KO § HO* ZPO § 5 Per Streitwert der Konkursfoststellungsklago wird nicht dadurch erhöht, daß der Gläubiger vor dem Rechtsstreit gegen den Gerneinschuldner wegen derselben Forderung einen, dinglichen Arrest erwirkt hat und daß zur Abwendung der Arrestvollziehung eine Bankbürgschaft geleistet worden ist. Der beklagte Konkursverwalter, gegen den die Klägerin den Rechtsstreit mit der Maßgabe aufgenommen hat, daß sic hinsichtlich der Zahlungsansprüche die Feststellung der Scilnohme am Konkursverfahren begehre, hat Aufhebung des Versäumnistoilurtcils und Abweisung der Klage beantragt. Gegen dieses Urteil hat nur die Klägerin Revision eingelegt, mit der sie den abgewiesenen Teil der Klage weiter verfolgt. Das Berufungsgericht hat den Streitwert für den in die Revision gelangton Anspruch gemäß § 148 der Konkursordnung auf 4.322,— DM festgesetzt, weil eine 10 von Hundert übersteigende Konkursquote nicht zu erwarten sei. August 1955 (24 Q 15/55) in Höhe von 44.000 DM abzuwenden; durch Stollung dor Bankbürgschaft sei sie um die Vollstreckung aus dem Arrcstbcfehl und damit um abgesonderte Befriedigung gebracht worden, die ihr andernfalls zu einen dor vollen Höhe der Forderung entsprechenden Streitwert ver-holfcn hätte. Dio Rcvisionosumme ist nicht erreicht» Es handelt sich um die Klage auf Feststellung einer Forderung im Konkursverfahren gegen den ihr widersprechenden Konkursverwalter (§ 146 Abs.1, 3 KO)» Bor Y/ert dos Gegenstandes eines solchen Rechtsstreits ist mit Rücksicht auf das Verhältnis der Toilungs- zur Schuldenmasoe von dem Prozoßgoricht nach freiem Ermessen festzusetzen (§ 148 KO). Diese Vorschrift wurde in der Rechtsprechung ursprünglich allgemein dahin ausgelegt, das freie Ermessen dos Gerichts beziehe sich lediglich auf die Schätzung des Verhältnisses der Teilungs- zur Schuldenmasse und damit der Aussicht auf Befriedigung :'.m 92; KG OLG 27, 24)o Ohne auf diese Rechtsprechung oinzugehen, hat das Reichsgericht allerdings in einer späteren» einen Sondorfall betreffenden Entscheidung den Streitwert der Klageforderung auf den vollen Nennbetrag bemessen, weil sie vermöge des gesetzlichen Abson- . In Anschluß an diese Entscheidung, auf die sich auch die Revision stützt, hat das Oberlan-dosgericht Karlsruhe (MDR 1958, 251) allgcnoinei' auogc-führt, das Ermessen dos Gerichts gehe auch im Falle des § 148 KO weiter; das Gericht könne den Streitwert mit Rücksicht auf das Bestehen eines die Klagofordcrung sichernden Aboonderungsrechts höher oder auch niodriger bemessen; demgemäß hat oo den Streitwort der Footstellung' klage in dem entschiedenen Palle noch unter die durch die Konkursquote bestimmte Grenze herabgesetzt, weil die Rechtskraft des festotellonden Urteils nicht gegen den lediglich dinglich haftenden Dritten wirke und deshalb das Interesse dos Gläubigers an der Feststellung der Konkuroteilnahme sich nach dem Umfang dos möglichen Ausfalls mit den gestellten Sicherheiten bemessen Der Ansicht, daß <1- Er-mofjuen des Prozeßgorichts im Palle des § 148 KO weiter greife, hat sich, teils allgemein, teils für den Pall des Bestehens von Absonderungsrechten, ein Teil dos Schrifttums angeschlossen (Ilentzel-Kuhn, KO 7* Aufl», § 148 Ancio 1 und 5» BÖhle-Stamschräder, KO 6«. Dor Bundesgerichtshof hat in oinom Falle, in dom der Kläger Bofriodigung3möglichkeitcn auch ausserhalb dos Konkursverfahrens zu haben behauptete, ausgeführt (LH Ur. 1 zu § 148 KO), die Vorschrift des Gesetzes sei zwingender Natur und goochaffon, um bei Konkurofeot-ctcllungsprososaen eine deren normalem geschäftlichen Y/ert entsprechende Kootonheraboetzung und zugleich eine Entlastung der höhoren Gerichte zu erreichen; dabei habe das Goocts bewußt dio Y/irkoamkoit oiner Pordorungsfest-otollung im Konkurs gegenüber dom Gemeinochuldnor nach Aufhebung dos Konkursverfahrens (§ 164 Abc» 2 KO) außer Betracht gelassen, weil der Erfolg dor v/6i feeren Rechtsvor- Neben dieser Beschleunigung liegt es namentlich im wohlverstandenen Interesse aller am Konkursverfahon Beteiligton, die Masse nicht durch Prozeßkosten aufzohron zu lassen und bei relativ geringer Konkursquote das Prozeßkosten-rioiko zuverlässig beurteilen zu können» Die Beteiligten müssen nach Möglichkeit gerade im Konkursf eststellungs-3treit gegen eine zu weit gehende, über den Gesichtspunkt der Schätzung des Verhältnisses der Schuldcnmusse ^(sur Verteilungsmasse hinauogehende Freiheit der Streitv/ert-beneusung gesichert sein. auf den Widerspruch des Konkursverwalters hin verneinenden Urteils zwar auch auf den Gerneinschuldncr erstrecken; auch dem Bürgen würde dann ein solches Urteil die entsprechende sachlichrechtliche Einrede eröffnen (§ 768 Ahs. 1 BGB)« Will der Gläubiger den hei Zugrundelegung dos Nennbetrages der Forderung gegebenen Instanzenzug ausschöpfen, so muß er den Bürgen (§ 773 Abs. 1 Hr. 3 BGB) oder den Geneinschuldnor (§ 144 Abo. 2 KO, dessen Voraussetzungen im Streitfall erfüllt waren) oder beide oder den Gerne ins chuldnor neben dem Konkursverwalter in Anspruch nehmen; in allen diesen Fällen ist der Streitwert nicht nach der Vorschrift des § 148 KO zu bemessen (Montzol-Kuhn, aaO § 148 Aran. Daß der Streitwert nach der Konkursiiuoto zu bemessen sei, hat im übrigen auch die Klägerin bis zu dem Urteil des Oborlanäesgcrichts selbst angenommen.
Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlung! nein KO § HO* ZPO § 5 Per Streitwert der Konkursfoststellungsklago wird nicht dadurch erhöht, daß der Gläubiger vor dem Rechtsstreit gegen den Gerneinschuldner wegen derselben Forderung einen, dinglichen Arrest erwirkt hat und daß zur Abwendung der Arrestvollziehung eine Bankbürgschaft geleistet worden ist. BGH, Urto v. 19. Februar I964 - ib ZR 155/62 Hanseat,OLG Hamburg LG Hamburg rb_ZR_ 155/62 Verkündet jn 19* Februar 1964 (0, Justizangcstellter ala Urkundubeamter dor Geschäft sat olio Im Namen des Volkes In dem Bechtsstroit der offenen Handelsgesellschaft Hassan L00HB & Co9 ]?0|00straßc 0, vertreten durch die Gesellschaft Hassan I00|0pund Hohdi 10) Klägerin und Bovisionsklägerin - Proseßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br« gegen den Rechtsanwalt Br« La)00 K00I0, M0®straße0, als Verwalter im Konkurse über das Vermögen der Birma GnbH in KflB00 Beklagton und Revisionsbeklagten - Prozoßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br. hat der Ib- Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19« Februar 1964 unter Mitwirkung der Bundosrichter Br7 Krügor-Nieland, Fehle, Br. Spengler, Br. Sprenkmann und Br. Mösl für Rocht erkannt: la - Dio Revision der Klägerin gegen das Urteil doo 3» Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandcsge-richts in Hamburg von 26» Oktober 1961 v/ird auf Kosten der Klägerin als unsuläasig verworfen» Von Rechts wogen 2 — Tatbestand Die Klägerin, ein Handelsunternehmen mit Sitz in schloß mit der GemeinSchuldnerin am 4. Januar 1954 einen zunächst aufschiebend bedingten, am 22, April 1955 jedoch unter Wegfall der Bedingung bestätigten Vertrag? durch den die Getaeinsehuldnerin ihr das ausschließliche Recht zu dem Verkauf ihrer Erzeugnisse im Iran einräumte. Die Klägerin hat behauptet, die Gemeinschuldnerin habe unmittelbar und Uber dritte Unternehmen V/aren nach dem Iran ausgeführt. Die Klägerin hat weiter behaus bet, nach Maßgabe ihres Bestätigungsschreibens vom 22. April 1955 mit der Gemeinschuldnerin einen Kaufvertrag über 5.000 Pe-troleumheizöfcn geschlossen zu haben, die sie an einen Wiederverkaufer im Iran v/eiterverkauft habe. Die Genein-schuldnerin hat diese Öfen nicht geliefert. Die Klägerin forderte nach § 326 DGB Schadensersatz \7cgon Nichterfüllung in Höhe von 43 226,30 DM und begehrte mit der vorliegenden Klage zunächst 1) Zahlung von 43*226,00 DM nebst Zinsen in Höhe von 25$ über dem jeweiligen Diskontsatz der Bank Deutscher Bänder,’ mindestens 6#, 3eit dem 1.9.1955, 2) Rechnungologung über sämtliche Geschäfte, die die Gemoinschuldnerin in der Zeit ab 4.1.1954 direkt oder indirekt über driCte Exporteure mit Iran getätigt habe. 3) Zahlung des sich aus der Rechnungslegung ergebenden Betrages mit den entsprechenden Zinsen wie zu 1) seit der Fälligkeit,, Am 25. November 1955 erging Versäumnis-!Deilurt«3il nach den Anträgen zu 1) und 2), gegen das die Goinein-schuldnerin rechtzeitig Einspruch erhoben hat. Die Gemeinschuldnerin, über deren Vermögen am 4. Januar 1956 das Anschlußkonkursverfahren eröffnet wurde-, beantragte Aufhebung des Vcrsäumnisurteils und Abweisung der Klage. Sie machte gegenüber dem Anspruch zu 1) hilfsWeise geltend, der Vertrag rje:s:s4fallo zustande gekommen, jedenfalls wegen Verstoßes gegen § 138 Abs. 1 BGB nichtig, dadie Öfen nach den behaupteten Vereinbarungen so hätten ausgestaltet werden sollen, daß sic don im Iran gut eingeführten sog. Aladdin-Öfen eines englischen Unternehmens zu dem Verwechseln ähnlich gewesen wären. Der beklagte Konkursverwalter, gegen den die Klägerin den Rechtsstreit mit der Maßgabe aufgenommen hat, daß sic hinsichtlich der Zahlungsansprüche die Feststellung der Scilnohme am Konkursverfahren begehre, hat Aufhebung des Versäumnistoilurtcils und Abweisung der Klage beantragt. Das Landgericht hat die Klage abgewieson. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oborlandeogericht das Veroäunnisurteil hinsichtlich doc Anspruchs auf Rechnung logung und Auskunft für don Zeitraum vom 4. Januar 1954 bis zur Konkurseröffnung aufrechterhalton, den Beklagten auch zur Zahlung dos sich aus der Rechnungslegung ergehenden Betrages verurteilt, hinsichtlich dos Zahlungsanspruchs zu 1) jedoch die Berufung surückgo-wieson. Gegen dieses Urteil hat nur die Klägerin Revision eingelegt, mit der sie den abgewiesenen Teil der Klage weiter verfolgt. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision. Ent sch ei dun /? sgründ e Das Berufungsgericht hat den Streitwert für den in die Revision gelangton Anspruch gemäß § 148 der Konkursordnung auf 4.322,— DM festgesetzt, weil eine 10 von Hundert übersteigende Konkursquote nicht zu erwarten sei. Gegen diese Schätzung als solche hat die Klägerin nichts vorgebracht. Zur Glaubhaftmachung der Rcvisioncsumne trägt die jedoch vor, dor Bestand der Klageforderung sei ausschlaggebend dafür, ob sie aus dor selbstschuldnerischen Bankbürgschaft befriedigt wer-do, dio von dor Gerneinschuldnorin am 5» September 1955 gestollt worden sei, um die Zwangsvollstreckung aus einem von der Klägerin wegen derselben Forderung erwirkten Arrestbefehl dos Landgerichts Hamburg vom 27. August 1955 (24 Q 15/55) in Höhe von 44.000 DM abzuwenden; durch Stollung dor Bankbürgschaft sei sie um die Vollstreckung aus dem Arrcstbcfehl und damit um abgesonderte Befriedigung gebracht worden, die ihr andernfalls zu einen dor vollen Höhe der Forderung entsprechenden Streitwert ver-holfcn hätte. Der Streitwert müsse sich in einen solchen Falle auch unter Berücksichtigung dos Zweckes des § 148 KO nach den Interesse der Klägerin richten» Dio Rcvisionosumme ist nicht erreicht» Es handelt sich um die Klage auf Feststellung einer Forderung im Konkursverfahren gegen den ihr widersprechenden Konkursverwalter (§ 146 Abs. 1, 3 KO)» Bor Y/ert dos Gegenstandes eines solchen Rechtsstreits ist mit Rücksicht auf das Verhältnis der Toilungs- zur Schuldenmasoe von dem Prozoßgoricht nach freiem Ermessen festzusetzen (§ 148 KO). Diese Vorschrift wurde in der Rechtsprechung ursprünglich allgemein dahin ausgelegt, das freie Ermessen dos Gerichts beziehe sich lediglich auf die Schätzung des Verhältnisses der Teilungs- zur Schuldenmasse und damit der Aussicht auf Befriedigung :'.m Rahnen dos Konkurses (RG JW 19279 517» RG SeuffArch Hd<> 85 S. 92; KG OLG 27, 24)o Ohne auf diese Rechtsprechung oinzugehen, hat das Reichsgericht allerdings in einer späteren» einen Sondorfall betreffenden Entscheidung den Streitwert der Klageforderung auf den vollen Nennbetrag bemessen, weil sie vermöge des gesetzlichen Abson- . derungsrcchto aus § 157 VVG bezüglich dos Anspruchs des Gemoinschuldnors gegen den Versicherer "vollwertig" soi (RGJY/ 1939, 498). In Anschluß an diese Entscheidung, auf die sich auch die Revision stützt, hat das Oberlan-dosgericht Karlsruhe (MDR 1958, 251) allgcnoinei' auogc-führt, das Ermessen dos Gerichts gehe auch im Falle des § 148 KO weiter; das Gericht könne den Streitwert mit Rücksicht auf das Bestehen eines die Klagofordcrung sichernden Aboonderungsrechts höher oder auch niodriger bemessen; demgemäß hat oo den Streitwort der Footstellung' klage in dem entschiedenen Palle noch unter die durch die Konkursquote bestimmte Grenze herabgesetzt, weil die Rechtskraft des festotellonden Urteils nicht gegen den lediglich dinglich haftenden Dritten wirke und deshalb das Interesse dos Gläubigers an der Feststellung der Konkuroteilnahme sich nach dem Umfang dos möglichen Ausfalls mit den gestellten Sicherheiten bemessen Der Ansicht, daß <1- Er-mofjuen des Prozeßgorichts im Palle des § 148 KO weiter greife, hat sich, teils allgemein, teils für den Pall des Bestehens von Absonderungsrechten, ein Teil dos Schrifttums angeschlossen (Ilentzel-Kuhn, KO 7* Aufl», § 148 Ancio 1 und 5» BÖhle-Stamschräder, KO 6«. Aufl» § 148 Anm«, 2; Hillach, der Streitwert, 2, Aufl» § 89 AI 3aJ Gei’old, Streitwert, III 46 Nr» 1 und 21; anscheinend auch Stein-Jonao-Schönke-Pohle, ZPO, 18» Aufl* § 3 IV 1f)» Dagegen halten an dor früheren Rechtsprechung fests Jaegcr-Y/obor; KO 8» Aufl* § 148 Anm» I 4 und 5s dieser mit eingehender Begründung; ferner Lautorbach, Kostcngesotzo, 14-» Aufl. Anh» VIII nach § 11 GKG, Anm. 2; V/ioczorek- ZPO, § 3 Anm» B lila 2, sowie das Obcrlandeogoricht Hamburg in seinem in dieser Sache ergangenen Beschluß vom 15« llärz 1962» Dor Bundesgerichtshof hat in oinom Falle, in dom der Kläger Bofriodigung3möglichkeitcn auch ausserhalb dos Konkursverfahrens zu haben behauptete, ausgeführt (LH Ur. 1 zu § 148 KO), die Vorschrift des Gesetzes sei zwingender Natur und goochaffon, um bei Konkurofeot-ctcllungsprososaen eine deren normalem geschäftlichen Y/ert entsprechende Kootonheraboetzung und zugleich eine Entlastung der höhoren Gerichte zu erreichen; dabei habe das Goocts bewußt dio Y/irkoamkoit oiner Pordorungsfest-otollung im Konkurs gegenüber dom Gemeinochuldnor nach Aufhebung dos Konkursverfahrens (§ 164 Abc» 2 KO) außer Betracht gelassen, weil der Erfolg dor v/6i feeren Rechtsvor- folgung meist sehr zweifelhaft sei; ebenso könne oo nicht darauf ankommen, ob der Geneinschuldner Vermögensstücko besitze, die aus irgend einem Grunde nicht zu dem Konkurs herangezogen worden können; wenn aus § 148 Kö geklagt werde, sei allein der dort feotgologto Llaßstab für die V/ertfc st Setzung zugrunde zu legen» Dieser Auffassung schließt der erkennende Senat sich für den hier gegebenen Fall an, daß die otreitbofangene Konkuroforderung durch eine in einem voraufgegangenen Arrestverfahren zur Abwendung der Arrestvollziehung geleisteto selbstschuldnerische Bankbürgschaft gesichert ist. Die in § 148 KO getroffene Regelung, nach der für den Streitwert die zu erwartende Konkursquote maßgebend sein soll, verdankt ihre Entstehung den lobhaften Klagen, die in den altpreußischen Gebieten gegen die dort früher bestehende Streitwertbemeuoung nach dem Nennwert der Forderungen erhoben worden waren (Hahn, Materialien, So 330); zugleich bezweckte der Gesetzgeber mit ihr eine Ausdehnung der amtsgerichtlichen Zuständigkeit für die Konkursfeststollungsprozesse und damit eine Beschleunigung des gesamten Konkursvcrfahrens<. Neben dieser Beschleunigung liegt es namentlich im wohlverstandenen Interesse aller am Konkursverfahon Beteiligton, die Masse nicht durch Prozeßkosten aufzohron zu lassen und bei relativ geringer Konkursquote das Prozeßkosten-rioiko zuverlässig beurteilen zu können» Die Beteiligten müssen nach Möglichkeit gerade im Konkursf eststellungs-3treit gegen eine zu weit gehende, über den Gesichtspunkt der Schätzung des Verhältnisses der Schuldcnmusse ^(sur Verteilungsmasse hinauogehende Freiheit der Streitv/ert-beneusung gesichert sein. Da die Umstände, die das wirtschaftliche Interesse des Gläubigers an der Feststellung ~ 8 - seiner Forderung iia Konkurse im Einzelfalle bestimmen, mannigfachster Art und für die übrigen Beteiligten nicht durchweg überschaubar sein können, würde bei Schätzung des Klägerinteresses auf Grund des § 3 ZPO das Prozeßkostenrisiko nicht mit dem im Konkurse notwendigen Maß von Sicherheit beurteilt werden können-Bas gilt auch von der Präge, ob das akzessorische Hecht wirksam begründet wordon ist* Diese Unsicherheiten würden sich auch auf die Präge der Zuständigkeit und der Rocht3r.iittcloinlegung erstrecken, wenn der Streitwert, wie die Gegenmeinung will, bei Bestehen von Absondorungs-rechten je nach dem wirtschaftlichen Intoroesc dos Klägers höhor (RG JW 1939, 498) oder auc.'i niedriger (OLG Karlsruhe MDR 1950, 251) sollte festgesetzt werden können, als dies der Konkursquote entspräche, und wonn für die Bemessung ausschlaggebend sein sollte, zu wessen Vermögen der Gegenstand dos Absondorungsrechts gehört (OLG Karlsruhe aaO)« Bür dio Bemessung des Streitwerts ist vielmehr auch bei der Konkursfoststellungsklage grundsätzlich von den Inhalt des Klagbegehrens auszugehen; dieses richtet sich auf Feststellung der Teilnahme am Konkurse; mithin muß grundsätzlich auhor Betracht bleiben, ob die Forderung durch sonstige Rechte gesichert ist* Es kann dahingestellt bleiben, ob eine andere Streit-wortbencssung angebracht wäre, wonn der Gläubiger auf den Y/cg dor Konkursfestotcllungsklage verwiesen wäre, um sein Recht gegen den Britten geltend machen zu können; denn ein derartiger Ausnahmotatbestand ist in Streitfall nicht gegebon. Nach der in Schrifttum herrschenden Auffassung (vgl. Jaegor-Wcber’aaO § 147 Anm. I 3; Mentzol-Kühn § 146 Rdz. 33) soll sich die Rechtskraft des die Forderung auf den Widerspruch des Konkursverwalters hin verneinenden Urteils zwar auch auf den Gerneinschuldncr erstrecken; auch dem Bürgen würde dann ein solches Urteil die entsprechende sachlichrechtliche Einrede eröffnen (§ 768 Ahs. 1 BGB)« Will der Gläubiger den hei Zugrundelegung dos Nennbetrages der Forderung gegebenen Instanzenzug ausschöpfen, so muß er den Bürgen (§ 773 Abs. 1 Hr. 3 BGB) oder den Geneinschuldnor (§ 144 Abo. 2 KO, dessen Voraussetzungen im Streitfall erfüllt waren) oder beide oder den Gerne ins chuldnor neben dem Konkursverwalter in Anspruch nehmen; in allen diesen Fällen ist der Streitwert nicht nach der Vorschrift des § 148 KO zu bemessen (Montzol-Kuhn, aaO § 148 Aran. 5» Jaeger-Yteber, aaO § 148 Aniiio II und § 144 Anm. II 1, jo mit weiteren Hinweison). Beocbroitct der Gläubiger dagegen den billigeren Y/cg der Feststellungoklage gegen den Konkursverwalter, so entgeht er der Anwendung des $ 148 KO grundsätzlich nicht mit Rücksicht auf Sicherungsrechte, die für die Forderung bestehen mögen; denn für die Streitwortbenesoung haben die Auswirkungen des abweisenden Urteils auf solche Sicherheiten (§§ 768, 1137, 1211 BGB) oder auf Ansprüche gegen Dritte (§ 129 HGB) keine Bedeutung (KG OLG 27, 14)» Daß der Streitwert nach der Konkursiiuoto zu bemessen sei, hat im übrigen auch die Klägerin bis zu dem Urteil des Oborlanäesgcrichts selbst angenommen. Die Revision war hiernach gemäß §§ 546 Abs. 1, 554a Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, da die Rovi-sionusummo nicht erreicht i3t. Die KostenentScheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Krügor-Nieland Pehle Spengler Sprentanann Hösl