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BGH · Ib ZR 146/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ib ZR 146/65

Berücksichtigung sozialer Momente wegen eines möglichen Verlustes für den Ausgleichsfonds die Weiterbelassung des Darlehens nicht mehr vertretbar erscheinen lassen, wenn der Darlehensnehmer mit einem Betrage in Höhe von 2 Halbjahresraten (Zins oder Tilgung) in Verzug ist. Pie Vertragschließenden sind sich klar darüber, daß diese weiteren Verpflichtungen von den Käufern nicht übernommen werden, und der Kaufpreis den normalen Wert des Geschäftes erheblich übersteigt. Der Kläger hat bestritten, die Beklagten über die Laufzeit des Darlehens arglistig getäuscht zu haben. Er hat vorgetragen, die Beklagten könnten sich auch nicht darauf berufen, daß die Grundlage des Kaufvertrages weggefallen sei, weil sie das Geschäft in Kenntnis der Laufzeit des Darlehens noch über Monate weitergeführt hätten. Sie haben behauptet, der Kläger habe sie sowohl über die Laufzeit des Darlehens als auch über die Möglichkeit eines Eintritts in den Darlehensvertrag mit der Sparkasse getauscht. Die Möglichkeit, daß die Beklagten dieses Recht, sich auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlago zu berufen, verwirkt hätten, hat das Landgericht verneinte Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht dieses Urteil wegen eines Verfahrensmangels aufgehoben und die Sache zur anderv/eiten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. In dem erneuten Verfahren vor dem Landgericht haben die Parteien ihren früheren Sachvortrag und ihre Anträge wiederholt, Rach einer weiteren Bev/eisaufnähme hat das Landgericht durch Urteil vom 15° Juli 1962 der Klage in vollem Umfang stattgegeben» Zur Begründung hat das Landgericht aus-gefuhrt, die Beklagten hätten nicht den Beweis geführt, daß der Kläger arglistig über die Laufzeit des Darlehens getäuscht habe. In der Berufungsinstanz hat das Berufungsgericht eine Auskunft der Stadtsparkasse eingeholt, die mit Schreiben von 4° Februar 1963 erteilt worden ist und wie folgt lautet: Mit Schriftsatz vom 7* März 1963 haben die Beklagten sodann vorgetragen, der Kläger habe sie bei Abschluß des Kaufvertrages arglistig über die bereits erfolgte Kündigung und damit über die volle Fälligkeit des Darlehens getäuschto Der Kläger hat beantragt ,J die Berufung zurückzuweisen» Er,hat behauptet, der inzwischen verstorbene Sachgebietsleiter des Lastenausgleichsamtes, Kr^^, habe ihm vor Abschluß des Kaufvertrages erklärt, er - der Kläger - könne trotz der Kündigung des Darlehens durch die Sparkasse den Verkauf des Geschäfts und die Übernahme der Schuld durch den Käufer betreiben„ Dieser könne den Darlehensvertrag Übernehmeno Er habe vor den Vertrags Verhandlungen auch mit dem Sparkaosensekretär Krings über den beabsichtigten Verkauf des Geschäfts gesprochen» Dabei habe ihm Kring3 gesagt, er brauche sich an die ausgesprochene Kündigung bei den Verkauf des Geschäfts nicht zu stören» Komme der Verkauf mit der Schuldübernahme des Käufers zustande, so würde die fristlose Kündigung vom Lastenausgleichsamt widerrufen» Das wäre auch geschehen, wenn die Beklagten die zehnjährige Laufzeit des Darlehens beachtet und die Übernommenen Zahlungen geleistet hätten» Daß schließlich das Lastenausgleichsamt die Übernahme des Darlehens nicht gebilligt habe, liege ausschließlich am Verhalten der Be- klagten, die nicht den ernstlichen Villen gehabt hätten, mit der Sparkasse zu einer Verständigung zu kommeno Der Kläger hat weiterhin Anschlußberufung eingelegt und beantragt, unter teilweiser Änderung des erstinstanzlichen Urteils vom 13» Juli 1962 die Beklagten zu verurteilen, DM 8 OOÖ nebst 4 $> Zinsen seit dem 1 • Das Berufungsgericht erachtet die Klage für unbegründet, weil die Beklagten den Kaufvertrag, aus dem der Kläger seinen Anspruch verfolgt, wirksam wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 BGB angofochten hätten; die arglistige Täuschung des Klägers erblickt das Berufungsgericht darin, daß der Kläger den Beklagten bei Abschluß des Vertrages verschwiegen habe, daß das seiner Tochter gewährte Aufbaudarlehen im Betrage von Das Berufungsgericht legt dar, der Umstand, daß die Laufzeit des Aufbaudarlehens nicht 30 Jahre, wie in dem Kaufvertrag angegeben, sondern nur 10 Jahre betragen habe, habe die Beklagten deshalb nicht zur Anfechtung berechtigt, weil sie nach Erlangung der Kenntnis (Marz 1959) das Geschäft noch bis Dezember 1959 geführt, die Anfechtung erst im Oktober 1959 erklärt und daher den Kaufvertrag bestätigt hätten. Soweit die Revision in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, durch eine Bestätigung nach §• * 144 > BGB sei gleichwobl der Vertrag nicht dahin abgeän-*dert werden, daß nunmehr eine zehnjährige Tilgungsdauer des".Darlehens zu dem VertragsInhalt geworden sei, kann dem nicht gefolgt werden. Die Beklagten können sich angesichts der Bestätigung des Vertrages auch nicht auf einen beiderseitigen Irrtum und ein Behlen der Geschäftsgrundlage berufen, soweit die Tilgungsdauer des Darlehens in Präge steht. 1. Das Berufungsgericht führt weiter aus, der Kläger habe die Beklagten dadurch arglistig getäuscht, daß er bei Abschluß des Vertrages die Kündigung des seiner Tochter gewährten Aufbaudarlehens verschwiegen habe. Der Kläger hätte den Beklagten den wahren Sachverhalt vor allem deshalb offenbaren müssen, weil nach § 4 des Kaufvertrages die Parteien davon ausgegangen seien, daß der Kaufpreis den normalen Wert des Geschäfts erheblich Übersteige und die Beklagten sich zur Zahlung dieses Preises nur mit Rücksicht auf eine langjährige Lauf zeit des Darlehensvertrages bereit gefunden hätten.. Auf jeden Fall hätte der Kläger den Beklagten von all dem Kenntnis geben müssen, da diese, wie insbesondere § 4 des Vertrages zeige, für ihn erkennbar darauf vertraut hätten, daß das Darlehen noch nicht gekündigt und nicht fällig sei. Die ganzen Umstände des Palles ließen darauf schließen, daß der Kläger, nachdem das Darlehen gekündigt gewesen sei, zu dessen Rückzahlung weder er noch seine Tochter in der Lage gewesen seien, einen Käufer für sein Geschäft gesucht habe; den Beklagten habe er den wahren Sachverhalt hinsichtlich des Darlehens verschwiegen, um ein Scheitern des beabsichtigten Verkaufs zu vermeiden. a) Das Berufungsgericht legt den Kaufvertrag dahin aus, daß der Kaufpreis den Wert des Geschäfts erheblich überstiegen habe, und die Beklagten sich nur deshalb zur Zah- b) Dagegen ist die weitere Folgerung des Berufungsgerichts, nämlich dadurch, daß der Kläger den Beklagten verschwiegen habe, das Darlehen sei bereits gekündigt und fällig, sei in den Beklagten der Irrtum hervorgerufen worden, daß sie das Darlehen über eine langjährige Laufzeit zurückzahlen könnten, aus Rechtsgründen nicht haltbar* Die Beklagten haben auch nicht vorgetragen, daß etwa die Übernahme des Darlehens unter den alten Bedingungen, also Tilgung innerhalb von 10 Jahren, durch die Kündigung eischwert gewesen wäre. Hinderte aber die Kündigung eine Übernahme der Verpflichtung aus dem Darlehensvertrag zu den darin niedergelegten Bedingungen nicht, weil mit einem Widerruf der Kündigung zu rechnen war, dann erregte ihr Verschweigen auch nicht bei den Beklagten eine falsche Vorstellung über die Möglichkeit, das Darlehen in langjährigen Raten zu tilgen. Gegen ein arglistiges Verhalten des Klägers spricht schließlich auch der Umstand, daß die im Vertrag vorgesehene befreiende Schuldübernahme in jedem Fall Verhandlungen mit der Sparkasse voraussetzte, bei denen den Beklagten die Kündigung nicht verborgen bleiben konnte, falls diese auch bei Übernahme der Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag seitens der Beklagten aufrecht 1. Das Berufungsgericht wird hei der erneuten Verhandlung des Streitfalles zu prüfen haben, ob die Behauptung des Klägers zutrifft, wonach die Sparkasse (im Einvernehmen mit dem lastenausgleichsamt) bereit gewesen wäre, die Tochter des Klägers bei einer Schuldübernahme der Beklagten zu den gleichen Bedingungen - ohne zusätzliche Sicherheiten und unter Beibehaltung der vertraglich festgelegten Ratenzahlungen - aus dem Dariehensvertrag zu entlassen und hierbei auf die Rechte aus der Kündigung zu verzichten, 2. Balls das Berufungsgericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die Behauptung des Klägers als bewiesen erachtet, wird es bei der Prüfung der Ansprüche des Klägers davon auszugehen haben, daß die Durchführung des Vertrages unmöglich geworden ist und die Beklagten diese Unmöglichkeit zu vertreten haben. Der Kläger kann in diesem Ball nach § 325 BUB Schadensersatz wegen Rieht er fül lung verlangen, d.h. er kann verlangen, so gestellt zu werden, wie er stehen würde, wenn die Beklagten die Verpflichtung aus dem Darlehensvertrag mit schuldbefreiender Wirkung für seine Tochter übernommen hätten. 3. Kommt das Berufungsgericht dagegen zu dem Ergebnis, die Behauptung des Klägers sei nicht bewiesen, dann sind die Beklagten von ihren vertraglichen Verpflichtungen frei geworden, denn dann hätte der Kaufvertrag eine von vornherein objektiv unmögliche Gegenleistung zu dem Gegenstand gehabt und wäre deshalb gemäß § 306 BGB nichtig.

Zitierte Normen: § 123 BGB
GeschäftBerufungsgerichtKäuferDarlehenKündigungKlägerSparkasse

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
[M NAMEN DES VOLKES
Ib ZR 146/65	URTEIL	Verkündet am 8* Dezember 1965 Wüst, Justizhauptsekretär
	in äem Rechtsstreit	als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Rentners Christian HflH|^fcStraße
9
Klägers und Revisionsklägers,
: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Eheleute Kurt und Eriedel
.Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Proseßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
 Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Dezember 1965 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland und der Bundesrichter Jungbluth, Dr. Sprenkmann, Alff und Dr. Simon
 für Recht erkannt;
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Obexlandesgerichts in Köln vom 13. Mai 1963 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger betrieb bis zu dem Jahre 1959 in
 Straße
in gemieteten Räumen ein lebensmittelge-
schäft. Seine Tochter, Brau Margarete	hatte gemäß
 schriftlichem Vertrag vom 16. März 1956 von der Sparkasse
 der Stadt	aufgrund des Bescheides des Ausgleichsamtes
 der Stadt	vom 18. Januar 1956 ein Aufbaudarlehen in
 Höhe von DM 15 000 erhalten. In Ziffer 3 dieses Vertrages ist bestimmt, daß das Darlehen mit 3 # jährlich zu verzinsen und ab 1. Juli 1958 mit 10 # jährlich zu tilgen ist.
Die erste Tilgungsrate war am 30. November 1958 zu leisten.
Gemäß Ziffer 4 kann das Darlehen vom Kreditinstitut ohne
 Einhaltung einer Frist u.a. gekündigt werden, wenn der Darlehensnehmer die mit dem Darlehen geförderte ErwerbStätigkeit
 aufgibt, v/enn der Darlehens zweck gefährdet erscheint, wenn Umstände eintreten, die trotz. Berücksichtigung sozialer Momente wegen eines möglichen Verlustes für den Ausgleichsfonds die Weiterbelassung des Darlehens nicht mehr vertretbar erscheinen lassen, wenn der Darlehensnehmer mit einem Betrage in Höhe von 2 Halbjahresraten (Zins oder Tilgung) in Verzug ist. Gemäß Ziffer 5 des Vertrages waren zur Sicherung des Darlehens nebst Zinsen und Kosten Vermögenswerte nach Maßgabe eines besonderen Sicherungsübereignungsvertrages übereignet (Hinrichtung des Geschäfts) und der Erstattungsanspruch aus der Mietvorauszahlung gegen den Vermieter in Höhe von DM 5 000 abgetreten.
Da der Kläger erhebliche Schulden hatte, die er aus seinen vorhandenen Mitteln nicht begleichen konnte, verkaufte er am 4» Mürz 1939 unter Vermittlung der Firma WiOTHMl der er rund Q OQG DM schuldete, sein Geschäft an die Beklagten* In dem Kaufvertrag heißt es;
Zwischen
 Herrn Christian SflHfc,
 vertretenUurch die^Firma Conrad WiMHIHV KG,
gMM^str.Mi diese vertreten durch die Prokurist in Frau Xnne	im	Bei-
stand von Herrn Hechtsanwalt Br,
2. den Eheleuten Kurt und Friedei K3(||^p, K(_____
Im BIIHIIBHHK nachstehend kurz Verkäufer und Käufer genannt, wurde heute folgender Vertrag ge-
§ 1 Herr Christian SflHBverkauft an die Eheleute Kf^pldas im HauseGBHHHP Str. flp in KflUbe-triebene Lebensmittelgeschäft. ...
§ 2 Der Kaufpreis beträgt DM 23 000. Dabei gehen die Vertragsschließenden davnnaus, daß das der Tochter des Verkäufers Frau MflHHPvon der Sparkasse der Stadt gewährte Wiederaufbau-Darlehen DM 15 000 beträgt. Soweit das Darlehen getilgt ist, vermindert sich der Kaufpreis um den Tilgungsbetrag. Der Kaufpreis wird in der Weise entrichtet, daß die Käufer die Verpflichtung zur Zurückzahlung des Darlehens
 
al3 Selbstschuldner gesamtschuldnerisch der Sparkasse gegenüber übernehmen, und zv/ar unter Entlassung des Verkäufers au3 der Schuldverpflichtung.
Pie Sparkasse hat ihre Zustimmung zu dem Yfechsel des Parlehcnsschuldners mündlich erteilt. Pie Vertragsschließenden verpflichten sich auch hier, bei der Schließung bei der Sparkasse erforderlichen Verträge mitzuwirken.
Pie Parlehensschuld bei der Sparkasse ist durch Sicherungsübereignung gesichert.
0 o o o o
Ebenfalls in Anrechnung auf die Kaufpreisschuld über nehmen die Käufer die Tilgung der von dem Verkäufer der Firma Conrad VliWKKKtKD KG geschuldeten PM 8 000 als Selbst- und Gesamtschuldner. Pie Schuld wird in der Wcisegetilgt, daß wöchentlich PM 119*80 an die Firma	zu	zahlen sind»
§ 3 . 0 0 0 0
§ 4 Pic Käufer sind davon unterrichtet, daß außer den von ihnen übernommenen Verpflichtungen des Verkäufers noch weitere Verpflichtungen bestehen. Pie Vertragschließenden sind sich klar darüber, daß diese weiteren Verpflichtungen von den Käufern nicht übernommen werden, und der Kaufpreis den normalen Wert des Geschäftes erheblich übersteigt. Zur Zahlung dieses Preises haben sich die Käufer bereit gefunden, weildas Wiederaufbaudarlehen der Sparkasse der Stadt	über	30 Jahre getilgt werden kann.
Pie Beklagten übernahmen am 7. März 1959 das Geschäft. Hoch in demselben Monat erfuhr der beklagte Ehemann beim Lastenausgleichsamt, daß die Laufzeit des Parlehens der Frau
 dessen Tilgung die Beklagten Übernommen hatten, nicht wio angenommen, 30 Jahre, sondern nur 10 Jahre betrug. Pas ist nach Anhörung des beklagten Ehemannes vor dem Berufungsgericht unstreitig geworden.
Mit Schreiben vom 16. Oktober 1959 hat Rechtsanwalt Pr. G*» namens der Beklagten den Kaufvertrag vom 4. März 1959 wegen arglistiger Täuschung mit der Begründung angcfoch-ten, der Kläger habe die Beklagten bei Vertz'agsabschluß über die Laufzeit des Parlehens arglistig getäuscht.
 
Die Beklagten führten dao Geschäft bis Dezember 1959 weiter, leisteten aber keinerlei Zahlungen auf das Darlehen an die Sparkasse. Diese verwertete die zur Sicherheit des Darlehens übereignete Ladeneinrichtung• Nunmehr nimmt der Kläger die Beklagten auf Zahlung eines Darlehensteilbetrages von 8 000 DM an die Stadt3parkasoe in Anspruch.
Der Kläger hat bestritten, die Beklagten über die Laufzeit des Darlehens arglistig getäuscht zu haben. Er hat vorgetragen, die Beklagten könnten sich auch nicht darauf berufen, daß die Grundlage des Kaufvertrages weggefallen sei, weil sie das Geschäft in Kenntnis der Laufzeit des Darlehens noch über Monate weitergeführt hätten. Die Beklagten hätten nichts auf das Darlehen oder die Zinsen bezahlt; infolgedes^ sen sei es in voller Höhe fällig, geworden. Es betrage jetzt .hoch DM 11 675,44 nebst 4 Zinsen seit dem 1. Januar I960. Der Kläger; hat beantragt,
 die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,
DM 8 000 nebst 4 $> Zinsen seit dem 1. Januar I960 zur Freistellung von seiner Schuld an die Sparkasse der Stadt	auf	das Kontopp|p4 (flBPl) zu zah-
len.
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuv/eisen.
Sie haben behauptet, der Kläger habe sie sowohl über die Laufzeit des Darlehens als auch über die Möglichkeit eines Eintritts in den Darlehensvertrag mit der Sparkasse getauscht. Entgegen den Zusicherungen des Klägers hätten sie das Darlehen nicht erhalten können, weil sie die von der Sparkasse verlangten Sicherheiten nicht hätten stellen können. Da die Laufzeit des Darlehens nur zehn Jahre und nicht, wie im Vertrage vorausgesetzt, 30 Jahre betrage, sei
 
die Geschäftsgrundlago des Kaufvertrages weggefallen.
Das Landgericht hat zunächst durch Urteil vom 25°
Juli 1961 die Klage ahgewiesen und zur Begründung ausgeführt, “beide Parteien hätten sich “bei Abschluß des Vertrages über die Laufzeit des Darlehens geirrt; infolgedessen sei die Geschäftogrundlage weggefallen. Die Möglichkeit, daß die Beklagten dieses Recht, sich auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlago zu berufen, verwirkt hätten, hat das Landgericht verneinte
 Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht dieses Urteil wegen eines Verfahrensmangels aufgehoben und die Sache zur anderv/eiten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
In dem erneuten Verfahren vor dem Landgericht haben die Parteien ihren früheren Sachvortrag und ihre Anträge wiederholt, Rach einer weiteren Bev/eisaufnähme hat das Landgericht durch Urteil vom 15° Juli 1962 der Klage in vollem Umfang stattgegeben» Zur Begründung hat das Landgericht aus-gefuhrt, die Beklagten hätten nicht den Beweis geführt, daß der Kläger arglistig über die Laufzeit des Darlehens getäuscht habe. Ebenso habe die Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte ergeben, daß der Kläger die Beklagten über die Zusage der Sparkasse hinsichtlich des Wechsels des Darlehensnehmers getäuscht habe, Ansprüche aufgrund eines eventuellen Wegfalls der Geschäftsgrundlage hätten die Beklagten verwirkt«
In der Berufungsinstanz hat das Berufungsgericht eine Auskunft der Stadtsparkasse eingeholt, die mit Schreiben von 4° Februar 1963 erteilt worden ist und wie folgt lautet:
Auf die Anfrage vom 28, Januar 1963 erwidern wir, daß das Frau Margarete	gewährte
 Aufbaudarlehen noch in Höhe von DM 11 675,44 zuzüglich 4 Zinsen seit dem 1,1,1960 verschuldet
 
wird o
Das Darlehen ist in voller Höhe fällig und wurde am 7* 11 o 1958 gekündigt, weil Frau MflHHP ihren Abzahlungsverpflichtungen nicht nachkam» Der spätere Verkauf des Geschäftes an die Eheleute wäre ebenfalls ein Grund zur Kündigung des Darlehens gewesen, da nach unseren Unterlagen die Übertragung des Geschäftes an die Eheleute K(^R| ohne Zustimmung des lastenausgleichsamtes unter Anrechnung der Darlehensforderung erfolgt ist* Die uns zur Sicherheit des Darlehens übereignete Ladeneinrichtung wurde auf unsere Veranlassung im Wego der öffentlichen Versteigerung verwertet»
Mit Schriftsatz vom 7* März 1963 haben die Beklagten sodann vorgetragen, der Kläger habe sie bei Abschluß des Kaufvertrages arglistig über die bereits erfolgte Kündigung und damit über die volle Fälligkeit des Darlehens getäuschto
 Der Kläger hat beantragt ,J die Berufung zurückzuweisen» Er,hat behauptet, der inzwischen verstorbene Sachgebietsleiter des Lastenausgleichsamtes, Kr^^, habe ihm vor Abschluß des Kaufvertrages erklärt, er - der Kläger - könne trotz der Kündigung des Darlehens durch die Sparkasse den Verkauf des Geschäfts und die Übernahme der Schuld durch den Käufer betreiben„ Dieser könne den Darlehensvertrag Übernehmeno Er habe vor den Vertrags Verhandlungen auch mit dem Sparkaosensekretär Krings über den beabsichtigten Verkauf des Geschäfts gesprochen» Dabei habe ihm Kring3 gesagt, er brauche sich an die ausgesprochene Kündigung bei den Verkauf des Geschäfts nicht zu stören» Komme der Verkauf mit der Schuldübernahme des Käufers zustande, so würde die fristlose Kündigung vom Lastenausgleichsamt widerrufen» Das wäre auch geschehen, wenn die Beklagten die zehnjährige Laufzeit des Darlehens beachtet und die Übernommenen Zahlungen geleistet hätten» Daß schließlich das Lastenausgleichsamt die Übernahme des Darlehens nicht gebilligt habe, liege ausschließlich am Verhalten der Be-
 
klagten, die nicht den ernstlichen Villen gehabt hätten, mit der Sparkasse zu einer Verständigung zu kommeno
 Der Kläger hat weiterhin Anschlußberufung eingelegt und beantragt,
 unter teilweiser Änderung des erstinstanzlichen Urteils vom 13» Juli 1962 die Beklagten zu verurteilen, DM 8 OOÖ nebst 4 $> Zinsen seit dem 1 •
Januar I960 an die Sparkasse der Stadt	auf
 das Konto Hr0 HBI41 (flBBl) der Frau Margarete S0B*(früher	zu deren Freistellung von
 ihrer Schuld gegenüber der Sparkasse der Stadt zu zahlen»
Zur Begründung hat er vorgetragen, der Tenor des angefochtenen Urteils enthalte insoweit eine Unrichtigkeit, als in ihm von eine:-* Freistellung von seiner - des Klägers -Schuld die Rede sei»
m .
Das Berufungsgericht hat auf die Berufung die Klage abgewiesen und die Anschlußberufung zurückgewiesen» Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Anträge aus dem zweiten Rechts-zug weiter» Die Beklagten bitten, die Revision zurückzuv/eisen»
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht erachtet die Klage für unbegründet, weil die Beklagten den Kaufvertrag, aus dem der Kläger seinen Anspruch verfolgt, wirksam wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 BGB angofochten hätten; die arglistige Täuschung des Klägers erblickt das Berufungsgericht darin, daß der Kläger den Beklagten bei Abschluß des Vertrages verschwiegen habe, daß das seiner Tochter gewährte Aufbaudarlehen im Betrage von
 
EM 15 000 bereits gekündigt und fällig gev/esen sei.
I. Das Berufungsgericht legt dar, der Umstand, daß die Laufzeit des Aufbaudarlehens nicht 30 Jahre, wie in dem Kaufvertrag angegeben, sondern nur 10 Jahre betragen habe, habe die Beklagten deshalb nicht zur Anfechtung berechtigt, weil sie nach Erlangung der Kenntnis (Marz 1959) das Geschäft noch bis Dezember 1959 geführt, die Anfechtung erst im Oktober 1959 erklärt und daher den Kaufvertrag bestätigt hätten.
Diese Ausführungen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Soweit die Revision in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, durch eine Bestätigung nach §• * 144 > BGB sei gleichwobl der Vertrag nicht dahin abgeän-*dert werden, daß nunmehr eine zehnjährige Tilgungsdauer des".Darlehens zu dem VertragsInhalt geworden sei, kann dem nicht gefolgt werden. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob die Tilgungsdauer des Darlehens nicht bloßer Beweggrund für den Abschluß des Vertrages gewesen ist. Denn auch wenn die dreißigjährige Tilgungsdauer des Darlehens Vertragsinhalt gewesen sein sollte, würde die Bestätigung des Vertrages in Kenntnis des Umstandes, daß in Wahrheit das Darlehen in 10 Jahren abzutragen war, dazu geführt haben, daß Inhalt des Vertrages nunmehr die zehnjährige Tilgungsdauer wäre.
Die Beklagten können sich angesichts der Bestätigung des Vertrages auch nicht auf einen beiderseitigen Irrtum und ein Behlen der Geschäftsgrundlage berufen, soweit die Tilgungsdauer des Darlehens in Präge steht.
II. 1. Das Berufungsgericht führt weiter aus, der Kläger habe die Beklagten dadurch arglistig getäuscht, daß er bei Abschluß des Vertrages die Kündigung des seiner Tochter
 gewährten Aufbaudarlehens verschwiegen habe. Der Kläger habe bis zur Auskunft der Sparkasse an das Gericht (Schreiben vom 4. Februar 1963) sogar im vorliegenden Rechtsstreit stets behauptet, das Darlehen sei deshalb in voller Höhe fällig geworden, weil die Beklagten keine Zahlungen an die Sparkasse geleistet hätten. Dadurch, daß der Kläger den Beklagten verschwiegen habe, daß das Darlehen bei Vertragsabschluß bereits gekündigt und fällig gewesen sei, sei in den Beklagten der Irrtum hervorgerufen worden, sie könnten das Darlehen über eine langjährige Baufzeit zurückzahlen.
Der Kläger hätte den Beklagten den wahren Sachverhalt vor allem deshalb offenbaren müssen, weil nach § 4 des Kaufvertrages die Parteien davon ausgegangen seien, daß der Kaufpreis den normalen Wert des Geschäfts erheblich Übersteige und die Beklagten sich zur Zahlung dieses Preises nur mit Rücksicht auf eine langjährige Lauf zeit des Darlehensvertrages bereit gefunden hätten.. Diese Bestimmung sei mit der den Beklagten verschwiegenen wahren Sachlage, nämlich der bereits eingetretenen vollen Fälligkeit des Darlehens, schlechterdings nicht zu vereinbaren. Ob Beamte der Sparkasse oder des Ausgleichsamtes dem Kläger gegenüber die von ihm behaupteten Erklärungen abgegeben hätten, könne dahinstehen. Auf jeden Fall hätte der Kläger den Beklagten von all dem Kenntnis geben müssen, da diese, wie insbesondere § 4 des Vertrages zeige, für ihn erkennbar darauf vertraut hätten, daß das Darlehen noch nicht gekündigt und nicht fällig sei. Ir habe sich nicht darauf verlassen dürfen, daß nach den Erklärungen der Beamten der Sparkasse und des Ausgleichsamtes schon alles gut gehen werde. Vielmehr habe er die Entscheidung darüber, ob die Beklagten unter diesen Umständen den Vertrag abschließen würden, diesen überlassen müssen.
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Nach der Überzeugung des Berufungsgerichts habe der Kläger vorsätzlich gehandelt, nämlich zu demindest mit dem Bewußtsein, daß die Unterdrückung der ihm bekannten Tatsache die Beklagten zu dem Abschluß des Kaufvertrages bestimmen könne. Die ganzen Umstände des Palles ließen darauf schließen, daß der Kläger, nachdem das Darlehen gekündigt gewesen sei, zu dessen Rückzahlung weder er noch seine Tochter in der Lage gewesen seien, einen Käufer für sein Geschäft gesucht habe; den Beklagten habe er den wahren Sachverhalt hinsichtlich des Darlehens verschwiegen, um ein Scheitern des beabsichtigten Verkaufs zu vermeiden. Es sei bezeichnend, daß der Kläger in diesem Rc chtsstreit bis zur Auskunft der Sparkasse nicht den wahren Sachverhalt dargelegt habe, sondern der Wahrheit . zuwider behauptet habe, das Darlehen sei durch das Verhalten der Beklagten fällig geworden. Sein Verhalten sei unlauter gewesen, weil er bei seinen Vertragspartnern den Eindruck erweckt habe, als laufe das Darlehen noch viele Jahre» während es in Wahrheit gekündigt gewesen sei. Das gelte vor allem dann, wenn der Vertragspartner sich mit Rücksicht auf eine lange Laufzeit des Darlehens zu einem an sich nicht gerechtfertigten Kaufpreis bereitfinde.
2. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe nicht allen vom Kläger vorgetragenen und unter Beweis gestellten Prozeßstoff berücksichtigt und gelange daher zu Unrecht zu dem Ergebnis, der Kläger habe einen wesentlichen Umstand arglistig verschwiegen.
Dieser Angriff der Revision hat im Ergebnis Erfolg.
a)	Das Berufungsgericht legt den Kaufvertrag dahin aus, daß der Kaufpreis den Wert des Geschäfts erheblich überstiegen habe, und die Beklagten sich nur deshalb zur Zah-
- 12-
lung dieses Kaufpreises verpflichtet hätten, weil sie -davon ausgegangen seien, das Darlehen über eine langjährige Laufzeit zurückzahlen zu können»
Diese Ausführungen lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen,
b)	Dagegen ist die weitere Folgerung des Berufungsgerichts, nämlich dadurch, daß der Kläger den Beklagten verschwiegen habe, das Darlehen sei bereits gekündigt und fällig, sei in den Beklagten der Irrtum hervorgerufen worden, daß sie das Darlehen über eine langjährige Laufzeit zurückzahlen könnten, aus Rechtsgründen nicht haltbar*
Wie die Revision mit Recht hervorhebt, steht nicht fest, daß die nach dem Vertrag vorausgesetzte langfristige Tilgungsmöglichkeit des Darlehens nicht bestand.
Für die Revisionsinstanz ist der unter Beweis gestellte Vortrag des Klägers als richtig zu unterstellen, die Kündigung des Darlehens wäre vom Ausgleichsamt bzw. von der Sparkasse widerrufen worden, wenn die Schuldübernahme der Beklagten zustande gekommen wäre; die Übernahme sei nur am Verhalten der Beklagten gescheitert. Bei solcher Sachlage aber konnte das Darlehen so, wie es im Kaufvertrag vorgesehen war, langfristig getilgt werden. Die Beklagten haben auch nicht vorgetragen, daß etwa die Übernahme des Darlehens unter den alten Bedingungen, also Tilgung innerhalb von 10 Jahren, durch die Kündigung eischwert gewesen wäre. In diesem Zusammenhang ist sowohl die vom Prozeßbevollmächtigten der Beklagten vorgelegte Aktennotiz vom 9« Hai 1959 als auch der Aktenvermerk des Sachbearbeiters des Ausgleichs amte s vom 16. September 1959 von Bedeutung, aus denen sich ergibt, daß jedenfalls die Kündigung des
 
Darlehens einer “Übertragung des Darlehens Margarete
 auf die Beklagten nicht im Wege stand, vielmehr, wie es in dem Aktenvermerk des Ausgleichsamtes wörtlich heißt, “bei der Verhandlung der Eindruck entstand, daß Herr K^|^ nicht allzu sehr interessiert ist, den vorgenannten Betrieb auf die Dauer zu halten und in den Darlehensvertrag M^HHeinzutreten“. Hinderte aber die Kündigung eine Übernahme der Verpflichtung aus dem Darlehensvertrag zu den darin niedergelegten Bedingungen nicht, weil mit einem Widerruf der Kündigung zu rechnen war, dann erregte ihr Verschweigen auch nicht bei den Beklagten eine falsche Vorstellung über die Möglichkeit, das Darlehen in langjährigen Raten zu tilgen.
c)	Die Feststellungen des Berufungsgerichts reichen hiernach auch nicht aus, die Annahme eines arglistigen Verhaltens des Klägers zu rechtfertigen. Denn wenn der Kläger davon ausging, daß die Übernahme des Darlehens unter Beibehaltung der langfristigen Tilgungsraten möglich war und die Kündigung, falls die Beklagten in den Dariehensvertrag eintraten, widerrufen wurde, dann kann aus diesem Sachverhalt nicht gefolgert werden, der Kläger habe arglistig gehandelt, d.h. in der Absicht, in den Beklagten einen Irrtum zu erregen oder einen bei ihnen bestehenden Irrtum auszunutzen, um auf ihren Entschluß bestimmend einzuwirken.
Das wäre aber Voraussetzung für die Annahme einer arglistigen Täuschung durch den Kläger (BGB RGRK 11. Auflage, Anm.
 2 und 6 zu § 123 BGB). Gegen ein arglistiges Verhalten des Klägers spricht schließlich auch der Umstand, daß die im Vertrag vorgesehene befreiende Schuldübernahme in jedem Fall Verhandlungen mit der Sparkasse voraussetzte, bei denen den Beklagten die Kündigung nicht verborgen bleiben konnte, falls diese auch bei Übernahme der Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag seitens der Beklagten aufrecht
 
erhalten werden sollte,
III. 1. Das Berufungsgericht wird hei der erneuten Verhandlung des Streitfalles zu prüfen haben, ob die Behauptung des Klägers zutrifft, wonach die Sparkasse (im Einvernehmen mit dem lastenausgleichsamt) bereit gewesen wäre, die Tochter des Klägers bei einer Schuldübernahme der Beklagten zu den gleichen Bedingungen - ohne zusätzliche Sicherheiten und unter Beibehaltung der vertraglich festgelegten Ratenzahlungen - aus dem Dariehensvertrag zu entlassen und hierbei auf die Rechte aus der Kündigung zu verzichten,
2. Balls das Berufungsgericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die Behauptung des Klägers als bewiesen erachtet, wird es bei der Prüfung der Ansprüche des Klägers davon auszugehen haben, daß die Durchführung des Vertrages unmöglich geworden ist und die Beklagten diese Unmöglichkeit zu vertreten haben. Der Kläger kann in diesem Ball nach § 325 BUB Schadensersatz wegen Rieht er fül lung verlangen, d.h. er kann verlangen, so gestellt zu werden, wie er stehen würde, wenn die Beklagten die Verpflichtung aus dem Darlehensvertrag mit schuldbefreiender Wirkung für seine Tochter übernommen hätten.
3. Kommt das Berufungsgericht dagegen zu dem Ergebnis, die Behauptung des Klägers sei nicht bewiesen, dann sind die Beklagten von ihren vertraglichen Verpflichtungen frei geworden, denn dann hätte der Kaufvertrag eine von vornherein objektiv unmögliche Gegenleistung zu dem Gegenstand gehabt und wäre deshalb gemäß § 306 BGB nichtig. Der Kläger wäre dann wegen des vollzogenen Geschäftsüberganges auf etwaige Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung beschränkt.
 
IV. Nach alledem war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen war.
Krüger-Nieland Jungbluth Sprenkmann Alff Simon