I» Das Berufungsgericht geht davon aus, daß dem Kläger nicht nur vertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, sondern auch gesetzliche Ansprüche wegen unerlaubter Handlung, kraft deren der Kläger vollständigen Ersatz für seinen Y/aggon 021 verlangen könne, und zwar über den bereits gezahlten‘Betrag von 9°282,60 DM hinaus noch zusätzlich 10»000 DM« Diese Ausführungen werden von der Revision zu Unrecht angegriffen» Der Revision kann insbesondere nicht darin gefolgt werden, daß sich die gesetzlichen Schadensersatzansprüche gemäß §§ 823, 831, 249 BGB und die vertraglichen Schadensersatzansprüche in ihrem Umfang decken und daß schon aus diesem Grunde über den bereits geleisteten Uert-ersatz hinaus weitergehende Ersatzansprüche überhaupt nicht in Betracht kommen könnten» Zwar ist es richtig, daß sowohl kraft Gesetzes als auch kraft Vertrages der "Wert" eines Wagens zu ersetzen ist» Doch wird dieser Wert im Palle der vertraglichen Haftung gemäß § 13 Abs» 8 PGV nach einem schematischen Berechnungsraodus ermittelt, so daß der tat- Davon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen0 Es hat dazu ausgeführt, es sei unstreitig,, daß zu dem vollständigen Ersatz des Waggons 021 durch einen gleichwertigen gebrauchten Waggon einschließlich der Beschaffung und des Einbaus der Fiscb-behälter mit den dazugehörigen Einrichtungen der zusätzliche Betrag von lOoOOO DM erforderlich sei« Zu Unrecht beanstandet die Revision, daß das Berufungs gericht die Höhe des Schadensersatzanspruches als nicht bestritten behandelt hat» Der Kläger hatte den weitergehen-den Schaden bereits in der Klageschrift unter Beweisantritt auf 10«000 DM beziffert« Die Beklagte hat zwar die Ausführungen der Klageschrift allgemein in Abrede gestellt« soweit sie nicht ausdrücklich zugestanden würden (S. 1 der Klageerv/iderung) o Sie hat aber in der Berufungsinstanz nicht einmal dieses allgemeine Bestreiten wiederholt, obwohl bereits das Landgericht den Schadensbetrag von lOoOOO DU ausdrücklich als unstreitig bezeichnet hatte und daher kein Anlaß zur Ausübung des Fragerechts bestand« Insbesondere enthalten die von der Revision angezogenen Stellen kein Bestreiten, sondern lediglich Ausführungen darüber, daß der Schadensersatzanspruch des Klägers durch die vereinbarten Einstüllungsbedingungen begrenzt und der Wert auf der Grundlage dieser Bedingungen zutreffend ermittelt worden sei« Lediglich auf S, 5 des zweitinstanzlichen Schriftsatzes der Beklagten vom 12« November 1962 wird zur "Höhe des gegnerischen Klageanspruches" noch beiläufig berichtet, die Beklagte habe seinerzeit gegen Zuzahlung von 4o0005- DM einen zehn Jahre alten Wagen mit Rollen^ achsenlagern angeboten, so daß die Neubeschaffung eines II- Dem Berufungsgericht ist ferner darin beizutreten, daß die Beklagte für den entstandenen Schaden kraft Gesetzes haftet« Ansprüche unter dem Gesichtspunkt der Gefährdungshaftung scheiden zwar aus, da das Gesetz über die Haftpflicht der Eisenbahnen und Straßenbahnen auf die Beschädigung von Sachen, die die Eisenbahn zur Beförderung angenommen hat, im Streitfall nicht anwendbar ist« Das Berufungsgericht legt aber unter Würdigung der Beweisaufnahme zutreffend dar, daß der Fahrdienstleiter EfliH als Verrichtungsgehilfe der Beklagten eine widerrechtliche Handlung im Sinne von § 823 BGB gegenüber dem Kläger begangen habe und daß die Beklagte dafür gemäß § 831 BGB einstehen müsse, weil sie bei der Auswahl ihres Gehilfen nicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet habe« Die ausführlichen Darlegungen des Berufungsgerichts Aus § 3 AbSo 2 EVO sowie aus der Überschrift zu § 13 PGV läßt sich entgegen der schriftlichen Revisionsbegründung nichts Gegenteiliges herleiteno § 3 Abs» 2 EYO besagt lediglich, daß der Einotellungsvertrag "die Bedingungen (regelt)j unter denen die Eisenbahn Privatwagen einstellt, zur Verfügung des Einstcllers hält und unter denen sie ihm während der Dauer der Einstellung für Verlust oder Beschädigung des Privatwagens haftet’' 0 Dementsprechend lautet die Überschrift zu § 13 PGV: "Haftung der Eisenbahn bei Verlust oder Beschädigung des Privatgüterwagens oder seiner Bestandteile"o Beides enthält keinerlei Anhaltspunkte dafür, wie die Haftung im einzelnen gestaltet sein und inwieweit die Regelung außervertragliche Ansprüche umfassen soll«, Das kann sich erst den Einzelheiten der Bedingungen entnehmen lassen0 Diese Einzelheiten enthält § 13 PGV, Dieser befaßt sich in seinem ersten Absatz aber lediglich mit Begründung und Voraussetzungen einer vertraglichen Haftung für Verlust oder Beschädigung eines eingestellten Wagens0 Schon dieser Umstand spricht dafür, daß auch die weiteren Absätze dieses Paragraphen, insbesondere die Absätze 6 und 7 über die Begrenzung der Entschädigung und über den Ausschluß weiterer Entschädigungsansprüche, lediglich Einzelheiten dieser vertraglichen Haftung regeln und nicht etwa sämtliche sonstigen Schadensersatzansprüche umfasseno Dies wird nach der zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichtes für den unbefangenen Leser durch die Passung des Absatzes 7 bestätigt; denn wenn sämtliche weiteren Entschädigungsansprüche hätten ausgeschlossen werden sollen, dann wäre es nicht zu verstehen, warum ganz bestimmte Ansprüche als ausgeschlossen bezeichnet werden, statt den Ausschluß aller weiteren Ansprüche zu bestimmeno Dies kann auch nicht damit erklärt werden, daß Ansprüche hinsichtlich des Badegutes gemäß §§ 82 ff BVO unberührt bleiben sollten« Denn da die ganze Bestimmung nur von der Haftung bei Verlust oder Beschädigung des eingestellten Wagens und seiner Teile handelt und da sich Absatz 7 ausdrücklich auf Absatz 6 bezieht, kann nach der zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichtes niemand auf den Gedanken kommen, daß der Wendung "aus dem Einstellungsvertrag" nur die Bedeutung zukomraen sollte, die Haftung für das Ladegut von der Freizeichnungsklauscl auszunehmen o Der bloße Umstand, daß die Bundesbahn freiwillig zur Hin“ Stellung von Privatgüterwagen und zur Übernähme des damit verbundenen Haftungsrisikos bereit ist und dabei nach ihren Angaben günstige Bedingungen einräumt, gibt dem Einsteller noch keinen Anlaß zu der Annahme, daß nicht nur die Haftung für vertragliche Ansprüche, sondern auch für unerlaubte Handlungen begrenzt werden solle« Denn auch die Beklagte macht nicht etwa geltend, daß die Einstellung von Privatgüterwagen etwas anderes sei als ein Geschäft auf Gegenseitigkeit mit beiderseitigen Pflichten und Vorteilen» Die Beklagte hat auch nicht substantiiert dar-gelegt, daß zu dem Ausgleich für eine Haftungsbegrenzung bei unerlaubten Handlungen besondere Vergünstigungen eingeräumt würden» Wohl könnte - wie der Bundesgerichtshof bereits zu dem entsprechenden Fragenkreis im Rahmen der Eisenbahnverkehrsordnung ausgeführt hat (BGHZ 249 188) -ein Ausschluß der weitergehenden außervertraglichen Haftung dann angenommen werden, wenn andernfalls die vertragliche Haftungsbeschränkung gegenstandslos und damit sinnlos würde» Nach den rechtsirrtumsfreien Ausführungen des Berufungsgerichtes, die im Grundsatz von der Revision nicht angezweifeit werden, sind jedoch infolge der unterschiedlichen Beweislastregelung durchaus Fälle denkbar, in denen die Beklagte nur aus dem Hinstellungsvertrag und nicht auch gleichzeitig wegen unerlaubter Handlung haftet» Denn eine Haftung der Beklagten aus dem Einstellungsvertrag entfällt erst dann, wenn sie ihrerseits beweist, daß der Schaden weder durch ihr Verschulden noch durch das Verschulden ihrer Erfüllungsgehilfen herbeigeführt worden ist» Dagegen haftet sie nach den Vorschriften über unerlaubte Handlung schon dann nicht, wenn der Geschädigte ihr kein Verschulden naebweisen kann und wenn sie ihre Verrichtungsgehilfen mit hinreichender Sorgfalt ausgewählt und überwacht hat» Da somit die vertragliche Haftung strenger sein kann, hat es durchaus einen vernünftigen Sinn, zu dem Ausgleich nur diese vertragliche Haftung zu begrenzen, dagegen die Haftung aus unerlaubter Handlung unberührt zu lassen» Da erwartet werden muß, daß die Tragweite von Freizeichnungs-klauseln aus sich selbst heraus für alle Beteiligten erkennbar ist, kann es nach der zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichtes nicht darauf ankommen, welche Vorstellungen sich die Vereinigung der Privatwagen-Interessenten von diesen Bedingungen gemacht haben mag» Das Berufungsgericht brauchte daher den Beweisantritt der Beklagten auf Vernehmung eines leitenden Herrn dieser Vereinigung nicht nachzugehen, zu demal die Beklagte nicht etwa unter Beweis gestellt hat, daß auch dem Kläger die Vorstellungen der Vereinigung bekannt waren»
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am 9° Februar 1966 Wüst JustizhauptSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Deutschen Bundesbahn, vertreten durch den Präsidenten der Bundesbahndirektion tra ßeSo - Prozeßbevollmächtigter: Beklagten und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Br o h o c c gegen den Kaufmann Hans K 7 alleiniger Inhaber der eingetragenen Firma H( KflMHHM IHM in Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 2 Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9* Februar 1966 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr0 Krüger-Nieland und der Bundesrichter Jungbluth, Pehle, Drc Mösl und Dr. Simon für Hecht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 70 Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 4c Dezember 1962 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen» Von Rechts wegen Tatbestand : Der Kläger betreibt einen Karpfenimport„ Zum Transport der lebenden Fische benutzte er privateigene Spezialwaggons, die bei der beklagten Bundesbahn auf Grund eines Binstol-lungsvertrages vom 2l0 Juli 1953 eingestellt waren0 Er begehrt von der Beklagten Schadensersatz, weil bei einem Eisenbahnunfall auf dem Bahnhof HB seine Pri- vatwaggons, insbesondere der Y/agen Nr. 579 021, beschädigt worden sind» Auf dem Bahnhof der an einer eingleisigen Strecke liegt, versah am Unfalltage der Urlaubsvertroter a Heine den Diensto Auf dem durchgehenden Haupt- gleio war ein Personenzug eingelaufen, während auf einem Nebengleis abfahrtbereit in Gegenrichtung ein nicht fahrplanmäßiger Güterzug mit Wagen des Klägers stand« Unmittelbar nachdem dem Personenzug das Abfahrtzeichen gegeben hatte, ließ er auch den Güterzug abfahren« Er vergaß jedoch, die für die Weiterfahrt des Güterzuges erforderlichen Weichenstellungen vorzunehmen0 Der Güterzug fuhr daher auf ein Ausziehgleis, riß einen Prellbock um und stürzte eine Böschung hinab« Bei diesem Unfall verunglückten der Lokführer und sein Heizer tödlich« Zwei Privatgüterwagen des Klägers wurden beschädigt« EHHHi wurde wegen dieses Unfalls wegen fahrlässiger Tötung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt« Die Beklagte hat einen der beschädigten Privatwagen des Klägers instand setzen lassen« Bei dem im Jahre 1910 hergestollten Wagen Nr« 021 nahm sie Totalschaden an und leistete dem Kläger einen Wertersatz von 9°282,60 DM, dessen Höhe sie nach den '‘Bedingungen für die Einstellung von Privatgüterwagen bei der Deutschen Bundesbahn" (PGV'l errechnet hatte« Nach diesen Bedingungen, die dem Einstellvertrag zwischen den Parteien zugrunde lagen, ist der Wert des Wagens nach dem Kilopreis eines gleichwertigen neuen Wagens zur Zeit der Beschädigung, vervielfacht mit dem Eigengewicht des ausgemusterten Wagens, zu berechnen und je nach Alter des beschädigten Wagens eine in Prozenten festgelegte Wertminderung abzuziehen« Nach Ansicht der Beklagten schließen die Bedingungen weitergehende Schadensersatzansprüche aus« Der Kläger hat behauptet, durch den Unfall sei ihm ein weitergehender Schaden von mindestens 26 «000 DI! ent- standen« Gegenüber diesem Schadensersatzanspruch könne die Beklagte sich nicht auf eine vertragliche Beschränkung ihrer Haftung nach den PGV berufen; denn diese ließen Ansprüche aus unerlaubter Handlung unberührt« Die Beklagte habe für die unerlaubte Handlung ihres Verrichtungsgehil-fcn einzustehen o Sie habe als Fahr- dienstleiter eingesetzt, obwohl er ein krasser Anfänger und den Aufgaben als alleiniger Bediensteter nicht gewachsen gewesen sei. Von dem Gesamtschaden werde zunächst ein Teilbetrag geltend gemacht, der in erster Linie damit begründet werde, daß zu dem vollständigen Ersatz des Waggons 021 durch einen gleichwertigen gebrauchten 7/agon einschließlich der Beschaffung des Einbaus der Fischbehälter über die bereits gezahlte Summe hinaus ein weiterer Betrag von 10«000 DM erforderlich sei« Hilfsweise werde die Klageforderung u.a. darauf gestützt, daß die Beklagte Aufwendungen für Mietwaggons und Verdienstausfälle zu erstatten habe« Der Kläger hat beantragt, die Beklagte als Gesamtschuldner mit dem ursprünglich mitverklagten Fahrdienstlei-ter E'BHHI zu verurteilen, an ihn 10«000 DM nebst 6 $ Zinsen seit dem Un-falltage zu zahlen« Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt« Die Beklagte hat daran festgehalten, daß nach der in den PGV niedergelegten Haftungsbegrenzung ein Ersatz für die vom Kläger geltend gemachten Schäden ausgeschlossen sei« 5 - Im übrigen treffe sie an dem Unfall kein Verschulden„ ps sei bei ihr üblich, auf Dienststellen mit geringem Ver- andorthalb Jahre vor dem Unfall 3eine allgemeine Prüfung für die Befähigung zur selbständigen Wahrnehmung der Dienstverrichtungen eines Fahrdienstleiters abgelegt und sei anschließend als Fahrdienstleiter auf mehreren Bahnhöfen tätig gewesen„ Vor dem Einsatz sei jeweils eine gründliche Einarbeitung und örtliche Prüfung erfolgte Das Landgericht hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme der Klage mit Ausnahme eines Teils des Zinsanspruches stattgegebeno Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt und ihr Vorbringen zur Auswahl und Überwachung des Fahrdienstleiters ergänzt 0 Der Kläger hat seinerseits darauf hingewiesen, der in erster Instanz mitverklagte EflHHV habe selbst ein-geräumjv, er habe sich noch in der Ausbildung befunden, er sei vorher immer nur auf technisch voll gesicherten Bahnhöfen als Auszubildender bzw0 als Urlaubsvertreter tätig gewesen und sei in in eine völlig neue Situa- tion gestellt wordene Im übrigen hafte die Beklagte auch deshalb, weil der Bahnhof XfliHP nicht hinreichend gesichert gewesen seio Ferner sei zu prüfen, ob - wie im Strafverfahren und vom Landgericht angenommen worden sei -auch den Lokführer eine von der Beklagten zu vertretende Mitschuld an dem Unfall treffe* und Dienstgrad von E kehr wie dem Bahnhof jeweils Beamte im Ausbildung^ einzusetzen * Dieser habe etwa 6 Das Oberlandesgericht hat die Berufung nach erneuter Beweisaufnahme zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klage-abvveisungsantrag weiter» Entscheidungsgrunde : I» Das Berufungsgericht geht davon aus, daß dem Kläger nicht nur vertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, sondern auch gesetzliche Ansprüche wegen unerlaubter Handlung, kraft deren der Kläger vollständigen Ersatz für seinen Y/aggon 021 verlangen könne, und zwar über den bereits gezahlten‘Betrag von 9°282,60 DM hinaus noch zusätzlich 10»000 DM« Diese Ausführungen werden von der Revision zu Unrecht angegriffen» Der Revision kann insbesondere nicht darin gefolgt werden, daß sich die gesetzlichen Schadensersatzansprüche gemäß §§ 823, 831, 249 BGB und die vertraglichen Schadensersatzansprüche in ihrem Umfang decken und daß schon aus diesem Grunde über den bereits geleisteten Uert-ersatz hinaus weitergehende Ersatzansprüche überhaupt nicht in Betracht kommen könnten» Zwar ist es richtig, daß sowohl kraft Gesetzes als auch kraft Vertrages der "Wert" eines Wagens zu ersetzen ist» Doch wird dieser Wert im Palle der vertraglichen Haftung gemäß § 13 Abs» 8 PGV nach einem schematischen Berechnungsraodus ermittelt, so daß der tat- sächlich erlittene Schaden höher liegen kann. Davon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen0 Es hat dazu ausgeführt, es sei unstreitig,, daß zu dem vollständigen Ersatz des Waggons 021 durch einen gleichwertigen gebrauchten Waggon einschließlich der Beschaffung und des Einbaus der Fiscb-behälter mit den dazugehörigen Einrichtungen der zusätzliche Betrag von lOoOOO DM erforderlich sei« Zu Unrecht beanstandet die Revision, daß das Berufungs gericht die Höhe des Schadensersatzanspruches als nicht bestritten behandelt hat» Der Kläger hatte den weitergehen-den Schaden bereits in der Klageschrift unter Beweisantritt auf 10«000 DM beziffert« Die Beklagte hat zwar die Ausführungen der Klageschrift allgemein in Abrede gestellt« soweit sie nicht ausdrücklich zugestanden würden (S. 1 der Klageerv/iderung) o Sie hat aber in der Berufungsinstanz nicht einmal dieses allgemeine Bestreiten wiederholt, obwohl bereits das Landgericht den Schadensbetrag von lOoOOO DU ausdrücklich als unstreitig bezeichnet hatte und daher kein Anlaß zur Ausübung des Fragerechts bestand« Insbesondere enthalten die von der Revision angezogenen Stellen kein Bestreiten, sondern lediglich Ausführungen darüber, daß der Schadensersatzanspruch des Klägers durch die vereinbarten Einstüllungsbedingungen begrenzt und der Wert auf der Grundlage dieser Bedingungen zutreffend ermittelt worden sei« Lediglich auf S, 5 des zweitinstanzlichen Schriftsatzes der Beklagten vom 12« November 1962 wird zur "Höhe des gegnerischen Klageanspruches" noch beiläufig berichtet, die Beklagte habe seinerzeit gegen Zuzahlung von 4o0005- DM einen zehn Jahre alten Wagen mit Rollen^ achsenlagern angeboten, so daß die Neubeschaffung eines 8 Y/agena insgesamt. 13«282,60 DM (4«000,- plus 9»282,60 DM) gekostet haben wurdec Dieses Angebot hatte aber der Kläger bereits in der Klageschrift erwähnt und dabei mitgeteilt, die Beklagte habe verlangt, daß er nicht nur den Mehrbetrag von 4<>000,- DM, sondern auch den Rinbau der Fischbehälter selbst tragen solle« Auch der erwähnte Schriftsatz ließ daher nicht erkennen, daß die Beklagte bestreiten wollte, daß die Neubeschaffung eines gleichwertigen Wagens einschließlich der erforderlichen Einbauten den vom Kläger verlangten Betrag ausraachte« Erstmals im Schriftsatz vom 28« November 1962 hat die Beklagte die Schadenshöhe angezweifeit<> Die Berücksichtigung dieses nach Schluß der letzten Verhandlung eingereichten Schriftsatzes lehnt aber das Berufungsgericht ausdrücklich ab, ohne daß die Revision insoweit Rügen erheben kann« II- Dem Berufungsgericht ist ferner darin beizutreten, daß die Beklagte für den entstandenen Schaden kraft Gesetzes haftet« Ansprüche unter dem Gesichtspunkt der Gefährdungshaftung scheiden zwar aus, da das Gesetz über die Haftpflicht der Eisenbahnen und Straßenbahnen auf die Beschädigung von Sachen, die die Eisenbahn zur Beförderung angenommen hat, im Streitfall nicht anwendbar ist« Das Berufungsgericht legt aber unter Würdigung der Beweisaufnahme zutreffend dar, daß der Fahrdienstleiter EfliH als Verrichtungsgehilfe der Beklagten eine widerrechtliche Handlung im Sinne von § 823 BGB gegenüber dem Kläger begangen habe und daß die Beklagte dafür gemäß § 831 BGB einstehen müsse, weil sie bei der Auswahl ihres Gehilfen nicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet habe« Die ausführlichen Darlegungen des Berufungsgerichts “ 9 - zu dieser Frage lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen0 In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte erklären lassen, sie erhebe insoweit auch keine Revisionsangriffe mehr. III. Io Die Entscheidung des Rechtsstreites hängt somit nur noch davon ab, ob die gesetzlichen Ansprüche des Klägers wegen unerlaubter Handlung durch die vereinbarten Be dingungen über die Einstellung von Privatgüterwagen aus-geschlossen sindc Die einschlägigen Absätze des § 13 PG-V lauteten nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts im maßgeblichen Zeitpunkt wie folgt: (1) Die Eisenbahn haftet für Verlust oder Beschädigung ues Privatwagens oder seiner Bestandteile von der Annahme zur Beförderung bis zur Auslieferung und während der Zeit, in der sich der Wagen außerhalb eines Beförderungsvertrages unbestreitbar im Gewahrsam der Eisenbahn befindet, sofern sie nicht beweist, daß der Schaden nicht durch ihr Verschulden herbeigeführt worden isto (6) Bei Verlust des Wagens ist die Entschädigung auf den Wert des Wagens, bei Verlust loser Bestandteile auf den Wert der feile, bei Beschädigung des Wagens auf die nachgewiesenen Wiederherstellungskosten zur Zeit des Verlustes oder der Beschädigung begrenzte (7) In allen Fällen des Absatz 6 sind weitere Entschädigungsansprüche aus dem Einstellungsvertrag ausgeschlossene Ferner sind ausgeschlossen Ansprüche wegen Überschreitung der Lieferfrist neben dem Entschädigungsanspruch wegen Verlust des Wagens sowie Ansprüche wegen Schäden, die durch Entziehung der Benutzung des Wagens entstehen, wenn dieser laufunfähig, wiederherstellungsbedürftig oder untersuchungspflichtig wird«, 10 - Das Berufungsgericht legt diese Regelung in Übereinstimmung mit dem Landgericht dahingehend aus, daß lediglich weitergehende Ansprüche "aus dem Einctellungsvcrtrag" sowie Ansprüche wegen Überschreitung der Lieferfrist und wegen Entziehung der Benutzung des Wagens wegen Laufunfähigkeit oder dglo ausgeschlossen seien, nicht jedoch alle sonstigen Entschädigungsansprüche0 2o ln der mündlichen Verhandlung hat die Revision zu dem Ausdruck gebracht, sie wolle auch insoweit das ange-fochtene Urteil hinnehmen, nachdem die Einstellungsbedingungen inzwischen ohnehin geändert worden seien0 Da sie sich aber nicht damit begnügt, eine Aufhebung und Zurückverweisung bezglo der Schadenshöhe zu beantragen, sondern an ihrem Abweisungsantrag festhält, bedarf es insoweit einer Nachprüfung des angefochtenen Urteils„ Dabei ist nach der zutreffenden Ansicht der Revision davon auszugehen, daß die Auslegung des § 13 PGV ebenso wie die Auslegung sonstiger typischer Geschäftsbedingungen der freien V/ürdigung des Revisionsgerichts unterliegt» 3* Freizeichnungsklauseln sind nach allgemeiner Auffassung eng auszulegen (BGHZ 24? 39? 43 ff; 40, 65? 69; LI.I Nr» 6 zu § 157 (Gf) BGB.)* Sie müssen den Umfang des Haftungsausschlusses klar erkennen lassen* Bei Formular» vertrügen gehen Unklarheiten zu Lasten dessen, der seine Haltung beschränken will und der sich klarer hätte aus-drücken können (BGHZ 5? 111, 115; 24, 39? 44 f)° Die Auslegung des Berufungsgerichtes steht mit diesen Grundsätzen in Einklänge 11 Aus § 3 AbSo 2 EVO sowie aus der Überschrift zu § 13 PGV läßt sich entgegen der schriftlichen Revisionsbegründung nichts Gegenteiliges herleiteno § 3 Abs» 2 EYO besagt lediglich, daß der Einotellungsvertrag "die Bedingungen (regelt)j unter denen die Eisenbahn Privatwagen einstellt, zur Verfügung des Einstcllers hält und unter denen sie ihm während der Dauer der Einstellung für Verlust oder Beschädigung des Privatwagens haftet’' 0 Dementsprechend lautet die Überschrift zu § 13 PGV: "Haftung der Eisenbahn bei Verlust oder Beschädigung des Privatgüterwagens oder seiner Bestandteile"o Beides enthält keinerlei Anhaltspunkte dafür, wie die Haftung im einzelnen gestaltet sein und inwieweit die Regelung außervertragliche Ansprüche umfassen soll«, Das kann sich erst den Einzelheiten der Bedingungen entnehmen lassen0 Diese Einzelheiten enthält § 13 PGV, Dieser befaßt sich in seinem ersten Absatz aber lediglich mit Begründung und Voraussetzungen einer vertraglichen Haftung für Verlust oder Beschädigung eines eingestellten Wagens0 Schon dieser Umstand spricht dafür, daß auch die weiteren Absätze dieses Paragraphen, insbesondere die Absätze 6 und 7 über die Begrenzung der Entschädigung und über den Ausschluß weiterer Entschädigungsansprüche, lediglich Einzelheiten dieser vertraglichen Haftung regeln und nicht etwa sämtliche sonstigen Schadensersatzansprüche umfasseno Dies wird nach der zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichtes für den unbefangenen Leser durch die Passung des Absatzes 7 bestätigt; denn wenn sämtliche weiteren Entschädigungsansprüche hätten ausgeschlossen werden sollen, dann wäre es nicht zu verstehen, warum ganz bestimmte Ansprüche als ausgeschlossen 12 bezeichnet werden, statt den Ausschluß aller weiteren Ansprüche zu bestimmeno Dies kann auch nicht damit erklärt werden, daß Ansprüche hinsichtlich des Badegutes gemäß §§ 82 ff BVO unberührt bleiben sollten« Denn da die ganze Bestimmung nur von der Haftung bei Verlust oder Beschädigung des eingestellten Wagens und seiner Teile handelt und da sich Absatz 7 ausdrücklich auf Absatz 6 bezieht, kann nach der zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichtes niemand auf den Gedanken kommen, daß der Wendung "aus dem Einstellungsvertrag" nur die Bedeutung zukomraen sollte, die Haftung für das Ladegut von der Freizeichnungsklauscl auszunehmen o Angesichts der Fassung des § 13 PGV und angesichts der einleitend genannten Grundsätze könnte § 13 Abs« 7 erst dann in einem umfassenderen Sinne verstanden werden, wenn Sinn und Zweck der Regelung dies klar erkennbar gebieten würden« Dafür läßt sich weder aus dem Gesamtzusam“ menhang der sonstigen Bestimmungen der Einstellungsbedingungen noch aus den in der schriftlichen RevisionsbegrUn-dung genannten Umständen etwas Zuverlässiges herleiton*. Der bloße Umstand, daß die Bundesbahn freiwillig zur Hin“ Stellung von Privatgüterwagen und zur Übernähme des damit verbundenen Haftungsrisikos bereit ist und dabei nach ihren Angaben günstige Bedingungen einräumt, gibt dem Einsteller noch keinen Anlaß zu der Annahme, daß nicht nur die Haftung für vertragliche Ansprüche, sondern auch für unerlaubte Handlungen begrenzt werden solle« Denn auch die Beklagte macht nicht etwa geltend, daß die Einstellung von Privatgüterwagen etwas anderes sei als ein Geschäft auf Gegenseitigkeit mit beiderseitigen Pflichten und Vorteilen» Die Beklagte hat auch nicht substantiiert dar-gelegt, daß zu dem Ausgleich für eine Haftungsbegrenzung bei unerlaubten Handlungen besondere Vergünstigungen eingeräumt würden» Wohl könnte - wie der Bundesgerichtshof bereits zu dem entsprechenden Fragenkreis im Rahmen der Eisenbahnverkehrsordnung ausgeführt hat (BGHZ 249 188) -ein Ausschluß der weitergehenden außervertraglichen Haftung dann angenommen werden, wenn andernfalls die vertragliche Haftungsbeschränkung gegenstandslos und damit sinnlos würde» Nach den rechtsirrtumsfreien Ausführungen des Berufungsgerichtes, die im Grundsatz von der Revision nicht angezweifeit werden, sind jedoch infolge der unterschiedlichen Beweislastregelung durchaus Fälle denkbar, in denen die Beklagte nur aus dem Hinstellungsvertrag und nicht auch gleichzeitig wegen unerlaubter Handlung haftet» Denn eine Haftung der Beklagten aus dem Einstellungsvertrag entfällt erst dann, wenn sie ihrerseits beweist, daß der Schaden weder durch ihr Verschulden noch durch das Verschulden ihrer Erfüllungsgehilfen herbeigeführt worden ist» Dagegen haftet sie nach den Vorschriften über unerlaubte Handlung schon dann nicht, wenn der Geschädigte ihr kein Verschulden naebweisen kann und wenn sie ihre Verrichtungsgehilfen mit hinreichender Sorgfalt ausgewählt und überwacht hat» Da somit die vertragliche Haftung strenger sein kann, hat es durchaus einen vernünftigen Sinn, zu dem Ausgleich nur diese vertragliche Haftung zu begrenzen, dagegen die Haftung aus unerlaubter Handlung unberührt zu lassen» Sonach lassen weder Fassung noch Sinn und Zweck der Regelung unmißverständlich erkennen, daß Ansprüche aus unerlaubter Handlung ausgeschlossen sein sollten.» Da erwartet werden muß, daß die Tragweite von Freizeichnungs-klauseln aus sich selbst heraus für alle Beteiligten erkennbar ist, kann es nach der zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichtes nicht darauf ankommen, welche Vorstellungen sich die Vereinigung der Privatwagen-Interessenten von diesen Bedingungen gemacht haben mag» Das Berufungsgericht brauchte daher den Beweisantritt der Beklagten auf Vernehmung eines leitenden Herrn dieser Vereinigung nicht nachzugehen, zu demal die Beklagte nicht etwa unter Beweis gestellt hat, daß auch dem Kläger die Vorstellungen der Vereinigung bekannt waren» Nach alledem mußte die Revision unter Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden., Krüger-Nieland Jungbluth Pehle Mösl Simon