Hat eine Molkerei einen Fuhrunternehmer beauftragt, im Güternahverkehr Milch von den Erzeugern zur Molkerei zu befördern, und hat sie ihm den Lieferbezirk zugewiesen und laufend das vereinbarte Entgelt mit ihm abgerechnet, so richtet sich der Anspruch des Fuhrunternehmers auf Zahlung des tarifgemäßen Entgelts auch dann gegen die Molkerei, wenn diese den Beförderungsvertrag als Vertreterin der milchliefernden Landwirte geschlossen hat« Sie hat behauptet, der transportauftrag sei dem Kläger von den Landwirten erteilt worden, für die er auch die jeweiligen Fahrten ausgeführt habe. Me Beklagte ist der Meinung, die Bestimmungen des Güternahverkehrstarifs seien nicht anwendbar, da die vom Kläger täglich für deneinzelnen Landwirt beförderte Milchmenge das nach § 1 Abs» 2 Satz 1 GMT erforderliche Transportgewicht von 2500 kg nicht erreicht habe» Auch sei bei richtiger Anwendung des Tarifs eine Forderung des Klägers nicht gegeben, weil er durch die vereinbarte Entlohnung schon mehr erhalten habe, als er nach dem Tarif habe beanspruchen können« Die vom Kläger hi gemachten Angaben über die tägliche Fahrstrecke, den Zeitaufwand, den Gebrauch des Anhängers und die Beschäftigung eines Beifahrers seien unzutreffend« Schließlich hat die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben« Sie ist der Auffassung, nach § 26 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den gewerblichen Güternahverkehr mit Kraftfahrzeugen (AGNB) sei der Anspruch des Klägers aus dem Lohnfuhrvertrag innerhalb von 6 Monaten verjährt« Me Anwendung dieser Bestimmungen sei zwar nicht vereinbart, weil zur Zeit der Tätigkeit des Klägers niemand hieran gedacht habe« Wenn aber der Kläger nunmehr seine Leistungen nach dem Güternahverkehrstarif abrechnen wolle, müsse er sich nach den Grundsätzen von freu uhd Glauben daran festhalten lassen, auch diesen besonderen Verjährungsvor-schriften zu unterliegen« Bas Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen, weil es die Passivlegitimation der Beklagten für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch verneint hat; die Voraussetzung eines Anspruchs gegen die Beklagte, daß nämlich die Parteien in vertragliche RechtsbeZiehungen zueinander getreten seien, wobei die Beklagte dem Kläger den Auftrag zur Ausführung der täglichen Lieferfahrten erteilt und ihm für die auf Grund des Auftrags durchgeführten Fahrten das vereinbarte Entgelt bezahlt habe, sieht es nicht als erfüllt an» Bas Landgericht, so führt das angefochtene Urteil dazu im einzelnen aus, sei von der unzutreffenden Annahme ausgegangen, der Kläger sei erst ab 1» Februar 1959 als Milchfahror tätig geworden$ in Wirklichkeit habe er schon vor dem Jahre 1950 mit seinen Fuhrleistungen begonnen, da er unstreitig bereits am 10. Daran, so führt der Berufungsrichter weiter aus, ändere es nichts, daß die Landwirte die praktische Durchführung des Fuhr 1 ohnauftrages in die Hände der Beklagten gelegt hätten; denn dies sei schon deshalb notwendig gewesen, um ” einen reibungslosen Ablauf der Tätigkeit der Milchfahrer und deren regelmäßige Entlohnung zu gewährleisten, die naturgemäß nicht durch den einzelnen Landwirt hat vorgenommen werden können’1. Es liege auf der Hand, daß die Einziehung des jeweiligen Anteils an Fuhr-lohn für die Fuhrunternehmer zeitraubend, umständlich und teils recht schwierig sei« Außerdem müsse der Lieferbezirk bestimmt werden, um die regelmäßige Anfuhr der Milch aus dem ganzen Einzugsgebiet zu gewährleisten« Wenn daher die Landwirte es der Beklagten überlassen hätten, “die Aufträge für die Lohnfahrer zu vergeben, ihnen die Lieferbezirke zuzuweisen und mit ihnen die Abrechnung des vereinbarten Entgelts vorzunehmen”, so habe dies dem praktisehen Bedürfnis entsprochen, doch könne diese Tätigkeit der Beklagten nicht als Beweis dafür angesehen werden, daß sie im eigenen Namen die Fuhraufträge erteilt habe« 105), und das in dem hier in Rede stehenden Verhältnis zwischen Landwirten, Molkerei und Fuhrunternehmer angenommen hatte, daß die Molkerei zwar als Vertreter der Landwirte als derMilchlieferanten gehandelt, aber gleich-wohl eine eigene Zahlungspflicht für die Vergütung des Fuhrunternehmers begründet habe. Das ergebe sich, so hat der erkennende Senat damals ausgeführt, sowohl aus dem eigenen Interesse der Molkerei an ordnungsgemäßer Milchanfuhr als aus dem begründeten Interesse des Fuhrunternehmers daran, daß er in der Molkerei einen einzigen Vertragspartner habe und nicht mit sämtlichen Landwirten einzeln nach der jeweils übernommenen Einzelmenge und den unterschiedlichen Transportwegen abrechnen müsse. Vor allem ausSinn und Zweck des Vertrages ergebe sich die Zahlungspflicht der Molkerei, da die Frachtberechnung nicht auf die Milchmengen abgestellt sei, die jeweils von den einzelnen Landwirten dem Fuhrunternehmer zur Beförderung Ubergeben worden sind, sondern auf die Gesamtmenge, die die Molkerei als Empfängerin erhalten hat; dafür spreche weiter, daß nicht nur die Beförderung der Milch von den Landwirten zur Molkerei Gegenstand des Vertragsverhältnisses sei, sondern daneben auch der Abtransport von Gütern von der Molkerei, für die diese als Absender den Fuhrlohn zu entrichten habe» Las Berufungsgericht geht zwar davon aus, daß die Beklagte die Fuhraufträge nicht im eigenen Kamen erteilt habe; darauf kommt es jedoch nicht an, vielmehr ist allein entscheidend, daß sie bei der im Streitfall gegebenen besonderen Sachlage eine eigene Zahlungspflicht für die Entrichtung des Fuhrlohnes übernommen hat. Lie Auffassung des Oberlandesgerichts würde darauf hinauslaufen, daß der Kläger, soweit die Beklagte die Zahlung von geschuldeten Fuhrlöhnen verweigert, sämtliche Landwirte als Milchlieferanten auf die von ihnen geschuldeten Anteile am Fuhrlohn in Anspruch nehmen müßte, obwohl ihm dafür nach der von der Beklagten gehandhabten Art der Abrechnung insoweit keine für die Berechnung der Anteile ausreichenden Ünterlagen zur Verfügung stehen und obwohl der Berufungsrichter selbst ausführt, daß die Entlohnung ’’naturgemäß nicht durch den einzelnen Landwirt hat vorgenommen werden können”. kehr Milch von den Erzeugern zur Molkerei befördert, hat vielmehr auch dann Anspruch auf Beförderungsentgelt nach den Sätzen des Güternahverkehrstarifs, wenn das Gesamtgewicht der an mehreren Stellen übernommenen Ladung auch nur auf einem Teil der Fahrstrecke mehr als 2500 kg beträgt (BGH IM « Nr« 20 - MDR 1964, 736) , Diese Toraussetzung war aber hier unstreitig gegeben» 3» 2u Recht hat das Landgericht ferner verneint, daß die Beklagte sich auf die sechsmonatige Verjährungsfrist des § 26 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den gewerblichen Güternahverkehr mit Kraft fahr zeugen (AGNB) berufen könne» Der erkennende Senat hat bereits ausgesprochen (Urteil vom 12» Juni 1964 - Ib ZR 223/64 - insoweit in LM GüKG Nr« 21 ebenfalls nicht abgedruckt), daß die AGNB zwischen den Partnern eines Beförderungsvertrages nur angewendet werden können, wenn sie ausdrücklich zu dem Vertragsbestandteil geworden sind, und daß die AGNB auch nicht die Festlegung von Handelsbräuchen darstellen» An dieser Auffassung hält der Senat auch im vorliegenden Fall fest« Da die Beklagte aber selbst nicht vorgetragen hat, daß die Anwendung der AGNB zwischen den Parteien vereinbart worden sei, verbleibt es bei der zweijährigen Verjährungsfrist des § 196 Abs» 1 Nr» 3 BGB» III» Das Berufungsgericht ist endlich den Bedenken nicht abschließend nachgegangen, die es dagegen hatte, daß das Landgericht ein Grundurteil (§ 304 2P0) erlassen hat» Die Beklagte hatte nämlich bereits im ersten Rechtszug geltend gemacht, der Kläger habe auch dann, wenn man das ihm zustehende Beförderungsentgelt nach dem Güternahverkehrstarif berechne, schon mehr erhalten, als ihm nach dem Tarif zustehe, so daß er keinesfalls mehr einen Anspruch auf Nachzahlung geltend machen könne * Eine Vor ab ent Scheidung über den Grund des Klagean-Spruchs setzt voraus, daß der vom Kläger geltend gemachte Anspruch mit hoher Wahrscheinlichkeit wenigstens in irgendeiner Höhe besteht; ist die ernste Möglichkeit gegeben, daß sich bei näherer Prüfung ein den Gegenstand der Klageforderung bildender Anspruch gar nicht feststellen läßt, muß der Erlaß eines Grundurteils unterbleiben (BGH IM ZPO § 504 Hr* 16)» Bas Landgericht hat dazu am Schluß seines Brteils dargelegt, es sei schon jetzt zu erkennen, daß die tarifmäßige Vergütung das von der Beklagten gezahlte Entgelt übersteige; es hat aber keine Tatsachen mitgeteilt, aus denen es diese Auffassung gewonnen hat« Bies mag darauf zurückzuführen sein, daß zwar der Kläger mit der Klage eine spezifizierte Berechnung der ihm nach seiner Auffassung noch zu stehenden tarifgemäßen Vergütung vorgelegt hatte, daß aber die Beklagte zwar behauptet hat, die von ihr gezahlte Vergütung decke auch eine nach dem Tarif errechnete Endsumme, daß sie ferner zwar Beweis für die Behauptung angetreten hat, die vom Kläger seiner Rechnung zugrunde gelegten Kilometer- und Stundenzahlen seien überhöht, daß sie aber im ersten Rechtszug ihrerseits keine Berechnung vorgelegt hat, in der sie die von ihr errechnete tarifgerechte Vergütung den tatsächlich gezahlten Beträgen gegenüberge-stellt hätte, daß sie ihre linwendüng also nicht substantiiert hat» Eine solche Berechnung - die praktisch nur im Betragsverfahren gewürdigt werden kann - hat sie erst im zweiten Rechtszug vorgelegt 0 denn auch wenn über den Grund des Anspruchs vorab entschieden worden ist, kann es sehr wohl Vorkommen, daß im Nachverfahren die Klage vollständig abgewiesen v/ird, weil kein Zahlungsanspruch mehr besteht (BGH LM ZPO § 304 Nr» 22 unter 2)» Die Beklagte kann also auch im Betragsverfahren noch geltend machen, daß sie mit ihren Leistungen die nach dem Tarif geschuldete Vergütung erbracht habe?
Nachschlagewerk: 3a Amtliche Sammlung: nein BGB § 164; GUterkraftverkehrsG (GüKG) § 84; VO 2?S Nr. 11/58 Uber einen Tarif für den Güternahverkehr mit Kraftfahrzeugen (GOT) Hat eine Molkerei einen Fuhrunternehmer beauftragt, im Güternahverkehr Milch von den Erzeugern zur Molkerei zu befördern, und hat sie ihm den Lieferbezirk zugewiesen und laufend das vereinbarte Entgelt mit ihm abgerechnet, so richtet sich der Anspruch des Fuhrunternehmers auf Zahlung des tarifgemäßen Entgelts auch dann gegen die Molkerei, wenn diese den Beförderungsvertrag als Vertreterin der milchliefernden Landwirte geschlossen hat« BGH, Grto Vo 1 * Dezember 1965 - Ib ZR 148/63 - OLG Köln LG Aachen BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Xfr ZR 148/63 URTEIL Verkündet am Io Dezember 1965 ■ Wüst, ... JustizhauptSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Fuhrunternehmers Peter Kreis Hr. Klägers und - Prozeßbevollmächtigt er: Recht sanv/alt Dr gegen die Molkerei Jl Straß , Karl Beklagte und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Dezember 1965 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr« KrUger-Nieland und der Bundesrichter Fehle, Dr, Sprenkmann, Dr, Mösl und für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Öberlandesgerichts in Köln vom 8, Oktober 1963 aufgehoben» Die Berufung der Beklagten gegen das Grundurteil der 2p Zivilkammer des Landgerichts in Aachen vom 31» Januar 1963 wird zurückgev^iesen. Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Von Rechtswegen Tatbestands . Der Kläger ist selbständiger Fuhrunternehmer * Seit etwa dem Jahre 1948 bis zu dem 30, Juni 1960 hat er täglich die Milch von den Landwirten eines Teiles des gebietes der Beklagten - die eine Molkerei: dem Betrieb der Beklagten angeliefert und hat das Leergut sowie die den Landwirten zustehende Magermilch und die sonstigen Molkereiprodukte zurückbefördert <> Hierfür hat der Kläger den vereinbarten Puhrlohn durch die Beklagte ausgezahlt erhalten. - .3 - Mit der Klage begehrt der Kläger Nachzahlung von Puhrlohn in Höhe von 7 219?05 DM für die Zeit vom 1. Februar 1959 bis 30« Juni I960« Hierzu hat er vorgetragen, die Beklagte habe ihm mündlich den Fuhr auf trag erteilt, sie habe die Höhe der Entlohnung festgesetzt und habe bestimmt, welchen Kreis der Milchanlieferer der Kläger Jeweils anzufahren habe. Hierbei habe die Beklagte niemals zu dem Ausdruck gebracht, daß sie die Fuhraufträge nur im Namen und für Rechnung der betreffenden Landwirte erteile. Der Kläger habe vielmehr die Beklagte als seinen Vertragspartner ansehen müssen« Der Fährlohn sei mit r,i Pfennig pro liter Milch berechnet worden, von den beteiligten Landwirten habe die Beklagte Jedoch 1,5 Pfennig pro Liter angelieferter Milch eingezogen« Der Kläger hat dargelegt, seine Tätigkeit sei Güternahverkehr im Sinne der §§ 1, 80 GUKG gewesen« Deshalb müsse er das Beförderungsentgelt gemäß den Vorschriften der §§ 84, 21 Abs« 1 GUKG nach der Verordnung $S Nr« 11/58 über einen l*arif für den Güternahverkehr mit Kraftfahrzeugen (GNT) vom 29« Dezember 1958 (BAnz 1959 Nr« 1) berechnen, die am 1. Februar 1959 ih Kraft getreten sei« Diese Bestimmungen seien zwingend, da weder eine Ermäßigung des Entgelts noch eine Dmgehung statthaft seien; abweichende vertragliche Vereinbarungen seien kraftlos geworden« Den hiernach ihm zustehenden Fuhr lohn hat der Kläger gemäß fafel X des Guternahverkehrstarifs unter Abzug des erhaltenen Entgelts in Höhe der Klagesumme errechnet « Hierzu hat er dargelegt, die tägliche Fahrstrecke habe 40 km betragen, wofür er 5 Stunden pro Lag an Fahr- und Arbeitszeit aufgewendet habe« Zeitweise habe der Kläger nicht nur seinen 3,5 to LKW, sondern auch einen 3,5 to Anhänger benutzen müssen, ständig sei ein Beifahrer erforderlich gewesen und mitgenommen worden. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 7 219>05 DM nebst 8 i* Zinsen seit dem 1» August I960 zu verurteileno die Klage abzuweisen. Sie hat behauptet, der transportauftrag sei dem Kläger von den Landwirten erteilt worden, für die er auch die jeweiligen Fahrten ausgeführt habe. Nach den Bestimmungen des Milchund Fettgesetzes seien die Erzeuger verpflichtet, die Milch frei Rampen demBetrieb der Beklagten anzulieferno Die Landwirte des Einzugsgebietes hätten . sich im Milchlieferantenausschuß zusammengeschlossen, der ihre Interessen wahrzunehmen habe«. Dieser Ausschuß bestimme , welche Personen als Fuhrunternehmer zu beschäftigen seien, er setze die Höhe des Entgeltes für die Frachtverträge fest und verhandle mit den Fahrern, wenn diese Abänderungen der vertraglichen Beziehungen wünschen» So habe am 10. Juli 1950 eine große Versammlung stattgefunden, in der zwischen den Landwirten und den Fahrern, zu denen auch der Kläger gehört habe, neue Fuhrlöhne vereinbart worden seien. Der Beklagtaihabe lediglich die technische Abwicklung obgelegen, indem sie treuhänderisch für die Landwirte die jeweiligen Fuhrunternehmer beauftragt und ihnen das zugesagte Entgelt gezahlt habe. Dieses sei nach Pfennigbruchteilen pro Liter angelieferter Milch berechnet gewesen, die Landwirte seien hiermit belastet worden. Um Konjunkturschwankungen der Milcherzeugung zu begegnen, die jahreszeitlich bedingt seien, werde der Umlegebetrag der Landwirte von der Beklagten^auf* einem Sonderkonto angesammelt? damit eine das ganze Jahr über gleichmäßige Bezahlung der Frachtlöhne gesichert sei « Me Beklagte ist der Meinung, die Bestimmungen des Güternahverkehrstarifs seien nicht anwendbar, da die vom Kläger täglich für deneinzelnen Landwirt beförderte Milchmenge das nach § 1 Abs» 2 Satz 1 GMT erforderliche Transportgewicht von 2500 kg nicht erreicht habe» Auch sei bei richtiger Anwendung des Tarifs eine Forderung des Klägers nicht gegeben, weil er durch die vereinbarte Entlohnung schon mehr erhalten habe, als er nach dem Tarif habe beanspruchen können« Die vom Kläger hi gemachten Angaben über die tägliche Fahrstrecke, den Zeitaufwand, den Gebrauch des Anhängers und die Beschäftigung eines Beifahrers seien unzutreffend« Schließlich hat die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben« Sie ist der Auffassung, nach § 26 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den gewerblichen Güternahverkehr mit Kraftfahrzeugen (AGNB) sei der Anspruch des Klägers aus dem Lohnfuhrvertrag innerhalb von 6 Monaten verjährt« Me Anwendung dieser Bestimmungen sei zwar nicht vereinbart, weil zur Zeit der Tätigkeit des Klägers niemand hieran gedacht habe« Wenn aber der Kläger nunmehr seine Leistungen nach dem Güternahverkehrstarif abrechnen wolle, müsse er sich nach den Grundsätzen von freu uhd Glauben daran festhalten lassen, auch diesen besonderen Verjährungsvor-schriften zu unterliegen« Las Landgericht hat den Anspruch des Klägers dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt! das Oberlandes-gericht hat die Klage abgewiesen« Mit seiner Revision, deren Zurückweisung die Beklagte Beantragt, begehrt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteilso Entseheidungsgründe: 1.1. Bas Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen, weil es die Passivlegitimation der Beklagten für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch verneint hat; die Voraussetzung eines Anspruchs gegen die Beklagte, daß nämlich die Parteien in vertragliche RechtsbeZiehungen zueinander getreten seien, wobei die Beklagte dem Kläger den Auftrag zur Ausführung der täglichen Lieferfahrten erteilt und ihm für die auf Grund des Auftrags durchgeführten Fahrten das vereinbarte Entgelt bezahlt habe, sieht es nicht als erfüllt an» Bas Landgericht, so führt das angefochtene Urteil dazu im einzelnen aus, sei von der unzutreffenden Annahme ausgegangen, der Kläger sei erst ab 1» Februar 1959 als Milchfahror tätig geworden$ in Wirklichkeit habe er schon vor dem Jahre 1950 mit seinen Fuhrleistungen begonnen, da er unstreitig bereits am 10. Juli 1950 an einer Besprechung des Milchausschusses mit den Fuhrunternehmern teilgenommen habe. Unstreitig sei auch zwischen den Parteien niemals ein Auftrag schriftlich erteilt oder bestätigt worden. Die Beweisaufnahme habe die Darstellung der Beklagten bestätigt, daß die Landwirte ihres Einzugsgebietes die anfallende Milch der Beklagten "frei Rampe’1 liefern müßten; dies bedeute, daß die Landwirte die Kosten der Anfuhr tragen müßten und ein eigenes Interesse daran hätten, ihrer Ablieferungspflicht ordnungsgemäß nachzu- kommen« Der Milehausschuß, der von den Landwirten als Interessenvertretung für die ordnungsgemäße Erfüllung der Ablieferungspflicht geschaffen v/orden sei, habe bei der Auswahl und der Festsetzung der Entlohnung der Fuhrunternehmer für den Milchtransport mit zuwirken • Die Milchfahrer seien also tatsächlich für die Landwirte und in deren Auftrag tätig geworden« Daran, so führt der Berufungsrichter weiter aus, ändere es nichts, daß die Landwirte die praktische Durchführung des Fuhr 1 ohnauftrages in die Hände der Beklagten gelegt hätten; denn dies sei schon deshalb notwendig gewesen, um ” einen reibungslosen Ablauf der Tätigkeit der Milchfahrer und deren regelmäßige Entlohnung zu gewährleisten, die naturgemäß nicht durch den einzelnen Landwirt hat vorgenommen werden können’1. Es liege auf der Hand, daß die Einziehung des jeweiligen Anteils an Fuhr-lohn für die Fuhrunternehmer zeitraubend, umständlich und teils recht schwierig sei« Außerdem müsse der Lieferbezirk bestimmt werden, um die regelmäßige Anfuhr der Milch aus dem ganzen Einzugsgebiet zu gewährleisten« Wenn daher die Landwirte es der Beklagten überlassen hätten, “die Aufträge für die Lohnfahrer zu vergeben, ihnen die Lieferbezirke zuzuweisen und mit ihnen die Abrechnung des vereinbarten Entgelts vorzunehmen”, so habe dies dem praktisehen Bedürfnis entsprochen, doch könne diese Tätigkeit der Beklagten nicht als Beweis dafür angesehen werden, daß sie im eigenen Namen die Fuhraufträge erteilt habe« Dazu komme, so fährt das angefochtene Urteil fort, daß die Beklagte den Fahrern ihr Entgelt nicht aus dem eigenen Vermögen, sondern zu Lasten der Landwirte bezahlt i habe, von denen sie für jeden Liter Milch einen gewissen Betrag für die Fuhrlöhne einbehalten habe* Daß die einbehaltenen Beträge teilweise höher gewesen seien als die ausbezahlten Entgelte, hange damit zusammen, daß auf diese Weise ein für das ganze Jahr gleichmäßig vereinbarter pauschaler Fuhrlohn unabhängig von den Schwankungen dos Milchanfalls ermöglicht werden sollte* Auch wenn den Fahrern die erteilten Aufträge auf Firmenbogen der Beklagten und ausnahmsweise auch ohne Hinweis auf deren Eigenschaft als Vertreterin der Lieferanten bestätigt worden seien, sei doch jedem Fahrer klar gewesen, daß nicht die Beklagte, sondern die Milchlie-feranten Auftraggeber gewesen seien* Alle Fahrer hätten zudem gewußt, daß Erhöhungen des Fuhrlohna "nur von den Landwirten und nur mit deren Zustimmung0 zu erreichen gewesen seien* 2* Der Revision ist zuzugeben, daß diese Darlegungen der rechtlichen Nachprüfung nicht standhaften* Bei dieser rechtlichen Nachprüfung ist das Revisionsgericht nicht darauf beschränkt, die tatriehterliehe Auslegung eines Individualvertrages in dem für diese Fälle gesteckten Rahmen zu würdigen; denn die Beklagte hat sich ausdrücklich darauf berufen, daß die tatsächlichen ümstände im vorliegenden Falle ebenso beschaffen seien wie in einem vom Landgericht Kiel entschiedenen Fall, in dem zwischen der Molkerei und dem die Milch anfahrenden Fuhrunternehmer ein Formularvertrag abgeschlossen worden war, wobei die Molkerei als Beauftragte der Landwirte bezeichnet wurde * In jenem Falle hat aber der erkennende Senat in der Revisionsinstanz entschieden, daß die Molkerei nach dem Vertrag als Empfängerin der angelieferten Milch zur 9 Zahlung des Beförderungsentgelts verpflichtet sei (Urteil vom 12. Juni 1964 - Ib ZR 223/62 - insoweit in IM GüiCG Nr. 21 * MDR 1964, 827 nicht abgedruckt). Der Senat hat in dem angeführten Urteil die Auffassung des Berufungsgerichts bestätigt? das an die Rechtsprechung des Reichsgerichts angeknüpft hatte, wonach neben dem Vertretenen auch der Vertreter zusätzlich vertraglich gebunden sein könne (RU JW 1938p 1028 f; RGZ 127, 103? 105), und das in dem hier in Rede stehenden Verhältnis zwischen Landwirten, Molkerei und Fuhrunternehmer angenommen hatte, daß die Molkerei zwar als Vertreter der Landwirte als derMilchlieferanten gehandelt, aber gleich-wohl eine eigene Zahlungspflicht für die Vergütung des Fuhrunternehmers begründet habe. Das ergebe sich, so hat der erkennende Senat damals ausgeführt, sowohl aus dem eigenen Interesse der Molkerei an ordnungsgemäßer Milchanfuhr als aus dem begründeten Interesse des Fuhrunternehmers daran, daß er in der Molkerei einen einzigen Vertragspartner habe und nicht mit sämtlichen Landwirten einzeln nach der jeweils übernommenen Einzelmenge und den unterschiedlichen Transportwegen abrechnen müsse. Aus diesen Gründen habe es die Molkerei, übernommen, das Beför-derungoentgelt mit dem Fuhrunternehmer abzureehnen und ihm zu bezahlen. Damit sei aber diesem gegenüber eine Verpflichtung der Molkerei zu seiner Entlohnung begründet worden, die nicht dadurch in Frage gestellt werde, daß die Molkerei die Zahlung für Rechnung der beteilig“ ten Milchlieferanten erbringe, da damit nur der Wille zu dem Ausdruck gebracht werde, das für die Mi1chlieferanten ausgolegte Frachtentgelt von diesen wieder einzuziehen. Vor allem ausSinn und Zweck des Vertrages ergebe sich die Zahlungspflicht der Molkerei, da die Frachtberechnung nicht auf die Milchmengen abgestellt sei, die jeweils von den einzelnen Landwirten dem Fuhrunternehmer zur Beförderung Ubergeben worden sind, sondern auf die Gesamtmenge, die die Molkerei als Empfängerin erhalten hat; dafür spreche weiter, daß nicht nur die Beförderung der Milch von den Landwirten zur Molkerei Gegenstand des Vertragsverhältnisses sei, sondern daneben auch der Abtransport von Gütern von der Molkerei, für die diese als Absender den Fuhrlohn zu entrichten habe» Urteils ergeben, daß die dargelegten rechtlichen Gesichtspunkte unverändert auf den vorliegenden Fall zutreffen» Me Beklagte hat die Aufträge an die Fuhrleute vergeben, sie hat ihnen die Lieferbezirke zugewiesen,und sie hat mit ihnen die Abrechnung des vereinbarten Entgelts vorgenommen. Las Berufungsgericht geht zwar davon aus, daß die Beklagte die Fuhraufträge nicht im eigenen Kamen erteilt habe; darauf kommt es jedoch nicht an, vielmehr ist allein entscheidend, daß sie bei der im Streitfall gegebenen besonderen Sachlage eine eigene Zahlungspflicht für die Entrichtung des Fuhrlohnes übernommen hat. Lie Auffassung des Oberlandesgerichts würde darauf hinauslaufen, daß der Kläger, soweit die Beklagte die Zahlung von geschuldeten Fuhrlöhnen verweigert, sämtliche Landwirte als Milchlieferanten auf die von ihnen geschuldeten Anteile am Fuhrlohn in Anspruch nehmen müßte, obwohl ihm dafür nach der von der Beklagten gehandhabten Art der Abrechnung insoweit keine für die Berechnung der Anteile ausreichenden Ünterlagen zur Verfügung stehen und obwohl der Berufungsrichter selbst ausführt, daß die Entlohnung ’’naturgemäß nicht durch den einzelnen Landwirt hat vorgenommen werden können”. - 11 Da nach allem der Kläger von der Beklagten die Entrichtung des geschuldeten - vereinbarten oder tarifmäßigen - Beförderungsentgelts verlangen kann, muß das ange-fochtene Urteil aufgehoben werden« XI o Das Berufuhgsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht nachgeprüft, ob die Übrigen Einwendungen der Beklagten den Klageanspruch zu Fall bringen; da tatsächliche Feststellungen dazu nicht mehr erforderlich sind, kann das Hevisionsgericht insoweit abschließend das landgerichtliche Urteil bestätigen» 1. Es mag sein, daß das Landgericht in tatsächlicher Beziehung irrtümlich davon ausgegangen ist, der Kläger habe seine Fuhrleistungen für die Beklagte erst ab 1. Februar 1959 erbracht. Dieser Irrtum war jedoch für die Entscheidung unerheblich; denn soweit es sich um die Frage der Fassivlegitimation handelt, hat ihn das Berufungsgericht mit seinen tatsächlichen Feststellungen richtiggestellt, während es für die Frage der Anwendung des Guternahverkehrstarifs nicht darauf ankommt, ob das Vertragsverhältnis vor oder nach dem Inkrafttreten des Tarifs (i o Februar 1959) zustande gekommen ist (BGH LM GUKG Br» 21 - MDE 1964, 827). Vom Inkrafttreten des Tarifs an kann der Fuhrunternehmer in jedem Fall die tarifgemäße Leistung verlangen, auch wenn in einem bereits bestehenden Vertrage eine andere Vergütung vorgesehen war» 2o Die Ausnahmevorschrift des § 1 Abs. 2 Hr. 1 GHX kann entgegen der Auffassung der Beklagten nicht deshalb zur Anwendung kommen, weil das Gewicht der von den einzelnen Landv/irten Übernommenen Milchmengen nicht mehr als 2500 kg betrug. Der Fuhrunternehmer, der im Güternahver- kehr Milch von den Erzeugern zur Molkerei befördert, hat vielmehr auch dann Anspruch auf Beförderungsentgelt nach den Sätzen des Güternahverkehrstarifs, wenn das Gesamtgewicht der an mehreren Stellen übernommenen Ladung auch nur auf einem Teil der Fahrstrecke mehr als 2500 kg beträgt (BGH IM « Nr« 20 - MDR 1964, 736) , Diese Toraussetzung war aber hier unstreitig gegeben» 3» 2u Recht hat das Landgericht ferner verneint, daß die Beklagte sich auf die sechsmonatige Verjährungsfrist des § 26 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den gewerblichen Güternahverkehr mit Kraft fahr zeugen (AGNB) berufen könne» Der erkennende Senat hat bereits ausgesprochen (Urteil vom 12» Juni 1964 - Ib ZR 223/64 - insoweit in LM GüKG Nr« 21 ebenfalls nicht abgedruckt), daß die AGNB zwischen den Partnern eines Beförderungsvertrages nur angewendet werden können, wenn sie ausdrücklich zu dem Vertragsbestandteil geworden sind, und daß die AGNB auch nicht die Festlegung von Handelsbräuchen darstellen» An dieser Auffassung hält der Senat auch im vorliegenden Fall fest« Da die Beklagte aber selbst nicht vorgetragen hat, daß die Anwendung der AGNB zwischen den Parteien vereinbart worden sei, verbleibt es bei der zweijährigen Verjährungsfrist des § 196 Abs» 1 Nr» 3 BGB» III» Das Berufungsgericht ist endlich den Bedenken nicht abschließend nachgegangen, die es dagegen hatte, daß das Landgericht ein Grundurteil (§ 304 2P0) erlassen hat» Die Beklagte hatte nämlich bereits im ersten Rechtszug geltend gemacht, der Kläger habe auch dann, wenn man das ihm zustehende Beförderungsentgelt nach dem Güternahverkehrstarif berechne, schon mehr erhalten, als ihm nach dem Tarif zustehe, so daß er keinesfalls mehr einen Anspruch auf Nachzahlung geltend machen könne * Eine Vor ab ent Scheidung über den Grund des Klagean-Spruchs setzt voraus, daß der vom Kläger geltend gemachte Anspruch mit hoher Wahrscheinlichkeit wenigstens in irgendeiner Höhe besteht; ist die ernste Möglichkeit gegeben, daß sich bei näherer Prüfung ein den Gegenstand der Klageforderung bildender Anspruch gar nicht feststellen läßt, muß der Erlaß eines Grundurteils unterbleiben (BGH IM ZPO § 504 Hr* 16)» Bas Landgericht hat dazu am Schluß seines Brteils dargelegt, es sei schon jetzt zu erkennen, daß die tarifmäßige Vergütung das von der Beklagten gezahlte Entgelt übersteige; es hat aber keine Tatsachen mitgeteilt, aus denen es diese Auffassung gewonnen hat« Bies mag darauf zurückzuführen sein, daß zwar der Kläger mit der Klage eine spezifizierte Berechnung der ihm nach seiner Auffassung noch zu stehenden tarifgemäßen Vergütung vorgelegt hatte, daß aber die Beklagte zwar behauptet hat, die von ihr gezahlte Vergütung decke auch eine nach dem Tarif errechnete Endsumme, daß sie ferner zwar Beweis für die Behauptung angetreten hat, die vom Kläger seiner Rechnung zugrunde gelegten Kilometer- und Stundenzahlen seien überhöht, daß sie aber im ersten Rechtszug ihrerseits keine Berechnung vorgelegt hat, in der sie die von ihr errechnete tarifgerechte Vergütung den tatsächlich gezahlten Beträgen gegenüberge-stellt hätte, daß sie ihre linwendüng also nicht substantiiert hat» Eine solche Berechnung - die praktisch nur im Betragsverfahren gewürdigt werden kann - hat sie erst im zweiten Rechtszug vorgelegt 0 Bei dieser Sachlage war es dem Landgericht rechtlich nicht verwehrt, ein Grundurteil zu erlassen, so daß das Revisionsgericht auch aus diesem Grunde nicht gehindert -14- ist, das Urteil des Landgerichts zu bestätigen» Im übrigen erfährt die Beklagte dadurch, daß die dem Klageanspruch zugrunde liegenden Rechtsfragen vorab entschieden sind, keinen Nachteil? denn auch wenn über den Grund des Anspruchs vorab entschieden worden ist, kann es sehr wohl Vorkommen, daß im Nachverfahren die Klage vollständig abgewiesen v/ird, weil kein Zahlungsanspruch mehr besteht (BGH LM ZPO § 304 Nr» 22 unter 2)» Die Beklagte kann also auch im Betragsverfahren noch geltend machen, daß sie mit ihren Leistungen die nach dem Tarif geschuldete Vergütung erbracht habe? wegen der Berechnung der tariflich geschuldeten Vergütung in Fällen der vorliegenden Art wird auf die im Urteil des erkennenden Senats vom 12. Juni 1964 - Ib ZE 223/64 - unter III dargelegten Grundsätze hingewiesen (BGH LM GüKG Nr» 21). IV. Nach allem war auf die Revision des Klägers das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen. Die Kostenfolge beruht auf § 97 ZPO (vgl» BGHZ 20, 397)o Krüger-Ni eland Fehle Sprenkmann Mösl Alff