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BGH

Gericht: BGH

September 1962 übersandte die Firma der Klägerin einen an die gerichteten Freistellungsschein, in dem die Klägerin als Empfänger genannt ist und in dem es heißt; “Die Abnahme hat zu erfolgen; bis 31.8.1962. Welche Erklärungen von seiten der bei und nach Entgegennahme des Freistellungsscheins abgegeben wurden, ist streitig* Unstreitig unterrichtete die die Klägerin ebenfalls nicht davon, daß über die Partie Orderlagerscheine ausgestellt waren. Oktober 1962 stellte sie der Klägerin eine Lagergeldrechnung über 654*65 DM für die Zeit vom 1. Die Beklagten bestreiten, daß ein Lagervertrag zwischen der und der Klägerin zustandegekommen sei und daß die Klägerin Eigentum an dem Weizen erworben habe. Im übrigen handele es sich bei dem Schaden, den die Klägerin erlitten höbe, nicht um einen Schaden, der von den Versicherern nach den Bestimmungen des SVS zu ersetzen sei. Durch die Speditionsversicherung ist nach § 1 SVS entweder der Auftraggeber des Spediteurs oder Lager-halters oder derjenige versichert, dem das versicherte Interesse zur Zeit des den Schaden verursachenden Ereignisses zugestanden hat. vertragliche Beziehungen bestanden; es hält die Einvernahme der von der Klägerin hierfür benannten Zeugen nicht für erforderlich, weil es jedenfalls an einem Schaden fehle, für den die Beklagten aus. 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Klägerin an dem gekauften Weizen, solange dieser bei der eingelagert war, Eigentum nicht erwarb. Das Berufungsgericht läßt mit Hecht offen, ob den Umständen nach darin, daß die Firma J der Klägerin einen Freistellungsschein übersandte und diese ihn annahm, eine Abtretung des Herausgabeanspruchs im Sinne des § 931 BGB zu erblicken war oder nicht. Indessen besteht eine Einschränkung für die Übereignung durch Einigung und Abtretung des Heraus-gabeanopruchs nach § 951 BGB. Da der Anspruch auf Herausgabe der Ware im Papier verkörpert ist, bleibt er untrennbar mit der Urkunde verbunden und kann deshalb auch nicht gesondert von ihr geltend gemacht, insbesondere nicht gesondert abgetreten werden. Infolgedessen können Güter, über die ein Iraditionspapier ausgestellt ist, durch Einigung und Abtretung des Herausgabeanspruchs nur übereignet werden, wenn gleichzeitig auch das Papier übergeben wird» Burch Abtretung des Herausgabeanspruchs allein konnte demnach die Firma solange ihr das Gut noch gehörte, der Klägerin das Eigentum daran nicht übertragen; sie hätte ihr dazu auch den Besitz der beiden Orderlagerscheine verschaffen müssen* Eine andere Beurteilung ist nicht deshalb geboten, weil die Klägerin vom Vorhandensein der Orderlagerscheine nichts wußte und die Firma als sie ihr den Prei- Konnte die Klägerin kein Eigentum erwerben, weil ihr die beiden Orderlagerscheine nicht übergeben wurden, so erledigt sich damit auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe unbeachtet gelassen, daß die Firma nach einer Behauptung der Klägerin berechtigt gewesen sei, über das Gut im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verfügen. Erwarb aber die Klägerin keine Rechte am Gut, solange es bei der lagerte, und wurden ihr auch die in den Lagerscheinen verbrieften Rechte auf das Gut nicht wirksam abgetreten, so bedeutete es keinen Vermögensnachteil für sie, wenn die die Restpartie schließlich an den durch die Lagerscheine Legitimierten herausgab. 2. Fraglich könnte danach nur sein, ob der Klägerin schon in einem früheren Zeitpunkt und auf andere Art ein Schaden entstand, nämlich dadurch, daß die M^||p bei oder nach der Empfangnahme des Fre is tel lungs Scheins nicht über die Ausgabe derrOrderlagerscheine aufklärte. Me Klägerin trägt hierzu vor, sie hätte im Falle rechtzeitiger Unterrichtung die Wechsel nicht eingelöst oder zu demindest von der Firma auf andere Weise Befriedigung erlangen können; für diesen Schaden sei ihr die wegen positiver Vertragsverletzung oder wegen Verschuldens bei Vertrags.schluß ersatzpflichtig. Dieser Schaden sei, so führt das Berufungsgericht aus, nicht an dem Lagergut selbst oder durch Verlust des Lagerguts entstanden, sondern dadurch, daß die Klägerin der Firma ver- Mit dein behaupteten Lagervertrag oder den Vorverhandlungen zu einem solchen Vertrag zwischen ihr und der stehe dieser Schaden in keinem Zusammenhang, Daß die Versicherer für solche Schäden nicht einstehen müßten, ergebe sich indirekt aus § 5 Nr. 2 und 3 SVS. Es trifft ferner nicht zu, daß der Schaden, den die Klägerin nach ihrer Darstellung dadurch erlitt, daß die sie^icht auf die beiden Orderlagerscheine hinwies, mit dem behaupteten Lagervertrag zwischen ihr und der oder den Vorverhandlungen zu einem solchen Vertrag nicht im Zusammenhang stünde. Richtig ist allerdings - und von dieser Erwägung hat sich da3 Berufungsgericht offenbar leiten lassen - , daß nicht jedes Fehlverhalten des Spediteurs oder Lagerhalters unter den Versicherungsschutz nach dem SVS fällt. Hat der Lagerhalter dem Einlagerer einen Orderlagerschein ausgestellt und erbietet er sich danach, über dasselbe Gut einen anderweitigen Lagervertrag mit einem nicht durch den Lagerschein legitimierten Dritten abzuschließen, so widerspricht dies den Anforderungen, die an einen ordentlichen und zuverlässigen Lagerhalter zu Nach § 26 OLSehVO darf das Lagergut, wenn ein Orderlagerschein ausgestellt ist, nur dem legitimierten Besitzer des Lagerscheins und nur gegen Rückgabe de3 Scheins ausgeliefert werden. Je nachdem, ob der Lagerhalter die in § 26 OLSehVO festgelegten Verpflichtungen einhält oder nicht, müssen aber auch Geschäfte mit einem Dritten danach beurteilt werden, ob sie noch unter die von der Speditionsversicherung erfaßten Verkehrsverträge i$ Sinne der §§ 2 ff SVS fallen oder nicht. Als nicht allgemein üblich müssen auch Abreden angesehen werden, die in der dargelegten Weise gegen die Pflichten eines zur Ausstellung von Orderlagerscheinen ermächtigten Lagerhalters verstoßen; sie fallen unmittelbar - nicht nur indirekt, wie das Berufungsgericht meint, - unter § 5 Nr. 2 SVS.

Zitierte Normen: § 931 BGB § 565 HGB § 951 BGB § 97 ZPO
FirmaBerufungsgerichtSpeditionsversicherungOrderlagerscheineGutWeizenKlägerinSVSSchaden

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
2048 Oo6
[M NAMEN DES VOLKES
xt.JiLJ.56/65	URTEIL
Verkündet aiP
27. Oktober 1967
Zug,
 Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dein Rechtsstreit
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Proaeßbevollmächtigter:
gegen
1)
2)
3)
4)
5)
6)
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8)
, i r
	i i
9) - i 10) 11) 12) 13) 14) 15) 16) 17) 10) 19) 20)	
- Prozeßbevollraächtigter:	Beklagten und RevisIonsbeklagten.
Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. Oktober 196? unter Mitwirkung der Bundesrichter Fehle, Br. Sprenk-mann, Br. Mösl, Alff und Frof. Br. Bökelmann
 für Hecht erkannt;
Bie Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 11. März 1965 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand;
Bie Klägerin betreibt eine Mühle. Sie steht mit der
mBBUIBBHHHHBP' und	AU
Jahren in Geschäftsbeziehungen. Bie	hat	bei	den
 Beklagten den Speditionsversicherungsschein (SVS) gezeichnet .
-Am 31. Juli 1962 kaufte die Klägerin bei der Firma in	ca.	200 t Weizen, der bei der	in
 deren Bager in	eingelagert	war, zu dem Freise von
104.000.- DM. ttter diese Partie Weizen hatte die M^P der Firma J^^p am 25. Juni 1962 zwei Orderlagerscheine ausgestellt. Bie Firma	die	Orderlagerscheine
 am 26. Juni 1962 an die	AG,	Filiale
 durch Indossament übertragen. Ber Klägerin gegenüber verschwieg die Firma J^|^ das Vorhandensein der Orderlagerscheine. Bie Klägerin bezahlte mit Wechseln, die sie bei
 
Fälligkeit einlöste. Am 6. September 1962 übersandte die Firma	der	Klägerin	einen an die	gerichteten
 Freistellungsschein, in dem die Klägerin als Empfänger genannt ist und in dem es heißt; “Die Abnahme hat zu erfolgen; bis 31.8.1962. Bei verspäteter Abnahme gehen Mehrkosten (Separierungskosten, Lagermiete, Wiederverlade-kosten usw.) zu Lasten des Empfängers.“ Am 7. September gab die Klägerin diesen Freistellungsschein an die weiter. Welche Erklärungen von seiten der	bei	und
 nach Entgegennahme des Freistellungsscheins abgegeben wurden, ist streitig* Unstreitig unterrichtete die	die
 Klägerin ebenfalls nicht davon, daß über die Partie Orderlagerscheine ausgestellt waren. Sie lieferte an die Klägerin, obwohl die Orderlagerscheine nicht Vorlagen, am 24* Oktober, 29. Oktober und 7. November 1962 nach und nach insgesamt 63?2 t Weizen aus. Am 31. Oktober 1962 stellte sie der Klägerin eine Lagergeldrechnung über 654*65 DM für die Zeit vom 1. September bis 31. Oktober 1962 aus. Berechnet wurden die Lagermiete und die Kosten für die Speditionsversicherung. Die Klägerin hat den Bechnungsbetrag bezahlt.
Am 9- November 1962 verweigerte die	weitere	Auslieferungen an die Klägerin, weil die	AG-	ihr
 inzwischen die Orderlagerscheine vorgelegt hatte. Erst danach erfuhr die Klägerin vom Vorhandensein der Orderlagerscheine. Am 13. November 1962 wurde über das Vermögen der Firma	das Konkursverfahren eröffnet. Die	hat
 den restlichen Weizen an den Indossatar der	AG,
die Firma M^BHH^Ww. in	ausgeliefert.

t> V
 
Die Klägerin nimmt die Beklagten als Versicherer der	entsprechend	der	Beteiligung	der	einzelnen	Be-
klagten an der Speditionsversicherung auf Ersatz ihres mit 75«240.- DM bezifferten Schadens in Anspruch, Sie macht geltend, sie sei Versicherte im Sinne der §§ 1,
2 SVS. Zwischen ihr und der	sei	ein	Lagervertrag
 zustandegekommen. Somit sei sie berechtigt, Schadensersatz wegen Auslieferung der Restpartie an einen Britten zu verlangen. Sie könne Schadensersatz aber auch nach**
§ 3 Nr. 2 SVS beanspruchen, da ihr Eigentum verletzt worden sei. Sie habe Eigentum dadurch erworben, daß die Firma	durch	Übersendung	des	Freistellungsscheins
 ihren Herausgabeanspruch an sie abgetreten habe. Schließ-lich>habe die	auch	die	ihr	gegenüber	obliegende	Auf-
klärungspflicht verletzt.
Die Beklagten bestreiten, daß ein Lagervertrag zwischen der	und	der	Klägerin	zustandegekommen	sei	und
 daß die Klägerin Eigentum an dem Weizen erworben habe.
Im übrigen handele es sich bei dem Schaden, den die Klägerin erlitten höbe, nicht um einen Schaden, der von den Versicherern nach den Bestimmungen des SVS zu ersetzen sei.
.Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageansprüche weiter. Bie Beklagten bitten um Zurückweisung der Revision.
 
Entscheidungsgründe;
Durch die Speditionsversicherung ist nach § 1 SVS entweder der Auftraggeber des Spediteurs oder Lager-halters oder derjenige versichert, dem das versicherte Interesse zur Zeit des den Schaden verursachenden Ereignisses zugestanden hat. Das Berufungsgericht läßt dahingestellt, ob zwischen der Klägerin und der	lager-
vertragliche Beziehungen bestanden; es hält die Einvernahme der von der Klägerin hierfür benannten Zeugen nicht für erforderlich, weil es jedenfalls an einem Schaden fehle, für den die Beklagten aus. der Speditionsversicherung in Anspruch genommen werden könnten. Der Klägerin stehe auch kein versichertes Interesse zu. Die Klage sei deshalb nicht schlüssig.
DieserjBeurteilung ist im Ergebnis beizutreten.
1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Klägerin an dem gekauften Weizen, solange dieser bei der	eingelagert	war,	Eigentum nicht erwarb.
Das Berufungsgericht läßt mit Hecht offen, ob den Umständen nach darin, daß die Firma J	der	Klägerin
 einen Freistellungsschein übersandte und diese ihn annahm, eine Abtretung des Herausgabeanspruchs im Sinne des § 931 BGB zu erblicken war oder nicht. Hierauf kommt es nicht an. Denn über den Weizen waren zwei Örderlagerscheine
 bereits durch Indossament weiterübertragen. Hach § 363
ten Orderlagerscheins für den Erwerb von Hechten am eingelagerten Gut wie die Übergabe des Gutes selbst. Allerdings kann über eine Y/are, über die ein Traditionspapier ausgestellt ist, auch ohne Übergabe des indossierten Papiers
 ausgestellt und die Firma J
hatte diese Papiere
 Abs. 2, §§ 364, 424 HGB wirkt die Übergabe des indossier-
J
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verfügt werden; denn die allgemeinen bürgerlichrecht-lichen Vorschriften, insbesondere die Regeln über den Erwerb des Eigentums an beweglichen Sachen (§§ 929 ff BGB)j sind grundsätzlich daneben anwendbar (BGH LM Nr. 1 zu § 565 HGB). Indessen besteht eine Einschränkung für die Übereignung durch Einigung und Abtretung des Heraus-gabeanopruchs nach § 951 BGB. Da der Anspruch auf Herausgabe der Ware im Papier verkörpert ist, bleibt er untrennbar mit der Urkunde verbunden und kann deshalb auch nicht gesondert von ihr geltend gemacht, insbesondere nicht gesondert abgetreten werden. Infolgedessen können Güter, über die ein Iraditionspapier ausgestellt ist, durch Einigung und Abtretung des Herausgabeanspruchs nur übereignet werden, wenn gleichzeitig auch das Papier übergeben wird»
Bas verbriefte Recht auf Herausgabe soll nicht vom Besitz am Papier getrennt werden. Ber mittelbare Besitz am eingelagerten Gut wird durch den unmittelbaren Besitz am Orderlagerschein repräsentiert. Bas hat der frühere I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs für den insoweit gleich liegenden Pall des Orderkonnossements bereits ausgesprochen (BGH LM Nr. 1 zu § 951 BGB; vgl. auch RGZ 119* 215, 217)- Pür den Orderlagerschein gilt nichts anderes. Burch Abtretung des Herausgabeanspruchs allein konnte demnach die Firma solange ihr das Gut noch gehörte, der Klägerin das Eigentum daran nicht übertragen; sie hätte ihr dazu auch den Besitz der beiden Orderlagerscheine verschaffen müssen*
Eine andere Beurteilung ist nicht deshalb geboten, weil die Klägerin vom Vorhandensein der Orderlagerscheine nichts wußte und die Firma	als	sie	ihr	den Prei-
steilungsschein übersandte, infolge Weiterübertragung der Orderlagerscheine bereits nicht mehr Eigentümerin der
 
Ware war. Insbesondere greift zugunsten der Klägerin nicht § 934 BGB ein; denn diese Vorschrift schützt nicht den guten Glauben daran, daß der abzutretende Herausgab eanspruch nicht in einem Orderlagerschein verbrieft ist.
Konnte die Klägerin kein Eigentum erwerben, weil ihr die beiden Orderlagerscheine nicht übergeben wurden, so erledigt sich damit auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe unbeachtet gelassen, daß die Firma nach einer Behauptung der Klägerin berechtigt gewesen sei, über das Gut im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verfügen. Die Übereignung durch einen Ermächtigten (§ 185 BGB) vollzieht sich nach den gleichen Regeln wie die Übereignung durch den Berechtigten selbst.
Erwarb aber die Klägerin keine Rechte am Gut, solange es bei der	lagerte,	und wurden ihr auch die in den
 Lagerscheinen verbrieften Rechte auf das Gut nicht wirksam abgetreten, so bedeutete es keinen Vermögensnachteil für sie, wenn die	die	Restpartie	schließlich an den durch
 die Lagerscheine Legitimierten herausgab.
2. Fraglich könnte danach nur sein, ob der Klägerin schon in einem früheren Zeitpunkt und auf andere Art ein Schaden entstand, nämlich dadurch, daß die M^||p bei oder nach der Empfangnahme des Fre is tel lungs Scheins nicht über die Ausgabe derrOrderlagerscheine aufklärte. Me Klägerin trägt hierzu vor, sie hätte im Falle rechtzeitiger Unterrichtung die Wechsel nicht eingelöst oder zu demindest von der Firma	auf	andere	Weise Befriedigung
 erlangen können; für diesen Schaden sei ihr die	wegen
 positiver Vertragsverletzung oder wegen Verschuldens bei Vertrags.schluß ersatzpflichtig.

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Nach Auffassung des Berufungsgerichts haften die Beklagten auch insoweit nicht. Dieser Schaden sei, so führt das Berufungsgericht aus, nicht an dem Lagergut selbst oder durch Verlust des Lagerguts entstanden, sondern dadurch, daß die Klägerin der Firma	ver-
traut habe und daß sie dadurch an ihrem Vermögen geschädigt worden sei. Mit dein behaupteten Lagervertrag oder den Vorverhandlungen zu einem solchen Vertrag zwischen ihr und der	stehe	dieser	Schaden in
 keinem Zusammenhang, Daß die Versicherer für solche Schäden nicht einstehen müßten, ergebe sich indirekt aus § 5 Nr. 2 und 3 SVS.
J)iese Begründung ist insofern nicht unbedenklich, als sie auf eine Unterscheidung zwischen Sachschaden und Vermögensschaden hinausläuft. Eine solche Unterscheidung ist für die Speditionsversicherung ohne Belang. Die Speditionsversicherung deckt, anders als die Rollfuhrver-Sicherung, nicht nur "Schäden an der Ware selbst" (§ 1 Nr. 1: a.RVS), sondern "alle Schäden" (§ 2 Nr. ,1 SVS), also auch Schäden, die nicht, am Lagergut entstanden sind.
Es trifft ferner nicht zu, daß der Schaden, den die Klägerin nach ihrer Darstellung dadurch erlitt, daß die sie^icht auf die beiden Orderlagerscheine hinwies, mit dem behaupteten Lagervertrag zwischen ihr und der oder den Vorverhandlungen zu einem solchen Vertrag nicht im Zusammenhang stünde. Aus diesem Vertrag oder den vorvertraglichen Beziehungen könnte sich vielmehr gerade die Aufklärungspflicht ergeben, deren Verletzung die Ursache des Schadens sein soll.
 
Richtig ist allerdings - und von dieser Erwägung hat sich da3 Berufungsgericht offenbar leiten lassen - , daß nicht jedes Fehlverhalten des Spediteurs oder Lagerhalters unter den Versicherungsschutz nach dem SVS fällt. Die Speditionsversicherung ist --nicht Haftpflichtversicherung des Spediteuers oder Lagerhalters * sondern Schadensversicherung des Auftraggebers oder des Dritten, dem das versicherte Interesse zusteht. Das versicherte Interesse geht beim Lagervertrag dahin, daß dem Versicherten, d.h. dem Auftraggeber oder dem Dritten, aus der Einlagerung oder im Zusammenhang mit ihr kein Sach- oder Vermögensschaden entsteht. Was die Klägerin hier geltend macht, ist etwas anderes. Sie verlangt, indem sie auf verträgliche oder vorvertragliche Beziehungen und eine sich daraus ergebende Aufklärungspflicht abstellt, Ersatz dafür, daß sic bezüglich der Restpartie, um die es allein nochtgeht, gerade nicht die einem Einlagerer üblicherweise zustehende Rechtsstellung erlangt hat (weil sie gegenüber dem durch den Orderlagerschein Legitimierten zurückstehen mußte) und daß ihr der Erfüllungsanspruch gegen die Firma (der ihr unverändert zusteht) nichts einbrihgt. Ob ein Schaden dieser Art noch von der Speditionsversicherung gedeckt ist, könnte zweifelhaft sein.
Indessen bedarf diese Frage hier keiner Entscheidung. Die Klageabweisung ist insoweit schon aus einem anderen Grunde gerechtfertigt. Hat der Lagerhalter dem Einlagerer einen Orderlagerschein ausgestellt und erbietet er sich danach, über dasselbe Gut einen anderweitigen Lagervertrag mit einem nicht durch den Lagerschein legitimierten Dritten abzuschließen, so widerspricht dies den Anforderungen, die an einen ordentlichen und zuverlässigen Lagerhalter zu

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stellen sind. Nach § 26 OLSehVO darf das Lagergut, wenn ein Orderlagerschein ausgestellt ist, nur dem legitimierten Besitzer des Lagerscheins und nur gegen Rückgabe de3 Scheins ausgeliefert werden. Der Lagerhalter darf sich demnach einem Dritten gegenüber auch nicht verpflichten, eine Auslieferung entgegen § 26 OLSehVO vorzunehmen. Bine dahingehende Verpflichtung übernimmt er aber mit dem Abschluß eines anderweitigen lagervertrags, da der neue Einlagerer jederzeit von ihm die Auslieferung verlangen kann (§ 695 BOB). Hätte also die M^||^ mit der Klägerin, wie diese es behauptet, einen Lagervertrag abgeschlossen oder wäre sie darüber auch nur in Vertragsverhandlungen eingetreten, so hätte sie bezüglich der Oesamtpartie, über die die Qrderlagerscheine ausgestellt waren - nicht nur, wie tatsächlich geschehen, bezüglich der Teilmengen, die sie an die Klägerin auslieferte -, gegen § 26 OLSehVO verstoßen. Zwar dient § 26 OLSehVO in erster Linie dem Schutz des durch den Lagerschein Legitimierten. Je nachdem, ob der Lagerhalter die in § 26 OLSehVO festgelegten Verpflichtungen einhält oder nicht, müssen aber auch Geschäfte mit einem Dritten danach beurteilt werden, ob sie noch unter die von der Speditionsversicherung erfaßten Verkehrsverträge i$ Sinne der §§ 2 ff SVS fallen oder nicht. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind nach § 5 Mr. 2 SVS' Abreden, die im Speditionsgewerbe nicht allgemein üblich sind. Als nicht allgemein üblich müssen auch Abreden angesehen werden, die in der dargelegten Weise gegen die Pflichten eines zur Ausstellung von Orderlagerscheinen ermächtigten Lagerhalters verstoßen; sie fallen unmittelbar - nicht nur indirekt, wie das Berufungsgericht meint, - unter § 5 Nr. 2 SVS. Bine andere Beurteilung würde es dem Lagerhalter gestatten, zu lasten der Speditionsversicherung vertragliche
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Verbindlichkeiten zu übernehmen, die mit der allgemein aus einem lagervertrag zu erwartenden Haftung nichts zu tun haben. Für den Schaden, den die Klägerin durch die Unterlassung der angeblich ihr gegenüber als Vertragspartnern geschuldeten Aufklärung erlitten haben will, haftet daher allenfalls die	selbst.	Eine
 Haftung der Beklagten aus der Speditionsversicheruhg scheidet jedoch Insoweit aus.
Die Revision ist somit unbegründet.
Hach § 97 ZPO hat die Klägerin die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.
Sprenkmann	Mösl
 Bökelmann
Pehle
 Alff
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