hat der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9* Oktober 1964 unter Mitwirkung der Bundesrichter Pr«, Krüger-Niel and, Pehle, Pr» Sprenkmann, Pr» Mösl und Alff für Recht erkannt: Sie erblickt darin eine unzulässige bezugnehmende Werbung des mit ihr in einem Wettbewerbsverhältnis stehenden Beklagten, Dieser dürfe zwar* so hat die Klägerin ausgeführt, Schallplatten mit Werken von Komponisten anbieten und vertreiben, deren Urheberrechte sie nicht wahrnehme« Auch dürfe er den Vorteil hervorheben, daß das Abspie-lon seiner Platten in Musikautomaten keine urheberrechtlichen Ansprüche mehr auslöse« Da sich für einen solchen Hinweis jedoch andere mögliche Bezeichnungen böten, sei es sachlich nicht notwendig, daß sie in die Werbung des Beklagten einbezogen und daß darin gleichsam abschrek-kend auf sie hingewiesen werde« Die Klägerin hat daher beantragt, dem Beklagten unter Strafandrohung zü verbieten, Schallplatten in der Werbung oder-im Vertrieb als "gemafrei” zu bezeichnen« Der Beklagte hat zur Begründung seines Klaigeabwei-sungsantrags geltend gemacht, daß seine Stellungnahme in der Zeitschrift “Automaten-Markt” nicht zu gw^cken des Y/cttbewerbs erfolgt sei, da er sich darin nur gegen den in der Zeitschrft “Münzautomat11 erhobenen Vorwurf gewehrt habe, daß er seine Stellung als Verbandsvorsit-zender für das (Jeschäft mit den “geraafreien“ Schallplatten mißbrauche« Soweit es dem Beklagten aber gelingen würde, die Aufsteller von Musikautomaten zu dem Ankauf seiner Sehallplätten zu"bewegen, würde die Klägerin daher nicht nur' dadurch eine geschäftliche Einbuße erleiden, daß ihr Einnahmen aus dem Verkauf von Schallplatten seitens derjenigen Plattenhersteller entgehen, die Werke des Repertoires der Klägerin vervielfältigen, sondern auch dadurch, daß ihre Einnahmen aus der Veranstaltung öffentlicher gewerblicher Musikaufführungen durch die Automatenaufstoiler zurückgehen (vgl. prüft (§ 1 UV/G) o Ben Gebrauch des vom Beklagten zur Werbung für seine Schallplatten benutzten Wortes Hgema-frei" hält das Berufungsgericht für zulässig, weil es der Verdeutlichung eines auf andere Weise nicht darzu-atellenden Vorteils diene und sich im Rahmen des Notwendigen halteo Notwendig sei der Vergleich deshalb, weil nicht ersichtlich sei, wie der Beklagte den be-zoichneten Vorteil ohne die Bezugnahme auf die Klägerin in anderer, ihm zu demutbarer und weniger bedenklicher Weise werbemäßig veranschaulichen könne» Pie von der Klägerin vorgeschlagenen Bezeichnungen enthielten keine Begrenzung auf die Freiheit nur von "Gemagebühren", in der allein der Vorteil der vom Beklagten vertriebenen Platten bestehe; sie seien überdies auch von einer dem Beklagten nicht zu demutbaren Umständlichkeit» 1. So hätte das Berufungsgericht erwägen müssen, welche Vorstellungen diejenigen Verkehrskreise mit der Werbeankündigung "Gemafreie Schallplatte” verbinden, an die die Y/erbung gerichtet ist» Als Vorteil würde von diesen das Angebot einer Platte, für deren Öffentliche Aufführung keine GEMA-Gebühren zu zahlen wären, nur dann^nge-sehon werden, wenn der Beklagte in der Lage wäre, mit diesen Schallplatten den Bedürfnissen der Automat^en-iuf-steller gerecht zu werden.» germaßen profilierten Autoren ihre Rechte durch die GEMA wahrnehmen ließen, könne die gemafreie Produktion nur Stücke von mehr oder minder zweifeihafter Güte enthaltene "Billige" Schallplatten habe es schon früher gegeben, jedoch hätten sie nie irgendeine Bedeutung in den Boxen erringen können» Der Artikel schließt sodann mit der Bemerkung, daß es nach diesen Erfahrungen für gefahrvoll gehalten v/erde, wenn die risikoreichen gema-freien Platten den Aufstellern von Verbandsseite her angeboten würden und daß den Lesern in ihrem eigenen Interesse empfohlen v/erde, vor dem Einkauf die angebote nen Titel und die Vorteile und Gefahren genau abzuwägen Sollten die in diesem Artikel enthaltenen Behauptungen zutreffen und der Beklagte tatsächlich nicht in der Lago sein, den Musikautomatenaufstellern ein Plattenrepertoire anzubieten, das im Hinblick auf Umfang und Qualität die Bedürfnisse der Aufsteller in vollem Umfange, zu befriedigen vermag, so müßto das Berufungsgericht prüfen, ob je nach Sachlage die beanstandete Werbung als irreführend anzusehen ist (§ 3 UWG) oder ob jedenfalls unter den gegebenen Umständen deshalb nicht von einem sachlichen Vergleich die Rede sein kann, v/eil das Angebot des Beklagten es nach Qualität und Umfang nicht rechtfertigt, sich mit den Leistungen der Klägerin zu messen (§ 1 UY/G)» 2. Weiter wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob die Werbung des Beklagten für den Absatz der "gema-freion Schallplatte" bei den Verkehrsbeteiligten den Eindruck hervorruft, für die öffentliche Aufführung dieser Platten seien überhaupt keine Urhebergebühren zu zahlen» So trägt das von März 1962 vor dem Landgericht (GA 27) ist aber die Präge offen geblieben, ob damit zu rechnen sei, daß Käufer der Platten des Beklagten von den Komponisten unmittelbar auf Zahlung von Aufführungstantiemen in Anspruch genommen werden. 3c Unabhängig hiervon wird das Berufungsgericht sich mit der weiteren Frage auseinanderzusetzen haben, \-eb die Werbung des Beklagten bei den Automatenautötellern die Vorstellung erweckt, sie brauchten, für die öffentliche Aufführung der Schallplatten des Beklagten über-haupt keine Gebühren zu zahlen. Soweit die Revision geltend macht, die Zulässigkeit des zur Darstellung des Vorteils einer Ware oder Leistung notwendigen Vergleichs sei von der Rechtsprechung nur für den Fall des technischen Fortschritts anerkannt, kann ihr nicht gefolgt werden. Das Berufungsgericht wird bei seiner Beurteilung davon auszugehen haben«, daß die für den Unterlassungs-antrag notwendige Wiederholungsgefahr gegeben ist, da der Beklagte das Recht für sich in Anspruch nimmt, "gemafreie Schallplatten" herzustellen und für ihren Absatz unter dieser Bezeichnung zu werben0
Ib ZR 149/62 Verkündet am 9» Oktober 1964 Zug, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2222 015 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der G me gesetzlich vertreten durch den Vorstand, Herrn Dr« jur« ho Co Erich SchflV» B#HBl W Straße ■/■, Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozoßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof und Pr* - Pr, gegen den Kaufmann Karl Krs o Bad Krl Beklagten und Revisionsbeklagten, - prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pr« hat der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9* Oktober 1964 unter Mitwirkung der Bundesrichter Pr«, Krüger-Niel and, Pehle, Pr» Sprenkmann, Pr» Mösl und Alff für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6o Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 26o Juli 1962 aufgehoben« Pie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwieson« Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist eine Verwertungsgesollschaft für musikalische Urheberrechte» Ihr steht in der Bundesrepublik aufgrund von Verträgen mit deutschen Komponisten und Textdichtern sowie aufgrund von Gegenseitigkeitsvertragen mit ausländischen Verwertungsgesellschaften die Y/ahrnohmung der Urheberrechte an nahezu dem gesamten urheberrechtlich geschützten Musikbostand der Welt zu. Der Beklagte, der sich auch selbst mit der gewerbsmäßigen Aufstellung von Musikautomaten befaßt, ist Vorsitzender des Automatenverbandee Rheinland-Pfalz e.V.. Nachdem der Beklagte sieh in einem Verbandsrundschreiben für die "gemafreie" Schallplatte eingesetzt hatte, erschien in Nr» 11/1961 der Zeitschrift "Münzautomat” ein Hinweis, daß dieser Verband die Herstellung und Herausgabe "gemafreier" Schallplatten beabsichtige» Darauf bat die Redaktion der Zeitschrift "Automaten-Markt" den Beklagten um eine Stellungnahme» Die erbetene Äußerung wurde in Nr» 12/1961 dieser Zeitschrift unter der Überschrift "Gemafreie Schallplatte” veröffentlicht» Der Beklagte wies dort zunächst darauf hin, daß er persönlich es sei, der sich mit dem Gedanken trage, solche Schallplatten auf den Markt zu bringen, weil die "nicht erträgliche" Belastung mit den Gebühren der Klägerin beseitigt werden müsse, wenn die Lebensfähigkeit des Automaten-Aüf-stollgeworbes erhalten bleiben solle, und fuhr dann fort: "Nachdem die GEMA auf ihren weit überhöhten Gebührenforderungen bestanden hat, habe ich mich entschlossen, die Idee der gemafreien Schallplatte aufzugreifen und unabhängig vom ZOA und seinen Mitgliedsverbänden ein Unternehmen zu schaffen, das die Herstellung und den Vertrieb gemafreier Schallplatten zu dem Gegenstand hat»” ~ 3 - Mit der Klage greift die Klägerin die Verwendung des V/ortes "gemafrei" durch den Beklagten an. Sie erblickt darin eine unzulässige bezugnehmende Werbung des mit ihr in einem Wettbewerbsverhältnis stehenden Beklagten, Dieser dürfe zwar* so hat die Klägerin ausgeführt, Schallplatten mit Werken von Komponisten anbieten und vertreiben, deren Urheberrechte sie nicht wahrnehme« Auch dürfe er den Vorteil hervorheben, daß das Abspie-lon seiner Platten in Musikautomaten keine urheberrechtlichen Ansprüche mehr auslöse« Da sich für einen solchen Hinweis jedoch andere mögliche Bezeichnungen böten, sei es sachlich nicht notwendig, daß sie in die Werbung des Beklagten einbezogen und daß darin gleichsam abschrek-kend auf sie hingewiesen werde« Die Klägerin hat daher beantragt, dem Beklagten unter Strafandrohung zü verbieten, Schallplatten in der Werbung oder-im Vertrieb als "gemafrei” zu bezeichnen« Der Beklagte hat zur Begründung seines Klaigeabwei-sungsantrags geltend gemacht, daß seine Stellungnahme in der Zeitschrift “Automaten-Markt” nicht zu gw^cken des Y/cttbewerbs erfolgt sei, da er sich darin nur gegen den in der Zeitschrft “Münzautomat11 erhobenen Vorwurf gewehrt habe, daß er seine Stellung als Verbandsvorsit-zender für das (Jeschäft mit den “geraafreien“ Schallplatten mißbrauche« Das Landgericht hat die Klage abgewiesen* Im Berufungsrechtszug beantragte die Klägerin hilfs weise’, daß dem Beklagten die Bezeichnung von Schallplatten in seiner Werbung als “gemafrei“ dann verboten werde, wenn er diese Bezeichnung im Zu- sammenhang mit Angriffen gegen sie, die Klägerin, insbesondere wegen ihrer angeblich überhöhten Gebühren, gebrauche » Die Berufung der Klägerin ist zurückgewiesen wor den«, Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Unterlassungsantrag nebst Hilfsantrag weiter» Der Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels» Entscheidungsgründe^ Das Berufungsgericht geht in Übereinstimmung mit dem Landgericht davon aus, daß zwischen den Parteien ein Während die Klägerin gegen Gebühren Lizenzen für die öffentliche und gewerbsmäßige Wiedergabe urheberrechtlich geschützter Musik ve gebe, so führt das Berufungsgericht aus, vertreibe der Beklagte Schallplatten, für die eine solche Erlaubnis nicht benötigt werde» Da als Käufer der vom Beklagten hergestellten und vertriebenen Schallplatten die Lizenznehmer der Klägerin in Betracht kämen, sei der Verkauf der Schallplatten des Beklagten geeignet, den Umsatz der Klägerin zu beeinträchtigen» Der Beklagte habe auch in der Absicht, Wettbewerb zu treiben, gehandelt» Denn in seiner Stellungnahme habe er die "gemafreie11 Schallplatte und deren Vorzüge in einem Maße herausgestellt, das in der bloßen Abwehr des Vorwurfs, er mißbrauche seine Stellung als Verbandsvorsitzender, keine Rechtfertigung mehr finde. Auch die Tatsache, daß er als privater Ge- t-v 3chäftsmann solche Schallplatten herstelle und vertreibe, spreche dafür, daß er jedenfalls auch zu Wettbewerbs zwecken gehandelt habe. Gegen diese der Klägerin günstigen Feststellungen des Berufungsgerichts sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben. Sie stehen im Einklang mit der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung. Der Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen den Parteien steht insbesondere nicht entgegen, daß die Klägerin im Gegensatz zu dem Beklagten Schallplatten weder selbst herstellt noch vertreibt. Denn die Klägerin erhält nicht nur von den - . -J* ‘V • ' Schallplattenherstellern, welche Werke aus den* Repertoire der Klägerin vervielfältigen, eine Lizenzgebühr fifer* jede verkaufte Schallplatte. Vielmehr hat sie auch gegen.diejenigen Veranstalter Öffentlicher undUgewerblicher Musikaufführungen, so u. a. gegen die Aufsteller von, Musikautomaten, einen Anspruch auf Zahlung einer Gebühr, welche für die Aufführung Schallplatten verwenden, di,e; Werke dos Repertoires der Klägerin enthalten. Soweit es dem Beklagten aber gelingen würde, die Aufsteller von Musikautomaten zu dem Ankauf seiner Sehallplätten zu"bewegen, würde die Klägerin daher nicht nur' dadurch eine geschäftliche Einbuße erleiden, daß ihr Einnahmen aus dem Verkauf von Schallplatten seitens derjenigen Plattenhersteller entgehen, die Werke des Repertoires der Klägerin vervielfältigen, sondern auch dadurch, daß ihre Einnahmen aus der Veranstaltung öffentlicher gewerblicher Musikaufführungen durch die Automatenaufstoiler zurückgehen (vgl. BGHZ 18, 17$, 182 - praktischer Ratgeber; vgl. auch BGH GRUR 1964, 389, 391 - Fußbekleidung). II. Das Berufungsgericht hat den Sachverhalt allein unter dem Gesichtspunkt der 6e“ prüft (§ 1 UV/G) o Ben Gebrauch des vom Beklagten zur Werbung für seine Schallplatten benutzten Wortes Hgema-frei" hält das Berufungsgericht für zulässig, weil es der Verdeutlichung eines auf andere Weise nicht darzu-atellenden Vorteils diene und sich im Rahmen des Notwendigen halteo Notwendig sei der Vergleich deshalb, weil nicht ersichtlich sei, wie der Beklagte den be-zoichneten Vorteil ohne die Bezugnahme auf die Klägerin in anderer, ihm zu demutbarer und weniger bedenklicher Weise werbemäßig veranschaulichen könne» Pie von der Klägerin vorgeschlagenen Bezeichnungen enthielten keine Begrenzung auf die Freiheit nur von "Gemagebühren", in der allein der Vorteil der vom Beklagten vertriebenen Platten bestehe; sie seien überdies auch von einer dem Beklagten nicht zu demutbaren Umständlichkeit» Per gegen diese Beurteilung gerichtete Angriff der Revision hat Erfolg» Mit Recht geht das Berufungsgericht davon aus, daß die vorgleichende Werbung dann erlaubt ist, wenn der Wettbewerber die Vorteile der eigenen Ware oder Leistung auf andere Y/eise nicht werbewirksam kundtun kann» V/ic jede andere Werbung unterliegt jedoch auch die vergleichende Werbung den Schranken des § 3 UV/G (BGH GRUR 1958, 486 - ödol)» Pie vergleichende Gegenüberstellung muß daher wahr sein» Sie ist nach § 1 UWG aber auch dann nicht gestattet, wenn sie sich nicht in den nach den Umständen gebotenen Grenzen sachlicher Erörterung hält» Der Revision ist zuzugeben, daß das Berufungsgericht sich nicht mit der Frage beschäftigt, ob der vom Beklagten vorgenommene Vergleich im Ganzen wahr und unmißverständlich ist, obwohl der Akteninhalt Anlaß zu dieser Prüfung geboten hätte. 1. So hätte das Berufungsgericht erwägen müssen, welche Vorstellungen diejenigen Verkehrskreise mit der Werbeankündigung "Gemafreie Schallplatte” verbinden, an die die Y/erbung gerichtet ist» Als Vorteil würde von diesen das Angebot einer Platte, für deren Öffentliche Aufführung keine GEMA-Gebühren zu zahlen wären, nur dann^nge-sehon werden, wenn der Beklagte in der Lage wäre, mit diesen Schallplatten den Bedürfnissen der Automat^en-iuf-steller gerecht zu werden.» In dieser Hinsicht gibt bereits der in der Klageerwiderung wiedergegebene Artikel in der Zeitschrift ’’Der Münzautomat”, Ausgabe Ko^ember 1961, dessen Verfasser das Berufungsgericht, nicht*, fest-gestellt hat, zu Bedenken Anlaß (GA 8/9)«» Dort wj^rd betont, daß einsichtige Aufsteller dem Plan des Beklagten mit Recht sehr reserviert gegenüberstünden. Weiteryheißt es, daß die Aufsteller vor dem Unternehmen des Beklagten gewarnt werden müßten, weil sie damit hach Meinung des Verfassers nichts verdienten, sondern sogar die bisherigen Einnahmen gefährdeten» Wenn sich die Aufsteller der Zahlung der GBMA-Gebühren entledigen wollten, dürften sie fortan eine Reihe zugkräftiger Platten nicht mehr in die Boxen einlegen, weil die GEMA-Gebühron auch dann voll bezahlt werden müßten, wenn sich nur sine Schallplatte der bisherigen Produktion in der Box befände» Auf die Spitzenstars und Tagesschlager könne aber kein Aufsteller verzichten. Da sämtliche auch nur eini- 8 germaßen profilierten Autoren ihre Rechte durch die GEMA wahrnehmen ließen, könne die gemafreie Produktion nur Stücke von mehr oder minder zweifeihafter Güte enthaltene "Billige" Schallplatten habe es schon früher gegeben, jedoch hätten sie nie irgendeine Bedeutung in den Boxen erringen können» Der Artikel schließt sodann mit der Bemerkung, daß es nach diesen Erfahrungen für gefahrvoll gehalten v/erde, wenn die risikoreichen gema-freien Platten den Aufstellern von Verbandsseite her angeboten würden und daß den Lesern in ihrem eigenen Interesse empfohlen v/erde, vor dem Einkauf die angebote nen Titel und die Vorteile und Gefahren genau abzuwägen Sollten die in diesem Artikel enthaltenen Behauptungen zutreffen und der Beklagte tatsächlich nicht in der Lago sein, den Musikautomatenaufstellern ein Plattenrepertoire anzubieten, das im Hinblick auf Umfang und Qualität die Bedürfnisse der Aufsteller in vollem Umfange, zu befriedigen vermag, so müßto das Berufungsgericht prüfen, ob je nach Sachlage die beanstandete Werbung als irreführend anzusehen ist (§ 3 UWG) oder ob jedenfalls unter den gegebenen Umständen deshalb nicht von einem sachlichen Vergleich die Rede sein kann, v/eil das Angebot des Beklagten es nach Qualität und Umfang nicht rechtfertigt, sich mit den Leistungen der Klägerin zu messen (§ 1 UY/G)» 2. Weiter wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob die Werbung des Beklagten für den Absatz der "gema-freion Schallplatte" bei den Verkehrsbeteiligten den Eindruck hervorruft, für die öffentliche Aufführung dieser Platten seien überhaupt keine Urhebergebühren zu zahlen» So trägt das von III. der Klägerin mit Schriftsatz vom 31 q Januar 1962 als Anlage 3 (GA 20) überreichte Werbeschreiben des Beklagten die Überschrift: "Betr.: Gebührenfreie Schallplatten". Ausweislich der Verhandlungsniederschrift vom 20. März 1962 vor dem Landgericht (GA 27) ist aber die Präge offen geblieben, ob damit zu rechnen sei, daß Käufer der Platten des Beklagten von den Komponisten unmittelbar auf Zahlung von Aufführungstantiemen in Anspruch genommen werden. Sollte das zu bejahen sein, so läge sowohl ein Verstoß gegen § 3 UWG als auch gegen § 1 UWG vor. 3c Unabhängig hiervon wird das Berufungsgericht sich mit der weiteren Frage auseinanderzusetzen haben, \-eb die Werbung des Beklagten bei den Automatenautötellern die Vorstellung erweckt, sie brauchten, für die öffentliche Aufführung der Schallplatten des Beklagten über-haupt keine Gebühren zu zahlen. Dieser Eindruck wäre dann irrig, wenn Gebühren zur AbgeltungVder Reehte der ausübenden Künstler zu zahlen wären, deren Leistungen wiedergegeben werden. Biese Gebühren, • • * die üblicherweise auch von der Klägerin eingezogen werden, stellen aber ebenfalls "GEMA-Gebühreh"- dar. Soweit die Revision geltend macht, die Zulässigkeit des zur Darstellung des Vorteils einer Ware oder Leistung notwendigen Vergleichs sei von der Rechtsprechung nur für den Fall des technischen Fortschritts anerkannt, kann ihr nicht gefolgt werden. Bereits das Reichsgericht hat den notwendigen Vergleich auch zur Darstellung wirtschaftlicher Vorteile zugelassen (RGZ 135, 38; RG MuW 1930, 114; 1932, 14 u. 448). Der Bundesgerichtshof ist dem gefolgt (BGH GRUR 19533 39) o Das Berufungsgericht wird bei seiner Beurteilung davon auszugehen haben«, daß die für den Unterlassungs-antrag notwendige Wiederholungsgefahr gegeben ist, da der Beklagte das Recht für sich in Anspruch nimmt, "gemafreie Schallplatten" herzustellen und für ihren Absatz unter dieser Bezeichnung zu werben0 Da das angefochtene Urteil aus vorstehenden Gründen (zu II) den Angriffen der Revision nicht standhält, war die Sache unter Aufhebung des Urteils zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen o Krüger-Nieland Mösl Behle Alff Sprenkmann