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BGH · Ib ZR 161/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ib ZR 161/61

Schon vor 1 1/2 Jahron habe sie es ihren Angestellten strong verboten, Fotoapparate oder optische Geräte anzubieten, zu verkaufen oder zu vermitteln; dieses Verbot sei auch eingehalten worden« Weder "Juan" noch "Chaim11 seien ihre Angestellten oder Beauftragten"« "Chaim" sei ihr überhaupt nicht bekannt, bei "Juan" handle es sich um einen Dolmetscher, den sie gelegentlich heranziehe und dann jeweils für seine Dolmetschertätigkeit honoriere« Diese Tätigkeit übe "Juan” für sehr zahlreiche Firmen aus« Er sei weder Vielmehr hat der Berufungsrichter ausführlich die einzelnen Abweichungen der Zeugenaussage gegenüber den eidesstattlichen Versicherungen gewürdigt und ist ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt, daß sich diese Widersprüche zwanglos erklären und an der Glaubwürdigkeit des Zeugen keine begründeten Zweifel aufkommen lassen. 1. Das Berufungsgericht geht in Würdigung der Aussage FflIBl davon aus, daß sowohl die mit "Juan" als auch die mit "Chaim" bozeichnete Person gegen das Rabatt-gesetz verstoßen hätten. Dieser Umstand schließt es aber nicht aus, daß - wenn nur ein Unternehmer beteiligt ist - auch andere Personen, die nicht selbst Unternehmer sind, an dem Rabattverstoß mitv/irken und dadurch im Sinne des * Jedenfalls ist ein Rechtofehler nicht erkennbar, wenn das Berufungsgericht, welches festgestellt hat, daß "Jüan" und “Chaim*1 die Kaufverträge absehlossen, hierin das Gewähren eines unzulässigen Rabatts bei dem Verkauf von Waren des täglichen Bedarfs an einen Letztverbraucher erblickt hat. Dio Verantwortlichkeit der Beklagten für den Rabattverstoß von "Juan” und "Chaim1 11 leitet das Berufungsgericht aus § 12 Abs. 2 Rabatte her, wonach der Unterlassungsanspruch auch gegen den Betriebsinhaber begründet ist, wenn in seinem geschäftlichen Betrieb ein Angestellter oder Beauftragter Handlungen vor-nimmt, die nach dem Rabattgesetz unzulässig sind. 1. a) Bas Berufungsgericht führt zur Anwendbarkeit des § 12 Abs. 2 RabattG zunächst aus, daß sich "Juan" bei den Verkaufsverhandlungen der Geschäftseinrichtung der Beklagten bedient habe, da ein dort anwesender Herr den Testkäufer an "Juan" verwiesen habe, I}) Die Revision v/endet sich dagegen» daß das Berufungsgericht den Begriff "in einem geschäftlichen Betrieb1* roin räumlich verstanden habe« Vielmehr hätte - so meint die Revision - das Berufungsgericht mit der einhelligen Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum darauf abstellen müssen» ob "Juan" und "Chaim” im Rahmen des Tätigkeitsbereichs gehandelt hätten» der dom Inhaber der Beklagten obliege. April 1961 Seite 10, 11 angebotenen Beweis erheben müssen, daß die Beklagte weder an den Geschäften des "Juan" und des "Chaim" noch an denen der Firmen BflH^ und beteiligt gewesen sei oder sich eine Vergütung oder sonstige Vorteile habe vorsprechen oder gewähren lassen« Schließlich, so meint die Revision, hätte das Berufungsgericht, wenn es - wie beantragt - die Akten der zahlreichen Verfahren der Klägerinnen gegen die Firmen B^l^ und T/cgert beigezogen hätte, auch daraus fest st eilen können, daß es sich um reine Privatgeschäfte der beiden Bolmetscher "Juan" und "Chaim" gehandelt habe. Bas Berufungsgericht hat nun zwar nicht die rein räumliche Beziehung, nämlich den.Rabattverstoß in dem Ladcnlokal der Beklagten, genügen lassen, sondern hat sieh bei der Anwendung des § 12 Abs. 2 RabattG auf die Feststellung gestützt, daß sich "Juan" und "Chaim" bei den Verkaufsverhandlungen der Geschäftseinrichtung der Beklagten bedient hätten. Ber Sinn der §§12 Abs. 2 RabattG und 13 Abs.3 OTG besteht darin, zu verhindern, daß der Betriebsinhaber, "dem die \7ettbewerbshandlungen zugute kommen, sich bei V/ettbev/crbsverstößen hinter von ihm abhängige Britte verstecken kann" (BGHZ 28, 1, 10; ebenso BGH in GRUR 1955, 411, 414; RGZ 151, 287, 292; RG in GRUR Davon aber konnte das Berufungsgericht nicht ausgehen; denn die Beklagte hatte unter Beweisantritt vorgotragen, daß sie sich mit dem Verkauf oder der Vermittlung von Fotoapparaten und optischen Geräten überhaupt nicht befasse, daß im Gegenteil für ihre Angestellten das strenge Verbot bestanden habe, solche Geräte zu verkaufen, anzubieten oder zu vermitteln und daß sie weder an den Geschäften des "Juan” und "Chaim" noch an denen der Firmen Dfl|^ und beteiligt gewesen sei. Unter dieser Voraussetzung haben "Juan" und "Chaim" eine rein private Tätigkeit - wenn auch unter Mißbrauch der Ladeneinrichtung der Beklagten - entfaltet,und es kann auch keine Rede davon sein, daß sie als Glied des Betriebsorganismus oder dor Vortriobsorganisation der Beklagten gehandelt hätten. 2. a) Mit Recht wendet sich die Revision auch dagegen, daß das Berufungsgericht "Juan" und "Chaim" als "Beauftragte" im Sinne dos § 12 Abs. 2 RabattG angesehen hat. Das Bcrufungsurteil führt in dieser Hinsicht aus, cs genüge, daß die fragliche Person in dem Geschäftsbetrieb eines Unternehmers irgendv/ie tätig sei» Auch solche Personen, deren Arbeitsergebnis dem Unternehmer nicht unmittelbar zugute komme, könnten als ’'Beauftragte” angesehen werden, wenn sie sich nur im organisationsmäßigen Zusammenhang mit dem Betrieb betätigten» Ein ständiges Dienstverhältnis sei hierfür nicht nötig, vielmehr gonüge auch ein vorübergehendes Auftragsverhältnis. b) Die Revision meint demgegenüber, "Beauftragter" könne nur sein, wer ein Glied der Geschäftsorganisation bilde und sich dem Willen dos Herrn dieser Geschäfts-Organisation fügen müsse. Das Berufungsgericht habe danach nicht ihren, der Beklagten, Vortrag übergehen dürfen, daß sie "Chaim" überhaupt nicht gekannt und "Juan" nur gelegentlich - wie zahlreiche andere Unternehmen auch -als Dolmetscher herangezogen habe. Rieht frei von Rochtsirrtum ist die Annahme des Berufungsgerichts, es komme nicht darauf an, ob das Arbeitsergebnis des "Beauftragten" dem Betriebsinhaber "unmittelbar zugute kommt". Bann aber ist nach den dargelegten Grundsätzen der ständigen, vom Senat übernommenen Rechtsprechung des Reichsgerichts für ein Auftragsverhältnis im Sinne der §§12 Abo. 2 Rabatts und 13 Abs.3 UWG kein Raum. Ber Sinn der §§ 12 Abs. 2 RabattG und 13 Abs.3 UWG besteht - wie dargclegt - darin z.u verhindern, daß sich der Betriebsinhaber, dem die Wettbewerbshandlun-gon zugute kommen, bei Wettbewerbsverstößen hinter von ihm abhängige Britte verstecken kann. Seine Auffassung, daß es auf die Ausgestaltung des Innenverhältnisses nicht ankomme, vielmehr entscheidend sei, ob der Handelnde nach außen hin als Glied des Betriebs mit Buldung des Inhabers auftrote, hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. ^fenn das Berufungsgericht als vergleichbaren Pall die Bestimmung des § 56 HGB heranzieht, so berücksichtigt cs nicht, daß diese Vorschrift einem ganz anderen Zweck dient, nämlich dem Schutz des Publikums, der 3ich im geschäftlichen Verkehr auf den durch das Tätigsein eines ladenangestellten begründeten Rechtsschein soll verlassen können. Bei der erneuten Verhandlung wird das Berufungsgericht auch der Präge nachgehon müssen, ob nicht eine Haftung der Beklagten aus §12 Abs. 1 RabattG für ihr eigenes Verhalten in Betracht kommt. Davon wäre auszugehen, wenn die Beklagte, wie von den Klägerinnen in das Yfissen der Zeugen und gestellt worden ist, selbst die unzulässigen Rabattverkäufe durch- * Davon wäre aber auch dann auszugehen, wenn der Inhaber der Beklagten oder seine Angestellten in Kenntnis der Tätigkeit von "Juan” und ’'Chaim** deren Tätigkeit willentlich gefördert hätten, wobei es alsdann nicht darauf ankommt, ob der Beklagten eine derartige Förderung als schuldhaft vorgeworfen werden kann. Das Berufungsgericht wird ferner, wenn es nach weiterer Sachaufklärung zur erneuten Verurteilung der Beklagten aufgrund des § 12 Abs. 2 RabattG gelangen sollte, zu überprüfen haben, ob die Fassung der Ur-teiloformel zu a) und b) in der bisherigen Weise aufrechterhalten werden kann. Zwar ist das Berufungsgericht mit Recht davon ausgegangen, daß im Fall des §12 Abs. 2 RabattG in der Urteilsformel, auf dos Verhalten des Beauftragten abgestellt und dessen Verlöt zungohandlung umschrieben werden kann (BGH ^RUR 1961, 288, 290 - Dr. Best-Zahnbürsten -). Jedoch wird es zu überprüfen haben, ob für die Untersagung zu b) überhaupt noch Raum ist, soweit die dort umschriebene spezielle Form der Mitwirkung an Rabatt-verstößen bereits von der umfassenden Untersagung zu a) mit erfaßt ist; auch wird das Berufungsgericht, welches in der Urteilsformel zu a) das "Gewähren" und

Zitierte Normen: § 12 UWG § 56 HGB § 13 UWG § 56 HGB
TätigkeitChaimFirmaJuanBerufungsgerichtRabattRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung:	nein
^*rÖ Ü14
Rabatte v. 25. November 1933, BGBl III, 43-5-1, § 12 Abs.2; UW0 §13 Abo. 3
Zum Begriff "in einem geschäftlichen Betrieb” und zu dem Beßi'iff des "Beauftragten" im Sinne der §§ 12 Abs. 2 Rabatte und 13 Abs. 3 UWG.
BeH, Urt. v. 22. März 1963 - Ib ZR l6l/6l -
Oie München IG München
 Ib ZR 161/61
Verkündet am 22. März 1963 Zug, Justizangestellter» als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 Alleininhaber Mllenco L< straße 0,
dgc^grma^JI
Beklagten, Beruf ungs- und Revisionsklägerin, - Prozcßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Br.
gegen
1
2
Firma P^p, Inhaber Karl R00||^p,	•,
Sch0^straße V •,
Firma Sfl000 & Co. GmbH, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Ferdinand Tr0p, SchfllAstraße 0,
Klägerinnen, Berufungs- und Revisionsbeklagte,
- Prozcßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Br
 hat der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22« März 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenton Prof. Br. h. c. Wilde und der Bundesrichter Br. Krüger-Nieland, Br. Löscher, Br. Sprenkmann und Schneider
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6.*Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 6. Juli 1961 aufgehoben. Ber Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und 2ntScheidung, auchvttber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückvcrwi esen♦
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerinnen befassen sich mit dem Einzelhandel von Fotoapparaten und optischen Geräten* Die Beklagte betreibt ein Einzelhandelsgeschäft in	in
 welchem u.a. Radio- und Elektrogeräte sowie Uhren angeboten und in welchem vorwiegend ausländische Kunden bedient werden*
Die Klägerinnen haben vorgetragen:
Die Beklagte vertreibe Markenartikel der deutschen Fotoindustrie unter ständigem Verstoß gegen das Rabattgesetz zu sogenannten Exportpreisen*1. Der Preisnachlaß betrage bis zu 25 in der Regel 20 $>\ dabei bediene sich die Beklagte eines organisierten Schlep-perdienstco, indem sie in der Bahnhofsgegend in* vorwiegend Ausländer ahlocken lasse* Sie selbst unterhalte allerdings aus Tamungsgründen weder ein Lager noch eine Auswahl an Fotoapparaten*
Sie besox'gc sich das Prospektmaterial aus Fachgeschäften! lege dies den Kaufinteressenten vor und schicke sic dann zu den mit ihr zusammenarbeitenden Einzelhändlern, wo die Geräte ausgoliefert und - unter Abzug dos Rabatts - bezahlt wurden* Auf dieses Ver- 1 halten der Beklagten aufmerksam geworden, habe die Klägerin zu 1 am 10* August I960 und am 23* August I960 ihren Angestellten	als	Testkäufer	den	Laden
 der Beklagten auf suchen lassen* Am 10* August I960 habe	in	spanischer	Sprache	vorgegeben,	aus
 Bolivien zu kommen und dich für eine Kamera zu interessieren* Daraufhin sei von einem Ladenangestellten ein gewisser ’’Juan1’ herbeigeholt worden, der anhand
 
eines in dem Ladenlokal der Beklagten befindlichen' Prospektes der Klägerin zu 1 eine Minox-B-Kamera empfohlen habe. Pranke sei darauf eingegangen, habe von ‘'Juan" einen Zettel mit dessen Kamen und den Worten “Minox-B” erhalten und sei damit zu der Firma	geschickt	worden;	dies	in Begleitung
 eines andern spanisch sprechenden Herrn, der zuvor in dem Laden der Beklagten mit "Juan" wegen oines Fernglases verhandelt habe, Franke habe bei der Firma	ungefragt	gegen	Vorlage	des	Zettels
 die Minox-B-Kamera für 357>60 DM statt des Listenpreises in Höhe von 447 DM erhalten; der ihn begleitende' Argentinier das Fernglas für 124 DM 3tatt 155 DM. Beim Verlassen des Ladens der Beklagten habe ihm einer der Verkäufer gesagt: “Bei mir können Sic alles mit Rabatt kaufen, von der Stecknadel bis zu dem Eisenbahnwagen.“
Am 25* August I960 habe Ff|^ den Laden der Beklagten erneut aufgesucht und nach “Juan“ gefragt, um angeblich für seinen Bruder eine Leica zu kaufen. Da “Juan“ nicht erreichbar gewesen sei, sei er an einen “Chaim11 verwiesen worden; mit diesem habe er wegen des Kaufs der Leica verhandelt. Dabei sei er Zeuge gewesen, wie “Chaim“ drei anderen spanisch sprechenden Interessenten drei Kameras verkauft habe mit dem Bemerken, daß er 20 # Rabatt gewähre, FflBM selbst sei von “Cho&m“ zu der Firma	.
geführt worden, wo er unter der isoistenz dos “Chaim“ eine Leica mit Bereitschaftstasche für 631 DM statt 745 DM erhalten habe.
f
 
Die Klägerinnen haben beantragt, zu erkennen:
Der Beklagten wird bei Meldung einer Geldstrafe in unbeschränkter Höhe oder Haftstrafe bis zu 6 Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung verboten,
a)	im geschäftlichen Verkehr beim Einzelverkauf von Foto- und optischen Artikeln an einfache Letztverbraucher einen 3 i* übersteigenden Barzahlungsrabatt anzukündigen oder zu gewähren;
b)	einfache Letztverbraucher an andere Firmen zu verweisen zu dem Zweck, daß diese von
 dort Foto- oder optische Artikel zu einem
%
3 übersteigenden Barzahlungsrabatt käuflich erwerben«
Die Beklagte hat um Klagabv/eisung gebeten und vorgetragen:
Schon vor 1 1/2 Jahron habe sie es ihren Angestellten strong verboten, Fotoapparate oder optische Geräte anzubieten, zu verkaufen oder zu vermitteln; dieses Verbot sei auch eingehalten worden« Weder "Juan" noch "Chaim11 seien ihre Angestellten oder Beauftragten"« "Chaim" sei ihr überhaupt nicht bekannt, bei "Juan" handle es sich um einen Dolmetscher, den sie gelegentlich heranziehe und dann jeweils für seine Dolmetschertätigkeit honoriere« Diese Tätigkeit übe "Juan” für sehr zahlreiche Firmen aus« Er sei weder
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in ihre Betriebsorganisation eihgeordnet noch verpflichtet 9 Weisungen von ihr entgegenzunehmen, noch bestehe zwischen ihm und ihr ein auf Bauer angelegtes Vertrags-Verhältniso Bie Beklagte bestreitet, daß in ihrem Verkaufsraum Rabatte gewährt oder versprochen würden oder auch nur ein entsprechendes ^erkaufsgespräch stattgefunden habe; sofern dies aber der Ball gewesen sei, handele es sich um eine reine Privatangelegenheit von "Juan” und "Chaim1*, von denen sie.: auch keine Provision oder oin sonstiges Entgelt erhalten habe» Gleiches gelte für die Firmen	und |^, deren
 Inhaber und Geschäftsführer sie vor Prozeßbeginn überhaupt nicht gekannt habe. Palls ein Prospekt der Klägerin zu 1 bei ihr vorhanden gewesen sei, müsse er von ’‘Juan" mitgebracht worden sein.
Bas Landgericht hat nach Vernehmung des Zeugen Pranke, dessen Aussagen es in allen Punkten gefolgt ist, die Beklagte antragsgemäß verurteilt, dabei jedoch die Untersagung zu b) entsprechend der konkreten Ver-lctzungcform v/ic folgt gefaßt: **
**b) durch persönliche Begleitung des Interessenten oder durch entsprechende Begleitmitteilungen dabei mitzuwirken, daß andere Firmen einfachen Iietztverbrauchern bei dem Verkauf von Poto- und optischen Artikeln einen 3 $ übersteigenden Barzahlungsrabatt gewähren.n
 
Mit der gegen dieses Urteil gerichteten Berufung hat die Beklagte die Glaubwürdigkeit des Zeugen FflÜ^ angegriffen, die Vernehmung weiterer Zeugen beantragt und ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt.
Bas Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten ohne erneute Beweisaufnahme zurückgewiesen.
Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klag-abv/eisungsantrag weiter. Die Klägerinnen bitten um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I.
1.	Bas Berufungsgericht legt zunächst dar, daß es der Aussage Franke, welche den Vortrag der Klägerinnen zu den Testkäufen vom 10. August I960 und 23. August I960 in allen v/osentlichen Punkten bestätigt, uneingeschränkt folge. Gewisse Widersprüche zwischen der Aussage des Zeugen PflBBl und seinon eidesstattlichen Versicherungen in dem Eilverfahren 1 HKQ 102/60 seien ohne weiteres erklärlich und könnten seine Glaubwürdiglceit nicht beeinträchtigen.
2.	Bie Revision stellt zur Nachprüfung, ob das Berufungsgericht die Aussage	angesichts	der	Wider-
sprüche gegenüber den eidesstattlichen Versicherungen überhaupt verwerten durfte. Sie steht auf dem Standpunkt, daß der Zeuge in den eidesstattlichen Versiehe*
rungon einen ganz anderen Sachverhalt geschildert habe als bei seiner späteren Zeugenvernehmung.
Die Revision verkennt jedoch, daß sie mit dieser Rüge die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung an*-greift. Davon, daß die Beweiswürdigung gegen Denkgesetze oder Hegeln der Lebenserfahrung verstoße, kann nicht die Rede sein. Vielmehr hat der Berufungsrichter ausführlich die einzelnen Abweichungen der Zeugenaussage gegenüber den eidesstattlichen Versicherungen gewürdigt und ist ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt, daß sich diese Widersprüche zwanglos erklären und an der Glaubwürdigkeit des Zeugen keine begründeten Zweifel aufkommen lassen.
XI.
1.	Das Berufungsgericht geht in Würdigung der Aussage FflIBl davon aus, daß sowohl die mit "Juan" als auch die mit "Chaim" bozeichnete Person gegen das Rabatt-gesetz verstoßen hätten. In ihrem Verhalten liege das Gewähren eines unzulässigen Rabatts bei dem Verkauf von Waren des täglichen Bedarfs an einen Letztverbraucher.
2.	Die Revision greift diese Peststellung als rechtsfehlerhaft an. Da Täter einer gegen das Rabattge-aetz verstoßendon Handlung nur ein Unternehmer sein könne, hätte das Berufungsgericht feetstcllen müssen, daß beiden Personen diese Eigenschaft zukomme. Da aber nach dem Vortrag der Klägerin selbst nur die
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Firmen	und ?/4|Unternehmen seien» fehle
- jedenfalls für die Untersagung zu a) - die Feststellung einer konkreten Verletzungshandlung.
?. Dieser Angriff kann der Revision nicht zu dem Erfolg verhelfen. Zwar ist davon auszugehen» daß das Rabattgesetz nur für den Verkehr des Unternehmers mit dem Lotztverbraucher gilt (Baumbach/Hefermehl 8. Aufl. Randziffer 11 zu § 1 Rabatte), mithin ein den Rabatt gewährender Unternehmer beteiligt sein muß, damit überhaupt von einem unzulässigen Rabatt im Sinne des Rabattgesetzes die Rede sein kann. Dieser Umstand schließt es aber nicht aus, daß - wenn nur ein Unternehmer beteiligt ist - auch andere Personen, die nicht selbst Unternehmer sind, an dem Rabattverstoß mitv/irken und dadurch im Sinne des *
§ 12 Abs. 1 RabattG "einer der Vorschriften dieses Gesetzes zuv/iderhandeln" können. Unter welchen Voraussetzungen sich eine derartige Mitwirkung im Sinne der Strafvorschrift des § 11 RabattG als Täterschaft oder ala„Teilnahme daroteilt, ist eine andere Frage und kann auf sich beruhen. Jedenfalls ist ein Rechtofehler nicht erkennbar, wenn das Berufungsgericht, welches festgestellt hat, daß "Jüan" und “Chaim*1 die Kaufverträge absehlossen, hierin das Gewähren eines unzulässigen Rabatts bei dem Verkauf von Waren des täglichen Bedarfs an einen Letztverbraucher erblickt hat.
III.
Dio Verantwortlichkeit der Beklagten für den Rabattverstoß von "Juan” und "Chaim1 11 leitet das Berufungsgericht aus § 12 Abs. 2 Rabatte her, wonach der Unterlassungsanspruch auch gegen den Betriebsinhaber begründet ist, wenn in seinem geschäftlichen Betrieb ein Angestellter oder Beauftragter Handlungen vor-nimmt, die nach dem Rabattgesetz unzulässig sind.
Bio Revision wendet sich dagegen, daß das Berufungsgericht die Anwendbarkeit des § 12 Abs. 2 RabattG bejaht hat.
1. a) Bas Berufungsgericht führt zur Anwendbarkeit des § 12 Abs. 2 RabattG zunächst aus, daß sich "Juan" bei den Verkaufsverhandlungen der Geschäftseinrichtung der Beklagten bedient habe, da ein dort anwesender Herr den Testkäufer	an	"Juan"	verwiesen habe,
"Juan" dort unter Verwendung eines in dem Ladenlokal befindlichen Prospektes defr Klägerin zu 1 das Ver-kaufogespräch geführt und den Kaufvertrag abgeschlossen habe. Gleiches gelte für den Vorfall mit "Chaim", der in dem Laden der Beklagten einen Kaufvertrag mit drei spanisch sprechenden Kunden abgeschlossen und einen Kaufvertrag über eine Leica mit Pranke vorbereitot habe. Bemgegenüber komme es nicht darauf an, ob der Beklagten dieses Verhalten von "Juan" und "Chaim" bekannt gev/esen sei, ob Kameras im Laden der Beklagten vorrätig gewesen seien und ob der von am 10. August I960 zunächst angesprochene Verkäufer gesagt habe, Kameras führe er nicht.
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I}) Die Revision v/endet sich dagegen» daß das Berufungsgericht den Begriff "in einem geschäftlichen Betrieb1* roin räumlich verstanden habe« Vielmehr hätte - so meint die Revision - das Berufungsgericht mit der einhelligen Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum darauf abstellen müssen» ob "Juan" und "Chaim” im Rahmen des Tätigkeitsbereichs gehandelt hätten» der dom Inhaber der Beklagten obliege. Bas Berufungsgericht hätte deshalb auch nicht den Bev/eisantrag der Beklagten im Schriftsatz vom 21» April 1961 auf Seite 6» 7» 8 übergehen dürfen, wonach sie gar keine Fotoartikel führe, wonach bei ihr auch keine Fotoartikel gelegen hätten, angenommen oder veräußert worden seien und wonach bei ihr seit 1 l/2 Jahren für alle Angestellten das strenge Verbot bestanden habe, Fotoapparate odor optische Geräte anzubieten, zu verkaufen oder zu vormittoln» Bas Berufungsgericht hätte ferner den*im Schriftsatz vom 21. April 1961 Seite 10, 11 angebotenen Beweis erheben müssen, daß die Beklagte weder an den Geschäften des "Juan" und des "Chaim" noch an denen der Firmen BflH^ und	beteiligt	gewesen	sei
 oder sich eine Vergütung oder sonstige Vorteile habe vorsprechen oder gewähren lassen« Schließlich, so meint die Revision, hätte das Berufungsgericht, wenn es - wie beantragt - die Akten der zahlreichen Verfahren der Klägerinnen gegen die Firmen B^l^ und T/cgert beigezogen hätte, auch daraus fest st eilen können, daß es sich um reine Privatgeschäfte der beiden Bolmetscher "Juan" und "Chaim" gehandelt habe.
c)	Bieoor Angriff der Revision erweist sich als begründ ot«
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Das Merkmal "in einem geschäftlichen Betrieb" des § 12 Abs. 2 RabattG ist ebenso auszulegen wie das gleichlautende Tatbestandsmerkmal in § 13 Abs. 3 U"'G; in Sinne beider Vorschriften bedeutet "in einem geschäftlichen Betriebe" nicht etwa eine räumliche Beziehung zu dem Betrieb, sondern gemeint ist damit ~ wie . die Revision mit Recht hervorhebt , daß die Handlung des Beauftragten in den Rahmen der Tätigkeit fallen muß, die an sich dem Inhaber des Betriebes obliegt (RG in A\7R 1938, 212, 213)* Hierzu gehören auch solche Tätigkeiten, die der Handelnde als Glied des "gesamten Betriebsorganismus", insbesondere der "Vertriebsorganisation" verrichtet, im Gegensatz zu einer rein privaten Tätigkeit (RGZ 151, 287, 292, 295; insoweit bestätigt durch die Entscheidung des erkennenden Senats BGHZ 28, 1, 10 - vollständig abgedruckt in GRUR 1959, 38, 44 - Buchgemeinschaft II). Bas Berufungsgericht hat nun zwar nicht die rein räumliche Beziehung, nämlich den.Rabattverstoß in dem Ladcnlokal der Beklagten, genügen lassen, sondern hat sieh bei der Anwendung des § 12 Abs. 2 RabattG auf die Feststellung gestützt, daß sich "Juan" und "Chaim" bei den Verkaufsverhandlungen der Geschäftseinrichtung der Beklagten bedient hätten. Indessen reicht auch -diese Feststellung nicht aus, um das Merkmal "in einem geschäftlichen Betrieb" als erfüllt ansohen zu können.
Ber Sinn der §§12 Abs. 2 RabattG und 13 Abs. 3 OTG besteht darin, zu verhindern, daß der Betriebsinhaber, "dem die \7ettbewerbshandlungen zugute kommen, sich bei V/ettbev/crbsverstößen hinter von ihm abhängige Britte verstecken kann" (BGHZ 28, 1, 10; ebenso BGH in GRUR 1955, 411, 414; RGZ 151, 287, 292; RG in GRUR
 
1943, 304, 305; R0 in ADR 1938, 212, 213). Danach muß, damit eine Tätigkeit "im geschäftlichen Betrieb11 des Unternehmers stattfindet, stets eine solche Handlung in Präge stehen, die dom Unternehmer gerade im Rahmen der von ihm ausgcübten (und deshalb auch ihm zugute kommenden) gewerblichen Tätigkeit obliegt.
Davon aber konnte das Berufungsgericht nicht ausgehen; denn die Beklagte hatte unter Beweisantritt vorgotragen, daß sie sich mit dem Verkauf oder der Vermittlung von Fotoapparaten und optischen Geräten überhaupt nicht befasse, daß im Gegenteil für ihre Angestellten das strenge Verbot bestanden habe, solche Geräte zu verkaufen, anzubieten oder zu vermitteln und daß sie weder an den Geschäften des "Juan” und "Chaim" noch an denen der Firmen Dfl|^ und beteiligt gewesen sei. Unter dieser Voraussetzung haben "Juan" und "Chaim" eine rein private Tätigkeit - wenn auch unter Mißbrauch der Ladeneinrichtung der Beklagten - entfaltet,und es kann auch keine Rede davon sein, daß sie als Glied des Betriebsorganismus oder dor Vortriobsorganisation der Beklagten gehandelt hätten. Das Berufungsgericht konnte deshalb ohne l	v/eitore	Sachaufklärung	nicht	davon ausgehen, daß "Juan"
und "Chaim" im geschäftlichen Betrieb der Beklagten gehandelt hätten.
2. a) Mit Recht wendet sich die Revision auch dagegen, daß das Berufungsgericht "Juan" und "Chaim" als "Beauftragte" im Sinne dos § 12 Abs. 2 RabattG angesehen hat.
Das Bcrufungsurteil führt in dieser Hinsicht aus,
 cs genüge, daß die fragliche Person in dem Geschäftsbetrieb eines Unternehmers irgendv/ie tätig sei» Auch solche Personen, deren Arbeitsergebnis dem Unternehmer nicht unmittelbar zugute komme, könnten als ’'Beauftragte” angesehen werden, wenn sie sich nur im organisationsmäßigen Zusammenhang mit dem Betrieb betätigten» Ein ständiges Dienstverhältnis sei hierfür nicht nötig, vielmehr gonüge auch ein vorübergehendes Auftragsverhältnis. Im übrigen komme es nicht darauf an, wie das Innenverhältnio beschaffen sei. Entscheidend sei vielmehr die Präge, ob der Handelnde nach außen hin als Glied des Betriebs mit Duldung des Inhabers auftrete, ähnlich wie es bei der Anscheinsvollmacht des § 56 HGB allein auf den nach außen erzeugten Hechtsschein ankomme» Erforderlich sei dann nur, daß der Handelnde dem Einfluß der Leitung unterstehe, die auch die Macht haben müsse, ihren Einfluß durchzuoetzen. Das sei im Verhältnis der Beklagten zu ’»Juan" und "Chaim” der Pall gewesen.
b) Die Revision meint demgegenüber, "Beauftragter" könne nur sein, wer ein Glied der Geschäftsorganisation bilde und sich dem Willen dos Herrn dieser Geschäfts-Organisation fügen müsse. Ein gelegentlich herange-ZQgcner Dolmetscher erfülle diese Voraussetzungen nicht. Das Berufungsgericht habe danach nicht ihren, der Beklagten, Vortrag übergehen dürfen, daß sie "Chaim" überhaupt nicht gekannt und "Juan" nur gelegentlich - wie zahlreiche andere Unternehmen auch -als Dolmetscher herangezogen habe.
 
c) Diese Angriffe der Revision sind aus folgenden Gründen berechtigt:
V/ie der Senat in der genannten Entscheidung "Buchge-moinschaft IIM (GRUR 1959» 38, 44) ausgeführt hat, billigt und übernimmt er auch die in der Entscheidung RGZ 151» 287 ff enthaltenen Auslegungsgrundsätze zu dom Merkmal "Beauftragter11 im Sinne der (dem § 12 Abc. 2 RabattG entsprechenden) Vorschrift des § 13 Abs. 3 DV/G. Danach ist Beauftragter im Sinne des § 13 Abs. 3 DWG (= § 12 Abs. 2 RabattG) derjenige, der, ohne Angestellter zu sein, "aufgrund eines Vertragsverhältnisses in dem Geschäftsbetriebe des anderen Teils irgendwie tätig ist", wobei in erv/eiternder Auslegung des § 13 Abs. 3 DWG auch solche Personen unter den Begriff des Beauftragten fallen sollen,‘deren Arbeitsergebnis nur dem Betriebsorganismus "zugute kommt", sofern dessen Leistung "kraft eines die Zugehörigkeit des einzelnen Gliedes.zu dem Organismus begründenden Vertrags" bestimmenden Einfluß auf den Handelnden und die Macht hat, diesen Einfluß durchzusetzen (vgl. auch RG in GRDR 1943» 304, 305; RG in GRDR 1939, 553, 556; RGZ 83, 424, 426; OLG Celle in GRDR 1928, 765, 766).
Rieht frei von Rochtsirrtum ist die Annahme des Berufungsgerichts, es komme nicht darauf an, ob das Arbeitsergebnis des "Beauftragten" dem Betriebsinhaber "unmittelbar zugute kommt". Da die Beklagte unter Beweisantritt vorgetragen hatte, daß ihr das Arbeitsergebnis von "Juan” und "Chaim” in keiner ?/eiee (also weder mittelbar noch unmittelbar) zugute komme,
 mußte das Berufungsgericht - was es offenbar auch tun v/ollte - davon ausgehen, daß die Beklagte überhaupt keinen Vorteil aus der Tätigkeit "Juans" und* "Chainsn ziehe. Bann aber ist nach den dargelegten Grundsätzen der ständigen, vom Senat übernommenen Rechtsprechung des Reichsgerichts für ein Auftragsverhältnis im Sinne der §§12 Abo. 2 Rabatts und 13 Abs. 3 UWG kein Raum. Bern Berufungsrichter kann nicht gefolgt werden, wenn er die genannte Voraussetzung dann nicht für erforderlich hält, wenn die handelnde Person ihre Tätigkeit "unmittelbar im Rahmen eines ladonbetriebs unter Benützung der Einrichtung desselben" entfaltet. Ber Sinn der §§ 12 Abs. 2 RabattG und 13 Abs. 3 UWG besteht - wie dargclegt - darin z.u verhindern, daß sich der Betriebsinhaber, dem die Wettbewerbshandlun-gon zugute kommen, bei Wettbewerbsverstößen hinter von ihm abhängige Britte verstecken kann. Vorausgesetzt ist also nach der ratio des Gesetzes in jedem Fall, daß die - jeweils in Rede stehende - Wettbewerbshandlung dem Betriebsinhaber irgendwie zugute kommt.
Von Rechtsirrtum beeinflußt sind auch die Ausführungen des Berufungsrichters zu der Frage, inwieweit der Beauftragte in die Betriebsorganisation eingegliedert sein müsse. Seine Auffassung, daß es auf die Ausgestaltung des Innenverhältnisses nicht ankomme, vielmehr entscheidend sei, ob der Handelnde nach außen hin als Glied des Betriebs mit Buldung des Inhabers auftrote, hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Tatsächlich ist umgekehrt ausschließlich entscheidend, inwieweit der Handelnde Glied der betrieb-
 
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liehen Organisation ist, während es nicht darauf an-kommt, welchen Anschein er nach außen erweckt. Auch dies ergibt sich aus der ratio der §§13 Abs. 3 UWG und 12 Abs. 2 RabattG, wonach verhindert werden soll, daß sich der Betriebsinhaber hinter einer von ihm abhängigen Person versteckt. Gerade ein solches Ab-hänßigkeitsVerhältnis kann hier nur gegeben sein, wenn der Handelnde tatsächlich Glied der betrieblichen Organisation ist. ^fenn das Berufungsgericht als vergleichbaren Pall die Bestimmung des § 56 HGB heranzieht, so berücksichtigt cs nicht, daß diese Vorschrift einem ganz anderen Zweck dient, nämlich dem Schutz des Publikums, der 3ich im geschäftlichen Verkehr auf den durch das Tätigsein eines ladenangestellten begründeten Rechtsschein soll verlassen können.
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Hach allem beruht die Anwendung des § 12 Abs. 2 RabattG auch insoweit auf Rechtsirrtum, als der Vorderrichter das Tatbestandsmerkmal "Beauftragter" bejaht hat.
Bas angefochtene Urteil war deshalb aufzuheben pnd der Rcehtostreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurttckzuverweisen.
Bei der erneuten Verhandlung wird das Berufungsgericht auch der Präge nachgehon müssen, ob nicht eine Haftung der Beklagten aus §12 Abs. 1 RabattG für ihr eigenes Verhalten in Betracht kommt. Davon wäre auszugehen, wenn die Beklagte, wie von den Klägerinnen in das Yfissen der Zeugen	und	gestellt	worden
 ist, selbst die unzulässigen Rabattverkäufe durch- *
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führt. Davon wäre aber auch dann auszugehen, wenn der Inhaber der Beklagten oder seine Angestellten in Kenntnis der Tätigkeit von "Juan” und ’'Chaim** deren Tätigkeit willentlich gefördert hätten, wobei es alsdann nicht darauf ankommt, ob der Beklagten eine derartige Förderung als schuldhaft vorgeworfen werden kann. Erweist sich die Klage aufgrund eines solchen, die Tätigkeit von "Juan" und "Chaim" fördernden Verhaltens als begründet, so ist in der Urteiloforraol nur dieses Verhalten konkret zu umschreiben, d.h. die jeweils festgosteilte Art der Mitwirkung zu untersagen (BGH in IM Nr. 22 zu § 24 WZG Bl. 4 = GRUR 1957, 352, 353 - Pertussin II -).
Das Berufungsgericht wird ferner, wenn es nach weiterer Sachaufklärung zur erneuten Verurteilung der Beklagten aufgrund des § 12 Abs. 2 RabattG gelangen sollte, zu überprüfen haben, ob die Fassung der Ur-teiloformel zu a) und b) in der bisherigen Weise aufrechterhalten werden kann. Zwar ist das Berufungsgericht mit Recht davon ausgegangen, daß im Fall des §12 Abs. 2 RabattG in der Urteilsformel, auf dos Verhalten des Beauftragten abgestellt und dessen Verlöt zungohandlung umschrieben werden kann (BGH ^RUR 1961, 288, 290 - Dr. Best-Zahnbürsten -). Jedoch wird es zu überprüfen haben, ob für die Untersagung zu b) überhaupt noch Raum ist, soweit die dort umschriebene spezielle Form der Mitwirkung an Rabatt-verstößen bereits von der umfassenden Untersagung zu a) mit erfaßt ist; auch wird das Berufungsgericht,
 welches in der Urteilsformel zu a) das "Gewähren" und
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"Ankündigon" eines unzulässigen Rabatts untersagt
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hat, diese Verletzungshandlungen jeweils für sich konkret foststellen müssen«
Wilde	Frau	Bundesrichterin	Löscher
 Dr.Krüger-Hieland ist infolge Urlaubsabwesenheit an der Unterschriftslei stung verhindert O
Wilde
 Sprenkmann
Schneider