zentrale - und durch weiteren Pfändungsbeschluß vom 2« Dezember 1958 Forderungen des Beklagten gegen die Firmen Carl SflHHV und Heinz 0oMo SflHM&us Verkauf gepfändete Die Klägerinnen hatten den Arrest mit der Begründung erwirkt, ihnen stunden Schadensersatzforderungen gegen den Beklagten wegen eines unberechtigten rotverkaufes zu, mit dem der Beklagte Waren veräußert habe, die die Klägerinnen bei ihm eingelagert gehabt hätten und an denen der Beklagte ein Pfandrecht wegen noch nicht bezahlter Bager- und Bearbeitungs kosten geltend gemacht hatte* Als die Klägerinnen erfuhren, daß entgegen ihrer Annahme die Waren noch beim Beklagten lagerten, erklärten sie am 12o Dezember 1958 den Arrest für erledigt; sie verzichteten auf die Rechte aus dem Arrestbefehl und den Pfandungsbe-schlüsscn, die Konten wurden am darauffolgenden Page frei-gegebeno Auch der Beklagte erklärte den Arrest für erledigt, behielt sich jedoch die Geltendmachung Von Sehadensersatzan-sprüchen vor«, Uber die Kosten des Arrestvcrfahrens hat das Oberlandesgericht mit Beschluß vom 26 0 Februar I960 gemäß § 91 a ZPO entschieden; danach hatten die Klägerinnen zusammen 2/3, der Beklagte 1/3 der Kosten zu tragen« Der ihm entstandene Schaden, der sich aus einem Vergleich der Umsatzzahlen ergebe, erreiche den Betrag der Bürgschaft Die Klägerinnen räumen ein, daß ein Arrestanspruch nicht bestanden habe, weil die Ware noch nicht endgültig verkauft gev^eoen sei und weiter bei dem Beklagten gelagert habe* Sie meinen aber, der Beklagte habe durch sein Verhalten Anlaß gegeben, den Arrest zu ervarken* Der Beklagte habe in unzulässiger Weise die ihm übersandten Bagerscheine durch neue ersetzt und diese mit Lagerkosten belastet Br habe fcrner.su Unrecht Pfand- und Zurückbehaltüngsrechte an den Waren geltend gemacht Nachdem der Beklagte ihnen den Kot-Verkauf der Ware angedroht habe, habe er einen Aufschub gewährt , währenddessen die Klägerinnen um die Beibringung einer Sicherheit bemüht gewesen seien* Mit Vertrag vom 4* November 1958 habe er gleichwohl der Firma Walther Mo SflU die Ware an Hand gegeben, dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerinnen aber mitgeteilt, die Ware sei bereits verkauft worden und ihm sei unbekannt, wo sic lagere* Der Beklagte habe die Angabe des Käufers verweigert* Als ihrem Prozeßbevollmüchtig-ten schließlich der Kaufvertrag von 4* November 1958 zugegangen sei, in dem als Käufer lediglich "SflBHP1 angegeben worden sei, sie die Vermutung, daß der Beklagte die Waren entgegen allen Erfordernissen eines Notverkaufs einfach habe verschwinden lassen und weiter an die Stelle der Waren deren Ex\Lös getreten sei, und damit der Erlaß eines Arrestes berechtigt gewesen* Bor Beklagte habe nicht einmal seinen eigenen Prozeßbevollmächtigten darüber unterrichtet, daß er die waren noch im Besitz habe* Dies sei nur durch Nachforschungen des Prozcßbovollmächtigten der Klägerinnen bekannt geworden* Ihr Prozeßbevollmächtigter habe somit korrekt gehandelt* Wenn es auch grundsätzlich bei der Geltendmachung eines Sehadensersatzanspruches gemäß § 945 ZPO nicht auf das Verschulden der Antragsteller ankomme, so müsse sich im vorliegenden Palle der Beklagte jedenfalls sein eigenes Verschulden entgegenhalten lassen» Hätte er einen ordnungsmäßigen Notverkauf durchgeführt oder aber wenigstens dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerinnen auf dessen Nachfrage zutreffende Auskünfte erteilt, so hätten jene keinen Arrest beantragt* sondern allenfalls eine einstweilige Verfügung erwirkt» Xm übrigen habe die Klägerin zu 2) die Firma gekannte Schließlich habe dem Vertrag entnommen werden können, daß die Ware noch bei ihm lagere» Er gehöre, wie der Prozeßbevollmächtigte der Klägerinnen wisse, zu den 6 großen Hamburger lagerhaltern, so daß Anhaltspunkte für ein Verschieben seines Vermögens entfielen» Sin Arrest müsse zu dem Kückgang des Umsatzes führen» Bereits eine Sperrung seiner felefone aus technischen Gründen an einem Nachmittag habe, weil durch ungeschickte Auskünfte des Pernsprcchdicnstoo auf eine Sperrung seiner Apparate geschlossen worden sei, einen erheblichen ümsatzrückgang bewirkt» Die aus dem auf den Arrest zurückzuführenden Umsatzrückgang resultierende Einbuße des Nettogewinns betrage UM 38»944,74» Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme der Klage statt-gegeben» Der Beklagte bat dieses Urteil angefochten und in der Berufungsinstanz Widerklage erhoben mit dem Antrag, die Klägerinnen als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Beklagten DM 30» 000,— nebst 5 $ Zinsen seit dem 1 * April 1959 zu zahlen Zug um Zug gegen Einwilligung der Freigabe der beim Amtsgericht ; in Hamburg unter dem Aktenzeichen S7 1187/58 hinter- Io Bas Berufungsgericht geht davon aus, daß es das Vorliegen eines Arrestanspruchs und eines Arrestgrundes frei erneut nachprüfen könne, da im Arrestverfahren nur eine für die Beurteilung des Bchadensersatzansprucho nicht bindende Kostenentscheidung gemäß § 91 a ZPO ergangen sei» Biese erneute Beurteilung ergebe, daß das Vorgehen der Klägerinnen in Arrestverfahren, so wie sich ihnen der Sachverhalt nach dem damaligen Verhalten des Beklagten habe darstellen müssen, "gerechtfertigt” gewesen sei« Dabei könne zugunsten des Beklagten unterstellt werden, daß für ihn die Voraussetzungen für einen Notverkauf der bei ihm lagernden § 1234 BGB ausgereicht habe, da eo den Parteien jedenfalls Anlaß gegeben habe, über die Abwendung des Hotverkaufs zu verhandeln«, Bei diesen Verhandlungen habe der Beklagte unstreitig Aufschub gewährt; es brauche nicht geklärt zu wei'den, ob er ausdrücklich eine neuerliche Androhung für den Ball in Aussicht gestellt habe, daß die von den Klägerinnen in Aussicht gestellte Sicherung nicht demnächst erbracht würde, denn selbst wenn der Aufschub nur befristet gewesen und eine neuerliche Androhung nicht erforderlich gewesen wäre, sei sein Verhalten in der Folgezeit doch nicht das eines rechten Lagerhalters gewesen«, Dabei babe der Beklagte besonderen Anlaß gehabt, alle Formvorschriften genau einzuhalten, da unstreitig in einer Besprechung vom 18«, Oktober 1958 die Prozeßbevollmächtigten der Klägerinnen die Behandlung der für die in Frage stehende Wäre ausgestellten Crder-lagerscheine durch den Beklagten nachdrücklich gerügt hätten«, a) Der Beklagte, so führt es aus, habe nach seinem eigenen Vortrag die Ware am 4* November 1958 der Firma Walther !.t* "fest" verkauft und damit übereignet* Mit diesem Verhalten habe er gegen § 25 Abs* 1 ODSchVO i*V«,m0 § 373 HGB verstoßen, wonach er das Dagergut entweder habe öffentlich versteigern oder durch einen Öffentlich ermächtigten Handelsmakler freihändig verkaufen lassen müssen* Ferner veranlaßt, einen mangels Arrestanspruchs unberechtigten Arrestantrag zu stellen« Insoweit habe er seine Pflichten als Lagerhalter vorletzt, die auch genaue Auskünfte über die rechtliche Behandlung des Lagergutes umfaßten« Biese falsche Auskunft sei eine adäquate Ursache für die Erwirkung des Arrestes und damit für die dadurch eventuell hervorgerufenen Folgen gewesen« Ber Beklagte sei aus diesem Grunde den Klägerinnen zu dem Ersatz des durch falsche Auskunft entstandenen Schadens verpflichtet, mithin also für den Fall einer Bejahung der Sehadensersatzpflieht der Klägerin aus § 94-5 2P0 zu dem Ersatz des ihm, dem Beklagten selbst, erwachsenen Schadens; doh« der Beklagte könne von den Klägerinnen Ersatz seines eigenen Schadens nicht begehren«. hatte, zu Hecht davon ausgegangen ist, die Ausbringung des Arrestes sei 'gerechtfertigt" gewesene Denn der Berufungsrichter hat bei seinen weiteren Darlegungen zugunsten des Beklagten unterstellt, daß der Arrest mangels eines Arrestanspruchs unberechtigt gewesen seio.Wenn er gleichwohl zu dem Ergebnis gelangt, daß dem Beklagten ein Schadensersatz-anspruch gemäß § 945 ZPO nicht zustehc, weil er durch sein eigenes schuldhaftes Verhalten eine adäquate Ursache für die Ausbringung des Arrestes gesetzt habe, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden» Hach anerkannter Rechtsprechung kann sich der gemäß § 945 ZPO in Anspruch Genommene darauf berufen, daß der Arrestbeklagte durch sein schuldhaftes Verhalten dem Arrestkläger zur Ausbringung des Arrestes Anlaß gegeben habe (§254 Abs» 1 BOB); denn diese Vorschrift findet auch dann Anwendung, wenn eine Rrsatzpflicht vom Gesetz ohne Rücksicht auf Verschulden angeordnet ist (RGZ 112, 284, 287)» Dabei setzt das mitwirkende Verschulden des Beschädigten im Palle des § 945 ZPO nicht die Verletzung einer besonderen Rcchtc-pflicht voraus, die ihm dem Schädiger gegenüber oblag, cs stellt sieh vielmehr im Grunde als ein Verschulden in eigenen Angelegenheiten dar, das in der Außerachtlassung derjenigen Sorgfalt besteht,, die nach Auffassung des Verkehrs ein ordentlicher und verständiger Kaufmann hätte anwenden müssen, um sich tunlichst vor Schaden zu bewahren (EG Gruch 58, 919; vgl» auch RGZ 143, 118, 122)0 Dieser Gesichtspunkt der Mitverursachung durch den Arrestbeklagton kann so stark ins Gewicht fallen, daß er den ihm durch die Arrcstpfändung entstandenen Schaden "allein zu tragen hat (vgl* RG Gruch 58, Das Berufungsgericht hat, wie bereits dargelegt wurde;, das Vorgehen der Klägerinnen im Arrestverfahren, "so wie sich ihnen der Sachverhalt aufgrund des damaligen Verhaltens des Beklagten darstellen mußte", für "gerechtfertigt” ange-sohen, Daraus ergibt sich, daß es in dem Verhalten des Beklagten ein mitwirkendes Verschulden im Sinne des § 254 BGB erblickt, das es als so schwerwiegend anoieht, daß der Beklagte einen etwa durch den Arrest entstandenen Schaden allein zu tragen habe und daher keinen Ersatzanspruch gegen die Klägerinnen gemäß § 945 ZPO geltend machen könne* 2, Die Revision macht in erster Linie geltend, das Berufungsgericht habe den § 139 ZPO dadurch verletzt, daß es bei dem Beklagten den Kindruck erweckt und bis zu dem Schluß der mündlichen Verhandlung aufrecht erhalten habe, es halte an seiner ira Beschluß vom 26 0 Februar I960 niedergelegten Auffassung fest, der Schadenersatzanspruch nach § 945 ZPO sei dem Grunde nach berechtigt; der Beklagte habe im Schriftsatz vom 22* Januar 1962 noch ausdrücklich um eine gerieht-liehe Auflage gebeten, wenn "das Gericht dennoch Ausführungen zu der jetzt erneut durch die Klägerin vertretenen dem Senat entgegengesetzten Auffassung wünschen" solle,: Da auch der gesamte Aktcninhalt ergebe, daß die Auseinandersetzungen der Parteien und die Beweisaufnahme ausschließlich die Frage zu dem Gegenstand gehabt hätten, ob der Beklagte den von ihm behaupteten Schaden nachzuweisen vermöge, habe das Berufungsgericht "nicht in seinem Urteil von einer völlig anderen Rechtsauffascung ausgehen" dürfen, "ohne den Parteien Gelegenheit zu geben, sich zu den damit entstehenden völlig neuartigen Fragen zu äußern"Q If Pie3o Rüge dringt nicht durch,, Per Akteninhalt ergibt keineswegs9 daß die Parteien nur über die Höhe und die Erweislichkeit des von den Beklagten geltend gemachten Schadens gestritten hätten; vielmehr haben die Klägerinnen von der Klageantwort an immer wieder vorgetragen, daß sie durch das Verhalten des Beklagten, insbesondere dessen irreführende Auskünfte auf den Weg des Arreotverfahrens gedrängt worden seien; nachdem sie sich unter diesem Gesichtspunkt im Schriftsatz vom 15o Januar 1962 ausdrücklich auf § 254 BGB berufen hatten, haben sie nach dem von der Revision angeführten Schriftsatz des Beklagten in zwei weiteren Schriftsätzen vom 2d Cktobcr 1962 und vom 14« November 1962 ihre Auffassung dargclegt, der Beklagte habe durch sein schuldhaftes Verhalten die Ausbringung des Arrestes verursacht und könne aus diesen Grunde keinen Schadensersatz fordern* Aber selbst wenn man mit Rücksicht darauf, daß das Cber-landesgerieht eine Beweisaufnahme nur zur Krage der Entstehung und der etwaigen Höhe eines durch den Arrest entstandenen Schadens durchgeführt hat, ein nobile officium für einen Hinweis auf die geänderte Rechtsauffassung annehmen wollte, könnte der von der Revision für diesen Kall angekündigte Vortrag des Beklagten nicht zu dem Erfolg des Rechtsmittels führen o, verkauft, sei unzureichend und habe bei den Klägerinnen den Eindruck erwecken können, der Beklagte habe die Ware verschoben oder veruntreut; diese Annahme wird zusätzlich getragen von der Feststellung, daß die Klägerinnen auf der Suche nach dieser Firma zunächst bei zwei anderen, an den Geschehnissen unbeteiligten Firmen gleichen Namens erfolglos eine Arrestpfändung versucht haben«.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Ib ZR I4I/63 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am Io Dezember 19^5 Zug, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Kaufmanns Walter als alleinigen Inhabers der handelsgerichtlich eingetragenen Firma P®HHHW~Dagerei. und Umschlag~Betrieb Walter VflflHPin S| Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen 1. die Aktiengesellschaft SVHHHHBHB Hechtes in Firma BBfeesellechaft Aktiengesellschaft , vertreten durch ihren Vorstand, _____________ Schweiz, vertreten durch den Verwaltungsratspräsidenten Fritz RI Rechtes in Firma 2c die ^ ____ BBBHIB Ao So, Societe pour le Commerce International e^fc^j^trem|j^jgrtr^^^^^i^ihren Vorstand Reinhard Klägerinnen und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr» h„c Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hattauf die mündliche Verhandlung vom 19« November 1965 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr<> Krüger-Nieland und der Bundesrichter Pehle? Dr# Sprenkmann? Dra Mösl und Alff für Hecht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 3» Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgorichts in Hamburg vom 4* April 1963 v;ird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen<> Von Hechts wegen Tatbestand Die Parteien streiten um die Freigabe einer prozessualen Sicherheito Die Klägerinnen haben in der Sache 62 Q 11/58 des Landgerichts Hamburg gegen den Beklagten einen Arrestbefehl und Pfändungsbeschluß vom 20 Dezember 1958 erwirkt* Wegen angeblicher Forderungen der Klägerin zu 1) in Höhe von DM 3o299?12 und der Klägerin zu 2) in Höhe von Dm 33o286?— nebst Kosten in Höhe von DM 7CO?— wurde der dingliche Arrest in Höhe von DM 37o285?12 in das Vermögen des Beklagten angeordnet* Die Anordnung des Arrestes war davon abhängig gemacht worden? daß die Klägerinnen in Höhe der Arrestforderung Sicherheit leisteten* Dies geschah durch selbstschuldnerische Bürgschaft der Dresdner Bank» Die Bürgschaftcurkunde ist bei dem Amtsgericht Hamburg hinterlegt worden«, In Höhe der Arrest-Summe wurden die angebliche Forderung des Beklagten auf Zahlung des Saldos und künftige Eingänge auf dem Postscheckkonto des Beklagten hoi dem Postscheckamt un(* au^ seinem Bankkonto bei der Bandesbank - Giro- zentrale - und durch weiteren Pfändungsbeschluß vom 2« Dezember 1958 Forderungen des Beklagten gegen die Firmen Carl SflHHV und Heinz 0oMo SflHM&us Verkauf gepfändete Die Klägerinnen hatten den Arrest mit der Begründung erwirkt, ihnen stunden Schadensersatzforderungen gegen den Beklagten wegen eines unberechtigten rotverkaufes zu, mit dem der Beklagte Waren veräußert habe, die die Klägerinnen bei ihm eingelagert gehabt hätten und an denen der Beklagte ein Pfandrecht wegen noch nicht bezahlter Bager- und Bearbeitungs kosten geltend gemacht hatte* Als die Klägerinnen erfuhren, daß entgegen ihrer Annahme die Waren noch beim Beklagten lagerten, erklärten sie am 12o Dezember 1958 den Arrest für erledigt; sie verzichteten auf die Rechte aus dem Arrestbefehl und den Pfandungsbe-schlüsscn, die Konten wurden am darauffolgenden Page frei-gegebeno Auch der Beklagte erklärte den Arrest für erledigt, behielt sich jedoch die Geltendmachung Von Sehadensersatzan-sprüchen vor«, Uber die Kosten des Arrestvcrfahrens hat das Oberlandesgericht mit Beschluß vom 26 0 Februar I960 gemäß § 91 a ZPO entschieden; danach hatten die Klägerinnen zusammen 2/3, der Beklagte 1/3 der Kosten zu tragen« Die Klägerinnen begehren jetzt Freigabe der Sicherheit. Sie haben beantragt, den Beklagten zu verurteilen, darin einzuwilligen, daß die bei dem Amtsgericht in Hamburg unter dem Aktenzeichen 57 HL 1187/58 hinterlegte Bürgschaftsurkunde der Dresdner Bank Aktiengesellschaft in Nr* 8 vom 3» December 1958 über CM 3?»285,12 an die Klägerinnen zu Händen ihres Frozeßbe )r» Cr» Klaus Hinrich wird.« zurückgegeben Der Beklagte hat beantragt. die Klage abzuv;eisen Er lehnt es ab, die Bürgschaft freizugeben und macht Schadensersatzansprüche gemäß § 945 ZPO geltend« Br meint, die Anordnung des Arrestes habe sich als von Anfang an ungerechtfertigt erwiesen, da es sowohl an zu sichernden Geldforderungen gegen ihn als auch an einem Arrestgrunde gefehlt habe« Durch die Vollziehung des Arrestes seien ihm erhebliche Schäden entstanden« Cer Arrest sei alsbald in den Kreisen seiner Auftraggeber bekannt geworden, da eine Pfändung der Konten nicht geheim zu bleiben pflege» Vor allem auch durch die Pfändungen bei den Firmen hätten zahlreiche andere Importeure, die mit ihm in Geschäftsverbindung stünden, von dem Arrest erfahren» Schließlich sei es ihm auch infolge der überraschenden Pfändung seiner Konten nicht möglich gewesen, das seiner Belegschaft bereits angekündigte Y/eihnachtsgeld auszuzahlen» Auch dadurch sei im Hamburger Hafen die Pfändung bekannt geworden» Dieses Bekanntwerden des Arrestes habe viele Geschäftspartner zu der Annahme verleitet, daß es schlecht um ihn stehen müsse» Diese Verschlechterung seines Hufes habe zu einem erheblichen Rückgang seiner Umsätze geführt, der bis etwa März 1959 angehalten habe» Erst dann seien alle seine bisherigen Geschäftspartner wieder davon überzeugt gewesen, daß der Arrest zu Unrecht gegen ihn ausgebracht ~ 3 - worden sei. Der ihm entstandene Schaden, der sich aus einem Vergleich der Umsatzzahlen ergebe, erreiche den Betrag der Bürgschaft Die Klägerinnen räumen ein, daß ein Arrestanspruch nicht bestanden habe, weil die Ware noch nicht endgültig verkauft gev^eoen sei und weiter bei dem Beklagten gelagert habe* Sie meinen aber, der Beklagte habe durch sein Verhalten Anlaß gegeben, den Arrest zu ervarken* Der Beklagte habe in unzulässiger Weise die ihm übersandten Bagerscheine durch neue ersetzt und diese mit Lagerkosten belastet Br habe fcrner.su Unrecht Pfand- und Zurückbehaltüngsrechte an den Waren geltend gemacht Nachdem der Beklagte ihnen den Kot-Verkauf der Ware angedroht habe, habe er einen Aufschub gewährt , währenddessen die Klägerinnen um die Beibringung einer Sicherheit bemüht gewesen seien* Mit Vertrag vom 4* November 1958 habe er gleichwohl der Firma Walther Mo SflU die Ware an Hand gegeben, dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerinnen aber mitgeteilt, die Ware sei bereits verkauft worden und ihm sei unbekannt, wo sic lagere* Der Beklagte habe die Angabe des Käufers verweigert* Als ihrem Prozeßbevollmüchtig-ten schließlich der Kaufvertrag von 4* November 1958 zugegangen sei, in dem als Käufer lediglich "SflBHP1 angegeben worden sei, sie die Vermutung, daß der Beklagte die Waren entgegen allen Erfordernissen eines Notverkaufs einfach habe verschwinden lassen und weiter an die Stelle der Waren deren Ex\Lös getreten sei, und damit der Erlaß eines Arrestes berechtigt gewesen* Bor Beklagte habe nicht einmal seinen eigenen Prozeßbevollmächtigten darüber unterrichtet, daß er die waren noch im Besitz habe* Dies sei nur durch Nachforschungen des Prozcßbovollmächtigten der Klägerinnen bekannt geworden* Ihr Prozeßbevollmächtigter habe somit korrekt gehandelt* Wenn es auch grundsätzlich bei der Geltendmachung eines Sehadensersatzanspruches gemäß § 945 ZPO nicht auf das Verschulden der Antragsteller ankomme, so müsse sich im vorliegenden Palle der Beklagte jedenfalls sein eigenes Verschulden entgegenhalten lassen» Hätte er einen ordnungsmäßigen Notverkauf durchgeführt oder aber wenigstens dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerinnen auf dessen Nachfrage zutreffende Auskünfte erteilt, so hätten jene keinen Arrest beantragt* sondern allenfalls eine einstweilige Verfügung erwirkt» Die Klägerinnen bestreiten ferner die Entstehung eines Schadens überhaupt, jedenfalls aber die Ursächlichkeit der Arrestmaßnahmen für einen Umsatzrückgang des Beklagten» Sie weisen darauf hin, daß die Banken zur Verschwiegenheit verpflichtet seien und in der Kürze der Zeit, d»h» bis zur Preigabe der Konten, der Arrest sich nicht herumgesprochen haben könne» Die Ansicht des Beklagten, der Arrest sei alsbald in Börsenkreisen bekannt geworden, halten sio für abwegig, da der Beklagte kein Börsengeschäft unterhalte» Nur durch das eigene ungeschickte Verhalten des Beklagten sei der Arrest bekannt geworden» Wenn die eigenen Angestellten des Beklagten sich über den Arrest geäußert hätten, so gehe dies zu Lasten des Beklagten» Der Rückgang der Um=r Sätze des Beklagten sei jahreszeitlich bedingt» Ber Beklagte hat de der Ausstellung der Lage , hinsichtlich rscheine und der Vornahme von Übertragungen habe er sich richtig verhalten» Die von ihm erhobenen Ansprüche aus der Lagerung und Behandlung der Ware seien begründet» Zur Vornahme eines Not verkaufe sei er berechtigt gewesen» Der von ihm gewährte Aufschub sei am 4» November, dem füge des Vertragsschlusses mit der Pirma bereits abgelaufen gewesen» Kr habe dem Prozeß- bovollmächtigten der Klägerinnen alle gewünschten Auskünfte gegebene Wenn ihnen die Angabe des Käufers in dem Verkaufsvertrag vom 4» November 1958 nicht genügt hätte, hätte der Prozeßbevollmächtigtc der Klägerinnen ihn fragen sollen,» Xm übrigen habe die Klägerin zu 2) die Firma gekannte Schließlich habe dem Vertrag entnommen werden können, daß die Ware noch bei ihm lagere» Er gehöre, wie der Prozeßbevollmächtigte der Klägerinnen wisse, zu den 6 großen Hamburger lagerhaltern, so daß Anhaltspunkte für ein Verschieben seines Vermögens entfielen» Sin Arrest müsse zu dem Kückgang des Umsatzes führen» Bereits eine Sperrung seiner felefone aus technischen Gründen an einem Nachmittag habe, weil durch ungeschickte Auskünfte des Pernsprcchdicnstoo auf eine Sperrung seiner Apparate geschlossen worden sei, einen erheblichen ümsatzrückgang bewirkt» Die aus dem auf den Arrest zurückzuführenden Umsatzrückgang resultierende Einbuße des Nettogewinns betrage UM 38»944,74» Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme der Klage statt-gegeben» Der Beklagte bat dieses Urteil angefochten und in der Berufungsinstanz Widerklage erhoben mit dem Antrag, die Klägerinnen als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Beklagten DM 30» 000,— nebst 5 $ Zinsen seit dem 1 * April 1959 zu zahlen Zug um Zug gegen Einwilligung der Freigabe der beim Amtsgericht ; in Hamburg unter dem Aktenzeichen S7 1187/58 hinter- legten Bürgschafteurkunde der Dresdner Bank AG in H^B^Nr» (048 vom 3» Dezember 1958 über M 37»285,12 an die Klägerinnen zu Händen ihres Prozeßbevollmächtigten Dr» Dr» Klaus Hinrich Ml hilfsweise, die Klägerinnen als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Beklagten einen vom Gericht gemäß § 287 ZPO festzusetzenden Betrag nebst 5 $ Zinsen seit dem 1« April 1959 zu zahlen« Bas Berufungsgericht hat, ebenfalls nach Beweisaufnahme, die Berufung des Beklagten zurückgewiosen und seine Widerklage abgewieseno Mit seiner Revision, deren Zurückweisung die Klägerinnen beantragen, verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klagabweisung und sein Widerklagebegehren weiter« Bntscheidungsgründ e: Io Bas Berufungsgericht ist der Auffassung, daß der Beklagte die in dem Arrestverfahren erbrachte Sicherheit freigeben müsse, weil ihm Schadensersatzansprüche gegen die Klägerinnen wegen des gegen ihn erwirkten Arrestes (§ 945 ZPO) nicht zustünden« Io Bas Berufungsgericht geht davon aus, daß es das Vorliegen eines Arrestanspruchs und eines Arrestgrundes frei erneut nachprüfen könne, da im Arrestverfahren nur eine für die Beurteilung des Bchadensersatzansprucho nicht bindende Kostenentscheidung gemäß § 91 a ZPO ergangen sei» Biese erneute Beurteilung ergebe, daß das Vorgehen der Klägerinnen in Arrestverfahren, so wie sich ihnen der Sachverhalt nach dem damaligen Verhalten des Beklagten habe darstellen müssen, "gerechtfertigt” gewesen sei« Dabei könne zugunsten des Beklagten unterstellt werden, daß für ihn die Voraussetzungen für einen Notverkauf der bei ihm lagernden Q Restpartie Vorgelegen hätten, als er die Klägerinnen mit Schreiben vom 25* September 1958 auf sein Kotverkaufsrecht hinwies; es könne auch dahingestellt bleiben, ob dieses Schreiben als Androhung im Sinne von § 22 Abs* 4 OLSchVO, § 1234 BGB ausgereicht habe, da eo den Parteien jedenfalls Anlaß gegeben habe, über die Abwendung des Hotverkaufs zu verhandeln«, Bei diesen Verhandlungen habe der Beklagte unstreitig Aufschub gewährt; es brauche nicht geklärt zu wei'den, ob er ausdrücklich eine neuerliche Androhung für den Ball in Aussicht gestellt habe, daß die von den Klägerinnen in Aussicht gestellte Sicherung nicht demnächst erbracht würde, denn selbst wenn der Aufschub nur befristet gewesen und eine neuerliche Androhung nicht erforderlich gewesen wäre, sei sein Verhalten in der Folgezeit doch nicht das eines rechten Lagerhalters gewesen«, Dabei babe der Beklagte besonderen Anlaß gehabt, alle Formvorschriften genau einzuhalten, da unstreitig in einer Besprechung vom 18«, Oktober 1958 die Prozeßbevollmächtigten der Klägerinnen die Behandlung der für die in Frage stehende Wäre ausgestellten Crder-lagerscheine durch den Beklagten nachdrücklich gerügt hätten«, 2o Das Berufungsgericht würdigt sodann das Verhalten des Beklagten unter zwei verschiedenen tatsächlichen Gesichtspunkten* a) Der Beklagte, so führt es aus, habe nach seinem eigenen Vortrag die Ware am 4* November 1958 der Firma Walther !.t* "fest" verkauft und damit übereignet* Mit diesem Verhalten habe er gegen § 25 Abs* 1 ODSchVO i*V«,m0 § 373 HGB verstoßen, wonach er das Dagergut entweder habe öffentlich versteigern oder durch einen Öffentlich ermächtigten Handelsmakler freihändig verkaufen lassen müssen* Ferner a -10- habe er entgegen § 25 Abs» 3 OLSchVO ioV.i. § 373 Abs» 5 HOB den Klägerinnen nicht unverzüglich Nachricht von dem Verkauf gegeben, sondern sie erst drei Wochen später auf deren Nachfrage unterrichtet, wobei sogar diese Unterrichtung insofern unvollständig gewesen sei, als der Kaufpreis nur in Form eines Mindestpreises und als Käufer nur eine "Birma HiflHIM“ ohne Angabe von Vornamen und / Anschrift angeführt worden sei« Mit dieser offensichtlich rechtswidrigen Behandlung habe der Beklagte bei den Klägerinnen, die seinen geltend gemachten Anspruch nachdrücklich bestritten und ihrerseits Gegenansprüche erhoben hätten, den Kindruck erwecken können, er habe die Ware veruntreut0 Auch wenn man zugunsten des Beklagten annehme, die Klägerin zu 2) habe die Firma Walther Mo SIHIM gekannt, so habe er doch bei der Häufigkeit des Namens und mit Bücksicht darauf, daß die Firma Walther M* nicht zu dem Kreis der in § 383 HGB (gemeint 1st offensichtlich § 373 Abs« 2 HGB) genannten Personen gehörte, nicht erwarten können, daß die Klägerinnen seine Auskunft als vollständig ansehen würden« Bei dieser Sachlage seien die Klägerinnen auch bei sorgfältiger Prüfung zu der Annahme berechtigt gewesen, das Verhalten des Beklagten entspringe einer 11 allgemein zur Untreue neigenden Einstellung", der Beklagte werde danach die Einziehung der Forderung ohne vorherige Sicherung vereiteln oder erschweren« b) Häbe dagegen der Beklagte, so fährt das angefochtene Urteil fort, entgegen seiner Darstellung das Lagergut nicht fest an die Firma S^BBVverkauft gehabt, sondern habe er diese Firma nur beauftragt, die Ware für ihn zu verkaufen, so habe er die Klägerinnen durch eine falsche Auskunft 11 veranlaßt, einen mangels Arrestanspruchs unberechtigten Arrestantrag zu stellen« Insoweit habe er seine Pflichten als Lagerhalter vorletzt, die auch genaue Auskünfte über die rechtliche Behandlung des Lagergutes umfaßten« Biese falsche Auskunft sei eine adäquate Ursache für die Erwirkung des Arrestes und damit für die dadurch eventuell hervorgerufenen Folgen gewesen« Ber Beklagte sei aus diesem Grunde den Klägerinnen zu dem Ersatz des durch falsche Auskunft entstandenen Schadens verpflichtet, mithin also für den Fall einer Bejahung der Sehadensersatzpflieht der Klägerin aus § 94-5 2P0 zu dem Ersatz des ihm, dem Beklagten selbst, erwachsenen Schadens; doh« der Beklagte könne von den Klägerinnen Ersatz seines eigenen Schadens nicht begehren«. IIo Biese Würdigung hält, jedenfalls ira Ergebnis, der rechtlichen Nachprüfung stand« 1« Bas Berufungsgericht war bei seiner Beurteilung, ob dor Arrest rechtmäßig ergangen war, nicht an die in seinem Beschluß vom 26« Februar I960 geäußerte Auffassung gebunden» denn mit diesem Beschluß war keine Entscheidung über die Bechtmäßigkeit des Arrestes getroffen worden, sondern das Cberlandesgericht batte lediglich im Rahmen des nach § 9^ a ZPO auozuübcnden Ermessens über die Verteilung der Kosten des Arrestverfahrens entschieden,, Mit dieser Billigkcits-entschcidung über die Kosten war aber keine Rechtskraftwirkung bezüglich der kechtmäßigkeit des Arrestes geschaffen; danach bestand im vorliegenden Verfahren völlige/Freiheit für die Beurteilung hinsichtlich der Rechtmjßi^ia^^id4$a Arrestes (vgl« Stcin/Jonas/Sch c nkc/P oh1e, ZPO 18« Auf!« § 945 Ann« XI 1; RGZ 67, 565}« Hierbei kann dahinstchen, ob das Berufungsgericht für den Fall, daß der Beklagte die Ware an die Firma ßflHHP fest verkauft und übereignet 12 - hatte, zu Hecht davon ausgegangen ist, die Ausbringung des Arrestes sei 'gerechtfertigt" gewesene Denn der Berufungsrichter hat bei seinen weiteren Darlegungen zugunsten des Beklagten unterstellt, daß der Arrest mangels eines Arrestanspruchs unberechtigt gewesen seio.Wenn er gleichwohl zu dem Ergebnis gelangt, daß dem Beklagten ein Schadensersatz-anspruch gemäß § 945 ZPO nicht zustehc, weil er durch sein eigenes schuldhaftes Verhalten eine adäquate Ursache für die Ausbringung des Arrestes gesetzt habe, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden» Hach anerkannter Rechtsprechung kann sich der gemäß § 945 ZPO in Anspruch Genommene darauf berufen, daß der Arrestbeklagte durch sein schuldhaftes Verhalten dem Arrestkläger zur Ausbringung des Arrestes Anlaß gegeben habe (§254 Abs» 1 BOB); denn diese Vorschrift findet auch dann Anwendung, wenn eine Rrsatzpflicht vom Gesetz ohne Rücksicht auf Verschulden angeordnet ist (RGZ 112, 284, 287)» Dabei setzt das mitwirkende Verschulden des Beschädigten im Palle des § 945 ZPO nicht die Verletzung einer besonderen Rcchtc-pflicht voraus, die ihm dem Schädiger gegenüber oblag, cs stellt sieh vielmehr im Grunde als ein Verschulden in eigenen Angelegenheiten dar, das in der Außerachtlassung derjenigen Sorgfalt besteht,, die nach Auffassung des Verkehrs ein ordentlicher und verständiger Kaufmann hätte anwenden müssen, um sich tunlichst vor Schaden zu bewahren (EG Gruch 58, 919; vgl» auch RGZ 143, 118, 122)0 Dieser Gesichtspunkt der Mitverursachung durch den Arrestbeklagton kann so stark ins Gewicht fallen, daß er den ihm durch die Arrcstpfändung entstandenen Schaden "allein zu tragen hat (vgl* RG Gruch 58, 13 - Das Berufungsgericht hat, wie bereits dargelegt wurde;, das Vorgehen der Klägerinnen im Arrestverfahren, "so wie sich ihnen der Sachverhalt aufgrund des damaligen Verhaltens des Beklagten darstellen mußte", für "gerechtfertigt” ange-sohen, Daraus ergibt sich, daß es in dem Verhalten des Beklagten ein mitwirkendes Verschulden im Sinne des § 254 BGB erblickt, das es als so schwerwiegend anoieht, daß der Beklagte einen etwa durch den Arrest entstandenen Schaden allein zu tragen habe und daher keinen Ersatzanspruch gegen die Klägerinnen gemäß § 945 ZPO geltend machen könne* Diese rechtliche Beurteilung wird von den tatsächlichen Feststellungen getragen, 2, Die Revision macht in erster Linie geltend, das Berufungsgericht habe den § 139 ZPO dadurch verletzt, daß es bei dem Beklagten den Kindruck erweckt und bis zu dem Schluß der mündlichen Verhandlung aufrecht erhalten habe, es halte an seiner ira Beschluß vom 26 0 Februar I960 niedergelegten Auffassung fest, der Schadenersatzanspruch nach § 945 ZPO sei dem Grunde nach berechtigt; der Beklagte habe im Schriftsatz vom 22* Januar 1962 noch ausdrücklich um eine gerieht-liehe Auflage gebeten, wenn "das Gericht dennoch Ausführungen zu der jetzt erneut durch die Klägerin vertretenen dem Senat entgegengesetzten Auffassung wünschen" solle,: Da auch der gesamte Aktcninhalt ergebe, daß die Auseinandersetzungen der Parteien und die Beweisaufnahme ausschließlich die Frage zu dem Gegenstand gehabt hätten, ob der Beklagte den von ihm behaupteten Schaden nachzuweisen vermöge, habe das Berufungsgericht "nicht in seinem Urteil von einer völlig anderen Rechtsauffascung ausgehen" dürfen, "ohne den Parteien Gelegenheit zu geben, sich zu den damit entstehenden völlig neuartigen Fragen zu äußern"Q - H - If Pie3o Rüge dringt nicht durch,, Per Akteninhalt ergibt keineswegs9 daß die Parteien nur über die Höhe und die Erweislichkeit des von den Beklagten geltend gemachten Schadens gestritten hätten; vielmehr haben die Klägerinnen von der Klageantwort an immer wieder vorgetragen, daß sie durch das Verhalten des Beklagten, insbesondere dessen irreführende Auskünfte auf den Weg des Arreotverfahrens gedrängt worden seien; nachdem sie sich unter diesem Gesichtspunkt im Schriftsatz vom 15o Januar 1962 ausdrücklich auf § 254 BGB berufen hatten, haben sie nach dem von der Revision angeführten Schriftsatz des Beklagten in zwei weiteren Schriftsätzen vom 2d Cktobcr 1962 und vom 14« November 1962 ihre Auffassung dargclegt, der Beklagte habe durch sein schuldhaftes Verhalten die Ausbringung des Arrestes verursacht und könne aus diesen Grunde keinen Schadensersatz fordern* Aber selbst wenn man mit Rücksicht darauf, daß das Cber-landesgerieht eine Beweisaufnahme nur zur Krage der Entstehung und der etwaigen Höhe eines durch den Arrest entstandenen Schadens durchgeführt hat, ein nobile officium für einen Hinweis auf die geänderte Rechtsauffassung annehmen wollte, könnte der von der Revision für diesen Kall angekündigte Vortrag des Beklagten nicht zu dem Erfolg des Rechtsmittels führen o, a) Der Beklagte hätte, so führt die Revision aus, dargetan und unter Beweis gestellt, daß die Voraussetzungen eines Kotverkaufs Vorlagen und eine Androhung stattgefunden hatte; beides hat aber das Berufungsgericht zugunsten des Beklagten ohnehin angenommen« b) Ferner hätte der Beklagte nach Angabe der Revision vorgetragen, er habe die Ware der Firma Walther IU nicht verkauft, sondern er habe dieser lediglich einen festen Verkaufsauftrag gegeben, und er hätte sich dafür auf ein Schreiben an den Prozeßbcvollmächtigten der Klägerinnen von 29o November 1958 und eine Bestätigung der Pirna von 4« November 1958 bezogene Biese Unter- lagen, die sich in den Akten des Arrestvcrfahrcns befinden, hoben aber den Berufungsgericht, wie aus den Tatbestand des angefochtenen Urteils hervorgeht, Vorgelegen; daß es aus den Vertrag mit der Firma SflHHPvom 40 November 1958 geschlossen hat, die Klägerinnen hätten danach Ende November annebnen müssen, die Ware sei bereits ausgeliefcrt (Klausel; "Lieferung sofort'»)9 ist rechtlich nicht zu beanstanden, zu demal auch der Schlußsatz des Schreibens von 29o November 1 958; "Bine Endabrechnung liegt noch nicht vor, sie wird Ihnen ober nach Vorlage unverzüglich zugestellt" die Meinung verstärken konnte, die Ware sei verkauft und ausgeliefcrto Unerheblich wäre endlich der weitere Vortrag, die Firma Walther Mo SM» *^e keinen Eigenbedarf an solcher Ware gehabt, sondern diese stet3 nur nach Maßgabe bestehender Verwortungs-möglichkeiten übernommen, sie sei die einzige Firma im Hafen, die beschädigte Ware übernahm und verwertete, und sie sei ferner ein zu freihändigen Verkäufen öffentlich ermächtigter Handeismaklero Benn das Berufungsgericht konnte ohne Hechtsfehler annchmen, die Auskunft des Beklagten, er habe die Ware an eine Firma "SflHHB? verkauft, sei unzureichend und habe bei den Klägerinnen den Eindruck erwecken können, der Beklagte habe die Ware verschoben oder veruntreut; diese Annahme wird zusätzlich getragen von der Feststellung, daß die Klägerinnen auf der Suche nach dieser Firma zunächst bei zwei anderen, an den Geschehnissen unbeteiligten Firmen gleichen Namens erfolglos eine Arrestpfändung versucht haben«. -16- 3o Es bestand auch kein Anlaß9 die Sicherheit insoweit von der Freigabe aus Zunahmen 0 als sie für die Kosten des Arrestverfahrens geleistet war; denn es ist nichts dafür vorgetragen? daß diese Kosten noch nicht bezahlt oder erstattet seien. IIIo Da das Berufungsgericht sonach einen Ersatzanspruch des Beklagten schon dem Grunde nach ohne durchgreifenden Hechtsfehler verneint hat* kommt es auf die Darlegungen zu der Frage? ob der Beklagte die Entstehung eines Schadens nachgev/iesen hat? und die dagegen gerichteten Angriffe der Ecvicion nicht mehr an» IV. Die Keviöiori des Beklagten war nach allem mit der Kostenfolge nach § 97 ZPO als unbegründet zurückzuv/eis en. Krüger-Ni eland Pehle Sprenkmann Mösl Alff