Dies ergebe sich ferner aus den Bestimmungen des Vertraget] vom 13* Oktober 1955 selbst, in dem das Abrechnungsverkält nis von den Produktionskosten abhängig gemacht worden sei;] dio Klägerin verweist auf Zifffer VII des Vertrages, wo ee u.a« heißt: Für die Annahme einer arglistigen Täuschung sei daher kein Raum, Auch von einem Fehlen der Geschäftsgrundlage könne schon aus Rechtsgründen nicht die Rede sein, Zv/ar werde im allgemeinen die Höhe der Verleihergarantie an den Herstellungskosten gemessen und betrage dann etwa 50 - 70 £ dieser Kosten; jedoch gelte dies nur für Filme die noch nicht hergestellt worden seien, während es bei Filmen, die schon hergestellt und besichtigt worden seien, nicht auf die Höhe der Produktionskosten ankomme. Darüber hinaus sieht das Berufungsgericht aufgrund der Beweisaufnahme als erwiesen an, daß die Parteien nicht die Gcsamtproduktionskosten (einschließlich derjenigen des spanischen Co-Produzenten) zur Geschäftsgrundlage gemacht hätten, sondern die der Beklagten* - Bas Berufungsgericht gelangt aber gleichwohl zur Zurückweisung der Berufung,da durch die weitere Beweisaufnahme die Klägerin nicht den ihr obliegenden Beweis habe erbringen können, daß die Produktionskosten erheblich unter der zur Geschäftsgrundlage gemachten Höhe von etwa 430 000 BM gelegen hätten. Heben einer Würdigung der Zeugenaussagen und der eidlichen Parteibekundung des Inhabers der Beklagten zieht das Berufungsgericht für diese Feststellung den von der Treuhand-Union, V/irtschaftsprüfungsgesellschaft mbH, im Auftrag der Beklagten gefertigten Kurzbericht vom 26. Bie Revision greift die Feststellung des Berufungsrichters an, wonach die Klägerin den ihr obliegenden Beweis nicht habe führen können, daß die Herstellungskosten der deutschen Co-Produktion erheblich hinter dem Betrag von 430 000 DM zurückgeblieben seien. Sie macht geltend: Wenn das Berufungsgericht der Klägerin demgegenüber die Pflicht aufgebürdet habe, ihrerseits darzulegen, "aus welchen Gründen die angegebenen Beträge nach allgemeiner Erfahrung den üblichejjj Rahmen so stark überschreiten, daß der Schluß gerechtfertigt ist, die Ausgaben seien tatsächlich nicht in dieser Höhe g entstanden11 (BU S. rieht hätte bei richtiger Würdigung der Beweislastregeln das Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 2, Septembei 1956, mit dem die Klägerin den Bericht der Treuhand-Union beanstandete, als ausreichende Gegendarstellung genügen lassen müssen« Da die Klägerin sich auf das Pehlen von Belegen zu entscheidenden Posten des Berichtes der Treuhand-Union berufen habe, sei es nunmehr wiederum Sache der Beklagten gewesen darzulegen, daß diese Ausgaben tatsächlich entstanden seien. Das Berufungsgericht läßt mit Recht die Vorlage des Kurzberichtes der Treuhand-Union als Darlegung der entstandenen Kosten der Beklagten genügen« Denn in diesem Bericht werden in substantiierter Weise die einzelnen Rechnungspositionen angeführt, aus dene sich die Produktionskosten in Höhe von 429.320,13 den die angegebenen Beträge nach allgemeiner Erfahrung den üblichen Rahmen so stark überschreiten, daß der Schluß gerechtfertigt ist, die Ausgaben seien tatsächlich nicht in dieser Höhe entstanden1', ist ebenfalls aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden« Bas Berufungsgericht hatte nämlich zuvor ausgeführt, daß das Fehlen von Belegen bezüglich einzelner Posten an der Beweislast nichts ändere. Seine Ausführungen sind ersichtlich so gemeint,daß eine Umkehrung der Bev/eislast, soweit für einzelne Positionen Belege fehlen, etwa aufgrund der Lebenserfahrung, nur dann hätte in Betracht kommen können, wenn "die angegebenen Beträge nach allgemeiner Erfahrung den üblichen Rahmen so stark überschreiten, daß der Schluß gerechtfertigt ist, die Ausgaben seien tatsächlich nicht in dieser Höhe entstanden«" Hierin liegt weder ein Verstoß gegen Denkgesetze noch ein Verstoß gegen Beweislastregcln. Daß die Beweiswürdigung des Berufungsrichters - wie die Revision meint-allein am deswillen fehlerhaft sei, weil er den Hinweis der Klägerin.auf das Fehlen von Belegen nicht als ausreichende Gegendarlegung habe genügen lassen, trifft ebenfalls nicht zu. Selbst wenn nämlich die Klägerin durch die Berufung auf das Fehlen von Belegen zu verschiedenen Rechnungsposten des Berichtes der Treuhand-Union ihrer Darlegungslast genügt hätte, so ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht hieraus nicht eine Umkehrung der Beweislast gefolgert hat. Eine Regel der Lebenserfahrung, wonach bei Hichtvorhandcn-sein von Belegen eine Vermutung für das Hichtentstandensein von Aufwendungen gegeben.sei, kann nicht anerkannt werden; denn das Fehlen der Belege kann auf einer Vielzahl anderer Umstände beruhen, z.B. auch darauf, daß sie nicht greifbar sind. Daß diese Kosten aber tatsächlich entstanden sind, hat das Berufungsgericht in rechtlich nicht angreifbarer Weise aufgrund der Vernehmung von Beugen und der eidlichen Bekundung des Inhabers der Beklagten festgestellt. 2. a) Die Revision rügt ferner, daß das Berufungsgericht den Beweisantrag auf Seite 2 des Schriftsatzes der Klägerin von 2. Auch soweit bestimmte Allgemeine Kosten (insbesondere Miete, Strom und Heinigungskostcn) nicht gesondert für den Film "Gesperrte Wege" ausgewiesen worden sind, konnte der Berufungsrichter den in das Wissen der SPIO gestellten Erfahrungssatz als wahr unterstellen, ohne" daß sich seine Beweiswürdigung deshalb als rechtsfehlerhaft erweisen würde. Denn in dem Berichtebr Treuhand-Union, der rechtlich als substantiierte Darlegung der Beklagten zu werten ist, ist diesem Mangel einer speziellen Filmproduk-tions-Buchhaltung dadurch Rechnung getragen, daß Abzüge von den Aufwendungen gemacht worden sind, die nicht speziell für den Film "Gesperrte Wege" buchhalterisch ausgewiesen sind. Br ist - in rechtlich nicht nachprüfbarer Würdigung der Zeugenaussagen und der eidlichem Parteibekundung des Inhabers der Beklagten - davon ausgegangen, daß die nicht belegten 167.000 DM "vereinbarter teil an den Kosten des spanischen Produzenten" teils effektiv von der Beklagten geleistet worden sind, teils Über das Abfindungsguthaben des früheren Mitinhabers der Beklagten, Reich, an den spanischen Co-Produzenten geflossen seien. dann nicht gehalten, noch einen Sachverständigen gegenbe- j weislich zu hören, wenn der Sachverständige nur darüber Feststellungen treffen konnte, ob die von den Zeugen bekun- j de ton Tatsachen sich auch aus der Buchhaltung der Beklagten j ergäben oder nicht« Bor Sachverständige konnte - wie darge-legt - aufgrund der Prüfung der Buchungsunterlagen demgegenüber allenfalls su dem Ergebnis kommen, daß die Entstehung dieser nicht belegten Kosten unwahrscheinlich sei« Ein Ver- i stoß gegen den Grundsatz der Erschöpfung der Beweismittel • liegt deshalb nicht vor« - Gleiches gilt im Ergebnis für * belegten Positionen« Sie werden in dem Kurzbericht der Treuhand-Union unter Hinweis auf Erfahrungssätze ganz oder j teilweise zu den Produktionskosten gezählt« Der Berufungs-richtcr hat sich diese Erfahrungssätze - obwohl er zutreffend den Kurzbericht nur als Parteivortrag gewürdigt hat - ohne erkennbaren Rechtsfehler zu eigen gemacht; dies ergibt sich aus der rechtlich nicht zu beanstandenden Feststellung, es hätten sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, daß "die angegebenen Beträge nach allgemeiner Erfahrung den üblichen Rahmen so stark Überschreiten, daß der Schluß gerechtfertigt ist, die Ausgaben seien tatsächlich nicht in dieser Höhe entstanden.” - Es kommt hinzu, daß sich die nicht belegten Kosten, die über den Betrag von 167.000 Bl spanischer Kosten-antoil hinausgehen, auf weniger als 30.000 DM belaufen, nämlich 466,73 DM nicht belegte Außenaufnahmen und einen Teil der "Reiseund Sonderkosten” in Höhe von 29.375,39 DM. In jedem Fall ergibt sich aus dem Zusammenhang, daß das Berufungsgericht auch insoweit die Klägerin rechtsfehlerfrei als beweis-fällig angesehen hat. Das Berufungsgericht - so meint die Revision - habe verkannt, daß der Einwand mangelnder Belege und mangelnder Verbuchung ein hinreichender Anlaß zu der von ihr beantragten Vorlegung der Handelsbücher gemäß § 45 HGB sei. Die Auffassung des Berufungsrick ters, daß die beantragte Vorlegung der Handelsbticher dazu geführt hätte, (tder Klägerin die zur näheren Begründung ihrer Behauptung erforderlichen Unterlagen zu beschaffen oder ihr zu ermöglichen, ihren Prozeßvortrag zu ergänzen" (BU So 15)9 kann aus Rechtsgrtindcn nicht beanstandet werden- * Ausgehend von der tatricht erlichen Würdigung, daß "greifbar Anhaltspunkte" für das Entstehen geringerer Produkt!onskoateh als ca. Mai 1915 in LZ 1916, 147 Nr. 15)^ Tatsächlich hatte auch die Klägerin keine substantiierte Klagebohauptung auf gestellt, deren Beweis duroh die Bücher] hätte geführt werden können, sie hat sich vielmehr in dies Zusammenhang wiederum lediglich auf ihre allgemeine Kritik] gegenüber dem Kurzbericht der Treuhand-Union gestützt. d) Pie Positionen 113 (Diäten » 19.577,13 DM), 114 (D.Reich, Diverse Auslagen « 750.85 DM)» 116 (Reich, noch zu vergütende Auslagen « 7.998,35 DM) greift die Revision wiederum aus den zu a) dargclegten Gründen an; sie verkennt auch, hier, daß es sich um einen nicht zulässigen Angriff gegen die Beweiswürdigung des Berufungsrichters handelt. e) Position 119 (Kopieranstaltsleistungen Bavaria = 20.481,81 DM) wird von der Revision mit dem Hinweis darauf angegriffen, daß die Beklagte zwar eine Binzeiaufstellung angeboten, aber nicht vorgelegt habe. f) Pic Position 134 (Personentransporte « 17.290,05 DM) wird von der Revision wiederum unter Hinweis auf die in a) dargclegten Gründe angegriffen; auch insoweit liegt ein nicht zulässiger Angriff auf die tatsächliche Würdigung des Berufungsrichters vor. e) Von den Positionen 136 - 148 (Allgemeine Kosten » 50.475,t£ni seien - so führt die Revision aus - 22*612,19 DM abzusets^ weil "Handlungsunkosten" nur in Höhe von 7,5 entstehen könnten* Das Berufungsgericht habe § 286 ZPO verletzt, v/ej es dem Beweiserbieten hierzu im Schriftsatz vom 2* Septenft 1958 (Auskunft der SPIO) nicht nachgegangen sei* - Auch ij soweit ist einlbchtsfchler nicht erkennbar, denn die in das Wissen der SPIO gestellte Behauptung der Klägerin ist unstreitig* Indem als Parteivortrag zu wertenden Kurzbericht der Treuhand-Union ist selbst unter Tz* 12 die Rede davon,| daß sich Handlungsunkosten in der Praxis auf 5 - 7,5 * def reinen Herstellungskosten bezifferten. Die Revision übersieW,' daß der von ihr beanstandete Rechtsfehler gar nicht in der] Übergehung des Beweisantrages liegen kann, sondern allein darin, daß das Berufungsgericht die Positionen 134 - 138 als "Allgemeine Kosten11 berücksichtigt habe, obwohl es die doch - wie die Revision meint - um bloße "Handlungounkosta?" handele. Aber auch insoweit liegt ein Rechtsfehler nicht vor, Y7enn das Berufungsgericht die 11 Allgemeinen Kosten” inj dem von der Treuhand-Union angegebenen Uinfang berüOknioht%i hat. Rechtlich zutreffend hat das Berufungsgericht nämlich] ausgeführt, daß es nicht darauf ankomme, ob die von der klagten aufgewendeten Produktionskosten angemessen oder zweckmäßig gev/esen seien, daß es vielmehr allein darauf komme, ob sie effektiv erwachsen seien* Bin Rechtsfehler würde nur dann in Betracht kommen, wenn der Berufungsricht«r einen Posten von mehr als 7,5 £ der Herstellungskosten als] “Handlungsunkosten11 im Sinne eines Kalkulationszuschlages berücksichtigt hätte, mit dem - wie die Beklagte dargelegtl hat (Tz* 12 des Kurzberichtes) - "im einzelnen nicht zureefme bare allgemeine Betriebsunkosten (gegebenenfalls einschließlich einer Gewinnmarge) dem Kostenträger film anteilig ange-lastet werden". Da sich die Revisionsangriffe gegenüber der Bev/eiswürdigung des Berufungsrichters insgesamt als nicht begründet erweisen, kann es dahingestellt bleiben, ob die Aufwendung eigener Produktionskosten der Beklagten in Höhe von etwa 430.000 DM vom Berufungsrichter zutreffend als Geschäftsgrundlage des Vertrages vom 13* Oktober 1955 gewürdigt worden ist. Auch der Klagegrund der arglistigen Täuschung scheidet aufgrund der rechtcfehlerfreien Würdigung des Berufungsgerichts aus, wonach lie Klägerin nicht hat nachweisen können, daß die Herstellungskosten der deutschen Co-Produktion erheblich hinter dem Betrag von 430.000 DM zurückgeblieben seien.
iuau42/£i Verkündet am 23* Januar 1963 2546 074 ßrunau, Justizhauptsekretär, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma Filmverleih Toni MiflB» Allein- inhabcr Toni Mi W« GflP-Af|V-Straße ■, Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozoßbevollmächtigtor: Rechtsanwalt Br. gegen Film, Alleininhaber Hans Sei trage die Firma «■Pt _ Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozoßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br« hat der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23« Januar 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Br« h. c« Wilde und der Bundes* richter Br. Krüger-Nieland, Jungbluth, Pehle und Ebel für Recht erkannt: Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 18. Mai 1961 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen« Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte stellte im Jahre 1955 in Co-Produktion mit der spanischen Gesellschaft I-F-I-Filmproduktion, Barcelona»; den Schwarz-V/eiß-Spielfilm '»Gesperrte Wege'1 her, Nachdem der Film fertiggestollt und von den Beteiligten besichtigt worden war, übertrug die Beklagte der Klägerin, die einen Filmverleih betreibt, sowie drei v/eiteren Filmverleih-Gesellschaften die Verwertungsrechte an dem Film für die Dauer von zwei Jahren für die Bundesrepublik und West-Berlin. Die Klägerin und die anderen am Vertrage beteiligten Verleihfirmen übernahmen in Ziffer VI Abs. 1 des Vertrages eine Verleihergarantie in Höhe von 250 000 DM, wobei die Klägerin als Verrechnungsstelle vorgesehen wurde. Die Einspielergebnisse haben die Herstellungskosten des Filmes nicht gedeckt, so daß die Klägerin von der Beklagten auf die Verleihergarantie in Anspruch genommen wird. Die Klägerin hat den Vertrag vom 13. Oktober 1955 durch anv/altliches Schreiben vom 25. Mai 1957 angefochten. Sie behauptet, die Beklagte habe sie arglistig getäuscht, da sie, die Beklagte, die Produktionskosten der Wahrheit zuwider mit 450 000 bis 500 000 DM, mindestens aber 430 000 DM angegeben habe. In Wirklichkeit hätten sich diese Kosten nur auf höchstens 280 000 DM belaufen. Es sei in der Filmbranche üblich, Verleihergarantien nach der Höhe der Herstellungskosten zu bemessen und dabei Garantien in Höhe von 50 - 70 der Herstellungskosten zu geben. So ergebe sich auf der Grundlage von Produktionskosten in Höhe von 430 000 DM der Garantiebetrag von 250 000 DM, d.h. von 58 der Produktionskosten. Dagegen sei es unüblich und wäre für sie sowie die anderen Verleihfirmen nie in Betracht gekommen, bei nur 280 000 DM Produktionskosten die Garantie in Höhe von 250 000 DM, d.h. in Höhe von 90 # der Herstellungskosten, zu übernehmen. - Die Klägerin ist darüber hinaus der Auf- fassung, daß dem Vertrag vom 13. Oktober 1955 die Geschäftsgrundlage gefehlt habe. In wie starkem Maße die Höhe der Herstellungskosten Grundlage des Vertrages vom 13* Oktober] 1955 geworden sei, ergebe sich einmal aus ihren, der Kll rin, Schreiben vom 1. Oktober 1955 an die Beklagte, in m\\ chem sie - was auch unstreitig ist - mitgetoilt habe: l... Unter Zugrundelegung Ihrer Angaben, daß die Herstellungskosten dieses Films sich auf 450 000 - 500 000 EM belaufen, erklären Verleiher verbii lieh, daß sie eine Verleihgarantie von 250 000 Übernehmen« ...” Dies ergebe sich ferner aus den Bestimmungen des Vertraget] vom 13* Oktober 1955 selbst, in dem das Abrechnungsverkält nis von den Produktionskosten abhängig gemacht worden sei;] dio Klägerin verweist auf Zifffer VII des Vertrages, wo ee u.a« heißt: "... Hach Abdeckung der Verleihgarantie von 250 000 DM erhöht sich der Lizenznehmeranteil an den Hetto-Verleiheinnahmen auf 30 # bis zur Abdeckung der Gesamtherstellungskosten von 430 OOODM Hach Abdeckung der Gesamtherstellungskosten auf |[ 40 $ bis zur weiteren Abführung von 200 000 DM. " Alle danach anfallenden Netto-Verleiheinnahmen werden im Verhältnis von 50 ^ : 50 # zwischen Lizen?t geber und Lizenznehmer geteilt« ••«,l Die Klägerin hat beantragt zu erkennen: 1« die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von ihi*er Verpflichtung aus zwei von ihr ausgestellte Sola-Wechseln Uber je 20 000 DM, Wechselnehmer die Beklagte, fällig am 25. Oktober 1957» freizustelletf; 2« festzustellen, daß der zwischen der Beklagten al Lizenzgeberin und der Klägerin sowie der der der Firma Film GmbH, MOmA Film GnbH, 0, und önrad WB0, Filmvertrieb- und Verle' als Lizenznehmer geschlossene Lizenzvertrag Über den Film Gesperrte Wege” vom 13o Oktober 1955 unwirksam ist,” Die Beklagte hat um Klagabweisung gebeten und vorgetragen: Die Gesamtherstellungskosten des Filmes "Gesperrte Wege” hätten sich einschlieBlich der Kosten des spanischen Co-Froduzenten auf 700 000 - 800 000 DM belaufen. Darin sei ihr, der Beklagten, Anteil mit ca, 430 000 DM enthalten, wobei noch Finanzierungs- und Handlungsunkosten in Höhe von etwa 50 000 Dil hinzukämen. Für die Annahme einer arglistigen Täuschung sei daher kein Raum, Auch von einem Fehlen der Geschäftsgrundlage könne schon aus Rechtsgründen nicht die Rede sein, Zv/ar werde im allgemeinen die Höhe der Verleihergarantie an den Herstellungskosten gemessen und betrage dann etwa 50 - 70 £ dieser Kosten; jedoch gelte dies nur für Filme die noch nicht hergestellt worden seien, während es bei Filmen, die schon hergestellt und besichtigt worden seien, nicht auf die Höhe der Produktionskosten ankomme. Denn der Anhaltspunkt für das zu erwartende Einspielergebnis (und damit für das von den garantierenden Verleihern zu übernehmende Risiko) sei dann nicht mehr die Höhe der Produktionskosten, sondern die Besichtigung des Filmes und seine Bewertung durch die Besichtigenden, Dementsprechend hätten die Klägerin und die anderen Verleihfirmen auch gar keinen Wert auf die Höhe der Produktionskosten gelegt, vielmehr sei für sie allein der Eindruck entscheidend gewesen, den sie von dem ihnen vorgeführten Film gewonnen hätten. Das Landgericht hat - nach Vernehmung des Inhabers der Beklagten als Partei - die Klage abgewiesen, da nach Lage der Dinge der Rechtsgedanke des Fortfalles der Geschäftsgrundlage nicht durchgreife und jedenfalls, wenn überhaupt auf Produktionskosten abgestellt werden könne, die Kosten der GesamtherStellung (also einschließlich der I Kosten des spanischen Co-Produzenten) maßgebend seien; I diese abor beliefen sich auf 700.000*— bis 800.000,— üj Mit der Berufung hat die Klägerin ihre Anträge weiterver-1 folgt und, nachdem aufgrund eines Zwischenvergleichs Zahlen' gon auf fällig gewordene Wechsel erfolgt waren, ihre Antijg£ wie folgt, verlesen: 2. die Klägerin von ihrer Verpflichtung aus zwei Wechseln von je 4.000 DM, fällig am 25.Mai und 25. Juni 1958, freizustellen; 3. den Peststellungsantrag wie im ersten Rcchts-zuge. Bas Oberlandesgericht hat weiteren Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen und durch eidliche Partei Vernehmung des Inhabers der Beklagten zu der Präge, welche Höhe die Produktionskosten der Beklagten tatsächlich hatten. Bo haj die Berufung zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt» Im Gegensatz zu der Auffassung des Landgerichts sei die I Höhe der Produktionskosten der Beklagten Geschäftogrundlaje des Vertrages vom 13. Oktober 1955 gewesen. Bies ergebe sieb aus dem Schreiben der Klägerin vom 1. Oktober 1955, in welchem ausdrücklich die von der Beklagten angegebene HöM der Produktionskosten zur Grundlage der Verleihergarantie gemacht worden sei, ferner aus den Bekundungen der Zeugen Pfannholzer und Bntzmann, wonach auch bei den Vertragsver* 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 32.000 BM zuzüglich 8 # Zinsen - gestaffelt, v/ie näher angegeben - zu bezahlen; 1 handlungen selbst nochmals erklärt worden sei, die Verleiher seien bereit, eine Garantie über 250 000 DM zu geben, wenn die Angaben der Klägerin über die Höhe ihrer Produktionskosten richtig seien. Darüber hinaus sieht das Berufungsgericht aufgrund der Beweisaufnahme als erwiesen an, daß die Parteien nicht die Gcsamtproduktionskosten (einschließlich derjenigen des spanischen Co-Produzenten) zur Geschäftsgrundlage gemacht hätten, sondern die der Beklagten* - Bas Berufungsgericht gelangt aber gleichwohl zur Zurückweisung der Berufung,da durch die weitere Beweisaufnahme die Klägerin nicht den ihr obliegenden Beweis habe erbringen können, daß die Produktionskosten erheblich unter der zur Geschäftsgrundlage gemachten Höhe von etwa 430 000 BM gelegen hätten. Heben einer Würdigung der Zeugenaussagen und der eidlichen Parteibekundung des Inhabers der Beklagten zieht das Berufungsgericht für diese Feststellung den von der Treuhand-Union, V/irtschaftsprüfungsgesellschaft mbH, im Auftrag der Beklagten gefertigten Kurzbericht vom 26. Oktober 1957 über die Höhoder Herstellungskosten heran. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiter. Bie Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision. Ent8Cheidungsgründe: I. Bie Revision greift die Feststellung des Berufungsrichters an, wonach die Klägerin den ihr obliegenden Beweis nicht habe führen können, daß die Herstellungskosten der deutschen Co-Produktion erheblich hinter dem Betrag von 430 000 DM zurückgeblieben seien. a) Einen Rechtsvorstoß erblickt die Revision schon darin, daß das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, die Beklagte habo ihrer Barlegungslast durch dio Vorlage des Kursberichtes der Treuhand-Union genügt. Sie macht geltend: Wenn das Berufungsgericht der Klägerin demgegenüber die Pflicht aufgebürdet habe, ihrerseits darzulegen, "aus welchen Gründen die angegebenen Beträge nach allgemeiner Erfahrung den üblichejjj Rahmen so stark überschreiten, daß der Schluß gerechtfertigt ist, die Ausgaben seien tatsächlich nicht in dieser Höhe g entstanden11 (BU S. 12), so würden damit die Beweisanfordernd gen überspannt und § 282 ZPO sei verletzt. Das Berufungege. rieht hätte bei richtiger Würdigung der Beweislastregeln das Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 2, Septembei 1956, mit dem die Klägerin den Bericht der Treuhand-Union beanstandete, als ausreichende Gegendarstellung genügen lassen müssen« Da die Klägerin sich auf das Pehlen von Belegen zu entscheidenden Posten des Berichtes der Treuhand-Union berufen habe, sei es nunmehr wiederum Sache der Beklagten gewesen darzulegen, daß diese Ausgaben tatsächlich entstanden seien. Dabei, komme noch hinzu, daß die I»ebense> fahrung beim Fehlen von Belegen, deren Vorliegen allein gegenüber den Steuerbehörden von entscheidender Bedeutung sei, gerade dafür spreche, daß die Ausgaben nicht erwachsei seien« b) Diese Rüge der Revision geht fehl. Das Berufungsgericht läßt mit Recht die Vorlage des Kurzberichtes der Treuhand-Union als Darlegung der entstandenen Kosten der Beklagten genügen« Denn in diesem Bericht werden in substantiierter Weise die einzelnen Rechnungspositionen angeführt, aus dene sich die Produktionskosten in Höhe von 429.320,13 ergeben Der von der Revision angegriffene Satz des Berufungsurtei wonach die Klägerin hätte darlegen müssen, "aus welchen GKi h den die angegebenen Beträge nach allgemeiner Erfahrung den üblichen Rahmen so stark überschreiten, daß der Schluß gerechtfertigt ist, die Ausgaben seien tatsächlich nicht in dieser Höhe entstanden1', ist ebenfalls aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden« Bas Berufungsgericht hatte nämlich zuvor ausgeführt, daß das Fehlen von Belegen bezüglich einzelner Posten an der Beweislast nichts ändere. Seine Ausführungen sind ersichtlich so gemeint,daß eine Umkehrung der Bev/eislast, soweit für einzelne Positionen Belege fehlen, etwa aufgrund der Lebenserfahrung, nur dann hätte in Betracht kommen können, wenn "die angegebenen Beträge nach allgemeiner Erfahrung den üblichen Rahmen so stark überschreiten, daß der Schluß gerechtfertigt ist, die Ausgaben seien tatsächlich nicht in dieser Höhe entstanden«" Hierin liegt weder ein Verstoß gegen Denkgesetze noch ein Verstoß gegen Beweislastregcln. Daß die Beweiswürdigung des Berufungsrichters - wie die Revision meint-allein am deswillen fehlerhaft sei, weil er den Hinweis der Klägerin.auf das Fehlen von Belegen nicht als ausreichende Gegendarlegung habe genügen lassen, trifft ebenfalls nicht zu. Selbst wenn nämlich die Klägerin durch die Berufung auf das Fehlen von Belegen zu verschiedenen Rechnungsposten des Berichtes der Treuhand-Union ihrer Darlegungslast genügt hätte, so ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht hieraus nicht eine Umkehrung der Beweislast gefolgert hat. Eine Regel der Lebenserfahrung, wonach bei Hichtvorhandcn-sein von Belegen eine Vermutung für das Hichtentstandensein von Aufwendungen gegeben.sei, kann nicht anerkannt werden; denn das Fehlen der Belege kann auf einer Vielzahl anderer Umstände beruhen, z.B. auch darauf, daß sie nicht greifbar sind. Dabei kommt noch hinzu,daß Belege - abgesehen von kleineren, insgesamt unbedeutenden Posten - nur bezüglich des Postens "Vereinbarter Anteil an den Kosten des spani- f sehen Produzenten” in Höhe von 167.000,— DM fehlen. Daß diese Kosten aber tatsächlich entstanden sind, hat das Berufungsgericht in rechtlich nicht angreifbarer Weise aufgrund der Vernehmung von Beugen und der eidlichen Bekundung des Inhabers der Beklagten festgestellt. 2. a) Die Revision rügt ferner, daß das Berufungsgericht den Beweisantrag auf Seite 2 des Schriftsatzes der Klägerin von 2. September 1958 übergangen habe, wonach die Buchhaltung des Beklagten nicht den Erfordernissen einer speziellen Filnproduktionsbuchhaltung entspreche (Beweis: Auskunft der SPIO; gemeint ist offenbar: Sachverständigengutachten der SPIO). b) Auch dieser Angriff kann der Revision im Ergebnis nicht zu dem Erfolge verhelfen. Zwar liegt die Einholung eines Sachverständigengutachtens nur dann im Ermessen des Berichte, wenn es seine eigene Sachkunde an die Stelle derjenigen eines Sachverständigen stellen und deshalb die Erfahrungssätze selbst beantworten kann (BGrH in NJW 1951, 481 % IM IM zu § 286 (E) ZPO). Diese Möglichkeit hatte däs Berufungsge-j rieht nicht,da es die Buchhaltung der Beklagten überhaupt nicht gesehen hat; es hat sich über seine eigene Sachkunde bezüglich der Anforderungen an eine spezielle Filmproduktiftis^ buchhaltung auch nicht geäußert. Allein die Übergehung des fraglichen Beweisantrages begründet gleichwohl keinen Verfahrensverstoß. Unter Beweis gestellt war nämlich nur die Behauptung,daß für "jede einzelne Filmproduktion eine streng gesonderte Buchführung erfolgen müsse, in der Rechnungsposten, die nicht speziell den in Rede stehenden Fils betreffen, nicht enthalten sein dürfen". Diesen Satz konnte das Berufungsgericht - sofern er nicht sogar als unstreitij anzusehen ist - als richtig unterstellen. Er würde nur das führen, daß die Buchhaltung der Beklagten - wie sie im we- sent liehen selbst durch Vorlage des Kurzberichtes der Treuhand-Union cinräumt - "nicht immer den anzulegenden Erfordernissen einer speziellen Vilmproduktionsbuchhaltung entspricht." Hierdurch allein konnte aber nicht die Behauptung v/iderlegt werden, daß die einzelnen Aufwendungen tatsächlich für den Pilo "Gesperrte Wege11 entstanden waren. Der übergangene Beweisantrag ging nicht etwa dahin, durch Auskunft der SPIO solle bewiesen werden, daß bestimmte Positionen aus dem Kurzbericht der Treuhand-Union in Zusammenhang mit der Produktion eine3 anderen Filmes entstanden seien - eine Behauptung, die die Klägerin auch gar nicht auf stellen konnte, da in der Zeit, auf welche sich der Bericht der Treuhand-Union bezieht, unstreitig kein anderer Film durch die Beklag-» te hergestellt worden ist. Auch soweit bestimmte Allgemeine Kosten (insbesondere Miete, Strom und Heinigungskostcn) nicht gesondert für den Film "Gesperrte Wege" ausgewiesen worden sind, konnte der Berufungsrichter den in das Wissen der SPIO gestellten Erfahrungssatz als wahr unterstellen, ohne" daß sich seine Beweiswürdigung deshalb als rechtsfehlerhaft erweisen würde. Denn in dem Berichtebr Treuhand-Union, der rechtlich als substantiierte Darlegung der Beklagten zu werten ist, ist diesem Mangel einer speziellen Filmproduk-tions-Buchhaltung dadurch Rechnung getragen, daß Abzüge von den Aufwendungen gemacht worden sind, die nicht speziell für den Film "Gesperrte Wege" buchhalterisch ausgewiesen sind. Es bestand mithin insoweit keine denkgesetzliche Notwendigkeit, die geltend gemachten "Allgemeinen Kosten" als nicht für den Film "Gesperrte Wege" aufgewendet zu behandeln, - Es kann nach dem Dargelegten dahingestellt bleiben, ob die Klägerin den fraglichen Beweisantrag (Auskunft der SPIO) überhau; aufrechterhalten hat (in dem späteren Schriftsatz vom 14« November 1953, in welchem sie ihre Beweisanträge zusammenfaßt, wird er nicht wiederholt). 11 a) Eine Verletzung des § 286 ZPO erblickt die Revision darin, daß das Berufungsgericht don Beweisantrag auf Seite 13 des] klägerischen Schriftsatzes vom 2, September 1958 und Seitei des Schriftsatzes vom 14. November 1958 nicht nachgegangen| sei, insbesondere soweit ihr Vortrag dahin zu verstehen sei, daß nicht belegte Posten als nicht entstanden anzusehen seien (Beweis: Sachverständigengutachten eines neutralen branchenkundigen Y/irtschaftsprüfers). Das Berufungsgericht] verkenne, daß die Klägerin Überhaupt nicht in der Lage sei] die Nichtentstehung bestimmter Kosten anders als durch 8( vcrständigengutachten zu bev/eisen, da die Entstehung diese Kosten allein im Wirkungsbereich der Beklagten liege. b) Auch dieser Revisionsrüge ist im Ergebnis der Erfolg zu versagen. Es kann dahingestellt bleiben, ob ein Sachverständigengutachten überhaupt ein geeignetes Beweismittel wäre, um die Nichtentstehung von nicht belegten Posten zu beweisen. Immerhin hätte ein Sachverständigengutachten ml licherweise die Nichtentstehung dieser Kosten wahrscheinlich machen können. Die Revision verkennt aber, daß der Berufungsrichter der Frage der Nicht ent Btehung von nicht beleg-j ten Kosten nachgegangen ist. Br ist - in rechtlich nicht nachprüfbarer Würdigung der Zeugenaussagen und der eidlichem Parteibekundung des Inhabers der Beklagten - davon ausgegangen, daß die nicht belegten 167.000 DM "vereinbarter teil an den Kosten des spanischen Produzenten" teils effektiv von der Beklagten geleistet worden sind, teils Über das Abfindungsguthaben des früheren Mitinhabers der Beklagten, Reich, an den spanischen Co-Produzenten geflossen seien. Bei dieser Sachlage bedurfte es eines Sachverständigenbeweises durch eine Buchprüfung nicht. Denn da sich die Übel Zeugung des Tatrichters auf die Zeugenbekundungen sowie die eidliche Parteivemehmung stützte,war er jedenfalls f . ? I i I I 1 I I ( dann nicht gehalten, noch einen Sachverständigen gegenbe- j weislich zu hören, wenn der Sachverständige nur darüber Feststellungen treffen konnte, ob die von den Zeugen bekun- j de ton Tatsachen sich auch aus der Buchhaltung der Beklagten j ergäben oder nicht« Bor Sachverständige konnte - wie darge-legt - aufgrund der Prüfung der Buchungsunterlagen demgegenüber allenfalls su dem Ergebnis kommen, daß die Entstehung dieser nicht belegten Kosten unwahrscheinlich sei« Ein Ver- i stoß gegen den Grundsatz der Erschöpfung der Beweismittel • liegt deshalb nicht vor« - Gleiches gilt im Ergebnis für * die anderen - gegenüber dem Kostenanteil des spanischen j Produzenten in Höhe von 167 «000 DM unbedeutenden - nicht ’ belegten Positionen« Sie werden in dem Kurzbericht der Treuhand-Union unter Hinweis auf Erfahrungssätze ganz oder j teilweise zu den Produktionskosten gezählt« Der Berufungs-richtcr hat sich diese Erfahrungssätze - obwohl er zutreffend den Kurzbericht nur als Parteivortrag gewürdigt hat - ohne erkennbaren Rechtsfehler zu eigen gemacht; dies ergibt sich aus der rechtlich nicht zu beanstandenden Feststellung, es hätten sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, daß "die angegebenen Beträge nach allgemeiner Erfahrung den üblichen Rahmen so stark Überschreiten, daß der Schluß gerechtfertigt ist, die Ausgaben seien tatsächlich nicht in dieser Höhe entstanden.” - Es kommt hinzu, daß sich die nicht belegten Kosten, die über den Betrag von 167.000 Bl spanischer Kosten-antoil hinausgehen, auf weniger als 30.000 DM belaufen, nämlich 466,73 DM nicht belegte Außenaufnahmen und einen Teil der "Reiseund Sonderkosten” in Höhe von 29.375,39 DM. Berücksichtigt man, daß nur ein Teil dieser ca« 30.000 DM nicht belegt ist, ergäbe sich immer nur ein Abzug an Produktionskosten, der nicht dazu führen würde,daß die Summe von 430.000 EM wesentlich tint er schritten wurde. Eine wesent- k liehe Untcr8chreitung der angegebenen Produktionskosten wäre aber - wie der Berufungsrichter mit Recht ausführt erforderlich gewesen, um ein Fehlen der Geschäftsgrundlage annchmcn zu können. Gleiches gilt für den Klagegrund der arglistigen Täuschung, da es hei einem nur geringfügigen Ahv/eichen der angegebenen Produktionskosten von den tatsächlich erwachsenen an der Ursächlichkeit zwischen der unri< tigen Angabe seitens des Inhabers der Beklagten und der angefochtenen Willenserklärung fehlen würde. mnt tl| idew w Es kann nach allem dahingestellt bleiben, ob der angetretene Sachverotändigenbev/eis nicht deshalb unzulässig war, weil die Behauptung, nicht belegte Posten seien nicht entstände kein hinreichend substantiiertes Beweisthema ist. Nicht reichend substantiiert waren die dem Beweisantritt zugruafe liegenden Behauptungen der Klägerin jedenfalls insoweit, als die Klägerin auf S. 3 ihres Schriftsatzes vom 14. Novembei^t! nicht nur beantragt hat, der Sachverständige solle sich über die Nichtentstehung nicht belegter Posten äußern, sondern £ ganz allgemein gebeten hat, ,füber die Höhe der auf deutscher Seite angcfallenen, sachlich mit der Filmproduktion zusammen hängenden Herstellungskosten ein Sachverständigengutachteaj einzuholen. Die allgemeinen kritischen Ausführungen der Klägerin gegenüber dem Kursbericht der Treuhand-Union stellten keine hinreichend substantiierten Binzelbehauptungen die einem Sachverständigenbeweis zugänglich gewesen wären- 4. Ausgehend von den dargelegten grundsätzlichen Revisionsan griffen steht die Klägerin auf dem Standpunkt, daß folge Posten aus dem Kurzbericht der Treuhand-Union von den auf gewendeten Produktionskosten abzusetzen seien: 1 a) Positionen 17-19 (Produlctlonssekrctärin, Kassierer, Fi geschäftsführer) in Höhe von 7.842,16 DM. - Die Revision verkeimt insoweit, daß der Berufungsrichter - gestützt auf die Aussago Iquino - in rechtlich nicht nachprüfbarer Wei die Behauptung der Klägerin, diese Kosten seien bereits in der Beteiligung der Beklagten an den Kosten der spanischen Co-Produktion enthalten (also zweimal in Ansatz gebracht))* als "nicht schlüssig11 zurückgewiesen hat (BU S. 13). Es mag dahingestellt bleiben, ob die Behauptungen der Klägerin als “nicht schlüssig“ zutreffend gekennzeichnet sind. In jedem Fall ergibt sich aus dem Zusammenhang, daß das Berufungsgericht auch insoweit die Klägerin rechtsfehlerfrei als beweis-fällig angesehen hat. b) Die Positionen 32 (spanischer Cutter » 7.570 DM), 56 (Herren-Haskenbildner = 3.493,44 DM)9 73(Sprecher » 2.105,66 DM) v/erden von der Revision mit der gleichen Begründung ange- f ochtcn wie zu a), wobei wiederum in nicht zulässiger Y/eise die tatsächliche Würdigung des Berufungsrichters angegriffen wird. c) Position 109 (spanischer Kostenanteil » 167.000 DM) wird von der Revision - abgesehen von der Rüge aus § 286 ZPO -auch unter Hinweis auf § 45 HOB angefochten. Das Berufungsgericht - so meint die Revision - habe verkannt, daß der Einwand mangelnder Belege und mangelnder Verbuchung ein hinreichender Anlaß zu der von ihr beantragten Vorlegung der Handelsbücher gemäß § 45 HGB sei. Sov/eit sich die Revision gegen die Ablehnung dieses Antrages insbesondere im Zusammenhang mit der Position 109 (spanischer Kostenanteil » 167.000,— HM) wendet, verkennt sic wiederum, daß der Berufungsrichter in der Frage, ob jene 167.000,— DM im Zusammenhang mit der Herstellung des Filmes “Gesperrte Wege” tatsächlich aufgewendet worden sind, aufgrund der Zeugenvernehmung und eidlichen Parteibekundung zu der Oberzeugung gelangt ist, daß der Betrag tatsächlich für den spanischen Co-Produzenten aufgewondet wurde. Bei dieser Sachlage ist ein Rechtsfehler nicht erkennbar, wenn er von einer Vorlage der Handelsbticher abgesehen hat. )4en i Der Revision bleibt aber der Erfolg auch insoweit versagt, als sic sich allgemein gegen die Hichtanordnung der Vorlag der Handelsbticher wendet. Die Auffassung des Berufungsrick ters, daß die beantragte Vorlegung der Handelsbticher dazu geführt hätte, (tder Klägerin die zur näheren Begründung ihrer Behauptung erforderlichen Unterlagen zu beschaffen oder ihr zu ermöglichen, ihren Prozeßvortrag zu ergänzen" (BU So 15)9 kann aus Rechtsgrtindcn nicht beanstandet werden- * Ausgehend von der tatricht erlichen Würdigung, daß "greifbar Anhaltspunkte" für das Entstehen geringerer Produkt!onskoateh als ca. 430.000,-- DM nicht vorhanden seien, konnte der Antrag auf Vorlage der Handelsbticher nur dem vom Berufunge richter genannten Zweck dienen und stellte sich damit als unzulässig dar (vgl. hierzu Baumbach-Duden, 15. Aufl., Am.C zu §§ 4$, 46, 47 HOB; Wtirdinger in RGR-Kommentar HOB 2. Aufl. Anm. 1 zu § 43 Abs. 1 HOB; HO vom 26. Juni 1926 in LZ 1926| 1258, 1259 und RO vom 18. Mai 1915 in LZ 1916, 147 Nr. 15)^ Tatsächlich hatte auch die Klägerin keine substantiierte Klagebohauptung auf gestellt, deren Beweis duroh die Bücher] hätte geführt werden können, sie hat sich vielmehr in dies Zusammenhang wiederum lediglich auf ihre allgemeine Kritik] gegenüber dem Kurzbericht der Treuhand-Union gestützt. -Soweit die Revision meint, das Fehlen von Belegen zu einsse nen Posten sei hinreichender Anlaß zu einer Anordnung nach] § 45 KOB gewesen, kann ihr nicht gefolgt werden. Dieser Ilm* stand kann den Zweck, eine Durchforschung der Bücher zu veranstalte n, um der Klägerin die Ergänzung ihres Prozeßvorbringens zu ermöglichen, nicht beseitigen. Gleiches gilt für die Auffassung der Revision, es läge der Fall 11 fehlendem Buchung" vor, eine Behauptung, die sich im übrigen auss* l r lieh auf die Position 109 (spanischer Kostenanteil = 167.000,— DM) bezog» so daß - wio dargelegt - nach den Zeugen** und Parteibehundungen insoweit ohnedies kein Anlaß mehr au der beantragten Maßnahme bestand« d) Pie Positionen 113 (Diäten » 19.577,13 DM), 114 (D.Reich, Diverse Auslagen « 750.85 DM)» 116 (Reich, noch zu vergütende Auslagen « 7.998,35 DM) greift die Revision wiederum aus den zu a) dargclegten Gründen an; sie verkennt auch, hier, daß es sich um einen nicht zulässigen Angriff gegen die Beweiswürdigung des Berufungsrichters handelt. e) Position 119 (Kopieranstaltsleistungen Bavaria = 20.481,81 DM) wird von der Revision mit dem Hinweis darauf angegriffen, daß die Beklagte zwar eine Binzeiaufstellung angeboten, aber nicht vorgelegt habe. Hieraus hätte das Berufungsgericht die erforderlichen Schlüsse ziehen müssen. Pa es dies nicht % getan habe, verstoße sein Urteil gegen §§ 282, 420 ZPO. -Pie Revision verkennt» daß der Berufungsrichter rechtlich nicht genötigt war, bestimmte Folgerungen aus der NichtVorlage der BinzelaufStellung zu ziehen. Wenn er davon ausging, daß die Klägerin hinsichtlich der Beanstandung dieses Betrages beweisfällig geblieben sei, liegt diese Feststellung im Rahmen seines nicht nachprüfbaren tatrichterlichen Ermessens. f) Pic Position 134 (Personentransporte « 17.290,05 DM) wird von der Revision wiederum unter Hinweis auf die in a) dargclegten Gründe angegriffen; auch insoweit liegt ein nicht zulässiger Angriff auf die tatsächliche Würdigung des Berufungsrichters vor. e) Von den Positionen 136 - 148 (Allgemeine Kosten » 50.475,t£ni seien - so führt die Revision aus - 22*612,19 DM abzusets^ weil "Handlungsunkosten" nur in Höhe von 7,5 entstehen könnten* Das Berufungsgericht habe § 286 ZPO verletzt, v/ej es dem Beweiserbieten hierzu im Schriftsatz vom 2* Septenft 1958 (Auskunft der SPIO) nicht nachgegangen sei* - Auch ij soweit ist einlbchtsfchler nicht erkennbar, denn die in das Wissen der SPIO gestellte Behauptung der Klägerin ist unstreitig* Indem als Parteivortrag zu wertenden Kurzbericht der Treuhand-Union ist selbst unter Tz* 12 die Rede davon,| daß sich Handlungsunkosten in der Praxis auf 5 - 7,5 * def reinen Herstellungskosten bezifferten. Die Revision übersieW,' daß der von ihr beanstandete Rechtsfehler gar nicht in der] Übergehung des Beweisantrages liegen kann, sondern allein darin, daß das Berufungsgericht die Positionen 134 - 138 als "Allgemeine Kosten11 berücksichtigt habe, obwohl es die doch - wie die Revision meint - um bloße "Handlungounkosta?" handele. Aber auch insoweit liegt ein Rechtsfehler nicht vor, Y7enn das Berufungsgericht die 11 Allgemeinen Kosten” inj dem von der Treuhand-Union angegebenen Uinfang berüOknioht%i hat. Rechtlich zutreffend hat das Berufungsgericht nämlich] ausgeführt, daß es nicht darauf ankomme, ob die von der klagten aufgewendeten Produktionskosten angemessen oder zweckmäßig gev/esen seien, daß es vielmehr allein darauf komme, ob sie effektiv erwachsen seien* Bin Rechtsfehler würde nur dann in Betracht kommen, wenn der Berufungsricht«r einen Posten von mehr als 7,5 £ der Herstellungskosten als] “Handlungsunkosten11 im Sinne eines Kalkulationszuschlages berücksichtigt hätte, mit dem - wie die Beklagte dargelegtl hat (Tz* 12 des Kurzberichtes) - "im einzelnen nicht zureefme bare allgemeine Betriebsunkosten (gegebenenfalls einschließlich einer Gewinnmarge) dem Kostenträger film anteilig ange-lastet werden". Tatsächlich hat aber der Berufungsrichter I 18 - / • 4 *S. keinen Kalkulationszuschlag berücksichtigt, sondern Kosten, deren effektive (möglicherweise unangemessen hohe) Entstehung er als hinreichend substantiiert und nicht widerlegt angesehen hat. II. Da sich die Revisionsangriffe gegenüber der Bev/eiswürdigung des Berufungsrichters insgesamt als nicht begründet erweisen, kann es dahingestellt bleiben, ob die Aufwendung eigener Produktionskosten der Beklagten in Höhe von etwa 430.000 DM vom Berufungsrichter zutreffend als Geschäftsgrundlage des Vertrages vom 13* Oktober 1955 gewürdigt worden ist. Auch der Klagegrund der arglistigen Täuschung scheidet aufgrund der rechtcfehlerfreien Würdigung des Berufungsgerichts aus, wonach lie Klägerin nicht hat nachweisen können, daß die Herstellungskosten der deutschen Co-Produktion erheblich hinter dem Betrag von 430.000 DM zurückgeblieben seien. Hach alledem war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Wilde Krüger-Hieland Bundesrichter Jungbluth Pehle Ebel ist infolge Erkrankung an der Unterschriftsleistung verhindert. Wilde