Auf die Revision der Beklagten v/ird das Urteil des 3o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 80 April 1965 aufgehoben» Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesenD haber, dem Kaufmann unterschriebene, auf die Beklagte gezogene Verrechnungsschecks bei der Klägerin ein» Der eine Scheck über 27«050,— DM sollte dem bei der Klägerin geführten Konto der Ausstellerin gut gebracht werden, der andere Scheck über 2o350,— DM dem ebenfalls bei der Klägerin geführten Konto der Firma Getränke GmbH, deren Gesellschafter und Geschäftsführer war, Ba die tägliche Vorraittagsabrechnung der Geldinstitute bei der Landes Zentralbank, Zweigstelle UTO ^ «00 Uhr bereits stattgefunden hatte, ließ der Prokurist der Klägerin nach Eingang des Schecks gegen 12«00 Uhr durch die Buchhalterin K^pp bei der Beklagten fernmündlich anfragen, ob die Schecks eingelöst würden» Gleichartige Scheckanfragen hatte die Klägerin schon früher wiederholt bei der Beklagten gehalten» Ben Anruf der Buchhalterin nahm der nicht zeichnungs- bei der Beklagten führte» Bas Konto der Firma B^pp^ PPP wies am 9» November 1962 einen Bebetsaldo von 327»836,53 DM auf» M^p versuchte zunächst vergeblich, den Gruppenleiter oder den Sparkassendirektor zu erreichen, und antwortete dann von sich aus sinngemäß, die Schecks gingen unter dem üblichen Vorbehalt in Ordnung» Baraufhin nahm die Klägerin nach ihrer Darstellung die beiden Schecks in Zahlung» Nach dem Telefongespräch mit der Klägerin löste die Beklagte noch am 9« November 1962 Wechsel und Schecks in Höhe von 59»823,35 DM zu Lasten des Kontos BpppPPP ein, die sich bereits zur Zeit des Gesprächs in ihrem Geschäftsgang befanden» Sie verbuchte diese Verfügungen wegen des BuchungsSchnitts um 10»00 Uhr unter dem Datum vom Montag, dem 12» November 1962» Die Klägerin hat zunächst mit ihrer Klage Zahlung eines Teilbetrags von 6o100,— DM aus dem Scheck über 27o050,— DM nebst 5 & Zinsen seit dem 13* November 1962 verlangte Im zweiten Rechtszug hat sie die Klagesumme auf 15c100,— DM erweiterte Sie behauptet, die beiden Schecks seien zur Einlösung fälliger Wechsel bestimmt geweseno Sie habe diese Wechsel im Vertrauen auf die Richtigkeit der Scheckbestätigung eingelöst und dadurch einen Schaden erlitten« MPP habe von dem Vorhandensein der bereits im Geschäftsgang der Beklagten befindlichen, noch am 9c November ein-zulösenden Wechsel und Schecks Kenntnis gehabte Er habe damit schuldhaft eine falsche Auskunft gegebene Die Beklagte hält sich nicht für verpflichtet, den Scheckbetrag zu erstatten0 Sie meint, habe in Anbe- gleichzeitig Vorsitzender des 2, und des 3° Zivilsenats war, kann die Revision nichts für sich her leiten* Wie das Reichsgericht und der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen haben, ist es zulässig, einen Senatspräsidenten oder Landgerichts dir ek tor mit dem Vorsitz in mehreren Senaten oder Kammern zu betrauen (RGSt 55? 2« Nach Auffassung des Berufungsgerichts war die Beklagte vertraglich verpflichtet, der Klägerin über die beiden Schecks eine richtige und insbesondere vollständige Auskunft zu erteilen« Dazu führt das Berufungsgericht aus: Unabhängig davon, ob zwischen dem Fragenden und dem Befragten bereits eine Geschäftsverbindung oder eine vertragliche Verbindung bestehe, sei ein stillschweigend geschlossener Auslcunftsvertrag dann anzuneh-tnen, wenn die Umstände unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung und des Verkehrsbedürfnisses den Rückschluß zuließen, daß die Auskunft nach dem Willen der beiden Beteiligten Gegenstand vertraglicher Rechte und Pflichten sein solle« Biese Voraussetzungen seien hier gegeben« frage gegenüber dem kontoführenden Sparkassenangestellten der Beklagten auch zu dem Ausdruck gebracht und habe dies verstanden« Unerheblich sei, daß wie die Klägerin infolge des Austauschs der Bisten der Zeichnungs-berechtigten gewußt habe, für die Beklagte nicht vertretungsbefugt gewesen sei« Ba die Auskunft ein Vorgang tatsächlicher Art sei, komme es auf die Vertretungsmacht des Auskunfterteilenden nicht an« Indessen kommt es auf die Frage, ob im gegebenen Fall noch ein besonderer Auskunftsvertrag abgeschlossen v/urde, nicht entscheidend an* Denn unstreitig standen die Parteien in laufender Geschäftsverbindung zueinander o Aus einer derartigen Verbindung und dem durch sie begründeten Vertrauensverhältnis kann jedenfalls die Nebenverpflichtung erwachsen, eine richtige und vollständige Auskunft 2U erteilen (RGZ 126, 50, 52; BGHZ 13, 198, 200; BGH IM Nr* 3 zu § 157 Ga BGB; BGH WM 1956, 1056), Bas ist auch hier anzunehraen, zu demal im Rahmen der zwischen den Parteien bestehenden Gesehäftsverbindung gleichartige Scheckanfragen unstreitig schon wiederholt erfolgt waren* Die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme der Beklagten aus Vertrag sind damit gegeben* Entgegen der Ansicht der Revision ist eine Scheckauskunft nicht stets dann objektiv richtig, wenn sie der letzten Eintragung auf dem Kontoblatt entspricht* Abzustellen ist vielmehr auf den Zweck der Anfrage* Der Anfragende will sich regelmäßig darüber schlüssig werden, ob er mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit der Einlösung des Schecks rechnen und demzufolge dem Scheckeinreicher - wenn auch nur vorbehaltlich des Eingangs der Schecksumme - schon jetzt eine Gutschrift erteilen kann* ist es aber für den Pall der Einlösung der bereits im Besitz der befragten Sparkasse oder Bank befindlichen Wechsel erschöpft, so darf die Auskunft, der Scheck gehe in Ordnung, nicht ohne einen Hinweis auf das in Betracht zu ziehende Wechselobligo erteilt werden* BM noch am Tage der Anfrage einzulösen waren, ist es unerheblich, daß sie wegen des BuchungsSchnitts erst am folgenden Werktage verbucht wurden* Sie durften jedenfalls ebenso wie die Kontobewegungen der Vortage für die Auskunft nicht außer Betracht bleiben* Die Auskunft, der Scheck gehe in Ordnung, durfte der Klägerin bei der gegebenen Sachlage nicht erteilt werden* Auskunfterteilenden ersichtliche Tatsachen«, aus denen sich die Gefahr der Überziehung des Kontos ergibt* Welche Bedeutung er im einzelnen haben mag, braucht deshalb hier nicht ex’örtert zu werden0 Die Auskunft, die Merz gab, war schon im Augenblick ihrer Erteilung unvollständig und damit unrichtig* Der Vorbehalt nahm ihr diese Unrichtigkeit nicht* 5* Für rechtlich bedeutungslos hält es das Berufungsgericht, daß nach Nr« 7 Satz 2 Halbsatz 2 AGB der Sparkassen mündliche Auskünfte über Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit nur vorbehaltlich schriftlicher Bestätigung gelten, die Beklagte aber die Auskunft ihres Angestellten nicht schriftlich bestätigt hat* Auch hierin ist dem Berufungsgericht im Ergebnis beizutreten* Dabei kann auf sich beruhen«, ob der Vorbehalt der schriftlichen Bestätigung, wie das Berufungsgericht meint, nur für Werturteile gilt, nicht aber auch für die in einer Scheckbestätigung enthaltenen tatsächlichen Angaben über das Vorhandensein eines Guthabenso Denn jedenfalls ist ein derartiger Vorbehalt, wie der Bundesgerichtshof bereits früher entschieden hat, nicht geeignet, einer mündlich erteilten Auskunft den Charakter einer Bankauskunft zu nehmen, wenn dieser ihr - wie hier - den Umständen nach zukommt (BGH WM 1956, 1056)» Bs liegt im Wesen der Scheckbestätigung, daß sie dem mündlich Anfragenden sofort, doh0 mündlich, erteilt v/irdo 6o Hach Auffassung des Berufungsgerichts v/ird die Beklagte schließlich auch nicht durch die in Hr* 7 AGB der Sparkassen enthaltene Freizeichnungsklausel von ihrer Haftung befreit* Satz 1 und Satz 2 Halbsatz 1 der Hre 7 lauten: ”Die Sparkasse erteilt dem Kunden im Bahmen ihrer Geschäftstätigkeit nach bestem Wissen Bat und Auskunft* Sie kann dies jedoch im Hinblick auf die Mannigfaltigkeit der Batschläge und Auskünfte nur unter Ausschluß jeder Verbindlichkeit, auch, soweit gesetzlich zulässig, der Haftung aus §§ 276, Die erwähnten AGB seien angesichts der Fassung, daß Rat und Auskunft ’’nach bestem Wissen” ex^teilt würden, nach ihrem objektiven Erklärungsinhalt, soweit es Auskünfte angehe, dahin aufzufassen, daß Banken und Sparkassen sich lediglich für das in einer Auskunft enthaltene Werturteil, nicht dagegen auch für die aus ihren Geschäftsunterlagen ersichtlichen Tatsachenangaben von einer Haftung befreien wollteno Die Verwendung der Worte ’’nach bestem Wissen” lasse für eine andere Beurteilung keinen Raum* Besseres Wissen als es aus eigenen Geschäftsvorgängen feststellbar sei, sei nicht vorstellbar0 Sine andere Auffassung würde redlicher Verkehrsauffassung und dem berechtigten Vertrauensschütz derjenigen, die ein Geldinstitut um eine tatsächliche Auskunft angingen, zuwiderlaufeno Diese Begründung ist, wie der Revision zugegeben v/erden muß, rechtlich nicht haltbar• a) Entgegen den in den Ausführungen des Berufungs-gerichts anklingenden Bedenken steht grundsätzlich nichts im Wege, die AGB der Banken und Sparkassen auch im Verkehr der Geldinstitute untereinander anzuwenden0 Der Gebrauch des ’Wortes ’’Kunde” in den AGB ist kein Hinderungsgrund o Kunde im Sinne der AGB kann auch ein anderes Kreditinstitut sein0 Dabei werden im Verkehr zwischen Kreditinstituten mit verschiedenen AGB im allgemeinen die AGB desjenigen maßgebend sein, das dem anderen seine Dienste zur Verfügung stellt (Baumbach-Duden, HGB, 17* Auflo 1966, Anh II nach § 406)* Die Frage, wieweit sich die Beklagte im Verkehr mit der Klägerin für das Verschulden ihrer Angestellten freigezeichnet hat, beurteilt sich daher allgemein nach Hr, ? b) Bas Berufungsgericht will Satz 1 und 2 der Kr« 7 AGB der Sparkassen derart miteinander in Verbindung bringen, daß Satz 2 durch die Worte f,nach bestem Wissen” in Satz 1 eingeengt wird, mit der Folge, daß sich die Haftung verschieden gestaltet, je nachdem, ob die Auskunft ÜatSachenangaben oder Werturteile betriffto Biese Auslegung wirkt gekünstelt und wird weder dem Wortlaut noch dem Sinnzusamraenhang gerechte Fine Freizeichnungsklausel enthält vielmehr allein Satz 2, Satz 1 hat eine selbständige, von Satz 2 unabhängige Bedeutung« In ihm wird die - im Hinblick auf § 676 BGB sonst gerade nicht bestehende - Verpflichtung anerkannt, dem Geschäftspartner Rat und Auskunft zu erteilenB Satz 1 umschreibt also die Schuld, Satz 2 die Haftung der Sparkasse; das sind verschiedene Seiten des Schuldverhältnisses, die durchaus unabhängig voneinander geregelt werden können0 Ber Umfang des Haftungsausschlusses ist demnach allein aus Satz 2 zu entnehmen; darin aber lehnt die Sparkasse zweifelsfrei jede Haftung bis zur Haftungsgrenze des § 276 AbSo 2 BGB ab, Bas entspricht auch allgemeiner Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum, wonach der generelle Haftungsausschluß in Hr, 10 AGB der Banken grundsätzlich als wirksam anzuerkennen ist (vgl, BGH2 13, 198, sen« Damit v;ird auf die oft fehlende Überschaubarkeit -aller für Rat oder Auskunft in Betracht kommender Verhältnisse und auf die vielfältige wirtschaftliche Bedeutung eines Ratschlags oder einer Auskunft für den Kunden abgestellt« Dieser Gesichtspunkt scheidet im Scheckbestätigungsverkehr der Kreditinstitute aus» Hier geht es stets nur um die eine Frage, säb nach den bei dem befragten Kreditinstitut vorhandenen Unterlagen über eine bestimmte Schecksumme vorzeitig eine Gutschrift erteilt werden kann, und damit um einen in seiner wirtschaftlichen Bedeutung klar abgrenzbaren und überschaubaren Vorgang« Die Freizeichnungsklausel hierauf auszudehnen, läge nicht im wohlverstandenen Interesse der beteiligten Institute und ihrer Kunden« Die Klausel ist daher insov/eit einschränkend auszulegen 0 Dem Berufungsgericht ist demnach zwar nicht in der Begründung, aber doch jedenfalls im Ergebnis darin beizupflichten, daß die Beklagte im vorliegenden Fall auch durch die in Kr« 7 AGB der Sparkassen enthaltene FreizeichnungsKlausel von ihrer Haftung nicht befreit wird«
2048 027
Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja
BGB §§ 157 Ga9 676; AGB der Sparkassen Nr<> 7;
AGB der Banken Nr0 10
a) Die in Nr« 7 AGB der Sparkassen (ebenso wie in ITVo 10 AGB der Banken) enthaltene Freizeichnungsklausel ist nicht dahin zu verstehen, daß sich die Haftung der Sparkasse (oder Bank) verschieden gestaltete je nachdem, ob die Auskunft (Datsachenangaben oder Vferturteile enthält; vielmehr bev/irkt die Freizeichnungsklausel ohne Rücksicht auf einen solchen Unterschied grundsätzlich einen allgemeinen Haftungsausschluß*
b) Fernmündliche Scheckbestätigungen im Verkehr der Kreditinstitute untereinander fallen jedoch nicht unter die unter a) bezoichnete Freizeichnungsklauselo
c) Die Auskunft der bezogenen Sparkasse* der Scheck "gehe in Ordnung", ist unrichtig, wenn das Konto im Augenblick der Auskunft zwar noch ausreicht, jedoch unter Berücksichtigung von Wechseln, die bereits im Besitz der Sparkasse und noch zu Basten des Kontos zu verbuchen sind, als erschöpft anzusehen isto
BGH, Urto Vo 29o November 196? - Ib ZR 165/65 - OLG Braunschweig
LG Braunschweig
{
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
I£-2R_165/65 URTEIL Verkündet am
29o November 196?
Zug, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
der Stadtsparkasse G
in G
Vorstand,
vertreten durch den
Beklagten und Revisionsklägerin?
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr„
gegen
die Bank AG Filiale in G<
durch die Vorstandsmitglieder der D{
Pro Karl und Pro Wilhelm V(
, vertreten ank AG in
Klägerin und Revisionsbeklagte,
Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof und Br» —
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Der Ib-ZivilSenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29o November 1967 unter Mitwirkung der Bundesi“ichter Behle, Drc Sprenlcmann,
Dr0 Mösl, Alff und Profo Dr» Bökelmann
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten v/ird das Urteil des 3o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 80 April 1965 aufgehoben» Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesenD
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien, zwei Kreditinstitute in stehen
seit Jahren miteinander in Geschäftsverbindungo Sie unterhalten beieinander Verrechnungskonten und tauschen Zeich-nungslisten aus» Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt die Klägerin die Beklagte aus einer Scheckbestätigung in Ansprüche Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Beklagte war die Hausbank der Birma
Inhaber Eberhard in sie hatte
dieser Birma im Sommer 1962 einen Barkredit in Höhe von 325*000,— DM eingeräumt, der ab November 1962 in Monatsraten von 5°000,— DM getilgt werden sollte, und für sie außerdem ein Wechsel-Obligo von 30*000,— DM übernommen0 Am 9o November 1962, einem Freitag, reichte die Firma
zwei von ihr ausgestellte und von ihrem In-
haber, dem Kaufmann unterschriebene, auf die
Beklagte gezogene Verrechnungsschecks bei der Klägerin ein» Der eine Scheck über 27«050,— DM sollte dem bei der Klägerin geführten Konto der Ausstellerin gut gebracht werden, der andere Scheck über 2o350,— DM dem ebenfalls bei der Klägerin geführten Konto der Firma
Getränke GmbH, deren Gesellschafter und Geschäftsführer war, Ba die tägliche Vorraittagsabrechnung
der Geldinstitute bei der Landes Zentralbank,
Zweigstelle UTO ^ «00 Uhr bereits stattgefunden
hatte, ließ der Prokurist der Klägerin nach Eingang des Schecks gegen 12«00 Uhr durch die Buchhalterin K^pp bei der Beklagten fernmündlich anfragen, ob die Schecks eingelöst würden» Gleichartige Scheckanfragen hatte die Klägerin schon früher wiederholt bei der Beklagten gehalten» Ben Anruf der Buchhalterin nahm der nicht zeichnungs-
berechtigte Sparkassenangestellte Mpp entgegen, der die Konten der Firmen FpUHP und Getränke GmbH
bei der Beklagten führte» Bas Konto der Firma B^pp^ PPP wies am 9» November 1962 einen Bebetsaldo von 327»836,53 DM auf» M^p versuchte zunächst vergeblich, den Gruppenleiter oder den Sparkassendirektor zu erreichen, und antwortete dann von sich aus sinngemäß, die Schecks gingen unter dem üblichen Vorbehalt in Ordnung» Baraufhin nahm die Klägerin nach ihrer Darstellung die beiden Schecks in Zahlung»
Nach dem Telefongespräch mit der Klägerin löste die Beklagte noch am 9« November 1962 Wechsel und Schecks in Höhe von 59»823,35 DM zu Lasten des Kontos BpppPPP ein, die sich bereits zur Zeit des Gesprächs in ihrem Geschäftsgang befanden» Sie verbuchte diese Verfügungen wegen des BuchungsSchnitts um 10»00 Uhr unter dem Datum vom Montag, dem 12» November 1962»
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Am Abend des 9° November 1962 fand bei der Beklagten nach Geschäftsschluß eine unvermutete aufsichtsbehördliche Prüfung durch die Prüfungsstelle des Niedersächsischen Sparkassen- und Giroverbands statt„ Dabei wurden Scheckreitereien des Kaufmanns H^J^ größeren Ausmaßes festgestellt„ Die Beklagte sperrte am 100 November 1962 die Konten der Firmen und
Getränke GmbH, nachdem H^^p erklärt hatte, er werde seine Zahlungen einstellen, und lehnte auch die Einlösung der ihr am 12Q November 1962 von der Klägerin über die Landeszentralbank vorgelegten beiden Schecks abo Am 30o November 1962 fielen die Firmen F^ppp|und Getränke GmbH in Konkurs 0
Die Klägerin hat zunächst mit ihrer Klage Zahlung eines Teilbetrags von 6o100,— DM aus dem Scheck über 27o050,— DM nebst 5 & Zinsen seit dem 13* November 1962 verlangte Im zweiten Rechtszug hat sie die Klagesumme auf 15c100,— DM erweiterte
Sie behauptet, die beiden Schecks seien zur Einlösung fälliger Wechsel bestimmt geweseno Sie habe diese Wechsel im Vertrauen auf die Richtigkeit der Scheckbestätigung eingelöst und dadurch einen Schaden erlitten« MPP habe von dem Vorhandensein der bereits im Geschäftsgang der Beklagten befindlichen, noch am 9c November ein-zulösenden Wechsel und Schecks Kenntnis gehabte Er habe damit schuldhaft eine falsche Auskunft gegebene
Die Beklagte hält sich nicht für verpflichtet, den Scheckbetrag zu erstatten0 Sie meint, habe in Anbe-
tracht des Kontostandes eine objektiv richtige Auskunft erteilte Er habe zur Zeit des Telefongesprächs auch nur ganz allgemein gewußt, daß weitere Wechsel und Schecks
~ 5 -
der Firma P
im Geschäftsgang seien, ohne
die Beträge im einzelnen zu kennene Die Kontensperre sei für ihn nicht vorhersehbar gewesena Es sei nicht wahr, daß die Klägerin aus dem Gegenwert des streitigen Schecks über 27»050,— DM Wechsel eingelöst habe*
Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen <> Bas Oberlandesgerioht hat bezüglich der Hauptsumme nebst 4 % Einsen nach dem im Berufungsrechtszug erweiterten Klageantrag erkannt und die Zinsraehrforderung abgewiesen o Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabv/oisung weitere Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision*
Io Zu Unrecht rügt die Revision, der erkennende 3* Zivilsenat des Berufungsgerichts sei nicht ordnungsgemäß besetzt gev/esen (§ 551 Nr* 1 ZPO)*
gleichzeitig Vorsitzender des 2, und des 3° Zivilsenats war, kann die Revision nichts für sich her leiten* Wie das Reichsgericht und der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen haben, ist es zulässig, einen Senatspräsidenten oder Landgerichts dir ek tor mit dem Vorsitz in mehreren Senaten oder Kammern zu betrauen (RGSt 55?
201, 202; BGHSt 2, 71, 72; 8, 17).
Bie Tätigkeit in zwei Zivilsenaten hat es dem Vizepräsidenten Br* auch nicht unmöglich gemacht, die
ihm nach dem Gesetz obliegenden Aufgaben (vgl* BGHZ 37? 210) zu erfüllen* Bies ergibt sich aus der dienstlichen
Ent sch ei dungs grand e
— «mm» mr .
Aus dem Umstand allein, daß Vizepräsident Br0
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— 6 —
Äußerung Dr* Danach hat Dr* neben der
Terminsansetzung und der Bestimmung des Berichterstatters in allen Sachen bei der Bearbeitung der einzelnen Sachen als Vorsitzender in einem Umfang mitgewirkt? der mindestens 3/4 der Geschäfte des Vorsitzenden in beiden Senaten entspricht„ Er hat dabei darauf geachtet? daß er an allen denjenigen Sachen teilnahm? die ihm als schwierig und bedeutsam erschienene Daran hinderte ihn auch nicht seine Tätigkeit als Leiter des Landesjustiz-prüfungsamts in Hannover* Da beim Landesjustizprüfungs-amt ein ständiger Vertreter des Leiters bestellt ist? war für ihn selbst der Umfang der regelmäßigen Verwaltungstätigkeit nicht sehr groß0 Er war daher in der Lage? in der nach dem Gesetz gebotenen Weise als Vorsitzender an der Rechtsprechung des 3* Zivilsenats mitzuwirken*
Auch eine unzulässige Öberbesetzung des Senats lag nicht vor? da ihm nach dem ßeschäftsverteilungsplan nur drei Beisitzer angehörten«>
IXo Das Berufungsgericht gelangt zu dem Ergebnis? die Klägerin könne von der Beklagten Schadensersatz verlangen? weil diese ihr durch den Sparkassenangestellten M^p fahrlässig eine unrichtige Scheckauskunft erteilt habe«
Die dazu gegebene Begründung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand0
1« Zutreffend lehnt das Berufungsgericht einen Garantievertrag als Anspruchsgrundlage ab* Die Erklärung? der Scheck gehe in Ordnung? stellt regelmäßig keine Einlösungszusage dar? die die Bank selbständig - d*h0 auch ohne Verschulden - verpflichtet (RGZ 112? 317? 319)* In Betracht kommt daher allenfalls eine Haftung der Beklagten unter dem Gesichtspunkt einer schuldhaft unrichtig erteilten
Auskunft»
2« Nach Auffassung des Berufungsgerichts war die Beklagte vertraglich verpflichtet, der Klägerin über die beiden Schecks eine richtige und insbesondere vollständige Auskunft zu erteilen« Dazu führt das Berufungsgericht aus: Unabhängig davon, ob zwischen dem Fragenden und dem Befragten bereits eine Geschäftsverbindung oder eine vertragliche Verbindung bestehe, sei ein stillschweigend geschlossener Auslcunftsvertrag dann anzuneh-tnen, wenn die Umstände unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung und des Verkehrsbedürfnisses den Rückschluß zuließen, daß die Auskunft nach dem Willen der beiden Beteiligten Gegenstand vertraglicher Rechte und Pflichten sein solle« Biese Voraussetzungen seien hier gegeben«
Bio Klägerin habe von der Bestätigung des gefragten Schecks im Betrage von 27 «050,— BM die Einlösung ihr vorliegender Wechsel des Kaufmanns in gleicher Höhe abhängig gemacht« Bies habe die Angestellte bei der Scheckan-
frage gegenüber dem kontoführenden Sparkassenangestellten
der Beklagten auch zu dem Ausdruck gebracht und habe dies verstanden« Unerheblich sei, daß wie die
Klägerin infolge des Austauschs der Bisten der Zeichnungs-berechtigten gewußt habe, für die Beklagte nicht vertretungsbefugt gewesen sei« Ba die Auskunft ein Vorgang tatsächlicher Art sei, komme es auf die Vertretungsmacht des Auskunfterteilenden nicht an«
Bie Revision bezweifelt, daß ein stillschweigender Auskunftsvortrag zwischen den Parteien durch das Handeln des nicht vertretungsberechtigten Angestellten Mgp zustande kommen konnte« Ein Vertrag müsse aber abgeschlossen sein, bevor er durch einen realen Vorgang wie den der Auskunft verletzt werden könne«
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Indessen kommt es auf die Frage, ob im gegebenen Fall noch ein besonderer Auskunftsvertrag abgeschlossen v/urde, nicht entscheidend an* Denn unstreitig standen die Parteien in laufender Geschäftsverbindung zueinander o Aus einer derartigen Verbindung und dem durch sie begründeten Vertrauensverhältnis kann jedenfalls die Nebenverpflichtung erwachsen, eine richtige und vollständige Auskunft 2U erteilen (RGZ 126, 50, 52; BGHZ 13,
198, 200; BGH IM Nr* 3 zu § 157 Ga BGB; BGH WM 1956, 1056), Bas ist auch hier anzunehraen, zu demal im Rahmen der zwischen den Parteien bestehenden Gesehäftsverbindung gleichartige Scheckanfragen unstreitig schon wiederholt erfolgt waren* Die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme der Beklagten aus Vertrag sind damit gegeben*
3o Auch die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Auskunft des Sparkassenangestellten Mpp unvollständig und damit unrichtig war, greift die Revision ohne Erfolg an»
Entgegen der Ansicht der Revision ist eine Scheckauskunft nicht stets dann objektiv richtig, wenn sie der letzten Eintragung auf dem Kontoblatt entspricht* Abzustellen ist vielmehr auf den Zweck der Anfrage* Der Anfragende will sich regelmäßig darüber schlüssig werden, ob er mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit der Einlösung des Schecks rechnen und demzufolge dem Scheckeinreicher - wenn auch nur vorbehaltlich des Eingangs der Schecksumme - schon jetzt eine Gutschrift erteilen kann*
Bas Risiko der Gutschrift liegt bei ihm; das ist dem Befragten bekannt* Gerade deshalb aber kann der Anfragende erwarten und verlangen, daß der Befragte bei der von ihm erteilten Auskunft, der Scheck gehe in Ordnung, alle verfügbaren geschäftlichen Unterlagen berücksichtigte Dazu
gehört hei einem kritischen Konto stand auch die Berücksichtigung ernsthaft in Betracht zu ziehender Bedenken gegen die Einlösung des Schecks, die sich aus der Pflicht zur Einlösung bereits vorliegender Wechsel ergebenQ Reicht zwar das Konto für die Einlösung des Schecks noch aus? ist es aber für den Pall der Einlösung der bereits im Besitz der befragten Sparkasse oder Bank befindlichen Wechsel erschöpft, so darf die Auskunft, der Scheck gehe in Ordnung, nicht ohne einen Hinweis auf das in Betracht zu ziehende Wechselobligo erteilt werden*
Ein solcher Hinweis unterblieb hier, obwohl er nach Sachlage erforderlich gewesen wäre* Auf dem Konto hatte es in den letzten Sagen bei einem stets nahe der Über Ziehung liegenden Kontostand zahlreiche und umfangreiche Bewegungen gegebene Der letzte auf dem Kontoblatt ver-zeiehnete Bebetsaldo betrug 327»836,53 BM* Der Kredit von insgesamt 355*000,— BM wäre nach Verbuchung der bereits im Besitz der Beklagten befindlichen Wechsel und Schecks in Höhe von 59*823?35 BM erschöpft gewesen, hätte also für die Schecks der Klägerin nicht mehr ausgereichte Da diese Wechsel und Schocks im Betrage von 59*823?35 BM noch am Tage der Anfrage einzulösen waren, ist es unerheblich, daß sie wegen des BuchungsSchnitts erst am folgenden Werktage verbucht wurden* Sie durften jedenfalls ebenso wie die Kontobewegungen der Vortage für die Auskunft nicht außer Betracht bleiben* Die Auskunft, der Scheck gehe in Ordnung, durfte der Klägerin bei der gegebenen Sachlage nicht erteilt werden*
Baran ändert es nichts, daß der Sparkassenangestellte Merz einschränkend auf den "üblichen Vorbehalt" hinwies *
Der bankübliche Vorbehalt bezieht sich seiner Matur nach nicht auf bekannte, ohne weiteres aus den Unterlagen des
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Auskunfterteilenden ersichtliche Tatsachen«, aus denen sich die Gefahr der Überziehung des Kontos ergibt* Welche Bedeutung er im einzelnen haben mag, braucht deshalb hier nicht ex’örtert zu werden0 Die Auskunft, die Merz gab, war schon im Augenblick ihrer Erteilung unvollständig und damit unrichtig* Der Vorbehalt nahm ihr diese Unrichtigkeit nicht*
4o Wie das Berufungsgericht weiter darlegt, hat der Angestellte als Erfüllungsgehilfe der Klägerin die
unrichtige Auskunft fahrlässig erteilt, weil er wußte, daß Wechsel Vorlagen, sich aber bei dem zuständigen Bearbeiter weder nach den genauen Beträgen dieser Wechsel noch nach sonstigen belastenden Neueingängen erkundigte, sondern die Auskunft, der Yfechsel gehe in Ordnung, ohne eine solche Rückfrage gab, obwohl er angesichts der ihm bekannten umfangreichen und zahlreichen Bewegungen auf dem von ihm geführten Konto in den letzten Tagen
mit Belastungen rechnen mußte, die das Konto erschöpften* Biese im wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet liegenden Peststellungen lassen keinen Rechtsirrtum erkennen* Ber Einwand der Revision, der Kontoführer sei ein untergeordneter Angestellter ohne besondere kaufmännische Erfahrung, für den die Scheckreitereien des Kaufmanns
und dessen wirtschaftlicher Zusammenbruch nicht voraussehbar gewesen seien, geht fehl, weil es auf die Voraussehbarkeit des Zusammenbruchs nicht ankommt*
5* Für rechtlich bedeutungslos hält es das Berufungsgericht, daß nach Nr« 7 Satz 2 Halbsatz 2 AGB der Sparkassen mündliche Auskünfte über Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit nur vorbehaltlich schriftlicher Bestätigung gelten, die Beklagte aber die Auskunft ihres Angestellten nicht schriftlich bestätigt hat* Auch
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hierin ist dem Berufungsgericht im Ergebnis beizutreten* Dabei kann auf sich beruhen«, ob der Vorbehalt der schriftlichen Bestätigung, wie das Berufungsgericht meint, nur für Werturteile gilt, nicht aber auch für die in einer Scheckbestätigung enthaltenen tatsächlichen Angaben über das Vorhandensein eines Guthabenso Denn jedenfalls ist ein derartiger Vorbehalt, wie der Bundesgerichtshof bereits früher entschieden hat, nicht geeignet, einer mündlich erteilten Auskunft den Charakter einer Bankauskunft zu nehmen, wenn dieser ihr - wie hier - den Umständen nach zukommt (BGH WM 1956, 1056)» Bs liegt im Wesen der Scheckbestätigung, daß sie dem mündlich Anfragenden sofort, doh0 mündlich, erteilt v/irdo
6o Hach Auffassung des Berufungsgerichts v/ird die Beklagte schließlich auch nicht durch die in Hr* 7 AGB der Sparkassen enthaltene Freizeichnungsklausel von ihrer Haftung befreit* Satz 1 und Satz 2 Halbsatz 1 der Hre 7 lauten:
”Die Sparkasse erteilt dem Kunden im Bahmen ihrer Geschäftstätigkeit nach bestem Wissen Bat und Auskunft* Sie kann dies jedoch im Hinblick auf die Mannigfaltigkeit der Batschläge und Auskünfte nur unter Ausschluß jeder Verbindlichkeit, auch, soweit gesetzlich zulässig, der Haftung aus §§ 276,
278 BGB tun»"
Dazu führt das Berufungsgericht aus:
Es könne dahingestellt bleiben, ob Hr* 7 AGB der Sparkassen ebenso wie Hr* 10 AGB der Banken in Fällen
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der vorliegenden Art schon deshalb unanv/endbar sei, v/eil durch die Scheckbestätigung kein Kundenverhält-nis entsteheo Jedenfalls seien Freizeichnungsklauseln als Ausnahmebestimmungen grundsätzlich eng aus zulegen <>
Die erwähnten AGB seien angesichts der Fassung, daß Rat und Auskunft ’’nach bestem Wissen” ex^teilt würden, nach ihrem objektiven Erklärungsinhalt, soweit es Auskünfte angehe, dahin aufzufassen, daß Banken und Sparkassen sich lediglich für das in einer Auskunft enthaltene Werturteil, nicht dagegen auch für die aus ihren Geschäftsunterlagen ersichtlichen Tatsachenangaben von einer Haftung befreien wollteno Die Verwendung der Worte ’’nach bestem Wissen” lasse für eine andere Beurteilung keinen Raum* Besseres Wissen als es aus eigenen Geschäftsvorgängen feststellbar sei, sei nicht vorstellbar0 Sine andere Auffassung würde redlicher Verkehrsauffassung und dem berechtigten Vertrauensschütz derjenigen, die ein Geldinstitut um eine tatsächliche Auskunft angingen, zuwiderlaufeno
Diese Begründung ist, wie der Revision zugegeben v/erden muß, rechtlich nicht haltbar•
a) Entgegen den in den Ausführungen des Berufungs-gerichts anklingenden Bedenken steht grundsätzlich nichts im Wege, die AGB der Banken und Sparkassen auch im Verkehr der Geldinstitute untereinander anzuwenden0 Der Gebrauch des ’Wortes ’’Kunde” in den AGB ist kein Hinderungsgrund o Kunde im Sinne der AGB kann auch ein anderes Kreditinstitut sein0 Dabei werden im Verkehr zwischen Kreditinstituten mit verschiedenen AGB im allgemeinen die AGB desjenigen maßgebend sein, das dem anderen seine
Dienste zur Verfügung stellt (Baumbach-Duden, HGB, 17* Auflo 1966, Anh II nach § 406)* Die Frage, wieweit sich
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die Beklagte im Verkehr mit der Klägerin für das Verschulden ihrer Angestellten freigezeichnet hat, beurteilt sich daher allgemein nach Hr, ? AGB der Sparkassen o
b) Bas Berufungsgericht will Satz 1 und 2 der Kr« 7 AGB der Sparkassen derart miteinander in Verbindung bringen, daß Satz 2 durch die Worte f,nach bestem Wissen” in Satz 1 eingeengt wird, mit der Folge, daß sich die Haftung verschieden gestaltet, je nachdem, ob die Auskunft ÜatSachenangaben oder Werturteile betriffto Biese Auslegung wirkt gekünstelt und wird weder dem Wortlaut noch dem Sinnzusamraenhang gerechte Fine Freizeichnungsklausel enthält vielmehr allein Satz 2, Satz 1 hat eine selbständige, von Satz 2 unabhängige Bedeutung«
In ihm wird die - im Hinblick auf § 676 BGB sonst gerade nicht bestehende - Verpflichtung anerkannt, dem Geschäftspartner Rat und Auskunft zu erteilenB Satz 1 umschreibt also die Schuld, Satz 2 die Haftung der Sparkasse; das sind verschiedene Seiten des Schuldverhältnisses, die durchaus unabhängig voneinander geregelt werden können0 Ber Umfang des Haftungsausschlusses ist demnach allein aus Satz 2 zu entnehmen; darin aber lehnt die Sparkasse zweifelsfrei jede Haftung bis zur Haftungsgrenze des § 276 AbSo 2 BGB ab,
Bas entspricht auch allgemeiner Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum, wonach der generelle Haftungsausschluß in Hr, 10 AGB der Banken grundsätzlich als wirksam anzuerkennen ist (vgl, BGH2 13, 198,
200; BGH IM fco 3 zu § 157 Ga BGB; v« Godin in RGRKomrn, zu dem HGB, 2o Aufl, 1963? § 365 Anh* I Annn 9 E; Schlegel-berger-Hefermehl, HGB, 4* Aufl« 1962, § 347 Anm, 41?
Fikart WM 1966, 698, 704)» Für Hr, 7 AGB der Sparkassen
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kann nichts anderes gelten? da die Klauseln inhaltlich im wesentliehan übereinstimmen»
c) Eine ganz andere Präge ist? oh fernmündliche
§2.’ die sich Kreditinstitute im Rahmen der zv/ischen ihnen bestehenden Geschäft sy er bind ung erteilen? unter die Freizeichnungsklausel fallen0 Bas ist nach der Ratur derartiger Bestätigungen und dem erkennbaren Sinn der Freizeichnungsklausel 2u verneinen* Wie sich aus dem bereits Bargelegten ergibt? ist es der Zweck der Scheckanfrage? eine schnellere Einlösung des Schecks zu ermöglichen» Bas anfragende Institut will sich darüber schlüssig werden? ob es mit hinreichender Y/ahrscheinlichkeit mit der Einlösung des Schecks rechnen und dem Scheckeinreieher eine Gutschrift erteilen kann, noch ehe der Scheck dem bezogenen Institut im Einzugswege vorgelegt und der Gegenwert überwiesen ist* Die Iragv/eite der vom an fragenden Institut zu treffenden Entscheidung ist dem befragten Institut bekannt? das umgekehrt jederzeit seinerseits in die läge kommen kann? die Rolle des fragenden zu übernehmeno Beide leile können daher im Rahmen v/echs eis eitiger Scheckanfragen nur ein Interesse daran haben? zuverlässige Auskünfte zu geben und zu erhaltene Die nötige Zuverlässigkeit ist aber nur dann gewährleistet? wenn beide Seiten gewillt sind? erforderlichenfalls für die Richtigkeit und Vollständigkeit der gemachten Angaben einzustehen» Es muß daher angenommen werden? daß sich die Kreditinstitute im Verkehr untereinander von der Haftung für fernmündliche Scheckbestätigungen gerade nicht freizeichnen wollen; andernfalls wäre das Verfahren der fernmündlichen Scheckbestätigung wertlosD Aus Wortlaut und Sinn der Frei Zeichnungsklausel in den AGB ergibt sich nichts Gegenteiliges» Durch diese Klausel wird die Haftung im Hinblick auf die "Mannigfaltigkeit" der vom Kreditinstitut zu erteilenden Ratschläge und Auskünfte ausgeschlos-
sen« Damit v;ird auf die oft fehlende Überschaubarkeit -aller für Rat oder Auskunft in Betracht kommender Verhältnisse und auf die vielfältige wirtschaftliche Bedeutung eines Ratschlags oder einer Auskunft für den Kunden abgestellt« Dieser Gesichtspunkt scheidet im Scheckbestätigungsverkehr der Kreditinstitute aus» Hier geht es stets nur um die eine Frage, säb nach den bei dem befragten Kreditinstitut vorhandenen Unterlagen über eine bestimmte Schecksumme vorzeitig eine Gutschrift erteilt werden kann, und damit um einen in seiner wirtschaftlichen Bedeutung klar abgrenzbaren und überschaubaren Vorgang« Die Freizeichnungsklausel hierauf auszudehnen, läge nicht im wohlverstandenen Interesse der beteiligten Institute und ihrer Kunden« Die Klausel ist daher insov/eit einschränkend auszulegen 0
Dem Berufungsgericht ist demnach zwar nicht in der Begründung, aber doch jedenfalls im Ergebnis darin beizupflichten, daß die Beklagte im vorliegenden Fall auch durch die in Kr« 7 AGB der Sparkassen enthaltene FreizeichnungsKlausel von ihrer Haftung nicht befreit wird«
7o Das angefochtene Urteil beruht jedoch auf einem weiteren Mangel, der eine erneute Verhandlung vor dem Berufungsgericht erforderlich macht« Es legt nicht näher dar, v/orin der Schaden der Klägerin besteht«
Da der Klägerin eine unrichtige Auskunft erteilt wurde, kann sie verlangen, so gestellt zu v/erden, wie • .wenn die Auskunft richtig gev/esen v/äxe« Eine richtige Auskunft hätte sie, Yfie nach Sachlage unterstellt Y/er-den kann, davon abgehalten, auf die Seheekeinlüsung zu vertrauen und noch am läge der Anfrage zugunsten
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irgend welche nicht wieder rückgängig zu machende Verfügungen zu treffen» Ob aber die Klägerin derartige eie benachteiligende Verfügungen tatsächlich getroffen hat 9 wird in den Gründen des BerufungsUrteils nicht festgestellt. Die Klägerin behauptet, sie habe den Gegenwert der Schecks noch am gleichen Tage zur Einlösung fälliger Wechsel Heubels verwendet. Die Beklagte bestreitet dies; sie v/ill während des Konkursverfahrens der Pirma erfahren haben, daß die Klägerin in Wahrheit keine Wechsel eingelöst habe. Die Klägerin hat bisher weder Belege vor gelegt noch in sonstiger Weise für ihre Behauptungen Beweis angetreten. Die Angestellte K^|^^ hat bei ihrer Vei'nehmung nur die Absicht der Wechseleinlösung, nicht aber die bestrittene Einlösung selbst bestätigt, Von der Richtigkeit des bestrittenen Vorbringens der Klägerin durfte daher nicht ohne weiteres ausgegangen werden. Da das Berufungsgericht zur Schadensfrage nicht näher Stellung nimmt, ist überdies nicht auszuschließen, daß es den Schaden in der Nichteinlösung der Schecks gesehen hat. So aber läßt sich der Schaden nicht begründen, da die Beklagte nicht zur Einlösung der Schecks, sondern zur Erteilung einer richtigen Auskunft verpflichtet war.
IIIo Hiernach war das angefochtene Urtetil2 ohne daß es noch auf weitere Revisions rügen ankäme? aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Bnt-3oheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen 2 dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen war«.
Reble Sprenkmann Mösl Alff Bökelmann