssen namentlich die positiven Äußerungen der Bank auf einer sorgfältigen Prüfung der Umstände und Verhältnisse beruhen; wie weit die Pflicht der Bank geht, hängt wesentlich auch von der Person und den Verhältnissen des Kunden ab (HG WarnRspr 1916 Nr* 277), wobei der Bank der Nachweis offenbleibt, daß sie im konkreten Pall
 von einem Hinweis auf bestehende Bedenken ohm
VAYinnU 1 -V Ci, UW l«L U i.'
den deshalb absehen konnte, v/eil sie bei dem Kunden insoweit eine hinreichende Kenntnis annehmen durfte (BGHZ 23, 222);
'■ Soweit die Bank in diesem Umfang dafür einzutreten hat, daß sie eine gehörige Prüfung der Umstände oder eine im konkreten Palle erforderliche Belehrung des Kunden unterlassen hat, kann sie sich nicht auf die Haftungsbeschränkung nach Nr* 10 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen berufen* Denn einmal umfaßt der Wortlaut von Nr*
10	nur die Erteilung von Hatschlägen und Auskünften, nicht jedoch die pflichtwidrige Unterlassung solcher Ratserteilung* Bei der gebotenen engen Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die ein Vertragsteil aufstellt und zur Grundlage seiner Abschlüsse macht, ist es nicht angängig, ihren Geltungsbereich Über jenen Wortlaut hinaus auszudehnen (BGH I»M Nr* 31 § 675 BGB = WM 1964, 609)•
Im übrigen besteht auch sachlich vom Zweck der Allgemeinen Geschäftsbedingungen her gesehen, keine Notwen-
10 -
It
 digkeit für eine erweiternde Auslegung, wenn sich die Beratung der Bank auf ein beschränktes, übersehbares Gebiet bezieht, auf dem die Bank eine besondere Beratungspflicht triffto
 Co Nach der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Beklagte jedoch ihren Fürsorge-, Beratungs- und Belehrungspflichten nach gekommen *
Io Io Dazu führt das Berufungsgericht im einzelnen aus, die Beklagte habe die Abwicklung des Schuldverhältniscos zwischen dem Kläger und der Firma SfliHH^pmit dem vorgesehenen und auch vereinbarten Inhalt deshalb für bedenklich gehalten, weil der Kläger Akzepte gegeben habe, die zu dem überwiegenden Teil noch im Umlauf gewesen seien» Biese Akzepte hätte allerdings die Firma SflHHMl oinlösen
[’	-. *• V1*
sollen, v/io der Kläger ,das schon vor der Kreditbewilligung mit der Firma SflHRHB|vereinbart habe» Angesichts der Gefahr für dep Kläger, J^ei Nichteinlösung der Wechsel durch die Fiipna /SflHjHHIl als Bezogener in Anspruch genommen zu werden, %be Anlaß bestanden, sich über die Vertrauenswürdigkeit und Zahlungsfähigkeit der Firma MPzu vergewissern» Das habe die Beklagte auch getan; denn ihr Vorstandsmitglied IfiHHBhabe bei der Filiale der Deutschen Bank in I^I^Bangsrufen, bei der die Firma Kunde gewesen sei, und habe die Auskunft erhal-ten, SflHHV habe meistens größere Guthaben und arbeite durchwegs nur auf Guthabenbasis; wenn er sein Konto einmal überziehe, werde die Schuld in höchstens 2 bis Tagen beseitigt» SflüBBi sei in F(HBStadtratokandidat, verkehre in den ersten Kreisen, erfreue sich besten Ansehens und sei Inhaber eines bedeutenden Immobilien- und Gütermaklerbüros; außerdem sei er hauptberuflich Generalagent der GJB^P Vers ich erungs AG» Angesichts dieser Aus-
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kunft habe kein Anlaß zu der Befürchtung bestanden, die Firma	werde	ihren Verpflichtungen, die Wechsel
 bei Fälligkeit einzulösen, nicht nachkoramen können oder wollen» Die Auskunft habe vielmehr eine solche Annahne als unwahrscheinlich erscheinen lassen» Es könne daher nicht gesagt werden, die Beklagte habe schuldhaft gehandelt, weil sie die Firma Sfür vertrauenswürdig gehalten habe»
2» Auch aus den Finanzierungsbedingungen, so führt das Berufungsgericht v/eiter aus, hätte die Beklagte nicht Verdacht gegen die Vertrauenswürdigkeit der Firma schöpfen müssen» Das Vorstandsmitglied Oehrlein habe aus dem Vertrag vom 27° Juli 1961 entnommen, daß der Kläger ein Darlehen von DH 17<>600,— erhalten habe» Bei Zugrundelegung dieser Darlehns3ohuld hätten die Kreditkosten pro Monat rund 0,87 $> betrogen, ein Satz, der wegen des mit derartigen Krediten verbundenen Risikos auch nach der Meinung des Sachverständigen nicht ungewöhnlich sei»
Auch der Umstand, daß der Kläger als Sicherheit . für diesen Kredit nur eine Bürgschaft seiner Ehefrau beigebracht habe, deute noch nicht auf eine Unzuverlässigkeit der Firma SAHBi hin»
Das Gleiche gelte, auch wenn der Beklagten bekannt gewesen sei, daß der Kläger keine Abschrift des Finanzierungsvertrages erhalten habe; denn das habe auf einem Versehen einer untergeordneten Hilfskraft der Firma beruhen können»
3» Die Beklagte habe den Kläger, so fährt das Berufungsgericht fort, auch über den Fortbestand seiner Haftung aus
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den Wechseln belehrt* Das Vorstandsmitglied VflHihabc bei der Besprechung vom 8* Dezember 1961 ausdrücklich darauf hingewiesen, daß der Kläger aus den Wechseln als Bezogener in Anspruch genommen v/erden könne, wenn die Firma SflHHIpdie Wechsel nicht einlöse* Im gleichen Sinne sei der Kläger auch von dem Vorstandsmitglied Oehrlein unterrichtet worden* Erst nach diesen Belehrungen sei die sogenannte Enthaftungserklärung geschrieben und von Frau	unterzeichnet worden* Die Behaup-
tung des Klägers, daß er diese Belehrungen nicht richtig verstanden habe und daß er der Meinung gewesen sei, mit der Enthaftungserklärung vom 8* Dezember 1961 sei alles endgültig erledigt, sei widerlegt*
4* Die Beklagte, so führt das Berufungsgericht weiter aus, habe dagegen nicht die Pflicht gehabt, den Kläger.von dem Geschäft abzuhalten,oder zu demindest eindringlicher zu warnen, als dies geschehen sei* Dies schon deshalb nicht, weil der Kläger die Art^und Weise der Kreditablösung bereits vorher pjit, der .Firma SHMBl abgesprochen habe, wie aus dem ScHreib&p der Firma SflHBan den Kläger vom 8* Dezember 1961 zu ersehen sei*
II* Die gegen diese Ausführungen des Berufungsgerichts gerichteten Angriffe der Revision sind nicht begründet*
1* Sov/eit die Revision der Ansicht ist, die von der Filiale der Deutschen Bank eingeholto Auskunft habe schon deshalb nicht genügt, weil die Wechsel bis zu dem 5o August 1964 liefen und bis zu diesem Zeitpunkt der Kläger jederzeit als Akzeptant hätte in Anspruch genommen werden können und daher bei jedem Mißverständnis und jeder vorübergehenden Abwesenheit von	mit
 Maßnahmen der Wechselinhaber hätte gerechnet v/erden müs-
 
sen, die geeignet gewesen seien, den Kredit des Klägers zu schädigen, kann ihr nicht gefolgt werden»
Dem Kläger war, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum feststellt, aufgrund der Belehrung durch die Vorstandsmitglieder der Beklagten bekannt, daß er aus den Wechseln in Anspruch genommen werden konnte, falls die Firma SflHIH)die Wechsel nicht einlöste» Dieses Risiko nahm er mithin auf sich» Das Berufungsgericht stellt daher ohne Rechtsverstoß entscheidend darauf ab, ob die Beklagte ohne Verschulden die Firma SflHInach der damaligen Auskunft als vertrauenswürdig und als fähig an-sehen konnte, ihre übernommenen Pflichten zu erfüllen*
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utxu> u.u£j	o	uxtse uüj tiu o	uct o , ucgcßuc o rvcxucii
 rechtlichen Bedenken» Es ist nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht etwa nicht die Dauer der Wechselverpflichtungen beachtet und die Möglichkeit außer Acht gelassen hätte, daß innerhalb von zwei Jahren sich die Liquidität eines Unternehmens ändern könne* Wenn das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommt, die Äußerung der Vorstandsmitglieder der Beklagten gegenüber dem Kläger, es sei angesichts der sehr guten Auskunft der Filiale der Deutschen Bank in F^^über die Firma	"anzunehmen,	daß	nichts
 schief gehen werde”, habe nicht gegen die der Beklagten obliegenden Belehrungspflichten verstoßen, so kann darin nicht eine Verkennung des Begriffs der einem ordentlichen Kaufmann obliegenden Sorgfaltspflicht gesehen werden*
Diese Beratung entsprach entgegen der Auffassung der Revision auoh dem Inhalt der Auskunft* Die Äußerung der Vorstandsmitglieder war eine aus der günstigen Auskunft der Deutschen Bank gewonnene, nach den rechtsirrtums-freien Feststellungen des Berufungsgerichts der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns entsprechende Folge-
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rung» Derm die Auskunft dor Deutschen Bank enthielt nicht nur Tatsachen über das Finanzgebaren der Firma sondern auch über die politische und gesellschaftliche Stellung ihres Inhabers und über seine wirtschaftliche Tätigkeit auch im Dienst einer großen Versicherungsgesellschaft o Sie stammte auch von einer Stelle, von der eine vorsichtige, kaufmännischen Gepflogenheiten entsprechende Beurteilung erwartet werden konnte»
Daß die Folgerung sich als unrichtig erwies, kann nicht zu einer anderen Beurteilung für den Zeitpunkt ihrer Abgabe führen»
Aber auch die — wenn auch nur als sehr entfernt liegend angesehene - Möglichkeit, die Finanzierung werde nicht, wie vorausgesagt, abgewickelt werden, war in der Belehrung der Vorstandsmitglieder der Beklagten enthalten, die dahin läutete, im Hinblick auf die gute Auskunft sei anzunehraen, daß nichts schief gehen werde» Auch für den Kläger war damit, nach den Feststellungen dos Berufungsgerichts hinreichend deutlich gesagt, daß die glatte Abwicklung des Geschäfts nicht garantiert werden könne»
2» Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe den Vortrag des Klägers übergangen (Schriftsatz vom 19» Noverhör 1962, S. 20), das Vorstandsmitglied	habe	von
 dom Kläger und aus dem im August 1961 eingereichten Scheck gewußt, daß der Kläger nur einen Kredit von DM 15o000,— erhalten habe, die Finanzierungskosten dementsprechend erheblich höher gelegen hätten, und daß daher Bedenken gegen die Vertrauenswürdigkeit der Beklagten gerechtfertigt gewesen seien»
 
Dem ist nicht so. Das Berufungsgericht stellt aufgrund der Aussage	fest,	dieser	habe	dem	Vertrag	vom	27,
Juli 1961 entnommen, der Kläger habe ein Darlehen von DH 17o600,— erhalten. Gegen diese tatrichterliche Würdigung bestehen aus Rechtsgründen keine Bedenken; die Revision hat auch nicht gerügt, daß insoweit ein Beweisantritt übergangen worden sei.
Der Umstand, daß der Kläger im August einen Scheck über DM 15*000,— bei der Beklagten zur Gutschrift einge-.reicht hatte, nötigte das Berufungsgericht nicht zu einer anderen Beurteilung,
 Im übrigen hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang weiter ausgeführt (BU 10), nach dem Gutachten des Sachverständigen würden bei derartigen Krediten wegen des damit verbundenen Risikos vielfach Zinssätze von 1 bis 1,5 # pro Monat berechnet. Ein Zinssatz von 1,5 ^ ergibt sich aber bei Zugrundelegung eines Kreditbetrages von DM 15oQOO, —, v/ie der Sachverständige in seinem Gutachten dargelegt hat und wovon auoh das Berufungsgericht ausgeht, Demnach hätte das Berufungsgericht auch im Balle einos Darlehens in Höhe von DH 15,000,— nicht zu der Annahme kommen müssen, es bestünden wegen des Zinssatzes Bedenken gegen die Vertrauenswürdigkeit der Birma	Wenn	der
 Sachverständige in seinem Gutachten abschließend bemerkt, es sei häufig der Verdacht begründet, daß es sich bei derartigen Zinssätzen nicht utn seriöse Kreditgeber handele, so konnte gerade im Streitfall, wovon ersichtlich auch das Berufungsgericht ausgeht, die Auskunft der Deutschen Bank das Aufkommen eines Verdachts in dieser Richtung verhindern.
3o Nicht zu beanstanden ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, der Umstand, daß der Klägei' möglicherweise keine Abschrift des Finanzierungsvertrages in Händen gehabt habe, sei nicht geeignet gewesen, Mißtrauen bei der Beklagten zu wecken» Denn das habe auf einem Versehen untergeordneter Hilfskräfte beruhen können»
4» Bio Revision ist schließlich der Auffassung, das Berufungsgericht habe nioht beachtet, daß die Direktoren der Beklagten Fachleute gewesen seien und der Kläger als Handwerksmeister von 24 Jahren ersichtlich die Gefahren des Geschäfts nicht überschaut habe» Durch die Vorbesprechungen zwischen dem Kläger und SflHHl sei noch kein endgültiger Zustand geschaffen und noch kein Schaden angerichtet worden» Das sei erst am 8» Dezember 1961 in Gegenwart und unter Mitwirkung der Direktoren der Beklagten geschehen»
Diese Angriffe’derrtRevision haben keinen Erfolg» Das Berufungsgericht! hät alle diese Umstände berücksichtigt; es führt aus ;(BU 421, die Beklagte habe nicht erwarten können, daß der Kläger - ein junger Handwerksmeister -die erforderlichen Rechtskenntnisse gehabt habe; dies gelte auch dann, wenn die Beklagte den Unterricht des Klägers im Wechselrocht in Rechnung gesetzt habe; denn sie habe nicht annehmen können, daß der Kläger umfassende Kenntnisse im Wechselrecht habe und deshalb in der Lage sei, die Folgen und Gefahren seiner Vereinbarungen eindeutig zu erkennen» Die Ausführungen des Berufungsgerichts verletzen auch keinen Erfahrungssatz» Dem Kläger v/ar nach den Feststellungen des Berufungsgerichte das Risiko des Vertrages bekannt» Er hatte auch schon vor dem 8» Dezember 1961, wie das Berufungsgericht aufgrund des an den Kläger gerichteten Schreibens der Firma SflHIHi vom
 
8. Dezember 1961 ohne Rechtsverstoß feststellt und wie auch die Revision oinräumt, selbständig mit der Firma SflBK über eine Umschuldung verhandelt, und nach den weiteren Fest Stellungen dos Berufungsgerichts (BU 7) bereits vor der Besprechung vorn 8« Dezember 1961 mit der Firma smi vereinbart, er werde den Kredit am 80 Dezember 1961 zurückzahlen*
Unter diesen Umständen ist es nicht rechtsfehlerhaft und entspricht den bereits dargelegten Grundsätzen der Rechtsprechung über die bei der Beratung in solchen Füllen anzuwendenden Sorgfaltspflichten, wenn das Berufungsgericht annimmt, die Beklagte habe ihrer Fürsorge- und Aufklärungspflicht dadurch genügt, daß sie auf die Gefahren hingev/iesen habe, die dem Kläger aus den in Umlauf befindlichen Wechseln erwachsen konnten, dagegen sei eine eindringliche Warnung oder sogar der Versuch, den Kläger von dem Geschäft abzuhalten, nicht erforderlich gewesen»
Do Da die Revision in keinem Punkt Erfolg hat, wor sio mit der Kostenfolge aus § 97 Abs» 1 ZPO zurückzuweisen.
Pehle Mösl	Alf f	Simon Bökelmann