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BGH · It ZR 167/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: It ZR 167/61

Auf Grund der für Ost-Berlin erlassenen Vorschriften über die Verwaltung und den Schutz ausländischen (d.h. nicht-deutschen) Eigentums erlangte er, wie der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in dem in dieser Sache ergangenen früheren Revisionsurteil vom 18.Dezember 1959 - J ZR 62/58 - dargelegt hat, mit Rückwirkung vom 9. Sie hat gegen die Beklagte zunächst im Verfahren der einstweiligen Verfügung ein Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart erwirkt, durch das der Beklagten untersagt worden ist, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und von West-Berlin das Wort "Kodak” als Bestandteil ihres Firmennamens zu gebrauchen, insbesondere, den Namen "Kodak" bei Anmeldung gewerblicher Schutzrechtc beim Deutschen Patentamt in München als Bestandteil ihres Firmennamens zu führen. Die Beklagte bat bei Vermeidung einer Geld- oder Haftstrafe für Jeden Fall der Zuwiderhandlung den Gebrauch des Wortes "Kodak" sowohl als Bestandteil ihres Firmennamens wie für die Kennzeichnung ihrer Erzeugnisse zu unterlassen, insbesondere hat sie es zu unterlassen, den Namen In der neuen Berufungsverhandlung hat die Klägerin die Ansicht vertreten, sie habe von vorneherein ein Verbot nur für das Gebiet der Bundesrepublik, von West-Berlin, der sowjetischen Besatzungszone und von Ost-Berlin erstrebt; auf Verletzungshandlungen der Beklagten in anderen Ländern habe eie sich nur zur Erläuterung und Veranschaulichung berufen. Sie hat geltend gemacht, die Klägerin habe nach dem Inhalt ihrer früheren Schriftsätze abweichend von ihrem Anträge im Verfahren der einstweiligen Verfügung die vorliegende Hauptklage auf ein räumlich unbeschränktes Verbot gerichtet. Die Klägerin greift mit der Revision nicht nur die Entscheidung über den Kostenpunkt an, deren Anfechtung nach § 99 Abs. 1 ZPO unzulässig ist, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. Entgegen der Meinung der Beklagten kommt dies auch im Revisionsantrage zu dem Ausdruck; denn die Klägerin begehrt in erster Linie die Aufhebung des angefochtenen Urteils und damit die Beseitigung des in der Hauptsache ergangenen Ausspruchs, durch den der erwähnte Teil.der Klage abgewiesen worden ist. Da die Revision der Klägerin mithin ein Rechtsmittel in der Hauptsache darstellt, steht ihrer Zulässigkeit die Vorschrift des § 99 Abs. 1 ZPO nicht entgegen (Entscheidung des Ersten Zivilsenats vom 22. 3. Gegen die Zulässigkeit der Revision lassen sich auch nicht deshalb Bedenkon erheben,' weil die Klägerin den abgewioaenen leil der Klage nicht in sachlicher Beziehung weiterverfolgen will, sondern die Abweisung mit der Begründung angreift, so, wie ihr ursprünglicher Klageantrag zu verstehen sei, habe sie den abgev/iesenen Anspruch überhaupt nicht .erhoben, zu demindest aber habe dieser Anspruch sich infolge des ersten Revisionsurteils wegen V/cgfalls der Y/iederholungsgefahr in der Hauptsache erledigt. Die Klägerin würde durch* eine Auslegung ihres Klageantrags, die über den erhobenen prozessualen Anspruch hinausging und aus diesem Grunde zu* einer klagabweisenden Sachentscheidung geführt hat, nicht nur hinsichtlich der Kosten, sondern in dem Umfange, in1 dem die Klage abgewiesen worden ist, auch in der Hauptsache beschwert sein; denn die Abweisung besagt, daß das Berufungs gericht sachlich-rechtliche Ansprüche, nämlich die Unter-‘ la3sungsansprüche für die Gebiete außerhalb Deutschlands, mangels ausreichender Darlegungen der Klägerin nicht als gerechtfertigt angesehen hat. Tragweite ihrem Sachantrage zukam, und ob danach die zu ihren Ungunsten ausgefallene Sachentscheidung gerechtfertigt war« Die Prozeßlage unterscheidet sich insofern von derjenigen in den Fällen, in denen bei Erledigung der Hauptsache die Zulässigkeit eines Rechtsmittels wegen Fehlens der Beschwer oder des RechtsschutzbedUrfnisses verneint worden ist (vglo dazu BGH vom 23. Was die - zudem nur hilfsweiee abgegebene - Erledigungserklärung anbetrifft, so erstreckt der Streit der Parteien sich in der vorliegenden Sache ferner im Gegensatz zu jenen Fällen auch auf die Frage, ob überhaupt ein Ereignis eingetreten ist, durch das der vom Berufungsgericht afcgewieseno Teil der Klage sich hätte erledigen können. 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der in dem ersten Revisionsurteil ausgesprochenen Zurückverweisung liege die Annahme des Bundesgerichtshofs zugrunde, die Klägerin wolle mit dem Klageanträge eine Verurteilung nicht nur für das Gebiet der Bundesrepublik, von West-Berlin, der sowjetischen Besatzungszone und von Ost-Berlin, sondern für alle Länder der Y/elt erreichen. Der Bindung an die Beurteilung durch das Hevisionsgericht könne die Klägerin nicht dadurch begegnen, daß sie den von der Zurückverweisung betroffenen Teil der Klage einfach für gegenstandslos erkläre. Wenn die Klägerin vortrage, sie habe mit der Klage Unterlassungsansprüche gegen die Beklagte wegen des Gebrauchs des Hamens "Kodak" im Ausland nicht erhoben, so habe sie innoweit auch eine Y/iederholungsge-fahr nicht behauptet. 2. a) Die Revision der Klägerin wendet sich gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, es sei gemäß § 565 Abs. 2 ZPO an die Auslegung des Klageantrags im ersten Revisionsurteil gebunden. Nach § 565 Abs. 2 ZPO hat das Berufungsgericht die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung - nicht, wie es in dem angefochtenen Urteil irrtümlich heißt, der Zuriickverv/eisung - zugrunde gelegt ist, auch seiner (erneuten) Entscheidung zugrunde zu legen. Die Begründung der ersten Revisionsentscheidung ergibt, daß die Aufhebung auf folgender rechtlicher Beurteilung beruhte: Das Berufungsgericht habe zu Unrecht auf den Unterlasoungsanspruch der Klägerin auch insov/eit, als er Uber das Gebiet der Bundesrepublik hinausgreife, das Recht der Bundesrepublik angewendet; es seien vielmehr so viele Ansprüche zu erörtern, als Länder vorhanden seien, in denen die Beklagte Erzeugnisse der Filmfabrik Köpenick unter Verwendung des Namens "Kodak” in der Firma, der Werbung oder als Warenzeichen in den Verkehr gebracht habe; für die danach erforderliche Prüfung des Rechtszustandes in den Gebieten außerhalb der Bundesrepublik und von West-Berlin habe das Berufungsgericht zwar hinsichtlich der sowjetischen Besatzungszone und von Oet-Berlin Feststellungen getroffen, die für eine abschließende Entscheidung durch das Revisionsgericht ausreichend seien; für die Ausdehnung des Unterlassungs-anspruchs auf das Gebiet ausländischer Staaten fehle dagegen bislang jede tatsächliche und rechtliche Grundlage . Die vorstehende Beurteilung war untrennbar mit einer Auslegung des Klageantrags verknüpft, nach der dieser Antrag sich nicht auf die Gebiete der Bundesrepublik, von West-Berlin, der sowjetischen Besatzungszone und von Ost-Berlin beschränkte, sondern sich auf alle Länder erstreckte, in denen die Beklagte unter dem Narnen "Kodak" ic geschäftlichen Verkehr aufgetreten war« Bor Fehler, der die Aufhebung veranlaßt hat, bestand gerade darin, daß nach der Ansicht des Revisionsgerichts die sachlichrechtlichen Voraussetzungen für den Teil des Klageantrags verkannt waren, der sich auf andere Länder als die genannten deutschen Gebiete bezog. Von der verfahrensrechtlichen Grundlage, ohne die sie von vorneherein gegenstandslos gewesen wären, können jedoch diese Erwägung nicht gelöst werden« Sie ist vielmehr als Bestandteil der auf ihr beruhenden sachlich-rechtlichen Beurteilung anzusehen und folglich mit dieser für die weitere Sachbehanölung bindend (vgl« dazu auch RGZ 136, 206). b) Entgegen der Meinung, die von der nunmehr gegen das zweite Berufungsurteil eingelegten Revision der Klägerin vertreten wird, ist die Bindung nicht dadurch entfallen, daß in der neuen Berufungsverhandlung die Klägerin selbst ihrem Klageanträge eine abweichende Auslegung gegeben hat, nach der von vorrherein nur die Bundesrepublik, West-Berlin, die sowjetische Besatzungszone und Ost-Berlin von ihm erfaßt worden sein sollen« Prozeßerklärungen wie der Klageantrag unterliegen nicht der Anfechtung wegen Willensmüngeln (Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts,'. c) Da das Berufungsgericht nach alledem ohne Rechts irrturn seine Bindung an die im ersten Revisionsurteil vorgenommene Auslegung des Klageantrages bejaht hat, erübrigt sich ein näheres Eingehen auf die Ausführungen, mit denen es sich ebenso wie anschließend auch die Revision ungeachtet, dieser Bindung gleichwohl noch mit der Präge befaßt hat, für welchen räumlichen Bereich der Klageantrag ursprünglich gestellt gewesen sei. Die Klägerin hat dem nicht etwa entgegengehalten, sie habe Ansprüche nur für Deutschland erhoben, die Verurteilung der Beklagten sei daher auch nur in diesem Sinne aufzufnssen und der weitergefcende Revisionsangriff stoße deshalb ins Leere. Diese Begründung ist allerdings nicht deshalb unzutreffend, weil die Klägerin wie das Berufungsgericht meint, hinsichtlich des nach ihrer heutigen Auffassung überhaupt nicht gestellten Unterlassungsantrags für Gebiete außerhalb Deutschlands auch keine Wiederholungsgefahr behauptet habe und - wie zu ergänzen ist - eine solche Gefahr daher auch nicht nachträglich habe wegfallen können. Indessen liegt auf der Hand, daß sich der Teil der Klage, der sich auf Gebibte außerhalb Deutschlands bezog, nicht durch eine Verurteilung der Beklagten erledigen konnte, die wie diejenige nach dem ersten Revisionsurteil auf Deutschland, d.h. hier die Bundesrepublik, West-Berlin, die sowjetische Besatzungszone und Ost-Berlin, beschränkt war. Der Revision kann nicht beigepflichtet werden, wenn sie vorträgt, die Klägerin habe für Gebiete außerhalb Deutschlands ihr Rechtsschutzbedurfnis für erledigt erklären können, weil die Beklagte nach jenem Revisionsurteil aus ihrem Ursprungsland nicht mehr mit dem Namen "Kodak” in irgend ein Land liefern könne; denn der Gebrauch des Namens "Kodak*’ durch die Beklagte im Ausland wird nicht schon dadurch ausgeschlossen, daß er der Beklagten für Deutsch land untersagt worden ist. Selbst wenn berücksichtigt wird, daß das Hauptinteresse der Klägerin als einer inländischen Aktiengesellschaft auf dem deutschen &arkt liegt und daß eine Verurteilung der Beklagten für Gebiete außerhalb Deutschlands wegen der begrenzten Voll-otreckungsmöglichkeiten in erster Linie feststellenden Charakter getragen hätte, erscheint die Bewertung des abgewiesenen Teils der Klage mit einem Fünftel des gesamten Streitgegenstandes angemessen.

Zitierte Normen: § 99 ZPO
BerufungsgerichtAufhebunggebietenKlägerinAuslegungRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung:	nein
2546
ZPO § 565 Abs. 2	K	o	ä	a	k	II
Beruht die rechtliche Beurteilung* die der Aufhebung des Berufungeurteils zugrunde gelegt ist, auf einer vom Revisionsgericht vorgehommenen Auslegung des Klageantrages, so ist auch diese Auslegung für die weitere Sachhehandlung bindend«
BGH.Ürt.v. 23. Januar 1963 - It ZR 167/61 OLG Stuttgart
LG Stuttgart
* I^b ,ZR -16.7/61
VerkUndet am 23* Januar 1963 Grunau, Justizhauptsekretär als ürkundobeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Hechtsstreit
 der Firma KfllB, Aktiengesellschaft, Straße
9
Klägerin und Revisionsklägerin, - Frozeßbevollmüchtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Firma Kodak Aktiengesellschaft, Filmfabrik Berlin-Köpenick in Verwaltung, Berlin-Köpenick,	Straße^
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.	-	*
hat der I b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23* Januar 1963 unter Mitwirkung dee Senatspräsidenten Prof.Dr.h.c. Wilde und der Bundesrichter Dr. Krüger-Nieland, Jungbluth, Fehle und Ebel
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das den Parteien an Verkündungsatatt am 8. Juni 1961 mitgcteilte Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 
Tatbestand:
Die Klägerin, eine Aktiengesellschaft nach deutschem Recht, befaßt sich mit der Herstellung und dem Vertrieb fotografischer Artikel aller Art, die sie unter der Bezeichnung "K^^" in den Handel bringt. Ihre Aktien befinden eich in den Händen der	in
 Ro^HIP (USA). Sie ist Inhaberin des deutschen Warenzeichens	,	das	sowohl	im Bereich des Deutschen
 Patentamts München als auch in dem des Amtes für Er-findungo- und Patentwesen der sowjetischen Besatzungszone für sie aufrecht erhalten worden ist.
In Berlin-Köpenick, das nach der Besetzung Berlins zu dem sowjeticchen Sektor gehörte, unterhielt dieKlägerin eine Filmfabrik. Der Betrieb dieser Fabrik wurde im Jahre 1945 beschlagnahmt und in der Folgezeit unter die Verwaltung wechselnder Treuhänder gestellt. Auf Grund der für Ost-Berlin erlassenen Vorschriften über die Verwaltung und den Schutz ausländischen (d.h. nicht-deutschen) Eigentums erlangte er, wie der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in dem in dieser Sache ergangenen früheren Revisionsurteil vom 18.Dezember 1959 - J ZR 62/58 - dargelegt hat, mit Rückwirkung vom 9. Mai 1945 die Rechtsform einer juristischen Person.
Hach mehrfacher Änderung seiner Bezeichnung wurde für ihn am 5. Dezember 1953 im Handelsregister des Amtsgerichts Berlin-Mitte (Ost-Berlin) die Firma "Kodak AG Filmfabrik Berlin-Köpenick in Verwaltung" eingetragen. Hach dem Vorbringen der Beklagten hat das so bezeichnete Unternehmen während des Rechtsstreits seine eigene Produktion eingestellt und die Fabrik in Köpenick an einen neu errichteten volkseigenen Betrieb, den "VEB fotoehemische fterke" verpachtet.
 
Für das Werk Köpenick und die dort hergestellten Erzeugnisse ist die Bezeichnung ’’Kodak" auch im geschäftlichen Verkehr verwendet worden. Im Jahre 1953 wurde ferner namens der Firma "Kodak AG Filmfabrik Köpenick in Verwaltung" eine Reihe von Warenzeichen zur Eintragung in die Zeichenrolle des Deutschen Patentamts in München angemeldet.
Die Klägerin ist dem Gebrauch ihres Namens im geschäftlichen Verkehr und bei den Warenzeichenanmeldungen entgegengetreten. Sie hat gegen die Beklagte zunächst im Verfahren der einstweiligen Verfügung ein Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart erwirkt, durch das der Beklagten untersagt worden ist, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und von West-Berlin das Wort "Kodak” als Bestandteil ihres Firmennamens zu gebrauchen, insbesondere, den Namen "Kodak" bei Anmeldung gewerblicher Schutzrechtc beim Deutschen Patentamt in München als Bestandteil ihres Firmennamens zu führen. Die Beschränkung der Verurteilung auf das Gebiet der Bundesrepublik (und von West-Berlin) hatte die Klägerin dabei ausdrücklich zu dem Gegenstand ihres damaligen zweitinstanzlichen Antrags gemacht.
In der vorliegenden Hauptsache hat die Klägerin folgenden Antrag gestellt, der diese Beschränkung nicht mehr enthielt:
Die Beklagte bat bei Vermeidung einer Geld- oder Haftstrafe für Jeden Fall der Zuwiderhandlung den Gebrauch des Wortes "Kodak" sowohl als Bestandteil ihres Firmennamens wie für die Kennzeichnung ihrer Erzeugnisse zu unterlassen, insbesondere hat sie es zu unterlassen, den Namen
"Kodak11 bei Anmeldung gewerblicher Schutzrechte beim Deutschen Patentamt in München als Bestandteil ihres Firmennamens zu führen«
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos. Auf die Revision der Beklagten hat der erkennende Senat durch das bereits erwähnte erste Revisionsurteil dahin erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 7. März 1958 wird hinsichtlich der Unter-laosungsansprüche der Klägerin für das Gebiet der Bundesrepublik, von West-Berlin, der sowjetischen Besatzungzone und von Ost-Berlin mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts in Stuttgart vom »
29* Oktober 1955 insoweit folgende Passung erhält:
die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung einer für jeden Pall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Geldstrafe in unbeschränkter Höhe oder Haftstrafe bis zu 6 Monaten zu unterlassen, im Gebiet der Bundesrepublik, von West-Berlin, der sowjetischen Besatzungszone und von Ost-Berlin im geschäftlichen Verkehr das Wort "Kodak" als Bestandteil ihrer Firma und/oder zur Kennzeichnung ihrer Erzeugnisse zu gebrauchen, insbesondere den Hamen "Kodak" bei der Anmeldung gewerblicher Schutzrechte beim Deutschen Patentamt in München als Bestandteil ihrer Firma zu führen.
 
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i
Hinsichtlich der Unterlassungsansprüche der Klägerin für andere als die vorgenannten Gebiete und im Kostenpunkt wird das angefochtene Urteil aufgehoben. In diesem Umfange wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungs-gericht zuruckverwiesen.
In der neuen Berufungsverhandlung hat die Klägerin die Ansicht vertreten, sie habe von vorneherein ein Verbot nur für das Gebiet der Bundesrepublik, von West-Berlin, der sowjetischen Besatzungszone und von Ost-Berlin erstrebt; auf Verletzungshandlungen der Beklagten in anderen Ländern habe eie sich nur zur Erläuterung und Veranschaulichung berufen. Sie hat beantragt:
den von der Aufhebung betroffenen Teil der Klage für gegenstandslos, hilfsweise, ihn wegen Wegfalls der Wiederholungsgefahr für erledigt zu erklären und der Beklagtendie Kosten des Rechtsstreits auf-isuer legen.
Die Beklagte hat beantragt:
den von der Aufhebung betroffenen Teil der Klage absuweisen und der Klägerin 3/4 der Kosten aufzuerlegen .
Sie hat geltend gemacht, die Klägerin habe nach dem Inhalt ihrer früheren Schriftsätze abweichend von ihrem Anträge im Verfahren der einstweiligen Verfügung die vorliegende Hauptklage auf ein räumlich unbeschränktes Verbot gerichtet. Dem entspreche die Auslegung des Klagebegehrens in der ersten Revisionsinstanz, die für das weitere Verfahren bindend sei.
Das Oberlandesgericht hat durch das neue Berufungsurteil auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert und die Klage abgewieeen, soweit die Klägerin weitergehende Ansprüche erhoben hat als die, welche ihr durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18« Dezember 1959 zugesprochen worden sind. Von den Kpnten des Rechtsstreits hat es 1/5 der Klägerin, 4/5 der Beklagten auferlegt.
Hiergegen hat die Klägerin Revision eingelegt. In der schriftlichen RevisionBbegründung hat sie dabei folgenden Hauptantrag gestellt;
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils der Beklagten die gesamten Kosten des Rechtsstreits (Schriftsatz der Klägerin vom 7. Juni I960 - Bl. 279 GA - mit Sitzungsprotokoll vom 8. November i960 - Bl. 292 GA -) einschließlich der jetzt angerufenen Revisionsinstanz aufzuerlegen.
In der mündlichen Revisionsverhandlung hat sie diesem Antrag die nachstehende Fassung gegeben;
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach ihren zuletzt in der Berufungsinstanz gestellten Anträgen .zu erkennen.
Hilfsweise hat sie um Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht gebeten.
Die Beklagte hat beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen, hilfeweise, sie als unbegründet zurückzuweisen.
 
♦
Entscheidungsgrunde:
1.	Die Revision der Klägerin ist verfahrenarecht-licb bedenkenfrei«
1« Es bedeutet keine unzulässige Erweiterung des ursprünglichen Revisionsantrages, daß die Klägerin in ihrem Anträge in der mündlichen Revisionsverhandlung ausdrücklich auf die letzten Anträge in der Berufungsinstanz Bezug genommen hat» Diese Bezugnahme war bereits in dem ursprünglichen Revisionsantrage enthalten; denn in diesem Anträge war auf die Sitzungsniederschrift des Berufungsgerichts vom 8. November I960 verwiesen, in der die letzten Berufungsanträge der Klägerin niederge-legt sind. Durch die Neufassung in der mündlichen Revisionsverhandlung ist daher der Revisionsantrag nur im Wortlaut verdeutlicht, nicht aber inhaltlich verändert worden«
2.	Die Klägerin greift mit der Revision nicht nur die Entscheidung über den Kostenpunkt an, deren Anfechtung nach § 99 Abs. 1 ZPO unzulässig ist, wenn nicht gegen
 die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. Vielmehr wendet sie sich gegen die Abweisung des Teils des Klageantrages, wegen dessen die Sache durch das erste Revisionsurteil an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden war. Entgegen der Meinung der Beklagten kommt dies auch im Revisionsantrage zu dem Ausdruck; denn die Klägerin begehrt in erster Linie die Aufhebung des angefochtenen Urteils und damit die Beseitigung des in der Hauptsache ergangenen Ausspruchs, durch den der erwähnte Teil.der Klage abgewiesen worden ist. Die Beklagte andererseits erstrebt mit dem Anträge auf Zurückweisung der Revision, daß dieser Ausspruch,
 
also die vdm Berufungsgericht erlassene Sachentscheidung, aufrechterhalten wird. Unter den Parteien ist daher auch in der Revisionsinstanz streitig, ob diese die Hauptsache betreffende Entscheidung zu Recht besteht. Da die Revision der Klägerin mithin ein Rechtsmittel in der Hauptsache darstellt, steht ihrer Zulässigkeit die Vorschrift des § 99 Abs. 1 ZPO nicht entgegen (Entscheidung des Ersten Zivilsenats vom 22. Februar 1952 - I ZR 49/51} RGZ 114, 250, 232;.BGH NJW 1962, 1210, 1211).
3.	Gegen die Zulässigkeit der Revision lassen sich auch nicht deshalb Bedenkon erheben,' weil die Klägerin den abgewioaenen leil der Klage nicht in sachlicher Beziehung weiterverfolgen will, sondern die Abweisung mit der Begründung angreift, so, wie ihr ursprünglicher Klageantrag zu verstehen sei, habe sie den abgev/iesenen Anspruch überhaupt nicht .erhoben, zu demindest aber habe dieser Anspruch sich infolge des ersten Revisionsurteils wegen V/cgfalls der Y/iederholungsgefahr in der Hauptsache erledigt. Die Klägerin würde durch* eine Auslegung ihres Klageantrags, die über den erhobenen prozessualen Anspruch hinausging und aus diesem Grunde zu* einer klagabweisenden Sachentscheidung geführt hat, nicht nur hinsichtlich der Kosten, sondern in dem Umfange, in1 dem die Klage abgewiesen worden ist, auch in der Hauptsache beschwert sein; denn die Abweisung besagt, daß das Berufungs gericht sachlich-rechtliche Ansprüche, nämlich die Unter-‘ la3sungsansprüche für die Gebiete außerhalb Deutschlands, mangels ausreichender Darlegungen der Klägerin nicht als gerechtfertigt angesehen hat. Deshalb ist der Klägerin auch ein Rechtsschutzbedürfnis dafür zuzubilligen, mittels eines in der Hauptsache eingelegten Rechtsmittels im nächsthöheren Rechtszuge nachprüfen zu lassen, welche *
 
Tragweite ihrem Sachantrage zukam, und ob danach die zu ihren Ungunsten ausgefallene Sachentscheidung gerechtfertigt war« Die Prozeßlage unterscheidet sich insofern von derjenigen in den Fällen, in denen bei Erledigung der Hauptsache die Zulässigkeit eines Rechtsmittels wegen Fehlens der Beschwer oder des RechtsschutzbedUrfnisses verneint worden ist (vglo dazu BGH vom 23. April 1958 - V ZR 229/56 — L& § 511 ZPO Nr. 11 m.w.Nachw.). Was die - zudem nur hilfsweiee abgegebene - Erledigungserklärung anbetrifft, so erstreckt der Streit der Parteien sich in der vorliegenden Sache ferner im Gegensatz zu jenen Fällen auch auf die Frage, ob überhaupt ein Ereignis eingetreten ist, durch das der vom Berufungsgericht afcgewieseno Teil der Klage sich hätte erledigen können.
Bei einem solchen Sachverhalt bildet dieser Teil der Klage und nicht nur der darauf entfallende Teil der Kosten den Streitgegenstand in der Rechtsmittelinstanz.
4.	Daß der Y/ert des obgewiesenen Teils der Klage die Revisionssumme (§ 546 Abs. 1 ZPO) übersteigt, bedarf keiner Erörterung und wird auch von der Beklagten nicht bezweifelt.
II. In sachlicher Hinsicht kann die Revision keinen Erfolg haben.
1.	Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der in dem ersten Revisionsurteil ausgesprochenen Zurückverweisung liege die Annahme des Bundesgerichtshofs zugrunde, die Klägerin wolle mit dem Klageanträge eine Verurteilung nicht nur für das Gebiet der Bundesrepublik, von West-Berlin, der sowjetischen Besatzungszone und von Ost-Berlin, sondern für alle Länder der Y/elt erreichen. An diese Auslegung des Antrags sei das Berufungsgericht gebunden, auch
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wenn es selbst ebenso wie das Landgericht der Auffassung gewesen sei9 daß die Klägerin als Klagegrund nur den Namensmißbrauch der Beklagten in Deutschland geltend gemacht, nicht dagegen so viele Ansprüche verfolgt habe, als Länder in Betracht kommen, und daß die Klägerin auf Verstöße der Beklagten in Holland*, Belgien, Frankreich und Österreich nur beiläufig und zur Erläuterung der Ernst-lichkeit der Hamensverletzung habe hinweisen wollen. Der Bindung an die Beurteilung durch das Hevisionsgericht könne die Klägerin nicht dadurch begegnen, daß sie den von der Zurückverweisung betroffenen Teil der Klage einfach für gegenstandslos erkläre.
Die in zweiter Linie abgegebene Erledigungserklärung der Klägerin, in der weder ein Klageverzicht noch eine Klagerücknahme liege, enthalte die Behauptung, die zunächst zulässige und begründete Klage sei durch ein nachträgliches Ereignis unbegründet oder unzulässig geworden.* Wenn der angegebene Erledigungsgrund, wie hier, bestritten sei, müsse er dahin geprüft werden? ob der Rechtsstreit wirklich erledigt oder ob die klage abzuweisen sei. Die • Erledigungserklärung wegen Wegfalls der Wiederholungsgefahr sei indessen im vorliegenden Falle keine Beschränkung dos Klageantrags, die durch ein späteres Ereignis verursacht sei. Wenn die Klägerin vortrage, sie habe mit der Klage Unterlassungsansprüche gegen die Beklagte wegen des Gebrauchs des Hamens "Kodak" im Ausland nicht erhoben, so habe sie innoweit auch eine Y/iederholungsge-fahr nicht behauptet. Zum anderen habe die Beklagte durch ihre Anträge und durch das ausdrückliche Bestreiten des unbefugten Hamensgebrauchs im Ausland "dem (durch die Auslegung erweiterten) Unterlassungsanspruch” als von vorne-
 
herein unbegründet widersprochen. Der von der Klägerin als Wegfall der V/iederholungsgefahr bezeichnete Erledigungsgrund sei deshalb in Wirklichkeit als Abstandnahme von der Weiterverfolgung des von der Aufhebung betroffenen Teils der Klage oder als "Erledigungserklärung dieses Teils auf jeden Foil11 aufzufassen. Eine solche unschlüssige und unbegründete Erledigungserklärung \iehe die Abweisung des betreffenden Teils der Klage nach sich. Die Beklagte habe an dieoer Abweisung ein schutzwürdiges Interesse.
Die abgewieoene Zuvielforderung mache indessen höchstens 1/5 des Streitgegenstandes aus, da das Hauptinteresse der deutschen Klägerin auf dem deutschen Markt liege.
2.	a) Die Revision der Klägerin wendet sich gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, es sei gemäß § 565 Abs. 2 ZPO an die Auslegung des Klageantrags im ersten Revisionsurteil gebunden. Dieser Revisionsangriff kann keinen Erfolg haben.
Nach § 565 Abs. 2 ZPO hat das Berufungsgericht die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung - nicht, wie es in dem angefochtenen Urteil irrtümlich heißt, der Zuriickverv/eisung - zugrunde gelegt ist, auch seiner (erneuten) Entscheidung zugrunde zu legen.
Das frühere Berufungsurteil ist nicht etwa, wie die. Revision meint, deshalb teilweise aufgehoben worden, weil die Tragweite des Klageantrages Ungeklärt gewesen wäre.
Die Begründung der ersten Revisionsentscheidung ergibt, daß die Aufhebung auf folgender rechtlicher Beurteilung beruhte: Das Berufungsgericht habe zu Unrecht auf den Unterlasoungsanspruch der Klägerin auch insov/eit, als er Uber das Gebiet der Bundesrepublik hinausgreife, das Recht der Bundesrepublik angewendet; es seien vielmehr
 
so viele Ansprüche zu erörtern, als Länder vorhanden seien, in denen die Beklagte Erzeugnisse der Filmfabrik Köpenick unter Verwendung des Namens "Kodak” in der Firma, der Werbung oder als Warenzeichen in den Verkehr gebracht habe; für die danach erforderliche Prüfung des Rechtszustandes in den Gebieten außerhalb der Bundesrepublik und von West-Berlin habe das Berufungsgericht zwar hinsichtlich der sowjetischen Besatzungszone und von Oet-Berlin Feststellungen getroffen, die für eine abschließende Entscheidung durch das Revisionsgericht ausreichend seien; für die Ausdehnung des Unterlassungs-anspruchs auf das Gebiet ausländischer Staaten fehle dagegen bislang jede tatsächliche und rechtliche Grundlage .
Die vorstehende Beurteilung war untrennbar mit einer Auslegung des Klageantrags verknüpft, nach der dieser Antrag sich nicht auf die Gebiete der Bundesrepublik, von West-Berlin, der sowjetischen Besatzungszone und von Ost-Berlin beschränkte, sondern sich auf alle Länder erstreckte, in denen die Beklagte unter dem Narnen "Kodak" ic geschäftlichen Verkehr aufgetreten war« Bor Fehler, der die Aufhebung veranlaßt hat, bestand gerade darin, daß nach der Ansicht des Revisionsgerichts die sachlichrechtlichen Voraussetzungen für den Teil des Klageantrags verkannt waren, der sich auf andere Länder als die genannten deutschen Gebiete bezog. Die Auslegung des im Klageanträge zu dem Ausdruck gelangten prozessuslen Anspruchs dahin, daß damit ein Unterlassungsgebot auch für solche Länder begehrt wurde, bildete mithin die verfshrcnsrechtliche Grundlage, auf der die der Aufhebung zugrunde gelegten sachlich-rechtlichen Erwägungen
 
des Revisionsgerichts überhaupt erst möglich wurden. Von der verfahrensrechtlichen Grundlage, ohne die sie von vorneherein gegenstandslos gewesen wären, können jedoch diese Erwägung nicht gelöst werden« Sie ist vielmehr als Bestandteil der auf ihr beruhenden sachlich-rechtlichen Beurteilung anzusehen und folglich mit dieser für die weitere Sachbehanölung bindend (vgl« dazu auch RGZ 136, 206).
b) Entgegen der Meinung, die von der nunmehr gegen das zweite Berufungsurteil eingelegten Revision der Klägerin vertreten wird, ist die Bindung nicht dadurch entfallen, daß in der neuen Berufungsverhandlung die Klägerin selbst ihrem Klageanträge eine abweichende Auslegung gegeben hat, nach der von vorrherein nur die Bundesrepublik, West-Berlin, die sowjetische Besatzungszone und Ost-Berlin von ihm erfaßt worden sein sollen« Prozeßerklärungen wie der Klageantrag unterliegen nicht der Anfechtung wegen Willensmüngeln (Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts,'. 9. Aufl. § 61, V, S. 287 ff m.v/.Nachw.). Sie können daher nicht mit der Begründung rückwirkend beseitigt oder in ihrem Inhalt verändert werden, sie hätten so, wie sie abgegeben und verstanden worden waren, dem wirklichen Willen der Prozeßpartei nicht entsprochen. Auch soweit die Prozeßordnung .eine Änderung von Prozeßerklärungen zuläßt, kann dadurch nicht einor auf der ursprünglichen Erklärung beruhenden gerichtlichen Entscheidung wie hier der des ersten Revisionsurteils nachträglich die Grundlage entzogen werden. Die Änderung erlangt vielmehr Bedeutung nur für das zukünftige Verfahren.
c) Da das Berufungsgericht nach alledem ohne Rechts irrturn seine Bindung an die im ersten Revisionsurteil vorgenommene Auslegung des Klageantrages bejaht hat, erübrigt sich ein näheres Eingehen auf die Ausführungen, mit denen es sich ebenso wie anschließend auch die Revision ungeachtet, dieser Bindung gleichwohl noch mit der Präge befaßt hat, für welchen räumlichen Bereich der Klageantrag ursprünglich gestellt gewesen sei. Von der bindenden Auslegung des Antrages durch das Revisions gericht abgesehen, stehen diese Ausführungen überdies mit der. Verlauf des ersten Revisionsverfahrens im Widerspruch. Die Beklagte hatte seinerzeit als Revisionsklägerin unter anderem beanstandet, daß das Berufungsgericht zu Unrecht ein räumlich unbegrenztes und damit für alle Länder der Welt geltendes Verbot erlassen habe. Die Klägerin hat dem nicht etwa entgegengehalten, sie habe Ansprüche nur für Deutschland erhoben, die Verurteilung der Beklagten sei daher auch nur in diesem Sinne aufzufnssen und der weitergefcende Revisionsangriff stoße deshalb ins Leere. Vielmehr hat sie das Berufungsurteil in dem gesamten Umfange verteidigt, in dem es von der Beklagten damals angegriffen wurde. Dadurch hat sie die Auslegung ihres Antrags, die sich aus dessen Verhältnis zu dem Antrag im summarischen Verfahren, aus dem Antragswortlaut und aus den Schriftsätzen ergab, in der Revisionsinstanz nochmals bestätigt.
3.	Was die hilfsweise von der Klägerin abgegebene Erledigungserklärung anbetrifft, so hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum angenommen, daß darin weder .ein Verzicht noch eine Klagerücknahme zu erblicken sei. Dem Berufungsgericht ist ferner entgegen der Ansicht der Revision auch in der Auffassung beizutreten, daß
 
die Hauptsache sich hinsichtlich des in dem ersten Revisionsurteil nicht abschließend entschiedenen Teils des Rechtsstreits nicht erledigt habe. Die Klägerin hat ihre Erledigungserklärung damit begründet, infolge des ersten Revisionsurteils sei für jenen Teil die Wiederholungsgefahr entfallen. Diese Begründung ist allerdings nicht deshalb unzutreffend, weil die Klägerin wie das Berufungsgericht meint, hinsichtlich des nach ihrer heutigen Auffassung überhaupt nicht gestellten Unterlassungsantrags für Gebiete außerhalb Deutschlands auch keine Wiederholungsgefahr behauptet habe und - wie zu ergänzen ist - eine solche Gefahr daher auch nicht nachträglich habe wegfallen können. Die Klägerin hat sich vielmehr gerade für die Wiederholungsgefahr vornehmlich auf Verletzungshandlungen im Auslande berufen (vgl. Schriftsatz vom 28. Juni 19§&) und nicht zuletzt hierdurch Anlaß zu der Auslegung des Klageantrages gegeben, die sie heute als zu weitgehend bezeichnet. Indessen liegt auf der Hand, daß sich der Teil der Klage, der sich auf Gebibte außerhalb Deutschlands bezog, nicht durch eine Verurteilung der Beklagten erledigen konnte, die wie diejenige nach dem ersten Revisionsurteil auf Deutschland, d.h. hier die Bundesrepublik, West-Berlin, die sowjetische Besatzungszone und Ost-Berlin, beschränkt war. Der Revision kann nicht beigepflichtet werden, wenn sie vorträgt, die Klägerin habe für Gebiete außerhalb Deutschlands ihr Rechtsschutzbedurfnis für erledigt erklären können, weil die Beklagte nach jenem Revisionsurteil aus ihrem Ursprungsland nicht mehr mit dem Namen "Kodak” in irgend ein Land liefern könne; denn der Gebrauch des Namens "Kodak*’ durch die Beklagte im Ausland wird nicht schon dadurch ausgeschlossen, daß er der Beklagten für Deutsch land untersagt worden ist.
 
?
Da mithin kein Pall der Erledigung vorliegt, hat das Berufungsgericht zutreffend auf den Antrag der Beklagten den von der Klägerin zu Unrecht fiir erledigt erklärten Teil der Klage abgewiesen, weil dafür die erforderliche Substantiierung fehlte.
4.	Die vom Berufungsgericht vorgenommene Kostenverteilung wird als solche von der Revision im einzelnen nicht angegriffen. Sie begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken. Selbst wenn berücksichtigt wird, daß das Hauptinteresse der Klägerin als einer inländischen Aktiengesellschaft auf dem deutschen &arkt liegt und daß eine Verurteilung der Beklagten für Gebiete außerhalb Deutschlands wegen der begrenzten Voll-otreckungsmöglichkeiten in erster Linie feststellenden Charakter getragen hätte, erscheint die Bewertung des abgewiesenen Teils der Klage mit einem Fünftel des gesamten Streitgegenstandes angemessen.
III. Nach dem Vorhergehenden war die Revision auf Kosten der Klägerin (§97 ZPO) zurückzuweisen. ^
Wilde	Krüger-Nieland	Jungbluth
	Pehle	Efcel