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BGH · Ib SR 168/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ib SR 168/65

Oktober 1959 errichtete der Kläger bei der Beklagten (die den Inhalt der zwischen ihm und der Firma KG getroffenen Vereinbarungen im einzelnen nicht kannte) das Konto Hr. 92328 und unterrichtete die Beklagte durch ein Schreiben vom gleichen Tage davon, daß darüber auch Frau verfügen dürfe, jedoch nur wegen folgender Geschäfte: Zahlungen an amerikanische Bienststellen, Zahlungen für Zölle, Zahlungen für Instandsetzungskosten an den gekauften Waren und Zahlungen für Transportkosten. tigt worden, in seinem Namen bei der Beklagten einen Kredit aufzunehraen» Unter diesen Umständen habe die Beklagte den von dem Ehemann G^|^B eingezahlten Betrag von 50,000,— DM nicht zur teilweisen Abdeckung eines von ihr zu Unrecht angenommenen Debetsaldos des US-Dollar-Kontos verwenden dürfen» Den Betrag habe ibm der Ehemann im übrigen persönlich geschuldet» Zu den Verfügungen im Gesamtbetrag von 28,008,50 DM sei Brau auf Grund ihrer beschränkten Vollmacht, wie die Beklagte gewußt habe, ebenfalls nicht befugt gewesen» Auch diese Abbuchungen habe die Beklagte nicht vornehmen dürfen» Der Kläger bat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 50,805?— DM nebst 4 °ß> Zinsen seit dem 7.11 »1961 sowie 28,008,50 DM nebst 4 $ Zinsen seit dem 21,11,1961 zu zahlen, und .festzustellen, daß sein US-Bollar-Konto Nr, 92 528 nicht mit einem Debetsaldo zu seinen lasten in Höhe von 8.000,— US-Dollar ab- Die behauptete Fälschung des Telegramms bestreitet die Beklagte mit Nichtwissen» Bei Auszahlung der 20»000,— $ will sie auch nicht leichtfertig verfahren sein» Anfang Februar I960, so trägt sie vor, habe Brau G^HH^ ihren, der Beklagten, Direktor G^BP um einen Kredit gebeten, den dieser jedoch mit Rücksicht darauf, daß zu dieser Zeit die Birma G^HBiKG ihr bereits etwa 84»000,— DM geschuldet habe, habe verweigern müssen» Dagegen sei er bereit gewesen, dem Kläger als ihrem Geschäftspartner einen kurzfristigen Kredit einzuräumen» Daraufhin habe Brau G^pBP erklärt, sich mit diesem in Verbindung setzen zu wollen» Einige Tage später, am 19* Februar I960, habe Brau GB|B^ vom Genfer Büro des Klägers aus angerufen und Direktor GBf^P gebeten, zu Lasten des Klägers 20»000,— $ auf das Konto der Birma G< Außerdem hat sich die Beklagte darauf berufen* dem Kläger seien - was dieser bestreitet - sowohl über die Auszahlung der 20,000*— $ wie auch über alle weiteren Abbuchungen Tagesauszüge und Abschlußrechnungen sugegangen, Er habe aber erstmals auf ihre Zahlungsaufforderung vom 15 o August 1961 hin Einwendungen erhoben* Mit Rücksicht auf Nr, 15 AGB der Banken* wonach Erinnerungen gegen Rechnungsabschlüsse innerhalb von vierzehn Tagen an die Bank abgesandt werden müßten und die Unterlassung rechtzeitiger Erinnerung als Genehmigung gelte* könne er heute mit seinen Einwendungen nicht mehr gehört werden, Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. II, Das Berufungsgericht ist mit dem Landgericht der Auffassung, daß dem Kläger die geltend gemachten Zahlungsansprüche nicht zustehen* und hält wie dieses 1o Nach den Feststellungen, die das Berufungsgericht auf Grund der Angabe des Zeugen und einer Auskunft der Genfer Postdirektion getroffen hat, ist das felegramm vom 19» Februar 1960 ohne Wissen des Klägers von Frau auf gegeben worden» Das Berufungsgericht verneint deren Berechtigung zu einem solchen Handeln» Es führt dazu aus: Aus dem Vorvertrag habe sich für den Kläger lediglich die Verpflichtung ergeben, Frau GpHBfe in Bezug auf das Konto eine Vollmacht zu erteilen» Aber selbst wenn die Vollmachtserteilung bereits in dem Vorvertrag zu erblicken wäre und die Vollmacht zunächst keinerlei Beschränkungen enthalten hätte, so sei sie doch nachträglich beschränkt worden» Aus den Aussagen des Direktors GfBd un{* äes Bruders des Klägers ergebe sich, daß man später die der Frau zu erteilende Voll- macht im einzelnen erörtert und diese nach Art und Umfang so festgelegt habe, wie das aus dem Schreiben des Klägers an die Beklagte vom 23» Oktober 1959 zu dem Ausdruck gekommen sei» Aber sogar dann, wenn Frau G^^üt nach \tfie vor zu einer unbeschränkten Verfügung über das auf den Namen des Klägers lautende Konto ermächtigt gewesen sei, so habe ihr doch die Vollmacht gefehlt, zu lasten des Klägers einen Kredit aufzunehmen» Frau GpUHfc habe sich der Unterschrift des Klägers mißbräuchlich bedient» nicht der Pall sei - das Telegramm ein vereinbartes Schlüsselwort oder sonst Dinge enthalten hätte, die zweifelsfrei nur der Beklagten und dem Kläger hätten bekannt gewesen sein können. Gegen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts im Zusammenhang mit dem Telegramm bestehen keine Bedenken; sie werden auch von der Revision als ihr günstig nicht angegriffen» Der rechtlichen Würdigung dieser Vorgänge im angefochtenen Urteil ist jedenfalls im Ergebnis beizutreten. Soweit allerdings das Berufungsgericht auf ein Verschulden des Direktors G^l^i abstellt, das die Beklagte gegen sich gelten lassen müsse, kann ihm nicht gefolgt werden. Ein Verschulden der einen oder anderen Seite ist zunächst ohne Belang; darauf kommt es allenfalls, v/ie noch zu erörtern sein wird, im Rahmen einer positiven Vertragsverletzung des Klägers an, In erster Linie geht es hier nioht um eine Haftung der Bank für ihre Organe und Erfüllungsgehilfen, sondern um die Frage? ob die Bank frei wird, wenn sie das Guthaben ihres Kunden einem Dritten auezablt (§ 362 BGB), und ob ihr, soweit kein Guthaben vorhanden ist, auf Grund einer solchen Auszahlung ein Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen (§ 670 BGB) erwächst« Beides ist zu verneinen, wenn die Auszahlung auf Grund eines gefälschten Auftrags vorgenommen wird; denn die Bank trägt grundsätzlich das Fälschungsrisiko (RG2 56, 410, 412; 160, 310, 312; BGH WM 1966, 396, 397)o Das Guthaben des Klägers bei der Beklagten wurde demnach durch die - in Wahrheit von ihm nicht veranlaßte - Überweisung der 20.000,— $ an die KG nicht gemindert und es entstanden daraus für ihn auch keine Verpflichtungen gegenüber der Beklagten. Zwar kann ein Anerkenntnis so gemeint sein, daß die Schuld ohne Rücksicht darauf anerkannt werden soll, ob sie besteht oder nicht; dann erwächst bei Wichtbestehen der Schuld kein Bereicherungsanspruch«, Indessen ist für das Anerkenntnis auf Grund einer Abrechnung eine solche Wil-lensrichtung der Beteiligten im Zweifel gerade nicht anzunehmen; es kann also regelmäßig kondiziert werden, wenn Schuldposten einbezogen worden sind, die in Wahrheit nicht bestehen (RGZ 101, 122, 125; BGH WM 1958, 620, 622}* Für eine von dieser Regel abweichende Beurteilung ist im Streitfall entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kein Raum«, 251; BGH LM Nr« 10 zu § 355 HOB); einem Anerkenntnis* das nur aus dem Schweigen auf einen Rechnungsabschluß entnommen wird* der nach den AGB als zugegangen gilt* können im Zweifel keine we it ergehenden Wirkungen zukommen« Dies hat das Berufungsgericht verkannt« Seine Erwägung* der Regelung der Nr« 15 AGB der Banken komme bei der hier für richtig gehaltenen Auslegung kaum mehr praktische Bedeutung zu* trifft nicht zu« Die praktische Bedeutung der Regelung besteht vor allem darin* daß das Schweigen des Kunden* anders als sonst im rechtsgeschäftlichen Verkehr* als zustimmende Willenserklärung aufzufassen ist* insbesondere als Saldoanerkenntnis* und daß sich dadurch im Hinblick auf mögliche Behler der Bank die Beweislast um- kehrte Denn bei fortgesetztem Kontokorrent ist das Anerkenntnis letztlich ein Beweismittel für den Stand des Kontos ah dem betreffenden Tag (vgl* Schütz * Bankgeschäftliches Formularbuch, 17° Auf!«, 1966, So 72 V 4)o Behauptet der Kunde, die anerkannte Schuld bestehe nicht, so hat er dies nunmehr seinerseits zu beweisen (EG BankA 15, 101), c) Bas Verhalten des Klägers vor dem Prozeß und im Prozeß läßt erkennen, daß er die Beklagte als um den im Streit stehenden Betrag ungerechtfertigt bereichert ansieht und daß er diesen Betrag zurückbegehrt; in seinem Schriftsatz vom 20» August 1964 (GA Bl, 300) bat er dies zudem ausdrücklich vorgobrachto Hat er damit aber sein -nach den AGB durch Stillschweigen abgegebenes - Saldoanerkenntnis zurückgefordert, dann ist er so zu stellen, wie v/enn kein Anerkenntnis vorläge. 3o Hiernach kann das angefochtene Urteil, sov/eit es sich auf die Überweisung der 20*000,— $ zu lasten des Klägers bezieht und dessen Zahlungsanspruch in Höhe von 50*805,— DM abweist, nicht bestehen bleiben» Bas Revisionsgericht kann jedoch nicht selbst entscheiden, weil noch v/eitere tatrichterliche Feststellungen unter folgenden rechtlichen Gesichtspunkten erforderlich sind: Wenn die Bank auf Grund eines gefälschten Auftrags tätig wird, so hat sie zwar grundsätzlich das Risiko selbst zu trageno Trifft dabei jedoch den Kunden ein Verschulden, so ist dieser der Bank aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung zu dem Schadens- Es wird zu prüfen sein, wieweit' diese Rechtsgrundsätze auf den vorliegenden Fall anzuwenden sind* Bas Berufungsgericht neigt offenbar zur Annahme eines beiderseitigen Verschuldens* Bafür sprechen jedenfalls die Erwägungen, die es zu der Frage anstellt, ob die Beklagte etwa arglistig handele, wenn sie sich auf Hr* 15 AGB berufe* Es führt in diesem Zusammenhang aus, der Kläger habe es Frau bei ihrem (Täuschungsmanöver inso- fern besonders leicht gemacht, als er ihr die Benutzung seines Genfer Büros während seiner Abwesenheit großzü-gigerweise gestattet habe und es dort an der geeigneten Überwachung durch einen seiner Angestellten habe fehlen lassen* Auf der anderen Seite seien keine tatsächlichen Anhaltspunkte vorgetragen, nach denen es dem Birektor habe angebracht erscheinen müssen, Frau mit Mißtrauen zu begegnen* Ihm sei bekannt gewesen, daß diese sich wegen einer Kreditaufnahme mit dem Kläger habe in Verbindung setzen wollen* Baraus, daß sie vom Genfer Büro des Klägers aus angerufen habe, habe er zwar nicht zwingend auf dessen Einverständnis schließen dürfen, dies aber den äußeren Umständen nach als wahrscheinlich annehmen können* Wenn dadurch zwar sein Verschulden, ob nach Lage der Verhältnisse ein Verschulden des Klägers im Sinne einer positiven Vertragsverletzung überhaupt zu bejahen ist und Y/ieweit dies bei Abwägung mit dem eigenen Verschulden auf seiten der Beklagten (§ 254 BGB) dazu führt, ihn den entstandenen Schaden ganz oder teilweise anzulasten. daß der Kläger dio einzelnen Belastungsanzeigen über die sechs von Brau G^H^ - nach seiner Larstellung unbefugt - veranlaßten Überweisungen regelmäßig erhalten und gegen diese nicht rechtzeitig Widerspruch erhoben babe; die Verfügungen der Beklagten gälten damit nach Kr« 15 AGB als genehmigt« Liese Begründung trägt, v/ie dargelegt, die Klageabv/eisung nicht« Es kommt daher auf die vom Berufungsgericht offengelassene Präge an, oh Prau verfügungsberechtigt war und ob der Kläger?

Zitierte Normen: § 362 BGB
Konto$BrauBerufungsgerichtKlägerBank

Volltext der Entscheidung

2048 020
iO/J
Nachschlagewerk: ja BGH2:	nein
BOB §§ 781 ? 782 5 812; HOB § 355; Allg, Geschäftsbedingungen der Banken Nr0 15
Nr, 15 AGB der Banken schließt einen Bereicherungsanspruch hei stillschweigend abgegebenem unrichtigem Saldoanerkenntnis nicht aus»
BGH, Urto v. 13* Dezember 196? - Ib SR 168/65 - OLG Frankfurt
LG Frankfurt
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Ib ZR 168/65	URTEIL	Verkündet	am
13* Dezember 1967 Zug, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Hassan Avenue Mf
(Schweiz)
- Prozeßhevollmächtigter:
Klägers und Revisionsklägers,
 Rechtsanwalt Dr«,
gegen
 die C^^WBAktlengesellsohaft, vertreten durch ihren Vorstand,	N0I	H^HBstraße	(p	-	0,
- ProzeßheVollmachtigte:
Beklagte und Revisionsheklagte,
 Rechtsanwälte Prof, und Dr,
 
Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15* Dezember 196? unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr, Krüger-Mieland und der Bundesrichter Dr„ Sprenkraann, Alff, Br. Simon und Prof« Dr, Bökelmann
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1 * Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 14* Juni 1965 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen (Tatbestand:
Der Kläger, syrischer Staatsangehöriger und in Genf ansässig, betreibt den Ankauf amerikanischen Heeresguts in der Bundesrepublik und dessen Verkauf im vorderen Orient. Er unterhielt bei der Beklagten das Konto Kr. 92528, das in ein DM- und ein tIS-Dollar-Konto unterteilt war. Im vorliegenden Rechtsstreit streiten die Parteien um die Abrechnung nach Beendigung der Geschäftsverbindung zwischen ihnen. Der Kläger ist der Ansicht, daß ihm noch ein Guthaben zustehe, während die Beklagte umgekehrt ihn als ihren Schuldner betrachtet»
Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
 
Im Herbst 1959 trat der Kläger zwecks besserer Durchführung seiner Geschäfte mit der Frankfurter Großhandelsfirraa	KG in Verbindung, mit der -
vertreten durch Frau Edith G^^HHt ~ er am 10. Oktober 1959 einen als "Vorvertrag" bezeichneten, in französischer Sprache abgefaßten Vertrag abschloß, der die beabsichtigte beiderseitige Zusammenarbeit regeln sollte o Danach sollte jeder Vertragsteil, der Kläger entweder in deutscher Währung oder in US-Dollars, einen Betrag von 200.000,— HM auf ein bei der Beklagten zu errichtendes gemeinsames Sonderkonto einzablen, über das jeder Vertragsteil sollte verfügen dürfen und mit dessen Mitteln das amerikanische Heeresgut aufgekauft werden sollte. Hie Firma G^^Pfe KG sollte diese Waren, danach, soweit erforderlich, instandsetzen und der Kläger sie im Ausland verkaufen. Her Vertrag enthält u,a. noch Bestimmungen über die Zahlung der Unkosten für Transport, Hagerung und Überarbeitung der Waren sowie über die Verteilung des Gewinns.
Am 23. Oktober 1959 errichtete der Kläger bei der Beklagten (die den Inhalt der zwischen ihm und der Firma	KG	getroffenen	Vereinbarungen	im	einzelnen
 nicht kannte) das Konto Hr. 92328 und unterrichtete die Beklagte durch ein Schreiben vom gleichen Tage davon, daß darüber auch Frau	verfügen	dürfe,	jedoch
 nur wegen folgender Geschäfte: Zahlungen an amerikanische Bienststellen, Zahlungen für Zölle, Zahlungen für Instandsetzungskosten an den gekauften Waren und Zahlungen für Transportkosten. Biese seine Mitteilung bestätigte die Beklagte, bei der die Firma G^m^ KG bereits ein Konto unterhielt, mit Schreiben vom 26. Oktober 1959.
 
«Am 19p Februar I960 erhielt die Beklagte ein in Genf aufgegebenes und mit dem Hamen des Klägers	)
unterzeichnetes (Telegramm folgenden Wortlauts:
"übertrage lastei^Äi^ US-Dollar 20,000,— zu Gunsten G^SHfe KG Stop Ausgleich erfolgt durch Scheckzahlung»u
Daraufhin belastete die Beklagte das zu diesem Zeitpunkt ausgeglichene US-Bollar-Konto des Klägers mit 20,0005— $ und überv/ies den Betrag auf das Konto der Firma	KG»
Am 7p April I960 zahlte der Ehemann	einen
 Betrag von 90,000;,— DM zu Gunsten des Klägers bei der Beklagten ein» Diese verbuchte das Geld zunächst auf dessen DM-Konto als Guthaben, schaffte anschließend davon 12,000,— $ an und verringerte damit das 20,000,— $ betragende Debetsaldo auf dem US-Dollar-Konto des Klägers bis auf 8,000?— $, Mit dem Gegenwert von 50,111,10 DM (einschließlich Spesen) belastete sie sodann wieder das DM-Konto des Klägers,
 Seit Ende 1960 ist das Vertragsverhältnis zwischen der G^HH^ KG und dem Kläger aufgelost .
Zum Streit unter den (Parteien kam es dadurch«, daß die Beklagte den Kläger am 15p August 1961 aufforderte, den Betrag von 8,000.,— $ s 36 *754 >40 DM«, mit dem sie ihn aus der Verfügung vom 19« Februar I960 noch belastet halte, zuzüglich Abschlußspesen an sie zu bezahlen.
Der Kläger meint, diese Forderung sei unbegründet, und macht seinerseits geltend, daß die Beklagte ihm noch Beträge von 50.805,— DM und 28,008,50 DM schulde. Der
 
Betrag von 50»805,— DM entspricht dem letzten Habet-saldo seines DM-Kontos vor Abbuchung der 50,111,10 DM, Der Betrag von 28,008,50 DM stellt die Summe von sechs Verfügungen dar, die Brau	in	äer	Zeit	zwischen
 dem 24, Oktober und dem 1. Dezember 1959 zu lasten des gleichen Kontos getroffen hat.
Dazu hat der Kläger vorgetragen: Das Telegramm vom 19» Pebruar I960 stamme nicht von ihm» Brau	ha-
be es gefälscht» Die Beklagte sei daher zur Überweisung der 20,000,— $ auf das Konto der	KG	nicht be-
fugt gewesen» Die Beklagte habe insoweit die im Bankverkehr üblichen Vorsichtsmaßnahmen schuldhaft verabsäumt» Brau	sei auch nicht etwa von ihm ermäch-
tigt worden, in seinem Namen bei der Beklagten einen Kredit aufzunehraen» Unter diesen Umständen habe die Beklagte den von dem Ehemann G^|^B eingezahlten Betrag von 50,000,— DM nicht zur teilweisen Abdeckung eines von ihr zu Unrecht angenommenen Debetsaldos des US-Dollar-Kontos verwenden dürfen» Den Betrag habe ibm der Ehemann im übrigen persönlich geschuldet» Zu den Verfügungen im Gesamtbetrag von 28,008,50 DM sei Brau	auf	Grund
 ihrer beschränkten Vollmacht, wie die Beklagte gewußt habe, ebenfalls nicht befugt gewesen» Auch diese Abbuchungen habe die Beklagte nicht vornehmen dürfen»
Der Kläger bat beantragt,
 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 50,805?— DM nebst 4 °ß> Zinsen seit dem 7.11 »1961 sowie 28,008,50 DM nebst 4 $ Zinsen seit dem 21,11,1961 zu zahlen, und .festzustellen, daß sein US-Bollar-Konto Nr, 92 528 nicht mit einem Debetsaldo zu seinen lasten in Höhe von 8.000,— US-Dollar ab-
schließe3 und die Beklagte keine Ansprüche aus diesem Konto gegen ihn herleiten könne0
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen»
Bach ihrer Darstellung lagen die Verfügungen der Brau GppIBP im Gesamtbetrag von 28.008,50 DM im Kähmen der ihr erteilten Vollmacht; sie hätten sich auf Instandsetzungskosten für amerikanische Waren bezogen»
Die behauptete Fälschung des Telegramms bestreitet die Beklagte mit Nichtwissen» Bei Auszahlung der 20»000,— $ will sie auch nicht leichtfertig verfahren sein» Anfang Februar I960, so trägt sie vor, habe Brau G^HH^ ihren, der Beklagten, Direktor G^BP um einen Kredit gebeten, den dieser jedoch mit Rücksicht darauf, daß zu dieser Zeit die Birma G^HBiKG ihr bereits etwa 84»000,— DM geschuldet habe, habe verweigern müssen» Dagegen sei er bereit gewesen, dem Kläger als ihrem Geschäftspartner einen kurzfristigen Kredit einzuräumen» Daraufhin habe Brau G^pBP erklärt, sich mit diesem in Verbindung setzen zu wollen» Einige Tage später, am 19* Februar I960, habe Brau GB|B^ vom Genfer Büro des Klägers aus angerufen und Direktor GBf^P gebeten, zu Lasten des Klägers 20»000,— $ auf das Konto der Birma G<
BB- KG zu überweisen» Daraufhin habe Direktor seinerseits das Büro des Klägers angerufen, wo er wiederum mit Brau G^BlB verbunden worden sei» Diese habe er alsdann gebeten, den Kläger selbst zu einer entsprechenden telefonischen oder telegrafischen Anweisung zu veranlassen» Als dann am gleichen Tage das Telegramm eingegangen sei, habe Direktor GB^P durchaus annehmen dürfen, die Sache gehe in Ordnung»
 
Außerdem hat sich die Beklagte darauf berufen* dem Kläger seien - was dieser bestreitet - sowohl über die Auszahlung der 20,000*— $ wie auch über alle weiteren Abbuchungen Tagesauszüge und Abschlußrechnungen sugegangen, Er habe aber erstmals auf ihre Zahlungsaufforderung vom 15 o August 1961 hin Einwendungen erhoben* Mit Rücksicht auf Nr, 15 AGB der Banken* wonach Erinnerungen gegen Rechnungsabschlüsse innerhalb von vierzehn Tagen an die Bank abgesandt werden müßten und die Unterlassung rechtzeitiger Erinnerung als Genehmigung gelte* könne er heute mit seinen Einwendungen nicht mehr gehört werden,
 Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen.
Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision,
 Ent s che i dungs gründ e;
I,	Landgericht und Oberlandesgericht gehen davon aus* daß ungeachtet der syrischen Staatsangehörigkeit
 des Klägers auf die Rechtsbeziehungen der Parteien deutsches Recht Anwendung findet* da auf dessen Grundlage beide Teile ihre Rechtsansichten vorgetragen haben. Die Revision greift diese Erwägungen nicht an. Demgemäß bedürfen sie keiner Nachprüfung (BGHZ 58* 2545 255)«
II,	Das Berufungsgericht ist mit dem Landgericht der Auffassung, daß dem Kläger die geltend gemachten Zahlungsansprüche nicht zustehen* und hält wie dieses
 
auch seinen Feststellungsantrag für unbegründet»
Die Entscheidung beruht auf Rechtsfehlern und läßt sich daher nicht aufrecht erhalten»
1o Nach den Feststellungen, die das Berufungsgericht auf Grund der Angabe des Zeugen	und	einer
 Auskunft der Genfer Postdirektion getroffen hat, ist das felegramm vom 19» Februar 1960 ohne Wissen des Klägers von Frau	auf gegeben worden» Das Berufungsgericht
 verneint deren Berechtigung zu einem solchen Handeln» Es führt dazu aus: Aus dem Vorvertrag habe sich für den Kläger lediglich die Verpflichtung ergeben, Frau GpHBfe in Bezug auf das Konto eine Vollmacht zu erteilen» Aber selbst wenn die Vollmachtserteilung bereits in dem Vorvertrag zu erblicken wäre und die Vollmacht zunächst keinerlei Beschränkungen enthalten hätte, so sei sie doch nachträglich beschränkt worden» Aus den Aussagen des Direktors GfBd un{* äes Bruders des Klägers ergebe sich, daß man später die der Frau	zu	erteilende	Voll-
macht im einzelnen erörtert und diese nach Art und Umfang so festgelegt habe, wie das aus dem Schreiben des Klägers an die Beklagte vom 23» Oktober 1959 zu dem Ausdruck gekommen sei» Aber sogar dann, wenn Frau G^^üt nach \tfie vor zu einer unbeschränkten Verfügung über das auf den Namen des Klägers lautende Konto ermächtigt gewesen sei, so habe ihr doch die Vollmacht gefehlt, zu lasten des Klägers einen Kredit aufzunehmen» Frau GpUHfc habe sich der Unterschrift des Klägers mißbräuchlich bedient»
Direktor G^HPhabe, 80	das	Berufungsgericht
 weiter aus, aus einer bloßen felegrammunterscbrift auf eine Identität des Auftraggebers mit seinem Bankkunden allenfalls dann folgern dürfen, wenn - was unstreitig
 
nicht der Pall sei - das Telegramm ein vereinbartes Schlüsselwort oder sonst Dinge enthalten hätte, die zweifelsfrei nur der Beklagten und dem Kläger hätten bekannt gewesen sein können. Da diese Voraussetzungen nicht gegeben seien, treffe Direktor GP|^^ ein Schuldvorwurf, den die Beklagte gegen sich gelten lassen müsse•
Gegen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts im Zusammenhang mit dem Telegramm bestehen keine Bedenken; sie werden auch von der Revision als ihr günstig nicht angegriffen» Der rechtlichen Würdigung dieser Vorgänge im angefochtenen Urteil ist jedenfalls im Ergebnis beizutreten. Soweit allerdings das Berufungsgericht auf ein Verschulden des Direktors G^l^i abstellt, das die Beklagte gegen sich gelten lassen müsse, kann ihm nicht gefolgt werden. Ein Verschulden der einen oder anderen Seite ist zunächst ohne Belang; darauf kommt es allenfalls, v/ie noch zu erörtern sein wird, im Rahmen einer positiven Vertragsverletzung des Klägers an, In erster Linie geht es hier nioht um eine Haftung der Bank für ihre Organe und Erfüllungsgehilfen, sondern um die Frage? ob die Bank frei wird, wenn sie das Guthaben ihres Kunden einem Dritten auezablt (§ 362 BGB), und ob ihr, soweit kein Guthaben vorhanden ist, auf Grund einer solchen Auszahlung ein Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen (§ 670 BGB) erwächst« Beides ist zu verneinen, wenn die Auszahlung auf Grund eines gefälschten Auftrags vorgenommen wird; denn die Bank trägt grundsätzlich das Fälschungsrisiko (RG2 56, 410, 412; 160, 310, 312; BGH WM 1966, 396, 397)o Das Guthaben des Klägers bei der Beklagten wurde demnach durch die - in Wahrheit von ihm nicht veranlaßte - Überweisung der 20.000,— $ an die KG nicht gemindert und es entstanden daraus für ihn auch keine Verpflichtungen gegenüber der Beklagten. Hiervon
10 -
geht - im Ergebnis zutreffend - auch das Berufungsgericht aus,
2» Dennoch versagt das Berufungsgericht dem Kläger einen Anspruch auf Auszahlung des Guthabens, das sich für ihn ergibt, wenn die Überweisung der 20»000,— $ außer Betracht bleibt, und zwar mit Rücksicht auf Hr» 15 AGB der Banken, wonach Erinnerungen gegen Rechnungsabschlüsse binnen vierzehn Tagen abgesandt werden müssen und die Unterlassung rechtzeitiger Erinnerung als Genehmigung gilt» Es hält auf Grund von Zeugenaussagen für erwiesen, daß die Beklagte die Rechnungsabschlüsse jeweils ordnungsgemäß zur Absendung gebracht habe» Die Abschluß-rechnung per 31* Dezember I960 sei dem Kläger ausweislich dos Absondevermerks am 22» Pebruar 1961 abgesandt worden» Hach Hr» 1 Abs» 2 Satz 1 AGB der Banken gelte sie als dem Kläger im gewöhnlichen Postlauf zugegangen» Das müsse dahin verstanden werden, daß der Kläger beweispflichtig dafür sei, daß er das an ihn abgesandte Schriftstück nicht erhalten habe» Diesen ihm zufallenden Beweis habe der Kläger nicht geführt» Da er unstreitig erst mit Schreiben vom 15« August 1961 gegen die Belastung seines Kontos Einwendungen erhoben habe, gelte die Belastung als genehmigt »
Der Kläger könne, so meint das Berufungsgericht,'sein stillschweigend abgegebenes Saldoanerkenntnio auch nicht kondizieren» V/enn an einem Anerkenntnis nach dem Willen der Parteien nicht mehr gerüttelt werden solle, dann sei .eine Kondiktion auch dann ausgeschlossen, wenn in Wirklichkeit einzelne Schuldposten nicht entstanden seien»
Der Sinn der zu dem Vertragsbestandteil gewordenen AGB bestehe gerade darin, daß es dem Bankkunden im Anschluß an
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das Saldoarerkonntnis verwehrt sein solle:, noch irgend welche Einv/endungen gegen die Richtigkeit der einzelnen Schuldposten geltend zu machen«, Das sei nicht zuletzt daraus zu schließen, daß andernfalls der Regelung der Hr* 15 AGB kaum mehr praktische Bedeutung zukomme•
Biese Erwägungen sind in mehrfacher Hinsicht zu beanstanden«,
a)	Wird in einem KontokorrentVerhältnis irrigerweise ein unrichtiges Saldoanerkenntnis abgegeben, so kann es grundsätzlich gemäß § 812 BGB zurückgefordert werden«. Zwar kann ein Anerkenntnis so gemeint sein, daß die Schuld ohne Rücksicht darauf anerkannt werden soll, ob sie besteht oder nicht; dann erwächst bei Wichtbestehen der Schuld kein Bereicherungsanspruch«, Indessen ist für das Anerkenntnis auf Grund einer Abrechnung eine solche Wil-lensrichtung der Beteiligten im Zweifel gerade nicht anzunehmen; es kann also regelmäßig kondiziert werden, wenn Schuldposten einbezogen worden sind, die in Wahrheit nicht bestehen (RGZ 101, 122, 125; BGH WM 1958, 620, 622}* Für eine von dieser Regel abweichende Beurteilung ist im Streitfall entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kein Raum«,
b)	Insbesondere folgt aus Wr«, 15 AGB der Banken nichts Gegenteiliges* Hr«, 15 Satz 4 ("Die Unterlassung rechtzeitiger Erinnerung gilt als Genehmigung^} setzt unter bestimmten Voraussetzungen das Stillschweigen dem ausdrücklichen Saldoanerkenntnis gleich, besagt aber nichts über die weiteren Folgen und schließt insbesondere einen Bereicherungsanspruch nicht aus* Auch aus
» 12 -
Nr« 15 Satz 2, der für Erinnerungen gegen Rechnungsabschlüsse eine ’’Ausscblußfrist von vierzehn Tagen’* vorsieht* läßt sich für den Standpunkt des Berufungsgerichts nichts berleiteno Die Bestimmung ordnet den Eristlauf für Erinnerungen,, Aus ihr ergibt sich beispielsweise 9 wann eine Erinnerung nicht mehr "rechtzeitig” im Sinne des Satz 4 erhoben wird« Einem Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung steht jedoch äueh sie nicht im Wege« Insbesondere läßt sich aus der Verwendung des Wortes "Ausschlußfrist" nicht entnehmen* daß ein Erlaßvertrag der Parteien (§ 397 BGB) im Hinblick auf etwaige Bereicherungsansprüche des Kunden bei irrig unrichtigem Anerkenntnis gewollt sei« Wäre Derartiges gewollt* so hätte es eindeutig zu dem Ausdruck gebracht werden müssen« Lücken* Zweifel und Unklarheiten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Aufstellers (BGHZ 5, 111 * 115; 249 39* 45)« Selbst ein ausdrücklich erklärtes Saldoanerkenntnis verwehrt nach feststehender Rechtsprechung den späteren Rückgriff auf Einzelposten nicht völlig (vgl« RGZ 162* 244? 251; BGH LM Nr« 10 zu § 355 HOB); einem Anerkenntnis* das nur aus dem Schweigen auf einen Rechnungsabschluß entnommen wird* der nach den AGB als zugegangen gilt* können im Zweifel keine we it ergehenden Wirkungen zukommen« Dies hat das Berufungsgericht verkannt« Seine Erwägung* der Regelung der Nr« 15 AGB der Banken komme bei der hier für richtig gehaltenen Auslegung kaum mehr praktische Bedeutung zu* trifft nicht zu« Die praktische Bedeutung der Regelung besteht vor allem darin* daß das Schweigen des Kunden* anders als sonst im rechtsgeschäftlichen Verkehr* als zustimmende Willenserklärung aufzufassen ist* insbesondere als Saldoanerkenntnis* und daß sich dadurch im Hinblick auf mögliche Behler der Bank die Beweislast um-
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kehrte Denn bei fortgesetztem Kontokorrent ist das Anerkenntnis letztlich ein Beweismittel für den Stand des Kontos ah dem betreffenden Tag (vgl* Schütz * Bankgeschäftliches Formularbuch, 17° Auf!«, 1966, So 72 V 4)o Behauptet der Kunde, die anerkannte Schuld bestehe nicht, so hat er dies nunmehr seinerseits zu beweisen (EG BankA 15, 101),
c)	Bas Verhalten des Klägers vor dem Prozeß und im Prozeß läßt erkennen, daß er die Beklagte als um den im Streit stehenden Betrag ungerechtfertigt bereichert ansieht und daß er diesen Betrag zurückbegehrt; in seinem Schriftsatz vom 20» August 1964 (GA Bl, 300) bat er dies zudem ausdrücklich vorgobrachto Hat er damit aber sein -nach den AGB durch Stillschweigen abgegebenes - Saldoanerkenntnis zurückgefordert, dann ist er so zu stellen, wie v/enn kein Anerkenntnis vorläge. Er kann infolgedessen auf die einzelnen Kontokorrentposten vor dem von ihm beanstandeten Rechnungsabschluß zurUckgreifeno
3o Hiernach kann das angefochtene Urteil, sov/eit es sich auf die Überweisung der 20*000,— $ zu lasten des Klägers bezieht und dessen Zahlungsanspruch in Höhe von 50*805,— DM abweist, nicht bestehen bleiben» Bas Revisionsgericht kann jedoch nicht selbst entscheiden, weil noch v/eitere tatrichterliche Feststellungen unter folgenden rechtlichen Gesichtspunkten erforderlich sind:
Wenn die Bank auf Grund eines gefälschten Auftrags tätig wird, so hat sie zwar grundsätzlich das Risiko selbst zu trageno Trifft dabei jedoch den Kunden ein Verschulden, so ist dieser der Bank aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung zu dem Schadens-
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ersatz verpflichtet, hei einem Mitverschulden der Bank unter Heranziehung des § 254 BGB (vgl» das Urteil des erkennenden Senats vom 18o Oktober 1967 - Ib ZR 169/65 -WM 1967? 1142? mit weit* Nachw.)* Denn Bank und Kunde sind auf Grund des Girovertrags gehalten * die im Verkehr erforderliche Sorgfalt zu beobachten Beide müssen alles vermeiden, v/odurch der andere geschädigt werden kann» Bazu gehört auch die Pflicht, die Gefahren einer Fälschung oder betrügerischen Manipulation so weit wie möglich auszuschalten*
Es wird zu prüfen sein, wieweit' diese Rechtsgrundsätze auf den vorliegenden Fall anzuwenden sind* Bas Berufungsgericht neigt offenbar zur Annahme eines beiderseitigen Verschuldens* Bafür sprechen jedenfalls die Erwägungen, die es zu der Frage anstellt, ob die Beklagte etwa arglistig handele, wenn sie sich auf Hr* 15 AGB berufe* Es führt in diesem Zusammenhang aus, der Kläger habe es Frau	bei	ihrem	(Täuschungsmanöver	inso-
fern besonders leicht gemacht, als er ihr die Benutzung seines Genfer Büros während seiner Abwesenheit großzü-gigerweise gestattet habe und es dort an der geeigneten Überwachung durch einen seiner Angestellten habe fehlen lassen* Auf der anderen Seite seien keine tatsächlichen Anhaltspunkte vorgetragen, nach denen es dem Birektor habe angebracht erscheinen müssen, Frau mit Mißtrauen zu begegnen* Ihm sei bekannt gewesen, daß diese sich wegen einer Kreditaufnahme mit dem Kläger habe in Verbindung setzen wollen* Baraus, daß sie vom Genfer Büro des Klägers aus angerufen habe, habe er zwar nicht zwingend auf dessen Einverständnis schließen dürfen, dies aber den äußeren Umständen nach als wahrscheinlich annehmen können* Wenn dadurch zwar sein Verschulden,
 
für das die Beklagte hafte? auch nicht ausgeräumt v/erde? so erscheine dieses Verschulden doch nach Sachlage nicht so schwer, daß die Berufung der Beklagten auf Nr» 15 AGB unter allen Umständen als arglistig bezeichnet v/erden müsse *
Es ist zunächst der tatrichterlichen Würdigung zu unterstellen? ob nach Lage der Verhältnisse ein Verschulden des Klägers im Sinne einer positiven Vertragsverletzung überhaupt zu bejahen ist und Y/ieweit dies bei Abwägung mit dem eigenen Verschulden auf seiten der Beklagten (§ 254 BGB) dazu führt, ihn den entstandenen Schaden ganz oder teilweise anzulasten. Labei wird der Umstand allein, daß der Kläger seiner Geschäftspartnerin die Benutzung seiner Büroräume gestattet hat, einen Verschuldensvorwurf nicht stützen können« Es müßten Anhaltspunkte hinzukommen, die ein Mißtrauen gegenüber seiner Geschäftspartnerin gerechtfertigt und geboten erscheinen ließen und die Anlaß zu Maßnahmen gegeben hätten, welche geeignet gewesen v/ären, das Schadens stiftende Ereignis zu verhindern«
4o Eine erneute Verhandlung vor dem Berufungsgericht ist auch wegen des zv/eiten Zahlungsanspruchs des Klägers in Höhe von 28»008,50 LM erforderlich« Las Berufungsgericht meint, hier sei ebenfalls davon auszugehen? daß der Kläger dio einzelnen Belastungsanzeigen über die sechs von Brau G^H^ - nach seiner Larstellung unbefugt - veranlaßten Überweisungen regelmäßig erhalten und gegen diese nicht rechtzeitig Widerspruch erhoben babe; die Verfügungen der Beklagten gälten damit nach Kr« 15 AGB als genehmigt« Liese Begründung trägt, v/ie dargelegt, die Klageabv/eisung nicht« Es kommt daher
 auf die vom Berufungsgericht offengelassene Präge an, oh Prau	verfügungsberechtigt	war und ob der
 Kläger? falls dies zu verneinen ist? für das Verhalten der Frau G^^^^ unter dem Gesichtspunkt mangelnder Überwachung einsustehen hat»
Schließlich wird das Berufungsgericht auch den Peststellungsantrag unter den aufgezeigten rechtlichen Gesichtspunkten erneut prüfen müssen,, Auf ein durch . Stillschweigen . abgegebenes Saldoanerkenntnis kann die Beklagte den Anspruch«, dessen sie sich in ihrem Schreiben an den Kläger vom 15. August 1961 berühmt hat? nicht stützen,
IIIo Nach alledem war das angefochtene Urteil? ohne daß es noch auf weitere Revisionsrügen ankäme? aufzuhöben und die Sache zur ander weiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen? dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen v/ar,
 Krüger-Nieland	Sprenkmann	Alff
 Simon	Bökelmann