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BGH

Gericht: BGH

Amtliche Schriften, die sowohl für den amtlichen Gebrauch als auch zur Unterrichtung dos Publikums bestimmt sind, fallen nur dann unter die in § 16 LitUrhG vorgesehene Wiedergabofreihoit, wenn an der Unterrichtung der Öffentlichkeit ein unmittelbares und dringendes amtliches Interesse besteht. Der Beklagte verkaufte die einzelnen Exemplare dieses Planes nicht, sondern stollte sie den inserierenden Firmen und anderen Interessenten zu dem Aus- 1. ) Dem Beklagten wird unter Androhung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geld- oder Haftotrafe verboten, die von der Klägerin hergestellten und herausgegebenen Stadtpläne zu vervielfältigen bezw. Die Klägerin ist gemäß § 3 LitUrhG befugt» etwaige Ansprüche aus der Verletzung eines ihr zustehenden Urheberrechts an dem streitigen Stadtplan geltend zu machen, da ihr Stadtmeosungsamt als Herausgeber auf dem Plan bezeichnet ist. 2. Zutreffend hat das Berufungsgericht den Stadtplan der Klägerin alo eine gemäß § 1 Abs.1 Nr.3 LitUrhG geschütz* tc Abbildung wissenschaftlicher Art angesehen. In dieser Hinsicht stellt das Berufungsgericht fest, daß dem Stadtplan der Klägerin trotz der geringen Unterscheidungskraft der gewählten Farbe und der sonstigen von ihr gewühlten kartographischen Daratellungsmethoden der urheberrechtliche Schutz nicht zu versagen sei, weil er als Ganzes eine in sich geschlossene eigentümliche Darstellung des Stadtgebietes von KflIP sei. Auch die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Abdruck des Stadtplanes der Klägerin nicht nach ;>§ 16. Zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, daß der in § 16 BitUrhG gebrauchte Begriff "Schriften" nicht nur Sprachwerlce, sondern alle in § 1 Abs.l Nr.l und 3 litUrhG erwähnten Werke umfaßt. 2. Obgleich der Stadtplan der Klägerin von einer amtlichen Stelle hergeatellt und auch zu dem amtlichen Gebrauch bestimmt ist, hat das Berufungsgericht die Anwendbarkeit der Vorschrift des § 16 LitUrhG verneint, weil der Plan vorwiegend zur Unterrichtung und Belehrung des Publikums diene, für diese Unterrichtung aber kein unabweisbares amtliches Bedürfnis bestehe. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß nur solche amtlichen Schriften, darunter Karten, von dieser Gesetzesbestimmung erfaßt werden, an deren freier Veröffentlichung ein unmittelbares und dringendes öffentliches Interesse besteht, steht im Einklang mit Wortlaut und Zweck der Bestimmung. Zu Recht geht das Berufungsgericht davon aus, daß für die durch den Stadtplan der Klägerin für das Publikum geschaffene Orientierungsraöglichkeit kein unabweisbares amtliches Bedürfnis besteht. Nach alledem kommt das Berufungsgericht zutreffend zu dom Ergebnis, daß der Stadtplan der Klägerin nicht auf Grund der Vorschrift des § 16 LitUrhG vom Beklagten vervielfältigt werden durfte. Eine Urheberrechtsverlotzung sieht das Berufungsgericht jedoch gleichwohl nicht als gegeben an, weil der Plan des Beklagten eine durch freie Benutzung des Planes der Klägerin geschaffene eigentümliche Schöpfung im Sinne des § 13 Abs.l LitUrhG darsteile. Der urheberrechtliche Schutz könne sich daher nur auf die dem Plan der Klägerin innewohnende geistige Beistung erstrecken, die ihren Ausdruck finde in der für diesen Plan typischen Darstellung der 'geographischen Gegebenheiten nach Farbe, Formgebung, Auswahl des Maßstabes, den darzuotellenden Geländeausschnitt, der Kartenzeichnung und den vorgenommenen Verallgemeinerungen der Einzelheiten. Da die Zielsetzung des Beklagten* der mit seinem Stadtplan einen für die Werbung bestimmter Firmen geeigneten Werbeträger habe schaffen wollen, für sich allein die Verwendung des Planes der Klägerin nicht rechtfertige, hänge die Beurteilung der Frage, ob der Plan des Beklagten eine eigentümliche Heuschöpfung darotelle, davon ab, wie weit die beiden Pläne in kartographischer Hinsicht übereinstimmten und inwieweit sie sich unterschieden. a) Ptir die Anwendung des § 13 Abs.l LitUrhG reicht os nicht aus, daß das unter Zuhilfenahme eines älteren geschützten Werkes geschaffene neue Werk eine eigentümliche Schöpfung ist. Als Ergebnisse eigenpersönlichen Schaffens genießen nämlich auch Bearbeitungen einen eigenen urheber-rochtlicheh Schutz, der jedoch, soweit es sich um die dem Urheber vorbehaltenen Verwertungebefugnis handelt, eine Abhängigkeit von Urheberrecht am Originalv/erk aufweist (§12 LitUrhG). Der Streitfall bietet keinen Anlaß, von diesen in einer jahrzehntelangen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen abzugehon, mögen auch Kartenwerke für eine individuelle Darstellung im allgemeinen nur wenig Spielraum bieten und ihrem urheberrechtlichen Schütz daher in der Regel engere Grenzen gezogen sein, als es bei den Werken der Literatur, der Musik und der bildenden Kunst der Fall ist (Ulmer aaö S.123). Da3 Reichsoberhandelsgericht hat in dem von ihm entschiedenen Palle weder eine ganze noch eine teilweise unerlaubte Vervielfältigung darin erblickt, daß der damalige Angeklagte zur Anfertigung eines Stadtplanes auf der i?:\ Grundlage eines urheberrechtlich nicht geschützten Planes einen anderen, Schutz genießenden Plan benutzt hatte, um nach dessen auf neuen und zuverlässigen Messungen beruhenden Entfornungs- und Lageangeben seinen Plan zu berichtigen und zu vorvollständigen. Penck weist ferner darauf hin, daß sich eine neue Karte nicht mit einer alten desselben Gebiets bei gleichem Zweck in bezug auf Umfang, Maßstab und Art der Darstellung docken solle. LitUrhG gestattete freie Benutzung eines fremden urheberrechtlich geschützten Werkes soll dem Urheber zwar die für ihn unentbehrliche Möglichkeit bieten, Anregungen aus fremden Werken zu entnehmen, die ihn zu eigenen Deistungen anspor-nen, ihm aber nioht die eigene geistige Arbeit ersparen (BGH aaO GRUR 1958, 502 zu I). Wenn daher im Schrifttum die Auffassung vertreten v/ird, daß dem urheberrechtlichen Schutz von Kartenwerken enge Grenzen gezogen seien, weil diese für eine individuelle Darstellung nur wenig Spielraum böten, so stimmt das durchaus mit den Grundsätzen überein, welche die Rechtsprechung zu dem Begriff der freien Benutzung entwickelt hat und stellt nicht etwa eine Ausnahme dar. Dies hat das Berufungsgericht verkannt, wenn es die Aneicht vertritt, daß bei Kartenwerken von der allgemeinen Begriffsbestimmung abzugehen sei, wie sie vom Reichsgericht für den Begriff der eigentümlichen Schöpfung niedergelegt sei, und daß außerdem für Kartenwerke eine Einschränkung von dem Grundsatz zu machen sei, daß für das Vorliegen einer freien Benutzung in erster Linie nicht die Abweichungen, sondern die Übereinstimmungen maßgebend seien. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts reicht es nämlich nicht aus, daß der Plan des Beklagten in gewisser Hinsicht eine eigene Leistung erkennen läßt und insoweit als "Bearbeitung" seinerseits urheberrechtlichen Schutz § 12 LitUrhG auch auf dessen Bearbeitungen, so daß dem Beklagten eine Vervielfältigung oder gewerbsmäßige Verbreitung seiner Karte ohne Erlaubnis der Klägerin nicht schon dann gestattet wäre, wenn diese als Bearbeitung, unter eigenem Urheberschutz, stände. In der Ausübung dieser urheberrechtlichen Befugnisse hinsichtlich seiner Karte wäre.der Beklagte nur dann nicht an eine Erlaubnis der Klägerin gebunden, wenn diese Karte sich so weit von dem Plan der Klägerin entfernen würde, daß nach den dargelegten Grundsätzen davon ausgegangen werden könnte, die karte des Beklagten sei unter "freier" Beniitzung des Planes, der Klägerin im Sinn von § 13 Abs. 1 LitUrhG entstanden. b) Infolge dieses verfehlten rechtlichen Ausgangspunktes hat das Berufungsgericht nicht genügend berücksichtigt, daß der Zeichner äeo Stadtplanes des Beklagten den Plan der Klägerin nicht nur als bloße Vorlage benutzt hat, mit deren Hilfe er eine selbständige schöpferische kartographische Leistung hervorgobracht hat, sondern daß er vielmehr das Vorbild bis auf V/eglassungen und Vergröberungen in der zeichnerischen Darstellung nahezu unverändert wiederholt hat. Entsprechendes gilt für die übrigen übereinstimmende#1' Merkmale, deren Verwendung trotz ihrer immerhin auffälligen Häufung nicht unbedingt ausgeschlossen hätte, daß der Stadtplan des Beklagten - zu dem Beispiel im Falle einer in besonderer Weise schematisierten Art der Wiedergabe, an dor cs aber fehlt - im ganzen gesehen gleichwohl als selbständige, vom Vorbild unabhängige schöpferische Leistung hätte gewertet werden können. Plan des Beklagten eine weiße Grundfarbe aufweist, die als Darstellungsmittel für unbebaute Gebiete mit Ausnahme von Wäldern und Gewässern verwendet worden ist, während diese Gebiete im Plan der Klägerin hellgrau-grün dargestellt sind. Die in seinem Plan außerdem vorhandenen Abweichungen der Einzeldarstellung beruhen aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auf der Vereinfachungsabsicht des Beklagten und lassen ein kartographisches Prinzip nicht erkennen. Wird aber, wie hier, die Karte der Klägerin in der Weise benutzt, daß sie nachgezeichnet wird und lediglich Teile der Darstellungen fortgelassen und andere Teile vergröbert t^iedergegeben werden, und zwar in einer Weise, daß die nachgezeichnete Karte als Orientierungsmittel noch ihren Zweck erfüllt, so kann hierin eine selbständige schöpferische Leistung nicht erblickt werden. Wenn auch eine nach kartographischen Gesichtspunkten vorgenommene generalisierende Darstellung schutzwürdig sein kann, worauf in Übereinstimmung mit dem Schrifttum auch der gerichtliche Sachverständige hinv/eist, so können diese von dem Beklagten vorgenommenen Vereinfachungen doch nicht als eine unter kartographischen Gesichtspunkten vorgenommene eigenochöpfarische Leistung angesehen werden, weil sie hierfür in ihrer Bedeutung zu geringfügig sind. Dies hat auch das Berufungsgericht verkannt, wenn es ausführt, daß die voui Sachverständigen als Beispiel für eine selbständige Keuschöpfung angeführten Änderungsmöglichkeiten nicht nur eine andere zeichnerische Bearbeitung, sondern auch eine selbständige Aufnahme der Verhältnisse in der Katur bedingten, die viel eher die Klägerin bei ihrem in großer Auflage erscheinenden Stadtplan als der Beklagte bei seinem nach Umfang und Aufwand von Mitteln begrenzten Vorhaben durchführen könne. fern fehl, als der Sachverständige keine Neuaufnahme des Gebiets durch den Beklagten für erforderlich gehalten, sondern nur darauf hihgewiesen hat, dieser hätte auch die Vermessungsunterlagen anfordern und seinem Plan zugrunde legen können. Soweit der Beklagte Änderungen dadurch vor-genonroen hat, daß er teilweise einen anderen Farbton gewählt hat (öffentliche Gebäude, Wald, unbebaute Gebiete) oder daß er die Innenstadt in einem Teilausschnitt besonders dargestellt hat, sind diese gegenüber den sonstigen Übereinstimmungen zu geringfügig, um die Annahme zu recht-fertigen, der Beklagte habe eine eigene kartographische Leistung vollbracht, der gegenüber die Eigenheiten der Karte der Klägerin zurucktraten. 33er Sachverständige hat zudem anhand von Stadtplänen, welche andere Firmen unter Benutzung amtlicher Pläne geschaffen haben, zutreffend darauf hingewiesen, selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die Gebundenheit an die wiederzugebende Wirklichkeit und zu dem Teil auch an die kartographischen Dar-otellungsraittel gewisse Ähnlichkeiten bedinge, bleibe auoh dann noch genügend Raum für eine selbständige Darstellung, wenn für Reklamezwecke nur ein einfacher Plan geschaffen werden solle. Hach alledem unterscheidet sich der Plan des Beklagten von dem der Klägerin entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichts nur durch unwesentliche Veränderungen oder Zusätze, denen kein eigener in kartographischer Hinsicht bedeutsamer Gedanke zugrunde liegt. Auf der fehlenden Eigenart dieses Pianos beruht es, daß die Identität der Originalkarte der Klägerin in dem Plan des Beklagten in den wesentlichen Zügen unberührt erhalten geblieben ist. Das Landgericht hat die Frage bejaht, weil der Beklagte nioht bereit gewesen sei, zu erklären, daß er künftig die Herstellung und Verbreitung nachgezeiehneter Stadtpläne vom Stadtgebiet unterlassen werde. Die Urteilsformel des Landgerichts war daher, ohne daß hierin eine sachliche Einschränkung liegt, dahin zu fassen, daß dem Beklagten untersagt wurde, den von ihm um die Jahreswende 1960/1961 herausgegebenen Stadtplan von zu vervielfältigen und/oder gewerbsmäßig zu verbreiten. Zur Begründung hat es dargelegt, daß er fahrlässig gehandelt habe, indem er sich aufgrund der Ausführungen in dem Werk von Ru^^ "Urheber- und Verlagsrecht" S. Rufl^ weist ausdrücklich darauf hin, aufgrund eines Gutachtens der Sachverständigenkammer werde In den Kommentaren die Auffassung vertreten, daß diejenigen Schriften und Abbildungen, die zwar von einer Behörde herausgegeben seien, sich aber nicht ausschließlich auf die Bestimmung zu dem amtlichen Gebrauch beschränkten, sondern auch an das Publikum wendeten, Urheberrechtsschutz genießen. Hinsichtlich der Höhe des Schadens ist das Landgericht davon ausgegangen, daß eine Gebühr, wie die Klägerin sie hätte fordern können und wie der Beklagte eie nach seinem eigenen Vorbringen auch tatsächlich an Städte

Zitierte Normen: § 16 LitUrhG § 1 UWG § 36 LitUrhG § 287 ZPO
StadtplankartenplanenBerufungsgerichtPlankartographischKlägerinLitUrhG

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein
 LitUrhG §§ 1 Ahs.l Nr.3, 13 Abs.l, 16
Stadtplan
a)	Bin Stadtplan kann als Abbildung wissenschaftlicher Art urheberrechtlichen Schutz genießen, wenn die kartographische Darstellung eine eigene geistige Leistung erkennen läßt,
b)	Die von der Rechtsprechung zun Begriff der "freien Benutzung” entwickelten Grundsätze (vgl. BGH GRUK 1958, 5ÜÖ,
 "Mecki"-Igel) sind auch auf Landkarten (hier:Stadtpläne) anzuwenden. Der Umstand, daß solche Karton für eine individuelle Gestaltung in der Regel wenig Spielraum lassen, rechtfertigt keine Abweichung.
c)	Zu den in § 16 LitUrhG genannten "Schriften" rechnen auch Abbildungen wissenschaftlicher Art i.S. des § 1 Abs.l Nr.l LitUrhG.
Amtliche Schriften, die sowohl für den amtlichen Gebrauch als auch zur Unterrichtung dos Publikums bestimmt sind, fallen nur dann unter die in § 16 LitUrhG vorgesehene Wiedergabofreihoit, wenn an der Unterrichtung der Öffentlichkeit ein unmittelbares und dringendes amtliches Interesse besteht.
BGH, Urt. v. 3. Juli 1964 - lb 2R 146/62 OLG Stuttgart
LG Stuttgart
 Ib ZR 146/62
Verkündet am 3.Juli 1964 Zug, Just.Ang. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes
 In dem Hechtsstreit
 der Stadt	a.N., vertreten durch Oberbürgermeister
 Br.HflHI, dieser wiederum in dieser Sache vertreten durch den leitor des Städtischen Hechtsamts, Beigeordneten
 Klägerin und Reviaionsklägerin,
-	Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Br.(
und Br.f
gegen
___ Verlag ReflHi &
Straße
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
-	Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der Ib Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juli 1964 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br.Krüger-Nieland, Jungbluth, Br.Sprenkmann, Br.Mösl und Alff
 für Recht erkannt:
I.	Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12. Juli 1962 abgeändert;
Bie Berufung des Beklagten gegen das Urteil der
2.	Kammer für Handelssachen dos Landgerichts in Stuttgart vom 3. November 1961 wird zurückgewiesen und die Urteil of ormel wie folgt neu gefaßt:
1.	Bern Beklagten wird bei Vermeidung von Geldstrafen in unbeschränkter Höhe und Haft-
1 a -
strafen bis zur Dauer von sechs Monaten für jeden Pall der Zuwiderhandlung untersagt,
 den von ihm um die Jahreswende 1960/1961 herausgebrachten Stadtplan von ’BWKEK/B zu vervielfältigen und/oder gewerbsmäßig au verbreiten.
2.	Der Beklagte hat an die Klägerin DM 300.— zu zahlen.
3.	Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
II.. Der Beklagte hat auch die Kosten des Berufungs~ und des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand;
Die Klägerin läßt seit einigen Jahren Pläne ihres Stadtgebietes im Maßatab 1 : 10.000 durch das Stadt-neosungsamt auf Grund der dort vorhandenen Unterlagen in zwei Ausführungen hersteilen, nämlich sogenannte Falt-plünc, die von vornherein im wesentlichen für den Vertrieb durch Buchhandlungen oder Uber das Verkehrsbüro der Klägerin bestimmt sind, und sogenannte.Werbeplüne, die ungofaltot und an der Seite mit einem Straßenverzeichnis versehen sind. Die Pläne wurden 1949, 1954,1957 und im Oktober i960 unter Berücksichtigung der jeweils oingctrotonen Änderungen neu aufgelegt.
Hach Auskunft der Klägerin betrug die Gesamtauflage dieser Stadtplöne in den Jahren 1949 bis I960 rund 16.000 Stück. Hiervon wurden rund 10.800 Exemplare im Buchhandel und im Eigenvertrieb der Klägerin, sowie rund 2.300 Exemplare an Werbefirmen verkauft.
lfm die Jahreswende 1960/61 brachte der Beklagte einen Stadtplan von	in	gleichem	Maßstab heraus ,
den in seinem Aufträge ein Graphiker gezeichnet hatte.
An den Scitenründorn dieses Planes sind die Straßen sowie 22 öffentliche Gebäude verzeichnet. Zwischen diesen Verzeichnissen und dem Stadtplan, der rechts oben die Innenstadt als Teilausschnitt im Maßstab 1 : 5.000 ohne nähere Details enthält, sowie am Rande oben und unten befinden sich Firmenreklanen. Der Beklagte verkaufte die einzelnen Exemplare dieses Planes nicht, sondern stollte sie den inserierenden Firmen und anderen Interessenten zu dem Aus-
hang kostenlos zur Verfügung. Er ließ sich lediglich die Firneninaorate bezahlen.
Die Klägerin meint, der Beklagte habe dadurch eine Urheberrechtsverletzung begangen, daß er ihren Plan habe nachzeichnen lassen. Der Plan des Beklagten sei daher als eine unfreie Benutzung ihres eigenen Stadtplanes anzusehen. So habe der Beklagte Unrichtigkeiten, wie zu dem Beispiel die nicht maßstäblich dargeotellte Kurve der Straße am südlichen Ortsrand von	ferner	Dar-
stellungen, die einen bewußten Vorgriff auf die künftige . Bebauung enthielten, wie zu dem Beispiel die noch nicht erstellte Turnhalle der Handelsschule in Obere^HI^ und die Bebauung des nördlichen Bogens der	J^^-Straße,
 und schließlich aus Gründen der Übersichtlichkeit in Kauf genommene Unvollotändigkeiten in der Markierung der Duroh-gangsstraßen, wie z.B. bei Teilen der MaflDstraße und der BcdflB Straße, kritiklos übernommen. Ferner habe er wesentliche Elemente in der Art der Darstellung ihres Stadtplanoo nachgeahmt.
Der Untorlasoungoanspruch sei auch aus wettbewerblichen Gründen gemäß § 1 UWG gegeben, da der von ihr, der Klägerin, herausgogobenc Plan ira Verkehr ausschließlich ihr zugeordnet werde, der Beklagte somit durch die Nachahmung dieses Planes mit sittenwidrigen Mitteln ihn Arbeitsergebnis ausbeute.
Der Beklagte habe auch schuldhaft gehandelt und sei deshalb gemäß §36 LitUrhG zu dem Schadensersatz verpflichtet. Bei der Ermittlung dos Schadens sei zu berüoksichti-
 
gen, daß sie, die Klägerin, durch den Beklagten eine Einbuße an möglichen Kunden erlitten habe. Einen gewissen Anhalt für die Höhe des eingetretenen Schadens könne Ziff. 80 Unterziff. 13 der Verordnung der Landesregierung Baden-Württemberg über die Festsetzung der Gebührensätze für Amtshandlungen der Staatlichen Behörden vom 11. April 1961 geben.
Die Klägerin hat beantragt, für liecht zu erkennen;
1.	) Dem Beklagten wird unter Androhung einer für
 jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geld- oder Haftotrafe verboten, die von der Klägerin hergestellten und herausgegebenen Stadtpläne zu vervielfältigen bezw. naoh-zuzeichnen bezw. nachzudrucken und die auf diese Weise von ihr hergestellten Stadtpläne als ihre eigenen herauozugeben und zu vertreiben.
2.	) Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin
 den ihr durch die Verletzung ihres Urheberrechts an dem im Jahre I960 heraüsgegebenen Stadtplan entstandenen Schaden, dessen Höhe im Wege der freien Schadensschätzung ermittelt werden möge, zu ersetzen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Er vertritt die Ansicht, daß die Klägerin für ihre amtliche Karte gemäß § 16 LitÜrhG keinen Urheberrechtb-schutz genieße. Obgleich er daher berechtigt gewesen sei, die Karte dor Klägerin einfach zu reproduzieren, habe er den 3?lan jedoch nicht abgezeichnot. Vielmehr habe er nur die mit der Natur übereinstimmenden Maße und Formen der Bebauung, der Straßenund V/asserläufe übernommen, während die Gestaltung der Karte im übrigen seine eigene Schöpfung sei.
 
Das Landgericht hat den Beklagten nach dem Unterlaß-sungsantrage sowie zur Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe von 300.— DM verurteilt.
Das Qberlandesgericht hat nach Beweiserhebung auf die Berufung dos Beklagten das Urteil des Landgerichts abge-Ündert und die Klage abgewiesen. Es hat die Revision zugelassen.
Mit der Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Beklagte bittet un Zurückweisung des Rechtsmittels.
Bhtscheidungsgründe: ">!'■
I. 1. Die Klägerin ist gemäß § 3 LitUrhG befugt» etwaige Ansprüche aus der Verletzung eines ihr zustehenden Urheberrechts an dem streitigen Stadtplan geltend zu machen, da ihr Stadtmeosungsamt als Herausgeber auf dem Plan bezeichnet ist.
2. Zutreffend hat das Berufungsgericht den Stadtplan der Klägerin alo eine gemäß § 1 Abs.1 Nr.3 LitUrhG geschütz* tc Abbildung wissenschaftlicher Art angesehen.
Nachvlieeer Gesetzesbestimmung werden die Urheber solcher Abbildungen wissenschaftlicher Art geschützt, welche nicht ihrem Hauptzwecke nach alo Kunstwerk anzusehen sind, jedoch Erzeugnisse eigenporoonlichor Prägung darstellen. Hierunter könnon nach in Rechtsprechung und Schrifttum herrschender Ansicht auch Landkarten und Stadtpläne fallen
 
(vgl. RGZ 108, 62; Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht 2.Aufl. S.122; Ilarwit z-Möhring § 1 LitUrhG Anm.27 ff; Allfeld 2.Aufl. § 1 LitUrhG Anm. 44 S.62 f; Voigtländer-Elster-Kleinc, Urheberrecht 4.Aufl. § 1 III C 2; Kobel GRUR 1928, 537, 542).
Voraussetzung für die Schutzgev/ährung ist, daß die in der Karte zutage tretende Darstellung eine eigenpersönliche geistige Leiotung erkennen läßt. In dieser Hinsicht stellt das Berufungsgericht fest, daß dem Stadtplan der Klägerin trotz der geringen Unterscheidungskraft der gewählten Farbe und der sonstigen von ihr gewühlten kartographischen Daratellungsmethoden der urheberrechtliche Schutz nicht zu versagen sei, weil er als Ganzes eine in sich geschlossene eigentümliche Darstellung des Stadtgebietes von KflIP sei. Gegen diese Feststellung bestehen keine rechtlichen Bedenken, da das Berufungsgericht ersichtlich von zutreffenden rechtlichen Voraussetzungen ausgegahgen ist und es sich im übrigen um eine tatrichterliche Würdigung handelt (33GHZ 22, 210, 217 - Europapost).
II. Auch die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Abdruck des Stadtplanes der Klägerin nicht nach ;>§ 16. LitUrhG erlaubt sei, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Nach § 16 LitUrhG ist der Abdruck von Gesetzbüchern, Gesetzen, Verordnungen, amtlichen Erlassen und Entscheidungen sowie von anderen zun amtlichen Gebrauch hergestellten antliehen, Schriften zulässig. § 26 LitUrhG bestimmt, daß auch die Verbreitung zulässig ist, soweit ein Werk nach
 
§ 16 ohne Einwilligung des Bei’echtigten vervielfältigt werden darf.
1. Zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, daß der in § 16 BitUrhG gebrauchte Begriff "Schriften" nicht nur Sprachwerlce, sondern alle in § 1 Abs.l Nr.l und 3 litUrhG erwähnten Werke umfaßt. Es gelangt zu diesem Er-gcbnie aus dor Erwägung, daß die Bestimmung des § 16 in unmittelbarer Beziehung zu § 1 Abs.l stehe. Während die letztgenannte Vorschrift den Kreis der geschützten Urheber und Werke abgrenze, so führt das Berufungsgericht aus, bestimme § 16 neben anderen Vorschriften des Gesetzes, . unter welchen Voraussetzungen die Benutzung eines an sieh .. geschützten Werkos frei sei. Es kann ,dahinstehen, ob - wie das Berufungsgericht anzunehmen scheint - die in § 16 genannten Werke gemeinfrei in dem Sinne sind, daß sie keinen urheberrechtlichen Schutz genießen (Voigtländer-Blster-Kleine § 16 Anra. 1; Ulraer S.124; Entwurf eines Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) , Drucksache 1/62 des Bundesrats, Begründung zu § 15) oder ob die Vorschrift lediglich eine Ausnahme von dom allgemeinen Nachdrucksvorbot enthält (so Marv/itz-Mohring § 16 Anm. 1; Allfeld § 16 Anm. 2). Denn der Zweck dieser Gesetzesbestimmung, den Abdruck solcher Werke zuzu-lasoen, deren möglichst weite Verbreitung im allgemeinen Interecso liegt, rechtfertigt es jedenfalls, in den Begriff "Schriften" auch wissenschaftliche Abbildungen im Sinne des § 1 Abs.l Hr. 3 einzubeziehen (Daude, Gutachten der Königlich-Preußischen Sachverständigen-Kammern, Berlin 1907, Gutachten Nr.21 S.139, 143,* Allfeld § 16 Anm.7 und 12; Voigtlandcr-Blstcr-Kleine § 16 Anm. 4» Ulmer S.124; Entwurf oaO).
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2. Obgleich der Stadtplan der Klägerin von einer amtlichen Stelle hergeatellt und auch zu dem amtlichen Gebrauch bestimmt ist, hat das Berufungsgericht die Anwendbarkeit der Vorschrift des § 16 LitUrhG verneint, weil der Plan vorwiegend zur Unterrichtung und Belehrung des Publikums diene, für diese Unterrichtung aber kein unabweisbares amtliches Bedürfnis bestehe.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß nur solche amtlichen Schriften, darunter Karten, von dieser Gesetzesbestimmung erfaßt werden, an deren freier Veröffentlichung ein unmittelbares und dringendes öffentliches Interesse besteht, steht im Einklang mit Wortlaut und Zweck der Bestimmung. Denn die Rechtfertigung der Ausnahmeregelung ist darin zu erblicken, daß das öffentliche Interesse eine möglichst weite Verbreitung der betreffenden Werke erfordert. Dieser Zweck rechtfertigt es jedoch nicht, die Vervielfältigung solcher Werke auch dann freizugeben, wenn sie zwar auch zu dem amtlichen Gebrauch, daneben aber außerdem zun privaten Gebrauch des Publikums bestim|^v8ind und dieser private Gebrauch keine für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben unentbehrliche Notwendigkeit darstellt (Daudo aaO 3.144} Marwitz-Möhring § 16 Anm.4 c* Allfeld § 16 Anm.12; Hillig-Greuner, Gutachten Band 1 Nr.83j Voigt-lünder-Elster-Kleine § 16 Anra.4; Ulmer S.125; a.Mg. Runge, Urheber- und Verlagsrecht S.314 ff).
Zu Recht geht das Berufungsgericht davon aus, daß für die durch den Stadtplan der Klägerin für das Publikum geschaffene Orientierungsraöglichkeit kein unabweisbares amtliches Bedürfnis besteht. Das Vorhandensein eines derarti-
 
gen Stadtplaneo iat auch für die Erfüllung sonstiger öffentlicher Aufgaben der Klägerin nicht imbedingt erforderlich, in Gegensatz etwa zu einem amtlichen Fahrplan, der nicht nur der Unterrichtung des Publikums dient, sondern gleichzeitig ein für idie Durchführung des Eisenbahnverkehrs notwendiges Hilfsmittel darstellt. Auch seien, so führt das Berufungsgericht aus, in dem Plan nicht nur unmittelbar die Ergebnisse der Bodenaufnahme und ihrer Vermessung festgehalten, deren Verwendung zur Herstellung von Karten auch Drittöh frcistchc, sondern der Plan gebe die tatsächlichen Verhältnisse entsprechend dem Zweck, eine übersichtliche Orientierungomöglichkeit zu bieten, vereinfacht wieder.
Nach alledem kommt das Berufungsgericht zutreffend zu dom Ergebnis, daß der Stadtplan der Klägerin nicht auf Grund der Vorschrift des § 16 LitUrhG vom Beklagten vervielfältigt werden durfte.
III.	Eine Urheberrechtsverlotzung sieht das Berufungsgericht jedoch gleichwohl nicht als gegeben an, weil der Plan des Beklagten eine durch freie Benutzung des Planes der Klägerin geschaffene eigentümliche Schöpfung im Sinne des § 13 Abs.l LitUrhG darsteile.
1. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß für die Beurteilung'der Frage, ob. eine freie Benutzung eines Werkes vorlicgc, in erster Linie nicht die Abweichungen,sondern die Uber einst itnmungon zwischen beiden Werken entscheidend seien. Von diesen Grundsatz sei jedoch für Kartenwerke eine Einschränkung zu machen, da diese von der Na-
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tur dor Sache her notwendig weitgehende Übereinstimmungen aufwcison müßten. Der urheberrechtliche Schutz könne sich daher nur auf die dem Plan der Klägerin innewohnende geistige Beistung erstrecken, die ihren Ausdruck finde in der für diesen Plan typischen Darstellung der 'geographischen Gegebenheiten nach Farbe, Formgebung, Auswahl des Maßstabes, den darzuotellenden Geländeausschnitt, der Kartenzeichnung und den vorgenommenen Verallgemeinerungen der Einzelheiten. Indessen könne der Schutzu demfang nur gering sein, weil die Klägerin im v/eoentliohen die bei der Herstellung von Stadt*-pliincn üblichen Darstollungselemente gewählt habe, wie ein Vergleich der bei den Gerichtsakten befindlichen Pläne von Städten ähnlicher Größe v/ie DflHB zeige. Da die Zielsetzung des Beklagten* der mit seinem Stadtplan einen für die Werbung bestimmter Firmen geeigneten Werbeträger habe schaffen wollen, für sich allein die Verwendung des Planes der Klägerin nicht rechtfertige, hänge die Beurteilung der Frage, ob der Plan des Beklagten eine eigentümliche Heuschöpfung darotelle, davon ab, wie weit die beiden Pläne in kartographischer Hinsicht übereinstimmten und inwieweit sie sich unterschieden.
Hach einer Aufzählung der Übereinstimmungen und der Abweichungen, die oich in den Karten der Parteien vorfinden, legt das Berufungsgericht sodann dar, daß der gerichtliche Sachverständige die Unterschiede zwischen beiden Karten alo unwesentlich angeoohen und v/egen der weitgehenden Übereinstimmung in der Art der kartographischen Gestaltung das Vorliegen einer eigentümlichen Schöpfung bei dem Plan des Beklagten verneint habe. Gleichwohl sieht das Berufungsgericht Art und Umfang der von dem Beklagten durchgeführten
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Vereinfachung als ausreichend an, um das Vorliegen einer eigentümlichen neuen Schöpfung au bejahen. Es führt aus, daß von der allgemeinen Begriffsbestimmung für den Begriff der "eigentümlichen Schöpfung" im vorliegenden Palle ab-‘ zuweichen sei, da von der Natur der Sache her bei einer Karte für eine eigentümliche Neuschöpfung ohnehin nur wenig Raum sei.
2, Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision sind begründet.
a) Ptir die Anwendung des § 13 Abs.l LitUrhG reicht os nicht aus, daß das unter Zuhilfenahme eines älteren geschützten Werkes geschaffene neue Werk eine eigentümliche Schöpfung ist. Als Ergebnisse eigenpersönlichen Schaffens genießen nämlich auch Bearbeitungen einen eigenen urheber-rochtlicheh Schutz, der jedoch, soweit es sich um die dem Urheber vorbehaltenen Verwertungebefugnis handelt, eine Abhängigkeit von Urheberrecht am Originalv/erk aufweist (§12 LitUrhG). Zum Unterschied hiervon:erfordert die Anwendung des § 13 Abs.l weiter, daß das neue, eine eigentümliche Schöpfung darstellende Werk unter "freier" Benutzung des älteren Werkes entstanden ist (BGH GRUR 1958, 500,
 502 zu I - "IJeeki"-Igel). Nach ständiger Rechtsprechung setzt die nach § 13 Abs.l LitUrhG zulässige freie Anknüpfung an urheberrechtlich geschütztes Geistesgut voraus, daß angesichts der EigeQart des neuen Werkes die entlehnten eigcnperoönlichcn Züge dos geschützten älteren Werkes verblassen; es muß daher ein in seiner charaktoristisohen Gesamteigonart neues selbständiges Werk vorliegen, wofür das bloße Y/eglassen einzelner Teile oder die Anbringung
 
unschöpferischer Änderungen nicht ausreicht (BGH GRUR 1961, 631, 632 zu III - Fernsprechbuch; RG JW 1925, 2777 Hr. 1).
Der Streitfall bietet keinen Anlaß, von diesen in einer jahrzehntelangen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen abzugehon, mögen auch Kartenwerke für eine individuelle Darstellung im allgemeinen nur wenig Spielraum bieten und ihrem urheberrechtlichen Schütz daher in der Regel engere Grenzen gezogen sein, als es bei den Werken der Literatur, der Musik und der bildenden Kunst der Fall ist (Ulmer aaö S.123). Im Anschluß an das Gutachten von Penok (auszugsweise wiedergegeben von Kobel GRUR 1928, 537,
538 f) unterscheidet man sogenannte Aufnahmekarten (die auf Originalaufnahmen des Geländes beruhen), bearbeitete oder entworfene Karten (deren Bearbeitung wissenschaftlich Heuoo bietet), gezeichnete Karten, (solche, die im wesentlichen nur eine Umzeichnung enthalten) und angewandte Karten (die zwar auch auf Aufnahmekarten zurückgehen, aber zu dem aus diesen entlehnten Inhalt einen neuen geography Jfr&h, statistischen, meteorologischen, geologischen oder sonstigen Inhalt hinzufügen). Soweit die Gegenstände der Darstellung auf einer Karte unmittelbar auf der Bodenvermessung und ihren Ergebnissen beruhen - z.B. Bänder, Flüsse, Gebirge, Bauten, Straßenzüge -, ist die bloße Wiedergabe dieser Gegenstände in einer anderen Karte zulässig (ROHG 11, 165, 167; Penck aaO S.539; Ulmer S.123; Voigtländer-Elstor-Kloine § 1 S.16 f). Schutzfähig ist dagegen die Darotellungsart als solche gegen eine Wiedergabe, soweit sie als formgebendo kartographische Leistung über die bloße Mitteilung der geographischen Tatsachen hinauegeht.
 
Da3 Reichsoberhandelsgericht hat in dem von ihm entschiedenen Palle weder eine ganze noch eine teilweise unerlaubte Vervielfältigung darin erblickt, daß der damalige Angeklagte zur Anfertigung eines Stadtplanes auf der i?:\ Grundlage eines urheberrechtlich nicht geschützten Planes einen anderen, Schutz genießenden Plan benutzt hatte, um nach dessen auf neuen und zuverlässigen Messungen beruhenden Entfornungs- und Lageangeben seinen Plan zu berichtigen und zu vorvollständigen. Im Schrifttum wird übereinstimmend die mechanische, auch die eigenartigen Züge der Darstellung übernehmende Kopie der Vorlage, gleichgültig ob die Kopie von Hand oder unter Zuhilfenahme technischer Mittel erfolgt ist, als Urheberrechtsverletzung angesehen (Penck aaO 538 f; Ulmer aaO; Voigtländer-Elster-Kleine aaO). Penck weist ferner darauf hin, daß sich eine neue Karte nicht mit einer alten desselben Gebiets bei gleichem Zweck in bezug auf Umfang, Maßstab und Art der Darstellung docken solle. Nach Kobel (aaö S.544) ist eine eigentümliche Schöpfung dann nicht gegeben, wenn der Bearbeiter, sei es durch Handzeichnung oder mit mechanischen Mitteln, nur eine Kopie - auch Vergrößerung oder Verkleinerung - her-stollt und lediglich, um dem Kartenbilde ein anderes Aussehen zu verleihen, einzelne Dinge wegläßt oder durch Wahl anderer Signaturen und Parben ihr einen anderen Anstrich gibt, auch sonst vielleicht in die Karte einzelne Ergänzungen wahllos aufnimmt. Zutreffend weist Kobel darauf hin, daß in solchen Pallen zwar gewisse Äußerlichkeiten abgeändert seien, der gedankliche Inhalt jedoch der gleiche geblieben sei und es somit an einer geistigen, vor allem aber an einer selbständigen eigentümlichen Leistung fehle.
 
Diese im Schrifttum hinsichtlich des Schutzes von Karten gegen unerlaubte Vervielfältigung vertretenen Auffassungen stehen durchaus im Einklang mit den Ergebnissen der Rechtsprechung. Grundsätzlich ist bei Beurteilung der Präge, ob eine freie Benutzung vorliegt, im Interesse eines ausreichenden Urheberrechtaschutzes kein zu milder Maßetab anzulegen. Denn die nach § 15 Abs.l LitUrhG gestattete freie Benutzung eines fremden urheberrechtlich geschützten Werkes soll dem Urheber zwar die für ihn unentbehrliche Möglichkeit bieten, Anregungen aus fremden Werken zu entnehmen, die ihn zu eigenen Deistungen anspor-nen, ihm aber nioht die eigene geistige Arbeit ersparen (BGH aaO GRUR 1958, 502 zu I). Da erst dann von einer wirklich ’‘freien“ Benutzung gesprochen werden kann, wenn angesichts der Eigenart des neuen Werkes die Züge des geschützten älteren Werkes zurücktreten, sind an die in dem neuen Werk verkörperte geistige Leistung, falls ihr ein selbständiger Urheberschutz zugebilligt werden soll, desto höhere Anforderungen zu stellen, je auffallender die Eigenart des benutzten Vorbildes ist (BGH aaO). Wenn daher im Schrifttum die Auffassung vertreten v/ird, daß dem urheberrechtlichen Schutz von Kartenwerken enge Grenzen gezogen seien, weil diese für eine individuelle Darstellung nur wenig Spielraum böten, so stimmt das durchaus mit den Grundsätzen überein, welche die Rechtsprechung zu dem Begriff der freien Benutzung entwickelt hat und stellt nicht etwa eine Ausnahme dar. Dies hat das Berufungsgericht verkannt, wenn es die Aneicht vertritt, daß bei Kartenwerken von der allgemeinen Begriffsbestimmung abzugehen sei, wie sie vom Reichsgericht für den Begriff der eigentümlichen Schöpfung niedergelegt sei, und daß außerdem für Kartenwerke eine Einschränkung
 
von dem Grundsatz zu machen sei, daß für das Vorliegen einer freien Benutzung in erster Linie nicht die Abweichungen, sondern die Übereinstimmungen maßgebend seien. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts reicht es nämlich nicht aus, daß der Plan des Beklagten in gewisser Hinsicht eine eigene Leistung erkennen läßt und insoweit als "Bearbeitung" seinerseits urheberrechtlichen Schutz
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genießen mag. Denn die ausschließlichen Befugnisse der . Klägerin an. ihrem Stadtplcm erstrecken sich gern. § 12 LitUrhG auch auf dessen Bearbeitungen, so daß dem Beklagten eine Vervielfältigung oder gewerbsmäßige Verbreitung seiner Karte ohne Erlaubnis der Klägerin nicht schon dann gestattet wäre, wenn diese als Bearbeitung, unter eigenem Urheberschutz, stände. In der Ausübung dieser urheberrechtlichen Befugnisse hinsichtlich seiner Karte wäre.der Beklagte nur dann nicht an eine Erlaubnis der Klägerin gebunden, wenn diese Karte sich so weit von dem Plan der Klägerin entfernen würde, daß nach den dargelegten Grundsätzen davon ausgegangen werden könnte, die karte des Beklagten sei unter "freier" Beniitzung des Planes, der Klägerin im Sinn von § 13 Abs. 1 LitUrhG entstanden.
b) Infolge dieses verfehlten rechtlichen Ausgangspunktes hat das Berufungsgericht nicht genügend berücksichtigt, daß der Zeichner äeo Stadtplanes des Beklagten den Plan der Klägerin nicht nur als bloße Vorlage benutzt hat, mit deren Hilfe er eine selbständige schöpferische kartographische Leistung hervorgobracht hat, sondern daß er vielmehr das Vorbild bis auf V/eglassungen und Vergröberungen in der zeichnerischen Darstellung nahezu unverändert wiederholt hat.
 
Zv/ar muß das Vorliegen einer Neuschöpfung im Sinne des § 13 Nr. 1 LitUrhG nicht notwendig schon deshalb verneint werden, weil der Beklagte, obwohl dazu an sich kein zwingender Grund bestand, denselben Maßstab und Gelände-auoochnitt wie die Klägerin gewählt, weil er ferner die Gebäudeflächen wie die Klägerin in Blockdarstellung und nicht in Einzelgebäudedarstellung sowie in roter Farbe wiedergegeben und weil er wie die Klägerin die Durchgangs-otraßen gelb dargestellt hat. Namentlich dem Maßstab lammt in diesen Zusammenhang keine entscheidende' Bedeutung zu. Ebenso wenig nämlich wie das Vorliegen einer unerlaubten Vervielfältigung durch die Veränderung des Maßstäbes ausgeschlossen wird, wenn es im übrigen an einer selbständigen kartographischen Leistung fehlt (ROHG 11, 167, 168), kann - allein wegen der Beibehaltung des gleichen Maß** Stabes - eine Karte dann nicht als bloße Vervielfältigung angesehen werden, wenn sie sonst in ausreichendem Umfange Eigenarten aufv/eist, die eine selbständige und eigentümliche Leistung im kartographischen Sinne erkennen lassen. Entsprechendes gilt für die übrigen übereinstimmende#1' Merkmale, deren Verwendung trotz ihrer immerhin auffälligen Häufung nicht unbedingt ausgeschlossen hätte, daß der Stadtplan des Beklagten - zu dem Beispiel im Falle einer in besonderer Weise schematisierten Art der Wiedergabe, an dor cs aber fehlt - im ganzen gesehen gleichwohl als selbständige, vom Vorbild unabhängige schöpferische Leistung hätte gewertet werden können. Indessen läßt der Plaan gegenüber den Stadtplan der Klägerin jede Eigenart vermis* aen, die seine Wertung in diesem Sinne rechtfertigen könnte. Die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts vorhandenen Unterschiede bestehen einmal darin, daß dei-
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Plan des Beklagten eine weiße Grundfarbe aufweist, die als Darstellungsmittel für unbebaute Gebiete mit Ausnahme von Wäldern und Gewässern verwendet worden ist, während diese Gebiete im Plan der Klägerin hellgrau-grün dargestellt sind. Ferner hat der Beklagte im Gegensatz zur Klägerin auf die Wiedergabe der Flurnamen, der Höhenlinien, der Geländegestaltung im einzelnen, von Dämmen sowie der Linienführung der innerstädtischen Verkehrsmittel verzichtet.
Auch ist die Beschriftung der Straßen und Ortschafteh, nach Schriftart und Schriftgröße anders, nämlich skizzenhafter ausgeführt. Die öffentlichen Gebäude hat der Beklagte nur zu einem geringen Teil und überdies mit schwarzer Farbe gekennzeichnet, während die Klägerin hierfür ein dunkleres Rot gewählt hat. Die Waldgebiete sind in einem kräftigeren Grünton dargestellt und zeigen eine baumartige Signatur. Die Durchgangs Straßen sind im allgemeinen etwas breiter als auf dem Plan der Klägerin, die Wiedergabe der Eisenbahnlinien ist erheblich einfacher gehalten. Außerdem ist die Innenstadt von dem Beklagten in einer Ecke seines Planes noch einmal gesondert in größerem Maßstabe wiedergegeben. Schließlich hat er ein anderes Suchnetz angebracht. Die in seinem Plan außerdem vorhandenen Abweichungen der Einzeldarstellung beruhen aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auf der Vereinfachungsabsicht des Beklagten und lassen ein kartographisches Prinzip nicht erkennen.
Die ganz überwiegende Mehrzahl der ln dem Plan des Beklagten vorhandenen Abweichungen von dem Stadtplan der Klägerin beruht demnach auf bloßen Weglassungen. Ein weiterer erheblicher Heil der Unterschiede besteht darin, daß
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der Beklagte insbesondere bei der Wiedergabe der bebauten Flächen zahlreiche Vergröberungen vorgenommen hat, weil es ihm nicht auf eine kartographisch möglichst genaue Wiedergabe angekommen ist. Wird aber, wie hier, die Karte der Klägerin in der Weise benutzt, daß sie nachgezeichnet wird und lediglich Teile der Darstellungen fortgelassen und andere Teile vergröbert t^iedergegeben werden, und zwar in einer Weise, daß die nachgezeichnete Karte als Orientierungsmittel noch ihren Zweck erfüllt, so kann hierin eine selbständige schöpferische Leistung nicht erblickt werden. Wenn auch eine nach kartographischen Gesichtspunkten vorgenommene generalisierende Darstellung schutzwürdig sein kann, worauf in Übereinstimmung mit dem Schrifttum auch der gerichtliche Sachverständige hinv/eist, so können diese von dem Beklagten vorgenommenen Vereinfachungen doch nicht als eine unter kartographischen Gesichtspunkten vorgenommene eigenochöpfarische Leistung angesehen werden, weil sie hierfür in ihrer Bedeutung zu geringfügig sind.
Vielmehr erscheinen sie lediglich als Maßnahmen, dierJLm
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Interesse der Arbeite- und Kostenersparnis getroffen worden sind, weil der Zweck, einen Stadtplan als Werbeträger zu schaffen, eine genauere Darstellung erübrigte. Dies hat auch das Berufungsgericht verkannt, wenn es ausführt, daß die voui Sachverständigen als Beispiel für eine selbständige Keuschöpfung angeführten Änderungsmöglichkeiten nicht nur eine andere zeichnerische Bearbeitung, sondern auch eine selbständige Aufnahme der Verhältnisse in der Katur bedingten, die viel eher die Klägerin bei ihrem in großer Auflage erscheinenden Stadtplan als der Beklagte bei seinem nach Umfang und Aufwand von Mitteln begrenzten Vorhaben durchführen könne. Dabei geht das Berufungsgericht inso-
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fern fehl, als der Sachverständige keine Neuaufnahme des Gebiets durch den Beklagten für erforderlich gehalten, sondern nur darauf hihgewiesen hat, dieser hätte auch die Vermessungsunterlagen anfordern und seinem Plan zugrunde legen können. Soweit der Beklagte Änderungen dadurch vor-genonroen hat, daß er teilweise einen anderen Farbton gewählt hat (öffentliche Gebäude, Wald, unbebaute Gebiete) oder daß er die Innenstadt in einem Teilausschnitt besonders dargestellt hat, sind diese gegenüber den sonstigen Übereinstimmungen zu geringfügig, um die Annahme zu recht-fertigen, der Beklagte habe eine eigene kartographische Leistung vollbracht, der gegenüber die Eigenheiten der Karte der Klägerin zurucktraten. 33er Sachverständige hat zudem anhand von Stadtplänen, welche andere Firmen unter Benutzung amtlicher Pläne geschaffen haben, zutreffend darauf hingewiesen, selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die Gebundenheit an die wiederzugebende Wirklichkeit und zu dem Teil auch an die kartographischen Dar-otellungsraittel gewisse Ähnlichkeiten bedinge, bleibe auoh dann noch genügend Raum für eine selbständige Darstellung, wenn für Reklamezwecke nur ein einfacher Plan geschaffen werden solle. Dieser brauche zwar, so legt der Sachverständige dar, nicht besser zu sein, als sein Vorgänger. Aber er müsse doch Unterschiede aufweiscn, die das Merkmal eigener geistiger Leistung bei der Wahl der kartographischen Mittel erkennen ließen. Selbst v/enn nur eine Vereinfachung habe erreicht werden sollen, hätten doch etwa bei der Auswahl der Straßenbreiten und der Ausführung der Begrenzungslinien der einzelnen Flüchen solche Unterschiede eingearbeitet werden können. Da der Beldagtc jedoch in der Aus-v/ahl der kartographischen Methoden nicht vom Plan der Klä-
 
gerin abgewichen sei, stelle sein Stadtplan lediglich eine Überarbeitung des anderen Planes ohne ins Gewicht fallende Änderung dar.
Hach alledem unterscheidet sich der Plan des Beklagten von dem der Klägerin entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichts nur durch unwesentliche Veränderungen oder Zusätze, denen kein eigener in kartographischer Hinsicht bedeutsamer Gedanke zugrunde liegt. Auf der fehlenden Eigenart dieses Pianos beruht es, daß die Identität der Originalkarte der Klägerin in dem Plan des Beklagten in den wesentlichen Zügen unberührt erhalten geblieben ist. Schließlich spricht auch das Berufungsgericht selbst von der "auffallenden Ähnlichkeit" der beiden Pläne oder davon, daß der Beklagte sich nicht sehr weit von seinem Vorbild entfernt habe.
Der Stadtplan des Beklagten verkörpert demnach keine . eigentümliche Leistung, welche durch eine freie Benutzung des Planes der Klägerin zustande gekommen ist. Da d|^e Vervielfältigung und gewerbsmäßige Verbreitung des Planes der Klägerin dieser gemäß § 11 Abs.1 Satz 1 LitürhG aus-, schließlich Vorbehalten ist, stellt die Vervielfältigung und gewerbsmäßige Verbreitung des Planes deB Beklagten eine Urheberrcchtsverletzung dar., .
3.	Hit der Präge, ob die für den Unterlassungsanspruch erforderliche j^ied^rh^ury^geJ^hr im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch Vorgelegen hat, brauchte sich das Berufungsgericht nicht zu befassen, da es diesen Anspruch aus sachlichen Gründen für unbegründet gehalten hat.
 
Das Landgericht hat die Frage bejaht, weil der Beklagte nioht bereit gewesen sei, zu erklären, daß er künftig die Herstellung und Verbreitung nachgezeiehneter Stadtpläne vom Stadtgebiet	unterlassen werde.
Diese Begründung ist frei von Rechtsirrtum. Der Beklagte hat im Berufungsrechtszuge hierzu auch nicht mehr Stellung genommen.
IV.	Rach alledem mußte das angefochtene Urteil abgeän-dert werden.
1.	Aufgrund des ünterlassungsanträges hatte das Landge-
richt dem Beklagten verboten, "die von der Klägerin hergestellten und herauagegebenen Stadtpläne zu vervielfältigen bezw. nachzuzeichnen bezw. nachzudrucken und die auf diese Weise von ihm hergestellten Stadtpläne als seine eigenen herauszugeben und zu verbreiten". Dieses Verbot ist jedoch zu unbestimmt und nicht der konkreten Verletzungsform angepaßt. Die Urteilsformel des Landgerichts war daher, ohne daß hierin eine sachliche Einschränkung liegt, dahin zu fassen, daß dem Beklagten untersagt wurde, den von ihm um die Jahreswende 1960/1961 herausgegebenen Stadtplan von	zu
 vervielfältigen und/oder gewerbsmäßig zu verbreiten.
2.	Das Landgericht hat den Beklagten ferner zu dem Schadensersatz verurteilt. Zur Begründung hat es dargelegt, daß er fahrlässig gehandelt habe, indem er sich aufgrund der Ausführungen in dem Werk von Ru^^ "Urheber- und Verlagsrecht" S. 314 ff zu dem Hachzeichnen des Planes der Klägerin
 für berechtigt gehalten habe? denn diesen Ausführungen sei zu
 
entnehmen, daß die herrschende Meinung eine andere Auffassung vertrete. In der Berufung3hegründung hat der Beklagte geltend gemacht, die Ausführungen	gießen
 nicht erkennen, daß die herrschende Meinung in dieser Frage, insbesondere Im Hinblick auf Stadtpläne, anderer Auffassung sei.
Die Ausführungen des Landgerichts zu diesem Punkt sind jedoch frei von Rechtsirrtum. Rufl^ weist ausdrücklich darauf hin, aufgrund eines Gutachtens der Sachverständigenkammer werde In den Kommentaren die Auffassung vertreten, daß diejenigen Schriften und Abbildungen, die zwar von einer Behörde herausgegeben seien, sich aber nicht ausschließlich auf die Bestimmung zu dem amtlichen Gebrauch beschränkten, sondern auch an das Publikum wendeten, Urheberrechtsschutz genießen. Wenn Ru^^ sodann im folgenden seine abweichende Meinung vertritt, so lassen seine gesamten Darlegungen doch zweifelsfrei erkennen, daß das Schrifttum ganz überwiegend anderer AnsieÄt' ist (vgl. die vorstehend unter II 2 genannten Fundstellen). Unter diesen Umständen hätte aber der Beklagte nicht ohne weiteres die ihm günstige Rechtsauffassung Ru^^ seinem Handeln zugrunde legen dürfen (BGH GRUR 1955, 549, 551 zu II a - Betriebsveranstaltung, insoweit in BGHZ 17,
376 nicht abgedruckt).
Hinsichtlich der Höhe des Schadens ist das Landgericht davon ausgegangen, daß eine Gebühr, wie die Klägerin sie hätte fordern können und wie der Beklagte eie nach seinem eigenen Vorbringen auch tatsächlich an Städte
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vergleichbarer Größe gezahlt habe, 300.— DM betrage. Diesen Betrag hat es den Klägerin im Wege freier Schadensschätzung nach § 287 ZPO zugesprochen. Diese Beurteilung, die der Beklagte im Berufungsrechtszug im übrigen nicht beanstandet hat, läßt keinen Hechtsfehler erkennen.
Da sich sonach die Revision der Klägerin in vollem Umfang als begründet erweist, war unter Abänderung des Berufungsurteils das landgerichtliche Urteil mit der erwähnten Neufassung des Unterlassungsgebotes wieder herzustellen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Krüger-Nieland	Jungbluth	Sprenkmann
 Mösl	Alff