Die Klägerin steht auf dem Standpunkt, dal3 die Verwendung der Bezeichnung "Basis-Chemie” für das Unternehmen des Beklagten gegen § 3 UWG verstoße, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob diese Bezeichnung allein oder 'isusammen mit den Worten "Robert Bachmann" verwendet v/erde. Nachdem die Klägerin beim Registergericht Konstanz beantragt hatte, dem Beklagten die Firmenbezeichnung "Basis-Chemie” zu untersagen, dieser Antrag jedoch, gestützt auf ein Gutachten der Industrie und Handelskammer in Konstanz mit der Begründung zurückgewiesen woi'den war, daß es sich bei dem Wort "Basis-Chemie” um eine zulässige Phantasiebezeichnung handle, hat die Klägerin Klage erhoben mit dem Antrag den Beklagten zu verurteilen, bei Meldung von Strafen den Firmenzusatz "Basis-Chemie" oder die Firmierung "Basis-Chemie" ohne weiteren Zusatz zu unterlassen« Das Landgericht hat durch Einholung von Gutachten der Industrie- und Handelskammer Düsseldorf und der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren vVettbe-v/erbs in Frankfurt am Main Beweis darüber erhoben, ob die Firmierung "Robert Bflm, Basis-Chemie" oder die Bezeichnung "Basis-Chemie" allein als unrichtige Angaben über geschäftliche Verhältnisse zu werten seien« Es hat den Beklagten alsdann antragsge- Es fehle deshalb - selbst wenn die Firmierung des Beklagten zu Unrecht auf einen chemischen Großbetrieb schließen lasse - an dem gesetzlichen Merkmal, wonach durch die irreführende Angabe der Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorgerufen werden müsse. und preislich gleichwertig sind (BGH GRUR 1958, 59j 40 - Rosenheimer Gummimäntel); vielmehr genügt es, daß die irreführenden Angaben geeignet sind, den Rückschluß auf die besondere Leistungsfähig-keit des Wettbewerbers zuzulassen (u.a. Baumbach/ Hefermehl, Wettbewerbsund Karenzeichenrecht 9» Aufl., Bd, I, Rdnr. den Gutachten der Industrie- und Handelskammer in Düsseldorf und der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs in Frankfurt am Main zu dem Ausdruck gekommene Auffassung, wonach der streitige Zusatz darauf hindeute, es liege ein Großbetrieb vor, sei abzulehneno Das Berufungsgericht setzt sich insoweit unter Heranziehung der 'Wortbedeutung von Chemie" und "Basis” in längeren Darlegungen mit den genannten gutachtlichen Äußerungen auseinander und weist unter anderem auch auf die Verwendung des Wortes "Chemie" in anderen Firmen hin, die offensichtlich kleinere Unternehmen betrieben. a) Soweit die Klägerin ein Verbot der Formierung "Basis-Chemie” ohne weiteren Zusatz erstrebt, ist die Auffassung des Berufungsgerichts, wonach der vorgedruckten Anschrift "Firma Basis-Chemie" auf den Bestellkarten keine selbständige Bedeutung zukomme, rechtlich nicht haltbar;dies allein schon deshalb, weil die Annahme, die Besteller wüßten regelmäßig auf Grund persönlicher oder allgemeiner Werbung, daß die anzuochreibende Firma "Robert 30HIR Basis-Chemie" heiße, in dem Parteivor&rag keine Stütze findet. b) Soweit das Klagebegehren auf ein Verbot der Firmenbezeichnung "Basis-Chemie” in Verbindung mit den Hamen "Robert Bfabzielt, kann der Auffassung des Berufungsgerichts nicht beigepflichtet werden, wonach die Firmierung "Robert Basis-Chemie" Basis-Chemie" sogar von einer Kapitalgesellschaft geführt werden, da nach § 22 3GHGB Aktiengesellschaften aus der Zeit vor dem Io Januar 1900 ihre alte Firma ohne den Zusatz "Aktiengesellschaft" fortführen können, wenn die Firma nicht ausschließlich aus Personennamen zusammengesetzt ist (vglo Denkschrift zu dem Entwurf eines Handelsgesetzbuchs und eines Sinführungsgesetzes in "Sntwurf eines Handelsgesetzbuchs" J. - Selbst wenn aber mit dem Berufungsgericht davon ausgegangen werden könnte, daß die angesprochenen Verkehrskreise aus der Firma "Robert Basis-Chemie" den Hin- Gerade auf die Annahme des Verkehrs, es handele sich um eine ■’Fabrik", wird aber in dem Gutachten der Industrieland Handelskammer Düsseldorf hingewiesen und eine die 'Bezeichnung "Fabrik" rechtfertigende Größe für die Beklagte verneint. Wie der Bundesgerichtshof bereits für den Schutz des Firmennamens nach § 16 Abs. 1 UwG dargelegt hat, muß bei Prüfung der Verv/echslungsgefahr die Neigung des Verkehrs berücksichtigt werden, bei längeren Firmennamen sich zur kurzen Kennzeichnung des Unternehmens nur eines Firmenbestandteils als einer naheliegenden Abkürzung zu bedienen. Bas gleiche gilt auch im Falle des § 3 UiVG (BGH 7RP 1964, 131, 132 - Kiesbaggerei)«, Beim in beiden Fällen kommt es darauf an, v/ie der Verkehr eine Firma im täglichen Gebrauch nach der Lebenserfahrung voraussichtlich abgekürzt verwenden wird und welche Vorstellungen dementsprechend im Verkehr ausgelöst werden, wenn die abgekürzte Firma dem unbefangenen Leser oder Hörer entgegentritt. d) Soweit das Berufungsgericht einen Verstoß gegen § 3 UWG verneint, weil es die in den eingeholten Gutachten vertretene Auffassung ablehnt, wonach die Verwendung des Wortes "Basis-Chemie" darauf hindeute, daß ein Großbetrieb oder jedenfalls ein Unternehmen in der Größenordnung einer "Fabrik" vorliege, ist die Begründung gleichfalls rechtlich nicht haltbar« Bei seiner Auseinandersetzung mit der Bedeutung der 'Worte "Chemie" (BU S. »Venn das Berufungsgericht davon ausgegangen sein sollte, daß eine Phantasiebezeichnung schlechthin zulässig sei, kann ihm schon deshalb nicht gefolgt werden, weil auch Phantasiebezeichnungen, je nachdem, welche Bedeutung ihnen in den angesprochenen Verkehrskreisen beigemessen wird, eine täuschende Angabe über geschäftliche Verhältnisse enthalten können. Soweit das Berufungsgericht aber feststellen wollte, daß in den beteiligten Verkehrskreisen der Bezeichnung "Basis-Chemie" kein Aussagegehalt über die|/be-trieb.lichen Verhältnisse, insbesondere Uber die Größe des so beseichneten Unternehmens beigemessen werde, fehlten ihm ohne weitere Bewei sauf nähme die zu einer solchen Feststellung erforderlichen tatsächlichen Grundlagen. achtliche Äußerung der Industrie- und Handelskammer Konstanz aus dem vorangegangenen ^egisterverfahren vor, die sich nach Befragung eines als Sachverständigen für technische Chemie bestellten Chemikers auf den Standpunkt stellt, daß der Begriff Basis-Chemie" blaß sei und eine bestimmte Vorstellung mit diesem Begriff nicht verbunden werde«. Abgesehen davon, daß es für die Beurteilung dieser Präge auf die Auffassung der beteiligten Verkehrskreise ankomrat, die zu beurteilen ein technischer Chemiker regelmässig nicht in der Lage sein wird, stand dem jedocbJLdie von Landgericht eingeholte gutachtliche Äußerung der Industrie- und Handelskammer Düsseldorf gegenüber, derzufolge die Bezeichnung "Basis-Chemie" nur dann zulässig sein soll, wenn chemische Grundstoffe in mehreren Sparten und im eigenen Betrieb umgewandelt werden. Damit im wesentlichen übereinstimmend hatte sich die ebenfalls vom Landgericht als Gutachter herangezogene Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs in Frankfurt a.M., wenn auch vorsichtig und mit Einschränkungen, dahin ausgesprochen, daß vermutlich schon das «/ort "Chemie" den Anschein eines Großbetriebes hervorrufe und daß sich jedenfalls aus der »Vortverbindung "Basis-Chemie" die Vorstellung ergeben könne, ein so benanntes Unternehmen produziere auf breiter Basis chemische Stoffe, die als Grundstoff für die weitere chemische Verarbeitung in Betracht kämen. Obwohl eine täuschende Wirkung des Wortes "Basis-Chemie" nach den eingeholten gutachtlichen Äußerungen naheliegt, erscheint der Rechtsstreit noch nicht zur Entscheidung im Sinne einer Verurteilung des Beklagten reif.Vielmehr wird das Berufungsgericht angesichts der vorliegenden, teilweise zu unbestimmten Stellungnahmen eine breitere tatsächliche Grundlage für die Beurteilung der Präge finden müssen, ob die Firmierung "Basis-Chemie" eine irreführende Angabe über geschäftliche Verhältnisse enthält, sei es nun im Hinblick auf die Größe des Unternehmens oder auf die Art und Weise seiner Betätigung, wobei zu berücksichtigen ist, daß die Klägerin von Anfang an vorgetragen hat, ein Unternehmen, das sich "Basis-Chemie" nenne, erwecke den Eindruck, eigene wissenschaftliche Forschung zu betreiben und deren Ergebnisse für die Produktion zu verwerten. Gleichwohl können neben diesen, nach dem Vortrag der Parteien offenbar der Bauindustrie angehörenden Kreisen auch andere Verkehrskreise in Betracht kommen, da es sich bei der beanstandeten ,/erbung nicht um eine spezielle ..'erbemaßnahme gegenüber den Abnehmern des Beklagten handelt, sondern um die Benutzung des Hamens einer Firma, die sich werbend an alle Verkehrskreise richtet, mit welchen der Beklagte im geschäftlichen Verkehr iii Berührung kommt. der Verwertung einer Stellungnahme des Industrie-und Handelstages auch zu berücksichtigen haben, daß keineswegs alle angesprochenen Interessenten irregeführt zu werden brauchen, sondern daß es genügt, wenn nicht unbeachtliche Verkehrskreise getäuscht werden« Nur dann, wenn sich auch unter Berücksichtigung dieser Tatsache kein klares Bild ergibt, wird das Berufungsgericht die Möglichkeit einer direkten Verbraucherbefragung zu erwägen haben«
2128 02 Verkündet an 24. Juni 1964 ■B? Justizangeotellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma kflHB KG, Chemische Fabrik, vertretei^durch der^oersönlich ha^tendei^Geseilschafter Hans RflUB in Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br, gegen de^Kaufmann Robert Basis-Chemie, Ko| Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof» Br und Br hat der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24» Juni 1964 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br« Krüger-Nieland, Pehle, Br. Sprenkmann, Br. Mösl und Alff für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Neustadt/'.Veinstraße vom 4« Juni 1962 aufgehoben. Bie Sache wird zur anderv/eiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zuruckverwiesen. Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Die Klägerin betreibt eine chemische Fabrik und steht mit dem Beklagten im Wettbewerb, der, ebenso wie die Klägerin, Betonlösemittel und Rostschutzstoffe herstellt. Der Beklagte ist Inhaber eines Einzelhandelsunternehmens, das im Handelsregister des Amtsgerichts Konstanz unter der Firma "Robert B|Bi’ Basis-Chemie” eingetragen ist; der Beklagte benutzt diese Firma auf Briefbögen und Briefumschlägen dergestalt, daß die Worte "Basis-Chemie” blickfangartig herausgesteilt sind» Auf Bestellkarten erscheint die Anschrift "Firma Basis-Chemie" allein und ohne einen Hinweis darauf, daß es sich um eine Einzelhandelsfirma handelt* Der Beklagte beschäftigt sieben Personen, davon drei Reisevertreter, so daß in der Herstellung und im Büro zusammen nur vier Personen tätig sind. Die Klägerin steht auf dem Standpunkt, dal3 die Verwendung der Bezeichnung "Basis-Chemie” für das Unternehmen des Beklagten gegen § 3 UWG verstoße, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob diese Bezeichnung allein oder 'isusammen mit den Worten "Robert Bachmann" verwendet v/erde. Denn es werde hierdurch der irreführende Eindruck hervorgerufen, daß es sich um einen Spezialbetrieb handele, der chemische Grundlagenforschung betreibe, während der Beklagte tatsächlich kein Erzeugnis herstelle, welches unter den Begriff der "Grundlagencheraie" falle* Darüber hinaus v/erde, wie sich auch aus dem Gutachten des Landesverbandes der chemischen Industrie Eheinland-Pfalz vom 1 « September I960 ergebe, der Anschein erweckt, es handele sich um einen Großbetrieb der chemischen Industrie«, Nachdem die Klägerin beim Registergericht Konstanz beantragt hatte, dem Beklagten die Firmenbezeichnung "Basis-Chemie” zu untersagen, dieser Antrag jedoch, gestützt auf ein Gutachten der Industrie und Handelskammer in Konstanz mit der Begründung zurückgewiesen woi'den war, daß es sich bei dem Wort "Basis-Chemie” um eine zulässige Phantasiebezeichnung handle, hat die Klägerin Klage erhoben mit dem Antrag den Beklagten zu verurteilen, bei Meldung von Strafen den Firmenzusatz "Basis-Chemie" oder die Firmierung "Basis-Chemie" ohne weiteren Zusatz zu unterlassen« Der Beklagte hat um Klagabv/eisung gebeten und vorgetragen, der Ausdruck "Basis-Chemie" sei blaß und werde als Phatasiebezeichnung verstandene Tatsächlich sei dieser Firraenzusatz &uch als reine Phatasiebezeichnung entstanden, nämlich als Abkürzung aus den Namen BflHHI und (dem Mädchennamen der Ehe- frau des Beklagten)„ Das Landgericht hat durch Einholung von Gutachten der Industrie- und Handelskammer Düsseldorf und der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren vVettbe-v/erbs in Frankfurt am Main Beweis darüber erhoben, ob die Firmierung "Robert Bflm, Basis-Chemie" oder die Bezeichnung "Basis-Chemie" allein als unrichtige Angaben über geschäftliche Verhältnisse zu werten seien« Es hat den Beklagten alsdann antragsge- näß verurteilt. Auf die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit ihrer Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils; der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe: I. 1. Das Berufungsgericht verneint einen Ver- stoß gegen § 3 UWG schon deshalb, weil weder erwiesen noch anzunehmen sei, daß derjenige, der irrigerweise annehme, es handele sich bei der Firma des Beklagten um einen Großbetrieb, hieraus etwa die Folgerung ziehe, er werde deshalb besonders günstig beliefert. Es fehle deshalb - selbst wenn die Firmierung des Beklagten zu Unrecht auf einen chemischen Großbetrieb schließen lasse - an dem gesetzlichen Merkmal, wonach durch die irreführende Angabe der Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorgerufen werden müsse. 2. Mit Recht y/eist die Revision darauf hin, daß diese Auffassung im Widerspruch zu der allgemeinen Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum steht. Das Berufungsgericht verkennt, daß es für die Frage, ob die irreführende Angabe geeignet ist, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, ohne Belang ist, ob die angebotenen Erzeugnisse qualitativ und preislich gleichwertig sind (BGH GRUR 1958, 59j 40 - Rosenheimer Gummimäntel); vielmehr genügt es, daß die irreführenden Angaben geeignet sind, den Rückschluß auf die besondere Leistungsfähig-keit des Wettbewerbers zuzulassen (u.a. Baumbach/ Hefermehl, Wettbewerbsund Karenzeichenrecht 9» Aufl., Bd, I, Rdnr. 52 zu § 3 UJG; Reimer, Wettbewerbsund V/arenzeichenrecht 3. Aufl., Rdnr. 7 zu § 3 Uw'G) „ Lies aber ist bei unrichtigen Angaben über die Größenverhältnisse eines Betriebes regelmäßig der Pall, ohne daß es insoweit näherer Darlegungen bedarf (vgl. BGH Urt. V. 11. April 1958 - I ZR 55/57 - Größtes Geschäft Urt. v. 10. Januar 1964 - Ib ZR 103/62 - Größtes Spezialwerk) . IIo 1. Das Berufungsgericht führt weiter aus, daß überdies in der Verwendung der beanstandeten Firma keine irreführende Mitteilung über geschäftliche Ver-* hältnisse liege. Die Bezeichnung "Basis-Chemie" allein finde sich nur auf Bestellkarten, die von solchen Personen unterzeichnet würden, die regelmäßig schon wüßten, daß die angeschriebene Firma "Robert Basis-Chemie" heiße. Der Bezeichnung "Basis-Chemie" allein komme daher keine selbständige Bedeutung zu. Y,*er dagegen mit der Firma "Robert Basis- Chemie" in Verbindung trete, erkenne, daß es sich um den Betrieb eines Rinzelkaufmanns;.und nicht um eine Personalgesellschaft oder eine Kapitalgesellschaft handele. Auch liege der Schwerpunkt der Firmenbezeichnung bei der Teilbezeichnung "Robert . Die in L ~ D den Gutachten der Industrie- und Handelskammer in Düsseldorf und der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs in Frankfurt am Main zu dem Ausdruck gekommene Auffassung, wonach der streitige Zusatz darauf hindeute, es liege ein Großbetrieb vor, sei abzulehneno Das Berufungsgericht setzt sich insoweit unter Heranziehung der 'Wortbedeutung von Chemie" und "Basis” in längeren Darlegungen mit den genannten gutachtlichen Äußerungen auseinander und weist unter anderem auch auf die Verwendung des Wortes "Chemie" in anderen Firmen hin, die offensichtlich kleinere Unternehmen betrieben. 2. Der Revision ist zuzugeben, daß auch diese Ausführungen in mehrfacher Hinsicht von Rechtsirrtum beeinflußt sind. a) Soweit die Klägerin ein Verbot der Formierung "Basis-Chemie” ohne weiteren Zusatz erstrebt, ist die Auffassung des Berufungsgerichts, wonach der vorgedruckten Anschrift "Firma Basis-Chemie" auf den Bestellkarten keine selbständige Bedeutung zukomme, rechtlich nicht haltbar;dies allein schon deshalb, weil die Annahme, die Besteller wüßten regelmäßig auf Grund persönlicher oder allgemeiner Werbung, daß die anzuochreibende Firma "Robert 30HIR Basis-Chemie" heiße, in dem Parteivor&rag keine Stütze findet. Darüber hinaus steht die fragliche Annahme des Berufungs-urtcils im ..'iderspruch zu dem ürfahrungssatz, daß schriftliche ..erbeankündigungen fortwirken, und zwar auch dann, wenn ihr Zweck gegenüber den ursprünglichen Adressaten erfüllt ist. Im vorliegenden Fall werden die Bestellkarten erfahrungsgemäß, seihst wenn sie zunächst nur solchen Kunden zugeleitet werden, die den Beklagten schon kennen, auch weiter gegeben werden oder auf andere iVeise in die Hände solcher Interessenten gelangen, denen der Beklagte noch unbekannt ist. Im übrigen stellt das Berufungsgericht selbst nur fest, daß die Kunden, die in den 3esitz der Bestellkarten gelangen, "regelmäßig” schon wüßten, wie die vollständige Firma des Beklagten laute, so daß es gerade nicht ausgeschlossen erscheint, daß zahlenmäßig nicht unbeachtliche Verkehrskreise die Firma des Beklagten erst mals durch die Bestellkarten kennenlernen. b) Soweit das Klagebegehren auf ein Verbot der Firmenbezeichnung "Basis-Chemie” in Verbindung mit den Hamen "Robert Bfabzielt, kann der Auffassung des Berufungsgerichts nicht beigepflichtet werden, wonach die Firmierung "Robert Basis-Chemie" für jedermann deutlich mache, daß es sich um ein einzelkaufmännisches Unternehmen handele. Mit Recht weist die Revision darauf hin, daß gemäß § 22 HGB die Firma mit den Handelsgeschäft veräußert werden kann, ohne daß das Hachfolgeverhältnis kenntlich gemacht zu werden braucht. Hach einer - allerdings nicht unbestrittenen - Auffassung kann in einem solchen Fall eine Personalgesellschaft eine (übernommene) Sinzeihandelsfirma ohne einen das Gesellschaftsverhältnis kenntlich machenden Zusatz fortführen (vgl. die liachweise bei Eaumbach-Duden HGB 16. Aufl., Anm. 2 B zu §§ 22, 23 HGB; HGB-RGRK 2. Aufl., Ann. 39 au §§ 22 HGB; Geßler-Hefermohl HGB 4. Aufl., Rdnx Ö ) K 20 zu § 22 HGB), so daß aus dem Fehlen eines Hinweises auf ein Gesellschafterverhältnis schon aus diesem Grund nicht ohne weiteres gefolgert werden kann, es handele sich um das Unternehmen eines .Sinz eikauf-rnarms. Darüber hinaus kann die Firma ’’Robert bBR HB? Basis-Chemie" sogar von einer Kapitalgesellschaft geführt werden, da nach § 22 3GHGB Aktiengesellschaften aus der Zeit vor dem Io Januar 1900 ihre alte Firma ohne den Zusatz "Aktiengesellschaft" fortführen können, wenn die Firma nicht ausschließlich aus Personennamen zusammengesetzt ist (vglo Denkschrift zu dem Entwurf eines Handelsgesetzbuchs und eines Sinführungsgesetzes in "Sntwurf eines Handelsgesetzbuchs" J. Guttentag Berlin 1897 S. i26). - Selbst wenn aber mit dem Berufungsgericht davon ausgegangen werden könnte, daß die angesprochenen Verkehrskreise aus der Firma "Robert Basis-Chemie" den Hin- weis auf eine Sinzelhandeisfirma entnehmen, wird dadurch eine Täuschung über die Größenverhältnisse nicht ausgeschlossen. Denn es gibt Sinzelhandelsfirmen von beträchtlicher Größe und jedenfalls betreibt eine Vielzahl von 3inzelhandelsfirmen Unternehmen, die ihrer Größe entsprechend als "Fabrik" anzusehen sind. Gerade auf die Annahme des Verkehrs, es handele sich um eine ■’Fabrik", wird aber in dem Gutachten der Industrieland Handelskammer Düsseldorf hingewiesen und eine die 'Bezeichnung "Fabrik" rechtfertigende Größe für die Beklagte verneint. c) Auch die vom Berufungsgericht vertreteiie Auffassung, wonach bei der Firmierung "Robert Basis-Chemie" der Schwerpunkt auf den 'Porten "Robert £|B" liege, hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Wie der Bundesgerichtshof bereits für den Schutz des Firmennamens nach § 16 Abs. 1 UwG dargelegt hat, muß bei Prüfung der Verv/echslungsgefahr die Neigung des Verkehrs berücksichtigt werden, bei längeren Firmennamen sich zur kurzen Kennzeichnung des Unternehmens nur eines Firmenbestandteils als einer naheliegenden Abkürzung zu bedienen. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob eine solche Benutzung des fraglichen Firmenbestandteils tatsächlich festgestellt ist, vielmehr genügt es, daß er seiner. Natur nach geeignet erscheint, im Verkehr alo schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen verwendet zu werden (BGHZ 20, 214, 216 KfA). Bas gleiche gilt auch im Falle des § 3 UiVG (BGH 7RP 1964, 131, 132 - Kiesbaggerei)«, Beim in beiden Fällen kommt es darauf an, v/ie der Verkehr eine Firma im täglichen Gebrauch nach der Lebenserfahrung voraussichtlich abgekürzt verwenden wird und welche Vorstellungen dementsprechend im Verkehr ausgelöst werden, wenn die abgekürzte Firma dem unbefangenen Leser oder Hörer entgegentritt. Im vorliegenden Fall liegt es aber schon deshalb nahe, daß die Firma des Beklagten im Geschäftsverkehr abgekürzt als "Basis-Chemie" und nicht als "Robert ^e- zeichnet wird, weil der Beklagte selbst die Neigung des Verkehrs, Abkürzungen zu bilden, in einer bestimmten Richtung beeinflußt hat, indem er einmal die tforte ?Q - ! i I "Basis-Chemie" blickfangartig herausstellt und sie außerdem unter Fortlassung seines Vor- und Nachnamens als Anschrift auf den Bestellkarten verwendet« Die Beurteilung der täuschenden Wirkung des Firnenzusatzes "Basis-Chemie" hat danach unabhängig von dem weiteren Firmenbestandteil "Robert BUB" zu erfolgen, so daß - wenn die Verwendung des Fir-nenbestandteils "Basis-Chemie" in Alleinstellung gegen § 3 UWG verstößt - ohne weiteres davon auszugehen ist, daß die Verwendung des beanstandeten Fir-mensusatzes auch in Verbindung mit den Worten "Robert " einen Verstoß gegen § 3 UV/G enthält« d) Soweit das Berufungsgericht einen Verstoß gegen § 3 UWG verneint, weil es die in den eingeholten Gutachten vertretene Auffassung ablehnt, wonach die Verwendung des Wortes "Basis-Chemie" darauf hindeute, daß ein Großbetrieb oder jedenfalls ein Unternehmen in der Größenordnung einer "Fabrik" vorliege, ist die Begründung gleichfalls rechtlich nicht haltbar« Bei seiner Auseinandersetzung mit der Bedeutung der 'Worte "Chemie" (BU S. 6-9) und "Basis" (BU S« 9-10) verkennt es, daß nicht auf die wissenschaftliche Bedeutung dieser Worte, sondern auf den Gesamteindruck der Wortverbindung "Basis-Chemie" auf die angesprochenen Verkehrskreise abzustellen ist, mithin auf die Vorstellungen die sich für die fraglichen Verkehrskreise bezüglich der Bedeutung und der Größenordnung eines Unternehmens ergeben, das den Firmennamen "Basis-Chemie" führt« Die -11- von Berufungsgericht angestellten Erwägungen sind daher nicht geeignet, die in den Stellungnahmen der Industrie- und Handelskammer in Düsseldorf und der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren 7/ettbewerbs in Frankfurt am Main niedergelegten Äußerungen fachkundiger Stellen zu widerlegen. Auch die am Ende des Berufungsurteils getroffene tatrichterliche Feststellung, daß die Kunden der Beklagten die Bezeichnung "Basis-Chemie" als eine bloße Phantasiebezeichnung auffassten, vermag die angefochtene Entscheidung nicht zu tragen. »Venn das Berufungsgericht davon ausgegangen sein sollte, daß eine Phantasiebezeichnung schlechthin zulässig sei, kann ihm schon deshalb nicht gefolgt werden, weil auch Phantasiebezeichnungen, je nachdem, welche Bedeutung ihnen in den angesprochenen Verkehrskreisen beigemessen wird, eine täuschende Angabe über geschäftliche Verhältnisse enthalten können. Entscheidend ist insoweit nicht, wie der Anpreisende seine Angabe verstanden wissen will, sondern allein der Eindruck, der sich für die von der Werbung angesprochenen Verkehrskreise ergibt (BGHZ 13j 244, 253 - Cupresa). Soweit das Berufungsgericht aber feststellen wollte, daß in den beteiligten Verkehrskreisen der Bezeichnung "Basis-Chemie" kein Aussagegehalt über die|/be-trieb.lichen Verhältnisse, insbesondere Uber die Größe des so beseichneten Unternehmens beigemessen werde, fehlten ihm ohne weitere Bewei sauf nähme die zu einer solchen Feststellung erforderlichen tatsächlichen Grundlagen. Zwar lag dem Berufungsgericht die gut- 12 achtliche Äußerung der Industrie- und Handelskammer Konstanz aus dem vorangegangenen ^egisterverfahren vor, die sich nach Befragung eines als Sachverständigen für technische Chemie bestellten Chemikers auf den Standpunkt stellt, daß der Begriff Basis-Chemie" blaß sei und eine bestimmte Vorstellung mit diesem Begriff nicht verbunden werde«. Abgesehen davon, daß es für die Beurteilung dieser Präge auf die Auffassung der beteiligten Verkehrskreise ankomrat, die zu beurteilen ein technischer Chemiker regelmässig nicht in der Lage sein wird, stand dem jedocbJLdie von Landgericht eingeholte gutachtliche Äußerung der Industrie- und Handelskammer Düsseldorf gegenüber, derzufolge die Bezeichnung "Basis-Chemie" nur dann zulässig sein soll, wenn chemische Grundstoffe in mehreren Sparten und im eigenen Betrieb umgewandelt werden. Nach Auskunft dieser Kammer setzt überdies allein schon die Verwendung des Wortes "Chemie" zur Unternehmenskennzeichnung einen Betriebsumfang voraus, wie er sonst für eine "Fabrik" gefordert wird. Damit im wesentlichen übereinstimmend hatte sich die ebenfalls vom Landgericht als Gutachter herangezogene Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs in Frankfurt a.M., wenn auch vorsichtig und mit Einschränkungen, dahin ausgesprochen, daß vermutlich schon das «/ort "Chemie" den Anschein eines Großbetriebes hervorrufe und daß sich jedenfalls aus der »Vortverbindung "Basis-Chemie" die Vorstellung ergeben könne, ein so benanntes Unternehmen produziere auf breiter Basis chemische Stoffe, die als Grundstoff für die weitere chemische Verarbeitung in Betracht kämen. Bei dieser Sachlage 15 - konnte der Tatrichter die Feststellung, daß die beteiligten Verkehrskreise in den »/orten "Basis-Chemie" keine Aussage über die Größenverhältnisse des Unternehmens erblicken, letztlich nur aus der eigenen Lebenserfahrung schöpfen. Insoweit hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung GRUR 1963» 272, 273 - Bärenfang - ausgeführt und in späteren Entscheidungen wiederholt bestätigt (GRUR 1963, 203» 205 - Vollreinigung; GRUR 1963» 541 - echt skai), daß der Tatrichter die für die Beurteilung der Wahrheit einer Jerbebehauptung maßgebende Verkehrsauffassung aus eigener Sachkunde nur dann beurteilen könne, v/enn er den erforderlichen eigenen Einblick in die Anschauungen der beteiligten Verkehrskreise besitze. In dieser Hinsicht fehlen in dem angefochtenen Urteil nähere Hinweise. Biese wären um so mehr erforderlich gewesen, als nicht ohne weiteres zu unterstellen ist, daß die entscheidenden Richter die Verbrauchererwartungen der hier angesprochenen Verkehrskreise kennen; dabei macht es keinen Unterschied, ob sich die Beklagte in ihrer Werbung in erster Linie an Endverbraucher oder an verarbeitende Betriebe wendet und ob es sich dabei um chemische Betriebe oder um solche der Bauindustrie handelt. In der Bärenfang-Entscheidung ist darüber hinaus der Grundsatz ausgesprochen worden, daß zu der Feststellung, es werde ein nicht unbeachtlicher Teil der angesprochenen Kreise irregefUhrt, die eigene Lebenserfahrung und Sachkenntnis des Richters nicht selten ausreichen werde, während die Verneinung einer Täuschungsgefahr im Sinne des § 3 UZ/G häufig die Le- benserfahrung eines so weit gespannten Personenkreises voraussetze, daß der Richter ohne fremde Hilfe ein zuverlässiges Bild nicht gewinnen könne« Wenn mithin das Berufungsgericht im vorliegenden Fall entgegen der gutachtlichen Stellungnahme zweier sachkundiger Stellen die Täuschungsgefahr verneint hat, so hätte es der Darlegung besonderer Sachkunde und besonderer Verhältnisse bedurft, die dem Tatrichter den Einblick in die Erwartungen der beteiligten Verkehrskreise eröffnet nätten. Solche Umstände sind im Berufungsurteil aber nicht dargelegt. Der erkennende Senat hat zwar in der Entscheidung vom 13. März 1964 - Ib ZU 120/62 - klargestellt, es habe sich bei der Bärenfang-Entscheidung um den besonders gelagerten Fall gehandelt, daß die Beurteilung der täusche>iden Wirkung besonderer Sachkunde bedurfte. Um einen derartigen Fall handelt es sich aber gerade hier. Da die vom Landgericht eingeholten Auskünfte weder in sich widerspruchsvoll sind noch miteinander in Widerspruch stehen, besteht insofern kein Anlaß, von ihnen abzuweichen. Das Berufungsgericht hätte daher bei der Prüfung der Frage, welchen Eindruck die Bezeichnung "Basis-Chemie*’ auf die Bauunternehmer macht, auf deren Auffassung das Berufungsgericht abstellt, nur dann von der Auffassung der beiden gutachtlich--gehörten fachkundigen Stellen abweichen dürfen, wenn es sich auf andere - mit der Prozeßordnung im Einklang stehende - »eise eine genaue Kenntnis der in Kreisen der Bauunternehmer vorhandenen Vorstellungen über die streitige Bezeichnung verschafft hätte. III. Obwohl eine täuschende Wirkung des Wortes "Basis-Chemie" nach den eingeholten gutachtlichen Äußerungen naheliegt, erscheint der Rechtsstreit noch nicht zur Entscheidung im Sinne einer Verurteilung des Beklagten reif. Vielmehr wird das Berufungsgericht angesichts der vorliegenden, teilweise zu unbestimmten Stellungnahmen eine breitere tatsächliche Grundlage für die Beurteilung der Präge finden müssen, ob die Firmierung "Basis-Chemie" eine irreführende Angabe über geschäftliche Verhältnisse enthält, sei es nun im Hinblick auf die Größe des Unternehmens oder auf die Art und Weise seiner Betätigung, wobei zu berücksichtigen ist, daß die Klägerin von Anfang an vorgetragen hat, ein Unternehmen, das sich "Basis-Chemie" nenne, erwecke den Eindruck, eigene wissenschaftliche Forschung zu betreiben und deren Ergebnisse für die Produktion zu verwerten. Hierfür kommt in erster Linie die Einholung einer Stellungnahme des Industrie- und Handelstages in Betracht. Dabei wird das Berufungsgericht in dem entsprechenden Beweisbeschluß darauf hinzuweisen haben, welche Verbraucherkreise in erster Linie von der Werbung des Beklagten angesprochen werden. Gleichwohl können neben diesen, nach dem Vortrag der Parteien offenbar der Bauindustrie angehörenden Kreisen auch andere Verkehrskreise in Betracht kommen, da es sich bei der beanstandeten ,/erbung nicht um eine spezielle ..'erbemaßnahme gegenüber den Abnehmern des Beklagten handelt, sondern um die Benutzung des Hamens einer Firma, die sich werbend an alle Verkehrskreise richtet, mit welchen der Beklagte im geschäftlichen Verkehr iii Berührung kommt. - Das Berufungsgericht wird bei der Verwertung einer Stellungnahme des Industrie-und Handelstages auch zu berücksichtigen haben, daß keineswegs alle angesprochenen Interessenten irregeführt zu werden brauchen, sondern daß es genügt, wenn nicht unbeachtliche Verkehrskreise getäuscht werden« Nur dann, wenn sich auch unter Berücksichtigung dieser Tatsache kein klares Bild ergibt, wird das Berufungsgericht die Möglichkeit einer direkten Verbraucherbefragung zu erwägen haben« IV« Hach allem war das angefochtene Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit zur anderv/eiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Krüger-Nieland Fehle Sprenkmann Mösl Alff