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BGH

Gericht: BGH

Die Kläger haben behauptet, die Beklagte habe jahrelang ein ehebrecherisches Verhältnis zu dem im Jahre 1955 verstorbenen Konsul Dflpuntorhalten» dies habe sie nicht nur dem Erblasser verschwiegen, sondern sich diesem gegenüber als besonders treue und liebevolle Ehefrau auf-gösidblt. Durch diooo arglistige Täuschung habe sie den Erblasser veranlaßt, zu ihren Gunsten die Testamente von 1953 und 1954 zu errichten» Die Beklagte sei gemäß § 2339 Abs» 1 Nr«, 3 BGB Grbunmirdig« Der Kläger zu 2 hat zusätzlich vorgetragen, der Erblasser sei bei dem Widerruf seiner, des Klägers zu 2, Erbeinsetzung einem Irrtum zu dem Opfer gefallen; er habe nämlich angenommen, daß er, der Kläger zu 2, eine Blankountorochrift des Erblassers zu einer über den Tod dos Erblassers hinausreichenden Vollmacht mißbraucht habe. § 2078 BGB ange-fochten, der Kläger zu 1 hat auch das Testament des Jahres 1950 gern.^2078 angefochten. Das Landgericht hat durch Urteil vom 13® Juli I960 un tcr Abv/oisung der Klage im übrigen festgootellt, daß die Kläger auf Grund des handschriftlichen Testaments aus dem Jahre 1950 zu je l/2 Nacherben sind und daß die Beklagto als Vorerbin wegen dos Teils des Vermögens, der außerhalb Nach der Auffassung des Landgerichts ist nicht bewiesen, daß der Erblasser durch arglistige Täuschung der Beklagten bestimmt worden sei, zu deren Gunsten zu testieren* Wohl habe die Beklagte zugestanden, daß der Erblasser den Kläger zu 2 in seinen Testamenten von 1953 und 1954 nicht mehr als Nacherben bedacht habe, weil er irrtümlich angenommen habe, der Kläger zu 2 habe eine Blankounterschrift bei der Herstellung einer Vollmacht mißbraucht. Bor Kläger zu 1 und die Beklagte ziehen ihre Berufungen gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 13o7.1960 zurück. 2, der Beklagten auf Grund des vom Landgericht als nachgewieocn erachteten handschriftlichen Testaments des Erblassers aus Sommer 1950 den Erbschein dahin zu erteilen, daß Hie Beklagte hat sodann zunächst einen der Ziff«, II des Vergleichs entsprechenden Erbschein beantragt«, Als das Nachlaßgericht ihr mitteilte, der Erbschein könne nur mit dem Inhalt erteilt werden, daß sie Alleinerbin sei, stellte sie einen entsprechenden Antrag«. Hie Kläger erhoben daraufhin vor dem Landgericht Düsseldorf Klage - 2 0 243/61 -auf Herausgabe des antragsgemäß der Beklagten erteilten Erbscheins; sie erklärten, nachdem der Erbschein im Be-schwerdoverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingezogen worden war, die Hauptsache für erledigt«, In diosom HechtGotroit hat die Beklagte Widerklage erhoben mit dem Antrag festzu3teilen, daß sie Diese Widerklage hat das Landgericht unter Hinwoio auf den in der vorliegenden Sache geschlossenen Vergleich vom 28o März 1961 abgewiesen«, Hiergegen hat die Beklagte Berufung eingelegt, die durch Urteil des Oberlandesgorichts Düsseldorf vom 24* April 1963 - 7 U 96/62 - zurückgewiesen worden ist«, Hie gegen diosos Urtoil eingelegte Bevioion der Beklagten ist beim III. Der Vergleich sei auch deshalb nichtig, weil sein Ziel nicht verwirklicht werden könne; das Nachlaßgoricht werde weder einen Erbschein im Sinne dos: Testaments von 1950 erteilen noch die Nachlaßpflogschaft auf heb on...Die Beklagte hat beantragt, Der Kläger zu 1 hat beantragt, lo festzustellon, daß daö Vorfahren in 7 U 259/60 OLG Düsseldorf =20 435/58 LG Düsseldorf durch den Vergleich vor dom Einzelrichter des erkennendon Senats vom 28o März 1961 abgeschlossen ist, die Anträge der Beklagten vom 10» September 1962 demgemäß als unzulässig zu verworfen, hilfs-weise, als unbegründet zurückzuweisen, Der Rechtsstreit ist durch den gerichtlichen Vergleich der Parteien und die Berufungsrück-nahmen vom 280 März 1961 beendet« Das Oberland es ge rieht vertritt die Auffassung, durch den gerichtlichen Vergleich und die in diesem Zusammenhang erfolgte Rücknahme der Berufungen der Beklagten und dos Klägers zu 1 vom 28. Die Beklagte habe den Klägern zwar nach Ziffer IV des Vergleichs versprochen, bei einer Abstimmung in den Hauptversammlungen der AflHHHPRCHHHHP AG in und der RAUB AG für Maschinenbau in Lfl Bas Prozeßrisiko der Klägex* sei beträchtlich gewesen, da sie das Testament aus dem Jahre 1950 nicht hätten vorlegen können und in der Frage der Erbunwürdigkeit der Beklagten das Oberlandesgericht in dem Beschluß über die Beschwerde gegen die das Armenrocht verweigernde Entscheidung des Landgerichts 3ich zu Ungunston der Kläger geäußert habe? Zu dieser ordnungsmäßigen Verwaltung sei die Beklagte als Vororbin schon nach dem Gesetz verpflichtet gewesen, so daß Ziffer IV im wesentlichen einen Sicherungscharakter gehabt habe. Unter diesen Umstanden könne nicht angenommen werden, daß die Kläger, nachdem sie sich einmal entschlossen hatten, auf die Erbunwürdigkeitserklärung zu verzichten, den Vergleich am Wegfall von Ziffer IV hätten scheitern lassen. Boi dieser Sachlage sei anzunehmen, daß nach dem Partoi-willon die ’’salvatorische Klausel” der Ziff.VIII des Vergleichs sich auch auf den Fall der Richtigkeit der Ziffo IV dos Vergleichs beziehen sollte. Denn jedenfalls sind seine woitoren Erwägungen, wonach es dem mutmaßlichen Willen der Vergloicl Parteien entsprochen hat, den übrigen feil dos Vergleichs und damit auch die Berufungsrücknahmen im Fall der Nichtigkeit der Ziff.IV bestehen zu lassen (§ 139 Halbsätz; 2 BGB aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden» Soweit hierbei die Reichweite der salvatorischen Klausel der Ziff„ VIII des Vergleichs von Bedeutung ist, handelt es sich um den sachlich-rechtlichen Inhalt des Prozeßvergleichs und somit um die Auslegung eines bürgorlichrechtliehen Individualvortrags, die grundsätzlich dem fatrichtor Vorbehalten ist (RGZ 154, 320), Anhaltspunkte dafür, daß der Tatriehtor bei seiner Auslegung etwa gegen die Denkgcsctze oder anerkannte Auslegungssätzo verstoßen habe, sind nicht ersichtlich. 3o Aus diesem Grundq bestehen auch keine rechtlichen Bedenken dagegen, daß das Berufungsgericht offen gelassen hat, ob Ziffer IV des Vergleichs einen Verstoß gegen die §§ 95, 99 AktG in Verbindung mit § 84 AktG sowie einen weiteren Vorstoß gegen die §§ 76, 53, 78 BetrVG enthält. Denn auch eine Nichtigkeit aus diesen Gründen wUrdc nach der rechtsirrtumsfreion Auslegung von Ziffer VIII der Vereinbarung die Wirksamkeit des Vergleichs im übrigen und damit auch die Beendigung des Rechtsstreits durch den Prozeßvor-gloich und die Rücknahme der Berufungen unberührt lassen. Io Die Revision macht weiterhin geltend, das Berufungsurteil müsse gemäß § 551 Ziff» 7 ZPO aufgehoben werden, v/eil es das Vorbringen der Beklagten, dor Vergleich soi nach § 779 BGB unwirksam, nicht beochiedcn habe» Es kann dahinstehon, ob aus den Entseheidungsgründen nicht in ihrem Zusammenhang zu entnehmen ist, aus welchen Gründen das Berufungsgericht auch eine Nichtigkeit dos Vergleichs aus § 779 BGB verneint hat. 2. Gemäß § 779 Abs. 1 BGB ist ein Vergleich unwirksam, wenn der nach dom Inhalt des Vergleichs als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Stroit oder die Ungewißheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde. Sie würde den Vergleich nicht abgeschlossen haben, wenn ihr bei Abschluß des Vergleichs bekannt gewesen wäre, daß durch die außerordentliche Höhe der Erbschaftssteuer boi einer Nacherbfolgo der Kläger die Untornohmcnsgruppc, die der Erblasser aufgebaut habe, vernichtet worden müßte. Folglich hätto sie, die Beklagte, sofern ein im Jahre 1950 errichtetes Testament mit dem vom Landgericht in seinem Urteil angenommenen Inhalt bestehe, dieses Tostamont an-fechten können, wovon 3ie erst nach Abschluß des Vergleichs Kenntnis erlangt habe. Weder dem Vertrag noch den Ausführungen der Revision ist zu entnehmen, daß die Parteien etwa bei Vergleichsabschluß von der Unanfechtbarkeit des 1950 errichteten Testamentes als “feststehenden Sachverhalt“ ausgegangen seien, und daß der Streit bei Kenntnis dos von der Beklagten behaupteten Anfechtungsgrundes nicht entstanden wäre. Deshalb könnt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob und in welchem Umfang die Erbschaftssteuer Einfluß auf den Unternehncns-bestand haben kann und ob hierdurch die Möglichkeit eröffnet wird, das Testament dos Jahres 1950 anzufechten. Die Beklagte hat in den Vorinstanzen stets in Abrede gestellt, daß der Erblasser im Jahre 1950 ein Testament mit dem vom Landgericht angenommenen Inhalt errichtet habe. Wenn sie gleichwohl auf der Grundlage der Feststellungen dos Landgerichts den Vergleich abgeschlossen hat, so kann sie nunmehr wogen eines angeblichen Irrtums bezüglich der von ihr behaupteten Anfechtbarkeit des Testaments im Rahmen des § 779 BOB nicht gehört worden; denn der Bestand dieses Testaments war eben kein Sachverhalt, den die Parteien als feststehend dem Inhalt dos Vertrages zugrunde legten. Es ist deshalb unerheblich, ob die Beklagte, wie die Revision geltend macht, sich boi Abschluß dos Vergleichs in einer Beweisnot befunden hat und damals davon hat ausgehen müssen, die Kläger hätten den Bestand und den Inhalt des Testaments aus dem Jahre 1950 bewiesen und Das gleiche gilt für die Behauptung der Beklagten, sie habe erst nach Abschluß des Vergleichs erfahran, daß sie das Testament des Jahres 1950 anfechten könne. Aber auch soweit die Revision aus der der Beklagten nach ihrer Behauptung erst nach Vergleichsabschluß bekannt-gewordenen Höhe der Erbschaftssteuer folgern will, dem Vergleich sei damit jedenfalls die Ueschäftsgrundlage entzogen, kann ihr nicht beigepflichtet werden. Dazu führt es im einzelnen aus, das Nachlaßgericht werde nach Eintritt der Rechtskraft in dem vorliegenden Rechtsstreit und in ’ den weiteren Rechtsstreit - 2 0 243/61 - den Erbschein gemäß Ziffer II des Vergleichs auf Antrag der Beklagten erteilen und die Nachlaßpflegschaft auf heben. V/onn das Nach-laßgoricht, notfalls das Beschwordegericht die Auffassung vertreto, daß die Beklagte alleinige Vollerbin sei, müsse es gleichwohl einen Erbschein gemäß Ziffer II des Vergleichs erteilen. Es dürfe nicht den Standpunkt einnehmen, daß es, wenn es schon im Hinblick auf § 2362 BGB gehindert soi, der Beklagten einen ihr Alleinerbrecht ausweisenden Erbschein zu erteilen, jedenfalls nicht gehalten sei, das unrichtige Urteil des Eandgorichts auch noch durch einen unrichtigen Erbschein zu unterstreichen. Die Vorschrift dos § 2362 BOB zeige in einem solchen Pall, daß bei abweichenden rechtskräftigen Entscheidungen die des ordentlichen Gerichts die stärkere sei, der sich das Naehlaßgcricht beugen müsse, auch wenn es die Entscheidung des ordentlichen Gerichts für falsch halte oder ein Versäumnis- oder Ancrkenntniourtoil vorliege. Die Parteien könnten dann, wozu sie durch den Vergleich verpflichtet wären, diesen Dritten auf Feststellung verklagen, daß er nicht erbberechtigt sei. Die Klage würde Erfolg haben und das Nachlaßgericht wäre dann wieder dem Zwang ausgesetzt, den Erbschein nach Ziffer II dos Vergleichs zu erteilen. darauf angewiesen, daß ihm das Testament von 1950 vorgelegt wird, sondern es kann seine Überzeugung auf dieselben Grundlagen stützen, wie es das Landgericht in seinem Urteil getan hat« Nach dem vom Landgericht fostgostellten Inhalt diesos Testaments aus dem Jahre 1950 sollte aber die Beklagte Vorerbin werden; die Kläger waren als Nach-orbon eingesetzt. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß nach Ziffer VIII Satz 2 des Vergleichs die Parteien verpflichtet sind, ihr Verhalten so einzurichten und ihren Einfluß dahin geltend zu machen, daß das, was bei dem Vergleich gewollt ist, auch durchgeführt wird. Die Parteien sind daher, wenn ein Erbschein des beantragten Inhalts nicht erteilt werden sollte, verpflichtet, sich gegenseitig so zu stellen, als ob die im Postament des Jahres 1950 vorgesehene Erbfolge durch Erteilung eines entsprechenden Erbscheins verwirklicht worden wäre.

Zitierte Normen: § 2078 BGB § 92 AktG § 95 BetrVG § 84 AktG § 53 BetrVG § 779 BGB § 97 ZPO
vergleichenVergleichErblasserdosTestamentKlägerPartei

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
019 01
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rb_ZS-iSZ/63
URTEIL
Verkündet am
27« Januar 1965 Zug,
 JustizangostGlltor
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 ln dem Rechtsstreit
 der Y/itwo Adele >Ji^^^™straßc^P
geh. R(
Beklagten und Revisionsklägorin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br«
gegen
 lo den Diplo-Ing« Heinz
2o den Rechtsanv/alt Br« Friedrich KHHBalloe
 str#5
Kläger und Revisionshoklagte - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanv/alt	Br,
 
Der Ib~Zivilsenat des Bundesgerichtshofs' hat auf dio mündliche Verhandlung vom 22. Januar 1965 durch die Bundes-riehter Dx\ Krüger-Uieland, Jungbluth, Behle, Dr. Sprcnkmann und Alff
 für Recht erkannt:
Die Rovision gegen das Urteil des 7» Zivilsenats dos Oberlandoogerichts in Düsseldorf vom 24. April 1963 v/ird auf Kosten der Beklagten zurtickgowieacn.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Barteion streiten übor ihre Erbberechtigung nach den am 29. September 1958 in HHHHHP verstorbenen Fabrikanten Beter	(geb.	1880) % die Kläger sind die
 Söhne einer vorverstorbenen Schwester dos Erblassers, die Beklagte ist dessen Witwe (geboren 1887).
Der Erblasser hat 1938 vor Hotar DflHI in DflHHHHB ein Testament errichtet, das er durch Rücknahme im Jahre 1950 widerrufen hat. In diesem Testament waren die Kläger als Nachorben, die Beklagte war als Vorerbin eingesetzt. Durch ein handschriftliches Testament vom 3. Januar 1953 hat der Erblasser unter Widerruf aller bisherigen letzt-willigen Verfügungen die Beklagte zur Alleinerbin eingesetzt. Ein weiteres handschriftliches Testament dos Erblassers mit demselben Inhalt besteht unter dem Datum dos 27. Dezember 1954; auf dieser Urkunde hat die Beklagte unter dem 24. Februar 1956 den Erblasser als Alleinerben
 
eingesetzt; diese Urkunde befand sich in einem verschlossenen Umschlag mit der Aufschrift: ’’Meine letzte Verfügung von 27o Dezember 1954 nebst letzte Verfügung meiner Ehefrau Adele gebo BK vom 24» Februar 1956 DflBflHBV, den 24» Februar 1956 Peter
 Schließlich habe der Erblasser, so behaupten die Kläger, im Sommor/Herbst 1950 ein weiteres handschriftliches Testament errichtet, in dem die Beklagte als teilweise befroite Vorerbin und die Kläger als Nachorben eingesetzt gewesen seien»
Der Nachlaß besteht überwiegend aus Industriebetoili-gungen. Die Kläger haben behauptet, die Beklagte habe jahrelang ein ehebrecherisches Verhältnis zu dem im Jahre 1955 verstorbenen Konsul Dflpuntorhalten» dies habe sie nicht nur dem Erblasser verschwiegen, sondern sich diesem gegenüber als besonders treue und liebevolle Ehefrau auf-gösidblt. Durch diooo arglistige Täuschung habe sie den Erblasser veranlaßt, zu ihren Gunsten die Testamente von 1953 und 1954 zu errichten» Die Beklagte sei gemäß § 2339 Abs» 1 Nr«, 3 BGB Grbunmirdig« Der Kläger zu 2 hat zusätzlich vorgetragen, der Erblasser sei bei dem Widerruf seiner, des Klägers zu 2, Erbeinsetzung einem Irrtum zu dem Opfer gefallen; er habe nämlich angenommen, daß er, der Kläger zu 2, eine Blankountorochrift des Erblassers zu einer über den Tod dos Erblassers hinausreichenden Vollmacht mißbraucht habe.
Die Kläger haben durch Erklärungen gegenüber dem Nach-laßgoricht die Testamente von 1953 und 1954 sowie den Y/idcr-ruf der Testamente von 1938 und 1950 gem. § 2078 BGB ange-fochten, der Kläger zu 1 hat auch das Testament des Jahres 1950 gern.^2078 angefochten.
 
Dor Kläger zu 1 hat beantragt,
 lo die Beklagto bezüglich de3 am 29o9.1958 in DSHHHi verstorbenen Peter HABU für orbunwürdig zu erklären,
2o hilfsv/oisc fostzustollen, daß or gem. notariellem Testament vom 4.1.1938 zu l/2 Nacherbe nach Peter	sei,
3o hilfsweise festzustellen, daß er auf Grund des Testaments vom Juli 1950 Nacherbe zu 1/2 sei.
Der Kläger zu 2 hat beantragt,
1.	fostzustellen, daß er gemäß Testament vom Juli 1950 Nacherbe zu 1/2 sei,
2.	hilfsweise festzustellen, daß er gemäß dem Testament vom 4»1.1938. Nacherbe zu 1/2 sei.
Die Beklagte hat beantragt,
 die Klagen abzuweisen.
Sie hat behauptet, der Erblasser habe von ihren Bezie hungon zu Damm Kenntnis gehabt, ihr aber verziehen. Ein Testament aus dem Jahre 1950 bestehe nicht.
Das Landgericht hat durch Urteil vom 13® Juli I960 un tcr Abv/oisung der Klage im übrigen festgootellt, daß die Kläger auf Grund des handschriftlichen Testaments aus dem Jahre 1950 zu je l/2 Nacherben sind und daß die Beklagto als Vorerbin wegen dos Teils des Vermögens, der außerhalb
 
dor Firmen lag, von den Beschränkungen der Vororbschaft befreit ist.
Nach der Auffassung des Landgerichts ist nicht bewiesen, daß der Erblasser durch arglistige Täuschung der Beklagten bestimmt worden sei, zu deren Gunsten zu testieren* Wohl habe die Beklagte zugestanden, daß der Erblasser den Kläger zu 2 in seinen Testamenten von 1953 und 1954 nicht mehr als Nacherben bedacht habe, weil er irrtümlich angenommen habe, der Kläger zu 2 habe eine Blankounterschrift bei der Herstellung einer Vollmacht mißbraucht. Baß der Erblasser sich insoweit geirrt habe, sei bewiesen. Pemnach seien die Testamente von 1953 und 1954 wirksam angefochten worden und nichtig, das gleiche gelte von dem Widerruf des Testaments von 1950, dessen Errichtung und Inhalt bewiesen sei. Bio Anfechtung des Klägers zu 2 komme auch dem Kläger zu 1 zugute.
Gegen dieses Urteil haben dör Kläger zu 1 und die Beklagte Berufung eingelegt.
Am 28. März 1961 haben die Parteien vor dem Vorsitzenden des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Büosoldorf als beauftragtem Richter des Senats folgenden Vergleich geschlossen?
I.
Bor Kläger zu 1 und die Beklagte ziehen ihre Berufungen gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 13o7.1960 zurück.
II.
Bie Parteien beantragen übereinstimmend bei dem Nachlaßgori cht
 
lo die Nachlaßpflegschalt aufzuheben,
2, der Beklagten auf Grund des vom Landgericht als nachgewieocn erachteten handschriftlichen Testaments des Erblassers aus Sommer 1950 den Erbschein dahin zu erteilen, daß
a)	Erbin des am 29-9.1958 verstorbenen Peter nmmm die Beklagte ist,
b)	Bacherbfolge angeordnet ist und Nacherbon zu je l/2 die Kläger sind,
c)	die Vororbin bezüglich der zu dem Nachlaß gehörenden Beteiligungen bei den Firmen
AG in
 Aktiengesellschaft für Maschinenbau
 und
Werkzeugmaschinenfabrik & ZHHP GmbH in
 den in § 2156 BGB genannten Beschränkungen und Verpflichtungen unterworfen ist, dagegen bezüglich des sonstigen Nachlasses von diesen Beschränkungen und Vorpflichtungen befreit ist«,
III»
Die zu dem Nachlaß gehörenden nom» 750,000,— DM Aktien der AJHBHHI BflHHHHH) AG werden bei der Dresdner Bank in DflHHHPins Sperrdepot gelegt.
Die zu dem Nachlaß gehörenden nom. 1,392.000,— Dtl Aktien der EVHB werden bei der Commerzbank in DflUHHB ins Sperrdepot gelegt.
Boi den Sperrdepots ist zu vermerken, daß die Beklagte über die Aktien nur mit Einverständnis der
 
Kläger verfügen darf und daß die Aktion nach den Tode der Beklagten den beiden Klägern gemeinschaftlich zusteheno Y/eitere nom«, 100«,000,— DM Aktion der BflHIBsind augenblicklich noch für die Erben Grüntal gesperrte Sie sind ebenfalls in das Spcrr-depot bei der Commerzbank in	einzulegen,
 sobald sie für den Nachlaß verfügbar sind»
Die zun Nachlaß gehörenden nom. 750«,000,— Xi! Geschäftsanteile HflUm & ZflMB GmbH wird die Beklagte an die DflBBEHIB* und AG in DflHHHB fiduziarisch abtreten mit der Anweisung, daß die Treuhänderin zu Lebzeiten der Beklagten über die Geschäftsanteile nur auf überein-stimmende Weisung der Beklagten und der beiden Kläger verfügen darf und nach dem Tode der Beklagten die Geschäftsanteile auf die Kläger zu übertragen hat. Die Ausübung der MitgliedSchaftsrochto bezüglich der Geschäftsanteile soll der Beklagten zustehen. Die Treuhänderin hat ihr auf Anfordenv Stint rochtsvollmacht zu erteilen.
IV.
Die Beklagte wird bei Ausübung ihrer Mitgliedochafts-rechte in den Hauptversammlungen der EMBBund der ABL sowie den Gesellschafterversanmlungen der HflBh GmbH die nachstehenden Vereinbarungen zur Durchführung bringen:
1.	Bei allen 3 Firmen wird der im März I960 errichtete Beirat wieder abgeschafft.
 
Bei den beiden Aktiengesellschaften soll der Aufsichtsrat aus je 6 Mitgliedern, darunter 2 Arbeit-nohmervertretern bestehen.. Der Vorsitz im Aufoichts-rat steht der Beklagten zu» Bas Amt des stellvertretenden Vorsitzenden dos Aufsichtsrats steht der Gruppe MHMzu, die es durch den Kläger zu 2 ausüben v/irdo Außerdem sollen dem Aufsichtsrat zwei in Wirtschaf tsdingen erfahrene Persönlichkeiten angehören, über deren Auswahl die Beklagte und der Kläger zu 2 von Pall zu Pall sich verständigen wolleno Gelingt diese Verständigung nicht, so sollen die Commerzbank und gegebenenfalls die Bresdner Bank in BflHIHlV um Benennung geeigneter Persönlichkeiten gebeten worden* Babei soll jede Bank nur einmal zu dem Zuge kommon.
Bei der	2MIB	GmbH	soll	der	Vcrwaltungs-
rat aus 3 Mitgliedern bestehen* Ben Vorsitz übernimmt die Beklagte, den stellvertretenden Vorsitz der Kläger zu 2. Über die Person des 3» Mitglieds werden die Beklagte und der Kläger zu 2 sich verständigen. Notfalls soll die Bresdner Bank in	um	Benen-
nung gebeten werden.
Boi allen drei Pirmen sind der Vorsitzer und der stellvertretende Vorsitzende berechtigt, ihr Informationsund Einsichtsrecht unmittelbar gegenüber dem Vorstand bzw. der Geschäftsführung auszuüben.
2o Boi den beiden Aktiengesellschaften wird gern. § 92 Abs. 4 AktG ein Ausschuß bestellt, dem die 4 Aktionäre Vertreter angehören. Bio SatzungsbeStimmungen über dio Beschlußfähigkeit und Abstimmung dos Aufsichtsrats finden auf ihn entsprechende Anwendung. Ber Ausschuß soll darüber wachen, daß eine stetige und wirtSchaftliehen Grundsätzen entsprechende Geschäftsführung und oino danach
 
ausgerichteto Finanzpolitik gewährleistet bleiben. Die von dem Ausschuß ausgesprochenen Jänpfehlungen in bezug auf
a)	die Anstellung, Entlassung oder Beurlaubung von Vorstandsmitgliedern oder Prokuristen,
b)	die Wahl des Abschlußprüfers,
c)	den Vorschlag für die Gewinnverteilung sind für beide Parteien verbindlich*
Gleiches gilt bei der	Z^H^GmbH	für
 die Beschlüsse des Verwaltungsrats.
3o Bei allen 3 Firmen sind Satzungsänderungen nur mit Einverständnis sowohl der Beklagten wie des Klägers zu 2 zulässig»
V»
(Betrifft die Berechtigung der Beklagten, ein Grundstück zu belasten und über ein anderes Grundstück frei zu verfügen)*
VI»
(Verteilung der Gewinne 10 $$ den Klägorn, 80 der Beklagten)*
VII.
(Kost enregelung)
VIII.
Sollten einzelne Vereinbarungen dieses Vergleichs nicht
 
rechtsgültig so in 9 so wird dadurch die Recht3wirk-samkoit des Vergleichs im übrigen nicht berührt«,
Hie Parteien verpflichten sich, ihr Verhalten dahin einzurichton und ihren Einfluß dahin geltend zu machen, daß das, was bei diesem Vergleich gewollt ist, durchgeführt wird*
Hie Beklagte hat sodann zunächst einen der Ziff«, II des Vergleichs entsprechenden Erbschein beantragt«, Als das Nachlaßgericht ihr mitteilte, der Erbschein könne nur mit dem Inhalt erteilt werden, daß sie Alleinerbin sei, stellte sie einen entsprechenden Antrag«. Hie Kläger erhoben daraufhin vor dem Landgericht Düsseldorf Klage - 2 0 243/61 -auf Herausgabe des antragsgemäß der Beklagten erteilten Erbscheins; sie erklärten, nachdem der Erbschein im Be-schwerdoverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingezogen worden war, die Hauptsache für erledigt«, In diosom HechtGotroit hat die Beklagte Widerklage erhoben mit dem Antrag festzu3teilen, daß sie
a)	unbeschränkte Vollerbin,
b)	hilfswoiso zu 3/4 gesetzliche Erbin ihres Mannes sei«
Diese Widerklage hat das Landgericht unter Hinwoio auf den in der vorliegenden Sache geschlossenen Vergleich vom 28o März 1961 abgewiesen«,
Hiergegen hat die Beklagte Berufung eingelegt, die durch Urteil des Oberlandesgorichts Düsseldorf vom 24* April 1963 - 7 U 96/62 - zurückgewiesen worden ist«, Hie gegen diosos Urtoil eingelegte Bevioion der Beklagten ist beim III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs anhängig (III ZR 114/63)» Hie Beklagte hat weiterhin den vorliegenden Rechtsstreit wieder auf genommen.
1
11 -
Sic hat vorgetragen, der Vergleich vom 28- März 1961 sei nichtig, weil er gegen § 299 AktG- verstoßo. Die Ziffer IV dos Vergleichs unterwerfe sie einer Stimmrochtsbindung; die Gegenleistung der Kläger bestehe darin, daß der Kläger zu 1 seine Berufung zurückgenommen, der Kläger zu 2 davon Abstand genommen habe, ihr Erbrecht zu bedrohen» Ohne die Stimmrochtsbindung würden die Kläger ihre Leistung nicht erbracht haben. Der Sicherung und Verstärkung der Nacherben rechte seien monatelange Verhandlungen vorausgogangcn<>
Der Vergleich sei auch nach den Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes nichtig, weil er eine unzulässige Beeinträchtigung der persönlichen Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder bewirke und die Arbeitnehmervortroter von der Erfüllung ihrer Aufgaben in unzulässiger Vf eise ausschließe. Die Ziffer VIII des Vergleichs komme nicht zu dem Zuge, weil sie nur die Nichtigkeit einzelner Vereinbarungen treffe, worunter aber ein so wesentlicher Abschnii wie Ziff IV nicht falle. Der Vergleich sei auch deshalb nichtig, weil sein Ziel nicht verwirklicht werden könne; das Nachlaßgoricht werde weder einen Erbschein im Sinne dos: Testaments von 1950 erteilen noch die Nachlaßpflogschaft auf heb on...
Die Beklagte hat beantragt,
I. das Urteil dos Landgerichts Düsseldorf vom 15. Juli 1960 abzuändern und die Kläger mit der Klage in vollem Umfange abzuweisen,
2o die Berufung des Klägers zu 1 zurückzuweisen .
 
Der Kläger zu 1 hat beantragt,
 lo festzustellon, daß daö Vorfahren in 7 U 259/60 OLG Düsseldorf =20 435/58 LG Düsseldorf durch den Vergleich vor dom Einzelrichter des erkennendon Senats vom 28o März 1961 abgeschlossen ist, die Anträge der Beklagten vom 10» September 1962 demgemäß als unzulässig zu verworfen, hilfs-weise, als unbegründet zurückzuweisen,
2o hilfsweiso, unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten und ihrer Anträge vom 10. September 1962 das landgeriehtliehe Urteil vom 13» Juli 1960 gern« dom Berufungsantrag vom 29<> August I960 abzuändorn.
Der Kläger zu 2 hat beantragt,
 den Antrag der Beklagten vom 10. September 1962
zurü ckzuweis en»
Nach der Auffassung der Kläger ist der Vergleich wirksam» Es liege kein unzulässiger Stimmenkauf vor. Sie hätten den Vergleich auch ohne Ziffer IV geschlossen. Diese Ziffer sei der Hauptgrund für die salvatorische Klausel gewesen.
Es sei zwischen den damaligen Prozoßbovollmächtigton besprochen worden, daß gerade hinsichtlich der Ziffer IV Bedenken auftreten könnten» Man habe die Gültigkeit der Bo-golung bejaht, aber zur Vorsicht die Ziffer VIII so weit gefaßt.
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Das Oberlandesgericht hat folgendes Urteil erlassen:
Der Rechtsstreit ist durch den gerichtlichen Vergleich der Parteien und die Berufungsrück-nahmen vom 280 März 1961 beendet«
Der Antrag der Beklagten auf Fortsetzung des Rechtsstreits wird zurückgewiesen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie ihre im zweiten Reohtszug zuletzt verlesenen Anträge weiter verfolgt; die Kläger bitten, die Revision zurückzuweison.
BntscheidungSÄründe:
Das Oberland es ge rieht vertritt die Auffassung, durch den gerichtlichen Vergleich und die in diesem Zusammenhang erfolgte Rücknahme der Berufungen der Beklagten und dos Klägers zu 1 vom 28. März 1961 sei der Rechtsstreit zwischei den Parteien boendet worden; da der Vergleich rechtswirksam sei, sei für eine Fortsetzung des Rechtsstreits kein Raum.
I. 1* Das Oberlandesgericht verneint eine Unwirksamkeit des Vergleichs gemäß § 299 AktG, 134 BGB. Dazu führt es aus;
Die Beklagte habe den Klägern zwar nach Ziffer IV des Vergleichs versprochen, bei einer Abstimmung in den Hauptversammlungen der AflHHHPRCHHHHP AG in und der RAUB AG für Maschinenbau in Lfl
- U -
sowie in don GesellschafterverSammlungen dor	&
ZNHi GmbH in EMIHiHi für bestimmte Maßnahmen oinzu-treton. Bie Kläger hätten der Beklagten aber dafür keine "besonderen Vorteile” gewährt oder versprochen. Biese Voraussetzung liege allerdings nicht nur dann vor, wenn für die Stimmrechtobindung im Vertrag ausdrücklich oder im besonderen ein bestimmter Vorteil gewährt werde» Sie sei vielmehr auch dann gegeben, wenn sich die Stimmrocht3-bindung im Rahmen eines weiter gespannten.Vortrages befinde, sofern sie nur für die Bemessung der Gegenleistungen mitbostimmend gewesen sei und der Vertrag deshalb ohne die Stimmreehtsbindung überhaupt nicht oder jedenfalls nicht mit Gegenleistungen solcher Art und solchen Umfangs abgeschlossen worden wäre. Aber auch von dieser Auslegung des § 299 AktG aus seien im Streitfall die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung nicht erfüllt. Hach den besonderen Gegebenheiten des Palles sei anzunohmon, daß die Kläger den Vergleich in seinem Restbestand auch dann unverändert abgeschlossen hätten, wenn die Prozoßbevollmäch-tigtGn der Kläger die Ziffer IV des Vergleichs bei den Verhandlungen als nichtig angesehen hätten und die Ziffer IV daraufhin ersatzlos weggefallen wäre. Benn die Würdigung aller Umstände ergäbe, daß die Kläger den Vergleich nicht an den in Ziff» IV vorgesehenen Bestimmungen hätten scheitern lassen. Bas Prozeßrisiko der Klägex* sei beträchtlich gewesen, da sie das Testament aus dem Jahre 1950 nicht hätten vorlegen können und in der Frage der Erbunwürdigkeit der Beklagten das Oberlandesgericht in dem Beschluß über die Beschwerde gegen die das Armenrocht verweigernde Entscheidung des Landgerichts 3ich zu Ungunston der Kläger geäußert habe? die Uachorbenrechte der Kläger seien angesichts des Lebensalters der Beklagten wertvoll gewesen und durch Ziffer III und VI gegenüber der gesetz-
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liehen Regelung verbessert worden, auch v/enn Ziff. IV entfiel. Ziffer IV habe zun Ziel gehabt, eine stetige und wirtschaftlichen Grundsätzen entsprechende Geschäftsführung und eine danach ausgcrichteto Finanzpolitik zu gewährleist en. Zu dieser ordnungsmäßigen Verwaltung sei die Beklagte als Vororbin schon nach dem Gesetz verpflichtet gewesen, so daß Ziffer IV im wesentlichen einen Sicherungscharakter gehabt habe. Unter diesen Umstanden könne nicht angenommen werden, daß die Kläger, nachdem sie sich einmal entschlossen hatten, auf die Erbunwürdigkeitserklärung zu verzichten, den Vergleich am Wegfall von Ziffer IV hätten scheitern lassen. Daran ändere auch nichts der Umstand, daß die Kläger die Beklagte für persönlich unzuverlässig gehalten und’ daher versucht hätten, möglichst viele Sicherungen durchzusetzenj Äußerungen der Kläger in den Auseinandersetzungen seien gleichfalls keine brauchbaren Anhaltspunkte für einen abweichenden Willen. Den Klägern sei nur die Alternative geblieben, den Rechtsstreit mit der Hoffnung auf eine Erbunwürdigkeitserklärung, aber auch mit den Prozeßrisiko der vollen Klageabweisung durchzuführen. Boi dieser Sachlage sei anzunehmen, daß nach dem Partoi-willon die ’’salvatorische Klausel” der Ziff. VIII des Vergleichs sich auch auf den Fall der Richtigkeit der Ziffo IV dos Vergleichs beziehen sollte.
2. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision können keinen Erfolg haben. Hierbei kann dahinstehen, ob das Berufungsgericht zu Recht einen Verstoß gegen § 299 AktG durch die in Ziff. IV des Vergleichs vorgesehene Regelung verneint hat. Denn jedenfalls sind seine woitoren Erwägungen, wonach es dem mutmaßlichen Willen der Vergloicl Parteien entsprochen hat, den übrigen feil dos Vergleichs und damit auch die Berufungsrücknahmen im Fall der Nichtigkeit der Ziff. IV bestehen zu lassen (§ 139 Halbsätz; 2 BGB
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aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden» Soweit hierbei die Reichweite der salvatorischen Klausel der Ziff„ VIII des Vergleichs von Bedeutung ist, handelt es sich um den sachlich-rechtlichen Inhalt des Prozeßvergleichs und somit um die Auslegung eines bürgorlichrechtliehen Individualvortrags, die grundsätzlich dem fatrichtor Vorbehalten ist (RGZ 154, 320), Anhaltspunkte dafür, daß der Tatriehtor bei seiner Auslegung etwa gegen die Denkgcsctze oder anerkannte Auslegungssätzo verstoßen habe, sind nicht ersichtlich.
3o Aus diesem Grundq bestehen auch keine rechtlichen Bedenken dagegen, daß das Berufungsgericht offen gelassen hat, ob Ziffer IV des Vergleichs einen Verstoß gegen die §§ 95, 99 AktG in Verbindung mit § 84 AktG sowie einen weiteren Vorstoß gegen die §§ 76, 53, 78 BetrVG enthält. Denn auch eine Nichtigkeit aus diesen Gründen wUrdc nach der rechtsirrtumsfreion Auslegung von Ziffer VIII der Vereinbarung die Wirksamkeit des Vergleichs im übrigen und damit auch die Beendigung des Rechtsstreits durch den Prozeßvor-gloich und die Rücknahme der Berufungen unberührt lassen.
II.	Io Die Revision macht weiterhin geltend, das Berufungsurteil müsse gemäß § 551 Ziff» 7 ZPO aufgehoben werden, v/eil es das Vorbringen der Beklagten, dor Vergleich soi nach § 779 BGB unwirksam, nicht beochiedcn habe» Es kann dahinstehon, ob aus den Entseheidungsgründen nicht in ihrem Zusammenhang zu entnehmen ist, aus welchen Gründen das Berufungsgericht auch eine Nichtigkeit dos Vergleichs aus § 779 BGB verneint hat. Denn selbst wenn insov/oit der Mangel dor fehlenden Begründung gegeben wäre, könnte dieser Mangel doch nur dann zur Aufhebung des Berufungsurtoils führen, wenn das in den Gründen übergangeno Vertoidigungs-
 
mittGl dor Beklagten zur Begründung ihres Antrages auf Fortsetzung des Rechtsstreits und Abweisung der Klage geeignet wäre (RGZ 120, 402, 404; 156., 113, 119; 160, 338, 343; 170, 328, 332; BGHZ 39, 333, 339). Dies aber trifft, wie im folgenden darzulegen sein wird, im Streitfall nicht zu.
2. Gemäß § 779 Abs. 1 BGB ist ein Vergleich unwirksam, wenn der nach dom Inhalt des Vergleichs als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Stroit oder die Ungewißheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde.
Zu Unrecht meint die Revision, die Beklagte habe diese Voraussetzungen für eine Richtigkeit des Vergleichs durch folgenden Sachvortrag dargetan:
Sie würde den Vergleich nicht abgeschlossen haben, wenn ihr bei Abschluß des Vergleichs bekannt gewesen wäre, daß durch die außerordentliche Höhe der Erbschaftssteuer boi einer Nacherbfolgo der Kläger die Untornohmcnsgruppc, die der Erblasser aufgebaut habe, vernichtet worden müßte. Der Erblasser habe wiederholt zu dem Ausdruck gebracht, daß sein Lobensv/erk erhalten wer den müßte. Ihr, der Beklagten, gehe es demgemäß um die Durchsetzung dos letzten Willens des Erblassers. Dieser habe im Jahre 1950 selbst nicht gewußt, in welcher Größenordnung die Erbschaftssteuer boi einem Erbgang zwischen ihm und den Klägern erwachsen werde. Folglich hätto sie, die Beklagte, sofern ein im Jahre 1950 errichtetes Testament mit dem vom Landgericht in seinem Urteil angenommenen Inhalt bestehe, dieses Tostamont an-fechten können, wovon 3ie erst nach Abschluß des Vergleichs Kenntnis erlangt habe.
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Selbst wenn die Richtigkeit dieses Tatsachenvortrages unterstellt wird, folgt hieraus nicht eine Unwirksamkeit des Vergleichs gemäß § 779 BUB. Weder dem Vertrag noch den Ausführungen der Revision ist zu entnehmen, daß die Parteien etwa bei Vergleichsabschluß von der Unanfechtbarkeit des 1950 errichteten Testamentes als “feststehenden Sachverhalt“ ausgegangen seien, und daß der Streit bei Kenntnis dos von der Beklagten behaupteten Anfechtungsgrundes nicht entstanden wäre. Vielmehr waren alle hier wesentlichen orbrechtlichen Prägen im Streit und dieser Streit sollte durch den Vergleich beigelegt werden. Ob die Beklagte bei genauerer Kenntnis der Sachund Rechtslage den Vergleich nicht abgeschlossen hätte, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 779 BOB nicht erheblich. Deshalb könnt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob und in welchem Umfang die Erbschaftssteuer Einfluß auf den Unternehncns-bestand haben kann und ob hierdurch die Möglichkeit eröffnet wird, das Testament dos Jahres 1950 anzufechten.
Die Beklagte hat in den Vorinstanzen stets in Abrede gestellt, daß der Erblasser im Jahre 1950 ein Testament mit dem vom Landgericht angenommenen Inhalt errichtet habe.
Wenn sie gleichwohl auf der Grundlage der Feststellungen dos Landgerichts den Vergleich abgeschlossen hat, so kann sie nunmehr wogen eines angeblichen Irrtums bezüglich der von ihr behaupteten Anfechtbarkeit des Testaments im Rahmen des § 779 BOB nicht gehört worden; denn der Bestand dieses Testaments war eben kein Sachverhalt, den die Parteien als feststehend dem Inhalt dos Vertrages zugrunde legten. Es ist deshalb unerheblich, ob die Beklagte, wie die Revision geltend macht, sich boi Abschluß dos Vergleichs in einer Beweisnot befunden hat und damals davon hat ausgehen müssen, die Kläger hätten den Bestand und den Inhalt des Testaments aus dem Jahre 1950 bewiesen und
 
die Testamente der Jahre 1953 und 1954 wirksam angefechten. Das gleiche gilt für die Behauptung der Beklagten, sie habe erst nach Abschluß des Vergleichs erfahran, daß sie das Testament des Jahres 1950 anfechten könne. Denn sämtliche aufgeführten Tatsachen und Umstände sind nicht geeignet, zur Begründung einer Nichtigkeit gemäß § 779 BUB herangezogen zu werdeno
III.	Aber auch soweit die Revision aus der der Beklagten nach ihrer Behauptung erst nach Vergleichsabschluß bekannt-gewordenen Höhe der Erbschaftssteuer folgern will, dem Vergleich sei damit jedenfalls die Ueschäftsgrundlage entzogen, kann ihr nicht beigepflichtet werden. Geschäftsgrundlage ist nicht die Vorstellung einer Partei, sondern sie ist gegeben bei Vorstellungen Uber das Vorhandensein und Bleiben gewisser grundlegender Umstände, die nicht Vertragsinhalt gev/orden, andererseits aber nicht bloß Beweggrund geblieben sind, und die von beiden Vertragspartnern oder von einem unter Erkennen und Nichtbean-standung durch den anderen zur Grundlage des Geschäfts gemacht worden sind. Bio von der Beklagten vorgotragenen Umstände erfüllen nach ihrem eigenen Vortrag nicht die aufgezeigten Voraussetzungen? diese Umstände sind weder außerhalb dos VertragsInhalts zur gemeinsamen Grundlage noch von der Beklagten unbeanstandet zu ihrer Geschäftsgrundlago gemacht worden.
Soweit die Revision in diesem Zusammenhang weiterhin verträgt, die Beklagte habe den Rücktritt vom Vergleich erklärt, hat sie gleichfalls keinen Erfolg? denn es ist nicht ersichtlich, wie dieser Rücktritt rechtlich begründet sein sollte.
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r IVo 1. Das Oberlandesgoricht iot der Auffassung, der Vergleich habe auch nicht sein Ziel verfehlt. Dazu führt es im einzelnen aus, das Nachlaßgericht werde nach Eintritt der Rechtskraft in dem vorliegenden Rechtsstreit und in ’ den weiteren Rechtsstreit - 2 0 243/61 - den Erbschein gemäß Ziffer II des Vergleichs auf Antrag der Beklagten erteilen und die Nachlaßpflegschaft auf heben. V/onn das Nach-laßgoricht, notfalls das Beschwordegericht die Auffassung vertreto, daß die Beklagte alleinige Vollerbin sei, müsse es gleichwohl einen Erbschein gemäß Ziffer II des Vergleichs erteilen. Es dürfe nicht den Standpunkt einnehmen, daß es, wenn es schon im Hinblick auf § 2362 BGB gehindert soi, der Beklagten einen ihr Alleinerbrecht ausweisenden Erbschein zu erteilen, jedenfalls nicht gehalten sei, das unrichtige Urteil des Eandgorichts auch noch durch einen unrichtigen Erbschein zu unterstreichen. Die Vorschrift dos § 2362 BOB zeige in einem solchen Pall, daß bei abweichenden rechtskräftigen Entscheidungen die des ordentlichen Gerichts die stärkere sei, der sich das Naehlaßgcricht beugen müsse, auch wenn es die Entscheidung des ordentlichen Gerichts für falsch halte oder ein Versäumnis- oder Ancrkenntniourtoil vorliege. Eine Verv/eigorui^des Erbscheins und der Aufhebung der Nachlaßpflegschaft wäre untragbar, nachdem jeder Erbstroit beendet sei. Anders 3ci die Rechtslage freilich, wenn das Nachlaßgericht einen Dritten - hier ZoB. den Bruder dos Erblassers Heinrich	-	für	erb-
berechtigt halte. Die Parteien könnten dann, wozu sie durch den Vergleich verpflichtet wären, diesen Dritten auf Feststellung verklagen, daß er nicht erbberechtigt sei. Die Klage würde Erfolg haben und das Nachlaßgericht wäre dann wieder dem Zwang ausgesetzt, den Erbschein nach Ziffer II dos Vergleichs zu erteilen.
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2o Die Revision beanstandet die Ansicht dos Oborlan-dosgorichts als fehlsam. Rach ihrer Auffassung können die Parteien nicht in die Rechte und Pflichten dos Raehlaßgo-
richts oingreifen, das vielmehr völlig selbständig die Voraussetzungen für die Erteilung eines Erbscheins zu prüfen habe und nicht gezwungen sei, entsprechend dem Prozeß-urteil einen Erbschein zu erteilen« Daß das Rachlaßgericht keinen dem Vergleich entsprechenden Erbschein ausstellen werde, sei mehrfach dargetan. Es könne ohne Vorliogon eines Testaments die Kläger niemals als Racherben anerkennen« Folglich habe der Vergleich sein Ziel mit der Folge der Unwirksamkeit verfehlt«
3» Auch diese Angriffe der Revision haben im Ergebnis keinen Erfolg. Weder das Berufungsurteil noch die Revision lassen klar erkennen, unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt: diese Erörterung von Bedeutung sein könnte. Dem Zusammenhang ist jedoch zu entnehmen, daß an die Unmöglichkeit gedacht ist, den Vergleich durchzuführen.
Die Frage inwieweit das Rachlaßgericht an die Entscheidungen des Prozeßgerichts gebunden ist, ist umstritten; überwiegend wird allerdings die Entscheidung dos Prozeßgorichts im Verhältnis der Parteien auch für das Rachlaßgericht als bindend angesehen (vgl« Staudinger 10./11. Auflage, Anmerkung 9 zu § 2360; Erman, 3» Auflage, Anmerk. 4 zu § 2360; Dange, Erbrecht 1962 § 41 III, Seite 498; Kipp-Coing, Erbrecht § 128 II 3)* Einer abschließenden Erörterung bedarf es jedoch nicht; denn keinesfalls ist das Rach-laßgoricht gehindert, einen Erbschein mit dem im Vergleich vorgesehenen Inhalt zu erteilen. Das Rachlaßgericht kann die für die Erteilung des Erbscheins erforderlichen Feststellungen in jeder ihm geeignet erscheinenden Weise treffen; cs ist entgegen der Auffassung der Revision auch nicht
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darauf angewiesen, daß ihm das Testament von 1950 vorgelegt wird, sondern es kann seine Überzeugung auf dieselben Grundlagen stützen, wie es das Landgericht in seinem Urteil getan hat« Nach dem vom Landgericht fostgostellten Inhalt diesos Testaments aus dem Jahre 1950 sollte aber die Beklagte Vorerbin werden; die Kläger waren als Nach-orbon eingesetzt. Bas Nachlaßgericht ist auch nicht aus Hochtsgründen gehindert, der Auffassung dos Landgerichts bezüglich der wirksamen Anfechtung der Testamente aus den Jahren 1955 und 1954 zu folgen. Es ist daher kein rechtliches Hindernis ersichtlich, das der Erteilung des Erbscheins im Sinne der Ziffer II des Vergleichs entgegenstände.
Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß nach Ziffer VIII Satz 2 des Vergleichs die Parteien verpflichtet sind, ihr Verhalten so einzurichten und ihren Einfluß dahin geltend zu machen, daß das, was bei dem Vergleich gewollt ist, auch durchgeführt wird. Die Parteien sind daher, wenn ein Erbschein des beantragten Inhalts nicht erteilt werden sollte, verpflichtet, sich gegenseitig so zu stellen, als ob die im Postament des Jahres 1950 vorgesehene Erbfolge durch Erteilung eines entsprechenden Erbscheins verwirklicht worden wäre. Biese Verpflichtung läßt sich zwanglos dem Vergleich entnehmen*
 
Vo Da die Rügen dor Revision somit keinen Erfolg haben, war das Rechtsmittel mit der Kostenfclge aus § 97 ZPO zurückzuv/cison..
Krügor-Nicland	Jungbluth	Pehle
 Dr« Sprenkmann
 Alff