Der Ib~Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12« April 196? Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6« Zivilsenats des Oberlan-desgerichts Düsseldorf vom 19o Dezem-her 1963 und das ihm zugrunde liegende Verfahren aufgehoben« Die Hevision macht geltend, der 6« Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf sei am 7« November 1963, dem Termin zur letzten mündlichen Verhandlung, mit 6 Richtern unter Einschluß des Vorsitzenden und damit nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen (§ 551 Nr. 1 ZPG, Arte 101 Abs« 1 Satz 2 GG)« 145) gegen Artikel 101 Abs« 1 Satz 2 GG, demzufolge niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf« Wie der erkennende Senat bereits mehrfach ausgesprochen hat (Urteile vom 22« Dezember 1965, Ib ZR 143/64; und vom 19» Oktober 1966, £b ZR 112/64) ist damit regelmäßig das Gericht nicht ordnungsmäßig besetzt (§ 551 Nr« 1 ZPO)o Denn zu den Vorschriften, deren Verletzung die Annahme begründen kann, ein Gericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt, gehören auch die bei der Geschäftsverteilung vom Präsidium des Gerichts zu beachtenden Normen«, Pa das angefochtene Urteil als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen ist, war es einschließlich des Verfahrens, das insgesamt durch die nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts betroffen ist, aufzuheben (§ 564 ZPO) und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung auch Uber die Kosten des Revisionsverfahrens an das Berufungsgericht zurtickzuverweiseno Krüger-Nieland Pehle Mösl Alff Simon
& BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Ib ZR 1 ^7/64 URTEIL Verkündet am 12c April 1967 Zug, Justizangestellt er als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Firma bei anwalt Pr straßeÄ, BIHHB AG» io Lo in E| vertreten durch deren Abwickler Recht 1 EflHBhei Fl Klägerin und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigtet Rechtsanwälte Pr und Pr< gegen AG a , lallee vertreten durch ihren Vorstand 9 Beklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter} Rechtsanwalt Pr - 2 Der Ib~Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12« April 196? unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr« Krüger-Nie-land und der Bundesrichter Pehle, Dr« Mösl, Alff und Dr. Simon für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6« Zivilsenats des Oberlan-desgerichts Düsseldorf vom 19o Dezem-her 1963 und das ihm zugrunde liegende Verfahren aufgehoben« Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die aus-sergerichtlichen Kosten des Revisionsver-fahrens, an das Berufungsgericht zurück*** verwiesen« Die Gerichtsgebühren und -auslagen des Revisionsverfahrens werden niedergeschlagen, ebenso die des bisherigen Berufungsverfahrens mit Ausnahme derjenigen, die durch die Einlegung der Berufung entstanden sind« Von Rechts wegen Tatbestand; Die Klägerin stand bis zur Besetzung von Kattowitz durch die Russen im Januar ^945 in Geschäftsverbindung mit der dortigen Filiale der DBIHBBBflfe' Sie unterhielt ein laufendes Konto«, Die Beklagte als Nachfolgeinstitut der früheren DflHI^B zahlte an die Klägerin im Oktober 1958 zu Händen ihres damaligen Pflegers für dieses Guthaben gemäß § 6 Abs<> * Ziffo 3 der 35o Durchführungsverordnung zu dem Umstellungs* gesetz in Verbindung mit dem 4o Gesetz zur Neuordnung des Geldwesens einen Betrag von DM 15°721,—0 Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stünden weitergehende Ansprüche zu«, Sie hat beantragte die Beklagte zu verurteilen, an sie DM 7o000,— zu zahlen«, Die Beklagte hat beantragt9 die Klage abzuweisen«. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen«. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückge-wiesen«. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch aus den Vorinstanzen weiter«, Die Beklagte bittet » die Revision zurückzuweisen«. Ent scheidungsgründe; Die Hevision macht geltend, der 6« Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf sei am 7« November 1963, dem Termin zur letzten mündlichen Verhandlung, mit 6 Richtern unter Einschluß des Vorsitzenden und damit nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen (§ 551 Nr. 1 ZPG, Arte 101 Abs« 1 Satz 2 GG)« Rach der Auskunft des Oberlandesgerichtspräsidenten in Düsseldorf vom 17o Februar 196? war der 60 Zivilsenat am 7« November 1963 (auf Grund des Beschlusses zur Änderung der Geschäftsverteilung vom 10« Juli 1963) wie folgt besetzt: Vorsitzender: Senatspräsident Dr« Mitglieder: Oberlandesgerichtsräte Br. SUHHP? Dr« Bi Landgerichtsräte BflHiund Br« Fl Die Besetzung eines Senats des Oberlandesgerichts mit 6 Richtern unter Einschluß des Vorsitzenden verstößt nach der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 17? 294; 18, 65; 19? 145) gegen Artikel 101 Abs« 1 Satz 2 GG, demzufolge niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf« Wie der erkennende Senat bereits mehrfach ausgesprochen hat (Urteile vom 22« Dezember 1965, Ib ZR 143/64; und vom 19» Oktober 1966, £b ZR 112/64) ist damit regelmäßig das Gericht nicht ordnungsmäßig besetzt (§ 551 Nr« 1 ZPO)o Denn zu den Vorschriften, deren Verletzung die Annahme begründen kann, ein Gericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt, gehören auch die bei der Geschäftsverteilung vom Präsidium des Gerichts zu beachtenden Normen«, Pa das angefochtene Urteil als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen ist, war es einschließlich des Verfahrens, das insgesamt durch die nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts betroffen ist, aufzuheben (§ 564 ZPO) und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung auch Uber die Kosten des Revisionsverfahrens an das Berufungsgericht zurtickzuverweiseno Krüger-Nieland Pehle Mösl Alff Simon