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BGH

Gericht: BGH

Frau Charlotte RflHHV befaßte sich mit Unterstützung ihres Ehemannes seit 1957 unter der Firma CBBBB-Film mit der Herstellung von Kulturfilmen; sie 3tand in laufender Geschäftsverbindung mit dem Kläger, der ein Finanzierungsbüro betreibt und ihr mehrfach kleinere Wechselkredite gewährte. Um diese Zeit nahm die CBHHBJ-Film die Herstellung eines Spielfilms über das Jugenddorf kBBU (späterer Titel: "Ein Herz braucht Liebe”) in Angriff, der zu dem größeren Teil durch ein zinsloses Darlehen des Jugenddorfes KHHB e.V. in Höhe von 75.000,- DM finanziert werden sollte; zur Überbrückung einer Finanzierungs- Juli 1959 schlossen die Firma CHm^Filra Charlotte RVHHUund Harald HHBe^nerse^s und der Kläger andererseits einen Vertrag, nach dem der Kläger zu den Produktionskosten einen Betrag von 35.000,-DM zur Verfügung stellte, der vom 8. Von diesem Betrag zog der Kläger eine "garantierte Gewinnbeteiligung" von 10.000,- DM und eine "Provision" von 3.500,- DM sowie die Einlösungssummen aus zwei früheren Wechseln in Höhe von 750,- DM und 3-500,- DM ab, so daß von dem Darlehensbetrag nur 17.250,- DM ausgezahlt wurden. Zur Sicherung des Darlehens waren dem Kläger von Harald ausgestellte und von Charlotte akzeptierte Wechsel über 11.000,- DM, 12.000,- DM und 12.000,- DM mit je drei Monaten Laufzeit auszuhändigen; ferner ließ sich der Kläger nach einem am 3. Da dieses Darlehen für die Fertigstellung des Films nicht ausreichte, gewährte der Kläger mit Vertrag vom 28. wiederum drei Wechsel über insgesamt 35.000,- DM und traten dem Kläger ihre Rechte aus einem mit der 3^^-Film GmbH abgeschlossenen Verleihvertrag ab, nämlich 50 $ Insgesamt ließ sich der Kläger von Oktober 1959 bis September 1961 zur Prolongation laufender Wechsel und für neue kleinere Darlehen gegen erneute Provision und Einsen 126 Akzepte aushändigen; in dieser Zeit stehen einem tatsächlich weiter ausbezahlten Betrag von 4.550,-DM (die Zahl 4.450,- PM im Tatbestand des angefochtenen Urteils beruht auf einem Rechenfehler) Forderungen des Klägers für Zinsen und Provision in Höhe von 115-317,46 PM gegenüber. Zur Finanzierung dieser Firma gewährte der Kläger um die Jahresmitte 1961 ein weiteres Darlehen von 30.000,- DM, für das die Eheleute Wechsel im Gesamtbetrag von 34.500,- DM begeben mußten; in Höhe von 23*000,- DM wurden diese Wechsel im September 1961 um drei Monate verlängert, wofür der Kläger 3*396,- DM an Zinsen und Provision berechnete. Juli 1961 wurde dem Kläger ein Teil der Einspielergebnisse aus dem Film “Ein Herz braucht Liebe“ übertragen. sowie über die Einnahmen aus der Auswertung dieser Filme und des weiteren Filmes "Ein Herz braucht Liebe" zu verfügen. Denn ein Rechtsgeschäft, bei dem Leistung und Gegenleistung in einem auffälligen Mißverhältnis stehen, ist auch dann nichtig, wenn zwar die Voraussetzungen des § 138 Abs. 2 BGB (Wucher) nicht vorliegen, wenn aber zu dem objektiven Mißverhältnis eine verwerfliche Gesinnung hinzukommt (BGH NJW 1951, 397; 1957, 1274). Juli 1959 enthielten, so führt der Berufungsrichter aus, trotz der garantierten Gewinnbeteiligung in Höhe von 10.000,- DM die Gewährung eines verzinslichen Darlehens und nicht etwa die Begründung einer stillen Gesellschaft oder eines partiarischen Darlehens; denn der Kläger trage hinsichtlich des Gewinnes keinerlei Unternehmergefahr, sondern er erhalte eine feste, vom Geschäftsergebnis unabhängige Vergütung bezahlt; diese sei daher als verschleiertes Zinsversprechen zu behandeln. Dieses Mißverhältnis von Leistung und Gegenleistung sei auch nicht damit zu rechtfertigen, daß es sich um eine Kreditgewährung im Rahmen der besonders risikoreichen Filmwirtschaft gehandelt habe, in der allgemein mit ungewöhnlich hohen Vergütungen gearbeitet werde; denn auch bei Berücksichtigung einer zugunsten des Klägers anzusetzenden Risikoprämie und sonstiger wirtschaftlich gerechtfertigter Aufwendungen gehe die Vergütungsforderung des Klägers weit über das hinaus, was nach den Erfahrungen des Berufungsgerichts auch in der Filmwirt-schaft noch als üblich anzusehen sei, so daß ein krasses Mißverhältnis von Leistung und Gegenleistung anzunehmen sei. b) Zu Unrecht wendet die Revision dagegen ein, das Berufungsgericht habe die dem Kläger gewährte Gewinnbeteiligung nicht als verschleiertes Zinsverspre-eheh ansehen dürfen; denn mit der einmaligen Gewinngarantie sei der Fall des partiarischen Darlehens gegeben gev/esen, da es dafür gleichgültig sei, ob der Gewinn vom wirklich erzielten Überschuß oder in Form einer einmaligen Gewinngarantie geleistet werde; das Berufungsgericht hätte sich daher nach Meinung der Revision ’’von dem Begriff des festen Darlehens mit festem Zinssatz lösen und nur die Leistungen und Gegenleistungen einander gegenüberstellen müssen”. Das Berufungsgericht hat sich ausdrücklich mit der Frage befaßt, ob der Kläger nach Inhalt und Zweck des Vertrages ein partiarisches Darlehen gewährt hat; es hat angesichts der Tat- 5. Januar 1965 - 1 StR 506/64) und zu die-ser Präge - unter dem Gesichtspunkt des Wuchers - ausgeführt: "Gedacht ist dabei an das Gesamtentgelt, das für das Darlehen oder die Stundung geleistet werden soll, mag es nun im einzelnen als Verzinsung, Disagio, Provision oder (vorweggenommene) Gewinnbeteiligung bezeichnet sein. Eine solche Aufteilung der zu erbringenden Leistung pflegt zur Verschleierung wucherischer Geschäfte zu dienen, ist also für derartige Geschäfte im Gegenteil geradezu typisch ......Mit Recht hat die Strafkammer deshalb auch den Zinsfuß in der Weise errechnet, daß sie von dem tatsächlich geleisteten oder gestundeten Betrage ausging." In diesem Zusammenhang rügt die Revision als übergangen (f 286 ZPO) die Auskunft der Industrie-und Handelskammer (Bl. 99 der Strafakten 103 KMs 4/1963)» wonach ein Film, der kein voller Erfolg sei, in den meisten Fällen zu einem Totalverlust führe, und den Vortrag des Streithelfers im Schriftsatz vom 16. Dem ist entgegenzuhalten, daß der in Filmsachen erfahrene Senat des Berufungsgerichts das besondere mit der Darlehensgewährung an Filmproduzenten verbundene Risiko und die dafür zu gewährende Risikoprämie abgeschätzt und berücksichtigt hat, ohne daß dabei ein Rechtsfehler zutage träte; für die Höhe eines dem Kläger entstandenen Verlustes kann die gerade wegen ihrer Sittenwidrigkeit beanstandete Höhe der Konkursforderung keinesfalls angeführt werden, wobei noch nicht berücksichtigt ist, daß der Beklagte unwidersprochen vorgetragen hat (Schriftsatz vom 28. Daß das Berufungsgericht bei der Abwägung des Risikos die dem Kläger gewährten Sicherheiten zu dessen Nachteil überbewertet hätte, kann der Revision ebenfalls nicht zugegeben werden. Dem Berufungsgericht kann auch nicht vorgeworfen werden, es habe nicht beachtet (§ 286 ZPO), daß das Risiko der Kreditgewährung für den Kläger deshalb besonders hoch gewesen sei, weil die Eheleute aus früheren Kulturfilmprojekten noch erhebliche Schulden gehabt hätten; denn einmal betrugen diese Schulden nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils nur 8.000,- DM, zu dem andern hat der Kläger die Einlösungs-summen der für ihn noch laufenden Y/echsel von dem Darlehensbetrag abgezogen. für den Darlehensbetrag von 35.000,- DM unter Berücksichtigung der Laufzeit, der Gewinnbeteiligung von 10.000,- DM und der Provision von 3.000,— DM ein Zinssatz von 130,9 v.H. im Jahr ergebe; in diesem Palle werde die verwerfliche Gesinnung des Klägers noch deutlicher dadurch, daß inzwischen die geschäftlichen Schwierigkeiten der Schuldner noch offener zutage getreten seien, wobei die Notwendigkeit der ständigen Verlängerung der Wechsel bereits im Dezember 1959 zu der mit dem Vertrag vom 11. Die Nichtigkeit wegen des Mißverhältnisses von Leistung und Gegenleistung ergreife endlich auch das abschließende Darlehensgeschäft vom Juni/Juli 1961, bei dem für ein kurzfristiges Darlehen von 34.500,- DM ein Betrag von 4.500,- DM abgezogen wurde, und die Wechselprolongation vom 29. Der Berufungsrichter hat daher die dem Kläger von seinen Vertragspartnern gewährten Sicherungsabtretungen von Hechten an dem Film "Ein Herz braucht Liebe" sowie an vier weiteren Filmen gemäß dem Vertrag vom 26. Denn da die Nichtigkeit der Darlehensverträge auch die Sicherungsabreden ergriffen hat, sind diese schlechthin unwirksam und können nicht in Sicherungsrechte für einen Bereicherungsanspruch umgedeutet werden, der nach Ent- Nach allem war die Revision des Klägers mit der Kostenfolge gemäß §§ 97, 101 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Zitierte Normen: § 138 BGB § 286 ZPO
CharlottefilmenBerufungsgerichtDarlehenKlägerGewinnbeteiligungSchuldnerFilmRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
lb 2R 159/63
URTEIL	Verkündet am
12. Januar 1966 Wüst
 JustizhauptSekretär
 als Urkundsbeamter
_	.	.	.	der Geschäftsstelle
m dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Thomas S flHBHBs t r aß e
in S
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr.
gegen
 den Rechtsanwalt Ralph 1	alsVerwalter	im	Kon-
kurs über das Vermögen der Firma	Charlotte
SBHIVstraße
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
 Streithelfer des Beklagten:
Rechtsanwalt Franz-Merten K	als	Verwalter
 imKonkurs über das Vermögen des Harald R|
MflHHBIV >	t r aß	e^p|
- Prozeßbevollmächtigter des Beklagten und des Streithelfers:
Rechtsanwalt!
2
Der Ib-ZivilSenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Januar 1966 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland und der Bundesrichter Pehle, Dr. Mösl, Alff und Dr. Simon
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 30. Mai 1963 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Frau Charlotte RflHHV befaßte sich mit Unterstützung ihres Ehemannes seit 1957 unter der Firma CBBBB-Film mit der Herstellung von Kulturfilmen; sie 3tand in laufender Geschäftsverbindung mit dem Kläger, der ein Finanzierungsbüro betreibt und ihr mehrfach kleinere Wechselkredite gewährte. Im Frühjahr 1959 waren die Eheleute RflHIHH)mit rund 8.000,- DM verschuldet.
Um diese Zeit nahm die CBHHBJ-Film die Herstellung eines Spielfilms über das Jugenddorf kBBU (späterer Titel: "Ein Herz braucht Liebe”) in Angriff, der zu dem größeren Teil durch ein zinsloses Darlehen des Jugenddorfes KHHB e.V. in Höhe von 75.000,- DM finanziert werden sollte; zur Überbrückung einer Finanzierungs-
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lücke von 35.000,- DM stellte der Kläger ein Darlehen in Aussicht.
Am 2. Juli 1959 schlossen die Firma CHm^Filra Charlotte RVHHUund Harald HHBe^nerse^s und der Kläger andererseits einen Vertrag, nach dem der Kläger zu den Produktionskosten einen Betrag von 35.000,-DM zur Verfügung stellte, der vom 8. Juli bis 10. August 1959 in drei Katen auszuzahlen war. Von diesem Betrag zog der Kläger eine "garantierte Gewinnbeteiligung" von 10.000,- DM und eine "Provision" von 3.500,- DM sowie die Einlösungssummen aus zwei früheren Wechseln in Höhe von 750,- DM und 3-500,- DM ab, so daß von dem Darlehensbetrag nur 17.250,- DM ausgezahlt wurden. Zur Sicherung des Darlehens waren dem Kläger von Harald	ausgestellte und von Charlotte	akzeptierte	Wechsel
 über 11.000,- DM, 12.000,- DM und 12.000,- DM mit je drei Monaten Laufzeit auszuhändigen; ferner ließ sich der Kläger nach einem am 3. Juli 1959 geschlossenen Zusatzvertrag für den herzustellenden Film alle Hechte aus Stoff und Drehbuch, Verwertungsrechte sowie Eigentum und Besitz am Negativ übertragen.
Da dieses Darlehen für die Fertigstellung des Films nicht ausreichte, gewährte der Kläger mit Vertrag vom 28. September 1959 ein weiteres Darlehen von 35.000,- DM; von diesem Betrag wurde wiederum eine "Gewinnbeteiligung" von 10.000,- DM, eine "Provision" von 3.000,- DM und eine alte V/echselverbindlichkeit von 3.000,- DM abgezogen, so daß von der Darlehenssumme 19.000,- DM zur Auszahlung gelangten. Zur Sicherung begaben die Eheleute	p
wiederum drei Wechsel über insgesamt 35.000,- DM und traten dem Kläger ihre Rechte aus einem mit der 3^^-Film
 GmbH	abgeschlossenen	Verleihvertrag ab, nämlich 50 $
der Einspielergebnisse des Filmes.
In der Folgezeit mußten die Eheleute RflHHHV ab Oktober 1959 bei dem Kläger laufend um Prolongation der gegebenen Wechsel und um neue kleinere Pariehen nachsuchen. In einer Vereinbarung vom 11. Dezember 1959 erkannte Charlotte RflHHB gegenüber dem Kläger eine Schuld von 101.000,- PM an und gab hierüber Wechselakzepte, während Harald BHHHHPdie selbstschuldnerische Bürgschaft für diese Schuld übernahm; die gegebenen Sicherheiten blieben mit der Maßgabe aufrecht erhalten, daß sie auch für alle Verbindlichkeiten der Eheleute
ü^aus der Vereinbarung vom 11. Dezember 1959 gelten sollten. Weiterhin trat Charlotte RflHB ^ur Sicherung des Klägers diesem in Höhe von 80 c/o alle Ansprüche ab, die ihr aus Verträgen zur Verwertung des Filmes "Bin Herz braucht Liebe" zustanden bezw. künftig zustehen würden. Insgesamt ließ sich der Kläger von Oktober 1959 bis September 1961 zur Prolongation laufender Wechsel und für neue kleinere Darlehen gegen erneute Provision und Einsen 126 Akzepte aushändigen; in dieser Zeit stehen einem tatsächlich weiter ausbezahlten Betrag von 4.550,-DM (die Zahl 4.450,- PM im Tatbestand des angefochtenen Urteils beruht auf einem Rechenfehler) Forderungen des Klägers für Zinsen und Provision in Höhe von 115-317,46 PM gegenüber.
Per mit der Auswertung des Films "Ein Herz braucht Liebe" betraute Verleih, die AfBBBH^-Film-GmbH, geriet im März 1961 in Konkurs. Pie Eheleute Röbbeling gründeten darauf zur Auswertung dieses und anderer Filme einen eigenen Verleih, die	Charlotte	rBHHBkc*	>
 
mit Charlotte R
sohafterin und !
als persönlich haftender Gesell-
als Kommanditist. Zur
 Finanzierung dieser Firma gewährte der Kläger um die Jahresmitte 1961 ein weiteres Darlehen von 30.000,- DM, für das die Eheleute Wechsel im Gesamtbetrag von 34.500,- DM begeben mußten; in Höhe von 23*000,- DM wurden diese Wechsel im September 1961 um drei Monate verlängert, wofür der Kläger 3*396,- DM an Zinsen und Provision berechnete. Mit einem Sicherungsvertrag vom 26. Juni 1961 wurden dem Kläger die Auswertungsrechte und Anwartschaften an den Filmen '‘Es geschah in Belgrad’1, “Jenseits der großen Straße“, “Sag es mit Musik“ und “Mucki in Nöten" sowie die Eigentums- und Benutzungsrechte an den Kopien, Trailern, Negativen, Dup-Negativen, Standfotos und Reklamedrucksachen zu den genannten Filmen übertragen. Durch eine weitere Vereinbarung vom 20. Juli 1961 wurde dem Kläger ein Teil der Einspielergebnisse aus dem Film “Ein Herz braucht Liebe“ übertragen.
Am 6. November 1961 wurde über das Vermögen der Cflll-Filsi Charlotte RSBHIHK&* sowie über das Privatvermögen ihrer Gesellschafter Charlotte und Harald rHIHIV der Konkurs eröffnet. Konkursverwalter über das Vermögen der Kommanditgesellschaft ist der Beklagte; Rechtsanwalt KU ist als Konkursverwalter über das Vermögen des Harald RflHHBl dem Rechtsstreit als Streithelfer des Beklagten beigetreten.
Der Kläger macht die Filmverwertungsrechte geltend, die ihm mit den verschiedenen Sicherungsverträgen übertragen worden sind.
Er hat beantragt,
 dem Beklagten bei Meidung von Strafe zu verbieten, über die Kopien, Trailer, Negative, Bup-Negative, Standfotos und Reklamedrucksachen zu den Filmen
"Es geschah in Belgrad",
"Jenseits der großen Straße",
"Sag es mit Musik",
"Mucki in Nöten"
sowie über die Einnahmen aus der Auswertung dieser Filme und des weiteren Filmes "Ein Herz braucht Liebe" zu verfügen.
Der Beklagte und der Streithelfer haben beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie sind der Meinung, die in Rede stehenden Barlehensverträge, V/echselprolongationen und Sicherungsabreden seien als Ausbeutungs- und Knebelungsgeschäfte sittenwidrig und daher nichtig. Die Nichtigkeit erfasse auch die vom Kläger in Anspruch genommenen Sicherheiten.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision, deren Zurückweisung der Beklagte und der Streithelfer beantragen, verfolgt der Kläger sein Klagebegehren v/eiter.
 
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat es dahingestellt gelassen, ob die zwischen dem Kläger und den Eheleuten geschlossenen Darlehens» und Sicherungsverträge als Knebelungsverträge - wie es das Landgericht angenommen hatte - gemäß § 138 Abs. 1 BGB oder als wucherische Verträge gemäß § 138 Abs. 2 BGB sittenwidrig sind; es hat vielmehr angenommen, daß die vom Kläger mit seinen jeweiligen Geschäftspartner!!, den Eheleuten	der	Firma
C®(B^-Film Charlotte	30v/ie der Firma CSHHP~
Film Charlotte	KG.	vereinbarten Darlehens- und
VVechseiproiorigationsgeschöfte als wucherähnliche Ausbau— tungsgeschäfte nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und daher nichtig seien.
Dieser rechtliche Ausgangspunkt ist nicht zu beanstanden . Denn ein Rechtsgeschäft, bei dem Leistung und Gegenleistung in einem auffälligen Mißverhältnis stehen, ist auch dann nichtig, wenn zwar die Voraussetzungen des § 138 Abs. 2 BGB (Wucher) nicht vorliegen, wenn aber zu dem objektiven Mißverhältnis eine verwerfliche Gesinnung hinzukommt (BGH NJW 1951, 397; 1957, 1274). Aus verwerflicher Gesinnung handelt z.B., wer die schwierige Lage des anderen ausnutzt, um sich übermäßige Vorteile zu verschaffen, ferner derjenige, der sich böswillig oder grob fahrlässig der Erkenntnis verschließt, daß sich der andere aus einer mißlichen Lage heraus auf die schweren Bedingungen einläßt, die ihm auferlegt werden (BGH IM Nr. 11 (Cb) zu § 138 BGB).
Daß diese Voraussetzungen für eine Nichtigkeit der in Hede stehenden Verträge vom 2./3. Juli 1959,
11. Dezember 1959, 26. April 1961 und 20. Juli 1961
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gegeben sind, hat das Oberlandesgericht ohne Rechtsirrtum dargetan.
1. a) Die Verträge vom 2. und 3. Juli 1959 enthielten, so führt der Berufungsrichter aus, trotz der garantierten Gewinnbeteiligung in Höhe von 10.000,- DM die Gewährung eines verzinslichen Darlehens und nicht etwa die Begründung einer stillen Gesellschaft oder eines partiarischen Darlehens; denn der Kläger trage hinsichtlich des Gewinnes keinerlei Unternehmergefahr, sondern er erhalte eine feste, vom Geschäftsergebnis unabhängige Vergütung bezahlt; diese sei daher als verschleiertes Zinsversprechen zu behandeln. Danach betrage der Zinssatz für das Darlehen von 35.000,- DM unter Berücksichtigung der Laufzeit, der vorweg abgezogenen Gewinnbeteiligung von 10.000,- DM und der gleichfalls vorweg abgezogenen Provision von 3-500,- DM nach dem Gutachten der Industrie- und Handelskammer München 114,3 v.H. im Jahr. Dieses Mißverhältnis von Leistung und Gegenleistung sei auch nicht damit zu rechtfertigen, daß es sich um eine Kreditgewährung im Rahmen der besonders risikoreichen Filmwirtschaft gehandelt habe, in der allgemein mit ungewöhnlich hohen Vergütungen gearbeitet werde; denn auch bei Berücksichtigung einer zugunsten des Klägers anzusetzenden Risikoprämie und sonstiger wirtschaftlich gerechtfertigter Aufwendungen gehe die Vergütungsforderung des Klägers weit über das hinaus, was nach den Erfahrungen des Berufungsgerichts auch in der Filmwirt-schaft noch als üblich anzusehen sei, so daß ein krasses Mißverhältnis von Leistung und Gegenleistung anzunehmen sei.
 
Subjektiv sei schon aus diesem Mißverhältnis und der sich darin zeigenden Ausbeutungstendenz zweifelsfrei auf eine verwerfliche Gesinnung des Klägers zu schliessen; dazu komme, daß die ungewöhnlichen Darlehensbe-dingungen nicht etv/a von den Kreditnehmern an den Kläger herangetragen, sondern von diesem den Schuldnern offensichtlich aufgezwungen worden seien, v/obei sich der Kläger nicht ohne Böswilligkeit oder grobe Fahrlässigkeit habe der Erkenntnis verschließen können, daß die Schuldner sich nur wegen ihrer - ihm aus den vorangegangenen Geschäftsbeziehungen bekannten - bedrängten wirtschaftlichen Lage auf diese Bedingungen einlassen würden.
b) Zu Unrecht wendet die Revision dagegen ein, das Berufungsgericht habe die dem Kläger gewährte Gewinnbeteiligung nicht als verschleiertes Zinsverspre-eheh ansehen dürfen; denn mit der einmaligen Gewinngarantie sei der Fall des partiarischen Darlehens gegeben gev/esen, da es dafür gleichgültig sei, ob der Gewinn vom wirklich erzielten Überschuß oder in Form einer einmaligen Gewinngarantie geleistet werde; das Berufungsgericht hätte sich daher nach Meinung der Revision ’’von dem Begriff des festen Darlehens mit festem Zinssatz lösen und nur die Leistungen und Gegenleistungen einander gegenüberstellen müssen”.
Damit kann die weitgehend dem Tatrichter vorbehaltene Auslegung des Darlehensvertrages nicht aus Rechtsgründen erschüttert werden. Das Berufungsgericht hat sich ausdrücklich mit der Frage befaßt, ob der Kläger nach Inhalt und Zweck des Vertrages ein partiarisches Darlehen gewährt hat; es hat angesichts der Tat-
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sache, daß eine Gewinnbeteiligung unabhängig davon auszuzahlen war, ob überhaupt ein Gewinn erzielt wurde, und daß äe überdies von vornherein von der Darlehens-summe abgezogen wurde, bevor diese gewinnbringend eingesetzt werden konnte, in dieser "Gewinnbeteiligung" das verschleierte Versprechen eines festen Zinssatzes erblickt. Das kann rechtlich nicht beanstandet werden. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in dem wegen desselben Sachverhalts durchgeführten Strafverfahren die Revision des Klägers (in jenem Verfahren: Angeklagten) verworfen (BGH Urt. v. 5. Januar 1965 - 1 StR 506/64) und zu die-ser Präge - unter dem Gesichtspunkt des Wuchers - ausgeführt: "Gedacht ist dabei an das Gesamtentgelt, das für das Darlehen oder die Stundung geleistet werden soll, mag es nun im einzelnen als Verzinsung, Disagio, Provision oder (vorweggenommene) Gewinnbeteiligung bezeichnet sein. Eine solche Aufteilung der zu erbringenden Leistung pflegt zur Verschleierung wucherischer Geschäfte zu dienen, ist also für derartige Geschäfte im Gegenteil geradezu typisch ...... Mit Recht hat die Strafkammer
 deshalb auch den Zinsfuß in der Weise errechnet, daß sie von dem tatsächlich geleisteten oder gestundeten Betrage ausging." Dem ist nichts hinzuzufügen.
Fehl gehen auch die Angriffe der Revision, der Tatrichter habe bei der Abwägung der in der Filmwirtschaft zu tragenden Risiken die Größe der Verlustgefahr verkannt. In diesem Zusammenhang rügt die Revision als übergangen (f 286 ZPO) die Auskunft der Industrie-und Handelskammer (Bl. 99 der Strafakten 103 KMs 4/1963)» wonach ein Film, der kein voller Erfolg sei, in den meisten Fällen zu einem Totalverlust führe, und den Vortrag des Streithelfers im Schriftsatz vom 16. März 1962
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(GA 13.),' wonach der Kläger zur Konkurstabelle eine Wechselforderung von 187.469,27 DM angemeldet habe. Dem ist entgegenzuhalten, daß der in Filmsachen erfahrene Senat des Berufungsgerichts das besondere mit der Darlehensgewährung an Filmproduzenten verbundene Risiko und die dafür zu gewährende Risikoprämie abgeschätzt und berücksichtigt hat, ohne daß dabei ein Rechtsfehler zutage träte; für die Höhe eines dem Kläger entstandenen Verlustes kann die gerade wegen ihrer Sittenwidrigkeit beanstandete Höhe der Konkursforderung keinesfalls angeführt werden, wobei noch nicht berücksichtigt ist, daß der Beklagte unwidersprochen vorgetragen hat (Schriftsatz vom 28. Februar 1963), auf die Darlehensforderungen des Klägers seien insgesamt 42.809,61 DM zurückgezahlt worden.
Daß das Berufungsgericht bei der Abwägung des Risikos die dem Kläger gewährten Sicherheiten zu dessen Nachteil überbewertet hätte, kann der Revision ebenfalls nicht zugegeben werden. Dem Berufungsgericht kann auch nicht vorgeworfen werden, es habe nicht beachtet (§ 286 ZPO), daß das Risiko der Kreditgewährung für den Kläger deshalb besonders hoch gewesen sei, weil die Eheleute aus früheren Kulturfilmprojekten noch erhebliche Schulden gehabt hätten; denn einmal betrugen diese Schulden nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils nur 8.000,- DM, zu dem andern hat der Kläger die Einlösungs-summen der für ihn noch laufenden Y/echsel von dem Darlehensbetrag abgezogen.
2. a) Das Berufungsgericht hält unter den dargelegten Gesichtspunkten auch den Darlehensvertrag vom 28. September 1959 für sittenwidrig und nichtig, weil sich hier
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für den Darlehensbetrag von 35.000,- DM unter Berücksichtigung der Laufzeit, der Gewinnbeteiligung von 10.000,- DM und der Provision von 3.000,— DM ein Zinssatz von 130,9 v.H. im Jahr ergebe; in diesem Palle werde die verwerfliche Gesinnung des Klägers noch deutlicher dadurch, daß inzwischen die geschäftlichen Schwierigkeiten der Schuldner noch offener zutage getreten seien, wobei die Notwendigkeit der ständigen Verlängerung der Wechsel bereits im Dezember 1959 zu der mit dem Vertrag vom 11. Dezember 1959 anerkannten Verschuldung von 101.000,- DM geführt habe. Auch dieser Vertrag sei nichtig, weil der aufgrund der Wechselprolongationen bis zu dem 22. September 1961 aufgelaufene Schuldbetrag einem jährlichen Zinssatz von 42,32 v.H. entspreche.
(Dabei kann es das Revisionsgericht dahingestellt lassen, ob dieser Prozentsatz angesichts der im Tatbestand mitgeteilten Zahlen nicht zu niedrig errechnet ist.)
Die Nichtigkeit wegen des Mißverhältnisses von Leistung und Gegenleistung ergreife endlich auch das abschließende Darlehensgeschäft vom Juni/Juli 1961, bei dem für ein kurzfristiges Darlehen von 34.500,- DM ein Betrag von 4.500,- DM abgezogen wurde, und die Wechselprolongation vom 29. September 1961, bei der für eine Prolongation von 23.000,- DM die Summe von 3*396,- DM berechnet wurde. Auch insoweit begründe das Mißverhältnis den Schluß auf die verwerfliche Gesinnung des Klägers.
b) Soweit die Revision insoweit das Vorliegen eines auffälligen Mißverhältnisses verneinen will, versucht sie lediglich, die tatsächliche Würdigung des Berufungsgerichts durch ihre eigene zu ersetzen; das ist unzulässig. Unerfindlich ist, inwiefern das Berufungsgericht
 
nicht beachtet haben soll, daß "das Anwachsen der Schuldsumme in erster Linie darauf beruhte, daß die Schuldner keinerlei vertragsmäßige Zahlungen leisteten"; denn die Wechselprolongationen, für die der Kläger die als überhöht bezeichneten Vergütungen verlangte, setzten gerade voraus, daß die Schuldner nicht bezahlen konnten; das aber brauchte der Berufungsrichter als selbstverständlich nicht besonders zu erwähnen.
Die Revision wendet sich ferner gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe aus verwerflicher Gesinnung gehandelt; sie meint, eine solche Gesinnung könne hur nach den Gesamtumständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung des besonderen Risikos in der Filmwirt-schaft festgestellt werden* Gerade diese Besonderheiten hat aber das Berufungsgericht gewürdigt, ohne daß ihm dabei ein Rechtsfehler unterlaufen wäre und ohne daß es entscheidungserhebliches tatsächliches Vorbringen übergangen hätte,: Soweit die Revision die Rüge im einzelnen ausführt, bezieht sie sich auf Umstände, die dartun sollen, daß die Schuldner auch nach Abschluß der streitigen Verträge noch genügend wirtschaftliche Bewegungsfreiheit gehabt hätten; darauf kommt es jedoch nicht an, da das Berufungsgericht die Verträge nicht als Knebelungsverträge angesehen hat und da unter dem hier in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkt die verwerfliche Gesinnung nach anderen Maßstäben als dem der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit des Schuldners zu beurteilen ist.
II. Da das Oberlandesgericht sonach die Barlehensverträge ohne Rechtsirrtum als sittenwidrig und daher nichtig angesehen hat, erstreckt sich die Nichtigkeit
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auch auf die zur Sicherung der nichtigen Hauptschuld geschehene Abtretung von Forderungen und Rechten (HG JW 1937, 1233; BGB-RGRK 11. Aufl. § 138 Anm. 10). Der Berufungsrichter hat daher die dem Kläger von seinen Vertragspartnern gewährten Sicherungsabtretungen von Hechten an dem Film "Ein Herz braucht Liebe" sowie an vier weiteren Filmen gemäß dem Vertrag vom 26. Juni 1961 zu Hecht ebenfalls als nichtig betrachtet.
Fehl geht auch die in der mündlichen Revisionsverhandlung vertretene Ansicht der Revision, die dem Kläger eingeräumten Sicherungsrechte müßten mindestens insoweit fortbestehen, als dem Kläger nach der Nichtigkeit der Darlehensverträge ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung auf Rückgewähr der Darlehenssumme zustehe. Denn da die Nichtigkeit der Darlehensverträge auch die Sicherungsabreden ergriffen hat, sind diese schlechthin unwirksam und können nicht in Sicherungsrechte für einen Bereicherungsanspruch umgedeutet werden, der nach Ent-
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stehungsgrund, Inhalj und Rechtsnatur völlig verschieden von der' nach der Vereinbarung der Parteien zu sichernden - nichtigen - Darlehensforderung ist.
III. Nach allem war die Revision des Klägers mit der Kostenfolge gemäß §§ 97, 101 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
Krüger-Nieland
 Mösl
Alff
 Pehle
Simon