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BGH

Gericht: BGH

Nachdem sich herausgestellt hatte, daß die Ware noch bei dem Beklagten auf Lager war, erklärten die Antragstellerinnen jenes Verfahrens den Arrest in der Hauptsache für erledigt, erwirkten jedoch, als es weiterhin zu keiner Einigung kam, eine einstweilige Verfügung gegen den Beklagten (62 Q 12/58), mit der diesem aufgegeben wurde, die Hestpartien der eingelagerten Ware an den Gerichtsvollzieher als Sequester herauszugeben, nachdem SBBHBBP und die Klägerin eine Bürgschaft der Commerzbank über 37 500 DM vorgelegt hatten. Die Klägerin ist der Auffassung, daß der Beklagte die Commerzbank aus der Bürgschaft entlassen müsse, soweit sie für angebliche Forderungen des Beklagten gegen die Klägerin eingegangen sei, da dem Beklagten keine Forderungen gegen die Klägerin zustünden» Die beiden Orderlagerscheine fir«, 293 und 294 seien, als die Klägerin sie erhalten habe, reine Papiere gewesen, aus denen keine Forderungen des Beklagten ersichtlich gewesen seien; im übrigen habe zwischen den Parteien Einig- Da demnach Forderungen des Beklagten allenfalls gegen nicht aber gegen die Klägerin bestünden, sei der Beklagte verpflichtet, die Commerzbank aus der Haftung für die Klägerin zu entlassen; denn der in dem Vergleich festgelogte Wortlaut der Bürgschaft lasse erkennen, daß diese zwar für alle Forderungen aus jenem Rechtsstreit gelte, jede der Antrag-otellorinnen aber Freigabe für sich verlangen könne, soweit sie nicht selbst Schuldnerin der Forderung seio Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, gegenüber der Commerz- und Diskontbank in %EEE °°° ^ie Erklärung abzugeben, daß er diese aus der Bürgschaftsverpflichtung entläßt, die sie durch Urkunde Hr» 7987 vom 18» Dezember 1958 wegen einer angeblichen Forderung des Beklag- Io Das Berufungsgericht legt zunächst dar, daß dem Beklagten gegen die Klägerin keine Ansprüche aus den Lagergeschäften zuständen» In Betracht kämen insoweit allenfalls Ansprüche, die mit der Einlagerung gemäß den Orderlagerscheinen flr» 293 und 294 zusammenhingen; hierzu habe aber der Beklagte selbst ausgeführt, daß die Klägerin hinsichtlich dieser Einlagerungen im Auftrag der £■■■»gehandelt und den Beklagten ausdrücklich darauf hingewiesen habe, alle Kosten gingen zu Lasten der dagegen habe auch nie Einwendungen erhoben» Mit Bezug auf den Lagerschein 1fr» 293 sei die Klägerin zwar selbst Einlagerer, in bezug auf den Lagerschein Hr» 294 sei sie auf Gr rund des Blanko-Indossaments der SflHHHVlnhaberin gewesen» Danach hätte der Beklagte an sich gegen sie mindestens ab Einlagerungsdatum die üblichen Lagerkosten geltend machen können; die Beweisaufnahme habe jedoch ergeben, daß der Beklagte auch insoweit als seinen Vertragspartner immer die S| angesehen habe» Die Zeugen - Angestellte der S\ und des Beklagten - hätten übereinstimmend bekundet, daß für die Klägerin kein Konto beim Beklagten geführt worden sei, sondern daß dieser alle Rechnungen immer an die gesandt habe, die ihrerseits jeweils bezahlt und den Beklagten auch ausdrücklich darauf hingewiesen habe, daß sie dessen Gebühren aus der Einlagerung Nr» 293 vergüte• Die Klägerin sei also, wie bei Banken üblich, für den Beklagten erkennbar davon ausgegangen, daß sie lediglich gesichert sein wolle, daß aber Schuldnerin gegenüber dem Beklagten allein die sein sollte» Der Beklagte habe einer solchen Regelung nicht nur nicht widersprochen, sondern er habe den Hinweis der Klägerin, daß SflHHH^für alle Spesen hafte, sogar durch die Art seiner RechnungStellung beachtet» Roch nicht einmal im vorliegenden Rechtsstreit habe der Beklagte aufgegliedert, inwieweit die von ihm geltend gemachten Lagergebühren und Bearbeitungskosten für die "einzelnen Partien nach seiner Auffassung auf die Klägerin entfielen» Diese Erwägungen, wonach Ansprüche des Beklagten auf Lagerund Bearbeitungskosten allenfalls gegen SflMHR nicht aber gegen die Klägerin bestehen, lassen keinen Rechtsfehler ersehen» Sie werden auch von der Revision nur am Rande mit dem Hinweis angegriffen, dem Beklagten könne nicht zur Last gelegt werden, daß er den nach seiner Meinung auf die Klägerin entfallenden Anteil nicht aufgeschlüsselt habe; denn der Beklagte habe damit nur die Aufforderung der Klägerin befolgt, die Kosten der SflHHBB in Rechnung zu stellen, und zudem habe die Klägerin aus einem Parallelprozeß ausreichende Kenntnis von der Höhe der vom Beklagten geltend gemachten Ansprüche erhalten» Dieser Angriff richtet sich aber einerseits nur gegen eine nicht entscheidungserhebliche Hilfserwägung des Berufungsgerichts und bestätigt andererseits die für die Entscheidung ausschlaggebende Auffassung, der Beklagte habe eben für die gesamten Lagerund Bearbeitungskosten die - entsprechend den getrof- gültig, gegen v/en sich etwaige Ansprüche des Beklagten aus Lagerund Bearbeitungskosten richteten; denn entscheidend sei allein, daß nach Wortlaut und Sinn des Vergleichs und der BUrgschaftsurkunde die Bürgschaft der Commerzbank dazu bestimmt gewesen sei, das Pfandrecht des Beklagten an der bei ihm eingelagerten Ware abzulösen; da sich dieses Pfandrecht auf die im Eigentum der Klägerin stehende Ware erstreckt habe, sei für den Beklagten kein Anlaß dafür ersichtlich gewesen, die Klägerin aus ihrer Haftung zu entlassen, gleichgültig ob die Klägerin oder S^HHI sein ’’eigentlicher Vertragspartner” gewesen sei« Io Bas Berufungsgericht führt dazu aus, daß die Klägerin keine Haftung für die Ansprüche des Beklagten gegen die übernommen habe« Die von einem Schuld- b) Auch den Umständen des Vergleichsabschlusses, fährt das angefochtene Urteil fort, könne nicht entnommen werden, daß die Parteien eine gesamtschuldnerische Haftung der Klägerin für die Verbindlichkeiten der NHHHIP gewollt hätten» Den Aussagen der am Prozeß mitwirkenden Prozeß-bevollmächtigten habe insoweit nichts entnommen werden können, da sie sich widersprochen hätten und keinem von beiden größere Glaubwürdigkeit beigemessen werden könne» Auch die Aussage des beim Vergleichsabschluß amtierenden Vorsitzenden Richters reiche nicht aus, um die vom Beklagten behauptete Haftungserweiterung auf seiten der Klägerin, für die von deren Standpunkt aus kein zv/ingender Anlaß bestanden habe, darzutun» Der Beklagte hätte viel- eigentlichen Lagerkosten entstanden sein, nicht dagegen wegen der Bearbeitungskosten, da dieses Pfandrecht nicht die Forderungen aus Werkleistungen deckt, die außerhalb der eigentlichen Lagerhaltertätigkeit liegen; insbesondere sind Ansprüche des Lagerhalters aus Werkverträgen, die eine Bearbeitung zu dem Gegenstand haben, nicht schon deshalb als Ansprüche "wegen der Lagerkosten” anzusehen, weil das zu bearbeitende gut eingelagert ist (BGH Urt o vom 30o Juni I960 - II ZR 264/58 = BB I960, 837)* Soweit es sich um die Bearbeitungskosten handelt, käme allenfalls das gesetzliche Pfandrecht des Werkunternehmers (§ 647 BGB) in Betracht» Ob und inwieweit sich aus der Verschiedenheit der Pfandrechte Unterschiede, insbesondere in bezug auf den Schutz des guten Glaubens an die Verfügungsbefugnis des Einlagerers (§ 366 Abs» 3 HGB) ergäben, kann jedoch ira vorliegenden Pall unentschieden bleiben, da ein etwa bestehendes Pfandrecht des Beklagten, wie die Revision selbst nicht verkennt, nicht etwa seinerseits durch die im Streit befindliche Bürgschaft gesichert, sondern vielmehr durch die Bürgschaft ersetzt worden ist» Mit diesen Hechtsgrundsätzen steht die Auslegung des Berufungsgerichts in Einklang, daß der Beklagte den Bürgen nur insoweit in Anspruch nehmen könne, als ihm gegen die Klägerin - nur darum, nicht um die Ansprüche gegen SflBHHHP geht es im vorliegenden Rechtsstreit - Forderungen aus der Einlagerung zustünden,, Die Angriffe der Revision, die vor allem bemängelt, daß es dem Beklagten für die Geltendmachung deö Pfandrechts habe gleichgültig sein können, ob Schuldner die Klägerin oder sei, während er sich nunmehr mit der frage auseinandersetzen müsse, wer von beiden seine Schuldnerin sei, laufen im Ergebnis darauf hinaus, daß das Berufungsgericht - nach Meinung der Revision - zu einer Auslegung hätte kommen müssen, wonach mit dem Vergleich nicht nur die Ablösung des Pfandrechts durch eine Bürgschaft, sondern darüber hinaus die Vereinbarung einer Mithaftung der beiden Schuldner jeweils für die Schulden des anderen bezweckt worden sei? Baß der latrichter den Vergleich nicht so ausgelegt hat, beruht jedoch nicht, wie die Revision annimmt, auf einem Verstoß gegen § 286 ZPO; denn es liegt im Rahmen tatrichterlicher Auslegung, wenn das Berufungsgericht angenommen hat, der Beklagte sei, entsprechend dem Y/ortlaut des Vergleichs, durch eine Bürgschaft zwar in anderer Weise, aber im Ergebnis ebenso wirksam gesichert wie durch das der Bürgschaft vorangegangene Pfandrecht, auch ohne daß dessen Besonderheiten

Zitierte Normen: § 286 ZPO § 647 BGB § 366 HGB § 286 ZPO
ForderungBürgschaftBerufungsgerichtPfandrechtAnspruchKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Ib.ZR 142/63
URTEIL
Verkündet am
19* November 1965 Zug,
 Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 In dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Walter VHHBals alleinigen Inhabers der handelsgerichtlich eingetragenen Firma Freihafen-Bagerei« und Umschlagbetricb Walter VflHB* HC
fr'.	Beklagten	und	Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 die Aktiengesellschaft Schweizerischen Rechtes in Firma
 seilschaft Aktiengesellschaft, Z| BHBBPstraße 4P; vertreten durch den Verwaltungsrats-präsidenten Fritz R|
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br
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Dor Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19* November 1965 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr<> Krüger-Niel and und der Bundesrichter Pehle, Dr» Sprenkmann, Dr* Mösl und Alff
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 3» Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 2o Mai 1963 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewieseno
 Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Freigabe einer Bürg“
ichafto
 Die Klägerin, ein Bankhaus in EiHI steht in laufender Geschäftsvez’bindung mit der ßflHHHHI SA (Societe peur lo commerce international et d’outremer) in 2| der Beklagte ist Inhaber eines Lagerhauses im H|
Hafen und ist zur Ausgabe von Order-Lagerscheinen ermächtigte
 SflHHhatte mehrfach größere Mengen von ihr eingeführter Erdnußkerne beim Beklagten gelagert;'aus diesen Lagergeschäften leitete	gegen	den	Be-
klagten Schadensersatzansprüche wegen angeblicher Schlecht-
~ 3 -
ausführung von, Aufträgen, der Beklagte gegen S( Ansprüche auf Zahlung von Lagerund Bearbeitungsgebüh-ren her» Ira Laufe von Vergleichsverhandlungen wurden weitere Aufträge der	an	&Qn	Beklagten ver-
einbart» Auf Grund dieser Vereinbarung überreichte die Klägerin im Januar 1958 ’’auf Veranlassung der SflHIHHV” dem Beklagten Ladedokumente über zwei Partien Erdnußkerne aus dem Schiff ”01uv Sven” zur Einlagerung und Reinigung nach den Weisungen der Sl Der Beklagte stellte am 13. Januar 1958 für Si den Orderlagerschein Nr» 294 über 1 653 Sack Erdnußkerne im Gewicht von 140 505 kg und am 17« Januar 1958 für die Klägerin den Orderlagerschein Er. 293 über 9 546 Sack Erdnußkerne im Gewicht von 797 498 kg aus;
Sicommerce übergab den auf sie ausgestellten Lagerschein mit Blankoindossament der Klägerin»
Nachdem die Streitigkeiten zwischen Sicommerce und dem Beklagten nicht beigelegt werden konnten, übersandte die Klägerin Anfang September 1958 beide Orderlagerscheine an den Beklagten mit dem Auftrag, die Ware an einen neuen Lagerhalter auszuliofern» Der Beklagte erfüllte den Auftrag unvollständig und behielt von der auf den Lagerschein Nr» 293 eingelagerten Ware 292 Sack (24 820 kg) und von der auf den Lagerschein Nr» 294 eingelagerten Ware 153 Sack (13 605 kg) zurück; für diese Warenmengen stellte er am 19» September 1958 neue Orderlagerscheine Er. 293a und Nr» 294a aus, auf denen er unter ’’Bemerkungen” anführte: ’’Rückständige Beträge an Lagergeldkosten und Auslagen etc»”, und zwar auf Schein 293a den Betrag von 13 473,49 DM und auf Schein 294a den Betrag von 9 585,23 DM.
 
Ende September 1958 teilte der Beklagte mit, daß ihm ein Notverkaufsrecht an der bei ihm lagern-denösn Ware zustehe. Da Sicommerce im Verlaufe der anschließenden Verhandlungen den Eindruck gewann, der Beklagte gehe unkorrekt vor und wolle sie und die Klägerin um die Ware oder den Erlös aus einem Notverkauf bringen, erwirkten SflflHHHP und die Klägerin den dinglichen Arrest gegen den Beklagten wegen Forderungen der SflHBHBI von 3 299? 12 DM und der Klägerin von 33 286 DM (Verfahren 62 Q 11/58). Nachdem sich herausgestellt hatte, daß die Ware noch bei dem Beklagten auf Lager war, erklärten die Antragstellerinnen jenes Verfahrens den Arrest in der Hauptsache für erledigt, erwirkten jedoch, als es weiterhin zu keiner Einigung kam, eine einstweilige Verfügung gegen den Beklagten (62 Q 12/58), mit der diesem aufgegeben wurde, die Hestpartien der eingelagerten Ware an den Gerichtsvollzieher als Sequester herauszugeben, nachdem SBBHBBP und die Klägerin eine Bürgschaft der Commerzbank über 37 500 DM vorgelegt hatten.
Am 9° Januar 1959 verglichen sich die Beteiligten des Verfahrens der einstweiligen Verfügung dahin, daß der Beklagte die V/are freigab und die Antragstellerinnen (SBHB und die Klägerin) die Verpflichtung eingingen,
’’binnen 2 Wochen die Bürgschaft der Commerzbank, Hamburg, vom 18. Dezember 1958 dahin ergänzen zu lassen, daß die Bürgschaftsurkunde wie folgt geändert oder ergänzt wird;
’Die Firma Walter V0HB • ° • behauptet, gegen die Firma SBHHHB <> <>. und/oder die sflHHHHHHV BjB&eseiisehaft ° • ° eine Forderung aus verschiedenen Rechtsgründen in Hohe von insgesamt 37 500 DM zu haben.
to--
Wegen dieses Betrages hat die Firma Y/alter VpBBPein Pfandrecht an den in ihrem Besitz befindlichen Erdnußkernen (Orderlagerscheine Nummern 293a, 294a, 282a, 279a,
221a vom 14o September 1958) geltend gemacht, die außerdem dem Verderb ausgesetzt sindo
 Die SflHHÜI S.A. und die S<
B^P^eseilschaft bestreiten die Berechtigung der Forderung der Firma Walter V|
Um Jedoch die oben spezifizierte Ware für die	SoA. und die SflHHBHHHP
Hofgesellschaft sofort disponibel zu machen, übernimmt hiermit die Unterzeichnete Bank die selbstschuldnerische Bürgschaft in Höhe von 37 500 DM »o* gegenüber der Firma Walter VHB, aus der die Bank in Anspruch genommen werden kann, wenn der Rechtsstreit zwischen der Firma Walter	.	•	und
 der SflHHflHl • ■> • einerseits und der SMHP-WmtKtm B^esellschaft andererseits über die Berechtigung der Forderung der Firma Walter Vflp durch ein ordentliches deutsches Gericht rechtskräftig gegen die und/oder geseilschaft entschieden ist»
Biese Bürgschaft soll auch als Sicherheitsleistung für eine einstweilige Verfügung Geltung haben, auf Grund deren die Firma Walter V|HP zur Herausgabe von 41 to Erdnußkernen an den Gerichtsvollzieher als Sequester angehalten wird »* o
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Die Klägerin ist der Auffassung, daß der Beklagte die Commerzbank aus der Bürgschaft entlassen müsse, soweit sie für angebliche Forderungen des Beklagten gegen die Klägerin eingegangen sei, da dem Beklagten keine Forderungen gegen die Klägerin zustünden» Die beiden Orderlagerscheine fir«, 293 und 294 seien, als die Klägerin sie erhalten habe, reine Papiere gewesen, aus denen keine Forderungen des Beklagten ersichtlich gewesen seien; im übrigen habe zwischen den Parteien Einig-
keit darüber bestanden, daß alle im Zusammenhang mit der Einlagerung entstandenen Kosten zu Lasten der SflHHHHl gehen sollten, zu demal die Klägerin im Auftragsschreiben, dem der Beklagte nicht widersprochen habe, ausdrücklich darauf hingewiesen habe, daß alle Kosten die Sj zu tragen habe» Der Beklagte habe auch stets mit und nie mit der Klägerin abgerechnet«. Da demnach Forderungen des Beklagten allenfalls gegen	nicht	aber
 gegen die Klägerin bestünden, sei der Beklagte verpflichtet, die Commerzbank aus der Haftung für die Klägerin zu entlassen; denn der in dem Vergleich festgelogte Wortlaut der Bürgschaft lasse erkennen, daß diese zwar für alle Forderungen aus jenem Rechtsstreit gelte, jede der Antrag-otellorinnen aber Freigabe für sich verlangen könne, soweit sie nicht selbst Schuldnerin der Forderung seio
 Die Klägerin hat beantragt,
 den Beklagten zu verurteilen, gegenüber der Commerz- und Diskontbank in %EEE °°° ^ie Erklärung abzugeben, daß er diese aus der Bürgschaftsverpflichtung entläßt, die sie durch Urkunde Hr» 7987 vom 18» Dezember 1958 wegen einer angeblichen Forderung des Beklag-
 
ten gegen die Klägerin in Höhe von 37 500 DM übernommen hat«,
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen»
Er hat zwar eingeräumt, daß die Klägerin angeordnet habe, alle Kosten sollten zu Lasten der SflHHHI gehen, daß die Klägerin SflHHHP als Auftraggeberin bezeichnet und ihre Erklärungen nur im Auftrag von SflHHHHfe abgegeben habe. Gleichwohl, so meint er, sei der Klagantrag nicht berechtigt; denn die Neufassung der Bürgschafts urkunde lasse erkennen, die Bürgschaft sei in der Weise unteilbar, daß sie 30 lange hinsichtlich beider Antrag-stellerinnen (SflHHHV und Klägerin) fortbestehen solle, als auch nur gegen eine von beiden^ Forderungen des Beklagten bestünden«, Da ihm, dem Beklagten, gegen
 noch eine Forderung in Höhe von 34 352,03 DM zustehe, von der ein Betrag von 28 590,27 DM unstreitig sei, könne auch die Klägerin noch nicht die Freigabe der Bürgschaft verlangen•
Das Landgericht hat den Beklagten zur Abgabe der geforderten Erklärung Zug um Zug gegen Zahlung von 27 396,59 DM verurteilt«. Das Oberlandesgericht hat dieses Urteil dahin abgeändert, daß die Gegenleistung der Klägerin entfällt» Mit seiner Eevision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils»
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Ent Scheidungsgründe s
Io Das Berufungsgericht legt zunächst dar, daß dem Beklagten gegen die Klägerin keine Ansprüche aus den Lagergeschäften zuständen» In Betracht kämen insoweit allenfalls Ansprüche, die mit der Einlagerung gemäß den Orderlagerscheinen flr» 293 und 294 zusammenhingen; hierzu habe aber der Beklagte selbst ausgeführt, daß die Klägerin hinsichtlich dieser Einlagerungen im Auftrag der £■■■»gehandelt und den Beklagten ausdrücklich darauf hingewiesen habe, alle Kosten gingen zu Lasten der	dagegen	habe	auch	nie
 Einwendungen erhoben»
Mit Bezug auf den Lagerschein 1fr» 293 sei die Klägerin zwar selbst Einlagerer, in bezug auf den Lagerschein Hr» 294 sei sie auf Gr rund des Blanko-Indossaments der SflHHHVlnhaberin gewesen» Danach hätte der Beklagte an sich gegen sie mindestens ab Einlagerungsdatum die üblichen Lagerkosten geltend machen können; die Beweisaufnahme habe jedoch ergeben, daß der Beklagte auch insoweit als seinen Vertragspartner immer die S| angesehen habe» Die Zeugen - Angestellte der S\ und des Beklagten - hätten übereinstimmend bekundet, daß
 für die Klägerin kein Konto beim Beklagten geführt worden sei, sondern daß dieser alle Rechnungen immer an die
 gesandt habe, die ihrerseits jeweils bezahlt und den Beklagten auch ausdrücklich darauf hingewiesen
 habe, daß sie dessen Gebühren aus der Einlagerung Nr» 293 vergüte• Die Klägerin sei also, wie bei Banken üblich, für den Beklagten erkennbar davon ausgegangen, daß sie lediglich gesichert sein wolle, daß aber Schuldnerin gegenüber dem Beklagten allein die	sein	sollte»
 
Der Beklagte habe einer solchen Regelung nicht nur nicht widersprochen, sondern er habe den Hinweis der Klägerin, daß SflHHH^für alle Spesen hafte, sogar durch die Art seiner RechnungStellung beachtet» Roch nicht einmal im vorliegenden Rechtsstreit habe der Beklagte aufgegliedert, inwieweit die von ihm geltend gemachten Lagergebühren und Bearbeitungskosten für die "einzelnen Partien nach seiner Auffassung auf die Klägerin entfielen»
Diese Erwägungen, wonach Ansprüche des Beklagten auf Lagerund Bearbeitungskosten allenfalls gegen SflMHR nicht aber gegen die Klägerin bestehen, lassen keinen Rechtsfehler ersehen» Sie werden auch von der Revision nur am Rande mit dem Hinweis angegriffen, dem Beklagten könne nicht zur Last gelegt werden, daß er den nach seiner Meinung auf die Klägerin entfallenden Anteil nicht aufgeschlüsselt habe; denn der Beklagte habe damit nur die Aufforderung der Klägerin befolgt, die Kosten der SflHHBB in Rechnung zu stellen, und zudem habe die Klägerin aus einem Parallelprozeß ausreichende Kenntnis von der Höhe der vom Beklagten geltend gemachten Ansprüche erhalten»
Dieser Angriff richtet sich aber einerseits nur gegen eine nicht entscheidungserhebliche Hilfserwägung des Berufungsgerichts und bestätigt andererseits die für die Entscheidung ausschlaggebende Auffassung, der Beklagte habe eben für die gesamten Lagerund Bearbeitungskosten die	-	entsprechend	den	getrof-
fenen Vereinbarungen - als seine Schuldnerin angesehen»
II» Die Revision vertritt gegenüber dem angefochtenen Urteil im wesentlichen die Auffassung, es sei gleich-
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gültig, gegen v/en sich etwaige Ansprüche des Beklagten aus Lagerund Bearbeitungskosten richteten; denn entscheidend sei allein, daß nach Wortlaut und Sinn des Vergleichs und der BUrgschaftsurkunde die Bürgschaft der Commerzbank dazu bestimmt gewesen sei, das Pfandrecht des Beklagten an der bei ihm eingelagerten Ware abzulösen; da sich dieses Pfandrecht auf die im Eigentum der Klägerin stehende Ware erstreckt habe, sei für den Beklagten kein Anlaß dafür ersichtlich gewesen, die Klägerin aus ihrer Haftung zu entlassen, gleichgültig ob die Klägerin oder S^HHI sein ’’eigentlicher Vertragspartner” gewesen sei«
Io Bas Berufungsgericht führt dazu aus, daß die Klägerin keine Haftung für die Ansprüche des Beklagten gegen die	übernommen habe« Die von einem Schuld-
ner beschaffte Bürgschaft diene im allgemeinen nur zur Sicherung der gegen ihn gerichteten Forderung, nicht aber auch der Sicherung der Forderung gegen andere Schuldner; daß die Klägerin entgegen dem Regelfall auch dann keine Entlassung der Bank aus der zugunsten der Klägerin übernommenen Bürgschaftsverpflichtung verlangen könne, wenn festgestellt würde, daß eine Forderung gegen die Klägerin nicht bestehe, habe der Beklagte nicht zu beweisen vermochto Dies wäre nur dann denkbar, wenn die Klägerin für die Schulden der	selbst	mithafte«
Eine solche Mithaftung oder gesamtschuldnerische Haftung könne weder nach dem ausdrücklichen Inhalt noch nach den Umständen beim Zustandekommen des Vergleichs angenommen werden»
führt das
 
a)	Nach dem Wortlaut des Vergleichs, so Berufungsgericht weiter aus, behaupte der Beklagte, Forderungen gegen	oeo	und/oder	die S|
■■■i Bflfeesellschaft» zu haben; das bedeute, daß er Forderungen entweder gegen die	oder	die
 Klägerin oder aber gegen beide zusammen geltend mache» Ferner solle die Bürgin haften, Mwenn der Rechtsstreit zwischen (dem Beklagten) und der SflHHHV einerseits und (der Klägerin) andererseits über die Berechtigung der Forderung (des Beklagten) durch ein ordentliches deutsches Gericht rechtskräftig gegen die SflHHHB und/oder (die Klägerin) entschieden ist’*» Dieser Wortlaut lasse erkennen, daß nach der Vorstellung der Beteiligten in zwei getrennten Prozessen über die Forderungen des Beklagten entschieden werden könne, was ebenfalls gegen eine gesamtschuldnerische Haftung der und der Klägerin spreche, vielmehr die Annahme einer gesonderten Behandlung der gegen den einen und den anderen Schuldner bestehenden Forderung nahelege»
b)	Auch den Umständen des Vergleichsabschlusses, fährt das angefochtene Urteil fort, könne nicht entnommen werden, daß die Parteien eine gesamtschuldnerische Haftung der Klägerin für die Verbindlichkeiten der NHHHIP gewollt hätten» Den Aussagen der am Prozeß mitwirkenden Prozeß-bevollmächtigten habe insoweit nichts entnommen werden können, da sie sich widersprochen hätten und keinem von beiden größere Glaubwürdigkeit beigemessen werden könne» Auch die Aussage des beim Vergleichsabschluß amtierenden Vorsitzenden Richters reiche nicht aus, um die vom Beklagten behauptete Haftungserweiterung auf seiten der Klägerin, für die von deren Standpunkt aus kein zv/ingender Anlaß bestanden habe, darzutun» Der Beklagte hätte viel-
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mehr, wenn er eine Haftung der Klägerin für die Schuld der SHHIB habe erreichen wollen, eine entsprechende eindeutige Formulierung im Vergleichswortlaut herbeiführen müssen und sich nicht auf die unpräzise Formulierung Mund/oder" verlassen dürfen»
c)	Da nach allem, so legt das Berufungsgericht abschließend dar, der Beweis für eine Mithaftung der Klägerin für etwaige Schulden der	niclrt	erbracht
 sei, fehle es an einer zu sichernden Forderung des Beklagten gegen die Klägerin; der Beklagte sei danach verpflichtet, die von der Klägerin gestellte Sicherheit freizugeben, ohne daß diese ihrerseits zu einer Zug um Zug zu erbringenden Gegenleistung verpflichtet sei»
2» Diese Darlegungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand; das Berufungsgericht hat bei der Auslegung des Vergleichs, eines Individualvertrags, weder gegen Auslegungsregeln oder die Denkgesetze verstoßen noch hat es wesentliches Parteivorbringen unberücksichtigt gelassen»
Zu ünrecht meint die Revision, das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen § 286 ZPO den Gesichtspunkt außer acht gelassen, daß der eigentliche Sinn und Inhalt der getroffenen Abmachungen gewesen sei, das in Anspruch genommene Pfandrecht durch die Bürgschaft der Commerzbank zu ersetzen.
a) Der Beklagte hatte an dem eingelagerten Gut ein gesetzliches Pfandrecht sowohl wegen der Lagerkosten als auch wegen der Kosten der Bearbeitung geltend gemacht; ein solches Pfandrecht könnte als gesetzliches Pfandrecht des Lagerhalters (§ 421 HGB? § 22 OLSchVO) nur wegen der
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eigentlichen Lagerkosten entstanden sein, nicht dagegen wegen der Bearbeitungskosten, da dieses Pfandrecht nicht die Forderungen aus Werkleistungen deckt, die außerhalb der eigentlichen Lagerhaltertätigkeit liegen; insbesondere sind Ansprüche des Lagerhalters aus Werkverträgen, die eine Bearbeitung zu dem Gegenstand haben, nicht schon deshalb als Ansprüche "wegen der Lagerkosten” anzusehen, weil das zu bearbeitende gut eingelagert ist (BGH Urt o vom 30o Juni I960 - II ZR 264/58 = BB I960, 837)* Soweit es sich um die Bearbeitungskosten handelt, käme allenfalls das gesetzliche Pfandrecht des Werkunternehmers (§ 647 BGB) in Betracht» Ob und inwieweit sich aus der Verschiedenheit der Pfandrechte Unterschiede, insbesondere in bezug auf den Schutz des guten Glaubens an die Verfügungsbefugnis des Einlagerers (§ 366 Abs» 3 HGB) ergäben, kann jedoch ira vorliegenden Pall unentschieden bleiben, da ein etwa bestehendes Pfandrecht des Beklagten, wie die Revision selbst nicht verkennt, nicht etwa seinerseits durch die im Streit befindliche Bürgschaft gesichert, sondern vielmehr durch die Bürgschaft ersetzt worden ist»
b) Bas Berufungsgericht hat in tatrichterlicher Würdigung den Vergleich vom 9« Januar 1959 dahin ausgelegt, daß die Bürgschaft an die Stelle des Pfandrechts getreten, also ein,Sicherungsrecht durch ein anderes ersetzt worden ist» Bavon geht auch die Revision aus, wenn sie es als "eigentlichen Sinn und Inhalt” des Vergleichs bezeichnet , daß die Bürgschaft das Pfandrecht ”ablösen” oder daß sie den "Ersatz des Pfandrechts" bilden sollte»
Von diesem Ausgangspunkt aus ist es aber nicht rechts fehlerhaft, wenn das Berufungsgericht den Umfang des neuen Sicherungorechts entsprechend der gesetzlichen Regelung
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danach bemißt, wie sich der jeweilige Bestand der Hauptforderung darstellt (§ 767 BOB); denn nicht nur in ihrer Entstehung, sondern auch in ihrem weiteren Fortbestehen ist die Bürgschaft grundsätzlich von dem Umfang der Hauptverbindlichkeit abhängig (BGB-RGRK 11 o Auflo § 767 Anm„ 7)« Dieser Grundsatz der Abhängigkeit der Bürgschaft von dem Bestand und dem Umfang der Hauptverbindlichkeit ist zwar nicht ausnahmslos durchgeführt$ es ist aber rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht hier kei-
nen der Ausnahmefälle angenommen hat, die Gesetz oder Rechtsprechung dann anerkannt haben, wenn die HauptVerbindlichkeit in ihrem Bestand oder in ihrem Umfang deshalb Beeinträchtigungen erfährt, weil das aus allgemeinen Erwägungen nach Treu und Glauben zur Erhaltung der wirtschaftlichen Existenz des HauptSchuldners geboten ist (vglo RGRK aaO Anm* 12 ff)* Liegt aber ein solcher Aus-
nahmefall nicht vor, so handelt es sich bei dem Grund-
satz der Abhängigkeit der Bürgschaft von der Hauptverbindlichkeit um zwingendes Recht, das, jedenfalls im Rahmen einer Bürgschaft, für abweichende Parteivereinbarungen keinen Raum läßt* Würden gleichwohl abweichende Parteiabreden getroffen, so handelte es sich insoweit nicht mehr um Verpflichtungon aus einem Bürgschaftsvertrag, sondern um zusätzliche Verpflichtungen, die ihren Rechtsgrund in einem zusätzlichen Schuldversprechen oder in einem Garantievertrag hätten (RGZ 153, 345; RGRK aaO Anm. 17)o
Mit diesen Hechtsgrundsätzen steht die Auslegung des Berufungsgerichts in Einklang, daß der Beklagte den Bürgen nur insoweit in Anspruch nehmen könne, als ihm gegen die Klägerin - nur darum, nicht um die Ansprüche gegen SflBHHHP geht es im vorliegenden Rechtsstreit - Forderungen
k.
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aus der Einlagerung zustünden,, Die Angriffe der Revision, die vor allem bemängelt, daß es dem Beklagten für die Geltendmachung deö Pfandrechts habe gleichgültig sein können, ob Schuldner die Klägerin oder sei, während er sich nunmehr mit der frage auseinandersetzen müsse, wer von beiden seine Schuldnerin sei, laufen im Ergebnis darauf hinaus, daß das Berufungsgericht
-	nach Meinung der Revision - zu einer Auslegung hätte kommen müssen, wonach mit dem Vergleich nicht nur die Ablösung des Pfandrechts durch eine Bürgschaft, sondern darüber hinaus die Vereinbarung einer Mithaftung der beiden Schuldner jeweils für die Schulden des anderen bezweckt worden sei? Baß der latrichter den Vergleich nicht so ausgelegt hat, beruht jedoch nicht, wie die Revision annimmt, auf einem Verstoß gegen § 286 ZPO; denn es liegt im Rahmen tatrichterlicher Auslegung, wenn das Berufungsgericht angenommen hat, der Beklagte sei, entsprechend dem Y/ortlaut des Vergleichs, durch eine Bürgschaft zwar in anderer Weise, aber im Ergebnis ebenso wirksam gesichert wie durch das der Bürgschaft vorangegangene Pfandrecht, auch ohne daß dessen Besonderheiten
-	Sicherung durch das Pfandgut, auch wenn Eigentümer und Schuldner nicht identisch sind - für die Ausgestaltung der Bürgschaft übernommen werden<>
 
IIIo Die Revision des Beklagten war sonach mit der Kostenfolge gemäß § 97 ZPO als unbegründet zurückzu-
weisen*
Krüger-Nieland	Fehle	Sprenkmann
 Mösl	Alff