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BGH · Ib ZR 154/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ib ZR 154/64

- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr. Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche.Yerhandlußg vom 21„Dezember 1966 unter Mitwirkung der Senatsprlsidentin Br« K.rüger~Kieland und: der Bundesridhier fehle, Dr» Mösl, Alffund Dr« Simon für Recht erkannt-:, 'f Am nächsten Tage, einem Samstag, erledigten die Fahrer die Zollformalitäten und stellten sodann die Fahrzeuge jenseits der niederländischen Grenze auf dem Gelände einer Tankstelle ab; da die Weiterfahrt erst für den Sonntag vorgesehen-war, verließen sie am Nachmittag des Samstags die Fahrzeuge, ohne für eine Bewachung zu sorgen oder sich zu vergewissern, ob die Tankstelle während des für die Abstellung vorgesehenen Zeitraums in Betrieb sein würde; die Fahrzeuge waren abgeschlossen und vom Zoll verplombt. Die Klägerin macht den Beklagten als Frachtführer für den Verlust der 17 to Kobalt haftbar; sie hat sich die Ansprüche der Speditionsfirma und Die Klägerin berechnet ihren Schaden nach einem Marktpreis von 13,20 DM je kg Kobalt und hat danach beantragt, den Beklagten zur verurteilen, an sie 224.400,— DM nebst 8 v.H. Zinsen seit dem 3. Außerdem habe die Klägerin durch die Selbstversicherungsklausel zu dem Ausdruck gebracht, daß sie den Transport auf ihre eigene Gefahr durchführen lassen und daher auch ihn, den Frachtführer, von der Haftung freistellen wolle. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon *aus, daß sich die Haftung des Beklagten nach den Vorschriften des Übereinkommens vom 19. Hach Art. 1 Abs. 1 CMR gilt das Übereinkommen für jeden Vertrag über die entgeltliche Beförderung von Gütern auf der Straße mittete Fahrzeugen, wenn der Ort der Übernahme des Gutes und der für die Ablieferung vorgesehene Ort in zwei verschiedenen Staaten liegen, von denen mindestens einer ein Vertragsstaat ist. Dezember 1961 - BGBl 1962 II 12), sind die Vorschriften der CMR für den hier in Rede stehenden Transport vom Mai 1962 anwendbar. rung eintritt; gemäß Abs. 2 ist er - nach dem hier allein in Betracht kommenden Tatbestand der Vorschrift - von dieser Haftung befreit» wenn der Verlust durch Umstände verursacht worden ist, die der Frachtführer nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte {.. Bas Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler dargelegt, daß der Beklagte sich auf die Haftungsbefreiung, nach dieser Vorschrift niht berufen kann, da er den Ent-lastungsbeweis nicht geführt hat. Es handelt sich bei der Haftung des Frachtführers nach Art. 17 CMR um eine Gefährdungshaftung, wobei für den vorliegenden Fall dahingestellt bleiben kann, ob nicht nur ein Fall "höherer Gewalt", sondern jedes unabwendbare Ereignis zu dem Haftungsausschluß führen kann (vgl. 3. Bei Anlegung dieses Maßstabes ergibt sich, daß das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler den Verlust der Ladling nicht als auf einem unabwendbaren Ereignis beruhend angesehen hat. gelegt, der Diebstahl der Ladung sei deshalb nicht als unabwendbar zu betrachten, weil der Lastzug während der Nacht unbewacht auf dem Gelände einer Tankstelle jenseits der Grenze stand, die nachts nicht in Betrieb war, so daß die Täter hätten damit rechnen können, bei der Entführung des Fahrzeugs unbemerkt zu bleiben und anschließend hoch!: b) Die Revision kann auch nicht mit den auf § 2ö6 ZPO gestützten Verfahrensrügen durchdringen, wonach das Oberlandesgericht entscheidungserhebliches Vorbringen des Beklagten nicht berücksichtigt habe. Damit erübrigt sich auch ein Eingehen auf die Vermutung des Beklagten, es habe sich um einen politischen Anschlag auf das für die Herstellung von Kernwaffen wichtige Metall Kobalt gehandelt, bei dessen Ausführung die Päter vor nichts anderem als allenfalls einem "bis an die Zähne bewaffneten Polizeikordon mit schußbereiten Maschinenpistolen" zurückgeschreckt wären« Danach war das Vorbringen des Beklagten nicht geeignet darzutun, daß der Diebstahl auch bei Anwendung der äußersten nach den Umständen möglichen Sorgfalt nicht hätte abgewendet werden können. Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht ferner dargelegt, daß die Haftung des Beklagten nicht durch Vereinbarung zwischen den Parteien ausgeschlossen worden sei. Dabei kann für die Entscheidung dieses Falles dahingestellt bleiben, ob eine solche Vereinbarung schon deshalb keine Wirkung haben fc.jnnte, weil die Bestimmungen der CfttR zwingendes Recht enthalten (Art. 41 CMR),oder ob ungeachtet dieser Vorschrift ein Verzicht auf die Geltendmachung von Schadenaersatzansprüchen möglich wäre. Dazu kommt, daß die Klägerin die Selbstversicherungsklausel nur gegenüber dem Spediteur erklärt hat, der sie unstreitig nicht an den Beklagten - den Frachtführer -weitergegeben hat. Die Revision erblickt ein überwiegendes oder doch zu demindest mitwirkendes Verschulden der Klägerin (§ 254 BGB) darin, daß diese den Beklagten nicht über "die wirtschaftliche, politische und strategische Bedeutung von Kobalt" aufgeklärt und ihn auch nicht auf die Notwendigkeit besonderer Sicherungsmaßnahmen hingewiesen habe. Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, der Beklagte habe Art und Gewicht des Frachtgutes gekannt und habe daraus ohne zusätzliche Hinweise erkennen können, daß er den Lastzug nicht Uber Nacht ohne Aufsicht auf einem frei zugänglichen Platz jenseits der Grenze aufstellen dürfe.

Zitierte Normen: § 17 CMR § 429 HGB § 41 CMR § 59 VVG § 23 CMR § 254 BGB § 97 ZPO
EreignisFrachtführerFahrzeugKlägerinCMRRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	•	nein
 Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMIÖ v. 19* Mai 1956, BGBl 1961 II 1119
Zur Haftung des Frachtführers nach Art. 17 CMR.
BGH, Urt. v. 21. Dezember 1966 - Ib ZR 154/64 - OLG Düsseldorf
LG Duisburg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Ib ZR 154/64
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
21. Dezember 1966 Wüst, Justizhauptsekretär
 als Urkunde beamt er der Geschäftsstelle
 des Kaufmanns Karl HgB - in gleichnamiger Firma -in	C^Hfcstraße 0,
Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr. von
 gegen
die Firma ]D^Hi Kupferhütte AG,	_________
straße^Bl, vertreten durch ihren Vorstand, die Direktoren Dr. Heinrich Scl^MBfc, Karl	und	Dr.	Günter Hi
4
Klägerin und .Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr.
 
Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche.Yerhandlußg vom 21„Dezember 1966 unter Mitwirkung der Senatsprlsidentin Br« K.rüger~Kieland und: der Bundesridhier fehle, Dr» Mösl, Alffund Dr« Simon
 für Recht erkannt-:, 'f
Die Revision gegen das. IJrteil des 16 „ Zivil-1-senate des öberlandesgerichts Düsseldorf vom 22« Oktober 1964 wird auf ICosten des Beklagten.
. zurückgewiesen» ...
Yon Rechts wegen
$ at.be stand:
■Am 17; Mai 1962 beauftragte die Klägerin die Speditionsfirma	und	R^HHHHBl	in	D’flHMHl? 25 to
 Kobaltmetall, verpackt in 250 Bisentrommeln,; mit Dast-. kraftwagen von Duisburg nach Rotterdam zu befördern;
dort sollte das Frachtgut spätestens am 21.« Mai 1962 Ton i einem nach Firmland auslaufenden Motorschiff übernommen :: werdeu. Die "Spediteuranweisung,! der Klägerin enthielt in : :: der Spalte "Versicherung" den Vermerk: "Bis fob Rotterdam decken wir".
Die Firma	und	tauf fragte	den
 Beklagten, einen Führunternehmer, mit der Ausführung des Transports» Am 18. Mai 1962 wurden die 25 io Kobalt auf : einen Lastzug und einen Lastwagen des Beklagten verladen«,' und zwar .7 to auf den Motorwagen und 10 to auf den Anhänger
 
des Lastzuges, die übrigen 8 to auf den Lastwagen; die Fahrzeuge fuhren am selben Tage noch bis Kaldenkirchen. Am nächsten Tage, einem Samstag, erledigten die Fahrer die Zollformalitäten und stellten sodann die Fahrzeuge jenseits der niederländischen Grenze auf dem Gelände einer Tankstelle ab; da die Weiterfahrt erst für den Sonntag vorgesehen-war, verließen sie am Nachmittag des Samstags die Fahrzeuge, ohne für eine Bewachung zu sorgen oder sich zu vergewissern, ob die Tankstelle während des für die Abstellung vorgesehenen Zeitraums in Betrieb sein würde; die Fahrzeuge waren abgeschlossen und vom Zoll verplombt.
Am Sonntag, dem 20. Mai 1962 gegen 17.00-Uhr stellte der Sohn des Beklagten fest, daß der Lastzug vom Abstellplatz verschwunden war. Es wurde ermittelt, daß das Fahrzeug in der Nacht vom Samstag zu dem Sonntag vom Platz gefahren worden war, als die Tankstelle außer Betrieb war. Der Lastzug wurde später in der Nähe der belgischen Grenze auf niederländischem Gebiet leer aufgefunden; die Täter und das gestohlene Gut wurden nicht ermittelt.
Der Beklagte war bei einer niederländischen Versicherung versichert, jedoch nicht mit dem Motorwagen des Lastzuges, da dieser kurz-1 Zeit vorher ausgetauscht worden und der Versicherung noch nicht gemeldet war.
Die Klägerin macht den Beklagten als Frachtführer für den Verlust der 17 to Kobalt haftbar; sie hat sich die Ansprüche der Speditionsfirma	und
00 gegen den Beklagten aus dem Frachtvertrag abtreten lassen. Die Klägerin berechnet ihren Schaden nach einem Marktpreis von 13,20 DM je kg Kobalt und hat danach
 beantragt,
den Beklagten zur verurteilen, an sie 224.400,— DM nebst 8 v.H. Zinsen seit dem 3. August 1962 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Br ist der Auffassung, sein Personal treffe kein Verschulden. Da die Zollstelle für den Warenverkehr ah Sarastagmittag über das Wochenende geschlossen sei und die »varen in den frühen Morgenstunden des Montag habe in Rotterdam sein müssen, sei es unumgänglich gewesen, die Fahrzeuge über Nacht auf niederländischem Boden ab-zustollen. Es sei üblich, Lastwagen abgeschlossen auf geeigneten Plätzen in Grenznahe zu parken, wenn die Ladung - wie hier - nicht als Schmuggelgut in Betracht komme. Im übrigen habe der vorliegende Diebstahl politische Hintergründe und sei daher unvorhersehbar und unabwendbar gewesen; unter den obwaltenden Umständen hätte auch eine Bewachung die Täter nicht von ihrem Vorhaben abgehalten. Gegebenenfalls komme ein überwiegendes Mitverschulden der Klägerin in Betracht, die ihn nicht auf die besonderen Gefahren einer Beförderung von Kobalt hingewiesen habe. Außerdem habe die Klägerin durch die Selbstversicherungsklausel zu dem Ausdruck gebracht, daß sie den Transport auf ihre eigene Gefahr durchführen lassen und daher auch ihn, den Frachtführer, von der Haftung freistellen wolle.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Oberlandesgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und hat die Sache zur Entscheidung
 
Uber die Schadenshöhe an das Landgericht zurückverwiesen. Mit seiner Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
I.	Zutreffend geht das Berufungsgericht davon *aus, daß sich die Haftung des Beklagten nach den Vorschriften des Übereinkommens vom 19. Mai 1956 über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (Convention relative au Contrat de transport international de merchandises par route - CMR) bestimmt; die Bundesrepublik Deutschland hat diesem Übereinkommen mit Gesetz vom 16. August 1961 (BGBl IX 1119) zugeatimmt.
Hach Art. 1 Abs. 1 CMR gilt das Übereinkommen für jeden Vertrag über die entgeltliche Beförderung von Gütern auf der Straße mittete Fahrzeugen, wenn der Ort der Übernahme des Gutes und der für die Ablieferung vorgesehene Ort in zwei verschiedenen Staaten liegen, von denen mindestens einer ein Vertragsstaat ist. Da das Übereinkommen für die Niederlande am 2. Juli 1961 und für die Bundesrepublik Deutschland am 5. Februar 1962 in Kraft getreten ist (Bek. vom 28. Dezember 1961 - BGBl 1962 II 12), sind die Vorschriften der CMR für den hier in Rede stehenden Transport vom Mai 1962 anwendbar.
II.	Nach Art. 17 Abs. 1 CMR haftet der Frachtführer für den Verlust des Gutes, sofern dieser zwischen dem Zeitpunkt der Übernahme des Gutes und dem seiner Abliefe-
 
rung eintritt; gemäß Abs. 2 ist er - nach dem hier allein in Betracht kommenden Tatbestand der Vorschrift - von dieser Haftung befreit» wenn der Verlust durch Umstände verursacht worden ist, die der Frachtführer nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte {.. des circonstances que le transporteur ne pouvait pas feviter et aux consequences desquelles il ne pouvait pas obvier); der Beweis, daß der Verlust durch solche Umstände verursacht worden ist, obliegt nach Art. 18 Abs. 1 CMR dem Frachtführer. Bas Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler dargelegt, daß der Beklagte sich auf die Haftungsbefreiung, nach dieser Vorschrift niht berufen kann, da er den Ent-lastungsbeweis nicht geführt hat.
1.	Bie Klägerin ist berechtigt, den aus dem Frachtvertrag herzuleitenden Schadensersatzanspruch geltend
 zu machen, da ihr - von der Revision unbeanstandet -dieser Anspruch von der Partnerin des Frachtvertrages, der Speditionsfirma E^f^^ und Rgf^m^ abgetreten worden ist.
2.	Es handelt sich bei der Haftung des Frachtführers nach Art. 17 CMR um eine Gefährdungshaftung, wobei für den vorliegenden Fall dahingestellt bleiben kann, ob nicht nur ein Fall "höherer Gewalt", sondern jedes unabwendbare Ereignis zu dem Haftungsausschluß führen kann (vgl. dazu: Begründung zu dem Regierungsentwurf des Zustim-mungsgesetzes zur CMR - BTDrucks. 111/1144 S. 40; Pracht, CMR-Handbuch Art. 17 Anm. 8; Züchner, Betrieb 1965, 59; Voigt, VersPrax 1962, 34; Kursidera, Zeitschrift für Verkehrsrecht 1964, 62, 64). Auf diese im Schrifttum umstrittene Frage kommt es hier deshalb nicht an, weil der Schaden nicht auf einem innerbetrieblichen Ereignis be-
 
ruht, hei dem der Beklagte sich nicht auf höhere Gewalt berufen könnte, sondern weil unstreitig ein von außen wirkendes Geschehnis den Schaden verursacht hat. Jedenfalls kann der Auffassung der Revision,aus der genannten Vorschrift sei nur eine dem § 429 HGB entsprechende Verschuldenshaftung mit umgekehrter Beweislast zu entnehmen, nicht gefolgt werden.
Danach ist davon auszugehen, daß ein Ereignis - entsprechend der Auslegung des Begriffs des “unabwendbaren Ereignisses” im Eisenbahn-Haftpflichtrecht - auch im hier zu entscheidenden Zusammenhang dann unabwendbar ist, wenn es auch durch Anwendung äußerster nach den Umständen möglicher Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte; an dem Merkmal der Unabwendbarkeit fehlt es schon dann, wenn die Beobachtung jeder nach den Umständen möglichen Sorgfalt eine auch an sich nicht voraussehbare Schadensursache unwirksam gemacht haben würde (BGH VRS 5, 331; 7, 185; Finger, EVO 3. Aufl. § 82 Anm. 21, § 3 Anm. 9).
3.	Bei Anlegung dieses Maßstabes ergibt sich, daß das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler den Verlust der Ladling nicht als auf einem unabwendbaren Ereignis beruhend angesehen hat.
a) Auf die Darlegungen des angefochtenen Urteils, ob der Beklagte die von einem ordentlichen Frachtführer zu verlangende Sorgfalt angewendet hat, kommt es dabei nicht an, da die Haftung des Beklagten nicht auf die Fälle schuldhafter Schadenszufügung beschränkt ist. Das Berufungsgericht hat jedenfalls rechtlich bedenkenfrei dar- . gelegt, der Diebstahl der Ladung sei deshalb nicht als
 unabwendbar zu betrachten, weil der Lastzug während der Nacht unbewacht auf dem Gelände einer Tankstelle jenseits der Grenze stand, die nachts nicht in Betrieb war, so daß die Täter hätten damit rechnen können, bei der Entführung des Fahrzeugs unbemerkt zu bleiben und anschließend hoch!: genügend Zeit zu haben, die Beute in Sicherheit zu bringen. Diese Auffassung liegt im Rahmen tatrichterlicher Würdigung und ist aus Rechtsgründen nicht angreifbar.
b) Die Revision kann auch nicht mit den auf § 2ö6 ZPO gestützten Verfahrensrügen durchdringen, wonach das Oberlandesgericht entscheidungserhebliches Vorbringen des Beklagten nicht berücksichtigt habe. Die Darlegung ■ i des Berufungsgerichts, ein Diebstahl'der vorliegenden Art stelle nach Motiv, Planung und Ausführung ein durchaus ungewöhnliches Vorkommnis dar und könne nicht mit einem normalen Auto- und Frachtgutdxebstahl verglichen werden, besagt nichts darüber, ob es sich dabei um ein unabwendbares Ereignis im Rechtssinne handelt, da nicht jedes un-vorhersehbare Ereignis auch unabwendbar ist. Es kommt auch entgegen der Ansicht der Revision nicht darauf an, ob sich im weiteren Umkreis von Venlo oder gar auf der ganzen Strecke von Venlo bis Rotterdam kein bewachter Parkplatz befindet, ob ferner auch die Firma	und
 den hier in Rede stehenden Parkplatz benutzt und ob es üblich sei, Lastwagen abgeschlossen ohne Bewachung in der Nähe der Grenze zu parken? denn alle diese Beweisangebote könnten allenfalls die Einhaltung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt, nicht aber die Unabwendbarkeit des Diebstahls dartun. Auch der Vortrag, dem Beklagten sei wirtschaftlich nicht zuzu demuten gewesen, für 40 Stunden einen ’Vachmann mit einer Entlohnung von mindestens 100,— DM
 
(bei einem Frachtlohn von insgesamt nur 400,— DM) anzustellen, ist in diesem Zusammenhang unerheblich, da er davon ausgeht, der Lastzug habe notwendigerweise über das 7/ochenende auf diesem Platz abgestellt werden müssen und habe nicht etwa noch am Samstag bis Rotterdamm gefahren und dort auf dem Hafengelände abgestellt werden können. Damit erübrigt sich auch ein Eingehen auf die Vermutung des Beklagten, es habe sich um einen politischen Anschlag auf das für die Herstellung von Kernwaffen wichtige Metall Kobalt gehandelt, bei dessen Ausführung die Päter vor nichts anderem als allenfalls einem "bis an die Zähne bewaffneten Polizeikordon mit schußbereiten Maschinenpistolen" zurückgeschreckt wären«
Danach war das Vorbringen des Beklagten nicht geeignet darzutun, daß der Diebstahl auch bei Anwendung der äußersten nach den Umständen möglichen Sorgfalt nicht hätte abgewendet werden können.
III.	Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht ferner dargelegt, daß die Haftung des Beklagten nicht durch Vereinbarung zwischen den Parteien ausgeschlossen worden sei. Dabei kann für die Entscheidung dieses Falles dahingestellt bleiben, ob eine solche Vereinbarung schon deshalb keine Wirkung haben fc.jnnte, weil die Bestimmungen der CfttR zwingendes Recht enthalten (Art. 41 CMR),oder ob ungeachtet dieser Vorschrift ein Verzicht auf die Geltendmachung von Schadenaersatzansprüchen möglich wäre. Denn jedenfalls ist der Auffassung des Oberlandesgerichts zuzustimmen, daß der Selbstversicherungsklausel des Absenders nicht ohne weiteres die Freistellung des Frachtführers von seiner Haftung entnommen werden kann. Die von der Klägerin abgeschlossene Güterschaden-i'ransportversicherung ist eine
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reine Sachachadenversicherung, während die (KVO-)Versiche-rung des Fuhrunternehmers eine reine Haftpflichtversicherung ist. Für den Fall, daß das Haftpflichtrisiko des Frachtführers durch eine Versicherung gedeckt ist, hat daher der Bundesgerichtshof bereits ausgesprochen, daß die Transportversicherung des Versenders und die Haftpflichtversicherung des Frachtführers nicht im Verhältnis der Doppelversicherung (§59 VVG) stehen; vielmehr beruhe der § 67 VVG gerade auf dem auch rechtspolitisch wichtigen Grundgedanken, daß derjenige, der einen Haftpflichttatbestand setzt, auch dann, wenn der Geschädigte sach-versichert ist, hieraus verpflichtet bleibt und sich selbst gegen die ihm drohenden Haftpflichtverbindlichkeiten durch eine Haftpflichtvei,3icherung decken muß (BGH LM VVG § 59 Nr. l). Dieser Gesichtspunkt gilt unabhängig davon, ob der Frachtführer tatsächlich eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat oder nicht.
Dazu kommt, daß die Klägerin die Selbstversicherungsklausel nur gegenüber dem Spediteur erklärt hat, der sie unstreitig nicht an den Beklagten - den Frachtführer -weitergegeben hat.
Demgegenüber greift der von der Revision angeführte Gesichtspunkt, das Haftungsrisiko müsse in einem angemessenen Verhältnis zur Gewinnmöglichkeit stehen, nicht durch;
Art. 23 Abs. 3 CMR begrenzt die Haftung des Frachtführers auf höchstens 25 Franken für jedes fehlende Kilogramm des Rohgewichts; die Klägerin verlangt nur 13,20 DM,bleibt also mit ihrer Forderung innerhalb der Haftungsgrenze der CMR.
Das von der Revision angeführte Urteil (BGH VersR I960,	.
 729) betrifft den völlig anders gelagerten Fall der Erstreckung eines vereinbarten Haftungsausschlusses auf
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einen Dritten in der Binnenschiffahrt.
IV.	Die Revision erblickt ein überwiegendes oder doch zu demindest mitwirkendes Verschulden der Klägerin (§ 254 BGB) darin, daß diese den Beklagten nicht über "die wirtschaftliche, politische und strategische Bedeutung von Kobalt" aufgeklärt und ihn auch nicht auf die Notwendigkeit besonderer Sicherungsmaßnahmen hingewiesen habe.
Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, der Beklagte habe Art und Gewicht des Frachtgutes gekannt und habe daraus ohne zusätzliche Hinweise erkennen können, daß er den Lastzug nicht Uber Nacht ohne Aufsicht auf einem frei zugänglichen Platz jenseits der Grenze aufstellen dürfe. Diese Darlegungen halten dem Angriff der Revision stand, weil nicht dargetan oder ersichtlich ist, daß der latrichter seine Beurteilung auf rechtsirrige Erwägungen gestützt hätte.
V.	Da das angefochtene Urteil auch im übrigen keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil des Beklagten ersehen läßt, war dessen Revision als unbegründet zurückzuweisen. Da die Entscheidung über die Kosten der Vorinstanzen dem Schlußurteil Vorbehalten worden ist, war nur Uber die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden, die der Beklagte nach § 97 ZPO zu tragen hat.
Krüger-Nieland	Fehle	Mösl
 Alff	Simon