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BGH

Gericht: BGH

Der lb-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28» Januar 1966 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr* Krüger-Nieland und der Bundesrichter Jungbluth9 Pr» Sprenkmann, Alff und Dr„ Simon , Die Revision gegen das Urteil des Oberlandes,gerichts Karlsruhe - 4* Zivilsenat in Freiburg - vom 31 * Januar 1963 wird auf Kosten der Klägerin zurückge-\viesen0 eine weitere Schwester, Frau Anneliese geh* hatte Anspruch auf den Pflichtteilo Zum Nachlaß gehörte u.a, die unter der eingetragenen Firma Jakob Wbetriebene StadtmUhle in Hl Nach dem Tode des Erblassers führten die beiden Erben den Mühlenbetrieb weiter* Die Beklagte war damals mit Adolf W verheiratet« Nachdem die Klägerin im März 1952 den Kaufmann Julius Inhaber einer Farbengroßhandlung in geheiratet hatte,.bevollmächtigten die Parteien ihre Ehemänner, die Geschäfte der Stadtmühle zu führen, ohne ihnen Prokura zu erteilen. Die Beklagte übernahm zu dem I, Juli 1956 den zu dem Nachlaß gehörenden Mühlenbetrieb mit Aktiven und Passiven, Für die übernähme hatte sie DM 100,000,-an die Klägerin zu zahlen (Ziff, II 1 b und c des Vertrages), Der Pflichtteil ihrer Schwester Anneliese sollte von den Parteien je zur Hälfte getragen werden. Durch Vertrag vom 3» August 1956 einigten sich die Parteien mit ihrer Schwester Anneliese über die Höhe des Pflichtteils» Er sollte insgesamt DM 67o121,— betragen,, Ein Teil dieses Betrages war bereits bezahlt; die Restforderung (DM 33c 000, —) sollten die Parteien je zur Hälfte sofort bezahlenc Die Klägerin bevollmächtigte die Beklagte unwiderruflich, den auf sie entfallenden Betrag von 16«500,— DM zu lasten ihres aus der Erbauseinandersetzung herrührenden Restguthabens an Frau Bauer auszuzahlen« Unter Verrechnung dieses Petrag3 zahlte die Beklagte am 3<> August 1956 die nach dem Erbauseinandersetzungsvertrag geschuldete erste Rate des Übernahmepreises an die Klägerin und tilgte die Restforderung der pflichtteilsberechtigten Schwester« Die Klägerin verlangt von der Beklagten Zahlung von DM 160 500,— mit der Begründung, sie habe den auf sie entfallenden Anteil der Pflichtteilsforderung bereits durch die in den Jahren 1951 und 1953 erfolgten Belastungen ihres Kapitalkontos zu Gunsten des Kontos Pflichtteilsanspruch "bezahlt"« Die Beklagte sei daher um den am 3» August 1956 zu ihren, der Klägerin, Lasten verrechneten Betrag von DM 16.0500,—= ungerechtfertigt bereichert« Außerdem sei durch die "Zahlungen", do ho die Umbuchungen vom Kapitalkonto der Erben auf das Pflichtteilskonto der Pflichtteils-anspruch zu einer Verbindlichkeit der Firma Jakob geworden, die die Beklagte tilgen müsse, weil sie im Vertrag'vom 4o Juli 1956 die Firma Jakob mit Aktiven und Passiven übernommen habe* Die Klägerin vertritt weiterhin die Ansicht, die Vereinbarung vom 3° August 1956 sei nach § 779 PGE unwirksam, weil die Vertragspartner bei dieser Vereinbarung davon ausgegangen seien, daß sie im Innenverhältnis je zur Hälfte den Pflichtteilsanspruch zu tragen hätten und die bereits geleisteten "Zahlungen” von insgesamt DM 33»560,50 von jeder Partei zur Hälfte voraus!ezahlt worden seien» August 1956 habe sie die "bilanzmäßige Behandlung11 des Pflichtteilsanspruchs in den Bilanzen zu dem 31» Dezember 1951 und 1953 nicht gekannt» Ihr Ehemann und ihr Anwalt hätten keine Gelegenheit gehabt, die Bilanzen einzusehen und zu überprüfen» Nachdem das Landgericht Offenburg ihrem Ehemann die Vollmacht zur Führung der Geschäfte der Firma entzogen und die He rau s gab e der Ges chäftsunt er1agen angeordnet habe, habe dieser die Bilanzen der Jahre 1$51 bis 1953 an Hechtsanwalt Dr» vor der PflHB, der sie damals vertreten habe, ausge-händigt» Ihr Anwalt habe die Bilanzen am 3» Juni 1955 dem Landgericht Offenburg eingereicht und erst nach dem 25= Oktober 1956 zurückerhalten» Aus den Bilanzen zu dem 30» November 1951 und zu dem 31* Dezember 1955, die Rechtsanwalt vor der Bf|^p behalten habe, sei die Entwicklung ihres Kapital-kontos insbesondere die Belastung zu Gunsten des Kontos Pfliehtteilsanspruch nicht ersichtlich gewesen» Als ihr Steuerberater Ende 1958 bei der Überprüfung der Bilanzen festgestellt habe, daß sie schon 1951 und 1953 mit der Hälfte des Pflichtteilsanspruchs belastet worden sei, habe sie durch Schriftsatz ihres Prozeßbevollmächtigten vom 24® Februar 1959 in dem damals vor dem Öberlandesge-richt Karlsruhe anhängigen Rechtsstreit (4 U 150/58) mit dem Anspruch auf Rückzahlung der DM 16»500,— gegen den von der Beklagten, der Klägerin des früheren Verfahrens, geltend gemachten Zahlungsanspruch aufgerechnet. Februar 1959 habe sie den Vertrag vom 3» August 1956 angefochten, soweit darin das Verhältnis der beiden Erben und ihre internen Zahlungsverpflichtungen geregelt seien» Wenn sie bei Abschluß der Vereinbarungen vom 4» Juli 1956 und 3» August 1956 gewußt hätte, daß ihr Kapitalkonto schon 1951 und 1953 mit der Hälfte des Pflichtteilsanspruchs belastet worden sei und sie damit den auf sie entfallenden Anteil des Pflichtteilsanspruch bereits bezahlt gehabt habe, hätte sie sich mit der Beklagten nicht auf einen übernahmepreis von DM IOÖoOOO,— für den Mühlenbetrieb geeinigt, da die Höhe der Kapitalkonten zu dem 31«. Dezember 1955 für die Höhe des schließlich vereinbarten Übernahmepreises von Bedeutung gewesen sei, und die Vereinbarung vom 3» August 1956 nicht so wie geschehen getroffen» überhaupt als eine Anfechtungserklärung angesehen werden könne, sei auch verspätet« Schließlich habe die Bewertung der Einzelposten der Bilanz für die Berechnung des übernahm Preises keine Bedeutung gehabt; die Parteien hätten sich vielmehr auf eine pauschalierte Festsetzung des Übernahmepreises geeinigt, nachdem ein Versuch zu einer Festsetzung durch Einzelbewertung gescheitert sei« August 1956 den -etrag von DM 16o500,— für Recrmung der Klägerin an die Pflichtteilsberechtigte gezahlt und damit ihre Zahlungsverpflichtung aus dem Erbteilungsvertrag erfüllte Bie Ansicht der Klägerin, durch die Abbuchungen von ihrem Kapitalkonto und durch die Verrechnung aufgrund der Vereinbarungen vom 4» Juli 1956 und vom 3» August 1956 doppelt geleistet zu haben, hat das Berufungsgericht somit zu Recht als unrichtig bezeichnet» b) Die Hauptangriffe der Revision richten sich gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe den Erbteilungsvertrag vom 4. Mit Schriftsatz vom 3<> Juni 1955 habe Rechtsanwalt vor der Brück die Bilanzen und Unterlagen dem Landgericht Offenburg eingereicht, diese seien erst Ende 1956 wieder zurückgereicht worden und erst am 9° Januar 1957 an die Klägerin zurückgelangt. Es wäre daher bei dem nahen Verhältnis der Parteien erforderlich gewesen, daß die Beklagte oder die eingesetzten Geschäftsführer des Betriebes die Klägerin und ihre -erater über die erfolgte Abbuchung der Pflichtteilsbeträge vom Kapitalkonto der Klägerin unterrichtet hätten. nicht einwenden, die Beklagte habe sie nicht über den genauen Inhalt der Bilanzen unterrichtet und handle deshalb arglistig, wenn sie sich auf den Ausschluß des Anfechtungsrechts berufe0

Zitierte Normen: § 97 ZPO
BilanzAnspruchBerufungsgerichtParteiKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Ib_ZR„ 152/63
URTEIL	Verkündet	am
28o Januar 1966?
Wüst j
JustizhauptSekretär,
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem- Rechtsstreit
 der Christa
 geh
Klägerin und Revisionsklägerin.,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
Llartha
 gebo
der Stadtmühle in K
als Inhaberin
 Beklagte und Revisionsbeklagte
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
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Der lb-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28» Januar 1966 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr* Krüger-Nieland und der Bundesrichter Jungbluth9 Pr» Sprenkmann, Alff und Dr„ Simon	,
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des Oberlandes,gerichts Karlsruhe - 4* Zivilsenat in Freiburg - vom 31 * Januar 1963 wird auf Kosten der Klägerin zurückge-\viesen0
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Parteien sind Schwestern und Erben ihres am 20o November 1951 verstorbenen Vaters? eine weitere Schwester, Frau Anneliese	geh*	hatte	Anspruch	auf	den
 Pflichtteilo Zum Nachlaß gehörte u.a, die unter der eingetragenen Firma Jakob Wbetriebene StadtmUhle in Hl Nach dem Tode des Erblassers führten die beiden Erben den Mühlenbetrieb weiter* Die Beklagte war damals mit Adolf W verheiratet« Nachdem die Klägerin im März 1952 den Kaufmann Julius	Inhaber einer Farbengroßhandlung in
 geheiratet hatte,.bevollmächtigten die Parteien ihre Ehemänner,
 die Geschäfte der Stadtmühle zu führen, ohne ihnen Prokura zu erteilen. Als Spannungen auftraten entzog die Beklagte ihrem damaligen Ehemann Anfang Januar 1955 die Vollmacht zur Geschäftsführung« Das Landgericht Offenburg hob durch einstweilige Verfügung vom 19° März 1955? -bestätigt durch Urteil vom 7. Juni 1955, die dem Julius SBBVyoii der Klägerin erteilte Vollmacht auf und übertrug die Geschäftsführungsbefugnis bis zu dem Abschluß eines Auseinandersetzungsvertrages odereiner anderweitigen Einigung zwei Treuhändern.
Der Pflichtteilsanspruch der Frau BflUBist in den nach dem Erbfall errichteten Bilanzen der Stadtmühle als Schuldposten aufgeführt und in der Bilanz zu dem 31o Dezember 1951- mit je DM 18,080,37 und in der Bilanz zu dem 31 o Dezember 1953 mit je DM 1 5 = 480,40 von den Kapitalkonten der Parteien abgebucht worden. In der Bilanz zu dem 31, Dezember 1955 sind Zinsen für den Pflichtteilsanspruch der Frau BJH^für die Jahre 1952 bis 1955 zurückgestellt<>
Durch notariellen Vertrag vom 4, Juli 1956 setzten sich die Parteien auseinander. Die Beklagte übernahm zu dem I, Juli 1956 den zu dem Nachlaß gehörenden Mühlenbetrieb mit Aktiven und Passiven, Für die übernähme hatte sie DM 100,000,-an die Klägerin zu zahlen (Ziff, II 1 b und c des Vertrages), Der Pflichtteil ihrer Schwester Anneliese sollte von den Parteien je zur Hälfte getragen werden. Die Beklagte sollte berechtigt sein, den von der Klägerin an die pflichtteilsberechtigte Schwester zu zahlenden Betrag unter bestimmten Voraussetzungen von dem Übernahmepreis zurückzubehalten und für Rechnung der Klägerin auszuzahlen (Ziff, II 4 c und d),
Die Klägerin anerkannte die Bilanzen des Mühlenbetriebe3 und die Abschlußberichte der	reuhand-
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und Revisions-KG., insbesondere die Bilanz zu dem 31« Dezember 1955 mit dem Abschlußbericht vom 20o April 1956 als richtig und vollständig an. Die Parteien verzichteten auf Einwendungen und Anfechtungsrechte gegen die Bilanzen und auf Nachforderunger und Ansprüche jeder Ant aus jedem Rechtsgrund aus der gemeinsamen Geschäftsführung der Firma (Ziffo II 6 a und b)« Mit diesem Vertrag betrachteten die Erben die Nachlaßauseinandersetzung als durchgeführt und verzichteten darüber hinaus auf sämtliche etwaigen weitergehenden Ansprüche irgendwelcher Art3 insbesondere auch auf Wertausgleich (Ziffo II 7 a)•
Durch Vertrag vom 3» August 1956 einigten sich die Parteien mit ihrer Schwester Anneliese über die Höhe des Pflichtteils» Er sollte insgesamt DM 67o121,— betragen,,
Ein Teil dieses Betrages war bereits bezahlt; die Restforderung (DM 33c 000, —) sollten die Parteien je zur Hälfte sofort bezahlenc Die Klägerin bevollmächtigte die Beklagte unwiderruflich, den auf sie entfallenden Betrag von 16«500,— DM zu lasten ihres aus der Erbauseinandersetzung herrührenden Restguthabens an Frau Bauer auszuzahlen« Unter Verrechnung dieses Petrag3 zahlte die Beklagte am 3<> August 1956 die nach dem Erbauseinandersetzungsvertrag geschuldete erste Rate des Übernahmepreises an die Klägerin und tilgte die Restforderung der pflichtteilsberechtigten Schwester«
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Zahlung von DM 160 500,— mit der Begründung, sie habe den auf sie entfallenden Anteil der Pflichtteilsforderung bereits durch die in den Jahren 1951 und 1953 erfolgten Belastungen ihres Kapitalkontos zu Gunsten des Kontos Pflichtteilsanspruch "bezahlt"« Die Beklagte sei daher um den am 3» August 1956 zu ihren, der Klägerin, Lasten verrechneten Betrag von DM 16.0500,—= ungerechtfertigt bereichert« Außerdem sei
 
durch die "Zahlungen", do ho die Umbuchungen vom Kapitalkonto der Erben auf das Pflichtteilskonto der Pflichtteils-anspruch zu einer Verbindlichkeit der Firma Jakob geworden, die die Beklagte tilgen müsse, weil sie im Vertrag'vom 4o Juli 1956 die Firma Jakob	mit Aktiven
 und Passiven übernommen habe* Die Klägerin vertritt weiterhin die Ansicht, die Vereinbarung vom 3° August 1956 sei nach § 779 PGE unwirksam, weil die Vertragspartner bei dieser Vereinbarung davon ausgegangen seien, daß sie im Innenverhältnis je zur Hälfte den Pflichtteilsanspruch zu tragen hätten und die bereits geleisteten "Zahlungen” von insgesamt DM 33»560,50 von jeder Partei zur Hälfte voraus!ezahlt worden seien»
Die Klägerin beruft sich ferner darauf, sie habe ihre Erklärungen angefochten (§§ 119? 123 EGE)» Bei Abschluß der Verträge vom 4» Juli und vom 3. August 1956 habe sie die "bilanzmäßige Behandlung11 des Pflichtteilsanspruchs in den Bilanzen zu dem 31» Dezember 1951 und 1953 nicht gekannt» Ihr Ehemann und ihr Anwalt hätten keine Gelegenheit gehabt, die Bilanzen einzusehen und zu überprüfen» Nachdem das Landgericht Offenburg ihrem Ehemann die Vollmacht zur Führung der Geschäfte der Firma entzogen und die He rau s gab e der Ges chäftsunt er1agen angeordnet habe, habe dieser die Bilanzen der Jahre 1$51 bis 1953 an Hechtsanwalt Dr» vor der PflHB, der sie damals vertreten habe, ausge-händigt» Ihr Anwalt habe die Bilanzen am 3» Juni 1955 dem Landgericht Offenburg eingereicht und erst nach dem 25= Oktober 1956 zurückerhalten» Aus den Bilanzen zu dem 30» November 1951 und zu dem 31* Dezember 1955, die Rechtsanwalt vor der Bf|^p behalten habe, sei die Entwicklung ihres Kapital-kontos insbesondere die Belastung zu Gunsten des Kontos Pfliehtteilsanspruch nicht ersichtlich gewesen» Als ihr
 Steuerberater Ende 1958 bei der Überprüfung der Bilanzen festgestellt habe, daß sie schon 1951 und 1953 mit der Hälfte des Pflichtteilsanspruchs belastet worden sei, habe sie durch Schriftsatz ihres Prozeßbevollmächtigten vom 24® Februar 1959 in dem damals vor dem Öberlandesge-richt Karlsruhe anhängigen Rechtsstreit (4 U 150/58) mit dem Anspruch auf Rückzahlung der DM 16»500,— gegen den von der Beklagten, der Klägerin des früheren Verfahrens, geltend gemachten Zahlungsanspruch aufgerechnet. Diese Aufrechnung sei aus prozessualen Gründen nicht mehr berücksichtigt worden» Mit der Erklärung vom 24. Februar 1959 habe sie den Vertrag vom 3» August 1956 angefochten, soweit darin das Verhältnis der beiden Erben und ihre internen Zahlungsverpflichtungen geregelt seien» Wenn sie bei Abschluß der Vereinbarungen vom 4» Juli 1956 und 3» August 1956 gewußt hätte, daß ihr Kapitalkonto schon 1951 und 1953 mit der Hälfte des Pflichtteilsanspruchs belastet worden sei und sie damit den auf sie entfallenden Anteil des Pflichtteilsanspruch bereits bezahlt gehabt habe, hätte sie sich mit der Beklagten nicht auf einen übernahmepreis von DM IOÖoOOO,— für den Mühlenbetrieb geeinigt, da die Höhe der Kapitalkonten zu dem 31«. Dezember 1955 für die Höhe des schließlich vereinbarten Übernahmepreises von Bedeutung gewesen sei, und die Vereinbarung vom 3» August 1956 nicht so wie geschehen getroffen»
Die Klägerin hat beantragt,
 die Beklagte zur Zahlung von DM 16»500,— nebst
4 $ Zinsen seit dem 18» November I960 zu verurteilen»
 
Die Beklagte hat beantragt,
 die Klage abzuweisen«
Sie l^at vorgetragen, die Klägerin und ihre Bevollmächtigten (ihr Ehemann und Hechtsanwalt vor der BtKKtt) hätten nicht nur den Stand ihres Kapitalkontos zu dem 31«
Dezember 195.5« .sondern auch die Entwicklung ihres Kapital-
kontos in den früheren Jahren mit den Belastungen zu Grünsten des Pflichtteilsanspruchs bei Abschluß des Teilungs vertrage gekannt0 Dem Zahlungsanspruch stehe daher außer
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II 6 b des Vertrages) die Bestimmung des § 814 BGB ent-
gegen o Da die Klägerin den Inhalt der Bilanzen und der
 Abschlußberichte gekannt habe, könne sie ihre Erklärungen auch nicht wegen Irrtums anfechten« Im übrigen könne sie eine Irrtumsanfechtung nicht damit begründen, daß sie die Bilanzen überhaupt nicht gekannt habe, denn dann, wenn sie den Inhalt der Bilanzen überhaupt nicht gekannt habe, könne sie sich auch nicht geirrt haben« Die Anfechtung,
 wenn der Inhalt des Schriftsatzes vom 24. Februar 1959
überhaupt als eine Anfechtungserklärung angesehen werden könne, sei auch verspätet« Schließlich habe die Bewertung der Einzelposten der Bilanz für die Berechnung des übernahm Preises keine Bedeutung gehabt; die Parteien hätten sich vielmehr auf eine pauschalierte Festsetzung des Übernahmepreises geeinigt, nachdem ein Versuch zu einer Festsetzung durch Einzelbewertung gescheitert sei«
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen«
Das Berufung^ --.erieht hat die Berufung zurückgev/iesen«
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsanspruch aus den Vorinstanzen weiter» Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen* ,
Rach der fechtsirrtumsfreien Auffassung des Berufungsgerichts kann die Klägerin von der Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Zahlung von DM 16*500,— verlangen*
10	Die Beklagte hat gemäß Ziffer II 4 d des Erbteilungsvertrages vom 4» Juli 1956 in Verbindung mit Ziffer 2 c
der Vereinbarung der Parteien mit der pflichtteilsberechtigten Prau Anneliese ^MHPgebo V.'flHIB vom 5. August 1956 den -etrag von DM 16o500,— für Recrmung der Klägerin an die Pflichtteilsberechtigte gezahlt und damit ihre Zahlungsverpflichtung aus dem Erbteilungsvertrag erfüllte
IIo Die Beklagte ist auch nicht auf Kosten der Klägerin ungerechtfertigt bereichert»
1» Ohne Re ehr, s verstoß legt das Berufungsgericht dar, daß durch die Aufnahme der Pflichtteilsforderung in die Bilanz des Mühlen!etrie- es keine Verbindlichkeit dieses Betriebs entstanden sei» Die Parteien hätten sich eben nicht dahin geeinigt, daß derjenige, der bei der späteren Auseinandersetzung des Nachlasses den Mühlenbetrieb übernehmen werde, im Verhältnis der Parteien zueinander verpflichtet sein sollte9 die Pflichtteilsforderung zu bezahlen „ sondern hätten vielmehr die Regelung der Ziffer
11	4 b des Erbteilungsvertrcgcs getroffen, wonach dieser Pflichtteil von jeden zur hälfte zu tragen sei*
 
Zutreffend weist das Berufungsgericht darauf hin, daß heim Einzelkaufmann die Aufnahme eines Postens auf der Passivseite zu einer Minderung des in der Bilanz aufgeführten Eigenkapitals um den gleichen Betrag führe und ein solcher Vorgang weder eine Leistung des Betriebsinhabers an einen Britten darstelle, noch eine Verbindlichkeit gegenüber einem Britten begründe„
Bie Ansicht der Klägerin, durch die Abbuchungen von ihrem Kapitalkonto und durch die Verrechnung aufgrund der Vereinbarungen vom 4» Juli 1956 und vom 3» August 1956 doppelt geleistet zu haben, hat das Berufungsgericht somit zu Recht als unrichtig bezeichnet»
Allenfalls könnte die Klägerin wegen der Umbuchung von ihrem Kapitalkonto auf das Pflichtteilskonto ihrer Schwester bei der Erbauseinandersetzung von einem unrichtigen d6ho zu niedrigen Wert .ihres Anteils an der hUhle ausgegangen sein und sich insoweit in einem Irrtum befunden haben* auf dessen rechtliche Bedeutung weiter unten noch einzugehen sein wird»
2. Bas Berufungsgericht hat auch ohne Rechtsverstoß verneint, daß die Klägerin von der Beklagten die Klagesumme deshalb verlangen könne, weil die Vereinbarungen vom 4»
Juli und vom 5» August 1956 ganz oder teilweise unwirksam seien und die Beklagte infolgedessen um einen entsprechenden Wertanteil am Nachlaß ungerechtfertigt bereichert sei«
a) Bas Berufungsgericht führt dazu aus, der Erbteilungsvertrag vom 4o Juli 1956 und die Vereinbarung vom 3o August 1956 seien Vergleiche, jedoch komme eine Unwirksamkeit nach § 779 BOB nicht in Petracht» Benn es lasse sich nicht
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 feststellen, daß die Parteien' die von der Klägerin behaupteten Umstände' als feststehend bei Abschluß ihrer Vereinbarungen zugrunde gelegt hätten und diese nicht dem Sachverhalt entsprächen» Diese Erwägungen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden* Das Berufungsgericht hätte noch hinzufugen können, daß auch kein Anhalt besteht, der Streit oder die Ungewißheit würde bei Kenntnis der Sachlage hicht entstanden sein» Auch die Revision hat die Ausführungen des Berufungsgerichts nicht angegriffen»
b) Die Hauptangriffe der Revision richten sich gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe den Erbteilungsvertrag vom 4. Juli 1956 und die Vereinbarung vom 3o August 1956 aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen nicht wegen Irrtums nach §119 BUB «ofechten können»
aa) Dazu führt das Berufungsgericht im einzelnen aus: Der Schriftsatz der Klägerin vom 24» Februar 1959 in dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe - 4 U 150/58 -enthalte zwar eins Anfechtungserklärung; diese sei auch noch unverzüglich im Sinne des § 121 BGB» Die Klägerin habe aber nach dem Inhalt des Vertrages vom 4» Juli 1956 darauf verzichtet, die Vereinbarung wegen eines Irrtums über den Inhalt der Bilanzen anzufechten» Aus dem Inhalt des Erbteilungsvertrages gehe hervor, daß die Parteien die Auseinandersetzung des Nachlasses und die aus der gemeinsamen Fortführung des Betriebes entstandenen Meinungsverschiedenheiten und die etwa entstandenen Ansprüche einschließlich solcher der beiderseitigen Ehemänner hätten endgültig regeln wollen; das sei auch geschehen» Die Klägerin habe in dem Vertrag ausdrücklich sämtliche Bilanzen des Mühlentetriebes mit den Abschlußberichten der Treuhand- und
 Revisions-KG einschließlich der Bilanz zu dem 31 • Dezember 1955 als richtig und vollständig anerkannt, sowie auf alle Ansprüche aus der gemeinsamen Geschäftsführung und auf sämtliche weitergehenden Ansprüche irgendwelcher Art, insbesondere auch auf Wertausgleich verzichtete
 bb) Diese Ausführungen sind aus Hechtsgründen nicht zu beanstanden«, Das Berufungsgericht legt mit Recht den Schwerpunkt seiner Erörterungen auf den Umstand, daß die Parteien mit dem Erbteilungsvertrag vom 4o Juli 1956 sich nicht nur hinsichtlich des Nachlasses ihres Vaters aus-einandersetzen, sondern darüber hinaus auch alle zwischen ihnen schwebenden Meinungsverschiedenheiten und Hechtsstreitigkeiten beenden wollten«. Das zeigen vor allem die Bestimmungen der Ziffern II 6 ff des Erbteilungsvertrages, in denen die endgültige Bereinigung immer wieder zu dem Ausdruck kommt * Gewissermaßen als Grundlage der endgültigen Bereinigung erkennt die Klägerin sämtliche Bilanzen der Firma WflHBund die dazu erstellten Jahresberichte als richtig und vollständig an (Ziff. II 6 a)«, Gemäß Ziffo II 6 b verzichten beide Parteien auf irgendwelche Einwendungen und Anfechtungsrechte gegenüber sämtlichen Bilanzen, und ebenso sollen Nachforderungen, Ansprüche irgendwelcher Art und aus irgend einem Hechtsgrund aus der beiderseitigen gemeinsamen Geschäftsführung der Firma ausgeschlossen sein,. In Ziffer 7a wird nochmals gesagt: "Durch diesen Vertrag gilt die Nachlaßauseinandersetzung zwischen den Miterbinnen als durchgeführto Sie (d0h„ die Miterbinnen) verzichten darüber hinaus auf sämtliche etwaigen weitergehenden Ansprüche irgendwelcher Art, insbesondere auch auf Wertaus-gleich” o In Ziff. II 7 b heißt es abschließend: ”Es ist also festzustellen, daß außerhalb dieser Urkunde kein an diesem Vertrag Beteiligter irgendwelche Ansprüche an den anderen hat
 Im Anschluß an diese Bestimmung wird die Abwicklung der anhängigen Prozesse einschließlich deren Kostenverteilung geregelt. Die im Vertragsschluß Beteiligten haben damit, wie das Berufungsgericht ohne Hechtsverstoß feststellt, eindeutig die Erbauseinandersetzüng einschließlich der damit in Zusammenhang stehenden Sachverhalte abschließend und endgültig geregelt. Danach ist jedenfalls für eine Anfechtung wegen eines angeblichen Irrtums hinsichtlich des Inhalts eines einzelnen Bilanzpostens, von dem nicht einmal feststeht, ob er für die Auseinandersetzung überhaupt eine Bedeutung hatte, kein Raum mehr. Es bedarf daher keines Eingehens darauf, ob die übrigen Voraussetzungen einer Anfechtung erfüllt sind.
cc) Die Revision meint nun, die Beklagte dürfe sich nicht auf den Ausschluß der Anfechtung berufen; das sei arglistig. Die Klägerin und ihre Berater hätten aufgrund von einstweiligen Verfügungen, die die Beklagte erwirkt habe, im Zeitpunkt der Vertragsverhanälungern keine Unterlagen mehr in der Hand gehabt. Mit Schriftsatz vom 3<> Juni 1955 habe Rechtsanwalt vor der Brück die Bilanzen und Unterlagen dem Landgericht Offenburg eingereicht, diese seien erst Ende 1956 wieder zurückgereicht worden und erst am 9° Januar 1957 an die Klägerin zurückgelangt. Gerade in der kritischen Zeit der Verhandlungen und der Vertragsabschlüsse vom 4. Juli und vom 3. August 1956 hätten die Klägerin und ihre Berater die maßgeblichen Unterlagen nicht nochmals Überprüfen können. Es wäre daher bei dem nahen Verhältnis der Parteien erforderlich gewesen, daß die Beklagte oder die eingesetzten Geschäftsführer des Betriebes die Klägerin und ihre -erater über die erfolgte Abbuchung der Pflichtteilsbeträge vom Kapitalkonto der Klägerin unterrichtet hätten.
Dem kann nicht gefolgt werden. Zutreffend geht das erufungsgericht davon aus, daß aus allen Bilanzen aus der
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Zeit nach dem Erbfall deutlich hervorgehe, daß der Pflichtteilsanspruch unter die Passiven des Betriebes aufgenommen worden-seia In den Erläuterungen der Bilanzen zu dem 31« Dezember 1951? zu dem 31° Dezember 1953 und zu dem 31» Dezember 1955 sei die•Entwicklung dieses Schuldpostens jeweils zahlenmäßig dargestellt und erläutert worden0 In dem Abschlußbericht der. Bilanz zu dem 31» Dezember 1953 habe der Zeuge Dr»..	deutlich	darauf hingewiesen, daß der
 starke Rückgang der Kapitalkonten der Parteien darauf zurückzuführen sei, daß DM 30»000,— von diesen Konten auf das Pflichtteilskonto umgebucht worden seien» In dem Abschlußbericht zur Bilanz zu dem 31» Dezember 1955 habe Dr0 Kfll erwähnt, daß die Veräußerung eines Grundstücks aus dem Privatvermögen in der Bilanz zu einer Ermäßigung des Pflichtteilsanspruchs und gleichzeitig zu einer Erhöhung der Kapitalkonten der Parteien um denselben Betrag geführt habe» Die Klägerin und ihre Vertreter hätten die Bilanzen der Jahre 1951 bis 1953 erhalten und daher jeder-zeit die Möglichkeit gehabt, sie einzusehen und zu lesen» Ferner habe Rechtsanwalt vor der B^Hals Vertreter der Klägerin die Möglichkeit gehabt, sich über die Bilanz und den Abschlußbericht zu dem 31» Dezember 1955 zu unterrichten» Diese ohne Rechtsverstoß getroffenen Feststellungen des Berufungsgericht machen deutlich, daß der Klägerin alle Möglichkeiten, sich über den Inhalt der Bilanzen zu unterrichten, offenstanden; auch die Revision stellt nicht in Abrede, daß die Möglichkeit bestand, die Bilanzen auch zu der Zeit einzusehen, als sie dem Landgericht Offenburg zu den Akten eines Rechtsstreits vorgelegt waren» Wenn die Klägerin nun, ohne von diesen Möglichkeiten Gebrauch gemacht zu haben, den Erbteilungsvertrag und die Vereinbarung vom 3o August 1956 abgeschlossen hat unter ausdrücklicher Erklärung, daß sie die Bilanzen anerkenne und aus ihnen kein Anfechtungsrecht borleite, so kann sie heute
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nicht einwenden, die Beklagte habe sie nicht über den genauen Inhalt der Bilanzen unterrichtet und handle deshalb arglistig, wenn sie sich auf den Ausschluß des Anfechtungsrechts berufe0
III. Die Revision der Klägerin hat somit in keinem Punkte Erfolge Sie war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Alff
 Simon
Krüger-Nieland
 Jungbluth
Sprenkmann