Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshöfe hat auf die mündliche Verhandlung vom 7» Mai 1965 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Kieland und der Bundesrichter Jungbluth, Fehle, Dr. Sprenkmann und Dr. Mösl für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Sie hat behauptet, in Verlaufe der Bauarbeiten sei vereinbart worden, die Kalkulation des Fuhrlohns von Akkordlohn auf Stundenlohn umzustellen; Pa das angefochtene Urteil nach § 551 ZPO als auf dem Verfahrensfehler beruhend anzusehen ist, war es einschlioß- Januar 1962 macht die Klägerin mit der vorliegenden Klage geltend * Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten, das Zustandekommen der von der Klägerin behaupteten Zusatzvereinbarung bestritten und hilfswjeise mit einer Gegenforderung aufgerech-net> die sie. daraus ableitet,., daß der geringe Akkordlohn auf ein vertragswidriges Verhalten der Klägerin zuriidkzuführen sei, die schlechte Fahrzeuge und unerfahrenes Personal zur Verfügung gestellt habe, .. Burch Beschluß vom 9* Februar 1969 hat der erkennende Senat die abgesonderte Verhandlung, über den von der Beklagten geltend gemachten Revisionagrund angeordnet, das Berufungsgericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen* dem Zeitpunkt der letzten mündlichen, Verhandlung, mit lieh des Verfahrens, soweit dieses durch den Verfahrensmangel betroffen ist, aufzuheben (§ 564 Abs. 1 und 2 ZPO) und die Sache zur andervreiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg«~ rieht zurückzuverweisen. Die Niederschlagung von Kosten und Auslagen in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang beruht auf § 7 GKG (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Xfa ZK 151/64 URTEIL
Verkündet am
7. Mai 1965 Wüst . Justizhäuptsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
der Firma J.
str.
KG., Bauunternehmung, vertreten durch ihren Geschäftsführer,
Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br.
gegen
die Firma Ü?(|B~Al H^^straße
A,
Inh.
Speditionskaufmann Johann
Klägerin und Revisionsbeklagte»
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
- ^
Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshöfe hat auf die mündliche Verhandlung vom 7» Mai 1965 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Kieland und der Bundesrichter Jungbluth, Fehle, Dr. Sprenkmann und Dr. Mösl
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm/Westf. vom 2. Juli 1964 und das ihm zugrunde liegende Verfahren aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Gerichtsgebühren und -auslagen des Revisionsverfahrens werden niedergeschlagen, ebenso die des bisherigen Berufungsverfahrens mit Ausnahme derjenigen, die durch die Einlegung der Berufung entstanden sind.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin führte im Jahre 1961 für die Beklagte Beton-Transporte aus, für die ein Durchschnittspreis von 3,15 DM je cbm vereinbart wurde. Sie hat behauptet, in Verlaufe der Bauarbeiten sei vereinbart worden, die Kalkulation des Fuhrlohns von Akkordlohn auf Stundenlohn umzustellen;
sechs Richtern benetzt; zwei der Richter waren dem Senat nur zur Hälfte ihrer Arbeitskraft zugeteilt; der :Senat pflegte in der iii Betracht kommenden Zeit-'zwar nahezu ausschließlich unter dem Vorsitz'seines Präsidenten zu tagen; gelegentlich ergaben sich* jedoch personell völlig Verschiedene Sitzgruppen, so am:11. und: 14. Mai, am 4. und 6. Juni, sowie am 29. Juni und 2. Juli 1964". . ' • t
Pas Bundesverfassungsgericht hat entschieden (HJW 1964,
1020 und 1667), daß die Besetzung der Kammern von Landgerichten - für die Senkte der Oberlandesgerichte sind keine abweichenden Gesichtspunkte gegeben - dann mit der Vorschrift des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GO (niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden) nicht vereinbar ist, wenn es die Zahl der ordentlichen Mitglieder des Spruchkörpers gestattet zwei personell voneinander verschiedene ”Sitzgruppen zu bilden, H V.
Pie tragenden Gründe dieser Entscheidungen rechtfertigen es jedenfalls grundsätzlich, einen Zivilsenat eines Oberlen-desgeric^a^iiV Ginne des § 551 Hr. 1 ZPO als nicht vorschriftsmäßig besd^S# anzusehen, wenn ihm, wie hier., sechs Richter als ordentliche Mfglieder angehören? Per Umstand, daß zwei dieser 1 Richter dem Senat nur zur Hälfte ihrer Arbeitskraft zugoteilt waren, steht dam nicht entgegen.
Einer Anrufung des Großen Senats für Zivilsachen oder der Vereinigten Großen Senate {§ 156 Abs. 1 GVO) bedarf es nicht, weil der IV. Zivilsenat (vgl. BOHZ 20, 355) und andere diese Frage bisher anders beurteilende Senate auf Anfrage erklärt haben, an ihrer abweichenden Ansicht nicht festzuhalt4h.
(s. V ZR 197/64 vom 29. Januar 1965).
Pa das angefochtene Urteil nach § 551 ZPO als auf dem Verfahrensfehler beruhend anzusehen ist, war es einschlioß-
hieraus ergehe sich eine Mehrforderung von 32#187>09 DM. Biesen Betrag einschließlich 9 v* H. Sinsen seit dem 1. Januar 1962 macht die Klägerin mit der vorliegenden Klage geltend *
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten, das Zustandekommen der von der Klägerin behaupteten Zusatzvereinbarung bestritten und hilfswjeise mit einer Gegenforderung aufgerech-net> die sie. daraus ableitet,., daß der geringe Akkordlohn auf ein vertragswidriges Verhalten der Klägerin zuriidkzuführen sei, die schlechte Fahrzeuge und unerfahrenes Personal zur Verfügung gestellt habe, ..
Bas .Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist zurückgewiesen worden* Mit der He vision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. ',’flDte Klägerin Jaittet um Zurückweisung der Revision.
Burch Beschluß vom 9* Februar 1969 hat der erkennende Senat die abgesonderte Verhandlung, über den von der Beklagten geltend gemachten Revisionagrund angeordnet, das Berufungsgericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen*
Bnt s ehe idungsgründ e s .
Ber auf § 591 Hr* 1 ZPO gestützte Eevisionsangriff ist
begründet* Hach der Auskunft des Oberlandesgerichtapräsidenten war der 18. Zivilsenat des.ÖberXanaesgerichts Hamm am; 2* Juli 1964.> dem Zeitpunkt der letzten mündlichen, Verhandlung, mit
lieh des Verfahrens, soweit dieses durch den Verfahrensmangel betroffen ist, aufzuheben (§ 564 Abs. 1 und 2 ZPO) und die Sache zur andervreiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg«~ rieht zurückzuverweisen. Die Niederschlagung von Kosten und Auslagen in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang beruht auf § 7 GKG (vgl. BGRZ 27, 163, 170).
Krüge r-Ni eland. Jungbluth
Fehle
Sprenkmann
Mösl