VO über Ordcrlagerscheine § 26 Verpflichtet sich der Lagerhalter, der über das Lagergut einen Orderlagerschein ausgestellt hat, einem nicht durch den Besitz des Orderlagerscheins legitimierten Britten gegenüber das Gut entgegen § 26 OLSchVO an ihn auszuliefern, so trifft er damit im Sinne des § 5 Nr0 2 SVS eine Abrede, die vom Versicherungsschutz ausgeschlossen isto Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27« Oktober 1967 unter Mitwir-kung der Bundesrichter Pehle, Dr. Sprenkmann, Br« Mösl, Alff und Prof«Br« Bökelmann für Recht erkannt: Von der Firma erhielt sie wegen der in lagernden 100 t einen an die gerichteten Freistellungsschein, ausgestellt am 13» September 1962, in dem sie als Empfängerin genannt ist und in dem es heißt: "hie Abnahme hat zu erfolgen: bis 30,9*1962, Bei verspäteter Abnahme gehen Mehrkosten (Separierungskosten, hagermiete, Wiederverladekosten usw,) zu hasten des Empfängers o" hie Klägerin gab den Freistellungsschein an die weitero hiese unterrichtete die Klägerin ebenfalls nicht davon, daß über die Partie ein Orderlagerschein ausgestellt war. Erst hiernach erfuhr die Klägerin von dem Orderlagerschein, hie M41^ hat die restliche Ware an den Indossatar des Bankhauses KO, die Firma htffjj^^fc, ausgeliefert, hie Klägerin nimmt die Beklagten als Versicherer der entsprechend der Beteiligung der einzelnen Beklagten an der Speditionsversicherung auf Ersatz ihres mit 17*850,88 DM bezifferten Schadens in Anspruch, Sie macht geltend, sie sei Versicherte im Sinne der §§ 1, 2 SVS, Zwischen ihr und der sei ein lagervertrag zustandegekommen. Im übrigen handele es sich bei dem Schaden, den die Klägerin erlitten habe, nicht um einen Schaden, der von den Versicherern nach den Bestimmungen des SVS zu ersetzen sei«. Lurch die Speditionsversicherung ist nach § 1 SVS entweder der Auftraggeber des Spediteurs oder Lagerhalters oder derjenige versichert, dem das versicherte Interesse zur Zeit des den Schaden verursachenden Ereignisses zugestanden hat* Las Berufungsgericht läßt dahingestellt, ob zwischen der Klägerin und der lagervertragliche Beziehungen bestanden; jedenfalls fehle es, so meint das Berufungsgericht, an einem Schaden, für den die Beklagten aus der Speditionsver siche rung in Anspruch genommen werden könnten» Ler Klägerin stehe auch kein versicherte© Interesse zu» Lie Klage sei deshalb nicht schlüssig«, 1« Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Klägerin an der gekauften Partie Milokorn, solange warb« Das Berufungsgericht läßt mit Recht offen, ob den einen Freistellungsschein übersandte und diese den Schein annahm, eine Abtretung des Herausgabeanspruchs im Sinne des § 931 BGB zu erblicken war oder nicht« Hierauf kommt es nicht an« Denn über die Partie war ein Orderlagerschein übertragene Hach § 363 Abs« 2, §§ 364, 424 HOB wirkt die Übergabe des indossierten Orderlagerscheins für den Erwerb von Rechten am eingelagerten Gut wie die Übergabe des Gutes selbst« Allerdings kann über eine Ware, über die ein Iraditionspapier ausgestellt ist,, auch ohne Übergabe des indossierten Papiers verfügt werden; denn die allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Vorschriften, insbesondere die Regeln über den Erwerb des Eigentums an beweglichen Sachen (§§ 929 ff BGB), sind grundsätzlich daneben anwendbar (BGH LMlKTr« 1 zu § 365 HGB)« Indessen besteht eine Einschränkung für die Übereignung durch Einigung und Abtretung des Herausgabeanspruchs nach § 931 BGB« Da der Anspruch auf Herausgabe der Vfare im Papier verkörpert ist, bleibt er untrennbar mit der Urkunde verbunden und kann deshalb auch nicht gesondert von ihr geltend gemacht, insbesondere nicht gesondert abgetreten werden« Infolgedessen können Güter, über die ein Ülraditionspapier ausgestellt ist, durch Einigung und Abtretung des Herausgabeanspruchs nur übereignet werden, wenn gleichzeitig auch das Papier übergeben wird« Das verbriefte Recht auf Herausgabe soll nicht diese bei der M solange es bei der lagerte, und wurden ihr auch die in dem Lagerschein verbrieften Rechte auf Herausgabe des Gutes nicht wirksam abgetreten, so bedeutete es keinen Vermögensnachteil für sie, wenn die die Restpartie schließlich an den durch den Lagerschein Legitimierten herausgab* 2o Fraglich könnte danach nur sein, ob der Klägerin schon in einem früheren Zeitpunkt und auf andere Art ein Schaden entstand, nämlich dadurch, daß die MpP sie bei oder nach der Empfangnahme des FreistellungsScheines nicht über die Ausgabe des Orderlagerscheins aufklärte.» ver Vertragsverletzung oder wegen Verschuldens bei Vertragsschluß ersatzpflichtige Rach Auffassung des Berufungsgerichts haften die Beklagten auch insoweit nicht0 Dieser Schaden sei, so führt das Berufungsgericht aus, nicht an dem Lagergut selbst oder dhreh Verlust des Lagerguts entstanden, sondern dadurch, daß die Klägerin der Firma vertrat habe und daß sie dadurch an ihrem Vermögen geschädigt worden sei» Hit dem behaupteten Lagervertrag oder den Vorverhandlungen zu einem solchen Vertrag zwischen ihr und der stehe dieser Schaden in keinem Zusammenhang«» Daß die Versicherer für solche Schäden nicht einstehen müßten, ergebe sich indirekt au's- §. mögensschaden hinausläuft» Eine solche Unterscheidung ist für die Speditionsversicherung ohne Belang» Die Speditionsversicherung deckt, anders als die Rollfuhrve.rsiche-rung, nicht nur "Schäden an der Ware seihst" (§ 1 Wr» 1 a RTS), sondern "alle Schäden" (§ 2 Hr» 1 SYS)', also auch Schäden, die nicht am Lagergut entstanden sind» Fs trifft ferner nicht zu, daß der Schaden, den die Klägerin nach ihrer Darstellung dadurch erlitt, daß die sie nicht auf den Orderlagerschein hinwies, mit dem behaupteten Lagervertrag zwischen ihr und der oder den Vorverhandlungen zu einem solchen Vertrag nicht im Zusammenhang stünde» Aus diesem Vertrag oder den vorvertraglichen Beziehungen könnte sich vielmehr gerade die Aufklärungspflicht ergeben, deren Verletzung die Ursache des Schadens sein soll» Richtig ist allerdings - und von dieser Erwägung hat sich das Berufungsgericht offenbar leiten lassen daß nicht jedes Fehlverhalten des Spediteurs oder Lagerhalters unter den Versicherungsschutz nach dem SV$ fällt» Die Speditionsversicherung ist nicht Haftpflichtversicherung des Spediteurs oder Lagerhalters, sondern Schadensversicherung des Auftraggebers oder des Dritten, dem das versicherte Interesse zusteht» Das versicherte Interesse geht beim Lagervertrag dahin, daß dem Versicherten, d»h» dem Auftraggeber oder dem Dritten, aus der Einlagerung oder im Zusammenhang mit ihr kein Sach- oder Vermögensschaden entsteht* Was die Klägerin hier geltend macht, ist etwas anderes» Sie verlangt, indem sie auf vertragliche oder vorvertragliche Beziehungen und eine sich aus solchen Beziehungen ergebende Aufklärungspflicht abstellt, Ersatz dafür, daß sie bezüglich der Restpartie, um die es allein noch geht, gerade nicht die einem Einlagerer üblicherweise zustehende Rechtsstellung erlangt hat (weil sie gegenüber dem durch den Orderlagerschein legitimierten zurückstehen mußte) und daß ihr der Erfüllungsanspruch gegen die Birma (der ihr unverändert zusteht) nichts einbringt,, Ob ein Schaden dieser Art noch von der Speditionsversicherung gedeckt ist, könnte zweifelhaft sein.
2048 005 Nachschlagewerk; 3a BGHZ: ja BGB §§ 931? 934; HGB §§ 363 Abs* 2, 364, 424 Lagergut, über das ein Orderlagerschein ausgestellt ist, kann nach § 931 BGB durch Einigung und Abtretung des Herausgabeanspruchs nur übereignet werden, wenn gleichzeitig auch das Bapier übergeben wird« Dies gilt auch dann, wenn der Veräußerer nicht der Eigentümer ist und das Vorhandensein des Orderlagerscheins bei der Abtre~ tungserklärung verschweigt; § 934 BGB schützt nicht den guten Glauben daran, daß der Herausgabeanspruch nicht in einem Orderlagerschein verbrieft ist« Speditionsversicherungsschein (SVS) § 3 Nr* 2; VO über Ordcrlagerscheine § 26 Verpflichtet sich der Lagerhalter, der über das Lagergut einen Orderlagerschein ausgestellt hat, einem nicht durch den Besitz des Orderlagerscheins legitimierten Britten gegenüber das Gut entgegen § 26 OLSchVO an ihn auszuliefern, so trifft er damit im Sinne des § 5 Nr0 2 SVS eine Abrede, die vom Versicherungsschutz ausgeschlossen isto BGH, Urto v„ 27o Oktober 1967 - Ib ZR 157/65 - OLG Hamburg LG Hamburg BUNDESGERICHTSHOF [M NAMEN DES VOLKES IT) ZR 157/65 URTEIL Verkündet am 27o Oktober 1967 Zug, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr0hoC* Schneider - lo 2 o Pp,. 4o 5 o 6o 7 o 8o 9o gegen 1—] o 0 2 11c 12 o 13 o 14. 15 o 16 17- 18 o 19. 20 o Beklagte und Revisionsleklagte, - Prozeßlevollmächtigter: Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27« Oktober 1967 unter Mitwir-kung der Bundesrichter Pehle, Dr. Sprenkmann, Br« Mösl, Alff und Prof«Br« Bökelmann für Recht erkannt: Me Revision gegen das Urteil des 3» Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 11« März 1965 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewie sen« Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin betreibt eine Walzmühle« Sie steht mit der und (M®d) seit längerer Zeit in Geschäftsbeziehungen« Die hat bei den Beklagten den Speditionsversicherungsschein (SVS) gezeichnet« Am 13« September 1962 kaufte die Klägerin von der Firma in 200 t Milokorn zu dem Preise von 80«000,— DM« Je 100 t hiervon waren in den Lagern der M^H in und HdB eingelagert« Über die in lagernden 100 t hatte die der Firma am 16 «Juli 1962 einen Orderlagerschein ausgestellt« Biesen Order Lagerschein hatte die Firma dem Bankhaus HdHd KG- in KdB durch Indossament übertragen« Ber Klägerin gegenüber verschwieg die Firma ^as Vorhandensein des Order- lagerscheins« Bie Klägerin bezahlte mit einem Wechsel, den sie bei Fälligkeit einlöste. Von der Firma erhielt sie wegen der in lagernden 100 t einen an die gerichteten Freistellungsschein, ausgestellt am 13» September 1962, in dem sie als Empfängerin genannt ist und in dem es heißt: "hie Abnahme hat zu erfolgen: bis 30,9*1962, Bei verspäteter Abnahme gehen Mehrkosten (Separierungskosten, hagermiete, Wiederverladekosten usw,) zu hasten des Empfängers o" hie Klägerin gab den Freistellungsschein an die weitero hiese unterrichtete die Klägerin ebenfalls nicht davon, daß über die Partie ein Orderlagerschein ausgestellt war. Sie lieferte an die Klägerin, obwohl ein Orderlagerschein nicht vorlag, bis Ende Oktober 1962 58,6 t Milokorn aus. Am 1, Oktober 1962 stellte sie der Klägerin eine"-lagergeldrechnung aus, die von der Klägerin bezahlt wurde. Am 13o November 1962 wurde über das Vermögen der Firma äas Konkursverfahren eröffnet. Daraufhin verweigerte die die Auslieferung der restlichen 41 * 4 t. Erst hiernach erfuhr die Klägerin von dem Orderlagerschein, hie M41^ hat die restliche Ware an den Indossatar des Bankhauses KO, die Firma htffjj^^fc, ausgeliefert, hie Klägerin nimmt die Beklagten als Versicherer der entsprechend der Beteiligung der einzelnen Beklagten an der Speditionsversicherung auf Ersatz ihres mit 17*850,88 DM bezifferten Schadens in Anspruch, Sie macht geltend, sie sei Versicherte im Sinne der §§ 1, 2 SVS, Zwischen ihr und der sei ein lagervertrag zustandegekommen. Somitt sei sie berechtigt, Schadensersatz wegen Auslieferung der Bestpartie an einen Britten zu verlangen. Sie könne Schadensersatz aber auch nach § 3 Nr, 2 SVS beanspruchen, da ihr Eigentum verletzt worden sei0 Sie habe Eigentum dadurch erv/orben, daß die Firma ^urch Übersendung des Frei- stellungsscheins ihren Herausgabeanspruch an sie abgetreten habe* Schließlich habe die auch die ihr gegenüber obliegende Aufklärungspflicht verletzt» Die Beklagten bestreiten, daß ein lagervertrag zwischen der M^|^und der Klägerin zustande gekommen sei und daß die Klägerin Eigentum an der tfare erworben habe» Im übrigen handele es sich bei dem Schaden, den die Klägerin erlitten habe, nicht um einen Schaden, der von den Versicherern nach den Bestimmungen des SVS zu ersetzen sei«. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen«, Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageansprüche weiter* Die Beklagten bitten um Zurückweisung der Revision* Entscheidungsgründe: Lurch die Speditionsversicherung ist nach § 1 SVS entweder der Auftraggeber des Spediteurs oder Lagerhalters oder derjenige versichert, dem das versicherte Interesse zur Zeit des den Schaden verursachenden Ereignisses zugestanden hat* Las Berufungsgericht läßt dahingestellt, ob zwischen der Klägerin und der lagervertragliche Beziehungen bestanden; jedenfalls fehle es, so meint das Berufungsgericht, an einem Schaden, für den die Beklagten aus der Speditionsver siche rung in Anspruch genommen werden könnten» Ler Klägerin stehe auch kein versicherte© Interesse zu» Lie Klage sei deshalb nicht schlüssig«, Dieser Beurteilung ist im Ergebnis beizutreten« 1« Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Klägerin an der gekauften Partie Milokorn, solange warb« Das Berufungsgericht läßt mit Recht offen, ob den einen Freistellungsschein übersandte und diese den Schein annahm, eine Abtretung des Herausgabeanspruchs im Sinne des § 931 BGB zu erblicken war oder nicht« Hierauf kommt es nicht an« Denn über die Partie war ein Orderlagerschein übertragene Hach § 363 Abs« 2, §§ 364, 424 HOB wirkt die Übergabe des indossierten Orderlagerscheins für den Erwerb von Rechten am eingelagerten Gut wie die Übergabe des Gutes selbst« Allerdings kann über eine Ware, über die ein Iraditionspapier ausgestellt ist,, auch ohne Übergabe des indossierten Papiers verfügt werden; denn die allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Vorschriften, insbesondere die Regeln über den Erwerb des Eigentums an beweglichen Sachen (§§ 929 ff BGB), sind grundsätzlich daneben anwendbar (BGH LMlKTr« 1 zu § 365 HGB)« Indessen besteht eine Einschränkung für die Übereignung durch Einigung und Abtretung des Herausgabeanspruchs nach § 931 BGB« Da der Anspruch auf Herausgabe der Vfare im Papier verkörpert ist, bleibt er untrennbar mit der Urkunde verbunden und kann deshalb auch nicht gesondert von ihr geltend gemacht, insbesondere nicht gesondert abgetreten werden« Infolgedessen können Güter, über die ein Ülraditionspapier ausgestellt ist, durch Einigung und Abtretung des Herausgabeanspruchs nur übereignet werden, wenn gleichzeitig auch das Papier übergeben wird« Das verbriefte Recht auf Herausgabe soll nicht diese bei der M eingelagert war, Eigentum nicht er Umständen nach darin, daß die Firma J der Klägerin ausgestellt, und die Firma J hatte dieses Papier be- reits durch Indossament an das Bankhaus H KG weiter von* Besitz am Papier getrennt werden«. Der mittelbare Besitz am eingelagerten Gut wird durch den unmittelbaren Besitz am Orderlagerschein repräsentiert0 Das hat der frühere Io Zivilsenat des Bundesgerichtshofs für den insoweit gleich liegenden Pall des Orderkonnossements bereits ausgesprochen (BGH LM Wr«, 1 zu § 931 BGB; vgl0 auch RGZ 119«, 215» 217)0 Pur den Orderlagerschein gilt nichts anderes« Durch Abtretung des Herausgabeanspruchs allein konnte demnach die Pirma solange ihr das Gut noch gehörte, der Klägerin das Eigentum daran nicht übertragen; sie hätte ihr dazu auch den Besitz des Orderlagerscheins verschaffen müssen» Eine andere Beurteilung ist nicht deshalb geboten, weil die Klägerin vom Vorhandensein des Orderlagerscheins nichts wußte und die Pirma J^|^, ais sie &en ^eist ellungsschein Übersandte, infolge Weiterübertragung des Orderlagerscheins bereits nicht mehr Eigentümerin der Ware war«. Insbesondere greift zugunsten der Klägerin nicht § 934 BGB ein; denn diese Vorschrift schützt nicht den guten Glauben daran, daß der abzutretende Herausgabeanspruch nicht in einem Orderlagerschein verbrieft ist« Konnte die Klägerin kein Eigentum erwerben, weil ihr der Orderlagerachein nicht übergeben wurde, so erledigt sich damit auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe unbeachtet gelassen, daß die Pirma nach einer Behauptung der Klägerin berechtigt gewesen sei, über das Gut im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verfügen» Die Übereignung durch einen Ermächtigten (§ 18$ BGB) vollzieht sich nach den gleichen Regeln wie die Übereignung durch den Berechtigten selbst» Erwarb aber die Klägerin keine Rechte am Gut? solange es bei der lagerte, und wurden ihr auch die in dem Lagerschein verbrieften Rechte auf Herausgabe des Gutes nicht wirksam abgetreten, so bedeutete es keinen Vermögensnachteil für sie, wenn die die Restpartie schließlich an den durch den Lagerschein Legitimierten herausgab* 2o Fraglich könnte danach nur sein, ob der Klägerin schon in einem früheren Zeitpunkt und auf andere Art ein Schaden entstand, nämlich dadurch, daß die MpP sie bei oder nach der Empfangnahme des FreistellungsScheines nicht über die Ausgabe des Orderlagerscheins aufklärte.» Die Klägerin trägt hierzu vor, sie hätte im Falle rechtzeitiger Unterrichtung die Wechsel nicht eingelöst oder zu demindest von der Firma auf andere Weise Befriedigung erlangen können; für diesen Schaden sei ihr die wegen positi- ver Vertragsverletzung oder wegen Verschuldens bei Vertragsschluß ersatzpflichtige Rach Auffassung des Berufungsgerichts haften die Beklagten auch insoweit nicht0 Dieser Schaden sei, so führt das Berufungsgericht aus, nicht an dem Lagergut selbst oder dhreh Verlust des Lagerguts entstanden, sondern dadurch, daß die Klägerin der Firma vertrat habe und daß sie dadurch an ihrem Vermögen geschädigt worden sei» Hit dem behaupteten Lagervertrag oder den Vorverhandlungen zu einem solchen Vertrag zwischen ihr und der stehe dieser Schaden in keinem Zusammenhang«» Daß die Versicherer für solche Schäden nicht einstehen müßten, ergebe sich indirekt au's- §. 3 Rio, 2 und'* SVS» Diese Begründung ist insofern nicht unbedenklich, als sie auf eine Unterscheidung zwischen Sachschaden und Ver- mögensschaden hinausläuft» Eine solche Unterscheidung ist für die Speditionsversicherung ohne Belang» Die Speditionsversicherung deckt, anders als die Rollfuhrve.rsiche-rung, nicht nur "Schäden an der Ware seihst" (§ 1 Wr» 1 a RTS), sondern "alle Schäden" (§ 2 Hr» 1 SYS)', also auch Schäden, die nicht am Lagergut entstanden sind» Fs trifft ferner nicht zu, daß der Schaden, den die Klägerin nach ihrer Darstellung dadurch erlitt, daß die sie nicht auf den Orderlagerschein hinwies, mit dem behaupteten Lagervertrag zwischen ihr und der oder den Vorverhandlungen zu einem solchen Vertrag nicht im Zusammenhang stünde» Aus diesem Vertrag oder den vorvertraglichen Beziehungen könnte sich vielmehr gerade die Aufklärungspflicht ergeben, deren Verletzung die Ursache des Schadens sein soll» Richtig ist allerdings - und von dieser Erwägung hat sich das Berufungsgericht offenbar leiten lassen daß nicht jedes Fehlverhalten des Spediteurs oder Lagerhalters unter den Versicherungsschutz nach dem SV$ fällt» Die Speditionsversicherung ist nicht Haftpflichtversicherung des Spediteurs oder Lagerhalters, sondern Schadensversicherung des Auftraggebers oder des Dritten, dem das versicherte Interesse zusteht» Das versicherte Interesse geht beim Lagervertrag dahin, daß dem Versicherten, d»h» dem Auftraggeber oder dem Dritten, aus der Einlagerung oder im Zusammenhang mit ihr kein Sach- oder Vermögensschaden entsteht* Was die Klägerin hier geltend macht, ist etwas anderes» Sie verlangt, indem sie auf vertragliche oder vorvertragliche Beziehungen und eine sich aus solchen Beziehungen ergebende Aufklärungspflicht abstellt, Ersatz dafür, daß sie bezüglich der Restpartie, um die es allein noch geht, gerade nicht die einem Einlagerer üblicherweise 10 - zustehende Rechtsstellung erlangt hat (weil sie gegenüber dem durch den Orderlagerschein legitimierten zurückstehen mußte) und daß ihr der Erfüllungsanspruch gegen die Birma (der ihr unverändert zusteht) nichts einbringt,, Ob ein Schaden dieser Art noch von der Speditionsversicherung gedeckt ist, könnte zweifelhaft sein. Indessen bedarf diese Frage hier keiner Entscheidung,, Die Klageabweisung ist insoweit schon aus einem anderen Gründe gerechtfertigt * Hat der lagerhafter dem Einlagerer einen Orderlagerschein ausgestellt und erbietet er sich danach, über dasselbe Gut einen anderweitigen lagervertrag mit einem nicht durch den lagersehein legitimierten Dritten abzuschließen, so widerspricht dies den Anforderungen, die an einen ordentlichen und zuverlässigen lagerhalter zu stellen sind» Nach § 26 ÖlSchTO darf das lagergut, wenn ein Orderlagerschein ausgestellt ist, nur dem legitimierten Besitzer des lagerscheins und nur gegen Rückgabe des Scheins ausgeliefort werden0 Der lagerhalter darf sich demnach einem Dritten gegenüber auch nicht verpflichten, eine Auslieferung entgegen § 26 OlSchVO vorzu-nehraeuo Eine dahingehende Verpflichtung übernimmt er aber mit dem Abschluß eines anderweitigen lagervertrags, da der neue Einlagerer jederzeit von ihm die Auslieferung verlangen kann (§ 695 BGB) 0 Hätte also die M^^mit der Klägerin, wie diese es behauptet, einen lagervertrag abgeschlossen oder wäre sie darüber auch nur in Vertragsverhandlungen eingetreten, so hätte sie bezüglich der Gesamtpartie, über die der Orderlagerschein ausgestellt war - nicht nur, wie tatsächlich geschehen, bezüglich der $eil* mengen, die sie an die Klägerin auslieferte gegen § 26 OlSchVO verstoßen,, Zwar dient § 26 OlSchVO in erster linie 11 dein Schutz des durch den Lagerschein Legitimierten» Je nachdem, oh der Lagerhalter die in § 26 OLSchVO festgelegten Verpflichtungen einhält oder nicht, müssen aber auch Geschäfte mit einem Dritten danach beurteilt werden, ob sie noch unter die von der Speditionsversicherung erfaßten Verkehrsverträge im Sinne der §§ 2 ff SYS fallen oder nicht o Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind nach § $ Kr» 2 SVS Abreden, die im Speditionsgewerbe nicht allgemein üblich sind* Als nicht allgemein üblich müssen auch Abreden angesehen werden, die in der dargelegten Weise gegen die Pflichten eines zur Ausstellung von Orderlagerscheinen ermächtigten Lagerhalters verstoßen; sie fallen unmittelbar - nicht nur indirekt, wie das Berufungsgericht meint, - unter § 5 Nr« 2 SVS» Eine andere Beurteilung würde es dem Lagerhalter gestatten, zu lasten der Speditionsversicherung vertragliche Verbindlichkeiten zu übernehmen, die mit der allgemein aus einem Lagervertrag zu erwartenden Haftung nichts zu tun haben« Pür den Schaden, den die Klägerin durch die Unterlassung der angeblich ihr gegenüber als Vertragspartnerin geschuldeten Aufklärung erlitten haben will, haftet daher allenfalls die MSLAG selbst« Eine Haftung der Beklagten aus der Speditionoversicherung scheidet jedoch insoweit aus« Die Revision ist somit unbegründet» 1 Nach § 97 ZPO hat die Klägerin die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen» Mösl Pehle Alff Sprenkmann Bö&elmann