Die Klägerin^ deren Geschäftssitz sich in Bi^|^ befindet,, stellt unter der für sie als Warenzeichen eingetragenen Bezeichnung " SchfHHHHB" einen Markensekt her« Nach dem Kriege war ihr bis zur Währungsum-stellung die Sektherstellung nur in beschränktem Umfange möglich« Die Klägerin verlangt von der Beklagten Auskunft und Schadensersatzo Sie behauptet., daß die Beklagte in der Nachkriegszeit mindestens bis zu dem Jahre 1948 in großem Umfange minderwertigen Sekt unter der Bezeichnung "SciJlHHHHB11 auf den Markt gebracht und ihr hierdurch beträchtlichen Schaden zugefügt habe« Ende September/Anfang Oktober 1948 erwarb Ee( der in Ha^Hp eine Großhandlung für Weine und Spirituosen betreibt5 von einem bis dahin unbekannten Mann* der sich als Johannes ScBBP aus ausgab P 1 »350 Elaschon Sekt der Marke "RoMHpt’« Eie Etiketten enthielten einen roten Querstrich und in kleinerer Schrift unten das Warenzeichen der Klägerin "Schf^HHHBjF1 mit dem Zusatz "Bi^^p a«Rh«"«. Die Klägerin hat behauptet: Im Auftrag und auf Weisung der Beklagten habe der frühere Geschäftsführer der Hauptkeilerei in BIflHl HflBB, erhebliche Mengen Wein champagnisieren lassen* HflHB habe den Sekt für die Beklagte mit den oben geschilderten falschen Sch^- Bi^^P aoRh«1* in den Verkehr gebracht habe, stehe nicht fest* ob H|P hierbei Geschäfte der Beklagten ausgeführt habe« Bei seinem plötzlichen fode seien keine Sektvorräte in Bim^ mit dem Sch0|B||^>Etlkett vorgefunden worden« Die Zeugen Be^P; und Maeflll^ 3- festzustölien» daß die Beklagte verpflichtet ist» der Klägerin allen Schaden zu ersetzen» der ihr durch die widerrechtliche Herstellung und den Vertrieb des genannten Sektes entstanden ist. Die Beklagte hat entgegnet: Bei einer Überprüfung der Tätigkeit des Geschäftsführers tiWtKB uninittolbar nach dessen Tode habe sich ergeben, daß HflHi sich unrechtmäßig etwa 15 000 Liter Wein angeeignet habe* Zum Ausgleich dieses Schadens habe dessen Witwe im Juni 1948 35 o 000,— HM an sie gezahlt „ Die Pirma DHB^-We^HHHI habe nach der Währungsreform an Prau HflP für nicht abgehobenen Sekt ihres verstorbenen Ehemannes 6 «700,— DM ausgezahlt«. standeten Etikett gelagert a Der in HaflHP aufgetauchto Sch^BHHHMp-Sekt müsse von einer ihr unbekannten Stolle aus vertrieben worden sein«» Bin Schaden wegen der Vorgänge sei der Klägerin aber auch nicht entstanden, weil sie nie? Io Das Berufungsgericht sieht es als erwiesen an, daß die Beklagte Sekt hat hersteilen lassen und daß sio diesen unter der Bezeichnung herausgobracht hat«, Die Beklagte habe hierdurch die Rechte der Klägerin an doroi Warenzeichen und Geschäftsbezeichnung verletzt und soi ihr gemäß §5 24 WZG, 16 TOS zu dem Ersatz des Schadens verpflichtet Da der Klägerin mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Schadon entstanden sei, sei der Anspruch auf Auskunftserteilung begründet« Die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteil* ergeben daboi in ihrem Zusammenhang«, daß Gegenstand der Auskunftsertoilung nur derjenige Sekt sein soll, dessen Herstellung und Vertrieb von der Beklagten veranlaßt worden ist« Anschließend führt es iin Rahmen der Gesamtwürdigung der Beweisaufnahme aber aus, daß es nicht so sehr darauf ankomme, ob die eine oder andere Zeugenaussage für sich allein geeignet sei, den von der Klägerin zu erbringenden Nachv/ois als geführt anzuseheno Maßgebend sei vielmehr, daß bei einer Würdigung aller Umstände und aller Bekundungen die Behauptungen der Klägerin als nachgewiesen gelten könnten. Solche Aussagen gewännen auf diese Weise an Bedeutung und trügen mit dazu boi, daß das Berufungsgericht zu der festen Überzeugung gelangt sei, HflBP habe im Auf tragender Beklagten Sekt herstellen lassen, den er mindestens zu dem Teil unter der Bezeichnung ’’SchflHHMIB1* in den Verkehr gebracht habe, und nach HflBB Tode sei von der Kellerei der Beklagten aus Sekt in der gleichen Aufmachung vertrieben worden. Auch die Rügen der Revision, das Berufungsgericht habe unter Verletzung des § 286 ZBO übersehen, daß die Beklagte für die UnglaübvAir&igkeit einiger Zeugen bestimmte Tatsachen unter Beweisantritt vorgetragen habe, vermögen boi dieser Sachlage den Bestand des Berufungsurteils nicht zu erschüttern. Dem die Glaubwürdigkeit R®'s betreffenden Vorbringen der Beklagten ist das Berufungsgericht nachge-gangen, indem es zu der Präge, ob die Klägerin dem Reh 5o000,— DM für den Pall geboten habe, daß er eine bestimmte Aussage mache, nicht nur R®, sondern auch P®®®vernommen hat, nachdem die Beklagte schrift-sätzlich darauf hingewieaen hatto, daß dessen Vernehmung noch aussteheö Die Bekundungen beider Zeugen zu diesem Punkt sind vom Berufungsgericht eingehend im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit des H® erörtert worden CBU 2‘: zu b), Um die Behauptung der Klägerin zu entkräften, daß Ba±®>Deblocascheine (Preigabescheine) zu dem Bezug von Sekt von der Beklagten erhalten habe, hatte die Beklagte ihrer-^ soits unter Beweis gestellt, daß sie niemals Sekt für die Besatzungsmacht gelagert gehabt habe«, woraus zu folgern sei, daß Bai® keine Deblocascheine erhalten haben könneo Auch diesem Beweisantritt der Beklagten ist das Berufungsgericht naehgegangon«, Nachdem der von der Beklagten benannto Hag® zunächst seine Aussage beeidet hatte, er halte cs für ausgeschlossen, daß 3ai®l auf Beblocascheino Sekt von dor Beklagten bezogen habe, hat er Jedoch, nachdem Bai®ä-obenfolls unter Eid - bekundet hatte, er habe aufgrund eines Preigabescheines von der Beklagten Sekt bezogen, eingeräumt', es könne durchaus möglich 3einP daß von dor Besatzungsmacht auch Sekt bei der Beklagten eingelagort gewesen sei« nicht davon ausgehen dürfen, daß sich bei dieser Firma Sekt mit den beanstandeten Etiketten befunden habe, handelt es sich wiederum um einen Angriff gegen die Bewoiswürdigung durch das Berufungsgericht, deren Nachprüfung deM Revisionsgericht verschlossen ist. Bas Berufungsgericht hat eingehend erörtert, warum es entgegen den Aussagen von H Angestellten’und Arbeitern dieser Firma und entgegen den Bekundungen der drei Mitinhaber, wonach kein Sekt mit dein beanstandeten Etikett ausgeliefcrt worden sei, dennoch angenommen hat, daß von dieser Firma Sekt mit dem Sch^HBB®~&tikett an die Beklagte geliefert worden sei, wie mehrere andere Zougcn bekundet hätten (Bü 48-52)« Die Gründe, die das Berufungsgericht zu seiner Auffassung bestimmt haben, lassen weder einen Denkfehler noch eine Außerachtlassung des vorgo~ tragenen Akteninhalts erkennen. IV« Im Ergebnis ohne Erfolg müssen auch die Angriffe der Revision bleiben«, die sich gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts richten» daß auch nach dem im 1948 eingetretenen lode HflHP noch Sekt mit dem beanstandeten Etikett in der Zentralkellerei der Beklagten in Bimp vorhanden gewesen sei«, und daß von hier aus auch die im Herbst 1948 in Ha|HPE aufg ctaucht on Schaumweine versandt worden seien» Im Streitfall ist der Auskunftsanspruch sonach begründet» wenn - neben den übrigen Voraussetzungen des Anspruchs dargetan ist», daß die Beklagte überhaupt Sekt mit den beanstandeten Etiketten in Verkehr gebrächt hat» gleichgültig» ob gerade die im Herbst 1948 in HäflH)an Fc0| und RuflÜ^ gelangten Lieferungen von der Beklagten versandt worden sind» Pas ist jedoch der Fäll» Penn das Berufungsgericht sieht als erwiesen an (BU 12 Er» %)9 hat -und daß die Flaschen mit Etiketten versehen warenP die den Auf druck "SchfBIBHV trugen 9 wobei es offen gelassen hat3 ob HflBB diese Kennzeichnung aus eigener Initiative oder im Aufträge der Beklagten vorgenommen hat» Biese Feststellung des Berufungsgerichts beruht auf einer sorgfältigen Würdigung der Zeugenaussagen und ist frei von Rechtsirrtum» Sie rechtfertigt die Zuerkennung des Auskunftssnspruehs9 wenn im übrigen dessen rechtliche Voraussetzungen erfüllt sind» Bie Revision Ubersieht, daß das Berufungsgericht zwar in der Zusammenfassung des Ergebnisses der Beweisaufnahme ausführt 9 die Zeugen BaiflP und Heinz hätten bekundet daß der Geschäftsführer HBB solche Einzahlungen vorgo* nommen habe» daß es aus diesen Aussagen aber keine entscheidungserheblichen Folgerungen gezogen hat* Benri das Berufungsgericht hat insoweit nur die Bekundungen der Zeugen zu diesem Funkt wiedergegeben;, ohne hieraus zu schließen 9 daß HUB den Wein im Aufträge der Beklagten habe zu Sekt verarbeiten lassen» Wie bereits dargelegt (zu II 1)P hat das Berufungsgericht zu dem Ausdruck gebracht, daß cs nicht darauf ankomme, ob die eine oder andere Bekundung für sich allein geeignet sei* den von der Klägerin zu erbringenden Nachweis als geführt anzusehen« Seine Überzeugung, daß BflHI insoweit im Aufträge der Beklagten gehandelt habe* hat es vielmehr dem durch die Beweisaufnahme in ihrer Gesamtheit vermittelten Bild entnommene Die dio Entscheidung tragende Feststellung des Berufungsgerichts, daß nämlich HfllB im Aufträge der Beklagten Wein zu Sekt hat verarbeiten lassen und diesen mit Sch^mm^Etiketten versehen vertrieben hat, ist auch dann rechtsfehlerfrei möglich* wenn die in Bede stehenden Einzahlungen als nicht orfolgt anzu-sehen wären» Hierfür reichen die übrigen vom Berufungsgericht als erwiesen angesehenen Tatsachen aus* daß sich in der Kellerei der Beklagten Sekt, mit den beanstandeten Etiketten befunden hat* daß HflHB im Besitz solcher Etiketten gewesen ist, daß Sekt mit diesem Etikett von der Kellerei der Beklagten übernommen und transportiert worden ist und daß im Aufträge der Beklagten Kompen- daß dem Geschäftsführer allein die Verwaltung und Geschäftsführung der damaligen Hauptkellerei der Beklagten als Zweigniederlassung obgo-legen habe« Auf Grund seiner weitgehenden Befugnisse und seiner Rechtsstellung sei er als ein ’• verfassungsmäßig berufener Vertreter” der Beklagten zu betrachten«, Wenn HflPB von sich aus den im Aufträge der Beklagten hergestellten Sekt mit dem Schp^pppp-Ktikett in Verkehr gebracht habe* so habe seine Handlungsweise im Rahmen der ihm übertragenen Verrichtung gelegen«» Der Beklagten sei demnach ein Bntlastungsbeweis verwehrt« Falls die Beklagte von der Ausstattung des Sektes nichts gewußt haben sollte* so sei das Verhalten HPPPB nur durch mangelnde Überwachung seitens des Vorstandes der Beklagten zu erklären« Da nicht feststehe* wer von den Angehörigen der Beklagten nach H■■H Tode die Sektgeschäfte weitergeführt habe* könne nicht davon ausgegangen werden* daß hierbei ein verfassungsmäßig berufener Vertreter der Beklagten i«So des § 31 BGB mitgewirkt habe« Dennoch folge die Haftung der Beklagten aus dieser Bestimmung 9 da ohne Versagen des Vorstandes oder der Nachfolger des Geschäftsführers der Vertrieb von Sekt unter dem Namen “§chppppppptr nicht möglich gewesen wäre« daß die Beklagte auch während des Bestehens der Treuhandschaft für die Handlungen ihrer Organe und Angestellten nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen weiter haftoto ist die Folgerung des Berufungsgerichts9 daß der Treuhänder und auch HflHP hiernach im Einverständnis mit dom Vorstand der Beklagten gehandelt hätten und nicht etwa gegen deren Willen? b) Weiter rügt die Revision«, daß nicht in Ausübung der ihm zustohenden Verrichtungen gehandelt«, sondern Privatgeschäfte getätigt habe» Insoweit handelt es sich um einen Angriff auf die vom Berufungsgericht vorgenommene Bev/oiswürdigung, deren Nachprüfung dem Revisionsgericht jedoch verschlossen ist., weil die Darlegungen«: des Berufungsgerichts frei von Rechtsirrtum sind« Dieses hat eingehend dargelogt (BU 35-37} 9 daß einige von möglicherweise privat getätigte,: Sektgeschäfte es nicht ausschließon, daß er von der Beklagten den Auftrag hatte«, Sekt herstollon zu lassen und mit diesem Kompensationsgeschäfte auszuführon» Das Berufungsgericht hat dies unter anderem daraus gefolgert«, daß die Sektgeschäfte im Betriebe nicht geheim gehalten habe«, Das Berufungsgericht hätte in diesem Zusammenhang auch noch auf die bereits erwähnte Bekundung Bas^Hl hinweisen können, daß in in seinem Beisein von HflBV und Vorstandsmitgliedern der Beklagten Uber die Kompensationsgeschäfte mit Sekt gesprochen worden sei {vorstehend zu aJvAuch die Peststellung des Berufungsgerichts (Bü 51), daß die Pirma nicht eine einzige Rechnung für die Sekt Zubereitung auf den Namen ausgestellt«, dagegen in der Zeit vom 9o Juli bis zu dem 27• November 1947 olloin 20 Rechnungen an die "Pirma RflB gerichtet habe, spricht dafür«, daß BfllJBl diese Geschäfte in Ausführung der ihm übertragenen VerriGhtungen getätigt hat«. Hierzu hat das Berufungsgericht ausgeführt* daß das Verhalten HflHBP* falls die Beklagte von der Aufmachung des Sektes nichts gewußt haben sollte* nur durch die mangelnde Überwachung seitens dos Vorstandes der Beklagten zu erklären sei« Unerheblich ist es* weHh das Berufungsgericht rechtsirrig därlegt, es bilde für die Beklagte keinen Entschuldigungsgrund* daß HflBP im Aufträge des Treuhänders Vorstandsmitgliedern der Beklagten den Zutritt zur Kellerei verboten habe* Denn nach der Bekundung dos als Bartei vernommenen Vorstandsmitgliedes Ewald EflBM erfolgte ein solches Verbot nur während des Bestehens der Treuhandschaft« Nachdem diese am 18«, August 1947 aufgehoben worden war* hätte es daher umso näher gelegen* nun~ mehr die Tätigkeit HflBP besonders genau und kritisch zu überprüfen* zu demal* worauf das Berufungsgericht hinwoiot {BU 56}* auch vermutet hat* daß in Bingeny.unsaubere Geschäfte gemacht würden* Stellungen von der Beklagten übertragen worden ist* nämlich der Herstellung und dem Vertrieb von Sekt* Bonn der Vertrieb einer solchen Ware eff^ddS^ regelmäßig auch deron Bezoich-nung auf den Eiaschenetiketten * Da aber damit betraut war* den Sekt hersteilen zu lassen und zu vertreiben* lag os nahe, daß die Sektflaschen mit einem Etikett versehen werden mußten, das Angaben über den Inhalt und den Hersteller enthielte Frei von Rochtsirrtum ist schließlich auch die Auffassung des Berufungsgerichts (BU 57), daß die Beklagte es selbst zu vertreten habe, wenn sie in Unkenntnis darüber sei, wer nach &■■■) Tode Hamens- und Warenzeichenvor-lotzungen veranlaßt habe, und wenn sie deshalb außerstande sei, einen bestimmten Entlastungsbeweis zu führen* Im übrigen hat eich nach Auffassung des Berufungsgerichts auf 0rund der Bekundungen der Zeugen und Schm^P insoweit ein Verdacht gegen den Angestellten FrflMBP der Beklagten gerichtet * Dieser hat vor Ausführung der Fahrt nach im August 1948 zur Keilerei der Beklagten gebeten (BU 23)» Die Revision irrt, wenn sie meint, die Beklagte brauche einen^Bntlastungsbev/eis nur für solche Angestellten zu führen, welche die Klägerin namhaft mache» Sie verkennt, daß es Jedenfalls dann, wenn es wie im Streitfall feststeht, daß der mit dem SchBBBBMB-Btikett versehene Sekt aus dem Betrieb der Beklagten in den Verkehr gelangt ist, Sache der Beklagten ist, die Tatsachen vorzutragen und ku beweisen, die ergeben, daß entweder der betreffende Angestellte nicht in Ausübung einer ihm übertragenen Verrichtung gehandelt hat oder daß die Beklagte bei der Auswahl und bei der Überwachung der Angestellten keine Schuld trifft» Denn es sei völlig offen, ob nicht bei der Hauptverwaltung der Beklagten oder einer ihrer Niederlassungen noch Aufzeichnungen vorlägen„ Wenn der Beklagten auch die Erfüllung ihrer Auskunftspflicht erschwert sei, so werde sie davon doch nicht freigestollt« Vielmehr habe sie alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um der Klägerin Klarheit über die Geschäfte mit dem als Sch^HH|BP^rzeu€n^^ vertriebenen Sekt zu verschaffen« Die Revision hält dem entgegen, daß eine Verpflichtung von der feststehe, daß sie nicht erfüllt werden könne, und die deshalb auf etwas Unmögliches gerichtet sei (§ 275 BGB) nicht bestehe« Die Beweisaufnahme habe ergeben, daß die Unterlagen über das Sektgeschäft HMHV mit der Firma DfllP-WeMHHP sich bei dessen Tode in seinem Frivat-besitz befunden hätten und über die Witwe an die Klägerin geltet tfeien, welche sie im Rechtsstreit vorgelegt habe« Wenn das Berufungsgericht es für möglich halte, daß noch Unterlagen bei der Hauptverwaltung der Beklagten odor einer ihrer Niederlassungen vorhanden seien, was dio Klägerin nicht einmal behauptet habe, so hätte es von seinem riehter liehen Fragerecht Gebrauch machen müssen; denn dann hätte Denn die beiläufige Bemerkung FflPBP,, daß ihm von dem Sektgeschäft nichts bekannt sei» kann nicht als eine Auskunft bewertet werden» wie sie mit dem Klageanträge begehrt wird, Nach dem Beweisbeaehluß erstreckte sich die Vernehmung dieses Zeugen im wesentlichen auf die Frage, ob H0P Sekt ge schäfte auf Wunsch der Beklagten oder aber privat getätigt hat.
2222 003
lb ZR "69/62
Verkündet am 10o Juli 1964 Zug, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Vo 1 k e s In dem Rechtsstreit
der ent rale eGmbH in gesetzlich
vertreten durch die Mitglieder des Vorstandes?
Verbandsdirektor Dr Direktor Ewald Bai
Paul Kl
Direktor Dipl o-Kauf mann Ewald P( alle in An d^ Al
Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevöllmächtigter:Rechtsanwalt
die Sektkellerei SchflHHHIfe GmbH in Bifl^/RMIB? gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin, Prau Mathilde MSB in BlflBK,
Klägerin und Revisionsbeklagte«,
- Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt Dr« -
hat der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10o Juli 1964 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr« Krüger-Ni eland., Jungbluth«, Pohle, Dr„ öprenkmann und Drö Mösl
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2„ Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 25« Juli 1962 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen*
Von Rechts wegen
t
Tatbestand;
Die Klägerin^ deren Geschäftssitz sich in Bi^|^ befindet,, stellt unter der für sie als Warenzeichen eingetragenen Bezeichnung " SchfHHHHB" einen Markensekt her« Nach dem Kriege war ihr bis zur Währungsum-stellung die Sektherstellung nur in beschränktem Umfange möglich«
Die Beklagte ist eine Binkaufsgenossonschaft«
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Auskunft und Schadensersatzo Sie behauptet., daß die Beklagte in der Nachkriegszeit mindestens bis zu dem Jahre 1948 in großem Umfange minderwertigen Sekt unter der Bezeichnung "SciJlHHHHB11 auf den Markt gebracht und ihr hierdurch beträchtlichen Schaden zugefügt habe«
Die Beklagte unterhielt in Bi^B^ sine Hauptkolleroi«, die als Zweigniederlassung bis zu dem 23« Februar 1953 in dom Genossenschaftsregister bei dem Amtsgericht BiB^ eingetragen war« Die Löschung erfolgte«, nachdem die Beklagte ihre gesamten Kellereibetriebe in einer Firma, den zentralkellereien GmbH mit dem Sitz in BiB^^ zusammen-gefaßt hatte« Von etwa 1940 an war bis zu seinem Tode am §. 1948 Leiter der Hauptkeilerei der Beklagten der
Geschäftsführer HBBV? dem Handlungsvollmacht erteilt war« Nach dem Kriege diente die Hauptkellerei zur Lagerung von Weinen, welche die französischen Besätzungsbehörden beschlagnahmt hatten (Intendanturweino)* Der Weinumsatz war beträchtlich; er betrug nach den Angaben der Klägerin im Jahre 1947 monatlich 500 000 bis 600 000 Liter bei einem durchschnittlichen Bestand von etwa 1 Million Liter« Bei der Lagerung und dem Umsatz des Weines war der Beklagten eine Schwundmenge von 5 $ zugebilligt«
Dio Beklagte hatte in der Nachkriegszeit H( ermächtigt? Kompensationsgeschäfte mit Weinen vorzu-nehmen, vor allem zur Erlangung von BUromaschincn und Einrichtungsgegenständen« Spätestens seit 1947 ließ aus V/'einbeständcn der Hauptkellerei Sekt herstellen ? so hei der Eirma DHI-V/eHIV in Maflp-KflHBPo Streitig ist, ob HflHH zu der Herstollung und zu der Veräußerung des SekteB von der Beklagten beauftragt und bevollmächtigt war*
Ende September/Anfang Oktober 1948 erwarb Ee( der in Ha^Hp eine Großhandlung für Weine und Spirituosen betreibt5 von einem bis dahin unbekannten Mann* der sich als Johannes ScBBP aus ausgab P 1 »350 Elaschon
Sekt der Marke "RoMHpt’« Eie Etiketten enthielten einen roten Querstrich und in kleinerer Schrift unten das Warenzeichen der Klägerin "Schf^HHHBjF1 mit dem Zusatz "Bi^^p a«Rh«"«. Der Verkäufer stellte über dieses Sektgeschäft eino Rechnung unter dem 2« Oktober 1948 und der Eirmenangabe 11 Johannes ScflBK, aus« tatsäch-
lich gibt es in X4HP keinen Kaufmann des angegebenen Namens« veräußerte den Sekt an Groß- und Einzelhändler in weiter«
Im Oktober 1948 kaufte Ruflm, der ebenfalls in HaflHD eiae Spirituosengroßhandlung betreibt a von einer angeblichen E&« Wi^HHV & gemäß Rechnung vom 2?« Oktober 1948 [100 Eiaschen Sekt der gleichen Aufmachung« Eine Eirraa Wi^^HflV& Öo. besteht nicht« Der von Ec| und RuSBP erworbene Sekt stammte nicht von dor Klägerin« Im Oktober/November 1948 stellte der HafHHHP Vertreter
in HaMpM im Einzelhandel das
der Klägerin, Vorhandensein
des gefälschten Sch
der aus den Käufen Eei
und Ru<
Sektes foot,
herrührte«
t
In einem von dor Klägerin Ende 1948 eingeleitoton Beweissicherungsverfahren vor dem Amtsgericht Bi^^ gelangten zwei Sachverständige übereinstimmend zu dem Ergebnis, daß es sich bei dem fraglichen Sekt um minderwertige Ware handele, die in keinem Qualitätsverhältnis zu den Schaumweinen der Klägerin stehe«
Anfang 1949 erstattete die Klägerin Anzeige gegen Unbekannt wegen Urkundenfälschung, Betruges und Verstoßes gegen die §§ 4 UWG, 24s 31 WZG» Die Staatsanwaltschaft Mainz verfügte am 4« Januar 1950 die Einstellung des Verfahrens, da keine Täter zu ermitteln seien»
Wegen des in aufgetauchten fälschlich bezeich-
net en SchflHIBIB-Sektes geriet die Klägerin in den Vor» dacht der SektSteuerhinterziehung; gegen sie wurde deshalb ein Steuerfahndung 3 verfahr on durehgoführt» Auf Grund eige-ner Ermittlungen kam die Klägerin zu der Überzeugung, daß für den unter der falschen Bezeichnung in den Verkehr gebrachten Sekt die Beklagte verantwortlich sei und daß deren Hauptkollerei in BiflP die Herstellung und den Vortrieb des Sektes veranlaßt habe«
Bio vorliegende Klage ist im Januar 1952 erhoben worden
nachdem im erstinstanzlichen Rechtszug Otto BrflB) bei seiner Vernehmung am 20» Mai 1954 angegeben hatte, daß or bei der Firma DfllV-WeflHHBP Sektflaschen mit dem beanstandeten Etikett gesehen habe, erstatteten die Inhaber dieser Firma gegen diesen Strafanzeige v/egen falscher Aussage und übler Nachrede» Das Bandgericht set2to daraufhin das ZiviIvorfahron bi3 zu dem Abschluß des Strafverfahrens
gegen Braus, Nach mehrtägiger Hauptverhandlung sprach das Schöffengericht Mainz Brfl^ durch rechtskräftiges Urteil vom 24» Januar 1956 mangels Beweises frei (2 J3 92V54/2 KMo 50/55).
Die Klägerin hat behauptet: Im Auftrag und auf Weisung der Beklagten habe der frühere Geschäftsführer der Hauptkeilerei in BIflHl HflBB, erhebliche Mengen Wein champagnisieren lassen* HflHB habe den Sekt für die Beklagte mit den oben geschilderten falschen Sch^-
veräußert, und zwar in der Hauptsache in Norddeutsch!and* Ber Sekt sei teilweise bei der Herstellerfirma und zu dem Teil in der Kellerei
der Beklagten in etikettiert worden; teilv/eise
seien die losen Sch||HBI|fe-Btiketten den Sendungen beigefügt worden* Hach dem Tode habe die Beklagte
ihre Geschäfte mit dem falsch bezedchneten Sekt weitergeführt und insgesamt viele tausend Flaschen Sekt vertrieben* Auch der von FeHBP und HuflBBI erworbene Sekt stamme von der Beklagten; er stelle lediglich einen Teil des tatsächlich in den Handel gebrachten falschen Sch®-(mm^-Sektes dar* Ihr - der Klägerin - sei durch das Verhalten der Beklagten ein sehr großer Schaden zugofügt worden, dessen genaue Höhe sich erst ermitteln lasse, wenn die Beklagte Auskunft über die einzelnen Sektlieferungen erteilt habe* Da der gefälschte Sekt minderwertig gewesen sei, habe sie jahrelang beim Absatz ihrer Markenerzeugnisse größte Schwierigkeiten gehabt* Viole Kunden hätten es nach dem Genuß des fälschlich bezeich-neten Sektes abgelehnt, noch SchflHIBHBhBekt zu trinken.
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Die Klägerin hat beantragt«, die Beklagte zu verurteilen., Auskunft zu erteilen Uber Herstellung und Vertrieb des ihr, der Klägerin«, geschützten SchUHUH^-Sektcs« Ferner begehrt sie* festzustellen* daß die Beklagte verpflichtet ist* ihr«, der Klägerin* allen Schaden zu ersetzen* der ihr durch die widerrechtliche Herstellung und den Vertrieb des genannten Sektes entstanden ist«
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten«
Sie hat in Abrede gestellt* zu irgendeiner Zeit Sekt mit dem Aufdruck "Sch4H■■■■Pf, hergestellt* gelagert oder vertrieben zu habend Sie habe weder HflHP noch einen anderen Angestellten der Kellerei beauftragt* aus
Wein Sekt herstellen zu lassen und unter der umstrittenen Bezeichnung zu veräußern« Vielmehr habe hPHP sich unrechtmäßig Wein aus den Kellereibeständen angeeignet und eigenmächtig Sektgeschäfte getätigt« Hierbei habe er ausschließlich "als Privatmann" gehandelt« H^HP habe aber niemals den Hamen und das Warenzeichen der Klägerin für den von ihm vertriebenen Sekt benutzt« Sie selbst habe vor der Währungsreform keinen Sekt vertrieben und auch später niemals das Warenzeichen der Klägerin verwendet«
Das Landgericht hat nach Beweiserhebung die Klage abgewiesen und 2ur Begründung ausgeführt: Es sei zwar erwiesen* daß der Geschäftsführer in den Jahren
1947/48 Sekt unter der falschen Bezeichnung "Seht VP? Bi^^P aoRh«1* in den Verkehr gebracht habe, stehe nicht fest* ob H|P hierbei Geschäfte der Beklagten ausgeführt habe« Bei seinem plötzlichen fode seien keine Sektvorräte in Bim^ mit dem Sch0|B||^>Etlkett vorgefunden worden« Die Zeugen Be^P; und Maeflll^
hätten als Leiter der Hauptkollerei nach HflU Tod keine Aufzeichnungen über die G-eschäfte oder die bean-
standeten Etiketten Vorgefundene Wer den Schreibtisch HHBP erbrochen und ausgeräumt habe» sei unaufgeklärt geblieben. Wenn nach Ableben noch falscher Schar-
lachberg-Sekt nach Norddeutschland gelangt sei» müsse dies von dritter Seite geschehen sein. Eino Beteiligung von Angestellten der Beklagten sei nicht naehgewiesen0 Bio Klägerin könne keine Auskunft verlangen* weil die Beklagte keine Aufzeichnungen besitze und von Härtel auch nicht mündlich unterrichtet worden sei.
Die Klägerin hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt und beantragt»
unter Abänderung des angefochtenen Urteils
I. die Beklagte zu verurteilen^ Auskunft zu ertoilon Uber die Herstellung und den Vertrieb des der Klägerin geschützten SchflHIBMB^Sektes» insbesondere unter dem Namen "RofüHP" odor rrUfBMMHP% datumsmäßiger Angabe der einzelnen Lieferungen» Benennung der Abnehmer und Angabe der Preise;
2o zur Bekräftigung der erteilten Auskunft durch ihre Vorstandsmitglieder zu beeidigen* daß die Auskunft so vollständig erteilt sei* als si e dazu ims tande seien %
3- festzustölien» daß die Beklagte verpflichtet ist» der Klägerin allen Schaden zu ersetzen» der ihr durch die widerrechtliche Herstellung und den Vertrieb des genannten Sektes entstanden ist.
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Dio Beklagte hat beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen»
Die Beklagte hat entgegnet: Bei einer Überprüfung der Tätigkeit des Geschäftsführers tiWtKB uninittolbar nach dessen Tode habe sich ergeben, daß HflHi sich unrechtmäßig etwa 15 000 Liter Wein angeeignet habe* Zum Ausgleich dieses Schadens habe dessen Witwe im Juni 1948 35 o 000,— HM an sie gezahlt „ Die Pirma DHB^-We^HHHI habe nach der Währungsreform an Prau HflP für nicht abgehobenen Sekt ihres verstorbenen Ehemannes 6 «700,— DM ausgezahlt«. Daraus gehe hervor, daß der Geschäftsführer Emm die Sektgeschäfte auf eigene Rechnung geführt habe«. Irgendwelche Unterlagen hierüber habe sie nicht in Besitz. In ihrer Kellerei seien bis zur Währungsreform nur wenige Plaschen Sekt vorhanden gewesen« Zu keinem Zeitpunkt habe bei ihr oder der Pirma Sekt mit dem bean-
standeten Etikett gelagert a Der in HaflHP aufgetauchto Sch^BHHHMp-Sekt müsse von einer ihr unbekannten Stolle aus vertrieben worden sein«» Bin Schaden wegen der Vorgänge sei der Klägerin aber auch nicht entstanden, weil sie nie? 8o%'iel Sekt hergestellt habe, wie sie habe absotzen können, Auf den Umsatz der Erzeugnisse der Klägerin seien die Sekt-fälschungen ohne Einfluß geblieben <>
Das Berufungsgericht hat nach weiterer Beweisaufnahme die Beklagte durch Teilurteil verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über die Menge des unter der Bezeichnung "Soh^^mmmi' hergestollten und vertriebenen Sektes, und zwar unter Angabe dos Zeitpunktes und der Menge der einzelnen Lieferungen an Dritte* des jeweiligen Preises und der Namen der belieferten Kunden«
I
~ 9 «*
Dio Kostenentscheidung ist dom Schlußurteil vorbo-halton wordene
Mit dor Revision erstrebt die Beklagte die V/iodorhor-Stellung des Urteils des Landgerichtso Die Klägerin bittot um Zurückweisung des Rechtsmittels«
Ent Scheidung sgründe:
Io Das Berufungsgericht sieht es als erwiesen an, daß die Beklagte Sekt hat hersteilen lassen und daß sio diesen unter der Bezeichnung herausgobracht hat«,
Die Beklagte habe hierdurch die Rechte der Klägerin an doroi Warenzeichen und Geschäftsbezeichnung verletzt und soi ihr gemäß §5 24 WZG, 16 TOS zu dem Ersatz des Schadens verpflichtet Da der Klägerin mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Schadon entstanden sei, sei der Anspruch auf Auskunftserteilung begründet« Die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteil* ergeben daboi in ihrem Zusammenhang«, daß Gegenstand der Auskunftsertoilung nur derjenige Sekt sein soll, dessen Herstellung und Vertrieb von der Beklagten veranlaßt worden ist«
Das Berufungsgericht sieht auf Grund einer eingehenden Beweisaufnahme folgende Tatsachen als erwiesen ans
1. Der frühere Geschäftsführer der Hauptkeilorei der Beklagten in habe im Auf-
trag der Beklagten spätestens von August 1946 an bis zu seinem fode am 10* März 1948 Wein zu Sekt verarbeiten lassen« Er habe den Sekt mindestens toilweise mit Etiketten Vortrieben, die den Aufdruck ’’SchSHHHB" trugen«
2. Nach dom lode sei von dor Haupt-
kolleroi der Beklagten in v/eiterhin
Sekt mit den falschen SchfBBBBHHP-Etiketton in Verkehr gebracht worden* Wer von den Angestellten der Beklagten diese Sekt-geschäfte veranlaßt habe? stehe nicht fest*
3« Den von der Hauptkellerei der Beklagten in Bi4|^ vertriebenen Sekt mit den falschen Sch®BBHMMB“E tike t ten Babe mindestens teilweise die Firma PflB-We4HHHD ber-gestellt*
4» Der Sekt mit den falschen Scharlaehberg-Etiketten? den die Zeugen FeflBP und EuflBP im September/Oktober 1946 erworben hätten«, stamme von der Hauptkellerei der Beklagten in Bifi^^.
5o Per fälschlich als 8 Zeugnis
vertriebene Sekt sei minderwertig gewesen und habe nicht der Qualität des Sekts der Klägerin entsprochen«*
II * 1 * Pio zahlreichen auf § 286 ZBO gestützten Rügen der Revision richten sieh im wesentlichen gegen die dem Berufungsgericht vorbehalteno Beweisv/ürdigung und können keinen Erfolg haben? weil insoweit Rechtsfohl er nicht ersichtlich sind*
Das Berufungsgericht hat schon bei der Würdigung der einzelnen Aussagen der Zeugen zu dem Ausdruck gebracht? daß gegen verschiedene Zeugen und ihre Bekundungen mehr
oder weniger große Bedenken bestünden. Anschließend führt es iin Rahmen der Gesamtwürdigung der Beweisaufnahme aber aus, daß es nicht so sehr darauf ankomme, ob die eine oder andere Zeugenaussage für sich allein geeignet sei, den von der Klägerin zu erbringenden Nachv/ois als geführt anzuseheno Maßgebend sei vielmehr, daß bei einer Würdigung aller Umstände und aller Bekundungen die Behauptungen der Klägerin als nachgewiesen gelten könnten. Die Zeugen hätten zu dem großen Teil völlig unabhängig voneinander einzelne Vorfälle geschildert, die in keinem Zusammenhang stünden,> aber insgesamt ein einheitliches, in sich geschlossenes und eindeutiges Bild ergäben* So seien Aussagen, die für sich allein betrachtet, Bedenken begegnen könnten, jeweils durch andere Bekundungen erhärtet worden. Solche Aussagen gewännen auf diese Weise an Bedeutung und trügen mit dazu boi, daß das Berufungsgericht zu der festen Überzeugung gelangt sei, HflBP habe im Auf tragender Beklagten Sekt herstellen lassen, den er mindestens zu dem Teil unter der Bezeichnung ’’SchflHHMIB1* in den Verkehr gebracht habe, und nach HflBB Tode sei von der Kellerei der Beklagten aus Sekt in der gleichen Aufmachung vertrieben worden.
Biese Barlegungen, mit denen das Berufungsgericht
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die Beweisaufnahme erschöpfend würdigt, lassen einen Rechts-; fehler nicht erkennen.
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2. Auch die Rügen der Revision, das Berufungsgericht habe unter Verletzung des § 286 ZBO übersehen, daß die Beklagte für die UnglaübvAir&igkeit einiger Zeugen bestimmte Tatsachen unter Beweisantritt vorgetragen habe, vermögen boi dieser Sachlage den Bestand des Berufungsurteils nicht zu erschüttern.
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Dem die Glaubwürdigkeit R®'s betreffenden Vorbringen der Beklagten ist das Berufungsgericht nachge-gangen, indem es zu der Präge, ob die Klägerin dem Reh 5o000,— DM für den Pall geboten habe, daß er eine bestimmte Aussage mache, nicht nur R®, sondern auch P®®®vernommen hat, nachdem die Beklagte schrift-sätzlich darauf hingewieaen hatto, daß dessen Vernehmung noch aussteheö Die Bekundungen beider Zeugen zu diesem Punkt sind vom Berufungsgericht eingehend im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit des H® erörtert worden CBU 2‘: zu b),
Zu der Behauptung der Beklagten, daß Bai®iim Aufträge der Klägerin versucht haben soll, Höfl® zu bestechen, ist Höfl® gemäß dem Beweisantritt der Beklagten vernommen worden.
Um die Behauptung der Klägerin zu entkräften, daß Ba±®>Deblocascheine (Preigabescheine) zu dem Bezug von Sekt von der Beklagten erhalten habe, hatte die Beklagte ihrer-^ soits unter Beweis gestellt, daß sie niemals Sekt für die Besatzungsmacht gelagert gehabt habe«, woraus zu folgern sei, daß Bai® keine Deblocascheine erhalten haben könneo Auch diesem Beweisantritt der Beklagten ist das Berufungsgericht naehgegangon«, Nachdem der von der Beklagten benannto Hag® zunächst seine Aussage beeidet hatte, er halte cs für ausgeschlossen, daß 3ai®l auf Beblocascheino Sekt von dor Beklagten bezogen habe, hat er Jedoch, nachdem Bai®ä-obenfolls unter Eid - bekundet hatte, er habe aufgrund eines Preigabescheines von der Beklagten Sekt bezogen, eingeräumt', es könne durchaus möglich 3einP daß von dor Besatzungsmacht auch Sekt bei der Beklagten eingelagort gewesen sei«
-In-
soweit die Beklagte die Glaubwürdigkeit des Zeugen Schn4^ angreift9 sind Reibschläger und FeflHP zu diesen Behauptungen gemäß der Frage B 5 des Beweisbeschlusses des Berufungsgerichts vom 5«. Juni 1959 vernommen worden,. Im übrigen hat das Berufungsgericht seine Feststellung, es. sei praktisch lückenlos dargetan, daß der von FeflBl erworbene Sekt von der Beklagten stamme, nicht auf die Bekundung des SchmflP, sondern auf die Aussagen von FeflHV und CflBP gestützt (Btf 95 oben)«
III. Soweit die Revision weiterhin beanstandet, das Berufungsgericht habe angesichts zahlreicher entgegenstehender Bekundungen, insbesondere der Mitinhaber der Firma WeflHBBP? nicht davon ausgehen dürfen,
daß sich bei dieser Firma Sekt mit den beanstandeten Etiketten befunden habe, handelt es sich wiederum um einen Angriff gegen die Bewoiswürdigung durch das Berufungsgericht, deren Nachprüfung deM Revisionsgericht verschlossen ist.
Bas Berufungsgericht hat eingehend erörtert, warum es entgegen den Aussagen von H Angestellten’und Arbeitern dieser Firma und entgegen den Bekundungen der drei Mitinhaber, wonach kein Sekt mit dein beanstandeten Etikett ausgeliefcrt worden sei, dennoch angenommen hat, daß von dieser Firma Sekt mit dem Sch^HBB®~&tikett an die Beklagte geliefert worden sei, wie mehrere andere Zougcn bekundet hätten (Bü 48-52)« Die Gründe, die das Berufungsgericht zu seiner Auffassung bestimmt haben, lassen weder einen Denkfehler noch eine Außerachtlassung des vorgo~ tragenen Akteninhalts erkennen.
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IV« Im Ergebnis ohne Erfolg müssen auch die Angriffe der Revision bleiben«, die sich gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts richten» daß auch nach dem im 1948 eingetretenen lode HflHP noch Sekt mit dem beanstandeten Etikett in der Zentralkellerei der Beklagten in Bimp vorhanden gewesen sei«, und daß von hier aus auch die im Herbst 1948 in Ha|HPE aufg ctaucht on Schaumweine versandt worden seien»
Per der Vorbereitung eines bezifferten Schadonsorsatz-anspruches dienende Auskunftanspruch erfordert - neben den übrigen Anspruchsgrundlagen ~5 daß die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts dargetan ist (BGH GRUR 1954«, 457? 459 - Irus)» Er ist daher bei Warenzeichenverlotzungen regelmäßig schon dann gegeben» wenn ein Fall einer schuldhaften Rechtsverletzung dargetan ist; denn gerade der Ermittlung der weiteren Fälle soll der Auskunftsanspruch dienen» Eine andere rechtliche Betrachtung könnte nur dann geboten sein» wenn nach Lage der Umstände foststünde» daß keine weiteren Rechtsverletzungen stattgefunden haben» für welche die Beklagte verantwortlich ist (vgl» hierzu BGH GRüR 1956«, 265? 269 - Rheinmetall-Borsig I)»
Im Streitfall ist der Auskunftsanspruch sonach begründet» wenn - neben den übrigen Voraussetzungen des Anspruchs dargetan ist», daß die Beklagte überhaupt Sekt mit den beanstandeten Etiketten in Verkehr gebrächt hat» gleichgültig» ob gerade die im Herbst 1948 in HäflH)an Fc0| und RuflÜ^ gelangten Lieferungen von der Beklagten versandt worden sind» Pas ist jedoch der Fäll» Penn das Berufungsgericht sieht als erwiesen an (BU 12 Er» %)9
daß HflHBI im Auftrag der Beklagten spätestens von August 1946 an bis zu seinem Tode am 0« ^^0 1948 Sekt Vortrieben
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hat -und daß die Flaschen mit Etiketten versehen warenP die den Auf druck "SchfBIBHV trugen 9 wobei es offen gelassen hat3 ob HflBB diese Kennzeichnung aus eigener Initiative oder im Aufträge der Beklagten vorgenommen hat» Biese Feststellung des Berufungsgerichts beruht auf einer sorgfältigen Würdigung der Zeugenaussagen und ist frei von Rechtsirrtum» Sie rechtfertigt die Zuerkennung des Auskunftssnspruehs9 wenn im übrigen dessen rechtliche Voraussetzungen erfüllt sind»
Vo Zu Unrecht rügt die Revision., daß das Berufungsgericht den Auskünften der BJMMMBanken in Köln und Frankfurt keinen Glauben geschenkt habe, denen zufolge bei diesen Banken Einzahlungen HflB aus Sektgeschäften nicht erfolgt seien. Wenn das Berufungsgericht es dennoch als erwiesen habe ansehen wollen (BU 33/34) 9 daß HUB) dort Einzahlungen aus Sektgeschafteh vörgenommen habe* hätte es bei dieser Sachlage von seinem richterlichen Fragorecht Gebrauch machen müssen (§139 ZF0)«, Bann hätte die Beklagte zu dem Beweise dafür? daß Jede Geldeinzahlung buchmäßig erfaßt worden sei* auf das Zeugnis der damaligen Leiter der beiden Banken Bezug genommen»
Bie Revision Ubersieht, daß das Berufungsgericht zwar in der Zusammenfassung des Ergebnisses der Beweisaufnahme ausführt 9 die Zeugen BaiflP und Heinz hätten bekundet
daß der Geschäftsführer HBB solche Einzahlungen vorgo* nommen habe» daß es aus diesen Aussagen aber keine entscheidungserheblichen Folgerungen gezogen hat* Benri das Berufungsgericht hat insoweit nur die Bekundungen der Zeugen zu diesem Funkt wiedergegeben;, ohne hieraus zu schließen 9 daß HUB den Wein im Aufträge der Beklagten habe zu Sekt verarbeiten lassen» Wie bereits dargelegt
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(zu II 1)P hat das Berufungsgericht zu dem Ausdruck gebracht, daß cs nicht darauf ankomme, ob die eine oder andere Bekundung für sich allein geeignet sei* den von der Klägerin zu erbringenden Nachweis als geführt anzusehen« Seine Überzeugung, daß BflHI insoweit im Aufträge der Beklagten gehandelt habe* hat es vielmehr dem durch die Beweisaufnahme in ihrer Gesamtheit vermittelten Bild entnommene Die dio Entscheidung tragende Feststellung des Berufungsgerichts, daß nämlich HfllB im Aufträge der Beklagten Wein zu Sekt hat verarbeiten lassen und diesen mit Sch^mm^Etiketten versehen vertrieben hat, ist auch dann rechtsfehlerfrei möglich* wenn die in Bede stehenden Einzahlungen als nicht orfolgt anzu-sehen wären» Hierfür reichen die übrigen vom Berufungsgericht als erwiesen angesehenen Tatsachen aus* daß sich in der Kellerei der Beklagten Sekt, mit den beanstandeten Etiketten befunden hat* daß HflHB im Besitz solcher Etiketten gewesen ist, daß Sekt mit diesem Etikett von der Kellerei der Beklagten übernommen und transportiert worden ist und daß im Aufträge der Beklagten Kompen-
sationsgeschäfte mit Sekt vorgenommen hat«, Bas Berufungsgericht hat sodann auch bei der umfangreichen Würdigung der Beweisaufnahme der von der Revision herausge st eilten Frage der Einzahlungen ersichtlich keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen*
Es kommt hinzu, daß das Berufungsgericht die erteilten Bankauskünfte frei würdigen durfte und daß es daher angesichts der Aussagen von Bai er und Heinz HHIP keineswegs überrascht, wenn das Berufungsgericht deren Bekundungen in der Zusammenfassung des Ergebnisses der Beweisaufnahme wiedergibto
VI o Dio Revision beanstandet ferner die Annahme dos Berufungsgerichts* daß die Beklagte für das Verhalten Härtels gemäß §§ 3?* 823? 83t BOB einzustehen habe 0
1 o Hinsichtlich der Haftung^ <ier Beklagten führt das Berufungsgericht aus? daß dem Geschäftsführer allein die Verwaltung und Geschäftsführung der damaligen Hauptkellerei der Beklagten als Zweigniederlassung obgo-legen habe« Auf Grund seiner weitgehenden Befugnisse und seiner Rechtsstellung sei er als ein ’• verfassungsmäßig berufener Vertreter” der Beklagten zu betrachten«, Wenn HflPB von sich aus den im Aufträge der Beklagten hergestellten Sekt mit dem Schp^pppp-Ktikett in Verkehr gebracht habe* so habe seine Handlungsweise im Rahmen der ihm übertragenen Verrichtung gelegen«» Der Beklagten sei demnach ein Bntlastungsbeweis verwehrt« Falls die Beklagte von der Ausstattung des Sektes nichts gewußt haben sollte* so sei das Verhalten HPPPB nur durch mangelnde Überwachung seitens des Vorstandes der Beklagten zu erklären«
Da nicht feststehe* wer von den Angehörigen der Beklagten nach H■■H Tode die Sektgeschäfte weitergeführt habe* könne nicht davon ausgegangen werden* daß hierbei ein verfassungsmäßig berufener Vertreter der Beklagten i«So des § 31 BGB mitgewirkt habe« Dennoch folge die Haftung der Beklagten aus dieser Bestimmung 9 da ohne Versagen des Vorstandes oder der Nachfolger des Geschäftsführers der Vertrieb von Sekt unter dem Namen “§chppppppptr nicht möglich gewesen wäre«
Es seien aber auch die Voraussetzungen des § 83*
BGB gegeben« Hiernach sei der Beklagten zwar der Entlastungsbeweis möglich«, Sie habe es aber selbst zu vertreten? wenn sie in Unkenntnis darüber sei«, wer von ihren Angestellten Hamens- und Warenzeichenverletzungen veranlaßt habe, und wenn sie deshalb außerstande. sei? einen bestimmten Entlastungsbewois zu führen„
2o a) Die Revision macht zunächst geltend? daß der Betrieb der Beklagten als sog« Rückerstattungsbotriob bis zu dem 18o August t'94.7 von der französischen Militärregierung unter Sequestration gestellt gewesen soi. In dieser 25oit habe die Beklagte nicht den geringsten Einfluß auf den Betrieb gehabt und könne daher für Handlungen schon aus diesem Grunde nicht haften«
Biese Rüge ist nicht begründet. Bas Berufungsgericht hat fostgestellt, daß BasflBfe? der nach dem Vortrag der Beklagten vom März 1947 bis zur Aufhebung der Treuhand-schaft zu dem Treuhänder für ihren Betrieb bestellt worden war? mit HflBI zur EfHP nach HaflHp gefahren ist? wo in seinem Beisein mit Herren der Beklagten über Kompensationsgeschäfte mit Sekt gesprochen worden ist. Wie sich aus dem Vernehmungsprotokoll ergibt? auf das das Berufungsgericht Bezug nimmt (GA 525) 9 fanden die Besprechungen mit Vorstandsmitgliedern der Beklagten statt. Abgesehen davon? daß die Beklagte auch während des Bestehens der Treuhandschaft für die Handlungen ihrer Organe und Angestellten nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen weiter haftoto ist die Folgerung des Berufungsgerichts9 daß der Treuhänder und auch HflHP hiernach im Einverständnis mit dom Vorstand der Beklagten gehandelt hätten und nicht etwa gegen deren Willen? rechtlich bedenkenfrei6
b) Weiter rügt die Revision«, daß nicht in
Ausübung der ihm zustohenden Verrichtungen gehandelt«, sondern Privatgeschäfte getätigt habe» Insoweit handelt es sich um einen Angriff auf die vom Berufungsgericht vorgenommene Bev/oiswürdigung, deren Nachprüfung dem Revisionsgericht jedoch verschlossen ist., weil die Darlegungen«: des Berufungsgerichts frei von Rechtsirrtum sind« Dieses hat eingehend dargelogt (BU 35-37} 9 daß einige von möglicherweise privat
getätigte,: Sektgeschäfte es nicht ausschließon, daß er von der Beklagten den Auftrag hatte«, Sekt herstollon zu lassen und mit diesem Kompensationsgeschäfte auszuführon» Das Berufungsgericht hat dies unter anderem daraus gefolgert«, daß die Sektgeschäfte im Betriebe nicht
geheim gehalten habe«, Das Berufungsgericht hätte in diesem Zusammenhang auch noch auf die bereits erwähnte Bekundung Bas^Hl hinweisen können, daß in in
seinem Beisein von HflBV und Vorstandsmitgliedern der Beklagten Uber die Kompensationsgeschäfte mit Sekt gesprochen worden sei {vorstehend zu aJvAuch die Peststellung des Berufungsgerichts (Bü 51), daß die Pirma
nicht eine einzige Rechnung für die Sekt Zubereitung auf den Namen ausgestellt«, dagegen
in der Zeit vom 9o Juli bis zu dem 27• November 1947 olloin 20 Rechnungen an die "Pirma RflB gerichtet habe,
spricht dafür«, daß BfllJBl diese Geschäfte in Ausführung der ihm übertragenen VerriGhtungen getätigt hat«. Auch hat nach der in den Bhtscheidungsgründen wiedorgegobonen Aussage des Heinz HfljHi (BD 30} sein Vater aus dom Brios aus einem größeren Sektgeschäft einen Personenkraftwagen gekauft, den einer der leitenden Herren der Beklagten erhalten hat*
c) Es kann dahingestellt bleiben* ob das Berufungsgericht zu Recht eine Haftung der Beklagten gemäß §§ 30* y BGB als gegeben angesehen hat» Bann jedenfalls ist die Annahme des Berufungsgerichts rechtsbedenkenfrei9 daß die Beklagte nach § 831 BGB hafte«
Hierzu hat das Berufungsgericht ausgeführt* daß das Verhalten HflHBP* falls die Beklagte von der Aufmachung des Sektes nichts gewußt haben sollte* nur durch die mangelnde Überwachung seitens dos Vorstandes der Beklagten zu erklären sei« Unerheblich ist es* weHh das Berufungsgericht rechtsirrig därlegt, es bilde für die Beklagte keinen Entschuldigungsgrund* daß HflBP im Aufträge des Treuhänders Vorstandsmitgliedern der Beklagten den Zutritt zur Kellerei verboten habe* Denn nach der Bekundung dos als Bartei vernommenen Vorstandsmitgliedes Ewald EflBM erfolgte ein solches Verbot nur während des Bestehens der Treuhandschaft« Nachdem diese am 18«, August 1947 aufgehoben worden war* hätte es daher umso näher gelegen* nun~ mehr die Tätigkeit HflBP besonders genau und kritisch zu überprüfen* zu demal* worauf das Berufungsgericht hinwoiot {BU 56}* auch vermutet hat* daß in Bingeny.unsaubere
Geschäfte gemacht würden*
Me von HflIM bei der Etikettierung des Sektes begangene Verletzung der Zoichenrechte der Klägerin stoht auch in einem inneren Zusammenhang mit der Ausführung dor Verrichtung* die ihm nach rechtsfohlerfreien Best-
Stellungen von der Beklagten übertragen worden ist* nämlich der Herstellung und dem Vertrieb von Sekt* Bonn der Vertrieb einer solchen Ware eff^ddS^ regelmäßig auch deron Bezoich-nung auf den Eiaschenetiketten * Da aber damit betraut
war* den Sekt hersteilen zu lassen und zu vertreiben* lag
os nahe, daß die Sektflaschen mit einem Etikett versehen werden mußten, das Angaben über den Inhalt und den Hersteller enthielte
Frei von Rochtsirrtum ist schließlich auch die Auffassung des Berufungsgerichts (BU 57), daß die Beklagte es selbst zu vertreten habe, wenn sie in Unkenntnis darüber sei, wer nach &■■■) Tode Hamens- und Warenzeichenvor-lotzungen veranlaßt habe, und wenn sie deshalb außerstande sei, einen bestimmten Entlastungsbeweis zu führen* Im übrigen hat eich nach Auffassung des Berufungsgerichts auf 0rund der Bekundungen der Zeugen und Schm^P
insoweit ein Verdacht gegen den Angestellten FrflMBP der Beklagten gerichtet * Dieser hat vor Ausführung
der Fahrt nach im August 1948 zur Keilerei der
Beklagten gebeten (BU 23)» Die Revision irrt, wenn sie meint, die Beklagte brauche einen^Bntlastungsbev/eis nur für solche Angestellten zu führen, welche die Klägerin namhaft mache» Sie verkennt, daß es Jedenfalls dann, wenn es wie im Streitfall feststeht, daß der mit dem SchBBBBMB-Btikett versehene Sekt aus dem Betrieb der Beklagten in den Verkehr gelangt ist, Sache der Beklagten ist, die Tatsachen vorzutragen und ku beweisen, die ergeben, daß entweder der betreffende Angestellte nicht in Ausübung einer ihm übertragenen Verrichtung gehandelt hat oder daß die Beklagte bei der Auswahl und bei der Überwachung der Angestellten keine Schuld trifft»
Gegen die Haftung der Beklagten für die in ihrem Geschäftsbetriebe vorgekommenen Verletzungen der Zeichen-rechte der Klägerin bestehen somit keine rechtlichen Bedenken»;
VII o Dio Revision beanstandet schließlich;, daß das Berufungsgericht dem Auskunftsanspruch stattgegebon hat* obv/ohl die Beklagte vorgetragen habe* daß ihr jede Auskunftserteilung unmöglich seio
Das Berufungsgericht hat das Rechts schut 2 bedürfnis für diesen Anspruch bejahte Es führt aus, die Tatsache, daß sich bei der Firma E^HP-Zentral-kolleroieneGrmbH, in BiflBP keine schriftlichen Unterlagen über die fraglichen Sektgescbäfte befänden, wie die Bev/eisaufnähme ergeben habe, stehe dem nicht entgegen«
Denn es sei völlig offen, ob nicht bei der Hauptverwaltung der Beklagten oder einer ihrer Niederlassungen noch Aufzeichnungen vorlägen„ Wenn der Beklagten auch die Erfüllung ihrer Auskunftspflicht erschwert sei, so werde sie davon doch nicht freigestollt« Vielmehr habe sie alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um der Klägerin Klarheit über die Geschäfte mit dem als Sch^HH|BP^rzeu€n^^ vertriebenen Sekt zu verschaffen«
Die Revision hält dem entgegen, daß eine Verpflichtung von der feststehe, daß sie nicht erfüllt werden könne, und die deshalb auf etwas Unmögliches gerichtet sei (§ 275 BGB) nicht bestehe« Die Beweisaufnahme habe ergeben, daß die Unterlagen über das Sektgeschäft HMHV mit der Firma DfllP-WeMHHP sich bei dessen Tode in seinem Frivat-besitz befunden hätten und über die Witwe an die Klägerin geltet tfeien, welche sie im Rechtsstreit vorgelegt habe« Wenn das Berufungsgericht es für möglich halte, daß noch Unterlagen bei der Hauptverwaltung der Beklagten odor einer ihrer Niederlassungen vorhanden seien, was dio Klägerin nicht einmal behauptet habe, so hätte es von seinem riehter liehen Fragerecht Gebrauch machen müssen; denn dann hätte
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sich die Beklagte zu dem Beweise dafürs daß an diesen Stellen keine Unterlagen mehr vorhanden seien«, auf die gleichen Zeugen berufen«, aus deren Aussagen sich ergebe 9 daß sich bei der E®|®-Zentralkellerei eGmbH. in Bi^P keine Unterlagen befänden. Schließlich habe das jetzige Vorstandsmitglied der Beklagten., FpH^^«, bekundet9 daß ihm von dem Sektgeschäft überhaupt nichts bekannt sei* was sich auch aus einem Schreiben des damaligen - inzwischen verstorbenen - Vorstandsmitgliedes ergebe.
Auch hiermit kann die Revision keinen Erfolg haben, Sie verkennt den Begriff der “Auskunft” i,S. des § 260 ZPO. Die Auskunft bedeutet eine Aufklärung; bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen besteht zu ihrer wahrheitsgemäßen Erteilung eine rechtliche Pflicht» hinter der unter Umständen die Pflicht zur Leistung des Offenbarungs-oides steht (BGH NJW 1959? 1219)«» Richtet sich der Anspruch gegen eine juristische Person«, so ist die Auskunft von deren gesetzlichen Vertretern zu leisten,’ Es kann dahinge-.stellt bleiben» ob die Zeugenaussage eines zur Auskunftserteilung Verpflichteten als ordnungsmäßige Auskunft angesehen worden kann (vgl, BGH GRUR 1961»288» 291 zu I -Zahnbürsten). Denn die beiläufige Bemerkung FflPBP,, daß ihm von dem Sektgeschäft nichts bekannt sei» kann nicht als eine Auskunft bewertet werden» wie sie mit dem Klageanträge begehrt wird, Nach dem Beweisbeaehluß erstreckte sich die Vernehmung dieses Zeugen im wesentlichen auf die Frage, ob H0P Sekt ge schäfte auf Wunsch der Beklagten oder aber privat getätigt hat. Die Revision übersieht«> daß die Klägerin einen rechtlichen Anspruch darauf hat., von der Beklagten eine Auskunft Uber den Umfang der fraglichen Sektgeschäfte zu erhalten. Dieser Anspruch schließt auch das Begehren ein«, dann» wenn wirklich keine Unter-
lagen über solche Geschäfte mehr vorhanden sein sollten? diese Aufklärung von den verantwortlichen gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu erhalten® Aus diesem Grundo geht auch die auf § 159 ZPO gestützte Rüge der Revision fohl. Denn die Aussage einer Reihe von Zeugenp die uls untergeordnete Angestellte der Beklagten tätig sind* daß sich auch bei den übrigen Betrieben der Beklagten keine diesbezüglichen Unterlagen mehr befänden«* würde nicht das rechtliche Interesse der Klägerin beseitigen^ daß diese Aufklärung gerade von den gesetzlichen Vertretern der Beklagten erteilt wird«, denen möglicherweise noch andere Erkenntnisquellen zur Verfügung stehen *
Die Revision war demnach mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
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Krüger-Rieland Jungbluth Pehle
Sprenkmann
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