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BGH · Ih ZR 140/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ih ZR 140/65

Bie Parteien streiten um einen Schadensersatzan-spruch, den die Klägerin aus der Art herleitet, wie die Beklagte in ihrer "Bild-Zeitung" über das Bergwerksunglück von Lengede berichtet hat« Zu diesem Unglück war es dadurch gekommen, daß das Wasser eines Klärteichs, dessen Sohle gebrochen war, ein Bergwerk überflutete; zwei Wochen nach dem Unglück wurden noch elf Bergleute gerettet., die in einen Hohlraum hatten flüchten können, der in einem sogenannten "Alten Mann" oberhalb herabgebrochenen Gesteins entstanden war, und die dort von den hereinflutenden Wassermassen nicht hatten erreicht werden können« Mit diesen elf Bergleuten schloß die Klägerin am Die Beklagte hatte sich ihrerseits bei den elf Bergleuten um Veröffentlichungsrechte für die "Bild-Zeitung" bemüht; sie hatte Bilder in Händen, die mit einer von ihr zur Verfügung gestellten und über eine Versorgungsbohrung in die Höhe niedergebrachten Kamera aufgenommen worden wareno Nach dem Abschluß der Vereinbarung vom ?<>/9* November 1963 versuchte sie vergeblich, sich mit der Klägerin über einen Bild- und Nachrichtenaustausch zu verständigen«, Darauf brachte die Beklagte in der "Bild-Zeitung11 in der Zeit vom 15p bis zu dem 19o November 1963 einen Bericht Über das Unglück in vier folgen unter der Überschrift "Unsere Höhle war die Hölle" und mit dem Untertitel "Die Männer von Lengede berichten"; als Verfasser des Berichts zeichneten drei Reporter der Beklagten, in den Text waren zahlreiche, als wörtliche Zitate gekennzeichnete Äußerungen der Bergleute über ihre Erlebnisse in der Höhle eingestreu Die Beklagte nimmt für sich in Anspruch, daß der Bericht dem wahren Ablauf der Geschehnisse entsprach und daß die Äußerungen der Beteiligten tatsächlich so gefallen sind, wie sie wiedergegeben wurden; die Klägerin bestreitet das« erzählen" ln Nr« 47/63 des "stern" vom 24» November 1963 und brach die Serie in Nr* 51/63 wieder ab0 Sie wirft der Beklagten vor, diese habe durch die Aufmachung ihres Berichts den falschen Eindruck erweckt , er gebe Mitteilungen der Bergleute wieder, die diese selbst in persönlichen Gesprächen mit ihren Reportern gemacht hätten; auch werde der unzutreffende Anschein erweckt, der Bericht sei von den Bergleuten autorisiert wordene Dadurch habe die Beklagte ihr, der Klägerin, Exklusivrecht unerlaubterweise entwertet und ihr so einen erheblichen Schaden zugefügt; denn für ein einfaches, nicht exklusives Abdrucksrecht hätte sie, die Klägerin, höchstens den hundertsten Teil dessen auf wenden müssen, was sie den Bergleuten für das ausschließliche Recht bezahlt habe» 2» Zutreffend hebt das Berufungsgericht vielter hervor, daß die Klägerin der Beklagten auch nicht vorwerfe, diese habe ein fremdes Arbeitsergebnis ausgebeutet oder habe den Tatsachenstoff ihres Berichts über einen Vertragsbruch der Bergleute und eine Teilnahme der Beklagten daran gewonnen; vielmehr sei es zwischen den Parteien unstreitig, daß die Beklagte nach Abschluß der Vereinbarung zwischen der Klägerin und den Bergleuten keine Interviews mit den Bergleuten durchgeführt, sondern den Stoff für ihren Bericht auf anderem Wege beschafft habe. 3o Zu den vertraglichen Beziehungen zwischen der Klägerin und den Bergleuten führt das Oberlandesgericht aus, daß ExklusivVereinbarungen wie die hier vorliegende möglich und zulässig seien,-daß es aber der Klägerin dabei weniger auf den Wortlaut der Äußerungen der Bergleute als auf die Beschaffung und Monopolisierung eines nicht ohne weiteres zugänglichen Tatsaehenstoffes angekommen sei; daraus schließt es in Übereinstimmung mit dem Landgericht, daß es sich bei dieser Vereinbarung um einen reinen ’’Nachrichtenkauf“ gehandelt habe, dessen Aussöhließlichkeitscharakter sich in den schuldrechtlichen Beziehungen der Beteiligten erschöpft habe. Uber ein Geschehen verstopft wird* über das zuverlässig unterrichtet zu werden die Öffentlichkeit ein erhebliches und berechtigtes Interesse hat, was das Berufungsgericht im Streitfall ausdrücklich bejaht» In solchen Pallen muß der Zugang zur Quelle der Information über das Zeitgeschehen jedermann^grundsätzlich frei gehalten werden» Besonders bedenklich ist in einem solchen Palle die Exklusivvereinbarung dann, wenn sie nicht einmal zu dem Zwecke des Informationsmonopols für einen Nachricht ent rä* ger geschlossen würde, sondern wenn sie den Zweck hätte das Schweigen der Betroffenen zu erkaufen und die in Betracht kommenden Fachrichten der Öffentlichkeit gänzlich vorzuenthalten• So könnte es bei einem dem Streitfälle vergleichbaren Sachverhalt etwa liegen, wenn mit dem dur< eine Exklusivvereinbarung erkauften Schweigen der Geretteten verhindert werden sollte, daß Vorwürfe gegen die für die Sicherheit des Betriebes verantwortlichen Organe in die Öffentlichkeit dringen» Aber auch abgesehen von einer derartigen Absicht der Verheimlichung sind in derartigen Fällen Bedenken schon deshalb zu erheben, weil die Exklusivvereinbarung dem Meistbietenden die Möglichkeit eröffnet, Informationsquellen zu verschließen* 1. Zu der Frage, ob der beanstandete Bericht die als Zitate gebrachten Äußerungen der geretteten Bergleute so wiedergegeben hat, wie sie gefallen waren, führt das angefochtene Urteil aus, die Klägerin habe sich auf die Erklärung beschränkt, daß sie das mit Nichtwissen bestreiten müsse; angesichts ihrer vertraglichen Beziehungen zu den Bergleuten sei sie aber durchaus in der Lage gewesen, eine angebliche Unrichtigkeit des Berichts im einzelnen darzutun* Da sie das unterlassen habe und eine von ihr angenommene Umkehrung der Darlegung s- und Beweislast nicht eingetreten sei, dürfe mit dem Landgericht angenommen werden, daß der Bericht mit dem tatsächlichen Ablauf der Dinge übereinstimme und die Äußerungen der Beteiligten darin zutreffend wiedergegeben worden seien«, Im übrigen, so fährt der Berufungsrichter fort, komme es darauf nicht entscheidend an, solange nicht mehr als eine ’'freie Bearbeitung” des wirklichen Geschehens vorliege und nichts entstellt oder hinzu erfunden worden sei; das aber sei nicht der Fall* Danach sei allein entscheidend - so legt das Oberlandesgericht weiter dar -, ob der beanstandete Bericht den Eindruck erwecke, die Bergleute hätten sich zur Mitteilung ihrer Erlebnisse in der Höhle an die "Bild-ZeitungM entschlossen und dieser Entschluß habe zu den dem Bericht zugrunde liegenden Interviews geführt; denn nur auf solche Weise hätte das Exklusivrecht der Klägerin "abgeschossen" werden können* Diesen irreführenden Eindruck mache der Bericht aber gerade nicht, weil er zwar erkennbar auf Mitteilungen der Bergleute zurückgehe und zahlreiche Äußerungen von ihnen zitiere, aber nirgends dem eine irgendwie geartete Ermächtigung durch die Geretteten zugrunde liege; Titel und Text des Berichts entsprächen vielmehr lediglich einer verbreiteten publizistischen Gepflogenheit und den Erfordernissen einer lebensnahen und fesselnden Darstellung, sagten aber nichts über eine solche Ermächtigung aus, zu demal der Inhalt der in dieser Weise verwerteten Mitteilungen nicht etwa lediglich der PrivatSphäre der Bergleute angehöreo Daher sei in dem beanstandeten Bericht kein Eingriff in Rechte der Klägerin zu finden« Babei besteht die von der Revision beanstandete ’’inhaltliche Unrichtigkeit” des Berichts nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht etwa in einer unzutreffenden Schilderung des tatsächlichen Ablaufs der Ereignisse, sondern sie kann - was offen geblieben ist - allenfalls darin bestehen, daß Äußerungen der Bergleute nicht im genauen Wortlaut wiedergegeben worden oder auch ausschmückend so gestaltet worden sind, wie sie aus der Lage der Fingeschlossenen heraus gefallen sein könnten. Diese Möglichkeit, ein aktuelles Ereignis in ansprechender und fesselnder Weise in der Tagespresse zu schildern, kann dem Journalisten solange nicht verwehrt werden, als er den tatsächlichen Ablauf der Ereignisse richtig wiedergibt und durch die Art der Darstellung nicht in die Persönlichkeit sr echte der beteiligten Personen eingreift• Da für die zuletzt genannte Möglichkeit nichts vorliegt und vor allem auch die Klägerin nicht zur V/ahrung der allenfalls betroffenen Persönlichkeitsrechte der Bergleute berufen wäre, könnte die Klägerin nichts daraus herleiten, wenn der Wortlaut des einen oder anderen kurzen Zitats nicht authentisch wäre. • v- b) Die Revision beanstandet vor allem die Annahme des Berufungsgerichts, daß mit der Aufmachung des Berichts nicht der Eindruck erweckt werde, die Bergleute selbst hätten sich zur Mitteilung ihrer Erlebnisse in der ’’Bild-Zeitung” entschlossen; sie hält diese tatrichterliche Würdigung mit dem Inhalt des Berichts und mit der Lebenserfahrung nicht für vereinbar und gründet diese Meinung vor allem auf die Überschrift ’’Unsere Höhle war die Hölle”, den Untertitel ’’Die Männer von Lengede wenn allein der Überschrift und dem Untertitel nicht der Eindruck eines von den Bergleuten stammenden oder autorisierten Berichts entnommen wird, weil bei Berichten dieser Art der Leser solchen Umständen kein Gewicht beimißt.

Zitierte Normen: § 286 ZPO
BerichtVereinbarungÄußerungBergleutenBergleuteKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

2048 007
Wachs chlagevrerk: ja BGHZ:	nein
TJWG § 3
I» e n g e d e
Zur Präge, wann durch die Aufmachung eines Presseberichts aber ein aktuelles Ere ignis der irreführende Eindruck erweckt wird, der Bericht beruhe auf Interviews der - durch Exklusivverträge an einen anderen Bresseverlag gebundenen -betroffenen Personen0
GG Art« 5; BGB § 138 Ca
 Zur Präge der Wirksamkeit einer Vereinbarung, durch die jemand sich gegen Entgelt verpflichtet, über allgemein interessierendes Zeitgeschehen, an dem er unmittelbar beteiligt war, ausschließlich eine bestimmte Person, z.£» ein Zeitschriftenuniernehmen, zu informieren«
BGH, Urt. Vo 27« Oktober 1967 - Ih ZR 140/65 - OLG München
I»G München I
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Th ZR 140/65	URTEIL
Verkündet am
2?o Oktober 1967 Z u g, Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Pirma Verlag Henri	GmbH, gesetzlich vertreten
 durch dieGeschäftsführer Dr0 BJBB? Henri	und
 Robert	Pressehaus,
 Klägerin und Revisionsklägerin ,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br,
 gegen
die firma Verlag Axel SgpK & Sohn KG, vertreten durch die persönlich haftende tJeseilschafterin Axel GmbH, diese gesetzlich vertreten durch den allem zeichnungsberechtigten Geschäftsführer Christian
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br»
 
Per Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27» Oktober 1967 unter Mitwirkung der Bundesrichter Pehle, Br« Sprenkmann, Br«, Mösl, Alff und Prof« Br« Bökelmann
 für Recht erkannt:
Bie Revision gegen das Urteil des 6« Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 3o Juni 1965 wird auf Kosten der Klägerin zurückgev/i e s en«
Von Rechts wegen
 Im Verlag der Klägerin erscheint die illustrierte Wochenschrift "stern", in dem der Beklagten die "Bild-Zeitung" «
Bie Parteien streiten um einen Schadensersatzan-spruch, den die Klägerin aus der Art herleitet, wie die Beklagte in ihrer "Bild-Zeitung" über das Bergwerksunglück von Lengede berichtet hat« Zu diesem Unglück war es dadurch gekommen, daß das Wasser eines Klärteichs, dessen Sohle gebrochen war, ein Bergwerk überflutete; zwei Wochen nach dem Unglück wurden noch elf Bergleute gerettet., die in einen Hohlraum hatten flüchten können, der in einem sogenannten "Alten Mann" oberhalb herabgebrochenen Gesteins entstanden war, und die dort von den hereinflutenden Wassermassen nicht hatten erreicht werden können« Mit diesen elf Bergleuten schloß die Klägerin am
 
7o/9« November 1963 eine Vereinbarung, in der sie sich gegen eine Vergütung von 250»000,- DM die Weltrechte an den Erlebnisberichten der elf in jener Höhle Eingeschlossenen vom Augenblick der Katastrophe Ms zur Rettung übertragen ließ; die Bergleute verpflichteten sich, diese Erlebnisberichte weder im Inland noch im Ausland anderen Publikat ions Organen zugänglich zu machen«.
Die Beklagte hatte sich ihrerseits bei den elf Bergleuten um Veröffentlichungsrechte für die "Bild-Zeitung" bemüht; sie hatte Bilder in Händen, die mit einer von ihr zur Verfügung gestellten und über eine Versorgungsbohrung in die Höhe niedergebrachten Kamera aufgenommen worden wareno Nach dem Abschluß der Vereinbarung vom ?<>/9* November 1963 versuchte sie vergeblich, sich mit der Klägerin über einen Bild- und Nachrichtenaustausch zu verständigen«, Darauf brachte die Beklagte in der "Bild-Zeitung11 in der Zeit vom 15p bis zu dem 19o November 1963 einen Bericht Über das Unglück in vier folgen unter der Überschrift "Unsere Höhle war die Hölle" und mit dem Untertitel "Die Männer von Lengede berichten"; als Verfasser des Berichts zeichneten drei Reporter der Beklagten, in den Text waren zahlreiche, als wörtliche Zitate gekennzeichnete Äußerungen der Bergleute über ihre Erlebnisse in der Höhle eingestreu Die Beklagte nimmt für sich in Anspruch, daß der Bericht dem wahren Ablauf der Geschehnisse entsprach und daß die Äußerungen der Beteiligten tatsächlich so gefallen sind, wie sie wiedergegeben wurden; die Klägerin bestreitet das«
Die Klägerin begann mit der Veröffentlichung ihres Berichts über Lengede unter dem 5itel "Die elf Geretteten
 
erzählen" ln Nr« 47/63 des "stern" vom 24» November 1963 und brach die Serie in Nr* 51/63 wieder ab0 Sie wirft der Beklagten vor, diese habe durch die Aufmachung ihres Berichts den falschen Eindruck erweckt , er gebe Mitteilungen der Bergleute wieder, die diese selbst in persönlichen Gesprächen mit ihren Reportern gemacht hätten; auch werde der unzutreffende Anschein erweckt, der Bericht sei von den Bergleuten autorisiert wordene Dadurch habe die Beklagte ihr, der Klägerin, Exklusivrecht unerlaubterweise entwertet und ihr so einen erheblichen Schaden zugefügt; denn für ein einfaches, nicht exklusives Abdrucksrecht hätte sie, die Klägerin, höchstens den hundertsten Teil dessen auf wenden müssen, was sie den Bergleuten für das ausschließliche Recht bezahlt habe»
Die Klägerin hat dementsprechend beantragt,
 die Beklagte zu verurteilen, als Schadensersatz einen Betrag von mindestens 100«OOO,- DM, dessen Höhe im übrigen in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst 4 v«Ho Zinsen hieraus seit KlageZustellung zu bezahlen«
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen«
Sie macht geltend, daß die in ihrem Bericht verwendeten Zitate authentisch und von ihren Reportern schon vor der Rettung über die mit den Bergleuten alsbald hergestellte Telefonverbindung gewonnen oder später von Dritten in Erfahrung gebracht worden seien, die nach der Rettung ihrerseits mit den Bergleuten persönlich gesprochen hätten« Die
 
Vereinbarung der Klägerin mit den Geretteten stelle im übrigen nur einen schlichten Nachrichtenkauf dar, Die Aufmachung des angegriffenen Berichts sei keineswegs irreführend gewesen; er habe den Sachverhalt zutreffend wiedergegeben und nirgends den Eindruck erweckt* die Schilderung rühre von den Bergleuten selbst her oder sei auch nur von ihnen autorisiert. Schließlich sei der Klägerin gar kein Schaden entstanden; denn die Hefte des “stern” mit dem Bericht über das Unglück von Lengede seien überdurchschnittlich gut verkauft worden,
 Landgericht und Oberlandesgerieht haben die Klage abgewiesen. Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
I, 1, Das Berufungsgericht geht zu Recht davon aus, daß die Beklagte in ihrer '‘Bild-Zeitung” über das Unglück von Lengede berichten und dabei alles verwenden durfte, was sie darüber in Erfahrung bringen konnte.
Mit einer solchen Berichterstattung griff sie nicht in urheberrechtliche Befugnisse der Klägerin ein* auch wenn diese sich das Erfahrungsgut irgendwie “gesichert” und dafür Mühe und Kosten aufgewendet hatte; denn Gegenstand des Urheberrechts ist nicht der historische Sachverhalt mit allen seinen Einzelheiten, sondern die vom Urheber erbrachte geistige Leistung, Dafür, daß ein solches Leistungsschutzrecht der Klägerin verletzt worden wäre, fehlt es an allen Voraussetzungen,
.yv*
I
2» Zutreffend hebt das Berufungsgericht vielter hervor, daß die Klägerin der Beklagten auch nicht vorwerfe, diese habe ein fremdes Arbeitsergebnis ausgebeutet oder habe den Tatsachenstoff ihres Berichts über einen Vertragsbruch der Bergleute und eine Teilnahme der Beklagten daran gewonnen; vielmehr sei es zwischen den Parteien unstreitig, daß die Beklagte nach Abschluß der Vereinbarung zwischen der Klägerin und den Bergleuten keine Interviews mit den Bergleuten durchgeführt, sondern den Stoff für ihren Bericht auf anderem Wege beschafft habe.
3o Zu den vertraglichen Beziehungen zwischen der Klägerin und den Bergleuten führt das Oberlandesgericht aus, daß ExklusivVereinbarungen wie die hier vorliegende möglich und zulässig seien,-daß es aber der Klägerin dabei weniger auf den Wortlaut der Äußerungen der Bergleute als auf die Beschaffung und Monopolisierung eines nicht ohne weiteres zugänglichen Tatsaehenstoffes angekommen sei; daraus schließt es in Übereinstimmung mit dem Landgericht, daß es sich bei dieser Vereinbarung um einen reinen ’’Nachrichtenkauf“ gehandelt habe, dessen Aussöhließlichkeitscharakter sich in den schuldrechtlichen Beziehungen der Beteiligten erschöpft habe.
Die Rechtsgültigkeit von Exklusivvereinbarungen der in Rede stehenden Art steht nicht außer Zweifel^ denn es sind sehr wohl Palle denkbar, in denen es im allgemeinen Interesse^ nicht hingenommen werden kann, daß durch eine solche Vereinbarung die einzige Quelle der Information
 
I
Uber ein Geschehen verstopft wird* über das zuverlässig unterrichtet zu werden die Öffentlichkeit ein erhebliches und berechtigtes Interesse hat, was das Berufungsgericht im Streitfall ausdrücklich bejaht» In solchen Pallen muß der Zugang zur Quelle der Information über das Zeitgeschehen jedermann^grundsätzlich frei gehalten werden» Besonders bedenklich ist in einem solchen Palle die Exklusivvereinbarung dann, wenn sie nicht einmal zu dem Zwecke des Informationsmonopols für einen Nachricht ent rä* ger geschlossen würde, sondern wenn sie den Zweck hätte das Schweigen der Betroffenen zu erkaufen und die in Betracht kommenden Fachrichten der Öffentlichkeit gänzlich vorzuenthalten• So könnte es bei einem dem Streitfälle vergleichbaren Sachverhalt etwa liegen, wenn mit dem dur< eine Exklusivvereinbarung erkauften Schweigen der Geretteten verhindert werden sollte, daß Vorwürfe gegen die für die Sicherheit des Betriebes verantwortlichen Organe in die Öffentlichkeit dringen» Aber auch abgesehen von einer derartigen Absicht der Verheimlichung sind in derartigen Fällen Bedenken schon deshalb zu erheben, weil die Exklusivvereinbarung dem Meistbietenden die Möglichkeit eröffnet, Informationsquellen zu verschließen*
Die Frage, ob die von der Klägerin geschlossene Vereinbarung in vollem Umfang wirksam ist, kann im vorliegenden Falle jedoch dahingestellt bleiben, da nach der Art der von den geretteten Bergleuten im konkreten Streitfall geschilderten Erlebnisse mit dem Berufungsgericht davon ausgegangen werden kann, daß die Vereinbarung unter dem dargelegten rechtlichen Gesichtspunkt jedenfalls insoweit keinen Bedenken begegnet» Es kann auch unentschieden bleiben, ob ein im Wettbewerb mit der Klägerin stehender Journalist schon dadurch gegen § 1 f1
 
verstieße 9 daß er sich in Kenntnis der Exklusivvereinbarung um ein Interview mit den unter Vertrag genommenen bemühteo Denn im Streitfälle geht das Oberlan&esge-richt zutreffend davon aus, daß zwar die Bergleute der Klägerin gegenüber verpflichtet waren, den Ablauf der Katastrophe bis zur Rettung nur der Klägerin oder deren Beauftragten zu berichten, daß aber dadurch die übrige Presse rechtlich nicht gehindert werden konnte, sich ihrerseits den gemeinfreien fatsachenstoff zu beschaffen und dabei auch Äußerungen der Bergleute zu verwerten, die vor oder außerhalb deren Bindung an die Klägerin gefallen waren, v/ie z.B« anläßlich von Befragungen der Einge-schlossenen durch andere Reporter über die frühzeitig hergestellte fernmündliche Verbindung mit der Höhle«
IIo Bas schadenstiftende unerlaubte Verhalten der Beklagten erblickt die Klägerin im Revisionsrechtszug allein darin, daß die Beklagte ihren in der “Bild-Zeitung11 erschienenen Bericht in der Weise irreführend aufgemacht habe, daß er den falschen Eindruck der Authentizität, nämlich einer “von den Bergleuten autorisierten Darstellung“, eines "Originalberichts aus dem Hunde der Bergleute“, eines “staöh autobiographischer Manier“ verfaßten Erlebnisberichts hervorrufe, der auf persönlichen Schilderungen und Original-Interviews der geretteten Bergleute beruhe« Dabei behauptet die Klägerin nicht, daß der Bericht der Beklagten inhaltlich falsch sei und vom wahren Hergang der Ereignisse abweiche, sondern sie macht der Beklagten irreführende Aufmachung im Sinne von § 3 OTGr zu dem Vorwurf«
 
1. Zu der Frage, ob der beanstandete Bericht die als Zitate gebrachten Äußerungen der geretteten Bergleute so wiedergegeben hat, wie sie gefallen waren, führt das angefochtene Urteil aus, die Klägerin habe sich auf die Erklärung beschränkt, daß sie das mit Nichtwissen bestreiten müsse; angesichts ihrer vertraglichen Beziehungen zu den Bergleuten sei sie aber durchaus in der Lage gewesen, eine angebliche Unrichtigkeit des Berichts im einzelnen darzutun* Da sie das unterlassen habe und eine von ihr angenommene Umkehrung der Darlegung s- und Beweislast nicht eingetreten sei, dürfe mit dem Landgericht angenommen werden, daß der Bericht mit dem tatsächlichen Ablauf der Dinge übereinstimme und die Äußerungen der Beteiligten darin zutreffend wiedergegeben worden seien«, Im übrigen, so fährt der Berufungsrichter fort, komme es darauf nicht entscheidend an, solange nicht mehr als eine ’'freie Bearbeitung” des wirklichen Geschehens vorliege und nichts entstellt oder hinzu erfunden worden sei; das aber sei nicht der Fall*
Danach sei allein entscheidend - so legt das Oberlandesgericht weiter dar -, ob der beanstandete Bericht den Eindruck erwecke, die Bergleute hätten sich zur Mitteilung ihrer Erlebnisse in der Höhle an die "Bild-ZeitungM entschlossen und dieser Entschluß habe zu den dem Bericht zugrunde liegenden Interviews geführt; denn nur auf solche Weise hätte das Exklusivrecht der Klägerin "abgeschossen" werden können* Diesen irreführenden Eindruck mache der Bericht aber gerade nicht, weil er zwar erkennbar auf Mitteilungen der Bergleute zurückgehe und zahlreiche Äußerungen von ihnen zitiere, aber nirgends
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andeute, daß. dem eine irgendwie geartete Ermächtigung durch die Geretteten zugrunde liege; Titel und Text des Berichts entsprächen vielmehr lediglich einer verbreiteten publizistischen Gepflogenheit und den Erfordernissen einer lebensnahen und fesselnden Darstellung, sagten aber nichts über eine solche Ermächtigung aus, zu demal der Inhalt der in dieser Weise verwerteten Mitteilungen nicht etwa lediglich der PrivatSphäre der Bergleute angehöreo Daher sei in dem beanstandeten Bericht kein Eingriff in Rechte der Klägerin zu finden«
2« Die gegen diese Darlegungen gerichteten Angriffe der Revision dringen nicht durch«
a) Die Revision rügt zunächst die Übergehung eines Beweisantrags (§ 286 ZPO), den die Klägerin im Schriftsatz vom 24o Februar 1965 vorsorglich dafür gestellt hatte, daß die in der ,,Bild~Zeitung,, zitierten Äußerungen der Bergleute tatsächlich nicht irgendjemandem gegenüber so abgegeben worden seien, was sie dort näher dahin erläutert hat, daß die Bergleute so geordnete Sätze, die alle in der gleichen Manier verfaßt seien, nicht hätten sprechen können« Sie meint, damit sei revisionsrechtlich die inhaltliche Unrichtigkeit des abgedruckten Berichts zu unterstellen; dann aber hätte das Berufungsgericht>die Klageansprüche aus §§ 1 und 3 UWG bejahen müssen, da es wettbewerbswidrig sei und den Anschein eines besonders günstigen Angebots erwecke, wenn über Vorgänge von derartiger Aktualität und Dramatik ein Pressebericht veröffentlicht werde, der unter dem falschen Mantel einer objektiven Darstellung angebliche Äußerungen der einzigen Augenzeugen wiedergebe, die diese in Wahrheit gar nicht gemacht hatten.
 
Biese Rüge ist nicht gerechtfertigt, weil dem Ober-landesgerieht darin zu folgen ist, daß es für die Entscheidung nicht darauf ankommt, ob die in dem umstrittenen Bericht als Zitate wiedergegebenen Äußerungen der Bergleute in dem Wortlaut gefallen sind, mit dem sie in dem Bericht erscheinen. Babei besteht die von der Revision beanstandete ’’inhaltliche Unrichtigkeit” des Berichts nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht etwa in einer unzutreffenden Schilderung des tatsächlichen Ablaufs der Ereignisse, sondern sie kann - was offen geblieben ist - allenfalls darin bestehen, daß Äußerungen der Bergleute nicht im genauen Wortlaut wiedergegeben worden oder auch ausschmückend so gestaltet worden sind, wie sie aus der Lage der Fingeschlossenen heraus gefallen sein könnten. Bas aber ist nicht unzulässig. Es liegt im Wesen der journalistischen Berichterstattung, vor allem in einem für den flüchtigen Burchschnittsleser bestimmten Massenblatt, daß über Ereignisse der hier in Rede stehenden Art, bei denen es nicht auf die genaue, möglichst wörtliche Wiedergabe von Äußerungen der Beteiligten ankommt, nicht in einer wohlabgewogenen, auf Objektivität bedachten Sprache berichtet wird, sondern daß die Aufmerksamkeit des Lesers durch kurze, leicht eingängige Sätze und den reichlichen Gebrauch der direkten Rede gefesselt werden soll. Biese publizistische Manier, an die der Leser leichter journalistischer Gebrauchsware vor allem durch die erfundenen Bialoge in den sogenann*-ten ’’Tatsachenberichten” der illuelaierten Zeitschriften gewöhnt is^ wird so weitgehend gebraucht, daß nach der Lebenserfahrung auch der flüchtige Burchschnittsleser derartiger Fresseerzeugnisse sie in Rechnung stellt, zu demal
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er nicht daran gewöhnt ist, auf die Unterschiede zwischen solchen Berichten einerseits und sogenannten autorisierten Berichten, Original- und Exklusivinter-views andererseits zu achten. Diese Möglichkeit, ein aktuelles Ereignis in ansprechender und fesselnder Weise in der Tagespresse zu schildern, kann dem Journalisten solange nicht verwehrt werden, als er den tatsächlichen Ablauf der Ereignisse richtig wiedergibt und durch die Art der Darstellung nicht in die Persönlichkeit sr echte der beteiligten Personen eingreift• Da für die zuletzt genannte Möglichkeit nichts vorliegt und vor allem auch die Klägerin nicht zur V/ahrung der allenfalls betroffenen Persönlichkeitsrechte der Bergleute berufen wäre, könnte die Klägerin nichts daraus herleiten, wenn der Wortlaut des einen oder anderen kurzen Zitats nicht authentisch wäre. Insofern liegt es hier gerade anders als in dem von der Revision angeführten Fall, in dem wegen eines erdichteten Exklusiv-Interviews auf Schadensersatz wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts geklagt worden war (BUH URUR 1965, 254 - Exklusiv-Interview). •
• v- b) Die Revision beanstandet vor allem die Annahme des Berufungsgerichts, daß mit der Aufmachung des Berichts nicht der Eindruck erweckt werde, die Bergleute selbst hätten sich zur Mitteilung ihrer Erlebnisse in der ’’Bild-Zeitung” entschlossen; sie hält diese tatrichterliche Würdigung mit dem Inhalt des Berichts und mit der Lebenserfahrung nicht für vereinbar und gründet diese Meinung vor allem auf die Überschrift ’’Unsere Höhle war die Hölle”, den Untertitel ’’Die Männer von Lengede
 
berichten’* und die persönlichen Zitate, z„B. ” T7 Jahre war ich in russischer Gefangenschaft *, sagte stockend der Bergmann Rudolf Wiese . „." oder ”’Eie wieder’, sagte Wieses Zimmernachbar im Krankenhaus :,, ” .
Baß der Berufungsrichter in tatrichterlicher Würdigung daraus nicht den Schluß gezogen hat, im flüchtigen und unkritischen Burchschnittsleser werde der Eindruck erweckt, als beruhe der ganze 'Bericht auf persönlichen Äußerungen, die die geretteten Bergleute noGh im Krankenhaus an ganz bestimmten £agen im unmittelbaren Gespräch zu Reportern der Beklagten gemacht hätten? ist rechtlich nicht zu beanstanden. Bie Barlegung? daß die Gestaltung des litels einer verbreiteten publizistischen Gepflogenheit auch in den Rallen entspricht, in denen dem darunter stehenden $ext kein'Originalinterview zugrunde liegt, widerspricht nicht der Lebenserfahrung,. wonach in den Erzeuge sen der Hassenpresse zwischen schlagzeilenartiger Überschrift und Text oft nur ein sehr loser Zusammenhang besteht. Dazu kommt, daß als Verfasser des Berichts an hervorgehobener Stelle drei Reporter der Beklagten genannt sind und daß in dem Bericht, wie der Berufungsrichter hervorhebt, nirgends auch nur entfernt angedeutet ist, ihm lägen eine Ermächtigung oder unmittelbare Gespräche mit den Geretteten zugrunde. Bei dieser Sachlage ist es kein Rechtsfehler? wenn allein der Überschrift und dem Untertitel nicht der Eindruck eines von den Bergleuten stammenden oder autorisierten Berichts entnommen wird, weil bei Berichten dieser Art der Leser solchen Umständen kein Gewicht beimißt.
 
Die Revision meint endlich, das Berufungsgericht habe seiner Entscheidung nicht den Eindruck des flüchtigen Durchschnittlesers, sondern seinen eigenen Eindruck zugrunde gelegt; sie entnimmt das der Wendung des angefochtenen Urteils, der Bericht habe den irreführenden Eindruck trsuch nach der Meinung des Senats” nicht gemacht o Damit 'wird das Berufungsurteil aber ersichtlich mißverstanden« Vielmehr besagt der angeführte Satz nach dem Zusammenhang offensichtlich, daß der - mit Wettbewerbssachen dieser Art häufig befaßte -Senat des Berufungsgerichts ebenso wie das Landgericht zu dem Ergebnis komme, die in Betracht kommenden Verkehrskreise würden durch die Aufmachung des Berichts in dem hier”entscheidenden.Punkte nicht irregeführt« Dazu bedurfte es entgegen der Meinung der Revision auch keiner Verkehrsbefragung•
III« Rach allem war die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen«
Fehle	Sprenkmann	Mösl
 Alff
Bökelmann