- Prozeßbevollmächtigtes Kläger und Revisionobeklagten9 Rechtsanwälte Br. Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung von 7. Juni I960 verkaufte der Kläger das Automaten-aufstcllgeschäft und die Wohnungseinrichtung an den Beklagten; die für den vorliegenden Rechtsstreit wesentlichen Bestimmungen des von einem Rechtsanwalt entworfenen Kaufvertrages lauten wie folgt: Ohne ihm Vorwürfe machen zu wollen, da der Kläger das Gewerbe und seinen Wert ebenso wenig gekannt habe wie er, rügte der Beklagte die Angaben des Klägers bei den Verkaufsverhandlungen, wonach u.a. der Betrieb sich in einem einv/andfreien Zustand befunden haben sollte. Da er zudem die Yfohnung wahrscheinlich nicht behalten könne und der Kaufpreis für das Geschäft und die Wohnung erheblich übersetzt sei, mache er im Hinblick auf die eingetretenen finanziellen Schwierigkeiten dem Kläger den Vorschlag, den restlichen per 1. Oktober I960 fälligen Kaufpreisanteil von 15.000,- DIi "stehen zu lassen1* und, falls der Kläger den Kaufpreis nicht entsprechend dem wirklichen Wert des Geschäfts mindere, sich mit ihm gemeinsam um einen neuen Käufer zu bemühen. In einen persönlichen Schreiben vom 19* November I960 forderte der Beklagte den Kläger auf, das Geschäft gegen Rückerstattung der Anzahlung von 15-000,- DH und der ersten drei gezahlten Raten vom 1• August bis 1• Oktober I960 in Höhe von jeweils 1.000,- DM zurückzunehmen. Auch greife die Anfechtung durch, da der Kläger bewußt unrichtige Angaben über Geschäft und Wohnung gemacht und notwendige Angaben für den Betrieb des Geschäfts arglistig unterlassen habe. In einem Verkaufsangebot des Haklers Stein, auf das hin er, der Beklagte, mit dem Kläger die Verbindung auf genommen habe, seien weiterhin unrichtige Angaben gemacht worden, so daß er infolge Verstoßes gegen § 4- UWG im Wege des Schadensersatzes Rückgängigmachung des Kaufs verlangen könne. 1. Der Kaufvertrag sei, so legt das angefochtene Urteil dar, nicht wegen Wuchers (§ 138 Abs. 2 BGB) nichtig, da der Kläger nicht die Unerfahrenheit des Beklagten ausgenützt habe. Es möge zwar zutreffen, daß der Beklagte auf den Gebiete der Automatenaufstellung keine Geschäfts-kenntnisoc gehabt habe, als er sich zu dem Kauf entschlossen habe; dieser Mangel an Erfahrung auf einem Einzelgebiet reiche aber nicht aus, um - bei Vorliegen der übrigen Tatbestandsmerkmale - eine Ausbeutung der Unerfahrenheit in Sinne des § 138 Abs. 2 BGB zu bejahen. Selbst wenn nan ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung annehme, fehle es doch an einer ver-v&rfliehen Gesinnung des Klägers, der für das Geschäft lediglich fast denselben Kaufpreis gefordert habe, den er selbst wenige Monate zuvor an den Vorverkäufer gezahlt habe; auch habo der Beklagte selbst, wie sich aus seinen -in Tatbestand angeführten - Briefen ergebe, den Kläger für redlich gehalten. In übrigen fehle es an einer ausreichenden Darlegung, daß der Kaufpreis in einem auffälligen Mißverhältnis zun Wert des Kaufgegenotandes stehe; nan könne für die Errechnung eines angemessenen Kaufpreises nicht, wie der Beklagte das getan habe, nur den reinen Marktwert der Geräte ansetzen, sondern man müsse auch den inneren Wert des Unternehmens berücksichtigen. Daß das gekaufte Unternehmen im Raume Konstanz gut eingeftihrt gewesen sei, ergebe sich schon daraus, daß der Beklagte innerhalb weniger Monate acht weitere Aufstellplätze hinzugewonnen habe; auch habe der Kläger beim Verkauf des Geschäftes einen Gewinn erzielen dürfen, zu demal er selbst rund 60.000,- DM aufgewendet gehabt habe. Nicht anders liege es für die Wohnung; auch wenn der reine Marktwert der Übergebenen Möbel nur rund 2.500,- DM betragen habe, sei doch die Nutzungsnöglichkeit an der Wohnung:mitverkauft gewesen, die zwar rechtlich wertlos gewesen sein möge, aber im Ergebnis doch zu dem Verbleib des Beklagten in der Wohnung zu einem ungewöhnlich niedrigen Mietzins von 120,- DM monatlich geführt habe. Das Berufungsgericht führt dazu aus, diese Erklärung des Klägers sei objektiv nicht unrichtig; denn sie habe, wie schon das Landgericht dargelegt habe, nur dartun sollen, daß nach den Erfahrungen des Klägers die Bruttoeinnahmen es ermöglichten, 1.000,- DU im Monat davon zur Erfüllung der Wechse^verpflichtungen zu verwenden. Beide Parteien hätten bei dieser Erklärung davon ausgehen müssen, daß die Einnahmen aus dem Geschäft niemals ausreichen konnten, um alle Bedürfnisse und Verpflichtungen des Beklagten befriedigen zu können; außer Zweifel sei gestanden, daß die restliche Kaufpreisrate von 15.000,- DM (zu dem 1. Oktober I960) aus anderen Mitteln zu zahlen war; auch habe keine Partei bei dieser Erklärung unterstellen können, daß der Lebensunterhalt, dessen Umfang der Kläger nicht habe übersehen können, aus den Einnahmen zu bestreiten wäre. anderes zun Ausdruck bringen wollen, als daß der Beklagte in der Lage wäre, die Generalunkosten des Geschäfts aus den Einnahmen zu decken und daß daneben ein Betrag von rund 1.000,- DM übrig bliebe, der für die Deckung der Wechsel verwendet werden könnte. Selbst wenn man von den Zahlenangaben des Klägers aucgoht, würden dem Beklagten nach Erfüllung seiner Y/echool-verpflichtungen monatlich noch rund 100,- DM verblieben sein, von denen er seinen Lebensunterhalt und die Neuanschaffung von Geräten zu bestreiten gehabt hätte. Es ist aber mit der Lebenserfahrung nicht vereinbar, daß der Erwerber eines Geschäftes eine Erklärung, wie sie der Verkäufer hier abgegeben hat, dahin verstehen solle, die aus Daraus, daß 15*000,- DM sofort und weitere 15*000,- DM nach drei Monaten zu zahlen waren, kann nicht geschlossen werden, daß der Beklagte die Erklärung des Klägers dahin zu verstehen gehabt hätte, er müsse auch auf weitere 30 Monate seinen Lebensunterhalt und die Kosten von Neuanschaffungen nicht dem Geschäftsgewinn, sondern anderen Eigenmitteln entnehmen, und der Gewinn reiche allenfalls aus, auf diese lange Zeit gerade die Kaufpreisraten zu entrichten, ohne daß sich auch nur ein Hindcstbetrag für den notdürftigen Unterhalt erübrigen ließe* Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, daßuzu der in der Erklärung des Klägers vorausgesetzten "ordnungsgemäßen Geschäftsführung" auch die Bildung von Rücklagen für die Neuanschaffung von Geräten gehört, denn anderenfalls wäre der Umfang des Geschäfts wegen des zwangsweisen Ausfalls der Spielautomaten nach jeweils dreijähriger Benutzung nach Ablauf der dreißigmonatigen Ratenzahlungen nehezu auf nichts zusammengeschrumpft; dann aber reichten Solche Rücklagen waren um so notwendiger* als nach den unbestrittenen Angaben des Beklagten schon wenige Monate nach der Übernahme des Geschäfts bei acht Spielautomaten die dreijährige Betriebsdauer abgelaufen war und daher Neuanschaffungen alsbald erforderlich wurden. Angesichts dieses Sachverhalts kann das Revisionsgericht von sich aus feststellen, daß der Inhalt der vom Kläger abgegebenen Erklärung objektiv unrichtig war; die gegenteilige Feststellung des Berufungsgerichts ist rechtsfehlerhaft zustandegekommen; denn sie verkennt, daß bei einem Geschäftsbetrieb der vorliegenden Art, der in dem Umfang, wie er von den Parteien bei der Berechnung des Reingewinns zugrunde gelegt worden ist, überhaupt nur aufrechterhalten werden kann* wenn Geräte, die während eines verhältnismäßig kurzen Zeitraums wertlos werden, durch neue Geräte ersetzt werden, die Aufwendungen für derartige Neuerwerbungen zu den "Generalgeschäftsunkosten" zu rechnen sind. Für einen solchen Verzicht in Kenntnis der Anfechtungsmöglichkeit obliegt dem Anfechtungsgegner die Darlegungsund Beweislast (RGZ 68, 401); ihr wird in^&er Regel mit dem Nachweis genügt, daß der Anfechtungsberechtigte ln der Zeit, als er das Verhalten entfaltete, in dem die Bestätigung gefunden wird, von den die Anfechtung begründenden Tatsachen Kenntnis hatte (RGZ aaO), und zwar nicht nur von den objektiven Mängeln, die ihm beim Vertragsschluß verborgen geblieben sind, sondern auch von dem subjektiven Tatbestand der arglistigen Täuschung auf seiten dos Anfechtungsgegners (Urteil des Senats vom 26# Oktober 1966 - Ib ZR 108/64)# In der Wendung in dem Schreiben vom 5# August I960, der Beklagte werde seinen Verpflichtungen “ehrlich und korrekt nachkoiamen11, soweit es ihm möglich sei, kann cino Bestätigung des Kaufvertrages schon deshalb nicht erblickt werden, weil der Beklagte zugleich unter Hinweis auf die 4- Aber auch wenn die Anfechtung nicht durchgreift, wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob dem Beklagten Gewährleistungsansprüche v/egen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft (§ 459 Abs. 2 BGB) zustehen; dabei kann die Zusicherung einer bestimmten Einnahmenhöhe ebenso eine Eigenschaft des Geschäfts betreffen wie die Zusicherung der Mietzinshöhe die Eigenschaft eines Grundstücks (vgl.
2025 091 I i > b BUNDESGERICHTSHOF IH NAMEN DES VOLKES Ib ZR 14-9/64 URTEIL Verküadet am 14. Dezember 1966 V/üst p Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Automatenaufatellers Y/olfgang G^|^straßc in K 9 - Prozeßbevollmächtigtos Beklagten und Revisionsklägero, Rechtsanwälte Prof und Br. MM - gegen ..den Kaufmann Hans Straße Mo - Prozeßbevollmächtigtes Kläger und Revisionobeklagten9 Rechtsanwälte Br. Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung von 7. Dezember 1966 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland und der Bundesrichter Jungbluth, Dr. Sprenkmann, Dr. Mösl und Alff für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil deo 5- Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 2. Oktober 1964 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger betrieb - neben einem anderen kaufmännischen Unternehmen - vom 4. Februar bis 28. Juni I960 die Aufstellung von Spielautomaten und Musikboxen im Raume Konstanz. Er hatte das Geschäft von dem Aufsteller Bernd Zf//^ erworben, dessen Wohnung in G^|^^straße ip, er zu- gleich übernahm; für Geschäft und Wohnung hatte er einen Kaufpreis von 59-000,- DM entrichtet. Am 21. Juni I960 verkaufte der Kläger das Automaten-aufstcllgeschäft und die Wohnungseinrichtung an den Beklagten; die für den vorliegenden Rechtsstreit wesentlichen Bestimmungen des von einem Rechtsanwalt entworfenen Kaufvertrages lauten wie folgt: tt§ i 1. Der Verkäufer verkauft an den Käufer das Auto-matenaufstellgeschäft, zu den 15 Musikboxen und 21. Spielautomaten nebst Zubehör gehören, lt. anliegendem Verzeichnis, das Gegenstand des vorliegenden Vertrags ist, zu dem Preise von DM 60.000,- (DM 53-000,- für das Autonatenge-schäft, DM 7-000,- für die Wohnungseinrichtung) § 6 Die mündlich abgeschlossenen Verträge mit den Gastwirten wegen der Aufstellung der Geräte sind dem Käufer bekannt, insbesondere weiß er, welche Prozentsätze den Gastwirten an Spielgewinn zustehen- • OOP § 9 1. Der in § 1 genannte Kaufpreis • •. von insgesamt DM 60.000,- wird wie folgt beglichen? a) DM 15.000,- werden sofort per Scheck ... ge zahlt, b) der Rest von DM 45.000,- ist mit 5 v.H., beginnend ab 1. Juli I960, zu verzinsen und wie folgt zu zahlen? aa) DM 15-000,- sind bis spätestens zu dem 1. Oktober I960 fällig, bb) der sich dann ergebende Rest von DM 30.000,- ist in monatlichen Raten von Jeweils DM 1.000,- fällig jeweils am 1- eines jeden Monats beginnend am 1. August I960 zu zahlen. Pür diese Ratenzahlungen übergibt der Käufer den Verkäufer Wechsel.... 2. Kommt der Käufer mit einer Ratenzahlung länger als drei Wochen in Verzug, dann ist der ganze Restbetrag auf einmal fällig. § 11 1• Dem Käufer ist bekannt, daß Eigentümer der Wohnung GgPBfcotraße gp, eine Genossenschaft ist und daß ein Herr Bernd Zeisel Hauptmieter dieoer Wohnung ist. Dieser Herr hat mit Vertrag vom 4- Februar I960 dem Verkäufer die Wohnung in Untermiete überlassen«. Der Verkäufer tritt dieses Untermietrecht an den Käufer ab. • • t • II Ferner trafen die Parteien am selben Tage eine Ergänzungo Vereinbarung, in der es heißts "Der Verkäufer (HflU^^) erklärt aufgrund seiner Kenntnis vom bisherigen Geschäftsgang in verkauften Automatengeochüft dem Käufer gegenüber, daß bei ordnungsgemäßer Geschäftsführung der Käufer seinen Wechsolvorpflichtungen aus dem Vertrag vom’21. Juni I960 nachkomnen kann." Endlich Unterzeichneten beide Parteien am 23. Juni I960 folgende Erklärung* "Die Unterzeichneten erklären hiermit übereinstimmend, daß der Käufer inzwischen sämtliche im Vertrag verkauften Gegenstände besichtigt hat. Er wurde in das Automatengeschäft eingeführt und mit den Gastwirten bekanntgemacht. Sämtliche Gegenstände sind übergeben, wie besichtigt, und wie sie stehen und liegen." An 21. Juni I960 zeigte der Beklagte gemäß § 14 GewO der zuständigen Behörde die ab 1. Juli I960 vorgesehene Aufnahme des Aufstellgewerbebetriebes an. In der Folgezeit traten für den Beklagten Schwierig-kciten im Besitz der Wohnung ein» Die Behörden hielten seine Abmachungen in dieser Hinsicht für unwirksam und drangen anfänglich auf Räumung. Hit Rücksicht auf seine Eigenschaft als Sowjet Zonenflüchtling ließen sie ihm jedoch bisher die Wohnung. Da sich auch die geschäftliche Entvjicklung nicht so vollzog, wie der Beklagte es erwartet hatte, wandte er sich mit seinem Schreiben vom 5. August I960 an den Kläger, um "ihm sein Herz auszuschütten". Ohne ihm Vorwürfe machen zu wollen, da der Kläger das Gewerbe und seinen Wert ebenso wenig gekannt habe wie er, rügte der Beklagte die Angaben des Klägers bei den Verkaufsverhandlungen, wonach u.a. der Betrieb sich in einem einv/andfreien Zustand befunden haben sollte. Der Beklagte gab an, er habe diverse Reparaturen an den Geräten ausführen, Platten austauschen müssen und stehe nun vor der Tatsache, daß acht Spielautomaten bis Ende I960 durch neue ersetzt werden müßten, da ihre Benutzungsdauer ablaufe. Zwei Stück habe er bereits ausge-tauocht und zwei neue für zusätzliche Aufstellungen angeschafft. Da er zudem die Yfohnung wahrscheinlich nicht behalten könne und der Kaufpreis für das Geschäft und die Wohnung erheblich übersetzt sei, mache er im Hinblick auf die eingetretenen finanziellen Schwierigkeiten dem Kläger den Vorschlag, den restlichen per 1. Oktober I960 fälligen Kaufpreisanteil von 15.000,- DIi "stehen zu lassen1* und, falls der Kläger den Kaufpreis nicht entsprechend dem wirklichen Wert des Geschäfts mindere, sich mit ihm gemeinsam um einen neuen Käufer zu bemühen. Im übrigen wolle er seinen Verpflichtungen ehrlich und korrekt nachkonmen, soweit es ihm möglich sei. Er werde das Geschäft auch so gestalten, daß es gut laufe. Unter den 26. August I960 wiederholte der Beklagte seine Darstellung nit dem weiteren Vorwurf, der Kläger habe gewußt, daß einige Geräte nicht eingesetzt werden könnten und daß ein Teil der Gastwirte, bei denen Geräte aufgestellt gewesen seien, sich um andere Aufsteiler bemüht hätten; auch seine Angaben über den Geschäftsgev/inn stimmten nit den Tatsachen nicht überein. Hachdem zwischen den Parteien eine mündliche Rücksprache im August oder September I960 zu keiner Einigung in Sinne der Vorschläge des Beklagten geführt hatte, ließ der Beklagte durch seinen Prozeßbevollmächtigten den Vertrag vom 21. Juni I960 wegen arglistiger Täuschung anfochten. In einen persönlichen Schreiben vom 19* November I960 forderte der Beklagte den Kläger auf, das Geschäft gegen Rückerstattung der Anzahlung von 15-000,- DH und der ersten drei gezahlten Raten vom 1• August bis 1• Oktober I960 in Höhe von jeweils 1.000,- DM zurückzunehmen. Er Vi^ teilte ferner mit, daß er 16 neue Automaten angeschafft habe, und zwar acht zu dem Ersatz für solche Automaten, die wegen Ablaufs der Zulassung außer Betrieb zu setzen waren, und acht für neu geschaffene AufStellplätze. Der Kläger verlangt Zahlung des restlichen Kaufpreises von 60.000,- DM abzüglich gezahlter 18.000,- DM, also 42.000,- DM. Nachdem im Urkundenprozeß der Beklagte, durch Vorbe-haltsurteil vom 5- Mai 1961 zur Zahlung von 42.000,- DM nebst 5 v.H. Zinsen ab 1. Juli I960 verurteilt worden ist, hat in Nachverfehren der Kläger beantragt, das vorgenannte Urteil für vorbehaltlos zu erklären. Der Beklagte hat beantragt, unter Aufhebung des Vorbehaltsurteils die Klage abzuweisen. Er hat seine vorprozessualen Behauptungen wiederholt und die Ansicht vertreten, der Kaufvertrag sei wegen Wuchers nichtig. Auch greife die Anfechtung durch, da der Kläger bewußt unrichtige Angaben über Geschäft und Wohnung gemacht und notwendige Angaben für den Betrieb des Geschäfts arglistig unterlassen habe. In einem Verkaufsangebot des Haklers Stein, auf das hin er, der Beklagte, mit dem Kläger die Verbindung auf genommen habe, seien weiterhin unrichtige Angaben gemacht worden, so daß er infolge Verstoßes gegen § 4- UWG im Wege des Schadensersatzes Rückgängigmachung des Kaufs verlangen könne. Er habe seinen Willen insov/eit verschiedentlich in der Weise bekundet, daß er dem Kläger das Geschäft zur Verfügung gestellt habe. Das Landgericht hat sein Urteil vom 5. Hai 1961 für vorbehaltlos erklärt; die Berufung des Beklagten wurde zurückgewiesen. Mit seiner Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, begehrt der Beklagte weiterhin Aufhebung des Vorbehaltsurteils und Klageabv/eisung. Ent s chef dungs gründe: I. Das Berufungsgericht hält den Klageanspruch für begründet, da nach § 9 Hr. 2 des Kaufvertrages der restliche Kaufpreisanspruch fällig geworden sei. Die vom Beklagten vor Klageerhebung gezahlten Teile des Kaufpreises □eien berücksichtigt; soweit der Beklagte nach Klageerhebung in Wege der Zwangsvollstreckung geleistet habe, t j handle eo sich um keine Erfüllung, da er diese Zahlungen unter den Vorbehalt der Rückforderung im Palle eines obsiegenden Urteils entrichtet habe. 1. Der Kaufvertrag sei, so legt das angefochtene Urteil dar, nicht wegen Wuchers (§ 138 Abs. 2 BGB) nichtig, da der Kläger nicht die Unerfahrenheit des Beklagten ausgenützt habe. Es möge zwar zutreffen, daß der Beklagte auf den Gebiete der Automatenaufstellung keine Geschäfts-kenntnisoc gehabt habe, als er sich zu dem Kauf entschlossen habe; dieser Mangel an Erfahrung auf einem Einzelgebiet reiche aber nicht aus, um - bei Vorliegen der übrigen Tatbestandsmerkmale - eine Ausbeutung der Unerfahrenheit in Sinne des § 138 Abs. 2 BGB zu bejahen. Der Beklagte sei in der sowjetischen Besatzungszone lange Zeit selbständiger Kaufmann gewesen, so daß der Kläger in ihm einen Geschäftspartner habe sehen dürfen, der kaufmännisch habe denken können und in der Lage gewesen sei, sich über Kaufpreis und Ge schüft säus sichten Gedanken zu machen. Die Tatsache, daß er sich als Flüchtling um eine neue Existenz bemüht habe, sei demgegenüber ohne Bedeutung. Entsprechendes gelte auch für den Verkauf der Wohnungseinrichtung. Dabei könne dahinstehen, welchen Wert die einzelnen Gegenstände hatten; denn der Beklagte habe nicht nur die einzelnen Sachen, sondern auch die im Kaufverträge gekennzeichnete Rechtsposition erwerben wollen, wobei die Beweisaufnahme ergeben habe, daß ihm die der Wohnungsüberlassung entgegenstehenden rechtlichen Schwierigkeiten bekannt gev/esen seien. Als Kaufmann, dem auch in dieser Beziehung keine Unerfahrenheit zugebilligt werden könne, habe er sie in seine wirtschaftlichen Erwägungen einbezogen; auch v/enn er der Wohnung einen möglicherweise überhöhten Y/ert zugenesaen habe, sei das noch kein Anzeichen für Unerfahrenheit in Sinne des § 138 Abs. 2 BGB. Auch nach § 138 Abs. 1 BGB, so fährt das angefochtene Urteil fort, sei der Kaufvertrag nicht unwirksam. Selbst wenn nan ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung annehme, fehle es doch an einer ver-v&rfliehen Gesinnung des Klägers, der für das Geschäft lediglich fast denselben Kaufpreis gefordert habe, den er selbst wenige Monate zuvor an den Vorverkäufer gezahlt habe; auch habo der Beklagte selbst, wie sich aus seinen -in Tatbestand angeführten - Briefen ergebe, den Kläger für redlich gehalten. In übrigen fehle es an einer ausreichenden Darlegung, daß der Kaufpreis in einem auffälligen Mißverhältnis zun Wert des Kaufgegenotandes stehe; nan könne für die Errechnung eines angemessenen Kaufpreises nicht, wie der Beklagte das getan habe, nur den reinen Marktwert der Geräte ansetzen, sondern man müsse auch den inneren Wert des Unternehmens berücksichtigen. Daß das gekaufte Unternehmen im Raume Konstanz gut eingeftihrt gewesen sei, ergebe sich schon daraus, daß der Beklagte innerhalb weniger Monate acht weitere Aufstellplätze hinzugewonnen habe; auch habe der Kläger beim Verkauf des Geschäftes einen Gewinn erzielen dürfen, zu demal er selbst rund 60.000,- DM aufgewendet gehabt habe. Nicht anders liege es für die Wohnung; auch wenn der reine Marktwert der Übergebenen Möbel nur rund 2.500,- DM betragen habe, sei doch die Nutzungsnöglichkeit an der Wohnung:mitverkauft gewesen, die zwar rechtlich wertlos gewesen sein möge, aber im Ergebnis doch zu dem Verbleib des Beklagten in der Wohnung zu einem ungewöhnlich niedrigen Mietzins von 120,- DM monatlich geführt habe. 10 - Ob die gegen diese Darlegungen gerichteten Angriffe der Revision durchdringen würden, kann dahingestellt bleiben; denn die auf die allgemeine Sachrügc gebotene sachlich-rechtliche Nachprüfung führt schon aus einem anderen Grunde zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. II. 1. Der Beklagte fühlt sich vom Kläger u.a. durch die zusätzliche Erklärung vom 21. Juni I960 darüber getäuscht, daß er aus den Einnahmen des Geschäftes seine V/echsolverpflichtungen in Höhe von 1.000,- DM monatlich erfüllen könne. Das Berufungsgericht führt dazu aus, diese Erklärung des Klägers sei objektiv nicht unrichtig; denn sie habe, wie schon das Landgericht dargelegt habe, nur dartun sollen, daß nach den Erfahrungen des Klägers die Bruttoeinnahmen es ermöglichten, 1.000,- DU im Monat davon zur Erfüllung der Wechse^verpflichtungen zu verwenden. Sie beruhe auf einer Gegenüberstellung der Bruttoeinnahmen und der allgemein üblichen Generalunkosten, die das Aufotell-geschüft verursache; besondere Aufv/endungen außerhalb dieses Bereichs, insbesondere Rückstellungen für den Neu-erv/erb von Spielautomaten oder Musikboxen, blieben dabei außer Betracht. Beide Parteien hätten bei dieser Erklärung davon ausgehen müssen, daß die Einnahmen aus dem Geschäft niemals ausreichen konnten, um alle Bedürfnisse und Verpflichtungen des Beklagten befriedigen zu können; außer Zweifel sei gestanden, daß die restliche Kaufpreisrate von 15.000,- DM (zu dem 1. Oktober I960) aus anderen Mitteln zu zahlen war; auch habe keine Partei bei dieser Erklärung unterstellen können, daß der Lebensunterhalt, dessen Umfang der Kläger nicht habe übersehen können, aus den Einnahmen zu bestreiten wäre. Der Kläger habe vielmehr nichts 11 - anderes zun Ausdruck bringen wollen, als daß der Beklagte in der Lage wäre, die Generalunkosten des Geschäfts aus den Einnahmen zu decken und daß daneben ein Betrag von rund 1.000,- DM übrig bliebe, der für die Deckung der Wechsel verwendet werden könnte. 2. Diese Darlegungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der eigenen Aufstellung des Klägers im Schriftsatz von 16. Januar 1962 ist zu entnehmen, daß er in viereinhalb Monaten (9* Februar bis 23. Juni I960) Reineinnahmen von 5.089j69 DM, im Monat also von rund 1.100,- DM hatte, ohne daß in dieser Aufstellung Rücklagen für die Neuanschaffung von Geräten berücksichtigt worden wären. Demgegenüber hatte der Beklagte in Schriftsatz vom 12. Februar 1962 eine Gegenrechnung auf gemacht, wonach ihm von einer Bruttoeinnahme von monatlich 2.200,— DM nach Abzug der Unkosten von 1.820,- DM noch eine Reineinnahme von 380,- DM im Monat verbleibe, von der er seinen Lebensunterhalt bestreiten und seine Yiechselverpflichtungen erfüllen Solle; dabei hat er einen Betrag von 460,- DM monatlich als Rücklage für Neuanschaffungen anstelle von auszuscheidenden Geräten angesetzt. Selbst wenn man von den Zahlenangaben des Klägers aucgoht, würden dem Beklagten nach Erfüllung seiner Y/echool-verpflichtungen monatlich noch rund 100,- DM verblieben sein, von denen er seinen Lebensunterhalt und die Neuanschaffung von Geräten zu bestreiten gehabt hätte. Es ist aber mit der Lebenserfahrung nicht vereinbar, daß der Erwerber eines Geschäftes eine Erklärung, wie sie der Verkäufer hier abgegeben hat, dahin verstehen solle, die aus IJ o den Geschäft zu erzielenden Einnahmen würden auf die Dauer von zweieinhalb Jahren nur eben ausreichen, die Kaufpreisraten zu entrichten, während der Erwerber für seinen Lebensunterhalt und für die zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs notwendigen Neuanschaffungen auf anderweit zu beschaffende Mittel zurückgreifen müsse; diese Annahme liegt besonders dann außerhalb vernünftiger Erwägung, wenn der Erwerber - wie hier -, dem Veräußerer erkennbar, als Flüchtling eine neue Existenz gründen will, das zu erwerbende Geschäft seine einzige Einnahmequelle sein soll und die verfügbaren Mittel offensichtlich nicht ausreichen, den Kaufpreis sofort ganz/ zu bezahlen. Daraus, daß 15*000,- DM sofort und weitere 15*000,- DM nach drei Monaten zu zahlen waren, kann nicht geschlossen werden, daß der Beklagte die Erklärung des Klägers dahin zu verstehen gehabt hätte, er müsse auch auf weitere 30 Monate seinen Lebensunterhalt und die Kosten von Neuanschaffungen nicht dem Geschäftsgewinn, sondern anderen Eigenmitteln entnehmen, und der Gewinn reiche allenfalls aus, auf diese lange Zeit gerade die Kaufpreisraten zu entrichten, ohne daß sich auch nur ein Hindcstbetrag für den notdürftigen Unterhalt erübrigen ließe* Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, daßuzu der in der Erklärung des Klägers vorausgesetzten "ordnungsgemäßen Geschäftsführung" auch die Bildung von Rücklagen für die Neuanschaffung von Geräten gehört, denn anderenfalls wäre der Umfang des Geschäfts wegen des zwangsweisen Ausfalls der Spielautomaten nach jeweils dreijähriger Benutzung nach Ablauf der dreißigmonatigen Ratenzahlungen nehezu auf nichts zusammengeschrumpft; dann aber reichten nach den eigenen Zahlenangaben des Klägers die monatlichen Reineinnahmen nicht einmal aus* auch nur den Wechselverpflichtungen nachzukommen. Solche Rücklagen waren um so notwendiger* als nach den unbestrittenen Angaben des Beklagten schon wenige Monate nach der Übernahme des Geschäfts bei acht Spielautomaten die dreijährige Betriebsdauer abgelaufen war und daher Neuanschaffungen alsbald erforderlich wurden. Angesichts dieses Sachverhalts kann das Revisionsgericht von sich aus feststellen, daß der Inhalt der vom Kläger abgegebenen Erklärung objektiv unrichtig war; die gegenteilige Feststellung des Berufungsgerichts ist rechtsfehlerhaft zustandegekommen; denn sie verkennt, daß bei einem Geschäftsbetrieb der vorliegenden Art, der in dem Umfang, wie er von den Parteien bei der Berechnung des Reingewinns zugrunde gelegt worden ist, überhaupt nur aufrechterhalten werden kann* wenn Geräte, die während eines verhältnismäßig kurzen Zeitraums wertlos werden, durch neue Geräte ersetzt werden, die Aufwendungen für derartige Neuerwerbungen zu den "Generalgeschäftsunkosten" zu rechnen sind. Bas hat bereits das Landgericht, auf dessen Urteil das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang ausdrücklich verweist, verkannt, indem es einerseits davon ausgeht, der Ergänzungsvertrag vom 21. Juni I960 sei dahin auszulegen, daß der an diesem Tag vorhandene Automatenbestand für die zugesicherte Einnahmehöhe maßgebend sei, andererseits aber die zur Erhaltung dieses Bestandes erforderlichen Rücklagen nicht bei der Berechnung des Reingewinns berücksichtigt• 3. Dieser Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Das Revisionsgericht kann aber aufgrund der bisherigen tatsächlichen Feststellungen nicht abschließend entscheiden, ob die vom Beklagten erklärte Anfechtung wegen arglistiger Täuschung durchgreift. Vorsorglich sei darauf hingewiesen, daß aus den im Tatbestand angeführten Briefen des Beklagten vom 3* und vom 26. August I960 keine Bestätigung des Kaufvertrages (§ 144- BGB), und damit kein Verzicht auf sein etwaiges Anfechtungsrecht entnommen werden kann. Ein solcher Verzicht ist nur anzunehncn, wenn aus dem Verhalten eines Berechtigten unzweideutig hervorgeht, er wolle einen ihm bekannten Anfechtungsgrund, der ihn zur Anfechtung berechtigen würde, nicht geltend machen. Für einen solchen Verzicht in Kenntnis der Anfechtungsmöglichkeit obliegt dem Anfechtungsgegner die Darlegungsund Beweislast (RGZ 68, 401); ihr wird in^&er Regel mit dem Nachweis genügt, daß der Anfechtungsberechtigte ln der Zeit, als er das Verhalten entfaltete, in dem die Bestätigung gefunden wird, von den die Anfechtung begründenden Tatsachen Kenntnis hatte (RGZ aaO), und zwar nicht nur von den objektiven Mängeln, die ihm beim Vertragsschluß verborgen geblieben sind, sondern auch von dem subjektiven Tatbestand der arglistigen Täuschung auf seiten dos Anfechtungsgegners (Urteil des Senats vom 26# Oktober 1966 - Ib ZR 108/64)# In der Wendung in dem Schreiben vom 5# August I960, der Beklagte werde seinen Verpflichtungen “ehrlich und korrekt nachkoiamen11, soweit es ihm möglich sei, kann cino Bestätigung des Kaufvertrages schon deshalb nicht erblickt werden, weil der Beklagte zugleich unter Hinweis auf die im einzelnen dargelegten Beanstandungen eine Herabsetzung des Kaufpreises oder eine gemeinsame. Bemühung um einen neuen Käufer bei Stundung der fälligen Restkaufpreisraten gefordert hat; darin kommt gerade der Wille zun Ausdruck, am Vertrage nicht unverändert festhalten zu wollen. Bei dieser Sachlage wird das Berufungsgericht unabhängig von den angeführten Schreiben zu prüfen haben, ob durch die Ergänzungsvereinbarung vom 21. Juni I960 der Tatbestand einer arglistigen Täuschung verwirklicht worden ist. Auf die übrigen Punkte, durch die sich der Beklagte vom Kläger getäuscht fühlt, braucht im vorliegenden Revisionsverfahren nicht eingegangen zu werden, weil die insoweit von der Revision erhobenen Rügen keinesfalls zu einer Abweisung der Klage im gegenv/ärtigen Prozeßstadium, sondern höchstens in gleicher Weise wie die auf die Ergänzungsvereinbarung gestützte Anfechtung zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht zur weiteren Sachaufklärung führen könnten. 4- Aber auch wenn die Anfechtung nicht durchgreift, wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob dem Beklagten Gewährleistungsansprüche v/egen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft (§ 459 Abs. 2 BGB) zustehen; dabei kann die Zusicherung einer bestimmten Einnahmenhöhe ebenso eine Eigenschaft des Geschäfts betreffen wie die Zusicherung der Mietzinshöhe die Eigenschaft eines Grundstücks (vgl. RG HRR 1932, 1439; BGB-RGRK aaO § 459 Anm. 24); in diesem Rahmen werden die Schreiben vom August I960 daraufhin zu würdigen sein, ob in ihnen nicht bereits das Verlangen nach Minderung de3 Kaufpreises enthalten ist. IV. Nach allem war die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wird. Krüger-Nioland Jungbluth Sprenkmann Mösl Alff