Volltext der Entscheidung
Nachschlagewerk: ja BGHZ: ■ nein
U'VG § 1
a) wenn ein Rechtsanwalt im Rahmen der ihm beruflich obliegenden Beratungstätigkeit die wettbewerblichen Interessen seines Auftraggebers objektiv fördert,
. besteht keine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer auf diese Förderung gerichteten Absicht.
b) Ob der von einem Rechtsanwalt im Rahmen der Mitwirkung bei Verhandlungen erteilte Rat eine Verletzung seiner Berufspflichten und ein sittenwidriges Verhalten gegenüber dem Verhandlungsgegner oder einem Dritten enthält, ist nicht danach zu beurteilen, wie die Rechtslage sich nach voller Aufklärung des Sachverhalts, sondern wie sie sich dem-Rechtsanwalt bei gewissenhafter Prüfung des
ihm unterbreiteten Sachverhalts darstellt.
BGH, Urt. v, 21. Dezember 1966 - Ib ZR 146/64 - OLG München
LG München I
tfl
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Ib ZR 146/64 URTEIL
Verkündet am
21. Dezember 1966 Wüst,
JustizhauptSekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
der Firma ™hH. ,
gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer Kurt ebenda,
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
gegen
Rechtsanwalt Wolfgang R<
>latz #/#,
Beklagten und Revisionsbeklagten,
Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof.Dr.
und Dr.
2
Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Dezember 1966 unter Mitwirkung der Senatspräsiäentin Dr. Krüger-Nieland und der Bundesrichter Pehle, Brr'Mösl, Alff und Dr. Simon
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 13, August 1964- wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand!
Die Klägerin befaßt sich mit dem Vertrieb elektrischer Haushalts-Waachgeräte und Wäscheschleudern. Sie steht in Wettbewerb mit der ebensolche Geräte vertreibenden Firma I^^H^-Vertrieb-GmbH., die ihrerseits in näheren Beziehungen zur Firma C^(B^-Schreibhandels GmbH, steht, die in der Hauptsache mit Schreibmaschinen handelt. Jedes dieser Unternehmen verfügt über einen Handelsvertreter stab. Der Beklagte ist ständiger Rechtsberater der beiden zuletzt genannten Unternehmen.
Im laufe des Spätjahres 1962 und der Monate Januar und Februar 1963 kündigten der Firma C^pP^^-GmbH. deren Bezirksleiter und deren Verkaufsleiter Sch^fl^ und
der Firma Ii^0B||^^Vertr±eb-GmbH. deren Bezirksleiter und alle fünf gingen auf Grund
entsprechender Verträge zur Klägerin über. Noch vor Ab-
lauf der jeweiligen Kündigungsfristen bemühten sich die beiden genannten Unternehmen in mündlichen Verhandlungen ■um die Rückgewinnung “der abgesprungenen Vertreter. Bei
sie Erfolg; diese Vertreter nahmen die Tätigkeit bei der Klägerin nicht auf und fochten die mit ihr geschlossenen Verträge wegen Irrtums an.
Die Klägerin macht dem beklagten Rechtsanwalt zu dem Vorwurf, er habe nicht nur in Wahrnehmung der ihm von den Firmen I^mP^-Vertrieb und erteilten Aufträge
daran‘mitgewirkt, diesen die Mitarbeit der abgesprungenen Vertreter zu erhalten und sie der Klägerin abspenstig zu machen, sondern sich hierbei eines verwerflichen Mittels, nämlich der Herabsetzung der Klägerin und ihres Geschäfts-führers bedient. Darin liege ein Verstoß gegen § 1 UWG.
Es habe sich um hochqualifizierte Fachkräfte gehandelt, die bisher nicht hätten ersetzt werden können. Der Beklagte habe* die Vertreter vor allem durch den zu beanstandenden Hinweis auf Wettbewerbsstreitigkeiten beeindruckt, die zu einstweiligen Verfügungen gegen die Klä-.gerin und zu dem Teil auch zu Anträgen auf Straf festsetzung.:dm Vollstreckungsverfaifren geführt hätten; darin habe; eine unzulässige "Kündigungshilfe" gelegen.
Die Klägerin hat beantragt, dem Beklagten bei Mei-dung fiskalischer Strafen zu untersagen,
den Handelsvertretern R|
W
und
hatten
Vertreter, Angestellte oder sonstige Mitarbeiter der Klägerin in unlauterer Weise abzuwerben und zwar dadurch, daß er im Aufträge oder Interesse der Firmen Vertrieb GmbH oder C^Jp-Tip
GmbH solchen Mitarbeitern der Klägerin Kündigungshilf en leiste oder dadurch, daß er die Klägerin
oder deren leitende Persönlichkeiten solchen Mit-arbeitern gegenüber herabsetze, beispielsweise indem er diesen von den gerichtlichen Entscheidungen, die gegen die Klägerin ergangen oder beantragt seien, Mitteilung mache, um dadurch solche Mitarbeiter der Klägerin zu dem Bruch oder zur Lösung ihrer vertraglichen Bindungen zur Klägerin zu veranlassen bzw. einen bereits vollzogenen Vertragsbruch nachträglich zu rechtfertigen.
Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die dagegen erhobene Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.
Entacheidungsgründe:
Das Berufungsgericht unterstellt, daß der beklagte Rechtsanwalt bei der den Gegenstand des Rechtsstreits bildenden beratenden Tätigkeit in Wettbewerbaabeieht gehandelt habe und verneint einen Verstoß gegen § 1 WO mit der Begründung, daß er durch diese Tätigkeit nicht gegen die guten wettbewerblichen Sitten verstoßen habe.
I. Der Rechtsanwalt kommt bei Ausübung der ihm kraft seines Berufes obliegenden Tätigkeit der Rechtsberatung und bei Wahrnehmung der damit aueaauaenhängenden rechtlichen Interessen seines Auftraggebers vielfach in die Lage, damit zwangsläufig zugleich den wettbewerblichen
Interesaen des Auftraggebers au dienen. Namentlich kann dies bei Verwarnungsschreiben gegQhehen, die auf ein .gewerbliches Schutzrecht gegründet werden. Allgemein hat die Rechtsprechung es für die Annahme der für den Begriff des Handelns zu Wettbewerbszwecken erforderlichen subjek-tiven Voraussetzungen allerdings ausreichen lassen, wenn die Absicht darauf gerichtet ist, den eigenen oder fremden Wettbewerb zu dem Nachteil des angegriffenen Mitbewerbers zu fördern; diese Absicht braucht auch nicht die für das Handeln allein bestimmende zu sein; es genügt vielmehr, wenn sie gegenüber sonstigen Beweggründen nicht völlig zurücktritt; schließlich hat die Rechtsprechung auch angenommen, daß eine tatsächliche Vermutung nach der Lebenserfahrung für eine Wettbewerbsabsicht spricht, wenn der im Wettbewerb stehende Gewerbetreibende im geschäftlichen Verkehr Handlungen vornimmt, die objektiv geeignet sind, eigenen oder fremden Wettbewerb zu fördern. Baß eine solche Vermutung aber nicht allgemein gilt und daß sie insbesondere in den Bällen der objektiv gegebenen Förderung fremden Wettbewerbs je nach der Sachlage aus-scheiden kann, ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichts hofs gleichfalls bereite-ausgesprochen worden (BGHZ 5,
277 - Constanze I, betr. Äußerungen in einem Kirchenblatt; BGH GRUR 1962, 45 - Betonzusatzmittel, betr. Äußerungen in einem wissenschaftlichen Gutachten; BGHZ 45, 296 -Höllenfeuer, betr. Äußerungen eines Presseorgans). So liegt es auch in dem Falle, daß ein Rechtsanwalt im Rahmen der ihm kraft seines Berufes obliegenden beratenden Tätigkeit Handlungen vornimrat oder Äußerungen macht, die objektiv geeignet sind, die wettbewerblichen Interessen seines Auftraggebers zu fördern. In einem solchen Falle genügt auch das Bewußtsein des Rechtsanwalts, durch eine im Rahmen seines durch den Anwaltsberuf gezogenen
Aufgabenkreises bleibende Wahrnehmung der rechtlichen Interessen seines Auftraggebers zugleich dessen wettbe-werblichen Interessen, zu fördern, noch nicht ohne weiteres zur Zuwendung der bereits wiedergegebenen allgemeinen Vermutung für das Vorliegen einer V/ettbewerbsabsicht und damit auch der Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in der Person des Rechtsanwalts.
Soweit der Rechtsanwalt sich in dem durch die Bundesrecht sanwaltsOrdnung festgelegten, umfassend bestimmten Rahmen seines beruflichen Aufgabenkreises hält und hierbei nicht pflichtwidrig handelt, kann überdies nicht von einer rechtswidrigen Handlungsweise die Rede sein. Pas ist namentlich für die Palle von Bedeutung, in denen der Rechtsanwalt sich bei Erfüllung des ihm erteilten Beratungsauftrages auf die Sach-darstellung seines Auftraggebers verläßt, die er auf ihre Richtigkeit nicht zu prüfen braucht (RGZ 140, 392, 397; BGH NJW 1962, 243).
II. Ob nach diesen Grundsätzen im vorliegenden Falle die Anwendung des § 1 UWQ nicht schon mangels Vorliegens einer tfettbewerbsabsicht des Beklagten auszuscheiden hätte und statt dessen nur die allgemeine bürgerlich-rechtliche Vorschrift des § 826 BGB zugrunde zu legen gewesen wäre, kann aber dahingestellt bleiben, denn nach dem festgestellten Sachverhalt 1st - wie das Berufungsgericht angenommen hat - ein gegen die guten wettbewerblichen Sitten verstoßendes und damit auch ein allgemein sittenwidriges Verhalten des Beklagten nicht gegeben, 1
1. Pas Berufungsgericht führt aus, der Beklagte habe sich in keinem Falle von sich aus und allein mit den
zur Klägerin Ubergetretenen Handelsvertretern in Verbindung gesetzt; er habe vielmehr nur-an, Verhandlungen und Besprechungen teilgenommen, zu denen*er als rechtskundiger Berater zugezogen worden sei. Die Teilnahme an den Verhandlungen sei nicht zu beanstanden, auch wenn klar gewesen sei, daß sie zu dem Ziel hatten, die ausgeschiedenen Handelsvertreter zur Rücknahme ihrer Kündigungen und zur Rückkehr zu ihren früheren Geschäftsherren zu veranlassen. Die Anwesenheit des Beklagten sei insbesondere zur Klärung recht-
licher Prägen, so z.B. hinsichtlich der Kündigungsfristen
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bei den Handelsvertretern und verständ-
lich und geboten gewesen. Auch das Ziel der Besprechungen, die ausgeschiedenen Handelsvertreter wieder zu gewinnen, sei wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden gewesen. Es könne nicht 'der Vorwurf erhoben werden, der Beklagte habe die von ihm beratenen Unternehmen darin unterstützen wollen, die Klägerin durch planmäßiges Ausspannen von fünf neugewonnenen Führungskräften im Wettbewerb zu behindern. Diese Kräfte seien auch bei den vom Beklagten beratenen Unternehmen Führungskräfte gewesen, und es sei diesen Unternehmen nicht verwehrt gewesen, sich während des Laufes der Kündigungsfrist um deren Rückgewinnung zu bemühen.
Der Beklagte und die von ihm beratenen Unternehmen seien auch nicht gehindert gewesen, die Handelsvertreter der Wahrheit entsprechend auf die Tatsache hinzuweisen, daß gegen die Klägerin acht einstweilige Verfügungen von den beiden genannten Unternehmen und weitere einstweilige Verfügungen von dritten Unternehmen erwirkt worden seien, und daß ferner im Zusammenhang damit auch Bestrafungsanträge gestellt worden seien; auch auf seiten der Handelsvertreter habe ein berechtigtes Interesse Vorgelegen, von diesen Streitigkeiten zu erfahren, da ihr berufliches Fortkommen ganz erheblich auch von dem Verhalten der
Klägerin im Wettbewerb bestimmt worden sei. Der Beklagte sei zu der Annahme gedrängt gewesen, daß eine gezielte Abwerbungsanstrengung der Klägerin vorliege, 'die den Verdacht eines wettbewerbsfremden Verhaltens der Klägerin nahelegte. Aus diesem Grunde habe der Beklagte auch auf die einstweiligen Verfügungen selbst dann hinweisen dürfen', wenn sie andere Wettbewerbsmaßnahmen als Abwerbungen betrafen. Schließlich habe der Beklagte auch nicht dadurch gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften verstoßen, daß er diejenigen Handelsvertreter, die sich zu einer Kündigung ihres mit der Klägerin geschlossenen Vertrages entschlossen hätten, alsdann beraten und hierbei auf die Möglichkeit hingewiesen habe, diesen Vertrag wegen Irrtums über die persönlichen Verhältnisse der Klägerin anzufechten.
2. Diese Würdigung enthält entgegen der Auffassung der Revision keinen Rechtsfehler.
Soweit die Revision darzulegen sucht, es sei zu Lasten des Beklagten von einem anderen als dem im Vorstehenden mitgeteilten Sachverhalt auszugehen, wendet sie sich in unzulässiger Weise gegen das vom Berufungsgericht zutreffend wiedergegebene eigene Vorbringen der Klägerin.
Im einzelnen braucht nur auf folgende Hauptangriffe der Revision eingegangen zu werden:
a) Die Revision meint, es hätte geprüft werden müssen, ob die "nachträglich konstruierte1’ Anfechtung gemäß § 119 Abs. 2 BGB die Auflösung der fraglichen Verträge bewirkt hätte; diese Prüfung würde ergeben haben, daß die Anfechtungserklärungen nicht begründet gewesen seien, woraus wiederum folge, daß der Beklagte die Handelsver-
treter zu dem Vertrags b r u o h gegenüber der Klägerin verleitet habe.
Dieser Angriff berücksichtigt nicht die bereits gekennzeichnete grundsätzliche Stellung des Rechtsanwalts im Rahmen beratender Tätigkeit. Zutreffend stellt das Berufungsgericht nicht darauf ab, wie insoweit die Rechtslage bei einer Prüfung des vollständigen Sachverhalts, insbesondere nach Anhöhrung der Gegenpartei im Endergebnis zu beurteilen ist, sondern darauf, wie sie sich dem Beklagten nach dem ihm unterbreiteten Sachverhalt bei gewissenhafter Prüfung darstellts* Der Rechtsanwalt hat, wie bereits hervorgehoben, weder die Pflicht noch überhaupt die Möglichkeit, von sich aus den Sachverhalt nach allen Richtungen zu klären*, er ist berechtigt und durch seine Berufspflicht gehalten, denjenigen Rat zu erteilen, den er nach gewissenhafter rechtlicher Prüfung de.B ihm v:ergetragenen Sachver-halts für richtig hält. Eine Grenze mag zwar, wie in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (HJW 1962, 45) offen gelassen worden ist, dort zu ziehen sein, wo diese Prüfung hinsichtlich der Sachdarstellung des Auftraggebers als leichtfertig zu bezeichnen ist; daß dies hier der Pall gewesen sei, macht aber auch die Revision nicht geltend.
Bei Anlegung des hiernach gebotenen rechtlichen Maßstabes kann von einem sittenwidrigen Verhalten des Beklagten keine Rede sein, ^ie das Berufungsgericht ausdrücklich feststellt, mußte die große Zahl und daB auffallende Zusammentreffen der auf eine Abwerbung durch die Klägerin zurückgehenden Kündigungen innerhalb eines kleinen Zeitraums den Beklagten zu der Annahme drängen, daß eine
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gezielte Abwerbungsanstrengung der Klägerin im Gang sei, welche die von ihm beratenen Unternehmen in größte wirtschaftliche Bedrängnis bringen konnte. Diese Feststellung liegt auf tatsächlichem Gebiet. Stellte sich die Sachlage aber für den Beklagten in dieser Weise dar, so konnte er hinsichtlich der von ihm zu prüfenden Rechtslage davon ausgeheny daß die Klägerin ihrerseits in unzulässiger Weise durch gezielte Abwerbungen gegen die von ihm vertretenen Unternehmen vorgegangen sei (vgl. BGH GRUR 1966,
263, 265 - Bau-Chemie).
Hieraus folgt weiter, daß der Beklagte dann auch davon ausgehen konnte, daß seinen Auftraggebern unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes (§ 24-9 BGB) gegen die Klägerin einAnspruch auf Unterlassung der Beschäftigung der abgeworbenen Handelsvertreter mindestens auf eine bestimmte Zeitdauer zustand\ dieser Anspruch ergibt sich aus der Verpflichtung des unlauter Abwerbenden, den Verletzten so zu stellen, als ob die Abwerbung nicht geschehen wäre (BGH GRUR 1961, 482, 483 - Spritzgußmaschine). Angesichts dieser Rechtslage, wie sie sich dem Beklagten bei Beiner Beratungstätigkeit darstellen mußte, handelte er daher jedenfalls nicht sittenwidrig, wenn er auf die abgeworbenen Handelsvertreter mit dem Ziele einwirkte, zu ihren bisherigen Geschäftsherren zurückzukehren und die Tätigkeit bei der Klägerin nicht aufzunehmen.
Hiervon abgesehen ist aber auch die weitere, das Ergebnis des angefochtenen Urteils gleichfalls tragende Erwägung des Berufungsgerichts nicht -zu beanstanden, daß der Beklagte davon ausgehen konnte, den abgeworbenen Handelsvertretern stehe das Recht der Anfechtung ihrer mit der Klägerin geschlossenen Verträge wegen Irrtums nach § 119 Abs. 2 BGB zu. Bei dieser Sachlage fehlte dem Be-
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klagten die zur Annahme sittenwidrigen Handelns, insbe-spndere zur Annahme einer Verleitung zu dem Vertragsbruch erforderliche vorwerfbare subjektive Vorstellung.
b) Die Revision macht weiter geltend, der Beklagte habe gegen seine anwaltliche Berufspflicht verstoßen, indem er Handelsvertreter, die sich zur Lösung ihres mit der Klägerin geschlossenen Vertrages entschlossen hätten, anschließend in Bezug auf diese Vertragsauflösung, insbesondere in Richtung einer Anfechtung des Vertrages wegen Irrtums, beraten habe. Sie sieht darin eine Verletzung der §§ 43 und 45 Nr. 1 der Bundesrechtsanwalts Ordnung vom 1. August 1959 (BGBl I 565), wonach der Rechtsanwalt seinen Beruf gewissenhaft auszuüben hat und nicht tätig werden darf, wenn er durch ein ihm zugemutetes Verhalten seine Berufspflichten verletzen würde. Ergänzend bezieht die Revision sich insoweit auf den Standpunkt, daß die Verletzung von Berufspflichten bei Personen, die wie Rechtsanwälte vermöge ihres Berufes bei der Aufrechterhaltung der Rechtsordnung mitzuwirken haben, wegen der an solche Personen zu stellenden Anforderungen in der Regel auch als sittlich anstößig empfunden werden und damit einen Verstoß gegen § 1 UV«’G oder § Q26 BGB begründen können (RGZ 113, lj 144, 242, 245s vgl, auch BGHZ 22, 347, 357).
Auch dieser Angriff kann keinen Erfolg haben..Daß es sich bei der Beratung der Handelsvertreter nicht um 'Idieselbe Rechtssache” wie bei der Beratung der durch die Abwerbung betroffenen Unternehmen handelte, verkennt offenbar auch die Revision nicht. Eine auf anderem Gebiete liegende Verletzung der anwaltlichen Berufspflichten,
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die das Klagebegehren rechtfertigen könnte, ist nicht •dargetan. Der Beklagte durfte nach gewissenhafter Prüfung der Ansicht sein, daß es gerechtfertigt sei, die Handelsvertreter zur Rückkehr zu bewegen. Er hat dabei auch keine unzulässigen Mittel angewandt, und es ist nicht ersichtlich, inwiefern ihn ein Interessengegensatz zwischen seinen ursprünglichen Auftraggebern und den Handelsvertretern von der Übernahme der Vertretung der letzteren hätte abhalten müssen, nachdem diese sich entschlossen hatten, zu ihren bisherigen Geschäftsherren zurückzukehren.
c) Nach Auffassung der Revision soll der Beklagte schließlich jedenfalls deshalb sittenwidrig gehandelt haben, weil er bei dem Hinweis auf die einstweiligen Verfügungen nicht die "volle Wahrheit" mitgeteilt habe; diese hätte nach Meinung der Revision darin bestanden, daß sechs der einstweiligen Verfügungen bereits aus den Jahren 1957 bis 1959 stammten, und daß alle einstweiligen Verfügungen notwendigerweise auf "einseitiger Prozeßfüh-rung" beruhen mußten.
Auch in diesem Punkte kann der Revision nicht beigetreten werden. Die erwähnten sechs einstweiligen Verfügungen lagen Im Augenblick der fraglichen Besprechungen noch nicht so weit zurück, daß sie bei einer Würdigung des allgemeinen wettbewerblichen Verhaltens der Klägerin außer Betracht zu lassen gewesen wären, zu demal unstreitig weitere einstweilige Verfügungen in jüngerer Zeit ergangen waren. Der Umstand, daß einstweilige Verfügungen nur in einem summarischen Verfahren auf Grund einer Glaubhaftmachung des Sachverhalts ergehen, brauchte vom Beklagten ebenfalls nicht besonders hervor-
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gehoben rau werden; daß eie im Augenblick der Mitteilung des Beklagten bereits aufgehoben gewesen seien, behauptet die Revision selbst nicht. Die nachträglich erfolgte Aufhebung der einstweiligen Verfügung vom 12, Oktober 1962 - 12 Q 16/62 LG Wuppertal - ist für den vorliegenden Streit ohne Bedeutung; die Revision, die sich auf diese Aufhebung beruft, ubersieht überdies, daß nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen des Beklagten in diesem Rail im zweiten Rechtszuge ein Vergleich geschlossen worden ist, der dem Inhalt der einstweiligen Verfügung im wesentlichen entsprach.
Ill, Me Revision, deren Angriffe auch im übrigen unbegründet sind, war hiernach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 2PQ zurückzuweisen.
Krüger-Nieland Pehle Bundesrichter Dr. Mösl
ist durch Urlaubsabwesen-heit an der Unterschrifts leistüng verhindert.
KrUger-Nieland
Alff
Simon