Instanz: Rechtsanwalt Dr Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung am 12. Der Antrag der Beklagten, ihr einen Rechtsanwalt gemäß § 78a ZPO beizuordnen, war schon deshalb zurückzuweisen, weil die Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Erwägungen aussichtslos erscheint. Die Revision war gemäß § 554a ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht fünfzehntausend Deutsche Mark übersteigt, das OberlandesgÄicht die Revision in dem Urteil nicht zugelassen hat ($546 Abs. 1 ZPO) und weil nicht ein Pall vorliegt, in dem die Revision ohne Zulassung und ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig ist (§ 547 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF Ib ZR 160/65 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der Hausfra'u Else Ci SflHHIHHKplatzfl Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt in gegen den Kleingartenverein e.V. , M( gesetzlich vertreten durch den Vorstand Bartholomäus S(_ Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt Dr Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung am 12. Januar 1966 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr. Krüger-üieland und der Bundesrichter Pehle, Dr. Mösl, Alff und Dr. Simon beschlossen: - . 1. Der Antrag der Beklagten auf Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78a ZPO wird zurückgewiesen. 2. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 29* Juli / 2. August 1965 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen. < G- r ü n d e s Der Antrag der Beklagten, ihr einen Rechtsanwalt gemäß § 78a ZPO beizuordnen, war schon deshalb zurückzuweisen, weil die Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Erwägungen aussichtslos erscheint. Die Revision war gemäß § 554a ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht fünfzehntausend Deutsche Mark übersteigt, das OberlandesgÄicht die Revision in dem Urteil nicht zugelassen hat ($546 Abs. 1 ZPO) und weil nicht ein Pall vorliegt, in dem die Revision ohne Zulassung und ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig ist (§ 547 ZPO). Die KostenentScheidung" bezüglich Ziffer 2 beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Krüger-Dieland 'Alff