Volltext der Entscheidung
2025 094
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
21. Dezember 1966 Zug,
Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
lb 2R 1^2/64 URTEIL
in dem Rechtsstreit
des Apothekers Günter A in L^^m/Westfalen,
M^^Pstraße
Klägers und Revisionoklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
die Ehefrau Anita AtfHHk , geh. W#», L^M^^/Westfalen,
gesch. 0
itraße
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Dezember 1966 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Hieland und der Bundesrichter Pehle, Dr. Mösl, Alff und Dr. Simon
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. September 1964 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist im Jahre 1922, die Beklagte im Jahre 1921 geboren. Die Beklagte v/ar von 1945 bis zu ihrer Scheidung im Jahre 1958 mit dem Kaufmann O^mil^^in
verheiratet. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen, die im Jahre 1946 und 1947 geboren sind. Das Sorgerecht steht dem Vater zu. '***'
Am 25. August I960 heiratete die Beklagte den Klüger. Diese Ehe wurde durch Urteil des Landgerichts Münster von 13- April 1962 auf die Klage der Beklagten unter Abweisung der Widerklage des Klägers aus Verschulden des Klägers geschieden. In der Verhandlung vom 29. Januar 1963 vor den Berufungsgericht nahm der Kläger seine gegen dieses Urteil eingelegte Berufung zurück. Zuvor schlossen die Parteien für den Pall, daß der Beklagte seine Berufung zurücknahn, folgenden Vergleich:
1. Die Klägerin verzichtet für Vergangenheit und Zukunft auf jegliche Ünterhaltsansprüche gegen den Beklagten einschließlich des Notbedarfs.
• • • • «
3. Der Beklagte zahlt an die Klägerin einen Betrag von DM 27 000,—, und zwar in monatlichen Haten von DM 2 000,—, beginnend mit dem Monat Februar 1963, zahlbar jeweils bis zu dem 20. eines jeden Monats..
4. Die Parteien sind sich darüber einig, daß im Palle einer Wiederverheiratung der Klägerin die in Ziff. 3 genannte Verpflichtung zur Zahlung der Raten entfällt, soweit die Raten noch nicht fällig sind.
3. Eine Auseinandersetzung wegen des Hausrats findet nicht statt.
Dem Vergleich waren - während einer mehrstündigen Ver-handlungopause - Besprechungen der Parteien und ihrer damaligen Prozeßbevollmächtigten vorausgegangen.
Am 30. Januar 1963 sandte der damalige Prozeßbevoll-znächtigte des Klägers, Rechtsanwalt Dr. an den
damaligen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten, Rechtsanwalt Dr. folgendes Schreibens
In Sachen •/. ABHP bestätigen wir hiermit
die in Anwesenheit unserer Mandanten im Zusammenhang mit den Vergleichsverhandlungen vom 29.1.1963 getroffenen zusätzlichen Abmachungen, die, wie besprochen, nicht Gegenstand des gerichtlichen Vergleichs werden, sondern lediglich durch schriftliche Bestätigung von Anv/alt zu Anwalt festgehalten v/erden sollen.
Danach verpflichten sich beide Parteien, Dritten gegenüber keine Ilitteilung davon zu machen, auf welchen prozessualen \7ege das Ergebnis der Scheidung erzielt
v/orden ist. Das bedeutet insbesondere, daß Frau
keine Erklärungen darüber abgibt, daß Herr die Berufung zurückgenommen hat und daß es demgemäß bei dem Scheidungsurteil des Landgerichts verblieben ist.
Ferner hat sich Frau Aiverpflichtet, insbesondere auch darüber Dritten gegenüber keine Mitteilung zu machen, daß Herr A^H^ ihr einen Abfindungsbetrag von DM 27 000,— zahlt, desgleichen nicht über die Art der Zahlung dieses Betrages*
Schließlich dürfen wir festhalten, daß Frau^ A(
erklärt hat, daß sie möglichst bald von L(___
wegziehen und dort zu demindest innerhalb der nächsten 10 Jahre nicht mehr ihren Wohnsitz nehmen werde.
Wir bitten um entsprechende Gegenbestätigung.
Rechtsanwalt Dr. antwortete am S. Februar
1965: ~
In Sachen A0B ./. AflHi hat uns Frau Amitgeteilt, daß sie gegen den Inhalt ihres an uns gerichteten Schreibens vom 30. Januar.. 1963 keine Einwendungen erhebe.
Die Beklagte nahm nach der Scheidung vorübergehend in Münster eine Beschäftigung an und wohnte dort bis zu dem 15. November 1963« Im Sommer 1963 verlebte sie mit ihrem ersten Ehemann und den Kindern in einem Bungalow in Italien einen Urlaub. Seit Ende November 1963 wohnt sie mit ihrem ersten Ehemann und ihren Kindern zusammen in Die Toch-
ter war damals in einem Internat.
Bis einschließlich Juli 1963 zahlte der Kläger 6 Raten je DM 2 000,— an die Beklagte, und zwar jeweils unter den schriftlich erklärten Vorbehalt, daß die Beklagte ihre vertraglichen Verpflichtungen einhalte. Als er feststellte, daß die Beklagte und ihr erster Ehemann zusammen nach Italien verreist waren, leistete er keine Zahlungen mehr. Die Beklagte betreibt nunmehr die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich.
*
Der Kläger hat vor getragen, die Vollstreckung aus dem Vergleich sei unzulässig. Zur Zahlung der DM 27 000,— sei er nur verpflichtet, wenn die Beklagte für mindestens 10 Jahre von fortziehe. Diese Verpflichtung
habe die Beklagte nicht eingehalten.
Die Beklagte habe auch ihre Ansprüche gegen ihn verwirkt, weil sie seit Mitte November 1963 ihrem ersten .Ehemann den Haushalt führe und mit ihm in einem eheähnlichen Verhältnis lebe. Die Zustände hätten sich in der ganzen Stadt herumgesprochen und würden von der Bevölkerung mißbilligt. Dadurch fühle er sich in seiner Ehre gekränkt.
Er hat beantragt,
die Zwangsvollstreckung aus dem am 29« Januar 1963 gleichen Rubrums vor dem Oberlandesgericht in Hamm - 10 U 50/62 -abgeschlossenen Vergleich für unzulässig zu erklären.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat bestritten, sich gegenüber dem Kläger verpflichtet zu haben, von fortzuziehen.
Sie hat vorgetragen, sie sei zu ihrem ersten Mann zurückgezogen, weil es zwischen ihnen nach der Scheidung ihrer zweiten Ehe wieder zu einer Annäherung gekommen sei. Es bestünde durchaus die Möglichkeit einer Wiederheirat. Allerdings bedürfe es dazu noch einer gewissen Übergangszeit. Vor allem der Kinder'v/egen habe sie zu ihrem ersten Ehemann zurückgefunden.
‘tj
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen.
Mit der Revision begehrt der Kläger die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Verurteilung der Beklagten entsprechend dem letzten Klageantrag in der Berufungsinstanz. Die Beklagte bittet, die Revision zurück-zuv/eisen.
i
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht kommt zu dem Ergebnis, der Kläger habe nicht den Nachweis erbracht, daß sachlichrechtliche Einv/endungen gegen den auf dem gerichtlichen Vergleich vom 29. Januar 1963 beruhenden Zahlungsanspruch der Beklagten bestünden.
1. a) Das Berufungsgericht führt dazu aus, schon die Behauptung des Klägers, die Beklagte habe sich außerhalb des gerichtlichen Vergleichs verpflichtet, von wegzuziehen und 10 Jahre lang nicht in zu woh-
nen, sei weder durch die Aussagen der Rechtsanwälte Dr. und Dr. noch durch den Schrift-
wechsel vom 30. Januar und 8. Februar 1963 bewiesen.
Der Kläger habe aber auch nicht den Beweis für seine Behauptung erbracht, die Parteien hätten die Zahlung des Abfindungsbetrages von der Bedingung (Voraussetzung) abhängig gemacht, daß die Beklagte 10 Jahre lang nicht mehr in wohne. Die Aufnahme einer solchen Bedingung
sei ausdrücklich abgelehnt worden. Schon das spreche gegen die Behauptung des Klägers. Wenn die Beklagte es im Zusammenhang mit dem Vergleich ausdrücklich abgelehnt habe, sich zu verpflichten, nicht mehr in zu
wohnen, dann liege auch die Annahme nahe, sie habe es
abgelehnt, auf die Abfindung zu verzichten, wenn eie in bleibe. So habe auch Hechteanwalt Dr.
ausdrücklich erklärt, eine Vereinbarung, daß der Vergleich irgendwie berührt würde, wenn die Beklagte in 1*00» wohnen bleibe, sei nicht getroffen worden. Bern et ehe die Aueoage dee Rechtsanwalt e Dr. nicht
entgegen, der Kläger habe ihm erklärt, es sei für ihn das Entscheidende, die Raten stoppen zu können, wenn die Beklagte nach zurückkehre. Denn nach der Aussage
des Dr. könne der Kläger diesem das auch in
Abwesenheit der Beklagten gesagt haben. Dem Schreibeii vom 30. Januar 1963 könne nichts entnommen werden, was dafür spreche, die Parteien hätten die Zahlung der Abfindungssumme unter der vom Kläger behaupteten Bedingung oder Voraussetzung vereinbart.
b) Die Revision hält dem entgegen, für die Parteien sei der Umstand, die Beklagte werde von wegziehen
und dort zu demindest" innerhalb der nächsten 10 Jahre nicht mehr Wohnung nehmen, Geschäftsgrundlage des Vergleichs gewesen. Da die Beklagte sich an diese Geschäftsgrundlage nicht gehalten habe, dürfe sie sich nicht auf den Vergleich berufen; in diesem Falle sei dann auch die Zwangsvollstrekkung aus dem Vergleich unzulässig.
Dem kann nicht gefolgt werden. Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts, der sich der Bundesgerichtshof im wesentlichen angeschlossen hat, wird die Geschäftsgrundlage eines Vertrages gebildet durch die bei Abschluß zu Tage getretenen, dem Geschäftsgegner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Vertragspartei oder durch die gemeinschaftlichen Vorstellungen beider Vertragsparteien von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftsv/ille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut (BGH LM § 242 (Bb) BGB Nr. 18, BGB RGRK 11. Aufl. Anm. 58 zu § 242).
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kann davon ausgegangen werden, daß es für den Kläger von entscheidender Bedeutung war, die Beklagte zu veranlassen, von wegzuziehen und mindestens 10 Jahre nicht
mehr dort Wohnung zu nehmen, und daß dies der Beklagten auch erkennbar war. Es fehlt aber an der weiteren Voraussetzung, daß die Beklagte dieser Forderung des Klägers auch zugestimmt hat. Denn nach den rechtsirrtumsfreien Ausführungen des Berufungsgerichts hat der Kläger nicht den Nachweis für seine Behauptung geführt, die Beklagte habe sich außerhalb des gerichtlichen Vergleichs verpflichtet,
Lzu verlassen und mindestens 10 Jahre dort keine Wohnung zu beziehen. In der Sache bedeutet es aber keinen Unterschied, ob eine vertragliche Pflicht der Beklagten besteht, zu verlassen und dort nicht Wohnung zu
beziehen, oder ob ein solches Verhalten der Beklagten Ge-cchüftsgrundlage des Vergleichs ist; denn in beiden Fällen darf die Beklagte nicht Wohnung in Lengerich beziehen, will sie nicht für sie nachteilige vermögensrechtliche Folgen in Kauf nehmen. Demnach fehlt es an dem Nachweis, die Beklagte habe das erkennbare Verlengen des Klägers unbeanstandet als Geschäftsgrundlage gelten lassen wollen. Aus denselben Gründen ist auch nicht die Annahme gerechtfertigt, der V/ohnsitzwechsel der Beklagten sei für beide Vertragspartner vergleichsmitbestimmend gewesen.
Die Erklärung der Beklagten, sie wolle möglichst bald von wegziehen und für 10 Jahre dort nicht mehr
Wohnung nehmen, ist entgegen der von der Revision in der mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht auch bei dieser rechtlichen Beurteilung nicht ohne jede Bedeutung. Denn sie gibt den damaligen Entschluß der Beklagten kund, von lengerich wegzuziehen. Diese Kundgabe hinderte die Beklagte zwar nicht, auf Grund neuer Überlegungen diesen Entschluß zu ändern, hätte aber unter Umständen dann auf die Verpflichtung des Klägers Auswirkungen gehabt, wenn die
Beklagte von Anfang an, d.h. schon hei Abgabe der Erklärung garnicht die Absicht gehabt hätte, von weg-
zuziehen, sondern wenn sie diese Erklärung nur abgegeben hätte, um den Kläger zur Zahlung der Abfindung zu veranlassen. Für ein solches trügerisches Verhalten der Beklagten liegen jedoch keine Anzeichen vor; die Beklagte ist vielmehr zunächst in Münster tätig gewesen und nach ihrem Vortrag zurückgekehrt, als sie jedenfalls auch im Interesse ihrer Kinder die Beziehungen zu ihrem ersten Ehemann wieder anknüpfte. Auch der Kläger selbst hat keine Umstände vorgetragen, die zu einer anderen Beurteilung Anlaß gäben.
2. a) Die Beklagte brauche sich auch nicht, so führt das Berufungsgericht weiter aus, so behandeln zu lassen, als ob sie verheiratet wäre (§ 162 Abs. 1 BGB). Die Beklagte habe in ihrer Entscheidung, ob sie wieder heiraten wolle oder nicht, auch im Hinblick auf die Zahlung der Abfindung völlig frei bleiben sollen. Die Wiederheirat sei allein in die Willkür der Beklagten gestellt gewesen. Selbst v/enn man der Meinung folge, d-e den § 162 Abs. 1 BGB auf eine solche Willkürbedingung jedenfalls dann anwendet, wenn sich eine Partei schikanös verhalte, wenn ihr Verhalten also nur den Zweck verfolge, einem anderen einen Schaden zuzufügenj liego dieser Tatbestand auch dann nicht vor, wenn die Beklagte von der Heirat mit deshalb Abstand ge-
nommen habe, um in den Genuß der vollen Abfindungssumme zu kommen. Es bedürfe daher nicht der Vernehmung der vom Kläger dazu benannten Zeugen. Da die Beklagte und 0^^ erst seit November 1963 wieder zusammenlebten, sei es aber wenig wahrscheinlich, daß beide vor Mitte Kürz 1964 wieder geheiratet haben würden. Die letzte Rate der Abfindung (DM 1 000,—) sei aber schon am 20. März 1964 fällig gewesen. Habe die Beklagte aber nicht bis Lu diesen Zeitpunkt geheiratet, um in den Genuß der Raten
zu gelangen, so könne das nicht als schikanös angesehen werden. Eine spätere llichtheirat sei für diesen Rechtsstreit ohne Bedeutung.
b) Die Revision meint demgegenüber, wenn die Beklagte mit ihrem ersten Ehemann in einem eheähnlichen Verhältnis zusammenlebe, so könne es Treu und Glauben widersprechen, falte sie ihn dann nicht heirate. Es sei vorgetragen worden, die Beklagte habe sich schon im Sommer 1962 mit ihrem früheren Ehemann getroffen und lebe seit August 1963 mit ihm wieder völlig zusammen. Das sei ja gerade der Grund gewesen» weshalb der Kläger die Raten nicht weitergezahlt habe. Es komme deshalb nicht darauf an, ob die Beklagte erst im Jahre 1964 die Heiratsfrage zu erörtern gehabt hätte, wie das Berufungsgericht unter Verstoß gegen § 286 ZPO annehme. Es sei auch unter Beweisantritt vorgetragen worden, daß die Heirat mit dem früheren Ehemann nur deshalb hinausgezögert werde, weil die Unterhaltsrente nicht verloren gehen solle. Auch diesen Vortrag habe das Berufungsgericht nicht berücksichtigt (§ 286 ZPO).
Diese Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. Die Anwendung des § 162 BGB kommt jedenfalls in der Regel bei reinen Potestativ- oder Willkürbedingungen nicht in Betracht (RGZ 79, 96; 115, 296, 302; BGB RGRK 11. Aufl.
Ann. 7 zu § 162; Enneccerus-Nipperdey 15. Aufl. 2. Halbband § 196 III), wenn es also in das freie Belieben dos über den Eintritt oder den Ausfall der Bedingung entscheidenden Teiles gestellt sein soll, wie dieser sich entscheidet. Diese Voraussetzung ist aber bei der Eheschließung schon ihrem Wesen nach gegeben. Es ist daher im Streitfall § 162 BGB weder unmittelbar noch in seinem Grundgedanken anv/endbar.
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II. Der Anspruch der Beklagten, so führt daß Berufungo-gericht weiterhin auß, sei auch nicht nach § 66 EheG verwirkt. Die Vereinbarung sei in erster Linie eine Abfindung verschiedener außerhalb des ünterhaltsanopruchs liegender vermögensrechtlicher Ansprüche und nur in zweiter Linie eine Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt. Dafür spreche schon die Bezeichnung "Abfindung”, aber auch der feste Betrag von DM 27 000, —, der Verzicht der Beklagten auf Unterhalt sowie die kurze Laufzeit der vereinbarten Zahlungen. Demgegenüber träten die Umstände, die für den Unterhaltscharakter sprächen, in den Hintergrund, nämlich der Wegfall der Raten im Palle der Wiederverheiratung und der Umstand, daß die Beklagte damals keine anderen Einkünfte gehabt habe.
Aber selbst wenn die Abfindung als Unterhalt im Sinne von § 66 EheG angesehen werde, finde diese Vorschrift doch keine Anwendung, weil die Voraussetzungen im übrigen nicht vorlägen. Zwar werde es von der Rechtsordnung als unsittlich angesehen, wenn zwei nicht miteinander verheiratete Personen in Geschlechtsgemeinschaft lebten. Es sei ferner unstreitig, daß die Bevölkerung von Lengerich an dem Zusammenleben der Beklagten mit ihrem früheren Ehemann Anstoß nehme. Entscheidend sei aber,
ob dem Kläger im Hinblick auf die Tatsache, daß seine frühere Ehefrau, die noch seinen Namen führe, mit einem anderen in Geoclilochtogemeinschaft lebe, zugemutet werden könne, die noch ausstehenden Raten zu zahlen. Gegen die Unzu demutbarkeit spreche schon der Umstand, daß es sich bei der Abfindung nicht um reine Unterhaltozah-lungen handle. Perner könne der Kläger sich in seinem Recht nicht erheblich getroffen fühlen, wenn man berücksichtige, daß der Kläger die Ehe der Beklagten mit zerstört habe.
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2. Dio Revioion meint demgegenüber, dao Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, der Vergleich der Parteien sei keine Unterhaltsabfindung (Rüge wegen Verletzung des § 286 ZPO). Im übrigen habe das Berufungsgericht rechtsirrig das Vorliegen der Voraussetzungen des § 66 EheG verneint.
Auch diese Angriffe der Revision haben im Ergebnis keinen Erfolg.
a) Das Berufungsgericht sieht in dem nach Ziff. 3 des gerichtlichen Vergleichs zu zahlenden Betrag von DM 27 000,— in zweiter Linie auch eine Abfindung für Unterhalt, ohne jedoch über den Umfang genauere Feststellungen zu treffen. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, weil, wie im folgenden darzulegen sein wird, unabhängig von der Höhe
des auf den Unterhalt entfallenden Betrages die Voraussetzungen des § 66 EheG nicht vorliegen.
b) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte im Sommer 1963 mit ihrem ersten Ehemann O^HNII^
und den Kindern aus dieser Ehe in Italien einen Urlaub verbracht und wohnt seit Ende November 1963 mit ihrem ersten Ehemann und den Kindern zusammen in Lengerich. An diesem Zusammenleben nimmt nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts die Bevölkerung Anstoß. Ob dieses Verhalten der Beklagten schlechthin sittlich zu mißbilligen ist, bedarf keiner Prüfung, Der Zweck des § 66 EheG ist nicht der, einen geschiedenen Ehegatten zu einem sittlichen Lebenswandel anzuhalten und ihn wegen einer unsittlichen Lebensführung zu strafen. Der geschiedene Ehegatte ist den früheren Ehepartner gegenüber nicht zur Treue verpflichtet, und dieser ist nicht berufen, über den Lebenswandel des geschiedenen Ehegatten zu wachen (BGHZ 31» 210).
Dio Vorschrift dos § 66 EheG will den Belangen des Unterhaltspflichtigen nur insoweit Rechnung tragen, als, ihm nicht zugemutet werden soll, die Beschmutzung der Pamilienehro durch einen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel hinzunehmen und trotzdem eine auf der früheren Ehe beruhende Unterhaltspflicht zu erfüllen (BGH LH § 66 EheG Nr. 1). Die Voraussetzungen des § 66 EheG liegen daher erst dann vor, wenn der Lebenswandel des Unterhaltsberechtigten einen besonders groben Verstoß gegen die Sittenordnung darstellt und nach außen derart in Erscheinung getreten ist, daß sich der Unterhaltspflichtige in seinen schutzv/Urdigen Belangen erheblich verletzt fühlen kann (BGHZ 31» 210; vgl. auch Anm. von Raske in IM § 66 EheG Nr. 3).
Daß die Beklagte mit ihrem ersten Ehemann und ihren Kindern aus dieser Ehe seit November 1963 zusammenlebt, rechtfertigt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß L^p^ ein kleinerer Ort ist, nicht die Annahme eines groben Verstoßes gegen das Sittengesetz in dem dar-gclegten Sinne. Schon daß die Beklagte ehefihnliche Beziehungen zu ihrem ersten Ehemann und nicht zu einem beliebigen anderen Manne aufgenommen hat, nötigt zu einer anderen, mildere Maßstäbo anlegenden Beurteilung. Es kommt hinzu, daß die Beklagte zugleich mit den Beziehungen zu ihrem ersten Ehemann auch eine stärkere Verbindung zu ihren Kindern angeknüpft hat; darin liegt aber eine sittlich zu billigende Maßnahme. Das Gesamtverhalten der Beklagten kann nach alledem jedenfalls nicht als in besonderem Maße gegen die Sittenordnung verstoßend angesehen werden.
Auf die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 31» 210) weiter erforderliche Abwägung zwischen den beiderseitigen Belangen und auf die insoweit vom Berufungsgericht herangezogenen Umstände, nämlich
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daß es sich bei der Abfindung in erster Linie nicht um Unterhalt handle, und daß der Kläger sich in seinem Recht nicht erheblich getroffen fühlen könne, v/eil er die Ehe der Beklagten mit zerstört habe,
und die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision kommt es daher nicht an.
III. Da nach alledem die Revision in keinem Punkt Erfolg hat, v/ar sie mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
KrUger-Nieiand Pehle Bundesrichter Br. Ilösl
ißt durch Urlaubsabwesenheit an der Unter-schriftsleistung verhindert .
Krüger-Rieland
Alff
Simon