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BGH · Ib ZR 162/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ib ZR 162/65

Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7, Juli 1967 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Br, Krüger-Nieland und der Bundesrichter Br, Sprenkmann, Br, Mösl, Alff und Br, Simon für Hecht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 8«, Zivilsenats des Hanseatischen Ober lande egerichts zu Hamburg vom 17, Mai 1965 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen, Ton Rechts wegen Die Klägerin hat als Bank den Handelsund Fabrikat ionsbetrieben der Otto B^d^Uruppe Gruppe) erhebliche Kredit gewährt«» Hach dem Tode des Kaufmanns Otto B^m^ am 23, Juli 1965 stellte sich heraus, daß die l^^p^Gruppe Überschuldet war; die Beklagte kaufte im September 1963 die Betriebe der B|^PP-Gruppe« Bie Parteien streiten darum, ob der Klägerin noch Ansprüche gegen die Beklagte aus der Bie Firma Otto & Oo, (Firma 3^^), Die Käufer übernehmen die im laufenden Geschäftsbetrieb in der Zeit vom 24, Juli 1963 bis zu dem ÜbernahveUg entstandenen und noch entstehenden Verbindlichkeiten, soweit sie nicht bereits bezahlt wurden. § 15 Bie Verkäufer verpflichten sich, Verzichtserklärungen der Gläubigerbanken dahingehend beizubringen, daß die Gläubigerbanken auf die Geltendmachung ihrer aus den Zahlungen der Käufer im Rahmen dieses Vertrages nicht abzudeckenden Forderungen verzichten. Mit Schreiben vom 10* Oktober 1965 an die Firma (neu) forderte die Klägerin die Ablösung der garantierten Ab- und Aussonderungsrechte und bat insoweit um Entrichtung eines Betrages von 47*550,- DM "für Zucker Frankfurt/Main0; sie kündigte an, daß nach Zahlung dieses Betrages der in ihrem Besitz befindliche Lagerschein zur Verfügung gestellt werde, Für eine bereits veräußerte feilmenge von rund 100 to erhielt die Klägerin auf Veranlassung der Firma (neu) vom Erwerber insgesamt 98*829>50 DM« (neu) forderte die Klägerin erstmals unter Hinweis auf die von ihr auf Anweisung der Firma leisteten Zahlungen von insgesamt 43*900,- DM an Einfuhrstelle und das Zollamt Erstattung dieses Betrages abzüglich zwischenzeitlich eingegangener Rückvergütungen mithin von 38.344,50 DM. bevorschußteno DieBö Ware ist am 23* Juli 1963 noch vorhanden gewesen und wurde im Status der Fa«, mit einem Wert von DM 142,640,63 ausgewiesen, nämlich mit dem Yfert für Zucker Abschöpfung Zoll Hiergegen erhielten Sie die folgenden Eingänge der Firma Adam DM 93.740,63 DM 33.900,00 DM 15*000,00 DM142,640,63, Die Klägerin verlangt mit der Klage Erstattung der an die Binfuhrstelle und das Zollamt gezahlten Beträge abzüglich gewisser Rückvergütungen, Sie hat dazu vorgetragen, die Forderungen der genannten Stellen gegen die Firma 3^^^ seien durch ihre, der Klägerin Zahlungen nicht erloschen, sondern, da sie als Bürgin geleistet habe, in Höhe von insgesamt 43.900,- DM auf sie übergegangen, Diese Verbindlichkeit habe die Beklagte sowohl nach § 8 Abs. 1 als auch nach § 8 Abs, 2 des Kaufvertrages übernommen. Abschöpf ungs- und Zollbeträge den nach dem Kaufvertrag geschuldeten Gesamtkaufpreis; denn dieser bestehe aus dem Barkaufpreis von 5»445»000,- DM und dem Betrag in Höhe der nach § 8 des Vertrages Übernommenen Passiven o Dimit habe es nichts zu tun, daß die Beklagte nach § 13 des Kaufvertrages das Sicherungsrecht der Klägerin an dem Zucker abgelöst habe; diese Ablösung sei zu dem Einstandspreis geschehen, der nach dem Status ^0 142*640,63 3DU betragen habe. Sie hat vorgetragen, die Klägerin habe durch die in dem Schreiben vom 6. September 1963 bezahlt gewesen seien und deshalb eine Verbindlichkeit am Übernahmetag nicht mehr bestanden habe * Im übrigen hätten im Status per 23 * Juli 1963 als Einstandspreis für den Zucker nur 93*740*63 EM eingesetzt werden dürfen, da an diesem Tage die Abgaben noch nicht bezahlt gewesen seien. Eie Auffassung der Klägerin laufe darauf hinaus, daß sie, die Beklagte, die Abgaben für die Zuckerpartie doppelt leisten müsse; das widerspreche dem mit § 13 des Kaufvertrages verfolgten Zweck, der Beklagten bei der Ablösung der Sicherungsrechte den handelsüblichen Gewinn zukommen zu lassen. Hätte die Klägerin, was ihr freigestanden habe, die Zuckerpartie selbst verwertet, so hätte sie keinen höheren als den von der Beklagten bereits gezahlten Betrag erzielt. Eie Beklagte hat ferner behauptet, zwischen dem persönlich haftenden Gesellschafter der Klägerin, und dem Prokuristen EtfP der Firma (alt und neu) sei mündlich klargestellt worden, daß die Klägerin mit der Zahlung der im Schreiben vom 10. Kaufvertrages Rechte gegen die Beklagte herleiten, da sie am Vertrags Schluß nicht unmittelbar beteiligt gewesen sei; Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits seien nur durch gesonderte Vereinbarungen hergestellt worden, wie sie in den §§10 und 13 des Kaufvertrages vorgesehen seien. I, bas Berufungsgericht hat es dahingestellt gelassen, ob der Klägerin aus § 8 des Kaufvertrages vom 14, /19 o September 1963 unmittelbar ein Zahlungsanspruch gegen die Beklagte zustehen könne; denn jedenfalls könne die Klägerin den geltend gemachten Anspruch auf die ihr “ von Prau B{0Hfc abgetretenen Rechte aus diesem Kaufvertrag stützen. II, Das Oberlandesgericht legt weiter dar, daß die Beklagte sich in § 8 des Vertrages, der auch nach der Klageänderung weiterhin Grundlage für den Klageanspruch geblieben sei, gegenüber Frau ver- Dieser Befreiungsanspruch der Frau B^P gegenüber der Beklagten habe im vorliegenden Fall abgetreten werden können, da die Abtretung an den Gläubiger geschehen sei; der Abtretung stünde auch weder entgegen, daß Frau nach Abschluß des Kaufvertrages die daraus herrührenden Zahlungsansprüche gegen die Beklagte an ein anderes Bankhaus abgetreten habe, noch könnten dagegen Einwendungen aus einer Verzichtserklärung erhoben werden, welche die Klägerin gegenüber dem Testamentsvollstrecker am 19« 1, Den Zahlungen der Klägerin an die Einfuhrstelle (33.900,- DM) und an das Zollamt (10.000,- DM) vor dem Übernahme tag hätten Zahlungsaufträge der Firma B^^pi zugrunde gelegen; die Klägerin habe daher ihre Leistungen nicht als Bürge erbracht, da weder die Einfuhrstelle noch das Zollamt die Klägerin wegen der übernommenen Bürgschaft zur Beistung aufgefordert hätten. 2. Bern Landgericht > so fährt das angefoohtene Urteil fort - könne nicht darin gefolgt werden, daß mit der Ablösung der Sicherungsrechte nach § 13 des Vertrages auch die Forderung gemäß § 8 erloschen sei 5 denn die Annahme des Landgerichts treffe nicht zu, daß beide Forderungen auf das gleiche Ziel gerichtet seien* Vielmehr habe die Zuckerpartie nicht nur als Sicherheit für die Forderungen der Klägerin gedient, die im Zusammenhang mit dem Ankauf und der Einfuhr dieser Partie gestanden hätten» sie habe vielmehr gemäß der zwischen der Firma und der Klägerin getroffenen , Vereinbarung für alle sonstigen Ansprüche der Klägerin gegen die Firma mit gehaftete Bie Aufträge zu den Zahlungen an die Einfuhr-stelle und das Zollamt seien zwar erteilt worden, damit die Abgaben beglichen wurden, die auf der Zucker-partie lasteten, welche bereits im Sicherungseigentum der Klägerin stand und deshalb gemäß § 13 des Kaufvertrages von der Beklagten auszulösen war* Wenn das jedoch zur Folge haben sollte, daß mit der Zahlung des Ablösungs- betrage» auch die Forderung aus § 8 Abs* 2 unterginge, dann hätte dies, so meint das Oberlandesgericht, im Vertrags text deutlicher zu dem Ausdruck gebracht werden müssen* Denn die Klägerin würde in diesem Falle schlechter stehen als ein nicht dinglich gesicherter Dritter, dem gegenüber Verbindlichkeiten der Firma aus laufendem Geschäftsbetrieb zwischen den Stichtagen begründet worden wären; dieser hätte jedenfalls trotz Auslösung der Partie weiterhin den Anspruch aus § 8 Abs* 2 geltend machen können* bewertet worden sei, doch sei es jedenfalls der Regelung in § 15 Abs* 3 zu entnehmen, wonach Waren mit dem Einstandspreis zu bewerten seien* Denn bei vernünftiger wirtschaftlicher Betrachtungsweise könne als Einstandspreis im Sinne des § 13 Abs, 3 nur die Gesamtheit der Aufwendungen verstanden werden, die für den Erwerb und die freie Verfügbarkeit des S i ehe rung sgu t e s vom Käufer zu machen seien; dazu gehöre die Zahlung der auf der Ware lastenden Abgaben, Der Umstand, daB die Beklagte aus einem anderen Rechtsgrunde, dem § 8 Abs* 2 des Vertrages, zur Zahlung der von der Klägerin verauslagten Abgaben verpflichtet sei, besage nichts für die Frage, ob die Beklagte einen zu hohen Ablösungsbetrag im Sinne des § 13 des Vertrages bezahlt habe. b) Das Oberlandesgericht legt sodann im einseinen - unter Würdigung der vom Landgericht erhobenen Beweise dar, daß die Forderung der Klägerin aus § 8 Abs. 2 des Kaufvertrages weder durch einen Brlaßvertrag noch durch eine sonstige vertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien erloschen sei; eine solche Vereinbarung hat es weder dem Schweigen der Klägerin auf den Brief der Firma (neu) vom 1. November 1965 noch einem Oespräch des persönlich haftenden Gesellschafters der* Klägerin, P|^, mit dem Prokuristen Feths der Firma (neu und alt) entnommen. 1. Zu Unrecht meint die Hevision, das Berufungsgericht habe den Zusammenhang zwischen dem § 8 Aba. 2 und dem § 15 Abs» 5 des Kaufvertrages verkannt; diesen Zusammenhang erblickt sie darin, daß der nach § 15 für die Ablösung des Aussonderungsrechts zu zahlende Einstandspreis davon abhängig gewesen sein soll, ob die Abgaben (Zoll und Abschöpfungsbetrag) bereits entrichte waren: seien die Abgaben zur Zeit der Ablösung bereits gezahlt gewesen, dann sei zwar einerseits der Ablösungs betrag um die Leistung* an die Öffentliche Hand größer geworden, andererseits könne aber dieser Betrag nicht zusätzlich unter § 8 Abs. 2 fallen, weil es nämlich derselbe Betrag sei, der einerseits den Wert der Ablösv erhöht habe, andererseits aber in der Zeit zwischen dec 24* Juli 1965 und dem tfbernahmetag gezahlt worden sei. Dementsprechend ist im Status des Wirtschaftsprüfers Busch per 23 o Juli 1963 der Wert der Zuekerpartie auf der Aktivseite mit 142.640,63 DM berücksichtigt worden; der gleiche Betrag erscheint bei den Aussonderungsrechten auf der Passivseite, obwohl am Stichtag des Status die öffentlichen Abgaben noch nicht bezahlt waren; vielmehr sind die geschuldeten Abgaben in Höhe von rund 40.000,- DM als weiterer Passivposten im Zusammenhang mit der in Hede stehenden Zuckerpartie aufgeführt o Bei der Berechnung des von der Beklagten zu entrichtenden Kaufpreises für die gesamte Unternehmens-gruppe, der der Status Busch zugrunde lag, war demnach davon ausgegangen worden, daß bezüglich der Zuckerpartie das Aktivvermögen um rund 180.000,- DM gemindert worden ist, nämlich um das Aussonderungsrecht in Höhe hat, die Klägerin mit der Tilgung der Abgabeschuld zu beauftragen, und die Klägerin diesen Auftrag ausgeführt hat; jedenfalls ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die damit eingegangene Verbindlichkeit der ;Firma (alt), der Klägerin die in Ausführung dieses Auftrages verauslagten Beträge zu erstatten (§§ 675* 670 MB), als eine im laufenden Geschäftsbetrieb entstandene Verbindlichkeit angesehen hat, zu deren Übernahme die Beklagte nach § 8 Abs* 2 des Kaufvertrages verpflichtet war* Denn an dem Sachverhalt , wonach entsprechend dem Wortlaut und Sinn des Kaufvertrages die Beklagte die Abgabe schuld aus ihrem Vermögen zu tragen hatte, hat sich im wirtschaftlichen Ergebnis nichts geändert? der Beklagten nichts Dieser Auffassung steht jedoch tatrichterliche Würdigung , wonach es bei den Verband-ebenso wie in den Schreiben der Klägerin vom löo und 11» Oktober, 4° und 11 o November 19 6 3-alle in um die Ablösung der für die Klägerin bestehenden Sicherheiten gegangen sei; in diese -Ansprüche der Klägerin aus diesen Partien” seien erledigt, so daß ihr bei Berücksichtigung der Qesamt-lage ein verständiger Beurteiler nicht einen generellen Verzicht der Klägerin auch auf solche Ansprüche habe entnehmen können, die auf anderen Rechtsgründen als dem § 13 des Kaufvertrages beruhten oder gar erst durch Abtretung hätten erworben v/erden können« Die Auslegung des Berufungsgerichts, daß danach die Klägerin durch die Erklärung nicht gehindert sei, Porderungen aus § 8 des Kaufvertrages gegen die Beklagte geltend zu machen, ist rechtlich möglich und damit in der Revision unangreifbar»

Zitierte Normen: § 774 BGB
StatusFirmaZahlungKaufvertragesabgebenKlägerin

Volltext der Entscheidung

T
BUNDESGERICHTSHOF
[M NAMEN DES VOLKES
Ib ZR 162/65
URTEIL
in dem Rechtestreit
 Verkündet am
13* 'Juli 1967
Justizobersekreta:
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Firma	vertreten	durch den Präsidenten
 des Verwaltungsrats > den Kaufmann Julien XidlBBfc (Schweiz) > AvenUe
 Beklagten und Revisionaklägerin.
Prozeßbevollmäehtigter: Rechtsanwalt
 die Kommenditgesellschsft in Firma Bankhaus	&	Öo.,
vertreten durch die persönlich haftendei^^ellächafter Waldemar IigM und Hermann	HtfjjjMHpf Afl^

Klägerin und Revisionsheklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
 
r
Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7, Juli 1967 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Br, Krüger-Nieland und der Bundesrichter Br, Sprenkmann, Br, Mösl, Alff und Br, Simon
 für Hecht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 8«, Zivilsenats des Hanseatischen Ober lande egerichts zu Hamburg vom 17, Mai 1965 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen,
 Ton Rechts wegen
 Die Klägerin hat als Bank den Handelsund Fabrikat ionsbetrieben der Otto B^d^Uruppe Gruppe) erhebliche Kredit gewährt«» Hach dem Tode des Kaufmanns Otto B^m^ am 23, Juli 1965 stellte sich heraus, daß die l^^p^Gruppe Überschuldet war; die Beklagte kaufte im September 1963 die Betriebe der B|^PP-Gruppe« Bie Parteien streiten darum, ob der Klägerin noch Ansprüche gegen die Beklagte aus der
 Bie Firma Otto	& Oo, (Firma 3^^),
Zweigstelle	kaufte mit Vertrag vom
3, Januar 1963 eine aus der sowjetischen Besatzungszone stammende Partie Kristallzucker von ca, 150 to zu dem Preise von 93<>740,63 DM, Die Klägerin gewährte ihr für die Begleichung des Kaufpreises Kredit; sie übernahm
 
ferner gegenüber dem zuständigen HauptZollamt in Höhe von 10*000,- DM die gesamtschuldnerische Bürgschaft für die der Firma	gestundete	Zuckersteuer und verbürg
 te sich außerdem im Auftrag der Firma B^B^ gegenüber der Einfuhrstelle für Zucker in	(Einfuhr-
 steile) bis zur Höhe von 33*900,- DM für den auf die Einfuhr des Zuckers anfallenden Abschöpfungsbetrag.
Die Firma B^^K übertrug mit Erklärung vom 27. Mai 1963 das Eigentum an der Zuckerpartie als Sicherheit an die Klägerin. In der Erklärung heißt es dazu:
”... Als Sicherheit für diesen Kredit sowie alle sonstigen der Bank (d.i, die Klägerin) gegen uns (d.i. die Firma	zustehenden
 bzw, noch erwachsenden Ansprüche jeglicher Art übertragen wir hiermit das Eigentum an der Ware an die Bank ., *#l.
Die Klägerin überwies aufgrund von Zahlungsaufträgen der Firma	aus	14« August 1963 22.600,-
DM und am 18. September 1963 11.300,- DM an die Einfuhrstelle sowie am 12* September 1963 10*000,- DM an das Hauptzollamt; weitere 5.000,-. DM Zoll zahlte die Firma B^^p selbst* Mit Schreiben vom 20* September 1963 erhielt darauf die Klägerin die Bürgschaftsurkunde zurück.
Hach dem Tode benden Banken, um mit der Vorerbin B und dem
 Vermögen der B
kennen die kreditge-Konkursverfahren zu vermeiden,
, seiner Witwe Oertrud B(
Dr *	überein, das
 Gruppe zu verwerten* Der Präsident
 
/
des Verwaltungsrats der Beklagten, Julien	machte
 Frau B^^^Hfcund dem Testamentsvollstrecker am 14» September 1963 folgendes notariell beurkundete Kaufangebot:
|1
S,A, (del* die Beklagte), Herr Julien D^Boder die von ihm benannten Britten - im folgenden kurz die Käufer genannt - übernehmen per 20, September 1963 die Handelsund Fabrikationsgeschäfte der Otto B^B^»£ruppe 9,, =>,, mit allen Aktiven und mit dem Hecht der Firmenfortführung und unter Ausschluß der Übernahme aller Passiven, mit Ausnahme der im § 8 auf geführten Verbindlichkeiten»..,
§2
Grundlage des Kaufvertrages ist der Gesamtstatus der Otto B^|^^ Firmen nebst Erläuterungen des Wirtschaftsprüfers Friedrich C„ J,	vom
23, Juli 1963,
Ble Verkäufer haften für den Bestand der in dem Status aufgeführten Aktiven, soweit sie nicht im Rahmen ordnungsgemäßer Geschäftsführung bis zu dem Übernahmetag zu dem Zwecke der Bestreitung der laufenden Geschäftsunkosten oder zur Erfüllung von im Status aufgeführten Verbindlichkeiten aufgelöst wurden,
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Die Käufer übernehmen etwaige im Status des Wirtschaftsprüfers Friedrich C,Jo	per	23,	Juli
1963 nicht auf geführten Aktiven, auch soweit sie in der Zeit nach dem 23 o Juli 1963 bis zu dem Über-nahmetag entstanden sind,
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§ 8
Die Käufer übernehmen die aus dem Status des Wirtschaftsprüfers Friedrich C. J.	ersicht-
lichen Passiven gemäß Pos, IV/2, 3, 4 und V - VIII, soweit sie am Übernahiretig noch bestehen.
Die Käufer übernehmen die im laufenden Geschäftsbetrieb in der Zeit vom 24, Juli 1963 bis zu dem ÜbernahveUg entstandenen und noch entstehenden Verbindlichkeiten, soweit sie nicht bereits bezahlt wurden.
0 0 0 0 0
§10
Für die übertragenen Werte zahlen die Käufer einen Gesamtkaufpreis von DM 5*445*000»-, »o-... •
Der Kaufpreis wird wie folgt entrichtet:
a) DM 3«>350,000,- zahlbar an das Bankhaus DPBP & Co. nach Sondervereinbarung mit dem Bankhaus XtflpP & Co, Zug um Zug gegen Übertragung der im Besitz des Bankhauses DfliBl & Go, befindlichen dinglichen Sicherheiten.
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.	§	15
Die Käufer garantieren die Ablösung der Ab- und Aussonderungsrechte der Gläubigerbanken. Deren Abwicklung bleibt einer besonderen Vereinbarung zwischen den Käufern und der betroffenen Bank Vorbehalten.
Maßgeblich für den Bestand der Ab- und Aussondo-rungsrechte ist der Status des Wirtschaftsprüfers Friedrich Ö, J. Bflfe unter Berücksichtig gung der s ich bis zu dem Terrechnungst ag ergebenden Veränderungen.
Bei der Bewertung sind folgende Richtlinien zu beachten:
a)	Die Waren sind mit dem Einstandspreis einzusetzen,
b)	die Forderungen werden mit dem Kennwert abzüglich der darauf entfallenden Wertberichtigung bewertet,
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§ 15
Bie Verkäufer verpflichten sich, Verzichtserklärungen der Gläubigerbanken dahingehend beizubringen, daß die Gläubigerbanken auf die Geltendmachung ihrer aus den Zahlungen der Käufer im Rahmen dieses Vertrages nicht abzudeckenden Forderungen verzichten.
Die in § 10 Buchst, a) vorgesehene Sondervereinbarung wurde ebenfalls am 14o September 1963 zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits geschlossen.
Frau	und	Br.	nahmen	am	19.	September
1963 mit Zustimmung der Klägerin das Angebot an« Bio Be« klagte führte das Handelsgeschäft der Firma B^BI^P in der Rechtsform einer neu errichteten Kommanditgesellschaft unter dem bisherigen Firmennamen fort - Firma v3BBI' (neu)
Ber Status des Wirtschaftsprüfers	der	auf
 Veranlassung der Gläubigerbanken per 23. Juli 1963 erstellt wurde, enthält auf der Aktivseite unter der Position II 11 (Umlaufvermögen - Warenbestände) die an die Klägerin zur Sicherheit übereignete Zuckerpartie mit einem Wert von 142.640,63 BM; dieser Betrag setzt sich aus dem Anschaffungspreis von 93 <>740,63 BM, dem Absch^tungsbetrag von 33<>900,« BM und dem Zollbetrag von 15.000,- BM zusammen. Bie per 23. Juli 1963 noch nicht bezahlten Zollbeträge sind auf der Passivseite in der Position VII (VorrechtsVerbindlichkeiten), die Abschöpfungsbeträge in der Position IV 4 (Verbindlichkeiten gegenüber Sonstigen) berücksichtigt worden.
 
Mit Schreiben vom 10* Oktober 1965 an die Firma (neu) forderte die Klägerin die Ablösung der garantierten Ab- und Aussonderungsrechte und bat insoweit um Entrichtung eines Betrages von 47*550,- DM "für Zucker Frankfurt/Main0; sie kündigte an, daß nach Zahlung dieses Betrages der in ihrem Besitz befindliche Lagerschein zur Verfügung gestellt werde,
 Für eine bereits veräußerte feilmenge von rund 100 to erhielt die Klägerin auf Veranlassung der Firma (neu) vom Erwerber insgesamt 98*829>50 DM«
Sie gab im Oktober 1965 die Restmenge von rund 50 to gleichfalls frei; die Firma B^Hl (neu) überreichte ihr dafür mit Anschreiben vom 1* November 1965 einen Scheck über 45^840WL und führte dazu aus, durch diese Zahlung gelte die Gesamt Förderung gegen die Zweigniederlassung Frankfurt/Main als erledigt* Die Klägerin quittierte den Empfang des Schecks auf dem Schreiben vom I* November 1965 mit den Worten: "Erhalten, Prüfung Vorbehalten" * Die Differenz zu dem von der Klägerin geforderten Betrag von 47-550,- DM ergibt sich aus dem Abzug zweier Positionen, welche die Firma	(neu)
mit Schreiben vom 13. November 1965 näher erläuterte.
Mit Schreiben vom 18. November 1965 an die Firma
(neu) forderte die Klägerin erstmals unter Hinweis auf die von ihr auf Anweisung der Firma leisteten Zahlungen von insgesamt 43*900,- DM an
 Einfuhrstelle und das Zollamt Erstattung dieses Betrages abzüglich zwischenzeitlich eingegangener Rückvergütungen mithin von 38.344,50 DM. Die Firma	(neu)	orwidef
 te mit Schreiben vom 6. Dezember 1963:
8 **
1....wurde festgestellt, daß Sie am 28» Mai
1963 150 tons Zucker im Werte von .<>«>0 DM 93.740,63 bevorschußteno DieBö Ware ist am 23* Juli 1963 noch vorhanden gewesen und wurde im Status der Fa«, mit einem Wert von DM 142,640,63 ausgewiesen, nämlich mit dem Yfert für
 Zucker Abschöpfung Zoll
 Hiergegen erhielten Sie die folgenden Eingänge der Firma Adam
DM 93.740,63 DM 33.900,00 DM 15*000,00
DM142,640,63,
.. ..	DM	98,829,50
Außerdem überwiesen wir Ihnen am 5«11*
1963	DM	43.840,00
DM 142.669,50.
Sie haben also den vollen Gegenwert erhalten, und wir können weitere Zahlungen, wie sie jetzt von Ihnen erhoben werden, nicht leisten. Die beiden Beträge für Abschöpfung und Zoll sind als Passiva im Status	ausgewiesen...
Sie bestanden am 20.9,63 nicht mehr und waren deshalb von uns auch nicht mehr zu zahlen,M
Die Klägerin verlangt mit der Klage Erstattung der an die Binfuhrstelle und das Zollamt gezahlten Beträge abzüglich gewisser Rückvergütungen, Sie hat dazu vorgetragen, die Forderungen der genannten Stellen gegen die Firma 3^^^ seien durch ihre, der Klägerin Zahlungen nicht erloschen, sondern, da sie als Bürgin geleistet habe, in Höhe von insgesamt 43.900,- DM auf sie übergegangen, Diese Verbindlichkeit habe die Beklagte sowohl nach § 8 Abs. 1 als auch nach § 8 Abs, 2 des Kaufvertrages übernommen. Die Beklagte erbringe erst durch die Erstattung der von der Klägerin gezahlten
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Abschöpf ungs- und Zollbeträge den nach dem Kaufvertrag geschuldeten Gesamtkaufpreis; denn dieser bestehe aus dem Barkaufpreis von 5»445»000,- DM und dem Betrag in Höhe der nach § 8 des Vertrages Übernommenen Passiven o Dimit habe es nichts zu tun, daß die Beklagte nach § 13 des Kaufvertrages das Sicherungsrecht der Klägerin an dem Zucker abgelöst habe; diese Ablösung sei zu dem Einstandspreis geschehen, der nach dem Status ^0 142*640,63 3DU betragen habe. Durch die nach § 13 erbrachten Leistungen hätten aber die Zahlungsansprüche der Klägerin gemäß § 8 des Vertrages nicht berührt werden können? denn Gegenstand des § 13 sei nicht die Erfüllung einzelner gesicherter Verbindlichkeiten, sondern die Ablösung der Sicherheiten selbst durch Zahlung ihres Wertes gewesen. Daß die Ansprüche aus § 8 und aus § 13 nichts miteinander zu tun hätten, werde deutlich, wenn man annehme, daß nicht die Klägerin, sondern ein Dritter die Abgaben gezahlt hätte. Die eingeklagte Forderung sei noch in Höhe von 39.423,07 DM unbeglichen? der im Schreiben vom 18. November 1963 angegebene Betrag sei insoweit zu berichtigen.
Die Klägerin hat dementsprechend beantragt,
 die Beklagte zur Zahlung von 39 »423 #07 DM nebst 7 1/2 v.H* Zinsen seit dem 20. November 1963 zu verurteilen*
Die Beklagte hat beantragt.
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, die Klägerin habe durch die in dem Schreiben vom 6. Dezember 1963 aufgeführten Zahlungen
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mehr erhalten, als sie insgesamt auf die Zuekerpartie aufgewendet habe«, Auf § 8 des Kaufvertrages könne sie sieh schon deshalb nicht berufen, weil die Abschöpfungsund Zollbeträge vor dein 20. September 1963 bezahlt gewesen seien und deshalb eine Verbindlichkeit am Übernahmetag nicht mehr bestanden habe * Im übrigen hätten im Status per 23 * Juli 1963 als Einstandspreis für den Zucker nur 93*740*63 EM eingesetzt werden dürfen, da an diesem Tage die Abgaben noch nicht bezahlt gewesen seien. Der Einstandswert sei eine variable Größe, die sich danach richte, ob bei Übernahme der Partie die Abgaben bereits gezahlt gewesen seien. Eie Auffassung der Klägerin laufe darauf hinaus, daß sie, die Beklagte, die Abgaben für die Zuckerpartie doppelt leisten müsse; das widerspreche dem mit § 13 des Kaufvertrages verfolgten Zweck, der Beklagten bei der Ablösung der Sicherungsrechte den handelsüblichen Gewinn zukommen zu lassen. Hätte die Klägerin, was ihr freigestanden habe, die Zuckerpartie selbst verwertet, so hätte sie keinen höheren als den von der Beklagten bereits gezahlten Betrag erzielt.
Eie Beklagte hat ferner behauptet, zwischen dem persönlich haftenden Gesellschafter der Klägerin, und dem Prokuristen EtfP der Firma	(alt	und
 neu) sei mündlich klargestellt worden, daß die Klägerin mit der Zahlung der im Schreiben vom 10. Oktober 1963 geforderten Beträge endgültig wegen aller Ansprüche
 aogexunden sei
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 Berufungsverfahren hat sich die Beklagte darauf berufen, die Klägerin könne weder aus § 8 noch aus § 13 des
 
Kaufvertrages Rechte gegen die Beklagte herleiten, da sie am Vertrags Schluß nicht unmittelbar beteiligt gewesen sei; Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits seien nur durch gesonderte Vereinbarungen hergestellt worden, wie sie in den §§10 und 13 des Kaufvertrages vorgesehen seien. Me Klägerin hat darauf in der mündlichen Berufungaverhandlung eine Abtretungserklärung der Prau	und	des	Testaments-
vollstreckers Br. 1^001 überreicht und hat ihre Zahlungsansprüche auch aus abgetretenem Recht hergeleitet,
 Bas Oberlandesgericht hat die Beklagte näch dem Klageantrag verurteilt. Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils,
I, bas Berufungsgericht hat es dahingestellt gelassen, ob der Klägerin aus § 8 des Kaufvertrages vom 14, /19 o September 1963 unmittelbar ein Zahlungsanspruch gegen die Beklagte zustehen könne; denn jedenfalls könne die Klägerin den geltend gemachten Anspruch auf die ihr “ von Prau B{0Hfc abgetretenen Rechte aus diesem Kaufvertrag stützen.
Die in dieser Änderung des Klagegrundes liegende Klageänderung hat das Berufungsgericht entgegen dem Widerspruch der Beklagten als sachdienlich zugelassen; dagegen erhebt die Revision keine Angriffe,
 
r
II, Das Oberlandesgericht legt weiter dar, daß die Beklagte sich in § 8 des Vertrages, der auch nach der Klageänderung weiterhin Grundlage für den Klageanspruch geblieben sei, gegenüber Frau	ver-
pflichtet habe, einen Teil von deren Verbindlichkeiten zu übernehmen. Dieser Befreiungsanspruch der Frau B^P gegenüber der Beklagten habe im vorliegenden Fall abgetreten werden können, da die Abtretung an den Gläubiger geschehen sei; der Abtretung stünde auch weder entgegen, daß Frau	nach	Abschluß des
 Kaufvertrages die daraus herrührenden Zahlungsansprüche gegen die Beklagte an ein anderes Bankhaus abgetreten habe, noch könnten dagegen Einwendungen aus einer Verzichtserklärung erhoben werden, welche die Klägerin gegenüber dem Testamentsvollstrecker am 19«
1963 abgegeben habe.
Diese Ausführungen, die auch von der Revision nicht angegriffen werden, lassen keinen Rechtsfehler ersehen»
III» In der Sache selbst hat der Berufungsrichter zu den durch Abtretung erworbenen Ansprüchen aus § 8 des Kaufvertrages im wesentlichen ausgeführt:
1, Den Zahlungen der Klägerin an die Einfuhrstelle (33.900,- DM) und an das Zollamt (10.000,- DM) vor dem Übernahme tag hätten Zahlungsaufträge der Firma B^^pi zugrunde gelegen; die Klägerin habe daher ihre Leistungen nicht als Bürge erbracht, da weder die Einfuhrstelle noch das Zollamt die Klägerin wegen der übernommenen Bürgschaft zur Beistung aufgefordert hätten. Daher sei die Abgabenforderung auch nicht gemäß § 774 BGB auf die Klägerin übergegangen; diese habe vielmehr gegen die
 
Firma	einen	vertraglichen Anspruch aus dem
 Bankverhältnis auf Erstattung der verauslagten Beträge gehabt (§§675» 670 BGB)* Bamit hafte die Beklagte nicht aus § 8 Abs* 1 des Vertrages; sie könne vielmehr aus § 8 Abs* 2 des Vertrages in Anspruch genommen werden, da es sich insoweit tim Verbindlichkeiten der Firma Bertram aus dem laufenden Geschäftsbetrieb handle, die in der Zeit zwischen dem 24. dull und dem 20* September 1963 entstanden und bei der Übernahme von der Firma Bppp^noch nicht beglichen gewesen seien*
2. Bern Landgericht > so fährt das angefoohtene Urteil fort - könne nicht darin gefolgt werden, daß mit der Ablösung der Sicherungsrechte nach § 13 des Vertrages auch die Forderung gemäß § 8 erloschen sei 5 denn die Annahme des Landgerichts treffe nicht zu, daß beide Forderungen auf das gleiche Ziel gerichtet seien* Vielmehr habe die Zuckerpartie nicht nur als Sicherheit für die Forderungen der Klägerin gedient, die im Zusammenhang mit dem Ankauf und der Einfuhr dieser Partie gestanden hätten» sie habe vielmehr gemäß der zwischen der Firma	und	der	Klägerin getroffenen ,
Vereinbarung für alle sonstigen Ansprüche der Klägerin gegen die Firma	mit	gehaftete
 Bie Aufträge zu den Zahlungen an die Einfuhr-stelle und das Zollamt seien zwar erteilt worden, damit die Abgaben beglichen wurden, die auf der Zucker-partie lasteten, welche bereits im Sicherungseigentum der Klägerin stand und deshalb gemäß § 13 des Kaufvertrages von der Beklagten auszulösen war* Wenn das jedoch zur Folge haben sollte, daß mit der Zahlung des Ablösungs-
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betrage» auch die Forderung aus § 8 Abs* 2 unterginge, dann hätte dies, so meint das Oberlandesgericht, im Vertrags text deutlicher zu dem Ausdruck gebracht werden müssen* Denn die Klägerin würde in diesem Falle schlechter stehen als ein nicht dinglich gesicherter Dritter, dem gegenüber Verbindlichkeiten der Firma	aus
 laufendem Geschäftsbetrieb zwischen den Stichtagen begründet worden wären; dieser hätte jedenfalls trotz Auslösung der Partie weiterhin den Anspruch aus § 8 Abs* 2 geltend machen können*
3* Die der Klägerin abgetretene Forderung aus § 8 Abs* 2 dos Kaufverträges bestehe in Höhe der Klagesumme
a) Der nach § 13 des Vertrages geschuldete Ablösungsbetrag sei, so führt das Berufungsgericht weiter
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^au|, nicht zu hoch festgesetzt worden* Das möge sich zwar noch nicht unmittelbar daraus ergeben, daß die Zuckerpartie in dem Status	mit 142*640,63 DH
bewertet worden sei, doch sei es jedenfalls der Regelung in § 15 Abs* 3 zu entnehmen, wonach Waren mit dem Einstandspreis zu bewerten seien* Denn bei vernünftiger wirtschaftlicher Betrachtungsweise könne als Einstandspreis im Sinne des § 13 Abs, 3 nur die Gesamtheit der Aufwendungen verstanden werden, die für den Erwerb und die freie Verfügbarkeit des S i ehe rung sgu t e s vom Käufer zu machen seien; dazu gehöre die Zahlung der auf der Ware lastenden Abgaben, Der Umstand, daB die Beklagte aus einem anderen Rechtsgrunde, dem § 8 Abs* 2 des Vertrages, zur Zahlung der von der Klägerin verauslagten Abgaben verpflichtet sei, besage nichts für die Frage, ob die Beklagte einen zu hohen Ablösungsbetrag im Sinne des § 13 des Vertrages bezahlt habe.
 
b) Das Oberlandesgericht legt sodann im einseinen - unter Würdigung der vom Landgericht erhobenen Beweise dar, daß die Forderung der Klägerin aus § 8 Abs. 2 des Kaufvertrages weder durch einen Brlaßvertrag noch durch eine sonstige vertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien erloschen sei; eine solche Vereinbarung hat es weder dem Schweigen der Klägerin auf den Brief der Firma	(neu) vom 1. November 1965 noch einem
 Oespräch des persönlich haftenden Gesellschafters der* Klägerin, P|^, mit dem Prokuristen Feths der Firma (neu und alt) entnommen.
IV. Diese Darlegungen halten der rechtlichen Nachprüfung stando	,	■
1. Zu Unrecht meint die Hevision, das Berufungsgericht habe den Zusammenhang zwischen dem § 8 Aba. 2 und dem § 15 Abs» 5 des Kaufvertrages verkannt; diesen Zusammenhang erblickt sie darin, daß der nach § 15 für die Ablösung des Aussonderungsrechts zu zahlende Einstandspreis davon abhängig gewesen sein soll, ob die Abgaben (Zoll und Abschöpfungsbetrag) bereits entrichte waren: seien die Abgaben zur Zeit der Ablösung bereits gezahlt gewesen, dann sei zwar einerseits der Ablösungs betrag um die Leistung* an die Öffentliche Hand größer geworden, andererseits könne aber dieser Betrag nicht zusätzlich unter § 8 Abs. 2 fallen, weil es nämlich derselbe Betrag sei, der einerseits den Wert der Ablösv erhöht habe, andererseits aber in der Zeit zwischen dec 24* Juli 1965 und dem tfbernahmetag gezahlt worden sei.
Diese Betrachtungsweise verkennt, daß die Höhe des Einstandspreises nicht davon abhängt, ob und von
 
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wem die für die Wire zu entricht enden öffentlichen Abgaben bezahlt worden sind«» Jür die Entrichtung von Abgaben war Stundung bewilligt worden; damit war die Zuckerpartie für den wirtschaftlichen Verkehr freigegeben v/orden und es konnte Über sie verfügt werden, ohne daß zunächst die Abgaben abgelöst werden mußten. Pas bedeutet, daß der wirtschaftliche Wert der Zuckerpartie für den Sicherungseigentümer die Klägerin -auch vor der Zahlung der Abgaben dem Preis entsprach, der herkömmlicherweise als Einstandspreis bezeichnet wird und der sich aus dem Einkaufspreis und den für die Beschaffung der Ware auf gewendeten Kosten zusammensetzt. Wollte die Klägerin die Ware selbst verwerten, dann kam dazu noch die Handelsspanne, die sie bei einem Verkauf der Zuckerpartie im freien Handel erzielen konnte.
Dementsprechend ist im Status des Wirtschaftsprüfers Busch per 23 o Juli 1963 der Wert der Zuekerpartie auf der Aktivseite mit 142.640,63 DM berücksichtigt worden; der gleiche Betrag erscheint bei den Aussonderungsrechten auf der Passivseite, obwohl am Stichtag des Status die öffentlichen Abgaben noch nicht bezahlt waren; vielmehr sind die geschuldeten Abgaben in Höhe von rund 40.000,- DM als weiterer Passivposten im Zusammenhang mit der in Hede stehenden Zuckerpartie aufgeführt o Bei der Berechnung des von der Beklagten zu entrichtenden Kaufpreises für die gesamte Unternehmens-gruppe, der der Status Busch zugrunde lag, war demnach davon ausgegangen worden, daß bezüglich der Zuckerpartie das Aktivvermögen um rund 180.000,- DM gemindert worden ist, nämlich um das Aussonderungsrecht in Höhe
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des Einstandspreises von rund 140«000,- DBi sowie um die geschuldeten Abgaben in Höho von rund 40„000,-' DM? die zu den von der Beklagten nach § 8 Abs» 2 des Kaufvertrages zu übernehmenden Passiven gehörten.
2, Baß die Klägerin außer dem Kredit für den Einkaufspreis auch die Bürgschaft für die von der Pirms BjBHfc (alt) geschuldeten Abgaben übernommen hat, ist ein Umstand, der keine andere rechtliche Betrachtung rechtfertigt, als wenn ein Dritter die Abgabeschuld entrichtet hätte, Jedenfalls wurde der Wert des Sichert gutes durch die Bürgschaftsübernahme nicht geändert; at ihr* ergab sich vielmehr nur folgendest
 Zahlte die Pinna B^HP (alt) oder die Beklagte, die diese Abgabeschuld nach § 8 Abs» 1 ipV*mv Pos» IV / und VII des Status des Wirtschaftsprüfers	üternor
 men hatte, den Abgabebetrag aus-eigenen Mitteln oder Mitteln einer anderen Bank, so wurde die Klägerin von ihrer Bürgschaftsschuld frei* Ihr verblieb dann der volle wirtschaftliche Wert der Zuckerpartie, ungeschmälert durch irgendwelche Abgabebeträge * Zahlte die Pint« bBHB (alt) oder die Beklagte die Abgabebeträge nlch* und wurde die Klägerin von den Behörden aufgrund ihrer Bürgschaftsverpflichtung in Anspruch genommen, so ging die Abgabeforderung gemäß § 774 BOB auf sie über und sie konnte sie der Birma iBMK (alt) gegenüber geltend machen, die 1 ihrerseits insoweit wieder einen Preisteilungsanspruch gegenüber der Beklagten aus § 8 Abs« 1 des Kaufvertrages (Übernahme dieser Abgabeschulden als Passiven) gehabt hätte0 Auch in diesem Palle hätte also die Klägerin durch die Zahlung der Abgabeschulden im Endergebnis nichts aus ihrem Vermögen aufzi
 
v/enden gehabt, sondern für die Zahlung vollen Ersatz erhalten, ohne daß sich hierdurch der Y/irtschaftliehe Wert des zu ihrer freien Verfügung stehenden Sicherungs gutes geändert hätte*
Dieses wirtschaftliche Ergebnis ist nicht deshalb anders, weil die Firma	(alt) den.• Weg gewähl t
hat, die Klägerin mit der Tilgung der Abgabeschuld zu beauftragen, und die Klägerin diesen Auftrag ausgeführt hat; jedenfalls ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die damit eingegangene Verbindlichkeit der ;Firma	(alt), der Klägerin die
 in Ausführung dieses Auftrages verauslagten Beträge zu erstatten (§§ 675* 670 MB), als eine im laufenden Geschäftsbetrieb entstandene Verbindlichkeit angesehen hat, zu deren Übernahme die Beklagte nach § 8 Abs* 2 des Kaufvertrages verpflichtet war* Denn an dem Sachverhalt , wonach entsprechend dem Wortlaut und Sinn des Kaufvertrages die Beklagte die Abgabe schuld aus ihrem Vermögen zu tragen hatte, hat sich im wirtschaftlichen Ergebnis nichts geändert? daß die Firma (alt) für die Tilgung der Abgabeschuld die Klägerin einschaltete, hattevielmehr nur zur Folge, daß die Abgabeschulden als solche am übernahmetag nicht mehr als Passiva bestanden, weil sie bereits getilgt waren, daß an ihre Stelle aber in gleicher Höhe die Erstattungsforderung der Klägerin getreten war* Danach wurde im wirtschaftlichen li^ebnis nicht eine neue Forderung begründet, sondern lediglich der Gläubiger ausgewech-
5* Damit erledigt sich auch die nach § 286 ZPO erhobene Rüge der Revision, das Oberlandesgericht habe
 
den Im Schriftsatz vom 13 o April 1965 angetretenen Beweis nicht erhoben, daß die Beklagte keinerlei Verbindlichkeiten der alten Pirmengruppe übernehmen sollte 0
Der Beweisantritt ist in dieser Form ohnehin schwer
 verständlich, nachdem der § 8 des Kaufvertrages gerade die Übernahme bestimmter Verbindliehkeiten durch die Beklagte" zu dem Inhalt hat; im übrigen hat die Beklagte nicht geltend gemacht, daß der eindeutige Wortlaut des § 8 das Gegenteil dessen besage, was die Parteien des Kaufvertrages in Wahrheit hätten vereinbaren wollen, so daß es, nachdem der Berufurgsrichter die im Streit befindliche Borderung ohne Rechtsverstoß unter diese Vertragsbestimmung subsumiert hat, auf den allgemein gefaßten Beweisantritt nicht mehr ankamo	''
Prokuristen	der	Birma	(alt	und	neu)	als
 richtig unterstellt, der persönlich haftende Gesellschafter Penn der Klägerin habe ihm - ohne allerdings einen formellen Verzicht auszusprechen - ausdrücklich gesagt, mit der Bezahlung der Beträge am 1/ und 5 ° November 1963 seien “alle Ansprüche der Klägerin aus den in-Präge stehenden Partien“ erledigt*
Die Revision meint, wenn diese Aussage richtig
 sei, könne jedenfalls mehr hergeleitet werden die rechtlich unangreifbare
 langen zwischen P<
der Beklagten nichts Dieser Auffassung steht jedoch tatrichterliche Würdigung , wonach es bei den Verband-ebenso wie in den
 Schreiben der Klägerin vom löo und 11» Oktober, 4° und 11 o November 19 6 3-alle in um die Ablösung der für die
 Klägerin bestehenden Sicherheiten gegangen sei; in diese
r
 
2usaimnenhang sei die Erklärung	zu sehen, "alle
-Ansprüche der Klägerin aus diesen Partien” seien erledigt, so daß ihr bei Berücksichtigung der Qesamt-lage ein verständiger Beurteiler nicht einen generellen Verzicht der Klägerin auch auf solche Ansprüche habe entnehmen können, die auf anderen Rechtsgründen als dem § 13 des Kaufvertrages beruhten oder gar erst durch Abtretung hätten erworben v/erden können« Die Auslegung des Berufungsgerichts, daß danach die Klägerin durch die Erklärung	nicht	gehindert	sei,
 Porderungen aus § 8 des Kaufvertrages gegen die Beklagte geltend zu machen, ist rechtlich möglich und damit in der Revision unangreifbar»
5o Der Berichtigung der Klageforderung von
38.344,50 m auf 39o423,07 I)M hat die Beklagte nicht widersprochen! sie kann ihr Bestreiten nicht in der Revisionsinstanz nachholeh.
Entsprechendes gilt für die Höhe des Zinsanspruchs, der sich im übrigen im Rahmen dessen hält, was die Klägerin als Bankunternehmen bei Ausleihung des strittigen Betrages als banküblichen Zins erhalten hätte.
 
V. Nach allein v/ar die Revision der Beklagten als unbegründet mit der Kostenfolge aus § 97 ZBO zürück-zuweisen0
Krüger-Nleland Sprenkmann Müsl -	'	Alff	-Simon