Anfang 1962 stellte die Firma auf der Kölner Möbelmesse einen vom Kläger entworfenen höhenverstellbaren rechteckigen Einsäulentisch mit aufklappbarer Tischplatte (Modell KV 1) und einen Tisch mit feststehender Platte (Modell K 2) aus. Juli 1962 (GA 6) forderte der Kläger die Beklagte auf, die Behauptung, die vom Kläger auf der Kölner Möbelmesse 1962 auf dem Ausstellungsstand der Firma gezeigten Tische seien eine Kopie oder eine sonstige Verletzung eines Modells der Beklagten, als unrichtig mit dem Ausdruck des Bedauerns gegenüber allen Personen zurückzunehmen, denen gegenüber die Beklagte diese Behauptung aufgestellt habe. Auf die von der Beklagten noch im gleichen Monat eingereichte Klage ist der Firma durch Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 25. Noch vor Erlaß dieses Urteils hatte die Beklagte unter Hinweis darauf, daß der vom Kläger für die Firma 00 entworfene Tisch eine Nachahmung ihres Tisches sei und daß sie die Firma K99au^ Unterlassung verklagt habe, dem Inhaber eines Möbelgeschäfts in 100000 empfohlen, diese Tische der Firma M00^0 nicht mehr zu verkaufen. 1. Die Beklagte hat die Behauptung zu widerrufen, die vom Kläger fü^diePirma OttoK^Mfc KG., Möbelfabrik in WflH|HBKrs. HflHHHP'entworfenen und auf der Kölner Möbelmesse 1962 ausgestellten Tische seien eine Kopie von Modellen der Beklagten und verletzten deren Rechte. entv/orfenen und auf der Kölner Möbelmesse 1962 ausgestellten Tische seien eine Kopie von Modellen der Beklagten und verletzten deren Rechte. Die Beklagte hat dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der diesem durch die in Ziff.1 des Klageantrages v/iedergegebenen Behauptungen entstanden ist und künftig entstehen wird. Die beanstandeten Behauptungen gegenüber dem Kläger habe sie in Wahrnehmung berechtigter Interessen und zur Abwehr des wettbev/erbsv/idrigen Vorgehens der Firma vor- Krs. HflBI entworfenen und auf der Kölner Möbelmesse 1962 ausgestellten Tische seien eine Kopie von Modellen der Beklagten und verletzten deren Rechte, zu erklären, sie könne diese Behauptung nicht' aufrechterhalten. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß Gegenstand der Klageanträge die vom Kläger entworfenen rechteckigen Tische bilden, die die Firma als Modelle Vor allem ist für das Klagebegehren ohne Belang, ob die Beklagte den Vorv/urf einer rechtsverletzenden Nachahmung unter ausdrücklichem Hinweis auf die Person des Klägers oder gar unter Nennung von dessen Namen erhoben hat. In der Sache selbst geht das Berufungsgericht davon aus, daß nicht nur die Birma J^flHPals Möbelherstellerin , sondern auch der Kläger in seiner Eigenschaft als Pormgestalter in einem I^ttbewerbsverh^tnis^ zur Beklagten stünden. Dies hat das Berufungsgericht damit begründet, daß die Beklagte Möbel nicht nur nach fremden, sondern auch nach eigenen Entwürfen herstelle und den Nacbbau ihrer Schöpfungen gestatten könne. Bei dieser Sachlage sei ferner davon auszugehen, daß der Inhaber der Beklagten bei seinen Äußerungen auf der Kölner Möbelmesse 1962 auch gegenüber dem Kläger in Wettbewerbsabsicht gehandelt habe. Sie steht im Einklang mit der Rechtsprechung, derzufolge die erforderliche Wechselbeziehung zwischen dem vom Verletzer für sich oder für einen Dritten erstrebten Vorteil und dem für den Verletzten eintretenden Nachteil auch dann gegeben sein kann, wenn beide oder auch nur eine der Parteien aus der Vergebung von Lizenzen gewerblichen Nutzen ziehen (BGH GRÜR I960, 144, 146 - Bambi; Es hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht den Tatbestand einer bewußten Nachahmung als erwiesen angesehen, dagegen - entgegen dem Landgericht, das diese Frage gleichfalls geprüft und bejaht hat - dahingestellt 1 gelassen, ob durch diese Nachahmungen Rechte der Beklagten ve r le t zt^orden seien. a) Gegenstand der Klaganträge bildet nicht nur die Behauptung, daß die strittigen vom Kläger für die Firma IdBHBBehtv/orfenen rechteckigen Tische Kopien von Modellen der Beklagten seien, sondern darüber hinaus die v/eitere Äußerung, daß durch deren Herstellung und Vertrieb in Rechte der Beklagten eingegriffen werde. Hierbei ist ohne Belang, ob die Beklagte die Behauptung der Rechtsver~ letzung "ausdrücklich" nur in dem Vorprozeß mit der Firma und im vorliegenden Prozeß vorgebracht hat. Benn indem die Beklagte sich auf der Kölner Möbelmesse 1962 und den Möbelhändler gegenüber darüber beschwerte, daß die vom Kläger entworfenen Tische "Kopien" ihrer Modelle seien und indem sie zugleich den MöloeX^ Abgesehen hiervon hat die Beklagte auch im vorliegenden Rechtsstreit ihren Standpunkt aufrechterhalten, wonach die Nachahmung ihrer Modelle durch den Kläger eine Verletzung ihrer Rechte darstelle und nimmt für sich in Anspruch, diese Behauptung auch künftig zu verbreiten. fische der Beklagten vor, mit einer auf § 286 ZPO gestützten Rüge angreift, beanstandet die Revision darüber hinaus mit Recht, daß das Berufungsgericht von einer Prüfung der Präge, ob durch die Herstellung und den Vertrieb der fische der Pirma die Beklagte in ihren Rechten verletzt Bas Berufungsgericht hat dies damit begründet, daß die angegriffene Äußerung der Beklagten, es liege eine Kopie vor, aus dem Grunde weder gegen § 1 UWG noch gegen §§ 823 Abs.1, 823 Abs. 2 BGB i.V. m. Dagegen durfte sich das Berufungsgericht nicht mit der Feststellung begnügen, der Kläger habe in seinen Entwürfen für die Firma die Tische der Be- Denn v/enn diese Nachahmung gegenüber der Beklagten keine Rechtsverletzung bedeutete, so wäre der von dieser erhobene Vorwurf, die vom Kläger entworfenen Tische seien eine Kopie und verletzten ihre Rechte, unwahr. Soweit der Unterlassungs- und Widerrufsanspruch in Präge steht, kann bei dieser Sachlage ein Rechtsschutzbedürfnis für diese Ansprüche selbst dann nicht verneint werden, wenn mit dem Berufungsgericht davon auszugehen wäre, daß die Beklagte, als sie die fragliche Behauptung aufstellte, in Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt hat. Dagegen kommt der Präge, ob die Beklagte in Wahrnehmung berechtigter Interessen handelte, für den Pall, daß die Behauptung einer Rechtsverletzung sich nicht als wahr heraussteilen sollte, für den Schadensersatzanspruch Bedeutung zu.
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
5U§± URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am
15. Juni 1967 Hage, Justizobersekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
des Architekten und Formgestalters Erwin W| DHHi, Im
bei
- ProzeßbevoJ.lmä'b^igte:
Klägers und Revisionsklägers,
Rechtsanwälte Prof, und Pr.
gegen
die Firma Wilhelm R^pKCr«, Möbelfabrik, vertraten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Kurt Bf
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pr
{ i"
Der Ib-Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Juni 1967 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland und der Bundesrichter Behle, Dr. Sprenkmann, Alff und Dr. Simon
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 19. November 1964 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverv/iesen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Die Beklagte Stellt Qualitätsmöbel her. Seit Anfang des Jahres 19,60 vertreibt sie einen von dem Architekten Thomas entworfeien,vder Höhe nach verstellbaren rechteckigen Einsäulentisch, dessen Holzplatten entweder ausklappbar (Modell WR 195) oder feststehend (Modell WR 194) in verschiedenen Abmessungen hergestellt werden.
Der Kläger ist Architekt und Formgestalter. Er sah die genannten Modelle der Beklagten auf der Möbelmesse in KöÄi Anfang I960. Anfang 1962 stellte die Firma auf der Kölner Möbelmesse einen vom Kläger entworfenen höhenverstellbaren rechteckigen Einsäulentisch mit aufklappbarer Tischplatte (Modell KV 1) und einen Tisch mit feststehender Platte (Modell K 2) aus. (Abbildungen der Tische der Fa. und der Beklagten: Anl. 1 zu GA 31).
Auf der Kölner Möbelmesse äußerte am 1. Februar 1962 der persönlich haftende Gesellschafter der Beklagten, Kurt RflP, gegenüber dem Geschäftsführer des Verbandes der Württembergi3chen Holzindustrie, der von der Firma auf deren Stand ausgestellte Tisch sei eine
glatte Kopie des Einsäulentiaches der Beklagten; der Inhaber der Firma K^HHPfflöge deshalb einmal zu dem Stand der Beklagten kommen. KflHHI und der Kläger gingen darauf zu dem Stand der Beklagten. Sie bezeicbneten die zuvor gefallene Äußerung des Renz als unrichtig. Das Gespräch wurde ohne Ergebnis abgebrochen.
Mit Schreiben vom 30. Juli 1962 (GA 6) forderte der Kläger die Beklagte auf, die Behauptung, die vom Kläger auf der Kölner Möbelmesse 1962 auf dem Ausstellungsstand der Firma gezeigten Tische seien eine Kopie oder
eine sonstige Verletzung eines Modells der Beklagten, als unrichtig mit dem Ausdruck des Bedauerns gegenüber allen Personen zurückzunehmen, denen gegenüber die Beklagte diese Behauptung aufgestellt habe. Die Beklagte erwiderte am 6. Oktober 1962, es liege im Interesse aller Beteiligten, die Rechtslage gegenüber der Firma klären zu las-
sen. Auf die von der Beklagten noch im gleichen Monat eingereichte Klage ist der Firma durch Urteil des
Landgerichts Düsseldorf vom 25. Juni 1963 (Az. 4 0 242/62) unter Strafandrohung untersagt worden,
rechtockige Einsäulentische, an deren Standsäulen unten vier als Füße sich auf dem Boden abstützende, flach verlaufende Streben angebracht sind, gewerbsmäßig herzustellen, feilzuhalten oder in den Verkehr zu bringen, die das Aussehen eines der nachstehend unter a) oder b) abgebildeten Einsäulentische haben.
Bei den abgebildeten Tischen handelte es sich um die Modelle KV 1 und K 2 der Firma Insoweit ist auch
den Ansprüchen auf Auskunftserteilung und Feststellung der
Schadensersatzpflicht stattgegeben worden. Soweit die Klage einen runden Einsäulentisch der Firma 10000 betraf, ist sie abgov/iesen worden. Das Urteil ist rechtskräftig, da die Firma die von ihr eingelegte Berufung auf
Grund eines außergerichtlichen Vergleichs zurlickgenommen hat.
Noch vor Erlaß dieses Urteils hatte die Beklagte unter Hinweis darauf, daß der vom Kläger für die Firma 00 entworfene Tisch eine Nachahmung ihres Tisches sei und daß sie die Firma K99au^ Unterlassung verklagt habe, dem Inhaber eines Möbelgeschäfts in 100000 empfohlen, diese Tische der Firma M00^0 nicht mehr zu verkaufen.
Der Möbelhändler stellte darauf anstelle der Tische der Firma 0000diejenigen der Beklagten aus.
Ebenfalls noch\;vor Erlaß dieses Urteils reichte der Kläger die vorliegende Klage ein. Mit dieser greift er die Behauptuhgen^hi» die gelegentlich der Kölner Mö-
belmesse 196^ sowie iW Rechtsstreit gegen die Firma K000D und gegenüber dem,Möbelhändler in auf gestellt hat.
Zwischen den Parteien des vorliegenden Prozesses ist unstreitig, daß sich die vom Kläger beanstandeten Behauptungen des nur auf Einsäulentische mit rechteckigen,
nicht aber auf solche mit runden Tischplatten bezogen haben.
Der Kläger hat vorgetragen, diese Behauptungen der Beklagten seien unrichtig und geeignet, seinen Kredit als eines freiberuflich tätigen und weitbekannten Architekten zu schädigen und schwerwiegende Nachteile für sein berufliches Fortkommen herbeizuführen. Durch den Vorwurf, er habe die Modelle der Beklagten kopiert, werde auch sein Persönlichkeitsrecht verletzt. Überdies seien die Behauptungen in Verfolgung wettbewerblicher Zwecke aufgestellt
v/orden. Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr liege vor, weil die Beklagte auf Grund der gleichen unwahren Behauptungen Klage gegen die Birma Kß/ßßß erhoben habe, also ihre Behauptung in der denkbar nachdrücklichsten Form aufrechterhalte.
Der Kläger hat beantragt, wie folgt zu erkennen:
1. Die Beklagte hat die Behauptung zu widerrufen, die vom Kläger fü^diePirma OttoK^Mfc KG., Möbelfabrik in WflH|HBKrs. HflHHHP'entworfenen und auf der Kölner Möbelmesse 1962 ausgestellten Tische seien eine Kopie von Modellen der Beklagten und verletzten deren Rechte.
2. Die Beklagte hat bei Vermeidung der vom Gericht für jeden Pall der Zuv/iderhandlung festzusetzenden Geld- oder Haftstrafen die Behauptung zu unterlassen, die vom Kläger für die Firma Otto K^MpKG., Möbelfabrik in Krs. H^^-
entv/orfenen und auf der Kölner Möbelmesse 1962 ausgestellten Tische seien eine Kopie von Modellen der Beklagten und verletzten deren Rechte.
3. Die Beklagte hat darüber Auskunft zu erteilen, wem gegenüber sie Behauptungen wie in Ziff. 1 des Klageantrages aufgestellt hat.
4. Die Beklagte hat dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der diesem durch die in Ziff. 1 des Klageantrages v/iedergegebenen Behauptungen entstanden ist und künftig entstehen wird.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat er-v/idert, die streitigen Äußerungen seien wahr, da der vom Kläger entworfene Tisch eine nach § 1 UWG unzulässige sklavische Nachahmung ihres Tisches darstelle. Der Kläger habe hierdurch auch ihr gemäß § 25 WZG bestehendes Ausstat-tungsschutzrecht sowie die ihr von dem Architekten THB^ zur gev/erblichen Nutzung seiner Schöpfung übertragenen urheberrechtlichen Werknutzungsrechte verletzt. Ein Wettbe-v/erbsverhältnis bestehe zwischen dem Kläger und ihr nicht.
Die beanstandeten Behauptungen gegenüber dem Kläger habe sie in Wahrnehmung berechtigter Interessen und zur Abwehr des wettbev/erbsv/idrigen Vorgehens der Firma vor-
gebracht.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Im Berufungsrechtszug hat der Kläger seine bisherigen Klageanträge aufrechterhalten und weiter beantragt, bilfsweise zu den Anträgen zu 2iff. 1 und 2 zu erkennen:
Die Beklagte hat bei Vermeidung der vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geld- oder Haftsträfe allen Personen, denen gegenüber sie behauptet hat, die vom Kläger für die FirmaOtto KflBv KG, Möbelfabrik WvHBIV»
Krs. HflBI entworfenen und auf der Kölner Möbelmesse 1962 ausgestellten Tische seien eine Kopie von Modellen der Beklagten und verletzten deren Rechte, zu erklären, sie könne diese Behauptung nicht' aufrechterhalten.
Das Berui.uhg#^richt hat die Berufung des Klägers zurückgewieseh .,,
Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklag te bittet, verfolgt der Kläger die von ihm im Berufungs-rochtszug gestellten Klageanträge weiter.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß Gegenstand der Klageanträge die vom Kläger entworfenen rechteckigen Tische bilden, die die Firma als Modelle
KV 1 und K 2 auf der Kölner Möbelmesse Anfang 1962 ausgestellt hat. Dies steht im Einklang mit dem Vortrag der Parteien. Rechtliche Bedenken sind hiergegen nicht zu er-
heben. Vor allem ist für das Klagebegehren ohne Belang, ob die Beklagte den Vorv/urf einer rechtsverletzenden Nachahmung unter ausdrücklichem Hinweis auf die Person des Klägers oder gar unter Nennung von dessen Namen erhoben hat. Denn selbst soweit dies nicht geschehen ist, liegt in der mit der Klage angegriffenen Behauptung zugleich die einem Beweis zugängliche Tatsachenbehauptung, der Pormgestalter - im Streitfall also der Kläger - nach dessen Entwürfen die strittigen Tische hergestellt seien, habe hierbei in unerlaubter Weise die Tische der Beklagten nachgeahmt.
II. In der Sache selbst geht das Berufungsgericht davon aus, daß nicht nur die Birma J^flHPals Möbelherstellerin , sondern auch der Kläger in seiner Eigenschaft als Pormgestalter in einem I^ttbewerbsverh^tnis^ zur Beklagten stünden.
Dies hat das Berufungsgericht damit begründet, daß die Beklagte Möbel nicht nur nach fremden, sondern auch nach eigenen Entwürfen herstelle und den Nacbbau ihrer Schöpfungen gestatten könne. Beide Parteien setzten sich für die Anerkennung ihrer gleichartigen Schöpfungen im geschäftlichen Verkehr ein. Einem Vorsprung im Absatz der von der Beklagten erzeugten Einsäulentische entspreche ein Nachteil beim Absatz der vom Kläger entworfenen Einsäulentische. Bei dieser Sachlage sei ferner davon auszugehen, daß der Inhaber der Beklagten bei seinen Äußerungen auf der Kölner Möbelmesse 1962 auch gegenüber dem Kläger in Wettbewerbsabsicht gehandelt habe.
Diese, von der Revision als ihr günstig nicht angegriffene, Beurteilung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Sie steht im Einklang mit der Rechtsprechung,
derzufolge die erforderliche Wechselbeziehung zwischen dem vom Verletzer für sich oder für einen Dritten erstrebten Vorteil und dem für den Verletzten eintretenden Nachteil auch dann gegeben sein kann, wenn beide oder auch nur eine der Parteien aus der Vergebung von Lizenzen gewerblichen Nutzen ziehen (BGH GRÜR I960, 144, 146 - Bambi;
62, 54, 36 - Torsana; 64, 389, 391 - Fußbekleidung)«
III. 1. Zu Recht geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Anwendbarkeit des § 14 UWG in Betracht kommt, so-v/eit die beanstandeten Äußerungen gegenüber Dritten erfolgt sind. Jedoch verneint das Berufungsgericht Ansprüche des Klägers auf Grund der §§ 14 UWG, 824 BGB, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 186, 187 StGB. Es hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht den Tatbestand einer bewußten Nachahmung als erwiesen angesehen, dagegen - entgegen dem Landgericht, das diese Frage gleichfalls geprüft und bejaht hat - dahingestellt 1 gelassen, ob durch diese Nachahmungen Rechte der Beklagten ve r le t zt^orden seien. Das Berufungsgericht vertritt die Auffassung, öör könne auf eine Erörterung dieser Frage verzichtet! wejden, weil es sich insoweit nicht um eine Behauptung tatsächlicher Art, sondern nur um ein Werturteil, bzw. eine rechtliche Schlußfolgerung, handele, zu der die Beklagte bei der gegebenen Sachlage berechtigten Anlaß gehabt habe, so daß ihre Behauptung einer Rechtsverletzung jedenfalls durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen gedeckt sei. Da jedenfalls eine bewußte Nachahmung vorliege, sei aber die Behauptung des Renz wahr, daß der von der Firma Berges teilte Tisch eine Kopie des von
der Beklagten hergestellten Einsäulentisches sei.
2. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind begründet.
a) Gegenstand der Klaganträge bildet nicht nur die Behauptung, daß die strittigen vom Kläger für die Firma IdBHBBehtv/orfenen rechteckigen Tische Kopien von Modellen der Beklagten seien, sondern darüber hinaus die v/eitere Äußerung, daß durch deren Herstellung und Vertrieb in Rechte der Beklagten eingegriffen werde. Auch bei der zweiten Äußerung handelt es sich, entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes, nicht um ein Werturteil bzw. eine einem V/erturteil gleichzusetzende rechtliche Schlußfolgerung, sondern um eine dem Beweis zugängliche Tatsachenbehauptung, deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit im Wege eines Rechtsstreits festgestellt werden kann. Bas Berufungsgericht hätte daher schon deshalb die Richtig-koit auch dieser Behauptung prüfen müssen. Hierbei ist ohne Belang, ob die Beklagte die Behauptung der Rechtsver~ letzung "ausdrücklich" nur in dem Vorprozeß mit der Firma und im vorliegenden Prozeß vorgebracht hat. Benn indem die Beklagte sich auf der Kölner Möbelmesse 1962 und den Möbelhändler gegenüber darüber beschwerte,
daß die vom Kläger entworfenen Tische "Kopien" ihrer Modelle seien und indem sie zugleich den MöloeX^
bändler auf forderte, die Kopien der Firma nicht
mehr zu verkaufen, lag in dem Vorwurf der Kopie zugleich der weitere Vorwurf einer in die Rechte der Beklagten eingreifenden Nachahmung. Abgesehen hiervon hat die Beklagte auch im vorliegenden Rechtsstreit ihren Standpunkt aufrechterhalten, wonach die Nachahmung ihrer Modelle durch den Kläger eine Verletzung ihrer Rechte darstelle und nimmt für sich in Anspruch, diese Behauptung auch künftig zu verbreiten.
b) Abgesehen davon, daß die Revision die Feststellung des Berufungsgerichts, es liege eine bewußte Nachahmung der
10
I
fische der Beklagten vor, mit einer auf § 286 ZPO gestützten Rüge angreift, beanstandet die Revision darüber hinaus mit Recht, daß das Berufungsgericht von einer Prüfung der Präge, ob durch die Herstellung und den Vertrieb der fische der Pirma die Beklagte in ihren Rechten verletzt
v/ird, abgesehen hat. Bas Berufungsgericht hat dies damit begründet, daß die angegriffene Äußerung der Beklagten, es liege eine Kopie vor, aus dem Grunde weder gegen § 1 UWG noch gegen §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 185 StGB verstoße, weil sie wahr sei, da der Kläger und die Pirma KlHHI bei der Entwicklung der fische bewußt die ästhetische Konzeption und äußere geschmackliche Gestaltung des flaches der Beklagten nachgeahmt hätten. Ba bei dieser Sachlage der Kläger hinnehmen müsse, daß die Beklagte die bewußte Nachahmung als Kopie beim Namen nenne, sei es unerheblich, ob neben dem Merkmal des bewußten Nachbaus eines eigenartigen Erzeugnisses auch die weiteren besonderen Voraussetzungen dafgetan seien, welche die bewußte Nachahmung "noch dazuj^f als sittenwidrig erscheinen ließen und der Beklagten eitlen IMterlassungsanspruch gegen die Pirma H^gewäbrtfen.
Biese Auffassung des Berufungsgerichts verkennt, daß die Nachbildung von Gegenständen, an denen ein Sonderrechtsschutz urheberrechtlicher oder geschmacksmusterrechtlicher Art nicht besteht, regelmäßig gestattet ist, wenn nicht besondere - außerhalb des urheberrechtlichen fatbestandes liegende - weitere Umstände binzutreten, welche die im Wege der Nachahmung erfolgende Ausnutzung der wettbewerblichen Leistung wettbewerbsrechtlich als unlauter erscheinen lassen (BGHZ 44? 288 - Apfelmadonna). Angesichts dieser Rechtslage hätte sich das Berufungsgericht aber, wie es das in dieser Sache tätige Landgericht und auch das Landgericht Büsseldorf getan haben, mit dem Vortrag der Beklagten aus-
einander setzen müssen, es liege eine Verletzung der ihr vom Entwerfer ihrer Tische übertragenen urheberrechtlichen Nutzungsbefugnisse, ferner eine Verletzung ihres nach § 25 WZG bestehenden Ausstattungsschutzrechts sowie schließlich eine gegen § 1 UWG verstoßende sklavische Nachahmung vor. Dagegen durfte sich das Berufungsgericht nicht mit der Feststellung begnügen, der Kläger habe in seinen Entwürfen für die Firma die Tische der Be-
klagten bewußt nachgeahmt. Denn v/enn diese Nachahmung gegenüber der Beklagten keine Rechtsverletzung bedeutete, so wäre der von dieser erhobene Vorwurf, die vom Kläger entworfenen Tische seien eine Kopie und verletzten ihre Rechte, unwahr. Da der Vortrag der Parteien hinsichtlich derjenigen besonderen Umstände nicht unstreitig ist, deren Aufklärung für die Beurteilung der Präge notwendig ist, ob die Herstellung und der Vertrieb der nach den Entwürfen des Klägers gefertigten Tische eine Rechtsverletzung darstellen, ist das Revisionsgericht nicht in der Lage, durchzuerkennen.
IV. Soweit der Unterlassungs- und Widerrufsanspruch in Präge steht, kann bei dieser Sachlage ein Rechtsschutzbedürfnis für diese Ansprüche selbst dann nicht verneint werden, wenn mit dem Berufungsgericht davon auszugehen wäre, daß die Beklagte, als sie die fragliche Behauptung aufstellte, in Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt hat. Ist nämlich diese Behauptung unwahr, so kann sie eine fortv/irkende Quelle gegenwärtiger RufSchädigung bilden, wogegen der Kläger in entsprechender Anwendung des § 1004 BGB selbst dann einzusebreiten berechtigt ist, wenn das bisherige Verhalten der Beklagten durch Wahrnehmung berechtigter Interessen gedeckt sein sollte. Das bedeutet, daß durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen das Rechtsschutzbedürfnis für den Unterlassungs- und Widerrufsan-
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Spruch nicht entfällt (BGH GRUR I960, 500 - Plagiatsvor-wurf; vgl. auch BGB RGRK 11. Aufl. Anm. 104 zu § 1004 BGB).
Dagegen kommt der Präge, ob die Beklagte in Wahrnehmung berechtigter Interessen handelte, für den Pall, daß die Behauptung einer Rechtsverletzung sich nicht als wahr heraussteilen sollte, für den Schadensersatzanspruch Bedeutung zu. War das bisherige Verhalten der Beklagten durch eine angemessene Interessenwahrung gedeckt und damit der Widerrechtlichkeit entkleidet, kommt schon aus diesem Grunde - ganz abgesehen von der Verschuldensfrage, die jedoch nur von Bedeutung ist, soweit der Anspruch nicht aus § 14 UWG hergeleitet wird, - ein Schadensersatzanspruch nicht in Betracht.
Pür den Pall, daß die erneute Verhandlung der Sache zu dem Ergebnis,, führen sollte, daß es sich bei den streitigen Tischen um Ndcbähmungen handelt, durch deren Herstellung und VertrieV^iln Rechte der Klägerin eingegriffen wird, ist vorsorglich daräuf* «hinzuweisen, daß die Ansicht des Berufungsgerichts (BU 21) nicht zutrifft, die Aufstellung wahrer Behauptungen ira geschäftlichen Verkehr sei grundsätzlich nicht sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG. Nach anerkannter Rechtsprechung kann auch die Verbreitung wahrer, jedoch geschäftsschädigender Tatsachen gegen § 1 UWG verstoßen (BGH GRUR 1962, 45, 48 m.w.Nachw, - Betonzusatzmittel). Das Berufungsgericht wird daher prüfen müssen, ob die Beklagte das Recht für sich in Anspruch nimmt, auch künftighin die strittige Behauptung Dritten gegenüber aufzustellen. Wäre dies zu bejahen, so wäre weiterhin zu erörtern, ob der Beklagten an der Verbreitung einer solchen wahren Tatsachenbehauptung zu Wettbewerbszwecken, durch die das Ansehen des Klägers zweifellos geschädigt wird, noch ein schutzv/ürdiges Interesse zuzubilligen ist, nach.-
-In-
dern die Beklagte ein rechtskräftiges Urteil auf Unterlassung und Schadensersatz gegen die Birma er-
stritten hat,
Dagegen i3t es rechtlich nicht zu beanstanden, v/enn das Berufungsgericht in dem Prozeßvortrag der Beklagten in dem gegen die Firma gerichteten Rechtsstreit
bereits deshalb keinen Verstoß gegen §§ 825, 1004 BGB erblickt hat, weil es an einer objektiven Gesetzesverletzung fehle. Denn gegenüber dem Vorbringen einer Partei, das der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in einem Zivilprozeß dient, kann der hierdurch in seiner Ehre Betroffene regelmäßig nicht Widerruf öder Unterlassung fordern (BGH LH Nr. 58 zu § 1004 BGB; BGH GRÜR 1965, 381, 385 - Weinbrand ).
V. Demnach war das angefochtene Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an da3 Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen war.
Krüger-Nieland Peble Sprenkmann
Alff Simon