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BGH · Ib ZR 160/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ib ZR 160/65

Instanz: Rechtsanwalt Dr Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung am 12. Der Antrag der Beklagten, ihr einen Rechtsanwalt gemäß § 78a ZPO beizuordnen, war schon deshalb zurückzuweisen, weil die Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Erwägungen aussichtslos erscheint. Die Revision war gemäß § 554a ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht fünfzehntausend Deutsche Mark übersteigt, das OberlandesgÄicht die Revision in dem Urteil nicht zugelassen hat ($546 Abs. 1 ZPO) und weil nicht ein Pall vorliegt, in dem die Revision ohne Zulassung und ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig ist (§ 547 ZPO).

Zitierte Normen: § 78a ZPO
RechtsanwaltunzulässigProzeßbevollmächtigterZPORevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
Ib ZR 160/65
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Hausfra'u Else Ci
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 Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt
 in
gegen
 den Kleingartenverein	e.V.	,	M(
gesetzlich vertreten durch den Vorstand Bartholomäus S(_
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt Dr
 Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung am 12. Januar 1966 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr. Krüger-üieland und der Bundesrichter Pehle, Dr. Mösl, Alff und Dr. Simon
 beschlossen:	-	.
1.	Der Antrag der Beklagten auf Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78a ZPO wird zurückgewiesen.
2.	Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des
1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 29* Juli / 2. August 1965 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.
<
G- r ü n d e s
Der Antrag der Beklagten, ihr einen Rechtsanwalt gemäß § 78a ZPO beizuordnen, war schon deshalb zurückzuweisen, weil die Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Erwägungen aussichtslos erscheint.
Die Revision war gemäß § 554a ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht fünfzehntausend Deutsche Mark übersteigt, das OberlandesgÄicht die Revision in dem Urteil nicht zugelassen hat ($546 Abs. 1 ZPO) und weil nicht ein Pall vorliegt, in dem die Revision ohne Zulassung und ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig ist (§ 547 ZPO).
Die KostenentScheidung" bezüglich Ziffer 2 beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Krüger-Dieland	'Alff