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BGH · Ib ZR 149/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ib ZR 149/65

Im zweiten Rechtszug haben die Parteien hinsichtlich des in Ziffer 1 dos Landgerichtsurteils zuerkannten Aus-kuriftsanspruohs übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt und wechselseitig beantragt, dem Gegner die anteiligen Kosten aufzuerlegen« Im übrigen hat das Oberlandesgericht auf die Berufung der Beklagten die Klage in vollem Umfang abgewiesen und der Klägerin die gesamten Kosten auferlegt» Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des ersten Urteils, soweit nicht Erledigung der Hauptsache eingetreten ist» Ent® ch e i du ngsgründ Io Das Berufungsgericht läßt dahingestellt, oh die Beklagte die beiden Bezeichnungen Corrida und Paola in ihren Muster karten und Musterbüchern nach Art eines Warenzeichens benutzt hat oder ob eine Zeichenverletzung schon nach § 16 WZG auszuscheiden habe; eine Auseinandersetzung mit der Tosca-Entseheidung des früheren Braten Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (GRUR 1961, 280 ff), welche die Frage der v/arenzeichen-mäßigen Benutzung für den Fall der Verwendung fremder Warenzeichen als sog» DessinbeZeichnungen in Versandkatalogen behandelt, sei schon deshalb nicht geboten, weil die Klägerin nicht die Vfahrscheinlichkeit dargetan habe, daß ihr durch die angegriffene Benutzung ihrer Warenzeichen in den Musterkarten und -büchern der Beklagten ein Schaden entstanden sei oder daß die Beklagte hieraus einen nach der Vorschrift des § 687 Abs« 2 BGB allenfalls herauszugebenden Gewinn erzielt habe* Ira einzelnen führt das Berufungsgericht aus, die Klägerin habe weder eine Umsatz Schmälerung noch eine Einbuße an geschäftlichem Ansehen noch eine Marktverwirrung wahrscheinlich gemacht« Die behauptete Verletz ungs-handlung habe sich nur auf einige Wochen erstreckt« Unstreitig sei die Benutzung schon Mitte Juni 1962 wieder eingestellt worden» Die Beklagte habe die angegriffenen Bezeichnungen auch nicht werbemäßig herausgestellt, sondern in kleinen Druckbuchstaben in Verbindung mit ihrer drucktechnisch hervorgehobenen und bekannten Marke "Skai11 bzv/o ,rSkai-DurH verwendet« Wie schon das Landgericht angenommen habe, sei eine Irreführung über die Herkunft der in den Katalogen angebotenen Muster nicht möglich gewesen, denn die Zeichen der Klägerin seien damals noch gar nicht bekannt gewesen und die lederverarbeitenden Betriebe, • an welche die Sendungen ausschließlich gerichtet gewesen seien, seien mit den Verhältnissen dieses Geschäftszweigs vertraut und ordneten selbstverständlich alle Skai-Erzeugnisse der Beklagten zu« Auch für die Folgezeit sei - insoweit entgegen der Auffassung des Landgerichts - die Möglichkeit einer Umsatz schmälerung auszuschließeno Den Verbraucherkreisen seien die fraglichen Unterlagen nicht zugänglich geworden; die verarbeitenden Betriebe aber wüßten Bescheid, unterschieden auch genau zwischen dem Kunstleder der Beklagten, für das die Warenbezeichnung Skai, und Matur led er, für das die Warenzeichen der Klägerin allein verwendet würden <> Die Klägerin habe auch nichts darüber vortragen können, daß sie Aufwendungen zur Beseitigung der behaupteten Marktverv/irrung gemacht habe* In der mündlichen Verband lung vor dem Berufungsgericht habe die Klägerin zwar im Gegensatz zu dem bis dahin unstreitigen Vorbringen die neue Behauptung auf gestellt, die der Bezeichnung Skai zugefügten Dessinbezeichnungen begleiteten die Ware häufig bis in das Schaufenster des Einzelhandels * Diese Behauptung sei aber als verspätet zurück zuweisen gewesen, weil die Klägerin das gegenteilige Vorbringen der Beklagten noch in der Berufungserwiderung unbestritten gelassen habe» Dasselbe gelte von der nach der letzten mündlichen Verhandlung aufgestellten, dem bisherigen Vorbringen eindeutig widersprechenden Behauptung, die Klägerin babe ihre beiden Warenzeichen schon seit 1959 und I960 nachhaltig benutzt <> Da der Eintritt eines Scha dens nicht wahrscheinlich gemacht sei, entfalle auch die Möglichkeit, einen Schaden in Gestalt der entgangenen Lizenzgebühr zu berechnen« II o Die Revision der Klägerin macht gel tend , das Berufungsgericht habe die nach anerkannter Rechtsprechung für den Peststellungsanspruch ausreichende Wahr schein« lichkeit eines Schadens rechtsirrig verneint * Es habe insbesondere übersehen, daß die Zeichenverletzung gegenüber der gesamten Xeder und Kunststoffe verarbeitenden Branche (etwa 650 Betriebe) begangen worden sei und überdies etwa ein Jahr lang gedauert habe, weil die Beklagte die beanstandeten Werbemittel nicht früher eingezogen habe» Sofern, v/ie das Berufungsgericht unterstellt, die Bezeichnungen Corrida und Paola von der Beklagten warönzeichenmäßig benutzt, do ho von den angesprochenon Verkehrskreisen als Kennzeichen der Herkunft von Waren aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb angesehen worden sind, kann nicht geleugnet werden, daß eine sog, Marktverwirrung eintritt, sobald dieselben Verkehrskreise den von der Klägerin benutzten bzv/o identischen Warenzeichen auf dem Gebiete gleicher oder gleichartiger Waren begegnen. Die Eignung dieser Be~ Zeichnungen, die Herkunft von Waren aus einem bestimmten Betriebe zu kennzeichnen, wird beeinträchtigt, wenn der Verkehr denselben Bezeichnungen als betriebliches Herkunftszeichen für die Waren eines anderen Unternehmens als dem der Klägerin begegnet. Denn es ist auch der umgekehrte Pall zu berücksichtigen, daß die Klägerin die beiden Warenzeichen benutzt und der Verkehr sodann auf eine Herkunft der damit gekennzeichneten Waren aus dem Betrieb der Beklagten schließen kann oder annimmt, diesem Zeichengebrauch lägen wirtschaftliche oder organisatorische Beziehungen zwischen beiden Parteien zugrunde<> Baß ein Marktverwirr ungs schaden dieser Art regelmäßig auch dann zu bejahen ist, wenn das geschützte Warenzeichen noch nicht benutzt worden ist, ist in der Rechtssprechung schon bisher angenommen worden (BGH GRUR 1954, 457, 459 - Irus/ ürus; GRUR 1957, 222, 223 - Sultan). Ebensowenig kann einem Zweifel unterliegen, daß eine Erlaubnis des Zeicheninhabers, die beiden Zeichen in der angegriffenen Weise zu benutzen, dann von der Zahlung einer angemessenen Vergütung abhängig gemacht werden würde, wenn - wie nach der Unterstellung des Berufungsgerichts für die Präge des Schaden sein tri tts anzunehmen ist die Gefahr bestände, daß die angesprochenen Verkehrskreise die angegriffenen Zeichen als betriebliche Herkunftshinweise auffassen. Bas ausschließliche Hecht am Warenzeichen richtet sich nur gegen dessen zeichenmäßige Benutzung (§ 15 WZG) * Ba das Wesen des Warenzeichens darin besteht, die Herkunft einer Ware aus einem bestimmten Betrieb zu kennzeichnen, geschieht die Benutzung einer Bezeichnung immer dann zeichenmäßig, wenn die angesprochenen Verkehrskreise in ihr einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft, ein Zeichen der Unterscheidung von gleichen oder gleichartigen Waren anderer betrieblicher Herkunft erblicken können* Für die Annahme zeiebenmäßiger Verwendung genügt es hierbei, wenn auch nur ein nicht unerheblicher feil der angesprochenen Verkehrskreise zu dieser Vorstellung gelangt* Ob eine Bezeichnung in diesem Sinne "nach Art einer Marke” benutzt ist, kann naturgemäß jeweils nur unter Beachtung der besonderen Verhältnisse des Einzelfalls beurteilt in welchem Zusammenhang die Bezeichnung dem angesprochenen Verkehrskreis gegenüber tritt* In manchen Branchen erfüllen diese Bezeichnungen üblicherweise die Punktion von Bestellzeichen für den Geschäftsverkehr zwischen dem Unternehmen und den Kunden, wobei sie neben oder an die Stelle von Bestellzahlen treten, die für sich allein erfahrungsgemäß nicht selten zu Irrtümern, tibermitt lungs fehl ern und derglo führen können* In der Regel werden dafür Vornamen, geographische oder sonstige Sachbezeichnungen gewählt, die mit der Ware als solcher nichts zu tun haben* Bei der Frage, oh ihre Benutzung als warenzeichenmäßig im Sinne des §15 WZG aufzufassen ist, muß aber im Interesse eines wirksamen Zeichenschutzes beachtet werden, daß die Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise auch dahin gehen kann, daß eine Bezeichnung sowohl die einzelne Warensorte (Bessin) bezeichnen, als auch daneben auf die Herkunft der Ware aus einem bestimmten Betriebe hinweisen soll* Kur wenn eine solche Bezeichnung nach den gesamten Umständen zv/eifeisfrei nicht als betriebliches Herkunft a Zeichen auf gef aßt wird, scheidet die Annahme zeichenmäßiger Benutzung im Sinne des § 15 WZG aus* Um die Annahme zeichenmäßiger Benutzung zu verneinen, genügt es entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht ohne weiteres, daß die Bezeichnung - wie im Streitfall -in Verbindung mit einem stärker hervorgehobenen und außerdem bekannten Warenzeichen desselben Herstellers (hier: Skai) verwendet wird* Insoweit ist vielmehr auf die in der Iosca-BntScheidung genannten Beispiele aus verschiedenen Industriezweigen zu verweisen* Die Herausstellung eines unzweifelhaft als betriebliches Herkunftszeichen aufgefaßten Warenzeichens neben einer anderen Bezeichnung kann aber, zu demal v/enn diese ihrer Art nach als typische Bessin-bezeichnung anzusehen ist, dazu beitragen, daß der Verkehr das Warenzeichencharakter trägt; es liegt deshalb nahe, daß die angesprochenen Verkehrskreise die angegriffenen Bezeichnungen zusammen mit dem Zeichen Skai als einheitliche Herkunftsbezeichnungen für bestimmte Waren auf gefaßt haben» Dafür kann ferner von Bedeutung sein? ob die Beklagte auch andere, ihrer Art nach ähnliche zusätzliche Warenbezeichnungen in vergleichbarer druck technischer Anordnung gegenüber denselben Verkehrskreisen nach Art eines Warenzeichens benutzt hat oder ob sie etwa diese weiteren zusätzlichen Warenbezeichnungen sieh als Warenzeichen hat eintragen lassen» Bei Prüfung der frage, ob waren zeichenmäßige Benutzung Vorgelegen hat, muß schließlich, da die Klagezeichen nach dem unstreitigen Parteivorbringen nicht als schutzunwürdige Vorratszeichen gewertet werden können, von der Sachlage ausgegangen werden, die im falle einer Benutzung der Klage Zeichen bestehen würde; es muß daher gefragt werden, ob die an-gesprochenen Yerkehrskreise dann, wenn sie den Klagezeichen bereits begegneten, die angegriffenen Bezeichnungen in ihrer konkreten Verbindung mit dem Zeichen Skai -als Herkunftshinv/eis auffassen können, "oder zu demindest der Gefahr unterliegen, auf irgendwelche Beziehungen-zwischen den Parteien zu schließen« 2o Das klageabweisende Urteil kann bei dem gegenwärtigen Stand des Rechtsstreits auch nicht mit der von der Beklagten vorgetragenen Begründung aufrechterhalten werden, Kunstleder und Leder seien im zeichenrechtliehen Sinne nicht gleichartige Waren« Las Warenzeichen Corrida ist für Oberleder eingetragen« Lie Beklagte hat die Bezeichnung Corrida für einen nach Gebrauchszweck und Oberflächenbeschaffenheit dem Oberleder ähnlichen Kunststoff benutzt, der anscheinend insbesondere zur Herstellung von Koffern bestimmt und geeignet ist« Bei diesem Verwendungszweck kann nicht gesagt werden, daß die beiden Warenarten sich so fern ständen, daß die angesprochenen Verkehrskreise, sofern dieselbe Bezeichnung für beide benutzt wird, nicht zu der Annahme gelangen könnten, die Waren stammten aus demselben Geschäftsbetrieb oder aus Betrieben, die miteinander in wirtschaftlichen oder organisatorischen Beziehungen stehen« lei Prüfung dieser Präge wird das Berufungsgericht zwar zu beachten haben, daß die fraglichen Waren nur dem verarbeitenden Gewerbe angeboten werden, aber auch prüfen müssen, ob nicht auch die Klägerin Kunstleder herstellt und vertreibt, die in Vergleich zu setzenden Warenarten sich also auch hinsichtlich ihrer Herstellungsstätten nahe stehen« 3o Bei Bejahung der warenzeichenmäßigen Benutzung und der Warengleichartigkeit kann das Bestehen einer Verw ec hslungsg e f a hr nicht in Abrede gestellt werden a Bas Zeichen Corrida ist von der Beklagten identisch, das Zeichen Paolo nahezu identisch benutzt wordene Allerdings hat die Beklagte ihnen - ob in allen Bällen, steht noch nicht fest - ihr eigenes stark durchgesetztes Warenzeichen Skai hinzugesetzt• Bas Berufungsgericht scheint der Auffassung zu sein, daß damit die Gefahr einer Irreführung über die betriebliche Herkunft der Waren ausgeschlossen sei, weil bei den angesprochenen Bachkreisen kein Zweifel darüber möglich sei, daß die von der Beklagten angebotenen Waren von dieser stammten 3 Bern kann nicht gefolgt werden0 Allerdings erstreckt sich der Schutz des Warenzeichens, wenn os von einem Anderen identisch, aber nur in Verbindung mit nicht völlig zurücktretenden Zusätzen benutzt wird, auf die benutzte Form nur unter den Voraussetzungen des § 31 WZG (BGH GRUB 1961, 232, 233 -Hobby; Baumbach-Hefermehl, Warenzeichenrecht, 9» Auflo, § 31 RdZo 10) » Bei Warenzeichen, die als Phantasiebezeichnungen aufgefaßt werden und normale Kennzeichnungskraft besitzen - v/ie die hier fraglichen - v/ird die Verwechslungsgefahr aber in der Regel zu bejahen sein und zwar auch dann, wenn das hinzuj^efügte Zeichen Verkehrsgeltung für den Verletzer genießt (Baumbaoh-Hefermehl aaO Rdz0 32; PA MuW 1938, 431) e Auch in dieser Frage muß überdies darauf abgestellt werden, v/ie sich die Lage bei normaler Benutzung der Klagezeichen darstellt (BGHZ 45$ 173p 176 -Epigran; BGH GRUR 1961, 231 - HapolK Alsdann läßt sich aber jedenfalls die Gefahr nicht ausschließen, daß die angesprochenen Kreise zu der Auffassung gelangen, die Klägerin benutze ihre Warenzeichen aufgrund wirtschaftlicher oder organisatorischer Beziehungen zur Beklagten, Da die Ver-letzung von Waren zeichenrechten eine unerlaubte Handlung im weiteren Sinne darstellt 3 ist daher für den Zeichen-rechtlichen Schadensersatzanspruch die VerjährungsVorschrift des § 852 BGB anzuwenden* Dagegen läßt sich nicht einwenden, daß der Ersatzanspruch aus einer Warenzeichen-Verletzung nur eine leichtere Schuldforra voraussetztP daß also, um zugleich einen Wettbewerbsverstoß zu begründen, in der Hegel Vorsatz gegeben sein müsse. von der unübersehbaren Zahl der nach dem ‘Wettbewerbsgesetz Anspruchsberechtigten verklagt zu werden * Diese Gründe treffen auf Warenzeichen Verletzungen jedenfalls nicht in vollem Umfang zu0 Da ferner das Hecht am Warenzeichen rechtssystematisch dem Namens- und Firraenreeht näher steh die Ansprüche aus der Verletzung dieser Rechte aber zwei* frei der dreijährigen Verjährungsfrist des § 852 BGB ante liegen? 5p Die Voraussetzungen für den Verwirkungseinwand sind nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten nicht gegeben o Die Klägerin hat die Beklagte unverzüglich und mit Erfolg zur Unterlassung der Benutzung auf gef ordert; daß sie den Schadensersatzanspruch erst etwa ein Jahr danach erhoben hat?

Zitierte Normen: § 852 BGB
BerufungsgerichtAnspruchZeichenWarenzeichenBezeichnungKlägerinWareBenutzung

Volltext der Entscheidung

2041 032
Nachschlagewerk? ja BGHZ:	nein
WZG §§ 16, 317 24; BGB § 852
0 o r r i d a
a)	Zur Frage der warenzeichenmäßigen Benutzung bei sogo Bess inbezei chnungen o
b)	Wird ein geschütztes Warenzeichen von normaler Kennzeichnungskraft von einem Britten in identischer oder nahezu identischer Form für gleichartige Waren benutzt, so wird die Verwechslungsgefahr in der Regel nicht dadurch ausgeschaltet, daß der Verletzer das übernommene Zeichen nur in Verbindung mit einem eigenen, im Verkehr durchgesetzten Warenzeichen gebraucht»
c)	Ber Schadensersatzanspruch aus Verletzung des Rechts am Warenzeichen verjährt nach § 852 BGB und nicht nach
§ 21 UWGo
BGH, Urto Vo IO» Januar 1968 - Ib ZR 149/65 - OBG Stuttgart
LG Stuttgart
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Ib ZR 149/65
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
10o Januar 1968 Werner , JustizSekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Pinna Karl F	KG,
straße, vertreten durch ihren persönlich haftenden geschäftsführenden Gesellschafter Br, Hans Erich	wMHB/
B^pstraße,
 Klägerin und Revisions klüger in.
- Prozeßbevollmächtigter:
Recht sanwalt
 Br«
gegen
 die Firma Konrad
AG,
9
vertreten durch ihren Vorstand Direktor Hermann
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof o
und Dr*
2
r"
\
Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10* Januar 1968 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Br* Krüger-Nie land und der Bundesrichter Fehle, Br* Sprenkraann, Br« Mösl und Alff
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5o Zivilsenats des Oherlandesgeriohts Stuttgart vom 12« Oktober 1965 aufgehoben«
Bie Sao’ie wird zur anderv/eiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen «
Von Rechts wegen Tatbestands
 Bie Klägerin ist seit 1959 bzw« 1961 Inhaberin der Warenzeichen "Corrida” für Oberleder und "Paolo” für Beder und Täschnerwaren« Sie hat mit der Benutzung dieser Zeichen im Frühjahr 1962 begonnen«
Bie Beklagte versandte im Frühjahr 1962 an und Koff erhör steiler etwa 650 Musterkarten "Frühjahr und Sommer 1962 - Skai”, in denen u«a« ein Bessin unter der Bezeichnung "Skai-Paola" angeboten wurdo« Ende April/
Anfang Mai 1962 versandte sie ferner etwa 620 Musterbücher "Skai-Gesamt-Kollektion für Herbst und Vf inter 1962/63” 5 in denen die Bessins "Skai-Paola” und "Skai-Bur-Corrida"
angeboten wurden
 
Am 14o Juni 1962 beanstandete die Klägerin diese Bezeichnungen als Verletzung ihrer Warenzeichen, worauf die Beklagte deren Verwendung sofort einstellte und dies der Klägerin am 25, Juni 1962 mit teilen ließ»
Bie Klägerin hat beantragt,
 Io die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen,
 Io in welchem Umfang sie die Bezeichnungen "Corrida” und "Baola” zur Bezeichnung von Kunstleder benutzt hat unter genauer Angabe der Mengen, der mit diesen Bezeichnungen versehenen, von der Beklagten verkauften Kunstleder unter genauer Angabe der Namen und Anschriften der Empfänger ;
2» welche Umsätze und Gewinne sie mit dem Vertrieb von Kunstleder unter den Bezeichnungen "Corrida” und ”Paola” erzielt hat;
3o wie viele Kataloge oder sonstige Werbedrucksachen, in denen Kunstleder unter den Bezeichnungen »Corrida” und "Baola” angepriesen wurden, sie verteilt hat unter genauer Angabe der Namen und Anschriften der Empfänger;
IIo festzustellen,
 daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin dadurch entständen ist, daß die Beklagte die Bezeichnung "Corrida” und ”£aola” zur Kennzeichnung von Kunstleder benutzt hat;
 
IIIo die Beklagte zu verurteilen?
Kataloge? die zur Bezelehnung von Kunstleder die Bezeichnungen “Corrida” und “Paola“ enthalten? aus dem Verkehr zu ziehen? soweit nicht eine Entfernung der betreffenden Seiten möglich isto
 Hilfsweise hat die Klägerin beantragt?
IVo soweit die Beklagte Auskünfte über die Namen und Anschriften ihrer Abnehmer oder der Empfänger von Werbedrucksachen zu erteilen hat? die Beklagte zu verurteilen?
diese Auskünfte an einen von der Industrie- und Handelskammer Stuttgart zu benennenden Treuhänder zu erteilen? der die Namen und Anschriften der Klägerin nicht mittel len darfp
 Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und geltend gemacht? es liege kein warenzeiebenmäßiger Gebrauch vor; die Bezeichnungen hätten nur als Bestellworte gedient o Bas von ihr hergestellte Kunstleder und normales Leder seien auch nicht gleichartige Wareno Der Klägerin könne ferner kein Schaden entstanden sein und schließlich seien die Klageansprüche sowohl verjährt als auch verwirkt o
Bas Landgericht hat der Klage unter Abweisung der we it er gehenden Ansprüche dahin teilweise stattgegeben:
i
1 * Die Beklagte hat der Klägerin Auskunft zu erteilen? in welchem tJmfang sie die Bezeichnungen “Corrida“ und “Baola“ benutzt hat
 
a)	zur Bezeichnung von Kunstleder,
b)	zur Kennzeichnung von Warenmustern aus Kunstleder in Katalogen oder sons t igen Werbe drucksachen »
2o Die Beklagte hat der Klägerin Auskunft zu erteilen, an wieviele Empfänger je welcher Branchen sie die zu 1 a erwähnten Waren und die zu 1 b erwähnten Drucksachen versandt hato
 Die Beklagte hat der Klägerin Rechnung zu legen über die urage setz ten Mengen des mit ’'Corrida” oder "Paola” versehenen Kunstleders und der dabei erzielten Erläse und Gewinne«
4o Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet iöt, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden ist, daß die Beklagte die Bezeichnungen ”Corrida” oder ”Paola” zur Bezeichnung von Kunstleder benutzt hat«»
Im zweiten Rechtszug haben die Parteien hinsichtlich des in Ziffer 1 dos Landgerichtsurteils zuerkannten Aus-kuriftsanspruohs übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt und wechselseitig beantragt, dem Gegner die anteiligen Kosten aufzuerlegen« Im übrigen hat das Oberlandesgericht auf die Berufung der Beklagten die Klage in vollem Umfang abgewiesen und der Klägerin die gesamten Kosten auferlegt» Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des ersten Urteils, soweit nicht Erledigung der Hauptsache eingetreten ist»
 
Ent® ch e i du ngsgründ
 Io	Das Berufungsgericht läßt dahingestellt, oh die Beklagte die beiden Bezeichnungen Corrida und Paola in ihren Muster karten und Musterbüchern nach Art eines Warenzeichens benutzt hat oder ob eine Zeichenverletzung schon nach § 16 WZG auszuscheiden habe; eine Auseinandersetzung mit der Tosca-Entseheidung des früheren Braten Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (GRUR 1961, 280 ff), welche die Frage der v/arenzeichen-mäßigen Benutzung für den Fall der Verwendung fremder Warenzeichen als sog» DessinbeZeichnungen in Versandkatalogen behandelt, sei schon deshalb nicht geboten, weil die Klägerin nicht die Vfahrscheinlichkeit dargetan habe, daß ihr durch die angegriffene Benutzung ihrer Warenzeichen in den Musterkarten und -büchern der Beklagten ein Schaden entstanden sei oder daß die Beklagte hieraus einen nach der Vorschrift des § 687 Abs« 2 BGB allenfalls herauszugebenden Gewinn erzielt habe*
Ira einzelnen führt das Berufungsgericht aus, die Klägerin habe weder eine Umsatz Schmälerung noch eine Einbuße an geschäftlichem Ansehen noch eine Marktverwirrung wahrscheinlich gemacht« Die behauptete Verletz ungs-handlung habe sich nur auf einige Wochen erstreckt« Unstreitig sei die Benutzung schon Mitte Juni 1962 wieder eingestellt worden» Die Beklagte habe die angegriffenen Bezeichnungen auch nicht werbemäßig herausgestellt, sondern in kleinen Druckbuchstaben in Verbindung mit ihrer drucktechnisch hervorgehobenen und bekannten Marke "Skai11 bzv/o ,rSkai-DurH verwendet« Wie schon das Landgericht angenommen habe, sei eine Irreführung über die Herkunft der in den Katalogen angebotenen Muster nicht möglich gewesen, denn die Zeichen der Klägerin seien damals noch gar nicht

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bekannt gewesen und die lederverarbeitenden Betriebe, • an welche die Sendungen ausschließlich gerichtet gewesen seien, seien mit den Verhältnissen dieses Geschäftszweigs vertraut und ordneten selbstverständlich alle Skai-Erzeugnisse der Beklagten zu« Auch für die Folgezeit sei - insoweit entgegen der Auffassung des Landgerichts - die Möglichkeit einer Umsatz schmälerung auszuschließeno Den Verbraucherkreisen seien die fraglichen Unterlagen nicht zugänglich geworden; die verarbeitenden Betriebe aber wüßten Bescheid, unterschieden auch genau zwischen dem Kunstleder der Beklagten, für das die Warenbezeichnung Skai, und Matur led er, für das die Warenzeichen der Klägerin allein verwendet würden <> Die Klägerin habe auch nichts darüber vortragen können, daß sie Aufwendungen zur Beseitigung der behaupteten Marktverv/irrung gemacht habe* In der mündlichen Verband lung vor dem Berufungsgericht habe die Klägerin zwar im Gegensatz zu dem bis dahin unstreitigen Vorbringen die neue Behauptung auf gestellt, die der Bezeichnung Skai zugefügten Dessinbezeichnungen begleiteten die Ware häufig bis in das Schaufenster des Einzelhandels * Diese Behauptung sei aber als verspätet zurück zuweisen gewesen, weil die Klägerin das gegenteilige Vorbringen der Beklagten noch in der Berufungserwiderung unbestritten gelassen habe» Dasselbe gelte von der nach der letzten mündlichen Verhandlung aufgestellten, dem bisherigen Vorbringen eindeutig widersprechenden Behauptung, die Klägerin babe ihre beiden Warenzeichen schon seit 1959 und I960 nachhaltig benutzt <> Da der Eintritt eines Scha dens nicht wahrscheinlich gemacht sei, entfalle auch die Möglichkeit, einen Schaden in Gestalt der entgangenen Lizenzgebühr zu berechnen«
 
II	o Die Revision der Klägerin macht gel tend , das Berufungsgericht habe die nach anerkannter Rechtsprechung für den Peststellungsanspruch ausreichende Wahr schein« lichkeit eines Schadens rechtsirrig verneint * Es habe insbesondere übersehen, daß die Zeichenverletzung gegenüber der gesamten Xeder und Kunststoffe verarbeitenden Branche (etwa 650 Betriebe) begangen worden sei und überdies etwa ein Jahr lang gedauert habe, weil die Beklagte die beanstandeten Werbemittel nicht früher eingezogen habe»
Diese Angriffe sind gerechtfertigt. Der Rechtsfehler des Berufungsgerichts bei Beurteilung der Schadensfrage liegt darin, daß es die an den Nachweis des Schadens aus der Verletzung von Warenzeichenrechten billigerweise zu stellenden Anforderungen überspannt. Sofern, v/ie das Berufungsgericht unterstellt, die Bezeichnungen Corrida und Paola von der Beklagten warönzeichenmäßig benutzt, do ho von den angesprochenon Verkehrskreisen als Kennzeichen der Herkunft von Waren aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb angesehen worden sind, kann nicht geleugnet werden, daß eine sog, Marktverwirrung eintritt, sobald dieselben Verkehrskreise den von der Klägerin benutzten bzv/o identischen Warenzeichen auf dem Gebiete gleicher oder gleichartiger Waren begegnen. Die Eignung dieser Be~ Zeichnungen, die Herkunft von Waren aus einem bestimmten Betriebe zu kennzeichnen, wird beeinträchtigt, wenn der Verkehr denselben Bezeichnungen als betriebliches Herkunftszeichen für die Waren eines anderen Unternehmens als dem der Klägerin begegnet. Daran ändert es nichts, wenn die angesprochenen Verkehrskreise, wie das Berufungsgericht weiter annimrat, soweit ihnen die angegriffenen Bezeichnungen für loderähnliohe Kunststoffe nur im Zusam-
 
inenhang mit dem Warenzeichen Skai der Beklagten begegnen, nicht der Gefahr unterliegen, die Bezeichnungen als Hinweis auf die Herkunft der Waren aus einem anderen Betriebe als dem der Beklagten aufzufassen„
Denn es ist auch der umgekehrte Pall zu berücksichtigen, daß die Klägerin die beiden Warenzeichen benutzt und der Verkehr sodann auf eine Herkunft der damit gekennzeichneten Waren aus dem Betrieb der Beklagten schließen kann oder annimmt, diesem Zeichengebrauch lägen wirtschaftliche oder organisatorische Beziehungen zwischen beiden Parteien zugrunde<> Baß ein Marktverwirr ungs schaden dieser Art regelmäßig auch dann zu bejahen ist, wenn das geschützte Warenzeichen noch nicht benutzt worden ist, ist in der Rechtssprechung schon bisher angenommen worden (BGH GRUR 1954, 457, 459 - Irus/ ürus; GRUR 1957, 222, 223 - Sultan).
Ebensowenig kann einem Zweifel unterliegen, daß eine Erlaubnis des Zeicheninhabers, die beiden Zeichen in der angegriffenen Weise zu benutzen, dann von der Zahlung einer angemessenen Vergütung abhängig gemacht werden würde, wenn - wie nach der Unterstellung des Berufungsgerichts für die Präge des Schaden sein tri tts anzunehmen ist die Gefahr bestände, daß die angesprochenen Verkehrskreise die angegriffenen Zeichen als betriebliche Herkunftshinweise auffassen. •
• Bio Wahrscheinlichkeit eines Schadens der gekennzeichneten Art kann allerdings zu verneinen sein, wenn die Rechtsverletzung von so kurzer Bauer und so geringer Intensität war, daß von einer Verletzung der Interessen des Zeicheninhabers ernsthaft nicht die Rede sein kann.
So liegt es aber im Streitfall nicht. Bie Beklagte hat die beanstandeten Musterkarten und -bücher unstreitig im
 wesentlichen an alle der Branche angehörenden Betriebe ausgegeben und sie in deren Händen belassen, bis sie durch neue entsprechende Werbemittel abgelöst wurden* 3>ie angegriffenen Bezeichnungen konnten daher für längere Zeit in einem verhältnismäßig breiten Kundenkreis ihre Wirkung tun*
Mit1 der Begründung, der Bintritt eines Schadens sei nicht wahrscheinlich gemacht, läßt sich die Abweisung der Klage hiernach nicht rechtfertigen*
1X10 Bas angefoehtene Urteil stellt sich auch nicht im Ergebnis als zutreffend dar*
1* Entgegen der Auffassung der Beklagten kann jedenfalls nach dem bisher festgestellten Sachverhalt nicht angenommen werden, die Beklagte habe die Zeichen Baola und Corrida nicht warenzeichenraäßiß benutzt*
Bas ausschließliche Hecht am Warenzeichen richtet sich nur gegen dessen zeichenmäßige Benutzung (§ 15 WZG) * Ba das Wesen des Warenzeichens darin besteht, die Herkunft einer Ware aus einem bestimmten Betrieb zu kennzeichnen, geschieht die Benutzung einer Bezeichnung immer dann zeichenmäßig, wenn die angesprochenen Verkehrskreise in ihr einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft, ein Zeichen der Unterscheidung von gleichen oder gleichartigen Waren anderer betrieblicher Herkunft erblicken können* Für die Annahme zeiebenmäßiger Verwendung genügt es hierbei, wenn auch nur ein nicht unerheblicher feil der angesprochenen Verkehrskreise zu dieser Vorstellung gelangt* Ob eine Bezeichnung in diesem Sinne "nach Art einer Marke” benutzt ist, kann naturgemäß jeweils nur unter Beachtung der besonderen Verhältnisse des Einzelfalls beurteilt
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worden (BGH GRUB 1955, 484, 485 - Luxor/Luxus; GRUB 1961, 280, 281 -'Tosca)b
Von besonderer Bedeutung, wenn auch für sich allein nicht entscheidend, ist hierbei die äußere Form, wie die Bezeichnung verwendet wird, insbesondere ihre Hervorhebung Handelt es sich um Bezeichnungen, die ihrer Ifatur nach als Beschaffenheits- oder Bestimmungsangabe wirken können, so kommt allerdings die besondere Regelung des § 16 WZG in Betracht, die für diese Angaben einen größeren Bewegungsspielraum freihälto Bei Verwendung derartiger Angaben ist nicht schlechthin schon deshalb ein zeichenmäßiger Gebraucl zu bejahen, weil sie hervorgehoben erscheinen (BGH GRUR 1964, 71, 73 - personifizierte Kaffeekanne; Beschluß des erkennenden Senats vom 4» Oktober 1967 - Ib ZB 14/66 -Bralinä zur Veröffentlichung bestimmt)» Der maßgebende Grund hierfür besteht darin, daß insoweit der Verkehr in der Benutzung solcher Angaben nicht ungebührlich behindert werden soll und daß der Verkehr auch daran gewöhnt ist, sie zu Werbezwecken auf der Verpackung von Waren, auf Ankündigungen der Ware und ähnlichen Werbemitteln so augenfällig hervorgehoben an zu treffen, daß er sie auch bei flücb tiger Betrachtungsweise beachtete
 Die sogo Dessinbezeichnungen fallen jedoch nicht unter die durch § 16 WZG privilegierten Beschaffenheits- und Bestimmungsangaben, denn sie sagen unmittelbar nichts über die Eigenschaften der Ware aus, Andererseits unterscheiden eie sich unter der Voraussetzung, daß sie eindeutig als Dessinbezeichnungen aufgefaßt werden, von Warenzeichen dadurch, daß sie nur zur Unterscheidung mehrerer von demselben Unternehmen angebotenen Vf arensorten voneinander dienen .<, Insoweit kommt es maßgeblich auf die in dem betreffenden Geschäftszweig bestehenden Gepflogenheiten sowie darauf an.
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in welchem Zusammenhang die Bezeichnung dem angesprochenen Verkehrskreis gegenüber tritt* In manchen Branchen erfüllen diese Bezeichnungen üblicherweise die Punktion von Bestellzeichen für den Geschäftsverkehr zwischen dem Unternehmen und den Kunden, wobei sie neben oder an die Stelle von Bestellzahlen treten, die für sich allein erfahrungsgemäß nicht selten zu Irrtümern, tibermitt lungs fehl ern und derglo führen können* In der Regel werden dafür Vornamen, geographische oder sonstige Sachbezeichnungen gewählt, die mit der Ware als solcher nichts zu tun haben* Bei der Frage, oh ihre Benutzung als warenzeichenmäßig im Sinne des §15 WZG aufzufassen ist, muß aber im Interesse eines wirksamen Zeichenschutzes beachtet werden, daß die Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise auch dahin gehen kann, daß eine Bezeichnung sowohl die einzelne Warensorte (Bessin) bezeichnen, als auch daneben auf die Herkunft der Ware aus einem bestimmten Betriebe hinweisen soll* Kur wenn eine solche Bezeichnung nach den gesamten Umständen zv/eifeisfrei nicht als betriebliches Herkunft a Zeichen auf gef aßt wird, scheidet die Annahme zeichenmäßiger Benutzung im Sinne des § 15 WZG aus*
Um die Annahme zeichenmäßiger Benutzung zu verneinen, genügt es entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht ohne weiteres, daß die Bezeichnung - wie im Streitfall -in Verbindung mit einem stärker hervorgehobenen und außerdem bekannten Warenzeichen desselben Herstellers (hier:
 Skai) verwendet wird* Insoweit ist vielmehr auf die in der Iosca-BntScheidung genannten Beispiele aus verschiedenen Industriezweigen zu verweisen* Die Herausstellung eines unzweifelhaft als betriebliches Herkunftszeichen aufgefaßten Warenzeichens neben einer anderen Bezeichnung kann aber, zu demal v/enn diese ihrer Art nach als typische Bessin-bezeichnung anzusehen ist, dazu beitragen, daß der Verkehr
 
diese als bloßes Bestellzeiohen auffaßt0 Bas v/ird im allgemeinen jedoch nur dann anzunehinen sein, wenn die Verwendung von Bestellzeichen in dem betreffenden Ge-schäftszv/eig üblich ist und die Angabe den angesprochenen Verkehrskreisen von demselben Unternehmen im Rahmen einer Reihe in ähnlicher 'Weise angebrachter Bezeichnungen für verschiedene Sorten derselben Warenart gegenübertritt, wie dies namentlich bei dem Angebot von Bekleidung geschieht»
Wie es in dieser Beziehung auf dem hier fraglichen Warengebiet liegt? hat das Berufungsgericht aber nicht festgestellto Bas Revisionsgericht kann die Präge der -v/a-renzeichenmäßigen Benutzung daher nicht abschließend entscheiden o Bei erneuter Prüfung dieser Präge wird das Berufungsgericht berücksichtigen müssen? daß die Beklagte die beiden Bezeichnungen mehrfach in einem unmittelbaren drucktechnischen Zusammenhang mit ihrem Zeichen Skai verwendet hat? das Warenzeichencharakter trägt; es liegt deshalb nahe, daß die angesprochenen Verkehrskreise die angegriffenen Bezeichnungen zusammen mit dem Zeichen Skai als einheitliche Herkunftsbezeichnungen für bestimmte Waren auf gefaßt haben» Dafür kann ferner von Bedeutung sein? ob die Beklagte auch andere, ihrer Art nach ähnliche zusätzliche Warenbezeichnungen in vergleichbarer druck technischer Anordnung gegenüber denselben Verkehrskreisen nach Art eines Warenzeichens benutzt hat oder ob sie etwa diese weiteren zusätzlichen Warenbezeichnungen sieh als Warenzeichen hat eintragen lassen» Bei Prüfung der frage, ob waren zeichenmäßige Benutzung Vorgelegen hat, muß schließlich, da die Klagezeichen nach dem unstreitigen Parteivorbringen nicht als schutzunwürdige Vorratszeichen gewertet werden können, von der Sachlage ausgegangen werden, die im falle einer Benutzung der Klage Zeichen
 
bestehen würde; es muß daher gefragt werden, ob die an-gesprochenen Yerkehrskreise dann, wenn sie den Klagezeichen bereits begegneten, die angegriffenen Bezeichnungen in ihrer konkreten Verbindung mit dem Zeichen Skai -als Herkunftshinv/eis auffassen können, "oder zu demindest der Gefahr unterliegen, auf irgendwelche Beziehungen-zwischen den Parteien zu schließen«
2o Das klageabweisende Urteil kann bei dem gegenwärtigen Stand des Rechtsstreits auch nicht mit der von der Beklagten vorgetragenen Begründung aufrechterhalten werden, Kunstleder und Leder seien im zeichenrechtliehen Sinne nicht gleichartige Waren« Las Warenzeichen Corrida ist für Oberleder eingetragen« Lie Beklagte hat die Bezeichnung Corrida für einen nach Gebrauchszweck und Oberflächenbeschaffenheit dem Oberleder ähnlichen Kunststoff benutzt, der anscheinend insbesondere zur Herstellung von Koffern bestimmt und geeignet ist« Bei diesem Verwendungszweck kann nicht gesagt werden, daß die beiden Warenarten sich so fern ständen, daß die angesprochenen Verkehrskreise, sofern dieselbe Bezeichnung für beide benutzt wird, nicht zu der Annahme gelangen könnten, die Waren stammten aus demselben Geschäftsbetrieb oder aus Betrieben, die miteinander in wirtschaftlichen oder organisatorischen Beziehungen stehen« lei Prüfung dieser Präge wird das Berufungsgericht zwar zu beachten haben, daß die fraglichen Waren nur dem verarbeitenden Gewerbe angeboten werden, aber auch prüfen müssen, ob nicht auch die Klägerin Kunstleder herstellt und vertreibt, die in Vergleich zu setzenden Warenarten sich also auch hinsichtlich ihrer Herstellungsstätten nahe stehen«
 
3o Bei Bejahung der warenzeichenmäßigen Benutzung und der Warengleichartigkeit kann das Bestehen einer Verw ec hslungsg e f a hr nicht in Abrede gestellt werden a Bas Zeichen Corrida ist von der Beklagten identisch, das Zeichen Paolo nahezu identisch benutzt wordene Allerdings hat die Beklagte ihnen - ob in allen Bällen, steht noch nicht fest - ihr eigenes stark durchgesetztes Warenzeichen Skai hinzugesetzt• Bas Berufungsgericht scheint der Auffassung zu sein, daß damit die Gefahr einer Irreführung über die betriebliche Herkunft der Waren ausgeschlossen sei, weil bei den angesprochenen Bachkreisen kein Zweifel darüber möglich sei, daß die von der Beklagten angebotenen Waren von dieser stammten 3 Bern kann nicht gefolgt werden0 Allerdings erstreckt sich der Schutz des Warenzeichens, wenn os von einem Anderen identisch, aber nur in Verbindung mit nicht völlig zurücktretenden Zusätzen benutzt wird, auf die benutzte Form nur unter den Voraussetzungen des § 31 WZG (BGH GRUB 1961, 232, 233 -Hobby; Baumbach-Hefermehl, Warenzeichenrecht, 9» Auflo,
§ 31 RdZo 10) » Bei Warenzeichen, die als Phantasiebezeichnungen aufgefaßt werden und normale Kennzeichnungskraft besitzen - v/ie die hier fraglichen - v/ird die Verwechslungsgefahr aber in der Regel zu bejahen sein und zwar auch dann, wenn das hinzuj^efügte Zeichen Verkehrsgeltung für den Verletzer genießt (Baumbaoh-Hefermehl aaO Rdz0 32; PA MuW 1938, 431) e Auch in dieser Frage muß überdies darauf abgestellt werden, v/ie sich die Lage bei normaler Benutzung der Klagezeichen darstellt (BGHZ 45$ 173p 176 -Epigran; BGH GRUR 1961, 231 - HapolK Alsdann läßt sich aber jedenfalls die Gefahr nicht ausschließen, daß die angesprochenen Kreise zu der Auffassung gelangen, die Klägerin benutze ihre Warenzeichen aufgrund wirtschaftlicher oder organisatorischer Beziehungen zur Beklagten,
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oder umgekehrte Insbesondere kann dann der Gedanke aufkotnmen, daß die Klägerin für Leder Narbungen oder Farben verwende, die von der Beklagten für ihre unter den Bezeichnungen Paola und Corrida vertriebenen Kunstledererzeugnisse entwickelt worden sind«
4o Der behauptete Schadensersatzanspruch ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht verjährt, Die Beklagte macht sich insoweit die von Baumbach-Heferraeh1 (Wettbewerbsund Warenzeichenrecht,
9o Auf1o, Bdo II § 24 RdZo 31) vertretene Auffassung zu eigen, auf den warenzeichenrechtlichen Schadensersatzanspruch sei die VerjährungsVorschrift des § 21 UWG anzuwenden; dann wäre die Schadensersatzforderung bei Klageerhebung bereits verjährt gewesen* Dieser im Schrift' tum ganz überwiegend abgelehnten Auffassung kann jedoch nicht beigetreten werden* Nicht jede schuldhaft begangene Warenzeichenverletzung stellt zugleich einen Wettbewerbsverstoß dar; insbesondere rechtfertigt ein bloß fahrlässiger Eingriff in ein fremdes Zeichenrecht noch nicht den Vorwurf sittenwidrigen Verhaltens im Sinne des § 1 ÜW6, Sofern die Zeichenverletzung zugleich einen Wettbewerbsverstoß dar stellt, liegt daher eine Häufung von Ansprüchen mit verschiedenen tatbestandlichen Voraussetzungen vor. Deshalb ist es angemessen, jeden Anspruch der für ihn geltenden Verjährung zu unterstellen. Da die Ver-letzung von Waren zeichenrechten eine unerlaubte Handlung im weiteren Sinne darstellt 3 ist daher für den Zeichen-rechtlichen Schadensersatzanspruch die VerjährungsVorschrift des § 852 BGB anzuwenden* Dagegen läßt sich nicht einwenden, daß der Ersatzanspruch aus einer Warenzeichen-Verletzung nur eine leichtere Schuldforra voraussetztP daß also, um zugleich einen Wettbewerbsverstoß zu begründen, in der Hegel Vorsatz gegeben sein müsse. Es besteht kein
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allgemeiner Grundsatz? daß Ansprüche aus schwererer Schuldform nicht früher verjähren können? als Ansprüche? die auch bei leichterem Verschulden gegeben sein können* Für die Bemessung der Verjährungsfrist können vielmehr andere Umstände maßgebend sein» Wenn die wettbewerbsrechtlichen Ansprüche in der besonders kurzen Zeit von 6 Monaten verjähren? so beruht das wesentlich auf dem Bedürfnis? die der tatsächlichen Feststellung oft Schwierigkeiten bereitenden Wettbewerbs Streitigkeit ten möglichst bald zu dem Austrag zu bringen und auf dem Gedanken, daß der Verletzer? wenn er das verletzende Verhalten endgültig aufgegeben hat? nach entsprechend kurzer Frist von der Gefahr befreit sein soll? von der unübersehbaren Zahl der nach dem ‘Wettbewerbsgesetz Anspruchsberechtigten verklagt zu werden * Diese Gründe treffen auf Warenzeichen Verletzungen jedenfalls nicht in vollem Umfang zu0 Da ferner das Hecht am Warenzeichen rechtssystematisch dem Namens- und Firraenreeht näher steh die Ansprüche aus der Verletzung dieser Rechte aber zwei* frei der dreijährigen Verjährungsfrist des § 852 BGB ante liegen? besteht kein hinreichender Anlaß $ bei Wären zei che Verletzungen hiervon abzuweicheno Der Fall des Zusammentreffens wettbewerbsrechtlicher Ansprüche mit dem Anspruc aus Verletzung des Rechts am eingerichteten Gewerbe be trie für den die kurze Verjährungsfrist des § 21 DWG maßgeb lie ist (BGHZ 36? 252)? liegt schon deshalb anders ? weil dem Recht am eingerichteten Gewerbebetrieb nur lüekenausfül-lende Bedeutung zukommt„
5p Die Voraussetzungen für den Verwirkungseinwand sind nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten nicht gegeben o Die Klägerin hat die Beklagte unverzüglich und mit Erfolg zur Unterlassung der Benutzung auf gef ordert; daß sie den Schadensersatzanspruch erst etwa ein Jahr danach erhoben hat? begründet keinesfalls die Verv/irkung dieses Anspruchso
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IVo Auf die Revision der Klägerin mußte das an-gefachtens Urteil hiernach aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht surückveruicsen werden7 dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisions verfahr re ns ziu übertragen war«
Krüger-Nieland	Pehle	Sprenkmann
 Mösl
Alff