Bie Eheleute SchpBBP er öffneten im Jahre 1925 in dem Anwesen eine Gastwirtschaft (einschließlich Beherbergungsbetrieb) unter der Bezeichnung "Zum Erdener Treppchen”, nach der Behauptung der Klägerin auch einen Weinhandel und Weinversand unter gleicher Bezeichnung. Der Beklagte betreibt seit dem Weggang der Klägerin aus dom Hause Nr. B dort nicht nur den Weinhandel, sondern auch die Gastwirtschaft unter der Bezeichnung "Zum Erdener Treppchen". In dem Hechtsstreit 4 C 124/57 des Amtsgerichts in Bernkastol-Kueo nahm dor Beklagte die Klägerin auf Unterlassung der Bezeichnung "Zum Erdener Treppchen", "Zum Treppchen" oder anderer verwechslungsfähiger Bezeichnungen für den neuerrichtoten Gewerbebetrieb oder das neuerrichteto Haus in Anspruch. Der Beklagte hat um Klageabv/eisung gebeten und zur Begründung vorgetragen: Bei dem streitigen Namen handele es sich nicht um eine Etablissomentsbezeich-nung, sondern um den Namen des Hauses. Pie Klage auf Unterlassung der Hamensführung auch für den Weinhandel sei dagegen nicht begründet, da der Beklagte jahrelang unbeanstandet soinen Woinhandel unter der fraglichen Bezeichnung geführt habe und daher ein Unterlassungsan-spruch der Klägerin verwirkt sei. Sie hat dazu vorgetragen, der Beklagte habe - wenn Überhaupt - die Bezeichnung ”Zum Erdoncr Treppchen” für seinen Wein-handol so versteckt gebraucht, daß erstmals im Jahre 1949 oder 1950 ihr Ehemann davon erfahren habe. I« Bas Berufungsgericht legt einleitend dar, daß - entgegen der Meinung der Klägerin - durch das rechtskräftige Urteil des Landgerichts* in Trier vom 26 «2 «58 nicht das alleinige Recht der Klägerin fcstgcotellt sei, die Bezeichnung wZum Brdener Treppchen*1 für ihren Geschäftsbetrieb zu verwenden« Eine derartige Feststellung sei mit dem rechtskräftigen Anspruch des Landgerichts, wonach ein Unterlassungsanspruch des jetzigen Beklagten und damaligen Klägers zu verneinen sei, nicht verbunden« Ob hierin - wie die Klägerin meint - eine Verkennung der Grenzen der Rechts- kraft liegt, kann auf sich beruhen; denn das Berufungsgericht geht sachlich - in Übereinstimraung mit dem rechtskräftigen Urteil des landgorichto in Trier -zutreffend davon aus, daß der Klägerin das alleinige Hecht zur Benutzung des Hamens "Zum Erdener Treppchen" und "Zum Treppchen" zuotehe. Die Eheleute SchfüB seien daher berechtigt gewesen, die Bezeichnung ”Zum Erd euer Treppchen” für ihren neuen .Geschäftsbetrieb zu führen, und ihnen habe das Hecht an dieser Bezeichnung auch weiterhin zugectanden, ungeachtet der Tatsache, daß sie im Jahre 1932 das Eigentum an dem Hause verloren hätten. Dementsprechend habe die Kreissparkasse im Jahre 1936 nur das Eigentum an dem Grundstück auf den Beklagten übertragen können, nicht aber das Hecht an der Bezeichnung ”2um Erdener Treppchen”. 4» Die Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechtes unter Hinweis auf die Fischl-EntScheidung des erkennenden Senats in GRUR 1959» 87* ln dieser Entscheidung habe der Senat ausgeführt, daß das Recht an der Bezeichnung einer Gastwirtschaft dem Grundstückseigentümer und nicht dem Pächter zustehe, so daß der Pächter dieses Kennzeichnungsmittel nach Beendigung des Pachtverhältnisses nicht mehr für sich ausnutzen könne. Der einzige Unterschied zu der Fischl-Entscheidung bestehe darin, daß dort der Betrieb als solcher mit der Etablissementsbezeichnung verpachtet v/orden sei, während sich hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Gebrauchsüberlassung auf die Geschäftsräume beschränkt habe» Dieser Unterschied könne aber jedenfalls dann nichts an der Anv/endbarkeit der in der Fischl-Entschei-dung enthaltenen Grundsätze ändern, wenn das Hausgrundstück von Anfang an zu dem Betrieb einer Gaststätte bestimmt v/orden sei und jahrzehntelang diesem Zweck gedient habe, ferner, wenn es, wie hier, durch eine Sandsteinplatte mit dem Gaststättennamen verschon v/orden sei. Eine derartige Annahme schließt das Berufungsurteil aus, indem es feststellt, daß sich sowohl die Veräußerung im Wege der Zwangsversteigerung im Jahre 1932 als auch der "Mietvertrag” zwischen dem Beklagten und den Eheleuten Schmitges vom Ob schon aus dem Umstand, daß eine Zwangsversteigerung nur das Grundstück und sein Zubehör, nicht aber die Etablisscmentsbezeichnung als Immaterialgüterrecht erfaßt, für jede Fallgestaltung des Verbleiben der Etablisscmentsbezeichnung bei dem früheren Eigentümer und Inhaber des Gastwirtschaftsbetriebes gefolgert werden kann, kann dahingestellt bleiben. Denn das Berufungsgericht hat die Feststellung, daß der Gastwirtschaft sbetrieb mit der Etablissementsbezeichnung bei den Eheleuten Sch^l^ verblieben sei, nicht allein darauf gestützt, daß die Etablissementsbezeichnung als Immaterialgüterrocht von der Zwangsversteigerung nicht erfaßt \7orden sei, sondern auch darauf, daß die Fortführung der Gaststätte unter der Bezeichnung ,fZum Erdener Treppchen" durch die Eheleute SchJK^ dem Y/illcn der Beteiligten entsprochen habe. Dies ergibt sich insbesondere daraus, daß das Berufungsgericht festgcstollt hat, die Kreissparkasse habe die Geschäftsbezeichnung "Zum Erdener Treppchen" nicht für sich in Anspruch genommen und nur in diesem Fall hätte der Kreissparkacse der Schutz des § 16 UWG vor der Klägerin zustchcn können. Berufungsgerichts liegt ein Hechtsfehler nicht begründet« Denn es kommt für die Berechtigung zur Führung einer Etablissementsbezeichnung bei Veräußerung eines Hausgrundstücks, in welchem sich, wie hier, eine Gast-wirtschaft mit BeherfS^gsbetriob befindet, in erster Linie auf den unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu ermittelnden Willen der Beteiligten an* 6* Die Hevision rügt, daß das Berufungsgericht die Beweisanträge im Schriftsatz vom 2.12.1959 Seite 5 Übergangen habe, nämlich einmal die beantragte Beiziehung der Akten der Kreissparkasse zu dem Beweis dafür, daß die Gastwirtschaft ”Zum Erdener Treppchen” als solche und ”mit dieser Bezeichnung zur Zwangsversteigerung gelangt” sei; zu dem anderen die Beiziehung der genannten Akten und die Vernehmung von Zeugen zu dem Beweis dafür, daß die Kreissparkasse und der Ehemann der Klägerin selbst sich vier Jahre lang bemüht hätten, die "Gastwirtschaft zu dem Erdener Treppchen” an einen Interessenten zu verkaufen. Die Hevision rügt in formeller Hinsicht weiter, daß das Berufungsgericht den der Lebenserfahrung entsprechenden Satz nicht berücksichtigt habe, wonach im Lauf von Jahrzehnten die Etablissementsbezeichnung eine Verbindung mit dem Grundstück eingehe und von ihm nicht mehr zu trennen sei. Bei zutreffender Würdigung der Gesamtumstände und der Lebenserfahrung - so meint die Revision -hätte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangen müssen, daß auch die Gaststätte selbst seit 1936 dem Beklagten zugestanden und von ihm nur an die Klägerin und ihren Ehemann verpachtet worden sei. Es steht auch im Einklang mit den damaligen wirtschaftlichen Verhältnissen, daß die Kreio-sparkasse zwar das Eigentum am Grundstück nebst dem Grundstückezubehör für sich in Anspruch nehmen, dagegen die Klägerin und ihren Ehemann in den althergebrachten Beziehungen zu ihrer Gastwirtschaft belassen wollte« Demgegenüber brauchte das Berufungsgericht den Bev/eis-anträgen des Beklagten, wonach die Gastwirtschaft ”mit der Bezeichnung 1 Zum Erdener Treppchen1” versteigert worden sei, ferner, daß die Kreissparkasse sich 4 Jahre lang bemüht habe, die Gastwirtschaft •Zum Erdener Treppchen*” zu veräußern, nicht nachzu-gohen. Daß, wie der Beklagte vorgetragen hatte, das Grundstück bei der Beschreibung und Bewertung als "Gaststätte * Zum 3rdener Treppchen*” bezeichnet worden sei und daß das Anwesen unter dieser Bezeichnung öffent- lieh Angeboten und seine Versteigerung angekündigt worden sei, konnte das Berufungsgericht unterstellen« Bonn äs brauchte den Umständen durchaus nicht zu entnehmen, daß nach dem Willen der Beteiligten nunmehr der Kreis~ Sparkasse oder dem Beklagten das Recht zur Fortführung der Gastwirtschaft mit der Etablissementsbozeichnung zustehen sollte. Bamit wäre zwar nicht unvereinbar, daß die Beteiligten auch noch später, nämlich beim Erwerb des Anwesens durch den Beklagten, sich dahin hätten einigen können, daß der Gastwirtschaftsbetrieb mit der Etablissomentsbezeichnung dem Beklagten zustehen solle. Aber auch dieser Vorbehalt zwingt nicht zu dem Schluß, daß die Beteiligten davon ausgingen, der Gastwirtschaftsbetricb als solcher stünde mit seinem Namen der Kreissparkasse zu; denn es kann sich um einen lediglich vorsorglichen Vorbehalt der Krcisopar-kasse handeln. Auch der - vom Berufungsgericht allerdings in seinen Einzelheiten nicht besonders erörterte - "Mietvertrag” zwischen dem Beklagten und den Eheleuten Schd^p und dessen "Ergänzungsvertrag" vom 15* Juni 1936 rechtfertigen nicht die Annahme einer Willenseinigung dahin, daß entgegen dem bislang bestehenden Zustando nunmehr dem Beklagten der Gastwirt schaftsbetrieb mit seiner Bezeichnung zustehen sollte» Zwar ist der Revision zuzugeben, daß die Bezeichnung dieses Vertrages als "Mietvertrag" im Gegensatz zu einem "Pachtvertrag" koine wesentlichen Anhaltspunkte für Rückschlüsse auf den Partoiv/illcn bietet, und zwar schon deshalb, v/eil es sich bei den Verträgsteilen um Laien handelte, bei denen "Miete" und "Pacht" ohnehin nicht immer klar unterschieden werden. Es ist deshalb auo Bechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht als Partei-willen feststellt, daß nur die Überlassung gewerblicher Bäume nebst Zubehör gewollt gewesen sei, unbeschadet des Rechtes der Klägerin und ihres Ehemanns, als Inhaber des von Anfang an bei ihnen verbliebenen Gaststättenbetriebs die Etablissemcmtsbezeichnung für sich weiterzuführen• c) Bor Revision kann auch nicht gefolgt v/erden, wenn sie auoführt, daß bei jahrzehntelanger Verbindung von Gaststätte und Hausgrundstück die Etablissementsbe-zcichnung nach der Lebenserfahrung vom Grundeigentum nicht mehr zu trennen sei. Zwar können besondere Umstände dafür sprechen, daß nach dem Willen der Beteiligten mit dem Grundstück auch die dort betriebene Gastwirtschaft und deren Bezeichnung Übernommen wird, etwa, wenn ein Grundstück vollständig und ausschließlich auf die Zwecke eines bestimmten Wirtschaftsbetriebes zuge-ochnitten ist, oder wenn andere entscheidende wertbestimmende Paktoren, wie z.B. die Anbringung jahrhundertealter Yfappon oder dergleichen die Verbindung von Grundstück und Kamen in hohem Maße wirtschaftlich sinnvoll machen. Hach allem hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht festgestellt, daß der Gaststättenbetrieb mit dem Recht zur Rührung der streitigen Bezeichnung bei der Klägerin verblieben ist. Es unterstellt, daß der Beklagte seit 1937 für seine Weinkellerei die Bezeichnung "Zum Erdener Treppchen" verwendet habe. Hach den Zeugenbekundungen sei davon auszugehen, daß der Beklagto bis 1949 noch häufig nach gefahren sei, um von dort seine Handelsgeschäfte abzuv/ickoln, und daß er Maßnahmen zur Verheimlichung der Hamensbenutzung ergriffen habe* Der Beklagte habe auch nicht beweisen können, daß die Klägerin oder ihr Ehemann Zutritt zu seinen gewerblichen Bäumen in gehabt hätten, so daß sie die dort herumliegenden Etiketten hätten sehen können. a) Rechtsfehlerfrci stellt dao Berufungsgericht fest, daß die Klägerin und ihr Ehemann schon seit 1927 Weinvor-oand in größerem Umfang unter der Bezeichnung ”Zum Erdencr Treppchen” durchgcftihrt hätten. Rechtsfehler-frei ist ferner die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Klägerin insoweit Gewerbetreibende sei und, da sie diesen Weinhandcl ebenfalls unter der Bezeichnung ”2un Erdencr Ti’oppchen” betrieben habe, für diesen Teil ihres Geschäftsbetriebes Kennzeichnungsschutz nach § 16 UWG genießen könne. Denn für die Annahme des Beklagten, daß sich die Klägerin und ihr Ehemann mit der Hamensbenutzung durch ihn abgefunden hätten, beständen nur dann hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte, wenn der Beklagte die Kennzeichnung offen benutzt hätte. Unter dieser Voraussetzung konnte er tatsächlich nicht damit rechnen, daß sich die Klägerin und ihr Ehemann bei der Benutzung des Kennzeichens beruhigt hätten. Da in die Zeit des ungestörten Gebrauchs die Kriegsund Nachkriegsjahre, in denen die Werbung für den Wcinhandel weitgehend ruhte, nicht mit einzubeziehen sind, da ferner das Berufungsgericht für die Zeit soit 1949, 1950 bis zur Klageorhebung im Vorprozeß wiederholte Abmahnungen festgestellt hat*, so daß jedenfalls seit 1949, 1950 der Beklagte als bösgläubig angesehen Aus den in Hülle Blatt 79 der Beiakten befindlichen Originaletiketten ergebe sich, daß die Klägerin Weine, die mit "Weinkellerei zu dem Erdener Treppchen" bezeichnet gewesen seien, von dom Beklagten für den Gastwirtschaftsbetricb bezogen habe. Bas Berufungsgericht brauchte danach nicht davon auszugehen, daß mit diesem Etikett versehener Y/ein von der Klägerin auf ihrer Weinkarte angeboten worden sei. to) Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht sich ütoer die Lebenserfahrung hinweggesetzt habe, wonach es sicher sei, daß der Klägerin die Angebotslisten des Beklagten Vorgelegen hätten, die - was ebenfalls urkundlich feststehe - die Worte "Weinkellerei zu dem Erdener Treppchen" enthielten* Die Rüge ist nicht begründet* Gegenüber dem von der Revision behaupteten Satz der Lebenserfahrung hat das Berufungsgericht festgestellt, daß der Beklagte der Klägerin und ihrem Ehemann die Benutzung des Namens ihr Ehemann erst 1949 oder 1950 Kenntnis von dem Gebrauch des Namens "Zum Erdener Treppchen" erhalten hätten* In einer Gemeinde von 500 Einwohnern, ja, als Bewohnor des gleichen Hauses, bei einer Kellerei, die die Klägerin ständig beliefert habe, angesichts der vorgclegton 120 Frachtbriefe, der Prospekte und Rundschreiben sei es ausgeschlossen, daß die Klägerin und ihr Ehemann nichts gewußt haben sollten* Der von der Revision an sich mit Kocht aufgestollte Satz der Lebenserfahrung wird dadurch außer Kraft gesetzt, daß das Berufungsgericht Maßnahmen des Beklagten zur Verheimlichung der Hamenobenutzung festgestellt hat und daß es ferner davon ausgegangen ist, der Beklagte habe einen Teil seiner Geschäfte bis 1949 von G^|^| aus erledigt.
25*6 023 Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein tlWCr §16 Erdener Treppchen Zur Frage der Berechtigung zur Führung einer Etablissementsbezeichnung bei Veräußerung eines Hausgrundstttcks, ln dem sich eine Gast~ Wirtschaft mit Beherbergungsbetriob befindet* BGH, ürt. v. 5* April 1963 _ ib ZR 162/61 OLG Koblenz LG Trier Ib ZR 162/61 . ' Verkündet am 3* April 1-963 . Grunau, Justizhauptsekretär', als Urkundsbeamtor der Geschäftsstelle Im Namen des Vo lk e s - N -3# 4* 1 •Vi' • •>* V>xV>>? •' S>4 vü \ A'.v;: *1 .** . A‘- *: ' i ,'*>» •*: ^ * * % < 'Ä v In dem Rechtsstreit 1' - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Prof. Br. des Gastwirts und Wingers Oskar |M, Nr. in •• .’4J • •• •• ./X •* ry^ Beklagten und Revisionsklägers,; W \ • ^ x A •> • V';fr-' ■ V '/ **'&■ '• .* j ■ " .* :*4H > rvv’? gegen die Gastwirtin und Winzerin Witwe Hubert Sch Maria geb« Sc^|P in Klägerin und Revisionsbeklagte* < Prozeßb-evollmächtigter: Rechtsanv/alt Br«.(HH • ' ■' *. > . . ^ hat der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3. April 1963 unter Mitwirkung des Senatspräöidenton Prof:. Br. h.\c. Wilde und der Bundosrichter Jungbluth, Pehlö, Br. Spr.enk-mann und Schneider. für Rocht erkannt: Bie Revision dos Beklagten gegen das Urteil des • 2. Zivilsenats des, Oborlandosgoyichts in; Koblenz vom 21. Juli 1961 wird auf Kosten des. Beklagten mit der Maßgabe zurückgcv/icoon, daß di6 Verurteilung ' des Beklagten zur Unterlassung folgcndo Passung erhält: Bern Beklagten wird bei Meldung von Geldstrafen in unbeschränkter Höhe und Haftstrafe bis zur Bauer von 6 Monaten für jeden Pall der Zuwiderhandlung untersagt, seinen Gastwirtschafts- und Bohcrbcrgungsbe-trieb in Erden, Haus Nr. ö°v/ie seinen V/oinvorsand und seine Wcinkcllorci unter der Bezeichnung ”Zum Erdcncr Treppchen” oder "Zum Treppchen” zu führen. * \ * > ’ i ' . <■ <*'► 5. f v .• xA '• ( # tyt a j* > - i £ • v*.3 ;>1 \ /V V;; (“ ’ v Von Rechts wegen Tatbestand Die Parteien streiten um die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung "Zum Erdener Treppchen." Bas Anv/esen Haus Kr. ■ in BflBrwurde im Jahre 1900 von den Eheleuten Gastwirt und Winzer Paul R&-4BP errichtet, über der Eingangstüre wurde eine Sandsteinplatte mit der Inschrift "Zum Treppchen” angebracht. Faul betrieb bis zu dem Jahre 1916, in welchem er zu dem Wehrdienst eingezogen wurde, in dem genannten Anwesen eine Gastwirtschaft mit Weinhandel unter der Bezeichnung ”Zum Treppchen”, später ”Zum Erdener Treppchen". Burch notarielle Urkunde vom 9.2.1920 veräußerte Frau RBBÜ^B zugleich als Pflegerin für ihren kriegsvermißten Ehemann Paul die Liegenschaft an die Eheleute Weingutsbesitzer Hubert und Maria Scb^pP* Hubert Sch^H^ ist verstorben, seine Witwe Maria Scb^BB^ ist <*ie Klägerin« Bie Eheleute SchpBBP er öffneten im Jahre 1925 in dem Anwesen eine Gastwirtschaft (einschließlich Beherbergungsbetrieb) unter der Bezeichnung "Zum Erdener Treppchen”, nach der Behauptung der Klägerin auch einen Weinhandel und Weinversand unter gleicher Bezeichnung. Sie gerieben im Jahre 1932 in wirtschaftliche Schwierigkeiten, so daß die Liegenschaft mit Zubehör im Wege der Zwangsversteigerung in das Eigentum der Kreissparkasse BBHBBB überging. Aufgrund einer Vereinbarung zwischen der Kreissparkasse Bfth als neuer Eigentümerin der Liegenschaft und den Eheleuten SchflBM betrieben letztere die Gast- Wirtschaft mit den Beherbergungsräumen unter der bisherigen Bezeichnung weitor. Durch notarielle Urkunde vom 9.6,. 1936 veräußerte dann die Kreiasparkasae das Anwesen an den Beklagten, und zwar ’’samt allem Zubehör und allen Hechten, soweit diese durch Zuschlagsbeschluß in dem erledigten 2wangsveroteigerungsvcrfahren X 2/32" auf die Kreissparkasse übergegangon waren. Der Beklagte schloß daraufhin als neuer Eigentümer mit der Klägerin und ihrem Ehemann einen schriftlichen "Mietvertrag” vom 19.6.1936 Über die Wohn- und Gastwirtschaftsräuno des Hauses ab. Er selbst betrieb seit 1937 in dom Hause einen Weinhandel, und zwar - wie er behauptet - von Anfang an unter dor Bezeichnung "Zum Erdener Treppchen”. Die Eheleute betrieben die Gastwirtschaft unter der Bezeichnung "Zum Erdener Treppchen” weiter. Hach Ablauf dos "Mietvertrages" vom 19*6.1936 eröffneto die Klägerin im Jahre 1957 in einem Neubau in der Nähe \_ des Hauses Nr. W eine Gastwirtschaft mit Hotelbetrieb unter der Bezeichnung "Zum Erdener Treppchen”. Der Beklagte betreibt seit dem Weggang der Klägerin aus dom Hause Nr. B dort nicht nur den Weinhandel, sondern auch die Gastwirtschaft unter der Bezeichnung "Zum Erdener Treppchen". In dem Hechtsstreit 4 C 124/57 des Amtsgerichts in Bernkastol-Kueo nahm dor Beklagte die Klägerin auf Unterlassung der Bezeichnung "Zum Erdener Treppchen", "Zum Treppchen" oder anderer verwechslungsfähiger Bezeichnungen für den neuerrichtoten Gewerbebetrieb oder das neuerrichteto Haus in Anspruch. Diese Klage ist durch Urteil des Landgerichts in Trier vom 26.2.1958 (4 S 221/57) rechtskräftig abgowieapn worden. In dom vorliegenden Hechtsetreit nimmt nunmehr umgekehrt die Klägerin den Beklagten auf Unterlassung der Benutzung der fraglichen Bezeichnung in Anspruch* Sie hat dazu vorgetragen: Aufgrund des klagabweiöenden Urteils im VorproCeß stehe fest, daß sie berechtigt sei, die fragliche Bezeichnung für ihren Gewerbebetrieb zu führen. Da ihr insoweit die bessere Priorität zustehc, sei der Beklagte zur Unterlassung verpflichtet* Gleiches gelte für dessen Weinhandel und Weinversand. Ausschließlich ihrer Tätigkeit sei es zu verdanken, wenn der Begriff "Zum Erden er Treppchen" Verkehrsgeltung erlangt habe* Sie hat beantragt, dem Beklagten bei Meidung von Strafen zu untersagen, seinen Gewerbebetrieb in Haus Hr. ■, unter der Bezeichnung "Zum Erdener Treppchen", "Erdenor Treppchen erbaut 1900", "Zum Treppchen" oder einer sonst verwechslun’gsfähigen Bezeichnung zu führen. Der Beklagte hat um Klageabv/eisung gebeten und zur Begründung vorgetragen: Bei dem streitigen Namen handele es sich nicht um eine Etablissomentsbezeich-nung, sondern um den Namen des Hauses. Bas Hecht zur Führung des Namens folge daher dem Eigentum an dem Haus. Die Klägerin habe im übrigen in der Zeit zwischen 1956 und 1957 keinen Weinhandel betrieben, sondern allenfalls einige Flaschen aus ihrer Weinstube "Zum Erdener Treppchen" verkauft. Seine eigene Weinkellerei betreibe er seit 1937 in dem Haus Nr. fp mit Wissen der Klägerin und im wesentlichen unbean- standet unter der Bezeichnung «Zum Brdoner Treppchen” . Pas Landgericht hat den Beklagten verurteilt, ea zu unterlassen, seinen Gastwirtschafts- und Bcherbergungs-hetrieb in seinem Grundstück in Haus Hr. 0, Unter der Bezeichnung ”Zum Erdener Treppchen”, ”Zum Treppchen”, oder einer ähnlichen vcrwechslungsfäbigen Bezeichnung zu führen. Im übrigen (nämlich bezüglich der Weinhandlung) hat es die Klage abgewiesen. . In den Gründen hat es ausgeführt, es handle sich bei dem streitigen Hamen um eine Etablissementobezeichnung, die der Klägerin zustehe, nachdem sie zusammen mit ihrem Ehemann im Jahre 1923 den Gastwirtschaftobetrieb neu eröffnet habe. Pie Klage auf Unterlassung der Hamensführung auch für den Weinhandel sei dagegen nicht begründet, da der Beklagte jahrelang unbeanstandet soinen Woinhandel unter der fraglichen Bezeichnung geführt habe und daher ein Unterlassungsan-spruch der Klägerin verwirkt sei. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt, die Klägerin mit dem Antrag, die Untersagung auch auf den Weihversand und die Weinkellerei des Bekiagton zu erstrocken. Sie hat dazu vorgetragen, der Beklagte habe - wenn Überhaupt - die Bezeichnung ”Zum Erdoncr Treppchen” für seinen Wein-handol so versteckt gebraucht, daß erstmals im Jahre 1949 oder 1950 ihr Ehemann davon erfahren habe. Auf Abmahnung im Jahre 1951 habe der Beklagte die Führung der Bezeichnung unterlassen? bei späteren Zuwidorhand-lungen sei er stets zur Unterlassung aufgefordert worden« und;' Der Beklagte hat sich hiergegen gewendet*'mit seiner Berufung die vollständige Abweisung der Klage erstrebt« Bas Berufungsgericht hat - nach Vernehmung der Zeugen Therese, Martha und Hubert Sch0|P - das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert und die Klage in vollem Umfang (also auch bezüglich des Weinversands und der Weinkeilerei) zugesprochen« Mit der hiergegen erhobenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klagabv/eisungsantrag weiter« Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen« Bntscheidungsgründe: I« Bas Berufungsgericht legt einleitend dar, daß - entgegen der Meinung der Klägerin - durch das rechtskräftige Urteil des Landgerichts* in Trier vom 26 «2 «58 nicht das alleinige Recht der Klägerin fcstgcotellt sei, die Bezeichnung wZum Brdener Treppchen*1 für ihren Geschäftsbetrieb zu verwenden« Eine derartige Feststellung sei mit dem rechtskräftigen Anspruch des Landgerichts, wonach ein Unterlassungsanspruch des jetzigen Beklagten und damaligen Klägers zu verneinen sei, nicht verbunden« Ob hierin - wie die Klägerin meint - eine Verkennung der Grenzen der Rechts- kraft liegt, kann auf sich beruhen; denn das Berufungsgericht geht sachlich - in Übereinstimraung mit dem rechtskräftigen Urteil des landgorichto in Trier -zutreffend davon aus, daß der Klägerin das alleinige Hecht zur Benutzung des Hamens "Zum Erdener Treppchen" und "Zum Treppchen" zuotehe. II. Die Revision rügt in formoller Hinsicht, daß die Untersagung sich auch auf "eine sonst vorwechslungs-fUhigc Bezeichnung" boziehc. Eine solche Untersagung sei unzulässig, da sie über die konkrete Verletzungsform hinausgehe und die entscheidende Frage, was noch verwechslungsfähig sei, in die Vollstreckungsinstanz verschiebe. % Dieser Angriff der Revision ist begründet. Wie bereits das Reichsgericht (RGZ ö£, 59* 65; EG in JW 1939, 233) ausgesprochen und der erkennende Senat bestätigt hat (Urteil vom 16.10.1962 - I ZR 161/60 - S. 20), verstößt die Untersagung einer "ähnlichen" Handlung gegen das Gebot der bestimmten Umschreibung der Verletzungsform und ist prozessual unzulässig. Bei einer "ähnliche" oder "sonstige" Fälle erfassenden Untersagung wird die Frage, was noch unter das Verbot fällt, weder für die Parteien noch für den Vollstreckungsrichter klar beantwortet, so daß im Fall einer Zuwiderhandlung praktisch ein neues Erkcnhthisverfahren im Gewand eines Vollstreckungsverfahrens stattfinden müßte (vgl* hierzu auch BGH in GRUB 1957, 606, 608 - Heilmittelvertrieb und in GRUR 1958, 347, 350 - Spitzenmuster). ill. 1* Das Berufungsgericht gelangt zur Zurückweisung der Berufung des Beklagten (mithin zu seiner Verurteilung bezüglich der Gastwirtschaft) aufgrund folgender Erwägungen: Bei dem streitigen Hamen handle es sich nicht um einen Hausnamen, sondern um eine Etablissementsbezeichnung. Schon der Erstbesitzer des Hauses, habe die Bezeichnung ”Zum Treppchen” und später ”Zum Erdener Treppchen” für seinen Oewerbebetrieb gewählt. Dieser Geschäftsbetrieb sei 191$9 spätestens 1920, endgültig stillgelegt worden, so daß es sich bei dem im Jahre 1925 durch die Eheleute Sch^Hp er öffneten Geschäftsbetrieb um eine Heugründung handle. Die Eheleute SchfüB seien daher berechtigt gewesen, die Bezeichnung ”Zum Erd euer Treppchen” für ihren neuen .Geschäftsbetrieb zu führen, und ihnen habe das Hecht an dieser Bezeichnung auch weiterhin zugectanden, ungeachtet der Tatsache, daß sie im Jahre 1932 das Eigentum an dem Hause verloren hätten. Zwar sei in dem damaligen Zwangsversteigerungsverfahren das Anwesen mit allem Zubehör auf die Kreissparkassc übergegangen; zu dem ”Zubehör” gehörten aber nur ”bcweglicho Sachen”, niemals Immaterialgüterrechte wie das Hamensrecht. Dementsprechend habe die Kreissparkasse im Jahre 1936 nur das Eigentum an dem Grundstück auf den Beklagten übertragen können, nicht aber das Hecht an der Bezeichnung ”2um Erdener Treppchen”. Folgerichtig habe die Kreissparkasse auch nicht den Gastwirtschaftsbetrieb als solchen an die Eheleute Scbraitgcs verpachtet, sondern habe ihn durch die Eheleute Sch| wie bisher selbständig bewirtschaften lassen; folgerichtig sei auch nach dem Erwerb des Grundstücks durch den Beklagten zwischen ihm und den Eheleuten Sch^|^^ ein Mietvertrag Uber die Wohnräume und die gewerblichen Bäume des Anwesens Nr. V abgeschlossen worden und nicht ein Pachtvertrag Uber den Gastwirtschaftsbotrieb. Da die Klägerin unstreitig die Bezeichnung "Zum Erdoner Treppchen" vor dem Beklagten geführt habe, könne sie dem Beklagten deren Benutzung gemäß §16 tJWG untersagen. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Bezeichnung "Zum Erdcner Treppchen" Verkehrsgeltung erlangt habe; denn der Name besitze hinreichende Keimzeichnungskraft und daher "Namensfunktion". 2. Die Revision stellt zunächst zur Nachprüfung, ob die Etablissementsbezeichnung "Zum Erdener Treppchen" über- < haupt Namensfunktion besitze und deshalb ohne Verkehrsgeltung als schutzfähig angesehen werden könne. Es handele sich um die bloße Übertragung des Namens einer weltbekannten Weinbergslage auf eine Gaststätte. In dieser Übertragung liege keine namensmäßig individualisierende Kraft. Unabhängig davon müsse hier Verkehrsgeltung verlangt werden, ms einer unerwünschten Monopolisierung solcher Kennzeichnungsmittel vorzubeugen, die grundsätzlich dem Allgemeingebrauch Vorbehalten bleiben müßten. 3. Diese Bedenken dor Revision sind nicht gerechtfertigt. Zv/ar geht die Revision zutreffend davon aus, daß ."besondere Bezeichnungen" im Sinne des § 16 Abs. 1 UWG,. insbesondere auch die Bezeichnungen von Gastwirtschaften ohne Rücksicht auf Verkehrsgeltung nur dann gemäß § 16 UWG schutzfähig sind, wenn sie eine individualisierende Unterscheidungskraft und damit Namensfunktion besitzen (BGHZ 8, 387, 389? 11, 214, 217; 21, 66, 69; 10 - BGH in GRTJR 1959, 25, 26 - Triumph speziell für Gaststättenbezeichnungen: BGHZ 24, 238, 240 - tabu II; BGH in GRTJR 1959, 87, 88 - Pischl -). Eine solche Namensfunktion kommt jedoch der Bezeichnung 11 Zum Erdener Treppchen” zu. Die Tatsache, daß darin nur die Übertragung des Namens einer weltbekannten Y/eLnbergslage auf eine Gaststätte liegt, steht dem nicht entgegen. Es kommt ausschließlich darauf an, ob die Bezeichnung für eine Gastwirtschaft einen eigentümlichen und unterscheidenden Charakter hat. Dies ist ohne weiteres zu bejahen. Die hier streitige Bezeichnung hat für eine Gastwirtschaft sogar in hohem Grade individualisierende und unterscheidende Wirkung. Soweit die Revision vorträgt, bei Kennzeichnungsraitteln, die grundsätzlich dem Allgemeingebrauch Vorbehalten % bleiben müßten, sei stets Verkehrsdurchsetzung zu verlangen, kann diesen Ausführungen nicht gefolgt werden. Zwar mag ein sogenanntes ”Preibaltebedürfnis” bei Etablissementsbezeichnungen, insbesondere aus öffentlichen Gründen, gelegentlich anzuerkennen sein (BGHZ 8, 387, 389 - Fernsprechnummer; BGHZ 24, 238, 242 - tabu II). Alsdann ist die Bezeichnung nicht schutzfähig, und zwar auch dann nicht, wenn sie sich im Verkehr durchgesetzt haben sollte (BGHZ 24, 238, 242). Allein, derartige zwingende Gründe, die es der Klägerin verwehren würden, den Namen einer Weinbergslage auf ihre Gastwirtschaft und ihren Weinversand zu übertragen, sind nicht ersichtlich. Dafür könnte hier auch der Gesichtspunkt einer Täuschung des Publikums nicht herangezogen werden; denn insoweit fehlt es an entsprechendem Parteivorbringen, insbesondere dazu, in welcher Richtung Täuschungen zu - 11 befürchten seien» Entsprechende Darlegungen wären um so mehr erforderlich gewesen, als die Bezeichnung seit 1925 für die Gastwirtschaft und - wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei aufgrund vorgelegter Urkunden fest-gestellt hat. - spätestens seit 1927 auch für den Weinversand der Klägerin unbeanstandet benutzt worden ist. 4» Die Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechtes unter Hinweis auf die Fischl-EntScheidung des erkennenden Senats in GRUR 1959» 87* ln dieser Entscheidung habe der Senat ausgeführt, daß das Recht an der Bezeichnung einer Gastwirtschaft dem Grundstückseigentümer und nicht dem Pächter zustehe, so daß der Pächter dieses Kennzeichnungsmittel nach Beendigung des Pachtverhältnisses nicht mehr für sich ausnutzen könne. Der einzige Unterschied zu der Fischl-Entscheidung bestehe darin, daß dort der Betrieb als solcher mit der Etablissementsbezeichnung verpachtet v/orden sei, während sich hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Gebrauchsüberlassung auf die Geschäftsräume beschränkt habe» Dieser Unterschied könne aber jedenfalls dann nichts an der Anv/endbarkeit der in der Fischl-Entschei-dung enthaltenen Grundsätze ändern, wenn das Hausgrundstück von Anfang an zu dem Betrieb einer Gaststätte bestimmt v/orden sei und jahrzehntelang diesem Zweck gedient habe, ferner, wenn es, wie hier, durch eine Sandsteinplatte mit dem Gaststättennamen verschon v/orden sei. Alsdann sei nach der Verkehrsanechauung die Etablissementsbezeichnung untrennbar mit dem Grundstück verbunden. 12 - 5. Diese Ausführungen können der Revision nicht zu dem Erfolge verhelfen. In der Pischl-EntScheidung hat der Senat zwar dargelegt, daß im Pall der Verpachtung eines Gastwirtschaftsbe-triehes die Etablissementsbczcichnung dem Verpächter "zuwächst”. An dieser Rechtsprechung ist auch feolizu-halten. Es liegt grundsätzlich im Wesen eines auf die Nutzung gewerblicher Mittel gerichteten Vertrages, daß dem Nutzungsberechtigten nur der unmittelbare Gewinn seiner wirtschaftlichen Tätigkeit zugute kommt, während dem Rechtsträger die Wertsteigerungen der zur Nutzung überlassenen Substanz verbleiben, auch wenn sie der Nutzungsberechtigte durch besonders erfolgreiche eigene Tätigkeit erwirtschaftet. Insbesondere kommen dem Rechtsträger auf diese Weise die Steigerung des goodwill, die Schaffung einzelner Kennzeichnungsmittel sowie die Steigerung der Verkehrsgeltung solcher Kenn-zeichnungsmittol zugute. Soweit aber der Senat in der Fischl-EntScheidung die Etablissementsbezeichnung der Verpachtorin und Grundstückseigentümerin hat "Zuwachsen” lassen, konnte diese Entscheidung davon ausgehen, daß die Verpächterin im Zoitpunkt ihres Eigentumsorv/erbs am Grundstück zugleich auch den Geschäftsbetrieb miterworben hatte und daß sie umgekehrt auch ihren Pächtern die gesamte Liegenschaft einschließlich des Gastv/irtschafts betriebes verpachtet hatte. Eine derartige Annahme schließt das Berufungsurteil aus, indem es feststellt, daß sich sowohl die Veräußerung im Wege der Zwangsversteigerung im Jahre 1932 als auch der "Mietvertrag” zwischen dem Beklagten und den Eheleuten Schmitges vom - 13- 19.6.1936 nur auf die Liegenschaft als aolche, nicht aber auf die dort betriebene Gaotwirtschaft bezogen hätten. Die in der Fischl-EntScheidung niedergelegten Grundsätze, die einen Fall des rechtsgcschäftlichcn Erwerbs des Grundstücks mit dem Gastwirtochaftsunter-nehmen und eine anschließende Verpachtung dieses Grundstücks mit dem dort betriebenen Unternehmen betreffen, greifen somit hier nicht Platz. Vielmehr bedarf es für die vorliegende Fallgestaltung der Heranziehung anderer rechtlicher Erwägungen. Ob schon aus dem Umstand, daß eine Zwangsversteigerung nur das Grundstück und sein Zubehör, nicht aber die Etablisscmentsbezeichnung als Immaterialgüterrecht erfaßt, für jede Fallgestaltung des Verbleiben der Etablisscmentsbezeichnung bei dem früheren Eigentümer und Inhaber des Gastwirtschaftsbetriebes gefolgert werden kann, kann dahingestellt bleiben. Denn das Berufungsgericht hat die Feststellung, daß der Gastwirtschaft sbetrieb mit der Etablissementsbezeichnung bei den Eheleuten Sch^l^ verblieben sei, nicht allein darauf gestützt, daß die Etablissementsbezeichnung als Immaterialgüterrocht von der Zwangsversteigerung nicht erfaßt \7orden sei, sondern auch darauf, daß die Fortführung der Gaststätte unter der Bezeichnung ,fZum Erdener Treppchen" durch die Eheleute SchJK^ dem Y/illcn der Beteiligten entsprochen habe. Dies ergibt sich insbesondere daraus, daß das Berufungsgericht festgcstollt hat, die Kreissparkasse habe die Geschäftsbezeichnung "Zum Erdener Treppchen" nicht für sich in Anspruch genommen und nur in diesem Fall hätte der Kreissparkacse der Schutz des § 16 UWG vor der Klägerin zustchcn können. In diesem rechtlichen Ausgangspunkt der Würdigung des 14 - Berufungsgerichts liegt ein Hechtsfehler nicht begründet« Denn es kommt für die Berechtigung zur Führung einer Etablissementsbezeichnung bei Veräußerung eines Hausgrundstücks, in welchem sich, wie hier, eine Gast-wirtschaft mit BeherfS^gsbetriob befindet, in erster Linie auf den unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu ermittelnden Willen der Beteiligten an* 6* Die Hevision rügt, daß das Berufungsgericht die Beweisanträge im Schriftsatz vom 2.12.1959 Seite 5 Übergangen habe, nämlich einmal die beantragte Beiziehung der Akten der Kreissparkasse zu dem Beweis dafür, daß die Gastwirtschaft ”Zum Erdener Treppchen” als solche und ”mit dieser Bezeichnung zur Zwangsversteigerung gelangt” sei; zu dem anderen die Beiziehung der genannten Akten und die Vernehmung von Zeugen zu dem Beweis dafür, daß die Kreissparkasse und der Ehemann der Klägerin selbst sich vier Jahre lang bemüht hätten, die "Gastwirtschaft zu dem Erdener Treppchen” an einen Interessenten zu verkaufen. Die Hevision rügt in formeller Hinsicht weiter, daß das Berufungsgericht den der Lebenserfahrung entsprechenden Satz nicht berücksichtigt habe, wonach im Lauf von Jahrzehnten die Etablissementsbezeichnung eine Verbindung mit dem Grundstück eingehe und von ihm nicht mehr zu trennen sei. Bei zutreffender Würdigung der Gesamtumstände und der Lebenserfahrung - so meint die Revision -hätte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangen müssen, daß auch die Gaststätte selbst seit 1936 dem Beklagten zugestanden und von ihm nur an die Klägerin und ihren Ehemann verpachtet worden sei. - 15- 7. Auch diesen Revisionsangriffen ist im Ergebnis der Erfolg zu versagen« a) Rechtsfehlerfrei ist die Feststellung dos Berufungsgerichts , daß die KreisSparkasse anläßlich der Zwangsversteigerung im Jahre 1932 die Geschäftsbozeichnung ,rZum Sr den er Treppchen” nicht für sich in Anspruch genommen habe« Die diesbezügliche Auslegung des Verhaltens der Beteiligten steht nicht im Gegensatz zur Lebenserfahrung; diese spricht im Gegenteil für die Auslegung des Berufungsgerichts. Denn danach hatte die Kreissparkasse selbst ein Interesse nicht an der Fortführung des Wirtschaftsbetriebes, sondern nur an der Sicherung ihrer Kredite. Es steht auch im Einklang mit den damaligen wirtschaftlichen Verhältnissen, daß die Kreio-sparkasse zwar das Eigentum am Grundstück nebst dem Grundstückezubehör für sich in Anspruch nehmen, dagegen die Klägerin und ihren Ehemann in den althergebrachten Beziehungen zu ihrer Gastwirtschaft belassen wollte« Demgegenüber brauchte das Berufungsgericht den Bev/eis-anträgen des Beklagten, wonach die Gastwirtschaft ”mit der Bezeichnung 1 Zum Erdener Treppchen1” versteigert worden sei, ferner, daß die Kreissparkasse sich 4 Jahre lang bemüht habe, die Gastwirtschaft •Zum Erdener Treppchen*” zu veräußern, nicht nachzu-gohen. Daß, wie der Beklagte vorgetragen hatte, das Grundstück bei der Beschreibung und Bewertung als "Gaststätte * Zum 3rdener Treppchen*” bezeichnet worden sei und daß das Anwesen unter dieser Bezeichnung öffent- lieh Angeboten und seine Versteigerung angekündigt worden sei, konnte das Berufungsgericht unterstellen« Bonn äs brauchte den Umständen durchaus nicht zu entnehmen, daß nach dem Willen der Beteiligten nunmehr der Kreis~ Sparkasse oder dem Beklagten das Recht zur Fortführung der Gastwirtschaft mit der Etablissementsbozeichnung zustehen sollte. Bio erwähnten Umstände sprechen allenfalls dafür, daß diese Möglichkeit für etwaige Interessenten in Aussicht gestellt wurde; ob diese dann aber von der genannten Möglichkeit für sich Gebrauch machten, war von der Ankündigung der Versteigerung und den öffentlichen Angeboten sowie der Beschreibung und Bewertung des Anwesens unabhängig. b) Rechtsfehlerfrei ist im Ergebnis auch die vom Berufungsgericht vorgenommene Gesamtwürdigung der weiteren Umstände. Insofern ist zunächst der Ausgangspunkt der Erwägungen des Berufungsrichters rechtlich zutreffend, wonach die Kreissparkasse nicht mehr auf den Beklagten habe übertragen können, als ihr selbst vorher zugestanden habe. Bamit wäre zwar nicht unvereinbar, daß die Beteiligten auch noch später, nämlich beim Erwerb des Anwesens durch den Beklagten, sich dahin hätten einigen können, daß der Gastwirtschaftsbetrieb mit der Etablissomentsbezeichnung dem Beklagten zustehen solle. Allein,für eine solche Annahme hätten, nachdem die Eheleute 3ch^^^^ nach der Zwangsversteigerung 4 Jahre lang den Geschäftsbetrieb selbständig weiterbewirtschäftet hatten, besondere Umstände vorgebracht werden müssen. Rechtsirrtumsfrei hat das Berufungsgericht insoweit den privatschriftlichen Kaufvertrag zwischen dem Bo- klagton und der Kreissparkassc vom 27* Mai 1936 außer Betracht gelassen. Bort werden zwar als mitverkauft alle Hechte bezeichnet, '’die sich aus dem Besitz erge-ben, insbesondere also auch aus dem Wirtschaftszubehör". Jedoch ist diese Pormuliorung, wie das Berufungsgericht zutreffend feotstcllt, gerade nicht Vertragsinhalt geworden, weil sie in der notariellen Urkunde vom 9. Juni 1936 nicht wiederkehrt. In dieser Urkunde ist nur noch davon die Hede, daß die Verkäuferin (Kreis-sparkasoo) keine Haftung "für die Erteilung der Wirtschaftskonzession seitens der staatlichen Behörde1’ übernehme. Aber auch dieser Vorbehalt zwingt nicht zu dem Schluß, daß die Beteiligten davon ausgingen, der Gastwirtschaftsbetricb als solcher stünde mit seinem Namen der Kreissparkasse zu; denn es kann sich um einen lediglich vorsorglichen Vorbehalt der Krcisopar-kasse handeln. Auch der - vom Berufungsgericht allerdings in seinen Einzelheiten nicht besonders erörterte - "Mietvertrag” zwischen dem Beklagten und den Eheleuten Schd^p und dessen "Ergänzungsvertrag" vom 15* Juni 1936 rechtfertigen nicht die Annahme einer Willenseinigung dahin, daß entgegen dem bislang bestehenden Zustando nunmehr dem Beklagten der Gastwirt schaftsbetrieb mit seiner Bezeichnung zustehen sollte» Zwar ist der Revision zuzugeben, daß die Bezeichnung dieses Vertrages als "Mietvertrag" im Gegensatz zu einem "Pachtvertrag" koine wesentlichen Anhaltspunkte für Rückschlüsse auf den Partoiv/illcn bietet, und zwar schon deshalb, v/eil es sich bei den Verträgsteilen um Laien handelte, bei denen "Miete" und "Pacht" ohnehin nicht immer klar unterschieden werden. Es kommt aber letztlich nicht 18 - einmal darauf an, ob die durch den Vertrag begründeten vertraglichen Beziehungen der Parteien rechtlich zutreffend als Miete oder Pacht odor als gemischter Vortrag mit mietrechtlichen und pachtrcchtlichon Elementen zu beurteilen wären» Denn der allein entscheidende sachliche Inhalt des "Mietvertrages1* mit soinem "Er-gänzungsvertrag'1 steht der dem Borufungsurteil zugrunde liegenden Auslegung des Verhaltens der Parteien nicht entgegen, daß dem Beklagten nur das Eigentum am Grundstück nebst dem Grundstückszubehör zustehen sollte, während die rechtlichen Beziehungen der Klägerin und ihres Ehemanns zu ihrer seit Jahren betriebenen Gaststätte unverändert bestehen bleiben sollten. Soweit dio Parteien in dem Ergänzungsvertrag vom 15* Juni 1936 als Gegenstand des "Mietvertrages" die Gaststuben "samt dem dazugehörigen Inventar" aufgeführt haben, mag ihnen die ausdrückliche Erwähnung des Gaststätteninventaro deshalb mit Hecht erforderlich erschienen sein, weil das Inventar, soweit es sich als Zubehör des Gasthaus-grundstücks darstellte, in 'das Eigentum der Kreisspar-r kasse und damit auch in das Eigentum des Beklagten übergegangen war. Auch die Tatsache, daß in dem "Ergänzungsvertrag" die "nicht ordnungsgemäße Führung des Gaothaus-betriebes" zu dem Kündigungsgrund gemacht wird, und zwar dann, "wenn dem Huf dos Hauses dadurch geschadet wird”, zwingt zu keiner anderen Betrachtung. Biese Kündigungsmöglichkeit findet ihre Erklärung zwanglos in der Pflicht jedos zu dem Gebrauch Berechtigten (auch eines Mieters), nicht dem Huf des Hauses zu schaden. Schließlich führt auch dio in dem "Ergänzungsvertrag" vorgesehene Pflicht der Eheleute Sci^HI^ zu dem Weinbezug durch den Beklagten nicht zur Annahme des Parteiv/illens, wonach der Gast- ötiittonbotrieb als solcher mit dor Bezeichnung "Zum Erdenor Treppchen" dem Beklagten zustehen solle. Denn die Verpflichtung zu dem Woinbczug kann als Auogleich für den verhältnismäßig geringen Mietzins gedacht gewesen sein. Es ist deshalb auo Bechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht als Partei-willen feststellt, daß nur die Überlassung gewerblicher Bäume nebst Zubehör gewollt gewesen sei, unbeschadet des Rechtes der Klägerin und ihres Ehemanns, als Inhaber des von Anfang an bei ihnen verbliebenen Gaststättenbetriebs die Etablissemcmtsbezeichnung für sich weiterzuführen• c) Bor Revision kann auch nicht gefolgt v/erden, wenn sie auoführt, daß bei jahrzehntelanger Verbindung von Gaststätte und Hausgrundstück die Etablissementsbe-zcichnung nach der Lebenserfahrung vom Grundeigentum nicht mehr zu trennen sei. Zwar können besondere Umstände dafür sprechen, daß nach dem Willen der Beteiligten mit dem Grundstück auch die dort betriebene Gastwirtschaft und deren Bezeichnung Übernommen wird, etwa, wenn ein Grundstück vollständig und ausschließlich auf die Zwecke eines bestimmten Wirtschaftsbetriebes zuge-ochnitten ist, oder wenn andere entscheidende wertbestimmende Paktoren, wie z.B. die Anbringung jahrhundertealter Yfappon oder dergleichen die Verbindung von Grundstück und Kamen in hohem Maße wirtschaftlich sinnvoll machen. Baß solche besonderen Umstände vom Berufungsgericht hier etwa nicht berücksichtigt worden seien, ist nicht ersichtlich. Es kann insbesondere keine Rede TIaus davon sein, daß das Gebäude Hr. mf in ausschließ- lich für den Betrieb einer Gastwirtschaft geeignet ist, was sich allein schon daraus ergibt, daß es jahrelang \ als V/ohnhaus benutzt wurde« Es ist auch nichts dargetan , wonach die Sandoteinplatte mit den 7/orten "Zum Treppchen" dem Grundstück Kr. ■ eine derartige v/ert-erhöhende Sonderstellung verschafft habe, daß die Beteiligten eine Trennung des Grundstückseigentums und des Wirtschaftsbetricbes von vornherein als wirtschaftlich unvernünftig hätten ansehen müssen. Hach allem hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht festgestellt, daß der Gaststättenbetrieb mit dem Recht zur Rührung der streitigen Bezeichnung bei der Klägerin verblieben ist. IV. 1. Bezüglich des Weinversands und der Weinkellerei gelangt das Berufungsgericht zur Verurteilung des Beklagten aus folgenden Erwägungen: t Aufgrund der vorgelegten Urkunden stehe fest, daß die Klägerin schon seit 192? Weinversand in größerem Umfang untor der Bezeichnung "Zum Erdener Treppchen" betreibe. Da die Klägerin diese Geschäftsbczeichnung vor dem Beklagten verwandt habe, stehe ihr allein die Befugnis zur Verwendung derselben zu. Ben Einv/and der Verwirkung hält das Berufungsgericht aufgrund des Ergebnisses der Zeugenvernehmung für unbegründet.. Es unterstellt, daß der Beklagte seit 1937 für seine Weinkellerei die Bezeichnung "Zum Erdener Treppchen" verwendet habe. Durch die Bekundungen der Zeugen stehe aber fest, daß der Beklagte zur Unterlassung aufgefordert worden sei, wenn ein hinreichender Verdacht in dieser Richtung entstanden sei. Der Beklagte habe nicht nachv/cisen können, daß die Klägerin und ihr - 21 Ehemann schon vor 1949 oder 1950 Kenntnis von der Verwendung der Worte "Zum Erdener Treppchen” erhalten hätten. Hach den Zeugenbekundungen sei davon auszugehen, daß der Beklagto bis 1949 noch häufig nach gefahren sei, um von dort seine Handelsgeschäfte abzuv/ickoln, und daß er Maßnahmen zur Verheimlichung der Hamensbenutzung ergriffen habe* Der Beklagte habe auch nicht beweisen können, daß die Klägerin oder ihr Ehemann Zutritt zu seinen gewerblichen Bäumen in gehabt hätten, so daß sie die dort herumliegenden Etiketten hätten sehen können. Schließlich habe er auch nicht beweisen können, daß er die Klägerin mit entsprechend etikettierten Weinen beliefert habe. 2. Die gegenüber diesen Ausführungen des Berufungsgerichts erhobene allgemeine Sachrügc der Revision kann nicht durchgreifen. a) Rechtsfehlerfrci stellt dao Berufungsgericht fest, daß die Klägerin und ihr Ehemann schon seit 1927 Weinvor-oand in größerem Umfang unter der Bezeichnung ”Zum Erdencr Treppchen” durchgcftihrt hätten. Rechtsfehler-frei ist ferner die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Klägerin insoweit Gewerbetreibende sei und, da sie diesen Weinhandcl ebenfalls unter der Bezeichnung ”2un Erdencr Ti’oppchen” betrieben habe, für diesen Teil ihres Geschäftsbetriebes Kennzeichnungsschutz nach § 16 UWG genießen könne. Bio erforderliche Individualisierung und damit ”framensfunktion” ist auch bei Verwendung der Bezeichnung ”Zum Erdener Treppchen” für einen Woinvcrsand zu bejahen. 22 - b) Nicht unbeeinflußt von Rechtairrtum sind dagegen die Ausführungen des Berufungsrichtors zur Verwirkung* Zu Unrecht stellt nämlich das Berufungsurteil im Ausgangspunkt darauf ab, ob und seit wann die Klägerin und ihr Ehemann von der Verletzungshandlung Kenntnis hatten, während es in erster Linie umgekehrt darauf ankommt, ob der Beklagte seinerseits annchmen konnte, die Klägerin und ihr Ehemann hätten sich bei der Benutzung des Kennzeichens durch ihn beruhigt (vgl. u.a. BGrHZ 26, 52, 65 - Sherlock Holmes - ständige Rechtsprechung; vgl. auch die Nachweise bei Baumbach/Hefer-mehl Wettbewerbsund Warenzeichenrocht" 8. Aufl. Rdz 245 und 248 Einl. UWG). Dieser Rechtsirrtum nötigt jedoch nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Denn für die Annahme des Beklagten, daß sich die Klägerin und ihr Ehemann mit der Hamensbenutzung durch ihn abgefunden hätten, beständen nur dann hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte, wenn der Beklagte die Kennzeichnung offen benutzt hätte. Gerade dies hat das Berufungsgericht aber ausgeschlossen, indem es feststellt, daß der Beklagte sein in Rede stehendes Verhalten verheimlicht hatte. Unter dieser Voraussetzung konnte er tatsächlich nicht damit rechnen, daß sich die Klägerin und ihr Ehemann bei der Benutzung des Kennzeichens beruhigt hätten. Da in die Zeit des ungestörten Gebrauchs die Kriegsund Nachkriegsjahre, in denen die Werbung für den Wcinhandel weitgehend ruhte, nicht mit einzubeziehen sind, da ferner das Berufungsgericht für die Zeit soit 1949, 1950 bis zur Klageorhebung im Vorprozeß wiederholte Abmahnungen festgestellt hat*, so daß jedenfalls seit 1949, 1950 der Beklagte als bösgläubig angesehen xferden muß, ist ein sachlicher Rechtsfehlor nicht erkennbar, wenn das Berufungsgericht die Voraussetzungen der Verwirkung verneint hat* 3. Bio Revision erhebt gegenüber den Feststellungen des Berufungorichters zur Verwirkung weiterhin Vorfahrcns-rügen und behauptet Verletzung des § 286 ZPO in mehrfacher Hinsicht: a) Sie verweist zunächst auf das aus Blatt 94 Hülle der Boiakten 4 0 124/57 ersichtliche, fast vollständig übereinstimmende Weinangebot des Beklagten und das Angebot auf der Weinkarte der Klägerin. Aus den in Hülle Blatt 79 der Beiakten befindlichen Originaletiketten ergebe sich, daß die Klägerin Weine, die mit "Weinkellerei zu dem Erdener Treppchen" bezeichnet gewesen seien, von dom Beklagten für den Gastwirtschaftsbetricb bezogen habe. Biese Urkunden habe das Berufungsgericht bei seiner Beweisv/Urdigung übergangen. Biesor Angriff der Revision ist nicht begründet. Bas einzige vorgelegte Originaletikett eines Flaschenweines, welcher auf der Weinkarte der Klägerin v/iedor-kchrt, trägt keine aufgedruckto Jahrgangsbezeichnung, sondern enthält nur die mit Rotstift aufgetragene Zahl "1936er11 • Ber Jahrgang ist daher urkundlich gerade nicht nachgewiesen. Bas Berufungsgericht brauchte danach nicht davon auszugehen, daß mit diesem Etikett versehener Y/ein von der Klägerin auf ihrer Weinkarte angeboten worden sei. Bie übrigen vorgolegten Etiketten stimmen nach dem Jahrgang nicht mit dem Angebot auf der Weinkarte überein. to) Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht sich ütoer die Lebenserfahrung hinweggesetzt habe, wonach es sicher sei, daß der Klägerin die Angebotslisten des Beklagten Vorgelegen hätten, die - was ebenfalls urkundlich feststehe - die Worte "Weinkellerei zu dem Erdener Treppchen" enthielten* Die Rüge ist nicht begründet* Gegenüber dem von der Revision behaupteten Satz der Lebenserfahrung hat das Berufungsgericht festgestellt, daß der Beklagte der Klägerin und ihrem Ehemann die Benutzung des Namens "Zum Erdener Treppchen” verheimlicht habe. Die Regel der Lebenserfahrung versagt deshalb, weil, wenn der Beklagte die Benutzung des Namens verheimlicht hat, andere Regeln der Lebenserfahrung anzuwenden sind, z*B* % die, daß der Beklagte verschiedene Etiketten verwendet haben kann* je nachdem, ob er die Klägerin belieferte oder Dritte. c) Als erfahrungswidrig bezeichnet es die Revision ferner, daß das Berufungsgericht die Darstellung dor Klägerin als nicht widerlegt angesehen habe, wonach sie, bzw. ihr Ehemann erst 1949 oder 1950 Kenntnis von dem Gebrauch des Namens "Zum Erdener Treppchen" erhalten hätten* In einer Gemeinde von 500 Einwohnern, ja, als Bewohnor des gleichen Hauses, bei einer Kellerei, die die Klägerin ständig beliefert habe, angesichts der vorgclegton 120 Frachtbriefe, der Prospekte und Rundschreiben sei es ausgeschlossen, daß die Klägerin und ihr Ehemann nichts gewußt haben sollten* Auch dieoo Rügo kann nicht durchgroifen. Der von der Revision an sich mit Kocht aufgestollte Satz der Lebenserfahrung wird dadurch außer Kraft gesetzt, daß das Berufungsgericht Maßnahmen des Beklagten zur Verheimlichung der Hamenobenutzung festgestellt hat und daß es ferner davon ausgegangen ist, der Beklagte habe einen Teil seiner Geschäfte bis 1949 von G^|^| aus erledigt. d) Zu Unrecht beanstandet die Revision schließlich, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß sieh aus den vorgclogten 120 Frachtbriefen nur in drei Fällen eine Umdirigierung dos Frachtgutes nach GflHP ergobe. Das Berufungsgericht hat nur als weiteres Beweisanzciehen für dio Tatsache, daß der Beklagte in gewissem Umfang seiner geschäftlichen Tätigkeit bis 1949 in GflHI nachgegangen sei, den "Teil" der Frachtbriefe herangezogen, "bei donen als Absender bzw. Ankunftsort angegeben ist”. Hierin liegt ein Rechtsirrtun nicht begründet. . A V. Nach alledem 1st die Revision mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen, wobei die Verurteilung zur Unterlassung entsprechend dem unter II Rargelegten neu zu fassen war, Wilde Jungbluth Pehle Herr Bundesrichter Br.Sprenkmann ist infolge Urlaub sab\?esenhoit an der Unterschriftsleistung verhind-ert* Wilde Schneider V