Der Kläger verpflichtete sich, die Produktion innerhalb von 18 Monaten nach Abschluß des Vertrages (d.h. bis zu dem 30. Oktober 1953 teilte er der Beklagten mit, daß die Käseherstellung nicht - v/ie zunächst geplant - sowohl in in eigener Regie als auch in H^)^H^/Westfalen in der dortigen Genossen-schaftsmolkerei unter Überwachung eines durch ihn, den Kläger, zu stellenden Käsemei3ters aufgenommen‘werde* sondern nur in Daraufhin verlangte die Beklagte am 4. Dezember 1953 teilte die Beklagte dem Kläger mit, daß' sie den Vertrag vom 51. Als Grund gab sie an, daß der Kläger die ihm nach dem Vertrag obliegenden Pflichten nicht erfüllt habe; insbesondere häbe er sie dadurch getäuscht, daß er ihr am 3* Oktober 1953 einen Vollfett-Oamembertkäse aus der Eigenproduktion der Molkereigenossenschaft In einem zwischen den Parteien geführten Rechtsstreit über die Gültigkeit des Vertrages vom 31- März 1952 und das Recht des Klägers auf Benutzung der Warenzeichen der Beklagten hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 5. Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger Ersatz seiner Aufwendungen, die ihm bis zur Kündigung des Vertrages vom 31» März 1952 auf Grund seiner Tätigkeit im Rahmen dieses Vertrages entstanden sind, und die er auf 70.000,- DM beziffert. Den Umstand, daß der von ihm vorgelegte Käse aus der Eigenproduktion der Molkerei gestammt habe, habe die Beklagte nur als Vorwand für die Kündigung benutzt. geber gebracht habe, der.eine Produktion des Käses durch die Beklagte ermöglicht hätte; auch der Vertrieb des Käses sei sichergestellt gewesen, da er ihn zusammen mit Wilke habe übernehmen wollen^ Zu dieser Lösung habe sich die Beklagte nur deshalb nicht bereitgefunden, weil sie sich aus dem Vertrag mit Scb^^H^t größere wirtschaftliche Vorteile versprochen habe. Dadurch und durch das im Rechtswege arglistig erzwungene Verbot der Benutzung der Warenzeichen habe sie ihm jede Möglichkeit genommen, sich für die von ihm getragenen Kosten aus dem Ertrag der Käseproduktion schadlos zu halten. aufzuwenden* Gerade deshalb habe sie sich vom Kläger als Gegenwert für die Hechte aus dem Vertrage nur monatlich rund 166,- DM für die ersten drei Jahre nach der Produktionsaufnahme ausbedungen, um wenigstens die anfallenden Büro- und Verwaltungounkosten selbst decken zu können. Auch für die spätere Zeit habe sie sich vom Kläger ein so geringes Entgelt Zusagen lassen, daß es gerechtfertigt gewesen sei, die Anlaufkosten für die Produktion endgültig auf den Kläger abzuwälzen. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Kläger trotz mehrfacher Auflagenbeschlüsse des land-gerichts seine Forderung nur bis zur Höhe von 31*155>74 DM substantiiert habe, doch hält es auch insoweit sein Zahlungsbegehreh dem Grunde nach nicht für gerechtfertigt. 1. Die vertraglichen Beziehungen der Parteien, so legt das angefochtene Urteil dar, seien gesellschaftsähnlicher Art gewesen; nach Auflösung dieser Bindung habe deshalb eine Auseinandersetzung stattfinden müssen (§ 730 Abs. 1 BGB), doch habe der Kläger hierzu nicht dargetan, daß er mit der Klage das sich zu seinen Gunsten ergebende Auseinandersetzungsguthaben verlange.,- Zwar könnten bei der Auseinandersetzung einer Gesellschaft auch einzelne Ansprüche eingeklagt werden, wenn die Rechnungsposten sich ohne Auseinandersetzungsbilanz ermitteln ließen; der Kläger habe aber auch unter diesem Gesichtspunkt keinen Anspruch auf Rückerstattung von Einlagen in Höhe von 70.000,- DM schlüssig dargetan, Denn selbst wenn man seine Verpflichtung, für die. Eintragung der Beklagten ins Handelsregister und für die Aufrechterhaltung ihrer Warenzeichen zu sorgen, als Einlage in Form von Dienstleistungen betrachte, ergebe sich doch aus. In seiner Aufstellung der Teilforderung bis zur Höhe von 31.155*74 DM seien Abschlagszahlungen an die Beklagte, Kosten für die Eintragung in das Handelsregister und Kosten von Prozessen gegen Warenzeichenverletzer enthalten, auf deren Erstattung der Kläger in dem Vertrag ausdrücklich verzichtet habe; andere Positionen der Aufstellung ließen nicht erkennen, inwieweit sie unter den Verzicht fielen. Da die Revision nur in Höhe von 31» 155,74 DM eingelegt worden ist, bilden den Gegenstand des Revisionsverfahrens nur die vom Kläger durch Rechnungen oder durch Aufzeichnungen belegten Ansprüche, die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im wesentlichen seine Aufwendungen für die Eintragung der Beklagten im Handelsregister, für die Aufrechterhaltung der Warenzeichen und deren Verteidigung sowie die Abschlagszahlungen an die Öeklagte auf die nach Aufnahme der Produktion fällig werdenden Umsatz-abgaben betreffen. 1. Die Revision meint, das Berufungsgericht habe verkannt, daß es sich bei den zwischen den Parteien bestehenden vertraglichen Beziehungen um einen Lizenzvertrag mit gesellschaftsähnlichem Einschlag gehandelt habe; auf die Auseinandersetzung unter den Vertragsparteien bei der Auflösung eines solchen Vertragsverhältnisses fänden' aber nicht die §§ 730 ff BGB Anwendung, sondern die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien bestimmten sich in einem solchen Falle nach den vom Reichsgericht (RG GRUR 1939, 377) dargelegten Regeln. ihre Warenzeichenrechte im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und in Westberlin zu erhalten und deren wirtschaftliche Ausnutzung durch den Kläger bei angemessener Beteiligung der Beklagten zu ermöglichen; es steht weiter fest, daß die Beklagte dieses Verhältnis durch-ihre berechtigte Kündigung wirksam beendet hat. Es mag nun sein, daß dieses geoelischaftsähnliche Rechtsverhältnis stark lizenzrechtlichen Einschlag hatte und daß deshalb, wenn die Parteien für den Fall der Auflösung ihrer Rechtsbeziehungen keine ausdrückliche Regelung getroffen hätten, ihre Auseinandersetzung nach den vom Reichsgericht (RG GRUR 1939» 377, 379) dargelegten Regeln vorzunehmen gewesen wäre, wonach bereits erbrachte Leistungen des einen Teils zurückgefordert werden können, soweit die Gegenleistung des Partners noch nicht erbracht ist* Die Revision übersieht jedoch, daß nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Parteien für den Fall der Beendigung de3 Vertragsverhältnisses eine Regelung getroffen hatten, wonach Erstattungsansprüche des Klägers auch dann ausgeschlossen sein sollten, wenn die Käseproduktion bei der Auflösung des Vertrages noch nicht angelaufen war. Damit entfiel aber die Möglichkeit, für die Abv/icklung des Vertragsverhältnisses auf die Regeln zurückzugreifen, die das Reichsgericht in einem Fall aufgestellt hatte, in dem eine ausdrückliche Regelung gerade nicht getroffen worden war. b) Nach § 5 des Vertrages vom 31* März 1952 verpflichtete sich der Kläger, alles zu tun, um die Warenzeichen der Beklagten in ihrem rechtlichen Bestand zu erhalten und darüber hinaus dafür Sorge zu tragen, daß sie in der Bundesrepublik Deutschland geltend gemacht werden können; er trug “die daraus entstehenden Kosten, für die er in keinem Fall Ersatz verlangen kann”. Aus dieser Regelung im Zusammenhalt mit § 4 des Vertrages, wonach das Vertragsverhältnis ohne Zutun der Parteien enden sollte, wenn die Fabrikation des Käses nicht innerhalb von 18 Monaten nach Vertragsabschluß auf-genommen wurde, folgert das Berufungsgericht, daß der Kläger auf die Erstattung der von ihm getragenen Aufwendungen auch für den Fall verzichtet habe, daß aas Vertragsverhältnis vorzeitig beendet werde; dies gelte schon für den Fall, daß der Vertrag bei nicht rechtzeitiger Aufnahme der Produktion ohne Zutun der Parteien ende, und müsse daher erst recht gelten, wenn die Beendigung des Vertragsverhältnisses die Folge eines vertrauenswidrigen Verhaltens des Klägers sei, da dieser nicht verlangen könne, unter diesen Umständen besser als bei vertragstreuem Verhalten gestellt zu werden. c) Der Revision kann auch nicht darin gefolgt werden, daß bis zur Auflösung des Vertrages nur der Kläger geleistet habe, während die Beklagte keinerlei Gegenleistung erbracht habe. Die Beklagte hatte während der Laufzeit des Vertrages dem Kläger das ausschließliche Recht zur Benutzung ihrer Warenzeichen und zur Verwertung ihrer Herstellungsrezepte eingeräumt; sie hat sich dadurch außerstande gesetzt, in dieser Zeit ihre Warenzeichen und Herstellungsverfahren anderweitig wirtschaftlich auszuwerten, indem sie sich einen leistungsfähigeren Vertragspartner suchte. Da die Kündigung der Beklagten, wie zwischen den Parteien rechtskräftig feststeht, berechtigt war, ist auch der Vortrag des Klägers unerheblich, die Beklagte habe deshalb gekündigt, um mit einem anderen Lizenznehmer günstiger abschließen zu können; bei dieser Sachlage ist umgekehrt auch nicht zu erörtern, ob und inwieweit die hier streitigen Aufwendungen bereits mit der Schadensersatzleistung von 75.000,— DM abgegolten sind. Da auch die Abweisung des Klageanspruchs unter den übrigen vom Berufungsgericht erörterten rechtlichen Gesichtspunkten keinen Rechtsfehler ersehen läßt, war die Revision des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 ZK) als unbegründet zurückzuweisen.
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Ib ZR 147/65 URTEIL
Verkündet am
15. November 1967 2ug,
Justizangestellter
ala Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
des Kaufmanns Kt
Ernst Martin Ht
Klägers und Revisionsklägero,
- Prozeßbevollmächtigter;
Rechtsanwalt Er.
gegen
die Molkerei-Genossenschaft eGmbH
ihre Vorstandsmitglieder Botho von (^Hi V/e^straße fi
vertreten durch und von Pi
- Prozeßbevollmächtigte;
Beklagte und Revisionsbeklagte,
Rechtsanwälte Prof, und Er. -
2
Der Ib-2ivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. November 1967 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Hieland und der Bundesrichter Pehle, Dr. Mösl, Alff und Prof. Dr. Bökelmann
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats deo Kammergerichts in Berlin vom 5. Januar 1965 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte besteht seit dem Jahre 1892 als eingetragene Genossenschaft. Ihren ursprünglichen Sitz hatte sie in nach der Vertreibung aus den Ge-
bieten östlich der Oder-Neiße-Linie hat sie ihren Sitz nach verlegt. In hatte sie einen
Camembert-Käse unter der Bezeichnung
hergestellt und vertrieben. Für ihre Molkereierzeugnissc besaß sie eine Reihe von eingetragenen Warenzeichen, darunter auch das Wortzeichen und das kombinierte Wort- und Bildzeichen
Y/egen. der durch die Vertreibung erlittenen Vermögensverluste war es der Beklagten nicht möglich, aus eigenen Mitteln einen neuen Geschäftsbetrieb zu errichten. Der Kläger, der kein Molkereifachmann ist, übernahm auf eigene
Kosten die zur Wiederherstellung ihrer Handlungsfähigkeit und zur Erhaltung ihrer Altwarenzeichen erforderlichen Schritte. Die Altwarenzeichen sind auf Grund des Ersten Überleitungsgesetzes vom 8. Juli 1949 aufrechterhalten worden. Nachdem die Parteien im .September 1951 einen Vorvertrag geschlossen hatten? kam zwischen ihnen ein endgültiger Vertrag am 31. März 1952 zustande. Am 21. Juni 1952 wurde die Beklagte ins Handelsregister in Braunschweig eingetragen.
Im Vertrag vom 31. März 1952 übertrug die Beklagte dem Kläger das Recht zur Herstellung ihrer früheren Erzeugnisse in eigenen oder gepachteten Molkereibetrieben sowie das Recht, die in diesen hergestellten Erzeugnisse unter Verwendung ihrer Warenzeichen zu vertreiben (§ 1).
Sie verpflichtete sich, ihre Pabrikationsmethoden dazu zur Verfügung zu stellen (§ 2). Der Kläger verpflichtete sich, die Produktion innerhalb von 18 Monaten nach Abschluß des Vertrages (d.h. bis zu dem 30. September 1953) aufzunehmen und der Beklagten den Zeitpunkt durch eingeschriebenen Brief unter gleichzeitiger Übersendung einiger Muster anzuzeigen; bei Nichtaufnähme der Fabrikation innerhalb dieser Prist sollte der Vertrag außer Kraft treten (§4). Der Kläger sollte alles tun, um die Warenzeichen der Beklagten in ihrem Bestände zu erhalten und dafür zu sorgen, daß sie in der Bundesrepublik Deutschland geltend gemacht Werden konnten; er hatte die daraus erwachsenden Kosten zu tragen, für die er in keinem Pall Ersatz verlangen konnte {§ 5). Ferner verpflichtete sich der Kläger, Angriffe auf den Zeichenbestand und den Ausstattungsschutz der Beklagten mit allen ihm zu Gebote stehenden Mitteln abzuwehren und die daraus entstehenden Kosten zu tragen; im Hamen der Beklagten notwendig werdende Rechtsstreitigkeiten sollte der
Kläger für eigene Rechnung und Gefahr führen (§ 6). Die Kosten für die Sitzverlegung und die Heueintragung der Beklagten übernahm ebenfalls der Kläger (§ 14).
Wegen der hohen Verpflichtungen des Klägers sollte die Beklagte in den ersten drei Jahren nach Aufnahme der Käseproduktion keine Umsatzabgabe erhalten,, sondern lediglich eine Abschlagszahlung auf die später fällig werdenden Umsatzabgaben in Höhe von 2.000,- DM jährlich, um ihre Betriebskosten decken zu können, Hach Ablauf der drei Jahre sollte der Kläger 1/4 v.H. des Fakturenwertes aller unter den Vertrag fallenden Erzeugnisse entrichten (§§ 8, 9).
Am 1. Dezember 1952 nahm der Kläger die Produktion von Butter und Tilsiter Käse in der von ihm gepachteten Molkerei ¥/^BP^Hes3en auf; dort bereitete, er;,auch.die Herstellung des durch Anschaffung von
Geräten und Herrichtung von besonderen Räumen vor. Infolge von Boykottmaßnahmen Örtlicher Verbände mußte der Kläger dort den Betrieb alsbald schließen; in einem deshalb mit dem Lande Hessen geführten Rechtsstreit erhielt er auf Grund eines gerichtlichen Vergleichs Schadensersatz in Höhe von 75.000,- DM (die Angabe der Zahl 70.000,- DM im Tatbestand des angefochtenen Urteils beruht auf einem offersichtlichen Versehen).
Am 30. September 1953 teilte der Kläger der Beklagten - nach entsprechender Aufforderung - mit, er habe in V^JgimH^Kiedersachsen mit der Erzeugung des Camembert-Käses begonnen. Bern Vorstand und dem
Aufsichtsrat der Beklagten legte er am 3. Oktober 1953 Käse mit einem Etikett als Musterstück vor.
Mit Schreiben vom 31. Oktober 1953 teilte er der Beklagten mit, daß die Käseherstellung nicht - v/ie zunächst geplant - sowohl in in eigener Regie als
auch in H^)^H^/Westfalen in der dortigen Genossen-schaftsmolkerei unter Überwachung eines durch ihn, den Kläger, zu stellenden Käsemei3ters aufgenommen‘werde* sondern nur in Daraufhin verlangte die Beklagte
am 4. November 1953 die Vorlage des zwischen dem Kläger und der Molkereigenossenschaft geschlossenen
Vertrages bis zu dem 20. November 1953 ? Widrigenfalls sie die Bedingung als nicht erfüllt betrachten werde.
Den erst am 23* November 1953 Unterzeichneten Vertrag mit der Molkereigenossenschaft zeigte der Klä-
ger am 27. November 1953 dem Vorstandsvorsitzenden der Beklagten, ließ aber der Beklagten keine Abschrift zukommen.
Mit Einschreibebrief vom 10. Dezember 1953 teilte die Beklagte dem Kläger mit, daß' sie den Vertrag vom 51. März 1952 als gelöst betrachte. Als Grund gab sie an, daß der Kläger die ihm nach dem Vertrag obliegenden Pflichten nicht erfüllt habe; insbesondere häbe er sie dadurch getäuscht, daß er ihr am 3* Oktober 1953 einen Vollfett-Oamembertkäse aus der Eigenproduktion der Molkereigenossenschaft
~ nur mit dem Etikett versehen -
als vertragsgemäßes Erzeugnis vorgelegt habe.
In einem zwischen den Parteien geführten Rechtsstreit über die Gültigkeit des Vertrages vom 31- März 1952 und das Recht des Klägers auf Benutzung der Warenzeichen der Beklagten hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 5. April 1957 (BGH GRUR 1958, 78 - entschieden,
daß die Kündigung der Vertrages durch die Beklagte rechto-v/irksara war.
Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger Ersatz seiner Aufwendungen, die ihm bis zur Kündigung des Vertrages vom 31» März 1952 auf Grund seiner Tätigkeit im Rahmen dieses Vertrages entstanden sind, und die er auf 70.000,- DM beziffert. Er hat'dazu vorgetragen, er könne durch noch vorhandene Belege Ausgaben in Höhe von 31.155,74 DM nachweisen. Es handle sich dabei um die Kosten für die Errichtung und Wiedereintragung der Beklagten im Handelsregister des Amtsgerichts Braunschweig sowie um Ausgaben für die Erhaltung der Altwarenzeichen,
Er habe ferner Kosten für Prozesse verauslagt, die von der Beklagten gegen Warenzeichenverletzer angestrengt worden seien. Die Beklagte habe sich von ihm alle Vorarbeiten, die Reisen ihrer Vorstandsmitglieder und alle damit verbundenen Spesen bezahlen lassen; auch habe er die Gebühren für den Patentanwalt B^^^ bezahlt. Die über die genannte Summe hinausgehende Klageforderung ergebe sich daraus, daß er, der Kläger, zur Finanzierung der Be-triebsäufnahme Darlehen in Höhe von 70.001,75 DM aufgenommen habe.
Die Beklagte, so trägt der Kläger weiter vor, habe sich von ihm in Schaden verursachender Weise getrennt. Den Umstand, daß der von ihm vorgelegte Käse aus der Eigenproduktion der Molkerei gestammt habe,
habe die Beklagte nur als Vorwand für die Kündigung benutzt. In Wahrheit sei es ihr nur darum gegangen, zu einem Vertrag über die Käseherstellung mit der Firma Sch^|^D zu kommen, die ihr bessere Bedingungen geboten habe. Schon während eines Rechtsstreits mit dieser Firma wegen deren Warenzeichenverletzung - den er habe finanzieren müssen - habe die Beklagte hinter seinem Rücken mit Sch^|HHF Verhandlungen auf genommen, die am 7. Februar 1954 zu einem gerichtlichen Vergleich geführt hätten.
Für die Vergabe der Käseherstellung an die Firma Sch^^Hl habe kein rechtfertigender Grund bestanden, da er, der Kläger, in dem Kaufmann einen Geld-
geber gebracht habe, der.eine Produktion des Käses durch die Beklagte ermöglicht hätte; auch der Vertrieb des Käses sei sichergestellt gewesen, da er ihn zusammen mit Wilke habe übernehmen wollen^ Zu dieser Lösung habe sich die Beklagte nur deshalb nicht bereitgefunden, weil sie sich aus dem Vertrag mit Scb^^H^t größere wirtschaftliche Vorteile versprochen habe. Dadurch und durch das im Rechtswege arglistig erzwungene Verbot der Benutzung der Warenzeichen habe sie ihm jede Möglichkeit genommen, sich für die von ihm getragenen Kosten aus dem Ertrag der Käseproduktion schadlos zu halten.
Der Kläger hat beantragt, ,
die Beklagte zur Zahlung von 70.000,- DM nebst 4 v.H. Zinsen seit dem 7. Januar 1958 an ihn zu verurteilen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat vor getragen * sie habe bei Abschluß des Vertrages vom 31. März 1952 mit Ausnahme ihrer Altwarenzeichen keine Vermögenswerte besessen; auch ihren Geno33en hätten keine finanziellen Mittel zur Verfügung gestanden. Sie sei daher weder in der Lage gewesen, die Produktion des selbst aufzunehmen, noch die Ein-
tragung der Genossenschaft in das Handelsregister und die Aufrechterhaltung ihrer Altwarenzeichen zu erwirken oder gar Beträge für die. Abwehr von ;?/arenzeichenverletzungen
J
aufzuwenden* Gerade deshalb habe sie sich vom Kläger als Gegenwert für die Hechte aus dem Vertrage nur monatlich rund 166,- DM für die ersten drei Jahre nach der Produktionsaufnahme ausbedungen, um wenigstens die anfallenden Büro- und Verwaltungounkosten selbst decken zu können. Auch für die spätere Zeit habe sie sich vom Kläger ein so geringes Entgelt Zusagen lassen, daß es gerechtfertigt gewesen sei, die Anlaufkosten für die Produktion endgültig auf den Kläger abzuwälzen.
Es sei unzutreffend - so führt die Beklagte weiter aus daß sie sich wegen finanzieller Vorteile an Schmolling gewandt habe. Mit dem Kläger sei eine weitere Zusammenarbeit wegen seiner schlechten finanziellen nage nicht möglich gewesen. Der vom Kläger benannte Kaufmann
sei kein ernsthafter und vertrauenswürdiger Verhandlungspartner gewesen; er habe auch keine eigene Molkerei besessen. Es treffe ferner nicht zu, daß sie, die Beklagte, bereits im Januar 1954 Vereinbarungen mit Sch^^H^ ge-troffen habe; der Vorvertrag mit diesem sei erst am 7. Februar 1954 geschlossen worden.
Schließlich hat die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben.
Bandgei'icht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, begehrt der Kläger die Aufhebung des angefochtenen Urteils in Höhe von 31*155,74 DM nebst Zinsen und im Kostenpunkt; in diesem Umfang beantragt er die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.
Entscheidung gründe:
I. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Kläger trotz mehrfacher Auflagenbeschlüsse des land-gerichts seine Forderung nur bis zur Höhe von 31*155>74 DM substantiiert habe, doch hält es auch insoweit sein Zahlungsbegehreh dem Grunde nach nicht für gerechtfertigt.
1. Die vertraglichen Beziehungen der Parteien, so legt das angefochtene Urteil dar, seien gesellschaftsähnlicher Art gewesen; nach Auflösung dieser Bindung habe deshalb eine Auseinandersetzung stattfinden müssen (§ 730 Abs. 1 BGB), doch habe der Kläger hierzu nicht dargetan, daß er mit der Klage das sich zu seinen Gunsten ergebende Auseinandersetzungsguthaben verlange.,-
Zwar könnten bei der Auseinandersetzung einer Gesellschaft auch einzelne Ansprüche eingeklagt werden, wenn die Rechnungsposten sich ohne Auseinandersetzungsbilanz ermitteln ließen; der Kläger habe aber auch unter diesem Gesichtspunkt keinen Anspruch auf Rückerstattung von Einlagen in Höhe von 70.000,- DM schlüssig dargetan, Denn selbst wenn man seine Verpflichtung, für die. Eintragung der Beklagten ins Handelsregister und für die Aufrechterhaltung ihrer Warenzeichen zu sorgen, als Einlage in Form von Dienstleistungen betrachte, ergebe sich doch aus. dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag, der.für den Fall der Auseinandersetzung entsprechend anzuwenden sei, daß der Kläger dafür keinen Ersatz verlangen könne. Schon das Landgericht habe hierzu mit Recht ausgeführt, daß der Kläger sich bei Vertragsauflösung nicht in einer günstigeren Lage befinden dürfe als bei Vertragstreue.
Der Kläger könne sich - so fährt das angefochtene Urteil fort - nicht darauf berufen, daß für ihn im Falle der vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses eine andersartige wirtschaftliche Situation eingetreten sei denn sein Brstattungsverzicht habe sich schon dann aucwir-ken müssen, wenn«..der Vertrag bei nicht rechtzeitiger Betriebsaufnahme ohne Zutun der Parteien außer Kraft trat (§4 des Vertrages); um so mehr müsse daher dieser Verzicht gelten, wenn die Beendigung des Vertrages auf einem ver-trauenswidrigen Verhalten des Klägers beruhe. Das Begehren des Klägers, unter diesen Umständen besser als bei Vertrags treue gestellt zu werden, verstoße gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB),
Soweit der Kläger Kosten für die Aufnahme der Käseproduktion erstattet verlange, fehle es an der Substantiie-rung. In seiner Aufstellung der Teilforderung bis zur Höhe von 31.155*74 DM seien Abschlagszahlungen an die Beklagte, Kosten für die Eintragung in das Handelsregister und Kosten von Prozessen gegen Warenzeichenverletzer enthalten, auf deren Erstattung der Kläger in dem Vertrag ausdrücklich verzichtet habe; andere Positionen der Aufstellung ließen nicht erkennen, inwieweit sie unter den Verzicht fielen.
Es sei mithin nicht erkennbar, inwieweit die einzelnen Positionen der Aufstellung Gegenstand einer Auseinandersetzung sein könnten.
2. Im übrigen verneint das Berufungsgericht Ansprüche des Klägers auch aus den im einzelnen geprüften Rechts-gründen der positiven Vertragsverletzung, der unerlaubten Handlung, der ungerechtfertigten Bereicherung und der Geschäftsführung ohne Auftrag.
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II. Diese Darlegungen halten den Angriffen der Revision stand. Da die Revision nur in Höhe von 31» 155,74 DM eingelegt worden ist, bilden den Gegenstand des Revisionsverfahrens nur die vom Kläger durch Rechnungen oder durch Aufzeichnungen belegten Ansprüche, die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im wesentlichen seine Aufwendungen für die Eintragung der Beklagten im Handelsregister, für die Aufrechterhaltung der Warenzeichen und deren Verteidigung sowie die Abschlagszahlungen an die Öeklagte auf die nach Aufnahme der Produktion fällig werdenden Umsatz-abgaben betreffen.
1. Die Revision meint, das Berufungsgericht habe verkannt, daß es sich bei den zwischen den Parteien bestehenden vertraglichen Beziehungen um einen Lizenzvertrag mit gesellschaftsähnlichem Einschlag gehandelt habe; auf die Auseinandersetzung unter den Vertragsparteien bei der Auflösung eines solchen Vertragsverhältnisses fänden' aber nicht die §§ 730 ff BGB Anwendung, sondern die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien bestimmten sich in einem solchen Falle nach den vom Reichsgericht (RG GRUR 1939,
377) dargelegten Regeln. Danach würden sich die Ansprüche und Gegenansprüche der Parteien in erster Linie nach Sinn und Zweck des Vertrages selbst bemessen, wobei ihm in der Regel der Grundsatz zu entnehmen sei, daß Leistungen des einen feils, denen noch keine Leistung des ändern 2?Sils gegenüberstand, zurückgefordert werden könnten, daß ein Zurückforderungsrecht aber insoweit ausgeschlossen sei, als sich Leistung und Gegenleistung entsprochen hätten.
Diese Regeln will die Revision auf den Streitfall in folgender Weise angewendet sehen; Der Kläger habe durch erhebliche Aufwendungen seine Leistungen zugunsten der
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Beklagten Bereits weitgehend erbracht gehabt; er habe den Aufwand für die Aufrechterhaltung der Warenzeichen und für die Eintragung der Beklagten ins Handelsregister getragen, habe auf seine Kosten die Verteidigung der Warenzeichen gegen Angriffe Dritter durchgeführt und habe ferner die Verpflichtung zur Herstellung des Käses nSund zu dessen Vertrieb übernommen.
Einen Nutzen habe der Kläger aber infolge der Auflösung des Vertrages nicht gezogen, wobei es nicht darauf ankomme, ob die Kündigung der Beklagten auf unverschuldeter Unmöglichkeit oder auf einem schuldhaften Verhalten des Klägers .! beruht habe. Da der Kläger aus der Lizenzgewährung der Beklagten noch keine Gegenleistung für seine Aufwendungen gezogen habe, müßten ihm in Anwendung der vom Reichsgericht dargelegten Grundsätze seine Aufwendungen erstattet werden.
2. Mit diesen Darlegungen dringt die Revision nicht durch. Dehn das Berufungsgericht hat in rechtlich unangreifbarer tatrichterlicher Auslegung des zwischen den Parteien geschlossenen Individualvertrages vom 31. März 1952 festgestellt, daß etwaige Erstattungsansprüche des Klägers vertraglich ausgeschlossen worden sind.
a) Pür die rechtliche Nachprüfung dieser Auslegung kann es dahingestellt bleiben, ob auf die Auseinandersetzung zwischen den Parteien nach Auflösung des zwischen ihnen bestehenden Vertragsverhältnisses die §§ 730 ff BGB anwendbar sind oder nicht. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 5. April 1957 (BGB GRUR 1956, 78) steht zwischen den Parteien fest, daß mit dem Vertrag vom 31. März 1952 ein gesellschaftsähnliches Rechtsverhältnis begründet worden ist, dessen Zweck darin bestanden hat, der Beklagten
ihre Warenzeichenrechte im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und in Westberlin zu erhalten und deren wirtschaftliche Ausnutzung durch den Kläger bei angemessener Beteiligung der Beklagten zu ermöglichen; es steht weiter fest, daß die Beklagte dieses Verhältnis durch-ihre berechtigte Kündigung wirksam beendet hat.
Es mag nun sein, daß dieses geoelischaftsähnliche Rechtsverhältnis stark lizenzrechtlichen Einschlag hatte und daß deshalb, wenn die Parteien für den Fall der Auflösung ihrer Rechtsbeziehungen keine ausdrückliche Regelung getroffen hätten, ihre Auseinandersetzung nach den vom Reichsgericht (RG GRUR 1939» 377, 379) dargelegten Regeln vorzunehmen gewesen wäre, wonach bereits erbrachte Leistungen des einen Teils zurückgefordert werden können, soweit die Gegenleistung des Partners noch nicht erbracht ist*
Die Revision übersieht jedoch, daß nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Parteien für den Fall der Beendigung de3 Vertragsverhältnisses eine Regelung getroffen hatten, wonach Erstattungsansprüche des Klägers auch dann ausgeschlossen sein sollten, wenn die Käseproduktion bei der Auflösung des Vertrages noch nicht angelaufen war.
Damit entfiel aber die Möglichkeit, für die Abv/icklung des Vertragsverhältnisses auf die Regeln zurückzugreifen, die das Reichsgericht in einem Fall aufgestellt hatte, in dem eine ausdrückliche Regelung gerade nicht getroffen worden war.
b) Nach § 5 des Vertrages vom 31* März 1952 verpflichtete sich der Kläger, alles zu tun, um die Warenzeichen der Beklagten in ihrem rechtlichen Bestand zu erhalten und darüber hinaus dafür Sorge zu tragen, daß sie in der Bundesrepublik Deutschland geltend gemacht werden können; er trug “die daraus entstehenden Kosten, für die er in keinem Fall Ersatz verlangen kann”. In § 6 verpflichtete er sich, Angriffe auf
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den Zeichenbestand, auf den Ausstattungsschütz und auf den good will der Beklagten abzuwehren und “die daraus entstehenden Kosten zu tragen” sowie notwendig werdende Rechtsstreitigkeiten ”für eigene Rechnung und Gefahr” zu führen* Nach § 7 verpflichtete sich der Kläger zur Entrichtung der bereits erwähnten Abschlagszahlungen und "verzichtet auf das Recht, diese Beträge zurückzu-fordern”. Aus dieser Regelung im Zusammenhalt mit § 4 des Vertrages, wonach das Vertragsverhältnis ohne Zutun der Parteien enden sollte, wenn die Fabrikation des Käses nicht innerhalb von 18 Monaten nach Vertragsabschluß auf-genommen wurde, folgert das Berufungsgericht, daß der Kläger auf die Erstattung der von ihm getragenen Aufwendungen auch für den Fall verzichtet habe, daß aas Vertragsverhältnis vorzeitig beendet werde; dies gelte schon für den Fall, daß der Vertrag bei nicht rechtzeitiger Aufnahme der Produktion ohne Zutun der Parteien ende, und müsse daher erst recht gelten, wenn die Beendigung des Vertragsverhältnisses die Folge eines vertrauenswidrigen Verhaltens des Klägers sei, da dieser nicht verlangen könne, unter diesen Umständen besser als bei vertragstreuem Verhalten gestellt zu werden.
Dieser Auslegung, die rechtlich möglich ist, hat die Revision in der mündlichen Verhandlung entgegengehalten, der Kläger habe mit seiner Verzichtserklärung nur das Risiko dafür übernehmen wollen, daß die Eintragung der Warenzeichen verwirklicht werde, er habe aber nicht auch das Risiko dafür tragen wollen, daß die Produktion innerhalb der im Vertrage dafür vorgesehenen Frist aufgenommen werden könne. Mit diesem Vortrag - der zudem im Wortlaut des Vertrages ebensowenig eine Stütze findet wie in dem bisherigen Parteivortrag - versucht die Revision nur in
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unzulässiger Weise die tatrichterliehe Auslegung durch ihre eigene zu ersetzen.
c) Der Revision kann auch nicht darin gefolgt werden, daß bis zur Auflösung des Vertrages nur der Kläger geleistet habe, während die Beklagte keinerlei Gegenleistung erbracht habe. Die Beklagte hatte während der Laufzeit des Vertrages dem Kläger das ausschließliche Recht zur Benutzung ihrer Warenzeichen und zur Verwertung ihrer Herstellungsrezepte eingeräumt; sie hat sich dadurch außerstande gesetzt, in dieser Zeit ihre Warenzeichen und Herstellungsverfahren anderweitig wirtschaftlich auszuwerten, indem sie sich einen leistungsfähigeren Vertragspartner suchte. Erst nach Auflösung des Vertragsverhäit-nisses konnte sie mit einer neuen Lizenznehmerin abschließen und dadurch ihre Rechte nutzbringend verwerten, nachdem aber das Vertragsverhältnis mit dem Kläger wirksam beendet war, kann der Kläger nach dem Inhalt des Vertrages, wie ihn das Berufungsgericht rechtlich unangreifbar ausgelegt hat, für sich nichts daraus herleiten, welche Abmachungen die Beklagte nach Vertragsauflösung mit ihrer neuen Lizenznehmerin getroffen hat und in welcher Höhe sich diese zur Zahlung von Lizenzgebühren verpflichtet hat; insbesondere traf die Beklagte keine Rechtspflicht zu einem neuerlichen Abschluß mit dem Kläger. Da die Kündigung der Beklagten, wie zwischen den Parteien rechtskräftig feststeht, berechtigt war, ist auch der Vortrag des Klägers unerheblich, die Beklagte habe deshalb gekündigt, um mit einem anderen Lizenznehmer günstiger abschließen zu können; bei dieser Sachlage ist umgekehrt auch nicht zu erörtern, ob und inwieweit die hier streitigen Aufwendungen bereits mit der Schadensersatzleistung von 75.000,— DM abgegolten sind.
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I I
zu der sich das Land Hessen in dem mit dem Kläger geschlossenen Vergleich vom 16. April 1962 vor dem Bundesgerichtshof (III ZR 146/60) verpflichtet hat.
III. Da auch die Abweisung des Klageanspruchs unter den übrigen vom Berufungsgericht erörterten rechtlichen Gesichtspunkten keinen Rechtsfehler ersehen läßt, war die Revision des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 ZK) als unbegründet zurückzuweisen.
Krüger-Nieland
Alff
Behle
Bökelmann
Mösl