* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · b ZR 153/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: b ZR 153/65

- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. 2 Per Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27* September 1967 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Br--Krüger-Nieland und der Bundesrichter Br. Mösl, Alff, Br. Simon und Prof. Bie Klägerin macht aus abgetretenem Recht gegen den Beklagten eine Forderung aus der Burchführung von Transporten im Güterfernverkehr geltend. Ber Beklagte stellte für diese Transporte die Frachtbriefe aus, berechnete die Frachten und zog sie von seinen Auftraggebern ein. Diese hat geltend gemacht, der Beklagte habe die Abzüge für diese Transporte unberechtigt vorgenommen und sei zur Zahlung des einbehaltenen Betrags verpflichtet; habe diese Beträge nur gezahlt, weil er angenommen habe, der Beklagte sei zu der in Betracht kommenden Zeit bereits Abfertigungsspediteur gewesen. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 11.179,07 DM und 5 v.H. Zinsen seit dem 24. Dies hat das Berufungsgericht bejaht; demgegenüber ist die Revision der Meinung, der Beklagte und hMB hätten die Erfüllung des Beförderungsvertrages durch volle Zahlung der tarifgemäßen Vergütung gewollt* wogegen der Beklagte die Beträge, die er auf den für HflMBbestimmten Frachtbriefduplikaten als leistungs-vergütung errechnete, aufgrund einer besonderen Abrede cinbehalten habe, so daß die Klägerin sie als Bereicherung nach § 23 Abs. 2 GüKG herausverlangen könne. Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 GüKG hat der Unternehmer, wenn das Beförderungsentgelt unter Tarif berechnet worden ist, den Unterschiedsbetrag zwischen dem tarifmäßigen und Ist dagegen das Beförderungsentgelt über Tarif berechnet oder sind andere tarifv/idrige Zahlungen oder Zuwendungen geleistet worden, so muß nach Abs. 2 dieser Vorschrift der leistende diese zurückfordern und erforderlichenfalls gerichtlich geltend machen. an diesen bezahlten, tilgten sie damit eine Forderung des Beklagten; die geleisteten Zahlungen gingen unmittelbar in dessen Vermögen über* Wenn der Beklagte nun seinerseits bei Begleichung seiner eigenen Schuld gegenüber Höhlschen die diesem tariflich zustehenden Frachtsätze um sogenannte “Xeistungsvergütungen11 kürzte, so behielt in Höhe der abgezogenen Beträge seine Erfüllungsansprüche aus den mit dem Beklagten geschlossenen Beförderungsverträgen, da dem Beklagten, der zu der in Betracht kommenden Zeit noch nicht Abfertigungsspediteur war, keine entsprechenden Gegenforderungen gegen zustanden. Zwar streiten die Parteien nicht um die Höhe des Beförderungsentgelts an sich, sondern um die Berechtigung eines Abzugs vom tarifmäßigen Entgelt; das ändert aber nichts daran, daß die mit der Klage geltend gemachte Forderung als Erfüllungsanspruch auf Nachzahlung des restlichen tarifmäßigen Entgelts im Sinne des § 23 Abs. 1 GüKG gerichtet ist (BGH NJW I960, 335, 336 zu II). Dezember 1965)» Dabei kommt es entgegen der Meinung der Revision nicht darauf an, in welcher Höhe das Prachtentgelt auf dem Frachtbrieforiginal berechnet worden ist, sondern entscheidend ist allein, daß die tarifgemäße Pracht im Ergebnis nicht in voller Hohe entrichtet worden ist. Da der Klageanspruch demnach ein Erfüllungsanspruch aus Beförderungsverträgen ist, unterliegt er, wie das Berufungsgericht mit Hecht angenommen hat, der einjährigen Verjährung des § 40 KVO.

Zitierte Normen: § 23 GüKG § 97 ZPO
geltenHöheZahlungAnspruchBrKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
/
t
I b ZR 153/65
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am
27- September 1967 Häge,
 Justizobersekrotär
als (Jrkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der S
Lothar R<
Genossenschaft	e	.G.m.b.H.,
Straße f, vertreten durch den Vorstand und Ernst B^ü, ebenda,
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Spediteur Erich V/ Straße
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
2
Per Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27* September 1967 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Br--Krüger-Nieland und der Bundesrichter Br. Mösl, Alff, Br. Simon und Prof. Br. Bökelmann
 für Recht erkannt:
Bie Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 11* Oktober 1965 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Bie Klägerin macht aus abgetretenem Recht gegen den Beklagten eine Forderung aus der Burchführung von Transporten im Güterfernverkehr geltend.
Ber Beklagte, der in Berlin eine Spedition und Lagerei betreibt, aber keine Genehmigung für den Güterfernverkehr besitzt, besorgte für das Kabelwerk R<
Werk	Warentransporte	von und nach B(
Mit der Burchführung der Transporte bauftragte er den Kaufmann Ewald	der in	eine	Spedition
 betreibt und zu dem Güterfernverkehr zugelassen ist. Ber Beklagte stellte für diese Transporte die Frachtbriefe aus, berechnete die Frachten und zog sie von seinen Auftraggebern ein. Auf den für	bestimmten	Burch-
schlägen der Frachtbriefe setzte er von der berechneten Fracht jeweils einen Betrag ab, den er mit "LV" (Leistungsvergütung) oder ULV Unkosten” bezeichnete; den so errechneten Restbetrag der Fracht überwies er jeweils
 
an H
. Auf dem Original und den weiteren Durch'
schlagen des Frachtbriefes erscheint der Abzug nicht. Hit Wirkung vom 25- März I960 wurde der Beklagte zu dem Abfertigungsspediteur (§33 GüKG) bestellt, er setzte
 Entgelt hinfort als Werbe- und Abfertigungsvergütung gemäß § 35 GüKG.
von 151 Transporten in der Zeit vom 8. Januar 1959 bis zu dem 24« März I960 in Höhe von 11.179,07 DM an die Klägerin abgetreten. Diese hat geltend gemacht, der Beklagte habe die Abzüge für diese Transporte unberechtigt vorgenommen und sei zur Zahlung des einbehaltenen Betrags verpflichtet;	habe diese Beträge nur gezahlt, weil
 er angenommen habe, der Beklagte sei zu der in Betracht kommenden Zeit bereits Abfertigungsspediteur gewesen. Sie, die Klägerin, mache damit nicht eine Nachforderung wegen falscher Frachtberechnung geltend, sondern sie verlange nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung die Herausgabe einer Vergütung, die der Beklagte zu Unrecht von	erhalten habe.
Die Klägerin hat beantragt,
 den Beklagten zur Zahlung von 11.179,07 DM und 5 v.H. Zinsen seit dem 24. März I960 zu verurteilen.
Der Beklagte hat beantragt;
seine Tätigkeit für
 fort und berechnete sein
H
hat seine Ansprüche aus der Durchführung
 die Klage abzuweisen.
4
Er hat geltend gemacht, mit dem Abzug habe seine Tätigkeit für	abgegolten	werden	sollen;	das
 sei bei Beginn der Geschäftsbeziehungen ausdrücklich vereinbart worden, nachdem	mitgeteilt	worden
 sei, daß der Beklagte noch nicht als ^Abfertigungsspe-diteur zugelassen sei, das Zulassungsverfahren aber schwebe. Der Beklagte hat ferner die Einrede der Verjährung erhoben.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe;
Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 KVO verjähren Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag in einem Jahre. Die vom Beklagten erhobene Verjährungseinrede muß daher durchgreifen, wenn der Klageanspruch als Anspruch aus Beförderungsverträgen anzusehen ist. Dies hat das Berufungsgericht bejaht; demgegenüber ist die Revision der Meinung, der Beklagte und hMB hätten die Erfüllung des Beförderungsvertrages durch volle Zahlung der tarifgemäßen Vergütung gewollt* wogegen der Beklagte die Beträge, die er auf den für HflMBbestimmten Frachtbriefduplikaten als leistungs-vergütung errechnete, aufgrund einer besonderen Abrede cinbehalten habe, so daß die Klägerin sie als Bereicherung nach § 23 Abs. 2 GüKG herausverlangen könne.
Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 GüKG hat der Unternehmer, wenn das Beförderungsentgelt unter Tarif berechnet worden ist, den Unterschiedsbetrag zwischen dem tarifmäßigen und
 
dem tatsächlich errechneten Entgelt nachzufordern und erforderlichenfalls gerichtlich geltend zu machen. Ist dagegen das Beförderungsentgelt über Tarif berechnet oder sind andere tarifv/idrige Zahlungen oder Zuwendungen geleistet worden, so muß nach Abs. 2 dieser Vorschrift der leistende diese zurückfordern und erforderlichenfalls gerichtlich geltend machen. Es ist anerkannt, daß der Unterschied der in§ 23 Abs. 1 und Abs. 2 GüEG geregelten Ansprüche nicht in dem Gegensatz der untertariflichen und übertariflichen Berechnung, sondern in der Verschiedenheit der Rechtsgrundlagen der Ansprüche beruht, da Abs- 1 solche aus dem Beförderungsvertrag, Abs. 2 dagegen Bereicherungsansprüche zu dem Inhalt hat (BGH NJW I960, 1057? BGH VRS 22, 204; Urteil des erkennenden Senats vom 1. Dezember 1965 - Ib ZR 130/63)-
Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß es sich im vorliegenden Pall um einen Anspruch aus Beforderungsvertrag und nicht um einen Bereicherungsanspruch handelt. Dabei kann die Revision nicht mit der Rüge durchdringen, die Entbcheidungsgründe des angefochtenen Urteils ließen nicht erkennen, welchen Sachverhalt das Berufungsgericht seinen Rechtsausführungen zugrunde gelegt habe; vielmehr gibt der Tatbestand des Berufungsurteils mit voller Klarheit den Sachverhalt wieder, den der Berufungsrichter in den Entscheidungsgründen rechtlich würdigt.
Unstreitig hat der Beklagte als Spediteur die Be-
Auftraggeber, sondern im eigenen Namen geschlossen;
Soweit die Auftraggeber des Beklagten die Prachtgebühren
 förderungsvertrage mit H
nicht im Namen seiner
 er schuldete daher H
das Beförderungsentgelt.
z1 /
 
an diesen bezahlten, tilgten sie damit eine Forderung des Beklagten; die geleisteten Zahlungen gingen unmittelbar in dessen Vermögen über* Wenn der Beklagte nun seinerseits bei Begleichung seiner eigenen Schuld gegenüber Höhlschen die diesem tariflich zustehenden Frachtsätze um sogenannte “Xeistungsvergütungen11 kürzte, so behielt	in Höhe der abgezogenen Beträge
 seine Erfüllungsansprüche aus den mit dem Beklagten geschlossenen Beförderungsverträgen, da dem Beklagten, der zu der in Betracht kommenden Zeit noch nicht Abfertigungsspediteur war, keine entsprechenden Gegenforderungen gegen	zustanden.	Durch	diese	"Kür-
zung!' der Rechnungsbeträge eines schuldrechtlichen Anspruchs hat keine Vermögensverschiebung zwischen dem Beklagten und	stattgefunden,	wie	dies	ein
 Bereicherungsanspruch voraussetzen würde; vielmehr ist Höhlschen der Anspruch auf den tarifgerechten Frachtlohn ungeschmälert verblieben. Der vertragliche Er-füllungsänspruch aber schließt regelmäßig den Bereicherungsanspruch aus, da er seine Rechtsgrundlage in dem Vertrage findet (RG JW 1934, 632). Zwar streiten die Parteien nicht um die Höhe des Beförderungsentgelts an sich, sondern um die Berechtigung eines Abzugs vom tarifmäßigen Entgelt; das ändert aber nichts daran, daß die mit der Klage geltend gemachte Forderung als Erfüllungsanspruch auf Nachzahlung des restlichen tarifmäßigen Entgelts im Sinne des § 23 Abs. 1 GüKG gerichtet ist (BGH NJW I960, 335, 336 zu II).
Eine Anwendung des § 23 Abs. 2 GüKG scheitert in den Fällen der vorliegenden Art schon daran, daß es an einer tarifwidrigen Zuwendung an den Beklagten fehlt; H^Bfe hat an den Beklagten keine "Xeistung" er-
 
■bracht, die die Klägerin - aus abgetretenem Hecht - Mzu-rückfordern" könnte (so das erwähnte Urteil des Senats vom 1. Dezember 1965)» Dabei kommt es entgegen der Meinung der Revision nicht darauf an, in welcher Höhe das Prachtentgelt auf dem Frachtbrieforiginal berechnet worden ist, sondern entscheidend ist allein, daß die tarifgemäße Pracht im Ergebnis nicht in voller Hohe entrichtet worden ist.
Da der Klageanspruch demnach ein Erfüllungsanspruch aus Beförderungsverträgen ist, unterliegt er, wie das Berufungsgericht mit Hecht angenommen hat, der einjährigen Verjährung des § 40 KVO. Gegen die Feststellung, daß die Verjährungsfrist bei Klageerhebung ohne Unterbrechung abgelaufen war, erhebt die Revision keine Bedenken,
 Nach allem war die Revision als unbegründet mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Krüger~Nieland	Mösl	Alff
 Simon
Bökelmann