a) Die Verordnung Uber Entgölte der Hafenschiffahrt im Gebiot des Hafens Hamburg vom 11C Dezember 1951 (GVB1 225) verstößt nicht gegen das Grundgesetze Das Berufungsgericht: hat auf die Berufung der Beklagten diosos Urteil unter Zurückweisung der weitergehendon Berufung abgeändert und die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt« an den Kläger ?6o319?60 DM nebst 5 ^ Zinsen auf Ho039?72 DM seit dem H° April 1961 und auf 202?9?88 DM seit dom 29° Movember 1961 zu zahlen« Die woitorgohende Klage in Höhe von 827??5 DM ist abgewiesen wordene. Die Ansprüche aus den vom Gemeinschuldner mit der Beklagten zu 1 geschlossenen Verträgen werden ihrer Höhe nach durch die Verordnung über Entgelte der Hafenschiffahrt im Gebiet des Hamburger Hafons vom 11« Dezember 1951 bestimmt« Dezember 1954 (GVB1 169) in der Fassung vom 20o Juni I960 (GVBX 535) ist der Hamburger Senat ermächtigt;, Entgelte der Hafenschiffahrt für den Hamburger Hafen und die nichtbundeseigenen Wasserstraßen im ganzen, Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg durch Rechtsverordnung festzusetzone. Hach § 67 Abs« 1 Er« 13 gilt die Verordnung über Entgelte der Hafenschiffahrt im Gebiet des Hafens Hamburg vom .11 o Dezember 1951 'GVB1 225) als aufgrund der §§ 63 und 65 des Hafengesetzes erlassen« I* Io Das Berufungsgericht geht davon aus, daß im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten sowohl das Hafengesetz als auch die Verordnung über die Entgelte der Hafenschiffahrt entsprechend dem in Hamburg geltenden Gewohnheitsrecht ausgefertigt worden und daher nicht aus formellen Gründen ungültig seien« gegen den aus Art* 82 Abo* * GG zu entnehmenden,, allgemein in der Bundesrepublik geltenden Grundsatz verstoßen* daß die Ausfertigung von Gesetzen und Verordnungen Nach § 549 Abs0 : ZPO kann die Revision nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf der Verletzung einer Vorschrift des Bundesrechts oder auf der Verletzung einer sonstigen im Bezirk des Berufungsgerichts geltenden Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt<> Wio noch darzulegen ist l’vglo zu IV), haben sowohl die Verordnung über Entgölte als auch das Hamburger Hafengesetz nur im Bezirk des Berufungsgerichts Goltungo Bas Revisionsgericht ist daher nicht in der läge, nachzuprüfen, ob das angegriffene Urteil auf einer Verletzung die s e r Vorschriften beruhte Bas Gleiche gilt, soweit die Revision eine Verletzung von Bestimmungen dor Verfassung der Hansestadt Hamburg beanstandete Gemäß § 562 ZPO ist die Entscheidung des Berufungen gerichts über das Bestehen und den Inhalt von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 549 ZPO nicht gestützt werden kann, für die Entscheidung des Revisionsgerichts maßgebendo Bie Frage, ob das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, daß beide Gesetze entsprechend den bei ihrem Zustandekommen goltendon hamburgischon Verfassungsbestimmungon aus-gefertigt worden seien, ist somit nicht nachprüfbar (vglo BGH NJW 1954, 1081) o Bagegen untex’liogt der Nachprüfung, ob das Berufungsgericht boi Bejahung dos Wirksamwerdens der Verordnung übor Entgölte und des Hafengosetzos gegen einen höherrangigen, allgemein in der Bundesrepublik geltenden Grundsatz verstoßen hat (BGH aaO betr» Arto 82 Abs0 2 GG)o Die Rüge ist jedoch nicht begründet» Gemäß Art«, 82 Abs» 1 GG werden die nach den Vorschriften des Grundgesetzes zustande gekommenen Gesetze vom Bundespräsidenten nach Gegenzeichnung ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet (Satz 1) ö Rechtsveroi’dnungen werden von der stelle? daß der zur Verkündung bestimmte Gesetzestext nach den Vorschriften des Grundgesetzes zustande gekommen ist und daß er mit dem vom Bundestag festgestellten Gesetzesinhalt übereinotimmt (von Mangoldt?. die das Gosetzgebungsverfahren der Lander zu dem Gegenstand hat* 33s ist daher schon zweifelhafte, ob sich der Vorschrift des Art * 82 AbSo 1 GG überhaupt ein auch dio Länder bindender Grundsatz entnehmen läßt? daß die Behauptung, die Ausfertigungen der Verordnung über Entgelte und des Hafengesetzes ermangelten der Unterzeichnung, von der Revision aus der Tatsache hergeleitet wird, daß die Verkündungen dieser Gesetze keinen Abdruck einer Namensunterschrift enthalten.» Damit fehlt es aber an einer substantiierten Behauptung, daß die Ausfertigungen selbst keine Namensunterschrift trügen* Der Umstand, daß die Unterschriften nicht aus den Verkündungen des Gesetzes und der Verordnung ersichtlich sind, würde deren Wirksamkeit jedoch keinesfalls beeinträchtigen können* Demnach kann darin, daß die Verkündungen der Verordnung über Entgelte der Hafenschiffahrt im Gebiet des Hamburger Hafens vom. und dos Hafengesetzes vom 21o Dezember 1954 eine Unterschrift nicht ersehen lassen, entgegen der Auffassung der Revision keine Verletzung eines allgemeinen, aus dem Grundgesetz zu entnehmenden Rechts-grundsatzos erblickt werden* Io Insoweit führt das Berufungsgericht aus» daß das Hafengesetz nicht gegen das Binnenschiff s^erkchrsgesetzw ^ verstoße» weil dieses sich nicht auf das - Gebiet des Hamburger Hafens erstreckeo Auch die Verordnung sei wirksam» da die genannten Durchführungsverordnungen in erster Linie die Delegation zur Festsetzung von Entgelten auf den damaligen Hedöhsstatthalter in Hamburg beträfen» an dessen Stelle nunmehr nach Arto 129 Abso 1 und 2 GG der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg getreten sei«, Das vom Wirtschaftsrat erlassene Preisgesetz» das in der Verordnung als zweite Ermächtigungsgrundlage genannt sei» sei Bundesrecht geworden» Die Bestimmung des § 2 des Preisgesetzes sei vom Bundesverfassungsgericht für verfassungsmäßig erklärt wordene Auch insoweit könne daher die Wirksamkeit der Verordnung nicht be- zweifelt wordene Somit sei der Senat zu dem Erlaß der Verordnung ermächtigt gewesen» Deren Hechtsv/irksamkeit sei noch dadurch unterstrichen worden» daß sic in § 45 BinnSchVerkG ausdrücklich aufrechterhalten worden sei» Auch der Landesgesetzgeber habe sie als fortgeltond angesehen» Nach § 65 Hafengesetz sei der Senat ermächtigt 5 Pestontgelte für die Hafenschiffahrt, durch Hechtsverordnung festzusetzen und dieses Hecht zu delegieren» In § 617 Abs». daß die Verordnung als aufgrund des § 65 Hafengesetz erlassen gelte» Bundesund Landesgesetzgeber sähen die Verordnung demnach als geltendes Hecht an» Entgegen der Meinung der Beklagten habe die Verordnung nicht gemäß Art» 80 Abs» 2 GO der Zustimmung des Bundesrats bedurft» Soweit sich der Bundesgosetzgeber mit dieser Verordnung befaßt habe, nämlich im Hahmen des § 45 BinnSchVerkG? steht die Gesetzgebung und Verwaltung hinsichtlich der Seehäfen den Ländern nicht aufgrund eines Bundesgesetzesf sondern aus eigenem Recht zuQ Die Verordnung bedurfte daher nicht der Zustimmung des Rundesrato» wie die Revision meinte weil die Verordnung dio Preisbildung der Hafenschiffahrt im Gebiet des Hafens Hamburg regelte Denn der Zustimmung des Bundesrats bedürfen nach Art» 80 Abs» 2 GG Recht overordnungen des B u n d e s ’'von Mangoldt aaO Art o 80 Anm* 3; Bonnor Kommentar zu dem GG Arto 80 zu II 2% Maunz-Dürig? die ihrerseits der Zustimmung des Bundesrats bedürfen oder die von den Ländern im Auftrag des Bundes oder als eigene Angelegenheit durchgeführt worden* Die in Rede stehende Verordnung ist jedoch nicht vom Bund? nicht Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrats etwas anderes bestimmen» Diese Vorschrift betrifft indessen nicht das Gesetzgebungrrocht der Länder, sondern allenfalls deren Befugnis zu dem Erlaß von Verwaltungsvorschriften» die die Behördenorganisation und das Verwaltungsverfahren zu dem Gegenstand haben* Hierauf bezieht sich die fragliche Verordnung jedoch nicht» Da weder das die Hamburger Verordnung aufrecht erhaltende Binnenschiffsverkehrsgesotz noch die Verordnung selbst der Zustimmung des Bundesrats bedurftes sind insoweit keine Bedenken gegen die Wirksamkeit dieses Gesetzes und der Verordnung zu erheben* Wie das Berufungsgericht festgestellt hat (vgl», auch BGBl I95$pl> 1453? weil die Anordnung von Festentgelten im Bereich der Hamburger Hafenschiffahrt die Konkurrenz der an der Hafenschiffahrt beteiligten Kreise im Rahmen der Preisgestaltung ausschalto0 Auch insoweit ist das Revisionsgericht zur Machprüfung befugt (ebenso BGH Urt* v« 28o Januar 1954 - III ZR 51/53 -Urteilsausfertigung So 6 betro Arto 3 GG? daß den an der Hafenschiffahrt Beteiligten - von der Preisbindung abgesehen - dor nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 16» Hai 1961 (hJY/ 1961? daß etwa die von den i'rachtenausschüoson für das Gebiet des Hamburger Hafens festgesetzten Entgelte infolge ihrer Höhe die freie wettbewerbliche Entfaltung der an der Hafenschiffahrt Beteiligten beeinträchtigen;- ist von der Beklagten nichts Greifbares vorgetragen worden die ihre Grundlage in der Verordnung über Entgelte der Hafensehiffahrt im Gebiet des Hamburger Hafens vom 11 * Bezember 1951 (GVB1 225) finden* Io Ber Geltungsbereich dieser Verordnung erstreckt sich nicht übor den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus« Auf ihre Verletzung kann daher die Revision nicht gestützt werden (so für das alte Hamburger Hafengesetz von 1897s RG LZ 1912? Die Hamburger Verordnung von 1951 ist auch nicht dadurch zu dem Bündesrecht geworden* daß in § 45 Abso 2 Nr» 2 BinnSchVerkG ihre Weitorgeltung bestimmt isto Der Umstand allein, daß eine revisible Norm auf eine nichtrevisible Norm verweist* eröffnet noch nicht die Möglichkeit«, die Anwendung der nichtrevisiblen Norm auf einen Geoctzesvor-stoß in der Revisionsinstanz zu überprüfen (RG JV/ 1900, 524 Nr» 15). Da jedoch die Vorschrift des § 31 Abs0 1 BinnSchVerkG eine gesetzliche Ausprägung des Gedankens darstelle,, die dem Verkehr dienenden Verträge nicht wegen eines Preisverstoßes als nichtig anzusehen und damit letztlich den Verkehr zu lähmen, gelte dieser Grundsatz auch für den Bereich der Hamburger Hafenschiffahrt * Daher seien die von dem Gemeinschuldner mit der Beklagten zu 1 geschlossenen Verträge wirksam, jedoch träten an die Stelle der vereinbarten Sätze die vom Frachtenausschuß bindend festgesetzten Sätze* Eine Nachprüfung dieser Darlegungen des Berufungsgerichts ist dem Revisionsgericht verschlossen* Soweit die Revision Rechtsfehler bei der Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches oder von allgemeinen Rechts- grundsätzen durch das Berufungsgericht beanstandet* ist dem entgegenzuhalten* daß die Verletzung allgemeiner Recht3grundsätze* die zur Ergänzung des nicht revisiblen Landesrechts dienen* die Revision nicht eröffnetc weil sie nur Teile der Vorschrift sind9 die sie ergänzen (RGZ 109* 8, 10)o Das gilt auch für die Verletzung von im Bürgerlichen Gesetzbuch ausgesprochenen allgemeinen Rechts-gedanken (RGZ 136* 211* 222).
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein GG Art o 29 80 Abs» 2, 82 Abs» 1; ZPO §\§49äAihs< a) Die Verordnung Uber Entgölte der Hafenschiffahrt im Gebiot des Hafens Hamburg vom 11C Dezember 1951 (GVB1 225) verstößt nicht gegen das Grundgesetze b) Diese Verordnung ist nicht revisibel io Sinne des § 549 Abso ZPO. BGH? Urto Vo 16o März 1966 - Ib J5R 158/65 - OLG Hamburg LG Hamburg BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES ZR_ 158/63 URTEIL in dom Rechtsstreit Verkündet am i6o März i966 Wüst o Just i zhaupt s okret als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Beklagten und Revisionsklägerinnen« Prozcßbevollmächtigto: Kläger und Revisionsbeklagten« Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 2 - Der II)-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25* Februar 1966 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr0 Krüger-Ni eland und der Bundesrichter Jungbluths Br* Sprenkmann? Br0 Mösl und Drc Simon für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 6o Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 28* Februar 1965 wird auf Koston der Beklagten zurückgewiesen;) die die Kosten dor Revision als Gesamtschuldner zu tragen haben* Von Rechts wegen gatbestand: her Kaufmann Horst bet rieb im Hafen die Ev/orführereip Frachtschiffahrt und Schutenvorraietungo Die Behörde für Wirtschaft und Verkehr der Fx^eien und Hansestadt Hamburg - Amt für Wirtschaftsüberwaehung ^ Preisbildung und Broisüborwachungf^:‘?st.0Kte.£>iMp2ugeipi^es:^l.-^9 begönne non Ermittlungsverfahrens fest? daß lauf end die Entgeltsätzc für Leistungen der Hafenschiffahrt im Verkohr mit etlichen Kunden? darunter der Beklagten zu fP unterschritten hatte0 Die Behörde erließ gegen Lf^p und andere Beteiligte* darunter gegen den Sohn der Beklagten zu 2? Bußgeldbescheide? welche noch nicht rechtskräftig sind c Im Herbst I960 wurde über das Vermögen des Kaufmanns das Konkursverfahren eröffnet<> Konkursverwalter ist der Klägero Der Kläger hat unter Bezugnahme auf die Ermittlungs-ergebnisse im Bußgeldverfahren vorgetragenD der Gemein-Schuldner habe bei den in den Jahren 1959/*960 für dio Beklagte zu **.. erbrachten Transportleistungon die Festpreise der Hafeäsehif fahrt sent gelte ständig unterschrittene Die Beklagte zu ? und deren persönlich haftende Gesellschaftorin« die Beklagte zu 2? seien verpflichtet? die Unterschiedsbeträge zwischen den tariflichen Festentgelten und den vom Goraeinschuldner berechneten Frachtsätzen nachzuzahlen« Der Kläger hat beantragt? die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen? an den Kläger ^7 o 147 3 35 DM nebst 5 $ Einsen auf Ho867p47 DM seit Klagerhebung? auf 2o279p88 DM ab Zustellung dos Schriftsatzes vom 29° November 1967 an die Beklagten? zu zahlen« Die Beklagten haben Klageabweisung beantragto Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfange statt-gegobon« Das Berufungsgericht: hat auf die Berufung der Beklagten diosos Urteil unter Zurückweisung der weitergehendon Berufung abgeändert und die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt« an den Kläger ?6o319?60 DM nebst 5 ^ Zinsen auf Ho039?72 DM seit dem H° April 1961 und auf 202?9?88 DM seit dom 29° Movember 1961 zu zahlen« Die woitorgohende Klage in Höhe von 827??5 DM ist abgewiesen wordene. ~ 4 - Mitder Revision,, um deren Zurückweisung der Kläger bittet3 verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf völlige Abweisung der Klage weitere -MAX u . Die Ansprüche aus den vom Gemeinschuldner mit der Beklagten zu 1 geschlossenen Verträgen werden ihrer Höhe nach durch die Verordnung über Entgelte der Hafenschiffahrt im Gebiet des Hamburger Hafons vom 11« Dezember 1951 bestimmt« Gemäß § 65 Abs» des Hamburger Hafengesotzes vom 21c. Dezember 1954 (GVB1 169) in der Fassung vom 20o Juni I960 (GVBX 535) ist der Hamburger Senat ermächtigt;, Entgelte der Hafenschiffahrt für den Hamburger Hafen und die nichtbundeseigenen Wasserstraßen im ganzen, Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg durch Rechtsverordnung festzusetzone. Hach § 67 Abs« 1 Er« 13 gilt die Verordnung über Entgelte der Hafenschiffahrt im Gebiet des Hafens Hamburg vom .11 o Dezember 1951 'GVB1 225) als aufgrund der §§ 63 und 65 des Hafengesetzes erlassen« I* Io Das Berufungsgericht geht davon aus, daß im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten sowohl das Hafengesetz als auch die Verordnung über die Entgelte der Hafenschiffahrt entsprechend dem in Hamburg geltenden Gewohnheitsrecht ausgefertigt worden und daher nicht aus formellen Gründen ungültig seien« Es logt dar9 daß zur Zeit des Erlasses der Verordnung noch die vorläufige Verfassung der Hansestadt Hamburg vom ~ 5 - 15» Mai ”?946 (GVB1 51) gegolten habe* deren Arto 20 keine besondere Bestimmung darüber enthalten habe;, wie Verordnungen auszufertigen und zu verkünden gewesen seien* Rechtsverordnungen würden gewohnheitsrechtlich in Hamburg in der I'orn. ausgofertigt? daß sie mit dem Zusatz versehen würden "Gegeben in der Versammlung des Senats2 Hamburg (Datum)"* Da die fragliche Verordnung diese Formel trage9 sei sic damit dom Gewohnheitsrecht entsprechend ordnungsgemäß aus-gefertigt worden» Einer Unterzeichnung durch den Bürgermeister oder durch einen Senator bedürfe es zur wirksamen Ausfertigung nicht» Die Verordnung sei in dem dafür vorgesehenen Hamburgisehen Gesetz- und Verordnungsblatt ordnungsgemäß verkündet worden* Das Hafongesetzj so fährt das Berufungsgericht fort? sei nach Inkrafttreten der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg vom 28» Mai 1952 (richtig: vom 6. Juni 1952« GVdl 117) erlassen worden* Deren Art* 52 enthalte keine bestimmte Form für die Ausfertigung von Gesetzen* Das Gewohnheitsrecht in Hamburg habe die Ausfertiguhgsforrael entwickelt: "Der Senat verkündet das nachstehendeP von der Bür“ gorschaft beschlossene Gesetz *** ausgefertigt Hamburg,, (Datum)* Der Senat"* Diese Ausfertigungsformel weise das Gesetz auf* Einer Unterschrift des Bürgermeisters oder eines Senators bedürfe das Gesetz gewohnheitsrechtlich zur formellen Gültigkeit nicht* 2* Die Revision hat in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht* das Berufungsgericht habe bei der Prüfung» ob das Hafengesetz umd die Verordnung wirksam zustande gekommen seien? gegen den aus Art* 82 Abo* * GG zu entnehmenden,, allgemein in der Bundesrepublik geltenden Grundsatz verstoßen* daß die Ausfertigung von Gesetzen und Verordnungen - o der Unterzeichnung bedürfeo Bie Verkündung der Verordnung über Entgelte und die de3 Hafengosetzes ließen jedoch koine Unterschrift erkennen,. Nach § 549 Abs0 : ZPO kann die Revision nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf der Verletzung einer Vorschrift des Bundesrechts oder auf der Verletzung einer sonstigen im Bezirk des Berufungsgerichts geltenden Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt<> Wio noch darzulegen ist l’vglo zu IV), haben sowohl die Verordnung über Entgölte als auch das Hamburger Hafengesetz nur im Bezirk des Berufungsgerichts Goltungo Bas Revisionsgericht ist daher nicht in der läge, nachzuprüfen, ob das angegriffene Urteil auf einer Verletzung die s e r Vorschriften beruhte Bas Gleiche gilt, soweit die Revision eine Verletzung von Bestimmungen dor Verfassung der Hansestadt Hamburg beanstandete Gemäß § 562 ZPO ist die Entscheidung des Berufungen gerichts über das Bestehen und den Inhalt von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 549 ZPO nicht gestützt werden kann, für die Entscheidung des Revisionsgerichts maßgebendo Bie Frage, ob das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, daß beide Gesetze entsprechend den bei ihrem Zustandekommen goltendon hamburgischon Verfassungsbestimmungon aus-gefertigt worden seien, ist somit nicht nachprüfbar (vglo BGH NJW 1954, 1081) o Bagegen untex’liogt der Nachprüfung, ob das Berufungsgericht boi Bejahung dos Wirksamwerdens der Verordnung übor Entgölte und des Hafengosetzos gegen einen höherrangigen, allgemein in der Bundesrepublik geltenden Grundsatz verstoßen hat (BGH aaO betr» Arto 82 Abs0 2 GG)o Die Rüge ist jedoch nicht begründet» Gemäß Art«, 82 Abs» 1 GG werden die nach den Vorschriften des Grundgesetzes zustande gekommenen Gesetze vom Bundespräsidenten nach Gegenzeichnung ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet (Satz 1) ö Rechtsveroi’dnungen werden von der stelle? die sie erläßt? ausgefertigt und vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung im Bundesgesetzblatt verkündet * Die Ausfertigung besteht nach einhelliger Ansicht in der unterschriftlichen Beurkundung? daß der zur Verkündung bestimmte Gesetzestext nach den Vorschriften des Grundgesetzes zustande gekommen ist und daß er mit dem vom Bundestag festgestellten Gesetzesinhalt übereinotimmt (von Mangoldt?. Das Bonner Grundgesetz So 442; Maunz-Dürig? Grundgesetz Arto 82 Rdnr0 1 Uo Ancic 1) » Die Vorschrift des Art» 82 ist im Vll„ Abschnitt des Grundgesetzes enthalten? der die Überschrift trägt "Die Gesetzgebung des Bundes51 o Das Grundgesetz enthält koine Bestimmung? die das Gosetzgebungsverfahren der Lander zu dem Gegenstand hat* 33s ist daher schon zweifelhafte, ob sich der Vorschrift des Art * 82 AbSo 1 GG überhaupt ein auch dio Länder bindender Grundsatz entnehmen läßt? demzu« folge dio Gesetzesausfortigung unterzeichnet sein und die Verkündung dies ersichtlich machen muß» Eine solche Bindung kann auch nicht aus Arto 28 GG hergeleitet v/erdenP wonach die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern den Grundsätzen des republikanischen? demokratischen und sozialen Rechts-staat s im Sinne des Grundgeset ze s ent sprechen muß« Denn die Bestimmungen über die Ausfertigung und Verkündung von Gesetzen betreffen jedenfalls insoweit? als es sich darum handelt? ob die Ausfertigung handschriftlich unterzeichnet sein und ob die Verkündung die Unterzeichnung der Gesetzesausfertigung erhöhen lassen mußD Umstände des Gesetz« gebungsvorfahreno? die nicht von so fundamontaler Bedeutung sind? daß die Länder hieran gebunden sindo Es kommt hinzuo daß die Behauptung, die Ausfertigungen der Verordnung über Entgelte und des Hafengesetzes ermangelten der Unterzeichnung, von der Revision aus der Tatsache hergeleitet wird, daß die Verkündungen dieser Gesetze keinen Abdruck einer Namensunterschrift enthalten.» Damit fehlt es aber an einer substantiierten Behauptung, daß die Ausfertigungen selbst keine Namensunterschrift trügen* Der Umstand, daß die Unterschriften nicht aus den Verkündungen des Gesetzes und der Verordnung ersichtlich sind, würde deren Wirksamkeit jedoch keinesfalls beeinträchtigen können* Demnach kann darin, daß die Verkündungen der Verordnung über Entgelte der Hafenschiffahrt im Gebiet des Hamburger Hafens vom. 11 = Dezember 195”? und dos Hafengesetzes vom 21o Dezember 1954 eine Unterschrift nicht ersehen lassen, entgegen der Auffassung der Revision keine Verletzung eines allgemeinen, aus dem Grundgesetz zu entnehmenden Rechts-grundsatzos erblickt werden* IIo Die Verordnung über Entgelte der HafenSchiffahrt im Gebiet des Hafens Hamburg vom 11o Dezember 1951 'GVB1 225) 1st nach ihrem Vorspruch erlassen aufgrund der 26o und 28o Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Bekämpfung der Notlage der Binnenschiffahrt vom 5o Februar und 220 Juli 1958 (RuStAnz 1938 Nr* 53 u* Nr. 170) ioVoi» Arto 129 Abso 4 GG und aufgrund von § 2 Abs* 2 Buchst * b des Preis-gesetzes vom 10» April 1948 (WiGBl 1948? 27) o In § 45 Abo.» 2 Nr* 2 des Bundesgesetzes über den gewerblichen Binnenschiff sverkehr (Binnenschiff ever kehr sge setz .i.. »-, BinnSchVerkG) vom1■* Oktober 1955 (BGBl I 1453) ist bestimmt, daß mit dessen Inkrafttreten das Gesotz zur Bekämpfung der Kotlago der Binnenschiffahrt nob3t den zu seiner Durchführung ergangenen Verordnungen außer Kraft, tritt5 daß jedoch die aufgrund der 260 und 28» Durchführungsverordnung erlassene hamburgische Verordnung über Entgelte der Hafenschiffahrt im Gebiet des Hafens Hamburg vom 11 o Dezember T951 unverändert bleibt» Nach § 617 Abs« 1 Hr» '5 des Hamburger Haf enge set zos vom 21 „ Dezember 1954 gilt» wie bereits eingangs dargelegt worden ist» dieso Verordnung als aufgrund der §§ 65 und 65 des Hafengesetzes erlassen o Io Insoweit führt das Berufungsgericht aus» daß das Hafengesetz nicht gegen das Binnenschiff s^erkchrsgesetzw ^ verstoße» weil dieses sich nicht auf das - Gebiet des Hamburger Hafens erstreckeo Auch die Verordnung sei wirksam» da die genannten Durchführungsverordnungen in erster Linie die Delegation zur Festsetzung von Entgelten auf den damaligen Hedöhsstatthalter in Hamburg beträfen» an dessen Stelle nunmehr nach Arto 129 Abso 1 und 2 GG der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg getreten sei«, Das vom Wirtschaftsrat erlassene Preisgesetz» das in der Verordnung als zweite Ermächtigungsgrundlage genannt sei» sei Bundesrecht geworden» Die Bestimmung des § 2 des Preisgesetzes sei vom Bundesverfassungsgericht für verfassungsmäßig erklärt wordene Auch insoweit könne daher die Wirksamkeit der Verordnung nicht be- zweifelt wordene Somit sei der Senat zu dem Erlaß der Verordnung ermächtigt gewesen» Deren Hechtsv/irksamkeit sei noch dadurch unterstrichen worden» daß sic in § 45 BinnSchVerkG ausdrücklich aufrechterhalten worden sei» Auch der Landesgesetzgeber habe sie als fortgeltond angesehen» Nach § 65 Hafengesetz sei der Senat ermächtigt 5 Pestontgelte für die Hafenschiffahrt, durch Hechtsverordnung festzusetzen und dieses Hecht zu delegieren» In § 617 Abs». 1 Nr» 75 Hafengesetz soi bestimmt? daß die Verordnung als aufgrund des § 65 Hafengesetz erlassen gelte» Bundesund Landesgesetzgeber sähen die Verordnung demnach als geltendes Hecht an» Entgegen der Meinung der Beklagten habe die Verordnung nicht gemäß Art» 80 Abs» 2 GO der Zustimmung des Bundesrats bedurft» Soweit sich der Bundesgosetzgeber mit dieser Verordnung befaßt habe, nämlich im Hahmen des § 45 BinnSchVerkG? seien die vex'fassungsmäßigen Rechte des Bundesrats gewahrt» Für die in §§ 65? 67 Abs» 7 Kr» 13 Hafengesetz getroffenen Regelungen habe der Landesgesetzgeber der Zustimmung des Bundesrats nicht bedurft» 2o Auch diese Darlegungen des Berufungsgerichts halten den erst in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Angriffen der Revision stand: a) Die Revision meint 9 da die konkurrierende Gesetzgebung sich nach Arto 74 Rr» 21 GG auf die Binnenschiffahrt und auf die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasser-straßen erstrecke-, und da die hamburgische Verordnung über Entgelte einen Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betreffe? sei sie gemäß Art» 725 GG innerhalb ihres Geltungsbereichs Bundesrecht gewordene. Diese Auffassung trifft nicht zu» Denn die “Seehäfen“« die in einem der Gesetzentwürfe in die dem Art« 74 Hr» 21 GG entsprechende Vorschrift eingefügt worden waren? sind wieder gestrichen worden» Der Zuständigkeitsausschuß des Parlamentarischen Rates hat dazu festgestcllt? daß die Seehäfen nicht erwähnt seien» um damit klarzustollen? daß die Gesetzgebungsbefugnis und Verwaltung hinsichtlich der Seehäfen wie bisher Sache der betreffenden Länder sei (von Mangold-Klein, aaO 2» Aufl» Art» 74 Anm» 7 zu Z» 2?)» 11 b) Hiermit erweist sich zugleich die Ansicht der Revision als unbegründet? die Verordnung Uber Entgelte habe gemäß Art» 80 Abs» 2 GO der Zustimmung des Bundes-rats bedurft? soweit cs sich um die Gesetzgebungszuständigkeit bezüglich des Seehafens Hamburg handelt* Dieser Zustimmung bedürfen Rechtoverordnungen aufgrund von Bundesgesetzen? die der Zustimmung des Bundesrats bedürfen oder die von den Ländern im Auftx^age des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werdeno Y/ie vorstehend dargelegt? steht die Gesetzgebung und Verwaltung hinsichtlich der Seehäfen den Ländern nicht aufgrund eines Bundesgesetzesf sondern aus eigenem Recht zuQ Die Verordnung bedurfte daher nicht der Zustimmung des Rundesrato» Eine Zustimmung des Bundesrats war auch nicht etwa aus dem Grunde erforderlich? wie die Revision meinte weil die Verordnung dio Preisbildung der Hafenschiffahrt im Gebiet des Hafens Hamburg regelte Denn der Zustimmung des Bundesrats bedürfen nach Art» 80 Abs» 2 GG Recht overordnungen des B u n d e s ’'von Mangoldt aaO Art o 80 Anm* 3; Bonnor Kommentar zu dem GG Arto 80 zu II 2% Maunz-Dürig? aaO Art <> 80 Annu 23) ? welche entweder aufgrund von Bundesgesetzen ergehen? die ihrerseits der Zustimmung des Bundesrats bedürfen oder die von den Ländern im Auftrag des Bundes oder als eigene Angelegenheit durchgeführt worden* Die in Rede stehende Verordnung ist jedoch nicht vom Bund? sondern von der Dreien und Hansestadt Hamburg erlassen* Entgegen der mündlich geäußerten Auffassung der Revision stöht auch Art» 84 Abs* 1 GG der Y/irksamkeit der Verordnung nicht entgegen» Danach regeln die Länder? wenn sic BundosgosetzG als eigene Angelegenheit ausführen? die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfähren» soweit 12 nicht Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrats etwas anderes bestimmen» Diese Vorschrift betrifft indessen nicht das Gesetzgebungrrocht der Länder, sondern allenfalls deren Befugnis zu dem Erlaß von Verwaltungsvorschriften» die die Behördenorganisation und das Verwaltungsverfahren zu dem Gegenstand haben* Hierauf bezieht sich die fragliche Verordnung jedoch nicht» Da weder das die Hamburger Verordnung aufrecht erhaltende Binnenschiffsverkehrsgesotz noch die Verordnung selbst der Zustimmung des Bundesrats bedurftes sind insoweit keine Bedenken gegen die Wirksamkeit dieses Gesetzes und der Verordnung zu erheben* Wie das Berufungsgericht festgestellt hat (vgl», auch BGBl I95$pl> 1453? 1458.)» sind die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrats (vgl* Art0 78 GG) bei Erlaß des Binnenschiffsverkehregesetzes gewahrt„ Hieraus folgt aber, daß der Gesetzgeber dieses Gesetz nicht als ein der Zustimmung des Bundesrats bedürfendes Gesetz angesehen hat» Im übrigen beruht die Bestimmung des § 45 Abs» 2 Kr. 2 dieses Gesetzes auf einem Änderungsvorschlag des Bundesrats? der diese Ergänzung für erforderlich hielt» um die bestehende Ausnahneregelung für Entgelte der Hafenschiffahrt im Gebiet des Hafens Hamburg aufrecht zu erhalten (ST Drucks» 1/3622 Anlage 2 zu § 44 Abs» 2)0 c) Hiernach kommt es für die Hechtswirksamkeit der fraglichen Verordnung nicht mehr auf die vom Berufungsgericht untersuchte Frage an? ob die darin enthaltenen pr ei sr ec ht liehen Anor d nungeru dl e. Pro I sb i;ld uhgib c ini< Yorks hr mit Gütern und Leistungen in mehr als einem Land beeinflussen oder beeinflussen können (vglo § 2 Abo. 2 des Preisgesetzes vom 10* April 1948? WiGBl 27)0 Damit erledigt sieh auch die Büge der Revision? das Berufungsgericht - 15 habe verkannt? daß der Landesgesetzgeber keine Vorschriften mit überregionalen Auswirkungen erlassen dürfeo Soweit die preisrechtlichen Bestimmungen der Verordnung solche Auswirkungen zur Folge haben können? beeinträchtigt dies nicht die Wirksamkeit der -Verordnung«,' weil dioao durch die vom Bund esge setzgeb er in § 45 Abs* 2 Nr» 2 BinnSehVerkG ausgesprochene Aufrechterhaltung gedeckt ist*. IIIo Fehl geht auch die Ansicht der Revision« das Berufungsurteil beruhe auf einer Verletzung des Art» 2 GG? weil die Anordnung von Festentgelten im Bereich der Hamburger Hafenschiffahrt die Konkurrenz der an der Hafenschiffahrt beteiligten Kreise im Rahmen der Preisgestaltung ausschalto0 Auch insoweit ist das Revisionsgericht zur Machprüfung befugt (ebenso BGH Urt* v« 28o Januar 1954 - III ZR 51/53 -Urteilsausfertigung So 6 betro Arto 3 GG? insoweit in NJW 1954? 1081 nicht abgedruckt; RGZ 102? 161? 165 betro Verstoß gegen Arto 155 V/RV; nicht eindeutig RGZ 127? 95? 97 betro Verstoß dos Landesgesetzoo gegen Arto 153 WRV)« Bas Berufungsgericht hat hierzu ausgef ühi’t ? daß den an der Hafenschiffahrt Beteiligten - von der Preisbindung abgesehen - dor nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 16» Hai 1961 (hJY/ 1961? 1395) erforderliche angemessene Spielraum zur Entfaltung in wirtschaftlich freier Eigenverantwortung verbleibeo Bas Berufungsgericht hätte in diesem Zusammenhang ferner darauf hinweisen können? daß das Bundesverfassungsgericht bezüglich der in § 2 Preisgesetz enthaltenen Ermächtigung dargelegt hat? daß diese mit Arto 2 Abs« 1 GG vereinbar sei? weil eine gesetzliche Regelung? die es ermögliche? aus gesamtwirtschaftlichen und sozialen Gründen die zu dem Nutzen des allgemeinen Wohls gebotenen preisrechtlichen Maßnahmen zu troffen? dem Sozial- - 14 staatsprinzip ent spreche? das auch die Vertragsfreiheit inhaltlich bestimme und bogrenzo (BVerfGE 8? 274? 329; vgl* auch Huber BÖV 1956.-? 1-39 zu 3 e? cc)0 Baß aber solche Gründe? insbesondere der Umstand ? daß die Binnensehiffahi't ihre Entfaltungsmöglichkeiten auf dem freien Markt weitgehend verloren hat ? eine stabile Erachtenbildung durch Erachtenausschüsse notwendig machen? ergibt die Begründung zu dem Binnenschiffsverkehrsgesotz (Bl Bruckso 1/3622 So 9)* Es ist nicht ersichtlich? daß bezüglich der Binnenschiffahrt im Gebiet des Hamburger Hafens die Umstände anders gelagert wäreno Dafür? daß etwa die von den i'rachtenausschüoson für das Gebiet des Hamburger Hafens festgesetzten Entgelte infolge ihrer Höhe die freie wettbewerbliche Entfaltung der an der Hafenschiffahrt Beteiligten beeinträchtigen;- ist von der Beklagten nichts Greifbares vorgetragen worden IVo Das Berufungsgericht hat den Klageanspruch bis auf einen Betrag von 827?75 BM aufgrund der angeordneton Festentgelte als begründet angesehen? die ihre Grundlage in der Verordnung über Entgelte der Hafensehiffahrt im Gebiet des Hamburger Hafens vom 11 * Bezember 1951 (GVB1 225) finden* Io Ber Geltungsbereich dieser Verordnung erstreckt sich nicht übor den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus« Auf ihre Verletzung kann daher die Revision nicht gestützt werden (so für das alte Hamburger Hafengesetz von 1897s RG LZ 1912? 767? 769; für die Hamburger HafenOrdnung von 1930: OGH Urto Vo 14c Juli 1949 - I ZS 32/49 - So 5 der Urteils-ausfertigung)c 15 Die Hamburger Verordnung von 1951 ist auch nicht dadurch zu dem Bündesrecht geworden* daß in § 45 Abso 2 Nr» 2 BinnSchVerkG ihre Weitorgeltung bestimmt isto Der Umstand allein, daß eine revisible Norm auf eine nichtrevisible Norm verweist* eröffnet noch nicht die Möglichkeit«, die Anwendung der nichtrevisiblen Norm auf einen Geoctzesvor-stoß in der Revisionsinstanz zu überprüfen (RG JV/ 1900, 524 Nr» 15). 2o Die Revision beanstandet im einzelnen die folgenden Darlegungen des Berufungsgerichts« a) Dieses hat ausgeführtdaß Verstöße gegen die unabdingbaren Festentgelte nicht die Nichtigkeit der zugrunde liegenden Verträge nach § 154 BGB zur Folge hätten, daß daher an die Stelle der vom Festpreis abweichenden Entgeltsvereinbarung das vom Frachtenausschuß festgesetzte Entgelt trete, obwohl dies in der Verordnung - im Gegensatz zu § 5“? Abs., 1 BinnSchVerkG - nicht ausdrücklich vorgesehen sei* Da jedoch die Vorschrift des § 31 Abs0 1 BinnSchVerkG eine gesetzliche Ausprägung des Gedankens darstelle,, die dem Verkehr dienenden Verträge nicht wegen eines Preisverstoßes als nichtig anzusehen und damit letztlich den Verkehr zu lähmen, gelte dieser Grundsatz auch für den Bereich der Hamburger Hafenschiffahrt * Daher seien die von dem Gemeinschuldner mit der Beklagten zu 1 geschlossenen Verträge wirksam, jedoch träten an die Stelle der vereinbarten Sätze die vom Frachtenausschuß bindend festgesetzten Sätze* Eine Nachprüfung dieser Darlegungen des Berufungsgerichts ist dem Revisionsgericht verschlossen* Soweit die Revision Rechtsfehler bei der Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches oder von allgemeinen Rechts- grundsätzen durch das Berufungsgericht beanstandet* ist dem entgegenzuhalten* daß die Verletzung allgemeiner Recht3grundsätze* die zur Ergänzung des nicht revisiblen Landesrechts dienen* die Revision nicht eröffnetc weil sie nur Teile der Vorschrift sind9 die sie ergänzen (RGZ 109* 8, 10)o Das gilt auch für die Verletzung von im Bürgerlichen Gesetzbuch ausgesprochenen allgemeinen Rechts-gedanken (RGZ 136* 211* 222). Schließlich kann zu einer Nachprüfung landesgesetzldcher Vorschriften auch nicht Anlaß geben* daß bei ihrer Auslegung vom Berufungsgericht Begriffe und Grundsätze des Bundesrechts und der höchstricht erlichen Rechtsprechung berücksichtigt und etwa in ihrer Bedeutung verkannt worden sind (EG HER 1929? 1780 moWoNachWo)v b) Soweit das Berufungsgericht angenommen hat* daß die Anwendung der nach Art und Gewicht der beförderten Güter in Betracht .kommenden Tarifsätze nicht dadurch ausgeschlossen werde* daß die Leute zu dem Be- und Entladen der Fahrzeuge nicht vom Gemeinschuldner* sondern von der Beklagten zu 1 gestellt worden sein mögen* und soweit das Berufungsgericht das Bestehen eines Anspruchs der Beklagten zu I auf eine Speditionsprovision von 7 $ verneint hat* handelt es sich gleichfalls ausschließlich um die Anwendung der Verordnung über Entgelte0 Ob das angefochtene Urteil auf der Verletzung dieser Verordnung beruht* ist Jedoch vom^Revisionsgericht nach § 549 Abs0 1 ZPO nicht nachzuprüfen * Vo Nach alledem war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweiseno Krüger-Kioland Jungbluth Sprenkmann Mösl Simon