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BGH

Gericht: BGH

Mit Beschluß vom 8* Juni 1961 stellte das Landwirtschaftsgericht fest, daß der Beklagte Hoferbe des mütterlichen Hofes gev/orden sei, weil in den Jahren 1935 bis 1952 ein formloser Erbvertrag über den Hof zwischen der Mutter und dem Beklagten zustandegekommen sei* Er hat vorgetragen, ,der Klägerin ständen Ansprüche aus dem Schuldschein nicht zu, da dieser inhaltlich unrichtig sei» Die Mutter der Parteien habe nicht ohne Bezahlung bei der Klägerin und deren Ehemann gewohnt; sie habe dom Ehemann der Klägerin kein Pensionegeld geschuldet» Die Mutter habe immer genügend Geld zu ihrem Lebensunterhalt gehabt» Er und sein Bruder Ldo hätten laufend Beträge an die Mutter bezahlt; sein Bruder Edo habe außerdem jährlich ein fettes Schwein geliefert» Als die Mutter am 1» Oktober 1956 mit der Klägerin und deren Ehemann nach gezogen sei, habe sie ein Bankguthaben von DM 5*0005— gehabt» Nicht die Klägerin und ihr Ehemann hätten die Mutter unterhalten, sondern die Mutter habe ihrerseits beide geldlich unterstützt» Außerdem habe sich die Muttor ihren Lebensunterhalt selbst verdient, indem sie der Klägerin und deren Ehemann in ^flÜpden Haushalt geführt habe, während die Klägerin und ihr Ehemann im Geschäft tätig gewesen seien» Eine Forderung aus dem Schuldschein bestehe auch deshalb nicht, weil der Schuldschein durch das Vermächtnis in der Nachfuge vom 17o September I960 ersetzt worden sei» Aber auch aus dem Vermächtnis sei die Klageforderung nicht begründet, da er, der Beklagte, die beiden Testamente vom 30» September 1959 und vom nebst Zinsen verurteilt» Von den mit der Klage geltend gemachten BM lOoOOOp— hat das Landgericht BM 760 9 32 aberkannt, weil insoweit nach § 15 HöfO Berichtigung aus dem hoffreien Nachlaß erfolgen müsse und der Beklagte als Hoferbe nicht hafte» I0 Das Berufungsgericht geht ersichtlich, ohne sich ausdrücklich mit diesen Fragen zu befassen, mit dem Landgericht davon aus, daß der Beklagte als Hoferbe nach § 15 Aböo 1 HöfO für Nachlaßverbindlichkeiten haftet und nach § 15 Aböo 3 HöfO in dem von Landgericht zuerkannten Umfang verpflichtet ist, die hier eingeklagte Forderung des Ehemannes der Klägerin gegen die Erblasserin auf Ersatz von Aufwendungen für geleisteten Unterhalt zu berichtigen» Lao Berufungsgericht erblickt in dem von der Mutter der Parteien ausgestellten Schuldschein vom 5o Dezember 1959 ein deklaratorisches Anerkenntnis, das das Bestehen einer Schuld bestätigen solleo Liese vertragliche Bestätigung eines Schuldverhältnisses habe die Wirkung, daß der Schuldner mit solchen Einwendungen ausgeschlossen werde, die ihm bei Abschluß des Be-stätigungovertrages bekannt seien» Ler Beklagte müsse demnach beweisen, daß der Ehemann der Klägerin der Mutter der Parteien während des fraglichen Zeitraums keinen Unterhalt gewährt oder jedenfalls nicht die Absicht gehabt habe, von dor Mutter der Parteien Ersatz zu verlangen» IIo Las Berufungsgericht führt dann weiter aus, es sei nicht bev/iesen, daß die Mutter der Parteien in dor Zeit bis zun Io Dezember 1956 ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mittoln voll bestritten habe, daß 3io vom Ehemann der Klägerin in dieser Zeit keinen Unterhalt bekommen habe, und daß sie ihm entgegen ihrem Schuldancrkcnntnis kein Pensionsgeld schuldig geworden sei» I* a) Der Beklagte habe, 30 fährt das Berufungsgericht fort, keinen Beweis dafür angetreten, daß die Mutter der Parteien mit dem Ehemann der Klägerin vereinbart habe, der Ehemann der Klägerin müsse ihr für ihre Tätigkeit im Haushalt Unterhalt gewähren,. würde die Mutter der Parteien einen Rechtsanspruch auf Gewährung von Unterhalt gehabt haben» § 612 Abs0 1 BG-B, wonach eine Vergütung als stillschweigend vereinbart gelte, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten sei, finde keine Anwendung; denn wenn eine Mutter sich im Haushalt der Tochter und des Schwiegersohnes betätige, dann sprächen die Umstände nicht dafür, daß das nur gegen Vergütung geschehej zu demal die Mutter der Parteien bereits 66 bio 76 Jahre alt gewesen sei» b) Soweit die Revision dem entgegenhält, wenn die Mutter der Parteien den Haushalt und die Kinder versorgt habe, so habe sie mindestens ihren Unterhalt verdient, es wäre sogar die Zahlung eines angemessenen Barentgelto an sie angebracht gewesen, kann sie mit diesem Vorbringen keinen Erfolg haben. Oktober 1957 mit dem Ehemann der Klägerin ein Betrag von monatlich DM 100,— als Unterhaltsersatz vereinbart worden sein sollte„ Die Revision entnimmt ihre Polgerung einem Briefe der Mutter der Parteien vom 26 o September 1957 an den Bruder Edo, der sich in den Akten 4 0 79/59 Landgericht Oldenburgs Wilhelm <,/<> 1^^, Louise befindet und in dem es heißt: "Y/„ (das ist der Beklagte) meinte, ich verdiente hier doch ohnehin in den vielen Jahren soviel Geld, da hat Heinz (das ist der Ehemann der Klägerin) ihm in Gegenwart des Herrn Amtsrichters und der anderen Herren gesagt, daß jch bis jetzt noch keinen Pfennig verdient hätte, aber vom 1. Entgegen der Auffassung der Revision brauchte sich das Berufungsgericht nicht mit diesem Brief auseinander zu setzen, weil es für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht darauf ankommt, von welchem Zeitpunkt an zwischen der Mutter und dem Ehemann der Klägerin ein "fester Unterhaltssatz" vereinbart worden isto Entscheidend ist vielmehr allein, wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, ob der Beklagte den Nachweis erbracht hat, daß der Ehemann der Beklagten keinen Unterhalt in der fraglichen Zeit an die Mutter der Klägerin geleistet hat oder daß zwischen ihnen vereinbart worden i3t, dieser Unterhalt solle unentgeltlich gewährt werden. 3° Da, wie bereits unter II 1 b) ausgeführt, trotz einer zu Gunsten des Beklagten unterstellten Tätigkeit der Mutter der Parteien im Haushalt der Klägerin und ihres Ehemannes der Nachweis nicht erbracht ist, daß dem Ehemann der Klägerin kein Erstattungcanspruch wegen des von ihm der Mutter dor Klägerin geleisteten Unterhalts zusteht, kommt es auf das Vorbringen der Revision zur Haushaltstätigkeit der Mutter der Klägerin in und auf die Rüge nach § 286 ZPO 4° Bio Revision rügt weiterhin Verletzung des § 286 ZPO mit folgendem Vortragi das erste Testament der Mutter vom 27o Oktober 1947 erwähne von einem Verpflegungsgeld nichtso Bas zweite Testament vom 30• September 1959 bestimme in Ziffo 2, die Klägerin solle außer ihrem Erbteil einen Betrag von BM IOoOOO,— erhalten, weil sie und ihr Ehemann dio Erblasserin seit 1946 in uneigennütziger Weise unterhalten und gepflegt hätten« Biese Bestimmung spreche gegen dio Verein-barung eines Verpflegungsgeldos« Benn wäre ein solches vereinbart gewesen, so hätte der Notar das hier vermerkt« In einem solchen Palle wäre die Verköstigung auch nicht uneigennützig gewesen« Auch diese Rüge kann keinen Erfolg haben« Bio Berechtigung der Ansprüche der Klägerin setzt nicht die "Vereinbarung" eines Pflegegeldcs voraus« Es genügt vielmehr, daß der Unterhalt tatsächlich geleistet ist ohne daß die Absicht gefohlt hat, Ersatz zu verlangen, wie dies die Klägerin behauptet und der Beklagte nicht auszuräumen vermocht hat, obwohl ihn insoweit angesichts des Schuldscheins vom 5o Dezember 1959 die Beweislast trifft<> Im übrigen war das Berufungsgericht nicht genötigt, aus dem Begriff "uneigennützig” zu schließen, es sei vereinbart gewesen, die Mutter der Parteien solle "unentgeltlich" Unterhalt bekommene Denn die Gewährung von Unterhalt ist auch dann uneigennützig, wenn 3ie ohne laufende Bezahlung nur im Hinblick auf eine in der Zukunft liegende Abgeltung erfolgt, von der weder der Zeitpunkt noch der Umfang feststehto Mit diesem Vorbringen kann die Revision nicht gehört werden, denn sie setzt sich damit in Widerspruch zu der aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Feststellung des Berufungsgerichts, es sei eben nicht bewiesen, daß dem Ehemann der Klägerin die Absicht gefehlt habe, von der Mutter der Parteien Ersatz für geleisteten Unterhalt zu verlangen„

HofEhemannMutterunterhaltenKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Ib_ZR_1S4/6!
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
4o März t966 Zug 3
Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Bauern Wilhelm
9
Beklagten und Revisionsklägers2
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr0jur0hoC
gegen
 die Witwe Emilie P
straße
 geh» I|
in B
Klägerin und Revisionsbeklagto9
- Prozeßbevollmächtigter:
Hechtsanwalt Dr0
o
Der Ib-Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4° März 1966 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr» Krügor-Nieland und der Bundcsrichter Dr* Sprenkmann, Dr» Mösl, Alff und Dr» Simon
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 4° Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 16» Juli i963 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiosen<>
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Parteien sind Geschwister» Ihre Mutter, die Witv/o Louise	gebo	war	Eigentümerin	eines etwa 20 ha
 großen Hofes, der seit 1935 von dem Beklagten bewirtschaftet wurde» Nach dem Tode ihres Ehemannes lebte die Mutter zunächst bei Verwandten im JUHtB» Sie zog dann nach der Behauptung der Klägerin am 10 Dezember 1946, nach der Behauptung des Beklagten am Io Mai 1947 zu der Klägerin und zu deren Ehemann, die damals in S^H^wohnten» Im Herbst 1956 gab der Ehemann der Klägerin sein Geschäft in SflHP auf und zog mit seiner Familie und der Mutter der Parteien nach
 Am 30o September 1959 errichtete die Mutter ein notarielles Testament, in dem sie den Beklagten und den Bruder Edo der Parteien auf den Pflichtteil setzte, v/eil der Beklagte ihren Hof in S^HI^seit 1935 zu einem ungewöhnlich billigen Pachtzins bewirtschaftet und außerdem 1935 von ihrem Ehemann einen
- 3 ~
vollständigen Hofbeschlag erhalten habe, und woil der Bruder Edo die Hofstelle ihres verstorbenen Ehemannes in und außerdem noch eine Stelle in 3^^ geerbt habe«, Zu ihren Erben setzte sie ihre übrigen sechs Kinder ein«» Weiter bestimmte sie, daß die Klägerin außer ihrem Erbteil DM 40» 000,-.-vorweg erhalten solle, weil die Klägerin und ihr Ehemann sie seit 1946 in uneigennütziger Weise unterhalten und gepflegt hätteno
 Am 5o Dezember 1959 stellte die Mutter der Parteien dem Ehemann der Klägerin folgenden Schuldschein aus:
"Ich, Frau Louise I^p,
bescheinige hiermit, daß ich meinem Schwiegersohn,
 Herrn Heinrich	Gn	Ponsionsgeld	für	10	Jahre
 vom 1o12o1946 bio zu dem 1o12d956 DM 12o000,— schulde«
Von mir zahlbar nach Auszahlung meiner Landstello oder durch Aufnahme einer Hypothek» Verjährung ist ausgeschlossen»"
In einer am 17» September I960 errichteten notariellen Nachfuge zu ihrem Testament vom 30» September 1959 erklärte die Mutter der Parteien, daß ihr Hof in SflUB unter allen Umständen verkauft und der Erlös unter ihren Kindern entsprechend ihrem Testament verteilt werden solle, da man sich in der Familie darüber einig gewesen sei, daß ihr Hof allen Kindern gemeinsam zugute kommen solle» Weiter ist in der Nachfuge bestimmt:
"Meinem Schwiegersohn, Heinrich	schulde
 ich Kostgeld für die Zeit vom 1, Dezember 1946 bis jetzt» Aus diesem 0runde soll er aus meinem Nachlaß vorab einen Betrag von DM 10»000,— erhaltene
4
/V, / v
Dieser Betrag ist unabhängig von den weiteren DM 10*000,—, die meine Tochter, Frau Emilie PJBHPerhält „"
Am selben Tage verkaufte die Mutter der Parteien ihren Hof für DM 175°000,— an den minderjährigen Heinz-Georg Am 13° Oktober I960 verstarb die Mutter der Parteien im Alter von 80 Jahren*
Am 15° April 1961 beantragte der Beklagte beim Landwirt-schaftsgericht in Nordenham die Feststellung, daß er Hoferbe des mütterlichen Hofes in	gev/orden sei* In diesem Vor-
fahren schlossen am 8* Juni 1961 die Klägerin und die weiteren fünf Erben des Testaments vom 30* September 1959 mit dem Beklagten einen Erbcuseinandersetzungsvertrag, in dem sie die Hoferbfolge des Beklagten anerkannten; der Beklagte verpflichtete sich hingegen, an die sechs TestamentSerben bis zu dem 3^* Dezember 1961 eine Abfindung von je DM 6*000,— zu zahlen, die auf Dil 6oOCO,— ermäßigten Gebührenschulden der Mutter bei dem Eechtsanwalt Dr*	bis zu dem 1* August 1961 zu bezahlen und
 die Testamentserben von allen Kosten der Krankheit und der Beerdigung der Hutter sowie von allen Ansprüchen des Hofkäu-fero Heinz-Georg	frei zustellen * Die Klägerin verzichtete
 auf das ihr in dem Testament vom 30* September 1959 ausgesetzte Vermächtnis von DM 1 0*000, — * Am selben Tage verglich sich der Beklagte mit dem Hofkäufer auf eine Aufhebung des Kaufvertrages gegen Zahlung von DM 11*000,— bis zu dem 31° Dezember 1961*
Mit Beschluß vom 8* Juni 1961 stellte das Landwirtschaftsgericht fest, daß der Beklagte Hoferbe des mütterlichen Hofes gev/orden sei, weil in den Jahren 1935 bis 1952 ein formloser Erbvertrag über den Hof zwischen der Mutter und dem Beklagten zustandegekommen sei*
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Am 2o November 1961' verstarb der Ehemann der Klägerin* Erbin ist die Klägerin«,
Im Januar 1962 hat die Klägerin mit der vorliegenden Klage den Beklagten aus dem Schuldschein vom 5o Dezember 1959 zunächst auf Zahlung von DM 12<>000,— in Anspruch genommene Sie hat ihren Antrag im Verlaufe de3 erstinstanzlichen Verfahrens ermäßigt und beantragt,
 den Beklagten zur Zahlung von DM 10<>000, — , nebst 4 $ Zinsen seit Klagezustellung zu verurteilen«.
Zur Begründung hat sie vorgetragen, ihre Mutter habe nach Abzug von Steuern und Abgaben für den Hof nur noch geringe Einnahmen gehabt, die ihr verstorbener Ehemann der Mutter zur freien Verfügung belassen habe„ Er habe jedoch mit der Mutter vereinbart, daß er für jeden Monat, den er sie versorge,
HM 100,— bzwo DM 100,— erhalten solleo Nach der Aufgabe des Geschäfts’in	und	nach dein Umzug nach B|^|habc
 ihr Ehemann nur noch geringe Einkünfte gehabt; damals habe er dann monatlich DM 100,— Pensionsgeld mit der Mutter vereinbart; diesen Betrag habe die Mutter dann auch bezahlt«, Gleichzeitig soi festgelegt worden, daß ihr Ehemann für die zurückliegende Zeit vom 1» ffezember 1946 bis zu dem Io Dezember 1956 eine Unterhaltsforderung von DM 12o000,—> habe, worüber der Schuldschein vom 5» Dezember 1959 ausgestellt worden sei* Die beiden Vermächtnisse von je DM 10„000,— habe die Mutter für oie und ihren Ehemann ausgesetzt, weil ihre Mutter die Auffassung vertreten habe, daß nach dem 19 Dezember 1956 ein Unterhaltssatz von monatlich DM 100,— ganz unzureichend soi und daß die gesamten Unterhaltsleistungen vom 1. Dezember 1946 bis zu ihrem Tode wohl DM 20o000,— ausmachen würden«. Das Vermächtnis für ihren Ehemann von DM IOoOOO,— habe eine Bestätigt
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dec Schuldscheins vom 5o Dezember 1959 sein sollen» Bei Abschluß des Vergleichs vom 8» Juni 1961 habe 3ie zwar auf ihre Vermächtnisforderung verzichtet, die Forderungen ihres Ehemannes seien dagegen vom Vergleich ausgenommen worden» Sie stütze ihre Klageforderung auf den Schuldschein vom 5» Dezember 1959, behalte sich aber Ansprüche aus dem Vermächtnis in der Nachfuge vom 17« September I960 zu Gunsten ihres Ehemannes vor»
Der Beklagte hat beantragt,
 die Klage abzuweisen»
Er hat vorgetragen, ,der Klägerin ständen Ansprüche aus dem Schuldschein nicht zu, da dieser inhaltlich unrichtig sei» Die Mutter der Parteien habe nicht ohne Bezahlung bei der Klägerin und deren Ehemann gewohnt; sie habe dom Ehemann der Klägerin kein Pensionegeld geschuldet» Die Mutter habe immer genügend Geld zu ihrem Lebensunterhalt gehabt» Er und sein Bruder Ldo hätten laufend Beträge an die Mutter bezahlt; sein Bruder Edo habe außerdem jährlich ein fettes Schwein geliefert» Als die Mutter am 1» Oktober 1956 mit der Klägerin und deren Ehemann nach	gezogen	sei,	habe	sie	ein Bankguthaben von
DM 5*0005— gehabt» Nicht die Klägerin und ihr Ehemann hätten die Mutter unterhalten, sondern die Mutter habe ihrerseits beide geldlich unterstützt» Außerdem habe sich die Muttor ihren Lebensunterhalt selbst verdient, indem sie der Klägerin und deren Ehemann in ^flÜpden Haushalt geführt habe, während die Klägerin und ihr Ehemann im Geschäft tätig gewesen seien» Eine Forderung aus dem Schuldschein bestehe auch deshalb nicht, weil der Schuldschein durch das Vermächtnis in der Nachfuge vom 17o September I960 ersetzt worden sei» Aber auch aus dem Vermächtnis sei die Klageforderung nicht begründet, da er, der Beklagte, die beiden Testamente vom 30» September 1959 und vom
17c September I960 angefochten habe, weil die Mutter bei dor Aussetzung der Vermächtnisse davon ausgegangen sei* daß ihr Hof für DM 175oOOO,— verkauft sei und die Vermächtnisse aus dem Verkaufserlös bezahlt werden könnteno Ferner seien die Vermächtnisse auch nach § 16 Abo» 1 Satz 1 HöfO nichtig? da in der Vermächtnisanordnung ein Ausschluß der Erbfolge kraft Höferechts liege; denn der Hof sei bereits so verschuldet9 daß eine Belastung mit den Vermächtnissen nicht mehr tragbar sei«. Er hafte schließlich deshalb nicht für die Nachlaßverbindlichkeiten der MutterP weil er nicht Hoferbe2 sondern Käufer des Hofes sei, und weil zur Berichtigung der Nachlaßverbindlichkeiten der hoffreie Nachlaß heranzuziehen sei»
Bas Landgericht hat unter Abweisung der Klage im übrigen den Beklagten zur Zahlung von DM 9»239?48 nebst Zinsen verurteilt» Von den mit der Klage geltend gemachten BM lOoOOOp— hat das Landgericht BM 760 9 32 aberkannt, weil insoweit nach § 15 HöfO Berichtigung aus dem hoffreien Nachlaß erfolgen müsse und der Beklagte als Hoferbe nicht hafte»
Bas Oberlandesgoricht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen»
Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf volle Abweisung der Klage weiter» Bie Klägerin bittet? die Revision zurückzuweisen.
I
 
Entscheidungsgründe:
I0 Das Berufungsgericht geht ersichtlich, ohne sich ausdrücklich mit diesen Fragen zu befassen, mit dem Landgericht davon aus, daß der Beklagte als Hoferbe nach § 15 Aböo 1 HöfO für Nachlaßverbindlichkeiten haftet und nach § 15 Aböo 3 HöfO in dem von Landgericht zuerkannten Umfang verpflichtet ist, die hier eingeklagte Forderung des Ehemannes der Klägerin gegen die Erblasserin auf Ersatz von Aufwendungen für geleisteten Unterhalt zu berichtigen» Lao Berufungsgericht erblickt in dem von der Mutter der Parteien ausgestellten Schuldschein vom 5o Dezember 1959 ein deklaratorisches Anerkenntnis, das das Bestehen einer Schuld bestätigen solleo Liese vertragliche Bestätigung eines Schuldverhältnisses habe die Wirkung, daß der Schuldner mit solchen Einwendungen ausgeschlossen werde, die ihm bei Abschluß des Be-stätigungovertrages bekannt seien» Ler Beklagte müsse demnach beweisen, daß der Ehemann der Klägerin der Mutter der Parteien während des fraglichen Zeitraums keinen Unterhalt gewährt oder jedenfalls nicht die Absicht gehabt habe, von dor Mutter der Parteien Ersatz zu verlangen»
Liesen Ausgangspunkt, gegen den rechtliche Bedenken nicht bestehen, greift auch die Revision nicht an0
IIo Las Berufungsgericht führt dann weiter aus, es sei nicht bev/iesen, daß die Mutter der Parteien in dor Zeit bis zun Io Dezember 1956 ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mittoln voll bestritten habe, daß 3io vom Ehemann der Klägerin in dieser Zeit keinen Unterhalt bekommen habe, und daß sie ihm entgegen ihrem Schuldancrkcnntnis kein Pensionsgeld schuldig geworden sei»
I
 
I* a) Der Beklagte habe, 30 fährt das Berufungsgericht fort, keinen Beweis dafür angetreten, daß die Mutter der Parteien mit dem Ehemann der Klägerin vereinbart habe, der Ehemann der Klägerin müsse ihr für ihre Tätigkeit im Haushalt Unterhalt gewähren,. Nur wenn das der Pall gewesen wäre? würde die Mutter der Parteien einen Rechtsanspruch auf Gewährung von Unterhalt gehabt haben» § 612 Abs0 1 BG-B, wonach eine Vergütung als stillschweigend vereinbart gelte, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten sei, finde keine Anwendung; denn wenn eine Mutter sich im Haushalt der Tochter und des Schwiegersohnes betätige, dann sprächen die Umstände nicht dafür, daß das nur gegen Vergütung geschehej zu demal die Mutter der Parteien bereits 66 bio 76 Jahre alt gewesen sei»
b) Soweit die Revision dem entgegenhält, wenn die Mutter der Parteien den Haushalt und die Kinder versorgt habe, so habe sie mindestens ihren Unterhalt verdient, es wäre sogar die Zahlung eines angemessenen Barentgelto an sie angebracht gewesen, kann sie mit diesem Vorbringen keinen Erfolg haben.
Es i3t aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht in tatrichtorlicher Würdigung der objektiven Umstände (Stellung der Beteiligten zueinander, Alter der Mutter, Art der Tätigkeit) zu dem Ergebnis kommt, es sei keine Vergütung vereinbart worden» Darüber hinaus hätte das Berufungsgericht auch aus dem Umstand, daß die Mutter einen Ersatzanspruch des Schwiegersohnes anerkannt hat, folge**n dürfen, daß die Lutter ihrerseits für ihre Tätigkeit im Haushalt kein Entgelt beansprucht hat»
Unter diesen Umständen kommt es auf den für die Tätigkeit der Mutter im Haushalt angetretenen Beweis nicht an; die von der Revision nach § 286 ZPO erhobene Rüge stößt ins Leere»
- *0 -
2» Dio Revision vertritt weiterhin die AuffassungP das Berufungsgericht habe bei prozeßordnungomäßiger Würdigung de3 Sachverhalts zu dem Ergebnis kommen müssen, daß allenfalls seit dem 1. Oktober 1957 mit dem Ehemann der Klägerin ein Betrag von monatlich DM 100,— als Unterhaltsersatz vereinbart worden sein sollte„ Die Revision entnimmt ihre Polgerung einem Briefe der Mutter der Parteien vom 26 o September 1957 an den Bruder Edo, der sich in den Akten 4 0 79/59 Landgericht Oldenburgs	Wilhelm	<,/<>	1^^, Louise befindet
 und in dem es heißt: "Y/„ (das ist der Beklagte) meinte, ich verdiente hier doch ohnehin in den vielen Jahren soviel Geld, da hat Heinz (das ist der Ehemann der Klägerin) ihm in Gegenwart des Herrn Amtsrichters und der anderen Herren gesagt, daß jch bis jetzt noch keinen Pfennig verdient hätte, aber vom 1. Oktober an müßte ich ihm jeden Io de3 Monats DM 100,— bezahleno Las ist auch recht so, denn das Leben ist hier furchtbar teuer mit allem drum und dran ....o". Entgegen der Auffassung der Revision brauchte sich das Berufungsgericht nicht mit diesem Brief auseinander zu setzen, weil es für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht darauf ankommt, von welchem Zeitpunkt an zwischen der Mutter und dem Ehemann der Klägerin ein "fester Unterhaltssatz" vereinbart worden isto Entscheidend ist vielmehr allein, wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, ob der Beklagte den Nachweis erbracht hat, daß der Ehemann der Beklagten keinen Unterhalt in der fraglichen Zeit an die Mutter der Klägerin geleistet hat oder daß zwischen ihnen vereinbart worden i3t, dieser Unterhalt solle unentgeltlich gewährt werden. Lern Brief ist nur zu entnehmen, daß die Mutter ab Io Oktober 1957 angesichts der neuen Verhältnisse monatlich DM 100,-« an den Ehemann der Klägerin zahlen sollte, nicht dagegen, daß für die frühere Zeit vereinbart gewesen sei, die Mutter der Parteien erhalte den Unterhalt unentgeltlich odor gegen Leistung ihrer Lienste im Haushalt des Ehemannes der Klägerin.
Hiernach ist auch diese Rüge der Revision unbegründet; dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Beklagte den Brief überhaupt in prozeßordnungsmäßiger Weise als Beweismittel für seine Behauptung bezeichnet hat (vglo BGH DRiZ 1963 5 60)»
3° Da, wie bereits unter II 1 b) ausgeführt, trotz einer zu Gunsten des Beklagten unterstellten Tätigkeit der Mutter der Parteien im Haushalt der Klägerin und ihres Ehemannes der Nachweis nicht erbracht ist, daß dem Ehemann der Klägerin kein Erstattungcanspruch wegen des von ihm der Mutter dor Klägerin geleisteten Unterhalts zusteht, kommt es auf das Vorbringen der Revision zur Haushaltstätigkeit der Mutter der Klägerin in	und	auf die Rüge nach § 286 ZPO
(unterlassene Vernehmung des Zeugen Edo I^P) nicht an«
Im übrigen war dieser Zeuge nicht für die Tätigkeit der Mutter im Haushalt, sondern dafür benannt worden, daß dio Mutter Leistungen des Bruders Edo auch ln bar erhalten habe»
4° Bio Revision rügt weiterhin Verletzung des § 286 ZPO mit folgendem Vortragi das erste Testament der Mutter vom 27o Oktober 1947 erwähne von einem Verpflegungsgeld nichtso Bas zweite Testament vom 30• September 1959 bestimme in Ziffo 2, die Klägerin solle außer ihrem Erbteil einen Betrag von BM IOoOOO,— erhalten, weil sie und ihr Ehemann dio Erblasserin seit 1946 in uneigennütziger Weise unterhalten und gepflegt hätten« Biese Bestimmung spreche gegen dio Verein-barung eines Verpflegungsgeldos« Benn wäre ein solches vereinbart gewesen, so hätte der Notar das hier vermerkt« In einem solchen Palle wäre die Verköstigung auch nicht uneigennützig gewesen« Auch diese Rüge kann keinen Erfolg haben« Bio Berechtigung der Ansprüche der Klägerin setzt nicht die "Vereinbarung" eines Pflegegeldcs voraus« Es genügt vielmehr, daß der Unterhalt tatsächlich geleistet ist ohne daß die Absicht
i
gefohlt hat, Ersatz zu verlangen, wie dies die Klägerin behauptet und der Beklagte nicht auszuräumen vermocht hat, obwohl ihn insoweit angesichts des Schuldscheins vom 5o Dezember 1959 die Beweislast trifft<> Im übrigen war das Berufungsgericht nicht genötigt, aus dem Begriff "uneigennützig” zu schließen, es sei vereinbart gewesen, die Mutter der Parteien solle "unentgeltlich" Unterhalt bekommene Denn die Gewährung von Unterhalt ist auch dann uneigennützig, wenn 3ie ohne laufende Bezahlung nur im Hinblick auf eine in der Zukunft liegende Abgeltung erfolgt, von der weder der Zeitpunkt noch der Umfang feststehto
5o Schließlich wendet sich die Revision gegen die Ausführungen dos Berufungsgerichts, der Beklagte könne sich auch nicht auf die Vermutung des § 685 Abs» 2 BGB berufen, wonach im Zweifel anzunehmen sei, daß die Absicht fehle, von dem Empfänger Ersatz zu verlangen, wenn Eltern oder Voreltern ihren Abkömmlingen oder diese jenen Unterhalt gewähren; denn diese Vorschrift gelte nicht im Verhältnis von Schwiegermutter zu Schwiegersöhne Die Revision meint, das Berufungsurteil erwähnte nur § 685 Abs0 2 BGB, damit sei übersehen, daß den Anspruch der Klägerin bereits § 685 Abs» 1 BGB entgegenstehc, der bestimme, daß dem Geschäftsführer ein Anspruch nicht zustehe? wenn er nicht die Absicht gehabt habe, von dem Geschäftsherrn Ersatz zu verlangen» Das Verhalten der Eheleute in den Jahren bis September 1957 beweise, daß ihnen die Absicht gefohlt habe, für geleisteten Unterhalt Ersatz zu verlangen»
Mit diesem Vorbringen kann die Revision nicht gehört werden, denn sie setzt sich damit in Widerspruch zu der aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Feststellung des Berufungsgerichts, es sei eben nicht bewiesen, daß dem Ehemann
 der Klägerin die Absicht gefehlt habe, von der Mutter der Parteien Ersatz für geleisteten Unterhalt zu verlangen„
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts liegt danach ein Fall des § 685 Abs«, 1 BUB nicht vor«,
IIIo Da die Revision somit in keinem Punkt Erfolg hat, v/ar sie mit der Kostenfolge aus § 97 Abs • 1 ZPO zurückzuwci
 Krüger-Nieland	Sprenkmann	Mösl
 Alff
Simon