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BGH · Ib ZH 151/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ib ZH 151/63

ZPO § 236 D; EGZPO § 7 War die Revision beim Bayer» Obersten Landesgericht eingelegt und hat der Bundesgerichtshof dem Revisionskläger im Armenrechtsverfahren einen Prozeßbevollmächtigten erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist beigeordnet, so genügt für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt der Nachholung der Revisionsbegründung auch ein Gesuch um Verlängerung der Begründungsfrist. in Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der Ib-Ziyilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Im~ Jahre 1949 erwarb der Kläger in ein 900 qm großes Grundstück zu dem Preise von 2 700,— DM; als Alleineigentümerin wurde auf Wunsch des Klägers die Beklagte eingetragen. Bazu trägt der Kläger vor, die Beklagte habe sich mit dieser Erklärung verpflichtet, eine Schuld des Klägers an den November I960 vereinbart worden, daß die Forderung des Klägers aus ungerechtfertigter Bereicherung, die die Beklagte in Höhe von 15 000,— DM anerkannt und die der Kläger an abgetreten habe, wieder an den Kläger übertragen müsse. Keinesfalls könne der Kläger aus dieser Erklärung Rechte herleiten; denn mit der Erfüllung der Schuld des Klägers an AflB* durch SchflIHB sei das Schuldvcrhältnis zwischen AflB* und dem Kläger erloschen und damit seien auch etwaige Rechte Aggggß gegen sie, die Beklagte, weggefallen. mit Beschluß vom 15* November, dem Kläger zugestellt am 19* November 1963, das Armenrecht für die Einlegung der Revision bewilligt. die*%3Le in def** mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat insoweit nicht auf-ropht erhalten hat, der danach gestellte Antrag des Klägers, ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Prist zur Einlegung der Revision zu bewilligen, mit dem zugleich die Revisionseinlegung nachgeholt wurde, sei verspätet bei Gericht eingegangen. BGH LM ZPO § 518 Abs. 1 Nr. 8) und es ist für den Fristablauf ohne Bedeutung, daß der Antrag daneben noch den Eingangsstempel des Obersten Landesgerichts vom 4. Februar 1964 ist das Gesuch des Klägers um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und zur Begründung der Revision eingegangen; in diesem Gesuch nahm der Prozeßbevollmächtigte des Klägers auf die beim Bayerischen Obersten Landesgericht mit Schriftsatz vom 2. Die Besonderheit des Falles erblickt der Senat darin, daß die Revision gegen Urteile bayerischer Oberlandesgerichte nicht zu dem Bundesgerichtshof, sondern zu dem Bayerischen Obersten Landesgericht eingelegt wird, so daß die Sache erst durch den VerweisungsbeSchluß dieses Gerichts an den Bundesgerichtshof gelangt. So wurde hier der Prozeßbevollmächtigte des Revisionsklägers diesem erst nach Ablauf der Begründungsfrist mit dem das Armenrecht bewilligenden Beschluß vom 5« Februar 1964 beigeordnet. Wollte man auch bei einer solchen Fallgestaltung verlangen, daß der Prozeßbevollmächtigte innerhalb von zwei Wochen die versäumte Prozeßhandlung nachholt, selbst wenn ihm, wie hier, die Akten nur zu dem Teil und nur vorübergehend auf der Geschäftsstelle des Gerichts zur Verfügung stehen, so würde man ihm entweder zu demuten, eine rein formelle, nach ihrem sachlichen Gehalt unzulängliche Begründung einzureichen, oder man würde den Rechts-mittclkläger der mit der Bewilligung des Armenrechts bezweckten rechtlichen Möglichkeit wieder berauben, ihm also mit einer Hand nehmen, was man ihm mit der anderen gegeben hat. Zwar führt das Reichsgericht in der bereits erwähnten Entscheidung (JW 1936, 2802) mit Bezug auf die Berufungsbegründungsfrist aus, es sei begrifflich unmöglich, eine bereits abgelaufene Frist noch zu verlängern» Dieser Auffassung kann jedoch nicht gefolgt werden; denn wenn durch die Wiedereinsetzung der Rechtsmittelkläger so gestellt wird, als ob die Frist für die versäumte Prozeßhandlung noch nicht abgelaufen wäre, dann ist kein Grund ersichtlich, warum die insoweit noch als in Lauf befindlich fingiätfte Frist nicht auch verlängert werden könnte. Der Bundesgerichtshof ist danach nicht gehindert, statt der Nachholung der Revisionsbegründung (§ 236 Nr. 3 ZPO) auch ein Gesuch um Fristverlängerung jedenfalls in den Fällen genügen zu lassen, in denen die Revision beim Obersten Landesgericht eingelegt war und dem Revisionskläger im Armen-rechtsverfahren ein Prozeßbevollmächtigter erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist beigeordnet worden ist. Andererseits könne auch nicht angenommen werden, daß es sich zwischen den Parteien um eine bloße Erfüllungsübernahme gehandelt habe, mit der kein Hecht des Gläubigers AflBl gegen die Beklagte begründet werden sollte. Ob dem Kläger gegen die Beklagte ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zustehe, hat das Oberlandesgericht nicht geprüft, da der Kläger zwar eine Forderung aus diesem Rechtsgrund „als Motiv für die Abtretungserklärung vom 20. Auch wenn man mit der tatrichterlichen Auslegung des Oberlandesgerichts davon ausgeht, daß mit der Erklärung vom 20- Oktober 1958 ein Schuldbeitritt der Beklagten zu der Verbindlichkeit des Klägers gegenüber Afl^ beabsichtigt war, übersieht das angefochtene Urteil jedenfalls, da5*ü<^r Schuldbeitritt nicht durch eine einseitige Willenserklärung des Beitretenden zustande kommt, sondern daß,es dazu eines Vertrages bedarf, der entweder zwischen dem beitretenden Britten und dem Gläubiger oder zwischen dem Beitretenden und dem ursprünglichen Schuldner geschlossen wird (BGB-'- RGRK 11. Oktober 1958 die Unterschrift beider Parteien trägt, liegt vielmehr die vom Oberlandesgericht nicht erörterte Möglichkeit nahe, daß der Schuldbcitritt durch Vertrag zwischen der Beitretenden (der Beklagten) und dem Urschuldner (dem Kläger) zustande kam. Denn der Schuldbeitritt wird, ebenso wie die befreiende Schuldübernahme, seinen Rechtsgrund in der Regel in einem Rechtsverhältnis zwischen dem Beitretenden und dem ursprünglichen Schuldner haben (RGRK aaO An. 6, 15 vor § 4H)« In diesem Zusammenhang ist die Rüge der Revision von Gewicht, das angefochtene Urteil gehe bei der Auslegung der streitigen Vereinbarung mit keinem Wort auf deren letzten Absatz ein, wonach die von der Beklagten für AfH) zu bestellende Hypothek dazu "beitragen” sollte, die vermögensrechtliche Auseinandersetzung der geschiedenen Ehegatten zu regeln. Der Berufungsrichter hätte danach prüfen müssen, ob sich der Wille der Parteien bei Un-terzeichnung der Vereinbarung nicht nur auf den Abschluß dos Schuldbeitritts zugunsten AflHP beschränkte, sondern ob darüber hinaus nicht auch eine Einigung im Innenverhältnis über die Vermögensauseinandersetzung der Parteien bezüglich des während bestehender Ehe gemeinsam errichteten Hauses und der damit bewirkten erheblichen Wertsteigerung des der Beklagten zugewendeten Grundstücks erzielt wurde. Oktober 1958 ist, wie das Oberlandesgericht festgestellt hat, von den Beteiligten so verstanden worden, daß nicht etwa A^Hp als Gläubiger der zu bestellenden Hypothek lediglich eine zusätzliche Sicherung für seine gegen den Kläger gerichtete Forderung erhalten, sondern daß die Beklagte für ein Bankdarlehen eine Hypothek bestellen und mit der Darlehnsvaluta die Schuld des Klägers erfüllen sollte. Damit erübrigt sich ein näheres Eingehen-"auf die weitere, an sich begründete Rüge der Revision, dasierufungs-gerioht habe zu Unrecht angenommen, daß de^r Kläger die Behauptung, ihm stehe gegen die Beklagte ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zu, nicht als klagebegründendc Behauptung in den Rechtsstreit eingeführt habe. 5) entgegen, v/o als Vortrag des Klägers wiedergegeben ist, er habe eine Forderung aus ungerechtfertigter Bereicherung, die die Beklagte in Höhe von 15 000,— DM anerkannt habe, an Afl|p abgetreten und von diesem wieder zurückübertragen erhalten. eingeführt und es bedurfte nicht mehr der zahlreichen von der Revision angeführten Stellen in den Schriftsätzen des Klägers, in denen er ebenfalls seinen Anspruch als Ausgleichsanspruch für die von ihm auf das im Eigentum der Beklagten stehende Grundstück mit Y/ohnhaus getätigten Verwendungen geltend macht. Oktober 1958 im Innenverhältnis die Vermögensauseinandersetzung nach Scheidung ihrer Ehe abschließend dahin regeln wollten, daiß der Kläger mit einer festen Geldsumme für seine Aufwendungen bei der Errichtung des Wohnhauses auf dem Grundstück der Beklagten abgefunden werden sollte; dabei wird auch der enge zeitliche Zusammenhang zwischen der Ehescheidung und der Vereinbarung 2u würdigen sein. Ist ein dahingehender Parteiwille anzunehmen, so wird weiter zu prüfen sein, ob die Vereinbarung dahin auszulegen ist, daß der Kläger auch nach der Befriedigung des Gläubigers A^|^ durch einen Dritten gleichwohl die Bestellung einer Darlehnshypothek an dem Grundstück und die Auszahlung der Darlehnsvaluta an sich selbst verlangen kann, oder ob eine sinngemäße Auslegung lediglich die Verpflichtung der Beklagten zur laufenden Zahlung der den Tilgungsraten für eine Hypothek entsprechenden Beträge an den Kläger ergibt. Sollte dagegen die tatrichterliche Auslegung der Vereinbarung keine selbständige rechtsgeschäftliche Verpflichtung zwischen den Parteien ergeben, so wäre unter Berücksichtigung des gesamten einschlägigen Parteivortrages zu prüfen, ob und in welcher Höhe dem Kläger Ansprüche aus ungerechtfertigter

Zitierte Normen: § 234 ZPO § 8 EGGVG § 236 ZPO § 8 EGZPO § 554 ZPO § 415 BGB
GrundstückParteiBundesgerichtshofZPOVereinbarungKlägerSchuldbeitrittRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: nein
2222 068
ZPO § 236 D; EGZPO § 7
War die Revision beim Bayer» Obersten Landesgericht eingelegt und hat der Bundesgerichtshof dem Revisionskläger im Armenrechtsverfahren einen Prozeßbevollmächtigten erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist beigeordnet, so genügt für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt der Nachholung der Revisionsbegründung auch ein Gesuch um Verlängerung der Begründungsfrist.
BGH, Urt. v. 4. Dezember 1964 - Ib ZH 151/63 - OLG München
LG München I
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Ib ZR 151/63	URTEIL	Verkündet	am
4- Dezember I964 Zug, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Rentners Walter flpstraße fll,
 in Mi
 Klägers und Revisionsklägers,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
die Hausfrau Magdalena B
JflHHIHHIBPstraße A
in
 Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
Der Ib-Ziyilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Dezember 1964 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Krüger-Nieland, Jungbluth, Pehle, Dr. Mösl und Alff
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des
I.	Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom
II.	Juli 1963 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-fungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand;
Die Parteien waren seit 1942 miteinander verheiratet ihre Ehe wurde am 29-v Mai 1958 geschieden.
Im~ Jahre 1949 erwarb der Kläger in ein 900 qm großes Grundstück zu dem Preise von 2 700,— DM; als Alleineigentümerin wurde auf Wunsch des Klägers die Beklagte eingetragen. Auf diesem Grundstück erbauten die Parteien, zu dem Teil mit eigenen Händen, ein Wohnhaus. Nach der Ehescheidung widerrief der Kläger mit Schreiben vom 28. Oktober I960 die nach seiner Ansicht in der Übereignung des Grundstücks liegende Schenkung wegen groben Undanks und wegen eigener, nachträglich eingetretener Bedürftigkeit.
Mit der Klage beantragte der Kläger mit dieser Begründung, die Beklagte zur Auflassung des. Grundstücks an ihn zu verurteilen.
Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen; es hielt zwar eine Schenkung für gegeben, sah aber einen Widerrufsgrund nicht für erwiesen an.
Mit seiner Berufung begehrte der Kläger zunächst
 weiterhin die Auflassung des Grundstücks, änderte jedoch
 im. Laufe des Berufungsverfahrens seinen Klageantrag dahin,
 die Beklagte zur Zahlung von 15 000,— BM an ihn Iftrorer-
urteilen.	a
* *
Biesen neuen Antrag stützte er auf folgende von beiden Parteien Unterzeichnete schriftliche Erklärung vom 20. Oktober 1958s	>.;-
„Abtretungserklärung''
vT.-
Hiermit übertrage ich an Herrn AlfonsA^M^ das Hecht auf meinem Grundstück in MflBBHi V,
Str. Hr. d Flur NrT^^p^eine Hypothek von 15 000,— BM in'Porten, Fünfzehntausend BMark aufzunehmen*
Bie Zinsen, einschließlich Abschreibung sollen 7 nicht übersteigen.
Biese Hypothek soll dazu beitragen die vermögensrechtliche Auseinandersetzung durch meine Ehescheidung mit zu regeln,
 Walter FflB FflB Magdalena"
Bazu trägt der Kläger vor, die Beklagte habe sich mit dieser Erklärung verpflichtet, eine Schuld des Klägers an den
V/erkstättenbesitzcr
 aus dem Kauf eines Omnibusses für
 
das damals vom Kläger betriebene Fuhrunternehmen zu tilgen. Diese Schuld des Klägers sei aber dann von seinem Freund Xaver Sch^BB an	gezahlt worden. Zwischen Schppm)
und dem Kläger sei in einer notariellen Urkunde vom 24. November I960 vereinbart worden, daß	die	Forderung	des
 Klägers aus ungerechtfertigter Bereicherung, die die Beklagte in Höhe von 15 000,— DM anerkannt und die der Kläger an abgetreten habe, wieder an den Kläger übertragen müsse. In einer notariellen Vereinbarung vom 6. Februar 1961 habe sich AgggP seinerseits verpflichtet, Zug um Zug gegen die Zahlung von 15 000,— DM durch Schf^p seine Hechte gegen die Beklagte aus der Abtretungserklärung an den Kläger abzutreten. Diese ihm von AflB^ übertragenen Rechte mache er, der Kläger, nun mit der geänderten Klage geltend.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage, auch mit dem geänderten Antrag, abzuweisen.
Sie bezweifelt die Rechtswirksamkeit der Erklärung vom 20. Oktober 1958, die sie ohne Anerkennung einer Rechtspflicht unterschrieben habe, und die weder ein Schuldanerkenntnis noch eine Schuldübernahme darstelle. Keinesfalls könne der Kläger aus dieser Erklärung Rechte herleiten; denn mit der Erfüllung der Schuld des Klägers an AflB* durch SchflIHB sei das Schuldvcrhältnis zwischen AflB* und dem Kläger erloschen und damit seien auch etwaige Rechte Aggggß gegen sie, die Beklagte, weggefallen. Im übrigen habe der Kläger schon im Jahre 1951 auf alle Rechte verzichtet, die aus dein Erwerb des Grundstücks und der Errichtung des Hauses abgeleitet werden könnten. Vorsorglich rechne sie gegen die Ansprüche des Klägers mit Unterhaltsansprüchen für sich und die vier ehelichen Kinder auf; sie habe den Unterhalt für die
 
Kinder allein geleistet und dafür von 1951 bis 1958 insgesamt 33 600,— DM aufgewendet.
Das Oberlandesgericht hat nach Bev/eisaufnähme die Berufung des Klägers gegen das klagabweisende Urteil des Landgerichts zurückgewiesen. Mit seiner Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger den zuletzt gestellten Klageantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
A.
Entgegen der Meinung der Beklagten ist die Revision zulässig.	^
I. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat dem Kläger
*■ *i
mit Beschluß vom 15* November, dem Kläger zugestellt am 19* November 1963, das Armenrecht für die Einlegung der Revision bewilligt. Zu Unrecht meint die Beklagte, in der schriftlichen Revisionse.i^iderung,, die*%3Le in def** mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat insoweit nicht auf-ropht erhalten hat, der danach gestellte Antrag des Klägers, ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Prist zur Einlegung der Revision zu bewilligen, mit dem zugleich die Revisionseinlegung nachgeholt wurde, sei verspätet bei Gericht eingegangen.
Die Zweiwochenfrist des § 234 ZPO ist am 3* Dezember 1963 abgelaufen. Die Antragsschrift des Klägers vom 2. Dezember 1963 trägt den Eingangsstempel der „Allgemeinen Einlaufstelle der Justizbehörden in München” vom 2. Dezember
 
1963	und ist richtig an das Bayerische Oberste Landesgericht adressiert• Damit ist der Antrag rechtzeitig eingegangen (vgl. BGH LM ZPO § 518 Abs. 1 Nr. 8) und es ist für den Fristablauf ohne Bedeutung, daß der Antrag daneben noch den Eingangsstempel des Obersten Landesgerichts vom 4. Dezember 1963 trägt.
II. Der Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 10. Dezember 1963, mit dem der Bundesgerichtshof für die Verhandlung und Entscheidung über die. Revision für zuständig erklärt wurde (§§ 8 EGGVG, 7 EGZPO, Art. 21 BayAGGVG), ist dem Kläger am 12, Dezember 1963 zugestellt worden. Damit wurde die Revisionsbegründungsfrist in Lauf gesetzt, die danach am 12. Januar 1964 abgelaufen ist.
Mit Beschluß des erkennenden Senats vom 5- Februar
1964	wurde dem Kläger für die Revisionsinstanz das Armen-' recht bewilligt und ihm ein beim Bundesgerichtshof zugelassener Anwalt zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung seiner Rechte beigeordnet. Am 14. Februar 1964 ist das Gesuch des Klägers um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und zur Begründung der Revision eingegangen; in diesem Gesuch nahm der Prozeßbevollmächtigte des Klägers auf die beim Bayerischen Obersten Landesgericht mit Schriftsatz vom 2. Dezember 1963 eingelegte Revision Bezug und teilte mit, daß er die Begründung der Revision noch nicht nachholen könne, da ihm die dazu erforderlichen Akten nicht zur Verfügung ständen. Er bat statt dessen um Verlängerung der Begründungsfrist um einen Monat. Der erkennende Senat hat mit Beschluß vom 19* Februar 1964 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Ver-
 
säuraung der Fristen zur Einlegung und zur Begründung der Revision gewährt; mit Verfügung vom selben Tage hat der Vorsitzende die Begründungsfrist bis zu dem 19« März 1964 verlängert. Die Revisionsbegründung ist am 18. März 1964 bei Gericht eingegangen.
Die Beklagte meint, die Revision sei auch deshalb unzulässig, weil innerhalb der mit der Zustellung des Armenrechtsbeschlusses vom 5- Februar 1964 in Lauf gesetzten Zweiwochenfrist des § 23A ZPO die Revisionsbegründung nicht nachgeholt worden sei (§ 236 Nr. 3 ZPO); der Antr^ auf Fristverlängerung könne die innerhalb dieser Frist liäthzu-holende Prozäßhandlung nicht ersetzen.	v, ^
Der Antrag der Beklagten, die Revision aus diesem Grunde zu verwerfen, könnte schon deshalb keinen Erfolg ha-ben, weil der erkennende Senat an seinen clie Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der RevisionsbegrÜnäüngsfrist gewährenden Beschluß vom 19* Februar 1964 gebunden ist (BGH LM ZPO § 238 Nr. 2). Im übrigen waren die besonderen Umstände des vorliegenden Falles bestimmend dafür, d^rß.der Senat bei der Entscheidung über das Wiedereinsetzüngsgesuch den Antrag auf Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist der Nachholung der versäumten Prozeßhandlung, hier der Revisionsbegründung, glcicfc gesetzt hat.
Zwar gehen Rechtsprechung und Schrifttum im allgemeinen davon aus, die Nachholung der versäumten Prozeßhandlung könne nicht dadurch ersetzt werden, daß die Verlängerung der für sie gesetzten Frist erbeten werde (RG JW 1936, 2802; RG Seuff Arch 81 Nr. 17; OLG Braunschweig JW 1937» 1438; Baum-bach/Lauterbach ZPO 27. Aufl. Anm. 1 E zu § 236; Wieczorek ZPO Anm. A Ile zu § 236). Ob dieser Auffassung allgemein zu
 
folgen ist, braucht in diesem Zusammenhang nicht entschieden zu werden; jedenfalls im vorliegenden Fall rechtfertigt sich eine abweichende Beurteilung aus den andernfalls für den Revisionskläger entstehenden unzu demutbaren Härten.
Die Besonderheit des Falles erblickt der Senat darin, daß die Revision gegen Urteile bayerischer Oberlandesgerichte nicht zu dem Bundesgerichtshof, sondern zu dem Bayerischen Obersten Landesgericht eingelegt wird, so daß die Sache erst durch den VerweisungsbeSchluß dieses Gerichts an den Bundesgerichtshof gelangt. Bas Rechtsmittel wird in diesen Fällen beim Obersten Landesgericht von einem bei einem Landgericht oder Oberlandesgericht zugelassenen Anwalt eingelegt (§ 8 Abs. 1 EGZPO; Keidel NJW 1961 , 2333 unter IX I)1, dagegen von dem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalt begründet, der dabei zu dem ersten Male mit der Sache befaßt wird. So wurde hier der Prozeßbevollmächtigte des Revisionsklägers diesem erst nach Ablauf der Begründungsfrist mit dem das Armenrecht bewilligenden Beschluß vom 5« Februar 1964 beigeordnet. Wollte man auch bei einer solchen Fallgestaltung verlangen, daß der Prozeßbevollmächtigte innerhalb von zwei Wochen die versäumte Prozeßhandlung nachholt, selbst wenn ihm, wie hier, die Akten nur zu dem Teil und nur vorübergehend auf der Geschäftsstelle des Gerichts zur Verfügung stehen, so würde man ihm entweder zu demuten, eine rein formelle, nach ihrem sachlichen Gehalt unzulängliche Begründung einzureichen, oder man würde den Rechts-mittclkläger der mit der Bewilligung des Armenrechts bezweckten rechtlichen Möglichkeit wieder berauben, ihm also mit einer Hand nehmen, was man ihm mit der anderen gegeben hat.
Ein solches Ergebnis kann aber nicht der Sinn von Formvorschriften sein, die nicht um ihrer selbst willen erlassen
 
sind, sondern einen vernünftigen Ablauf des Verfahrens in angemessener Zeit sichern sollen.
Zwar führt das Reichsgericht in der bereits erwähnten Entscheidung (JW 1936, 2802) mit Bezug auf die Berufungsbegründungsfrist aus, es sei begrifflich unmöglich, eine bereits abgelaufene Frist noch zu verlängern» Dieser Auffassung kann jedoch nicht gefolgt werden; denn wenn durch die Wiedereinsetzung der Rechtsmittelkläger so gestellt wird, als ob die Frist für die versäumte Prozeßhandlung noch nicht abgelaufen wäre, dann ist kein Grund ersichtlich, warum die insoweit noch als in Lauf befindlich fingiätfte Frist nicht auch verlängert werden könnte. Nur ä^if d'fese' Weise läßt sich in Fällen der hier vorliegenden Art der vom Bundesgerichtshof in anderem Zusammenhang bereits ausge-
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sprochcnc Rechtsgedanke verwirklichen, daß der §evisionsklä-ger durch die vorherige Inanspruchnahme des Obersten Landesgerichts keine Nachteile erleiden, daß ihtn also^in den dem Bundesgerichtshof zugewiesenen Sachen unter allen?Umständen die volle Frist des § 554 Abs. 2 Satz 2 ZPO für die Revisions begründung durch einen beim Bundesgerichtshof zugölassenen Rechtsanwalt verbleiben soll (BGHZ 24, 36, 38 für den Fall, daß die Revisionsbegründungsfrist bei Zustellung des Abgabebeschlusses bereits abgelaufen war).
Der Bundesgerichtshof ist danach nicht gehindert, statt der Nachholung der Revisionsbegründung (§ 236 Nr. 3 ZPO) auch ein Gesuch um Fristverlängerung jedenfalls in den Fällen genügen zu lassen, in denen die Revision beim Obersten Landesgericht eingelegt war und dem Revisionskläger im Armen-rechtsverfahren ein Prozeßbevollmächtigter erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist beigeordnet worden ist.
I.	Das Berufungsgericht führt aus, die Erklärung des Beklagten vom 20. Oktober 1958 habe weder die Bedeutung eines abstrakten Schuldanerkenntnisses noch einer befreienden Schuldübernahme, da es keine Anhaltspunkte dafür gebe, daß der Kläger aus seiner Schuld gegenüber	entlassen	werden
 sollte. Andererseits könne auch nicht angenommen werden, daß es sich zwischen den Parteien um eine bloße Erfüllungsübernahme gehandelt habe, mit der kein Hecht des Gläubigers AflBl gegen die Beklagte begründet werden sollte. Die Erklärung der Beklagten habe daher die Bedeutung einer rechtsgeschäftlichen Schuldmitübernahme (Schuldbeitritt), durch die die Beklagte als Gesamtschuldnerin neben ihren Ehemann trat. Afll^ habe diesen Schuldbeitritt angenommen.
Nachdem	durch	die	Zahlung	SchflHHBP	befrie-
digt worden sei, habe er seine Forderung gegen den Kläger an ,;chraufnagl, seine Forderung gegen die Beklagte an den Kläger abgetreten. Die letztere Abtretung sei jedoch unwirksam, da es sich insoweit nur um eine gesamtschuldnerische Mithaftung der Beklagten für die Schuld des Klägers gehandelt habe, die an den Kläger nicht habe abgetreten werden können, da dieser nicht die Bezahlung seiner eigenen Schuld von der Beklagten an sich selbst verlangen könne. Der HechtsCharakter der Schuldmitübernahme schließe „eine Ausübung des Anspruchs durch den Schuldner selbst begrifflich aus".
Ob dem Kläger gegen die Beklagte ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zustehe, hat das Oberlandesgericht nicht geprüft, da der Kläger zwar eine Forderung aus diesem Rechtsgrund „als Motiv für die Abtretungserklärung vom 20. Oktober 1958 erwähnt, aber nicht als klagebegründende Behauptung in den Prozeß eingeführt11 habe.
II.	Der Revision ist zuzugeben, daß der Berufungorichtor bei dieser formalrechtlichen Konstruktion wesentlichen Ausle-gungsstoff übergangen hat.
1. Auch wenn man mit der tatrichterlichen Auslegung des Oberlandesgerichts davon ausgeht, daß mit der Erklärung vom 20- Oktober 1958 ein Schuldbeitritt der Beklagten zu der Verbindlichkeit des Klägers gegenüber Afl^ beabsichtigt war, übersieht das angefochtene Urteil jedenfalls, da5*ü<^r Schuldbeitritt nicht durch eine einseitige Willenserklärung des Beitretenden zustande kommt, sondern daß,es dazu eines Vertrages bedarf, der entweder zwischen dem beitretenden Britten und dem Gläubiger oder zwischen dem Beitretenden und dem ursprünglichen Schuldner geschlossen wird (BGB-'- RGRK 11. Aufl. Anm. 15 vor § 414).' Geschieht der Beitritt durch Vertrag ‘’.wischen dem Bei tretenden und dem Urschuldner, so bedarf es - anders als im Palle des § 415 BGB - keiner Mitwirkung des Gläubigers, da durch den Beitritt-nicht zu dessen Lasten über die Forderung verfügt wird (vgl. BGH’WM 1959? 16, 20); der Gläubiger kann allenfalls den Schuldbeitritt nach § 533 BGB zurückweisen (RG HRR 1932, 1559)« Diese Rechtslage hät der Berufungsrichter offensichtlich verkannt; denn sonst hätte er nicht ohne weitere Begründung annehmen können, die Unterschrift des Klägers unter der "Abtretungserklärung" könne nach den Umständen keine andere Bedeutung als die haben, daß der Kläger "mit der Willenserklärung der Beklagten einverstanden" war, und er hätte andererseits nicht Wert auf die Feststellung zu legen brauchen, der Gläubiger Aflj^ habe den Schuldbeitritt
- 12-
angenommen. Da die Vereinbarung vom 20. Oktober 1958 die Unterschrift beider Parteien trägt, liegt vielmehr die vom Oberlandesgericht nicht erörterte Möglichkeit nahe, daß der Schuldbcitritt durch Vertrag zwischen der Beitretenden (der Beklagten) und dem Urschuldner (dem Kläger) zustande kam.
2.	Hätte das Berufungsgericht dies gesehen, dann hätte es auch nahegelegen, die Präge nach dem dem Schuldbeitritt zugrunde liegenden Rechtsverhältnis!zu stellen. Denn der Schuldbeitritt wird, ebenso wie die befreiende Schuldübernahme, seinen Rechtsgrund in der Regel in einem Rechtsverhältnis zwischen dem Beitretenden und dem ursprünglichen Schuldner haben (RGRK aaO Anm. 6, 15 vor § 4H)« In diesem Zusammenhang ist die Rüge der Revision von Gewicht, das angefochtene Urteil gehe bei der Auslegung der streitigen Vereinbarung mit keinem Wort auf deren letzten Absatz ein, wonach die von der Beklagten für AfH) zu bestellende Hypothek dazu "beitragen” sollte, die vermögensrechtliche Auseinandersetzung der geschiedenen Ehegatten zu regeln. Der Berufungsrichter hätte danach prüfen müssen, ob sich der Wille der Parteien bei Un-terzeichnung der Vereinbarung nicht nur auf den Abschluß dos Schuldbeitritts zugunsten AflHP beschränkte, sondern ob darüber hinaus nicht auch eine Einigung im Innenverhältnis über die Vermögensauseinandersetzung der Parteien bezüglich des während bestehender Ehe gemeinsam errichteten Hauses und der damit bewirkten erheblichen Wertsteigerung des der Beklagten zugewendeten Grundstücks erzielt wurde. Eine solche Prüfung hätte um so näher gelegen, als mit dem Schuldbeitritt die Parteien nach außen lediglich Gesamtschuldner mit der daraus im Verhältnis zueinander entspringenden Verpflichtung zu dem Ausgleich (§ 426 BGB) wurden, während im Innenverhältnis allein
- 13-
die Beklagte durch die Valutierung der zu bestellenden Hypothek die Erfüllung der Schuld des Klägers gegenüber Amann übernehmen sollte. Denn der Inhalt der laienhaft abgefaßten Erklärung vom 2Q. Oktober 1958 ist, wie das Oberlandesgericht festgestellt hat, von den Beteiligten so verstanden worden, daß nicht etwa A^Hp als Gläubiger der zu bestellenden Hypothek lediglich eine zusätzliche Sicherung für seine gegen den Kläger gerichtete Forderung erhalten, sondern daß die Beklagte für ein Bankdarlehen eine Hypothek bestellen und mit der Darlehnsvaluta die Schuld des Klägers erfüllen sollte. Y/enn es sich ab^r so verhielt, dann wäre zu prüfen,gewesen, ob zwischen delf> Parteien eine rechtsgeschäftliche Einigung über edneiuVer-mögensausgleich erzielt worden ist.
Da das angefochtene Urteil in dieser Richtung sowohl tatsächliche Feststellungen wie die Würdigung der^-erhobenen Bev/eise vermissen läßt, kann es keinen Bestand haben.
3.	Damit erübrigt sich ein näheres Eingehen-"auf die weitere, an sich begründete Rüge der Revision, dasierufungs-gerioht habe zu Unrecht angenommen, daß de^r Kläger die Behauptung, ihm stehe gegen die Beklagte ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zu, nicht als klagebegründendc Behauptung in den Rechtsstreit eingeführt habe. Dieser Auffassung stünde schon der Tatbestand des angefochtenen Urteils (BU S. 5) entgegen, v/o als Vortrag des Klägers wiedergegeben ist, er habe eine Forderung aus ungerechtfertigter Bereicherung, die die Beklagte in Höhe von 15 000,— DM anerkannt habe, an Afl|p abgetreten und von diesem wieder zurückübertragen erhalten. Schon damit wäre das dem Schuldbeitritt zugrunde liegende Rechtsverhältnis in den Rechtsstreit
IH
 
eingeführt und es bedurfte nicht mehr der zahlreichen von der Revision angeführten Stellen in den Schriftsätzen des Klägers, in denen er ebenfalls seinen Anspruch als Ausgleichsanspruch für die von ihm auf das im Eigentum der Beklagten stehende Grundstück mit Y/ohnhaus getätigten Verwendungen geltend macht.
4.	Das Berufungsgericht wird danach in der erneuten Verhandlung Feststellungen darüber zu troffen haben, ob die Parteien mit der Vereinbarung vom 20. Oktober 1958 im Innenverhältnis die Vermögensauseinandersetzung nach Scheidung ihrer Ehe abschließend dahin regeln wollten, daiß der Kläger mit einer festen Geldsumme für seine Aufwendungen bei der Errichtung des Wohnhauses auf dem Grundstück der Beklagten abgefunden werden sollte; dabei wird auch der enge zeitliche Zusammenhang zwischen der Ehescheidung und der Vereinbarung 2u würdigen sein. Ist ein dahingehender Parteiwille anzunehmen, so wird weiter zu prüfen sein, ob die Vereinbarung dahin auszulegen ist, daß der Kläger auch nach der Befriedigung des Gläubigers A^|^ durch einen Dritten gleichwohl die Bestellung einer Darlehnshypothek an dem Grundstück und die Auszahlung der Darlehnsvaluta an sich selbst verlangen kann, oder ob eine sinngemäße Auslegung lediglich die Verpflichtung der Beklagten zur laufenden Zahlung der den Tilgungsraten für eine Hypothek entsprechenden Beträge an den Kläger ergibt.
Sollte dagegen die tatrichterliche Auslegung der Vereinbarung keine selbständige rechtsgeschäftliche Verpflichtung zwischen den Parteien ergeben, so wäre unter Berücksichtigung des gesamten einschlägigen Parteivortrages zu prüfen, ob und in welcher Höhe dem Kläger Ansprüche aus ungerechtfertigter
 
Bereicherung wegen seiner Verwendungen auf das Grundstück zustehen, gegebenenfalls ferner, ob und in welcher Höhe die Beklagte dagegen mit rückständigen Unterhaltsansprüchen aufrechnen kann.
III.	Nach allem war auf die Revision des Klägers das an-gefochtcnc Urteil aufzuheben; die Sache war zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens Übertragen wird.
Krüger-Nieland	Jungbluth	Pehle
 Mösl	Alff