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BGH · Ib ZE 153/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ib ZE 153/63

dadurch entstanden ist, daß die Firma & Co®, die frühere Beklagte zu 1 (im folgenden Spediteur), den Transport von Zuckerrubenschnitzeln, die von der Klägerin in Jugoslawien gekauft worden waren, nicht per Schiff auf der Donau von jugoslawischen Häfen nach Regensburg hat ausführen lassen® Die Klägerin hatte laut Kaufvertrag vom 24® September 1959 von der einer staatlichen jugoslawischen Export- und Importgesellschaft, 2000 to Zuckerrübenschnitzel gekauft® Bereits vor Abschluß dieses Kaufvertrags hatte sich die Klägerin mit dem Spediteur wegen des Transports dieser Zuckerxnibenschnitzel in Verbindung gesetzt® Der Spediteur bat daraufhin die Regensburger Agentur (im folgenden Agentur) der "Jugoslawischen FlußSchiffahrt" (im folgenden Flußschifffahrt) mit Fernschreiben vom 22® September 1959, ihm eine Offerte für diesen Transport zu unterbreiten® Bei der Flußschiffahrt handelt es sich um einen jugoslav/isehen Staatsbetrieb mit Sitz in 3er das Monopol für alle Ver- Wir verstehen Ihr gestr» FS» so, daß der Frachtabschluß zu den von Ihnen genannten Frachtraten grundsätzlich in Ordnung ist und nur die katastrophale Y/asserlage die Durchführung der Transporte in Frage stellt» Immerhin wollen wir ja November/Dezember-Verladung, bis dahin kann sich unter Umständen die Wasserlage ändern, geben Sie uns bitte möglichst sofort Schließlich fuhr der Angestellte welcher bei der Klägerin diese Sache bearbeitet hatte, nach BUKHKD und verhandelte dort am 27° November 1959 mit einem Herrn der Flußschiffahrt» Dieser erklärte ihm, es sei mit dem Spediteur kein Vertrag geschlossen worden; wenn ein solcher bestünde, würde der Abtransport garantiert, denn es würde auch für die Firma CrBHB^in Transport durchgeführt; da aber im vorliegenden Fall kein Vertrag geschlossen Sie hat behauptet, daß ihr neben den Mehrkosten für die Verfrachtung per Bahn und durch den infolge des verspäteten Abtransports erhöhten Einkaufspreis zusätzliche Kosten entstanden seien» Insgesamt sei ihr ein Schaden von DM 117o568,50 entstanden, den sie zur Höhe von PM 117»000,-geltend mache» Die Beklagten hätten für diesen Schaden einzustehen» Der Spediteur sei aufgrund des mit ihm abgeschlossenen Vertrages verpflichtet gewesen, zu vereinbarten festen Sätzen die Schnitzel auf der Donau nach Eegensburg zu verschiffen» Er hätte also, da er über eigene Donaukähne nicht verfügt habe, einen entsprechenden Frachtvertrag abschließen müssen» Zu einem solchen Vertragsschluß sei es nicht gekommen» Wenn ein Frachtvertrag Vorgelegen hätte, wäre die Ware auch verschifft worden» Die Beklagten haben um Klageabweisung gebeten und hierzu ausgeführt, der Spediteur habe den mit der Klägerin geschlossenen Vertrag nicht verletzt, weil ein wirksamer Frachtvertrag mit der Flußschiffahrt zustande gekommen sei» Der von der Agentur erwähnte Schlußbrief sei in der Binnenschiffahrt unüblicho Das Landgericht hat durch Teilund #rundurteil die Klage gegen die Beklagten zu 1) und 2) abgewiesen und die Klage gegen die Beklagten zu 3) bis 22) dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt» Die Beklagten zu 3) Ms 22) haben gegen das Urteil Berufung eingelegt» In der mündlichen Verhandlung vom 16» August 1962 vor dem Berufungsgericht sind die Parteien unter Hinweis auf § 6 B Ziff« 2, § 8 Ziff» 3 und § 9 Ziff» 3 SVS aufgefordert worden, sich zur Frage der Begrenzung des von den Beklagten zu leistenden Schadensersatzes zu äußern» Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen mit der Maßgabe, daß die gegen die Beklagten zu 3) bis 22) gerichtete Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt wird, soweit die Klägerin den in der Klageschrift spezifizierten Schaden fordert» bedingungen Speditionsversicherungsschein (SVS) für gerechtfertigt , weil der Spediteur die ihm nach dem Speditionsvertrag mit der Klägerin obliegende Hauptpflicht, nämlich die S icherstellung des Transports der Zuckerrübenschnitzel auf der Donau durch Abschluß eines Frachtvertrages mit der Flußschiffahrt, nicht erfüllt habe und aus dieser von dem Spediteur zu vertretenden Verletzung des Vertrages der Klägerin ein Schaden entstanden sei, für den die Beklagten als Versicherer hafteten» 2c Auch die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts, der Spediteur sei aufgrund des Vertrages mit der Klägerin verpflichtet gewesen, die Versendung der Zuckerrübenschnitzel auf der Donau durch Abschluß eines Vertrages mit der allein als Frachtführer in Betracht kommenden Flußschiffahrt sicherzustellen, sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden« In der mündlichen Verhandlung hat die Revision vorgetragen, der .Speditionsvertrag mit der Klägerin, wie er mit dem Schreiben des Spediteurs vom 8, Oktober 1959 bestätigt worden sei, enthalte die Klausel "offene und unbehinderte Schiffahrt Vorbehalten"; der Spediteur sei demnach nur bei "offener Schiffahrt" verpflichtet gewesen,- den Transport sicherzustellen«, Da, wie unter Beweis gestellt worden sei und daher für die Revisionsinstanz unterstellt werden müsse, die Schiffahrt auf der Donau in dem fraglichen Zeitpunkt geschlossen gewesen sei, habe der Spediteur, auch wenn er keinen Frachtvertrag abgeschlossen habe, keine ihm nach dem Speditionsvertrag obliegende Hauptpflicht verletzt» Dem kann nicht gefolgt werden* Die Auslegung der Klausel im Zusammenhang mit der Bestätigung des Spediteurs vom 8o Oktober 1959 durch die Revision widerspricht nicht nur den rechtsirrtumsfreien und damit für die Revisionsinstanz bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts, sondern auch dem eigenen Vortrag der Beklagten in der Berufungsbegründungsschrift (OA 288); dort führen die Beklagten aus, sachlich sei die Reederei verpflichtet gewesen, die Transporte abzuwickeln, es sei denn, sie wäre berechtigt gewesen, sich auf die Klausel zu berufen, die der Spediteur der Klägerin im Bestätigungsschreiben vom 8» Oktober 1959 mitgeteilt habe und die laute: "offene und unbehinderte Schiffahrt Vorbehalten”« Danach wollte der Spediteur, wovon auch das Berufungsgericht ausgeht, seine Pflichten gegenüber der Klägerin nur soweit beschränken, als die Flußsehiffahrt im Fall des Abschlusses eines Frachtvertrages die ihr obliegenden vertraglichen Pflichten als Frachtführer aufgrund der Klausel nicht oder nicht vollständig erfüllen werde» a) Das Berufungsgericht geht in Übereinstimmung mit dem Landgericht und den Parteien davon aus, daß für die Prüfung der Frage, ob zwischen dem Spediteur und der Flußschiffahrt ein Frachtvertrag zustande gekommen sei, deutsches Recht anzuwenden sei. b) Hach deutschem Recht, so führt das Berufungsgericht aus, sei ein Frachtvertrag zwischen dem Spediteur und der Flußschiffahrt nicht zustande gekommen» Es. sei schon zweifelhaft, ob die Fernschreiben der Agentur vom 24° und 29= September 1959? Damit habe die Agentur hinreichend deutlich zu erkennen gegeben, daß der Frachtführer durch Schlußbrief abschlies-sen wolle, daß also diese Form eine Bedingung des Angebots sein solleo Der Spediteur habe daher das Angebot nicht mehr durch ein einfaches Fernschreiben annehmen könnena Unerheblich sei, ob im internationalen Rechtsverkehr üblicherweise die Zeichnung eines Schlußbriefes nicht als Voraussetzung für die Rechtswirksamkeit eines Frachtvertrages angesehen werde, denn nach deutschem Recht sei eine derartige Formvereinbarung jederzeit möglich«. Im Rahmen seiner Erörterungen, ob der Spediteur sein Unvermögen zu dem Abschluß des Frachtvertrages zu vertreten hat, führt das Berufungsgericht sodann aus, der Fern-schreibwechsel vom 24» und 29o September 1959 mit der Regensburger Agentur sei schon deshalb ungenügend gewesen, um auf dieser Basis der Klägerin ein bindendes Angebot zu machen, weil der Spediteur sich nur die Frachtraten, nicht aber den Fracht raum fast an die Hand hätte geben lassen«, September 1959 um ein Angebot für das in Rede stehende Prachtgeschäft gebeten habe» Wenn ein Frachtführer ein derartiges Angebot abgebe, so bringe er damit schlüssig seine Bereitschaft zu dem Ausdruck, die gewünschte Beförderung gegen Zahlung der angebotenen Frachten zu übernehmen, insbesondere also den hierfür erforderlichen Laderaum zu stellen» Es widerspreche dem Wesen des Frachtvertrages, daß sich der Spediteur von der Flußschiffahrt zusätzlich auch noch den erforderlichen Frachtraum hätte fest an die Hand hätte geben lassen müssen, wie das Berufungsgericht annehme (BU 38/39)» Die Bereitstellung des für die Ausführung der übernommenen Beförderung benötigten-Laderaumes sei allein Aufgabe des Frachtführers» Dem kann nicht beigepflichtet werden» Die Feststellung des Berufungsgerichts, wesentliches Element des Frachtver-träges sei die Bereitstellung von Frachtraum und insoweit habe ein Angebot der Flußschiffahrt nicht Vorgelegen, ist aus Kechtsgründen nicht zu beanstanden» Bereits das Landgericht hatte in seinem Urteil ausgeführt, dem Angebot habe die Bestimmtheit mangels einer Frist für die Verschiffung gefehlt, und hatte damit denselben Komplex erfaßt» In der Berufungsschrift sind die Beklagten darauf nicht eingegangen und auch nicht in ihrem Schriftsatz vom 13» September 1962, bb) Mangels eines wirksamen Angebots ist das Fernschreiben des Spediteurs vom 29« September 1959 keine Annahme im Rechtssinne, ohne daß es auf die Frage, welche Bedeutung der Schlußbrief haben sollte, in diesem Zusammenhang ankommt„ Darüber hinaus begegnen aber auch die Erwägungen des Berufungsgerichts keinen Bedenken, die Agentur habe den Schlußbrief zu dem Inhalt des Angebots gemacht, der Spediteur habe daher ein Angebot nicht mehr durch ein einfaches Fernschreiben annehraen können« Soweit die Revision meint, dez* Hinweis “durch Schlußbrief“ beziehe sich nur auf die Wirksamkeit der Provisionsabrede, setzt sie sich in Widerspruch zu der aus Rechtsgründeh nicht zu beanstandenden und daher für die Revisionsinstanz bindenden Auslegung des Berufungsgerichts„ einen Vertrag zustande zu bringen» An einer Gegenbestätigung fehle es jedoch, vielmehr habe die Agentur mit dem Fernschreiben vom 6o Oktober 1959 nochmals auf die Tätigung des Geschäfts durch Schlußbrief hingewiesen und das Fernschreiben des Spediteurs nur als "Anfrage" bezeichnet» Damit und durch ihr weiteres Fernschreiben vom 8» Oktober habe die Agentur eindeutig zu dem Ausdruck gebracht, daß sie die Angebote des Spediteurs vorerst nicht habe annehmen wollen» Ein Vertrag sei auch nicht dadurch zustande gekommen, daß die Agentur auf das Fernschreiben des Spediteurs vom 29o September zunächst (bis zu dem 6» Oktober) geschwiegen habe» Denn wenn - wie im Streitfall - im Rahmen von Verband-lungen unstreitig oder auch nur eindeutig noch keine die Parteien bindende Einigung erzielt worden sei, so sei auch für eine anschließende' Bestätigung eines Vertrages kein Raum; denn die Rechtsprechung über das Schweigen auf ein Bestätigungsschreib’en sei nur eine Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben» Davon abgesehen habe der Spediteur trotz des von ihm gewählten Wortes Bestätigung nicht einen vorgängigen Vertragsschluß bestätigen, sondern ein Vertragsangebot annehmen wollen» Aber auch dann, wenn man in den Fernschreiben der Agentur vom 24° und 29» September 1959 ein Erbieten erblicke, scheitere die Anwendung des § 362 HGB daran, daß die dann als originäre Anträge zu wertenden uPestätirungenn des Spediteurs hinsichtlich der Form des Rechtsgeschäftes dem Erbieten nicht entsprochen hätten; eine Übereinstimmung von Erbieten und Antrag sei aber Voraussetzung für den Eintritt der Folgen des § 362 HGB, Das Berufungsgericht hat auch ohne Rechtsverstoß angenommen, daß die Agentur durch ihr Fernschreiben vom 6o Oktober den Antrag des Spediteurs vom 29* September eindeutig abgelehnt habe0 Dem Berufungsgericht ist schließlich auch darin zuzustimmen, daß der Vertrag auch nicht deshalb zustande gekommen sei, weil die Agentur auf das Fernschreiben des Spediteurs vom 29«> September zunächst, doho bis zu dem 6« Oktober geschwiegen habe» Da, wie das'Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß feststellt, 'der Spediteur nicht einen vorgängigen Vertragsschluß hatte bestätigen, sondern ein Vertragsangebot hatte annehmen, wollen, kommen die von der Rechtsprechung für das Bestätigungsschreiben entwickelten Grundsätze im Streitfall nicht zur Anwendung (BGHZ 18, 212, 215)o Schweigen auf einen Antrag im Sinne des §150 Abs0 2 BGB ist vielmehr grundsätzlich als Ablehnung dieses Antrags aufzufassen (BGH aaO)o Von diesem Grundsatz können nur bei Vorliegen ganz besonderer Umstände Ausnahmen zugelassen werden, so •;wenn es sich bei einer verspäteten Annahme um ein nur formell neues Angebot handelt und keine Umstände vorliegen, die die Möglichkeit einer Änderung der sachlichen Entscheidung des Anbietenden nahelegen (BGH XM § 150 BGB Nr. 1)o Anhaltspunkte für das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalles, in dem das zeitweise Schweigen der Agentur als Annahme gedeutet werden müßte, sind im Streitfall nicht ersichtlich« . Entgegen der in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Auffassung der Revision ist auch dem Fernschreibwechsel vom 7o und 8» Oktober 1959 nicht zu entnehmen, daß die Flußschiffahrt nunmehr, d»ho nach dem Fernschreiben des Spediteurs vom 7o Oktober 1959, auf das Formerfordernis des Schlußbriefes habe verzichten wollen und den Vertrag als geschlossen angesehen habe« Ohne Rechtsverstoß stellt das Bei’ufungs ge rieht insoweit fest, daß die Agentur mit ihrem Fernschreiben vom 8« Oktober 1'959 ihre ablehnende Haltung, die in den sog° Bestätigungen des Spediteurs enthaltenen Angebote vorerst nicht annehmen zu wollen, nochmals hervorgehoben habe, indem sie darauf hingewiesen habe, sie werde den Spediteur "wegen der Buchung des Leerraumes” sofort anschreiben, sobald sich die Wasserlage ändere« Zutreffend ist auch der weitere Hinweis des Berufungsgerichts, die einleitenden Worte des Fernschreibens der Flußschiffahrt vom 8« Oktober 1959 "Ja, so ist es " dürften nicht isoliert, sondern nur im Zusammenhang mit den nachfolgenden ablehnenden Äußerungen gewertet werden« d) Es sei schließlich auch nicht erwiesen, so führt das Berufungsgericht weiter aus, daß der Spediteur anläßlich der Reise des Zeugen 14HHPnach mit ^er Flußschiffahrt einen Frachtvertrag abgeschlossen habe« bflH) habe zwar bekundet, daß ihm Direktor von der Zentrale des Frachtführers unter Akzep- tierung der mit der rSBHHHP Agentur geführten Verhandlungen den Transport ab 15° Dezember 1959 zugesagt habe« Abgesehen davon, daß wegen der durch eine Dolmetscherin geführten Verhandlung ein Mißverständnis nicht ausgeschlossen erscheine, könne auch nicht unberücksichtigt bleiben, daß nach der Bekundung des Zeugen Lfll^pauch bei dieser Unterredung von einem Schlußbrief gesprochen worden sei, der dem Spediteur habe zugeschickt werden sollen« Da die Fernschreiben der Agentur auswiesen, daß erst mit der Ausfertigung eines Schlußbriefes der Vertrag als abgeschlossen habe, gelten ?ollen, müsse bis zu dem Beweis des G-egenteils durch die Beklagten hier ebenfalls davon ausgegangen werden, daß wegen Nichtübersendung des Schlußbriefes auch jetzt kein Vertrag zustande gekommen sei« Einen Beweis dafür, daß der Frachtführer anläßlich der Verhandlungen den Schlußbrief nicht als wesentliche Bedingung bzw« Form des Vertrages angesehen habe, hätten die Beklagten nicht angetreten« Diese Ausführungen sind aus Rechtsgründen nicht zu ■beanstandeno Das Berufungsgericht kommt in tatriehterlicher Würdigung der Aussage des Zeugen der zwischen dem Spediteur und der Flußschiffahrt geführten Korrespondenz und der sonstigen Umstände des Streitfalles zu dem Ergebnis daß die Voraussetzungen für die Annahme einer rechtlich bindenden Zusage der Flußschiffahrt nicht bewiesen seien; insbesondere sei nicht bewiesen, daß in diesem Fall die Flußschiffahrt nicht auf dem Abschluß in der Form des Schlußbriefes bestanden habe, wie dies in den vorangegangenen Verhandlungen der Fall gewesen sei» Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler das Formerfordernis der Ausstellung eines Schlußbriefes nach dem Inhalt der Fernschreiben der Regensburger Agentur als wesentliches Element- für das Zustandekommen des Frachtvertrages angesehen und daraus rechtlich einwandfrei gefolgert, daß auch gelegentlich der Verhandlungen in Pfl^i^kein Frachtvertrag geschlossen worden sei« Das Berufungsgericht hat nicht Fragen der Beweislast verkannt, wenn es ausführt, demgegenüber wäre es Sache der Beklagten gewesen, Beweis dafür anzutreten, daß die Ausstellung des Schlußbriefes nach dem bei den Verhandlungen zu dem Ausdruck gekommenen Willen der Flußschiffahrt kein konstitutives Vertragselement habe sein sollen; denn nachdem nach der rechtsirrtumsfreien Auslegung der Fernschreiben der Agentur durch das Berufungsgericht die Schriftform für das Zustandekommen des.Vertrags maßgebend sein sollte, oblag den Beklagten der Nachweis, daß bei den Verhandlungen in Beine hiervon abweichende Vereinbarung getroffen v/orden ist <, durch Abschluß eines Frachtvertrages mit der Flußschiffahrt zu sichern, zu vertretene Mit dem Perufungsgericht kann dahinstehen, ob es sich um ein anfängliches oder ein nachträgliches Unvermögen des Spediteurs handelt; denn nach den rechtsirrtumsfreien Ausführungen des Berufungsgerichts hat:der Spediteur schuldhaft gehandelt und deshalb in jedem Falle sein Unvermögen zu vertreten<> Unstreitig hatte es der Spediteur erstmalig übernommen, einen Transport durch ein Monopolunternehmen ohne Abschluß-z w a n g durchführen zu lassen; er durfte daher nicht ohne weiteres von seinen Erfahrungen auf dem freien Frachtmarkt und bei Einschaltung eines Monopolbetriebes mit Abschlußzwang ausgeheno Vielmehr hätte es die Sorgfalt eines ordentlichen Spediteurs erfordert, auf die Besonderheiten des Auftrages bei der Gestaltung der vertraglichen Beziehungen Rücksicht zu nehmene Zu Recht geht das Berufungs gericht davon aus, daß der Spediteur entweder den Speditions vertrag unter dem Vorbehalt des Zustandekommens des Frachtvertrages hätte abschließen oder den Frachtvertrag vorher bedingt vereinbaren müssen» Beides hat er nicht getan und deshalb sein Unvermögen zur Leistung schuldhaft verursacht» Zu der Möglichkeit, daß der Klägerin der Schaden auch bei Bestehen eines Frachtvertrages im Hinblick auf den Kleinwasservorbehalt (offene und unbehinderte Schifffahrt Vorbehalten) entstanden sei, führt das Berufungsgericht aus: Auch die Beklagten behaupteten nicht, daß die Donauschiffahrt in den Monaten November/Dezember 1959 völlig eingestellt gewesen sei«, Sie hätten in der Berufungsbegründung selbst vorgetragen, daß in der fraglichen Zeit einige Transporte durchgeführt worden seien» Dies ergebe sich auch aus dem Schreiben des Schiffsmaklers 11o Januar 1961, das von dem beklagten Spediteur in erster Instanz vorgelegt worden sei» Im übrigen handle es sich nur um die Frage, ob der Frachtführer bei abgeschlossenem Frachtvertrag die Transporte mit Rücksicht auf den Vorbehalt hätte gänzlich verweigern können» Das wäre jedoch allenfalls dann möglich gewesen, wenn die Schiff- Die Revision kann auch mit diesen Angriffen keinen Erfolg haben« Die Feststellungen des Berufungsgerichts, daß keine Anhaltspunkte dafür gegeben seien, ein von der Klägerin selbst zu tragender Verzögerungsschaden aus einer Behinderung der Donauschiffahrt werde die Höhe des geltend gemachten Anspruchs wegen Nichterfüllung erreichen, daß es daher auf die Feststellung eines solchen Verzögerungsschadens im Verfahren über den 3rund des Anspruchs nicht /■ ankornme, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden» Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsverstoß festgestellt, daß die Flußschiffahrt sich nicht ohne Schlußbrief habe vertraglich binden wollen» Selbst wenn der Grund für eine solche i^rückhaltung der niedrige Wasserstand der Donau gewesen sein sollte, so würde das nicht die weitere Folgerung rechtfertigen, die Flußschiffahrt habe wegen des Wasserstandes auch bereits abgeschlossene Verträge nicht mehr erfüllen können» Das Berufungsgericht stellt vielmehr im Verfahren über den Grund des Anspruchs zutreffend darauf ab, ob Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, daß ein aus einer Behinderung der Schiffahrt etwa zu erwartender und von der Klägerin selbst zu tragender Verzögerungsschaden den geltend gemachten Schaden wegen Nichterfüllung der Höhe, nach erreichen werde» dem Vortrag der Parteien nicht zu dem Zuge, sodaß im Grundverfahren eine Teilabweisung der Klage nicht erfolgen müsseo Für eine Haftung der Versicherer über den Grundbetrag von BM 2 <>500,— hinaus bis zu dem Höchstbetrag von DM 400o000j— fehle es zwar an einer schriftlichen Aufgabe einer höheren Versicherungssumme durch die Klägerin, jedoch hätten die Beklagten erklärt, sie wollten sich nicht auf den Standpunkt stellen, daß die Bahnverladung ein neuer Auftrag gewesen sei; auch wollten sie keine Bedenken wegen nicht ausreichender Versicherungssummen erheben, da in der Praxis die Schätzung des Spediteurs gemäß § 6 B 2 b SVS anläßlich der Abfertigungsdeklaration als ausreichend angesehen werde0 Wenn das Berufungsgericht diese Einlassung als einen Verzicht der Beklagten darauf wertet, aus der etwaigen Nichteinhaltung der der Klägerin obliegenden Angabe des höheren Versicherungswertes und der dem Spediteur obliegenden rechtzeitigen Anmeldung irgendwelche Einwendungen herzuleiten, so ist das aus Reclustunden nicht zu bean-standeno Auch die Revision hat insoweit keine Bedenken geäusserto

Zitierte Normen: § 150 BGB § 362 HGB § 150 BGB
SpediteurFlußschiffahrtAgenturAngebotBerufungsgerichtKlägerinTransport

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Ib ZE 153/63
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
12o Januar 1966, Wüst,
 JustizhauptSekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
3	o
4	o
5	o
60 7 o
8.
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to. 11.
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17.
18.
19*
 
20	o
21	o
22	o
Beklagten zu 3-22 vertreten durch die Firma
 Beklagten und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte:
gegen
 Klägerin und Revisionsbeklagte9 - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 Per Ib-2iviisenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12» Januar 1966 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr« Krüger-Nieland und der Bundesrichter Fehle, Pr» Mösl, Alff und Pro Simon
 für Recht erkannt:
Pie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6o Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 29° November 1962 wird zurUckgev/iesen*

- 3 ~
Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Beklagten nach Köpfteilen wie folgt zu tragen:
Beklagte	zu	3)	14	
Beklagte	zu	4)	10	i
Beklagte	zu	5) ‘	8	3/4 jt
 Beklagte	zu	6)	8'	1/4 4
Beklagte	zu	7)	7	4
Beklagte	zu	8)	5	1/2 4
Beklagte	zu	9)	5	1/8 i
Beklagte	zu	10)	4	7/8 i
Beklagte	zu	11)	4	3/8 io
 Beklagte	zu	12)	4	3/8
Beklagte	zu	13)	‘ 4	fo
 Beklagte	zu	H)	3	7/8 io
 Beklagte	zu	15)	3	7/8 i
Beklagte	zu	16)	3	7/8 i
Beklagte	zu	17)	2	1/2 i
Beklagte	zu	18)	2	i/2 io
 Beklagte	zu	19)	2	i/2 i
Beklagte	zu	20)	2 $>	
Beklagte	zu	21)	1	5/8 i
Beklagte	zu'	22)	1	fo
 Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin, eine	Importfirma,	verlangt von
 den beklagten Versicherern (Beklagte zu 3 - 22; im folgenden Beklagte) Ersatz des Schadens, der ihr nach ihrem Vortrag
 
dadurch entstanden ist, daß die Firma	& Co®, die
 frühere Beklagte zu 1 (im folgenden Spediteur), den Transport von Zuckerrubenschnitzeln, die von der Klägerin in Jugoslawien gekauft worden waren, nicht per Schiff auf der Donau von jugoslawischen Häfen nach Regensburg hat ausführen lassen®
Die Klägerin macht insoweit Rechte als Versicherte aus dem zv/ischen dem Spediteur und den Beklagten geschlossenen Versicherungsvertrag geltend® über diesen Versicherungsvertrag ist der "Speditions- und Rollfuhr-Versicherungs-Schein" vom 10o Juli 1951 ausgestellt, dem die "Allgemeinen Versicherungsbedingungen" des SVS zugrunde liegen und aus dem die Beklagten mit den aus der im Versicherungsschein auf--re führ ten Beteiligungsliste ersichtlichen Quoten verpflichtet sind®
Der Klage liegt, folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin hatte laut Kaufvertrag vom 24® September 1959 von der	einer	staatlichen jugoslawischen
 Export- und Importgesellschaft, 2000 to Zuckerrübenschnitzel gekauft® Bereits vor Abschluß dieses Kaufvertrags hatte sich die Klägerin mit dem Spediteur wegen des Transports dieser Zuckerxnibenschnitzel in Verbindung gesetzt® Der Spediteur bat daraufhin die Regensburger Agentur (im folgenden Agentur) der "Jugoslawischen FlußSchiffahrt" (im folgenden Flußschifffahrt) mit Fernschreiben vom 22® September 1959, ihm eine Offerte für diesen Transport zu unterbreiten® Bei der Flußschiffahrt handelt es sich um einen jugoslav/isehen Staatsbetrieb mit Sitz in	3er das Monopol für alle Ver-
schiffungen ab Jugoslawien (Donauhäfen) besitzt.
Die Agentur antwortete dem Spediteur mit Fernschreiben vom 24® September 1959/73:
I
 
PrachtSätze für Zuckerrübenschnitzel getrocknet pro tonne ab Abgangsschiff bis Ankunftsschiff
 Regensburg:
Vrbas
 Osijek
Zrenjanin
 Beograd
Zupanja
 dollar
5 3 40 5j40 5?70 5,10 6,15
n
11
ii
M
Mindestfracht zahlungsgewicht 200 bis 400 tonnen pro Schlepp (volle Ladungen)0
In dem anschließenden Fernsehreibwechsel zwischen Spediteur und Agentur vom selben Tage wurden die den aufgegebenen Frachten zugrunde liegenden Bedingungen erörtert« wobei der Spediteur erklärte:
Wir sehen klar, wie lange können Sie uns die genannten Frachten fest an Hand geben, damit wir das Geschäft evtlo zu dem Abschluß bringen können?
Die Agentur erwiderte:
Die angebotenen Frachtsätze gelten bis einschließlich 30o November 1959o
Auf die weitere Frage des Spediteurs:
Kommen für Dezember-Verladungen dann andere Frachten in Frage?
antwortete die Agentur:
Wenn Sie mit uns einen Transportvertrag bis dahin ab-schließen, dann gelten die Frachtsätze auch für die Dezemberverladungena
 Der Spediteur schloß den Fernschreibwechsel mit folgenden Worten: “Vielen Dank, wir kommen darauf zurück“«
 
Am 29» September 1959 fand inn 11 Uhr ein weiterer Pern-schreihv/echsel statt, bei dem der Spediteur zunächst nach der Hohe der ihm zu gewährenden Buchungskommission fragte» Die Agentur erwiderte:
Provision steht diesem Unternehmen zu, das mit der Schiffahrt über diesen Transport einen Schlußbrief mit entsprechenden Abkommen schließt»
Am selben Tag (um 13«35 Uhr) richtete der Spediteur an die Agentur folgendes Fernschreiben:
Wir möchten zunächst 1000 to Zuckerrübentrockenschnitzel wie gesagt lose Verladung, mit Ihnen abschließen und bestätigen den Abschluß wie folgt: •
Zu den von Ihnen genannten Raten abzüglich Provision für uns,
 Verladehäfen gemäß Bestimmung der jugoslawischen Lieferanten,
 Verladetermine in unserer Wahl bei 14-tägiger Notiz, beginnend evtl» 2» Hälfte Oktober sonst November bis Dezember»
Den Abschluß weiterer Mengen behalten wir uns vor»
Wir bitten um Ihre Gegenbestätigung»
Die Agentur beantwortete dieses Fernschreiben zunächst nicht»
Am 6» Oktober 1959 richtete der Spediteur an die Agentur ein weiteres Fernschreiben folgenden Wortlauts:
Wir beziehen uns auf unser PS vom 29°9° und bestätigen Ihnen hiermit den Abschluß weiterer 1000 to zu den gleichen Bedingungen»
Wie steht es mit Ihrer Gegenbestätigung für die ersten 1000 to?
Die Agentur antwortete sogleich;
 
In Erledigung Ihrer FS-Anfrage von heute geben wir Mitteilung, daß wegen des äußerst schlechten Wasserstandes die Gestellung des Schleppraumes direkt von unserer Direktion	erledigt	wird»	Wir	haben
 Ihren Bedarf angemeldet und erwarten von dort Bescheid, ob und wann mit der Gestellung der Tonnage gerechnet werden kann« Sobald uns Nachrichten vorliegen, kommen wir zurück, damit wir das Geschäft mit Ihnen per Schlußbrief tätigen können»
Am 7° Oktober 1959 (10»Q5 Uhr) erwiderte der Spediteur durch Fernschreiben:
Wir empfingen Ihr gestrvdFS»
Ihre jetzigen Vorbehalte sind uns unverständlich, nachdem Sie früher diese Vorbehalte nicht gemacht haben» Aufgrund Ihres vorbehaltlosen Angebots haben wir die Transporte abgeschlossen«
Wenn zur Zeit der Durchführung der Transporte unüberbrückbare Schwierigkeiten infolge Kleinwassers entgegenstehen, ist das eine andere Sache»
Die Agentur antwortete am selben Tage um 18»30 Uhr:
Wie wir von unserer Direktion verständigt werden, kann wegen des katastrophalen y/asserstandes die Übernahme der von Ihnen angedienten Ware nicht^erledigt werden» Der jugosl» Exporteur die Fa» CI iwurde ebenfalls in diesem Sinne unterrichtet
 Sollte sich in der Wasserlage etv/as ändern, so werden wir Sie zwecks Übernahme sofort verständigen, vorerst ist jedoch ein Donautransport ausgeschlossen»
Am 8» Oktober 1959 richtete der Spediteur an die Agentur folgendes Fernschreiben:
Wir verstehen Ihr gestr» FS» so, daß der Frachtabschluß zu den von Ihnen genannten Frachtraten grundsätzlich in Ordnung ist und nur die katastrophale Y/asserlage die Durchführung der Transporte in Frage stellt» Immerhin wollen wir ja November/Dezember-Verladung, bis dahin kann sich unter Umständen die Wasserlage ändern, geben Sie uns bitte möglichst
 sofort
 
Ihre Bestätigung hierüber.
Die Agentur erwiderte umgehend:
Ja, so ist es, sobald sich die .Wasserlage ändert, schreiben wir Sie Wegen dei> Buchung des Leerraumes ab Jugoslawien sofort an, da wir sehr interessiert sind, diese Transporte als erste dieser Art nach dem Kriege nach Regensburg zu transportieren.
Die gesamten Verhandlungen mit der Agentur und mit der Klägerin führte der Angestellte Libeau des Spediteurs selbständig, Am 8, Oktober 1959 richtete der Spediteur ein von unterzeichntes Schreiben an die Klägerin, in dem es u,a, heißt:
Den mit Ihnen getätigten Abschluß bestätigen wir wie folgt:
2000 to Zuckerrübentrockenschnitzel
 lose"-Verladung in vollen Schilffsladungen mindestens 200 to pro Fahrzeug
 ab frei Abgangsschiff nachstehender Häfen bis Ankunftsschiff Regensburg
 Vrbas
Osijek
 Zrenjanin
Beograd
 Zupanja
dollar
»i
ti
 it
u
5.40
5.40
5.70
5.70 6,15
Offene unbehinderte Schiffahrt Vorbehalten, Verschiffung November/Dezember evtl, schon Ende Oktober, sofern die Schiffahrtsverhältnisse es auf der Donau zulassen, Kahnraumgestellung nach gegenseitiger Absprache und den vorhandenen Möglichkeiten bis 14-tägiger Notiz,
 Außerdem enthält dieses Schreiben den Vermerk, daß der Spediteur ’’ausschließlich aufgrund der Allgem, Deutschen
 
Spediteurbedingungen (ADSp)" arbeite»
Da weitere Bemühungen des Spediteurs, die Flußschifffahrt zu dem Abtransport der Schnitzel zu veranlassen, keinen Erfolg hatten, die Klägerin auf Durchführung des Transports drängte, reiste der Angestellte des Spediteurs LflHHi nach Regensburg und von dort aus nach Belgrade Die Klägerin hatte	gebeten,	sie	über	den Stand der Dinge auf dem
 laufenden zu halten» Als sie am 21» November 1959 erfuhr, daß Libeau noch nichts erreicht hatte, gab sie Anweisung, er möge bis zu dem 23» November 1959 in Belgrad bleiben» Am
21. November 1959 hatte TflHIB eine Unterredung mit Direktor ?■■■■■■ von der Flußschiffahrt, deren Inhalt streitig ist» Nach dieser Unterredung reiste er entgegen der Weisung der Klägerin ab und suchte auch nicht mehr die CI auf o
Nachdem	w^eder	zurückgekehrt war, sprach er am
24° November 1959 bei der Klägerin vor und erklärte, ihm sei in Belgrad zugesagt worden, daß vom 15° Dezember 1959 an beschleunigt abgefahren werde° Der Spediteur schrieb in diesem Sinne auch am 25° November 1959 an die Direktion in BBHIB und bat diese, die Agentur zu veranlassen, ihm den Schlußbrief zu senden» Der Schlußbrief kam jedoch nicht»
Schließlich fuhr der Angestellte	welcher	bei
 der Klägerin diese Sache bearbeitet hatte, nach BUKHKD und verhandelte dort am 27° November 1959 mit einem Herrn der Flußschiffahrt» Dieser erklärte ihm, es sei mit dem Spediteur kein Vertrag geschlossen worden; wenn ein solcher bestünde, würde der Abtransport garantiert, denn es würde auch für die Firma CrBHB^in Transport durchgeführt; da aber im vorliegenden Fall kein Vertrag geschlossen
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worden sei, werde die Ware auch nicht abgefahren,. Weitere Verhandlungen blieben ebenfalls ohne Erfolg» Die Ware wurde schließlich unter Einschaltung des Spediteurs per Bahn abtransportiert0 Diese Bahntransporte hat der Spediteur bei den Beklagten deklariert»
Die Klägerin verlangt in erster Linie Ersatz des Schadens, der ihr durch die Kichtdurchführung der für November/Dezeinber 1959 vorgesehenen Verschiffung entstanden sei»
Sie hat behauptet, daß ihr neben den Mehrkosten für die Verfrachtung per Bahn und durch den infolge des verspäteten Abtransports erhöhten Einkaufspreis zusätzliche Kosten entstanden seien» Insgesamt sei ihr ein Schaden von DM 117o568,50 entstanden, den sie zur Höhe von PM 117»000,-geltend mache» Die Beklagten hätten für diesen Schaden einzustehen» Der Spediteur sei aufgrund des mit ihm abgeschlossenen Vertrages verpflichtet gewesen, zu vereinbarten festen Sätzen die Schnitzel auf der Donau nach Eegensburg zu verschiffen» Er hätte also, da er über eigene Donaukähne nicht verfügt habe, einen entsprechenden Frachtvertrag abschließen müssen» Zu einem solchen Vertragsschluß sei es nicht gekommen» Wenn ein Frachtvertrag Vorgelegen hätte, wäre die Ware auch verschifft worden»
In erster Instanz hat die Klägerin neben den beklagten Versicherern auch den Spediteur (als Beklagte zu 1) und die persönlich haftende Gesellschafterin (als Beklagtezu 2) auf Zahlung in Anspruch genommen und demgemäß beantragt
 die Beklagten zu 1) und 2) zusammen mit den Beklagten zu 3) bis 22) zu verurteilen, an die Klägerin insgesamt DM 117° 000,— zu zahlen,
 
hiervon die Beklagte		zu	3)	DM	16.380,—
die	Beklagte	zu	4)	DM	11 .700,—
die	Beklagte	zu	5)	DM	10.237,50
die	Beklagte	zu	6)	DM	9° 652,50
die	Beklagte	zu	7)	DM	8.190,—
die	Beklagte	zu	8)	DM	6.435,—
die	Beklagte	zu	9)	DM	5o 996,25
die	Beklagte	zu	10)	DM	5 o703,75
die	Beklagte	zu	11)	DM	5°118,75
die	Beklagte	zu	12)	DM	5.118,75
die	Beklagte	zu	13)	DM	4.680,—
die	Beklagte	zu	H)	DM	io 533,75
die	Beklagte	zu	15)	DM	4o 533,75
die	Beklagte	zu	16)	DM	4o 533,75
die	Beklagte	zu	17)	DM	2.925,—
die	Beklagte	zu	18)	DM	2.925,—
die	Beklagte	zu	19)	DM	2.925,—
die	Beklagte	zu	20)	DM	2.340,—
die	Beklagte	zu	21)	DM	1*901,25
die	Beklagte	zu	22)	DM	1.170,—
zuzüglich 5 f		o Zinsen seit		dem 15» 5	lärz I960.
Die Beklagten haben um Klageabweisung gebeten und hierzu ausgeführt, der Spediteur habe den mit der Klägerin geschlossenen Vertrag nicht verletzt, weil ein wirksamer Frachtvertrag mit der Flußschiffahrt zustande gekommen sei» Der von der Agentur erwähnte Schlußbrief sei in der Binnenschiffahrt unüblicho
 Das Landgericht hat durch Teilund #rundurteil die Klage gegen die Beklagten zu 1) und 2) abgewiesen und die Klage gegen die Beklagten zu 3) bis 22) dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt»
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Die Beklagten zu 3) Ms 22) haben gegen das Urteil Berufung eingelegt» In der mündlichen Verhandlung vom 16» August 1962 vor dem Berufungsgericht sind die Parteien unter Hinweis auf § 6 B Ziff« 2, § 8 Ziff» 3 und § 9 Ziff» 3 SVS aufgefordert worden, sich zur Frage der Begrenzung des von den Beklagten zu leistenden Schadensersatzes zu äußern»
Die Klägerin hat hierzu erklärt, die Anmeldung der im Einverständnis mit ihr Ende 1959/Anfang I960 durchge-
führten Bahntransporte durch den Spediteur zur Höchstsumme
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Die Beklagten hafteten der Klägerin daher bis zur Höchstsumme von DM 400»000,—, so daß insoweit keine Bedenken gegen die Höhe der Klagforderung bestehen könnten» Der Spediteur sei aufgrund seiner ständigen Geschäftsverbindun zur Klägerin verpflichtet gewesen, den Versicherungswert bei der Anmeldung richtig zu schätzen, was er auch getan habe» Die Beklagten haben erwidert, es sei richtig, daß
 anläßlich der Bahnverladungen im Januar/Februar I960 ausreichende Versicherungssummen deklariert worden seien» Die Beklagten wollten sich nicht auf den Standpunkt stellen, daß den Bahnverladungen ein neuer Auftrag zugrunde gelegen
 habe» In der Praxis werde eine Deklaration anläßlich der
 Abfertigung als ausreichend angesehen»
Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen mit der Maßgabe, daß die gegen die Beklagten zu 3) bis 22) gerichtete Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt wird, soweit die Klägerin den in der Klageschrift spezifizierten Schaden fordert»
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Mit der Revision beantragen die Beklagten zu 3) bis 22), das angefochtene Urieil aufzubeben und nach dem Schlußantrag in der Berufungsinstanz, die Klage abzuweisen, zu erkennen»
Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen0
Entscheidungsgründe:
dem
 uas T eruj.uugagericno
 erachtet den Anspruch der Klägerin
 Grunde nach gemäß § 2 der Allgemeinen Vereicherungs-
bedingungen Speditionsversicherungsschein (SVS) für gerechtfertigt , weil der Spediteur die ihm nach dem Speditionsvertrag mit der Klägerin obliegende Hauptpflicht, nämlich die S icherstellung des Transports der Zuckerrübenschnitzel auf der Donau durch Abschluß eines Frachtvertrages mit der Flußschiffahrt, nicht erfüllt habe und aus dieser von dem Spediteur zu vertretenden Verletzung des Vertrages der
 Klägerin ein Schaden entstanden sei, für den die Beklagten als Versicherer hafteten»
I» Io Das Berufungsgericht kommt in tatrichterlicher Würdigung des Barteivortrags, des Schriftwechsels und der Aussagen der Zeugen zu dem Ergebnis, daß der Speditionsvertrag zwischen der Klägerin und dem Spediteur nicht erst durch das Bestätigungsschreiben des Spediteurs vom 8» Oktober 1959? sondern schon vorher zustande gekommen sei, und zwar hinsichtlich einer Teilmenge von 1000 to am 29° September 1959 und hinsichtlich der restlichen 1000 to am 6» Oktober 1959°
H
Diese Ausführungen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden; auch die Revision hat keine Bedenken erhobene
2c Auch die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts, der Spediteur sei aufgrund des Vertrages mit der Klägerin verpflichtet gewesen, die Versendung der Zuckerrübenschnitzel auf der Donau durch Abschluß eines Vertrages mit der allein als Frachtführer in Betracht kommenden Flußschiffahrt sicherzustellen, sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden«
In der mündlichen Verhandlung hat die Revision vorgetragen, der .Speditionsvertrag mit der Klägerin, wie er mit dem Schreiben des Spediteurs vom 8, Oktober 1959 bestätigt worden sei, enthalte die Klausel "offene und unbehinderte Schiffahrt Vorbehalten"; der Spediteur sei demnach nur bei "offener Schiffahrt" verpflichtet gewesen,- den Transport sicherzustellen«, Da, wie unter Beweis gestellt worden sei und daher für die Revisionsinstanz unterstellt werden müsse, die Schiffahrt auf der Donau in dem fraglichen Zeitpunkt geschlossen gewesen sei, habe der Spediteur, auch wenn er keinen Frachtvertrag abgeschlossen habe, keine ihm nach dem Speditionsvertrag obliegende Hauptpflicht verletzt»
Dem kann nicht gefolgt werden* Die Auslegung der Klausel im Zusammenhang mit der Bestätigung des Spediteurs vom 8o Oktober 1959 durch die Revision widerspricht nicht nur den rechtsirrtumsfreien und damit für die Revisionsinstanz bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts, sondern auch dem eigenen Vortrag der Beklagten in der Berufungsbegründungsschrift (OA 288); dort führen die Beklagten aus, sachlich sei die Reederei verpflichtet gewesen, die Transporte abzuwickeln, es sei denn, sie wäre berechtigt gewesen, sich auf die Klausel zu berufen, die der Spediteur
 
der Klägerin im Bestätigungsschreiben vom 8» Oktober 1959 mitgeteilt habe und die laute: "offene und unbehinderte Schiffahrt Vorbehalten”« Danach wollte der Spediteur, wovon auch das Berufungsgericht ausgeht, seine Pflichten gegenüber der Klägerin nur soweit beschränken, als die Flußsehiffahrt im Fall des Abschlusses eines Frachtvertrages die ihr obliegenden vertraglichen Pflichten als Frachtführer aufgrund der Klausel nicht oder nicht vollständig erfüllen werde»
Die Klausel läßt demnach die Hauptpflicht des Spediteurs, den Transport der Zuckerrübenschnitzel durch Abschluß eines Frachtvertrages mit der Flußschiffahrt sicherzustellen, unberührt; sie hat vielmehr, wie später noch näher auszuführen sein wird, nur Bedeutung für die Frage, ob und in welchem Umfang der Schaden der Klägerin auch dann entstanden wäre, wenn der Spediteur mit der Flußschiffahrt einen wirksamen Frachtvertrag abgeschlossen hätte; in diesem Zusammenhang v/ird es darauf ankommen, ob die Flußschiffahrt die ihr als Frachtführer obliegenden vertraglichen Pflichten ganz oder teilweise aufgrund der Klausel nicht erfüllt hätte«, Der Spediteur hat, wie im folgenden näher darzulegen sein wird, einen wirksamen Frachtvertrag mit der Flußschiffahrt nicht abgeschlossen und demnach die ihm nach dem Speditionsvertrag mit der Klägerin obliegende Hauptpflicht nicht erfüllt •
a)	Das Berufungsgericht geht in Übereinstimmung mit dem Landgericht und den Parteien davon aus, daß für die Prüfung der Frage, ob zwischen dem Spediteur und der Flußschiffahrt ein Frachtvertrag zustande gekommen sei, deutsches Recht anzuwenden sei. Das Berufungsgericht führt dazu aus, mangels sonstiger Hinweise auf das anzuwendende Recht komme es auf den sogenannten hypothetischen Parteiwillen an» Stelle man auf den Schwerpunkt des vorgesehenen
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Vertrages ab, so sei entscheidend, daß es sich um einen Warentransport nach einem deutschen Hafen gehandelt habe; es komme hinzu, daß die Vertragsverhandlungen in Deutschland mit einem inländischen Vertreter des ausländischen Frachtführers geführt worden seien; demnach sei es gerechtfertigt, auf den beabsichtigten Vertrag allgemein deutsches Hecht anzuwenden; gewichtige Anknüpfungspunkte für die Anwendung jugoslawischen Rechts seien nicht ersichtlich» Mit diesen Erwägungen befindet sich das Berufungsgericht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der für die Feststellung des Schuldstatuts mangels eines ausdrücklichen oder stillschweigenden Parteiwillens der sogenannte hypothetische Parteiwille heranzuziehen ist, der unter Berücksichtigung objektiver ‘'Gesichtspunkte und nicht subjektiver Vorstellungen der Parteien unter vernünftiger Interessensabwägung zu ermitteln ist o
b)	Hach deutschem Recht, so führt das Berufungsgericht aus, sei ein Frachtvertrag zwischen dem Spediteur und der Flußschiffahrt nicht zustande gekommen» Es. sei schon zweifelhaft, ob die Fernschreiben der Agentur vom 24° und 29= September 1959? selbst wenn man ihren Inhalt als Einheit betrachte, ein hinreichend konkretisiertes Vertragsangebot darstellten» Selbst wenn man dies zu dunsten der Beklagten unterstelle und die Vollmacht der Agentur zur Abgabe dieses Angebots bejahe oder Jedenfalls von einer Abscheins- oder Duldungsvollmacht ausgehe, so könnten in den "Bestätigungen” des Spediteurs vom 29» September und 6» Oktober 1959 keine wirksamen Annahmen des Angebots erblickt werden. Denn mit dem Fernschreiben vom 29». September 1959 habe die Agentur -wenn, auch im Zusammenhang mit der Provisionsanfrage des Spediteurs - auf einen Abschluß durch Schlußbrief hingewiesen.
Damit habe die Agentur hinreichend deutlich zu erkennen gegeben, daß der Frachtführer durch Schlußbrief abschlies-sen wolle, daß also diese Form eine Bedingung des Angebots sein solleo Der Spediteur habe daher das Angebot nicht mehr durch ein einfaches Fernschreiben annehmen könnena Unerheblich sei, ob im internationalen Rechtsverkehr üblicherweise die Zeichnung eines Schlußbriefes nicht als Voraussetzung für die Rechtswirksamkeit eines Frachtvertrages angesehen werde, denn nach deutschem Recht sei eine derartige Formvereinbarung jederzeit möglich«.
Im Rahmen seiner Erörterungen, ob der Spediteur sein Unvermögen zu dem Abschluß des Frachtvertrages zu vertreten hat, führt das Berufungsgericht sodann aus, der Fern-schreibwechsel vom 24» und 29o September 1959 mit der Regensburger Agentur sei schon deshalb ungenügend gewesen, um auf dieser Basis der Klägerin ein bindendes Angebot zu machen, weil der Spediteur sich nur die Frachtraten, nicht aber den Fracht raum fast an die Hand hätte geben lassen«,
Das Berufungsgericht geht daher in diesem Zusammenhang davon aus,, daß weder das Fernschreiben vom 24« September noch das vom 29» September in Verbindung mit dem Fernschreiben vom 24o September ein wirksames Angebot der Fluß-schiffahrt zu dem Abschluß des vorgesehenen Frachtvertrages war, das der Spediteur hätte annehmen können«,
Die gegen diese Ausführungen des Berufungsgerichts gerichteten Angriffe der Revision sind im Ergebnis nicht begründete
 aa) Die Revision vermißt nähere Ausführungen des Berufungsgerichts darüber, daß das Fernschreiben der Fluß-schiffahrt vom 24» September 1959 für sich allein den Anforderungen einer Offerte im Rechtssinne nicht genüge«,
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Gegen eine solche Annahme würde nach Auffassung der Revision sprechen, daß der Spediteur die Agentur bereits am 22. September 1959 um ein Angebot für das in Rede stehende Prachtgeschäft gebeten habe» Wenn ein Frachtführer ein derartiges Angebot abgebe, so bringe er damit schlüssig seine Bereitschaft zu dem Ausdruck, die gewünschte Beförderung gegen Zahlung der angebotenen Frachten zu übernehmen, insbesondere also den hierfür erforderlichen Laderaum zu stellen» Es widerspreche dem Wesen des Frachtvertrages, daß sich der Spediteur von der Flußschiffahrt zusätzlich auch noch den erforderlichen Frachtraum hätte fest an die Hand hätte geben lassen müssen, wie das Berufungsgericht annehme (BU 38/39)» Die Bereitstellung des für die Ausführung der übernommenen Beförderung benötigten-Laderaumes sei allein Aufgabe des Frachtführers»
Dem kann nicht beigepflichtet werden» Die Feststellung des Berufungsgerichts, wesentliches Element des Frachtver-träges sei die Bereitstellung von Frachtraum und insoweit habe ein Angebot der Flußschiffahrt nicht Vorgelegen, ist aus Kechtsgründen nicht zu beanstanden» Bereits das Landgericht hatte in seinem Urteil ausgeführt, dem Angebot habe die Bestimmtheit mangels einer Frist für die Verschiffung gefehlt, und hatte damit denselben Komplex erfaßt» In der Berufungsschrift sind die Beklagten darauf nicht eingegangen und auch nicht in ihrem Schriftsatz vom 13» September 1962,
obschon die Klägerin in ihrer Berufungserwiderung vom 19»
März 1962 ausdrücklich hervorgehoben hatte, daß der Spediteur ob überhaupt Frachtraum während der fraglichen Seit
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erfügung stehe, nicht geklärt habe» Bei dieser I ago wa:
erufungsgerieht nicht genötigt, nach § 139 ZPO diesen Komplex
 nochmal
zu erörtern»
's konnte sich vielmehr den Ausführungen
 
des Landgerichts anschließen und dessen Feststellungen Uber die v/esentlichen Erfordernisse eines Angebots zu dem Abschluß eines Frachtvertrages bestätigen«
bb) Mangels eines wirksamen Angebots ist das Fernschreiben des Spediteurs vom 29« September 1959 keine Annahme im Rechtssinne, ohne daß es auf die Frage, welche Bedeutung der Schlußbrief haben sollte, in diesem Zusammenhang ankommt„ Darüber hinaus begegnen aber auch die Erwägungen des Berufungsgerichts keinen Bedenken, die Agentur habe den Schlußbrief zu dem Inhalt des Angebots gemacht, der Spediteur habe daher ein Angebot nicht mehr durch ein einfaches Fernschreiben annehraen können« Soweit die Revision meint, dez* Hinweis “durch Schlußbrief“ beziehe sich nur auf die Wirksamkeit der Provisionsabrede, setzt sie sich in Widerspruch zu der aus Rechtsgründeh nicht zu beanstandenden und daher für die Revisionsinstanz bindenden Auslegung des Berufungsgerichts„
c)	Das Berufungsgericht hat das Zustandekommen eines Frachtvei'träges zwischen dem Spediteur und der Flußschifffahrt mit der weiteren Begründung verneint, daß der Spediteur in seinem Fernschreiben vom 29« September 1959 um eine “Gegenbestätigung“ gebeten hatte,, Es könne insoweit dahinstehen, ob der Spediteur der Anforderung der Gegenbestätigung eine rechtliche Bedeutung habe zu demessen wollen, obwohl er die Gegenbestätigung am 6„ Oktober 1959 ausdrücklich angemahnt habe« Denn da die “Bestätigung“ vom 29« September 1959 wegen der Nichtberücksichtigung des Verlangens auf Abschluß durch Schlußbrief rechtlich als Annahme des Angebots unter einer Änderung, doh«, als Ablehnung verbunden mit einem neuen Angebot zu werten sei (§ 150 Abs« 2 BGB), sei die verlangte Gegenbestätigung auf jeden Fall erforderlich gewesen, um
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einen Vertrag zustande zu bringen» An einer Gegenbestätigung fehle es jedoch, vielmehr habe die Agentur mit dem Fernschreiben vom 6o Oktober 1959 nochmals auf die Tätigung des Geschäfts durch Schlußbrief hingewiesen und das Fernschreiben des Spediteurs nur als "Anfrage" bezeichnet» Damit und durch ihr weiteres Fernschreiben vom 8» Oktober habe die Agentur eindeutig zu dem Ausdruck gebracht, daß sie die Angebote des Spediteurs vorerst nicht habe annehmen wollen»
Ein Vertrag sei auch nicht dadurch zustande gekommen, daß die Agentur auf das Fernschreiben des Spediteurs vom 29o September zunächst (bis zu dem 6» Oktober) geschwiegen habe» Denn wenn - wie im Streitfall - im Rahmen von Verband-lungen unstreitig oder auch nur eindeutig noch keine die Parteien bindende Einigung erzielt worden sei, so sei auch für eine anschließende' Bestätigung eines Vertrages kein Raum; denn die Rechtsprechung über das Schweigen auf ein Bestätigungsschreib’en sei nur eine Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben» Davon abgesehen habe der Spediteur trotz des von ihm gewählten Wortes Bestätigung nicht einen vorgängigen Vertragsschluß bestätigen, sondern ein Vertragsangebot annehmen wollen»
Schließlich liege auch kein Fall des §' 362 HGB vor; denn es fehle sowohl ein Erbieten des Frachtführers als auch ein "Originärer" Vertragsantrag des Spediteurs aufgrund dieses Erbietens» Ein Erbieten sei etwas anderes als ein konkretes Vertragsangebot, das der Spediteur hier habe annehmen wollen» Dabei sei es unerheblich, daß die Annahmeerklärung des Spediteurs mit Rücksicht auf § 150 Abs» 2 BGB rechtlich als neuer Antrag anzusehen sei» § 362 HGB sei eine Ausnahme von der gesetzlichen Regelung, daß Schweigen nicht als Willenserklärung zu werten sei» Diese Vorschrift dürfe
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daher nicht über ihren erkennbaren Sinn hinaus angewendet werden9 der dahin gehe, einen Kaufmann im Palle seines späteren Schweigens an sein allgemeines Erbieten, bestimmte Geschäfte zu besorgen, dann zu binden, wenn derjenige, dem gegenüber er sich erboten habe, hierauf in der Form eines Antrags eingehe*
Aber auch dann, wenn man in den Fernschreiben der Agentur vom 24° und 29» September 1959 ein Erbieten erblicke, scheitere die Anwendung des § 362 HGB daran, daß die dann als originäre Anträge zu wertenden uPestätirungenn des Spediteurs hinsichtlich der Form des Rechtsgeschäftes dem Erbieten nicht entsprochen hätten; eine Übereinstimmung von Erbieten und Antrag sei aber Voraussetzung für den Eintritt der Folgen des § 362 HGB,
Diese Erwägungen des Berufungsgerichts sind jedenfalls im Ergebnis aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden*
Eine Anwendung des § 362 HGB auf den Streitfall scheidet schon deshalb aus, weil zwischen Spediteur und Frachtführer Verhandlungen allein hinsichtlich des konkret durchzuführenden ■Transports stattgefunden hatten und die darauf anzuwendenden Rechtsgrundsätze, weil sie den Fall in seiner individuellen Besonderheit erfassen, der allgemeineren Regel des § 362 HGB Vorgehen*
Das Berufungsgericht hat auch ohne Rechtsverstoß angenommen, daß die Agentur durch ihr Fernschreiben vom 6o Oktober den Antrag des Spediteurs vom 29* September eindeutig abgelehnt habe0
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Dem Berufungsgericht ist schließlich auch darin zuzustimmen, daß der Vertrag auch nicht deshalb zustande gekommen sei, weil die Agentur auf das Fernschreiben des Spediteurs vom 29«> September zunächst, doho bis zu dem 6« Oktober geschwiegen habe» Da, wie das'Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß feststellt, 'der Spediteur nicht einen vorgängigen Vertragsschluß hatte bestätigen, sondern ein Vertragsangebot hatte annehmen, wollen, kommen die von der Rechtsprechung für das Bestätigungsschreiben entwickelten Grundsätze im Streitfall nicht zur Anwendung (BGHZ 18, 212, 215)o Schweigen auf einen Antrag im Sinne des §150 Abs0 2 BGB ist vielmehr grundsätzlich als Ablehnung dieses Antrags aufzufassen (BGH aaO)o Von diesem Grundsatz können nur bei Vorliegen ganz besonderer Umstände Ausnahmen zugelassen werden, so •;wenn es sich bei einer verspäteten Annahme um ein nur formell neues Angebot handelt und keine Umstände vorliegen, die die Möglichkeit einer Änderung der sachlichen Entscheidung des Anbietenden nahelegen (BGH XM § 150 BGB Nr. 1)o Anhaltspunkte für das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalles, in dem das zeitweise Schweigen der Agentur als Annahme gedeutet werden müßte, sind im Streitfall nicht ersichtlich« .
Entgegen der in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Auffassung der Revision ist auch dem Fernschreibwechsel vom 7o und 8» Oktober 1959 nicht zu entnehmen, daß die Flußschiffahrt nunmehr, d»ho nach dem Fernschreiben des Spediteurs vom 7o Oktober 1959, auf das Formerfordernis des Schlußbriefes habe verzichten wollen und den Vertrag als geschlossen angesehen habe« Ohne Rechtsverstoß stellt das Bei’ufungs ge rieht insoweit fest, daß die Agentur mit ihrem Fernschreiben vom 8« Oktober 1'959 ihre ablehnende Haltung, die in den sog° Bestätigungen des Spediteurs enthaltenen Angebote vorerst nicht annehmen zu wollen, nochmals
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hervorgehoben habe, indem sie darauf hingewiesen habe, sie werde den Spediteur "wegen der Buchung des Leerraumes” sofort anschreiben, sobald sich die Wasserlage ändere« Zutreffend ist auch der weitere Hinweis des Berufungsgerichts, die einleitenden Worte des Fernschreibens der Flußschiffahrt vom 8« Oktober 1959 "Ja, so ist es " dürften nicht isoliert, sondern nur im Zusammenhang mit den nachfolgenden ablehnenden Äußerungen gewertet werden«
d)	Es sei schließlich auch nicht erwiesen, so führt das Berufungsgericht weiter aus, daß der Spediteur anläßlich der Reise des Zeugen 14HHPnach	mit ^er
 Flußschiffahrt einen Frachtvertrag abgeschlossen habe« bflH) habe zwar bekundet, daß ihm Direktor von der	Zentrale	des Frachtführers unter Akzep-
tierung der mit der rSBHHHP Agentur geführten Verhandlungen den Transport ab 15° Dezember 1959 zugesagt habe« Abgesehen davon, daß wegen der durch eine Dolmetscherin geführten Verhandlung ein Mißverständnis nicht ausgeschlossen erscheine, könne auch nicht unberücksichtigt bleiben, daß nach der Bekundung des Zeugen Lfll^pauch bei dieser Unterredung von einem Schlußbrief gesprochen worden sei, der dem Spediteur habe zugeschickt werden sollen« Da die Fernschreiben der Agentur auswiesen, daß erst mit der Ausfertigung eines Schlußbriefes der Vertrag als abgeschlossen habe, gelten ?ollen, müsse bis zu dem Beweis des G-egenteils durch die Beklagten hier ebenfalls davon ausgegangen werden, daß wegen Nichtübersendung des Schlußbriefes auch jetzt kein Vertrag zustande gekommen sei« Einen Beweis dafür, daß der Frachtführer anläßlich der
 Verhandlungen den Schlußbrief nicht als wesentliche Bedingung bzw« Form des Vertrages angesehen habe, hätten die Beklagten nicht angetreten«
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Diese Ausführungen sind aus Rechtsgründen nicht zu ■beanstandeno Das Berufungsgericht kommt in tatriehterlicher Würdigung der Aussage des Zeugen	der zwischen dem
 Spediteur und der Flußschiffahrt geführten Korrespondenz und der sonstigen Umstände des Streitfalles zu dem Ergebnis daß die Voraussetzungen für die Annahme einer rechtlich bindenden Zusage der Flußschiffahrt nicht bewiesen seien; insbesondere sei nicht bewiesen, daß in diesem Fall die Flußschiffahrt nicht auf dem Abschluß in der Form des Schlußbriefes bestanden habe, wie dies in den vorangegangenen Verhandlungen der Fall gewesen sei» Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler das Formerfordernis der Ausstellung eines
 Schlußbriefes nach dem Inhalt der Fernschreiben der Regensburger Agentur als wesentliches Element- für das Zustandekommen des Frachtvertrages angesehen und daraus rechtlich
 einwandfrei gefolgert, daß auch gelegentlich der Verhandlungen in Pfl^i^kein Frachtvertrag geschlossen worden sei« Das Berufungsgericht hat nicht Fragen der Beweislast verkannt,
 wenn es ausführt, demgegenüber wäre es Sache der Beklagten gewesen, Beweis dafür anzutreten, daß die Ausstellung des Schlußbriefes nach dem bei den	Verhandlungen	zu dem
 Ausdruck gekommenen Willen der Flußschiffahrt kein konstitutives Vertragselement habe sein sollen; denn nachdem nach der rechtsirrtumsfreien Auslegung der Fernschreiben der Agentur durch das Berufungsgericht die Schriftform für das Zustandekommen des.Vertrags maßgebend sein sollte, oblag den Beklagten der Nachweis, daß bei den Verhandlungen in Beine hiervon abweichende Vereinbarung getroffen v/orden ist <,
3o Der Spediteur hat - auch darin ist dem Berufungsgericht zu folgen - sein Unvermögen, den Donautransport
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durch Abschluß eines Frachtvertrages mit der Flußschiffahrt zu sichern, zu vertretene Mit dem Perufungsgericht kann dahinstehen, ob es sich um ein anfängliches oder ein nachträgliches Unvermögen des Spediteurs handelt; denn nach den rechtsirrtumsfreien Ausführungen des Berufungsgerichts hat:der Spediteur schuldhaft gehandelt und deshalb in jedem Falle sein Unvermögen zu vertreten<> Unstreitig hatte es der Spediteur erstmalig übernommen, einen Transport durch ein Monopolunternehmen ohne Abschluß-z w a n g durchführen zu lassen; er durfte daher nicht ohne weiteres von seinen Erfahrungen auf dem freien Frachtmarkt und bei Einschaltung eines Monopolbetriebes mit Abschlußzwang ausgeheno Vielmehr hätte es die Sorgfalt eines ordentlichen Spediteurs erfordert, auf die Besonderheiten des Auftrages bei der Gestaltung der vertraglichen Beziehungen Rücksicht zu nehmene Zu Recht geht das Berufungs gericht davon aus, daß der Spediteur entweder den Speditions vertrag unter dem Vorbehalt des Zustandekommens des Frachtvertrages hätte abschließen oder den Frachtvertrag vorher bedingt vereinbaren müssen» Beides hat er nicht getan und deshalb sein Unvermögen zur Leistung schuldhaft verursacht»
4» Hach der Darlegung des Berufungsgerichts war das vom Spediteur zu vertretende Verhalten auch kausal für den von der Klägerin nach der Berechnung der Klageschrift geltend gemachten Schaden, der die angeblichen Mehrkosten und die sonstigen Vermögenseinbußen infolge der Nichterfüllung des Versendungsauftrages umfaßt»
Zu der Möglichkeit, daß der Klägerin der Schaden auch bei Bestehen eines Frachtvertrages im Hinblick auf den Kleinwasservorbehalt (offene und unbehinderte Schifffahrt Vorbehalten) entstanden sei, führt das Berufungsgericht aus: Auch die Beklagten behaupteten nicht, daß
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die Donauschiffahrt in den Monaten November/Dezember 1959 völlig eingestellt gewesen sei«, Sie hätten in der Berufungsbegründung selbst vorgetragen, daß in der fraglichen Zeit einige Transporte durchgeführt worden seien» Dies ergebe sich auch aus dem Schreiben des Schiffsmaklers 11o Januar 1961, das von dem beklagten Spediteur in erster Instanz vorgelegt worden sei» Im übrigen handle es sich nur um die Frage, ob der Frachtführer bei abgeschlossenem Frachtvertrag die Transporte mit Rücksicht auf den Vorbehalt hätte gänzlich verweigern können» Das wäre jedoch allenfalls dann möglich gewesen, wenn die Schiff-
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Bei nur kurzzeitiger’Einstellung oder nur einer Behinderung in der Ausnutzung der Lademöglichkeit wäre ein Frachtführer
 nicht völlig von seiner Transportpflicht frei gewesen; vielmehr hätte ihn der Kleinwasservorbehalt dann nur vor
 einer Inanspruchnahme wegen des durch diese Behinderung etwa entstehenden Verzögerungsschadens geschützt»
Anhaltspunkte dafür,, daß ein vön der Klägerin selbst zu tragender Verzögerungsschaden aus einer eventuellen Behinderung der Donauschiffahrt - einen rechtswirksamen Frachtvertrag insoweit unterstellt - den geltend gemachten Nichterfüllungsschaden erreichen oder sogar übersteigen könnte, seien nicht gegeben» Unter diesen Umständen könne die Frage eines der Klägerin anzulastenden hypothetischen Verzögerungsschadens in dem Verfahren über den Grund des Anspruchs dahinstehen» Die Prüfung der'Schadensmindorung durch einen solchen Verzögerungsschaden sei vielmehr dem Betragsverfahren zu überlassen»
Die Klägerin treffe auch nicht deshalb ein mitwirkendes Verschulden gemäß § 254 BGB, weil sie beim Weiterverkauf die
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durch einen etwa notwendig werdenden Eisenbahntransport entstehenden höheren Frachtkosten nicht auf die Käufer abgev/älzt habe» Hierzu sei sie im Verhältnis zu dem Spediteur nicht verpflichtet gewesen,, weil sie von dem Abschluß eines wirksamen Frachtvertrages mit der Flußschiffahrt durch den Spediteur habe ausgehen dürfen»
Die Revision beanstandet demgegenüber-, das Berufungsgericht habe sich nicht mit dem Umstand auseinander-gesetzt, • daß die Flußschiffahrt die Transporte nicht wegen des fehlenden Schlußbriefes, sondern aufgrund des äußerst schlechten Wasserstandes abgelehnt habe« Es sei in der hier fraglichen Zeit keine "offene unbehinderte Schiffahrt" gegeben gewesen» Das Berufungsgericht habe die dafür angetretenen "eweise prozeßordnungswidrig nicht erhoben»
Die Revision kann auch mit diesen Angriffen keinen Erfolg haben« Die Feststellungen des Berufungsgerichts, daß keine Anhaltspunkte dafür gegeben seien, ein von der Klägerin selbst zu tragender Verzögerungsschaden aus einer Behinderung der Donauschiffahrt werde die Höhe des geltend gemachten Anspruchs wegen Nichterfüllung erreichen, daß es daher auf die Feststellung eines solchen Verzögerungsschadens im Verfahren über den 3rund des Anspruchs nicht /■
ankornme, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden» Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsverstoß festgestellt, daß die Flußschiffahrt sich nicht ohne Schlußbrief habe vertraglich binden wollen» Selbst wenn der Grund für eine solche i^rückhaltung der niedrige Wasserstand der Donau gewesen sein sollte, so würde das nicht die weitere Folgerung rechtfertigen, die Flußschiffahrt habe wegen des Wasserstandes auch bereits abgeschlossene Verträge nicht mehr erfüllen können» Das Berufungsgericht stellt vielmehr im Verfahren über den Grund des Anspruchs zutreffend darauf ab,
 ob Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, daß ein aus einer Behinderung der Schiffahrt etwa zu erwartender und von der Klägerin selbst zu tragender Verzögerungsschaden den geltend gemachten Schaden wegen Nichterfüllung der Höhe, nach erreichen werde»
Ein solcher Anhaltspunkt läßt sich, entgegen der Auffassung der Revision, nicht ohne weiteres der abstrakten Auslegung der Klausel "offene und unbehinderte Schiffahrt Vorbehalten" und der Peststellung der Wasserverhältnisse auf der Donau zu der fraglichen Zeit entnehmen» Maßgebend ist insoweit vielmehr, wie die Flußschiffahrt. abgeschlossene Frachtverträge in der fraglichen Seit behandelt hat, ob sie also unter Berufung auf die Klausel die Verträge nicht erfüllt oder ob sie geschlossene Verträge - wenn auch mit Verzögerung - abgewickelt hat» Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß in der hier fraglichen Zeit Schiffstransporte auf der Donau durchgeführt worden sind» Nach •den Peststellungen des Berufungsgerichts hat.die Flußschiffahrt selbst sich mehrfach dahin geäußert, sie werde fest übernommene Transporte auch durchführen» Bei dieser Sachlage war es jedenfalls nicht rechist ehlerhaft, wenn das Berufungsgericht, ohne auf den Umfang eines Verzögerungs-schadens einzugehen, davon ausgegangen ist, daß nicht dargetan sei, ein solcher Schaden werde die Höhe des Schadens wegen Nichterfüllung des Speditionsvertrages erreichen-»
IIo Zur Haftung der Beklagten nach den Vorschriften des SVS führt das Berufungsgericht aus, die in den §§ 6 B .Ziff*. 2, 8 Ziff» 3j 9 Ziff» 3 SVS enthaltenen Begrenzungen der Leistungspflicht der beklagten Versicherer kämen nach
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dem Vortrag der Parteien nicht zu dem Zuge, sodaß im Grundverfahren eine Teilabweisung der Klage nicht erfolgen müsseo Für eine Haftung der Versicherer über den Grundbetrag von BM 2 <>500,— hinaus bis zu dem Höchstbetrag von DM 400o000j— fehle es zwar an einer schriftlichen Aufgabe einer höheren Versicherungssumme durch die Klägerin, jedoch hätten die Beklagten erklärt, sie wollten sich nicht auf den Standpunkt stellen, daß die Bahnverladung ein neuer Auftrag gewesen sei; auch wollten sie keine Bedenken wegen nicht ausreichender Versicherungssummen erheben, da in der Praxis die Schätzung des Spediteurs gemäß § 6 B 2 b SVS anläßlich der Abfertigungsdeklaration als ausreichend angesehen werde0
Wenn das Berufungsgericht diese Einlassung als einen Verzicht der Beklagten darauf wertet, aus der etwaigen Nichteinhaltung der der Klägerin obliegenden Angabe des höheren Versicherungswertes und der dem Spediteur obliegenden rechtzeitigen Anmeldung irgendwelche Einwendungen herzuleiten, so ist das aus Reclustunden nicht zu bean-standeno
 Auch die Revision hat insoweit keine Bedenken geäusserto
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III. Da die Revision somit in keinem Punkte Erfolg hat, war sie mit der Kostenfolge aus § 97 Absa 1 ZPO zurück-zuweisen»
Krüger-Nieland	Pehle	Mösl
 Al ff
 Simon