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BGH · Ib ZR 144/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ib ZR 144/63

den sie von der Klägerin, die u.a. ein Bankgeschäft betreibt, erhalten hatte, um sie zur Herausgabe bei ihr eingelagerter Erbsenkonserven zu veranlassen, zurückzahlen mui, weil die Beklagte zu Unrecht ein gesetzliches Pfandrecht an diesen Erbsen in Höhe des von der Klägerin gezahlten Betrages geltend gemacht hatte. bis 30« Juni i960 an der deutschen Grenze Mittel für Zoll und Umsatzausgleichsteuer, die bei der Übernahme der Waren entrichtet werden mußten, nicht aufbringen konnte, hatte sie mit der Beklagten vereinbart, daß diese für sie die Abgaben beim Zollamt in ScflHHK leisten und dafür 4 Wechsel erhalten sollte. Mit Schreiben vom 27« Juni I960 teilte die Birma AflHBMI der Beklagten mit, daß voraussichtlich Zoll und Umsatzausgleichsteuer im Gesamtbetrag von DM 40.700,— für die Waren zu zahlen seien und fügte hinzu: Juli sie Rechte aus scheinen auf die Klägerin übertrage, erhielt diese die Papiere und übersandte sie der Beklagten mit Schreiben vom 18. Darin teilte sie der Beklagten mit, daß das Eigentum an den in den Lagerscheinen verbrieften Waren auf sie, die Klägerin, übergegangen sei und fügte hinzu: Darauf erv/iderte die Klägerin, daß die Beklagte einen solchen Anspruch allenfalls gegen die Firma AHHBB geltend machen könne und ihr, der Klägerin, gegenüber nicht berechtigt sei, die Herausgabe der Waren zu verweigern. zurückzuzahlen; sie hat mit der Klage einen Teilbetrag geltend gemacht und beantragt, die Beklagte zur Zahlung von DM 7.000,— und 5 i<> Zinsen daraus seit dem 1. Sie habe auch gewußt, daß die Waren ohne sofortige Bezahlung von Zoll und Umsatzausgleichsteuer nicht in die Bundesrepublik hätten eingeführt werden dürfen, und daß die Firma 4HBI aus eigenen Mitteln diese Abgaben nicht habe entrichten können, sondern nur mit Hilfe des Kredits, den sie von ihr, der Beklagten, erhalten habe. Darüber sei sie weder von der Firma AflBBlnoch von der Beklagten unterrichtet worden -und habe auch aus dem Inhalt des Schreibens vom 27. Aus den gleichen Gründen könne sie, die Klägerin, auch von der Beklagten Schadensersatz verlangen, v/eil diese ihre vertragliche Verpflichtung, die Lagerscheine vollständig auszufüllen, schuldhaft verletzt habe. Das Landgericht hat die Klage abgev/iesen und zur Begründung ausgeführt, der Anspruch der Klägerin sei nicht gerechtfertigt, weil der Beklagten wegen ihrer Auslagen in Höhe von DM 40.700,— an den in ArfllK eingelagerten Erbsenkonserven gemäß § 421 HOB ein gesetzliches Pfandrecht zugestanden habe, mit dem auch das auf die Klägerin übergegangene Eigentum belastet gewesen sei. In den Lagerscheinen habe die Beklagte auf § 46 G ADSp Bezug genommen und damit zu dem Ausdruck gebracht, daß sie auf das gesetzliche Pfandrecht nicht verzichten wolle. Die Klägerin habe sich auch nicht darauf verlassen können, daß alle Lagerkosten vollstäju-dig und richtig auf den Lagerscheinen vermerkt seien, denn sie habe durch die ihr zugeleitete Durchschrift des Schreibens der Firma AflHHB vom 27* Juni I960 davon Kenntnis erlangt, daß die Beklagte dieser Firma zur Entrichtung der öffentlichen Abgaben den Kredit von DM 40.700,— + DM 151,74 durch gesetzliche Pfandrechte gemäß §§ 410, 421, 440 HOB an den von der Beklagten übernommenen und eingelagerten Waren gesichert gewesen seien, die Beklagte daher mit Recht die Auslieferung der Waren gegenüber der Klägerin von der Zahlung dieses Betrages abhängig gemacht habe. Das Berufungsgerioht führt aus, die gesetzlichen Pfandrechte seien zugunsten der Beklagten entstanden, als diese den Besitz an den Waren erlangt habe, also bei der Übernahme der Waren Ende Juni I960. 1. Im einzelnen legt das Berufungsgericht dar, aus den Umständen sei der Schluß gerechtfertigt, daß nach dem übereinstimmenden Willen der Beteiligten zunächst die Pinna iflBHi, als deren Vertreterin die Beklagte bei der Übergabe und Abnahme &ea Frachtgutes dem bulgarischen Exporteur gegenüber aufgetreten sei, das Eigentum belastet mit den Pfandrechten der Beklagten erworben habe und es erst danach auf die Klägerin habe übertragen wollen und auch entsprechend den Bestimmungen des Import-sicherungsvertrages übertragen habe. Aber auch, wenn man annehmen wolle, daß das Eigentum an den Waren von den Verkäufern nicht zunächst und insbesondere nicht im Wege des Durchgangserwerbs auf die Firma AflHHHR sondern unmittelbar auf die Klägerin übergegangen wäre, so könne das Gesamtverhalten der Klägerin nur dahin gedeutet werden, daß sie der Firma AI d^die Ermächtigung habe erteilen wollen und erteilt habe, das Importgut, das der Beklagten übergeben v/erde, als Sicherheit für deren Forderungen in der angegebenen Höhe zu verv/enden und demgemäß mit den Pfandrechten zu belasten. Denn das Berufungsgericht hat, wie im folgenden darzulegen sein wird, ohne Rechtsverstoß angenommen, die Beklagte habe jedenfalls gutgläubig ein gesetzliches Pfandrecht gemäß den §§ 366 HOB, 932 BOB, 410, 421, 440 HOB erworben. 2. a) Dazu führt das Berufungsgericht aus, die Beklagte habe keinen Anlaß zu der Annahme gehabt, daß die Firma AflHHHB nicht berechtigt sei, im Rahmen des Speditions-, Fracht- und Lagervertrages über das Lagergut zu verfügen. Daß die Waren von der Beklagten in SpUHH^übernommen werden sollten, habe die Klägerin in dem Akkreditiv ausdrücklich vermerkt; die Benutzung des Akkreditivs sei nicht ausdrücklich davon abhängig gemacht gewesen, daß So habe auch die Firma der Beklagten mit Schreiben vom 22. Diese Ablehnung sei wirtschaftlich nur dann begxündet gewesen, wenn auch die Beklagte davon ausgegangen sei, daß für diese Forderung ein Pfandrecht an der eingeführten Ware nicht entstehen werde. Ebenso sei der Beklagten durch die Abtretung der Rechte aus den Namenslagerscheinen das Kreditverhältnis zwischen der Klägerin und der Firma A BMBM® bekannt gewesen. Die Beklagte habe sich sagen müssen, daß die Firma AflHUI^ offensichtlich von ihrer Hausbank einen weiteren Kredit für Zölle und UASf nicht erhalten werde und nicht in der läge sei, Zölle, Steuern und Nebenkosten aus eigenen Mitteln oder auf dem normalen Kreditwego zu bb) Bas Berufungsgericht hat auch ohne Hechtsverstoß angenommen, die Beklagte habe gutgläubig, - d.h. ohne daß ihr bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt gewesen sei, daß die Birma A^HHR^icht Eigentümerin der Importware gewesen oder jedenfalls nicht berechtigt gewesen sei, über das Importgut in der Art und Weise zu verfügen, wie es geschehen sei, -ein gesetzliches Pfandrecht an der Ware erworben. Es ist abwegig, allein aus dem Umstand, daß die Forderungen aus einem Geschäft durch ein Pfandrecht gesichert werden können, zu folgern, der Abschluß des Geschäftes erscheine wirtschaftlich lohnend; denn die Befriedigung aus einer Pfandverwertung kann zu demeist erst geraume Zeit nach Fälligkeit der durch das Pfand gesicherten Forderung erfolgen und ist mit besonderer Mühewaltung und mit Risiken verknüpft. nicht in den Hamenslagerscheinen vermerkt hatte, führt das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang aus (BU 43}: Welche Erwägungen für die Angestellten der Beklagten maßgebend gev/esen seien, als sie bei der Ausstellung der Lagerscheine vom 14* Juli und 8, September 1ft nntpr d ao vorgedruckten "Lagerkosten: Auf der Ware ruhen zur Zeit folgende Kosten" nur Angaben über Höhe und Fälligkeit des Lagergeldes gemacht und die für "Frachtvorlage" und "Sonstiges" vorgesehenen Halbzeilen mit Strichen ausgefüllt hätten, sei nicht festzustellen. Bas Berufungsgericht hat demnach auch diese Besonderheit des Streitfalles in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen und den von der Klägerin aus dem Fehlen eines weiteren Vermerks Diese Erwägungen enthalten weder ein Verstoß gegen Denkgesetze noch eine Verletzung allgemeiner Entgegen der Auffassung der Revision war das Berufungsgericht auch nicht genötigt, aus der Kenntnis der Beklagten von der Finanzierung des Imports durch die Klägerin den Schluß zu ziehen, daß die Beklagte gewußt habe, die Firma dürfe wegen der Zölle und sonstigen Auslagen nicht über die Waren in der Weise verfügen, daß diese mit einem Pfandrecht belastet würden. 1. a) Das Berufungsgericht führt aus (BU 35), die Klägerin habe bei der Übergabe der Hamenslagerscheine mit den Abtretungserklärungen vom 15. Wie bereite unter 12 c ausgeführt, hat die Beklagte für ihre gesamten Aufwendungen in Höhe von LH 40.700,— gutgläubig gemäß den §§ 421, 420, 366 HGB, 932 BGB ein gesetzliches Pfandrecht als Lagerhalter erworben. Auch die v/eitere Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin könne sich nicht auf einen durch die fehlende Angabe der Lagerkosten auf den Hamenslagerscheinen er- weckten Rechtsschein berufen, weil ihr das Bestehen der Lagerkosten und des gesetzlichen Pfandrechts bekannt oder jedenfalls infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt gewesen sei, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. a) Hierzu führt das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang aus (BU 26), die Firma ei auf alle Fälle berechtigt gewesen, das Einfuhrgut an der deutschen Grenze von der Beklagten in Besitz nehmen, umladen und einlagern zu lassen. Die Annahme, daß aHHHP sich mit einer entsprechenden Bitte an die Beklagte wenden und diese daraufhin die Abgaben bei den deutschen Zollbehörden entrichten und als Sicherheit für solche Auslagen notfalls die Waren verwerten werde, sei daher für die Klägerin naheliegend gewesen. Wenn das Berufungsgericht daraus folgert, der Klägerin seien die Hmstände, auf denen das Pfandrecht der Beklagten beruhe, bekannt oder infolge grober Bahrlässigkeit unbekannt gewesen, so kann dem aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden. b) Die Revision meint, es widerspreche den Regeln der Auslegung und der Lebenserfahrung, wenn das Berufungsgericht aus der Eröffnung des Aidereditivs schließen wolle, die Klägerin habe mit einer Kreditgewährung durch die Beklagte und mit der Begründung erheblicher Pfandrechte gerechnet. Die Klägerin habe sicherlich damit gerechnet, daß Lagerkosten in üblichem Rahmen entstehen und dafür auch ein Pfandrecht des Lagerhalters begründet werde. Daraus könne nicht geschlossen werden, daß die Klägerin damit gerechnet habe, daß die Beklagte der Firma AmK einen zusätzlichen erheblichen Kredit gewähren werde, der Über § 421 HGB besser gesichert sei als die Importfinanzierung der Klägerin. Bas Berufungsgericht hat in tatrichterlicher Würdigung nicht nur aus der Eröffnung des Akkreditivs, sondern auch aus weiteren ohne Rechtsverstoß festgestellten Umständen den Schluß gezogen, der Klägerin sei zu demindest grob fahrlässig unbekannt geblieben, daß die Ware mit einem Pfandrecht wegen verauslagter Zölle, UASI, Prachtkosten usw. Ba der Klägerin bekannt war, daß auf die Importware Zölle, UASI und Pracht entfallen würden, sie überdies wußte, daß die Pirma AflHHHPnicht die erforderlichen Mittel dafür zur Verfügung hatte und ihr schließlich noch vof lintreffen der Waren an der deutschen Grenze mitgeteilt wurde, daß die mit dem Umladen, dem Iransport und der Einlagerung beauftragte Beklagte den erforderlichen Betrag von über BM 40.000,— zur Verfügung stellen werde, ist der weitere Schluß des Berufungsgerichts aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, der Klägerin sei zu demindest grob fahrlässig die Belastung der Waren mit einem gesetzlichen Pfandrecht der als Spediteur, Prachtführer und Lagerhalter tätig werdenden Beklagten unbekannt geblieben» Der Polgerung des Berufungsgerichts kann die Revision auch nicht mit dem Hinweis entgegentreten, der Gedanke an eine Belastung der Importware sei deshalb für die Klägerin fernliegend gewesen* weil der Prokurist der Klägerin DMHBm 'roi'fc vereinbart habe* das Im- Bei dieser Sachlage ist es nicht rechtsfehlerhaft, wenn das Berufungsgericht trotz einer etwa entgegen stehenden Vereinbarung der Klägerin mit die Belastung der Ware mit einem gesetzlichen Pfandrecht als naheliegend angenommen hat, ler Revision kann schließlich auch insoweit nicht gefolgt werden, als sie die vom Berufungsgericht aus dem Schreiben vom 27. davon nicht nur 4 Wechsel der Firma AflHIHHVzur Einlösung vorgelegt würden, sondern auch, daß die Beklagte Zoll und TJAS1 im Gesamtbeträge von DM 40.700,— c) Ohne Rechtsverstoß folgert das Berufungsgericht auch aus den Gepflogenheiten der hier in Betracht kommenden Verkehrskreise der Spediteure, Lagerhalter, Frachtführer und vor allem der Banken, daß nicht in den Namens lagers cheinen bezeichnete Vorbelastungen durchaus naheliegend seien und in Betracht gesogen würden, die Klägerin also jedenfalls grob fahrlässig gehandelt habe. Die Äußerungen und das Verhalten der Beklagten rechtfertigten nicht den Schluß, daß die Beklagte auf ihre Pfandrechte der Klägerin gegenüber verzichten und damit einen beträchtlichen Vermögensnachteil und ein erhebliches Risiko in Kauf nehmen wollte* Die Klägerin habe eine besondere Äußerung über die Höhe der Kosten und Auslagen nicht verlangt; sie habe auch mit Schreiben vom 31* August I960 nur gebeten, "die Restpartie der Einlagerung" auf ihren Hamen und für ihre Rechnung "umzulagern" und ihr "den neuen Lagerschein zu übersenden". Dadurch, daß die Beklagte den Auftrag ausgeführt und die neuen Lagerscheine ohne weitere Äußerung für die Klägerin ausgestellt habe, habe sie einen Verzichtswillen hinsichtlich ihrer dinglichen Sicherungsrechte in keiner Weise zu dem Ausdruck gebracht* Sie habe aber auch keinen Anlaß gehabt, auf das Bestehen dieser Rechte und die Höhe der gesicherten Forderungen nochmals hinzuweisen, v/eil sie gewußt habe, daß die Klägerin die erforderliche Auskunft bereits in dem Schreiben der Firma 4HBK^om:27, Juni I960 erhalten habe. Das Berufungsgericht kommt zu dem Ergebnis, daß das gesetzliche Pfandrecht der Beklagten auch nicht durch die am 8. Wenn, so führt das Berufungsgericht aus, wie die Klägerin meine, ein lagervertrag zv/isehen ihr und der Beklagten abgeschlossen worden sei, so führe das doch' nicht zu einer Aufhebung oder Änderung der bereits bestehenden dinglichen Rechte. Die Klägerin möge einen solchen lagervertrag für erforderlich gehalten haben, weil sie gewußt habe, daß die Vermögensverhältnisse der Firma AflHV-sich wesentlich verschlechtert hätten, und weil sie vielleicht unzulässige Verfügungen der Kreditnehmerin über das Lagergut oder den Zugriff zahlreicher Gläubiger vor einem drohenden Konkursverfahren gefürchtet habe und habe verhindern wollen. Die Ansicht der Revision, die Beklagte habe der Klägerin eine ausdrückliche rechtsgeschäftliche Erklärung abgegeben, daß nur die in dem Lagerschein vermerkten Kosten entstanden seien, und die Klägerin habe diese Erklärung angenommen, steht mit der rechtsirrtumsfreien Würdigung des Berufungsgerichts in Widerspruch und kann daher nicht berücksichtigt werden. Denn nach den rechtsirrtumsfreien Feststellungen des Berufungs-gerichts waren der Klägerin alle wesentlichen die Pfand-rechte der Beklagten begründenden Umstände bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt, so daß für die Beklagte, die mit der Kenntnis der Klägerin rechnen • konnte, keine Veranlassung bestand, die Klägerin über ihre Forderungen und das Bestehen der Pfandrechte aufzuklären.

Zitierte Normen: § 420 HGB § 15 UStG § 48 ADSp § 421 BGB § 366 HGB § 932 BGB § 421 HGB § 97 ZPO
zollenFirmaBerufungsgerichtPfandrechtKlägerinWareRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Ib ZR 144/63
URTEIL
Verkündet am
3. November 1965 Zug, Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
m dem Rechtsstreit
 der Firma Johannes
t
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionski
 Rechtsanwalt Pr.
die Firma MflBHV & MflBÄ GmbH, HUmhw«
vertreten durch ihre Geschäftsführer Fräulein Bnma
, Fdmund	Speditionskauf-
Speditionskaufmann,
 mann, und Werner l
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pr
- 2
Der Ib-Zivi1senat-des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. November 1965 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland und der Bundesrichter Jungbluth, Dr. Sprenkmann, Alff und Dr. Simon
 für Recht erkannt;
Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 10. Mai 1963 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte einen Betrag von DM 40.700,—-, den sie von der Klägerin, die u.a. ein Bankgeschäft betreibt, erhalten hatte, um sie zur Herausgabe bei ihr eingelagerter Erbsenkonserven zu veranlassen, zurückzahlen mui, weil die Beklagte zu Unrecht ein gesetzliches Pfandrecht an diesen Erbsen in Höhe des von der Klägerin gezahlten Betrages geltend gemacht hatte.
Im einzelnen liegt dem Streitfall folgender Sachverhalt zugrunde: Unter Bezugnahme auf einen zv/isehen der Klägerin und der Firma AflHHMB geschlossenen nImportsicherungsvertrag11 vom 21 ./22. März I960 erbat und erhielt die Firma	von	der	Klägerin	eine
 Kreditzusage in Höhe von DM 199»500,—, die der Bezahlung des Kaufpreises für Erbsenkonserven - nach Angaben
 
des Zollamtes S
und der Beklagten etv/a 128 000
bis 128 400 kg - dienen sollten, die aus Bulgarien durch "Bulgarplodexport, Sofia" geliefert wurden. Demgemäß er-*
ein Akkreditiv.
Die Beklagte, die ein Sped!tions-, Lagerund Kommissionsgeschäft betreibt. Übernahm die Waren, die in der Zeit vom 28. bis 30« Juni i960 an der deutschen Grenze
 Mittel für Zoll und Umsatzausgleichsteuer, die bei der Übernahme der Waren entrichtet werden mußten, nicht aufbringen konnte, hatte sie mit der Beklagten vereinbart, daß diese für sie die Abgaben beim Zollamt in ScflHHK leisten und dafür 4 Wechsel erhalten sollte. Mit Schreiben vom 27« Juni I960 teilte die Birma AflHBMI der Beklagten mit, daß voraussichtlich Zoll und Umsatzausgleichsteuer im Gesamtbetrag von DM 40.700,— für die Waren zu zahlen seien und fügte hinzu:
"Über diesen Betrag erhalten Sie anliegend Wechsel v/ie folgt:  
Vereinbarungsgemäß wollen Sie sioh diese Wechsel diskontieren lassen und den Gegenwert nach Abzug der Mskontspesen meinem Konto bei Ihnen gut schreiben. "
DM 40.700,00
Bine Durchschrift dieses Schreibens übersandte die Firma AflHHHl der Klägerin.
Die Beklagte ließ die Waren für die Firma »beim Zollamt in SqHMfe abfertigen und dort auf ihrem» der Beklagten, Zollaufschubkonto als Bastschrift für Zoll DM 31.214,90 und für Umsatzausgleichsteuer (UAS3?) DH 7.493t30 buchen. Für Fracht, Bagergeld Auslagen für Versicherung, Fernsprech- und Fernschreibgebühren und sonstige Unkosten berechnete sie v/eitere DM 2.026,95, insgesamt also einen Gesamtbetrag von DM 40.735,15.
Über die in ArHI eingelagerten V/aren stellte die Beklagte für die Firma	atn	14• Juli I960 drei
 Hamens lager scheine 11 gemäß § 48 C der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp)»1 aus.
Diese Bagerscheine enthielten folgende Vermerke:
"Lagerkosten; Auf der Ware ruhen zur Zeit folgende Kosten: Lagergeld in Höhe von DM 0,25 per f* kg je Monat seit 1.7.1960.
Rechtsgrundlage: Wir arbeiten ausschließlich auf Grund der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) - neueste Fassung."
vom 15. Juli
 sie
Rechte aus
 scheinen auf die Klägerin übertrage, erhielt diese die Papiere und übersandte sie der Beklagten mit Schreiben vom 18. Juli I960. Darin teilte sie der Beklagten mit, daß das Eigentum an den in den Lagerscheinen verbrieften Waren auf sie, die Klägerin, übergegangen sei und
 fügte hinzu:
 
"Die Lagerscheine v/ollen Sie bitte zu getreuen Händen in Ihre Verwahrung nehmen. Freistellungen hiergegen werden wir brieflich bzw. fernschriftlich vornehmen."
In der Zeit vom 18. Juli bis zu dem 26. August I960 ließ die Klägerin an Abnehmer* die von der Firma AWKth angegeben wurden, Teilmengen mit einem Gesamtgewicht von 19 857 kg ausliefern. Am 31. August I960 schrieb sie an die Beklagte:
"Wir erteilen Ihnen hiermit den Auftrag, die Bestpartie ..... auf unseren Barnen und für unsere Rechnung umzulagern. Den neuen Lagerschein wollen Sie uns bitte zusenden."
Daraufhin stellte die Beklagte am 8. September I960 der Klägerin drei neue Hamens lager scheine über die restlichen Waren aus, deren Bruttogewicht 108 472 kg betrug. Diese Lagerscheine zeichnete sie mit den gleichen Buramern wie die Lagerscheine vom 14. Juli 1960 und verwendete dafür auch gleichartige Formulare, die hinsichtlich der Rechtsgrundlage, Lagerkosten und Auslieferung der Ware gleichlautende Vermerke enthielten, allerdings mit der Maßgabe, daß in der Spalte "Lagergeld" eingetragen war: "Seit 1. September i960"
Die Firma 4BB|; geriet in Zahlungsschv/ierig~ keiten und konnte die Wechsel nicht einlösen. Sie teilte
 dies in einem Schreiben vom 12. September I960 der Beklagten mit, die ihrerseits am 13. und 14. September 1960 der Klägerin schrieb, daß sie deren Auftrag, die in Ar®*
an die
 Co.
nur dann erfüllen werde,
 
wenn ihre Forderung von DH 40,700,— beglichen werde.
Darauf erv/iderte die Klägerin, daß die Beklagte einen solchen Anspruch allenfalls gegen die Firma AHHBB geltend machen könne und ihr, der Klägerin, gegenüber nicht berechtigt sei, die Herausgabe der Waren zu verweigern. Die Klägerin wollte jedoch, um eine Wertminderung zu vermeiden, die Erbsenkonserven alsbald verwerten und vereinbarte deshalb mit der Beklagten, daß diese von ihr die geforderten DM 40.700,— erhalten und danach die eingelagerten Waren heraus geben solle, den Betrag jedoch zurückzahlen müsse, wenn durch gerichtliche Entscheidung festgestellt werde, daß sie, die Beklagte, die Herausgabe der Waren zu Unrecht von der Zahlung abhängig gemacht habe. Aufgrund dieser Vereinbarung erhielt die Beklagte am 28. September I960 von der Klägerin DM 40.700,— und lieferte daraufhin
 verpflichtet sei, den Oesamtbetrag von DM 40.700,— zurückzuzahlen; sie hat mit der Klage einen Teilbetrag geltend gemacht und beantragt,
 die Beklagte zur Zahlung von DM 7.000,— und 5 i<> Zinsen daraus seit dem 1. Oktober I960 zu verurteilen, :
Die Beklagte hat beantragt,
 die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, sie habe wegen ihrer Auslagen für Zoll und Umsatzausgleichsteuer an den Waren, die sie für die Firma	eingelagert	habe, ein Pfandrecht
 
erworben und sei deshalb auch der Klägerin gegenüber berechtigt gewesen, bis zur Tilgung der Forderung in Höhe von DM 40.700,— die Herausgabe der Waren zu verweigern. Ihre Rechte seien durch die Ausstellung der Lagerscheine vom 14. Juli und vom 8. September I960 nicht beeinträchtigt v/or den. Die Klägerin könne sich insbesondere nicht darauf berufen, daß die Verpflichtung zur Erstattung der Auslagen aus den Lagerscheinen nicht ersichtlich gewesen sei. Die Klägerin sei als Hausbank über die finanziellen Verhältnisse der Firma	unterrichtet	gewesen.
Sie habe auch gewußt, daß die Waren ohne sofortige Bezahlung von Zoll und Umsatzausgleichsteuer nicht in die Bundesrepublik hätten eingeführt werden dürfen, und daß die Firma 4HBI aus eigenen Mitteln diese Abgaben nicht habe entrichten können, sondern nur mit Hilfe des Kredits, den sie von ihr, der Beklagten, erhalten habe. Das habe im übrigen der Inhaber der Firma AflHHHP der Klägerin in seinem Schreiben vom 27* Juni 1960 und auch mündlich ausdrücklich mitgeteilt. Diese müsse außerdem gegen sich gelten lassen, daß sie der Firma AflUM den Kredit von DM 199.500,— zugesagt und gewährt habe, bevor die Lagerscheine ausgestellt worden seien.
Die Klägerin hat erwidert: Die Beklagte könne ein gesetzliches Pfandrecht nicht geltend machen. Bei dem Betrag von DM 40.700,— habe es sich nicht um Lagerkosten im Sinne der §§ 420, 421 HOB gehandelt, sondern
, welche die Firma A
von der Beklagten im Rahmen'eines Wechsel-' und Kredit*
Ein etwa entstandenes Pfandrecht der Beklagten sei erloschen, weil sie, die Klägerin, die eingelagerten Waren gutgläubig lastenfrei zu Eigentum erworben habe.
- S -
/-j
Beim Erwerb habe sie keine Kenntnis gehabt, daß die
 Beklagte anläßlich der Einfuhr der Erbsenkonserven
 Zoll und UmsatzausgleichSteuer für die Firma
 verauslagt habe. Darüber sei sie weder von der Firma AflBBlnoch von der Beklagten unterrichtet
 worden -und habe auch aus dem Inhalt des Schreibens vom 27. Juni I960 und der Namenslagerscheine nicht entnehmen können, daß so hohe Lagerkosten entstanden seien.
Im übrigen habe die Beklagte auf ihre Hechte verzichtet. Das habe sie dadurch zu dem Ausdruck gebracht, daß sie in den Lagerscheinen vom 8. September I960 auf ihre Absicht, ein Pfandrecht geltend zu machen, nicht hingewiesen habe, obwohl sie Anlaß zu einem solchen Hinweis gehabt hätte. Die Beklagte habe auch mit ihrer Erklärung, die eingelagerte Ware nur gegen Zahlung von DM 40.700,— herauszugeben, gegen freu und Glauben,verstoßen. Sie habe nämlich gewußt, daß die Firma A fl^Dsich zur Bezahlung des Kaufpreises einen Kredit habe gewähren lassen und die Waren ihr, der Klägerin, zur Kreditsicherung übereignet habe und daß daher für sie als Kreditgeberin die Frage, ob die Waren auch noch mit Rechten Dritter belastet seien, erhebliche Bedeutung gehabt habe, frotzdem habe es die Beklagte unterlassen, auf ihre außergewöhnlich hohen Auslagen hinzuweisen, während sie das verhältnismäßig geringe Lagergeld in den Lagerscheinen ausdrücklich vermerkt habe. Dadurch habe sie den Eindruck erweckt, daß die Ware unbelastet sei. Diesen Rechtsschein müsse die
 Beklagte gegen sich gelten lassen.
Bei diesem Sachverhalt sei gegenüber den Rechten, welche die Beklagte wegen ihrer Auslagen geltend gemacht
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habe, der Einwand der Arglist gegeben.
Aus den gleichen Gründen könne sie, die Klägerin, auch von der Beklagten Schadensersatz verlangen, v/eil diese ihre vertragliche Verpflichtung, die Lagerscheine vollständig auszufüllen, schuldhaft verletzt habe.
Das Landgericht hat die Klage abgev/iesen und zur Begründung ausgeführt, der Anspruch der Klägerin sei nicht gerechtfertigt, weil der Beklagten wegen ihrer Auslagen in Höhe von DM 40.700,— an den in ArfllK eingelagerten Erbsenkonserven gemäß § 421 HOB ein gesetzliches Pfandrecht zugestanden habe, mit dem auch das auf die Klägerin übergegangene Eigentum belastet gewesen sei. In den Lagerscheinen habe die Beklagte auf § 46 G ADSp Bezug genommen und damit zu dem Ausdruck gebracht, daß sie auf das gesetzliche Pfandrecht nicht verzichten wolle. Die Klägerin habe sich auch nicht darauf verlassen können, daß alle Lagerkosten vollstäju-dig und richtig auf den Lagerscheinen vermerkt seien, denn sie habe durch die ihr zugeleitete Durchschrift des Schreibens der Firma AflHHB vom 27* Juni I960 davon Kenntnis erlangt, daß die Beklagte dieser Firma zur Entrichtung der öffentlichen Abgaben den Kredit von DM 40.700,— gewährt habe. Deswegen könne die Klägerin sich auf den Rechtsschein, der durch die unvollständige Ausfüllung der Lagerscheine erzeugt worden sei, nicht berufen. Und deshalb führe auch ihr sonstiges Vorbringen nicht zu dem mit der Klage erstrebten Erfolg.
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision beantragt die Klägerin,
 unter Aufhebung des angefochtenen Vorderurteils
 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin
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DM 6.800,— als Teilbetrag einer Zollforderung von DM 31*214*98, DM 100,— als Teilbetrag aus einer Umsatzsteuerausgleichsforderung von DM 7.493,30 sowie DM 100,— als Teilbetrag für Prachtspesen, Lagergeld, sämtlich nebst 5 v.H. Zinsen seit dem 1.10.1960 zu zahlen, wobei in dieser Reihenfolge der nachfolgende Antrag jeweils der Hilfsantrag für den vorhergehenden ist, der erste wiederum der Hilfsantrag für den
 Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.
Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Porderungen der Beklagten im Gesamtbetrag von DM 40.566,80 + DM 151,74 durch gesetzliche Pfandrechte gemäß §§ 410, 421, 440 HOB an den von der Beklagten übernommenen und eingelagerten Waren gesichert gewesen seien, die Beklagte daher mit Recht die Auslieferung der Waren gegenüber der Klägerin von der Zahlung dieses Betrages abhängig gemacht habe.
X. Das Berufungsgerioht führt aus, die gesetzlichen Pfandrechte seien zugunsten der Beklagten entstanden, als diese den Besitz an den Waren erlangt habe, also bei der Übernahme der Waren Ende Juni I960.
1. Im einzelnen legt das Berufungsgericht dar, aus den Umständen sei der Schluß gerechtfertigt, daß nach dem übereinstimmenden Willen der Beteiligten zunächst die Pinna iflBHi, als deren Vertreterin die Beklagte bei der
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Übergabe und Abnahme &ea Frachtgutes dem bulgarischen Exporteur gegenüber aufgetreten sei, das Eigentum belastet mit den Pfandrechten der Beklagten erworben habe und es erst danach auf die Klägerin habe übertragen wollen und auch entsprechend den Bestimmungen des Import-sicherungsvertrages übertragen habe.
Aber auch, wenn man annehmen wolle, daß das Eigentum an den Waren von den Verkäufern nicht zunächst und insbesondere nicht im Wege des Durchgangserwerbs auf die Firma AflHHHR sondern unmittelbar auf die Klägerin übergegangen wäre, so könne das Gesamtverhalten der Klägerin nur dahin gedeutet werden, daß sie der Firma AI d^die Ermächtigung habe erteilen wollen und erteilt habe, das Importgut, das der Beklagten übergeben v/erde, als Sicherheit für deren Forderungen in der angegebenen Höhe zu verv/enden und demgemäß mit den Pfandrechten zu belasten.
Es kann unentschieden bleiben, ob diese Erwägungen einer rechtlichen Nachprüfung standhalten, oder ob die von der Revision vorgetragenen Beanstandungen berechtigt sind. Denn das Berufungsgericht hat, wie im folgenden darzulegen sein wird, ohne Rechtsverstoß angenommen, die Beklagte habe jedenfalls gutgläubig ein gesetzliches Pfandrecht gemäß den §§ 366 HOB, 932 BOB, 410, 421, 440 HOB erworben.
2. a) Dazu führt das Berufungsgericht aus, die Beklagte habe keinen Anlaß zu der Annahme gehabt, daß die Firma AflHHHB nicht berechtigt sei, im Rahmen des Speditions-, Fracht- und Lagervertrages über das Lagergut zu verfügen. Daß die Waren von der Beklagten in SpUHH^übernommen werden sollten, habe die Klägerin in dem Akkreditiv ausdrücklich vermerkt; die Benutzung des Akkreditivs sei nicht ausdrücklich davon abhängig gemacht gewesen, daß
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die Waren nicht mit Pfandrechten eines deutschen Spediteurs , Frachtführers oder Lagerhalters wegen Fracht, Lagergeldes, Auslagen für Zölle und andere Abgaben belastet werden dürften. Die Klägerin habe lediglich eine Bescheinigung des bulgarischen Speditionsunternehmens verlangt, die folgende Angabe habe enthalten sollen: “Übernahme der Ware, anzudienen an der deutschen Grenze bis spätestens 30. Juni I960, 15 Uhr, Fracht bezahlt“.
Die Beklagte habe jedenfalls nach diesen Erklärungen und angesichts des Gesamtverhaltens der Klägerin ihr gegenüber annehmen dürfen, daß die Klägerin eine Belastung des Importgutes wegen der in Deutschland entstehenden Kosten, nämlich Zoll, Steuer, Fracht- und Lagerkosten nicht habe verhindern wollen und die Haßnahmen der Firma AflHHHI gebilligt habe. So habe auch die Firma der Beklagten mit Schreiben vom 22. Juni I960 u.a. mitgeteilt, sie sei mit den Bedingungen für Ein-und Auslagern, Lagergeld, Verzollung einverstanden und könne den Zoll und die Umsatzausgleichsteuer mit Wechseln, Laufzeit 3 Monate bezahlen; wörtlich heiße es dann zu dem Schluß: “Der guten Ordnung halber teile ich mit, daß über die vorerwähnte Zahlungsabsprache zwischen
 uns die Bank Johann SflHIB & ßHD .......... verständigt
 imrde“.
Die jedenfalls kraft guten Glaubens erworbenen Pfandrechte hätten das gesamte Einfuhrgut zur Sicherung aller Ansprüche der Beklagten auf Bezahlung von Fracht-und Lagergeld und auf Erstattung der Auslagen für Zoll, UAST und sonstige öffentliche Abgaben bei der zollamtlichen Abfertigung, für Versicherung, Porto, Fernspreehund Fernschreibgebühren usw. erfaßt und zwar ohne Bück-sicht darauf, ob diese Forderungen in dem Zeitpunkt, in dem die Beklagte die Ware in Besitz genommen habe, bereits
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in voller Höhe entstanden gewesen seien, oh sie fällig oder nach Maßgabe der Wechselverbindlichkeit gestundet gev/esen seien. Durch die Übernahme der Wechselverbind-liohkeiten seien die vertraglichen Ansprüche der Beklagten nicht erfüllt worden, sondern unverändert bestehen geblieben. Die Erklärungen der Beteiligten böten jedenfalls keinen Anhalt dafür, daß nach dex" Ausstellung, Annahme und Übersendung der Wechsel die Rechte der Beklagten auf die wechselmäßigen Ansprüche hätten beschränkt werden sollen. Eine solche Vereinbarung wäre in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht sinnlos und zweckwidrig gewesen.
b) , Demgegenüber ist die Revision der Ansicht, nach den Gesamtumständen sei die Beklagte nicht in gutem Glauben an die Verfügungsbefugnis der Firma AflHHI^M gev/esen.
Die Beklagte habe nicht ohne grobe Fahrlässigkeit annehmen können, daß A^^BBBBzur Begründung von Pfandrechten an der Ware befugt sei. Im einzelnen führt die Revision dazu folgende Umstände an: 1.	habe	sich
 in Kenntnis der Abrede mit der Klägerin, wonach die Verwendung der Importware zur Sicherung eines zusätzlichen Kredits unter Begründung von Pfandrechten ausgeschlossen gewesen sein soll, an die Beklagte mit der Bitte um einen zusätzlichen Kredit gewandt. Die Beklagte habe das zunächst abgelehnt. Diese Ablehnung sei wirtschaftlich nur dann begxündet gewesen, wenn auch die Beklagte davon ausgegangen sei, daß für diese Forderung ein Pfandrecht an der eingeführten Ware nicht entstehen werde. Ausschlaggebend für die Beklagte^ Sei die Hingabe der Wechsel gewesen. 2. In den der Firma AWKKKtD ausgehändigten Hamenslagerscheinen sei die Kredithingabe nicht erwähnt. Diese Namenslagerscheine seien der Klägerin übertragen worden, die sie am 18. Juli I960 der Beklagten mit dem Abtretungs-
vermerk zugesandt habe» Von Auf Wendungen, die ein Pfandrecht hätten begründen können, sei nicht die Rede gewesen. 3. Per Beklagten sei bekannt gewesen, daß die Klägerin über die Wechselhingabe unterrichtet gewesen sei. Ebenso sei der Beklagten durch die Abtretung der Rechte aus den Namenslagerscheinen das Kreditverhältnis zwischen der Klägerin und der Firma A BMBM® bekannt gewesen. Die Gewährung eines hohen Kredits seitens des Spediteurs und lagerhalt es sei ungewöhnlich und v/i der spräche der Handelsüblichkeit. Die Beklagte habe sich sagen müssen, daß die Firma AflHUI^ offensichtlich von ihrer Hausbank einen weiteren Kredit für Zölle und UASf nicht erhalten werde und nicht in der läge sei, Zölle, Steuern und Nebenkosten aus eigenen Mitteln oder auf dem normalen Kreditwego zu
c) Biese Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.
aa} Bas Berufungsgericht geht davon aus, daß die Forderungen der Beklagten im Rahmen ihrer Verrichtungen als Spediteur, Frachtführer und Lagerhalter für das Importgut entstanden sind (konnexe Forderungen) und daß das gesetzliche Pf andrecht der Beklagten auf den § § 366 HGB,
932 BGB, 410, 421, 440 HGB beruht. Bas ist im Ergebnis zu billigen. Bas Berufungsgericht war jedoch nicht genötigt, mehrere Pfandrechte (des Spediteurs, des Fracht*-führers, des Lagerhalters) anzunehmen. Benn der Lagerhalter hat, wie sich aus § 420 HGB ergibt, auch wegen der Vorkosten, soweit sie unmittelbar mit der Einlagerung der Waren Zusammenhängen, ein gesetzliches Pfandrecht. •Fracht und Zoll sind in § 420 HGB ausdrücklich genannt.
Bio GAS! ist zwar kein Zoll im Hechtssinne, für sie gelten aber gemäß § 15 Abs. 2 UStG die Vorschriften für Zölle, insbesondere also auch die §§ 35 ff. Zollgesetz über die
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Abfertigung von Zollgut zu dem freien Verkehr. Sie ist also tatsächlich und rechtlich so eng mit dem Zoll und der Zollabfertigung verknüpft, daß es gerechtfertigt ist, sie als Zoll im Sinne des § 420 HOB zu behandeln. Die Beklagte hat diese Aufv/endungen auch unmittelbar auf das eingelagerte Out gemacht. Wie schon das Landgericht zutreffend erwogen hat, handelte es sich bei den Aufwendungen nicht um Vorschüsse äuf das eingelagerte Out. Auch die Hingabe der Wechsel durch die Birma AflHHI^het^ an dem Charakter der Aufwendungen als Lagerkosten nichts geändert, denn die Hingabe der Wechsel erfolgte lediglich erfüllungshalber v/egen der aus den Aufv/endungen der Beklagten entstan-
bb) Bas Berufungsgericht hat auch ohne Hechtsverstoß angenommen, die Beklagte habe gutgläubig, - d.h. ohne daß ihr bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt gewesen sei, daß die Birma A^HHR^icht Eigentümerin der Importware gewesen oder jedenfalls nicht berechtigt gewesen sei, über das Importgut in der Art und Weise zu verfügen, wie es geschehen sei, -ein gesetzliches Pfandrecht an der Ware erworben. Bas Berufungsgericht war nicht genötigt, aus den von der Revision aufgezeigten Umständen eine grob-fahrlässige Unkenntnis der Beklagten von der nach dem Vortrag der Klägerin fehlenden Verfügungsbefugnis der Birma AMHp-m^Nu entnehmen. Bas Berufungsgericht hat keine Feststellungen getroffen, warum die leklägte es zunächst abgelehnt hat, der Birma	den erbetenen Kredit
 für die Zahlung von Zoll und UAS1 zu gewähren. Es sind auch keine Umstände ersichtlich, die zwingend für die Ansicht der Revision sprächen, diese Ablehnung sei wirtschaftlich nur dann gerechtfertigt gewesen, wenn auch
 die Beklagte davon ausgegangen sei, daß für diese Forderungen ein Pfandrecht an der eingeführten Ware nicht entstehen werde; für die Beklagte sei einzig die Hingabe der Wechsel entscheidend gev/esen. Es ist abwegig, allein aus dem Umstand, daß die Forderungen aus einem Geschäft durch ein Pfandrecht gesichert werden können, zu folgern, der Abschluß des Geschäftes erscheine wirtschaftlich lohnend; denn die Befriedigung aus einer Pfandverwertung kann zu demeist erst geraume Zeit nach Fälligkeit der durch das Pfand gesicherten Forderung erfolgen und ist mit besonderer Mühewaltung und mit Risiken verknüpft. Bas Berufungsgericht konnte daher aufgrund seiner Feststellungen ohne Rechtsverstoß einen gutgläubigen Pfandrechtserv/erb der Beklagten annehmen.^
Zu dem Umstand, daß die Beklagte die Aufwendungen für Zoll, HASS*, Fracht usw. nicht in den Hamenslagerscheinen vermerkt hatte, führt das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang aus (BU 43}: Welche Erwägungen für die Angestellten der Beklagten maßgebend gev/esen seien, als sie bei der Ausstellung der Lagerscheine vom 14* Juli und 8, September 1ft nntpr d ao vorgedruckten "Lagerkosten: Auf der Ware ruhen zur Zeit folgende Kosten" nur Angaben über Höhe und Fälligkeit des Lagergeldes gemacht und die für "Frachtvorlage" und "Sonstiges" vorgesehenen Halbzeilen mit Strichen ausgefüllt hätten, sei nicht festzustellen. Ans welchen Gründen das auch immer geschehen sei - das Beruf ungsurteil führt eine Reihe von möglichen Gründen auf - es lasse sich daraus kein Verzicht der Beklagten auf ihr Pfandrecht entnehmen. Bas Berufungsgericht hat demnach auch diese Besonderheit des Streitfalles in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen und den von der Klägerin aus dem Fehlen eines weiteren Vermerks
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gewünschten Schluß abgelehnt, der Beklagten sei bekannt gewesen, daß die Ware nicht mit Pfandrechten belastet werden dürfe. Diese Erwägungen enthalten weder ein Verstoß gegen Denkgesetze noch eine Verletzung allgemeiner
 Entgegen der Auffassung der Revision war das Berufungsgericht auch nicht genötigt, aus der Kenntnis der Beklagten von der Finanzierung des Imports durch die Klägerin den Schluß zu ziehen, daß die Beklagte gewußt habe, die Firma	dürfe	wegen	der	Zölle
 und sonstigen Auslagen nicht über die Waren in der Weise verfügen, daß diese mit einem Pfandrecht belastet würden.
Dem stand schon entgegen, daß die Klägerin der Firma A9 flU^den zugesagten Kredit er öffnete, bevor sich die Ware in Deutschland befand, die zur Sicherung erfolgte Übereignung der Ware auf die Klägerin aber dieser erst
 Zugriffsmöglichkeiten nach der Einfuhr der Ware bot, die wiederum die Aufwendung derjenigen Auslagen voraussetzte, deren Erstattung nunmehr die Beklagte unter Berufung auf
 ihr gesetzliches Pfandrecht begehrt, Auch eine zusammen-fassende Betrachtung der von der Revision hervorgehobenen Umstände nötigte das Berufungsgericht nicht zu einer anderen Beurteilung, denn die Umstände ergänzen sich nicht in der Weise, daß ihre Zusammenfassung zu abweichenden
II. Hach der Auffassung des Berufungsgerichts blieben die gesetzlichen Pfandrechte bestehen, solange die Beklagte die eingelagerte Ware in Besitz hatte.
1. a) Das Berufungsgericht führt aus (BU 35), die Klägerin habe bei der Übergabe der Hamenslagerscheine mit den Abtretungserklärungen vom 15. Juli I960 nur die
 Rechte aus dem Vertragsverhältnis übertragen erhalten. Demnach habe die Beklagte der Klägerin schuldrechtliche Einwendungen und Einreden nur in begrenztem Umiang entgegensetzen können, nämlich nach § 48 C d ADSp nur solche, die sich aus den Scheinen ergeben oder die Gültigkeit der Ausstellung betroffen oder der Beklagten unmittelbar gegen die Klägerin zugestanden hätten. Diese Bestimmung lasse aber ausdrücklich das gesetzliche Pfandrecht des Lagerhalters unberührt (§ 48 C d Satz 2 ADSp). Dieses Pfandrecht gelte, wie sich schon aus § 2 a ADSp ergebe, nicht nur für das nach § 421 HGB entstandene Pfandrecht des Lagerhalters, sondern in gleicher Weise auch für die Pfandrechte des Spediteurs und des Prachtführers aus §§ 410, 440 HGB, durch die hier ebenso wie durch das Lagerhalterpfandrecht alle Forderungen der Beklagten gesichert worden seien.
b) Die gegen diese Ausführungen des Berufungsgerichts gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. Wie bereite unter 12 c ausgeführt, hat die Beklagte für ihre gesamten Aufwendungen in Höhe von LH 40.700,— gutgläubig gemäß den §§ 421, 420, 366 HGB, 932 BGB ein gesetzliches Pfandrecht als Lagerhalter erworben. Dieses Pfandrecht kann die Beklagte gemäß § 48 0 d Satz 2 ADSp auch dem legitimierten Inhaber des Namenslagerscheines
 Die von der Revision aufgeworfene Präge, v/ie der Begriff des Lagerhalters im Sinne des § 48 C d Satz 2 ADSp auszulegen sei, bedarf daher keiner weiteren Erörterung.
2. Auch die v/eitere Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin könne sich nicht auf einen durch die fehlende Angabe der Lagerkosten auf den Hamenslagerscheinen er-
weckten Rechtsschein berufen, weil ihr das Bestehen der Lagerkosten und des gesetzlichen Pfandrechts bekannt oder jedenfalls infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt gewesen sei, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
a)	Hierzu führt das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang aus (BU 26), die Firma	ei	auf
 alle Fälle berechtigt gewesen, das Einfuhrgut an der deutschen Grenze von der Beklagten in Besitz nehmen, umladen und einlagern zu lassen. In dem Akkreditiv heiße es: "Lieferung: prompt - eintreffend zur einfuhrrechtlichen und zollamtlichen Abfertigung bei den deutschen Zollbehörden bis spätestens 30. Juni I960 15 Uhr . . . . . Disposition: An die Firma Alfred
 über abgegeben habe, sei ihr bereits bekannt gewesen, daß die Kreditnehmerin die Geldmittel, die erforderlich sein würden, um Zölle und sonstige öffentliche Abgaben für die einzuführenden Waren zu entrichten, nicht besessen habe und deshalb einen zusätzlichen Kredit benötigt habe. Die Klägerin sei seit Anfang des Jahres 1959 als Hausbank für die Firma äHHIIHI tätig und daher über deren finanzielle Lage genau unterrichtet gewesen. Im übrigen habe der Inhaber der Firma AlH^bei der Besprechung mit dem Sachbearbeiter in der Bankabteilung der Klägerin am 1$. Juni I960, also unmittelbar vor Abschluß des Vertrages über die Einfuhrfinanzierung vom 16o/20, Juni I960 um "eine Zollbürgschaft für eine Zollstundung" gebeten. Dieses Ansinnen habe der verantwortliche Leiter der Bankabteilung der Klägerin mit der Begründung abgelehnt, daß eine solche Bürgschaft als zu-
nach Station S
notify bei
 Erklärungen der Firma A!
sätzliehe Kreditgewährung anzusehen sei, die nicht mehr in Betracht komme. Br habe hinzugefügt, es sei doch vorher Einigkeit darüber erzielt worden, daß Herr AflBIMM sich die Gelder für Zoll und HAST anderweitig beschaffen müsse. Danach habe die Klügerin gewußt, daß das von ihr finanzierte Importgeschäft nur habe ausgeführt v/erden können, wenn ein anderer Kreditgeber 4er Birma AflHHH die Mittel für die Bezahlung von Zoll und HAST zur Verfügung stellen werde. Die Annahme, daß aHHHP sich mit einer entsprechenden Bitte an die Beklagte wenden und diese daraufhin die Abgaben bei den deutschen Zollbehörden entrichten und als Sicherheit für solche Auslagen notfalls die Waren verwerten werde, sei daher für die Klägerin naheliegend gewesen. Gewißheit, daß die Beklagte sieh zur Vorlage bereit erklärt habe, habe die Klägerin spätestens durch das Schreiben vom 27. Juni 1960 erhalten, in welchem die Birma AMHHH^er Beklagten mitgeteilt habe, daß für die Erbsenkonserven "Zoll und HAST« in Höhe von DM 40.TOO,--zu bezahlen seien und daß sie ihr, der Beklagten, “über diesen Betrag“ 4 Wechsel zu je DM 10.175,—Übersende, die folgende Angaben enthielten: “Bezogener: Birma Alfred Al MH? HHHHBV zahlbar: Bank Johannes S4HHH & HMHHHI? fällig am 28.9., 30.9., 2.10. und 4.10.1960“.
Die Durchschrift des Schreibens vom 27. Juni 1960 sei am 28. Juni in der Giroabteilung der Klägerin eingegangen und dem Prokuristen 3HHHHB und dem persönlich haftenden Gesellschafter StHIH zur Kenntnisnahme vorgelegt worden. Wenn das Berufungsgericht daraus folgert, der Klägerin seien die Hmstände, auf denen das Pfandrecht der Beklagten beruhe, bekannt oder infolge grober Bahrlässigkeit unbekannt gewesen, so kann dem aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden.
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b)	Die Revision meint, es widerspreche den Regeln der Auslegung und der Lebenserfahrung, wenn das Berufungsgericht aus der Eröffnung des Aidereditivs schließen wolle, die Klägerin habe mit einer Kreditgewährung durch die Beklagte und mit der Begründung erheblicher Pfandrechte gerechnet. Die Klägerin habe sicherlich damit gerechnet, daß Lagerkosten in üblichem Rahmen entstehen und dafür auch ein Pfandrecht des Lagerhalters begründet werde. Daraus könne nicht geschlossen werden, daß die Klägerin damit gerechnet habe, daß die Beklagte der Firma AmK einen zusätzlichen erheblichen Kredit gewähren werde, der Über § 421 HGB besser gesichert sei als die Importfinanzierung der Klägerin.
Mit diesem Angriff hat die Revision keinen Erfolg. Bas Berufungsgericht hat in tatrichterlicher Würdigung nicht nur aus der Eröffnung des Akkreditivs, sondern auch aus weiteren ohne Rechtsverstoß festgestellten Umständen den Schluß gezogen, der Klägerin sei zu demindest grob fahrlässig unbekannt geblieben, daß die Ware mit einem Pfandrecht wegen verauslagter Zölle, UASI, Prachtkosten usw. belastet werde. Bas Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang weder gegen die Lebenserfahrung verstoßen noch Berggesetze verletzt, vielmehr aus mehreren festgestollten Binzeitatsachen einen denkgesetzlich möglichen Schluß gezogen. Ba der Klägerin bekannt war, daß auf die Importware Zölle, UASI und Pracht entfallen würden, sie überdies wußte, daß die Pirma AflHHHPnicht die erforderlichen Mittel dafür zur Verfügung hatte und ihr schließlich noch vof lintreffen der Waren an der deutschen Grenze mitgeteilt wurde, daß die mit dem Umladen, dem Iransport und der Einlagerung beauftragte Beklagte den erforderlichen Betrag von über BM 40.000,—
zur Verfügung stellen werde, ist der weitere Schluß des Berufungsgerichts aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, der Klägerin sei zu demindest grob fahrlässig die Belastung der Waren mit einem gesetzlichen Pfandrecht der als Spediteur, Prachtführer und Lagerhalter tätig werdenden Beklagten unbekannt geblieben» Der Polgerung des Berufungsgerichts kann die Revision auch nicht mit dem Hinweis entgegentreten, der Gedanke an eine Belastung der Importware sei deshalb für die Klägerin fernliegend gewesen* weil der Prokurist der Klägerin DMHBm 'roi'fc	vereinbart	habe*	das Im-
portgut dürfe unter keinen Umständen belastet werden.
Denn insoweit weist das Berufungsgerioht ohne Rechtsverstoß darauf hin, daß der Klägerin einerseits die schwierige Lage der Firma AflHHB hinsichtlich der aufzubringenden Beträge für Zoll und UASI, andererseits die Übernahme der Kosten in voller Höhe von DM 40.700,— durch die Beklagte bekannt gewesen seien. Bei dieser Sachlage ist es nicht rechtsfehlerhaft, wenn das Berufungsgericht trotz einer etwa entgegen stehenden Vereinbarung der Klägerin mit	die	Belastung	der	Ware	mit	einem
 gesetzlichen Pfandrecht als naheliegend angenommen hat,
 ler Revision kann schließlich auch insoweit nicht gefolgt werden, als sie die vom Berufungsgericht aus dem Schreiben vom 27. Juni I960 gezogenen Folgerungen bemän-
Ohne Rechtsverstoß konnte das ausgehen, die Klägerin habe aus dem Schreiben die fatSache entnehmen können und müssen*
davon nicht nur 4 Wechsel
 der Firma AflHIHHVzur Einlösung vorgelegt würden, sondern auch, daß die Beklagte Zoll und TJAS1 im Gesamtbeträge
 von DM 40.700,— vorlege und insoweit ein gesetzliches
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Pfandrecht an den Waren erwerben werde.
c)	Ohne Rechtsverstoß folgert das Berufungsgericht auch aus den Gepflogenheiten der hier in Betracht kommenden Verkehrskreise der Spediteure, Lagerhalter, Frachtführer und vor allem der Banken, daß nicht in den Namens lagers cheinen bezeichnete Vorbelastungen durchaus naheliegend seien und in Betracht gesogen würden, die Klägerin also jedenfalls grob fahrlässig gehandelt habe. Bas Berufungsgericht führt dazu im einzelnen aus, die Kreditinstitute hätten sich darauf eingestellt, daß die Ramenslagerscheine in vielen Fällen nur Angaben über Höhe und Fälligkeit des Lagergeldes enthielten, und daß in diesen Papieren Vorbelastungen durch Frachtkosten, Zölle, Steuern usw. sehr oft nicht vermerkt seien. Banken und andere Geldgeber, denen die eingelagerten Waren als Sicherheit für gewährten Kredit dienen sollten, seien daher bestrebt, das Risiko dadurch zu verringern, daß sie Kredite nur in Höhe bestimmter Prozentsätze des Warenwertes bewilligten oder für 20 - 30 # der Kreditsumme Beschaffung von Barguthaben oder anderweitige Sicherheiten verlangten. Oder es werde eine besondere Erklärung des Lagerhalters verlangt. Von allen diesen Möglichkeiten habe die Klägerin keinen Gebrauch gemacht, sondern den Kredit in Höhe der vollen Kaufpreissumme von DM 199.500,•— bewilligt, also ohne ausreichende Sicherheit. Dieses Risiko könne die Klägerin nicht nachträglich
3. Bas Berufungsgericht verneint auch rechtsirrtumsfrei einen Verzicht der Beklagten auf ihre gesetzlichen Pfand-
 
Das Berufungsgericht legt dar, ein Verzicht könne auch darin erblickt werden, wenn ein Pfandgläubiger jeden Hinweis auf ein bestehendes gesetzliches Pfandrecht unterlassen habe, obwohl er Anlaß gehabt hätte, auf seine Absicht, das Pfandrecht später geltend zu machen, deutlich hinzuweisen. Diese Unterlassung könne jedoch den Untergang des Pfandrechts nur dann zur Folge haben, wenn in ihr der Verzichtswille des Berechtigten eindeutig zu dem Ausdruck komme. Das sei im Streitfall nicht geschehen. Die Äußerungen und das Verhalten der Beklagten rechtfertigten nicht den Schluß, daß die Beklagte auf ihre Pfandrechte der Klägerin gegenüber verzichten und damit einen beträchtlichen Vermögensnachteil und ein erhebliches Risiko in Kauf nehmen wollte* Die Klägerin habe eine besondere Äußerung über die Höhe der Kosten und Auslagen nicht verlangt; sie habe auch mit Schreiben vom 31* August I960 nur gebeten, "die Restpartie der Einlagerung" auf ihren Hamen und für ihre Rechnung "umzulagern" und ihr "den neuen Lagerschein zu übersenden". Dadurch, daß die Beklagte den Auftrag ausgeführt und die neuen Lagerscheine ohne weitere Äußerung für die Klägerin ausgestellt habe, habe sie einen Verzichtswillen hinsichtlich ihrer dinglichen Sicherungsrechte in keiner Weise zu dem Ausdruck gebracht* Sie habe aber auch keinen Anlaß gehabt, auf das Bestehen dieser Rechte und die Höhe der gesicherten Forderungen nochmals hinzuweisen, v/eil sie gewußt habe, daß die Klägerin die erforderliche Auskunft bereits in dem Schreiben der Firma 4HBK^om:27, Juni I960 erhalten habe.
Diese Ausführungen sind denkgesetzlich möglich, sie verletzen auch keine Brfahrungssätze. Es ist auch nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht bei seinen Erwägungen beachtlichen Parteivortrag außer Betracht gelassen
 
hätte. Die Revision kann mit ihrer der tatrichterlichen Würdigung des Berufungsgerichts widersprechenden Beurteilung des Verhaltens der Beklagten nicht gehört werden.
4. Das Berufungsgericht kommt zu dem Ergebnis, daß das gesetzliche Pfandrecht der Beklagten auch nicht durch die am 8. September I960 ausgestellten Ramenslagerscheine berührt worden sei. Wenn, so führt das Berufungsgericht aus, wie die Klägerin meine, ein lagervertrag zv/isehen ihr und der Beklagten abgeschlossen worden sei, so führe das doch' nicht zu einer Aufhebung oder Änderung der bereits bestehenden dinglichen Rechte. Die Klägerin möge einen solchen lagervertrag für erforderlich gehalten haben, weil sie gewußt habe, daß die Vermögensverhältnisse der Firma AflHV-sich wesentlich verschlechtert hätten, und weil sie vielleicht unzulässige Verfügungen der Kreditnehmerin über das Lagergut oder den Zugriff zahlreicher Gläubiger vor einem drohenden Konkursverfahren gefürchtet habe und habe verhindern wollen. Die Pfandrechte der Beklagten habe sie dadurch nicht zu dem Erlöschen bringen können. Das ist entgegen der Auffassung der Revision aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat das Verhalten der Parteien ohne Verstoß gegen Dehkgeaetze und ohne Verletzung anerkannter Brfahrungssätze gewürdigt. Die Ansicht der Revision, die Beklagte habe der Klägerin eine ausdrückliche rechtsgeschäftliche Erklärung abgegeben, daß nur die in dem Lagerschein vermerkten Kosten entstanden seien, und die Klägerin habe diese Erklärung angenommen, steht mit der rechtsirrtumsfreien Würdigung des Berufungsgerichts in Widerspruch und kann daher nicht berücksichtigt werden. Das gesetzliche Pfandrecht der Beklagten ist durch die Reu-ausStellung der Lagerscheine nicht beeinträchtigt worden. Die Beklagte kann der Klägerin auch weiterhin diese Pfandrechte entgegenhalten; denn die Klägerin hatte keinen Anhalt
 für die Annahme, die Heuausstellung der Hamenslagerscheine werde etwas an den Rechten der Beklagten ändern.
III.	Bei dieser Rechtslage hat das Berufungsgericht auch ohne Rechtsverstoß Schadensersatzansprüche der Klägerin abgelehnt, aufgrund derer die Beklagte verpflichtet wäre, die empfangenen DH 40.700,— zurückzuzahlen. Denn nach den rechtsirrtumsfreien Feststellungen des Berufungs-gerichts waren der Klägerin alle wesentlichen die Pfand-rechte der Beklagten begründenden Umstände bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt, so daß für die Beklagte, die mit der Kenntnis der Klägerin rechnen • konnte, keine Veranlassung bestand, die Klägerin über
 ihre Forderungen und das Bestehen der Pfandrechte aufzuklären.
IV.	Da die Revision in keinem Punkte irfolg hat, war sie mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuv/eisen.
Krüger-Rieland Jungbluth Sprenkmann Alff Simon