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BGH

Gericht: BGH

Die Klägerin meint, der Vergleich sei dahin auszulegen, daß lediglich solche Veränderungen der Angestelltenrente berücksichtigt werden sollten, die nach dem Abschluß des Vergleichs, also nach dem 16. Br hat behauptet, die Parteien seien sich beim Abschluß des Vergleichs darüber einig geworden, daß sämtliche gesetzlichen Veränderungen der Angestelltenrente nach dem 1. Der Wortlaut der Nr. 2 des Vergleichs sei, so führt es aus, entgegen der Ansicht der Klägerin nicht so eindeutig, daß er allein die Auslegung zuließe, nur die nach dem 16. Januar 1958 auf die von ihr zu zahlende Rente anzurechnen sei, daß aber Änderungen dieser gesetzlichen Rente erst vom 16. Januar 1958 in den Ruhestand getreten wäre; man habe zunächst, ausgehend von dem Betrag von 1.475,— DM, die Höhe der von der Klägerin zu zahlenden Rente genau festlegen wollen, sei jedoch daran gehindert gewesen, v/eil der Beklagte die Rentenbescheide, aus denen sich die Entwicklung der Angestelltenrente seit dem 1. Januar 1958 beziehe und daß dieser Tag der Stichtag für die Anpassung der von der Klägerin zu zahlenden Rente an die Veränderungen der Angeatelltenrente sei. Das Berufungsgericht hat dieser Bekundung des Dr. geglaubt; es hat sie bestätigt gefunden durch die Aussage des beim Vergleichsabschluß Vorsitzenden Richters, der geglaubt habe, sich an eine Einigung des von Dr. HMBimitgeteilten Inhalts erinnern zu können. 1. Die Revision meint, eine "Auslegung’1 komme hier nicht in Betracht, weil die Ziff.2 des Vergleichs grammatikalisch einen eindeutigen Sinn habe und weil bei einem gerichtlichen Vergleich davon auszugehen sei, daß der Wortlaut "wohl überlegt und präzis gefaßt ist". Diese Rüge greift schon deshalb nicht durch, weil das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß davon ausgegangen ist, daß bei der'besonderen Fallgeotaltung trotz des grammatikalisch klaren Wortlautes über den Inhalt der strittigen Erklärung Zv/eifel möglich sind, somit für eine Auslegung dieser Erklärung Raum ist. 2. Vergeblich hebt die Revision ferner darauf ab, daß die Ziffer 2 des Vergleichs - was aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils nicht ersichtlich ist - in zv/ei Absätze unterteilt ist, von denen der zweite sich mit den Bas Oberlandesgericht hat nicht verkannt, daß der Wortlaut des Vergleichs an sich die Annahme nahelegte, mit "künftigen" Änderungen seien nur solche nach Abschluß des Vergleichs gemeint; v/enn es gleichwohl nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zu der Auffassung kommt, die Parteien hätten mit dieser Klausel übereinstimmend alle Änderungen nach dem zuvor als Stichtag für den Beginn der Rentenzahlung genannten 1. 3. Bie Revision meint endlich, das vom Berufungsgericht gefundene Ergebnis sei auch deshalb unmöglich, weil nicht unterstellt werden könne, daß die Klägerin rückwirkend zu dem 1. Ber als übergangen gerügte (§286 ZPO) Hinweis der Klägerin, sie habe keine zahlenmäßig unbestimmten Verpflichtungen eingehen wollen, stand dem nicht entgegen; denn das Oberlandesgericht würdig* ausdrücklich die Bekundung des Br. man habe deshalb keinen genauen Rentenbetrog festsetzen können, weil der Beklagte die Rentenbescheide mit den letzten Änderungen der gesetzlichen Rente nicht bei sich gehabt habe, 30 daß man von einem für den 1. Dieser Aussage zu folgen, verstieß nicht gegen die Denkgesetze, zu demal nach der Lebenserfahrung davon ausgegangen werden kann, daß den Beteiligten die gesetzlichen Rentenänderungen zwischen dem 1.

Zitierte Normen: § 133 BGB § 286 ZPO
ParteiVergleichRenteAngestelltenrenteErklärungKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IbJ5R_ 151/65
URTEIL
Verkündet am
11, Januar 1967,
W us t,
Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Konsumgenossenschaft	eGmbH	in
 Sitz in	vertreten	durch	ihren	Vorstand,
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Frozeßbevollr.Mchtigter: Rechtsanwalt Br. h.c*
gegen
 Anton D
in Üi
 Am K|
Beklagten und Revisionoheklagten,
- Prozeßhevollmächtigter: Rechtsanwalt
 
(p
Der Ib-Zivilaenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Januar 1967 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Br. Krüger-Nieland und der Bundesrichter Jungbluth, Pehle, Dr. Mösl und Br. Simon
 für Recht erkannt:
Bie Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oherlandesgerichts Saarbrücken vom 21. Juli 1965 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Beklagte war Geschäftsführer der Klägerin; sein Dienstverhältnis wurde von der Klägerin am 30. Dezember 195? fristlos gekündigt. Ein Rechtsstreit, den der Beklagte gegen die Klägerin mit dem Ziel führte, die Unwirksamkeit der Kündigung festzusteilen, wurde am 16. November 1961 durch einen Vergleich beendet, dessen Hr. 2 folgenden Wortlaut hat:
”Die Beklagte” (jetzige Klägerin) ”verpflichtet sich, an den Kläger” (jetzigen Beklagten) ” eine mit dem
1.1.1950 beginnende monatliche Rente in Höhe von 1.475,-*- DM brutto zu zahlen. Auf diese Rente sind Bezüge des Klägers aus der Angestelltenversicherung in Abzug zu bringen.
 
Bei künftigen gesetzlichen Veränderungen der Angestelltenrente ändert sich die von der Beklagten zu zahlende Rente im gleichen Verhältnis.“
Die Parteien streiten über den Inhalt dieser Vereinbarung.
Die Klägerin meint, der Vergleich sei dahin auszulegen, daß lediglich solche Veränderungen der Angestelltenrente berücksichtigt werden sollten, die nach dem Abschluß des Vergleichs, also nach dem 16. November 1961 eingetreten seien; das ergebe sich eindeutig aus der Verwendung des insoweit nicht auslegungsfähigen Wortes “künftig11.
Die Klägerin hat beantragt,
 festzustellen, daß der Vergleich ... dahin auszulegen ist, daß eine Veränderung der von der Klägerin an den Beklagten mit Wirkung vom 1. Januar 1958 ab zu zahlenden monatlichen Rente von 1.475,— DH brutto, abzüglich der Bezüge des Beklagten aus der Angestelltenversicherung, in gleichem Verhältnis der gesetzlichen Veränderung der vom Beklagten bezogenen Angestelltenrente erst mit Wirkung vom 16. November 1961 ab vereinbart worden ist.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Br hat behauptet, die Parteien seien sich beim Abschluß des Vergleichs darüber einig geworden, daß sämtliche gesetzlichen Veränderungen der Angestelltenrente nach dem 1. Januar 1958 bei der Berechnung der von der Klägerin an ihn zu zahlenden Rente berücksichtigt werden sollten.
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Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgev/iesen. Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
I. Bas Berufungsgericht kommt, ebenso wie das Landgericht, zu dem Ergebnis, daß nach dem Vergleich vom 16. November 1961 bei der Berechnung der dem Beklagten zu zahlenden monatlichen Rente alle seit dem 1. Januar 1958 eingetretenen Änderungen der gesetzlichen Angestelltenrente berücksichtigt werden müssen.
Der Wortlaut der Nr. 2 des Vergleichs sei, so führt es aus, entgegen der Ansicht der Klägerin nicht so eindeutig, daß er allein die Auslegung zuließe, nur die nach dem 16. November 1961 eintretenden Änderungen der Angestelltenrente sollten die Höhe der nach dem Vergleich zu zahlenden Rente beeinflussen; zwar möge der Erklärende beim Gebrauch des Wortes '’künftig” in der Regel die Zeit nach der Abgabe seiner Erklärung im Auge haben, doch komme etwas anderes in Betracht, wenn sich die Parteien - wie im vorliegenden Palle - über ein Bauerschuldverhältnis mit regelmäßig wiederkehrenden Geldleistungen einigen und den Beginn der Rechtsfolgen in die Vergangenheit verlegen.
Ba die Klägerin behaupte, d^ß die gesetzliche Angectell-tenrente zwar ab 1. Januar 1958 auf die von ihr zu zahlende Rente anzurechnen sei, daß aber Änderungen dieser gesetzlichen Rente erst vom 16. November 1961 ab die Höhe der von der Klägerin zu entrichtenden Rente beeinflussen sollten, habe es nahegolsgen, ein solches Auseinanderfallen der für die Berechnung maßgebenden Zeitpunkte deutlicher
 
als lediglich durch die Verwendung des Wortes "künftig" zu kennzeichnen; danach könne diesem Wort allein nicht mit Sicherheit der für die Auslegung maßgebliche Parteiwille (§ 133 BGB) entnommen werden.
Dagegen habe, so fährt das angefochtene Urteil fort, der wahre Wille der Parteien eindeutig durch die im ersten und zweiten Hechtszug durchgeführte Beweisaufnahme festgestellt werden können. Vor allem habe der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten im Vorprozeß,
 Br.	ausgesagt, daß sieh die Parteien nach
 langwierigen Verhandlungen am 16. November 1961 dahin geeinigt hätten, der Beklagte solle so gestellt werden, als ob er am 1. Januar 1958 in den Ruhestand getreten wäre; man habe zunächst, ausgehend von dem Betrag von 1.475,— DM, die Höhe der von der Klägerin zu zahlenden Rente genau festlegen wollen, sei jedoch daran gehindert gewesen, v/eil der Beklagte die Rentenbescheide, aus denen sich die Entwicklung der Angestelltenrente seit dem 1. Januar 1958 ergeben hätte, zu dem Termin nicht mitgebracht habe; darauf habe man sich mit der Absprache begnügt, daßsich der Ausgangsbetrag vom Stichtag an in demselben Verhältnis erhöhen oder verringern solle wie die Angestelltenrente. Alle Beteiligten hätten in der Verhandlung ausdrücklich klargestellt, daß das Wort "künftig" sich auf die Seit nach dem 1. Januar 1958 beziehe und daß dieser Tag der Stichtag für die Anpassung der von der Klägerin zu zahlenden Rente an die Veränderungen der Angeatelltenrente sei.
Das Berufungsgericht hat dieser Bekundung des Dr.	geglaubt; es hat sie bestätigt gefunden durch
 die Aussage des beim Vergleichsabschluß Vorsitzenden Richters, der geglaubt habe, sich an eine Einigung des
 von Dr. HMBimitgeteilten Inhalts erinnern zu können.
II.	Diese Beweiswürdigung liegt innerhalb des dem Tatrichter vorbehaltenen Beurteilungsrahmens5 die Revision versucht vergeblich, sie aus Rechtsgründen anzugreifen.
1.	Die Revision meint, eine "Auslegung’1 komme hier nicht in Betracht, weil die Ziff. 2 des Vergleichs grammatikalisch einen eindeutigen Sinn habe und weil bei einem gerichtlichen Vergleich davon auszugehen sei, daß der Wortlaut "wohl überlegt und präzis gefaßt ist". Diese Rüge greift schon deshalb nicht durch, weil das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß davon ausgegangen ist, daß bei der'besonderen Fallgeotaltung trotz des grammatikalisch klaren Wortlautes über den Inhalt der strittigen Erklärung Zv/eifel möglich sind, somit für eine Auslegung dieser Erklärung Raum ist. Aber selbst wenn der "objektive" Inhalt der Erklärung nach der Wortfassung völlig eindeutig im Sinne der von der Revision vertretenen Auffassung wäre, könnte es rechtlich nicht beanstandet werden, wenn das Berufungsgericht als maßgebend für die Vertragsbeziehungen der Parteien eine hiervon abweichende Bedeutung angesehen hat, die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme die Parteien übereinstimmend bei Vergleichsabschluß der strittiger^ Erklärung zugrunde gelegt haben (BGB-RGRK 11. Aufl. § 133 Anm. I 1,2).
2.	Vergeblich hebt die Revision ferner darauf ab, daß die Ziffer 2 des Vergleichs - was aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils nicht ersichtlich ist - in zv/ei Absätze unterteilt ist, von denen der zweite sich mit den
 
"künftigen gesetzlichen Veränderungen der Angestelltenrente" befaßt; sie meint, daß danach der Versuch des Beklagten, diesen Absatz mit der Höhe der Rente ab 1. Januar 1958 in Beziehung zu bringen, schlechthin unmöglich sei.
Bas Oberlandesgericht hat nicht verkannt, daß der Wortlaut des Vergleichs an sich die Annahme nahelegte, mit "künftigen" Änderungen seien nur solche nach Abschluß des Vergleichs gemeint; v/enn es gleichwohl nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zu der Auffassung kommt, die Parteien hätten mit dieser Klausel übereinstimmend alle Änderungen nach dem zuvor als Stichtag für den Beginn der Rentenzahlung genannten 1. Januar 1958 erfassen wollen, co kann das aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden; denn maßgebend ist stets der übereinstimmende Parteiwille, mag dieser auch in der Erklärung einen unzulänglichen oder unrichtigen Ausdruck gefunden haben.
3.	Bie Revision meint endlich, das vom Berufungsgericht gefundene Ergebnis sei auch deshalb unmöglich, weil nicht unterstellt werden könne, daß die Klägerin rückwirkend zu dem 1. Januar 1958 eine ihr der Höhe nach nicht bekannte Verpflichtung habe eingehen wollen.
Auch dieser Angriff dringt nicht durch. Ber Berufungs-richter hat der Klägerin nicht einen bestimmten Vertragswillen unterstellt, sondern er hat diesen Willen aufgrund einer Beweisaufnahme festgestellt. Ber als übergangen gerügte (§286 ZPO) Hinweis der Klägerin, sie habe keine zahlenmäßig unbestimmten Verpflichtungen eingehen wollen, stand dem nicht entgegen; denn das Oberlandesgericht würdig* ausdrücklich die Bekundung des Br.	man	habe deshalb
 keinen genauen Rentenbetrog festsetzen können, weil der
ID
 
Beklagte die Rentenbescheide mit den letzten Änderungen der gesetzlichen Rente nicht bei sich gehabt habe, 30 daß man von einem für den 1. Januar 1958 anzusetzenden Grundbetrag ausgegangen sei. Dieser Aussage zu folgen, verstieß nicht gegen die Denkgesetze, zu demal nach der Lebenserfahrung davon ausgegangen werden kann, daß den Beteiligten die gesetzlichen Rentenänderungen zwischen dem 1. Januar 1958 und dem 16. November 1961 zwar nicht nach der genauen Höhe, aber doch jedenfalls in ihrer ungefähren Größenordnung bekannt waren.
III.	Da das angcfochtene Urteil auch im übrigen keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Klägerin ersehen läßt, war deren Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
Krüger-Nieland	Jungbluth	Pehle
 Mösl	Simon