* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · lb ZR 145/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: lb ZR 145/62

in dor Jan van EiBB den Import durchführt On wurden die SflHIH^Kanonen mit zwei Etiketten versehen, und zwar jo nach der Art des Vertilgungsmittels; Die mit dem Pulver gegen Geflügel-Ungeziefer gefüllten Zerstäuber wurden schwarz-weiß-rot kariert und mit einem Huhn-Bild versehen, die für Großvieh-Ungeziefer bestimmten Zerstäuber dagegen mit dem Bild einer Kuh auf grün-weiß-rotem Grundeo Auf Grund bald eintretender Streitigkeiten mit Jan van EiBB löste der Kläger das Vertragsverhältnis mit ihm Ende 1959«. 9 HflBBBBBk durch Paul AfBB gegen eine Zahlung von 500«— DM an Jan van Ei^B^vorsah* Die Übernahme von Aktiven und Passiven wurde ausgeschlossen<> Der zweite Vertrag sah vor, daß die Einkünfte aus der (übernommenen) Firma zu 55 # Jan van EiBB und zu 45 # Paul aBBI zustehen sollten und daß, sobald die Schulden des Jan van EiB^Baus den Einkünften der Firma getilgt sein würden«, diesem das Recht zustehen sollte«, mit einer Beteiligung von 55 wieder in die Firma einzutreten«, ohne daß der Eintritt an andere Bedingungen zu knüpfen sei als die Tilgung der Schulden Jan van Eil Am 2o Februar I960 wurden die Unterschriften der Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister für die Firma "Jan van E^BBR Import-Export Paul aBIB" notariell beglaubigte Die Anmeldung;, der eine Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer vom 29«» Januar I960 beilag, ging am 6« Februar beim Registergericht in Münstor/Westf«. UWG« da die Beklagte dieses Werbemittel unter Ausnutzung des Vertragsbruchs des Jan van Ejjm^, der mit den beiden Verträgen vom ' e Januar I960 die ihm auferlegte Konkurrenzklausel umgangen habe«, für sich ausbeutoa Die Beklagte sei darüber hinaus unmittelbar auf Grund der vertraglichen Verpflichtungen dos Jan van EifH zur Unterlassung verpflichtet; die Unterlassunssverpflichtung, die sich sowohl aus dom Konkurrenzverbot als auch aus Treu und Glauben ergebe , Die beiden Etiketten hätten sich als Ausstattung für die von ihr gelieferte Ware«, insbesondere auch als Hinweis auf das in den Zerstäubern befindliche0 von ihr vertriebene Insektenpulver durchgesetzt5 30 daß der Vorkehr mit der Herkunft aus ihrem Betriebe rechne <, Bio Etiketten seien ausschließlich von Jan van EifH entworfen s in Holland nur aus Kostengründon gedruckt und mit dem Kläger gesondert abgerechnet worden„ Ein Verstoß gegen § t UMx scheide schon deshalb aus, woil ihr jetziger Inhaber von dem Vertrag zwischen dem Kläger und Jan van EifH und damit von der Konkurrenzklausol erst im Frühjahr I960, also längere Zeit nach dem Greschäftsübornahme-vertrag mit Jan van EiJW? Februar I960 abgeschlossen und auf den Io Januar I960 zurückdatiert worden, um das Geschäftsjahr mit dem 1« Januar beginnen zu lassen« Barüber hinaus habe ihr Angestellter Bö UV den Kläger von dem Ausschluß der Übernahme der Passiven bereits am ?« Februar **960 anläßlich eines lündungoversucho des Klägers gegen Jan van Eijden mündlich unterrichtet; außerdem sei dem Kläger am 11o Februar I960, also 8 Tage vor der Eintragung im Handelsregister, durch anwaltliches Schreiben raitgetcilt worden, daß die Übernahme der Passiven ausgeschlossen sei« 1o Das Berufungsgericht gelangt zur Verurteilung der Beklagten auf Grund dos § 4 dos Vertrages vom ‘:8„/20o April *959 in Verbindung mit § 2*5 HGB0 Es verneint die Dichtigkeit dos Vertrages vom 18*/20o April ^959 und erblickt in dem Verbot, die beiden Etiketten zu verwenden« ein Weniger gegenüber dem - dem Kläger an sich vertraglich zugesicherten - Recht, den Vertrieb von Zerstäubern« die nicht von ihm geliefert sind, gänzlich zu untersagen«* Die Beklagte könne sich auf den im Handelsregister eingetragenen Ausschluß der Übernahme der Passiven nicht berufen« da diese Vereinbarung zu spät eingetragen und veröffentlicht worden sei; dies gelte auch dann, wenn man mit der Beklagten davon ausgoho, daß die Übernahmeverträge vom 4:» Januar *960 zurück-datiort und in Wahrheit erst später abgeschlossen worden seien«, Spätestens seien sie nämlich am '29* Januar "960 abgeschlossen worden« weil es in der Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer vom 29® Januar ‘•960 heißes ”00000 bestehen auch unsererseits keine Bedenken, da der Geschäftsbetrieb bereits zur Zeit des Inhabers Jan van EifHP vollkaufmännischen Umfang hattet* Selbst wenn man aber von dem Abschluß des Übernahmevertrages erst am 2«, Februar *960 aus-gehe, sei die Eintragung verspätet, weil die Beklagte bei fechtzeitiger Einzahlung des Kostenvorschusses die Eintragung 3vorfügung schon am 5« Februar I960 hätte erreichen können, was dann die Eintragung am 9* Februar und die Veröffentlichung am 13o statt am 23o Februar *1960 zur Folge gehabt hätteo daß auch die vom Berufungsgericht festge3tollten Daton die von der Rechtsprechung geforderte Voraussetzung erfüllten., wonach der Greschäftsübernahmo die Eintragung und Veröffentlichung des Ausschlusses der Haftungsübernahme unmittelbar nachzufolgen hätten; darüber hinaus habe das Berufungsgericht übersehen, daß der Haftungsausschluß auch dann wirksam werde, wenn er von dem Erv/erber dem Dritten unverzüglich mitgeteilt werde o Insoweit habe die Beklagte unter Beweisantritt vorgetragen, daß ihr Angestellter Paul BöflflHk dem Kläger schon am 7o Februar I960 die Übernahme de3 Geschäfts und den Ausschluß der Haftung für die Passiva mitgeteilt habe, ferner, daß der Anwalt der Beklagten die entsprechende Mitteilung durch Schreiben vom 11» Februar ‘i960 gemacht habe«, 3eide Daten lägen noch vor dem vom Berufungsgericht angenommenen hypothetischen Datum der Veröffentlichung bei sofortiger Einzahlung des Kostenvorschusses0 Februar I960* abgeschlossen wurde, konnte es mithin die Unwirksamkeit des Haftungs-aussclilussos mit der von ihm gegebenen Begründung nicht bejahen, da nach dem zu unterstellenden Vortrag der Beklagten die mündliche Mitteilung des Haftungsausschlussos und die Mitteilung durch Anwaltsschreiben innerhalb des Zeitraums liegen, den das Berufungsgericht selbst für die Handolöregisterointragung und deren Veröffentlichung als angemessen errechnet hat. Der Rechtsstreit ist jedoch aus anderen Gründen im Sinne einer Verurteilung der Beklagten und einer Abweisung der Widerklage zur Entscheidung reif; denn die Weiter-benutzung der streitigen Etiketten durch die Beklagte verstößt gegen die Vorschrift des § 1 UWG, auf die die Klage von Anfang an gestützt worden ist« a' Da es sich bei den streitigen Etiketten um Kennzeichnung 3mit toi der von dem Kläger gelieferten und von Jan van Ei(|B Inland vertriebenen Waren handelt , ist für die Frages wem diese Konnzeichnungsmittel im Verhältnis zwischen dem Kläger und Jan van EiH^B zustehen solltenr auf den Vertrag vom I80/2O* April 1959 abzustollen«, Mit Recht hat das Berufungsgericht im Ergebnis festgestellt, daß sich aus diesem Vertrag das Recht des Klägers ergeben habe, Jan van Ei^HBnach Beendigung des Vertragsverhältnisses die Benutzung der fraglichen Kennzeichnungsmittel zu untersagen» Dies ergibt sich nicht nur aus dem vom Berufungsgericht in erster Linie herangezogenen Konkurronz-verbot der Ziffer 4 des Vertrages , sondern unabhängig davon aus dem gesamten Inhalt des Vertrages und der durch ihn begründeten Rechtsstellung van EiflHP als Alleinimporteur«, Bei derartigen Vertragsverhältnis sen ist grundsätzlich davon auszugehen, daß die Kennzeichnungsmittel der Waren, die von den mit dem Alleinverkauf Beauftragten vertrieben werden* den Hersteller zustehen und ihm nach Auflösung des Alleinvertriebs-Vortrages zurückzugeben sind (vgl» auch zutreffend OLG- Hamburg in MuW 1929* 187? denen zwar andere Sachverhalte zugrunde lagen als der hier zur Entscheidung stehende, den Grundsatz ausgesprochen, daß die Befugnis zur Verwendung eines gesetzlich geschützten Kennzeichnungsmittels, welches einem Dritten zur Benutzung überlassen worden ist, nach Beendigung des Vertrags Verhältnisses auch dann entfällt, wenn derjenige, dom es zur Benutzung überlassen war, durch seine werbende Tätigkeit das Kennzeichnungcnittol bekannt gemacht und durch Aufwand von Kosten und Mühe einen wertvollen Besitzstand geschaffen hat. (SGH Gr HUR 1963 p 485 p 487 - Micky-Maus-Qrangen; 19 59« 8'7p 89 - Fischl)» Dies gilt auch dann«, wenn für die fraglichen Kennzeichnungsmittol kein gesetzlicher Sonderschutz besteht s der zu dem alleinigen Vertrieb im Inland Berechtigte aber im Auftrag oder doch mit Wissen und Billigung des Herstellers dessen unter Patentschutz stehende Erzeug-nisse mit einer Aufmachung vertreibt«, die jedenfalls -wie hier - eine gewisse Eigenart aufweist und deshalb geeignet ist9 auf die Herkunft der Ware aus einem bestimmten Betrieb hinzuweiseno Alsdann entfällt mit der Beendigung des Vertrieboverträges die in dem Vertragsverhältnis liegende Gestattung9 wonach der Importeur die eingeführten Waren in bestimmter Weise kennzeichnen darf? so daß nunmehr wieder allein der Hersteller über dieses Kennzeichnungs-inittol verfügen kann«, und zwar in dem Zustand und in dem Grade der Verkehrsbekanntheit* in dem in diesem Zeitpunkt es sich befindeto Dagegen ist der Importeur nunmehr auch unter dem Gesichtspunkt einer Nachwirkung des Vertrages (vglo BGH GEUR 1955p 445 f - Zv/ischenmeister) verpflichtet p seinerseits den Kennzeichengebrauch zu unterlassen<> Gegenüber dieser Unterlassungspflicht kann sich der Importeur nicht darauf berufen* daß sich die fraglichen Kennzeichnungsmittel im Vorkehr als Hinweis auf seinen Betrieb durchgesctst hätten (BGH GRUR 1963? 488 -Micky-IIcuc-Orangen)o Aus diesem Grunde kann es dahingestellt bleiben«, ob die Beklagte überhaupt hinreichend substantiiert vorgetragen hat3 daß sie einen Ausstattungsbesitz an den beiden Etiketten im Sinne eines Hinweises auf die Herkunft der so gekennzeichneten Waren aus ihrem Betrieb erworben habe* was das Landgericht in seinem Schlußurteil mit beachtlichen Gründen verneint hat» daß möglicherweise die Anregung zur Verwendung der Etiketten - wie die Beklagte vorgetragen hat - von Jan van EiflB ausgegangen ist«, Denn für die Frage? und gleichwohl bezeichnet der Vertrag vom 18„/20o April 1959 van EiflIB als Verkäufer der von dem Kläger horge-stelltcn S■■■-Zerstäuber» Das Einfüllen des Pulvers kann tatsächlich auch deshalb keinen Einfluß auf die Hechtsstellung van Ansehung der fraglichen Kennzeichnungsmittol gehabt haben« weil die Zerstäuber unter Patentschutz standen und den entscheidenden Bestandteil der Ware darotolltenc. Daran, daß dio von van Eif|B für die vom Kläger hergestellten SUHHI-Kanoncn verwendeten Kennzeichnungsmittel den Kläger als Hersteller dieser Ware zustehen, würde sich in übrigen selbst dann nichts ändern« wenn der Vertrag von '?8o/20o April 1959 in Gegensatz zu den Feststellungen des Berufungsgerichts in einzelnen Punkten oder sogar insgesamt als sittenwidrig ansusehen wäre; denn auch unter dieser Voraussetzung wäre die Rechtsstellung van EiH^B immer nur die eines Verkäufers gewesen, der nicht berechtigt war, die für die geschützten Waren des Herstellers verwendeten Kennzeichnungsmittol für Waren anderer Herkunft und Art zu benutzen« b) Es kann - im Gegensatz zu der Auffassung dos Berufungsgerichts - nicht davon ausgegangen werden« daß dio Beklagte, dio nach der Auflösung des Importeurvertrages mit Jan van Ei^^B die streitigen Etiketten weiter verwendet, auf Grund der übernähme vertraglicher pflichten des Jan van Ei^S zur Unterlassung verpflichtet ist« Denn durch die schlüssig behauptete und deshalb zu unterstellende rechtzeitige Mitteilung des Ausschlusses der Übernahme von Passiven gemäß § 25 Abs« 2 HGB hat sich die Beklagte den vertraglichen Ansprüchen aus dem Importeurvertrag vom 18o/20o April 1959 wirksam entzogen« Die Beklagte haftet deshalb auf Unterlassung des Kennzeichengcbrauchs nur in dem Umfang wie jeder Dritte, der fremde, nicht unter Sonderrechteschutz stehende Kennzeichnungsmittol für sich aus-beuteto Die Frage, wann eine Ausbeutung solcher Kennzoich-nungcmittel gegen § 1 UV.G verstößt, ist nach den gleichen 554 - Deutschlanddecke)» Eine derartige Ausnutzung fremden Vertragsbruchs hat sich aber der jetzige Inhaber der Beklagten schon nach dem unstreitigen Vortrag der Parteien zuschulden kommen lassen» Van EifHI nämlich mißbrauchte das in ihn gesetzte Vertrauen gröblich, als er ohne Rücksicht auf seine Pflichten als Importeur dazu beitrug, einem Dritten den Gebrauch der den Kläger zustehenden Kennzeichnungsmittcl zu ermöglichen und zwar in einer Weise? die zugleich geeignet war, den Abnehmern vorzuspicgeln, das gleiche Erzeugnis wie bisher zu erhalten» Dabei kann es - wie das Berufungsurteil‘in anderem Zusammenhang ausführt - dahingestellt bleiben, ob die Verträge von 1» Januar I960 nicht bloß zu Tarnungszwecken abgeschlossen wurden; denn selbst wenn eine Übertragung des Geschäftsbetriebes auf den jetzigen Inhaber der Beklagten gewollt war, bewirkte van Ei^0 jedenfalls zun Schaden des Klägers eine Ausbeutung von dessen Kennzeichnungsmitteln und des für ihn erschlossenen Marktes zugunsten einer Eirma, von deren Gewinnen er 55 cfi erhalter sollteo Diesen Vertrauensbruch van £i^|| hat der jetzige Inhaber der Beklagten durch den Abschluß der Verträge vom Io Januar I960 für sich ausgenutzt; zwar hat die Beklagte vorgetragen, daß ihr Inhaber von dem Inhalt des Vertrages vom I80/ZO0 April 1959 zwischen dem Kläger und van Eif|^ erst nach der Geschaftsübernahmo Kenntnis erhalten habe»

Zitierte Normen: § 25 HGB
EtikettevanZerstäuberBerufungsgerichtKlägerWare

Volltext der Entscheidung

2128 029
lb ZR 145/62
Verkündet am 3c Juni 1964
Juotizangostellter als Urkundobeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dom Rechtsstreit
 dor i’irma Paul Ludv/ig A| Gfl^Hstraßo
 Import-Export,
i.W
o 3
Beklagten;, Y/iderklägerin und Revisionskläger in«, - Prozcßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr«
gegen
 den Kaufmann Albert M in EflHHV ^Holland) 9
Inhaber der -veg
-Company
 Kläger^ Widerbeklagton und Revisionsbeklagten«,
- Prozeßbovollmächtigter: Rechtsanwalt Dr«,
hat der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15o April 1964 unter Mitwirkung der Bunde or ichter Dr«, Krüg er-Nieland s Dr«, Löscher 5 Pehle?
Pro Sprenkmann und Dr> Mösl
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 4» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm (Y/estfo) vom 3o Juli *962 wird auf Kosten der Beklagten zurückgev/iesen«,
Von Rechts wegen
~ 2
Tatbestand;
Der Kläger? Inhaber dos niederländischen Unternehmens nS(HBHfr"^omPanyM ? exportiert seit 1954 in das Gebiet der Bundesrepublik sog» SflHHB-'K&noneno Es handelt sich dabei um einen zylinderförmigen Zerstäuber für Ungeziefer-bckampfungsmittel, der auch durch das deutsche Patent Nr0 825 179 geschützt ist«. Der deutsche Importeur des Klägers füllt das von dritter Seite bezogene Ungezief erbekämpf ungs-mittol in die S(BBBB~Kanonen und vertreibt sie dann an den inländischen Wiederverkäufer im eigenen Namen und für eigene Rechnung« Nachdem der Kläger zunächst den Export über andere deutsche Importeure durchgeführt hatte? übertrug er durch Vertrag vom 18o/20o April 1959 den deutschen Import an Jan van Eijden» In dem Vertrag vom 18»/20» April 1959 heißt es u.a«:
"‘ o) Herr IloflHBist Hersteller des SBHflB-'
Zerstäubero Herr van Ei(BBvertreibt diese Zerstäuber im Gebiet der Bundesrepublik Deutschlando Herr van Ei^lB kauft die Zerstäuber von Herrn MoBHP? führt sie in Deutschland ein und verkauft sie dort an die Verbraucher»
o o o o o o o
4») Herr van EiBB ist verpflichtet? Zerstäuber ausschließlich von der SBHHB~Company einzukaufen ? zu importieren und in Deutschland zu verkaufen» Diese Verpflichtung besteht solange? wie Herr van EiBB in Deutschland Mittel zur Bekämpfung von Ungeziefer vertreibt» Herr van EiBB darf auch nicht als Vertreter für andere Firmen tätig sein? welche Zerstäuber herstellen» Er darf sich weder direkt noch indirekt in irgendeiner Form mit dem Vertrieb von anderen Zerstäubern befassen»
ii
I
In dor Zeit ? in dor Jan van EiBB den Import durchführt On wurden die SflHIH^Kanonen mit zwei Etiketten versehen, und zwar jo nach der Art des Vertilgungsmittels; Die mit dem Pulver gegen Geflügel-Ungeziefer gefüllten Zerstäuber wurden schwarz-weiß-rot kariert und mit einem Huhn-Bild versehen, die für Großvieh-Ungeziefer bestimmten Zerstäuber dagegen mit dem Bild einer Kuh auf grün-weiß-rotem Grundeo Auf Grund bald eintretender Streitigkeiten mit Jan van EiBB löste der Kläger das Vertragsverhältnis mit ihm Ende 1959«. Unter dem Datum vom Io Januar I960 schloß der inzwischen stark verschuldete Jan van EiBB dann mit seinem ersten Mitarbeiter Paul aBBB dem jetzige Inhaber der Beklagten, zwei Verträge ab; von denen der erste die Übernahme der Firma Jan van Eij^H Export-Import.
9 HflBBBBBk durch Paul AfBB gegen eine Zahlung von 500«— DM an Jan van Ei^B^vorsah* Die Übernahme von Aktiven und Passiven wurde ausgeschlossen<> Der zweite Vertrag sah vor, daß die Einkünfte aus der (übernommenen) Firma zu 55 # Jan van EiBB und zu 45 # Paul aBBI zustehen sollten und daß, sobald die Schulden des Jan van EiB^Baus den Einkünften der Firma getilgt sein würden«, diesem das Recht zustehen sollte«, mit einer Beteiligung von 55 wieder in die Firma einzutreten«, ohne daß der Eintritt an andere Bedingungen zu knüpfen sei als die Tilgung der Schulden Jan van Eil
 Am 2o Februar I960 wurden die Unterschriften der Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister für die Firma "Jan van E^BBR Import-Export Paul aBIB" notariell beglaubigte Die Anmeldung;, der eine Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer vom 29«» Januar I960 beilag, ging am 6« Februar beim Registergericht in Münstor/Westf«. ein, das durch Verfügung vom 8. Februar, abgegangon am 10o Februar, einen Kostenvorschuß anforderte<> Dieser ging
4
am 12o Februar ein,, woraufhin die Eintragung aui '’5° Februar I960 verfügt und am 19° Februar "960 ausgeführt wurde. Der Ausschluß des Übergangs der im Geschäftsbetrieb begründeten Forderungen wurde in Spalte 5 eingetragen, die Veröffentlichung erfolgte am 25° Februar ^960r
Nach dem Tode Jan van Ei JHB wurde der Firmenname im Oktober 196'! in "Paul Ludwig AflHB? Import-Export" 9 den jetzigen Namen der Beklagten geändert«
Obwohl die Beklagte die Zerstäuber seit der Übertragung der Firma auf Faul A0B nicht mehr vom Kläger, sondern von dritter Seite bezog9 verwendete sie weiterhin das Wort "Sfm'1 und die beiden Etiketten in einer nur unbedeutend abgeänderton Form«, Deswegen vom Kläger auf Unterlassung in Anspruch genommen9 wurde der Beklagten durch rechtskräftiges Teilurteil des Landgerichts in Münster/Westf0 vom 23° März I960 die Verwendung des Wortes "SHB11 untersagt« Bezüglich des jetzt noch im Streit befindlichen Klage- und V/idor-klagebegehrens' auf Untersagung der Verwendung von Etiketten
a)	mit einem Huhn-Bild auf kariertem schwär z-v/eiß-roten Hintergrunds
b)	mit einem Kuh-Bild auf kariertem grün-weiß-roten Hintergrund
 hat der Kläger vorgetragens
 Beide Etiketten hätten sich als Ausstattung seiner Zerstäuber und damit als Hinweis auf sein Unternehmen innerhalb der beteiligten Verkehrskreise durchgesetzt« Er selbst habe die Etiketten entworfen und anfertigen lassen, noch ehe er den deutschen Import auf Jan van EifljflP übertragen
- 5 ~
gehabt habe,, Sie seien stets in Holland gedruckt und mit den Zerstäubern nach Deutschland geliefert worden*
Die We iterverwendung der Etiketten durch die Beklagte verstoße auch gegen § ? UWG« da die Beklagte dieses Werbemittel unter Ausnutzung des Vertragsbruchs des Jan van Ejjm^, der mit den beiden Verträgen vom ' e Januar I960 die ihm auferlegte Konkurrenzklausel umgangen habe«, für sich ausbeutoa Die Beklagte sei darüber hinaus unmittelbar auf Grund der vertraglichen Verpflichtungen dos Jan van EifH zur Unterlassung verpflichtet; die Unterlassunssverpflichtung, die sich sowohl aus dom Konkurrenzverbot als auch aus Treu und Glauben ergebe ,
3ei nach § 25 HGB auf die Beklagte übergegangen <> Der Ausschluß der Übernahme von Passiven sei im Handelsregister verspätet eingetragen wordene
 Der Kläger hat beantragt,
 der Beklagten bei Meidung von Strafen zu untersagen,
 zur Aufmachung ihrer Handelswaren die vom Kläger
 verwendeten Etiketten
a)	mit einem Huhn-Bild auf kariertem schwarz-weißroten Hintergrund,
b)	mit einem Kuh-Bild auf kariertem grün-weißroten Hintergrund
 zu benutzen,
 Die Beklagte hat um Klagabv/eisung geboten und widerklagend beantragt, dem Kläger die Verv/endung der beiden Etiketten zur Aufmachung seiner Handelsware zu untersagen«,
 
Sie hat dazu vorgetragen;
Die beiden Etiketten hätten sich als Ausstattung für die von ihr gelieferte Ware«, insbesondere auch als Hinweis auf das in den Zerstäubern befindliche0 von ihr vertriebene Insektenpulver durchgesetzt5 30 daß der Vorkehr mit der Herkunft aus ihrem Betriebe rechne <, Bio Etiketten seien ausschließlich von Jan van EifH entworfen s in Holland nur aus Kostengründon gedruckt und mit dem Kläger gesondert abgerechnet worden„ Ein Verstoß gegen § t UMx scheide schon deshalb aus, woil ihr jetziger Inhaber von dem Vertrag zwischen dem Kläger und Jan van EifH und damit von der Konkurrenzklausol erst im Frühjahr I960, also längere Zeit nach dem Greschäftsübornahme-vertrag mit Jan van EiJW? Kenntnis erhalten habe«, I111 übrigen sei der Vertrag zwischen dem Kläger und Jan van EifMals Knebelungsvertrag nichtige In jedem Fall sei on die in ihm enthaltenen Verpflichtungen nicht auf sie übergegangen , da der Ausschluß der Übernahme der Passiven rechtzeitig im Handelsregister eingetragen und veröffentlicht worden sei* Bor Firmenübernahmevertrag sei nämlich tatsächlich erst am 2. Februar I960 abgeschlossen und auf den Io Januar I960 zurückdatiert worden, um das Geschäftsjahr mit dem 1« Januar beginnen zu lassen« Barüber hinaus habe ihr Angestellter Bö UV den Kläger von dem Ausschluß der Übernahme der Passiven bereits am ?« Februar **960 anläßlich eines lündungoversucho des Klägers gegen Jan van Eijden mündlich unterrichtet; außerdem sei dem Kläger am 11o Februar I960, also 8 Tage vor der Eintragung im Handelsregister, durch anwaltliches Schreiben raitgetcilt worden, daß die Übernahme der Passiven ausgeschlossen sei«
Ihre Widerklage gründet die Beklagte neben dem von ihr in Anspruch genommenen Ausstattungsschutz auch auf ein eigenes Warenzeichen0 Für sie ist das Huhnbildzeiche: an 13o Juli 196'J 9 also in Laufe dos Rechtsstreits« unter der llr» 750 815 beim Deutschen Patentamt eingetragen worden» Mit diesem \7arcnZeichen» so meint die Beklagte» sei auch das von dem Kläger verwendete Kuhbildzeichen verwechslungsfähig»
Das Landgericht hat die Klage» soweit es ihr nicht bereits durch Teilurteil stattgegeben hatte» und die Widerklage abgewicsen» im wesentlichen mit der Begründung» daß weder der Kläger noch die Beklagte Umstände dargelegt hätten» aus denen sich ein Herkunftshinv/eis der beiden Etiketten für die jeweiligen Betriebe ergebe, und daß ein Verstoß gegen § 4 UWG nicht vorliege»
Auf die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers und Anschlußberufung der Beklagten hat das Oberlandes-gcricht das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Beklagten zur Unterlassung verurteilt; die Anschlußberufung hat es zurückgewieson und die Kosten der Beklagten auferlegt»
Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihre bisher gestellten Anträge weiter; der Kläger bittet um Zurückwo: sung der Revision»
- 8 »
* t j
Ent 8 che i dungsgründe s
1o Das Berufungsgericht gelangt zur Verurteilung der Beklagten auf Grund dos § 4 dos Vertrages vom ‘:8„/20o April *959 in Verbindung mit § 2*5 HGB0 Es verneint die Dichtigkeit dos Vertrages vom 18*/20o April ^959 und erblickt in dem Verbot, die beiden Etiketten zu verwenden« ein Weniger gegenüber dem - dem Kläger an sich vertraglich zugesicherten - Recht, den Vertrieb von Zerstäubern« die nicht von ihm geliefert sind, gänzlich zu untersagen«* Die Beklagte könne sich auf den im Handelsregister eingetragenen Ausschluß der Übernahme der Passiven nicht berufen« da diese Vereinbarung zu spät eingetragen und veröffentlicht worden sei; dies gelte auch dann, wenn man mit der Beklagten davon ausgoho, daß die Übernahmeverträge vom 4:» Januar *960 zurück-datiort und in Wahrheit erst später abgeschlossen worden seien«, Spätestens seien sie nämlich am '29* Januar "960 abgeschlossen worden« weil es in der Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer vom 29® Januar ‘•960 heißes ”00000 bestehen auch unsererseits keine Bedenken, da der Geschäftsbetrieb bereits zur Zeit des Inhabers Jan van EifHP vollkaufmännischen Umfang hattet* Selbst wenn man aber von dem Abschluß des Übernahmevertrages erst am 2«, Februar *960 aus-gehe, sei die Eintragung verspätet, weil die Beklagte bei fechtzeitiger Einzahlung des Kostenvorschusses die Eintragung 3vorfügung schon am 5« Februar I960 hätte erreichen können, was dann die Eintragung am 9* Februar und die Veröffentlichung am 13o statt am 23o Februar *1960 zur Folge gehabt hätteo
 
2.-, Dio Rovision steht auf dom Standpunkt., daß auch die vom Berufungsgericht festge3tollten Daton die von der Rechtsprechung geforderte Voraussetzung erfüllten., wonach der Greschäftsübernahmo die Eintragung und Veröffentlichung des Ausschlusses der Haftungsübernahme unmittelbar nachzufolgen hätten; darüber hinaus habe das Berufungsgericht übersehen, daß der Haftungsausschluß auch dann wirksam werde, wenn er von dem Erv/erber dem Dritten unverzüglich mitgeteilt werde o Insoweit habe die Beklagte unter Beweisantritt vorgetragen, daß ihr Angestellter Paul BöflflHk dem Kläger schon am 7o Februar I960 die Übernahme de3 Geschäfts und den Ausschluß der Haftung für die Passiva mitgeteilt habe, ferner, daß der Anwalt der Beklagten die entsprechende Mitteilung durch Schreiben vom 11» Februar ‘i960 gemacht habe«, 3eide Daten lägen noch vor dem vom Berufungsgericht angenommenen hypothetischen Datum der Veröffentlichung bei sofortiger Einzahlung des Kostenvorschusses0
3o Die Rüge der Revision ist berechtigt, obwohl sie im Ergebnis nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen kann«,
a) Es kann dahingestellt bleiben, ob das Berufungsgericht rechtlich zutreffend davon ausgegangen ist, die Eintragung und Veröffentlichung des Ausschlusses der Haftungsübernahme sei - gemäß den in der Entscheidung EGHZ 29, 1, 4 aufgestellten Grundsätzen - verspätet erfolg und deshalb unwirksame In jedem Falle mußte das Berufungsgericht - wie der Revision zuzugeben ist um die Verurteilung der Beklagten auf den Gesichtspunkt der Haftungsübernahme gemäß § 25 HGB stützen zu können, den unter Beweis gestellten Vortrag der Beklagten berücksichtigen.
- ''0
wonach ihr Handlungsbevollmächtigter BöflHB dem Kläger bereits am 7. Februar "-960 und ihr Anwalt durch Schreiben von 11. Februar *960 den vereinbarten HaftungsausSchluß mitgeteilt hätten„ Denn nach § 25 Abs«. 2 HGB kann eine Vereinbarung über den Haftungsausschluß Dritten gegenüber unabhängig von der Eintragung im Handelsregister auch dadurch wirksam werden, daß die Vereinbarung von dem Erwerber oder dem Voräußerer dem Dritten mitgeteilt wird«, Zwar muß nach ständiger Rechtsprechung die Mitteilung von dom Veräußerer oder dem Erwerber selbst ausgehon (EGHZ 29,
% 4; HG in HRR 1932 Kr. 256; OLG Frankfurt in OLGE 2?,
375)a jedoch ist eine Mitteilung durch Vertreter einschließlich des bevollmächtigten Rechtsanwalts nicht ausgeschlossen (EG in J\7 1903 s 388, 389; HGB-RGRK 2o Aufl. Anm. 23 zu § 25)o Da das Berufungsgericht davon ausgeht, daß der Geschuftsübernahmevertrag erst am 29• Januar I960, möglicherweise sogar erst am 2. Februar I960* abgeschlossen wurde, konnte es mithin die Unwirksamkeit des Haftungs-aussclilussos mit der von ihm gegebenen Begründung nicht bejahen, da nach dem zu unterstellenden Vortrag der Beklagten die mündliche Mitteilung des Haftungsausschlussos und die Mitteilung durch Anwaltsschreiben innerhalb des Zeitraums liegen, den das Berufungsgericht selbst für die Handolöregisterointragung und deren Veröffentlichung als angemessen errechnet hat.
4. Der Rechtsstreit ist jedoch aus anderen Gründen im Sinne einer Verurteilung der Beklagten und einer Abweisung der Widerklage zur Entscheidung reif; denn die Weiter-benutzung der streitigen Etiketten durch die Beklagte verstößt gegen die Vorschrift des § 1 UWG, auf die die Klage von Anfang an gestützt worden ist«
a' Da es sich bei den streitigen Etiketten um Kennzeichnung 3mit toi der von dem Kläger gelieferten und von Jan van Ei(|B Inland vertriebenen Waren handelt , ist für die Frages wem diese Konnzeichnungsmittel im Verhältnis zwischen dem Kläger und Jan van EiH^B zustehen solltenr auf den Vertrag vom I80/2O* April 1959 abzustollen«, Mit Recht hat das Berufungsgericht im Ergebnis festgestellt, daß sich aus diesem Vertrag das Recht des Klägers ergeben habe, Jan van Ei^HBnach Beendigung des Vertragsverhältnisses die Benutzung der fraglichen Kennzeichnungsmittel zu untersagen» Dies ergibt sich nicht nur aus dem vom Berufungsgericht in erster Linie herangezogenen Konkurronz-verbot der Ziffer 4 des Vertrages , sondern unabhängig davon aus dem gesamten Inhalt des Vertrages und der durch ihn begründeten Rechtsstellung van EiflHP als Alleinimporteur«, Bei derartigen Vertragsverhältnis sen ist grundsätzlich davon auszugehen, daß die Kennzeichnungsmittel der Waren, die von den mit dem Alleinverkauf Beauftragten vertrieben werden* den Hersteller zustehen und ihm nach Auflösung des Alleinvertriebs-Vortrages zurückzugeben sind (vgl» auch zutreffend OLG- Hamburg in MuW 1929* 187? 188)«, Dies gilt unabhängig davon.» daß den Importeur auf diese Weise Nachteile entstehen können, wenn auf Grund seiner werbenden Tätigkeit die Kenn-zeichnungsnittol für die von ihm vertriebenen Waren bekannt geworden sind» Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Entscheidungen? denen zwar andere Sachverhalte zugrunde lagen als der hier zur Entscheidung stehende, den Grundsatz ausgesprochen, daß die Befugnis zur Verwendung eines gesetzlich geschützten Kennzeichnungsmittels, welches einem Dritten zur Benutzung überlassen worden ist, nach Beendigung des Vertrags Verhältnisses auch dann entfällt, wenn derjenige, dom es zur Benutzung überlassen war, durch seine werbende Tätigkeit das Kennzeichnungcnittol bekannt gemacht und durch Aufwand von Kosten und Mühe einen wertvollen Besitzstand geschaffen hat.

- \2 -
(SGH Gr HUR 1963 p 485 p 487 - Micky-Maus-Qrangen; 19 59« 8'7p 89 - Fischl)» Dies gilt auch dann«, wenn für die fraglichen Kennzeichnungsmittol kein gesetzlicher Sonderschutz besteht s der zu dem alleinigen Vertrieb im Inland Berechtigte aber im Auftrag oder doch mit Wissen und Billigung des Herstellers dessen unter Patentschutz stehende Erzeug-nisse mit einer Aufmachung vertreibt«, die jedenfalls -wie hier - eine gewisse Eigenart aufweist und deshalb geeignet ist9 auf die Herkunft der Ware aus einem bestimmten Betrieb hinzuweiseno Alsdann entfällt mit der Beendigung des Vertrieboverträges die in dem Vertragsverhältnis liegende Gestattung9 wonach der Importeur die eingeführten Waren in bestimmter Weise kennzeichnen darf? so daß nunmehr wieder allein der Hersteller über dieses Kennzeichnungs-inittol verfügen kann«, und zwar in dem Zustand und in dem Grade der Verkehrsbekanntheit* in dem in diesem Zeitpunkt es sich befindeto Dagegen ist der Importeur nunmehr auch unter dem Gesichtspunkt einer Nachwirkung des Vertrages (vglo BGH GEUR 1955p 445 f - Zv/ischenmeister) verpflichtet p seinerseits den Kennzeichengebrauch zu unterlassen<> Gegenüber dieser Unterlassungspflicht kann sich der Importeur nicht darauf berufen* daß sich die fraglichen Kennzeichnungsmittel im Vorkehr als Hinweis auf seinen Betrieb durchgesctst hätten (BGH GRUR 1963? 485? 488 -Micky-IIcuc-Orangen)o Aus diesem Grunde kann es dahingestellt bleiben«, ob die Beklagte überhaupt hinreichend substantiiert vorgetragen hat3 daß sie einen Ausstattungsbesitz an den beiden Etiketten im Sinne eines Hinweises auf die Herkunft der so gekennzeichneten Waren aus ihrem Betrieb erworben habe* was das Landgericht in seinem Schlußurteil mit beachtlichen Gründen verneint hat»
'3 -
Die Unterlassungspflicht des Jan van EiflH) wird ferner nicht dadurch in Frage gestellt? daß möglicherweise die Anregung zur Verwendung der Etiketten - wie die Beklagte vorgetragen hat - von Jan van EiflB ausgegangen ist«, Denn für die Frage? v/or die KennZeichnungs-mittol der Waren des Herstellers nach Auflösung des Im-porteurvertrages weiter benutzen darf* ist es unerhebliche auf wessen Idee die Aufmachung der Waren zurückgeht fso zutreffend auch OLG- Hamburg in MuW 1929p 188)„ Ob gleiches auch dann gilt, wenn das Kcnnzeichnungsmittel als eigenpersönliche Schöpfung urheberrechtlichen Schutz genießt, braucht hier nicht entschieden zu werden«, da die beiden Etiketten offensichtlich den Anforderungen nicht genügen«, die an den urheberrechtlichen Schutz von Warenausstattungen zu stellen sind«
Wie der Bundesgerichtshof in anderem Zusammenhang entschieden hat? schließen die dargelegten Grundsätze selbstverständlich nicht aus«, daß auf Grund besonderer vertraglicher Bestimmungen oder auf Grund de3 zu ermittelnden Partoiwillcns eine abv/eichende Regelung über den Verbleib der Kennzeichnungsmittol getroffen werden kann (BGH in GRUR 1963? 430«, 432 - Erdener Treppchen) „ Die Beklagte hat jedoch Umstände? aus denen sich eine derartige abweichende Regelung zwischen dem Kläger und Jan van Eif|B ergeben könnte? nicht vorgetragen» Insbesondere nötigt der Hinweis darauf? daß die gelieferten SflHHB-Kanonen einen von dritter Seite bezogenen Pulver gefüllt wurden? zu keiner anderen Betrachtung» Denn bei Vertragsschluß war diese Handhabung unstreitig bereits gebräuchlich? und gleichwohl bezeichnet der Vertrag vom 18„/20o April 1959 van EiflIB als Verkäufer der von dem Kläger horge-stelltcn S■■■-Zerstäuber» Das Einfüllen des Pulvers
 kann tatsächlich auch deshalb keinen Einfluß auf die Hechtsstellung van	Ansehung der fraglichen
 Kennzeichnungsmittol gehabt haben« weil die Zerstäuber unter Patentschutz standen und den entscheidenden Bestandteil der Ware darotolltenc.
Daran, daß dio von van Eif|B für die vom Kläger hergestellten SUHHI-Kanoncn verwendeten Kennzeichnungsmittel den Kläger als Hersteller dieser Ware zustehen, würde sich in übrigen selbst dann nichts ändern« wenn der Vertrag von '?8o/20o April 1959 in Gegensatz zu den Feststellungen des Berufungsgerichts in einzelnen Punkten oder sogar insgesamt als sittenwidrig ansusehen wäre; denn auch unter dieser Voraussetzung wäre die Rechtsstellung van EiH^B immer nur die eines Verkäufers gewesen, der nicht berechtigt war, die für die geschützten Waren des Herstellers verwendeten Kennzeichnungsmittol für Waren anderer Herkunft und Art zu benutzen«
b) Es kann - im Gegensatz zu der Auffassung dos Berufungsgerichts - nicht davon ausgegangen werden« daß dio Beklagte, dio nach der Auflösung des Importeurvertrages mit Jan van Ei^^B die streitigen Etiketten weiter verwendet, auf Grund der übernähme vertraglicher pflichten des Jan van Ei^S zur Unterlassung verpflichtet ist« Denn durch die schlüssig behauptete und deshalb zu unterstellende rechtzeitige Mitteilung des Ausschlusses der Übernahme von Passiven gemäß § 25 Abs« 2 HGB hat sich die Beklagte den vertraglichen Ansprüchen aus dem Importeurvertrag vom 18o/20o April 1959 wirksam entzogen« Die Beklagte haftet deshalb auf Unterlassung des Kennzeichengcbrauchs nur in dem Umfang wie jeder Dritte, der fremde, nicht unter Sonderrechteschutz stehende Kennzeichnungsmittol für sich aus-beuteto Die Frage, wann eine Ausbeutung solcher Kennzoich-nungcmittel gegen § 1 UV.G verstößt, ist nach den gleichen
15 -
Grundsätzen zu beurteilen wie die Zulässigkeit der Nachahmung fremder Waren (BGH GRUR ‘*963? 423? 428 - coffein-frei)« Danach ist die Nachahmung grundsätzlich frei? es sei denn, es treten besondere Umstände hinzu«, aus denen sich die Sittenwidrigkeit der Nachahmung ergibt« Ein solcher Umstand ist in einem Vertrauensbruch zu erblicken, wobei nicht erforderlich ist, daß der Nachahmende solbst den Vertrauensbruch begangen hat, es vielmehr genügt, wenn er fremden Vertrauensbruch für sich ausnutzt f'BGE GRUR 1958, 351? 353? 554 - Deutschlanddecke)» Eine derartige Ausnutzung fremden Vertragsbruchs hat sich aber der jetzige Inhaber der Beklagten schon nach dem unstreitigen Vortrag der Parteien zuschulden kommen lassen» Van EifHI nämlich mißbrauchte das in ihn gesetzte Vertrauen gröblich, als er ohne Rücksicht auf seine Pflichten als Importeur dazu beitrug, einem Dritten den Gebrauch der den Kläger zustehenden Kennzeichnungsmittcl zu ermöglichen und zwar in einer Weise? die zugleich geeignet war, den Abnehmern vorzuspicgeln, das gleiche Erzeugnis wie bisher zu erhalten» Dabei kann es - wie das Berufungsurteil‘in anderem Zusammenhang ausführt - dahingestellt bleiben, ob die Verträge von 1» Januar I960 nicht bloß zu Tarnungszwecken abgeschlossen wurden; denn selbst wenn eine Übertragung des Geschäftsbetriebes auf den jetzigen Inhaber der Beklagten gewollt war, bewirkte van Ei^0 jedenfalls zun Schaden des Klägers eine Ausbeutung von dessen Kennzeichnungsmitteln und des für ihn erschlossenen Marktes zugunsten einer Eirma, von deren Gewinnen er 55 cfi erhalter sollteo Diesen Vertrauensbruch van £i^|| hat der jetzige Inhaber der Beklagten durch den Abschluß der Verträge vom Io Januar I960 für sich ausgenutzt; zwar hat die Beklagte vorgetragen, daß ihr Inhaber von dem Inhalt des Vertrages vom I80/ZO0 April 1959 zwischen dem Kläger und van Eif|^ erst nach der Geschaftsübernahmo Kenntnis erhalten habe»
Unstreitig war aber der Inhaber der Beklagten schon vor der Geschäftsübernahme erster Mitarbeiter van Ei| so daß ihm jedenfalls die Rechtsstellung van Ei| als eines bloßen Importeurs der für den Kläger patent-geschützten ‘Zerstäuber und damit die Umstände, aus denen sich der Vertraucnsbruch van Ei^^B ergibt, bekannt waren
 Ein weiterer die Sittenwidrigkeit des Handelns der Beklagten begründender Umstand liegt darin, daß diese;' die Stellung dos Klägers auf dem deutschen Markt für sich ausgonutzt hat, indem sie den Abnehmern unter der gleichen Aufmachung;, unter der van EiflHI bisher das Erzeugnis des Klägers angeboten hatte, ein anderes Erzeugnis vertriob (vglo hierzu BGH GRUR 1958? 351 - Deutschlanddecke}» Hierdurch wurden die Käufer getäuscht, da sie annehmen mußten., mit dem gleichen Erzeugnis beliefert zu werden wie bisher, nämlich mit dem des Klägers» Dabei ist zu berücksichtigen^, daß an die Eignung des Kennzeichnungsmittels zur Kennzeichnung oder an den Grad der Verkehrsbekanntheit um so geringer Anforderungen zit stellen sind, je stärker der Nachahmungshandlung als solcher besondere subjektive Unlauterkoits-merkmale anhafton (EGH GRUR 1962, 144? 150 - Buntstreifon-satin)o Bio den Gegenstand des Rechtsstreits bildenden Etiketten besitzen jedoch, wie die zu den Gerichtsakten überreichten Muster zeigen, eine natürliche Kennzeichnungskraft, die ausreicht, um sie als ein geeignetes Kennzoich-nungcmittel anzusehen, dessen Nachahmung durch die Beklagte unter den obwaltenden Umständen gegen die Grundsätze eines redlichen Geschäftsverkehrs verstößt»
c)	Demnach hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht auch das Widcrklagobcgehren für unbegründet gehalten» Die Berufung der Beklagten auf ihr eigenes Warenzeichen (bezüglich des Huhnbildzeichcns) versagt gegenüber dom zu Recht erhobenen Vorwurf, wonach die Verwendung der Etiketten durch die Beklagte gegen § UWG verstößt»
5e Nach allem war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs* 'l ZPO zurückzuweisen* Bei der Stroitv/ert-bemessung hat der Senat unter Berücksichtigung der mitgeteilten sinkenden Umsätze der Beklagten in den hier streitigen Zerstäubern das Interesse des Klägers für die Revisionsinstanz geringer bewertet*
Krüger-Nieland	Löscher	Pehle
 Sprenkmann
Mösl