- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br* Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29* März 1967 unter Mitwirkung der Bundesrichter Jungbluth, Dr. Sprenkmann, Dr. Mösl, Alff und Dr. Simon für Recht erkannt; Die Beklagte hat behauptet, der Erblasser habe die Papiere nicht ernstlich auf seine Söhne Kurt und Heinz R^^Pübertragen wollen. Aus diesen Grunde habe er Kurt und Heinz R^pauch nicht von Inhalt der Urkunde unterrichtet, obgleich er bis zu seinen Tode jährlich noch ca. Nach dem Willen des Erblassers habe das Eigentum an den Wertpapieren vielmehr schon zu seinen Lebzeiten auf 3ie, die Beklagte, übergehen sollen. 2. auf die Widerklage festgestellt, daß die in dieser Urkunde aufgeführten Wertpapiere nicht Alleincigentum der Kläger waren oder sind • Rechtlich zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß Voraussetzung für einen Eigentumserwerb der Kläger an den Wertpapieren nach § 931 BGB eine auf Abtretung des Herausgabeanspruchs gerichtete, rechtswirksam gewordene Willenserklärung dos Erblassers ist. Diese Voraussetzung ist jedenfalls dann erfüllt, wenn der Erklärende die Erklärung nicht nur abgefaßt, sondern sie auch an den Empfangsberechtigten abgesandt hat. Dem folgend hat das Berufungsgericht geprüft, ob der Erblasser die in der notariellen Urkunde vom 10. Januar 1950 enthaltene Erklärung, er übertrage das Eigentum an den näher bozcichnetcn Wertpapieren auf seine Söhne (nämlich die Kläger bzw. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts hat der Erblasser die Übereignung der Wertpapiere auf soino Söhne nicht herbeiführen wollen, und zwar weder zu seinen Lebzeiten noch nach seinem Tode. Der Umstand, daß nach dem Tode des Erblassers die bis dahin in seiner Verfügungsgewalt befindliche Urkunde vom 10. Januar 1950 in den Besitz der Söhne gelangt ist, kann nach der Ansicht des Berufungsgerichts daher nicht als Zugang einer auf Übereignung lautenden Willenserklärung nach § 130 BGB angesehen werden. 1. Der Erblasser, so führt das Berufungsgericht im einzelnen aus, habe den Söhnen die vor dem Notar abgegebene Erklärung weder in Urschrift noch in Abschrift zugclci-tet, er habe auch keine Abschrift für sie fertigen lassen. noch die Papiere da, oder, wenn sie einmal vom Geschäft eine "Schelle” bekämen, hätten sie ja die Wertpapiere, mit denen sie sich helfen könnten, oder, er habe die Wertpapiere im Westen angemeldet und seinen in Hof wohnenden Söhnen Kurt und Heinz gegeben, seien nicht geeignet, die Erklärung gegenüber den Söhnen zu ersetzen. Auch das Schreiben des Erblassers vom 9* August 1951 an den Sohn Kurt habe nicht die erforderliche Abgabe der Abtretungserklärung ersetzt. Der Satz ”In meinem Pult befinden sich noch Papiere, die Euch gehören, und bitte ich, diese wegzuräumen” lasse weder für sich allein noch nach seinem Zusammenhang erkennen, ob der Erblasser damit auf die Urkunde vom 10. Bei seinen wiederholten Besuchen in habe sich der Erblasser den Schnellhefter von geben lassen und weitere Schriftstücke hineingelegt. 4. Schließlich habe der Erblasser auch koine Anstalten getroffen, daß sein Antrag den Söhnen wenigstens nach seinem lode zugehen solle. Die Tatsache, daß der Übereignungsantrag erst 6 Jahre nach dem Tode des Erblassers bei Gelegenheit der Nachforschung nach einer anderen Urkunde im Kassenschrank gefunden wer- Der Erblasser habe demnach die Erklärung auch nicht mit der Maßgabe abgegeben, daß sic erst nach seinem Tode den Söhnen zugehen solle. 1. a) Ohne Rechtsverstoß nimmt das Berufungsgericht an, der Erblasser habe das Angebot auf Übereignung der Wertpapiere vor seinem Tode nicht den Söhnen zugehen lassen wollen. daß der Erblasser einerseits von der Urkunde und dem darin enthaltenen Angebot seinen Söhnen in keiner Weise Mitteilung gemacht und ander er seit s die ihm nach Errichtung der Urkunde vom 10. c) Entgegen der Auffassung der Revision begegnet die Annahme des Berufungsgerichts keinen Bedenken, daß KflBl die Urkunde trotz seines Angestelltenverhältnisses gegenüber den Söhnen allein für den Erblasser im Kassenschrank verwahrt hat; K^Bwar daran auch dann nicht gehindert, wenn er hinsichtlich der übrigen im Kassenschrank aufbewahrten Sachen etwa Besitzdiener der Söhne gewesen sein sollte. Auch wenn der Erblasser, wie die Kläger behaupten, dem Angestellten KBHB hei der Übergabe der Papiere nicht gesagt hat, er dürfe die Urkunden nicht den Söhnen auohän-digen, dann nötigt das zu keiner anderen Beurteilung. Denn es bedarf in der Regel keiner besonderen Anweisung an den Verwahrer, die verwahrte Sache keinem anderen herauozuge-ben* Es liegt daher kein Rechtsfehler und ebensowenig ein Denk- oder Verfahrensverstoß darin, wenn das Berufungsgericht ausgeführt hat, ein "Eindruck" des Angestellten KHB, er hätte den Schnellhefter auch noch zu Lebzeiten des Erblassers den Söhnen aushändigen dürfen, würde jedenfalls mit der Anweisung des Erblassers in Widerspruch gestanden haben, KflU solle den Schnellhefter gut verwahren; denn mangels weiterer Erläuterungen habe angesichts des zwischen dem Erblasser und KBB bestehenden Vertrauensverhältnisses der Schnellhefter eben nur für den Erblasser verwahrt werden sollen. Es war dadurch aber nicht gehindert, dies alles, als nicht entscheidend gegenüber dem Umstand anzusehen, daß der Erblasser bis zu seinem Tode den Söhnen die Urkunden nicht ausgehändigt und auch im übrigen keine Äußerung getan hat, aus der die Söhne hätten entnehmen können, der Erblasser wolle ihnen die Wertpapiere zu Eigentum übertragen. Davon abgesehen waren die unterstellten Bemerkungen des Erblassers mit dem Inhalt, es seien im Hotfall oder bei geschäftlichen Schwierigkeiten Wertpapiere vorhanden, auch dann sachlich zutreffend, wenn die Kläger im Sinne der Entscheidung des Berufungsgerichts als gesetzliche Erben mit den übrigen Erben Eigentümer zur gesamten Hand geworden sind. e) Was der Erblasser mit den in dem Schreiben vom 9* Au-gust 1951 genannten Papieren gemeint hat, glaubt das Berufungsgericht nicht feststellon zu konnon. Das ließe sich aber auch entgegen der Auffassung der Bevision nicht eindeutig klären, wenn die hier in Betracht kommende Urkunde zunächst im Pultkasten und erst später im Ks3senachrank aufbewahrt worden wäre# Im übrigen hat der Erblasser die Kläger auch später, d.h# nach diesem Brief, noch mehrfach Der Auffassung des Berufungsgerichts kann aus Rechts-gründon auch insoweit nicht entgegengetreten v/erden, als es annimmt, der Erblasser habe nicht nur zu seinen Lebzeiten sondern auch nach seinem Tode den Söhnen das Angebot nicht zugehen lassen und damit die Wertpapiere nicht zu Eigentum übertragen wollen. a) Nicht zwingend ist allerdings die Erwägung des Berufungsgerichts, der Erblasser hätte schriftlich oder mündlich auf den Schnellhefter im Kassenschrank und die darin befindlichen Urkunden hinv/eisen müssen; die Aufbewahrung im Kassenschrank der Söhne sei insoweit keine geeignete Maßnahme gewesen, die Urkunde nach dem Tode des Erblassers den Söhnen zugehen zu lassen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war der Erblasser bis zu seinem Tode ge-sehäftsgewandt und im vollen Besitz seiner geistigen Kräfte (BU 13). Es wäre daher vom Standpunkt eines nur don äusseren Ablauf beurteilenden Betrachters immerhin nicht fernliegend gewesen, anzunehmen, daß der Angestellter der Söhne war, nach dem Tode dos Erblassers den ihm anvertrauten Schnellhefter den Söhnen aushändigen werde, zu demal der Erblasser der Aussage K|HIB zufolge diesem keine gegenteiligen Anweisungen gegeben hatte. Konnte der Erblasser aber - wiederum vom Standpunkt des außenstehenden Betrachters aus - mit der Aushändigung des Schnellhefters an die Söhne nach seinem Tode rechnen, dann \värc es für Die Aufbewahrung der Urkunde im Geld-schrank der Söhne spricht daher nach dem äußeren Tatbestand entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts zunächst eher für den Willen des Erblassers, die Erklärung jedenfalls nach seinem Tode den Söhnen zugehen zu lassen* b) Jedoch rechtfertigen die weiteren Erwägungen dos Berufungsgerichts dessen Schluß, der Erblasser habe die Wertpapiere auch nach seinem Tode den Söhnen nicht zu Alleineigentum übertragen und infolgedessen auch die in der Urkunde niedergeleigte Erklärung nicht gegenüber den Söhnen abgeben und diesen nicht zugehen lassen wollen. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts (BU 25/26 spricht entscheidend gegen einen solchen Willen des Erblassers der Umetänd, daß der Erblasser sich noch im Früh jähr'1953* also noch kürz vor seinem Tode, mit dem Gcdan ken getragen habe, ein Testament zu errichten. Februar 1953 an die Beklagte, das Schreiben des Hechtsanwalts und Notars lifl^in PflHBvom 15* April 1953 und der eigene Vor trag der Kläger ergäben, daß der Erblasser sich noch im Frühjahr 1953 mit dem Gedanken getragen habe, ein Testament zu errichten. 2 0 270/58 des Landgerichts Hof bekundet, der Erblasser habe wiederholt den Wunsch geäußert, seine Verhältnisse durch ein Testament zu regeln; er sei sich aber nicht schlüssig geworden, wie er es im einzelnen machen solle. Februar 1953* Sei der Erblasser aber noch bis zu seinem Tode sich nicht schlüssig darüber gewesen, wie er die Erbfolge regeln 30II0, dann gewinne die Tatsache, daß er trotz wiederholter Gelegenheit im Verlauf von 3 Jahren den Söhnen von dem Abtretungsangebot nichts mitgeteilt habe, an Beweiskraft dafür, daß er diesen Antrag seinen Söhnen nicht nur zu seinen Lebzeiton, sondern infolge seiner Unschlüssigkeit, wie er sein Vermögen unter seine Kinder verteilen solle, auch nach seinem Tode nicht habe zugehen lassen wollen. d) Es ist auch nicht aus Hechtsgründen zu beanstanden, daß das Berufungsgericht aus dem Schwanken des Erblassers, wie er sein Vermögen unter seine Kinder verteilen solle, und weiter daraus, daß kein zwingender Grund für eine ge- Da nach alledem rechtlich einwandfrei festgestellt ist, daß der Erblasser nicht wollte, daß aus der Urkunde für den Erwerb der Wertpapiere zu Gunsten der Söhne Rechtsfolgen ein^reten sollten, und zwar weder vor noch nach seinem Tode, kommt auch eine Zuwendung von Todes wegen, d.h. etwa ein Vorausvermächtnis nicht in Betracht. Denn die Umstände, wegen deron das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler eine auf den Tod des Erblassers befristete Übereignung der Wertpapiere verneint hat, sprechen in gleichem Maße auch gegen ein Vorausvermächtnis*
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES I£ ZB 169/64 URTEIL Verkündet am 29* Marz 1967 Zug Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit 1. R 2* R 3. R , Heinz, Großhändler in n Straße Elfriede, Witwe in traße^p , Wolfgang, minderjährig, H| M^^straßejj, gesetzlich vertreten durch seine Mutter, Brau Elfriede RflBwie vor. 4. Kläger, Widerbeklagte und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br* , Margarete, geh Straße z.Zt. B1 str. Beklagte, Widerklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br* 2 Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29* März 1967 unter Mitwirkung der Bundesrichter Jungbluth, Dr. Sprenkmann, Dr. Mösl, Alff und Dr. Simon für Recht erkannt; Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 26. Juni 1964 wird auf Kosten der Kläger zu 1 bis 3 zurUckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand; Am 22. März 1953 verstarb der frühere Lebensmittol-großhändler Franz Louis R^p(im folgenden Erblasser genannt) an seinem letzten Wohnsitz in BHHI* Er wurde beerbt von seinen beiden Söhnen Franz Louis Kurt H^feund mp* M i'»i« Karl Heinz (Kläger zu 1) und seiner Tochter Anna Olga Margarete SfllB geb. RJ^K Beklagte). Kurt Rj^ verstarb am 6. Juni 1959 und wurde von seiner Ehefrau Elfriede R^^geb. (Klägerin zu 2) sowie von seinen beiden Kindern Wolfgang und Marion RflHl (Kläger zu 3 und 43» letztere in der Revisionsinstanz nicht mehr am Rechtsstreit beteiligt, beerbt. Der Erblasser hatte am 10. Januar 1950 vor dem Notar Alfred RiflHHBin FflHB folgende beurkundete Er- klärungen abgegeben: "Ich bin von jeher Alloininhaber der Firma Hermann in ^Hi^Pß^wesen. Bia zu dem 1. Januar 1948 hat diese Firma auch eine Filiale in gehabt. Ich habe ab 1. Januar 1948 die HflBBFi-liale als selbständiges Geschäft meinen Söhnen Kurt und Heinz H^^in SflHHNtraßc überlassen. Wie aus den Bescheinigungen der Sächsi-scheh Landesbank zu PJBHfc> die in Abschrift diesem Protokoll als Anlagen A. und B. beigefügt werden, hervorgeht, gehören mir in meiner Doppeleigenschaft als Firmeninhaber und al3 Privatmann die darin •? m n-i yinrpl yion nuf rrn "f*ii Vit»+ö V"i Wn-r*+nani Ofn . Tll O«. JUUA «AMJbgVdkMMA WV4i »I VA W w —r ••• so Wertpapiere übertrage ich hiermit meinen obengenannten beiden Söhnen zu Eigentum. Anstelle der körperlich nicht möglichen Übergabe tritt die hiermit ausgesprochene Abtretung meiner Herausgabeansprüche an die Sächsische Landesbank und an Jede andere etwa in Frage kommende Stelle, die im Besitz der Papiere sein oder die Hand darauf haben könnte. Die Übertragung an meine Söhne geschieht zur gesamten Hand.” Die in den Anlagen aufgeführten Wertpapiere hatte der Erblasser vor dem 1. Januar 1945 der Commerzbank AG, Filiale PfliiH^ in Verwahrung gegeben, die sie ihrerseits bei einer Wert papier sammelbank in Ssmmelverwahrung gegeben hatte. Ihr Schicksal ist unbekannt. Im Wertpapierbereinigungsverfahren erreichte der Erblasser die Anerkennung seines Eigentums an den in den Anlagen genannten Wertpapieren. Die ihm ausgohändigten neuen Stücke gab der Erblasser beim Bankgeschäft Karl in H^Pin Verwahrung. In dem Vorprozeß 2 0 210/58 Landgericht Hof zwischen denselben Parteien hat das Landgericht festgestellt, daß das unter der Firma Hermann OBBB Nachf., Inhaber Gebr. in 40 betriebene Handelsgeschäft nicht zu dem Nach-läß des am 22. März 1953 in P^BPPverstorbenen früheren Lebensmittelgroßhündlers Franz Louis RflPgehört. Das Urteil ist rechtskräftig. Die Kläger haben behauptet, Alleineigentümer der in den Anlagen A. und B. genannten Wertpapiere zu sein. Der Kläger zu 1 und sein Bruder Kurt hätten die notariel ___ o*z am c. j . Tn^iunv» 1 OKQ *i m ö-i yiAW xe Urkunde vom 10. Januar 1930 a Schnellhefter gefunden, den der Erblasser in den Kassenschrank ihres Handelsgeschäfts in q|^habe legen lassen. Sie hätten daraufhin der Beklagten gegenüber die in der Urkunde enthaltenen rechtsgeschäftlichen Erklärungen angenommen und seien dadurch Eigentümer der Wertpapiere geworden. Sie haben beantragt, festzustellen, daß die in der Urkunde Hr. 22/50 des Notars Alfred RiflHHB in. Pp|pp vom 10. Januar 1950 aufgeführten Wertpapiere nicht Eigentum der Beklagten waren oder sind. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat Widerklage erhoben und beantragt, festzustellen, daß die in der Urkunde Nr. 22/50 des Notars Alfred RiflHBP in PflHBvom 10.1.1950 auf geführten Y/ertpapiere nicht Alleineigentum der Klagepartei waren oder sind mit Ausnahme der Wertpapiere des Herrn Kurt 4500,— HflBBBpHochbahn, HK 1000,— Commerzbank. Die Beklagte hat behauptet, der Erblasser habe die Papiere nicht ernstlich auf seine Söhne Kurt und Heinz R^^Pübertragen wollen. Vielmehr habe er die Urkunde vom 10. Januar 1950 nur zu dem Zweck errichtet, sein in der Sowjetzone befindliches Vermögen zu retten. Aus diesen Grunde habe er Kurt und Heinz R^pauch nicht von Inhalt der Urkunde unterrichtet, obgleich er bis zu seinen Tode jährlich noch ca. 4 Monate während der Hauptsaison in gewesen sei und im Geschäft mitgearbeitet habe. Nach dem Willen des Erblassers habe das Eigentum an den Wertpapieren vielmehr schon zu seinen Lebzeiten auf 3ie, die Beklagte, übergehen sollen. Die Kläger haben beantragt. die Widerklage abzuweisen. Das Landgericht hat 1 auf die Klage festgestellt, daß die in der Urkunde Nr. 22/1950 des Notars Alfred RiflHIK in Fdlpvom 10. Januar 1950 aufgeführten Wertpapiere nicht Alleineigentum der Beklagten waren oder sind, und im übrigen die Klage abgewiesen 2. auf die Widerklage festgestellt, daß die in dieser Urkunde aufgeführten Wertpapiere nicht Alleincigentum der Kläger waren oder sind • In der Berufungsinstanz haben die Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts wie folgt abzuändern: 1. es wird festgestollt, daß die in der Urkunde Nr. 22/1950 des Notars Alfred RiflHH in iflByom 10. Januar 1950 auf geführten und in der Anlage A. (Depot-Nr* 11582) und in der Anlage B. (Depot-Nr. 15805) zu dieser Urkunde im einzelnen bezeichneten Y/ert-papiere nicht Eigentum der Beklagten waren oder sind; 2. die Widerklage wird abgewiesen; hilfsweise haben sie beantragt, festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, hilfsv/ciso, die Beklagte zu verurteilen, in die Herausgabe der bezeichneten und im Depot dos Bankhauses Karl ScSH^ in l^pbefindlichen Wertpapiere an die Kläger einzuwilligen. Das Öberlandesgericht hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgen die Kläger zu 1 bis 5 ihre Anträge aus den Vorinstanzen. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisan. Entseheidungsgründe: I. Rechtlich zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß Voraussetzung für einen Eigentumserwerb der Kläger an den Wertpapieren nach § 931 BGB eine auf Abtretung des Herausgabeanspruchs gerichtete, rechtswirksam gewordene Willenserklärung dos Erblassers ist. Dafür genügt nicht, daß eine Erklärung abgegeben wird, die sich inhaltlich auf einen anderen bezieht. Die Erklärung muß auch vom Erklärenden gewollt die Richtung auf einen bestimmten Empfänger haben (Enneccerus-Nipperdey, Allg. Teil, 15- Aufl., Band I 2. Halbband § 158 S. 975 Fußnote 8; Staudinger, 11. Aufl. Rdz. 24 zu § 130 BGB). Der Erklärende muß demnach alles getan haben, was von seiner Seite erforderlich ist, um die Wirksamkeit der Erklärung herbeizuführen. Diese Voraussetzung ist jedenfalls dann erfüllt, wenn der Erklärende die Erklärung nicht nur abgefaßt, sondern sie auch an den Empfangsberechtigten abgesandt hat. 1s genügt aber auch, wenn er die Erklärung mit dem Willen, den in ihr vorgesehenen rechtlichen Erfolg herbeizuführen, in anderer Weise derart in den Rechtsverkehr gebracht hat, daß er mit ihrem Zugehen bei dem Empfangsberechtigten rechnen konnte (RGZ 65» 270, 274; RGZ 170, 380, 382). Dem folgend hat das Berufungsgericht geprüft, ob der Erblasser die in der notariellen Urkunde vom 10. Januar 1950 enthaltene Erklärung, er übertrage das Eigentum an den näher bozcichnetcn Wertpapieren auf seine Söhne (nämlich die Kläger bzw. deren Rochtsvorgängor) und trete an Stolle der nicht möglichen Übergabe die 8 Herausgabeansprüche gegen die Bank an seine Söhne ab, in dieser vorerwähnten V/eise abgegeben hat, II. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts hat der Erblasser die Übereignung der Wertpapiere auf soino Söhne nicht herbeiführen wollen, und zwar weder zu seinen Lebzeiten noch nach seinem Tode. Der Umstand, daß nach dem Tode des Erblassers die bis dahin in seiner Verfügungsgewalt befindliche Urkunde vom 10. Januar 1950 in den Besitz der Söhne gelangt ist, kann nach der Ansicht des Berufungsgerichts daher nicht als Zugang einer auf Übereignung lautenden Willenserklärung nach § 130 BGB angesehen werden. 1. Der Erblasser, so führt das Berufungsgericht im einzelnen aus, habe den Söhnen die vor dem Notar abgegebene Erklärung weder in Urschrift noch in Abschrift zugclci-tet, er habe auch keine Abschrift für sie fertigen lassen. Er habe nicht den Notar beauftragt, seine Söhne von dem Antrag zu unterrichten, er habe auch nicht selbst seinen Söhnen mündlich von seinem Angebot Mitteilung gemacht. Er habe die ihm aufgrund der Wertpapierbereinigung an Stelle der für kraftlos erklärten Stücke ausgehändigten neuen Papiere bei dem Bankgeschäft in Hinauf seinen Namen in Verwahrung gegeben und dies alles, obschon er bis zu seinem Tode im März 1953 jedenfalls bis 1952 jährlich mehrere Monate bei den Söhnen in verweilt und dahor Gelegenheit gehabt habe, ihnen den Übereignungsantrag in irgend einer Form zukommen zu lassen. 2. Beiläufige Erklärungen Dritten gegenüber, so z.B. wenn seine Söhne einmal in Not gerieten, dann wären ja noch die Papiere da, oder, wenn sie einmal vom Geschäft eine "Schelle” bekämen, hätten sie ja die Wertpapiere, mit denen sie sich helfen könnten, oder, er habe die Wertpapiere im Westen angemeldet und seinen in Hof wohnenden Söhnen Kurt und Heinz gegeben, seien nicht geeignet, die Erklärung gegenüber den Söhnen zu ersetzen. Unstreitig hätten die Söhne bis zu dem Auffinden der Urkunde am 23. Januar 1959 selbst nicht angenommen, daß der Vater ihnen zu Lebzeiten einen Antrag auf Übereignung der Wertpapiere gemacht habe. Auch das Schreiben des Erblassers vom 9* August 1951 an den Sohn Kurt habe nicht die erforderliche Abgabe der Abtretungserklärung ersetzt. Der Satz ”In meinem Pult befinden sich noch Papiere, die Euch gehören, und bitte ich, diese wegzuräumen” lasse weder für sich allein noch nach seinem Zusammenhang erkennen, ob der Erblasser damit auf die Urkunde vom 10. Januar 1950 habe hinweisen wollen. 3. Daß der Erblasser die Abtretungsurkunde nebst Anlagen dem Angestellten zur Aufbewahrung gegeben hät- te, um sie so seinen Söhnen zur Kenntnis und Verwertung zugänglich zu machen, sei durch die Aussage K^|^in den Vorprozeß 2 0 270/58 Landgericht Hof geradezu widerlegt. Danach habe der Erblasser bei einem Besuch in H^^Schrift-stücke mitgebracht, die in einem Schnellhefter untergebracht gewesen seien. Diesen Schnellhefter habe er KflHi übergeben mit der Aufforderung, ihn gut aufzubewahren. KflHBhabc den Hefter dann im Geldschrank verwahrt. Bei seinen wiederholten Besuchen in habe sich der Erblasser den Schnellhefter von geben lassen und weitere Schriftstücke hineingelegt. Irgendwelche Erklärungen ha- 10 - be der Erblasser dazu nicht abgegeben. Der Inhalt des Schnellhefters sei weder Kflünoch den Söhnen bekannt gewesen. Erst als 1959 ©in Grundstückskaufvertrag gesucht und bei dieser Gelegenheit auch der Schnellhefter erstmals durchsucht und dort der Vertrag gefunden worden sei, seien auch die Übereignungsurkunde nebst Anlagen in dem Schnellhefter entdeckt worden. Daraus ergebe sich eindeutig p daß der Erblasser den Schnellhefter mit sämtlichen Schriftstücken einschließlich der hier erheblichen Urkunden dem Zeugen nicht mit dem stillschweigenden Auftrag übergeben gohabt habe, ihn den Söhnen zugänglich zu machen, damit diese den Übereignungsantrag annehmen könnten. sei seit 1927 Angestellter des Erblassers, seit 1930 in dessen Geschäft in tätig. Seit der Übernahme dos Geschäfts in Hof ab 1948 durch die Söhne sei er deren Angestellter. Er habe das Vertrauen des Erblassers genossen und ausdrücklich bestätigt, die Schriftstücke als Vertrauter des Erblassers aufbewahrt zu haben. Nach den Umstanden sei auch kein anderer Auftrag des Erblassers anzunehmen. 4. Schließlich habe der Erblasser auch koine Anstalten getroffen, daß sein Antrag den Söhnen wenigstens nach seinem lode zugehen solle. Insbesondere habe der Erblasser auch mit der bloßen Verwahrung des Schnellhefters im Kassenschrank seiner Söhne nicht alle zur Bewirkung des Zugangs geeigneten Maßnahmen getroffen. Ohne besondere Unterrichtung KflHB oder seiner Söhne sei der Kassenschrank nicht der für den Zugang oder die Vermittlung von Willenserklärungen der hier fraglichen Art geeignete Ort gewesen. Die Tatsache, daß der Übereignungsantrag erst 6 Jahre nach dem Tode des Erblassers bei Gelegenheit der Nachforschung nach einer anderen Urkunde im Kassenschrank gefunden wer- 11 den sei9 erweise beroits? daß sein Auffinden reiner Zufall gewooen sei* Ohne einen solchen Zufall sei nicht abzuoehen gewesen? wann und ob überhaupt jemals der Antrag aufgefunden worden und den Söhnen zur Kenntnis gelangt wäre. Der Erblasser habe demnach die Erklärung auch nicht mit der Maßgabe abgegeben, daß sic erst nach seinem Tode den Söhnen zugehen solle. III. Die gegen diese Ausführungen von der Revision erhobenen materiell- und verfahrensrechtlichen Einwendun-gonjhaben im Ergebnis keinen Erfolg. 1. a) Ohne Rechtsverstoß nimmt das Berufungsgericht an, der Erblasser habe das Angebot auf Übereignung der Wertpapiere vor seinem Tode nicht den Söhnen zugehen lassen wollen. Es ist insbesondere aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden? wenn das Berufungsgericht entscheidendes Gewicht auf den Umstand gelegt hat? daß der Erblasser einerseits von der Urkunde und dem darin enthaltenen Angebot seinen Söhnen in keiner Weise Mitteilung gemacht und ander er seit s die ihm nach Errichtung der Urkunde vom 10. Januar 1950 ausgehändigten neuen Stücke auf seinen Namen in ein Bankdepot gegeben hat, und wenn es Andeutungen und Bemerkungen dritten Personen gegenüber insoweit keine entscheidende Bedeutung beigemiessen hat. b) Ferner begegnet die Würdigung der Aussage des im Vorprozeß 2 0 270/58 Landgericht Hof vernommenen Angestellten durch das Berufungsgericht keinen recht- lichen Bedenken. Es bedurfte auch entgegen der Auffassung der Revision nicht der Vernehmung des Angestellten KflPI als Zeugen im vorliegenden Rechtsstreit. Denn die Kläger 12 N4 haben sich selbst in der Berufungsbegründung auf die Aussage dem Prozeß 2 0 270/5B bezogen, und das Be- rufungsgericht hat die auf jene Aussage Bezug nehmende Darstellung der Kläger seiner Würdigung zugrundegelegt. Es ist nicht ersichtlich, welche Bedeutung die Vernehmung KflH^^bei dieser Sachlage noch gehabt haben sollte* c) Entgegen der Auffassung der Revision begegnet die Annahme des Berufungsgerichts keinen Bedenken, daß KflBl die Urkunde trotz seines Angestelltenverhältnisses gegenüber den Söhnen allein für den Erblasser im Kassenschrank verwahrt hat; K^Bwar daran auch dann nicht gehindert, wenn er hinsichtlich der übrigen im Kassenschrank aufbewahrten Sachen etwa Besitzdiener der Söhne gewesen sein sollte. Auch wenn der Erblasser, wie die Kläger behaupten, dem Angestellten KBHB hei der Übergabe der Papiere nicht gesagt hat, er dürfe die Urkunden nicht den Söhnen auohän-digen, dann nötigt das zu keiner anderen Beurteilung. Denn es bedarf in der Regel keiner besonderen Anweisung an den Verwahrer, die verwahrte Sache keinem anderen herauozuge-ben* Es liegt daher kein Rechtsfehler und ebensowenig ein Denk- oder Verfahrensverstoß darin, wenn das Berufungsgericht ausgeführt hat, ein "Eindruck" des Angestellten KHB, er hätte den Schnellhefter auch noch zu Lebzeiten des Erblassers den Söhnen aushändigen dürfen, würde jedenfalls mit der Anweisung des Erblassers in Widerspruch gestanden haben, KflU solle den Schnellhefter gut verwahren; denn mangels weiterer Erläuterungen habe angesichts des zwischen dem Erblasser und KBB bestehenden Vertrauensverhältnisses der Schnellhefter eben nur für den Erblasser verwahrt werden sollen. Vielmehr wäre gerade die von der Revision begehrte Polgerung, das Pehlen eines Verbots an die Papiere den Söhnen auszuhändigon, notige zu der Annahme, die Urkunde habe durch die Übergabe an den Söhnen zugehen sollen, bei dem gegebe- nen Sachverhalt ganz ungewöhnlich. d) Das Berufungsgericht brauchte ferner nicht sämtliche für Einzoluraständc und Äußerungen angetretonen Beweise .zu erheben# Denn es hat in allen Fällen die in das Wissen der Zeugen gestellten Tatsachen als von diesen wahrgenommen unterstellt. Es war dadurch aber nicht gehindert, dies alles, als nicht entscheidend gegenüber dem Umstand anzusehen, daß der Erblasser bis zu seinem Tode den Söhnen die Urkunden nicht ausgehändigt und auch im übrigen keine Äußerung getan hat, aus der die Söhne hätten entnehmen können, der Erblasser wolle ihnen die Wertpapiere zu Eigentum übertragen. Davon abgesehen waren die unterstellten Bemerkungen des Erblassers mit dem Inhalt, es seien im Hotfall oder bei geschäftlichen Schwierigkeiten Wertpapiere vorhanden, auch dann sachlich zutreffend, wenn die Kläger im Sinne der Entscheidung des Berufungsgerichts als gesetzliche Erben mit den übrigen Erben Eigentümer zur gesamten Hand geworden sind. e) Was der Erblasser mit den in dem Schreiben vom 9* Au-gust 1951 genannten Papieren gemeint hat, glaubt das Berufungsgericht nicht feststellon zu konnon. Das ließe sich aber auch entgegen der Auffassung der Bevision nicht eindeutig klären, wenn die hier in Betracht kommende Urkunde zunächst im Pultkasten und erst später im Ks3senachrank aufbewahrt worden wäre# Im übrigen hat der Erblasser die Kläger auch später, d.h# nach diesem Brief, noch mehrfach H - besucht. Es wäre naheliegend gewesen, daß er die Kläger bei einer solchen Gelegenheit auf die Urkunde von 10. Januar 1950 angesprochen hätte. Daß otv/as derartiges geschehen wäre, haben die Kläger nicht vorgetragen. 2. Der Auffassung des Berufungsgerichts kann aus Rechts-gründon auch insoweit nicht entgegengetreten v/erden, als es annimmt, der Erblasser habe nicht nur zu seinen Lebzeiten sondern auch nach seinem Tode den Söhnen das Angebot nicht zugehen lassen und damit die Wertpapiere nicht zu Eigentum übertragen wollen. a) Nicht zwingend ist allerdings die Erwägung des Berufungsgerichts, der Erblasser hätte schriftlich oder mündlich auf den Schnellhefter im Kassenschrank und die darin befindlichen Urkunden hinv/eisen müssen; die Aufbewahrung im Kassenschrank der Söhne sei insoweit keine geeignete Maßnahme gewesen, die Urkunde nach dem Tode des Erblassers den Söhnen zugehen zu lassen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war der Erblasser bis zu seinem Tode ge-sehäftsgewandt und im vollen Besitz seiner geistigen Kräfte (BU 13). Es wäre daher vom Standpunkt eines nur don äusseren Ablauf beurteilenden Betrachters immerhin nicht fernliegend gewesen, anzunehmen, daß der Angestellter der Söhne war, nach dem Tode dos Erblassers den ihm anvertrauten Schnellhefter den Söhnen aushändigen werde, zu demal der Erblasser der Aussage K|HIB zufolge diesem keine gegenteiligen Anweisungen gegeben hatte. Konnte der Erblasser aber - wiederum vom Standpunkt des außenstehenden Betrachters aus - mit der Aushändigung des Schnellhefters an die Söhne nach seinem Tode rechnen, dann \värc es für ihn ebenso naheliegend gewesen, anzunehmcn, daß die Söhne die Urkunde vom 10. Januar 1950 alsdann zur Kenntnis nehmen würden. Denn in der Hegel werden nach dem Tode die vom Verstorbenen hinterlassenen Papiere gesichtet und überprüft. Die Aufbewahrung der Urkunde im Geld-schrank der Söhne spricht daher nach dem äußeren Tatbestand entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts zunächst eher für den Willen des Erblassers, die Erklärung jedenfalls nach seinem Tode den Söhnen zugehen zu lassen* b) Jedoch rechtfertigen die weiteren Erwägungen dos Berufungsgerichts dessen Schluß, der Erblasser habe die Wertpapiere auch nach seinem Tode den Söhnen nicht zu Alleineigentum übertragen und infolgedessen auch die in der Urkunde niedergeleigte Erklärung nicht gegenüber den Söhnen abgeben und diesen nicht zugehen lassen wollen. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts (BU 25/26 spricht entscheidend gegen einen solchen Willen des Erblassers der Umetänd, daß der Erblasser sich noch im Früh jähr'1953* also noch kürz vor seinem Tode, mit dem Gcdan ken getragen habe, ein Testament zu errichten. Bas Berufungsgericht führt dazu im einzelnen aus, das Schreiben des Erblassers vom 26. Februar 1953 an die Beklagte, das Schreiben des Hechtsanwalts und Notars lifl^in PflHBvom 15* April 1953 und der eigene Vor trag der Kläger ergäben, daß der Erblasser sich noch im Frühjahr 1953 mit dem Gedanken getragen habe, ein Testament zu errichten. Auch habe in dem Hechtsstre: 16 - 2 0 270/58 des Landgerichts Hof bekundet, der Erblasser habe wiederholt den Wunsch geäußert, seine Verhältnisse durch ein Testament zu regeln; er sei sich aber nicht schlüssig geworden, wie er es im einzelnen machen solle. Liese Unsicherheit des Erblassers ergebe sich auch nit aller beutlichkeit aus seinem Schreiben an die Beklagte vom 26. Februar 1953* Sei der Erblasser aber noch bis zu seinem Tode sich nicht schlüssig darüber gewesen, wie er die Erbfolge regeln 30II0, dann gewinne die Tatsache, daß er trotz wiederholter Gelegenheit im Verlauf von 3 Jahren den Söhnen von dem Abtretungsangebot nichts mitgeteilt habe, an Beweiskraft dafür, daß er diesen Antrag seinen Söhnen nicht nur zu seinen Lebzeiton, sondern infolge seiner Unschlüssigkeit, wie er sein Vermögen unter seine Kinder verteilen solle, auch nach seinem Tode nicht habe zugehen lassen wollen. Liese Erwägungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand. c) Las Berufungsgericht konnte auch in diesem Zusammenhang entgegen der Auffassung der Revision die von den Klägern behaupteten Äußerungen über das Schicksal der Wertpapiere, insbesondere auch die Bemerkung gegenüber Leusch-ner als richtig unterstellen, ohne genötigt zu sein, einen für die Kläger günstigen Schluß daraus zu ziehen. d) Es ist auch nicht aus Hechtsgründen zu beanstanden, daß das Berufungsgericht aus dem Schwanken des Erblassers, wie er sein Vermögen unter seine Kinder verteilen solle, und weiter daraus, daß kein zwingender Grund für eine ge- 17 - genteilige Annahme ersichtlich ist, gefolgert hat, der Erblasser habe die Kläger? die bereits das Geschäft in m erhalten hatten? nicht durch Zuwendung der Wertpapiere gegenüber den anderen in Betracht Kommenden Personen bevorzugen wollen. Biese Würdigung liegt noch im Bereich der dem Tatrichter vorbehaltenen Tatsachenfeot-stellung. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür? daß das Berufungsgericht bei der Abwägung etwa? wie die Revision meint? fehlsam angenommen hätte, außer den Wertpapieren sei kein Vermögen mehr vorhanden gewesen? das die Erricl tung eines Testaments nahegelegt habe. Die Folgerung doi Berufungsgerichts ist denkgesetzlich möglich? sie verstößt auch nicht gegen anerkannte ErfahrungsSätze. Sie ist vielmehr? das kann nach allem gesagt werden? sogar näheliegend. e) Für die Auffassung des Berufungsgerichts spricht schließlich noch der Umstand? daß die der Urkunde vom 10. Januar 1950 zugrundeliegenden Verhältnisse? inebesor dere die damals bestehende Unmöglichkeit, die Papiere kc perlich zu übergeben? sich nach Durchführung der Wertpap bereinigung geändert hatten und der Erblasser nunnehr ei fächere Möglichkeiten gehabt hätte? durch Rechtsgeschäft unter Lebenden die Wertpapiere vor oder nach seinen Tode auf die Söhne zu Eigentum zu übertragen. Es liegt? wovon auch das Berufungsgericht offenbar ausgeht? die Überlegu nahe? der Erblasser habe eben wegen der veränderten Verhältnisse nicht mehr in Erwägung gezogen? aus der Urkund die sich noch auf die ursprünglichen? in den Beschoinigu; gen der Sächsischen Landesbank aufgeführten Stücke bezog könnten Überhaupt noch einmal Rechtsfolgen hinsichtlich 18 - dor Y/ertpapiere, aloo nunmehr hinsichtlich der neuen Stücke, hergeleitet werden, zu demal die ebenfalls in der Urkunde erwähnte Übertragung der Hofer Filiale auf die Söhne bereits zu seinen Lebzeiten durchgeführt worden war. IV. Da nach alledem rechtlich einwandfrei festgestellt ist, daß der Erblasser nicht wollte, daß aus der Urkunde für den Erwerb der Wertpapiere zu Gunsten der Söhne Rechtsfolgen ein^reten sollten, und zwar weder vor noch nach seinem Tode, kommt auch eine Zuwendung von Todes wegen, d.h. etwa ein Vorausvermächtnis nicht in Betracht. Denn die Umstände, wegen deron das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler eine auf den Tod des Erblassers befristete Übereignung der Wertpapiere verneint hat, sprechen in gleichem Maße auch gegen ein Vorausvermächtnis* V- Da die Revision in keinem Punkt Erfolg hat, war sie mit der Kostenfolge aus § 97 Abs* 1 2P0 zurUekzuweisen. Jungbluth BR Br.Sprenkmann ist krankheitshalber an der tint er-schriftsleistung verhindert* Mösl jungbluth Al ff Simon