* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

In der Zeit* in der Jan van Eig^i den Import durc führte- wurden die -Kanonen mit zwei Etiketten versehen- und zwar jo nach der Art des Vertilgungsrätie Sie mit dom Pulver gegen Geflügel-Ungeziefer gefüllten Zerstäuber wurden schv/arz-v/ciß-rot kariert und mit eine Huhn-Bild versehen-, die für Großvieh-Ungeziefer oestir.::. Nach dem Tode Jan van Ei^p wurde der Firmenname im Oktober '*96' in ’’Paul Ludwig kfllP - Import-Export’* « den jetzigen Namen der Beklagten geändert Obwohl die Beklagte die Zerstäuber seit der Übertragung der Firma auf Paul AflHInicht mehr vom Kläger.- verwendete sie weiterhin das fort ,!$PMPpn und die beiden Etiketten in einer nur unbedeutend abgeänderten Form, Deswegen vom Kläger auf Unterlassung in Anspruch genommen; wurde der Beklagten durch rechtskräftiges Teilurteil des Landgerichts in KPBBp/y/esti, vom 23 Kürz ^960 die Verwendung des 'wertes untersagt: Bezüg- Die V/eitcrverwendung ■ der Etiketten durch die Beklagte verstoße auch gegen § \ UV/Gr. da die Beklagte dieses Vferber.ittcl unter Ausnutzung des Vertragsbruchs des Jan van ai£|^ der mit den beiden Verträgen vom ' s Januar '960 die ihm aufcrlcgto Konkurrenzklausel umgangen habc;- für sich auebeute . Die Beklagte sei darüber hinaus unmittelbar auf Grund der vertraglichen Vcrpflicir tungen des Jan von Ei^j^ sur Unterlassung verpflichtet; die ünterlassun^sverpfDichtung; die sich sowohl aus dem Kcnkurrer.sverbot als auch aus Treu und Glauben ergebe, sei nach § 25 HGB auf die Beklagte Ubergegangen, Der Ausschluß der Übernahme von Passiven sei im Handelsregister verspätet eingetragen worden,. Die beiden Etiketten hätten sich als Ausstattung für die von ihx* gelieferte Ware, insbesondere auch als Hinweis auf das in den Zerstäubern befindliche , von ihr vertriebene Insektenpulver äurchgesetzt,- so daß der Verkehr mit der Herkunft aus ihrem Betriebe rechne- Die Etiketten seien ausschließlich von Jan van ent- übrigen sei der Vertrag zwischen dem Kläger und Jan van als Knebelungsvertrag nichtig In jedem lall seien die in ihm enthaltenen Verpf 1 ichtungon nicht auf sie Uber-gegangenp da der Ausschluß der Übernahme der Passiven recht zeitig im Pfandei ^register eingetragen und veröffentlicht ••vorden sei, Der hirmen ubernohmevertrag sei nämlich tatsächlich erst am 2 » Februar *’960 abgeschlossen und auf den Januar 1 960 zurüchdaticrt v/orden; um das Geschäf tsjahr mit dem “ Januar beginnen zu lassenr Darüber hinaus habe ihr Angestellter BÖ'VBBr den Kläger von dem Ausschluß der Übernahme der Passiven bereits am Februar ''960 en-^aßlich eines TJindungsver suche des Klägers gegen Jan van mündlich unterrichtet; außerdem sei dem Kläger am Pcbruar 1960r. ei Ihre Widerklage gründet die Beklagte neben dein von ihr in Anspruch genommenen Ausstattungsschutz auch auf ein eigenes Warenzeichen» kur sie ist das Kuhnbildzoiche: am ''dk duli "96' : also in Laufe dos Rechtsstreits., unter der llr, 750 8‘. Mit diesen Warenzeichen,, so meint die Beklagte sei auch das von dem Kläger verwendete Kuhbildzeichen verw echslungsfähig, Las Landgericht hat die Klage, soweit es ihr nicht bereits durch Teilurteil stattgegeben hatte.-, und die 'Widerklage ahgewiesen, im wesentlichen mit der Begründung daß weder der Kläger noch die Beklagte Umstände dargclcgt hatten aus denen sich ein Herkunftshinwei.“ der beiden Etiketten für die jeweiligen Betriebe ergebe und daß ein Verstoß gegen § ' UWG- nicht vorliege, Auf die hiergegen gerichtete Berufung des Klägern und Anschlußberufung der Beklagten hat das Oberlandes-gerächt das landgerichtliche Urteil abgeändert und ree Beklagten zur Unterlassung verurteilt; die Anschlud’-eü-fung hat es zurückgewiesen und die Kosten der Bcklu auferlegt, Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihre dem---gestellten Anträge weiter; der Kläger bittet um Zurüew-*-sung der Revision* ', Das Berufungsgericht gelangt zur Verurteilung der Beklagten auf Grund des § 4 dos Vertrages vom 8 /2C April '959 in Verbindung mit § 28 HGB, Es verneint die Dichtigkeit des Vertrages vom 18,./20, April “959 und erblickt in dem Verbote die beiden Etiketten zu verwenden, ein Weniger gegenüber dem - dem Klager an sich vertraglich zugesicherten - Rocht, den Vertrieb von Zerstäubern- die nicht von ihm geliefert sind-, gänzlich zu untersagen, lie Beklagte könne sich auf den im Handelsregister eingetragenen Ausschluß der ‘Übernahme der Passiven nicht berufen, da diese Vereinbarung zu spät eingetragen und veröffentlicht werden sei; dies gelte auch dann, wenn man mit der Beklagten davon ausgehc, daß die Übernahmeverträge vom ‘ Januar '960 surlics datiert und in Wahrheit erst später abgeschlossen worden seien. Spätestens seien sie nämlich am 29 <> Januar 960 abgeschlossen worden, weil es in der Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer vom 29- Januar 960 heiße; " bestehen auch unsererseits keine Bedenken- da der Geschäftsbetrieb bereits_ zur Zelt des Inhabers Jan van Eim voll-kaufmännischen Umfang hatteSelbst wenn man aber von dom Abschluß des Übernahmevertrages erst am 2-, Pebruar '960 aus ^ gehCj sei die Eintragung verspätet, weil die Beklagte bei rechtzeitiger Einzahlung de3 Kostenvorschusses die Hintra-gungsverfUgung schon am 5- Pebruar <r960 hätte erreichen können.; wenn er von dem Erwerber den Britten unverzüglich mitgeteilt werde0 Insoweit habe die Beklagte unter Beweisantritt vorgetragen, daß ihr Angestellter Faul dem Kläger schon am Februar die Übernahme des Geschäfts und den Uni r-.chLn.; ax Es kann dahingestellt bleiben, ob das Berufungsgericht rechtlich zutreffend davon ausgegangen ist die Eintragung und Veröffentlichung des Ausschlusses der Haftungsübernahme sei - gemäß den in der Entscheidung wonach ihr Handlungsbevollmächtigter Bö'MHf dem Klüger bereits am 7, Februar "960 und ihr Anwalt durch Schreiben vom 'f 1 o Februar I960 den vereinbarten Haftungsauöschluß mitgctcilt hätten, Denn nach § 25 Abs, 2 KOB kann eine Vereinbarung Uber den Haftungsausschluß Dritten gegenüber unabhängig von der Eintragung im Handelsregister auch dadurch wirksam werdendaß die Vereinbarung von dem Erwerber oder dem Veräußerer dem Dritten mitgotcilt wird. 4* Der Rechtsstreit ist jedoch aus anderen Gründen im Sinne einer Verurteilung der Beklagten und einer Abweisung der Widerklage zur Entscheidung reif; denn die Weiter benutzung der streitigen Etiketten durch die Beklagte verstößt gegen die Vorschrift des § ' UVG, auf die die Klage von Anfang an gestützt worden ist. a Da es sich bei den streitigen Etiketten um Kenn- t Zeichnungsraittel der von dem Kläger gelieferten und von Jan van Ei^Hb im Inland vertriebenen Waren handelt, ist für die Frage, wem diese Kennzeichnungsmittel im Verhältnis zwischen dem Klüger und Jan van Eijden zustehen sollten., auf den Vertrag vom "8,/20s April '*959 abzustollen, Mit Hecht hat das Berufungsgericht im Ergebnis festgestcllt, daß sich aus diesem Vertrag das Hecht des Klägers ergeben habe. Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Entscheidungen; denen zwar andere Sachverhalte zugrunde 1^,:;' als der hier zur Entscheidung stehende, den Grundsatz ausgesprochen, daß die Befugnis zur Verwendung eines gesoUngeschützten Kennseichnungomittolsr welches einem Drittem --■* Benutzung überlassen worden ist, nach Beendigung des Wer-*-Verhältnisses auch dann entfällt, wenn derjenige« dem es Benutzung überlassen war, durch seine werbende Tätigkeit ’ Kennzeichnungcmi otel bekannt gemacht und durch Aufwand Kosten und Kühe einen wertvollen Besitzstand geschaffen *'■* 48^ - Uicky-Mnus-Orangen; '*959- 8" , 89 - FischlK Dies gilt auch dann> wenn für die fragliche Kennzeichnungsmittel kein gesetzlicher Sonderschutz besteht j der zu dem alleinigen Vertrieb im Inland Berechtigte aber im Auftrag oder doch mit Wissen und Billigung des Herstellers dessen unter Patentschutz stehende Erzeugnisse mit einer Aufmachung vertreibtr. auf die Herkunft der Ware aus einem bestimm ten Betrieb hinzuweisen, Alsdann entfällt mit der Beendigung des Vertriebevertrages die in dem Vertragsverhältnis liegende Gestattung; wonach der Importeur die eingeiührte Waren in bestimmter Weise kennzeichnen darf- so daß nunme wieder allein der Hersteller über dieses Kennzeichnungsmittel verfügen kann, und zwar in dem Zustand und in dem Grade der Verkehrobekanntheit, in dem in diesem Zeitpunkt es sich befindet,. Aus diesen Grunde kann es dahingestellt bleibenr ob die Beklagte überhaupt hinreichend substantiiert vor besitz an den bei auf die Herkunft Betrieb erworben SchluCurteil mit getragen hat,, daß sie einen Ausstattung^ den Etiketten im Sinne eines Hinweises der so gekennzeichneten Waren aus ihrem habe; was das Landgericht in seinem beachtlichen Gründen verneint hat. kann tatsächlich auch deshalb keinen Einfluß auf die Rechtsstellung van EiflHm in Ansehung der fraglichen Kennzeichnungsmittel gehabt haben., weil die Zerstäuber unter Patentschutz standen und den entscheidenden Bestandteil der Ware darstcllten. Daran, daß die von van EiflRl für die vom Kläger hergestellten S^MBBp-Kcnonen verwendeten Kennzeichnung;: mittel dem Kläger als Hersteller dieser Ware zustehen, würde sich im übrigen selbst dann nichts ändernr wenn der Vertrag vom **8o/20.- b) Es kann - im Gegensatz zu der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht davon ausgegangen werden daß die Beklagte, die nach der Auflösung des Impcrteurver-trages mit Jen van EifliB die streitigen Etiketten weiter verwendet.; auf Grund der Übernahme vertraglicher Pflichten des Jan von Eid^ zur Unterlassung verpflichtet ist Denn durch die schlüssig behauptete und deshalb zu untorstollend rechtzeitige Mitteilung des Ausschlusses der Übernahme von Passiven gemäß § 25 Abs, 2 KGB hat sich die Beklagte den vertraglichen Ansprüchen aus dem Importeurvertrag vom ■'8,/20c April 1959 wirksam entzogen.

Zitierte Normen: § 25 HGB
EtikettevanZerstäuberJanKlägerWare

Volltext der Entscheidung

/■
lb ZR ‘ >15/62
Verkündet
 am 3 c «Juni 1964 Zug;. Justizangectellter ala Urkundsbeamter dor Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
iMBstraße Ür>
Beklagten„ V/idorklägorin und Revisionsklagerin - Proaeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt flHBHHHT
Klager. V/idorbcklagten und itevisionsbeklagten;
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.	-
hat der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die ir.Und-
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm fy/estiL ) vom 3. Juli wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen;.
der Birma Paul Ludwig A
Imports-Export- 10
gegen
 den Kaufmann Albert ll
(Holland)
Inhaber der
 Von Rechts wegen
 
/
r
Tatbestand;
Der Kläger, Inhaber des niederländischen Unternehmens 3 exportiert seit ':954 in das Gebiet der Bundesrepublik sog, S^HflHB-Kanonen, Es handelt sich dabei um einen zylinderförmigen Zerstäuber für Ungeziefer-bekänpfungsmittel; der auch durch das deutsche Patent hr, 823 179 geschützt ist. Der deutsche Importeur des Klägers füllt das von dritter Ueite bezogene Ungezieferbckänpfungs-mittel in die S^BBBfc-Kanonen und vertreibt sie dann an den inländischen Wiederverkäufer im eigenen Namen und für eigene Kechnung, Nachdem der Kläger zunächst den Export über andere deutsche Importeure durchgeführt hatte.; übertrug er durch Vertrag vom *8./2Q0 April '‘959 den deutschen Import an Jan van EiflBfe In dem Vertrag vom "8-/20- April 1955 heißt es u,a,:
*) Herr	I	ist Hersteller des
 Zerstäuber, Herr van Ei^pl vertreibt diese Zerstäuber im Ocbiet der Bundesrepublik Deutschland, Herr van Ei^pp kauft die Zerstäuber von Herrn	führt	sie
 in Deutschland ein und verkauft sie dort an die Verbraucher
4.) Herr van EipHfc ist verpflichtet, Zerstäuber ausschließlich von der SflBBl-Company einzukaufen r. zu importieren und in Deutschland zu verkaufen. Diese Verpflichtung besteht solange, wie Herr van EiflB in Deutschland Mittel zur Bekämpfung von Ungeziefer vertreibt, Herr van EipfeH darf auch nicht als Vertreter für andere Firmen tätig sein, welche Zerstäuber herstellen., Er darf sich weder direkt noch indirekt in irgendeiner Form mit dem Vertrieb von anderen Zerstäubern befassen.
it
'S
In der Zeit* in der Jan van Eig^i den Import durc führte- wurden die	-Kanonen	mit	zwei	Etiketten
 versehen- und zwar jo nach der Art des Vertilgungsrätie Sie mit dom Pulver gegen Geflügel-Ungeziefer gefüllten Zerstäuber wurden schv/arz-v/ciß-rot kariert und mit eine
 Huhn-Bild versehen-, die für Großvieh-Ungeziefer oestir.::. Zerstäuber dagegen mit dem Bild einer Kuh auf grün-wci.: rot
 mit Jan van Ei^Ä löste der Kläger das Vertragsvorhüü:
■ • 9 co l Ei£j|
dem je“
Inhaber der Beklagten, zwei Verträge ab1 von denen der erste die Übernahme der Birma Jan van EiflHIfc Export-iw.
un d c,	Auf	Grund bald	
van Ei		löste	der
 Ende '	959	Unter	d em
 er ins	vis	chen stark	
seine	m o	rsten Mitar	
Nu!
!/\Veotf > ■ Hi
 irmg
durch Paul A:
eine Zahlung von 5C0a-- IN an Jan van EitfB1 vorsah- li Übernahme von Aktiven und Passiven wurde ausgeschlossen Zer zweite- Vertrag sah vor daß die Einkünfte aus der (übernommenen^ Birma zu 55 lf> Jan van	and	zu 15 1
zustchcn sollten und daß, sobald die Scan.' | aus den Einkünften der Firma geti-.m diesen das Hecht zustehen solltos mit ei:.^
Faul	ZUG
des Jan van	Ei J
sein würden	, di
 Beteiligung	von
 daß der Ein	-v> t 4-
die Tilgung	der
 An 2, Februar <’960 wurden die Unterschriften der 1 meldung zur Eintragung in das Handelsregister für die Firma "Jan van	Import-Export	Paul	notw'
beglaubigte Eie Anmeldung; der eine Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer vom 29^ Januar ^960 bell''--' ging am 6 ., Februar beim Kcgistergericht in	Je.::
ein:; das durch Verfügung vom 8* Februar, abgegangen em i0. Februcr:- einen Eostcnvorschuß anforderte. Dieser g--
4

an ^2* Februar ein,, woraufhin die Eintragung am ''5, Februar I960 verfügt und am 'f9- Februar ‘ 960 ausgeführt wurde, Der Ausschluß des Übergangs der im Geschäftsbetrieb begründeten Forderungen wurde in Spalte 5 eingetragen.-, die Veröffentlichung erfolgte am 23-- Februar "960
Nach dem Tode Jan van Ei^p wurde der Firmenname im Oktober '*96' in ’’Paul Ludwig kfllP - Import-Export’* « den jetzigen Namen der Beklagten geändert
 Obwohl die Beklagte die Zerstäuber seit der Übertragung der Firma auf Paul AflHInicht mehr vom Kläger.- sondern von dritter Seite bezog.- verwendete sie weiterhin das fort ,!$PMPpn und die beiden Etiketten in einer nur unbedeutend abgeänderten Form, Deswegen vom Kläger auf Unterlassung in Anspruch genommen; wurde der Beklagten durch rechtskräftiges Teilurteil des Landgerichts in KPBBp/y/esti, vom 23 Kürz ^960 die Verwendung des 'wertes	untersagt:	Bezüg-
lich des jetzt noch im Streit befindlichen Klage- und Wider-klagebegehrens auf Untersagung der Verwendung von Etiketten
a) mit einem Kuhn-Bild auf kariertem* schwarz-weißroten Hintergrund.;
b) mit einem Kuh-Bild auf kariertem grün-v/eiß-roten Hintergrund
 hat der Kläger vorgetragen:
Beide Etiketten hätten öich als Ausstattung seiner Zerstäuber und damit als Hinweis auf sein Unternehmen innerhalb der beteiligten Verkehrskreise durchgesetzt. Er selbst habe die Etiketten entworfen und anfertigen lassen noch ehe er den deutschen Import auf Jan van Ki^p übertragen
 er.
gehabt habe, Sie seien stets in Holland gedruckt und mit den Zerstäubern nach Deutschland geliefert worden. Die V/eitcrverwendung ■ der Etiketten durch die Beklagte verstoße auch gegen § \ UV/Gr. da die Beklagte dieses Vferber.ittcl unter Ausnutzung des Vertragsbruchs des Jan van ai£|^ der mit den beiden Verträgen vom ' s Januar '960 die ihm aufcrlcgto Konkurrenzklausel umgangen habc;- für sich auebeute . Die Beklagte sei darüber hinaus unmittelbar auf Grund der vertraglichen Vcrpflicir tungen des Jan von Ei^j^ sur Unterlassung verpflichtet; die ünterlassun^sverpfDichtung; die sich sowohl aus dem Kcnkurrer.sverbot als auch aus Treu und Glauben ergebe, sei nach § 25 HGB auf die Beklagte Ubergegangen, Der Ausschluß der Übernahme von Passiven sei im Handelsregister verspätet eingetragen worden,.
Der Kläger hat beantragt
 der Beklagten bei Keidung von Strafen zu untersagen sur Aufmachung ihrer Handelswaren die vom Kläger verwenieten Ktike11en
a'' mit einem Huhn-Bild auf kariertem schwarz-wei.:-roten Hintergrund
b^ mit einem Kuh-Bild auf kariertem grün-weiß-roten Hintergrund
 zu benutzen.
Die Beklagte hat um Klagabweisung gebeten und wiri klagend beantragt dem Kläger die Verwendung d 3r beide Etiketten zur Aufmachung seiner Handelsware zu unterst
n ^
6
Sie hat dazu vorgetragen:
Die beiden Etiketten hätten sich als Ausstattung für die von ihx* gelieferte Ware, insbesondere auch als Hinweis auf das in den Zerstäubern befindliche , von ihr vertriebene Insektenpulver äurchgesetzt,- so daß der Verkehr mit der Herkunft aus ihrem Betriebe rechne- Die Etiketten seien ausschließlich von Jan van	ent-
worfen ; in Holland nur aus Ko stengr unden gedruckt und mit dem Kläger gesondert abgerechnet worden.- Ein Vorstoß gegen § Uv.-G scheide schon deshalb aus; weil ihr Tchigcx Inhaber von dem Vertrag zwischen dem Kläger und Jon vor.
und damit von der K onkur r cn 2kl au sei erst im früh—
Jahr ^960. also längere Zeit nach dem Geschäftcüber11ahmo— vertrag mit Jan van	Kenntnis	erhalten habeEr-
übrigen sei der Vertrag zwischen dem Kläger und Jan van
 als Knebelungsvertrag nichtig In jedem lall seien die in ihm enthaltenen Verpf 1 ichtungon nicht auf sie Uber-gegangenp da der Ausschluß der Übernahme der Passiven recht zeitig im Pfandei ^register eingetragen und veröffentlicht ••vorden sei, Der hirmen ubernohmevertrag sei nämlich tatsächlich erst am 2 » Februar *’960 abgeschlossen und auf den Januar 1 960 zurüchdaticrt v/orden; um das Geschäf tsjahr mit dem “ Januar beginnen zu lassenr Darüber hinaus habe ihr Angestellter BÖ'VBBr den Kläger von dem Ausschluß der Übernahme der Passiven bereits am Februar ''960 en-^aßlich eines TJindungsver suche des Klägers gegen Jan van mündlich unterrichtet; außerdem sei dem Kläger am Pcbruar 1960r. also 8 läge vor der Eintragung im Hondo Register- durch anwaltliches Schreiben mitgeteilt worden,
 äaß die v bernähme der Passiven ausgeschlossen
f, *
ei
 Ihre Widerklage gründet die Beklagte neben dein von ihr in Anspruch genommenen Ausstattungsschutz auch auf ein eigenes Warenzeichen» kur sie ist das Kuhnbildzoiche: am ''dk duli "96' : also in Laufe dos Rechtsstreits., unter der llr, 750 8‘. 5 boin ^Deutschen Patentamt eingetragen worden. Mit diesen Warenzeichen,, so meint die Beklagte sei auch das von dem Kläger verwendete Kuhbildzeichen verw echslungsfähig,
 Las Landgericht hat die Klage, soweit es ihr nicht bereits durch Teilurteil stattgegeben hatte.-, und die 'Widerklage ahgewiesen, im wesentlichen mit der Begründung daß weder der Kläger noch die Beklagte Umstände dargclcgt hatten aus denen sich ein Herkunftshinwei.“ der beiden Etiketten für die jeweiligen Betriebe ergebe und daß ein Verstoß gegen § ' UWG- nicht vorliege,
 Auf die hiergegen gerichtete Berufung des Klägern und Anschlußberufung der Beklagten hat das Oberlandes-gerächt das landgerichtliche Urteil abgeändert und ree Beklagten zur Unterlassung verurteilt; die Anschlud’-eü-fung hat es zurückgewiesen und die Kosten der Bcklu auferlegt,
 Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihre dem---gestellten Anträge weiter; der Kläger bittet um Zurüew-*-sung der Revision*
/
7
8
Entscheidungsgründe
', Das Berufungsgericht gelangt zur Verurteilung der Beklagten auf Grund des § 4 dos Vertrages vom 8 /2C April '959 in Verbindung mit § 28 HGB, Es verneint die Dichtigkeit des Vertrages vom 18,./20, April “959 und erblickt in dem Verbote die beiden Etiketten zu verwenden, ein Weniger gegenüber dem - dem Klager an sich vertraglich zugesicherten - Rocht, den Vertrieb von Zerstäubern- die nicht von ihm geliefert sind-, gänzlich zu untersagen, lie Beklagte könne sich auf den im Handelsregister eingetragenen Ausschluß der ‘Übernahme der Passiven nicht berufen, da diese Vereinbarung zu spät eingetragen und veröffentlicht werden sei; dies gelte auch dann, wenn man mit der Beklagten davon ausgehc, daß die Übernahmeverträge vom ‘ Januar '960 surlics datiert und in Wahrheit erst später abgeschlossen worden seien. Spätestens seien sie nämlich am 29 <> Januar 960 abgeschlossen worden, weil es in der Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer vom 29- Januar 960 heiße; " bestehen auch unsererseits keine Bedenken- da der Geschäftsbetrieb bereits_ zur Zelt des Inhabers Jan van Eim voll-kaufmännischen Umfang hatteSelbst wenn man aber von dom Abschluß des Übernahmevertrages erst am 2-, Pebruar '960 aus ^ gehCj sei die Eintragung verspätet, weil die Beklagte bei rechtzeitiger Einzahlung de3 Kostenvorschusses die Hintra-gungsverfUgung schon am 5- Pebruar <r960 hätte erreichen können.; was dann die Eintragung am 9- Pebruar und die Veröffentlichung am *3. statt am 23- Pebruar ''960 zur Böige gehabt hätte-
~ Q ....
2- Dio Rovision steht auf dom Standpunkt, daß auch die von Berufungsgericht festgeQtelltcn Daton die von der Rechtsprechung geforderte Voraussetzung erfüllten: wonach der Geschäftsübernahme die Eintragung und Veröffentlichung des Ausschlusses der Haftungsübernahme unmittelbar nachzufolgen hätten; darüber hinaus habe das Berufungsgericht übersehen.; daß der Haftungsausschluß auch dann wirksam werde? wenn er von dem Erwerber den Britten unverzüglich mitgeteilt werde0 Insoweit habe die Beklagte unter Beweisantritt vorgetragen, daß ihr Angestellter Faul	dem	Kläger	schon	am	Februar
 die Übernahme des Geschäfts und den Uni r-.chLn.;
r *
0; u; a*
hypothetischen Datum der Veröffentlichung bei sofortiger Einzahlung des Kostenvorschusses.,
Heftung für	die Passi
 der Anwalt	der Beklag
 durch Echre	iben vom ‘l
Daten lägen	noch vor
3, Die Rüge der Revision ist berechtigt, obwohl sie im Ergebnis nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteil, fuhren kann.
ax Es kann dahingestellt bleiben, ob das Berufungsgericht rechtlich zutreffend davon ausgegangen ist die Eintragung und Veröffentlichung des Ausschlusses der Haftungsübernahme sei - gemäß den in der Entscheidung
* rr J »i Li
29 "
4 aufgestellten Grundsätzen - verspätet urfcL
und deshalb unwirksam* In jedem Falle mußte das 3aruiur.ru* gericht - wie der Revision zuzugeben ist um die Verurteilung der Beklagten auf den Gesichtspunkt der Haftungsübernahme gemäß 25 HG3 stützen zu können.- den unter Beweis gestellten Vertrag der Beklagten berücksichtigen
'■0 -
wonach ihr Handlungsbevollmächtigter Bö'MHf dem Klüger bereits am 7, Februar "960 und ihr Anwalt durch Schreiben vom 'f 1 o Februar I960 den vereinbarten Haftungsauöschluß mitgctcilt hätten, Denn nach § 25 Abs, 2 KOB kann eine Vereinbarung Uber den Haftungsausschluß Dritten gegenüber unabhängig von der Eintragung im Handelsregister auch dadurch wirksam werdendaß die Vereinbarung von dem Erwerber oder dem Veräußerer dem Dritten mitgotcilt wird. Zwar muß nach ständiger Rechtsprechung die Mitteilung von dem Veräußerer oder dem Erwerber selbst ausgehen 'ESHZ 29.
•: 4; HG in HRR "932 Hr 256; OLG Frankfurt in OLGE 2 -575)■ jedoch ist eine Mitteilung durch Vertreter cinsohlio lieh des bevollmächtigten Rechtsanwalts nicht ausgeschlossen (HG in JW "905; 588, 589; HG3-KGHK 2, Aui‘1, Anm> 25 su § 25) = Da das Berufungsgericht davon auegeht ■ daß aor Gcschäf'tsübernahmevertrag erst am 29.- Januar '960.- möglicherweise sogar erst am 2. Februar "960 abgeschlossen ViUrdo«, konnte es mithin die Unwirksamkeit des Haftunga-uusschlucc-es mit der von ihm gegebenen Begründung nicht bejahen.;, da nach dem zu unterstellenden Vortrag aor Beklag ten die mündliche Mitteilung des Haftungsausschlusses und die Mitteilung durch Anwaltsschroiben innerhalb des Zeitraums liegens den das Berufungsgericht selbst für die Handcloregistereintragung und deren Veröffentlichung als angemessen errechnet hat,
4* Der Rechtsstreit ist jedoch aus anderen Gründen im Sinne einer Verurteilung der Beklagten und einer Abweisung der Widerklage zur Entscheidung reif; denn die Weiter benutzung der streitigen Etiketten durch die Beklagte verstößt gegen die Vorschrift des § ' UVG, auf die die Klage von Anfang an gestützt worden ist.
a Da es sich bei den streitigen Etiketten um Kenn- t Zeichnungsraittel der von dem Kläger gelieferten und von Jan van Ei^Hb im Inland vertriebenen Waren handelt, ist für die Frage, wem diese Kennzeichnungsmittel im Verhältnis zwischen dem Klüger und Jan van Eijden zustehen sollten., auf den Vertrag vom "8,/20s April '*959 abzustollen, Mit Hecht hat das Berufungsgericht im Ergebnis festgestcllt, daß sich aus diesem Vertrag das Hecht des Klägers ergeben habe. Jan van Ei£H nach Beendigung des Vertragsverhält-nisses die Benutzung der fraglichen Kennzeiehnungsmittcl zu untersagen. Dies ergibt sich nicht nur aus dem vom Berufungsgericht in erster Linie herangezogenen Konkurrcr.z-verbot der Ziffer 4 des Vertrages« sondern unabhängig dav:r.
tlt des Vertrages und der durch ihn fllung van Eijdens als Alleinimport cu: igsverhältnissen ist grundsätzlich des".' .ennzüichnungsmittel der Waren, die v~. ’kauf Beauftragten vertrieben werden ion und ihm nach Auflösung des Alloin-mrückzugeben sind (vgl., auch sutrci'i-'.: 929; ''Bl;. 18S)r. Dies gilt unabhängig xr auf diese Weise Nachteile ent et 'wenn auf Gr rund seiner werbenden Tätigkeit die Herrn -zeichnungsmittol für die von ihm vertriebenen Waren bokur-geworden sind-:. Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Entscheidungen; denen zwar andere Sachverhalte zugrunde 1^,:;' als der hier zur Entscheidung stehende, den Grundsatz ausgesprochen, daß die Befugnis zur Verwendung eines gesoUngeschützten Kennseichnungomittolsr welches einem Drittem --■* Benutzung überlassen worden ist, nach Beendigung des Wer-*-Verhältnisses auch dann entfällt, wenn derjenige« dem es Benutzung überlassen war, durch seine werbende Tätigkeit ’ Kennzeichnungcmi otel bekannt gemacht und durch Aufwand Kosten und Kühe einen wertvollen Besitzstand geschaffen *'■*
au 3	dem gesamt	en Inhi
 beg	rundeten Rechtsst*	
Bei	derartigen	Vertr;
aus	zugehen,. da	ß die 3
dem	mit dom Al	icinvc;
ö cm	Heretoller	zu s t e.
ver	triebs-Verb	rages
OLG	Hamburg in	HuW ‘ 1
dav	on, daß dem	Imp or
 kön	nen v/enn a	uf Gru:
■ BGH GHUR '?9635 485? 48^ - Uicky-Mnus-Orangen; '*959- 8" , 89 - FischlK Dies gilt auch dann> wenn für die fragliche Kennzeichnungsmittel kein gesetzlicher Sonderschutz besteht j der zu dem alleinigen Vertrieb im Inland Berechtigte aber im Auftrag oder doch mit Wissen und Billigung des Herstellers dessen unter Patentschutz stehende Erzeugnisse mit einer Aufmachung vertreibtr. die jedenfalls -wie hier - eine gewisse Eigenart aufweist und deshalb geeignet ist. auf die Herkunft der Ware aus einem bestimm ten Betrieb hinzuweisen, Alsdann entfällt mit der Beendigung des Vertriebevertrages die in dem Vertragsverhältnis liegende Gestattung; wonach der Importeur die eingeiührte Waren in bestimmter Weise kennzeichnen darf- so daß nunme wieder allein der Hersteller über dieses Kennzeichnungsmittel verfügen kann, und zwar in dem Zustand und in dem Grade der Verkehrobekanntheit, in dem in diesem Zeitpunkt es sich befindet,. Dagegen ist der Importeur nunmehr auch unter dem Gesichtspunkt einer liachv/irkung des Vertrages (vgl, BGH GRUE "'955:' 445 f - Zvvischcnmeistor^ verpflichtet; seinerseits den Konnzoichengebraueh zu unterlassen. Gegenüber dieser Unterlassungspflicht kann sich der Importeur nicht darauf berufen, daß sich die fraglichen Kennzeichr.ungsmittel im Verkehr als Hinweis auf seinen Betrieb durchgesetzt hätten (BGH GRUß '963:. 485=> 483 -Liicky-maus-Orar.gcn), Aus diesen Grunde kann es dahingestellt bleibenr ob die Beklagte überhaupt hinreichend
 substantiiert vor besitz an den bei auf die Herkunft Betrieb erworben SchluCurteil mit
 getragen hat,, daß sie einen Ausstattung^ den Etiketten im Sinne eines Hinweises der so gekennzeichneten Waren aus ihrem habe; was das Landgericht in seinem beachtlichen Gründen verneint hat.
/
- u -
kann tatsächlich auch deshalb keinen Einfluß auf die Rechtsstellung van EiflHm in Ansehung der fraglichen Kennzeichnungsmittel gehabt haben., weil die Zerstäuber unter Patentschutz standen und den entscheidenden Bestandteil der Ware darstcllten.
Daran, daß die von van EiflRl für die vom Kläger hergestellten S^MBBp-Kcnonen verwendeten Kennzeichnung;: mittel dem Kläger als Hersteller dieser Ware zustehen, würde sich im übrigen selbst dann nichts ändernr wenn der Vertrag vom **8o/20.- April "959 in Gegensatz zu den Feststellungen des Berufungsgerichts in einzelnen Punkten oder sogar insgesamt als sittenwidrig anzusehen wäre; denn auch unter dieser Voraussetzung wäre die Rechtsstellung van EiJ/m immer nur die eines Verkäufers gewesen? der nicht berechtigt war, die für die geschützte Waren des Herstellers verwendeten Kennzeichnungsmittel für V/arcn anderer Herkunft und Art zu benutzen-.
b) Es kann - im Gegensatz zu der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht davon ausgegangen werden daß die Beklagte, die nach der Auflösung des Impcrteurver-trages mit Jen van EifliB die streitigen Etiketten weiter verwendet.; auf Grund der Übernahme vertraglicher Pflichten des Jan von Eid^ zur Unterlassung verpflichtet ist Denn durch die schlüssig behauptete und deshalb zu untorstollend rechtzeitige Mitteilung des Ausschlusses der Übernahme von Passiven gemäß § 25 Abs, 2 KGB hat sich die Beklagte den vertraglichen Ansprüchen aus dem Importeurvertrag vom ■'8,/20c April 1959 wirksam entzogen. Die Beklagte haftet deshalb auf Unterlassung des Kennzeichengebrauchs nur in den Umfang wie jeder Dritte, der fremde. nicht unter Sonder rechtcschutz stehende Kenn sei chnungsrr.it toi für sich ausbeutet. Die Frage9 wann eine Ausbeutung solcher Kcnnaoich-nungccittel gegen $ ' UV.G verstößt, ist nach den gleichen