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BGH · b ZR 146/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: b ZR 146/61

Der Beklagten wird bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldstrafe in unbeschränkter Hohe oder Haftstrafe bis zu sechs Monaten verboten, Anfragen von Kunden zu dem Anlaß zu nehmen, Vergleiche mit den Erzeugnissen der Klägerin anzustellen und hierbei darauf hinzuweisen, daß der Inhaber der Klägerin früher Vertreter der Beklagten gewesen sei, sowie zu behaupten, die Klägerin arbeite mit untauglichen Werbemethoden und versuche, die Kunden hinsichtlich der Tauglichkeit und der Frei»Würdigkeit ihrer Erzeugnisse irrezuführen« Leider arbeitet diese Firma mit untauglichen Werbe-methoden, indem sie der Kundschaft glaubhaft machen will, daß ihre Chemikalien im Ansatz billiger seien und somit ein preislicher Vorteil bestehe. Der Beklagten wird unter Strafandrohung verboten, bei der geschäftlichen Werbung für ihre Erzeugnisse Vergleiche mit den Produkten der Klägerin anzustellen, hierbei die ge- Mündliche Äußerungen Uber die Erzeugnisse der Klägerin seien bei Kundschaftsbesueben - ohne Verstoß gegen die Grundsätze des lauteren Wettbewerbs -nur deshalb gefallen, weil die Klägerin in ihren Werbeprospekten eine gegen die Beklagte gerichtete unzulässige ^Komparatiw/erbung'1 betrieben habe» Für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch fehle es an der erforderlichen Wiederholungsgefahr, auch sei der Klageanspruch verjährt» beten, die Vorteile ihrer Leistungen anzugeben« Dagegen be sie keine Würdigung der Leistungen der Klägerin verlangt, Abgesehen hiervon sei das Uber dies Auskunftsverlangen hinausgehende Schreiben der Beklagten nicht sachlich, in der Form sogar verletzend gehalten« Aber auch untpr dem Gesichtspunkt des Abwehrvergleichs ließe dieses Schreiben sich nach Inhalt und Form nicht rechtfertigen« Es möge sein, daß die Klägerin unzulässige Fompnrativv/erbung getrieben höbe. Die Beklagte habe aber mit ihrem Schreiben vom 11« Februar 1959 nach Form und Inhalt den Rahmen eines zulässigen Abwehrvergleiches überschritten; Hiergegen spreche vor allem die Tatsache, daß der umstrittene Brief eine Einzelmaßnahme darstelle, die auf besonderes Ersuchen zustande gekommen sei, und daß seither eine ähnliche wettbewerbswidrige Handlung der Beklagten nicht vorliege» Der Wettbewerbsverstoß in dem Hundschreiben von 1953 könne infolge des langen Zeitablaufs nicht zur Begründung der Wiederholungsgefahr dienen. falls nicht aus dem späteren Verhalten der Beklagten sichere Garantien dafür zu entnehmen sind, daß sie ihren auf die Rechtsverletzung gerichteten Willen endgültig aufgegeben habe (RGZ 84, 147)* Die rein theoretische Möglichkeit einer Wiederholung reicht zwar nicht aus, wohl aber die Wahrscheinlichkeit der Wiederholung* Eine solche Wahrscheinlichkeit ist aber auch bei einer nur einmaligen Verletzungshandlung in der Hegel anzunehmen, wenn der Antrag auf Klagabweisung mit der Begründung aufrecht-erhalten wird, die beanstandete Handlung sei berechtigt gewesen (BGH GRUR 1957, 349-Klasenmöbel; GRUK 1953, 37 - Schlachtergenossenschaft; BGHZ 1, 241 - Piekfein; Beruft sich der Verletzer zur Rechtfertigung seines Vorgehens auf bestimmte Begleitumstände, so ist die Wiederholungsgefahr selbst dann zu bejahen, wenn das Wiedereintreten völlig gleichgelagerter Begleitumstände nicht zu erwarten ist (I ZR 124/52 vom 30* Juni 1953 - Betrüger; GRUR 1961, Dies gilt um so mehr» als nach den Feststellungen des Berufungsgerichts das Auokunftverlangen der Firma Heflin nur dahin ging» sie Uber die besonderen Vorteile der Erzeugnisse der Beklagten aufzuklären. Da die Beklagte aber bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht eindeutig den Standpunkt vertreten hat» sie sei berechtigt» auf eine solche Anfrage in der beanstandeten Art und Weise zu antworten, ergibt sich allein schon aus dieser Stellungnahme der Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit die Wiederholungsgefahr. Die allgemein gehaltenen herabsetzenden Werturteile in diesem Schreiben wie auch die einleitende Bemerkung, .die Klägerin arbeite mit untauglichen Werbemethoden und führe die Kundschaft durch falsche Werbeangaben irre, sind unvereinbar n?it den strengen Anforderungen, die an die Sachlichkeit eines von einem Kunden gewünschten WarenVergleiches zu stellen sind. Rechtsirrtumsfrei geht das Berufungsgericht Cavon aus, daß diese Art der bezugnehmenden und vergleichenden Werbung sich auch aus dem Gesichtspunkt einer Abwehr gegenüber der früheren Komparativwerbung der Klägerin nicht rechtfertigen läßt. Dies gilt auch für dem Hinweis, daß der Inhaber der Klägerin ein ehemaliger Vertreter der Beklagten gewesen sei. Biesen Hinweis hat das Berufungsgericht zu Recht als völlig überflüssig bezeichnet, da er für die Beantwortung der Anfrage in keiner Weise r?chlich geboten war und in dem gegebenen Zusammenhang nur dahin verstanden werden konnte, daß das noch junge Unternehmen der Klägerin nicht über große eigene Erfahrungen verfügen könne« Auch dieser Hinweis sielte somit nach der rechtsfehlerfreien Würdigung des Berufungsgerichts auf eine unnötige Herabsetzung des Unternehmens der Klägerin ab« Auch eine wahrheitsgemäße, sachlich jedoch nicht gebotene herabsetzendeÄußerung Uber die Person oder das Unternehmen eines Mitbewerbers verstößt aber gegen die Grundsätze eines lauteren Geschäftsverkehrs (BGH GRUR 1962, 45 - Betonzusatzmittel und die dort angeführte Literatur und Rechtsprechung)« 4« Hiernach erweist sich das Unterlassungsbegehren als begründet, soweit es sich gegen eine Wiederholung der das Unternehmen der Klägerin herabsetzenden Äußerungen in dem Schreiben der Beklagten vom 11« Februar 1959 an die Firma Heinkel richtet« Dies kann jedoch nicht zu einer vollen Wiederherstellung der entsprechend dem Klagantrag weit gefaßten Urteilsformel des Landgerichts führen, durch die der Beklagten schlechthin verboten worden ist, bei der geschäftlichen Werbung für ihre Erzeugnisse Vergleiche mit den Produkten der Klägerin anzustellen und hierbei die geschäftliche Lauterkeit und die gewerblichen Leistungen der Klägerin in Zweifel zu ziehen« Gegen diese allgemein gehaltene Fassung des. Unterlassungsgebots besteht, wie das Berufungsgericht^ zu Recht hervorhebt, das Bedenken, daß sie den Wettbewerbs verstoß, den die Beklagte begangen hat und dessen Wiederholung zu befürchten steht, nicht klar genug um-reißt» Hach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Unterlassungsgebot möglichst dem konkreten Verletzungstatbestand anzupassen (vgl« u.a. BGII GRUR 1951, 412 - Werbetext-, BGHZ 17, 583 - Betriebsfeier j BGHZ 19,299 - Kurverwaltung; GRUR 1956, 187 - English Lavender; GRUR 1954, 70 - Rohrbogen; GRUR 1954, 331 - Altpa; GRUR 1957> 491 - MHZ}* Zwar kann eine gewisse Verallgemeinerung hingenommen werden, wenn darin das Charakteristische der festgestellten konkreten Verletzungstatbestünde zu dem Ausdruck kommt* Doch darf das Verbot nicht oo abstrakt gefaßt sein, daß ihm Handlungen unterfallen kennen, für die eine Wiederholungsgefahr nicht dargetan oder deren rechtliche Erlaubtheit im Prozeß nicht geprüft worden ist (GRUB 1957, 606 - Heilmittelvertrieb)* Im Streitfall ist nach der dem Tatrichter vorbehaltenen Bev/eiswürdigung, die einer Nachprüfung in der Revi-sionsinstanz entzogen ist, der Klagevorwurf, die Beklagte habe sich durch ihre Werbevertreter.abfüllig über die Erzeugnisse und den Inhaber des Unternehmens der Klügerin geäußert, nicht erwiesen* Der Wettbewerbsverstoß in dem beanstandeten Rundschreiben der Klügerin ist verführt* Das gleiche gilt für die angebliche Äußerung des Geschäftsführers der Beklagten, die Klägerin besitze niöht die er-forderliche Konzession für den Vertrieb von Brünierungs-nitteln und müsse deshalb hiermit aufhören* Diese Wett** bewerbsverotöße, die andere Sachverhalte als das Schreiben der Beklagten an die Firma Heinkel vom 11. Das Berufungsgericht hat in dem Schreiben der Beklagten vom 11* Februar 1959 eine Binzelmaßnahme erblickt, die nur Sie stimmt überein mit der ..Verteidigung der Beklagten , die sich zur Rechtfertigung dieses Schreibens mit Nachdruck im vorliegenden Rechtsstreit auf eine Anfrage der Firma Heinkel berufen hat. antworten, konnte der Beklagten nur untersagt werden,«Anfragen von Kunden zu dem Anlaß zu nehmen, Vergleiche mit den Erzeugnissen der Klägerin anzustellen und hierbei darauf hinzuweisen, daß der Inhaber der Klägerin früher Vertreter der Beklagten gewesen sei, sowie zu behaupten, die Klägerin arbeite mit untauglichen Werbe-rnethoden und versuche, die Kunden hinsicht.ich der Tauglichkeit und der Preicwürdigkeit ihrer Erzeugnisse irrezufUhrens Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.

Zitierte Normen: § 1 UWG § 92 ZPO
ErzeugnisFirmaBerufungsgerichtGRURSchreibenKlägerinWiederholungsgefahr

Volltext der Entscheidung

I b ZR 146/61
Verkündet am 27. Mürz 1963 Grunau, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2546 080
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Firma Werner Z 419? Fabrik für Metallchemie in G09I9? Alleininhaber Werner Zfl^?
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.Br.
gegen
 die Firma 34I^HP GmbH, R< treten durch die Geschäftsführer Josef und Anne Maria Hj
 bei
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter2 Rechtsanwalt Br. 4^19 -
%
hat der I b-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27* März 1963 unter Mitwirkung des Senatepräsidenten Frof.Br.h.c. Wilde und der Bundesrichter Br. KrÜger-IJieland, Br. Spengler, Br. Sprenkmann und Schneider
 für Recht erkannt:
Unter Zurückweisung der Revision im übrigen wird das Urteil des 3* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 11. Juli 1961 teilweise aufgehoben.
Bas Urteil der 3* Kammer für Handelssachen
 des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 11.Januar 1961
wird, wie folgt, geändert:
Der Beklagten wird bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldstrafe in unbeschränkter Hohe oder Haftstrafe bis zu sechs Monaten verboten, Anfragen von Kunden zu dem Anlaß zu nehmen, Vergleiche mit den Erzeugnissen der Klägerin anzustellen und hierbei darauf hinzuweisen, daß der Inhaber der Klägerin früher Vertreter der Beklagten gewesen sei, sowie zu behaupten, die Klägerin arbeite mit untauglichen Werbemethoden und versuche, die Kunden hinsichtlich der Tauglichkeit und der Frei»Würdigkeit ihrer Erzeugnisse irrezuführen«
Mit dem weitergehenden Antrag wird die Klägerin abgewiesen«
Von den Kosten des Rechtsstreites werden 1/5 der Klägerin, 4/5 der Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Parteien stehen als Hersteller von Brünierungsmitteln zur Färbung von Metallteilen miteinander im geschäftlichen Wettbewerb.
Die Klägerin behauptet, die Beklagte gehe systematisch darauf aus, das junge Unternehmen der Klägerin vor der Kundschaft herabzusetzen und seine gewerblichen Leistungen in Mißkredit zu bringen. In der Gegend von Hamburg, Frankfurt, Bremerhaven und Württemberg hätten sich Vertreter der Beklagten über die Erzeugnisse der Klägerin und über ihren Inhaber abträglich geäußert. Vor längerer Zeit habe sie in einem Rundschreiben, das auch Kunden der Klägerin, so der Firma A. G& S^P, KPP, zuge-ganger sei, in unzulässiger vergleichender Werbung das Unternehmen der Klägerin kritisiert.
In einem Schreiben vom 11. Februar 1959 an die Firma Ernst	AG, Stpmp, habe sie sich in unzulässiger
 Weise mit der Person des Inhabers der Klägerin befaßt, die Werbemethoden der Klägerin als bewußte Irreführung der Kunden und die eigenen Erzeugnisse als besser und preisvmrdiger als die der Klägerin bezeichnet. Dieses Schreiben hat folgenden Wortlauts
’’Wir nehmen Bezug auf ^ie Unterredung zwischen Ihrem sehr geehrten Herrn	und	unserem	Vertreter
 Herrn	der	uns	berichtet, daß Sie die BrflBi-
chcmikalien von der Fa. 2PP beziehen, deren Inhaber ein früherer Vertreter von uns war.
Leider arbeitet diese Firma mit untauglichen Werbe-methoden, indem sie der Kundschaft glaubhaft machen will, daß ihre Chemikalien im Ansatz billiger seien und somit ein preislicher Vorteil bestehe.
 
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Dieses größere Badvolumen ist ein Trugschluß, denn das zu viele Wasser muß verdunsten, wenn Überhaupt eine	erzielt	werden	soll*
Gewonnen ist dabei nichts, im Gegenteil, es entsteht Inergie- und Zeitverlust, der vielfach nicht beachtet wird. Keinesfalls ist ein Preisvorteil damit verbunden*
Außerdem bewirkt ein derartiges Bad eine größere Schlammbildung und ist daher im Verbrauch erheblich teuerer*
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Die Klägerin hat beantragt:
Der Beklagten wird unter Strafandrohung verboten, bei der geschäftlichen Werbung für ihre Erzeugnisse Vergleiche mit den Produkten der Klägerin anzustellen, hierbei die ge-
 
schäftliche Lauterkeit und die gewerblichen Leistungen der Klägerin in Zweifel zu ziehen und insbesondere zu behaupten, die Klägerin arbeite mit untauglichen Werbemethoden und versuche , die Kunden hinsichtlich der Tauglichkeit und der : Preiswürdigkeit ihrer Erzeugnisse irrezuführen»
Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und hierzu vorgebracht: 2>en Brief vom 11» Februar 1959 an die Firma Hefli^ habe sie nicht im Rahmen allgemeiner Werbemaßnahmen geschrieben, sondern aus einem ganz besonderen Anlaß: die Firma He|^|^ habe gebeten, über die Vor- und ßachteile der Erzeugnisse der beiden Konkurrenzunternehmen unterrichtet zu werden». Mündliche Äußerungen Uber die Erzeugnisse der Klägerin seien bei Kundschaftsbesueben - ohne Verstoß gegen die Grundsätze des lauteren Wettbewerbs -nur deshalb gefallen, weil die Klägerin in ihren Werbeprospekten eine gegen die Beklagte gerichtete unzulässige ^Komparatiw/erbung'1 betrieben habe» Für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch fehle es an der erforderlichen Wiederholungsgefahr, auch sei der Klageanspruch verjährt»
Bas Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Beklagte entsprechend dem Klagantrag verurteilt. Lie Berufung der Beklagten führte zur Abweisung der Klage» Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr klagbegehren weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
EntscheidunjsgrUnde $
1» Bas Berufungsgericht hat in dem Schreiben der Beklagten vom 11. Februar 1959 einen Verstoß gegen § 1 UWG erblickt. Bieser Geschäftsbrief an die Firma He
 so
 
führt das Berufungsgericht aus, bähe wettbewerblichen Zwecken gedient; er babe auf eine Herabsetzung des klagenden Unternehmens abgezielt. Dies gelte sowohl für die einleitende Bemerkung» die Klägerin arbeite mit untauglichen ..erbemethoden und führe die Kundschaft durch falrche Werbeangaben irre, sowie für den völlig überflüssigen Hinweis, der Inhaber der Klägerin sei ein ehemaliger Vertreter der Beklagten« Form und Inhalt des fraglichen Briefes ständen nicht in Einklang mit den Werbemethoden des redlichen Verkehre«
Dieser Wettbewerbsverstoß ließe sich nicht damit rechtfertigen, daß das Schreiben vom 11. Februar 1959 auf eine besondere Anfrage der Firma Heinkel hin verfaßt worden sei. Denn der Inhalt des Briefes gehe über das Thema der Anfrage weit hinaus« Nach der Zeugenaussage des Vertreters
 habe die Firma	die	Beklagte	lediglich	ge-
beten, die Vorteile ihrer Leistungen anzugeben« Dagegen be sie keine Würdigung der Leistungen der Klägerin verlangt, Abgesehen hiervon sei das Uber dies Auskunftsverlangen hinausgehende Schreiben der Beklagten nicht sachlich, in der Form sogar verletzend gehalten«
Aber auch untpr dem Gesichtspunkt des Abwehrvergleichs ließe dieses Schreiben sich nach Inhalt und Form nicht rechtfertigen« Es möge sein, daß die Klägerin unzulässige Fompnrativv/erbung getrieben höbe. Die Beklagte habe aber mit ihrem Schreiben vom 11« Februar 1959 nach Form und Inhalt den Rahmen eines zulässigen Abwehrvergleiches überschritten;
Das Berufungsgericht bat gleichwohl die Klage mangels Wiederholungsgefahr für unbegründet erachtet und dazu nusgeführt:
Die weiteren der Beklagten zur Last gelegten Wettbewerbe-Verstöße seien entweder verjährt oder nicht erwiesen; Klagegrundläge könne deshalb nur der in dem Schreiben vom 11. Februar 1959 liegende Wettbewerbsverstoß bilden. Insoweit aber fehle es an einer Wiederholungsgefahr. Es leigen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, daß die Beklagte in Zukunft einen gleichen oder ähnlichen Wettbewerbsverstoß begehren werde. Hiergegen spreche vor allem die Tatsache, daß der umstrittene Brief eine Einzelmaßnahme darstelle, die auf besonderes Ersuchen zustande gekommen sei, und daß seither eine ähnliche wettbewerbswidrige Handlung der Beklagten nicht vorliege» Der Wettbewerbsverstoß in dem Hundschreiben von 1953 könne infolge des langen Zeitablaufs nicht zur Begründung der Wiederholungsgefahr dienen. Die Beklagte sei durch das ebenfalls nicht einwandfreie Wettbewerbsvörgehen der Klägerin zur vergleichenden Stellungnahme herausgefordert worden. Deshalb sei ihre Abneigung, sich einer Vertragsstrafe bei künftigen Wettbewerbsverstößen zu unterwerfen, verständlich. Jedenfalls habe die Beklagte ic I?rozeß mit Nachdruck erklärt, daß es sich bei dem Brief an die Firma	um	einen besonderen Einzel-
fall handele. Damit habe sie zu erkennen gegeben, daß cie ähnliche Geschäftsbriefe künftig nicht mehr schreiben werde. Dies rechtfertige die Abweisung des ünterlaseungs-fcegehrens mangels Wiederholungsgefahr.
2. Zu Hecht bemängelt die Revision, daß diese Ausführungen des Berufungsgerichtes zur Wiederholungsgefahr im Moerspruch zu der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes stehen. Im allgemeinen genügt es zur Annahme der Wiederholungsgefahr, daß das als widerrechtlich beanstandete Verhalten vor Klagerhebung verwirklicht ist,
 
falls nicht aus dem späteren Verhalten der Beklagten sichere Garantien dafür zu entnehmen sind, daß sie ihren auf die Rechtsverletzung gerichteten Willen endgültig aufgegeben habe (RGZ 84, 147)* Die rein theoretische Möglichkeit einer Wiederholung reicht zwar nicht aus, wohl aber die Wahrscheinlichkeit der Wiederholung* Eine solche Wahrscheinlichkeit ist aber auch bei einer nur einmaligen Verletzungshandlung in der Hegel anzunehmen, wenn der Antrag auf Klagabweisung mit der Begründung aufrecht-erhalten wird, die beanstandete Handlung sei berechtigt gewesen (BGH GRUR 1957, 349-Klasenmöbel; GRUK 1953, 37 - Schlachtergenossenschaft; BGHZ 1, 241 - Piekfein;
BGHZ 14, 163 - Constanze II). Ist der Verstoß - wie im Streitfall - in Wettbewerbsabsicht begangen, so spricht eine tatsächliche Vermutung fürdie Wiederholungsgefahr, und es ist Sache des Verletzers, dagegen sprechende Umstände darzulegen (BGH GRUR 1959, 33 - Feuerzeug; GRUR 1955, 342 - Rheinpfalz)« Der Umstand allein, daß Wiederholungen bislang nicht vorgekommen sind, beseitigt nicht die ..'iederbolungogcfahr (I ZR 205/53 v. .5* Juli 1955 -Sprechstunde II)* Vielmehr sind an die Beseitigung der 7 iederholungsgefahr bei Wettbewerbsverstößen strenge Anforderungen zu stellen* Durch die tatsächliche Einstellung der Rechtsverletzung wird die Wiederholungsgefahr jedenfalls in der Regel nicht ausgeschlossen (BGH Linden-traier-Möhring Nr* 8 zu § 3 UWG-Pico). Beruft sich der Verletzer zur Rechtfertigung seines Vorgehens auf bestimmte Begleitumstände, so ist die Wiederholungsgefahr selbst dann zu bejahen, wenn das Wiedereintreten völlig gleichgelagerter Begleitumstände nicht zu erwarten ist (I ZR 124/52 vom 30* Juni 1953 - Betrüger; GRUR 1961,
288 - Dr* Best Zahnbürste)*
Entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Ansicht vermag deshalb weder der Umstand, daß der umstrittene Brief der Beklagten an die Firma	auf	deren	besonderes
 Ersuchen abgefaßt wurde» noch weiterhin die Tatsache» daß cs sich bislang um eine "Einzelmaßnahme” gehandelt bat» die Verneinung der Wiederholungsgefahr zu rechtfertigen.
Dies gilt um so mehr» als nach den Feststellungen des Berufungsgerichts das Auokunftverlangen der Firma Heflin nur dahin ging» sie Uber die besonderen Vorteile der Erzeugnisse der Beklagten aufzuklären. Dies ist aber kein außergewöhnliches Auskunftverlangen, sondern eine im normalen Geschäftsbetrieb durchaus übliche Kundenanfrage» die jederzeit wieder in gleicher Form an die Beklagte gerichtet werden kann. Da die Beklagte aber bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht eindeutig den Standpunkt vertreten hat» sie sei berechtigt» auf eine solche Anfrage in der beanstandeten Art und Weise zu antworten, ergibt sich allein schon aus dieser Stellungnahme der Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit die Wiederholungsgefahr. Das mutmaßliche Verhalten der Beklagten r.aeh einem ihr ungünstigen Prozeßverlauf hat jedenfalls bei Prüfung der V/iederholungsgefahr außer Betracht zu bleiben (GRÜE 1957, 347 - Underberg; GRUR 1959, 374 - Ernst Abbe). Zu Recht hebt die Revision hervor, daß in Vettbewerbsstreitigkeiten die einmal begründete Wieder-fcolunjsgefahr in der Regel nur durch die Abgabe einer durch Strafgedinge gesicherten Unterlaseungsverpflichtungs-erklärung ausgeräumt werden kann (vgl. u.a. BGH Lindenmaier-bring Br.. 41 zu 5 3 UWG - Werbung mit Mitgliederzahlen;
BGH Lindenmaier-Möhring Kr. 11 zur ZugabeVÖ - Modenschau; JRUÄ 1955, 390 - Spezialpresse; GRUR 1957, 342 - Underfcerg). Bloße Beteuerungen im Prozeß dagegen, sich der beanstan-
-lo-
deten Handlung künftig enthalten zu wollen, vermögen die Wiederholungsgefahr nicht zu beseitigen,* zu demal wenn zugleich der Klagabweisungsantrag mit der Begründung öuf-rcchterhalten wird, die beanstandete Handlung sei rechtmäßig (BGHZ 1, 241 - Piekfein; BGHZ 14, 163 - Constanze II).
Dies hat das Berufungsgericht verkannt., Da die Beklagte im Frozeß keine gesicherte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben hat, war bei der im Streitfall gegebenen Sachlage nach den dargelegten Rechtsgrundsätzen die Wiederholungsgefahr zu bejahen. Es bedarf deshalb keiner Erörterung, ob das Berufungsgericht, wie die Revision geltend macht, zu Unrecht die bereits verjährten V/ettbewerbs-verstöße der Beklagten für die Präge, ob hinsichtlich des durch das Schreiben vom 11. Februar 1959 begangenen Wettbewerbsverstoßes veine Wiederholungsgefahr anzunehmen sei, unberücksichtigt gelassen hat.
3» In dem Schreiben der Beklagten vom 11. Februar 1959 an die Firma Hem^ hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß eine unzulässige bezugnehmende und vergleichende .Verbung erblickt. Die kritisierende Herabsetzung der Ware eines Mitbewerbers ist als Abwehrmaßnahme gegen einen ungerechtfertigten Angriff nur statthaft, wenn sie zu dem Zwecke der Abwehr unumgänglich notwendig ist. Insbesondere muß sich die Abwehrmaßnahme als taugliches und adäquates Kittel zur Abwehr des Angriffs darstellen, wobei unwahre Behauptungen in keinem Fall zulässig sind (GRÜR 1952, 416 - Bauerdose; GRUR 1952, $84 - Sprechstunde; GRUR 1954, 337 - Rodschutz). Dies gilt auch für sonstige wettbewerbsfremde Hinweise auf die Leistung oder Person eines Mitbewerbers (BGH GRÜR 1957, 24 - Bünder Glos). Zwar kann die Erwähnung eines Mitbewerbers statt-
haft sein, wenn der Umworbene selbst den Wunsch geäußert hat, hinsichtlich Art und Wirkungsweise der fUr seinen KaufentSchluß in Betracht kommenden Waren oder Leistungen nähere Aufklärung zu erhalten« In diesem Fall aber muß der Befragte Zurückhaltung üben und Inhalt und Umfang dessen, was er mitteilen will, genau überprüfen (BGH CHUB 1957, 24 - Bünder Glas; GRUB 1959, 488 - Konsumverein). Selbst wenn somit zugunsten der. Beklagten davon ausgegangen wird, daß die Firma	nicht	nur	eine Auf-
) Irrung Uber die Vorzüge der Waren der Beklagten.angefordert, sondern einen Vergleich mit den Konkurrenzprodukten der Klügerin verlangt habe, würde das umstrittene Schreiben der Beklagten nach Form und Inhalt die Grenzen eines zulässigen Warenvergleichs überschreiten. Die allgemein gehaltenen herabsetzenden Werturteile in diesem Schreiben wie auch die einleitende Bemerkung, .die Klägerin arbeite mit untauglichen Werbemethoden und führe die Kundschaft durch falsche Werbeangaben irre, sind unvereinbar n?it den strengen Anforderungen, die an die Sachlichkeit eines von einem Kunden gewünschten WarenVergleiches zu stellen sind. Rechtsirrtumsfrei geht das Berufungsgericht Cavon aus, daß diese Art der bezugnehmenden und vergleichenden Werbung sich auch aus dem Gesichtspunkt einer Abwehr gegenüber der früheren Komparativwerbung der Klägerin nicht rechtfertigen läßt. Dies gilt auch für dem Hinweis, daß der Inhaber der Klägerin ein ehemaliger Vertreter der Beklagten gewesen sei. Biesen Hinweis hat das Berufungsgericht zu Recht als völlig überflüssig bezeichnet, da er für die Beantwortung der Anfrage in keiner Weise r?chlich geboten war und in dem gegebenen Zusammenhang nur dahin verstanden werden konnte, daß das noch junge Unternehmen der Klägerin nicht über große eigene Erfahrungen
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verfügen könne« Auch dieser Hinweis sielte somit nach der rechtsfehlerfreien Würdigung des Berufungsgerichts auf eine unnötige Herabsetzung des Unternehmens der Klägerin ab« Auch eine wahrheitsgemäße, sachlich jedoch nicht gebotene herabsetzendeÄußerung Uber die Person oder das Unternehmen eines Mitbewerbers verstößt aber gegen die Grundsätze eines lauteren Geschäftsverkehrs (BGH GRUR 1962, 45 - Betonzusatzmittel und die dort angeführte Literatur und Rechtsprechung)«
4« Hiernach erweist sich das Unterlassungsbegehren als begründet, soweit es sich gegen eine Wiederholung der das Unternehmen der Klägerin herabsetzenden Äußerungen in dem Schreiben der Beklagten vom 11« Februar 1959 an die Firma Heinkel richtet« Dies kann jedoch nicht zu einer vollen Wiederherstellung der entsprechend dem Klagantrag weit gefaßten Urteilsformel des Landgerichts führen, durch die der Beklagten schlechthin verboten worden ist, bei der geschäftlichen Werbung für ihre Erzeugnisse Vergleiche mit den Produkten der Klägerin anzustellen und hierbei die geschäftliche Lauterkeit und die gewerblichen Leistungen der Klägerin in Zweifel zu ziehen« Gegen diese allgemein gehaltene Fassung des. Unterlassungsgebots besteht, wie das Berufungsgericht^ zu Recht hervorhebt, das Bedenken, daß sie den Wettbewerbs verstoß, den die Beklagte begangen hat und dessen Wiederholung zu befürchten steht, nicht klar genug um-reißt» Hach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Unterlassungsgebot möglichst dem konkreten Verletzungstatbestand anzupassen (vgl« u.a.
BGII GRUR 1951, 412 - Werbetext-, BGHZ 17, 583 - Betriebsfeier j BGHZ 19,299 - Kurverwaltung; GRUR 1956, 187 - English Lavender; GRUR 1954, 70 - Rohrbogen; GRUR 1954,
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331 - Altpa; GRUR 1957> 491 - MHZ}* Zwar kann eine gewisse Verallgemeinerung hingenommen werden, wenn darin das Charakteristische der festgestellten konkreten Verletzungstatbestünde zu dem Ausdruck kommt* Doch darf das Verbot nicht oo abstrakt gefaßt sein, daß ihm Handlungen unterfallen kennen, für die eine Wiederholungsgefahr nicht dargetan oder deren rechtliche Erlaubtheit im Prozeß nicht geprüft worden ist (GRUB 1957, 606 - Heilmittelvertrieb)*
Im Streitfall ist nach der dem Tatrichter vorbehaltenen Bev/eiswürdigung, die einer Nachprüfung in der Revi-sionsinstanz entzogen ist, der Klagevorwurf, die Beklagte habe sich durch ihre Werbevertreter.abfüllig über die Erzeugnisse und den Inhaber des Unternehmens der Klügerin geäußert, nicht erwiesen* Der Wettbewerbsverstoß in dem beanstandeten Rundschreiben der Klügerin ist verführt*
Das gleiche gilt für die angebliche Äußerung des Geschäftsführers der Beklagten, die Klägerin besitze niöht die er-forderliche Konzession für den Vertrieb von Brünierungs-nitteln und müsse deshalb hiermit aufhören* Diese Wett** bewerbsverotöße, die andere Sachverhalte als das Schreiben der Beklagten an die Firma Heinkel vom 11. Februar 1959 betrafen, können somit nicht Gegenstand des Unterlassungs-Gebots bilden. Inwieweit die verführten Wettbewerbsverstöße für die Beurteilung der Wiederbolungagefahr zu berücksichtigen sind, soweit der durch das Schreiben vom 11. Februar 1959 begangene Wettbewerbsverstoß infrage steht, kann dahinstehen, da - wie dargelegt - die Wiederholungsgefahr unabhängig von den verführten, viele Jahre zurückliegenden andersartigen Wettbewerbsverstößon zu befahen ist»
Das Berufungsgericht hat in dem Schreiben der Beklagten vom 11* Februar 1959 eine Binzelmaßnahme erblickt, die nur
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auf besonderes Ersuchen der Firma HedP zustande gekommen, ohne eine solche Kundenanfrage somit unterblieben sei. Gegen diese auf tatsächlichem Gebiet, liegende und damit dem Tat-richter vorbehaltene Würdigung sin$ rechtliche Bedenken nicht zu erheben. Sie stimmt überein mit der ..Verteidigung der Beklagten , die sich zur Rechtfertigung dieses Schreibens mit Nachdruck im vorliegenden Rechtsstreit auf eine Anfrage der Firma Heinkel berufen hat.
Angesichts dieser rechtlich nicht angreifbaren Würdigung der besonderen Tatumstände der bereits begangenen Rechtsverletzung der Beklagten im Zusammenhalt mit der Berühmung der Beklagten, die allein bei Kundenanfragen für. sich in Anspruch nimmt, in der beanstandeten Art und Y/eise zu. antworten, konnte der Beklagten nur untersagt werden,«Anfragen von Kunden zu dem Anlaß zu nehmen, Vergleiche mit den Erzeugnissen der Klägerin anzustellen und hierbei darauf hinzuweisen, daß der Inhaber der Klägerin früher Vertreter der Beklagten gewesen sei, sowie zu behaupten, die Klägerin arbeite mit untauglichen Werbe-rnethoden und versuche, die Kunden hinsicht.ich der Tauglichkeit und der Preicwürdigkeit ihrer Erzeugnisse irrezufUhrens
 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.
V/ilde Krüger-Kieland Spengler Sprenkmann Schneider